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Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

<strong>Die</strong><br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong><br />

Und <strong>sein</strong><br />

<strong>Eingriffsrecht</strong><br />

(Aufgaben-/ Befugnis- <strong>und</strong> Ermächtigungs-Generalklausel)<br />

i.V.m.<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht;<br />

Verfassungsrecht;<br />

Menschen- <strong>und</strong> Bürgerrechten;<br />

Strafrecht;<br />

Ordnungswidrigkeitenrecht;<br />

Polizeirecht;<br />

Ordnungsrecht;<br />

Und ihren<br />

Beinhalteten<br />

Gebote<br />

Sowie<br />

Verbote<br />

Am Anfang steht, immer die folgende Frage:<br />

Wer oder Was gibt mir das Recht, sowie ist dieses gegebene Recht nutzbar?<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Das Gesamtwerk “<strong>Gefahrenabwehr</strong>“<br />

(Bestandteile: siehe Inhaltsverzeichnis, sowie verschiedentliche beigefügte Dokumente)<br />

Entwickelt, ausgearbeitet <strong>und</strong> erstellt durch<br />

die<br />

ausgebildete, polizeiliche, wissenschaftliche Person (FS9060, etc.):<br />

Frank A. Vogler; 65719 Hofheim/Ts.,<br />

ist (geistiges) Eigentum <strong>und</strong> Besitztum der genannten Person;<br />

welches basierend auf dem aktuellsten Stand des HSOG erschaffen wurde;<br />

es darf gerne gelesen werden <strong>und</strong> auch gerne als Lehrmittel in Gebrauch genommen werden,<br />

nach erfolgter, schriftlicher Genehmigung durch die genannte Person;<br />

so fern der Lehrende <strong>und</strong>/oder Vermittelnde <strong>sein</strong>e Legimitation nachgewiesen hat,<br />

mit anerkannten, belegbaren Bescheinigungen <strong>und</strong> mindestens 10 jähriger Außendienstzeit<br />

als Hilfspolizeibeamte: innen, nach oder gemäß §99 HSOG<br />

© Frank Vogler<br />

Email: frank.vogler@frankvogler.de<br />

Werdegang des alleinigen Urhebers/Erstellers/Autors des Gesamtwerkes “<strong>Gefahrenabwehr</strong>“ (in Jahren)<br />

(Nachweisbar durch verschiedentliche Dokumente im Original; im Anhang “B“ sind Kopien)<br />

Verkehrsüberwachung/-regelung (mit zeitweiliger Überwachung der Taxenordnung Ffm.)<br />

2000 bis 2021<br />

Baustellenüberwachung (Lehrgänge wurden erst im Jahr 2009/2018 absolviert)<br />

2003-2020<br />

Sowie<br />

Filmgesellschaften begleitet <strong>und</strong> betreut in Sachen Straßensperrungen nach §45 StVO<br />

2003-2006<br />

Gefahrgutkontrollen (ADR)<br />

2009-2021<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

….Etwas zum Verständnis, welches die Erlaubnis des Gesamtwerkes “ <strong>Die</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>sein</strong> <strong>Eingriffsrecht</strong>“ betrifft…<br />

Das Betrifft nicht, die mir bekannte derzeitige/n Ausbilder/in:<br />

Es wird immer Menschen geben, die von sich behaupten, sie könnten ausbilden, anhand von<br />

ihrer Legitimation (Erfahrung, Bildung, ihrer Tätigkeitszeit, schriftliche Nachweise, etc.),<br />

derer Gründe gibt es viele, dass von sich zu behaupten. Nehmen wir als Beispiel: die manuelle<br />

Verkehrsregelung, mit allen ihren Facetten als leitende Maßnahme im Straßenverkehr,<br />

dahingehend kann ich in erster Linie nur eines sagen: mal eben ein bzw. vielleicht zwei Jahre<br />

im Streifendienst gewesen zu <strong>sein</strong>, um dann mit voller Inbrunst zu behaupten, dass man<br />

Verkehrsregler ausbilden kann, ist nicht nur selbstüberschätzend <strong>und</strong> hochmütig, sondern<br />

auch ziemlich vermessen, weil diesem Menschen, sehr viel fehlt an Wissen um überhaupt<br />

etwas in diesem Bezug zu lehren oder vermitteln zu können (allein schon im Hinblick auf das<br />

<strong>Eingriffsrecht</strong> an sich, sowie alles welches aus dem Straßenverkehrsrecht hinzukommt, durch<br />

die Straßenverkehrsordnung (§35, §36, §38, §43), Baustellenüberwachung (§45 StVO) <strong>und</strong><br />

zusätzlich aus dem Polizei-/Ordnungs-/Straf- <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeitenrecht<br />

(Eingriffsbefugnisse, Zwang, etc.)). Man kann solch Menschen mit solch einer kurzen<br />

Außendienstzeit, nur eines empfehlen geh mal im ganzen mindestens 10 Jahre raus in den<br />

Streifendienst <strong>und</strong> auf Kreuzungen um den Verkehr zu regeln, sowie lege dir einen<br />

ordentlichen Wissensstand zu, innerhalb der 10 Jahre, dann kann man mal schauen ob dieser<br />

Mensch überhaupt dazu physisch <strong>und</strong> psychisch in der Lage ist, <strong>sein</strong>er Behauptung gerecht zu<br />

werden.<br />

……….<br />

Was diese derzeit, mir bekannte, Ausbilderin der Verkehrsregelung angeht, ihr kann man nur<br />

empfehlen, sich mal mit dem Urheber kurz zu schließen, wegen ihrer Defizite als Ausbilderin,<br />

die man dann zusammen abstellen könnte <strong>und</strong> auch zusammen die begonnene<br />

Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage fertig auszuarbeiten, trotz dass der Urheber an diesem <strong>Teil</strong> III (Rechts<strong>und</strong><br />

Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage) schreibt. Der derzeitige Ausbilder für Baustellenüberwachung<br />

könnte, sich mal mit den Kollegen aus dem Bereich “Gefahrgut“ zusammen tun, weil <strong>Teil</strong>e<br />

aus dem ADR in die Baustellenüberwachung mit einhergehen, auch in Bezug auf eine Rechts<strong>und</strong><br />

Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage für beide Bereiche……<br />

……….<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Widmung<br />

<strong>Die</strong>se Gr<strong>und</strong>lage (<strong>Teil</strong> I, II + III) ist folgenden Personen gewidmet:<br />

Der Verfasser verneigt sich voller Ehrfurcht <strong>und</strong> Hingabe vor<br />

Den ersten Ministerpräsidenten von Hessen<br />

Karl Geiler (geb. 10.08.1878, gest. 14.09.1953)<br />

(Amtszeit: 1945-1946, eingesetzt durch die Alliierten (USA))<br />

Christian Stock (geb. 28.08.1884, gest. 13.04.1967)<br />

(Amtszeit: 1946-1950, 1. Gewählter Ministerpräsident Hessens)<br />

Georg August Zinn (geb. 27.05.1901, gest. 27.03.1976)<br />

(Amtszeit: 1950-1969, 2. Gewählter Ministerpräsident Hessens)<br />

Für ihren Einsatz <strong>und</strong> den daraus resultierenden Gesetzeswerken, sowie des Wiederaufbaus<br />

nachdem Krieg<br />

In<br />

Dem B<strong>und</strong>esland Hessen<br />

Und<br />

Der Mitwirkung des Entstehens,<br />

Der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

Durch die Mitarbeit<br />

An der 1. Erschienenen Verfassung<br />

Im Jahre des Herrn 1949<br />

Hofheim, den 27.03.2022<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

<strong>Teil</strong> “A“<br />

<strong>Eingriffsrecht</strong><br />

Vorwort/Status der Hilfspolizei §99 HSOG<br />

Stellungnahme<br />

Polizeilicher Außendienst der Hilfspolizei §99 HSOG<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen (HiPo-Laufbahn (§99 HSOG))<br />

<strong>Teil</strong> I: Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage als Befugnis zur Bestellung<br />

<strong>Teil</strong> II: Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage um Zwangsmittel <strong>und</strong> ihre Hilfsmittel zur<br />

Anwendung bringen zu können<br />

<strong>Teil</strong> III: Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage der Eingriffsbefugnisse als<br />

Maßnahmenkatalog, des <strong>Eingriffsrecht</strong>s (ist noch nicht fertig)<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen ((Sonder-)Laufbahnen (§99 Abs.4 Nr.3 HSOG))<br />

Verkehrsregelung/-Erziehung; Baustellenüberw.; Gefahrgut;<br />

Geschwindigkeitskontrollen; Verkehrsüberwachung(ist noch nicht fertig)<br />

Besonderer (Mittel)<strong>Teil</strong>:<br />

Anhänge: A., B.(1) <strong>und</strong> C.<br />

<strong>Teil</strong> “C“<br />

Memorandum<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>-Polizei-(Philosophie)-Handbuch<br />

Besonderer (Sonder)<strong>Teil</strong><br />

“B“<br />

Lehr-/Ausbildungsbuch des Urhebers/Autors/Erstellers<br />

<strong>Teil</strong> 1: Buch Des Wahrsagers<br />

<strong>Teil</strong> 2: Buch Des Flatterhaften Vollstreckers<br />

<strong>Teil</strong> 3: Buch Des Lebensblutes<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Ein paar mahnende Worte vorweg<br />

Das <strong>Eingriffsrecht</strong>, <strong>sein</strong> Eigen nennen zu dürfen, heißt aber nicht, die Befugnis zu<br />

Besitzen, es zu gebrauchen zu dürfen, weil was nützt das <strong>Eingriffsrecht</strong>, es zu Haben,<br />

ohne die benötigten Rechtsgr<strong>und</strong>lagen….<br />

Wir haben, in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, eine individuelle Gesetz Gestaltung, dies bezogen auf das<br />

Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht, mit einem Gesetz, <strong>sein</strong>er Gesetzgebenden Gewalt, dem HSOG, entsprechend<br />

<strong>sein</strong>em Tenor zitierend:<br />

Jeder Fall ist stets im Einzelnen zu prüfen <strong>und</strong> zwar als Ganzes, ist es auf die gefahrenabwehrenden<br />

Aspekte hin zu unterziehen, der im Höchst, wahrscheinlichsten, anzunehmenden Gefährlichkeit einer<br />

Gefahr, Störung <strong>und</strong>/oder Behinderung<br />

diesem Tenor entlehnend kommen wir mal auf die immer angeführten, gesprochenen <strong>und</strong> rechtskräftigen Urteile<br />

zu sprechen, es muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob das rechtskräftige Urteil auch auf den grade zu<br />

bearbeitenden Fall (z.B.: eine festgestellte Ordnungswidrigkeit) passt, also dem Fall in gewisser Hinsicht gleicht,<br />

ist dem so kann man sich nach diesem Urteil richten, da ja die gesetzgebende Gewalt somit bekräftigt wird in<br />

ihrem Schaffen von Vorschriften der Gesetze durch die Rechtsprechende Gewalt, ist dem nicht so, muss die<br />

Executive Gewalt entweder eine Niederlage in Form eines berechtigten Einspruches hinnehmen, sowie ggf. der<br />

Einstellung des Verfahrens, das nächste Mal versuchen fehlerfreier den Fall zu eröffnen oder einen Präzedenz<br />

Fall schaffen....<br />

…solange man also, sich im Hessischen <strong>Eingriffsrecht</strong> bewegt bzw. Maßnahmen<br />

eingeleitet werden dadurch, bedarf es nur einer, auf Amtswegen ausgestellten <strong>und</strong><br />

rechtsmäßigen, Bestellung nach/gemäß §99 HSOG, so denn einer zugehörigen,<br />

ausgestellten <strong>und</strong> rechtsmäßigen Stellenbeschreibung die gleichen Inhaltes<br />

widerspiegelt, einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde…<br />

….ein Gegenstand (z.B.: Fahrzeug) welches eine schädliche Auswirkung (Störung, Behinderung, Gefährdung)<br />

im öffentlichen Raum aufzeigt, ist nach §1 Abs.1, §8 HSOG zu entfernen, sollte wider erwarten der Störer<br />

(Fahrzeug-Verantwortliche/r) hinzukommen <strong>und</strong> sich zu erkennen geben als solcher, wird die Maßnahme nach<br />

§8 HSOG nur erst mal unterbrochen, weigert sich der Störer, dann den Gegenstand zu entfernen, geht es weiter<br />

mit der Maßnahme nach §8 HSOG an der Stelle, welch die Unterbrechung hervorgerufen hat <strong>und</strong> ggf. mit<br />

möglichen Rechtsfolgen für den Störer (§11, §31, §47 HSOG etc.)..... §1 Abs.1, 2 Hessisches Gesetz über die<br />

öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung, in der Fassung vom 14.01.2005, mit <strong>sein</strong>en jeweils aktuellen<br />

Änderungen….<br />

…kommt der Gr<strong>und</strong>, des Tätig Werdens Müssens/Sollens nach/gemäß §99 HSOG, aus<br />

einem anderem Rechtsgebiet, als des Hessischen <strong>Eingriffsrecht</strong>, so bedarf es nicht<br />

einfach einer Rechtsgr<strong>und</strong>lage, sondern aus einer Rechtsgr<strong>und</strong>lage muss auch<br />

aufgezeigt werden, anhand von einer vorgehenden legitimen Maßgabe eines möglichen<br />

Einzelfalles, wie die Art <strong>und</strong> Weise der Durchführung vonstattengehen könnte, um im<br />

Rechtfertigungsfall, für eine eingetretene Rechtsfolge gegen sich selbst, den Beweis zu<br />

haben, um sich selbst entlasten zu können…<br />

……als Beispiel: Ausfall einer Lichtzeichen-/Lichtsignalanlage, dadurch manuelle Verkehrsregelung (§36; §43;<br />

§45 StVO); Kontrollmaßnahme in Baustellenbereichen durch eine Anordnung nach §45 StVO oder im<br />

Gefahrgutrecht (ADR); abgestellter Gegenstand (Fahrzeug) im öffentlichen Raum….….. §3 Abs.3 Hessisches<br />

Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung, in der Fassung vom 14.01.2005, mit <strong>sein</strong>en jeweils<br />

aktuellen Änderungen (?????)….<br />

…….Hofheim, den 31.03.2023…..<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Vorwort<br />

<strong>Die</strong> Frage nach der Definition <strong>und</strong> ihrem Status der Hilfspolizei im HSOG<br />

Seit Beginn meines Amtsantrittes am 01.07. im Jahr 2000, wird immer wieder Diskutiert, was die<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden mit ihren Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtinnen ist;<br />

Verwaltungsdienst, Polizeivollzugsdienst, Polizei an sich, usw. um dieses heraus zu finden langt ein<br />

Blick ins Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG), derer ihrer<br />

definierten Vorschriften, die man sich im einzelnen rauszuziehen muss<br />

Im HSOG ist folgendes alleinstehend, benannt <strong>und</strong> definiert (ohne die Polizeibehörden (§91)):<br />

Definition <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde:<br />

§1 Abs. 1 (Verwaltungs-/Ordnungsbehörden)<br />

§2 Satz 1 = Ordnungsbehörden (allg. Ordnungs-/Sonderordnungsbehörden)<br />

§77 Abs.3 Satz 1 Örtliche Ordnungsbehörde (Verwaltungsbehörde nach §1 Abs.1)<br />

§85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4, Satz 2 Allg. Ordnungsbehörden (Oberbürgermeister/in/Bürgermeister/in als<br />

örtliche Ordnungsbehörden nach §1 Abs. 1, §2 Satz 1)<br />

§90 Sonderordnungsbehörden (Ordnungsbehörden nach §1 Abs.1, §2 Satz 1)<br />

Definition Hilfspolizei (HiPo):<br />

§99 (HiPo) + §3 Abs.3 (§152 StPO; §47 OWIG; §52, §63 HSOG) = Polizeiaufgaben <strong>und</strong> Rechte aus<br />

dem Strafrecht, sowie Befugnisse nach §101 Abs.2 HSOG, so ist die festgeschriebene Definition laut<br />

HSOG<br />

<strong>Die</strong> Frage die trotzdem gestellt werden muss, ist Was für Aufgaben hat die<br />

Polizei/Hilfspolizei zu erfüllen an sich?<br />

Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten zu erforschen <strong>und</strong> zu verfolgen (§3 Abs.3 HSOG) =<br />

Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehörde, somit Polizeivollzugsdienst, aber man muss folgendes<br />

beachten bei der Hilfspolizei (§99 HSOG) <strong>und</strong> zwar, was wird dort genau benannt <strong>und</strong> definiert, es<br />

werden dort nur die Hilfspolizisten/Hilfspolizistinnen in ihrer Funktion benannt <strong>und</strong> definiert, ohne<br />

eine zugehörige Behörde!!!, man kann diese Funktionsbeschreibung auch als Stellenbeschreibung<br />

(§99+§3 Abs.3 i.V.m. §101 Abs.2 HSOG) sehen.<br />

Definition Funktions-/Stellenbeschreibung (HiPo)<br />

Polizei-/Ordnungs-/Straf-/Ordnungswidrigkeitenrecht = §1 Abs. 2, 3+§3 Abs.3+§99+§101 Abs.2<br />

HSOG das ist untrennbar verb<strong>und</strong>en, sowie zusätzlich zugewiesene Rechtsgebiete durch §1 Abs.2<br />

HSOG (z.B.: Straßenverkehrsrecht)!!!!<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Des Weiteren gilt es auch zu beachten der §3 Abs.1 gibt den Verweis auf §1 i.V.m. §2 HSOG das ist<br />

damit die Aufgabenerfüllung der, in §1 Abs.1 HSOG, genannten <strong>und</strong> definierten <strong>Gefahrenabwehr</strong>- <strong>und</strong><br />

Polizeibehörden, es wird immer von den <strong>Gefahrenabwehr</strong>- <strong>und</strong>/oder Polizeibehörden gesprochen im<br />

HSOG, wenn es sich um Aufgaben- <strong>und</strong> Auftragsangelegenheiten handelt, hinsichtlich des<br />

Geltungsbereiches, der Zuständigkeit <strong>und</strong> des Anwendungsbereiches!!!<br />

Definition <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (Aufgaben- <strong>und</strong> Auftragsangelegenheiten):<br />

§1 Abs.1, 3, 6+§2+§3 Abs.1+§77+§85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4, Satz 2+§90+§100 HSOG<br />

1. <strong>Gefahrenabwehr</strong> als Aufgabenangelegenheit<br />

2. Ordnungswidrigkeiten als Auftragsangelegenheit<br />

3. Verfolgungsbehörde<br />

Definition Hilfspolizei (Aufgaben- <strong>und</strong> Auftragsangelegenheiten):<br />

§1 Abs. 2, 3, 6+§3 Abs.3+§99+§101 Abs.2 HSOG+§152 StPO+§47 OWIG<br />

Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten zu erforschen <strong>und</strong> zu verfolgen als Aufgabenangelegenheit =<br />

Strafverfolgung<br />

Definition Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG)<br />

1 Sonderordnungsbehörden sind Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen<br />

durch besondere Rechtsvorschriften Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> zugewiesen sind. 2 Sie<br />

bleiben in ihrer Organisation <strong>und</strong> besonderen Zuständigkeit unberührt. 3 Abweichend von<br />

Satz 1 können auch Ministerien Sonderordnungsbehörden <strong>sein</strong>.<br />

Zeichnung wie unten, so oben Lesbarkeit von unten nach oben oder umgekehrt<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Wie verhält sich das jetzt mit dieser definierten <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde, sowie definierten<br />

Hilfspolizei nach dem HSOG?<br />

Laut HSOG:<br />

Zweiter <strong>Teil</strong> (Organisation <strong>und</strong> Zuständigkeiten)<br />

Erster Abschnitt<br />

Allgemeines<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong> als staatliche Aufgabe 81<br />

Zweiter Abschnitt<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden<br />

Erster Titel<br />

Behörden der allgemeinen Verwaltung<br />

Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung 82<br />

Aufsichtsbehörden, Aufsicht 83<br />

Weisungsbefugnisse 84<br />

Zweiter Titel<br />

Ordnungsbehörden<br />

Allgemeine Ordnungsbehörden 85<br />

Aufsichtsbehörden, Aufsicht 86<br />

Weisungsbefugnisse, Unterrichtungspflichten 87<br />

Selbsteintritt 88<br />

Sachliche Zuständigkeit 89<br />

Sonderordnungsbehörden 90<br />

Dritter Abschnitt<br />

Polizeibehörden<br />

Polizeibehörden 91<br />

Hessisches Landeskriminalamt 92<br />

Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium 93<br />

Polizeipräsidien 94<br />

Hessisches Polizeipräsidium für Technik, Hessische Hochschule für öffentliches Management<br />

<strong>und</strong> Sicherheit 95<br />

<strong>Die</strong>nst- <strong>und</strong> Fachaufsicht 96<br />

Weisungsbefugnisse, Unterrichtungspflichten 97<br />

Ermächtigung 98<br />

Hilfspolizeibeamtinnen <strong>und</strong> Hilfspolizeibeamte 99<br />

Vierter Abschnitt<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

Zuständigkeit der <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden 100<br />

Zuständigkeit der Polizeibehörden 101<br />

Amtshandlungen von <strong>Die</strong>nstkräften der Polizei anderer Länder <strong>und</strong> von<br />

Polizeivollzugsbeamtinnen <strong>und</strong> Polizeivollzugsbeamten des B<strong>und</strong>es 102<br />

Amtshandlungen von <strong>Die</strong>nstkräften der Polizei außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des<br />

Landes Hessen<br />

103<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Damit lässt sich schon einiges Raus lesen in Bezug der HiPo (§99)<br />

Laut diesem Inhaltsverzeichnisses (Auszug dem HSOG)<br />

Haben wir:<br />

1. <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1, §85, §90, §100)<br />

2. Polizeibehörden (§1, §91, §101)<br />

3. Immer wieder die Diskussion HiPo (§99), die im dritten Abschnitt<br />

(Polizeibehörden) aufgeführt sind<br />

Ich habe im Dokument, genau ausgearbeitet wie es sich verhält zwischen den<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (Verfolgungsbehörden) <strong>und</strong> den Polizeibehörden<br />

(Strafverfolgungsbehörden), in ihrer Rechtsstellung (siehe die Begriffe in den<br />

Klammern, nach dem HSOG<br />

Hier mal den Link zum Abruf <strong>und</strong> wenn man möchte zum Nachlesen<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/67179587/einschrankung-vongr<strong>und</strong>rechten-durch-zwangsmassnahmen<br />

….sollte der Yumpu-Player den Link nicht anzeigen zum drauf klicken, dann<br />

einfach bei Google eingeben frank vogler yumpu <strong>und</strong> dann den link auswählen<br />

40 Gratis Magazine von Frank Vogler – Yumpu…<strong>und</strong> dort auf der Hauptseite das Dokument wählen<br />

Jetzt werde ich das gleiche machen in Bezug auf die HiPo (§99)<br />

Der Unterschied ist:<br />

es werden Menschen<br />

1. Nach §99 HSOG bestellt<br />

Und es gibt Menschen<br />

2. <strong>Die</strong> nach/gemäß §99 HSOG bestellt worden sind.<br />

Als fangen wir mal an:<br />

Polizeibehörden (§1, §91, §101) können nach §99 HSOG Hilfspolizeibeamte:<br />

innen (HiPo) bestellen. <strong>Die</strong>se HiPo’s unterliegen, in der Unterweisungspflicht den<br />

Polizeibehörden (§91), sowie den bis Dato geltenden Polizeiverordnungen (mit<br />

ihren rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen, Sonderlaufbahnen, usw.), können aber nach §99<br />

Abs. 4 Nr.3 HSOG sogar verschiedentliche polizeiliche Laufbahnen beschreiten,<br />

sofern diese Laufbahnen festgelegt wurden. So steht es im Gesetz <strong>und</strong> damit ist<br />

diese Art der Hilfspolizei der Polizeibehörden beschrieben, definiert <strong>und</strong> festgelegt<br />

nach §99 HSOG.<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1, §85, §90, §100) können, durch ihre geschaltete<br />

gleichgestellte Rechtsstellung gegenüber den Polizeibehörden (§91 HSOG), nach<br />

§1, §2, §3 HSOG als “Verfolgungsbehörde (§47 OWIG)“ (Auftragsangelegenheit:<br />

§77 HSOG), Bedienstete, mit Sonderermächtigungen <strong>und</strong> -Befugnissen ausstatten<br />

nach §1, §3 Abs.1, 3, §52, §63, §101 Abs.2 HSOG <strong>und</strong> die nach (oder auch<br />

gemäß) §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2, 3 HSOG bestellen. Somit sind diese<br />

Bedienstete, der Rechtsstellung ihrer Angehörigen Behörde, gleichgestellt den<br />

Polizeivollzugsbeamten: innen. Damit können, sie nach §99 Abs.1 Satz 1 HSOG,<br />

die Bezeichnung “Hilfspolizeibeamtin oder Hilfspolizeibeamter“ oder in<br />

Landkreisen oder Gemeinden “Ordnungspolizeibeamtin oder<br />

Ordnungspolizeibeamter“ führen…..vieler Orts führen, von diesem im<br />

polizeilichen Rechtswesen angesiedelte Behörden, dessen bereitgestellter<br />

Außendienst die Namen Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei, sind dann aber eben<br />

im eigentlichen Sinne des §1 Abs.1 HOSG eine Verwaltungspolizei oder als<br />

Bezeichnung wäre schöner <strong>und</strong> Zeitgemäßer <strong>Gefahrenabwehr</strong>polizei.<br />

Um es zu verdeutlichen ein Beispiel einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde:<br />

Abteilung 1 = Verwaltung Allg. Verwaltungsrecht<br />

Abteilung 2 = Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei Besonderes<br />

Verwaltungsrecht (<strong>Eingriffsrecht</strong>: HSOG (StPO; OWIG))<br />

Abteilung 3= Ausnahmegenehmigungen, Fahrerlaubnisse Allg.<br />

Verwaltungsrecht<br />

Unterscheidung der Definitionen:<br />

Definition: Strafverfolgungsbehörde<br />

Eine Strafverfolgungsbehörde, auch Ermittlungsbehörde, ist eine Behörde, deren Aufgabe <strong>und</strong><br />

Verpflichtung es ist, Straftaten zu verfolgen. §152 (Legalitätsgr<strong>und</strong>satz), §163<br />

(Legalitätsprinzip) StPO, §152 GVG; §47 (Verfolgungsgr<strong>und</strong>satz/-Prinzip), §53<br />

(Opportunitätsprinzip), §56 (Opportunitätsgr<strong>und</strong>satz) OWIG<br />

Zu den Strafverfolgungsbehörden gehören vor allem die Staatsanwaltschaften <strong>und</strong> die Polizeien (in<br />

Deutschland die Landespolizeien, die B<strong>und</strong>espolizei <strong>und</strong> das B<strong>und</strong>eskriminalamt), aber auch die<br />

Zollverwaltung sowie im Bereich des Abgabenrechts die Finanzverwaltung mit ihren<br />

Steuerfahndungsdienststellen.<br />

<strong>Die</strong> Strafverfolgungsbehörden wenden das Strafprozessrecht, in Deutschland also in erster Linie<br />

die Strafprozessordnung (StPO), an.<br />

Definition: Verfolgungsbehörde<br />

Ist eine Behörde, deren Aufgabe es ist, gewisse Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, die keine<br />

Straftat sind. §47 (Verfolgungsgr<strong>und</strong>satz/-Prinzip), §56 (Opportunitätsgr<strong>und</strong>satz) OWIG; §152<br />

(Legalitätsgr<strong>und</strong>satz), §158 StPO<br />

Weiterer signifikanter Unterschied, zwischen den Polizeibehörden mit ihrer Hilfspolizei <strong>und</strong> den<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden mit ihren polizeilichen Außendienst ist:<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Polizeibehörden in den Polizeiverordnungen dürften verschiedentliche Laufbahnen für die<br />

Hilfspolizei definiert <strong>und</strong> festgeschrieben <strong>sein</strong>, sowie die auch dafür benötigten Rechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen als Hilfspolizei über ihr <strong>Eingriffsrecht</strong>….<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden gibt es die Sonderlaufbahn “Feldschutz“ der Stadtpolizei mit all<br />

ihrem umfassenden Rechtsspektrum, weitere Sonderlaufbahnen hinsichtlich z.B. einer<br />

Verkehrspolizei absolute Fehlanzeige genauso wie überhaupt irgend eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage für<br />

ihr <strong>Eingriffsrecht</strong> im Straßenverkehrsrecht oder anderen Rechtsgebieten….nun dahin gehend<br />

wurde Abhilfe geschaffen, weil….<br />

1. Einzelfallgesetz (Anhang B.1(B.1.1-B.1.3) geschaffen, mit benötigten Rechtsquellennachweis<br />

<strong>und</strong> Nachweis über die Rechtsquellen, sowie ein benötigter zu bewertender Einzelfall (siehe<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage zur VerkehrsregelungPunkt 1.3; 3.1<br />

Rechtliches zu….) <strong>und</strong> eine jeweils benötigte zu bewertende Eingriffsmaßnahme nach StPO,<br />

OWIG (siehe <strong>Teil</strong> III Punkt 1.3 <strong>Eingriffsrecht</strong>)<br />

2. Eine Laufbahn( weitere mögliche siehe Zeichnung): Ausbildungs- <strong>und</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lage zur<br />

Verkehrsregelung<br />

3. Rechtsgr<strong>und</strong>lage als Befugnis zur Bestellung geschaffen (<strong>Teil</strong> I-II)<br />

Der Autor (steht oben <strong>und</strong> unten in jedem Dokument <strong>und</strong>/oder sind dort Drachen abgebildet)<br />

ist seit 01.07.2000 Angehöriger eines Verwaltungsorganes des öffentlichen Rechtes <strong>und</strong><br />

Mitglied im örtlichen Personalrat (öPR) seit 2004 (Siehe Anhang B.), Bescheinigungen<br />

hinsichtlich des öPR sind nicht im genannten Anhang hinterlegt.<br />

Skizze zu den 3 Punkten (eine Bestellung gemäß §99 HSOG für die<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, muss noch geschrieben werden, sowie verschiedentliche<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen als Laufbahnen für verschiedentliche Außendiensttätigkeiten immer im<br />

Hinblick auf §3 Abs.3, <strong>und</strong> §101 Abs.2 HSOG):<br />

Kommentar: Um sich noch anders auszudrücken, die Bediensteten einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde,<br />

die mit Sonderbefugnissen <strong>und</strong> –Ermächtigungen ausgestattet sind, um damit ihren Außendienst<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

verrichten zu können, werden in der wahrnehmenden Öffentlichkeit, immer in einem strengeren<br />

Aspekt eines Maßstabes der Legalität des Allgemeinwohles gemessen, als die Kollegen: innen der<br />

polizeibehördlichen Hilfspolizei, <strong>und</strong> das obwohl die <strong>Gefahrenabwehr</strong>(-Verwaltungs-)polizei sich<br />

in vielfacher Hinsicht als Bedarfs erforderlicher weise Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei etc.<br />

erwiesen/bewiesen hat. So denn ist jetzt mit der Aufschrift auf der Rückseite des <strong>Die</strong>nstausweises<br />

(Anhang B.1.2) immer die Möglichkeit, dieser wahrnehmenden Öffentlichkeit es zu zeigen, dass<br />

man es darf, um damit einem professionellen Auftreten <strong>und</strong> Erscheinen nachzukommen, gegeben.<br />

Sollte wider Erwarten solch ein entgegen kommen des Bediensteten nicht ausreichen gegenüber<br />

Dritten, ist diesem (sprich dem Drittem) folgendes zum Lesen auszuhändigen (Anhang B.1; <strong>Teil</strong> I-<br />

III), während sich der Bedienstete weiter um die begangene Ordnungswidrigkeit kümmert mit<br />

möglichen daraus resultierenden, anstehenden Rechtsfolgen gegenüber dem Allgemeinwohl.<br />

Benötigte Dokumente für einen polizeilichen Außendienst einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde:<br />

(Begründung der gesetzlichen Da<strong>sein</strong>sberechtigung eines legitimen Außendienstes)<br />

Der Einzelfall ist die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde an sich, weil der §2 Satz 2 HSOG, macht es zu<br />

einem Einzelfall… Aufgabenstellung: §1; §2; §3 HSOG durch §3 Abs.3 HSOG ist sie ja<br />

verpflichtet Ordnungswidrigkeiten <strong>und</strong> Straftaten zu verfolgen <strong>und</strong> zu erforschen, bestätigt durch<br />

§77 HSOG (Ordnungswidrigkeiten) als Auftragsangelegenheit, aber im §2 Satz 2 HSOG steht <br />

<strong>Die</strong> sonstigen Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> sind allgemeine Verwaltungsaufgaben. Das<br />

impliziert, dass es einen, mit polizeilichen <strong>und</strong> gefahrenabwehrenden Aufgaben, betrauten<br />

Außendienst geben muss. Da dieser Außendienst, aber keine Bedienstete einer Polizeibehörde<br />

(§91 HSOG) <strong>sein</strong> müssen, sondern eben auch bestellte Bedienstete gemäß §99 HSOG <strong>sein</strong> dürfen<br />

nach dem HSOG, braucht es eben ein Einzelfallgesetz als gesetzliche Gestattung (Legimitation),<br />

weil man eben nur auf das HSOG, explizit den §99 im HSOG zurückgreifen kann, um der<br />

Erfüllung der Aufgaben (§3 Abs.1 HSOG Verweis auf §1 HSOG) auch gerecht zu werden, in<br />

Bezug auf die polizeilichen, sowie gefahrenabwehrenden Maßnahmen vor Ort des Außendienstes.<br />

Anhang B.1 – Einzelfallgesetz:<br />

(inbegriffen Anhang B.1.1-B.1.3 Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen; <strong>Eingriffsrecht</strong>e)<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/67438074/anhang-b1-einzelfallgesetz-gesetzlichegestattungrechtliche-gr<strong>und</strong>lage-rechtsnorm-rechtssatz52-hsog<br />

<strong>Teil</strong> I, II (Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lagen als Befugnis zur Bestellung als HiPo; §99 Abs. 4 Nr.3<br />

HSOG):<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/66169414/teil-i-gesetzliche-rechtsgr<strong>und</strong>lage-zurbefugnis-als-bestellung<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/66426935/teil-ii-gesetzliche-rechtsgr<strong>und</strong>lage-umzwangsmittel-48-zur-anwendung-zu-bringen<br />

<strong>Teil</strong> III (Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage der Eingriffsbefugnisse…):<br />

(inbegriffen die zu bewertenden Einzelmaßnahmen nach StPO, OWIG, in Punkt: 1.3)<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/66402777/teil-iii-gesetzliche-rechtsgr<strong>und</strong>lage-dereingriffsbefugnisse-als-massnahmenkatalog<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage zur Verkehrsregelung (§99 Abs. 4 Nr.3 HSOG):<br />

(inbegriffen der zu bewertende Einzelfall für das <strong>Eingriffsrecht</strong> in Punkt: 1.3, 3.1)<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/67511492/ausbildungs-<strong>und</strong>-rechtsgr<strong>und</strong>lage-zurverkehrsregelung<br />

Bestellung gemäß §99 HSOG (§85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 HSOG)<br />

Muss sich die jeweilige <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde erstellen lassen für ihre Bedienstete, nach der<br />

legitimen Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe:<br />

§1 Abs.1, 2, 3, 6; §2; §3 Abs.1, 3; §52; §63; §77 Abs.3 Satz 1; §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4;<br />

§89; (§90;)§99 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2, 3; §100; §101 Abs.2 HSOG<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Über den Autor/Ersteller/Urheber<br />

Der Schrift mit dem titelgebenden Namen<br />

“<strong>Die</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong> <strong>und</strong> <strong>sein</strong> <strong>Eingriffsrecht</strong>“<br />

Der Urheber (steht oben <strong>und</strong> unten in jedem Dokument <strong>und</strong>/oder sind dort Drachen abgebildet) ist<br />

ausgebildeter Hilfspolizeibeamter nach §99 HSOG, der Hilfspolizei durch §91 HSOG, sowie<br />

weiterer Ausbildungsmaßnahmen durch die Behörde (Ordnungsamt; Hess. Polizeischule; einem<br />

ehemaligen Ausbilder des PP Ffm., etc.)<br />

Siehe Anhang B. mit nach folgenden angehängten Anlagen als Auszug:<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/65697859/anhange-a-b-<strong>und</strong>-c<br />

Unvergessen bleiben die 3(4) Polizisten, die den Autor, an der Verwaltungsschule <strong>sein</strong>e<br />

Gr<strong>und</strong>ausbildung einleiteten, durchführten <strong>und</strong> zum Abschluss brachten, sowie in vollster<br />

Hochachtung vor Ihm, ein ehrwürdiger als Druide bekannter dahingeschiedener Mensch.<br />

Folgendes ist meine Danksagung <strong>und</strong> Widmung zugleich an die 3(4) Polizisten <strong>und</strong> Druide:<br />

……..<br />

Mit abschließenden, sarkastischem <strong>und</strong> humorvollem Wortlaut, wieder dem tierischen Ernst:<br />

(siehe 1. Kommentar dieser Art (Anekdote), auf der letzten Seite siehe angegebenen Link)<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/67179587/einschrankung-von-gr<strong>und</strong>rechten-durchzwangsmassnahmen<br />

…….Vogler, was ist die Aufgabengeneralklausel?!?!…….ach was, benennen Sie die Befugnis-<br />

Generalklausel!!...…Ja, die gibt es (siehe Anhang B.1(B.1.1-B.1.3))……<br />

….*Kopfschüttelnd*: .…Vogler!!!!.....am besten gehen Sie einfach…...gehen Sie!!!...…Nein,<br />

STOP, Sie bleiben mal schön hier!!.......Note: 6---- …<strong>und</strong> hinsetzen!!!!!!!…..<br />

……<br />

Vogler!!!!!......hm….. was ist die Aufgaben-Generalklausel?!?!..... ach was, benennen Sie die<br />

Befugnis-Generalklausel!!...…*Kopfschüttelnd*:…ach, Nein, viel zu schwierig für sie…<br />

...Sagen sie einfach mal die Ermächtigungs-Generalklausel……ÄHM…..<br />

*weiter Kopfschüttelnd*:….Vogler!! ich empfehle ihnen, an ihrer Benotung zu arbeiten,<br />

tendenziell dieser Richtung 7…… <br />

…….<br />

Vogler!!!!......hm…..Sie, haben überhaupt keine Ahnung von der Materie, dass bringt auch nix mit<br />

Ihnen….*Kopfschüttelnd*:…..Ok, Vogler, ein letzter Versuch…..<br />

……in der höchsten Tendenz gesehen wertvollstes Gefahrgut????.....oh, das kenn ich <br />

schicke heiße Mäuse ……Voooogler!!!!!.......hm…..*Kopfschüttelnd drauf zeigend*:….das da <br />

……“Cafe <strong>und</strong>/oder Cappuccino“…….<br />

<br />

Hofheim, den 20.02.2023<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Wissenschaftliche Analyse<br />

Als<br />

Stellungnahme<br />

Über die<br />

Moderne “polizeiliche“ <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />

Im<br />

21. Jahrh<strong>und</strong>ert<br />

Um damit<br />

Dem<br />

Hessischem Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung<br />

(HSOG)<br />

Gerecht zu werden<br />

(§1, §85, §89, §99, §100, §101)<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Polizeibehörden (§1; §91; §101 HSOG)<br />

Hilfspolizei (§1; §91; §99 HSOG)<br />

Stellungnahme<br />

Polizeilicher Außendienst (§99 HSOG)<br />

Sachverhalt:<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1 Abs.1 ; §2 Satz 1; §77 Abs. 3 Satz 1; §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4; §100 HSOG) =<br />

allgemeine Ordnungsbehörde<br />

Polizeilicher Außendienst (§1 Abs.1; §2 Satz 1; §77 Abs. 3 Satz 1; §90; §100 HSOG) = örtliche<br />

Sonderordnungsbehörde<br />

Aufgabenstellung (HSOG)<br />

§1, §2, §3 HSOG<br />

Nach der Aufgabenstellung <strong>und</strong> –Erfüllung, gleichen sich beide Behördenarten, nur in der Rechtsstellung <strong>und</strong><br />

der Aufgabenbewältigung unterscheiden sie sich, wegen der Ihnen zugewiesenen gesetzlichen Pflichterfüllung.<br />

Polizeibehörden (§91) = Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehörde (§152; §163 StPO; §152 GVG; §47; §56 OWIG)<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4) = Verfolgungsbehörde (§47; §56 OWIG; §152; §158 StPO)<br />

Weiterer Unterschied, liegt an ihren Außendiensten:<br />

Bei den Polizeibehörden ist, so ziemlich alles über die Polizeiverordnungen geregelt <strong>und</strong> wird dadurch<br />

abgehandelt in Bezug auf die Landespolizeien, auch die Hilfspolizei nach §99 HSOG für §91 HSOG, obwohl die<br />

Hilfspolizei direkt im Gesetz steht.<br />

Bei den <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden ist, zwar auch einiges in den <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnungen zu finden, aber<br />

eben nichts, was dessen Außendienst an sich angeht. Das ist an sich nichts schlimmes, weil, wenn die<br />

Hilfspolizei (§99) der Polizeibehörden (§91) direkt im Gesetz steht, muss demzufolge auch der Außendienst der<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden im Gesetz stehen.<br />

Wie lässt sich dieser Außendienst jetzt raus lesen aus dem HSOG?<br />

Ganz einfach über die Normenhierachie <strong>und</strong> den Vorschriften des HSOG in Bezug auf die<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden….<br />

Paragraphen wären:<br />

§1 Abs.1; §2 Satz 1; §77 Abs. 3 Satz 1; §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4; §90; §100 HSOG<br />

Normenhierachie<br />

Auf Landesebene (HSOG) bestellt, um auf Kommunalebene ((Kreisfreie) Gemarkung) in der<br />

B<strong>und</strong>esebene Straftaten (StPO) <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten (OWIG) zu erforschen <strong>und</strong> zu<br />

verfolgen<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

<strong>Die</strong>sem Leitspruch entlehnend, setzen wir mal die Paragraphen ein….<br />

B<strong>und</strong>es-/Rechtsebene<br />

StPO; OWIG<br />

Landes-/Rechtsebene<br />

Hess. Ministerium des Innern <strong>und</strong> für Sport (HMdIS) als oberste (<strong>Die</strong>nst-)Aufsichtsbehörde des Polizeirechts<br />

Landrat/Landrätin, eines Landkreises, als (<strong>Die</strong>nst-)Aufsichtsbehörde des Ordnungsrechts<br />

§1 Abs.1; §2 Satz 1; §77 Abs. 3 Satz 1; §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4; §90; §100 HSOG<br />

Kommunal-/Rechtsebene<br />

§1 Abs.1; §2 Satz 1; §77 Abs. 3 Satz 1; §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4; §90; §100 HSOG; (Kreisfreie) Gemarkung<br />

Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG)<br />

1 Sonderordnungsbehörden sind Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen durch besondere<br />

Rechtsvorschriften Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> zugewiesen sind. 2 Sie bleiben in ihrer Organisation <strong>und</strong><br />

besonderen Zuständigkeit unberührt.<br />

3 Abweichend von Satz 1 können auch Ministerien<br />

Sonderordnungsbehörden <strong>sein</strong>.<br />

Im §90 Satz 3 HSOG steht Abweichend von Satz 1….(siehe unterstrichenen Satzteil), wenn also Ministerien<br />

Sonderordnungsbehörden <strong>sein</strong> können, dann kann das nur demzufolge <strong>sein</strong>, weil der Außendienst einer<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde nicht direkt unterweisungspflichtig ist, gegenüber einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde, d.h.<br />

der Außendienst einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde, wird zwar von der Hilfspolizei (§99) übernommen, ist aber<br />

direktiv verwaltet von den Polizeibehörden (§91).<br />

Kommentar zum letzten Absatz: Hier muss ganz klar die Frage gestellt werden:….will eine sogenannte Stadt-<br />

/Ordnungs-/Verkehrspolizei etc. wirklich zurück unter die Vorherrschaft/Schirmherrschaft einer Polizeibehörde,<br />

so dass die Stadt-/Ordnungs-/Verkehrspolizei etc. unter absoluter Weisungsbefugnis der Polizeibehörde steht,<br />

um dann sagen zu können, wir sind die “wirkliche“ Polizei nach Recht <strong>und</strong> Befugnis oder besinnt man sich doch<br />

nicht eher darauf mit dem nur führen der Bezeichnungen: Hilfspolizeibeamter: innen; Ordnungspolizeibeamter:<br />

innen; Stadt-/Ordnungs-/Verkehrspolizei etc.???<br />

Wenn man die Frage unbestritten mit Ja beantworten kann <strong>und</strong> will, würde es dem entgegen stehen, welche<br />

damalige Kollegen: innen erkämpft haben, nämlich, dass die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden ihren eigenen<br />

polizeilichen Außendienst bekommen <strong>und</strong> auch erhalten haben, somit wäre alles umsonst gewesen, was man<br />

1996 begonnen hat umzusetzen, in Bezug auf die Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei) <strong>und</strong> 2007 durch<br />

die Ämtertrennung komplett auf eigene Füße gestellt hat, jetzt sieht es sehr stark danach aus das man unbedingt<br />

die komplette Abteilung bzw. nur ein Sachgebiet zurückgeben will an das Ordnungsamt…..<br />

Es wird sich erlaubt, den polizeilichen Außendienst des Ordnungsamtes der Stadt Frankfurt am Main, direkt zu<br />

benennen, diese Stadtpolizei wird in vielen Dingen als vorbildlicher Vorreiter, hinsichtlich ihrer Funktion als<br />

Stadtpolizei, positiv be-/genannt. Der Autor hat sich mal im Jahre 2022 auf die Socken gemacht <strong>und</strong> geschaut,<br />

was sich da außerhalb der Stadt Frankfurt, also wie es in den anderen Kommunen mit ihren Stadtpolizeien<br />

aussieht. Es konnten, aus persönlichen Gründen, sich nur 4 Stadtpolizeien anhand von Auswahlverfahren<br />

angeschaut werden <strong>und</strong> auch hier gibt es nur positives <strong>und</strong> vorbildliches zu vermelden, auch wie man sich als<br />

Stadtpolizei in anderen Gemeinden aufgestellt hat <strong>und</strong> gibt…..warum Auswahlverfahren???....ganz einfach, weil<br />

der Autor mit gewissen arroganten <strong>und</strong> selbstherrlichen Persönlichkeiten einer gewissen Behörde nichts mehr zu<br />

tun haben möchte <strong>und</strong> eben sich weg beworben hat, letz endlich wurde ein Auflösungsvertrag unterschrieben,<br />

egal ob eine neue Stelle gef<strong>und</strong>en wurde oder nicht……es betrifft nicht die genannte Stadtpolizei <strong>und</strong><br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden außerhalb Frankfurts, wenn von Arroganz <strong>und</strong> Selbstherrlichkeit gesprochen wird…<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Weiter im Kontext des Einzelfallgesetzes….<br />

Also, das ganze wieder au<strong>sein</strong>andergezogen, nach §2 Satz 1 (Allg. Ordnungs-/Sonderordnungsbehörden):<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1 Abs.1; §2 Satz 1, 2, 3; §77 Abs. 3 Satz 1; §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4; §100 HSOG) =<br />

allgemeine Ordnungsbehörde Ober-/Bürgermeister: in (§85 HSOG); §2 Satz 2 (Verwaltungsaufgaben <br />

Innerdienstliche Tätigkeiten); §2 Satz 3 (gibt genau an wer <strong>und</strong> wo die Zuständigkeit innehat = Gemeinde <strong>und</strong><br />

Landkreise<br />

Polizeilicher Außendienst (§1 Abs.1; §2 Satz 1, 2, 3; §77 Abs. 3 Satz 1; §90 HSOG) = örtliche<br />

Sonderordnungsbehörde Bedienstete (gemäß §99); §90 Satz 3 gibt an es könnten Ministerien <strong>sein</strong>, diese<br />

wären, aber dann dem Besonderen Verwaltungsrecht unterworfen durch den Verweis auf §1 i.V.m. §3 Abs.1, 3<br />

HSOG im §90 Satz 1+2 HSOG, würde aber dann auch mit dem §2 Satz 3 HSOG, sowie mit §4 Abs. 2 Hessische<br />

Gemeindeordnung (HGO) <strong>und</strong> §85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3/4, Abs.4 HSOG kollidieren. D.h. Ein/e Landrat/Landrätin<br />

nimmt hier auch die Geschäftsführung als Sonderordnungsbehörde ein, sowie der/die Ober-/Bürgermeister: in<br />

bei den örtlichen Ordnungsbehörden. Kreisfreie Gemarkungen unterliegen somit direkt dem jeweiligen<br />

Regierungspräsidium. D.h. weiter, dass HMdIS ist federführend in Bezug auf alles Polizeirechtliche mit ihren<br />

Regierungspräsidien im B<strong>und</strong>esland Hessen (siehe §91 HSOG). Es heißt zwar Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht, aber<br />

vorherrschend ist <strong>und</strong> bleibt das Polizeirecht an sich, zwar ist das HSOG ein reines <strong>Gefahrenabwehr</strong>gesetz, nur<br />

es enthält in vielerlei Hinsicht polizeiliche Elemente in Form von eingreifenden Maßnahmen, sowie auch die,<br />

aus dem Strafrechtsgebiet (Strafprozessordnung) kommenden, aufzwängenden Maßnahmen (z.B. §52 HSOG).<br />

Damit ist ein polizeilicher Außendienst nach §1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §90 HSOG die örtliche<br />

Sonderordnungsbehörde mit außendienstlichen Tätigkeiten.<br />

Beides nochmal hier hin geschrieben:<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4, §100 HSOG) =<br />

allgemeine Ordnungsbehörde<br />

Polizeilicher Außendienst (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §90, §100 HSOG) = örtliche<br />

Sonderordnungsbehörde<br />

Bedienstete (gemäß §99; §3 Abs.3; §101 Abs.2 HSOG) sind der Polizeiliche Außendienst der<br />

Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG) als örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs. 3 Satz 1 HSOG) einer<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (§1 Abs.1 HSOG)<br />

Polizeibehörde:<br />

Hilfspolizist: in (§1, §91, §99 HSOG) §3 Abs.3, §101 Abs.2 HSOG §54 Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen für §52 HSOG,<br />

entsprechend §152 StPO, §152 GVG, §163 StPO; §47, §56 OWIG<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde:<br />

Hilfspolizist: in (§1, §90, gemäß §99 HSOG) §3 Abs.3, §101 Abs.2 HSOG Gestattung nach StPO, OWIG i.V.m.<br />

HSOG = Einzelfallgesetz mit verschiedentlicher Rechtsgr<strong>und</strong>lagen als Definition des polizeilichen Außendienstes für §52<br />

HSOG, entsprechend §47, §56 OWIG; §152, §158 StPO; ggf. §152 GVG §163 StPO<br />

§3 Abs. 3 HSOG - Geltungsbereich<br />

(3) Bei der Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung von Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften der §§ 55 bis 62<br />

über die Art <strong>und</strong> Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuwenden, soweit die Strafprozessordnung keine<br />

abschließenden Regelungen enthält.<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

§ 54 HSOG – Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

(1) Sind die Polizeibehörden nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges<br />

befugt, gelten für die Art <strong>und</strong> Weise der Anwendung die §§ 55 bis 62 <strong>und</strong>, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes<br />

ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.<br />

(2) <strong>Die</strong> zivil- <strong>und</strong> strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr <strong>und</strong> Notstand bleiben unberührt.<br />

Wie sich das regelt bei den Polizeibehörden mit der Hilfspolizei, wurde anfangs schon geschrieben etc., nun wie<br />

sieht es jetzt mit den <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden <strong>und</strong> ihrem Außendienst aus????<br />

Laut HSOG, kann man Hilfspolizeibeamte: innen nur nach §99 HSOG bestellen, als Polizeibehörde (§91<br />

HSOG). Jetzt haben, aber <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1 Abs.1 HSOG - Verwaltungs-/Ordnungsbehörden),<br />

durch die gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenerfüllung (<strong>Gefahrenabwehr</strong> - §1 Abs.1, §2, §3 Abs.1 HSOG) mit<br />

ihrem vorgeschriebenen gesetzlichen Auftrag (§77 HSOG - Ordnungswidrigkeiten) als örtliche<br />

Ordnungsbehörde der Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG), dies zu gewährleisten, mit einem polizeilichen<br />

Außendienst (§3 Abs.3, §101 Abs.2 HSOG). Im HSOG wurde entsprechend für die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden,<br />

nichts Vergleichbares formuliert <strong>und</strong> definiert hinsichtlich, wie es für die Polizeibehörden geschrieben wurde<br />

<strong>und</strong> zwar mit der Funktionsbeschreibung einer Hilfspolizei als Hilfspolizeibeamten: innen nach §99 HSOG. D.h.<br />

bestellte Hilfspolizeibeamten: innen nach §99 HSOG durch die Polizeibehörde (§91 HSOG) sind, damit im<br />

Polizei(vollzugs)dienst. Schaut man sich den §99 HSOG genau an, ist dort nicht die Hilfspolizei direkt benannt,<br />

sondern es ist teilweise eine Tätigkeitsbeschreibung (=Funktions-/Stellenbeschreibung) beschrieben, in Form<br />

einer Paragraphen Vorschrift als Vorschrift des Paragraphen selbst §99, §55 HSOG i.V.m §3 Abs.3, §101<br />

Abs.2 HSOG durch §3 Abs.3 HSOG wird zusätzlich §52 mit der Maßgabe des §63 HSOG gefordert.<br />

-------<br />

Kurzes Resümee:<br />

Polizeibehörden<br />

HiPo nach §99 HSOG:<br />

Tätigkeitsbeschreibung (§91): §3 Abs.3, §52, §54, §55, §63, §99, §101 Abs.2 HSOG<br />

…….<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1 Abs.1, §2 , §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1, §100 HSOG) =<br />

allgemeine Ordnungsbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörden Innerdienstliche Aufgaben nach §1 Abs. 1, 2,<br />

3, 6; §2, §3 Abs.1 HSOG<br />

Man beachte §3 HSOG (Geltungsbereich), §2 HSOG (Aufgabenbegrenzung) <strong>und</strong> §85 HSOG (<br />

Allgemeine Ordnungsbehörden)!!!<br />

§3 Abs.1 Satz 1 HSOG<br />

(1) 1 <strong>Die</strong> Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung bei der Erfüllung von Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />

<strong>und</strong> weiterer Aufgaben nach § 1. §1 Abs.1, 2, 3, 6 HSOG <br />

§2 Satz 2, 3 HSOG<br />

2 <strong>Die</strong> sonstigen Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> sind allgemeine Verwaltungsaufgaben. 3 Sie sind von den<br />

Landkreisen <strong>und</strong> Gemeinden zu erfüllen, soweit nicht die Zuständigkeit einer Behörde der Landesverwaltung<br />

durch Rechtsvorschrift begründet ist.<br />

§85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 <strong>und</strong> Satz 2 (Verweis auf die Hess. Gemeindeordnung/Landkreisordnung mit jeweils<br />

§4 Abs.2)<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

§85 Abs.1 Satz 2:<br />

2 Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong>, die von den Landräten <strong>und</strong> Bürgermeistern (Oberbürgermeistern)<br />

wahrzunehmen sind, sind Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung<br />

<strong>und</strong> des § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung.<br />

§4 Abs. 2 Satz 1 HGO (= §1 Abs.1 <strong>und</strong> 2 HSOG <strong>Gefahrenabwehr</strong> <strong>und</strong> zugewiesene Rechtsvorschriften)<br />

(2) 1 <strong>Die</strong> Bürgermeister <strong>und</strong> Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden <strong>und</strong><br />

Kreisordnungsbehörden als Auftragsangelegenheit wahr. 2 Ihnen können durch Gesetz (HSOG) weitere Aufgaben<br />

als Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz (HGO) hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. 3 <strong>Die</strong><br />

Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte <strong>und</strong> Einrichtungen zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

§4 Abs. 2 Satz 2 HGO (= Verfolgungsbehörde §77 HSOG (Ordnungswidrigkeiten = OWIG))<br />

2 Ihnen können durch Gesetz (HSOG) weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden; erfolgt<br />

durch den 6. Abschnitt (§§ 71-80 HSOG) im Hess. Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung;<br />

man beachte der Verweis auf die HGO kam vom HSOG, also ist im §4 Abs.2 Satz 2 das HSOG nicht nur<br />

gemeint sondern genannt, weil von dort verwiesen wird auf die HGO.<br />

man beachte weiter der Satz in der Vorschrift geht weiter nachdem Semikolon als Satzzeichen ….das<br />

Gesetz (HGO) hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. Damit ist wiederrum die HGO gemeint <strong>und</strong> genannt,<br />

welches wiederum im §4 Abs.2 Satz 3 HGO bestätigt wird.<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1 Abs.1, §2 , §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1, §100 HSOG) =<br />

allgemeine Ordnungsbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörden Innerdienstliche Aufgaben nach §1 Abs. 1, 2,<br />

3, 6; §2, §3 Abs.1 HSOG<br />

Den Polizeilichen Außendienst kausal gesehen zu den <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, spiegeln sich die ganzen<br />

Paragraphen wieder im polizeilichen Außendienst, außer §85 HSOG (Ober-/Bürgermeister: in), anstatt diesem<br />

ist es dann §90 HSOG (Sonderordnungsbehörden)<br />

Polizeilicher Außendienst (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §90, §100 HSOG) = örtliche<br />

Ordnungsbehörde, der Sonderordnungsbehörde Außendienstliche Aufgaben nach §1 Abs.1, 2, 3; §2, §3 Abs.1<br />

HSOG<br />

Man beachte §3 HSOG (Geltungsbereich), §2 HSOG (Aufgabenbegrenzung) <strong>und</strong> §90 HSOG (<br />

Sonderordnungsbehörden)!!!<br />

Sonderordnungsbehörden (§90) / örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs. 3 Satz 1)<br />

Zu §2 <strong>und</strong> §3 HSOG, ist alles geschrieben worden, auf der vorhergehende Seite “<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden…“<br />

§90 Satz 1 HSOG<br />

1 Sonderordnungsbehörden sind Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen durch besondere<br />

Rechtsvorschriften Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> zugewiesen sind. das ist die direkte Zuweisung §1<br />

HSOG (siehe Überschrift des §1 HSOG), sowie besonderes Verwaltungsrecht (HSOG (§3 Abs.3 HSOG = StPO;<br />

OWIG)), weil §90 im HSOG steht.<br />

§77 Abs. 3 Satz 1 HSOG ist der Verweis, was die örtliche Ordnungsbehörde ist, nämlich eine<br />

Verwaltungsbehörde nach §1 Abs.1 HSOG<br />

……<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Fehlt nur noch der/die<br />

HiPo/s gemäß nach §99 HSOG:<br />

Tätigkeitsbeschreibung: §3 Abs.3 (§52, §63), §99 (§55), §101 Abs.2 HSOG (+ örtliche Sonderordnungsbehörde<br />

(§1, §2, §3, §77, §90, §100))<br />

……<br />

Damit sind wir beim entstandenen Problem, welches da wäre, die Polizeibehörden (siehe §91 HSOG) an sich,<br />

sind klar hierarchisch strukturiert in ihrer Art <strong>und</strong> Weise mit ihren Außendiensten, durch ihre<br />

Polizeiverordnungen usw., die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden eben auch, halt auf mehrere Paragraphen innerhalbes<br />

des HSOG verteilt, haben dementsprechend auch ihre <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnungen diesbezüglich, aber ein<br />

Blick in den 6. Abschnitt des HSOG gibt, durch die dort niedergeschriebenen Vorschriften, Auskunft darüber<br />

wie <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnungen auszugestalten sind (§71, §76, §78 HSOG Textlicher Inhalt <strong>und</strong><br />

Außenwirkung). Explizit diesen 3 genannten Paragraphen nach ist es nicht erlaubt, eine Tätigkeitsbeschreibung<br />

(=Funktions-/Stellenbeschreibung) hinsichtlich Uniformierter Kräfte für <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden<br />

auszugestalten, weil diese auch polizeiliche Aufgaben mit übernehmen können/könnten. Polizeiliche Aufgaben<br />

werden in erster Linie von Polizeibehörden ausgeführt (siehe §91 HSOG) durch ihre teils Uniformierten Kräfte<br />

(Polizeivollzugsbeamte: innen, etc.) <strong>und</strong> mit §99 HSOG haben sie sogar eine Hilfspolizei für noch besondere<br />

Bereiche.<br />

§91 HSOG<br />

(1) <strong>Die</strong> polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen.<br />

(2) …..<br />

Den Absatz 1 mal weiter geschrieben, bezogen auf das Wort “werden“:<br />

<strong>Die</strong> polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen, können aber auch von….<br />

oder<br />

<strong>Die</strong> polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen, müssen dann aber auch….<br />

Mit dem Absatz 1 ist ganz klar bestimmt, dass Polizeibehörden (§91 HSOG) primär die polizeilichen Aufgaben<br />

übernehmen, es besteht aber die Möglichkeit, dass andere Behörden, genannt im §1 Abs.1 HSOG, auch mit<br />

einem polizeilichen Außendienst teils diesen Aufgabenbereich mit übernehmen dürfen, als gleichgeschaltete,<br />

gleichgestellte, gleichwertige Partner gegenüber den Polizeibehörden nach §1 Abs.1 <strong>und</strong> 6 HSOG.<br />

Also, um den <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, eine gleiche hierarische Struktur <strong>und</strong> eine Tätigkeitsbeschreibung<br />

(=Funktions-/Stellenbeschreibung) für teils uniformierte Kräfte zu geben, wie bei den Polizeibehörden (siehe<br />

§91 HSOG), müsste das HSOG neu geschrieben werden, wenn dies aber gewollt worden wäre zu damaliger Zeit,<br />

hätte man es damals schon so niedergeschrieben. Über die <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnungen ist es auch nicht<br />

erlaubt (explizit durch: §71, §76, §78 HSOG), bliebe noch, dass das Hessische Ministerium des Innern <strong>und</strong> für<br />

Sport (HMdIS) einen Erlass erteilt, würde aber damit im Ministerium selbst gelten, sowie dem HSOG entgegen<br />

stehen <strong>und</strong> somit gesetzwidrig <strong>sein</strong>.<br />

Damit ist der Einzelfall geschaffen für die einer örtlich ansässigen <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde, aber für jede<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde im Einzelnen des B<strong>und</strong>esland Hessen in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.<br />

Zum Verständnis: als Bedienstete/r einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde ist die Polizeiverordnung hinsichtlich der<br />

ausgestalteten Außendiensttätigkeit nicht maßgeblich, weil der/die Bedienstete/r Angehörige/r einer<br />

Verwaltungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde) ist <strong>und</strong> nicht Angehörige/r einer Polizeibehörde. Im<br />

Außendienst an sich besteht kein Problem, weil da das HSOG durch §1 mit dem jeweiligen Rechtsgebiet<br />

angewendet wird.<br />

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Bleiben dem nach nur 2 Möglichkeiten:<br />

1. Ein polizeilicher Außendienst, einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde, wird direktiv durch die Polizeibehörde (§91<br />

HSOG) verwaltet <strong>und</strong> unterliegt ihrer Weisungsbefugnis Kommunaler Vollzugsdienst, mit<br />

Vollzugsaufgaben Primär in der polizeilichen <strong>Gefahrenabwehr</strong>, Sek<strong>und</strong>är in der <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />

2. Man erschafft ein Einzelfallgesetz, welches den polizeilichen Außendienst einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde<br />

aufzeigt in der Ausgestaltung <strong>sein</strong>er Außendiensttätigkeiten nach §99 HSOG, sowie auch Laufbahnen nach<br />

§99 Abs.4 Nr.3 HSOG Kommunaler Verwaltungsdienst, mit Vollzugsaufgaben Primär in der<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>, Sek<strong>und</strong>är in der polizeilichen <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />

Einzelfallgesetze <strong>und</strong> ihr Verbot durch Art. 19 Gr<strong>und</strong>gesetz (GG)<br />

Bevor man darüber etwas aussagen kann, muss man erst mal den Sachverhalt im Einzelnen beleuchten <strong>und</strong> dann<br />

schauen ob das Verbot nach Art. 19 GG wirklich zutrifft.<br />

Man kann gerne hier nachschauen in Bezug auf Art. 19 GG (https://www.b<strong>und</strong>estag.de/gg)<br />

Definition Einzelfallgesetz<br />

Ein Einzelfallgesetz oder Individualgesetz, ist eine Rechtsnorm (bestehend aus Rechtssätzen, Gr<strong>und</strong>lage(n)), die<br />

nicht generell-abstrakt, sondern nur auf eine Person oder einen einzigen Sachverhalt im Einzelfall, anwendbar<br />

ist.<br />

Laut Verfassungsrecht<br />

Sind Einzelfallgesetze Maßnahmengesetze, die so konkret verfasst sind, dass nur ganz bestimmte Adressaten,<br />

nur ein einziger Adressat oder ein bestimmter Fall betroffen ist.<br />

Um Einzelfallgesetze handelt es sich auch, wenn der Tatbestand der gesetzlichen Reglung zwar abstrakt-generell<br />

formuliert ist, das Gesetz aber nur auf einen bestimmten Einzelfall Anwendung findet. Solche Gesetze sind<br />

verfassungsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen nicht zulässig (Art. 19 GG).<br />

Verbot des Einzelfallgesetzes<br />

Art. 19 GG Absatz 1 Soweit nach diesem Gr<strong>und</strong>gesetz ein Gr<strong>und</strong>recht durch Gesetz oder auf Gr<strong>und</strong> eines<br />

Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein <strong>und</strong> nicht nur für den Einzelfall gelten.<br />

Somit ist das “Einzelfallgesetz in Form einer Ermächtigung zur Befugnis als Gesetzliche Gestattung“<br />

Rechtens <strong>und</strong> Zulässig, nach Art. 19 GG,<br />

sowie nach dem derzeit geltenden Verfassungsrecht<br />

der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong> ihrer individuellen Gesetz Gestaltung<br />

Sachverhalt auf eine Person als Sachverhalt des Eingriffs im Einzelfall<br />

(Eingriffsbefugnisse nach §152 Strafprozessordnung (StPO) <strong>und</strong> §47, §56 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWIG); Lt. HSOG ist jeder Fall einzeln zu Prüfen):<br />

<strong>Teil</strong> III (Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage der Eingriffsbefugnisse…):<br />

(inbegriffen die zu bewertenden Einzelmaßnahmen nach StPO, OWIG, in Punkt: 1.3)<br />

Laut der “Definition Einzelfallgesetz“ (konkret übereinstimmend mit dem Verfassungsrecht <strong>und</strong> Art.19 GG), ist<br />

der Sachverhalt auf eine Person im Einzelfall gegeben, weil es im §3 des Einzelfallgesetzes (Anhang B.1<br />

(B.1.1-B.1.3) nur ein/e namentliche/r Vertreter/in (Bedienstete/r) <strong>sein</strong>er/ihrer Behörde <strong>sein</strong> kann, die auch noch<br />

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zusätzlich im Besitz, einer Bestellung nach §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG <strong>sein</strong> muss,<br />

gefordert durch §3 Abs.3 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG).<br />

Nach Art. 19 GG erfolgt weder eine Einschränkung durch ein Gesetz noch durch einen Gr<strong>und</strong> auf ein Gesetz,<br />

weil der Gr<strong>und</strong> auf ein Gesetz bzw. das Gesetz selbst nicht ausschlaggebend sind, für die Anwendbarkeit <strong>und</strong><br />

Einsetzbarkeit des unmittelbaren Zwanges an sich (§52 HSOG) <strong>und</strong> ihre Hilfsmittel (§55 HSOG). Des Weiteren,<br />

ist durch §1 des Einzelfallgesetztes (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3) der zulässige örtliche Geltungsbereich, sowie<br />

durch §2 die sachliche, örtliche geltende Zulässigkeit auf eine, in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland des<br />

B<strong>und</strong>esland Hessen, angesiedelt, örtlich ansässige <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde voll beschränkt.<br />

Auszug aus dem Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3):<br />

§1<br />

Zulässiger örtlicher Geltungsbereich<br />

Der zulässige Geltungsbereich gilt nur in Hessen, welches ein B<strong>und</strong>esland, der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland ist,<br />

gemäß der ersten Fassung, des Gr<strong>und</strong>gesetzes (GG) von 1949.<br />

§2<br />

Sachliche örtliche Zulässigkeit <strong>und</strong> Geltung<br />

<strong>Die</strong>se Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage (Anhang B.1.1) gilt nach B<strong>und</strong>es-/Landesrecht <strong>und</strong> auf Kommunalebene; nur für<br />

die Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung von Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten, ausschließlich nur in Verbindung mit<br />

der Zulässigkeit des Verwaltungszwangs nach §47 HSOG, der wiederum einen Verwaltungsakt des Hessischen<br />

Verwaltungsverfahrengesetzes nach §35 voraussetzt, durch §1 HSOG; einer örtlich, ansässigen<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (Ordnungsbehörden, Verwaltungsbehörden) nach §1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3<br />

Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 Satz 2, §89, §90, §100, §101 Abs.2 HSOG; §4 Abs.2 Hessische<br />

Gemeindeordnung (HGO), §4 Abs.2 Hessische Landkreisordnung (HKO); §152, §158, §161, §163<br />

Strafprozessordnung (StPO), §152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57<br />

Abs.1, §58 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG).<br />

§3<br />

Zulässigkeit <strong>und</strong> Geltung<br />

<strong>Die</strong>se Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage (Anhang B.1.1; B.1.2) gilt nur für; den/die namentliche(n) Vertreter(in)<br />

(Bedienstete (Angestellte(r)/Beamter/Beamtin)) der genannten Behörde in der (kreisfreien) Gemarkung (§100<br />

HSOG); deren Inhaber/in, im Besitz einer Bestellung (<strong>Teil</strong> I) zum Hilfspolizeibeamter/in nach §99 Abs.1, 2, 3<br />

Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG ist.<br />

Sachverhalt auf eine Maßnahme als Sachverhalt des Eingriffs im Einzelfall<br />

(Eingriffsmaßnahmen durch §36 Straßenverkehrsordnung (StVO) nach §8, §11, §52, §55 HSOG (ggf. i.V.m.<br />

§43, §45 StVO; Lt. HSOG ist jeder Fall einzeln zu Prüfen)<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage zur Verkehrsregelung (§99 Abs. 4 Nr.3 HSOG):<br />

(inbegriffen der zu bewertende Einzelfall für das <strong>Eingriffsrecht</strong> in Punkt: 1.3, 3)<br />

Laut der “Definition Einzelfallgesetz“ (konkret übereinstimmend mit dem Verfassungsrecht <strong>und</strong> Art.19 GG), ist<br />

der Sachverhalt einer Maßnahme im Einzelfall gegeben, weil Entsprechend einem eingetretenen Ereignisses,<br />

des Ausfalles einer Lichtsignal-/Lichtzeichenanlage (LSA/LZA), ggf. durch die technische Einrichtung,<br />

mutwillige Zerstörung, Naturkatastrophen, etc., wird durch das hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Ordnung (HSOG), explizit durch §1 Abs.1 HSOG, das Recht erteilt, eine manuelle Verkehrsleitmaßnahme<br />

durchführen zu müssen, um einer entstandenen (Anschein-)Gefahr, durch die immer wieder im Anschein<br />

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auftretenden gefährdenden, situationsbedingten Zustände, welche hervorgerufen werden, obwohl durch §39<br />

StVO (Verkehrszeichen (Vz)), in mehr als ausreichender Menge angeordnete <strong>und</strong> aufgestellte Vz. vorhanden<br />

sind, durch verunsicherte Verkehrsteilnehmer, derer die mit der jetzigen vorhandenen Verkehrssituation, in<br />

vielen Fällen damit, überfordert <strong>sein</strong> können/könnten (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3)).<br />

Zwei Beispiele einer Gebrauchsweise von Absicherungsgegenständen nach §55 Abs.1-3 HSOG durch §1, §8,<br />

§10, §11, §52 HSOG i.V.m. §43, §45 StVO, als leitende Verkehrsmaßnahme, dem Zwecke der<br />

Verkehrssicherungspflicht des Allgemeinwohles dienlich:<br />

1. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55 Abs.1, 2<br />

HSOG - eines der bereitgestellten <strong>Die</strong>nstfahrzeuge als Hilfsmittel zum absperren/absichern von Straßen,<br />

Plätzen <strong>und</strong> anderweitigem Gelände in der oben genannten Gemarkung, wenn es die Maßnahme<br />

Situationsbedingt erforderlich macht. Auch sind sie ermächtigt <strong>und</strong> befugt Fahrzeuge unter Verwendung<br />

der Sonder- <strong>und</strong>/oder Wegerechte mit/ohne eingeschaltetes Sondersignal (blaues Blinklicht <strong>und</strong>/oder<br />

Einsatzhorn) zu führen nach §35 <strong>und</strong> §38 Abs. 1+2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).<br />

2. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55 Abs.1, 2<br />

HSOG - als Technische Sperre nach §55 Abs. 3 HSOG i.V.m. §45 Abs. 1, 3 StVO - Vz. 600 StVO<br />

(Absperrschranke), Vz. 605 StVO (Leitbake), Vz. 610 StVO (Leitkegel), Vz. 615/616 StVO (Fahrbare<br />

Absperrtafel), wenn es Situationsbedingt die Maßnahme erfordert, aufzustellen. Der jeweilige Baulastträger<br />

der Gemarkung bzw. die örtliche Branddirektion der Rettungskräfte (Feuerwehr) <strong>und</strong>/oder der<br />

Bevölkerungsschutz (Technisches Hilfswerk (THW) ist nicht immer vorhanden) stellen die genannten<br />

Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach §43 StVO zur Verfügung, wenn nötig.<br />

Nach Art. 19 GG erfolgt weder eine Einschränkung durch ein Gesetz noch durch einen Gr<strong>und</strong> auf ein Gesetz,<br />

weil der Gr<strong>und</strong> auf ein Gesetz bzw. das Gesetz selbst nicht ausschlaggebend sind, da die Maßnahmen an sich,<br />

welche durch die Vorschriften der einzelnen Paragraphen beschrieben sind, in ihrer Anwendungsart <strong>und</strong><br />

Durchführungsweise, die Einschränkung nicht nur vorrausetzen, sondern auch billigend voll in Kauf nehmen,<br />

welche als das gegebene, mildeste, angemessene, geeignete, bedarfsgerechte, erforderliche, zweckdienliche<br />

Mittel zu <strong>sein</strong> scheint, um damit das Ziel zu erreichen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder<br />

Ordnung.<br />

<strong>Die</strong>s ist, nach dem hiesigen Rechtssystem, als das der zu vorgebenden Normen, ein Einzelfallgesetz oder auch<br />

Individualgesetz (Rechtsgr<strong>und</strong>lagen, Rechtssätze, Rechtsnorm) (siehe (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3)), in diesem<br />

Fall sogar ein Ermächtigungs- <strong>und</strong> Befugnisgesetz, aber ausschließlich in Bezug auf einen polizeilichen<br />

Außendienst einer örtlichen <strong>Gefahrenabwehr</strong>abwehrbehörde, die im B<strong>und</strong>esland Hessen der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland ansässig ist, immer im Hinblick/Fokus des §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2, 3 HSOG, der mit §3<br />

Abs.3 HSOG geb<strong>und</strong>en ist <strong>und</strong> diese dadurch mit §101 Abs.2 HSOG zusätzlich unzertrennlich verb<strong>und</strong>en sind.<br />

Hofheim, den 28.02.2023<br />

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Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

<strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage<br />

(§99 Abs. 4 Nr.3 HSOG)<br />

für die <strong>Gefahrenabwehr</strong>-(Verwaltungs)-polizei(en)<br />

(<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde(n))<br />

als Straf-/Verfolgungsbehörde<br />

(§152 Strafprozessordnung); (§47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)<br />

der<br />

Hilfspolizei<br />

(Namentlich auch Stadt-/Ordnungs-/Verkehrspolizei/etc.)<br />

nach §99 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung,<br />

des zulässigen Rechtfertigen<br />

für das Handeln <strong>und</strong> Tun<br />

als <strong>Gefahrenabwehr</strong>recht/-Gesetz/-Verordnung<br />

des B<strong>und</strong>eslandes Hessen<br />

in der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

(§1 HSOG)<br />

<strong>Teil</strong> I, II <strong>und</strong> III<br />

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…..Beginn….<br />

…..Gesetzestexte bauen immer auf das Kausale, sowie deren Zusammenhang, Bedingungen<br />

<strong>und</strong> Voraussetzungen auf…..<br />

….Tenor Des HSOG….<br />

Jeder Fall ist stets im Einzelnen zu prüfen<br />

<strong>und</strong> zwar als Ganzes, ist es auf die<br />

gefahrenabwehrenden Aspekte hin zu unterziehen,<br />

der im Höchst, wahrscheinlichsten, anzunehmenden<br />

Gefährlichkeit einer Gefahr, Störung <strong>und</strong>/oder Behinderung<br />

…Weiterer bindender Tenor des HSOG…<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit<br />

Es sind alle zulässigen zur Verfügung stehenden gerechtfertigten Mittel,<br />

in vollem Maße auszuschöpfen,<br />

(beginnend mit dem mildesten;)<br />

ist das angewendete/eingesetzte Mittel voll ausgeschöpft,<br />

dann ist es gestattet, zulässig <strong>und</strong> gerechtfertigt,<br />

das nächst stärkere Mittel<br />

anzuwenden/einzusetzen<br />

immer in Bezug auf den/die<br />

Anwendungsbereich, Geltungsbereich <strong>und</strong> Zuständigkeit<br />

(§1, §2, §3, §4, §5 (,§10), §85, §89, §100, §101, Abs. 2 HSOG)<br />

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….Das HSOG selbst…<br />

Das Polizeirecht/-Gesetz des B<strong>und</strong>eslandes Hessen ist gleichzeitig die<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung<br />

als<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht/-Gesetz<br />

<strong>Die</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong> handelt von der Vorbereitung <strong>und</strong> Durchführung von<br />

Maßnahmen zum Vermeiden von Gefahren, die durch Personen oder<br />

Gegenstände/Sachen ausgehen, <strong>und</strong> damit zur Reduzierung einer Gefährdung beitragen<br />

sollen. <strong>Die</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong> soll mit Abwehrmaßnahmen Sicherheit erzeugen <strong>und</strong> labile<br />

Lagen stabilisieren.<br />

Sie wird in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

von den<br />

Polizeibehörden <strong>und</strong> Ordnungsbehörden<br />

<strong>und</strong> von dem<br />

Rettungswesen<br />

Gleichermaßen; gleichwertig gewährleistet!<br />

(siehe auch <strong>Teil</strong> III;<br />

Rechts- <strong>und</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lagen:<br />

Verkehrsregelung <strong>und</strong> Baustellenüberwachung)<br />

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© Frank Vogler<br />

<strong>Teil</strong> I<br />

Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage; legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als Befugnis zur Bestellung<br />

zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche<br />

Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG), sowie direktive Aufgabenzuweisung durch der/die<br />

(Ober)Bürgermeister/(Ober)Bürgermeisterin in der (kreisfreien) Gemarkung der allgemeinen<br />

Ordnungsbehörde, als örtliche Ordnungsbehörden (§85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4 HSOG).<br />

Hiermit werden sie ermächtigt, durch Gesetzeskraft (HSOG); sowohl als auch sind sie unter dem Vorbehalt des jederzeitigen<br />

Widerrufs, nach §99 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 4 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 HSOG zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin bestellt;<br />

Im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben, sowie vom Gesetzesweges her der Aufgabenerfüllung, die Befugnisse eines/einer<br />

Polizeivollzugsbeamten/Polizeivollzugsbeamtin, gleichgestellt, zu jeder Zeit in Anspruch nehmen zu können, in der<br />

(kreisfreien) Gemarkung (§1, §2, §3, §100, §101 Abs. 2 HSOG). Kommt, bei/während/mit der Wahrnehmung der<br />

dienstlichen Aufgaben, sowie des gesetzlichen Auftrags als direktive Aufgabenzuweisung (§77 HSOG), innerhalb/außerhalb<br />

der Arbeits-/<strong>Die</strong>nstzeit, der §46 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) zum tragen bzw. zur Anwendung, durch den/die<br />

bestellten/bestellte Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtin, ist entsprechend die Rechte <strong>und</strong> Pflichten der berufenen<br />

Strafverfolgungsbehörde wahrzunehmen (§46 Abs. 2 OWIG). Des Weiteren sind, auch die, im Vorschriftentext des §46<br />

OWIG namentlich erwähnten Gesetze zur Anwendung zu bringen bzw. dementsprechend zu verfahren, welches dann zutrifft<br />

(§46 Abs. 1 OWIG). Auch untersteht dieser/diese ab diesem Zeitpunkt der berufenen, zuständigen, ortsansässigen<br />

Strafverfolgungsbehörde, als Verletzte/r <strong>und</strong> Zeuge/Zeugin zugleich, auch sollte dieser/diese solange bis das anhängige<br />

Verfahren, nicht abgeschlossen ist, nur mit innerdienstlichen Tätigkeiten betraut werden, soweit als möglich, selbstredend ist<br />

Verschwiegenheit zu wahren gegenüber Dritten. <strong>Die</strong> Aufgabengeneralklausel (§1 HSOG) bleibt davon/hiervon unberührt.<br />

Ferner sind sie ermächtigt <strong>und</strong> somit auch befugt unmittelbaren Zwang gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §52 HSOG, in Form von<br />

Körperlicher Gewalt, mit oder ohne Hilfsmitteln <strong>und</strong>/oder zugelassenen Waffen gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 1-4<br />

HSOG, auszuüben bzw. können diese zum Einsatz gebracht werden (siehe Anhang B.1).<br />

Vom <strong>Die</strong>nstherrn gelieferte <strong>und</strong> zugelassenen Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel nach §55 HSOG, werden nachfolgend aufgeführt:<br />

1. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) – Fesseln der Firma XY mit der<br />

Seriennummer 0815 (1 paar Fesseln zum fixieren der Hände)<br />

2. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) – eines der bereitgestellten<br />

<strong>Die</strong>nstfahrzeuge als Hilfsmittel zum absperren/absichern von Straßen, Plätzen <strong>und</strong> anderweitigem Gelände in der<br />

oben genannten Gemarkung. Auch sind sie ermächtigt <strong>und</strong> befugt Fahrzeuge unter Verwendung der Sonder<strong>und</strong>/oder<br />

Wegerechte mit/ohne eingeschalteten Sondersignal (blaues Blinklicht <strong>und</strong>/oder Einsatzhorn) zu führen<br />

nach §35 <strong>und</strong> §38 Abs. 1+2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (siehe Anhang B.).<br />

3. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) – als Technische Sperre nach<br />

§55 Abs. 3 HSOG i.V.m. §45 Abs. 1, 3 StVO – Vz. 600 StVO (Absperrschranke), Vz. 605 StVO (Leitbake), Vz.<br />

610 StVO (Leitkegel), Vz. 615/616 StVO (Fahrbare Absperrtafel), wenn es Situationsbedingt die Maßnahme<br />

erfordert, aufzustellen. Der jeweilige Baulastträger der Gemarkung bzw. die örtliche Branddirektion der<br />

Rettungskräfte (Feuerwehr) <strong>und</strong>/oder der Bevölkerungsschutz (Technisches Hilfswerk (THW) ist nicht immer<br />

vorhanden) stellen die genannten Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach §43 StVO zur Verfügung, wenn nötig.<br />

4. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 4 HSOG (Reiz- oder Betäubungsstoffe) – 1 Reizstoffsprühgerät der Firma XY<br />

mit der Seriennummer 0007 (Pfefferspray)<br />

5. Weitere gelieferte <strong>und</strong> zugelassenen Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel nach §55 HSOG (siehe Anhang C.).<br />

Bevor Punkt 1, 2, 4 <strong>und</strong> 5 der gesetzlichen Rechtsgr<strong>und</strong>lage ausgeübt bzw. zum Einsatz kommen, muss die Androhung, nach<br />

§53 <strong>und</strong> §58 HSOG, dieser Maßnahmen vorangegangen <strong>sein</strong>. Beginnend, laut §5 HSOG, mit der Wahl des mildesten Mittels<br />

<strong>und</strong> steigernd bis zum letzten Mittel des vom <strong>Die</strong>nstherr gelieferten <strong>und</strong> zugelassenen Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel nach §55<br />

HSOG.<br />

Der/die Inhaber/in, dieser Bestellung, verpflichtet sich, sollte Er/Sie unmittelbaren Zwang in Form von Körperlicher Gewalt,<br />

mit oder ohne Hilfsmitteln <strong>und</strong>/oder zugelassenen Waffen auszuüben bzw. zum Einsatz zu bringen, dass dies nur mit der<br />

größtmöglichen <strong>und</strong> nötigen Sorgfaltspflicht eingesetzt wird, sowie unter der Berücksichtigung des §3 - §5 HSOG <strong>und</strong> somit<br />

müssen diese auch im Einklang mit §10, §11, §56 - §63 HSOG stehen; aber nur solange, die Zulässigkeit des<br />

Verwaltungszwanges, durch §47 HSOG, fortwährend andauernd gegeben ist, da, nach §54 Abs. 1 HSOG, die rechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen nicht gegeben sind, für <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (siehe Anhang B.1(B.1.1-B.1.3)).<br />

© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Befugnis <strong>Teil</strong> I, II, III [1] © Frank A. Vogler


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Des Weiteren, verpflichtet sich der/die Inhaber/in, dieser Bestellung, die vom <strong>Die</strong>nstherrn gelieferten <strong>und</strong> zugelassenen<br />

Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel während <strong>sein</strong>er jeweiligen <strong>Die</strong>nstzeit stets am Körper zu tragen. Zum Ende der jeweiligen <strong>Die</strong>nstzeit,<br />

hat der/die Inhaber/in <strong>sein</strong>e Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel auf der <strong>Die</strong>nststelle in dem dafür vorgesehenen Wert fach verschlossen zu<br />

verwahren, das <strong>Die</strong>nstfahrzeug auf dem jeweiligen Stellplatz in der Garage.<br />

Sollte wider erwarten der/die Inhaber/in, dieser Bestellung, den Weg nach Hause von der <strong>Die</strong>nststelle <strong>und</strong> zum nächsten<br />

<strong>Die</strong>nstantritt (von zu Hause zur <strong>Die</strong>nststelle) in Uniform (dazu gehört die komplette Ausrüstung, Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel)<br />

antreten, so hat er/sie es sofort bei dem direkten Vorgesetzten anzuzeigen <strong>und</strong> sich auf dem direktesten <strong>und</strong>/oder kürzesten<br />

Weg zu machen, sowie bei Ankunft in <strong>sein</strong>er Heimstätte, die vom <strong>Die</strong>nstherrn gelieferten <strong>und</strong> zugelassenen Waffen <strong>und</strong><br />

Hilfsmittel sofort ohne Verzögerung sicher zu verschließend zu verwahren, sodass kein Dritter damit Missbrauch treiben<br />

kann.<br />

Weitere Ausrüstung, welche vom <strong>Die</strong>nstherrn zur Verfügung gestellt wird, sind folgende Gegenstände, aber ein freiwilliges<br />

Tragen ermöglichen:<br />

1 Ballistische Schutzweste der Firma P. – Schutzklasse 1<br />

1 paar Schnitthemmende Handschuhe der Firma L. mit dem Namen „Justiz“<br />

Cordura-Gürtel <strong>und</strong>/oder Ledergürtel<br />

Welche Uniform, weitere Uniformteile, sowie zusätzliche Ausrüstung vorzuhalten <strong>und</strong> gegebenenfalls zu tragen ist, gibt die<br />

jeweilige gültige <strong>Die</strong>nstvereinbarung, sowie die Kleiderordnung der genannten Gemarkung vor, nachzulesen in der<br />

Allgemeinen Geschäftsanweisung (AGA).<br />

Vom Gesetzesweges her die Aufgabenerfüllung<br />

<strong>Die</strong> im täglichen außendienstvorkommenden Aufgaben, bestimmt die Aufgabengeneralklausel (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, §3 Abs.<br />

1, 3, §77 Abs. 3 Satz 1, §90 HSOG; §152 Abs.2 Strafprozessordnung (StPO); §47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWIG)):<br />

Alle 3 genannten Generalaufgaben, sollen so behandelt werden, sodass keine der 3 genannten Aufgaben benachteiligt werden<br />

können/sollen, dies wird nicht immer möglich <strong>sein</strong> können/sollen.<br />

(dem Ausbildungsstand des/der Inhabers/Inhaberin dieser Befugnis entsprechend siehe Anhang B.)<br />

a. Zur <strong>Gefahrenabwehr</strong> nach Landesrecht (§2, §3 Abs.1, 3 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG), im jeweiligen<br />

Rechtsgebiet (§1 Abs.1, 2 <strong>und</strong> 3 HSOG)<br />

b. Für bestimmte polizeiliche Aufgaben (§2, §3 Abs.1, 3 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG), im jeweiligen<br />

Rechtsgebiet (§1 Abs.1, 2 <strong>und</strong> 3 HSOG)<br />

c. <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden sind, nicht nur gleichwertige, sondern auch gleichgestellte Partner gegenüber den<br />

Polizeibehörden <strong>und</strong> somit auch nicht weisungsbefugt, aber soweit als möglich in die Kriminalprävention (§1<br />

Abs.1, 2, 3 <strong>und</strong> 6 HSOG) mit eingeb<strong>und</strong>en werden, durch gebildete Arbeitsgruppen aus unterschiedlicher Bereiche<br />

ihrer Aufgabenfeldern entlehnend.<br />

<strong>Die</strong>nstliche Generalaufgabenerfüllung vom <strong>Die</strong>nstherrn<br />

Eine weitere dienstliche Aufgabe, die nicht im Gesetz (HSOG) verankert ist, die, aber der <strong>Die</strong>nstherr trotzdem eine sehr<br />

große Bedeutung zu gemessen hat, ist die<br />

“Verkehrs-/Sicherheit“<br />

Des Weiteren wird allen <strong>Teil</strong>nehmern (zu Fuß gehende, Fließender Verkehr <strong>und</strong> Ruhender Verkehr) die am Straßenverkehr<br />

im öffentlichen Raum teilnehmen, eine gleichwertige Gleichbehandlung zu erkannt, unter der Berücksichtigung <strong>und</strong><br />

Erwägung des §5 HSOG <strong>und</strong> dieser muss damit auch im Einklang mit §4 HSOG stehen, zusätzlich in Verbindung mit dem<br />

derzeit jeweiligen gültigen Straßenverkehrsrecht (StVR, seit 01.06.1909, Stand: 28.07.2021) samt den dazugehörenden<br />

derzeit jeweiligen gültigen Gesetz <strong>und</strong> den dazugehörenden derzeit jeweiligen gültigen Verordnungen, wenn Maßnahmen<br />

eingeleitet, durchgeführt <strong>und</strong> abgeschlossen werden, gemäß §10 <strong>und</strong> nach §11 HSOG.<br />

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Weitere Aufgaben, welche bei dem täglichen Außendienst anfallen könnten:<br />

Dokumente, Anordnungen, Urk<strong>und</strong>en, usw. welche im Rechtsverkehr von Bedeutung sind <strong>und</strong> somit immer mal wieder<br />

negativ auffallen durch Fälschungen oder Ungültigkeit, auf ihre Echtheit <strong>und</strong> Originalität zu überprüfen, in dem auf<br />

Verlangen die Herausgabe gefordert wird, um sich diese aushändigen zu lassen zur Überprüfung.<br />

Lässt die Unschuldsvermutung zu, dass die jeweiligen Dokumente, Anordnungen, Urk<strong>und</strong>en, usw. gefälscht, einfach ihre<br />

Gültigkeit verloren haben oder es tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die jeweiligen Dokumente,<br />

Anordnungen, Urk<strong>und</strong>en, usw. zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll,<br />

sind diese Sicherzustellen nach §11, §40 Abs. 1 Nr. 1-4 <strong>und</strong> §47 HSOG; Androhung nach §53 <strong>und</strong> §58 HSOG; §47 Abs.1, 2,<br />

4 HSOG; muss vorangegangen <strong>sein</strong>, sollte §52 HSOG zur Anwendung kommen; ggf. §111 OWIG; ggf. mit §46 Abs. 1 <strong>und</strong> 2<br />

OWIG i.V.m.; §163b <strong>und</strong>/oder §164 StPO; ist die Maßnahme (Sicherstellung) durchzusetzen (siehe A (<strong>Teil</strong> III), Punkt 3.3.2).<br />

Sichergestellte Sachen/Gegenstände sind nach §41 HSOG zu verwahren, gegebenenfalls kann es <strong>sein</strong>, dass die/der<br />

sichergestellte Sache/Gegenstand nach §42 Abs.1, 2 <strong>und</strong> 4 HSOG zu verwerten ist, unbrauchbar zu machen oder zu<br />

vernichten ist. Gibt es keine gerechtfertigte Annahme mehr für eine Sicherstellung sind die sichergestellten<br />

Sachen/Gegenständen herauszugeben nach §43 HSOG.<br />

Im Besonderen auf Verlangen der Herausgabe zur Überprüfung auf Echtheit <strong>und</strong> Originalität sind folgende Dokumente,<br />

Anordnungen, Urk<strong>und</strong>en, usw. um diese sich aushändigen zu lassen zum überprüfen:<br />

1. Führerscheine nach §4 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)<br />

2. Zulassungsbescheinigung <strong>Teil</strong> I <strong>und</strong> des Anhängerverzeichnisses nach §11 Abs. 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung<br />

(FZV)<br />

3. Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen nach § 26Abs.1 Satz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)<br />

4. Sonstige erforderliche Zulassungspapiere der Fahrzeug-Zulassungsverordnung<br />

5. Ausnahmegenehmigungen <strong>und</strong> Erlaubnisse nach §46 Abs. 3 Satz 3 StVO<br />

6. Anordnungen für Arbeiten im öffentlichen Straßenraum nach §45 Abs.1, 3 <strong>und</strong> 6 StVO<br />

7. Schwerbehinderten Ausweise (Blau)<br />

8. Bewohnerparkausweise (Weißer Hintergr<strong>und</strong> mit schwarzer Schrift)<br />

9. ……<br />

- Feststellungen nach § 29 Abs. 2, 3 <strong>und</strong> 5, § 30, § 36, § 36 a, § 40, § 43, § 47, § 49 bis 53 a, § 54, § 55, § 56 StVZO<br />

sowie nach §10 <strong>und</strong> §27 FZV zu treffen.<br />

- Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen, mit derzeit aktuell geeichten <strong>und</strong> zugelassenen<br />

Geschwindigkeitsmessgeräten (Firma XY, Typ XY, Stand letzte Eichung: 30.02.1909, weitere Eichdaten siehe<br />

Anhang) zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Beim Geräteeinsatz im fließenden Verkehr<br />

sind/können verkehrsregelnde Maßnahmen zu treffen/getroffen werden, gemäß §10, §11 <strong>und</strong> §47 HSOG i.V.m.<br />

§36 StVO; Androhung nach §53 <strong>und</strong> §58 HSOG; §47 Abs.1, 2, 4 HSOG; muss vorangegangen <strong>sein</strong>, sollte §52<br />

HSOG zur Anwendung kommen; ggf. §111 OWIG; ggf. mit §46 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 OWIG i.V.m.; §163b <strong>und</strong>/oder §164<br />

StPO können zur Anwendung kommen; wenn durch Dritte die eingeleiteten <strong>und</strong> durchgeführten Maßnahmen<br />

gestört werden.<br />

Sachen/Gegenstände die stören, behindern <strong>und</strong>/oder gefährden<br />

- Störende, behindernde <strong>und</strong>/oder gefährdende Sachen/Gegenstände, die die Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung stören,<br />

behindern <strong>und</strong>/oder gefährden oder dies könnten (§1, §4, §5, §10, §11 <strong>und</strong> §47 HSOG) sind nach §8 HSOG oder<br />

nach §49 HSOG aus dem öffentlichen Raum zu entfernen bzw. durch beauftragte Dritte entfernen zu lassen.<br />

Weitere Verfahrensweise mit solch entfernten Sachen/Gegenständen, geben die 2 genannten Paragraphen vor (siehe<br />

Gesetzestext des jeweiligen angewendeten Paragraphen). Zu §49 HSOG, muss die Androhung, nach §53 <strong>und</strong> §58<br />

HSOG, dieser Maßnahme vorangegangen <strong>sein</strong>; ggf. §111 OWIG; ggf. mit §46 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 OWIG i.V.m.; §163b<br />

<strong>und</strong>/oder §164 StPO können zur Anwendung kommen; wenn durch Dritte die eingeleiteten <strong>und</strong> durchgeführten<br />

Maßnahmen gestört werden.<br />

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Personen die Maßnahmen stören, behindern <strong>und</strong>/oder gefährden<br />

(siehe Punkt 1-4 auf der ersten Seite der Gesetzlichen Rechtsgr<strong>und</strong>lage zur Befugnis)<br />

- Personen die Maßnahmen stören, behindern <strong>und</strong>/oder gefährden, sind vorübergehend von einem Ort zu verweisen<br />

<strong>und</strong>/oder vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten <strong>und</strong>/oder Sie auch daran zu hindern weitere<br />

Störeffekte ausüben zu können, gemäß §10 <strong>und</strong> nach §11, §31, §47 HSOG; Androhung nach §53 <strong>und</strong> §58 HSOG;<br />

§47 Abs.1, 2, 4 HSOG; muss vorangegangen <strong>sein</strong>, sollte §52 HSOG zur Anwendung kommen; ggf. §111 OWIG,<br />

ggf. ist/sind die Person/ die Personen, welche die Störeffekte weiterhin ausüben, festzusetzen; ggf. §46 Abs. 1 <strong>und</strong><br />

2 OWIG i.V.m.; §163b <strong>und</strong>/oder §164 StPO.<br />

Manuelle Verkehrsregelung durch Einsatzkräfte der Stadtpolizei;<br />

Ordnungspolizei; Städt. Verkehrspolizei (ehemals Verkehrsüberwachung); etc.<br />

(siehe Punkt 1-4 auf der ersten Seite der Gesetzlichen Rechtsgr<strong>und</strong>lage zur Befugnis)<br />

Der Inhaber dieser Bestellung ist berechtigt <strong>und</strong> befugt jederzeit Zeichen <strong>und</strong> Weisungen nach § 36 StVO <strong>und</strong><br />

gemäß dem §10, §11, §47 HSOG zu erteilen <strong>und</strong> durchzusetzen; Androhung nach §53 <strong>und</strong> §58 HSOG; §47 Abs.1,<br />

2, 4 HSOG; muss vorangegangen <strong>sein</strong>, sollte §52 HSOG zur Anwendung kommen; ggf. mit §111 OWIG; ggf. mit<br />

§46 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 OWIG i.V.m.; §163b <strong>und</strong>/oder §164 StPO; an alle <strong>Teil</strong>nehmer die am Straßenverkehr im<br />

öffentlichen Raum teilnehmen (siehe Anhang B.).<br />

Erforderliche bedarfsorientierte Sondereinsätze<br />

Bei Ausfall einer Lichtsignal-/Lichtzeichenanlage (LSA/LZA) durch etwaige Umstände wie z.B.:<br />

1. Durch Beschädigung<br />

2. Durch Baumaßnahmen<br />

3. Durch technischen Defekt<br />

4. Durch Notstand<br />

5. Durch Veranstaltungen<br />

6. Klimabedingt wegen Feuchtigkeit, Kälte, Hitze usw.<br />

7. Sonstige auf(ge)tretende Ereignisse<br />

den fortwährenden Verkehrsfluss auf der Fahrbahn aufrecht zu erhalten, durch einen oder mehrere Bedienstete der<br />

genannten Gemarkung, in dem sich Bedienstete situationsbedingt in der Kreuzungsmitte aufhalten <strong>und</strong>, durch<br />

geben von Zeichen <strong>und</strong> Weisungen um dieses zu erreichen.<br />

Zu den Sondereinsätzen, der manuellen Verkehrsregelung sind folgende Ausrüstungsgegenstände zu tragen,<br />

solange diese Tätigkeit ausgeführt wird:<br />

1. Ballistische Schutzweste, bis zu einer Außentemperatur von 25 Grad Celsius<br />

(schützt die inneren Organe, bei einem Aufprall mit einem Kühler oder/<strong>und</strong> Stoßstange)<br />

2. FFP2/KN95 Maske, bis zu einer Außentemperatur von 15 Grad Celsius<br />

(Schutz vor Feinstaubpartikel <strong>und</strong>/oder ähnlichem, außerdem hält diese das bedeckte Gesicht warm im Winter)<br />

3. die einfache OP-Maske ab 15 Grad Celsius<br />

(Schutz vor Feinstaubpartikel <strong>und</strong>/oder ähnlichem, außerdem hält diese das bedeckte Gesicht nicht so warm im<br />

Sommer)<br />

Stadtrecht (Satzungsrecht)<br />

Weitere Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis, gewährt Ihnen der <strong>Die</strong>nstherr, dass Stadtrecht (Satzungsrecht) auszuüben, <strong>und</strong><br />

zwar nach der “derzeit gültigen Fassung der <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung“ über die Aufrechterhaltung der<br />

öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung auf <strong>und</strong> an den Straßen, Grün- <strong>und</strong> Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald<br />

sowie den unterirdischen Anlagen in der (kreisfreien) Gemarkung, als Beispiel:<br />

Nach §6 Abs. 3 (Kraftfahrzeuge <strong>und</strong> Wohnwagen) die Überwachung der Einhaltung der Verbote, des unbefugten<br />

Befahrens, schieben, Parken <strong>und</strong> abstellen von Kraftfahrzeugen, sowie Wohnwagen <strong>und</strong>/oder sonstigen Anhängern.<br />

(Kommentar zu der Aufgabenerfüllung: Im Umkehrschluss bedeutet es, dass ich in erster Prüfung immer erst mal<br />

schauen muss ob ich nach Punkt a. <strong>und</strong>/oder Punkt b. vorgehen muss <strong>und</strong> allen voran steht das Landesrecht.)<br />

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Gesetzliche Aufgabenzuweisung, somit Gr<strong>und</strong>sätzliche Prinzipien folgender<br />

Gesetze ihrer bestimmten Vorschriften: Hessisches Gesetz über die öffentliche<br />

Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG); das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWIG); Strafprozessordnung (StPO); Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />

§53 OWIG<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (Verwaltungsbehörden) als Ordnungsbehörde (Straßenverkehrsämter, Ordnungsämter,<br />

usw.) sind im Verwaltungsdienst des polizeilichen Rechtswesen angesiedelt, sowie tätig <strong>und</strong> nicht im<br />

Polizei(vollzugs)dienst der Polizei tätig, deshalb entfällt der §53 OWIG als Aufgabenzuweisung für die<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, auch wenn nach §152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) es verschiedentliche<br />

Angehörige einer Verfolgungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>-; Verwaltungs-; Ordnungsbehörden) zu<br />

Ermittlungspersonen der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) berufen wird.<br />

Weil dort heißt es: <strong>Die</strong> Behörden <strong>und</strong> Beamten des Polizei(vollzugs)dienstes…….<br />

(Kommentar: Heißt, aber im Umkehrschluss, ich darf <strong>und</strong> muss bei jeder festgestellten Ordnungswidrigkeit im<br />

jeweiligen Rechtsgebiet, das jeweilige Rechtsgebiet samt Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen durchblättern um<br />

herauszufinden, was ich mit der Ordnungswidrigkeit machen kann/soll, solange es Gesetzeskonform zu §4 <strong>und</strong> §5<br />

HSOG ist, trotzdem muss es einen kausalen Zusammenhang geben <strong>und</strong> der steht auf der nächsten Seite<br />

(Kausalität)….. )<br />

§22, §23 OWIG<br />

Das OWIG gesteht den <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden als einstige Aufgabenzuweisung zu, zu überprüfen, ob bei einer<br />

entdeckten Ordnungswidrigkeit, Gegenstände mit dazu benutzt wurden, um diese damit begehen zu können. Ist<br />

dem so, hat das zur Folge die Einziehung des Gegenstandes/der Gegenstände als Nebenfolge zur begangenen<br />

Ordnungswidrigkeit (§ 77 Abs. 2 HSOG i.V.m. §22 OWIG, durch den Verweis auf den §23 OWIG im §77 Abs. 2,<br />

Satz 3 HSOG), solange es sich nicht um eine vorwerfbare Tat handelt.<br />

Zu §3 Abs.3 HSOG (§152 StPO; §47 OWIG; §52 HSOG)<br />

<strong>Die</strong> Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis, erfolgt nicht durch §3 Abs.3 HSOG, sondern es ist eine Forderung innerhalb<br />

<strong>sein</strong>es Vorschriftentextes, dass eine Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung von Straftaten (§152 StPO) <strong>und</strong><br />

Ordnungswidrigkeiten (§47 OWIG), nur zusammen mit dem unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) ausgeführt werden<br />

darf, als jeweils Ermächtigt <strong>und</strong> Befugt, mit der Strafprozessordnung (StPO) als generelle Ermächtigung <strong>und</strong><br />

Befugnis des §3 Abs.3 HSOG.<br />

(Kommentar: Hier geht es nicht um Willkür <strong>und</strong> Machtausübung der Polizei im Allgemeinen, sondern um die<br />

Eigenverantwortlichkeit, die jeder mit sich trägt sofern Er/Sie/Es sich im öffentlichen Raum bewegt gegenüber<br />

<strong>sein</strong>en Mitmenschen <strong>und</strong> damit wären wir wieder beim Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) <strong>und</strong> <strong>sein</strong>en Artikeln, darauf beruht bzw.<br />

lehnt sich nämlich das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG) an.)<br />

Zu §35 <strong>und</strong> §38 StVO im Allgemeinen<br />

Fahrzeuge aller Art die Sonder- <strong>und</strong>/oder Wegerechte, für sich beanspruchen können, <strong>und</strong> diese auch gewährt<br />

bekommen haben, durch die Straßenverkehrsordnung in der jeweils derzeit gültigen Fassung (zusätzlicher Eintrag<br />

ist in der Zulassungsbescheinigung <strong>Teil</strong> I nachzulesen), bleiben über die genannten Verbote unberührt davon (§ 35<br />

<strong>und</strong> §38 StVO); Androhung nach §53 <strong>und</strong> §58 HSOG; §47 Abs.1, 2, 4 HSOG; muss vorangegangen <strong>sein</strong>, sollte §52<br />

HSOG zur Anwendung kommen, wenn durch Dritte die eingeleiteten <strong>und</strong> durchgeführten Maßnahmen gestört<br />

werden; ggf. §111 OWIG; ggf. §46 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 OWIG i.V.m.; §163b <strong>und</strong>/oder §164 StPO können zur<br />

Anwendung kommen (siehe Anhang B.).<br />

(Alle getroffenen, eingeleiteten <strong>und</strong> durchgeführten Maßnahmen stehen die §4 HSOG <strong>und</strong> §5 HSOG immer<br />

gegenüber <strong>und</strong> sind/werden immer unter Berücksichtigung <strong>und</strong> Abwägung des §4 HSOG <strong>und</strong> §5 HSOG<br />

einzuleiten/eingeleitet <strong>und</strong> durchzuführen/durchgeführt worden.)<br />

Zusätzliche Ermächtigungen, Befugnisse, Rechte, erweiterte Qualifikationen usw.<br />

Zusätzliche Ermächtigungen, Befugnisse, Rechte, erweiterte Qualifikationen usw. in genannten Rechtsgebieten<br />

oder anderen Rechtsgebieten, sowie absolvierte Lehrgänge zu speziellen Themenschwerpunkte sind nachzulesen<br />

im Anhang B.<br />

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Kausalität<br />

Über die sachliche <strong>und</strong> örtliche Zuständigkeit bei/während/mit der Wahrnehmung Ihrer<br />

dienstlichen Aufgaben<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(((§77) = (§1, §2, §3, §8, §10 <strong>und</strong> §17 OWIG)) Alle Behörden <strong>und</strong> <strong>Die</strong>nststellen werden gebeten, die auf diesem Ausweis genannte Person bei der<br />

Ausübung dienstlicher Tätigkeiten zu unterstützen


© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

Anmerkung:<br />

Der Inhaber, dieser Bestellung, hat im Verlauf <strong>und</strong> sofern es im möglichen ist, im sofortigem Anschluss, nach <strong>sein</strong>em<br />

Gr<strong>und</strong>lagenseminar (ca. 8 Wochen) auf der Verwaltungsschule in der Gemarkung, an dem internen 12 wöchigen Aus-<br />

/Weiterbildungslehrgang (Lehrplan siehe im Anhang A.) in <strong>sein</strong>er <strong>Die</strong>nststelle teilzunehmen (nachzulesen in beiden<br />

ausgestellten Bescheinigungen im Anhang).<br />

Des Weiteren verliert diese Bestellung ihre Gültigkeit <strong>und</strong> Wertigkeit, wenn der Inhaber die Abteilung wechselt oder aus<br />

anderen Gründen das Amt verlässt, auch ist dann der, zur Bestellung, ausgegebene <strong>Die</strong>nstausweis, sowie diese Bestellung<br />

(ohne Anhang) zurückzugeben an die zuständige Personalstelle. <strong>Die</strong>s ist einem/einer, in beiderseitigem Einvernehmen,<br />

Widerruf/Abbestellung der Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach §99 HSOG gleichgestellt.<br />

Trifft die oben genannte Bedingung für einen/einer Widerruf/Abbestellung der Bestellung zum/zur<br />

Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach §99 HSOG nicht zu, so hat die <strong>Die</strong>nststelle dem Inhaber, dieser Bestellung,<br />

einen schriftliche/n Widerruf/Abbestellung zu kommen zu lassen, auf dem <strong>Die</strong>nstweg.<br />

Eine Abordnung oder Zuweisung, ändert an dem Status Quo der Bestellung zum/zur<br />

Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach §99 HSOG nichts, sondern versetzt diese in einen passiven Zustand<br />

(Ruhezustand). Somit ist ein ausüben bzw. ein benutzen der Ermächtigung, Befugnisse <strong>und</strong> des Rechts strikt untersagt.<br />

Außer die Abordnung oder Zuweisung dient einer anderen <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde zum Zweck.<br />

Mit Erlaubnis des Urheber:<br />

Behörden inner-/außerhalb der Stadt Frankfurt am Main, dürfen sich diese maßgebenden, gesetztes konformen,<br />

umgesetzten Vorgaben gerne zunutze machen, in dem sie sich diese Vorlage (<strong>Teil</strong> I, II, III; Sonderlaufbahn) ihren<br />

Bedürfnissen dementsprechend anpassen, sofern diese es gebrauchen können; Anhang A, B, B.1(B.1.1-B.1.6;<br />

Merkblatt) <strong>und</strong> C sind davon ausgenommen, da passt der Urheber gerne für den Antragsteller die Anhänge an;<br />

sollten Kommunen die Vorlagen benutzen, sind die oben <strong>und</strong> unten abgebildeten Drachen zu entfernen, so dass nur<br />

der Name des Urhebers noch da steht; weitere Anfragen nimmt der Urheber gerne per Email entgegen.<br />

Kommentar:<br />

Wenn ein Gesetz eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage braucht bzw. hat, dann braucht eine Bestellung auch eine Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage<br />

die auf dem Gesetz beruht bzw. welche daran angelehnt ist an dieses Gesetz, um Jemanden zu bestellen zum/zur<br />

Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin (siehe Anhang B.1(B.1.1; B.1.2)).<br />

Da <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden Verwaltungsbehörden sind, muss die Aufgabenzuweisung, welche von dem Oberbürgermeister<br />

oder dem Bürgermeister als, jeweils, alleinige Ordnungsbehörde kommen <strong>und</strong> mit aufgeführt werden, in der Bestellung, als<br />

direktive Aufgabenzuweisung. Darum muss im Kopf einer Bestellung auch stehen als Beispiel:<br />

Der/<strong>Die</strong> Oberbürgermeister/in bzw. der/die Bürgermeister/in als örtliche Ordnungsbehörde<br />

(siehe §85 Abs. 1, Satz 1, Nr. 3/4 HSOG)<br />

Gesetzes den Falles, da würde/steht etwas anderes/stehen wäre dies Gesetzeswidrig!!!!<br />

Des Weiteren sollte, damit auch kein §53 OWIG in einer Bestellung zu finden <strong>sein</strong>, weil auch das dann Gesetzteswidrig<br />

ist/wäre.<br />

Und, wenn man Baustellenüberwachung nach §45 Abs. 1, 3 <strong>und</strong> 6 StVO ausüben möchte/soll, dann sollte dies zu<br />

mindestens mal in der Bestellung schriftlich festgehalten werden.<br />

Zur Kenntnis genommen, gelesen <strong>und</strong> verstanden<br />

(Kreisfreie) Gemarkung, den 22.02.2022<br />

--------x-X-x---------<br />

Ort, Datum Leserlich Vor- <strong>und</strong> Zweitname, Bei-/Zu-/Nach-/Familienname Unterschrift<br />

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<strong>Teil</strong> II<br />

Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

(legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe)<br />

um Zwangsmittel (§48 HSOG) zur Anwendung bringen zu können<br />

um damit auch ggf. Unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) ausüben zu können,<br />

sowie deren Hilfsmittel (§55 HSOG) einsetzen zu können<br />

Kausalität zur Anwendung von Zwangsmittel<br />

Nach §48 HSOG durch §47 HSOG<br />

Dem folgenden Textblock entsprechend, muss <strong>und</strong> wird um eine Bedingung<br />

erfüllen zu können, immer eine Voraussetzung (Erfordernis) der Bedingung<br />

(Forderung) voran gestellt.<br />

Das heißt, um Zwangsmittel (§49, §50, §52 HSOG) anwenden zu können,<br />

muss die Voraussetzung (§47 HSOG) anwendbar <strong>sein</strong>, dem bedingt<br />

Vorausgesetzt muss es ein Verwaltungsakt nach §35 HVwVfG <strong>sein</strong>, um dann<br />

mit der Voraussetzung (Androhung durch §53 <strong>und</strong> §58 HSOG), die Bedingung<br />

(§48 HSOG) zu erfüllen, dann würde es ein zulässiges rechtfertigendes<br />

anwenden erlauben. Beginnend mit dem mildesten Mittel (§50 HSOG), laut §5<br />

HSOG, über den §49 HSOG als nächste Stufe, zum härtesten Mittel (§52<br />

HSOG), aber immer dabei den Fokus, dass das Übermaßverbot nicht zum<br />

Tragen kommen darf, somit ist dem Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit (§4<br />

HSOG) alle Schuldigkeit abverlangt, auch wenn dazu vom Demokratischen<br />

Staat garantierte Gr<strong>und</strong>rechte eingeschränkt werden müssen (§10 HSOG).<br />

Schematische Darstellung<br />

Zwangsmittel ((§50, §49, §52 ((§54 Abs. 2)§55-§63)) =<br />

((§53+§58=(§48))(§47))(((jeweiliges Rechtsgebiet)+((§1 HSOG)=(§35 HVwVfG))) +<br />

((Bestellung nach §99 HSOG) = ((Ermächtigung+Befugnisse=HSOG;<br />

StPO)+(Ermächtigung+Befugnisse=Ordnungsbehörde))))<br />

angedrohte anzuwendende Reihenfolge, nach §4, §5 HSOG durch §48 HSOG:<br />

§50;(§51( der Paragraph könnte sich aus dem §50 ergeben));§49;§52<br />

Wenn, also die ganzen Voraussetzungen (alles unterstrichene) erfüllt sind,<br />

dann ist es erlaubt die aufgezählten Zwangsmittel nach §48 HSOG zulässig<br />

rechtfertigend anzuwenden, sowie die aufgezählten Hilfsmittel nach §55<br />

HSOG zulässig rechtfertigend zu benutzen/einzusetzen!!!!<br />

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© Frank Vogler<br />

Gebrauch von Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel<br />

Zulässige Rechtfertigung, des/zum Waffengebrauches/Waffengebrauch<br />

nach §55 HSOG durch §47 HSOG<br />

Wenn, also, der Besitz (Ermächtigung: Ordnungsbehörde) <strong>und</strong> das Führen (Befugnis: HSOG)<br />

einer Waffe, zu 100% erlaubt ist, muss um diese, die Bedingung (§35 HVwVfG), sowohl als<br />

auch die Voraussetzung (§47 HSOG) voll gegeben <strong>sein</strong>, damit die Zulässigkeit (Gebrauch,<br />

Benutzung) in vollem Maße gewährleistet wird, die Waffe in der Art <strong>und</strong> Weise ihrer<br />

Bestimmung entsprechend, rechtfertigend einzusetzen.<br />

Demzufolge, muss sich auch der §47 HSOG, als <strong>Teil</strong> der rechtlichen Zulässigkeit, sowie die<br />

Ermächtigung, in der Bestellung wiederfinden (siehe auch §99 Abs. 2, Satz 1-3 HSOG, dieser<br />

Rechtsvorschrift entnehmend, muss die Ermächtigung in der Bestellung stehen).<br />

Als weiteres Beispiel:<br />

Es gibt die Waffenbesitzkarte, den kleinen <strong>und</strong> großen Waffenschein, alle 3 Dokumente<br />

ermächtigen den Inhaber, Waffen regulär zu besitzen <strong>und</strong> mit dem kleinen <strong>und</strong> großen<br />

Waffenschein zusätzlich die jeweiligen Waffen zu führen……<br />

<strong>Die</strong>s zeigt nur ein paar Beispiele schematisch auf, sagt aber auch, dass nur mit §35 HVwVfG<br />

i.V.m. §47 HSOG die Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage gegeben ist.<br />

Schematische Darstellung<br />

Beispiele:<br />

1. §35 HVwVfG (§8; §31; §40; §49 HSOG, §35; §36; §38 StVO ) i.V.m. §47 Abs. 4 HSOG -><br />

§52 Abs. 1 HSOG -> (§54), §55-§63 HSOG<br />

2. §35 HVwVfG (§77 HSOG + StVG, StVO mit oder ohne Bkat) i.V.m. §47 Abs. 4 HSOG -><br />

§52 Abs. 1 HSOG -> (§54), §55-§63 HSOG<br />

3. §35 HVwVfG (§77 HSOG + ADR (Gefahrgutrecht)) i.V.m. §47 Abs. 4 HSOG -> §52 Abs.<br />

1 HSOG -> (§54), §55-§63 HSOG<br />

© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> II [2] © Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

Beispiele (§46 OWIG, Im Bußgeldverfahren):<br />

1. §35 HVwVfG (§77 HSOG) i.V.m. §47 Abs. 4 HSOG + §46 Abs.1+2 OWIG -> StPO (§94,<br />

§98, §163b, §164) + §52 Abs. 1 HSOG -> (§54), §55-§63 HSOG<br />

2. §35 HVwVfG (§77 HSOG) i.V.m. §47 Abs. 4 HSOG + §46 Abs.1+2 OWIG -> JGG + §52<br />

Abs. 1 HSOG -> (§54), §55-§63 HSOG<br />

3. §35 HVwVfG (§77 HSOG) i.V.m. §47 Abs. 4 HSOG + §46 Abs.1+2 OWIG -> GVG + §52<br />

Abs. 1 HSOG -> (§54), §55-§63 HSOG<br />

Legende<br />

HSOG = Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung<br />

OWIG = Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

HVwVfG = Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

StGB = Strafgesetzbuch<br />

StPO = Strafprozessordnung<br />

JGG = Jugendgerichtsgesetz<br />

GVG = Gerichtsverfassungsgesetz<br />

StVG = Straßenverkehrsgesetz<br />

StVO = Straßenverkehrsordnung<br />

ADR = Gefahrgutrecht<br />

RSA = Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an<br />

Straßen<br />

BKat = B<strong>und</strong>e<strong>sein</strong>heitlicher Tatbestandskatalog (B<strong>und</strong>e<strong>sein</strong>heitlicher<br />

Bußgeldkatalog nach §24;§26a StVG)<br />

Hofheim, den 23.02.2022<br />

© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> II [3] © Frank A. Vogler


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© Frank Vogler<br />

<strong>Teil</strong> III<br />

Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die <strong>Gefahrenabwehr</strong>-(Verwaltungs)-polizei(en)<br />

(<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde(n))<br />

als<br />

Straf-/Verfolgungsbehörde<br />

(§152 Strafprozessordnung); (§47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)<br />

<strong>und</strong> ihrer Eingriffsbefugnisse als Maßnahmenkatalog,<br />

des <strong>Eingriffsrecht</strong>s in Form eines angeordneten<br />

Verwaltungsaktes,<br />

nach §1; §2; §3; §8; §10; §11; §31; §40; §47; §48; §77<br />

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung<br />

als<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht/-Gesetz/-Verordnung<br />

(siehe Sechster Abschnitt: §71 bis §80 HSOG)<br />

im<br />

B<strong>und</strong>esland Hessen<br />

der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

um Fahrzeuge aller Art, sowie Sachen/Gegenstände<br />

aus dem öffentlichen Raum<br />

zu Entfernen, Umzusetzen, Sicherzustellen, Einzuziehen<br />

<strong>und</strong>/oder zu Verwahren durch die Ordnungsbehörde in der<br />

(kreisfreien) Gemarkung<br />

© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [1] © Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

<strong>Eingriffsrecht</strong><br />

Leitspruch<br />

Tue keinem Lebewesen das An, welches man dir nicht selbst antun soll<br />

Quintessenz<br />

Begegne Lebewesen, auch die deinem Weg kreuzen, immer mit Anstand <strong>und</strong> Moral<br />

Gebot zum<br />

Übermaßverbot<br />

Unbeachtet dem<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit<br />

Entsprechend dem b<strong>und</strong>esrechtlichen Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht entnehmend, durch das zitierte<br />

Landesrecht, mit dem einschränkenden, polizei Rechtlichen, als Das gefahrenabwehrrechtliche<br />

Ordnungsrecht im B<strong>und</strong>esland (Hessen) der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.<br />

Einzelfallgesetz<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/67438074/anhang-b1-einzelfallgesetz-gesetzlichegestattungrechtliche-gr<strong>und</strong>lage-rechtsnorm-rechtssatz52-hsog<br />

(Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen (Nachweis über die Rechtsquellen) im Anhang B.1 (B.1.3))<br />

Legitimiertes Hessisches <strong>Eingriffsrecht</strong> (Ordnungsbehörden (§85; §90 HSOG))<br />

§52 HSOG (§54 VV-HSOG = §1 Abs.1, 2, 3, 6; §2 Satz 1; §3 Abs.1, 3; §4; §5; §10; §54 Abs.2 HSOG)<br />

Ist die juristisch, polizeirechtliche Ermächtigung, legitim die Befugnis im Besitz zu <strong>sein</strong>/haben, unter der<br />

größtmöglichen, gebührenden Sorgfaltspflicht der Gr<strong>und</strong>rechte (Bürger- <strong>und</strong> Menschenrechte), den<br />

entsprechenden, realen Umständen zufolge, Zwang als <strong>Die</strong> Einhalt zugebietende(n) Maßnahme(n)<br />

<strong>und</strong>/oder Mittel, mit oder ohne Der dazugehörenden Hilfsmittel, gegenüber Dritten, einzuleiten <strong>und</strong>/oder<br />

anzuwenden.<br />

Damit ist jegliche Ausübung von Zwang (§8, §31, §40, §47, §48, §49, §50, §52 HSOG), sowie das Führen<br />

<strong>und</strong> Besitzen von Hilfsmittel (Handschellen; Pfefferspray; Teleskopschlagstock; <strong>Die</strong>nstfahrzeuge<br />

(Blau/Silberne oder Weiß) nach §35, §38 StVO (Sonder- <strong>und</strong> Wegerecht) nach §55 HSOG verboten für die<br />

Behörden der allgemeinen Verwaltung (§82, §83, §84 HSOG; Straßenverkehrsamt/-behörde Ffm.), sowie<br />

für deren polizeilicher Außendienst (Abt.2 (Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei))).<br />

Solange, die Abt. 2 als Behörde der allgemeinen Verwaltung (§82, §83, §84 HSOG), innerhalb des<br />

Straßenverkehrsamtes <strong>und</strong> ihres aufgestellten Behördengefüges, geführt wird <strong>und</strong> nicht als Behörde der<br />

Sonderordnungsbehörden (§1 Abs.1, §2 Satz 1, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §90 HSOG) als<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>(-Verwaltungs-)Polizei mit besonderen gefahrenabwehrrechtlichen Aufgaben (§1 Abs.1,<br />

(2,) 3, 6 HSOG in der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung;<br />

Gefahrgutüberwachung (VR;BÜ;GG)) des Straßenverkehrsamtes, mithin müssen dahingehend Alle<br />

Beschäftigten (Innen- <strong>und</strong> Außendienst) dieser Sonderordnungsbehörde, eine Bestellung (§99 Abs.1, 2, 3<br />

Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG) innehaben, um damit auch den Datenschutzrichtlinien<br />

(Datenschutzgr<strong>und</strong>verordnung (DSGVO); Hess. Datenschutzgesetz (HDSG)) in höchstem Maße Rechnung zu<br />

tragen, gegenüber den möglichen zu ermittelten Sachständen (§152 Strafprozessrecht (StPO); §47 Gesetz<br />

über Ordnungswidrigkeiten (OWIG)).<br />

© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [2] © Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

§ 90 HSOG - Sonderordnungsbehörden<br />

1 Sonderordnungsbehörden sind Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen durch besondere<br />

Rechtsvorschriften Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> zugewiesen sind.<br />

Zum Satz 1:<br />

….außerhalb der allg. Verwaltung….damit sind diese also einer besonderen Verwaltung unterstellt<br />

Besonderes Verwaltungsrecht<br />

….denen durch besondere Rechtsvorschriften Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong>….. HSOG an sich in voller<br />

Gänze / §1 HSOG an sich / die in den einzelnen Absätzen (Abs. 1-6) des §1 HSOG aufgeführten besondere<br />

Rechtsvorschriften Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />

§1 Abs.2 HSOG findet hier auch, in einem sehr hohen Maße als eine der besonderen polizeirechtlichen<br />

gefahrenabwehrenden Tätigkeit Zuerkennung, regelt sich aber, in ihrer eigenen zugelassenen Zuständigkeit<br />

innerhalb der besonderen Rechtsvorschrift des §1 HSOG, nur durch die Verwaltungsvorschrift (§1 Abs. 2 VV-<br />

HSOG) der eigenen Rechtsvorschrift (§1 Abs. 2 HSOG), mit einer weiterführenden in vollstem Maße<br />

abschließenden eigens geregelten Rechtsvorschrift durch §1 HSOG-DVO i.V.m. §1 Abs.1, §2 Satz 1, §3 Abs.1,<br />

§77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 Satz 2, §89 HSOG<br />

2 Sie bleiben in ihrer Organisation <strong>und</strong> besonderen Zuständigkeit unberührt.<br />

Zum Satz 2:<br />

<strong>Die</strong> Organisation an sich ergibt sich daraus, wie die Sonderordnungsbehörde sich aufstellt, also welchen Zweck<br />

sie damit erfüllen soll.<br />

<strong>Die</strong> Erfüllung des Zweckes ergibt sich wiederum aus dem entstandenen Umstand eines Amtes, welches z.B.<br />

einen polizeilichen Außendienst unterhalten möchte, welches einhergeht mit einer besonderen Zuständigkeit<br />

(=<strong>Gefahrenabwehr</strong>; Straftaten; Ordnungswidrigkeiten).<br />

Innerhalb eines Amtes immer in Bezug auf die Aufgabenstellung des Amtes an sich, dahin gehend explizit die<br />

rechtlichen vorgebenden Aufgabenstellungen der einzelnen Behörden innerhalb des Amtes<br />

Als Beispiel wieder dienend Straßenverkehrsamt Ffm. Aufgabenstellung (= Verkehrssicherungspflicht in<br />

der kreisfreien Gemarkung Frankfurt/Main)<br />

Vorab sei gesagt alle Abt. des Straßenverkehrsamtes bzw. alle Abt. der Ämter einer Stadtverwaltung, sind<br />

nach §1 Abs.1 (VV-)HSOG <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, damit auch zugleich Verwaltungsbehörden, sowie ggf.<br />

auch noch zusätzlich (Sonder)Ordnungsbehörde<br />

Abt.1 = gefahrenabwehrende Verwaltungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde) im Straßenverkehrsamt (§1 Abs.1,<br />

§3 Abs.1, §100 HSOG), regelt soweit alle Verwaltungsangelegenheiten in ihrer zugelassenen Zuständigkeit<br />

Abt.3-5 = gefahrenabwehrende Verwaltungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde/Straßenverkehrsbehörde) im<br />

Straßenverkehrsamt (§1 Abs.1, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, §88, §100 HSOG i.V.m.<br />

§44, §45, §46 StVO), regelt soweit alles hinsichtlich der gefahrenabwehrenden Verkehrssicherungspflicht, sowie<br />

der einzuhaltenden, vorzugebenden Verkehrsabsicherung durch Anordnungen <strong>und</strong> Ausnahmegenehmigungen,<br />

etc.<br />

Abt.2 = gefahrenabwehrende Verwaltungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde/örtliche Ordnungsbehörde) im<br />

Straßenverkehrsamt (§1 Abs.1, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, §88,<br />

§100 HSOG i.V.m. §47, §56, §57, §58 OWIG), somit ist sie damit auch die örtliche Ordnungsbehörde, als<br />

Stellvertretung der ortsansässigen Bußgeldstelle (§1 Abs.1, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §81, §82 Abs.1 Satz 2,<br />

§83, §84, §88, §100 HSOG i.V.m. §47, §56, §57, §58 OWIG) um die generierten Owi-Anzeigen an die<br />

Bußgeldstelle weiterleiten zu dürfen, mit der dadurch innehabende hoheitlichen Berechtigung<br />

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© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

Anmerkung: was die Abt. 2 <strong>und</strong> ihren Außendienst angeht, ist diese Vorgehensweise illegal der generierten Owi-<br />

Anzeigen, weil diese keine Ordnungsbehörde nach §2 Satz 1 HSOG ist. <strong>Die</strong> Abt. 2 würde hier nur die<br />

stellvertretende Funktion als örtliche Ordnungsbehörde, für die Bußgeldstelle, einnehmen zur Entgegennahme<br />

illegal generierter Owi-Anzeigen. Also muss die Abt. 2 noch mehr funktionelle behördliche sich selbst<br />

verwaltender Verwaltungen als Ordnungsbehörde einnehmen mit dazugehörenden Rechtsgr<strong>und</strong>lagen, damit die<br />

endlich mal einen legal agierenden polizeilichen Außendienst vorweisen könnten.<br />

Abt.2 = gefahrenabwehrende Verwaltungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde/Ordnungsbehörde/örtliche<br />

Ordnungsbehörde/Sonderordnungsbehörde) im Straßenverkehrsamt Ffm. (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs.3<br />

Satz 1, §81-§84, §86-§89, §90, §100 HSOG) ist im Auftrag für die amtsansässige gefahrenabwehrende<br />

Straßenverkehrsbehörde (§1 Abs.1, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, §88, §100 HSOG<br />

i.V.m. §44, §45, §46 StVO) des Straßenverkehrsamtes Ffm., für die allgemeinen örtlichen Ordnungsbehörden<br />

(§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2 HSOG) für das Straßenverkehrsamt<br />

Ffm. im Innen- <strong>und</strong> Außendienst tätig. Zugleich nimmt Sie in einer stellvertretenden Funktion teilaufgaben der<br />

ortansässigen Bußgeldstelle (§1 Abs.1, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, §88, §100<br />

HSOG i.V.m. §47, §56, §57, §58 OWIG) als die örtliche Ordnungsbehörde wahr.<br />

Weitere Anmerkung: Es langt nicht, zu sagen die Abteilung XYZ ist die Stadt-/Ordnungs- oder Verkehrspolizei,<br />

etc., weil man als HiPo nach/gemäß §99 HSOG einer Behörde (§85; §90 HSOG) angehören muss, die nicht nur<br />

das polizei- <strong>und</strong> ordnungsrechtliche nach dem Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR) repräsentiert, sondern dieses<br />

auch formal legitim umzusetzen hat, um Der Gewähr Der Aufrechterhaltung Der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong><br />

Ordnung mehr als gerecht zu werden.<br />

<strong>Die</strong> Frage, warum dieses Machart in der Weise eines solchen polizeilichen Außendienstes, stellt sich nicht, weil<br />

in fast jeder Stadt/Gemeinde/fast jedem Landkreis es ein Ordnungsamt mit <strong>sein</strong>en aufgestellten<br />

Ordnungsbehörden <strong>und</strong> polizeilichen Außendiensten gibt, dahin gehend bleibt es anderen Ämtern die einen<br />

polizeilichen Außendienst haben wollen/möchten, nur in dieser Art <strong>und</strong> Weise einen ihrer Zwecken dienlichen<br />

polizeilichen Außendienst aufzustellen. Ansonsten könnte man als Beispiel die Städt. Verkehrspolizei des SVA<br />

wieder im Ordnungsamt eingliedern. Laut HSOG spricht überhaupt nichts dagegen, dass es andere polizeiliche<br />

Außendienste anderer Ämter gibt. <strong>Die</strong>se polizeilichen Außendienste, sind aber sehr eng an die<br />

Rahmenbedingung ihrer Amtspflichterfüllung geb<strong>und</strong>en, für welches Rechtsgebiet eben das Amt eintreten muss,<br />

sowie der vorgebenden Behördenpflicht der innehabende Behörden des Amtes. Straßenverkehrsamt Ffm. =<br />

Straßenverkehrsrecht durch die Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO).<br />

Also der Aufgabenstellung des/der Straßenverkehrsamt/-behörde, sowie des hauseigenen polizeilichen<br />

Außendienstes (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, §3 Abs.1 HSOG; §44, §45, §46 StVO) entsprechend, ist eine der Pflichten<br />

der Straßenverkehrsbehörde den alltäglich stattfinde den Straßenverkehr zwar zu überwachen, aber nur<br />

hinsichtlich des Verkehrsflusses, auch mittels Kameraüberwachung, an den jeweiligen bedarflich erforderlichen<br />

LSA-/LZA geregelten Straßenkreuzungen/-einmündungen. Es ist nicht die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde<br />

es zu überwachen auf die Einhaltung der geltenden Ge- <strong>und</strong> Verbote im Straßenverkehrsrecht (StVR); dem<br />

hauseigenen polizeilichen Außendienst steht hier im Vordergr<strong>und</strong> als Aufgabenstellung (<strong>Gefahrenabwehr</strong>;<br />

Straftaten; Ordnungswidrigkeiten), so denn auch mit im Vordergr<strong>und</strong> die vorgebende behördliche<br />

Erfüllungspflicht des Amtes, dem ganzen folgend ist es sehr wohl möglich <strong>und</strong> machbar als<br />

Sonderordnungsbehörde ganz Legal Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten zu erforschen <strong>und</strong> zu verfolgen, sowie<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong> zu betreiben, solange es nicht massenweise hafte Überwachungstätigkeiten (Überwachung des<br />

ruhenden <strong>und</strong> fließenden Verkehrs) sind, nach §1 Nr.5 HSOG-DVO, da dies den Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsbehörden<br />

(§85; §91 HSOG) als alleiniges Recht, durch §1 Abs.2 (VV-)HSOG; §1 HSOG-DVO zugewiesen ist.<br />

Abt.2 (SVA) = Behörde d. allg. Verwaltung (Städt. Verkehrspolizei) = VÜ, GK, Verkehrserzieh. OA<br />

Abt.2 (SVA) = Sonderordnungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>(-Verwaltungs-)Polizei) = (VR;BÜ;GG)<br />

……….<br />

Abt.5 (OA) = allg. Ordnungsbehörde (Stadtpolizei)<br />

Abt.? (OA) = allg. Ordnungsbehörde (Städt. Verkehrspolizei) = VÜ, GK, Verkehrserzieh.<br />

© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [4] © Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

(legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe)<br />

Eingriffsbefugnisse als Maßnahmenkatalog, des <strong>Eingriffsrecht</strong>s in Form eines<br />

angeordneten Verwaltungsaktes im besonderen Verwaltungsrecht<br />

Gr<strong>und</strong>satz<br />

Allgemein<br />

<strong>Die</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lage ergibt sich aus dem Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR) auf B<strong>und</strong>esebene; die<br />

gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnisse) findet sich im hessischen Gesetzes über die<br />

öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG) auf Landesebene; die dienstliche Gr<strong>und</strong>lage zur<br />

Aufgabenerfüllung (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis), als solches, erteilt die ortsansässige, zuständige<br />

Ordnungsbehörde (Oberbürgermeister/in; Bürgermeister/in der Gemarkung) in schriftlicher Form<br />

(Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach HSOG), diese bilden somit<br />

gemeinsam die gesetzliche Voraussetzung, um damit, solch ein Handeln <strong>und</strong> Tun zulässig rechtfertigen<br />

zu können, um einer anstehenden gegebenen Erforderlichkeit, im Bedarfsfall, somit dadurch auch<br />

gestattete Erlaubnis; für die Durchsetzbarkeit eines bestandskräftigenden (unanfechtbaren)<br />

Verwaltungsaktes (ordnungsbehördlich <strong>und</strong>/oder polizeilich), mittels mit oder ohne des<br />

Verwaltungszwanges, mit einer möglichen daraus resultierenden Rechtsfolge, zu erzwingen, damit dem<br />

gesetzlichen Gewährleistungsanspruch Gerechtigkeit widerfährt (§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10,<br />

§11, §12, §31, §40, §47, §48, §77, §85, §89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §22, §23, §35, §36, §37, §47,<br />

§56, §57, §58, §111, (§129) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG); §73, §74 Strafgesetzbuch<br />

(StGB); §94, §98, §152, §158, §164 Strafprozessordnung (StPO); §35, §36, §38 Straßenverkehrs-<br />

Ordnung (StVO)).<br />

(Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen (Nachweis über die Rechtsquellen) im Anhang B.1 (B.1.3))<br />

Eine eingeleitete <strong>und</strong>/oder durchgeführte Anordnung, für eine Maßnahme, stellt, nach dem §35 des<br />

hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), einen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen<br />

Verwaltungsakt (Verfügung, Hoheitliche Maßnahme, etc.) in sich dar.<br />

1. Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

1.1 Geltungsbereich, Zuständigkeit <strong>und</strong> Zulässigkeit<br />

(die öffentliche Sicherheit, im Polizeirecht, die öffentliche Ordnung)<br />

(§1, §2, §3, §77, §85, §89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG)<br />

<strong>Die</strong>ser angeordnete Verwaltungsakt (VA) regelt, das Bedienstete als Maßnahme(n), durch die<br />

gestattete Erlaubnis (Anhang B.1), ermächtigt <strong>und</strong> befugt sind, bei dem gegebenen Bedarf <strong>und</strong> der<br />

Erforderlichkeit, durch Eingriffe; ein Entfernen, Umsetzen, Sicherstellen, Einziehen <strong>und</strong>/oder<br />

Verwahren von Fahrzeugen aller Art (Fzg.) <strong>und</strong>/oder anderweitigen Sachen/Gegenständen, die<br />

behindernde, störende <strong>und</strong>/oder gefährdende Einwirkung aufzeigen; jederzeit durchführen zu<br />

können, in der (kreisfreien) Gemarkung, als Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtinnen (§99<br />

HSOG), der Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG) in der Funktion als die örtliche<br />

Ordnungsbehörde (§77 Abs. 3 Satz 1 HSOG), einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (Verwaltungs-<br />

/Ordnungsbehörde) (§1 Abs.1 HSOG), um damit auch eventuelle durch in Kenntnisnahme<br />

gewordene Straftaten <strong>und</strong>/oder Ordnungswidrigkeiten zu erforschen <strong>und</strong> zu verfolgen zu können,<br />

nach §3 Abs.1, 3 HSOG, als direkt benannte Verfolgungsbehörde, im Gesetz über<br />

Ordnungswidrigkeiten, durch §47 OWIG <strong>und</strong>/oder als auch durch den Legalitätsgr<strong>und</strong>satz erster<br />

Zugriffsbehörde in Form einer Strafverfolgungsbehörde nach §152 Abs.2 StPO.<br />

© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [5] © Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

<strong>Die</strong> Zuständigkeit, dieses angeordneten Verwaltungsaktes, um Fzg. <strong>und</strong>/oder anderweitige<br />

Gegenstände entfernen/umsetzen/sicherstellen/einziehen/verwahren zu lassen, liegen bei den<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden als die örtliche Ordnungsbehörde in der genannten (kreisfreien)<br />

Gemarkung. Wobei die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden generell <strong>und</strong> die Polizeibehörden, für<br />

Maßnahmen die unaufschiebbar sind, zuständig sind. <strong>Die</strong> Polizeibehörden dürfen nur zur Abwehr<br />

solcher Gefahren einschreiten, die von der eigentlich ortsansässigen, zuständigen anderen Behörde<br />

nicht oder nicht rechtzeitig abgewehrt können. <strong>Die</strong>s könnte der Fall <strong>sein</strong>, wenn die<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden nicht erreichbar <strong>sein</strong> sollten <strong>und</strong>/oder ein Zuwarten bis zum Eintreffen<br />

der ortsansässigen <strong>und</strong> zuständigen <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde gemessen an dem zum erwartenden<br />

Zeitablauf unverhältnismäßig wäre.<br />

1.2 Anwendungsbereich, Maßnahmen <strong>und</strong> Zulässigkeit<br />

(die öffentliche Ordnung, im Ordnungsrecht, die öffentliche Sicherheit)<br />

(§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §31, §40, §47, §48, §77, §85, §89, §90, §99, §100, §101<br />

HSOG; §22, §23, §47, §111 OWIG; §73, §74 StGB; §94, §98, §152, §164 StPO)<br />

Getroffene Maßnahmen im öffentlichen Raum (Entfernen, Umsetzen, Sicherstellen, Einziehen<br />

<strong>und</strong>/oder Verwahren) laut diesem angeordneten Verwaltungsaktes, einzuleiten <strong>und</strong>/oder<br />

durchzuführen bzw. abzubrechen, obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich, in der Entscheidungs- <strong>und</strong><br />

Verantwortungsgewalt des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n (§99 HSOG), Gerichtliche<br />

<strong>und</strong>/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen haben stets Vorrang <strong>und</strong> bleiben hiervon unberührt.<br />

Sind eine der Maßnahmen, dieses angeordneten Verwaltungsaktes, (Entfernen, Umsetzen,<br />

Sicherstellen, Einziehen <strong>und</strong>/oder Verwahren) eingeleitet, handelt es sich immer um eine<br />

pflichtgemäße Ermessensentscheidung, welche im Verhältnis zum Gr<strong>und</strong>satz der<br />

Verhältnismäßigkeit stehen muss, welches die Opportunität zu Gr<strong>und</strong>e gelegt wurde. Im Härtefall<br />

kann, durch den bestätigten Anfangsverdacht, auch eine Straftat vonstattengehen bzw.<br />

vonstattengegangen <strong>sein</strong>.<br />

1.3 <strong>Eingriffsrecht</strong> nach B<strong>und</strong>esrecht auf Landesrechtsebene<br />

<strong>Eingriffsrecht</strong> nach HSOG (StPO; OWIG)<br />

Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen; (Anhang B.1.3)<br />

Bestellung (§99 HSOG) = (Ermächtigung + Befugnis); (<strong>Teil</strong> I, II; Anhang B.1.3)<br />

Gestattung (Einzelfallgesetz = Ermächtigung + Befugnis); (Anhang B.1, B.1.3)<br />

Ersteller der zu bewertenden Eingriffs- <strong>und</strong> Sanktionierungsmaßnahme:<br />

Legitimation:<br />

Betriebsangestellter Frank A. Vogler, als Hilfspolizeibeamter (§99 HSOG), der Hilfspolizei<br />

erworbenes statthaftes Rechtswissen: Außendienstzeit: 30.03.1998-21.04.2021, anderweitiger<br />

Außendienst 22.04.2021-29.11.2022, sowie die <strong>Teil</strong>nahme an verschiedentlicher Seminare <strong>und</strong><br />

Lehrgänge (Auszugsweise darüber (Anhang B.)), dieser kann auch als Sachverständiger/Gutachter<br />

zu Gericht geladen werden (§72, §73 StPO)<br />

Bewertung des Einzelfalles, als reine Eingriffs- <strong>und</strong> Sanktionierungsmaßnahme:<br />

Rechtsgebiete:<br />

Allg. <strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht (<strong>Eingriffsrecht</strong> (POR)); Hess. <strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG);<br />

Strafprozessrecht (StPO); Strafrecht (StGB/OWIG); Straßenverkehrsrecht (StVG/StVO); EU-<br />

Recht (DSGVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht; Verfassungsrecht (GG; Verfassung<br />

des Landes Hessen); Vollstreckungsrecht (VwVG; HessVwVG)<br />

© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [6] © Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

Eingriffsbefugnisse, durch §3 Abs.3 HSOG, nach Paragraphen, der zu bewertenden<br />

Eingriffsmaßnahme im Einzelfall einer Anwendung des Bereiches der Allgemeinheit nach StPO<br />

als reine Eingriffsmaßnahme:<br />

§1 bis §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG<br />

Maßgabe einer Anwendungsweise, nach §1 Abs.1, 2 HSOG, der zu bewertenden<br />

Eingriffsmaßnahme im Einzelfall einer Anwendung des Bereiches der Allgemeinheit nach StPO<br />

als reine Eingriffsmaßnahme:<br />

Siehe “Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage für die polizeiliche Laufbahn<br />

“Verkehrsregelung“ Punkt 1.3 <strong>Eingriffsrecht</strong>, sowie 3. Bedarf<strong>sein</strong>griffe/-fälle (Rechtliches)<br />

Eingriffsbefugnisse, durch §3 Abs.3 HSOG, nach Paragraphen, der zu bewertenden<br />

Eingriffsmaßnahme im Einzelfall einer Anwendung des Bereiches der Allgemeinheit nach OWIG<br />

als reine Sanktionierungsmaßnahme:<br />

§1 bis §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG<br />

Maßgabe einer Anwendungsweise, nach §1 Abs.1, 2 HSOG, der zu bewertenden<br />

Eingriffsmaßnahme im Einzelfall einer Anwendung des Bereiches der Allgemeinheit nach OWIG<br />

als reine Sanktionierungsmaßnahme:<br />

Siehe “<strong>Teil</strong> C – Memorandum, den Abschnitt §77 HSOG als universeller Paragraph“<br />

1.4 Zwangsmaßnahmen/-mittel (in-/direkt)<br />

(teilweise)<br />

Im Detail: https://www.yumpu.com/de/document/view/67179587/einschrankung-vongr<strong>und</strong>rechten-durch-zwangsmassnahmen<br />

(§8, §31, §40, §47, §49, §50, §52 HSOG)<br />

Zwang ist eine Art <strong>und</strong> Weise der Beeinflussung der Entscheidungs- <strong>und</strong> Handlungsfreiheit<br />

gegen den Willen des Handelnden. Das Ganze auf den Kontext bezogen, der gesellschaftlichen<br />

Ordnung <strong>und</strong> Sicherheit hinsichtlich der wahrnehmenden Öffentlichkeit, dient der polizeiliche<br />

Zwang in Form von Zwangsmittel <strong>und</strong> Zwangsmaßnahmen in erster Linie zum, Zweck als Mittel<br />

des, Erreichens der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung.<br />

1.4.1 Zulässigkeit des Verwaltungszwangs (In-/direkt)<br />

(§1 Abs.1, 2, §3 Abs.1, 3, §47 Abs. 1, 2, 4 HSOG)<br />

Das Entfernen, Umsetzen, Sicherstellen, Einziehen <strong>und</strong>/oder Verwahren von Fzg.<br />

<strong>und</strong>/oder anderweitigen Gegenständen, (§8, §31, §40, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47<br />

OWIG) ist zulässig, sofern als Präventiv-, sowie auch als Repressivmaßnahme zur<br />

Verhinderung von Straftaten <strong>und</strong>/oder Ordnungswidrigkeiten,<br />

Abwehr von drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung,<br />

Aus Gründen der Beweismittelsicherung oder der Einziehung im Verfahrensrecht.<br />

<strong>Die</strong> rechtlichen Vorrausetzungen ergeben sich aus dem HSOG, sowie als auch kann das<br />

Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) Anwendung finden im Zuge der Amtshilfe,<br />

durch das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) (siehe A (<strong>Teil</strong> II)):<br />

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Auszug aus dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG):<br />

§1 Geltungsbereich<br />

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine<br />

Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses<br />

Gesetzes vollstreckt.<br />

(2) 1 <strong>Die</strong> Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong><br />

Ordnung zur Durchsetzung ordnungsbehördlicher <strong>und</strong> polizeilicher Verwaltungsakte<br />

mit Zwangsmitteln bleiben unberührt. 2 Verwaltungsakte der Ordnungs- <strong>und</strong> der<br />

Polizeibehörden, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden nach den<br />

Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.<br />

(3) <strong>Die</strong>ses Gesetz gilt nicht, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Vorschriften des<br />

Landesrechts bestimmt ist, dass für die Vollstreckung b<strong>und</strong>esrechtliche Vorschriften<br />

anzuwenden sind.<br />

1.4.2 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (§8 HSOG)<br />

(lt. §8 VV-HSOG = die Vertretbare Handlung (ist, Das Entgegen wirken einer<br />

Verbots-/Gebotsübertretung eines Gegenstandes), als rechtshandelnde<br />

Zwangsmaßnahme im Rechtsakt (ist, <strong>Die</strong> vorrübergehende legitime Einziehung<br />

eines Gegenstandes), des im ausgeführten Realakts (nämlich, Das entfernen<br />

eines ordnungswidrig hingestellten Gegenstandes), mit dem Ergebnis der<br />

Einbehaltung (als, Das verwahrende Zurückbehaltungsrecht eines eingezogenen,<br />

ordnungswidrig abgestellten Gegenstandes), bis zum Auftreiben der<br />

entstandenen Kosten (§41-§43 HSOG), ohne das Rechtsfolgen (StGB) zu<br />

erwarten sind <strong>und</strong> durch nachträglich ergangenen Kostenbescheid als<br />

Verwaltungsrealakt (=Ersatzvornahme (§8 HSOG) als Beispiel:<br />

Abschleppmaßnahme eines Kfz.), ohne eingesetzte Zwangsmittel (§48 HSOG))<br />

(§6 - §10, §11, §31, §40 (§47, §52) HSOG (§127, §164 StPO (§113-§115 StGB)))<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist/sind der oder die Fahrzeug-Halter/in oder andere Dritte, welches das<br />

Fzg. als letztes führte <strong>und</strong>/oder als letztes die Verantwortung des Fzg., sowie als auch des<br />

Gegenstandes trug (verantwortliche Person), für die eine unverzügliche Beseitigung der<br />

Störung, der Behinderung <strong>und</strong>/oder der Gefährdung durch nicht fahrbare <strong>und</strong>/oder<br />

rechtswidrige/ordnungswidrige abgestellte Fzg. <strong>und</strong>/oder Gegenstände, im öffentlichen<br />

Raum zuständig. Selbiges gilt, sollte/n eine/die verantwortliche/n Person/en nicht bekannt<br />

oder nicht erreichbar <strong>sein</strong>.<br />

1.4.3 Ersatzvornahme (§49 HSOG)<br />

(lt. §49 VV-HSOG = das vertretende, vertretbare Handeln im rechtlichen<br />

polizeilichen Zwang mit Zwangsmittel <strong>und</strong> durch §47 HSOG mit<br />

Vollstreckungstitel (HessVwVG)), als ordnungsbehördliche polizeirechtliche<br />

Vollstreckungsmaßnahme (Unterlassung; Duldung; Handlung)<br />

(§6, §7, §9, §10, §11,§31, §40, §47, §48 (§49; §50; §52) HSOG)<br />

(Laut §48 HSOG, sind Zwangsmittel, anzudrohen nach §53 <strong>und</strong> §58 HSOG)<br />

Kommen eine der verantwortlichen Personen <strong>und</strong>/oder ist/sind diese/r bedingt durch ein<br />

unvorhersehbares Ereignis nicht in der Lage, ihrer auferlegten Verpflichtung, die<br />

Veranlassung, dass behindernde, störende <strong>und</strong>/oder gefährdende Fzg. <strong>und</strong>/oder den<br />

Gegenstand zu entfernen oder es entfernen zu lassen, aus dem öffentlichen Raum, wird die<br />

vor Ort befindliche zuständige Behörde ein Unternehmen benennen, um damit der<br />

Entfernung, des Fzg. <strong>und</strong>/oder des Gegenstandes, Rechnung zu tragen.<br />

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Kommentar zu §8 <strong>und</strong> §49 HSOG:<br />

Durch den Verweis auf die §41-§43 HSOG in beiden Paragraphen (8 <strong>und</strong> 49), sind die geeigneten,<br />

gerichteten Maßnahmen, an die störenden, behinderten <strong>und</strong>/oder gefährdeten Sachen/Gegenstände<br />

im öffentlichen Raum, dementsprechend so durchzuführen als würde es sich um eine Sicherstellung<br />

nach §40 HSOG handeln, sowie auch dann ist dementsprechend das Verwahren durchzuführen,<br />

weil der jeweilige Paragraphentext nicht explizit die geeignete, zu treffende Maßnahme vorgibt,<br />

sondern dieses sich erst durch Inaugenscheinnahme der vor Ort herrschenden Umstände,<br />

entstandener Situation ergibt. Somit ist z.B. eine Abschleppmaßnahme nach §8 HSOG einer<br />

Sicherstellung zwar gleichgestellt, aber es handelt sich nicht um eine Sicherstellung nach §40<br />

HSOG.<br />

Auch, wenn eine Abschleppmaßnahme nach §8 HSOG einer fest nominell vordefinierten, im<br />

HSOG, Sicherstellung (§40 HSOG) gleichgestellt ist, durch gewisse, in Gebrauch genommene<br />

Alleinstellungsmerkmale (§41-§43 HSOG) für eine Sicherstellung (§40 HSOG) im<br />

Verwahrungsrecht des Polizeirechts, so denn ist dies keine Sicherstellung dieser beschriebenen Art<br />

des Entzugs von Eigentum Dritter, trotz der ausführenden wahrnehmenden Zurückbehaltung im<br />

Verwahrungsrecht des B<strong>und</strong>eslandes Hessen, bis zumindest Der wahre Eigentümer <strong>und</strong>/oder der<br />

Letz Verantwortliche des einbehaltenen Gegenstandes die entstandenen Kosten vorläufig trägt <strong>und</strong><br />

/oder zustimmend im Abschluss trägt, durch nicht eines Einspruch wirkend geltend macht, das die<br />

zu ausgleichenden Kosten Ihm/Ihr zugesprochen werden. Ansonsten wäre es eine<br />

Abschleppmaßnahme nach §40 HSOG, als die sicherstellende Maßnahme zum Zwecke der<br />

Eigentumssicherung von Dritten oder als polizeiliche <strong>Gefahrenabwehr</strong>maßnahme.<br />

Heißt weiter, der Entzug von Eigentum Dritter, durch eine Abschleppmaßnahme nach §8 HSOG,<br />

muss ein anderes Rechtsgebiet zwingend zu Gr<strong>und</strong>e gelegt werden als Nebenfolge, zu der schon<br />

entstanden Rechtsfolge einer Verbots-/Gebotsübertretung gegen eine angeordnete Rechtsnorm<br />

(öffentliche Ordnung) in der bestehenden Rechtsordnung (öffentliche Sicherheit) im B<strong>und</strong>esland<br />

Hessen der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.<br />

<strong>Die</strong> öffentliche Ordnung besagt, in der angeordneten Halt-/Parkverbotsstrecke (Rechtsnorm) einer<br />

Straße des öffentlichen Raumes ist das Halten/Parken verboten.<br />

<strong>Die</strong> öffentliche Sicherheit besagt, das nicht beachten der Verkehrszeichen (z.B. Vz. 283/286 StVO)<br />

im öffentlichen Raum ist ein Verstoß gegen eine geltende Rechtsordnung (StVR/StVG), in Form<br />

von Halten/Parken in diesen, durch die ausgezeichnete Beschilderung, mit der für Sie gültigen<br />

Rechtsordnung (StVO), angeordneten Rechtsnorm-Bereiche (Halt-/Parkverbotsstrecke).<br />

Ordnungswidrigkeit = rechtswidriges platzieren (ab-/hinstellen) eines Gegenstandes (z.B.:<br />

Fahrzeug), entgegen der angeordneten Rechtsnorm (Halt-/Parkverbotsstrecke) gegen die<br />

Rechtsordnung (Verkehrszeichen der StVO, z.B.: 283, 286) im öffentlichen Raum.<br />

Rechtsfolge = Sanktionierung (Geldbuße 25€; Tb.-Nr. 141312/141322) im Verfahrensrecht<br />

(OWIG) §46 OWIG (Bußgeldverfahren) oder §56 OWIG (Verwarnung mit erhobenem<br />

Verwarnungsgeld)<br />

Anmerkung zum Urteil aus Karlsruhe vom 17.05.2024:<br />

Durch das höchst richterliche Urteil (Az.: 2 BvR 1457/23) vom 17.05.2024 des<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsgericht Karlsruhe, wird, wenn die verfolgende Ermittlungsbehörde<br />

unzureichende Versuche anstellt, den wahren Verantwortlichen auszumachen der<br />

festgestellten begangenen Ordnungswidrigkeit, das eingeleitete<br />

Ordnungswidrigkeitenverfahren für Null <strong>und</strong> Nichtig erklärt das ist eine gerechtfertigte<br />

Rüge gegen die Ermittlungsbehörde, weil nur, z.B.: ich Halter <strong>und</strong> Fahrer bin, auch an dem<br />

besagten Tattag, sowie auch an dem genannten Tag das Fahrzeug am Tatort ordnungswidrig<br />

dort abgestellt haben soll <strong>und</strong> dass muss nachgewiesen werden durch die Ermittlungsbehörde,<br />

aber nicht durch eine berechtigte Annahme der Ermittlungsbehörde, sondern sie muss es<br />

durch Fakten beweisen, ansonsten wird ein unbescholtener Bürger einer fälschlichen<br />

strafbaren Handlung im Strafrecht des Ordnungswidrigkeitenrecht bezichtigt.<br />

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Zum Verständnis der erteilten Rüge der Karlsruher Richter mit ihrem Urteil:<br />

Im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es keine Strafbemessung <strong>und</strong>-Verurteilung nach<br />

Indizien, sondern das Ordnungswidrigkeitenrecht als „kleines“ Strafrecht folgt/beruht auf<br />

dem Ansatz der Plausibilität im kausalen zueinanderstehenden Zusammenhang.<br />

Also dem Ansatz folgend:<br />

Betroffener hat eingeräumt, Halter <strong>und</strong> Fahrer (Betroffener) zu <strong>sein</strong>, des abgestellten<br />

Gegenstandes (Fahrzeug (Fz.))<br />

Beweisfoto vorhanden<br />

Über alles andere schweigt dieser sich bis dato aus<br />

Zusammenhang:<br />

hin-/abgestelltes Fz. + Halter <strong>und</strong> Fahrer = Betroffener<br />

hingestelltes Fz. + rechtswidriges Abstellen als nachfolgende Handlung(en) = begangene<br />

Ordnungswidrigkeit<br />

begangene Ordnungswidrigkeit + ermittelter Täter = Strafe (Geldbuße/Verwarnung)<br />

Nur, weil der Betroffene, Halter <strong>und</strong> Fahrer ist, heißt das nicht zwingend das dieser auch<br />

gleichzeitig der Täter <strong>sein</strong> muss, weil trotz dass es nur einen Halter <strong>und</strong> Fahrer geben<br />

kann lt. Zulassungsordnung (StVZO), kann es vielerlei Benutzer (Fahrer) geben. Heißt in<br />

diesem Fall, die verfolgende Ermittlungsbehörde muss sich diese Rüge gefallen lassen<br />

<strong>und</strong>, da das ganze zurückgewiesen wurde an das zuständige Gericht, eine Einstellung des<br />

Ordnungswidrigkeitenfalles hinnehmen.<br />

Bevor man jetzt sagt: ab jetzt muss man Parksünder auf frischer Tat ertappen, mitnichten,<br />

weil in erster Linie es zwar urteilsmäßig die ganze B<strong>und</strong>esrepublik betrifft, aber direkt<br />

geht es um Nordrhein-Westfalen <strong>und</strong> ihrer handelten Ermittlungsumstände um Täter<br />

nachdem kleinen Strafrecht ausfindig zu machen.<br />

Man mag es nicht glauben, selbst meine Person hat sich in der Vergangenheit, mit diesen,<br />

in diesem hessischen B<strong>und</strong>esland postalisch so freizügig verteilten, Anhörungsbogen<br />

befassen müssen, er hat auch immer wieder nach Möglichkeiten gesucht, um der<br />

anstehenden Bestrafung zu entgehen, aber bis Dato ist es dem Autor verwehrt geblieben.<br />

Meine Person, kann nur darum bitten mal an diese sehr schlauen Menschen in diesen<br />

hessischen Bußgeldstellen heranzutreten <strong>und</strong> ihnen mitteilt, dass auch kleine Straftäter<br />

ein Recht auf eine gute reguläre Verteidigung haben, um, im Zweifel für den Angeklagten,<br />

möglichst urteilsfrei aus der unschicklich eingetretenen Sache heraus zu<br />

kommen…Damned… <br />

Das Urteil betrifft das Ordnungswidrigkeitenverfahren (§46; §56 OWIG) an sich,<br />

hat also mit der entstandenen Nebenfolge zur begangenen Ordnungswidrigkeit<br />

nichts zu tun, da geht es um das besondere Verwaltungsrecht i.V.m. dem<br />

Ordnungswidrigkeitenrecht.<br />

Nebenfolge = Abschleppmaßnahme mit Einziehung §8 HSOG i.V.m. §22 Abs. 1, 2<br />

Nr. 2, 3, §23 OWIG<br />

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Auszug §22 OWIG<br />

(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen<br />

werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zulässt.<br />

(2) <strong>Die</strong> Einziehung ist nur zulässig, wenn<br />

1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder<br />

2. die Gegenstände nach ihrer Art <strong>und</strong> den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder<br />

die Gefahr besteht, dass sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit<br />

Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind.<br />

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände<br />

auch zulässig, wenn der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat.<br />

Damit ist die Abschleppmaßnahme mit Einziehung (§8 HSOG i.V.m. §22 Abs. 1, 2 Nr. 2,<br />

3, §23 OWIG) Rechtens zulässig, weil das Straßenverkehrsrecht (StVR), mit <strong>sein</strong>em<br />

Straßenverkehrsgesetz (StVG) in <strong>sein</strong>er Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt/es sogar<br />

vorschreibt, dass Fahrzeuge in gebührendem Abstand links- oder rechtsseitig zum<br />

vorhandenen Bordstein auf der rechten Straßenseite, gleiches gilt in ausgezeichneten<br />

Einbahnstraßen (Vz. 220, 267 StVO) auf der linken Straßenseite, zum Halten <strong>und</strong>/oder<br />

Parken abzustellen sind. Somit kann nach §22 Abs. 3 OWIG dem Letzt Verantwortlichen<br />

kein ordnungswidriges Handeln vorgeworfen werden, weil die StVO dem Letzt<br />

Verantwortlichen das Recht einräumt auf der rechten <strong>und</strong>/oder den Umständen<br />

entsprechend auch auf der linken Straßenseite das Fahrzeug zum Halten <strong>und</strong>/oder Parken<br />

abzustellen.<br />

Wo ein Rechtsanspruch Bestand hat, gebietet es die Pflicht, diesen wahrzunehmen!<br />

Wo eine Pflicht vorhanden ist, besteht auch ein unumstößliches Recht, diese wahrzunehmend<br />

einzufordern!<br />

Wer also <strong>sein</strong> Fahrzeug entsprechend <strong>sein</strong>em Rechtsanspruch, der geltenden<br />

Straßenverkehrsordnung, zum Halten/Parken abstellt, steht in der Pflicht sich zu<br />

vergewissern, dass das Fahrzeug nach §1(, §12, §41) StVO ordnungsgemäß abgestellt<br />

wurde.<br />

Pflicht = nachdem abstellen des Fahrzeuges, dem Fahrer es <strong>sein</strong>e Pflicht ist, bis zu ca. 150 Meter<br />

zurück zu gehen zur Anfangsbeschilderung/Anfang der Straße, um sich pflichtgemäß zu<br />

vergewissern, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß (§1 StVO) abgestellt wurde zum Parken<br />

Wer also <strong>sein</strong>en Pflichten, entsprechender Rechtsordnung nicht nach kommt, dem kann<br />

eine Sanktionierung drohen, in Form einer Geldbuße/Verwarnungsgeld, je nach Schwere<br />

der wiegenden Pflichtverletzung sogar mit dem Entzug <strong>sein</strong>es Eigentums/Besitzes durch<br />

§22 Abs. 1, 2 Nr.2 OWIG <strong>und</strong> den dadurch unnötig anfallenden Kosten, um die Verbots-<br />

/Gebotsübertretung zu beseitigen in der öffentlichen Ordnung die öffentliche Sicherheit im<br />

Ordnungsrecht.<br />

Zweck der gewählten Mittel/Maßnahmen (§4, §5, §47 HSOG): die Unterlassung<br />

(rechtswidrige hin-/abstellen von Gegenständen), der nicht weiteren Duldung (Pflicht-<br />

/Rechtsverletzung (ent-)gegen der/die Rechtsnormen/-ordnung), dieser weiterbestehenden<br />

statthaften rechtswidrigen, vorwerfbaren Handlung (sich ordnungswidrig zu verhalten) <br />

ordnungsbehördlicher Verwaltungsakt (nach §47 HSOG), mit polizeibehördlicher<br />

Charakteristika (gemäß §91 HSOG), durch die eingesetzten polizeirechtlichen<br />

Maßnahmen/Mittel (§8, (§31, §40,) §41-§43, §47 HSOG) in der <strong>Gefahrenabwehr</strong> (§1 Abs. 1, 2<br />

HSOG)<br />

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Anhand der festgestellten strafrechtlichen Relevanz (Ordnungswidrigkeit (§46 OWIG)) im<br />

Strafrecht des Ordnungswidrigkeitengesetzes (§1, §10, §17 OWIG) durch eine<br />

Verfolgungsbehörde (§47 OWIG) der örtlichen gefahrenabwehrenden<br />

(Sonder)Ordnungsbehörde (§85, §90 HSOG) Tat-/Handlungsvorwurf <strong>und</strong> Konkretisierung<br />

Tat-/Handlungsvorwurf: Parken in einem Haltverbot ohne <strong>und</strong> mit Beh. (Tb.-Nr.<br />

141312/141313)<br />

Konkretisierung (141312): Aufgr<strong>und</strong> der festgestellten Ordnungswidrigkeit, erfolgte eine<br />

Einziehung nach §22 OWIG als Abschleppmaßnahme durch §8 HSOG. Mit dem entgeltlichen<br />

Auslösen des eingezogenen Gegenstandes, beim zuständigen Verwahrhof, endet das Einziehen<br />

durch die sich anschließende Herausgabe des Gegenstandes (§41-§43 HSOG), sofern nicht, es<br />

anderer Gegenstände im <strong>und</strong>/oder am Gegenstand der Sicherstellung (§40 HSOG) Bedarfs.<br />

Konkretisierung (141313): Ausfall einer Fahrspur; Fahrbahnverengung; etc…Aufgr<strong>und</strong> der<br />

festgestellten Ordnungswidrigkeit….<br />

Kommt, entsprechender realen Umständen vor Ort, eine Abschleppmaßnahme (absolut) in<br />

Betracht, so sollte, dass Ordnungswidrigkeitenverfahren als Bußgeldverfahren (§46 OWIG)<br />

<strong>sein</strong>en Abschluss haben, weil wer einen Gegenstand rechtswidrig, ggf. mit störendem,<br />

behinderten <strong>und</strong>/oder gefährdeten Auswirkung, im öffentlichen Raum platziert, darf keinesfalls<br />

auf milderte Umständen hoffen, durch eine Verwarnung mit erhobenem Verwarnungsgeld<br />

(§56 OWIG).<br />

Anmerkung<br />

Um das ganze verständlicher zu machen, muss man sich nicht nur §22 OWIG durchlesen,<br />

sondern auch §26 OWIG (Wirkung der Einziehung) <strong>und</strong> §28 OWIG (Entschädigung). Durch,<br />

das Einziehen der anordneten Behörde bekommt diese in den Genuss der Eigentumsrechte<br />

über den eingezogenen Gegenstand, somit auch die Verantwortlichkeit für diesen. Also<br />

entsprechender jetziger Verantwortlichkeit der Behörde ordnet diese jetzt das Entfernen in<br />

Form von einer Abschleppmaßnahme nach §8 HSOG an, weil nur durch die Einziehung, wird<br />

die störende, behinderte <strong>und</strong> gefährdete Auswirkung im öffentlichen Raum nicht beseitigt<br />

werden, da der eingezogene Gegenstand nach wie vor die schädliche Auswirkung ausüben<br />

wird, solange er an Ort <strong>und</strong> Stelle verbleibt. Der eingezogene Gegenstand wird, durch die<br />

beauftragte Firma zu deren Verwahrhof verbracht. Mit dem auslösen des eingezogenen<br />

Gegenstandes, <strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen Kosten des Verbringens, vom Letzt<br />

Verantwortlichen (Halter/Fahrer) durch die entgeltliche Bezahlung (aufgemachte Rechnung)<br />

bei der Verwahrstelle, erhält der rechtsmäßige Eigentümer/Besitzer <strong>sein</strong>en Besitz in vollstem<br />

Umfang zurück.<br />

Um das Ganze noch verständlicher zu machen, als Beispiel ein abgeschlepptes Fz. ist ein<br />

Beweismittel in dem vorliegenden Fall (Begangene Ordnungswidrigkeit, sowie der daraus<br />

entstandenen rechtsfolgenden Sanktionierung) <strong>und</strong> somit ist die Einziehung (§22 OWIG) in<br />

Verbindung mit §8 HSOG als abschleppende, sicherstellende Entfernungsmaßnahme, absolut<br />

prädestiniert als zusätzliches Mittel der Beweissicherung, um an den vermeintlich letz<br />

Verantwortlichen heran treten zu können, da dieser ja erst mal die angefallenen Kosten zu<br />

tragen hat.<br />

Man braucht bei der Entscheidungsfindung einer Handlung, ein Mitbestimmungs- <strong>und</strong> Mitspracherecht,<br />

dann kann es eine vertretbare Handlung <strong>sein</strong>, gegenüber <strong>sein</strong>er eigenen tragbaren Verantwortlichkeit, in<br />

der Ausführung der gewählten Maßnahme im gefahrenabwehrenden Ordnungsrecht, mit (Zwangs-<br />

)Mitteln aus dem B<strong>und</strong>esrechtlichen <strong>Eingriffsrecht</strong> (POR) stammend, im Landesrechtlichen<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht, ansonsten ist es nur ein vertretendes Handeln, welches zu keinem Zeitpunkt<br />

gestattet ist, nach §8 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung.<br />

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Abschließende Zusammenfassung<br />

Der bedarflich, erforderlichen, geforderten,<br />

vertretbaren Handlung<br />

im Verfahrensrecht (§4, §5, §6, §7, §9, §10 HSOG)<br />

der öffentlichen Ordnung des Ordnungsrechts<br />

durch das besondere Verwaltungsrecht nach §8 HSOG<br />

mit dem präventiv, repressiven <strong>Eingriffsrecht</strong><br />

gegenüber der pflichtverletzenden Halterhaftung im StVR<br />

Wahl der getroffenen Maßnahme; ist/sind angemessen, zweckdienlich <strong>und</strong> das<br />

Mildeste<br />

Sanktionsrecht<br />

(der öffentlichen Ordnung des Ordnungsrechts, in der öffentlichen Ordnung)<br />

Begangene Ordnungswidrigkeit (§49 StVO): 25€ (Tbnr.141312 BKat) lt. Bußgeldverfahren<br />

des OWIG durch §46 Ordnungswidrigkeitengesetz, ggf. mildernte anerkannte Umstände in<br />

Anwendung des §56 Ordnungswidrigkeitengesetz<br />

(Straf)Rechtlichte Mündigkeit<br />

(der öffentlichen Ordnung des Ordnungsrechts, in der öffentlichen Sicherheit)<br />

Strafe durch Entzug (OWIG/StVR) aus den nachfolgenden begangenen strafbaren Handlungen<br />

Verantwortlichkeit Wegnahme teilweiser Eigentumsrechte des Besitztums von sich im<br />

öffentlich Raum befindlichen, vermeintlicher “herrenloser“ Sachen/Gegenständen<br />

Verwahrungsrecht<br />

(der öffentlichen Ordnung des Ordnungsrechts, in der öffentlichen Sicherheit)<br />

Einziehung (OWIG) + Einbehaltung (HSOG) Mitspracherecht entfernen des störenden,<br />

eingezogenen Gegenstandes aus dem öffentlichen Raum im ordnungsbehördlichen<br />

Verwaltungsrealakt mit handelten, zwanglichem Rechtsakt<br />

<strong>Eingriffsrecht</strong><br />

(der öffentlichen Ordnung des Ordnungsrechts, in der öffentlichen Sicherheit)<br />

Ausgeübter, angewendeter, gefahrenabwehrender, ordnungsbehördlich, polizeirechtlicher<br />

Zwang (HSOG) Mitbestimmungsrecht angeordnete unmittelbare Maßnahme die<br />

Störung auf ein Mindestmaß reduziert zu haben bzw. beseitigt zu haben im öffentlichen Raum<br />

Der §8 HSOG als Abschleppmaßnahme <strong>und</strong> der §22 OWIG sprechen Beide von der<br />

festgestellten, begangenen Ordnungswidrigkeit an sich im Verfahrensrecht, des<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>rechts (Besonderes Verwaltungsrecht) im Ordnungsrecht anhand von<br />

eingeleiteter Maßnahmen im Polizeirecht (HSOG), durch die zuständigen, zulässigen<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§85, §90 HSOG).<br />

Das Verfahrensrecht (§46 OWIG) im Strafrecht, des Ordnungswidrigkeitenrechts ist die<br />

resultierende Rechtsfolge aus den festgestellten, begangenen, strafbaren Handlungen<br />

(Ordnungswidrigkeit(en)/Straftat(en)), behaftet mit Sanktionen (OWIG:<br />

Geldbuße/Verwarnungsgeld/Entzug ggf. StGB: Geldstrafe/Freiheitsentzug) aus dem allg.<br />

Verwaltungsrecht, angezeigt durch Ermittlungspersonen ((§99 HSOG); (§101, §102, §103<br />

HSOG, §152 GVG)) bei der Verfolgungsbehörde (Bußgeldstelle (§47 OWIG)), ggf. bei der<br />

Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft (§152 StPO)).<br />

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1.4.4 Umsetzungen (§8 oder §49 HSOG)<br />

Ein Umsetzen des Fzg. <strong>und</strong>/oder des Gegenstandes in unmittelbarer Nähe <strong>und</strong> Sichtweite,<br />

des derzeitigen Standortes, kommt nur dann in Frage, sollte<br />

ein geeigneter, sowie als auch ein nutzender, zulässiger Stellplatz vorhanden <strong>sein</strong>,<br />

um damit die störende, behindernde <strong>und</strong>/oder gefährdende Auswirkung des Fzg.<br />

<strong>und</strong>/oder des Gegenstandes beseitigen zu lassen <strong>und</strong><br />

dass die Person, in dessen Verantwortung das Fzg. <strong>und</strong>/oder der Gegenstand zuletzt<br />

lag, dieses wieder mit Leichtigkeit auffinden kann, an der neuen Örtlichkeit.<br />

Sofern die Umsetzung, in unmittelbarer Nähe <strong>und</strong> Sichtweite, des derzeitigen Standortes,<br />

nicht möglich <strong>sein</strong> sollte, hat das beauftragte Unternehmen, die Weisung, das Fzg.<br />

<strong>und</strong>/oder den Gegenstand ihrem eigenen Gelände zu zuführen.<br />

Beauftragt eine der verantwortlichen Parteien ein Unternehmen mit der Entfernung,<br />

Umsetzung, Sicherstellung, Einziehung <strong>und</strong>/oder Verwahrung des Fzg. <strong>und</strong>/oder des<br />

Gegenstandes welches behindernde, störende <strong>und</strong>/oder gefährdende Einwirkung aufzeigte<br />

im öffentlichen Raum, kommt ausschließlich nur ein Vertrag zwischen den<br />

verantwortlichen Parteien (Auftraggeber) <strong>und</strong> dem beauftragten Unternehmen<br />

(Auftragnehmer) zustande. <strong>Die</strong> angefallenen Kosten, sind zwischen den Vertragsparteien<br />

abzurechnen.<br />

1.5 Befragung <strong>und</strong> Auskunftspflicht<br />

(§4, §5, §6, §7, §9, §10, §11, §12 HSOG)<br />

1.5.1 Versuche um den Verantwortlichen ausfindig zu machen<br />

Ist es, ersichtlich, dass eine Nachricht sichtbar platziert wurde im/am Fzg. oder bei<br />

Firmenfahrzeugen, auch möglich, außen gut sichtbar durch die angebrachten<br />

Firmenaufkleber, sowie anderweitige Informationsmaterialien, dass die/der<br />

Verantwortliche sich in unmittelbarer Nähe aufhalten kann/könnte, ist diese durch<br />

Kontaktaufnahme (z.B.: Tel.-Nummer) zu verständigen, um dann das störende,<br />

behindernde <strong>und</strong>/oder gefährdende Fzg. <strong>und</strong>/oder den Gegenstand ggf. zu entfernen bzw.<br />

entfernen zu lassen. Ist die Kontaktaufnahme ohne Erfolg zu verbuchen, muss der Gr<strong>und</strong><br />

dafür dokumentiert werden.<br />

Wurde ein/e Verantwortliche/r ausgemacht, durch eine Halterfeststellung, Zevis-Abfrage,<br />

EMA-Anfrage, etc., ist, sofern die ausgemachte Person, durch ihren letzten gemeldeten<br />

Aufenthaltsort, noch in unmittelbarer Nähe Wohnhaft, ist ebenfalls eine Kontaktaufnahme<br />

durchzuführen, in dem die letzte bekannte gemeldete Adresse auf zu suchen ist. Ist die<br />

Kontaktaufnahme ohne Erfolg zu verbuchen, muss auch hier, der Gr<strong>und</strong> dafür<br />

dokumentiert werden.<br />

Datenschutzgr<strong>und</strong>verordnung (DSGVO)<br />

(https://dsgvo-gesetz.de/)<br />

Zum Thema Auskünfte personenbezogener Daten spricht die DSGVO ganz klar davon<br />

diese sind zu schützen bzw. als schützenwertes Gut anzusehen <strong>und</strong> einzustufen. <strong>Die</strong>s<br />

erschwert die Arbeit der Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden so ziemlich in fast jeder<br />

Hinsicht, weil diese als Generalaufgabe haben, das Hab <strong>und</strong> Gut zu schützen, in der<br />

gesamten B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, jedes einzelnen, ohne mit den bestehenden<br />

nationalen Datenschutzrichtlinien zu kollidieren. Aber schauen wir uns mal explizit den<br />

Art. 2 DSGVO an.<br />

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Auszug aus der aktuellen DSGVO:<br />

Art. 2 DSGVO - Sachlicher Anwendungsbereich<br />

1. <strong>Die</strong>se Verordnung gilt für die ganze oder teilweise automatisierte Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert<br />

werden sollen.<br />

2. <strong>Die</strong>se Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten<br />

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des<br />

Unionsrechts fällt,<br />

b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den<br />

Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,<br />

c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder<br />

familiärer Tätigkeiten,<br />

d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung,<br />

Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung,<br />

einschließlich des Schutzes vor <strong>und</strong> der Abwehr von Gefahren für die öffentliche<br />

Sicherheit.<br />

3.<br />

1 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter<br />

<strong>und</strong> Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 2 <strong>Die</strong> Verordnung<br />

(EG) Nr. 45/2001 <strong>und</strong> sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Gr<strong>und</strong>sätze<br />

<strong>und</strong> Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.<br />

4. <strong>Die</strong> vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG <strong>und</strong> speziell<br />

die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der<br />

Vermittler unberührt.<br />

Zitat zur DSGVO:<br />

“Allgemein zur DSGVO, auch der Autor/Urheber ist ein strikter Befürworter, dass das Hab<br />

<strong>und</strong> Gut, dazu zählt auch das leibliche Wohl, jedes einzelnen, in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland Lebenden nicht nur als schützenwert anzusehen ist, sondern zu schützen ist, so<br />

fern die Möglichkeiten auch gegeben ist. Somit sind wir wieder bei dem Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) mit<br />

<strong>sein</strong>en Artikeln, sowie dem Polizeigesetz “Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Ordnung (HSOG)“, gleichzeitig als auch fungierendes “<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht (sechster<br />

Abschnitt: §71-§80 HSOG)“ im Zusammenspiel mit der derzeit geltenden<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung im B<strong>und</strong>esland Hessen, der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.“<br />

Schlussfolgerung zum Art. 2, Abs.2 (a, d) DSGVO:<br />

Alle eingeleiteten, durchgeführten <strong>und</strong> abgeschlossenen Maßnahmen nach HSOG, muss sich<br />

die DSGVO unterordnen in der Normenhierachie, obwohl es sich bei der DSGVO um<br />

Unionsrecht (Europäische Union) handelt <strong>und</strong> somit über den Gesetzeslagen der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, derer sie ein Mitglied dieser Staatengemeinschaft ist, steht.<br />

Nun zum Verständnis des Verstehens, warum die DSGVO sich unterzuordnen hat:<br />

a) besagt siehe Art. 2, Abs. 2a, damit ist alles gesagt auf nationaler B<strong>und</strong>es-/Landes-/ <strong>und</strong><br />

Kommunalebene, was die Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden angeht, sofern es sich nicht<br />

um eine Unionstätigkeit handelt<br />

d) besagt ……, einschließlich des Schutzes vor <strong>und</strong> der Abwehr von Gefahren für die<br />

öffentliche Sicherheit<br />

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Kommentar zum Zitat <strong>und</strong> zur Schlussfolgerung:<br />

Damit sind wir wieder beim HSOG mit <strong>sein</strong>em besonderen Verwaltungsrecht, um es genau<br />

auszudrücken, an verschiedentlicher Vorschriften der einzelnen Paragraphen (§1 - §11, §31,<br />

§40, §47, §48, §77 HSOG). Das ganze sieht, nach einem Aushebeln einer Verordnung aus,<br />

dem ist aber nicht so, weil die <strong>Gefahrenabwehr</strong> von Leib <strong>und</strong> Leben (GG <strong>und</strong> HSOG) über<br />

allen steht <strong>und</strong> damit hat die Staatengemeinschaft der Europäischen Union alles dafür getan,<br />

dass dies auch zukünftig so bleibt <strong>und</strong> die <strong>Gefahrenabwehr</strong> auf dem Boden des jeweiligen<br />

Staates nationale Sache ist, aber auch zuweilen mit verschiedenen anderen Polizeiämtern (z.B.<br />

Europol, Interpol, etc.) zusammenarbeitet <strong>und</strong> da kommt es dann auf den jeweiligen<br />

Geltungsbereich <strong>und</strong> die Zuständigkeit an.<br />

2. Gr<strong>und</strong>lagen des Vorgehens im öffentlichen Raum<br />

2.1 Störende, Behindernde <strong>und</strong>/oder Gefährdende Auswirkung durch Fzg.<br />

<strong>und</strong>/oder Gegenstände<br />

Ein konkrete Behinderung, Störung <strong>und</strong>/oder Gefährdung liegt immer dann vor, wenn die, am<br />

teilnehmenden Verkehr, sich, wahrnehmend, gestört, behindernd <strong>und</strong>/oder gefährdend im<br />

öffentlichen Raum fühlen, sowie als auch der Anzeigeerstatter <strong>und</strong> Zeuge zugleich, durch<br />

abgestellte Fzg. <strong>und</strong>/oder Gegenstände.<br />

2.2 Gelände außerhalb des öffentlichen Raumes<br />

Kommt es auf Gelände, außerhalb des öffentlichen Raumes, durch ein dort abgestelltes Fzg.<br />

<strong>und</strong>/oder Gegenstand, welche behindern, stören <strong>und</strong>/oder gefährden, so ist der/die<br />

Verantwortliche/n zu informieren, dass es sich um Zivilrecht handelt, sofern keine anderen<br />

strafrechtlichen Rechtsgebiete (z.B.: Umweltrecht) betroffen sind. <strong>Die</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>- <strong>und</strong><br />

Polizeibehörden sind nicht befugt, für den/die Verantwortlichen ein Unternehmen, mit der<br />

Beseitigung der Störung, der Behinderung <strong>und</strong>/oder der Gefährdung, zu beauftragen.<br />

3. Entfernen/Umsetzen/Sicherstellen von ordnungswidrig, abgestellten<br />

Fahrzeugen <strong>und</strong>/oder Gegenständen im öffentlichen Raum, sowie als<br />

auch die Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWIG) <strong>und</strong> Straftaten (StGB)<br />

(§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77 Abs.3 Satz 1*, §85, §90, §99**, §100, §101 Abs.2<br />

HSOG i.V.m §24 Abs.1, 3 Nr. 5, §26 Abs.3, §26a Abs.1 Nr.1, 2*** StVG, §49 StVO<br />

*((§1, §2, §3, §8, §10, §17,) §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37 1 OWIG)<br />

1 (als Beispiel: Straßenverkehrsamt (Abt.3-5 (Straßenverkehrsbehörde (§45, §46 StVO))) oder) die<br />

Ordnungsbehörde (§85 HSOG) im Zusammenspiel jeweils mit der Bußgeldstelle Frankfurt (Verwarnung 0-55 €)<br />

oder Kassel (Bußgeld 60-5000€) = §26 Abs.1, 2 StVG Hoheitliche Befugnis §85, §90, §91, §99 HSOG (<strong>und</strong><br />

zusätzlich in der Funktion einer gefahrenabwehrenden hoheitlichen Behörde, genannte Abteilung(en) nach §45,<br />

§46 StVO)<br />

**( Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 HSOG; §47 OWIG (§152 StPO)) / ***(§56, §57 Abs.1, §58 OWIG)<br />

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3.1 Voraussetzungen<br />

Wird der Verkehr, durch ein/en, im öffentlichen Raum, abgestelltes <strong>und</strong>/oder geparktes Fahrzeug<br />

(Fzg.); abgestellten Gegenstand, behindert/gestört <strong>und</strong>/oder gefährdet oder ist mit solch einer<br />

Behinderung/Störung <strong>und</strong>/oder Gefährdung mit, höchster anzunehmender, Wahrscheinlichkeit zu<br />

rechnen. Kann der/die Verantwortliche/n zur Beseitigung der Behinderung/Störung <strong>und</strong>/oder<br />

Gefährdung, dieser Verkehrs-/Behinderung/Störung/Gefährdung, nicht unverzüglich<br />

herangezogen werden, so kann/wird das Fzg. <strong>und</strong>/oder der Gegenstand unter, höchstmöglicher,<br />

Beachtung des Gr<strong>und</strong>satzes der Verhältnismäßigkeit, sowie des pflichtgemäßen Ermessens, Der,<br />

angestrebten, Maßnahmen entfernt, umgesetzt, sichergestellt oder eingezogen, ggf. verwahrt (§1,<br />

§4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §40, §47, §48, §49, §50, (§51), §52, §77 HSOG).<br />

3.2 Verstöße gegen bestehende Halt- <strong>und</strong>/oder Parkverbote, sowie gegen<br />

Gebote, der Straßenverkehrsverordnung (StVO)<br />

<strong>Die</strong> gesetzlichen Halt- <strong>und</strong> Parkverbote sind in den §12 <strong>und</strong> §41 i.V.m Anlage 2 StVO, sowie die<br />

Gebote für Parkbereiche in §13 StVO (Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit) der, derzeit<br />

gültigen, Straßenverordnung (StVO), welche Bestandteil des Straßenverkehrsgesetzes (StVG,<br />

Stand: 28.07.2021) ist, abschließend geregelt.<br />

3.2.1 Parken <strong>und</strong>/oder Halten mit Behinderung <strong>und</strong>/oder Gefährdung<br />

(entsprechend der StVO mit <strong>und</strong> ohne der Zeichen sowie deren<br />

ausgestaltete Zusätze)<br />

Eine konkrete Verkehrsbehinderung liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer, sowie der<br />

Anzeigeerstatter <strong>und</strong> Zeuge zugleich, offensichtlich an <strong>sein</strong>em Vorankommen,<br />

beeinträchtigt wird, durch eine Behinderung, Störung, <strong>und</strong>/oder Gefährdung (§1 Abs.1,<br />

§10 HSOG).<br />

Auch ohne, das Vorliegen einer konkreten Behinderung, im öffentlichen Raum, können<br />

Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände entfernt, umgesetzt <strong>und</strong>/oder sichergestellt, eingezogen<br />

werden, wenn auf Gr<strong>und</strong> von Nachforschungen <strong>und</strong>/oder Ermittlungen, die Höchst,<br />

wahrscheinlichste, anzunehmende Erkenntnis oder Tatsache bestand hat, die<br />

Wahrscheinlichkeit begründet, dass ohne Durchführung des Entfernens, Umsetzens,<br />

Einziehens <strong>und</strong>/oder Sicherstellens erhebliche Verkehrsstörungen eintreten werden. <strong>Die</strong><br />

daraus gewonnenen Erkenntnisse <strong>und</strong>/oder Tatsachen sind schriftlich niederzulegen, des<br />

Weiteren, ist es empfehlenswert eine Bußgeldanzeige nach §77 HSOG zu schreiben, um<br />

weitere zukünftige Ordnungswidrigkeiten dieser Art in solcher Weise vermeidbar zu<br />

machen (§1 Abs.2, §10 HSOG).<br />

Anmerkung: (Besonderes Augenmerk liegt hier auf Rettungswege, Feuerwehrzufahrten<br />

(gesiegelt durch die örtliche Branddirektion) <strong>und</strong> freigegebenen Fläche, als solche, die<br />

auch im Notfall zur Benutzung dienen für die Lagerung <strong>und</strong> des Abstellens von<br />

Rettungsausrüstung. Ein weiteres besonderes Augenmerk liegt auf den<br />

Sicherheit<strong>sein</strong>richtungen (Schaltkästen) von Lichtsignal-/Lichtzeichenanlagen (LSA/LZA).<br />

Genau genommen auf dem Arbeitsbereich, für die Monteure, vor diesen Schaltkästen,<br />

diese werden in den meisten Fällen, sofern es die bauliche Beschaffenheit zulässt, als<br />

Stellplatz für den ruhenden Verkehr eingenommen <strong>und</strong> damit zweckentfremdet,<br />

dementgegen zu wirken empfiehlt es sich, durch bauliche Veränderung eine feste<br />

Abgrenzung zu schaffen, sodass fortan der/die Monteur/e ungehindert Zugang haben/hat)<br />

(§1 HSOG).<br />

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Voraussetzung für, das Entfernen, Umsetzen, Sicherstellen, Einziehen <strong>und</strong>/oder<br />

Verwahren eines Fzg. <strong>und</strong>/oder eines Gegenstandes ist, dass die eingetretene Behinderung,<br />

Störung <strong>und</strong>/oder Gefährdung im Interesse einer reibungslosen Verkehrsabwicklung<br />

unaufschiebbar beseitigt werden muss (§11 HSOG).<br />

Beispiele, dafür <strong>sein</strong> können:<br />

Parken auf Geh- <strong>und</strong>/oder Radweg (Vz. 237, 239, 240, 241 StVO), siehe Punkt<br />

3.2.2, nachfolgend den Beispielen<br />

Parken an engen <strong>und</strong> unübersichtlichen Straßenstellen<br />

(Mindestrestfahrbahnbreite von 3,05 Meter); sowie scharfen Kurven mit<br />

Behinderung des fließenden Verkehrs; auf Sperrflächen, sowie auch das<br />

Befahren einer Solchen (Vz. 298 StVO)<br />

Parken auf den/in den Wegen <strong>und</strong> Routen des ÖPNV (Buslinienverkehr,<br />

Gleisbereiche der örtlichen Straßenbahn <strong>und</strong> U-Bahnen)<br />

Parken unter Missachtung eines ausgeschilderten absoluten oder eingeschränkten<br />

Haltverbots (Vz. 283, 286 StVO)<br />

Parken im Bereich einer Haltverbotszone (Vz. 290 StVO) <strong>und</strong><br />

verkehrsberuhigten Bereich (Vz. 325 StVO), außerhalb gekennzeichneter<br />

Parkflächen, wodurch der berechtigte Ladeverkehr behindert <strong>und</strong>/oder unmöglich<br />

gemacht wird<br />

Parken auf Sonderparkplätzen für Elektrofahrzeuge, sowie deren Ladestationen,<br />

Busse <strong>und</strong> schwerbehinderter Menschen (Vz. 314/315 StVO mit entsprechenden<br />

Zusatzzeichen lt. StVO)<br />

Parken weniger als 5 Meter vor oder hinter Kreuzungen/Einmündungen<br />

Parken auf der Straße, sodass Rettungs- <strong>und</strong> Einsatzfahrzeuge, diese nicht mehr<br />

zügig durchfahren können, weil die verbleibende, restliche Durchfahrtsbreite zu<br />

sehr eingeengt wird (Mindestrestfahrbahnbreite von 3,05 Meter)<br />

Parken im Bereich von Taxenständen (Vz. 229 StVO)<br />

Parken, weniger als 5 Meter vor einem Fußgängerüberweg (Vz. 293 StVO, ggf.<br />

mit Vz. 350 StVO) <strong>und</strong> parken auf Lichtzeichen-/Lichtsignalgeregelten<br />

Fußgängerfurten<br />

Parken, weniger als 10 Meter vor Lichtzeichen-/Lichtsignalanlagen, wenn diese<br />

verdeckt werden, durch größere Fahrzeuge (Kleintransporter, Lastkraftwagen,<br />

etc.)<br />

<br />

Parken in Parkraumbewirtschaftungszonen (Vz. 314.1, 314.2 StVO), im Bereich<br />

dessen, mit Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (Parkscheinautomaten),<br />

sowie auf/in ausgeschilderten Parkbereichen (Vz. 314/315 StVO mit<br />

entsprechenden Zusatzzeichen lt. StVO), welche die Höchstparkdauer vorgibt. In<br />

allen Fällen, muss die Höchstparkdauer um mehr als eine St<strong>und</strong>e überschritten<br />

worden <strong>sein</strong> (§13 StVO).<br />

3.2.2 Nicht berechtigtes Halten <strong>und</strong>/oder Parken, auf Geh- <strong>und</strong>/oder<br />

Radweg, etc.<br />

Ist sehr zu empfehlen dieser Leitfaden “Radverkehr von Niedersachsen“<br />

(nach anklicken des Links, muss man eine 7.5 MB große PDF-Datei runterladen)<br />

https://www.mw.niedersachsen.de/download/83761/Leitfaden_Radverkehr_der_NLStBV.pdf<br />

Parken auf Geh- <strong>und</strong>/oder Radweg (Vz. 237, 239, 240, 241 StVO), sodass eine<br />

bestimmungsmäßige Benutzung durch Berechtigte nicht mehr möglich ist <strong>und</strong> diese,<br />

damit gezwungen werden, auf die/den Fahrbahn, Radweg bzw. Gehweg ausweichen<br />

zu müssen. Bei einer Unterschreitung, von einer Restgehwegbreite von 1,20 Meter, ist<br />

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davon auszugehen, dass ein Gehweg nicht mehr Barriere frei be-/genutzt werden kann<br />

(§1 HSOG).<br />

Sogenannte Schutzstreifen für den Radverkehr, Radwege ohne Benutzungspflicht,<br />

etc., ist in der VwV-StVO nachzulesen, welche Beschaffenheit diese haben müssen,<br />

um als solche anerkannt zu werden.<br />

Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO):<br />

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvb<strong>und</strong>_26012001_S3236420014.htm<br />

Eine weitere Beschilderungsmöglichkeit ist:<br />

Verkehrszeichen 239 StVO (Sonderweg “Fußweg“ im Volksm<strong>und</strong> “Sonderweg für<br />

Fußgänger“), mit dem Zusatzzeichen 1022-10 StVO (“Radfahrer Frei“) legitim<br />

aufzustellen.<br />

Zu beachten gilt dabei allerdings, dass es ein Gehweg (Sonderweg “Fußweg“) bleibt, weil<br />

das Hauptschild (Vz. 239 StVO) es so vorgibt, es ist nur dem erlaubten Zweiradverkehr<br />

(Radfahrer) durch das Zusatzzeichen (Zz. 1022-10 StVO) erlaubt, diesen mitzubenutzen,<br />

bei größtmöglicher Vorsicht <strong>und</strong> Sorgfaltspflicht gegenüber dem zu fußgehenden<br />

Verkehr. Da der Gehweg, ausnahmslos, dem zu fußgehenden Verkehr vorbehalten ist <strong>und</strong><br />

bleibt (§1 StVO).<br />

Es ist stets zu prüfen auf die StVO-Konformität für alle Arten von Geh- <strong>und</strong> Radwegen,<br />

sowie Schutzstreifen, etc., ob die folgenden Beispielkriterien, <strong>und</strong> ob die VwV-StVO,<br />

eingehalten wurden.<br />

Beispiele für Kriterien können <strong>sein</strong>, für Geh- <strong>und</strong>/oder Radwege, etc.:<br />

<br />

<br />

Benutzbar<br />

Zumutbar<br />

Radwege, etc. zusätzlich:<br />

<br />

<br />

Straßenbegleitend<br />

Nicht vom ruhenden Verkehr zweckentfremdend zu benutzen (eine feste bauliche<br />

Abtrennung, zum verbleibenden Verkehr, ist zu empfehlen)<br />

Anmerkung: “Geh- <strong>und</strong> Radwege, etc. sind in erster Linie, nicht der <strong>Gefahrenabwehr</strong> zu<br />

zuschreiben, weil sie, in ihrer Beschaffenheit, zu den festverbauten <strong>Teil</strong>en der Straße<br />

zählen. Somit sind sie nur als Sicherheitsbereiche anzusehen <strong>und</strong> zwar für einzelne<br />

Gruppen die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, aber es könnte auch <strong>sein</strong>, dass sie in<br />

ihrer Beschaffenheit, mit der Zeit, Mängel <strong>und</strong> Beschädigungen aufweisen, die dazu führen<br />

können, dass sich Menschen verletzen könnten.“ (§1 HSOG)<br />

Kommentar zum eigenen Zitat (Anmerkung):<br />

Was haben wir denn? Wenn ein Geh-/Radweg so ver-/gesperrt ist/ wurde, sodass die<br />

jeweils verkehrsteilnehmende Gruppe, ihren zugesprochenen Sicherheitsbereich, dazu<br />

gezwungen wird, diesen aufzugeben, in dem sie ihn verlassen muss, um in einem anderen<br />

nicht ihr zugesprochenen Bereiches ihren gewählten Weg fort setzen zu können……eine<br />

nicht gewollte, künstlich, erzeugte <strong>und</strong> gefährliche Situation (§1, §10, §11 HSOG; §1<br />

StVO).<br />

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Schlussfolgerung:<br />

Dahingehend steht wohl, an erster Stelle zu prüfen, welche baulichen Maßnahmen es zu<br />

treffen gilt, um solch weiteres Entstehen schon erfolgter Situation vorzubeugen bzw. es auf<br />

ein Mindestmaß an Gefährlichkeit zu reduzieren, bevor man die Jagd eröffnet auf eine<br />

andere verkehrsteilnehmende Gruppe, die von ihrer Beschaffenheit besser geschützt <strong>und</strong><br />

stärker motorisiert ist.<br />

Wenn, also, der Radverkehr nicht ausreichend geschützt werden kann, in <strong>sein</strong>em ihm<br />

zugesicherten Bereich, muss hier ganz klar die Frage gestellt werden, ob es dann überhaupt<br />

Sinn ge/macht hat bzw. es sinnvoll war/ist, eine Radverkehrsanlage an solch einer oder<br />

anderen Stelle(n) zu errichten, da ja das oberste Gebot gilt, nämlich verletzte <strong>und</strong>/oder aus<br />

dem Leben scheidende Menschen zu verhindern.<br />

Sind, also, dementsprechend willkürlich, abgestellte herrenlose Gegenstände ((E-<br />

)Fahrräder, E-Scooter, etc.) in erster Linie, auf dem freigegebenen, für den zu fußgehenden<br />

Verkehr (Fußgänger), Gehweg so platziert worden, dass Fußgänger sich verletzen können,<br />

in dem sie, durch diese Gegenstände zu Fall gebracht werden könnten, ist alles Mögliche zu<br />

veranlassen, damit der verkehrsschwächste <strong>Teil</strong>nehmer, wieder sicher <strong>sein</strong>es Weges ziehen<br />

kann (§1 HSOG).<br />

(Siehe auch das Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) mitsamt <strong>sein</strong>en Artikeln)<br />

3.2.3 Nicht berechtigtes Parken auf Sonderparkplätzen für Menschen,<br />

dessen körperliche Unversehrtheit eingeschränkt ist (Vz.<br />

314/315 StVO mit jeweiligen Zusatzzeichen entsprechend der<br />

StVO)<br />

Ein Parken, unter nicht Beachtung, des Parkverbotes, ohne den gültigen<br />

Behindertenparkausweis (Farbe: Blau) auszulegen/ausgelegt zu haben/nicht im Besitz<br />

eines solchen zu <strong>sein</strong>, führt unweigerlich dazu, dass das ordnungswidrig, abgestellte<br />

Fahrzeug <strong>und</strong>/oder der Gegenstand entfernt/umgesetzt <strong>und</strong>/oder sichergestellt/eingezogen<br />

wird, selbst wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken be-/gehindert würde. Da<br />

solche, angeordneten Sonderparkplätze (Zz. 1044-10 oder -11 StVO), ziemlich rar <strong>und</strong><br />

dünn besiedelt in der Gemarkung anzutreffen ist. Das Parksonderrecht (§46 StVO), wird<br />

nur dann rechtlich wirksam, in dem der Behindertenparkausweis gut lesbar im Fahrzeug<br />

ausliegt. Von einem Entfernen, Umsetzen <strong>und</strong>/oder Sicherstellen/Einziehen, des<br />

Fahrzeuges <strong>und</strong>/oder des Gegenstandes, ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§4<br />

HSOG) abzusehen, sollte anstatt, des Behindertenparkausweis der<br />

Schwerbehindertenausweis (100%, aG, B) gut lesbar ausgelegt <strong>sein</strong>.<br />

3.2.4 Nicht berechtigtes Parken in Bewohnerparkbereichen (Vz. 286,<br />

314, 315, 314.1 <strong>und</strong> 314.2 StVO, mit <strong>und</strong> ohne jeweiligen<br />

Zusatzzeichen entsprechend der StVO)<br />

Wenn in einem, ausgewiesenen, Bewohnerparkbereich, geparkt wird, ohne den gut<br />

sichtbar, ausgelegten, gültigen Bewohnerparkausweis im/in Fahrzeug/en, kann/können<br />

diese/s entfernt, umgesetzt <strong>und</strong>/oder sichergestellt/eingezogen werden.<br />

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3.2.5 Nicht berechtigtes Halten <strong>und</strong>/oder Parken in Fußgängerzonen<br />

(Vz. 242 StVO)<br />

Es ist weder innerhalb, noch außerhalb der Zeiten des allgemein eingeräumten Lade- <strong>und</strong><br />

Lieferverkehrs erlaubt, Fahrzeuge abzustellen, zum Zwecke des Parkens. Bei<br />

Nichtbeachtung, kann die Folge daraus <strong>sein</strong>, dass das/die Fahrzeug/e, ohne auch den<br />

Nachweis des Behinderns erbracht zu haben, in diesem Bereich, von anderen, von<br />

teilnehmenden bewegende zu Fuß, sowie von anderen auf erlaubten Zweirädern, entfernt,<br />

umgesetzt <strong>und</strong>/oder sichergestellt/eingezogen werden. Das Befahren, sowie das Halten in,<br />

der Fußgängerzone außerhalb der Zeiten des allgemein eingeräumten Lade- <strong>und</strong><br />

Lieferverkehrs, ist verboten, gestattet ist allerdings, Gr<strong>und</strong>stücke anzufahren innerhalb der<br />

Zone, wenn es im berechtigten Interesse liegt <strong>und</strong> das Gr<strong>und</strong>stück einen oder mehrere<br />

Stellplatz/Stellplätze als Parkplatz/Parkplätze zur Verfügung stellen kann.<br />

(Eigentümer/Mieter/Pächter/Besucher des Gr<strong>und</strong>stückes).<br />

3.2.6 Nicht berechtigtes Parken auf Flächen, welche an bestimmten<br />

Tagen den Wochenmärkten vorbehalten sind<br />

Das Entfernen, Umsetzen <strong>und</strong>/oder Sicherstellen/Einziehen, von, auf den Flächen für die<br />

Wochenmärkte denen es an bestimmten Tagen vorbehalten ist, diese dafür zu nutzen,<br />

ordnungswidrig, abgestellten Fahrzeugen <strong>und</strong>/oder Gegenständen ist dem entsprechend<br />

gestattet, vor Beginn bzw. sowie auch während des laufenden Marktbetriebes, setzt aber<br />

voraus, dass das Gelände für diesen Zweck als solches hinreichend konkret<br />

gekennzeichnet ist <strong>und</strong>/oder dem entsprechend abgrenzend ausgeschildert ist.<br />

3.2.7 Nicht berechtigtes Parken vor Gr<strong>und</strong>stückszufahrten <strong>und</strong><br />

Garagen<br />

Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, die, im öffentlichen Raum, abgestellt <strong>und</strong>/oder geparkt<br />

wurden, sodass ein oder mehrere Zufahrtsberechtigte/r, das Gr<strong>und</strong>stück, welche durch die<br />

abgestellten <strong>und</strong>/oder geparkten Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, daran hindert oder es<br />

schier unmöglich macht das Gr<strong>und</strong>stück zu erreichen oder zu verlassen, diese zu<br />

entfernen/umzusetzen <strong>und</strong>/oder sicherzustellen/einzuziehen. <strong>Die</strong> situationsbedingte<br />

Entscheidung, obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich in der Entscheidungs- <strong>und</strong> Verantwortungsgewalt<br />

des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n, welche Maßnahmen diese/r treffen <strong>und</strong><br />

einleiten wird.<br />

3.2.8 Nicht berechtigtes Parken in den eingerichteten Bereichen für<br />

Arbeiten im Straßenraum nach §45 Abs. 1, 3 (4 oder 6) StVO,<br />

sowie bei stattfindenden Sport- <strong>und</strong> Großveranstaltungen<br />

1. Sind vor dem Einrichten, in den mobilen Haltverbotsbeschilderungen (Vz. 283<br />

StVO), welche für die Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Raum aufgestellt<br />

worden sind, Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände abgestellt bzw. geparkt, müssen zum<br />

Wirksamwerden drei volle Tage zwischen dem aufstellen <strong>und</strong> der wirksamen<br />

Gültigkeit liegen, sodann können ggf. das Entfernen/Umsetzen <strong>und</strong>/oder<br />

Sicherstellen/Einziehen eingeleitet werden.<br />

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2. Bei der Einrichtung von mobilen Haltverbotsbeschilderungen (Vz. 283 StVO),<br />

müssen mindestens drei volle Tage (ohne Sonn- <strong>und</strong> Feiertag) vor dem<br />

Gültigkeitsdatum der Anordnung nach §45 Abs. 1, 3 <strong>und</strong> 6 StVO aufgestellt worden<br />

<strong>sein</strong>.<br />

3. Es gelten die schriftlich, fixierten Auflagen der ausgestellten Anordnung nach §45<br />

Abs. 1, 3 <strong>und</strong> 6 StVO, ein abweichen von diesen, obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich in der<br />

Entscheidungs- <strong>und</strong> Verantwortungsgewalt des/der vor Ort befindlichen<br />

Bedienstete/n, muss dann aber auch dokumentiert werden für die ausstellende<br />

Fachabteilung, sowie für den Inhaber/Verantwortlichen der ausgestellten Anordnung.<br />

4. Zuvor ist sich, je nach Möglichkeit, mit dem/der ausstellenden Sachbearbeiter/in, in<br />

Verbindung zu setzen, um eventuell anderweitige Möglichkeiten durchzusprechen,<br />

bevor eine Abänderung der ausgestellten Anordnung nach §45 StVO erfolgt, durch<br />

den/ der vor Ort befindlichen Bedienstete/n.<br />

5. Angefertigte, eingereichte Pläne, Skizzen, etc., sind damit fester Bestandteil der<br />

ausgestellten Anordnung nach §45 StVO, müssen aber klar erkennen lassen, wie die<br />

kommende Verkehrssituation sich zeigen soll. Des Weiteren dienen sie lediglich als<br />

Schaubild/Schematische Darstellung als solches <strong>und</strong> ersetzen keinesfalls die<br />

schriftlich, fixierten Auflagen der ausgestellten Anordnung nach §45 StVO, sondern<br />

sind als mögliche Ergänzung dieser einzustufen.<br />

6. Des Weiteren, bedarf es, eines zertifizierten, schriftlichen Nachweises darüber, dass<br />

Bedienstete geschult wurden, nach den Richtlinien für die Sicherung von<br />

Arbeitsstellen an Straßen (kurz: RSA 21, Stand: 14.02.2022; die RSA 21 ist kein<br />

direkter Bestandteil der StVO <strong>und</strong> der VwV-StVO, sie wird aber als Gr<strong>und</strong>lage<br />

eingestuft, weil Anordnungen nach §45 StVO i.V.m. RSA geschrieben werden), um<br />

Kontrollmaßnahmen nach RSA 21 durchzuführen, welche ggf. im weiteren Verlauf<br />

der Kontrolle Sanktionierungsmaßnahmen nach sich ziehen können/könnten. (TÜV-<br />

Rheinland <strong>und</strong> die ASICCONSULT GmbH bieten solche Lehrgänge an, als<br />

Verkehrsabsicherer oder Verantwortlicher)<br />

7. Punkt 6 ist den Firmen, die Verkehrsabsicherung im öffentlichen Raum betreiben,<br />

geschuldet, da diese auch ihr Personal, welches auch die Verantwortung trägt für die<br />

Verkehrsabsicherung, zertifiziert schulen lassen müssen. Auch ist damit gesichert,<br />

dass beide Seiten nach besten Wissen <strong>und</strong> Gewissen handeln im öffentlichen Raum.<br />

“<strong>Die</strong> RSA schreibt es den Firmen vor ihr Personal nach RSA schulen lassen zu<br />

müssen. Als Überwachungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde) sollte man mit guten<br />

Beispiel voran gehen, als Vorbildfunktion sozusagen, <strong>und</strong> ihr eigenes Personal<br />

genauso schulen lassen, weil, wenn es den Firmen vorgeschrieben wird, wird es den<br />

Behörden genauso vorgeschrieben im Zuge der Überwachung.“<br />

Bei Sport- <strong>und</strong> Großveranstaltungen gelten die Regeln analog, für die schriftlich fixierten<br />

Auflagen, der ausgestellten Anordnung der jeweiligen Veranstaltung entsprechend (siehe<br />

Punkt 1 bis 5, zu 3.2.8).<br />

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Zu Beachten gilt, bei Arbeiten nach §35 Abs. 6 StVO:<br />

Bei Arbeiten im öffentlichen Raum, nach §35 Abs. 6 StVO, dass der zuständige <strong>und</strong><br />

ortsansässige Straßenbaulastträger, in den meisten Fällen, keine Anordnung nach §45 Abs.<br />

1, 3, (4 oder 6) StVO, an die beauftragte Firma ausstellt, sondern lediglich eine<br />

schriftliche Beweisliste fordert für die aufgestellte StVO-Beschilderung <strong>und</strong> die<br />

Auftragsvergabe an die Firma gegangen ist. Hier empfiehlt es sich, durch gezieltes Fragen<br />

des Bautruppführers, herauszufinden, ob, wie <strong>und</strong> wann die Arbeiten ausgeführt werden<br />

müssen.<br />

Ist, eine Verschiebung der Arbeiten im öffentlichen Raum an diesem Tage nicht möglich,<br />

können hier lediglich Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, die stören, behindern <strong>und</strong>/oder<br />

gefährden, entfernt, umgesetzt <strong>und</strong>/oder sichergestellt werden. Eine Anzeige nach<br />

Ordnungswidrigkeitenrecht ist zwar bedingt möglich, aber darauf sollte tunlichst<br />

verzichtet werden, da die aufgestellte Beschilderung, in dem Fall nur als Hinweis<br />

einzustufen ist, weil ein Verwaltungsakt (§35 HVwVfG) nicht ergangen ist.<br />

Beispieltexte für das Entfernen <strong>und</strong>/oder Umsetzen:<br />

Sie stellten <strong>und</strong> parkten, in der Hsogstraße vor Hausnummer 96, ihr Fahrzeug mit dem<br />

amtl. Kennzeichen FLU-G 4711, Marke: FORDFAHREN, in ein nicht amtlich<br />

angeordnetes mobiles Haltverbot (Vz. 283 StVO), welches nicht durch § 45, Abs. 1, 3 <strong>und</strong><br />

6 StVO angeordnet wurde, sondern als Hinweis darauf diente, dass dort in naher Zukunft<br />

(31.02.9696), unaufschiebbare Arbeiten im öffentlichen Straßenraum nach § 35, Abs.6<br />

StVO durch eine, vom Amt für Straßenbau <strong>und</strong> Erschließung der (kreisfreien) Gemarkung<br />

beauftragte, Firma XY stattfinden.<br />

Fz. parkte in einem nicht angeordnetem Haltverbot (Vz. 283 StVO), welches nicht durch<br />

§ 45, Abs. 1, 3 <strong>und</strong> 6 StVO verfügt wurde. <strong>Die</strong>, durch das Amt für Straßenbau <strong>und</strong><br />

Erschließung der (kreisfreien) Gemarkung, aufgestellte Beschilderung, gab genug<br />

Hinweise für jeden Verkehrsteilnehmer, dass dort Arbeiten im öffentlichen Straßenraum<br />

stattfinden werden. Es fanden unaufschiebbare Arbeiten, am 31.02.9696, nach § 35,<br />

Abs.6 StVO durch die beauftragte Firma XY statt.<br />

<strong>Die</strong>/Der Dokumentation/Bericht ist analog zu 3.5 (Bericht/Dokumentation) anzufertigen<br />

<strong>und</strong> der zuständigen Fachabteilung/Sachgebiet zur weiteren Verarbeitung zu zuführen.<br />

3.3 Sonderfall, sowie Umweltgefährdung/-verschmutzung<br />

3.3.1 Nicht berechtigtes Parken in/auf öffentlichen Grünanlagen<br />

Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, welche ohne gültige Sondernutzungserlaubnis, in/auf<br />

ausgewiesenen öffentlichen Grünanlagen abgestellt werden, können entfernt/umgesetzt<br />

<strong>und</strong>/oder sichergestellt/eingezogen werden.<br />

Das Parken in/auf ausgewiesenen öffentlichen Grünanlagen, ohne die gültige<br />

Sondernutzungserlaubnis auszulegen/ausgelegt zu haben/in Besitz zu haben bzw. des nicht<br />

vorhanden <strong>sein</strong>s einer solchen, stellt nach:<br />

Der derzeit gültigen <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung, (sowie der Grünanlagensatzung) der<br />

(kreisfreien) Gemarkung eine Ordnungswidrigkeit dar, das Gesetz über<br />

Ordnungswidrigkeiten (OWIG) kann Anwendung finden.<br />

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Paragraph, als solcher, des einzelnen Rechtsgebietes:<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung (Auszug entnommen aus der derzeit gültigen Fassung):<br />

§13 Abs. 1 Punkt 11: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, entgegen<br />

§6 Abs. 3 der <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung, in Grünanlagen unbefugt Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder<br />

Gegenstände, Wohnwagen oder sonstige Anhänger fährt, schiebt, parkt oder abstellt.<br />

<strong>Die</strong> Ordnungswidrigkeit kann nach §77 Abs.2 Satz 1 HSOG mit einer Geldbuße bis zu<br />

5000 € geahndet werden.<br />

Ferner können:<br />

1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, <strong>und</strong><br />

2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder<br />

bestimmt gewesen sind, nach §77 Abs. 2 Satz (2) 3 HSOG i.V.m §22 Abs. 1 OWIG<br />

eingezogen werden.<br />

Siehe “A“ (<strong>Teil</strong> I) – “weitere Aufgaben, welche bei dem täglichen<br />

Außendienst anfallen könnten“, “sowie gesetzliche Aufgabenzuweisung,<br />

somit Gr<strong>und</strong>sätzliche Prinzipien“<br />

§22, §23 OWIG<br />

3.3.2 Einziehen <strong>und</strong> Sicherstellen von Anordnungen, Dokumenten,<br />

etc., sowie Gegenstände, aller Art<br />

Siehe A (<strong>Teil</strong> I) “weitere Aufgaben, welche bei dem täglichen Außendienst<br />

anfallen könnten“, “sowie gesetzliche Aufgabenzuweisung, somit<br />

Gr<strong>und</strong>sätzliche Prinzipien“<br />

1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, <strong>und</strong><br />

2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder<br />

bestimmt gewesen sind, können nach §77 Abs. 2 Satz (2) 3 HSOG i.V.m §22 Abs. 1<br />

OWIG eingezogen werden.<br />

3.3.3 Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, die Ladung nach dem<br />

Gefahrgutrecht (ADR) befördern/transportieren/lagern, weiteres<br />

siehe auch Punkt 5.4.3 (Technische Mängel)<br />

Gegenstände (Behältnisse), die Substanzen (Flüssig, Fest <strong>und</strong>/oder Gasförmig) enthalten<br />

<strong>und</strong>/oder als Lagereinrichtung (stationär <strong>und</strong>/oder mobil) dienen, sind generell nach dem<br />

Gefahrgutrecht (ADR) zu kontrollieren, ob dies nach den derzeit gültigen Vorschriften<br />

vonstattengeht, z.B.: mobile Tankstellen für Baufahrzeugen in den eingerichteten<br />

Bereichen nach §45 StVO.<br />

Des Weiteren ist bei solchen “mobilen Tankstellen“, stets darauf zu achten, dass nach<br />

Beendigung, der Arbeiten in dem Baustellenbereich, diese so gesichert sind, sodass Dritte<br />

nicht unbefugt darauf Zugriff bekommen.<br />

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Fahrzeuge, die nach dem Gefahrgutrecht, erkennbar an den aufgeklappten orangenen<br />

Warntafeln mit oder ohne Zahlen, Ladung befördern/transportieren/lagern, sind bei<br />

Antreffen im ruhenden, sowie im fließenden Verkehr einer Kontrolle nach ADR <strong>und</strong><br />

StVO, StVZO zu unterziehen. Fahrzeuge im fließenden Verkehr bekommen einen<br />

geeigneten, nutzenden <strong>und</strong> zulässigen Stellplatz zugewiesen bzw. werden dorthin gelotst,<br />

um die Kontrolle durchzuführen.<br />

Festgestellte Ordnungswidrigkeiten können nach §77 Abs.2 Satz 1 HSOG mit einer<br />

Geldbuße bis zu 5000 € geahndet werden <strong>und</strong>/oder nach ADR (zusätzlich) sanktioniert<br />

werden.<br />

Ferner können:<br />

1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, <strong>und</strong><br />

2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder<br />

bestimmt gewesen sind, nach §77 Abs. 2 Satz (2) 3 HSOG i.V.m §22 Abs. 1 OWIG<br />

eingezogen werden.<br />

Sollte, wider erwarten, der/die Bedienstete, nicht zertifiziert geschult <strong>sein</strong>, nach dem<br />

derzeit gültigen ADR, hat sich ihre Kontrolle <strong>und</strong> die eventuell getroffenen Maßnahmen<br />

auf das Straßenverkehrsrecht (StVG; StVO; StVZO; etc.) zu beschränken, haben dann<br />

aber, sofort, die zuständige <strong>und</strong> ortsansässige <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde<br />

(Fachgebietsabteilung/Sachgebiet (Gefahrgutangelegenheiten)) zu benachrichtigen, dass<br />

zertifiziertes geschultes Personal hinzugezogen werden muss. Dementsprechend muss, auf<br />

diese gewartet werden, bis diese vor Ort ist, damit geeignete Maßnahmen eingeleitet<br />

werden können, z.B. bei einem Austritt des Gefahrenstoffes…die Branddirektion<br />

unterrichten darüber usw.…<br />

“Das ADR schreibt es den Firmen vor ihr Personal nach ADR schulen lassen zu müssen.<br />

Als Überwachungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde) sollte man mit guten Beispiel voran<br />

gehen, als Vorbildfunktion sozusagen, <strong>und</strong> ihr eigenes Personal genauso schulen lassen,<br />

weil, wenn es den Firmen vorgeschrieben wird, wird es den Behörden genauso<br />

vorgeschrieben im Zuge der Überwachung.“<br />

“Das Gefahrgutrecht (ADR) <strong>und</strong> Bereiche die nach §45 StVO (Punkt 3.2.8) eingerichtet<br />

wurden, sind damit auch im besonderen Fokus des <strong>Gefahrenabwehr</strong>echtes zu sehen, da<br />

bei unsachgemäßen Handling dieser genannten, es zu einer starken Beeinträchtigung des<br />

Allgemeinwohls kommen kann, durch sich nachziehende Unfälle oder Missgeschicke des<br />

Einzelnen.“<br />

Zu Beachten gilt, bei öffentlichen ausgeschilderten<br />

Parkplatzbereichen, welche in der Nähe oder Nah an Flüssen,<br />

Seen <strong>und</strong>/oder Wäldern eingerichtet wurden, sowie von Feld-,<br />

Wiesen- <strong>und</strong> Forstwegen, entsprechender StVO-Beschilderung<br />

Das, diese entsprechend ausgezeichnet <strong>und</strong>/oder ausgeschildert sind, entsprechend ihrer<br />

Beschaffenheit, des Zweckes als Stellplatz, sowie den Witterung<strong>sein</strong>flüssen entsprechend<br />

ver-/gesperrt werden müssen/können, um damit einer möglichen eintretender<br />

Umweltgefährdung/-verschmutzung entgegen zu wirken bzw. vorzubeugen, ggf. durch<br />

Austreten von Betriebsstoffen; Unfallgefahr durch hineinstürzen in das jeweilige<br />

Gewässer; Hochwasser an Flüssen; etc. (§1 HSOG).<br />

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Es sollen/müssen in gewissen Zeitabständen, Kontrollfahrten der jeweiligen<br />

ausgewiesenen Bereichen absolviert werden, zur Überprüfung auf Richtigkeit <strong>und</strong><br />

Vollständigkeit der Beschilderung, um damit präventiv (vorbeugend), der repressiven<br />

(rückwirkend) <strong>Gefahrenabwehr</strong> Tribut zu zollen (§1 HSOG).<br />

Beispielbeschilderungen nach Vz-Kat <strong>und</strong> BASt:<br />

http://www.vzkat.de/2017/VzKat.htm<br />

https://www.bast.de/DE/Verkehrstechnik/Fachthemen/v1-verkehrszeichen/vz-start.html<br />

§40 StVO<br />

101 – Gefahrstelle<br />

101-12/22; 13/23; 14/24 – Viehtrieb/Reiter/Amphibienwanderung<br />

101-51 – Schnee<br />

101-53 (ehemals 129) – Ufer<br />

114 – Schleudergefahr<br />

142-10/20 - Wildwechsel<br />

§41 StVO<br />

238 – Reitweg<br />

239 – Sonderweg Fußgänger<br />

250 – Verbot für Fahrzeuge aller Art<br />

257-51/52/53 – Verbot für Reiter/Gespannfuhrwerke/Viehtrieb<br />

261 – Verbot für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern<br />

269 – Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung<br />

§42 StVO<br />

314 – Parkplatz<br />

317 - Wandererparkplatz<br />

325 – Verkehrsberuhigter Bereich<br />

354 – Wasserschutzgebiet<br />

Zusatzzeichen<br />

1007-51 - Hochwasser<br />

1010-10 – spielende Kinder erlaubt<br />

1010-53/54/55/64 – Nur Fußgänger/Reiter/Viehtrieb/Gespannfuhrwerke<br />

1026-62 – Gülletransport Frei<br />

1028-34 – Fährbenutzer Frei<br />

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1052-30 – Streckenverbote für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen<br />

1052-31 – Streckenverbote für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung<br />

3.4 Verbringungsort/Verwahrort<br />

Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenständen, die Entfernt <strong>und</strong>/oder Sichergestellt wurden, sind dem<br />

Gelände zu zuführen, welches dem beauftragten <strong>und</strong> vertraglich geb<strong>und</strong>enen Unternehmen<br />

zugehörig ist, um es dort zu verwahren. Generell ist/sind, das/die Fahrzeug/e <strong>und</strong>/oder der/die<br />

Gegenstand/Gegenstände, welches sich in der Obhut des beauftragten <strong>und</strong> vertraglich<br />

geb<strong>und</strong>enen Unternehmens befindet, vor rechtswidrigen Zugriffen von Dritten <strong>und</strong> vor<br />

Beschädigung zu schützen. <strong>Die</strong> genauen Obhutspflichten ergeben sich aus dem §41-§43<br />

HSOG.<br />

Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, die so Beschädigt sind, dass eine Umweltgefährdung nicht<br />

auszuschließen ist, sind dem entsprechend so zu sichern <strong>und</strong> zu verwahren das keine weitere<br />

Umweltgefährdung mehr von diesen ausgehen kann.<br />

Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, die als Beweismittel <strong>und</strong>/oder Spurenträger bei Strafdelikten<br />

sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, sind nach Maßgabe der berufenen, zuständigen <strong>und</strong><br />

ortsansässigen Staatsanwaltschaft zu verwahren.<br />

3.5 Bericht/Dokumentation<br />

Es ist über jede Maßnahme zwingend erforderlich, eine Dokumentation (Fotos, Kopien von<br />

Dokumenten, Notizen, etc.) anzufertigen, sodass in einem Widerspruchs- <strong>und</strong><br />

verwaltungsgerichtlichen Verfahren alle Umstände (Ermittlungen, Auffinden von<br />

Verantwortlichen, etc.), die zum Entfernen, Umsetzen <strong>und</strong>/oder Sicherstellen/Einziehen<br />

geführt haben, nachvollzogen werden können.<br />

Das/die/der, von der Maßnahme, betroffene/n Fahrzeug/e; Gegenstand/Gegenstände, ist in der<br />

konkreten Ausgangsposition fotografisch festzuhalten (Einleitung der Maßnahme), als Foto der<br />

Gesamtsituation, hierbei insbesondere die konkrete Behinderung mit Darstellung der<br />

Behinderung/Gefährdung/Störung.<br />

Bei einer möglichen Umsetzung die Situation, vor <strong>und</strong> nach der Umsetzung.<br />

Beschädigungen an Fahrzeugen <strong>und</strong>/oder Gegenständen, sind diese mit kurzen Worten<br />

schriftlich zu notieren, es ist auch möglich, Fotos der Beschädigungen zu erstellen <strong>und</strong> als<br />

Ergänzung bei zufügen.<br />

Das Aufstellprotokoll der temporären bzw. der mobilen Beschilderung, über die Aufstellung<br />

der Verkehrszeichen, sowie die Liste mit Kennzeichen, ist als Kopie oder Fotografie<br />

beizufügen.<br />

Sollte ein anderes, als das vertraglich geb<strong>und</strong>ene Unternehmen beauftragt werden müssen, ist<br />

dies zusätzlich zu dokumentieren.<br />

Wird ein oder mehrere Fahrzeug/e <strong>und</strong>/oder Gegenstand/Gegenstände<br />

sichergestellt/eingezogen zur Eigentumssicherung <strong>und</strong>/oder aus Gründen der <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />

gilt die Dokumentationspflicht entsprechend.<br />

<strong>Die</strong> Dokumentation/en sind der zuständigen Fachabteilung zu zuführen.<br />

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4. Entfernen/Umsetzen/Sicherstellen von anderen Fahrzeugen<br />

4.1 Entfernen/Umsetzen/Sicherstellen/Einziehen nicht zugelassener oder<br />

nicht betriebsbereiter Fahrzeuge<br />

Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Anhänger, die, keine Zulassung mehr aufweisen oder deren nicht mehr<br />

betriebsbereit sind, im öffentlichen Raum abgestellt bzw. geparkt wurden, können Entfernt,<br />

Umgesetzt <strong>und</strong>/oder Sichergestellt/Eingezogen werden.<br />

Ergeben sich, durch Ermittlungen/Nachforschungen, konkrete Anhaltspunkte, dass sich ein/eine<br />

Verantwortlicher/der Verantwortlichen in unmittelbarer Nähe aufhält, <strong>und</strong> jene/s<br />

Fahrzeug/Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder der/die Anhänger, durch Kontaktaufnahme bei Benachrichtigung<br />

unverzüglich, es zu veranlassen kann/können, dass das/die Fahrzeug/Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder der/die<br />

Anhänger, entfernen zu lassen, ist das jenen Personen anzuweisen mit möglichen Zeitfenster, es<br />

ausführen zu lassen. Das Ganze ist zu Dokumentieren, so dann im Anschluss ist der komplette<br />

Vorgang der/dem zuständigen Fachabteilung/Sachgebiet zu zuführen, um ggf. weiteres zu<br />

veranlassen.<br />

Sind Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Anhänger, nach Inaugenscheinnahme <strong>und</strong>/oder Schätzung des<br />

Verkaufswertes (als Beispiel: Schwacke-Liste) als Wrack im Sinne des §3 Abs. 4<br />

Kreislaufwirtschaftsgesetz zu betrachten, wird alles weitere die/das zuständige/n<br />

Fachabteilung/Sachgebiet veranlassen.<br />

Ist, die im Höchst, wahrscheinlichsten, anzunehmende Erkenntnis oder Tatsache, dass diese die<br />

Wahrscheinlichkeit begründet, dass von denen als Wrack/s beurteilte Fahrzeug/e <strong>und</strong>/oder<br />

Anhänger Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen können/könnten (Spielobjekt für<br />

Kinder, Verletzungsgefahr, Austreten von Flüssigkeiten, etc.), sind diese unverzüglich aus dem<br />

öffentlichen Raum zu entfernen (§1 HSOG).<br />

4.2 Entfernen/Umsetzen/Sicherstellen/Einziehen von Fahrzeugen der<br />

B<strong>und</strong>eswehr <strong>und</strong>/oder der NATO-Streitkräfte<br />

Bevor, Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Anhänger der B<strong>und</strong>eswehr, der NATO- <strong>und</strong>/oder anderen Streitkräften<br />

entfernt, umgesetzt <strong>und</strong>/oder sichergestellt/eingezogen werden, ist sich mit der zuständigen<br />

Militärdienststelle (das jeweilige Landeskommando, Feldjägernotruf <strong>und</strong>/oder die zuständige<br />

Militärpolizei) in Verbindung zu setzen, sollte keine verantwortliche Person ausfindig zu machen<br />

zu <strong>sein</strong>, die die Fahrzeuge entfernen können/könnten.<br />

4.3 Entfernen/Umsetzen/Sicherstellen/Einziehen von Wohnmobilen/-<br />

wagen<br />

Fahrzeuge, die eine zulässige Gesamtmasse von über 7,5 t. aufweisen, sowie Anhänger von über 2<br />

t. zulässiger Gesamtmasse, ist es innerhalb geschlossener Ortschaften, in reinen <strong>und</strong> allgemeinen<br />

Wohngebieten, das regelmäßige Parken in der Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr, sowie an Sonn- <strong>und</strong><br />

Feiertagen verboten. Solche Fahrzeuge <strong>und</strong> Anhänger können, dementsprechend entfernt,<br />

umgesetzt <strong>und</strong>/oder sichergestellt/eingezogen werden. <strong>Die</strong>s hat keine Geltung auf entsprechenden<br />

ausgeschilderten Parkplätzen, sowie für Linienomnibusse, die Parken an Endhaltestellen.<br />

Ergeben sich, durch Ermittlungen/Nachforschungen, konkrete Anhaltspunkte, dass sich ein/eine<br />

Verantwortlicher/der Verantwortlichen in unmittelbarer Nähe aufhält, <strong>und</strong> jene/s<br />

Fahrzeug/Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder der/die Anhänger, durch Kontaktaufnahme bei Benachrichtigung<br />

unverzüglich, es zu veranlassen kann/können, dass das/die Fahrzeug/Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder der/die<br />

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Anhänger, entfernen zu lassen, ist das jenen Personen anzuweisen mit möglichen Zeitfenster, es<br />

ausführen zu lassen. Das Ganze ist zu Dokumentieren, so dann im Anschluss ist der komplette<br />

Vorgang der/dem zuständigen Fachabteilung/Sachgebiet zu zuführen, um ggf. weiteres zu<br />

veranlassen.<br />

4.4 Entfernen/Umsetzen/Sicherstellen/Einziehen von fahrbereiten<br />

Anhängern ohne Zugfahrzeug<br />

Anhänger welche, ohne Zugfahrzeug, zum Zweck des Parkens im öffentlichen Raum abgestellt<br />

wurden, müssen nach über zwei Wochen entfernt werden, von dieser Örtlichkeit, außer es sind<br />

extra dafür ausgeschilderte Parkplätze angelegt worden.<br />

<strong>Die</strong>nen ein/mehrere Anhänger, wider erwarten als Werbefläche, kann/können dieser/diese<br />

Entfernt/Umgesetzt <strong>und</strong>/oder Sichergestellt/Eingezogen werden, noch vor Ablauf der 14 Tage,<br />

sofern keine Sondernutzungserlaubnis, ausgestellt durch die zuständige <strong>und</strong> ortsansässige<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde, vorliegt.<br />

Ergeben sich, durch Ermittlungen/Nachforschungen, konkrete Anhaltspunkte, dass sich ein/eine<br />

Verantwortlicher/der Verantwortlichen in unmittelbarer Nähe aufhält, <strong>und</strong> jene/s<br />

Fahrzeug/Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder der/die Anhänger, durch Kontaktaufnahme bei Benachrichtigung<br />

unverzüglich, es zu veranlassen kann/können, dass das/die Fahrzeug/Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder der/die<br />

Anhänger, entfernen zu lassen, ist das jenen Personen anzuweisen mit möglichen Zeitfenster, es<br />

ausführen zu lassen. Das Ganze ist zu Dokumentieren, so dann im Anschluss ist der komplette<br />

Vorgang der/dem zuständigen Fachabteilung/Sachgebiet zu zuführen, um ggf. weiteres zu<br />

veranlassen.<br />

5. Entfernen/Sicherstellen/Einziehen nach HSOG / OWIG / StGB /<br />

StPO / anderen Gesetzen<br />

(§31, §40, §77 HSOG; §22, §23, §111, (§129) OWIG; §73, §74 StGB; §94, §98, §152, §164 StPO)<br />

Anmerkung:<br />

Der Zweck einer Beschlagnahme oder der Sicherstellung ist immer die Einziehung (Entzug).<br />

Bei Einziehung, ist es also zweckdienlich, dass die Maßnahme entweder eine Sicherstellung oder die<br />

Beschlagnahme ist, es geht aber auch ohne, als reine Verwahrung solange eine Maßnahme andauert.<br />

Heißt aber auch, dass eine Einziehung, eine Sicherstellung oder die Beschlagnahme nicht immer<br />

beinhalten muss.<br />

Sicherstellung/Beschlagnahme = Einziehung von Gegenständen/Sachen auf<br />

ordnungsbehördlicher/strafbehördlicher Ebene von <strong>Gefahrenabwehr</strong>- <strong>und</strong> Polizeibehörden gleichzeitig,<br />

weil siehe 1.2 (Zulässigkeit des Verwaltungszwang) <strong>und</strong> als Beispiel dient §8 Abs.2 <strong>und</strong> §49 Abs.2<br />

HSOG oder §46 Abs.1+2 OWIG i.V.m. §94 StPO, etc., somit können <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden sehr<br />

wohl Beschlagnahmen durchführen, welche, selbstredend durch eine der Strafverfolgungsbehörden<br />

legitimiert wurde.<br />

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© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

5.1 Sicherstellung von Fahrzeugen <strong>und</strong>/oder Gegenständen, welches der<br />

Eigentumssicherung dient (§40 Abs. 1, Nummer 2 HSOG)<br />

Zur <strong>Gefahrenabwehr</strong> kommt nur in Frage, sollte der oder die Verantwortliche nicht vor Ort, in<br />

absehbarer Zeit nicht erreichbar oder in der derzeitigen Situation nicht in der Lage <strong>sein</strong>, dass<br />

benutzte Fahrzeug <strong>und</strong>/oder den Gegenstand selbst zu sichern (im Außendienst aufgef<strong>und</strong>ene,<br />

gestohlene; unverschlossene; welche durch ungenaue Ortskenntnis des letzten Verantwortlichen<br />

des; Fzg. abgestellt <strong>und</strong>/oder geparkt vorgef<strong>und</strong>en werden).<br />

5.1.1 Unverschlossene Fahrzeuge<br />

Hier gilt vorrangig, dass der/die Eigentümer/-in oder eine der/die beauftragte/n Person/en<br />

eine Benachrichtigung erhält, darüber, dass die Polizei genügende Maßnahmen getroffen<br />

haben, die der oder die Verantwortliche von sich aus zu einem ordnungsgemäßen<br />

Abstellen des Fahrzeuges treffen würde (Verschließen des Fahrzeuges, sowie Mitnahme<br />

von Wertgegenständen). Entfernen/Umsetzungen kommen im regelmäßigen<br />

stattfindenden täglichen Außendienst nicht in Betracht.<br />

Sofern, das/die Fahrzeug/e nicht in einem amtlich angeordneten Halt- <strong>und</strong>/oder Parkverbot<br />

(§12 <strong>und</strong> §41 StVO) abgestellt wurde/n, zum Halten/Parken.<br />

5.1.2 Im täglichen Außendienst vorgef<strong>und</strong>ene Fahrzeuge nach<br />

<strong>Die</strong>bstahl<br />

Selbst festgestellte oder gemeldete Fahrzeuge, welche ausgeschrieben sind nach dem<br />

Verbleib wegen des <strong>Die</strong>bstahles, ist hierüber das nächste Polizeirevier zu informieren. <strong>Die</strong><br />

Streifenbesatzung hat, solange vor Ort zu bleiben, bis die angeforderten Kollegen vom<br />

zuständigen Polizeirevier vor Ort sind.<br />

5.2 Sicherstellung von Fahrzeugen <strong>und</strong>/oder Gegenständen aus Gründen<br />

der polizeilichen <strong>Gefahrenabwehr</strong> (§40 Abs. 1, Nummer 1, 3 <strong>und</strong> 4<br />

HSOG)<br />

Fahrzeuge die sichergestellt werden müssen, um damit eine Beseitigung der gegenwärtigen<br />

Gefahrenlage herbeizuführen, als Beispiel:<br />

Verhinderung von Fahren/benutzen unter Alkohol-, Drogen- <strong>und</strong>/oder<br />

Medikamenteneinfluss<br />

Fahren/benutzen ohne Fahrerlaubnis<br />

Allgemeine Betriebserlaubnis erloschen, durch Fehlen der zusätzlichen ABE oder des<br />

Eintrages in den Zulassungsbescheinigungen <strong>Teil</strong> I <strong>und</strong> II<br />

…..<br />

Damit soll, die weitere Benutzung des Fahrzeugeses unterb<strong>und</strong>en werden, sofern es nicht<br />

ausreicht, durch Abstellen <strong>und</strong> Parken des Fahrzeuges; Sicherstellung der Schlüssel; sowie<br />

Sicherstellung ggf. des Führerscheines, somit damit nicht der Genüge getan werden kann.<br />

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5.2.1 Vorrausetzung um ein Entfernen einzuleiten<br />

Ein Entfernen in Form einer Abschleppmaßnahme, ist nur gerechtfertigt, wenn dies es<br />

erforderlich macht, um<br />

Eine von der Sache oder ihrem/ihrer Gebrauch/Benutzung durch den/die<br />

Verantwortliche/n tatsächlichen Gewalt ausgehende gegenwärtige Gefahr<br />

abzuwehren,<br />

<br />

Unter den Voraussetzungen des §9 HSOG eine gegenwärtige erhebliche Gefahr<br />

abzuwehren.<br />

Getroffene Maßnahmen im öffentlichen Raum (Entfernen, Umsetzen, Sicherstellen,<br />

Einziehen <strong>und</strong>/oder Verwahren) laut dieser Anordnung, einzuleiten <strong>und</strong>/oder<br />

durchzuführen bzw. abzubrechen, obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich in der Entscheidungs- <strong>und</strong><br />

Verantwortungsgewalt des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n, Gerichtliche<br />

<strong>und</strong>/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen haben stets Vorrang <strong>und</strong> bleiben hiervon<br />

unberührt. (§99, §101 HSOG).<br />

5.2.2 Bericht/Dokumentation<br />

<strong>Die</strong> Sicherstellung, muss immer schriftlich festgehalten werden <strong>und</strong> begründet werden.<br />

Der gesamte Vorgang ergeht, auch wenn die Sicherstellung bereits bis zum Ende des<br />

darauffolgenden Tages erledigt ist, an die zuständige Fachabteilung/Sachgebiet, zur<br />

weiteren Verarbeitung. <strong>Die</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde entscheidet im Rahmen ihrer<br />

Zuständigkeit <strong>und</strong> Befugnisse, soweit dies es erforderlich macht, über die Aufhebung oder<br />

das weitere Fortbestehen der Sicherstellung.<br />

Gerichtliche <strong>und</strong>/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen über die Herausgabe haben stets<br />

Vorrang <strong>und</strong> bleiben hiervon unberührt.<br />

5.3 Sicherstellung / Beschlagnahme von Kraftfahrzeugen /<br />

Fahrzeugteilen/ Gegenstände zum Zwecke der Beweissicherung oder<br />

der Einziehung<br />

Eine Sicherung von Beweismitteln, im Bereich des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts oder<br />

zur Vorbereitung der Einziehung, kann es erforderlich werden, für eine strafprozessuale<br />

Sicherstellung oder Beschlagnahme, dass es dementsprechend nötig wird das ein/mehrere<br />

Fahrzeug/e <strong>und</strong>/oder den/die Gegenstand/Gegenstände zu entfernen, mit anschließender<br />

Verwahrung.<br />

5.3.1 Voraussetzungen des Entfernens bei Sicherstellung /<br />

Beschlagnahme zu Beweiszwecken<br />

Wird die Maßnahme als Zweck zum sichern von Spuren erforderlich, ist das Fahrzeug<br />

<strong>und</strong>/oder der Gegenstand in der Regel nach ergangener Maßnahme wieder auszuhändigen,<br />

außer es stellt sich jedoch danach raus, dass das Fahrzeug <strong>und</strong>/oder der Gegenstand um ein<br />

Beweismittel oder Einziehungsgegenstand handelt.<br />

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5.3.2 Spurensuche am Fahrzeug <strong>und</strong>/oder Gegenstand<br />

<strong>Die</strong> Spurensuche am Fahrzeug <strong>und</strong>/oder Gegenstand sollte vorrangig am Ort des<br />

Auffindens stattfinden. Besteht diese Möglichkeit nicht, oder ist die Spurensuche vor Ort<br />

nicht ausreichend, dann ist das Fahrzeug <strong>und</strong>/oder der Gegenstand zu entfernen, nach<br />

Absprache mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.<br />

Ein Verwahren des Fahrzeuges <strong>und</strong>/oder des Gegenstandes, hat nach Vorgabe der<br />

zuständigen, ortansässigen <strong>und</strong> berufenen Staatsanwaltschaft zu erfolgen, die als<br />

Beweismittel oder Spurenträger bei Kapitaldelikten sichergestellt oder beschlagnahmt<br />

wurden, sodass eine Veränderung des Spurenbestandes ausgeschlossen werden kann (die<br />

Aufrechterhaltung der Beweiskette ist zwingend erforderlich).<br />

<strong>Die</strong> Verantwortlichkeit, des unveränderten Zustandes, bei der Überführung <strong>und</strong><br />

Gewährleistung des Fahrzeuges <strong>und</strong>/oder Gegenstandes hat der/die jeweils einschreitende<br />

Bedienstete/n am Sicherstellungsort.<br />

5.3.3 Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände als Beweismittel<br />

Müssen sichergestellte/beschlagnahmte Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände als Beweismittel<br />

weiterhin zur Verfügung stehen oder haben sich andere sonstige Gründe ergeben, sodass<br />

eine Herausgabe nicht vonstattengehen kann, so sind die Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände<br />

weiterhin bei der vertraglich geb<strong>und</strong>enen Firma zu verwahren.<br />

Aus den Sachstandsberichten, muss der Verbleib der Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder der Gegenstände<br />

hervorgehen, ist eine Änderung des Sachstandes erfolgt ist dies schriftlich zu fixieren.<br />

<strong>Die</strong>/das Fachgebietsabteilung/Sachgebiet hat den Aktenvorgang nach einer<br />

Beschlagnahme eines oder mehrerer Fahrzeuge/s <strong>und</strong>/oder Gegenstandes/Gegenstände<br />

innerhalb von 3 Tagen der berufenen, ortsansässigen <strong>und</strong> zuständigen Staatsanwaltschaft<br />

vorzulegen, um damit die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung zu erbitten.<br />

Der Aktenvorgang muss bei Sicherstellungen innerhalb von 7 Tagen erfolgen, sofern<br />

das/der/die Fahrzeug/e <strong>und</strong>/oder Gegenstand/Gegenstände nach erfolgter Untersuchung<br />

nicht unmittelbar wieder herausgegeben werden soll. Bevor eine<br />

Sicherstellung/Beschlagnahme bestätigt wird, informiert die Staatsanwaltschaft die/das<br />

Fachgebietsabteilung/Sachgebiet, durch diese dann ggf. der Transport, sowie die<br />

Verwahrung der vertraglich geb<strong>und</strong>enen Firma veranlasst wird.<br />

Ist eine Nichtbestätigung, der Staatsanwaltschaft, zwecks der Sicherstellung erfolgt, trifft<br />

die/das Fachgebietsabteilung/Sachgebiet, nach Erhalt dieser Nichtbestätigung,<br />

Maßnahmen das/der/die Fahrzeug/e <strong>und</strong>/oder Gegenstand/Gegenstände wieder<br />

auszuhändigen.<br />

5.4 Einziehen <strong>und</strong> die Untersagung des Benutzens von Fahrzeugen<br />

<strong>und</strong>/oder Gegenständen aus Gründen der <strong>Gefahrenabwehr</strong> (§1 Abs.1,<br />

2, 3, §3 Abs.1, 3, §47 Abs.1, 2, 4; ggf. §48; §77 Abs.1, 2, 3 HSOG;<br />

§35, §36, §38 StVO)<br />

Zugelassene Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, die nach eingehender Inaugenscheinnahme<br />

(technische) Mängel <strong>und</strong>/oder Beschädigungen aufweisen, dessen Zustand der derzeit gültigen<br />

Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) oder anderen Rechtsgebieten widersprechen, können<br />

eingezogen werden, sowie eine weitere Benutzung wird damit ausdrücklich nicht nur untersagt,<br />

sondern es ist zu unterlassen, entsprechend könnte hier auch eine Ersatzvornahme im weiteren<br />

Verlauf folgen.<br />

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5.4.1 Unfallgeschädigte/-beeinträchtigte Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände<br />

Zugelassene Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, die abgestellt wurden im öffentlichen<br />

Raum, dessen äußeres Erscheinungsbild Beschädigungen aufzeigen, sodass die im Höchst,<br />

wahrscheinlichsten anzunehmende Erkenntnis oder Tatsache, dass diese die<br />

Wahrscheinlichkeit begründet, dass sich Lebewesen daran verletzen können/könnten, sind<br />

unverzüglich aus dem öffentlich Raum zu entfernen ggf. hat der letzte ausfindig gemachte<br />

Verantwortliche, in dessen Verantwortung das Fahrzeug oder der Gegenstand lag, dafür<br />

Sorge zu tragen, sofern es im möglichen ist, dass Fahrzeug <strong>und</strong>/oder den Gegenstand so<br />

abzusichern, sodass sich kein Lebewesen daran verletzen kann.<br />

5.4.2 Pannenbehaftete Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände<br />

Zugelassene Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, die liegengeblieben sind durch eine Panne<br />

(technischen Defekt, etc.), dadurch bedingt nicht mehr fahrbereit sind, müssen stets am<br />

rechten Fahrbahnrand (in einer Einbahnstraße (Vz. 220 StVO) auch am linken<br />

Fahrbahnrand möglich) sofern die Möglichkeiten gegeben ist, oder wenn durch Vz.<br />

314/315 StVO (wenn vorhanden, Zusatzzeichen beachten; dementsprechend max. nach 2<br />

St<strong>und</strong>en entfernen) ein Parkplatzbereich bereitgestellt wird, abgestellt werden. Sollte<br />

widererwarten ein liegengebliebenes Pannenfahrzeug abgestellt <strong>sein</strong>, in einem der Halt<strong>und</strong>/oder<br />

Parkverbote (§12 <strong>und</strong> §41 StVO), muss dieses nach 2 St<strong>und</strong>en entfernt werden,<br />

solange es nicht behindernd oder gefährdend abgestellt ist.<br />

5.4.3 Festgestellte technische Mängel bei/In einer Kontrollstelle<br />

während einer Gefahrgutkontrollmaßnahme (ADR), sowie in<br />

den eingerichteten Bereichen nach §45 Straßenverkehrsordnung<br />

(StVO)<br />

Ist, die im Höchst, wahrscheinlichsten, anzunehmende Erkenntnis oder Tatsache, dass<br />

diese die Wahrscheinlichkeit begründet, das festgestellte technische Mängel, zu einer<br />

Untersagung der Weiterfahrt, vor Ort, führen können/könnten, da das/die Fahrzeug/e nicht<br />

mehr den derzeit gültigen Verkehrssicherheitsstandards entspricht des derzeit geltenden<br />

Straßenverkehrsrechtes (StVR), dann ist/sind das/die Fahrzeug/e einer der<br />

nächstgelegenen geeigneten anerkannten Prüforganisationen (TÜV, Dekra, etc.) zu<br />

zuführen, zwecks weiterer Prüfung durch die Sachverständigen einer der<br />

Prüforganisationen, ob eine weiterfahrt noch möglich ist bzw. erlaubt werden kann,<br />

hinsichtlich des Straßenverkehrsrechtes (StVR), sowie als auch ggf. des Gefahrgutrechtes<br />

(ADR). Das zuführen zu den genannten Prüforganisationen, erfolgt unter strenger<br />

Begleitung einer Streifenbesatzung mit dessen <strong>Die</strong>nstfahrzeug als Konvoi.<br />

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© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

Danksagung<br />

Hiermit bedanke ich mich ganz herzlich für die schnelle Bearbeitung meiner Anfrage,<br />

hinsichtlich des ergangenen <strong>und</strong> erteilten Erlasses für das Abschleppen <strong>und</strong><br />

Verwahren von Kraftfahrzeugen durch die Polizei Bremen <strong>und</strong> die<br />

Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes Bremen vom 31.03.2021 (in Kraft seit<br />

13.04.2021), weiter als Vorlage für die Rechtsgr<strong>und</strong>lagen auch als<br />

Ausbildungsgr<strong>und</strong>lagen benutzen zu dürfen, in dem der Sinn des Erlasses beibehalten<br />

wird, es aber Sinngemäß an das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong><br />

Ordnung angepasst wird.<br />

(Genehmigung wurde erteilt durch das Pressereferat der Freien Hansestadt Bremen des<br />

Senators für Inneres am 07.03.2023, um 10:45 Uhr. Der Nachweis über die Richtigkeit<br />

<strong>und</strong> das Recht es für diesen Zweck benutzen zu dürfen, lässt sich jederzeit<br />

nachweisen, anhand des Emailverkehrs mit dem genannten Pressereferat, durch den<br />

Autor, Ersteller, Urheber dieser Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> auch als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage<br />

(<strong>Teil</strong> III)).<br />

<strong>Die</strong>se Rechtsgr<strong>und</strong>lage auch als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage, genausten <strong>Teil</strong> III, entsteht<br />

auch mit fre<strong>und</strong>licher Unterstützung, durch den Senat für Inneres der Freien<br />

Hansestadt Bremen.<br />

hier der Link, um den Abschlepperlass aus Bremen runterladen zu können<br />

https://mobilität.eu/wp-content/uploads/2021/07/20210331Abschlepperlass.pdf<br />

sollte wider erwarten der Yumpu-Player den Link nicht anzeigen, einfach<br />

“Abschlepperlass; Bremen“ eingeben bei google <strong>und</strong> runterladen, als PDF-Datei<br />

Jetzt kann sich der Autor (FAV, Frank A. Vogler, Frank Vogler) wieder weiter an das<br />

Gesamtwerk “<strong>Gefahrenabwehr</strong>“ setzen <strong>und</strong> ihn fertig stellen, weil Sinngemäß heißt für<br />

<strong>Teil</strong> III, der inhaltliche Sinn <strong>und</strong> Zweck der einzelnen aufgeführten Punkte<br />

(Textblöcke), im Original, muss erhalten bleiben nach dem umformulieren, also es<br />

wird alles neugeschrieben <strong>und</strong> nicht kopiert….<strong>und</strong> der Senator hat da ein absolut<br />

genialen Erlass geschrieben….<br />

© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [34] © Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

<strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage<br />

(§99 Abs. 4 Nr.3 HSOG)<br />

für die <strong>Gefahrenabwehr</strong>-(Verwaltungs)-polizei(en)<br />

(<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde(n))<br />

als Straf-/Verfolgungsbehörde<br />

(§152 Strafprozessordnung); (§47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)<br />

für die polizeiliche Laufbahn “Verkehrsregelung“<br />

um im öffentlichen Raum<br />

(manuelle) Verkehrsleitmaßnahmen durchzuführen<br />

nach §1, §2; §3; §8; §10; §11; §31; §40; §47; §48; §77<br />

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong><br />

Ordnung<br />

als<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht/-Gesetz/-Verordnung<br />

sowie durch §1; §35; §36; §38; §43; §44; §45<br />

der Straßenverkehrsordnung<br />

Als Bestandteil des Straßenverkehrsgesetzes<br />

der bis derzeit geltenden Gültigkeit des Straßenverkehrsrechtes<br />

im<br />

B<strong>und</strong>esland Hessen<br />

der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [1] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Vorgeschichte<br />

Als<br />

Verkehrsregler<br />

Und<br />

Widmung<br />

zugleich<br />

Begonnen hat alles zu Zeiten des Ordnungsamtes <strong>und</strong> der Verkehrsüberwachung<br />

(Städt. Verkehrspolizei), mit dem alleinigen Urheber, Ersteller <strong>und</strong> Autor (Frank<br />

Vogler) des Gesamtwerkes “<strong>Gefahrenabwehr</strong>“ (siehe oben <strong>und</strong> unten jeweils <strong>und</strong>/oder<br />

es sind nur Drachen abgebildet), durch die/den Ausbilder/in <strong>und</strong> zugleich<br />

Sachgebietsleiter/in (H. W-K. <strong>und</strong> M.H.), die diesen zum Verkehrsregler nach §36<br />

StVO ausbildeten im Jahre 2000, sowie zu viel späteren Zeiten in der<br />

Verkehrsleitzentrale (VLZ) mit Fortführung der Baustellenüberwachung (siehe<br />

Rechts- Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage) mit der Kollegin (B.G.).<br />

Nach der bestandenen Verkehrsreglerprüfung, welche im direkten Anschluss der<br />

1wöchigen Ausbildung zum Verkehrsregler stattfand, ging der Urheber zu <strong>sein</strong>er<br />

damaligen DGLIN (C.K.) <strong>und</strong> stellvertretenden DGLIN (E.H.) <strong>und</strong> bat darum, das der<br />

Urheber eine Woche, dem Sachgebiet der Verkehrsregelung zugeteilt zu werden.<br />

Worauf, dieser eine Woche lang von sehr herzlichen <strong>und</strong> hartgesottenen<br />

Verkehrsregler: innen weiter ausgebildet wurde. Jeder dieser hartgesottenen Burschen<br />

<strong>und</strong> auch die sanftmütigen Mädels (S.R. <strong>und</strong> P.H.) dieser Reglertruppe besaßen das<br />

nötige Feingefühl, so einen Rookie wie dieser Urheber damals war als Verkehrsregler,<br />

weitere Techniken <strong>und</strong> Methodiken des manuellen Verkehrsregelns zu vermitteln…..<br />

<br />

Kommentar: ….die Strategie des Urheber, nachdem Fahrzeuge an gewunken wurden ihre Fahrt wieder<br />

aufzunehmen, dieses aber nicht gewillt waren zu befolgen, die Hände zum Gebet falten, dabei vor den<br />

stehenden Fahrzeugen auf die Knie fallend, sowie im gleichen Atemzug blickend zum Himmelsgestirn,<br />

um sie damit zum losfahren zu bewegen, ist hinlänglich bekanntermaßen Legendär <strong>und</strong> trieb so<br />

manchem anderem Fahrzeugführern in ihren wartenden Vehikeln ein dickes <strong>und</strong> fettes Grinsen ins<br />

Gesicht….. <br />

…… Haltungsnote 1A…<br />

…gibt aber en Abzug in der B-Note, weil es kein weißes Mützchen uffem Kopp hat, keine weißen<br />

Handschuhe anhat, sowie die retroreflektierende Regler-Weste mit der Uffschrift nicht trägt, aber zu<br />

mindestens der Bart ist weiß!!!....<br />

….Man kann nur hoffen diese Chef(in)-Ausbilderin der Verkehrsregelung sieht das nicht, das gibt Mecker ohne Ende….. <br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [2] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Einführung<br />

Bei manuellen Verkehrsleitmaßnahmen handelt es sich um, ein erforderliches, anstehendes, gegebenes,<br />

bedarfsgefälliges, eingetretenes Ereignis, welches sich durch plötzliches verändern von automatisierten<br />

Abfolge zustände (Lichtzeichen-/Lichtsignalanlage (LZA/LSA)) eingestellt hat, weshalb<br />

verschiedentliche teilautonome Zustände (Fahrzeuge mit ihren Fahrzeuglenkern) dadurch dies dann<br />

einfordern, in dem Personen in ihrer Funktion als Hilfspolizeibeamter/Hilfspolizeibeamtinnen<br />

erlaubnisweise gestattet wird, diese Abfolge zustände Mangel versuchsweise abzustellen mit ihrer<br />

Tätigkeit, in dem, durch Eingriffe in den fließenden Straßenverkehr, anhand von klaren, deutlichen <strong>und</strong><br />

unmissverständlichen, gegebenen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen an die <strong>Teil</strong>nehmenden im Straßenverkehr,<br />

somit der angeforderten <strong>und</strong> angestrebten Maßgabe, derer die Vorgabe in der Straßenverkehrsordnung<br />

festgeschrieben ist, erteilt durch die straßenverkehrsbehördliche Institution<br />

(B<strong>und</strong>esverkehrsministerium), den Verkehrsfluss so gut wie möglich wieder in sichere Bahnen zu<br />

führen, um damit der verb<strong>und</strong>enen Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung zur<br />

Genüge getan wird, dies geschieht nach besten Wissen <strong>und</strong> Gewissen der ausführenden Personen<br />

(HiPo/LaPo).<br />

§ 36 Straßenverkehrsordnung<br />

Zeichen <strong>und</strong> Weisungen der Polizeibeamten/Polizeibeamtinnen<br />

(1) 1 <strong>Die</strong> Zeichen <strong>und</strong> Weisungen der Polizeibeamten/-beamtinnen sind zu befolgen. 2 Sie gehen allen<br />

anderen Anordnungen <strong>und</strong> sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von<br />

<strong>sein</strong>er Sorgfaltspflicht.<br />

(2) An Kreuzungen ordnet an:<br />

1. 1 Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: "Halt vor der<br />

Kreuzung".<br />

2 Der Querverkehr ist freigegeben.<br />

3 Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur<br />

die Gr<strong>und</strong>stellung beibehalten wird. 4 Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9<br />

abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.<br />

2. Hochheben eines Arms:<br />

"Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten",<br />

für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: "Kreuzung räumen".<br />

(3) <strong>Die</strong>se Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.<br />

(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen <strong>und</strong> an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen<br />

entsprechende Bedeutung.<br />

(5) 1 Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der<br />

Verkehrstüchtigkeit <strong>und</strong> zu Verkehrserhebungen anhalten. 2 Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch<br />

geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte<br />

gegeben werden. 3 Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten<br />

werden. 4 <strong>Die</strong> Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [3] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

§ 1 Straßenverkehrsordnung (Gr<strong>und</strong>regeln)<br />

(1) <strong>Die</strong> <strong>Teil</strong>nahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht <strong>und</strong> gegenseitige Rücksicht.<br />

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder<br />

mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.<br />

§ 35 Straßenverkehrsordnung<br />

Sonderrechte (Auszugsweise)<br />

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die B<strong>und</strong>eswehr, die B<strong>und</strong>espolizei, die Feuerwehr,<br />

der Katastrophenschutz, die Polizei <strong>und</strong> der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung<br />

hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.<br />

(6)<br />

1 Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen <strong>und</strong> Anlagen im<br />

Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen <strong>und</strong> durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen<br />

gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen <strong>und</strong> Straßenteilen <strong>und</strong> auf jeder Straßenseite in jeder<br />

Richtung zu allen Zeiten fahren <strong>und</strong> halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der<br />

Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. 2 Dasselbe gilt auch für<br />

Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt <strong>und</strong><br />

deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. 3 Dabei ist sicherzustellen, dass keine<br />

Beschädigung der Gehwege <strong>und</strong> der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann.<br />

4 Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu<br />

beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen <strong>und</strong> Absperrungen<br />

auffällige Warnkleidung tragen.<br />

(7) Messfahrzeuge der B<strong>und</strong>esnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post <strong>und</strong><br />

Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die B<strong>und</strong>esnetzagentur) dürfen auf allen Straßen <strong>und</strong><br />

Straßenteilen zu allen Zeiten fahren <strong>und</strong> halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.<br />

(7a) 1 Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in<br />

Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder<br />

Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen<br />

(Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen<br />

auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- <strong>und</strong> Anlieferverkehr<br />

benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen<br />

in stationären Einrichtungen erforderlich ist. 2 Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge<br />

abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 <strong>und</strong> Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63<br />

(Zeichen 286) <strong>und</strong> Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem<br />

Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels<br />

geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von<br />

Briefkästen erforderlich ist. 3 <strong>Die</strong> Sätze 1 <strong>und</strong> 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der<br />

Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer<br />

im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. 4 § 2 Absatz 3 in Verbindung mit<br />

Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem<br />

Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der<br />

Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1<br />

genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.<br />

(8) <strong>Die</strong> Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong><br />

Ordnung ausgeübt werden.<br />

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden <strong>und</strong> Organisationen mit Sicherheitsaufgaben<br />

(BOS) führt <strong>und</strong> zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 <strong>und</strong><br />

5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen<br />

<strong>und</strong> halten.<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [4] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

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§ 38 Straßenverkehrsordnung<br />

Blaues Blinklicht <strong>und</strong> gelbes Blinklicht<br />

(1) 1 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile<br />

geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere ges<strong>und</strong>heitliche Schäden abzuwenden, eine<br />

Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder<br />

bedeutende Sachwerte zu erhalten.<br />

2 Es ordnet an:<br />

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".<br />

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen <strong>und</strong> nur zur Warnung an<br />

Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder<br />

von geschlossenen Verbänden verwendet werden.<br />

(3) 1 Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. 2 Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet<br />

werden. 3 <strong>Die</strong> Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor<br />

ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder<br />

Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.<br />

<strong>Die</strong> manuelle Verkehrsregelung erfolgt immer, nach der bis Dato derzeitigen gültigen<br />

Straßenverkehrsordnung (StVO), des derzeit gültigen Straßenverkehrsgesetzes (StVG), welches<br />

dem, bis dato bestehenden, Straßenverkehrsrechtes (StVR) zu geordnet ist, durch den §36 StVO,<br />

die legitime Maßgabe als gesetzliche Vorgabe ergibt sich aus dem Hessischen Gesetz über die<br />

öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung der Vorschrift des §1 HSOG (<strong>Gefahrenabwehr</strong>), derer mit<br />

einer weiteren Vorschrift (§1 StVO – Gr<strong>und</strong>regeln) aus der Straßenverkehrsordnung kommend,<br />

zusammen, weiterhin ein gemeinsames, rücksichtvolles Umgehen miteinander fordert, trotz<br />

eingetretener, widriger Umstände, damit der künstlich, erzeugten, entstandenen, gefährdeten<br />

Sachlage, mit allen legitimen zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenzuwirken zu können, bis<br />

wieder der Normalzustand erreicht werden kann.<br />

Somit ist das manuelle Regeln des Verkehrsflusses, durch Kräfte der Polizeibehörden, sowie<br />

Behörden, dessen Außendienst mit Sonderbefugnissen ausgestattet wurden, weil sie im<br />

polizeilichen Rechtswesen angesiedelt sind, nicht nur jederzeit ein legitimes Mittel zum Zweck,<br />

sondern diejenigen die mit ihrem eigenen Leib <strong>und</strong> Leben auf die Fahrbahn gehen, um andere<br />

Lebewesen gleicher <strong>und</strong> anderer Art (z.B.: tierischen Familien, die sich unbedingt in den Kopf<br />

gesetzt haben, mit ihrem Nachwuchs, einspurige/mehrspurige stark frequentierte Fahrbahn zu<br />

queren) zu schützen vor weiteren Beschädigungen anhand von Verletzungen durch das<br />

unvorhergesehene eingetretene Ereignis.<br />

Kommentar: Der Autor erinnert sich, dass es da mal eine Entenfamilie mit Nachwuchs gab, die erst<br />

einmal losgelaufen ist auf die Fahrbahn, mit ihrem Nachwuchs (Friedberger Anlage in etwa höhe<br />

Friedberger Tor), um dann so in etwa der Mitte der Fahrbahnen, sich zu überlegen Camping zu<br />

machen….nun der Autor <strong>und</strong> auch <strong>sein</strong>e damalige Streifenpartnerin, waren sich sofort einig sich<br />

nicht in die Nähe dieser Tiere zu bewegen, sondern wie alle anderen Straßenverkehrsteilnehmer zu<br />

warten, weil Enten-/Gänse- <strong>und</strong> Schwaneneltern können einem tierisch Schmerzen bereiten, wenn<br />

diese Nachwuchs haben (In Erinnerung an eine sehr sympathische, wertschätzende <strong>und</strong><br />

lebensfreudige Kollegin (H.S.), die vor ein paar Jahren sehr schwer erkrankte über Nacht <strong>und</strong><br />

seitdem ein zu pflegender Mensch ist, es war immer eine helle Freude mit ihr, solche tierischen<br />

Einsätze zum Abschluss zu bringen, P.S.: solche Einsätze zeugen immer wieder mit aller<br />

Deutlichkeit wie viel menschlicher, diese Tierwelt ist, in ihrem sozialen Verhalten untereinander, in<br />

dieser von Menschenhand erschaffenen Welt).<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [5] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

-SONDERORDNUNGSBEHÖRDE-<br />

-S T R A ß E N V E R K E H R S B E H Ö R D E-<br />

-<strong>Gefahrenabwehr</strong>polizei-<br />

-Abteilung Ausbildung/Ermittlungen-<br />

Ausbildung zur (manuellen)Verkehrsregelung<br />

Betreffende Angaben:<br />

Bewertungs-/Gesprächsprotokoll/Angewandte Psychologie<br />

(§35, §36, §38, §43, §45 Straßenverkehrsordnung (StVO))<br />

Frankfurt a.M., den___________<br />

Datum (Von/bis): __________________________________; Uhrzeit (Von/bis): ________________________;<br />

Ausbilder/in:_________________________________________________________________________________________;<br />

Auszubildende/r: 01.___________________________________; 02.__________________________________________;<br />

Örtlichkeit/en: _______________________________________________________________________________________;<br />

Kurzbezeichnungen der Lichtsignal-/Lichtzeichenanlagen (LSA/LZA):<br />

01._________; 02._________; 03._________; 04._________; 05._________;<br />

Sachstand-Einschätzung, eines Ausfallens, des Vorgehens diesbezüglich:<br />

Gesamtüberblick verschafft: Alleine Team (mindestens 2 Regler)<br />

Ja, wie ist in etwa die derzeitige Lage? : ________________________________________________________________;<br />

Nein, Gr<strong>und</strong>:_______________________________________________________________________________________;<br />

Anschließende kurze Besprechung des Vorgehens:<br />

Welcher Art wären Verkehrsleitmaßnahmen einzuleiten? §36 StVO, §52, §55 HSOG; §35, §38 StVO; §43 StVO<br />

Ja, Ergebnis: ______________________________________________________________________________________;<br />

Nein, Gr<strong>und</strong>: _______________________________________________________________________________________;<br />

Arbeitsschutzgesetz beachten!!!!<br />

(Nach 6 Std. ununterbrochener Tätigkeit ist eine 30 minütige Pause einzulegen; bis 9 Std. = 30 Min.; nach 9 Std. = 45 Min.)<br />

Sachgebietsleitung <strong>Die</strong>nstgruppenleitung Funkleitzentrale; informiert über das Zeitfenster der manuell<br />

verkehrsregelnden Maßnahme 6 Std. 9 Std. 10 Std. ca. von/bis _________________________________________;<br />

Ja, zu welchem Zweck?______________________________________________________________________________;<br />

Nein, Gr<strong>und</strong>: ______________________________________________________________________________________;<br />

Bereitgestellte Ausrüstung:<br />

<strong>Die</strong>nstwagen, Winkerkelle, Anhaltestab, Verkehr<strong>sein</strong>richtungen/-Zeichen (§43, §45 StVO)<br />

Betreten der Fahrbahn/Kreuzungsmitte:<br />

Warnkleidung (EN ISO 20471) Retroreflektierend weiße Mütze weiße Handschuhe<br />

Schutzausrüstung ballistische Schutzweste bis 25 Grad M<strong>und</strong>schutz<br />

Einleiten der manuell verkehrsregelnden Maßnahme:<br />

Angst Ängstlich Verängstigt Sicher Unsicher Verunsichert Erste/r zu Beginnende/r<br />

Achtungszeichen gebend Trillerpfeife bereit Umsichtig (alle Fahrspuren versuchend im Blick zu haben)<br />

als Ablöse, Bereitschaft angezeigt, sowie Vorbereitungen für den Wechsel auf der Kreuzungsmitte getroffen<br />

Durchführung der manuell verkehrsregelnden Maßnahme:<br />

Sicher Unsicher Verunsichert Angst Ängstlich Verängstigt bestimmend<br />

Achtungs- <strong>und</strong>/oder Haltzeichen (mindestens 3-5 Sek. Angezeigt) Bewegung (z.B.: Schritt nach vorn <strong>und</strong> zurück)<br />

flüssiger Bewegungsablauf beim Geben von Zeichen <strong>und</strong>/oder Weisungen Überblick<br />

Wird der Verkehrsregler wahrgenommen Ja Nein, warum: __________________________________________________;<br />

Werden die gegebenen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen beachtet Ja Nein, warum: _____________________________________;<br />

<strong>Die</strong> manuell verkehrsregelnde Maßnahme zum Abschluss bringen:<br />

Verkehrsteilnehmer auf die, in Betrieb gegangene, LSA/LZA aufmerksam gemacht; Handzeichen drauf gezeigt<br />

vergewissert Umsichtiges Verlassen der Kreuzungsmitte; eine Umdrehung abgewartet, ob die Anlage noch in Betrieb ist<br />

Freigabe des Abtretens erteilt bekommen (Real durch den anwesenden Monteur)<br />

Im Auftrag<br />

____ © Frank A. Vogler _____<br />

© Frank A. Vogler Ausbildung (§36, §45 StVO): Bewertungs-/Gesprächsprotokoll/Angewandte Psychologie [1] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

-SONDERORDNUNGSBEHÖRDE-<br />

-S T R A ß E N V E R K E H R S B E H Ö R D E-<br />

-<strong>Gefahrenabwehr</strong>polizei-<br />

-Abteilung Ausbildung/Ermittlungen-<br />

Ausbildung zur (manuellen)Verkehrsregelung<br />

Bewertungs-/Gesprächsprotokoll/Angewandte Psychologie<br />

(Woche 1, 2; Prüfungswoche (Mo-Fr)<br />

Frankfurt a.M., den___________<br />

Betreffende Angaben:<br />

(§35, §36, §38, §43, §45 Straßenverkehrsordnung (StVO))<br />

Datum (Von/bis): __________________________________; Uhrzeit (Von/bis): ________________________;<br />

Ausbilder/in:________________________________________________________________________________;<br />

Auszubildende/r 01.: __________________________________________; Freigabe: Ja Nein auf Probe<br />

Theorie: A = 1-2 B = 3-4 C = 5-6; Praxis: A = 1-2 B = 3-4 C = 5-6; Notiz: ______________________;<br />

Gesprächsnotiz Tag 5 (Woche 1):<br />

Auszubildende/r 01.: ___________________________________________; Selbsteinschätzung (Aussage über sich selbst)<br />

Angst Ängstlich Verängstigt Sicher Unsicher Verunsichert Respekt Gefasst Zutrauen zu sich<br />

Bemerkungen: __________________________________________________________________________________;<br />

Gesprächsnotiz Tag 5 (Woche 2):<br />

Auszubildende/r 01.: __________________________________________; Selbsteinschätzung (Aussage über sich selbst)<br />

Angst Ängstlich Verängstigt Sicher Unsicher Verunsichert Respekt Gefasst Zutrauen zu sich<br />

Bemerkungen: __________________________________________________________________________________;<br />

Prüfungswoche:<br />

Prüfungsnotiz: _____________________________________________________________________________________________;<br />

Abschlussnote:_____________________________________________________________________________________________;<br />

Auszubildende/r 02.: __________________________________________; Freigabe: Ja Nein auf Probe<br />

Theorie: A = 1-2 B = 3-4 C = 5-6; Praxis: A = 1-2 B = 3-4 C = 5-6; Notiz: ______________________;<br />

Gesprächsnotiz Tag 5 (Woche 1):<br />

Auszubildende/r 02.: __________________________________________; Selbsteinschätzung (Aussage über sich selbst)<br />

Angst Ängstlich Verängstigt Sicher Unsicher Verunsichert Respekt Gefasst Zutrauen zu sich<br />

Bemerkungen: __________________________________________________________________________________;<br />

Gesprächsnotiz Tag 5 (Woche 2):<br />

Auszubildende/r 02.: __________________________________________; Selbsteinschätzung (Aussage über sich selbst)<br />

Angst Ängstlich Verängstigt Sicher Unsicher Verunsichert Respekt Gefasst Zutrauen zu sich<br />

Bemerkungen: __________________________________________________________________________________;<br />

Prüfungswoche:<br />

Prüfungsnotiz: _____________________________________________________________________________________________;<br />

Abschlussnote:_____________________________________________________________________________________________;<br />

Im Auftrag<br />

____ © Frank A. Vogler _____<br />

© Frank A. Vogler Ausbildung (§36, §45 StVO): Bewertungs-/Gesprächsprotokoll/Angewandte Psychologie [2] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

-SONDERORDNUNGSBEHÖRDE-<br />

-S T R A ß E N V E R K E H R S B E H Ö R D E-<br />

-<strong>Gefahrenabwehr</strong>polizei-<br />

-Abteilung Ausbildung/Ermittlungen-<br />

Ausbildung zur (manuellen)Verkehrsregelung<br />

Bewertungs-/Gesprächsprotokoll/Angewandte Psychologie<br />

Als<br />

Zu berechnende Gr<strong>und</strong>lage<br />

Für die entgeltliche Abrechnung<br />

Über eingesetzte(s) Personal / Ausrüstung<br />

Sowie zusätzlich vor Ort angeordnete erforderliche Maßnahmen (Mittel)<br />

(§35, §36, §38, §43, §45 Straßenverkehrsordnung (StVO))<br />

Betreffende Angaben durch die Ausbildungs-/ Einsatzleitung:<br />

Auftraggeber (§1 Abs.1, 2 , 3, §3 Abs.1, 3, §99 Abs.2 Satz 1, §101 Abs.2 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG):<br />

Org.-Einheit: _______________; Org.-Einheit: _______________; Org.-Einheit: _______________;<br />

Frankfurt a.M., den___________<br />

Name: _______________; Name: _______________; Name: _______________; Name: _______________;<br />

<strong>Die</strong>nstnummer: ________; <strong>Die</strong>nstnummer: ________; <strong>Die</strong>nstnummer: ________; <strong>Die</strong>nstnummer: ________;<br />

<strong>Die</strong>nstgruppe: _________; <strong>Die</strong>nstgruppe: _________; <strong>Die</strong>nstgruppe: _________; <strong>Die</strong>nstgruppe: _________;<br />

( Name: ______________; Funktionsbezeichnung: ______________________________; ist nur informeller Zweck)<br />

als namentlicher Vertreter/in <strong>sein</strong>er/ihrer Straßenverkehrsbehörde (§100, §90, §77 Abs.3 Satz 1, §2 Satz 1, §1 Abs.1 HSOG);<br />

Zeitlicher Rahmen:<br />

Tag Täglich Woche Wöchentlich Monat Monatlich Ab diesem Ab dieser<br />

Datum (Von/bis): _____________________________; Uhrzeit (Von/bis): ________________________;<br />

Kalenderwoche: __________; bis einschließlich Kalenderwoche: _________;<br />

Monat: _________; bis<br />

einschließlich Monat: ____________;<br />

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Ablöse-Besatzung (bei verkehrsregelnden Maßnahmen mit mehr als 4 eingesetzten Kräften oder bei<br />

Schichtwechsel Spätdienst):<br />

Auftraggeber (§1 Abs.1, 2 , 3, §3 Abs.1, 3, §99 Abs.2 Satz 1, §101 Abs.2 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG):<br />

Org.-Einheit: _______________; Org.-Einheit: _______________; Org.-Einheit: _______________;<br />

Name: _______________; Name: _______________; Name: _______________; Name: _______________;<br />

<strong>Die</strong>nstnummer: ________; <strong>Die</strong>nstnummer: ________; <strong>Die</strong>nstnummer: ________; <strong>Die</strong>nstnummer: ________;<br />

<strong>Die</strong>nstgruppe: _________; <strong>Die</strong>nstgruppe: _________; <strong>Die</strong>nstgruppe: _________; <strong>Die</strong>nstgruppe: _________;<br />

( Name: ______________; Funktionsbezeichnung: ______________________________; ist nur informeller Zweck)<br />

als namentlicher Vertreter/in <strong>sein</strong>er/ihrer Straßenverkehrsbehörde (§100, §90, §77 Abs.3 Satz 1, §2 Satz 1, §1 Abs.1 HSOG);<br />

Zeitlicher Rahmen:<br />

Tag Täglich Woche Wöchentlich Monat Monatlich Ab diesem Ab dieser<br />

Datum (Von/bis): _____________________________; Uhrzeit (Von/bis): ________________________;<br />

Kalenderwoche: __________; bis einschließlich Kalenderwoche: _________;<br />

Monat: _________; bis<br />

einschließlich Monat: ____________;<br />

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

© Frank A. Vogler Ausbildung (§36, §45 StVO): Als zu berechnende Gr<strong>und</strong>lage für die Entgeltliche Abrechnung [1] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

Eingesetzte(s) / erforderliche(s) Personal / Ausrüstung:<br />

© Frank A. Vogler<br />

Personal: eingesetztes Personal (Anzahl): _________ x St<strong>und</strong>enanzahl_______ x Kosten pro Std._______€<br />

(Taktung: angebrochene Viertelst<strong>und</strong>en, werden generell als volle 15 Min. gerechnet);<br />

Ausrüstung: Winkerkelle (Anzahl): __________; Anhaltestab (Anzahl): __________;<br />

Verschiedentliche Angaben:<br />

<strong>Die</strong>nstfahrzeug(e) ( Speziell ausgerüstet(e)) für Tätigkeiten nach:<br />

§36 StVO §45 StVO ( Baustellenüberwachung) §22, §23, §36 Abs.5 StVO, §35h, §53a StVZO; Gefahrgutrecht<br />

(ADR-Fahrzeugkontrollen)<br />

Fahrzeug-Typ:<br />

Bus (Anzahl, Fabrikat): ____________________________;<br />

SUV (Anzahl, Fabrikat): ____________________________;<br />

(Mini-)Van (Anzahl, Fabrikat): _____________________;<br />

PKW (Anzahl, Fabrikat): _________________________;<br />

Kennzeichen eingesetzte(s) <strong>Die</strong>nstfahrzeug(e): ___________________________________________________________;<br />

gefahrene Kilometer (einfach): ___________ x eingesetzte(s) <strong>Die</strong>nstfahrzeug(e) (Anzahl): ___________;<br />

Ablöse; §52, §55 HSOG; §38 Abs.2 StVO; §27 StVO ( angeforderte zusätzliche Fahrzeuge):<br />

Bus (Anzahl, Fabrikat): ____________________________;<br />

SUV (Anzahl, Fabrikat): ____________________________;<br />

(Mini-)Van (Anzahl, Fabrikat): _____________________;<br />

PKW (Anzahl, Fabrikat): _________________________;<br />

Kennzeichen eingesetzte(s) <strong>Die</strong>nstfahrzeug(e): ___________________________________________________________;<br />

gefahrene Kilometer (einfach): ___________ x eingesetzte(s) <strong>Die</strong>nstfahrzeug(e) (Anzahl): ___________;<br />

§38 Abs.2 StVO - ( Begleiten von Fahrzeugen); §27 StVO - ( im Verband ( geschlossen)):<br />

Konvoi Fahrt zum nächst gelegenen Technischen Überwachungsverein (DEKRA, TÜV, etc.);<br />

innerhalb;<br />

außerhalb; der (kreisfreien) Gemarkung (Datum, Uhrzeit (von/bis)): ________________________________;<br />

Startpunkt: _________________________________; Zielpunkt: ___________________________________________;<br />

Zusätzlich ( angeforderte) erforderliche Maßnahmen (Mittel):<br />

Verkehr<strong>sein</strong>richtungen (§43 StVO): Vz.600 StVO:_________; Vz. 605 StVO: ______; Vz. 610 StVO: _________;<br />

Vz. 615 StVO, Vz. 616 StVO: ______________; Vz. 628 StVO: _____________; Vz. 629 StVO: _____________;<br />

<strong>Die</strong>nstfahrzeug (als Sperre/ Absicherung); weitere Details siehe als Anlage beigefügtes Ermittlungsprotokoll (Blatt 1-3);<br />

Begebenheiten der Verkehrsleitmaßnahme (§35, §36, §38 StVO):<br />

Ausbildung Verkehrsregler (VR): siehe nächste Seite Tabellarische Aufzählung<br />

Bedarf<strong>sein</strong>griff:<br />

erste in Kenntnisnahme; Ausfall (§1 Abs.1, 2 HSOG; §36 StVO); erfolgte Eingriffe nach Vorgabe (§36, §45 StVO);<br />

eigenverantwortlich angeordnete Verkehrsleitmaßnahme in Absprache mit der Straßenverkehrsbehörde (§45 StVO);<br />

Bedarfsfall:<br />

<strong>Die</strong>nstplan: Straßenbauarbeiten; Begleiten von Filmgesellschaften; Wartung LZA/LSA; §45 Abs.1, 3, 6 StVO<br />

Sonderdienstplan (Sonderveranstaltung): ___________________________________________________________________;<br />

Sonderveranstaltung – Nummer des/der Verkehrsposten: siehe nächste Seite Tabellarische Aufzählung;<br />

Rückmeldung an:<br />

Namentliche(r) Vertreter(in) der anordneten <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (§1 Abs.1, §2 Satz 2, 3, §100 HSOG):<br />

Sachgebietsleitung; <strong>Die</strong>nstgruppenleitung; Funkzentrale;<br />

Weiterleiten an […] zur Rechnungserstellung; auch als Beleg bei Überprüfungen der Revision auszuhändigen zur<br />

Einsicht: Namentliche(r) Vertreter(in) der Rechnungsführung/-Erstellung (§1 Abs.1, §2 Satz 2, 3, §100 HSOG):<br />

______________________________________________________;<br />

Datum: ____________ , Uhrzeit:_____:_____;<br />

Im Auftrag<br />

____ © Frank A. Vogler _____<br />

© Frank A. Vogler Ausbildung (§36, §45 StVO): Als zu berechnende Gr<strong>und</strong>lage für die Entgeltliche Abrechnung [2] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

(legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe)<br />

Gr<strong>und</strong>satz<br />

Allgemein<br />

<strong>Die</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lage ergibt sich aus dem Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR) auf B<strong>und</strong>esebene; die<br />

gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnisse) findet sich im hessischen Gesetzes über die<br />

öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG) auf Landesebene; die dienstliche Gr<strong>und</strong>lage zur<br />

Aufgabenerfüllung (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis), als solches, erteilt die ortsansässige, zuständige<br />

Ordnungsbehörde (Oberbürgermeister/in; Bürgermeister/in der Gemarkung) in schriftlicher Form<br />

(Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach HSOG), diese bilden somit<br />

gemeinsam die gesetzliche Voraussetzung, um damit, solch ein Handeln <strong>und</strong> Tun zulässig rechtfertigen<br />

zu können, um einer anstehenden gegebenen Erforderlichkeit, im Bedarfsfall, somit dadurch auch<br />

gestattete Erlaubnis; in dem Eingriffe in den fließenden Verkehr stattfinden, durch geben von klaren,<br />

deutlichen <strong>und</strong> unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen, mit einer möglichen daraus<br />

resultierenden Rechtsfolge, sowie ausgeführt werden, damit dem gesetzlichen Gewährleistungsanspruch<br />

Gerechtigkeit widerfährt (§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §31, §40, §47, §48, §77, §85,<br />

§89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §35, §36, §37, §47, §56, §57, §58, §111 Gesetz über<br />

Ordnungswidrigkeiten (OWIG); §152, §158, §164 Strafprozessordnung (StPO); §24, §26a<br />

Straßenverkehrsgesetz (StVG); §1, §35, §36, §38, §43, §44, §45 Straßenverkehrsordnung (StVO)).<br />

(Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen (Nachweis über die Rechtsquellen) Anhang B.1.3)<br />

Eine eingeleitete <strong>und</strong>/oder durchgeführte Anordnung, für eine Maßnahme, stellt, nach dem §35 des<br />

hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), einen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen<br />

Verwaltungsakt (Verfügung, Hoheitliche Maßnahme, etc.) in sich dar.<br />

1. Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

1.1 Geltungsbereich, Zuständigkeit <strong>und</strong> Zulässigkeit<br />

(die öffentliche Sicherheit, im Polizeirecht, die öffentliche Ordnung)<br />

(§1, §2, §3, §77, §85, §89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG)<br />

<strong>Die</strong>se Rechtsgr<strong>und</strong>lage regelt, das Bedienstete als Maßnahme(n), durch die gestattete Erlaubnis<br />

(Anhang B.1), ermächtigt <strong>und</strong> befugt sind, bei dem gegebenen Bedarf <strong>und</strong> der Erforderlichkeit,<br />

durch Eingriffe; in den fließenden Verkehr per (manuellen) Verkehrsleitmaßnahmen; durch geben<br />

von klaren, deutlichen <strong>und</strong> unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen (§36 StVO); sowie als<br />

auch mit ggf. in Anspruch genommener Verkehr<strong>sein</strong>richtungen (§43 StVO) <strong>und</strong>/oder Hilfsmittel<br />

der körperlichen Gewalt (§55 HSOG; Technische Sperren); jederzeit durchführen zu können, in<br />

der (kreisfreien) Gemarkung, als Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtinnen, der<br />

Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG) in der Funktion als die örtliche Ordnungsbehörde (§77<br />

Abs. 3 Satz 1 HSOG), einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (Verwaltungs-/Ordnungsbehörde; §1 Abs.1<br />

HSOG), um damit auch eventuelle durch in Kenntnisnahme gewordene Straftaten <strong>und</strong>/oder<br />

Ordnungswidrigkeiten zu erforschen <strong>und</strong> zu verfolgen zu können, nach §3 Abs.1, 3 HSOG, als<br />

direkt benannte Verfolgungsbehörde, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, durch §47 OWIG<br />

<strong>und</strong>/oder als auch durch den Legalitätsgr<strong>und</strong>satz erster Zugriffsbehörde in Form einer<br />

Strafverfolgungsbehörde nach §152 Abs.2 StPO.<br />

<strong>Die</strong> Zuständigkeit, dieser Rechtsgr<strong>und</strong>lage, um eine manuelle Verkehrsleitmaßnahme auszuführen,<br />

obliegt den <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden als die örtliche Ordnungsbehörde in der genannten<br />

(kreisfreien) Gemarkung. Wobei die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden generell <strong>und</strong> die Polizeibehörden,<br />

für Maßnahmen die unaufschiebbar sind, zuständig sind. <strong>Die</strong> Polizeibehörden dürfen nur zur<br />

Abwehr solcher Gefahren einschreiten, die von der eigentlich ortsansässigen, zuständigen anderen<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [6] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Behörde nicht oder nicht rechtzeitig abgewehrt können. <strong>Die</strong>s könnte der Fall <strong>sein</strong>, wenn die<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden nicht erreichbar <strong>sein</strong> sollten <strong>und</strong>/oder ein Zuwarten bis zum Eintreffen<br />

der ortsansässigen <strong>und</strong> zuständigen <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde gemessen an dem zum erwartenden<br />

Zeitablauf unverhältnismäßig wäre.<br />

1.2 Anwendungsbereich, Maßnahmen <strong>und</strong> Zulässigkeit<br />

(die öffentliche Ordnung, im Ordnungsrecht, die öffentliche Sicherheit)<br />

(§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §31, §40, §47, §48, §77, §85, §89, §90, §99, §100,<br />

§101 HSOG; §47, §111 OWIG; §152, §164 StPO; §24, §26a StVG; §1, §35, §36, §38, §43, §44, §45<br />

StVO)<br />

Getroffene Maßnahmen im öffentlichen Raum laut dieser Rechtsgr<strong>und</strong>lage, einzuleiten <strong>und</strong>/oder<br />

durchzuführen bzw. abzubrechen, obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich in der Entscheidungs- <strong>und</strong><br />

Verantwortungsgewalt des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n (§99 HSOG), Gerichtliche<br />

<strong>und</strong>/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen haben stets Vorrang <strong>und</strong> bleiben hiervon unberührt.<br />

Ist die Maßnahme (Eingriffe in den fließenden Verkehr durch geben von Zeichen <strong>und</strong> Weisungen),<br />

dieser Rechtsgr<strong>und</strong>lage, eingeleitet, handelt es sich immer um eine pflichtgemäße<br />

Ermessensentscheidung, welche im Verhältnis zum Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit stehen<br />

muss, welcher die Opportunität zu Gr<strong>und</strong>e gelegt wurde. Im Härtefall kann, durch den bestätigten<br />

Anfangsverdacht, auch eine Straftat vonstattengehen bzw. vonstattengegangen <strong>sein</strong>.<br />

1.3 <strong>Eingriffsrecht</strong> nach B<strong>und</strong>esrecht auf Landesrechtsebene<br />

<strong>Eingriffsrecht</strong> nach HSOG (StPO; OWIG) i.V.m StVG (StVO) Gefahrgutrecht<br />

(ADR); Umweltrecht<br />

Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen; (Anhang B.1.3)<br />

Bestellung (§99 HSOG) = (Ermächtigung + Befugnis); (<strong>Teil</strong> I, II; Anhang B.1.3)<br />

Gestattung (Einzelfallgesetz = Ermächtigung + Befugnis); (Anhang B.1, B.1.1, B.1.3)<br />

Ersteller des zu bewertenden Einzelfalles nach §36 StVO:<br />

Legitimation:<br />

Betriebsangestellter Frank A. Vogler, als Hilfspolizeibeamter (§99 HSOG), der Hilfspolizei<br />

erworbenes statthaftes Rechtswissen: Außendienstzeit: 30.03.1998-21.04.2021, anderweitiger<br />

Außendienst 22.04.2021-29.11.2022, sowie die <strong>Teil</strong>nahme an verschiedentlicher Seminare <strong>und</strong><br />

Lehrgänge (Auszugsweise darüber (Anhang B.)), dieser kann auch als Sachverständiger/Gutachter<br />

zu Gericht geladen werden (§72, §73 StPO)<br />

Vorrausetzung/Qualifikation/Gefährdungsbeurteilung:<br />

Siehe “Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage für die polizeiliche Laufbahn<br />

“Baustellenüberwachung“ Punkt 1.3 <strong>Eingriffsrecht</strong><br />

Bewertung des Einzelfalles, als reine Verkehrsleitmaßnahme nach §36 StVO:<br />

<br />

Eine Anordnung, zur manuellen Verkehrsregelung (§36 StVO), ergeht gr<strong>und</strong>sätzlich von der<br />

genannten Straßenverkehrsbehörde nach §45 StVO aus, sofern diese als erste Kenntnis über den<br />

Ausfall einer ihrer zuständigen Lichtsignal-/Lichtzeichenanlagen (LSA/LZA) erfährt.<br />

In Fällen als nicht erster Kenntnisnahme, sondern als Beispiel durch Legitimierte Kräfte der<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>- <strong>und</strong> Polizeibehörden (§44 Abs. 2 StVO), dann durch die in erster<br />

Kenntnisnahme einer vor Ort befindlichen Zugriffsbehörde nach §1 HSOG, in Absprache der<br />

genannten zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach §45 StVO.<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [7] © Frank Vogler


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Rechtsgebiete:<br />

Allg. <strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht; Hess. <strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG); Strafprozessrecht<br />

(StPO); Strafrecht (StGB/OWIG); Straßenverkehrsrecht (StVG/StVO); EU-Recht (DSGVO);<br />

Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht; Verfassungsrecht (GG; Verfassung des Landes Hessen)<br />

Eingriffsbefugnisse, durch §3 Abs.3 HSOG, nach Paragraphen, des zu bewertenden Einzelfalles<br />

durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; OWIG als reine<br />

Verkehrsleitmaßnahme:<br />

§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §24, §26a StVG; §35,<br />

§36, §38, §43, §44, §45 Abs.1, 3 StVO<br />

Maßgabe einer Anwendungsweise, nach §1 Abs.1, 2 HSOG, des zu bewertenden Einzelfalles<br />

durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; OWIG als reine<br />

Verkehrsleitmaßnahme:<br />

§1, §3, §4, §5, §8, §10, §11 HSOG i.V.m. §1, §44, §36 StVO<br />

In Bezug auf manuelle Verkehrsleitmaßnahmen <strong>und</strong> ihrer rechtsgültigen Eingriffe im öffentlichen<br />

Raum, derer mit gesetzlichen geregelten Eingriffsbefugnissen ausschließlich einhergehen, welche<br />

die Rechtslage des einbezogenen Rechtsgebietes verlangt, in Form von gebenden, klaren,<br />

deutlichen <strong>und</strong> unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen, durch legitimierte Kräfte der<br />

Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden; bedarfsorientierte, erforderte, gestattete in erlaubnisweiser<br />

Maßnahmen, die dem Wohl <strong>sein</strong> <strong>und</strong> dem Wollen des Allgemeinwohles entgegenstehen, aber<br />

damit auch gr<strong>und</strong>sätzlich, dass angemessene <strong>und</strong> geeignete, dem Erfordernis entsprechender<br />

legitimer Zweck zum Mittel, bis der normale Verkehrsfluss wiederhergestellt worden ist.<br />

Entsprechend einem eingetretenen Ereignisses, des Ausfalles einer Lichtsignal-<br />

/Lichtzeichenanlage (LSA/LZA), erteilt das hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong><br />

Ordnung (HSOG), durch §1 Abs.1 HSOG, das Recht eine manuelle Verkehrsleitmaßnahme<br />

durchführen zu müssen, um einer entstandenen Gefahr, durch die immer wieder auftretenden<br />

gefährdenden, situationsbedingten Zustände, welche hervorgerufen werden, obwohl durch §39<br />

StVO (Verkehrszeichen (Vz)), in mehr als ausreichender Menge angeordnete <strong>und</strong> aufgestellte Vz.<br />

vorhanden sind, durch verunsicherte Verkehrsteilnehmer, derer die mit der jetzigen vorhandenen<br />

Verkehrssituation, in vielen Fällen damit, überfordert <strong>sein</strong> können/könnten.<br />

Somit wird, aus der entstandenen Situation heraus, durch §1 Abs.1 HSOG (<strong>Gefahrenabwehr</strong>) <strong>und</strong><br />

§8 HSOG (unmittelbare Ausführung einer Maßnahme) i.V.m. §36 Abs.1, 2, 3, §44 Abs.2 StVO<br />

(Zeichen <strong>und</strong> Weisungen der Polizeibeamten/Polizeibeamtinnen), das manuelle Leiten des<br />

Verkehrs angeordnet, als sofortige <strong>Gefahrenabwehr</strong>maßnahme, mit §36 StVO wird die legitime<br />

Anwendungsart <strong>und</strong> Durchführungsweise des Vonstattengehens beschrieben, wie die manuelle<br />

Verkehrsleitmaßnahme durchzuführen ist. In §36 Abs.4 StVO, werden die legitime Kräfte, der<br />

Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, keinesfalls befreit von der anzulaufenden/angelaufenen<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>maßnahme, der manuellen Verkehrsleitmaßnahme, sondern mit der Zunahme des<br />

§36 Abs.4 VwV-StVO, wird deutlich, dass bei Ausfall einer LSA/LZA es zu bewerten gilt<br />

inwieweit die Kreuzung als zu schwierig <strong>und</strong> überlastet einzustufen ist, entsprechend dieser<br />

Bewertung bleibt es bei einem Muss-Zustand oder es wird ein Kann-Zustand der manuellen<br />

Verkehrsleitmaßnahme, egal welcher Bewertungs-Zustand erfolgt in jedem Fall haben, die<br />

legitimierten Kräfte vor Ort zu bleiben, ggf. um bei dem sich änderten Bedarfes an Eingriffen, in<br />

den Verkehrsablauf eingreifen zu können, bis die LSA/LZA wieder ihren automatisierten Zustand<br />

erreicht hat oder der Sachstand die Verkehrslage vor Ort soweit in ruhigeren <strong>und</strong> sicheren Bahnen<br />

verläuft, sodass bis auf weiteres keine manuellen Eingriffe mehr von Nöten sind.<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [8] © Frank Vogler


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§36 Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV- StVO; Auszugsw.) zu Absatz4:<br />

Ist der Verkehr an Kreuzungen <strong>und</strong> Einmündungen regelungsbedürftig, so sollte er vorzugsweise<br />

durch Lichtzeichenanlagen geregelt werden; selbst an besonders schwierigen <strong>und</strong> überlasteten<br />

Kreuzungen werden Lichtzeichenanlagen im Allgemeinen den Anforderungen des Verkehrs<br />

gerecht. An solchen Stellen kann es sich empfehlen, Polizeibeamte zur Überwachung des Verkehrs<br />

einzusetzen, die dann erforderlichenfalls in den Verkehrsablauf eingreifen.<br />

Siehe zusätzlich: 3. Bedarf<strong>sein</strong>griffe/-fälle (Rechtliches)<br />

2. Gr<strong>und</strong>lagen<br />

2.1 Begrifflichkeiten<br />

2.1.1 Eingriffsbefugnisse in Hessen<br />

Als "Eingriffsbefugnisse" werden Befugnisse der Ordnungshüter bezeichnet, in bestimmten<br />

Situationen eingreifen zu dürfen, sofern eine diesbezügliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage vorhanden<br />

ist. <strong>Die</strong> Eingriffsbefugnisse von Polizei <strong>und</strong> Ordnungsbehörden werden gemäß dem<br />

Polizeirecht der Länder definiert Hessen = HSOG (§1-§11, §31, §40, §47, §48, §77<br />

HSOG; §47 OWIG; §152 StPO).<br />

Von den Eingriffsbefugnissen kann beispielsweise Gebrauch gemacht werden, wenn eine<br />

Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben zu <strong>sein</strong> scheint Lichtzeichen-<br />

/Lichtsignalanalage (LZA/LSA) ausgefallen = ggf. manuelle Verkehrsregelung z.B.: durch<br />

ermächtigte <strong>und</strong> befugte Hilfspolizeibeamte/-Beamtinnen nach §99 HSOG.<br />

2.1.2 Eingriffe im öffentlichen Raum<br />

§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §1, §35, §36, §38, §43,<br />

§44, §45 Abs.1, 3 StVO<br />

Eingriffe mit klaren, deutlichen, unmissverständlichen <strong>und</strong> gebenden Zeichen <strong>und</strong><br />

Weisungen (Gestik; Verbal; Gegenstand) im öffentlichen Raum (fließenden <strong>und</strong> ruhenden<br />

Straßenverkehr) erfolgen immer durch die StVO <strong>und</strong> dürfen damit auch nur durch<br />

legitimierte Kräfte der Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (HSOG) erfolgen, welche<br />

dafür ausgebildet worden sind, damit der Verkehrsteilnehmer <strong>sein</strong>e volle Aufmerksamkeit<br />

diesen nicht nur widmet, sondern auch fast nahezu sicher <strong>sein</strong> kann, um unbeschadet an<br />

einer künstlich entstandenen/erzeugten Gefahrenstelle vorbeifahren/-gehen zu können. Mit<br />

solch erfolgten Eingriffsmaßnahmen können, unsichere, unvorhergesehene <strong>und</strong><br />

aufgetretene Ereignisse, die eine destabilisierte/instabile Sachlage vor Ort herbeigeführt<br />

haben, wieder zur Stabilität eines gewährleisteten sicheren Straßenverkehrsflusses führen,<br />

durch zusätzliches geben von klaren, deutlichen <strong>und</strong> unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong><br />

Weisungen legitimierter Kräfte der Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, die dies stehend<br />

in der Mitte einer Verkehrskreuzung/-Einmündung durchführen mit entsprechender<br />

zusätzlicher genormter Schutzausrüstung, um damit ihrer eigenen Sorgfaltspflicht gerecht<br />

zu werden.<br />

2.1.3 Massive/Massivste Eingriffe im öffentlichen Raum<br />

§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §35, §36, §38 StVO<br />

Zu denn, massivsten, heftigsten <strong>und</strong> schwersten Eingriffe im öffentlichen Raum zählen, die<br />

in Anspruch nehmenden, könnenden <strong>und</strong> dürfenden “Sonder- <strong>und</strong> Wegerechte“, welche in<br />

den Vorschriften der §35 <strong>und</strong> §38 StVO beschrieben sind, durch legitimierte Kräfte der<br />

Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden. Das Massive an diesen Rechten, wird, ziemlich<br />

deutlich, durch den §38 Abs.1 Satz 2 StVO (Es ordnet an: “Alle übrigen<br />

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Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.), welches auch nicht mehr als<br />

richtig ist, dass eben nur dafür ausgebildete, legitimierte Kräfte diesen Anspruch für sich<br />

nehmen können <strong>und</strong> dürfen, um damit unvorhergesehene/n eingetretene/n Ereignis/sen oder<br />

in Erwartung eines einzutretendes vorhergesehenes Ereignisses, diesen damit, gebotenen<br />

Einhalt zu gebieten. Dazu zählen nicht nur die genannten Kräfte der genannten Behörden,<br />

sondern auch das Rettungswesen, sowie weitere in §35 StVO, mit <strong>und</strong> ohne der<br />

Berechtigung des §38 StVO, aufgeführte Institutionen.<br />

2.1.4 Schutzausrüstung/-kleidung<br />

Das Tragen <strong>und</strong> teilweise benutzen der auf geführten Gegenstände, solange die Tätigkeit<br />

(Kontrollmaßnahmen, mit ggf. erforderlichen Eingriffe in den Fließverkehr) ausgeführt<br />

wird, ist mehr als nur zu empfehlen, es trägt zusätzlich zur eigenen Sorgfaltspflicht bei<br />

(Unfallverhütungsvorschrift (UVV)) <strong>und</strong> auch für alle anderen die am öffentlichen<br />

Straßenverkehr teilnehmen, durch starkes erhöhen der audiovisuellen Wahrnehmung mit<br />

Warnkleidung (EN ISO 20471) <strong>und</strong> anderweitiger Ausrüstung.<br />

Mögliche Warnbekleidung als Schutzausrüstung:<br />

(Entsprechender Anforderung der Tätigkeit ist die Warnschutzklasse zu wählen)<br />

Retroreflektierende/r Anorak/Parka/Jacke/Warnweste; Hosen; Schuhe oder Stiefel (S3;<br />

rutschfeste <strong>und</strong> säurebeständige Sohle); Schnitthemmende leichte <strong>und</strong>/oder schwere<br />

Handschuhe (Kevlar o.ä. Material)<br />

Bei Eingriffen in den Fließverkehr nach §36 StVO:<br />

Weiße Mütze <strong>und</strong> Handschuhe (Sommer <strong>und</strong>/oder Winter Ausführung, entsprechend der<br />

Jahreszeit); Trillerpfeife; Winkerkelle <strong>und</strong>/oder Anhaltestab; bereitgestelltes<br />

<strong>Die</strong>nstfahrzeug (§35; §38 StVO)<br />

Als weitere Ausrüstung:<br />

Unfallkreide; Notizblock (Din A 6) mit Stift; Blöcke um ggf. eine OWI<br />

(Datenerfassungsblock (DEB)) auszustellen <strong>und</strong>/oder auch eine Abschleppmaßnahme<br />

durchzuführen; 1.Hilfe- Tasche für den Gürtel/Koppel<br />

Als schützend anzusehende Ausrüstung:<br />

1. Ballistische Schutzweste, bis zu einer Außentemperatur von 25 Grad Celsius (schützt die<br />

inneren Organe, bei einem Aufprall mit einem Gegenstand)<br />

2. FFP2/KN95 Maske, bis zu einer Außentemperatur von 15 Grad Celsius<br />

(Schutz vor Feinstaubpartikel <strong>und</strong>/oder ähnlichem, außerdem hält diese das bedeckte<br />

Gesicht warm im Winter)<br />

3. die einfache OP-Maske ab 15 Grad Celsius<br />

(Schutz vor Feinstaubpartikel <strong>und</strong>/oder ähnlichem, außerdem hält diese das bedeckte<br />

Gesicht nicht so warm im Sommer)<br />

2.1.5 Zeichen - §36 Abs.1, 2, 3 StVO<br />

An Kreuzungen wird angeordnet, durch Polizeibeamte/Polizeibeamtinnen <strong>und</strong>/oder durch<br />

Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtinnen (§99 HSOG), zwei vorgesehene, bestimmte <strong>und</strong><br />

legitime Zeichen zu geben, da diese auch gesetzlich vorgeschrieben werden, durch §36<br />

StVO Achtungszeichen <strong>und</strong> Haltzeichen<br />

Achtungszeichen erfolgen, durch einen, in nach oben gezeigter Richtung des<br />

vertikalen durchgestreckten Armes (Senkrecht)<br />

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Bedeutung:<br />

Vor der Kreuzung stehende Verkehrsteilnehmer auf das nächste Zeichen warten<br />

In der Kreuzung stehende Verkehrsteilnehmer Kreuzung räumen<br />

Kommentar:“Hier sollte darauf geachtet werden, dass der Kreuzungsbereich nicht<br />

zugefahren wird, weil es macht einem Fahrzeug, welches mit eingeschaltetem Sondersignal<br />

(Sonder- <strong>und</strong> Wegerecht nach §35+§38 StVO) unterwegs ist, einfacher die manuell<br />

geregelte Kreuzung zu passieren. Sowie, ist die Kreuzung freigehalten worden, macht es<br />

einen manuellen Wechsel auf die nächste/n freizugebende/n Fahrspur/en, für den<br />

Verkehrsregler leichter <strong>und</strong> einfacher.“<br />

Haltzeichen erfolgen, durch einen oder beide, in nach seitlich gezeigter Richtung<br />

des horizontalen durchgestreckten Armes (Waagerecht)<br />

Bedeutung:<br />

Auf die Kreuzung zu fahrende Verkehrsteilnehmer Halt vor der Kreuzung,<br />

Kommentar:“Verkehrsteilnehmer haben die Haltelinie zu beachten“, durch die Beachtung<br />

macht es das Leben eines zu fußgehenden leichter, weil er könnte ja dann die Fahrbahn<br />

ohne Angst überqueren, anhand der vorhandenen Fußgängerfurt einer defekten LZA/LSA.<br />

Sowie, wenn die LZA/LSA in die Einschaltphase fährt, kann der Verkehrsteilnehmer besser<br />

visuell wahrnehmen, ob dieser nach Beendigung der Einschaltphase freie Fahrt hat oder<br />

nicht (Rot <strong>und</strong>/oder Gelb; Grün).“<br />

In §36 Abs. 3 StVO, wird dargelegt, dass die in §36 Abs. 1, 2 StVO legitimen Zeichen,<br />

bedarfsweise der Erforderlichkeit entsprechend, Erlaubnishalber in gestatteter Weise<br />

ergänzt werden können bzw. eine Abänderung erfolgen kann mit gegebenen Weisungen,<br />

durch sich in “winkender“ Weise, gegebene Armbewegungen mit oder ohne einer<br />

Winkerkelle oder eines Anhaltestabes.<br />

Kommentar: Weisungen an sich werden, weder gelistet noch in ausreichender Form<br />

definiert im §36 StVO, aber haben sich in ihrer Ausführung strikt abzugrenzen von den in<br />

§36 Abs. 1, 2 StVO gesetzlich definierten Zeichen.<br />

2.1.6 Zeichen <strong>und</strong> Weisungen - §36 VwV- StVO (Auszugsweise)<br />

Zu Absatz 1:<br />

1 I. Dem fließenden Verkehr dürfen nur diejenigen (Hilfs-/)Polizeibeamten, die selbst als<br />

solche oder deren Fahrzeuge als Polizeifahrzeuge erkennbar sind, Zeichen <strong>und</strong> Weisungen<br />

geben. Das gilt nicht bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen.<br />

2 II. Weisungen müssen klar <strong>und</strong> eindeutig <strong>sein</strong>. Es empfiehlt sich, sie durch<br />

Armbewegungen zu geben. Zum Anhalten kann der Beamte eine Winkerkelle benutzen<br />

oder eine rote Leuchte schwenken.<br />

Zu den Absätzen 2 <strong>und</strong> 4:<br />

3 I. Ist der Verkehr an Kreuzungen <strong>und</strong> Einmündungen regelungsbedürftig, so sollte er<br />

vorzugsweise durch Lichtzeichenanlagen geregelt werden; selbst an besonders schwierigen<br />

<strong>und</strong> überlasteten Kreuzungen werden Lichtzeichenanlagen im Allgemeinen den<br />

Anforderungen des Verkehrs gerecht. An solchen Stellen kann es sich empfehlen,<br />

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Polizeibeamte zur Überwachung des Verkehrs einzusetzen, die dann erforderlichenfalls in<br />

den Verkehrsablauf eingreifen.<br />

4 II. Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann der Polizeibeamte mit dem einen Arm<br />

„Halt“ anordnen <strong>und</strong> mit dem anderen abbiegenden Verkehr freigeben.<br />

5 III. Bei allen Zeichen sind die Arme so lange in der vorgeschriebenen Haltung zu<br />

belassen, bis sich der Verkehr auf die Zeichen eingestellt hat. <strong>Die</strong> Gr<strong>und</strong>stellung muss<br />

jedoch bis zur Abgabe eines neuen Zeichens beibehalten werden.<br />

6 IV. <strong>Die</strong> Zeichen müssen klar <strong>und</strong> bestimmt, aber auch leicht <strong>und</strong> flüssig gegeben werden.<br />

3. Bedarf<strong>sein</strong>griffe/-fälle<br />

Manuelle Verkehrsleitmaßnahmen, durch legitim eingesetztes Personal mit <strong>und</strong> ohne<br />

Zuhilfenahme verschiedentlicher Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach §43 Abs.1 Satz 1 StVO, wegen<br />

vorhergesehener, sowie unvorhergesehener, eingetretener, geschehener Ereignisse entweder auf<br />

natürlicher <strong>und</strong>/oder künstlicher Basis, sowie bei erforderlichen Bauarbeiten, des<br />

Straßenbaulastträgers durch eine Firma, die in dessen Auftrag die Arbeiten durchführen möchte<br />

oder eben auch das begleiten von Filmgesellschaften die im öffentlich Raum ihrer künstlerischen<br />

Freiheit nachgehen wollen/müssen (Dreharbeiten für Film <strong>und</strong> Fernsehen).<br />

Rechtliches vorweg zu den 2 folgenden Punkten:<br />

Muss eine Androhung nach §48 HSOG erfolgen, an das Allgemeinwohl, in Form von Gestik (z.B.:<br />

Handzeichen), des Verbalen (z.B.: Zuruf), mit einem Gegenstand (Winkerkelle; Anhaltestab;<br />

<strong>Die</strong>nstfahrzeug) oder mit Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach §43 Abs.1 Satz 1 StVO (siehe Punkt 2), als<br />

Ausdrucksform der Androhung von Zwangsmittel im Detail des §52 HSOG, weil ggf. Hilfsmittel<br />

(<strong>Die</strong>nstfahrzeug) der körperlichen Gewalt durch §55 Abs.1-3 HSOG zum Einsatz gebracht werden<br />

könnten, um die bedarfsbedingten, manuellen Verkehrsleitmaßnahmen durchzusetzen.<br />

§58 Abs.1 Satz 2 HSOG Von der Androhung des §52 HSOG kann abgesehen werden, wenn<br />

die Umstände dies nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des<br />

Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.<br />

1. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55<br />

Abs.1, 2 HSOG - eines der bereitgestellten <strong>Die</strong>nstfahrzeuge als Hilfsmittel zum<br />

absperren/absichern von Straßen, Plätzen <strong>und</strong> anderweitigem Gelände in der oben genannten<br />

Gemarkung, wenn es die Maßnahme Situationsbedingt erforderlich macht. Auch sind sie<br />

ermächtigt <strong>und</strong> befugt Fahrzeuge unter Verwendung der Sonder- <strong>und</strong>/oder Wegerechte<br />

mit/ohne eingeschaltetes Sondersignal (blaues Blinklicht <strong>und</strong>/oder Einsatzhorn) zu führen nach<br />

§35 <strong>und</strong> §38 Abs. 1+2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).<br />

2. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55<br />

Abs.1, 2 HSOG - als Technische Sperre nach §55 Abs. 3 HSOG i.V.m. §45 Abs. 1, 3 StVO -<br />

Vz. 600 StVO (Absperrschranke), Vz. 605 StVO (Leitbake), Vz. 610 StVO (Leitkegel), Vz.<br />

615/616 StVO (Fahrbare Absperrtafel), wenn es Situationsbedingt die Maßnahme erfordert,<br />

aufzustellen. Der jeweilige Baulastträger der Gemarkung bzw. die örtliche Branddirektion der<br />

Rettungskräfte (Feuerwehr) <strong>und</strong>/oder der Bevölkerungsschutz (Technisches Hilfswerk (THW)<br />

ist nicht immer vorhanden) stellen die genannten Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach §43 StVO zur<br />

Verfügung, wenn nötig.<br />

Eine direkte Androhung von Zwangsmittel nach §48 HSOG, muss weiterhin separat erfolgen,<br />

in legitimer Art <strong>und</strong> Weise.<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [12] © Frank Vogler


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3.1 Bedarf<strong>sein</strong>griffe<br />

Bedarf<strong>sein</strong>griffe sind, durch bedingte, verschiedentliche, begehrliche, eingeforderte Bedarfe im<br />

öffentlichen Bedarfsraum, somit auch erforderliche Maßnahmen des anstehenden unbedeckten<br />

Bedarfes, unter Zuhilfenahme legitimierter Kräfte, die, damit den gewissendlichen,<br />

verschiedentlichen, begehrten, anfordernden Bedarfsbereich abzudecken zu versuchen.<br />

Eingriffsbefugnisse (Rechtsquellen: HSOG; StPO; OWIG; StVG (StVO)):<br />

§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §1, §35, §36, §38, §43,<br />

§44, §45 Abs.1, 3 StVO<br />

3.2 Bedarfsfälle<br />

Bedarfsfälle sind, bedingt durch künstliche oder auf natürliche Weise unvorhergesehene,<br />

entstandene, eingetretene Ereignisse, deren jetziger Ist-Zustand, ein sofortiges Handeln nicht nur<br />

erforderlich macht, sondern auch fordernd darauf Bestand hat.<br />

Eingriffsbefugnisse (Rechtsquellen: HSOG; StPO; OWIG; StVG (StVO)):<br />

§1 Abs.1, 2; §2; §3; §4; §5; §8; §10; §11; §31; §40; §47; §48 (§52, §55 Abs.1-4); §77 HSOG;<br />

§152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §24, §26a StVG; §35, §36, §38, §43, §44, §45 StVO<br />

Anzulaufende/Angelaufene Maßnahme:<br />

§1 Abs.1, 2, §2, §3 Abs.1, (3) HSOG (= Verkehrsleitmaßnahme (§8, §11, §52, §55, HSOG; §35,<br />

§36, §38, §43, §44, §45 StVO))<br />

(3) Bei Ankunft der bestimmten Örtlichkeit (ausgefallene LSA/LZA) erfolgt eine augenscheinliche<br />

Bewertung, weshalb kam es zum Versagen der technischen Einrichtung (LSA/LZA):<br />

§1 Abs.1, 2, §2, §3 Abs.3 Straftat (§152 StPO) <strong>und</strong>/oder Ordnungswidrigkeit (§47 OWIG) =<br />

ggf. mutwillige Zerstörung, ist es weder noch, besteht die Möglichkeit eines Defektes, durch<br />

entstandene etwaige Umstände, wie z.B.:<br />

1. Durch Beschädigung<br />

2. Durch Baumaßnahmen<br />

3. Durch technischen Defekt<br />

4. Durch Notstand<br />

5. Durch Veranstaltungen (siehe auch Punkt 3.3)<br />

6. Klimabedingt wegen Feuchtigkeit, Kälte, Hitze usw.<br />

7. Sonstige auf(ge)tretende Ereignisse<br />

3.3 Bedingte Bedarfsfälle/-eingriffe zugleich mit einem ordnungsbehördlichen<br />

Verwaltungsaktes (Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 4 StVO) durch das Polizei- <strong>und</strong><br />

Ordnungsrecht (POR), nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche<br />

Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG)<br />

Damit man genau versteht um was es dabei gr<strong>und</strong>sätzlich geht hier wird mit reinem<br />

<strong>Eingriffsrecht</strong> nach B<strong>und</strong>esrecht, nachdem Polizeirecht auf Landesrechtsebene (Hessen), in einem<br />

Bezirk einer Kommunalen Gebietskörperschaft (Landkreis, Stadt oder Gemeinde), ein Verbot<br />

durch eine <strong>Gefahrenabwehr</strong>- <strong>und</strong>/oder Polizeibehörde angeordnet, einen für die allgemeine<br />

Öffentlichkeit erschaffenen Platz nicht mehr betreten/benutzen zu dürfen; um damit einem nur<br />

bestimmten öffentlichen allgemeinen Personenkreis weiterhin zur Verfügung stellen zu können,<br />

mit Zustimmung der Kommunalen Gebietskörperschaft (Landkreis, Stadt oder Gemeinde),<br />

ausgehend von einer privaten Person (Veranstalter).<br />

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Nachfolgendes Bild zeigt als Beispiel einen nach Vz.314 StVO ausgeschilderten Platz mit Gebots<strong>und</strong><br />

Verbotsbeschilderung<br />

(rechte Seite Einfahrtsbereich - Vz. 314 StVO mit Zusatz Parkschein…., linke Seite<br />

Ausfahrtsbereich - Vz. 267 StVO)<br />

Solche, durch eine StVO konforme Beschilderung, ausgewiesene Abstellplätze im öffentlichen<br />

Raum sind immer Gegenstand von Diskussionen, wie man dort ein zeitweiliges Halt- <strong>und</strong>/oder<br />

Parkverbot einzurichten hat, damit dieser Platz dem in naher Zukunft gegebenen Anlass solange<br />

zweckdienlich ist (z.B.: ein stattfindender Marathonlauf, Iron Man, Radrennen, etc.), sodass eben<br />

keine Fahrzeuge mehr zum Parken abgestellt werden können <strong>und</strong> dürfen am Tag des<br />

Veranstaltens.<br />

Das Problem gestaltet sich dadurch, dass diese ausgewiesenen Plätze, zwar <strong>Teil</strong> der öffentlichen<br />

Straße sind <strong>und</strong> auch des öffentlichen Straßenbildes, aber nicht <strong>Teil</strong> der öffentlichen Fahrbahn<br />

einer Straße, wo sich der fließende Verkehr abspielt. Es findet natürlich auch auf diesen Plätzen im<br />

gewissen Maße ein Fließverkehr statt, weil irgendwie das Fahrzeug ja zu dem gewählten<br />

Abstellplatz bewegt werden muss.<br />

Heißt, absolute, sowie eingeschränkte Haltverbote nach §41 StVO (Vz. 283/286 StVO) greifen<br />

hier nicht mit ihrer angeordneten Außenwirkung auf Rechtsgültigkeit, da sie ihre Rechtsgültigkeit<br />

nur auf einer öffentlichen Fahrbahn einer Straße des Fließverkehrs entfalten können <strong>und</strong> dürfen,<br />

ggf. noch durch ein Zusatzzeichen im direkt angrenzenden Seitenstreifen einer Fahrbahn<br />

angeordnete Haltverbote (Vz. 283/286 StVO) nach §41 StVO sind ausschließlich<br />

Streckenverbote <strong>und</strong> keine Zonen-/Bereichs-/Platzverbote, Ausnahme ist hier nur das Vz. 290<br />

StVO (eingeschränktes Haltverbot für eine Zone) (siehe auch VwV-StVO).<br />

Anmerkung: Man sieht es immer wieder, dass solche Plätze ausgeschildert sind, als feststehende<br />

oder mobile absolute Haltverbote mit Zusatzzeichen (Vz. 283 StVO, als Beispiel mit Zusatz: auf<br />

dem gesamtem Platz) kein rechtsgültiges Haltverbot, damit ist ein Abschleppen von dort<br />

abgestellten Fahrzeugen absolut rechtswidrig bei solch einer aufgestellten Beschilderung, es gibt<br />

genug einschlägige Literatur mit Kommentierungen über solch eine rechtswidrige Beschilderung<br />

auf Plätzen dieser Art.<br />

Eine Anordnung nach §45 Abs.1 StVO kann zwar das benutzen von Straßen oder Straßenstrecken<br />

verbieten bzw. einschränken <strong>und</strong> damit auch ggf. den Verkehr umleiten, demnach müsste also der<br />

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Verkehr umgeleitet werden, Straßen <strong>und</strong> <strong>Teil</strong>strecken derer gesperrt werden gegen das<br />

Allgemeinwohl, um solch einen ausgewiesenen Parkplatzbereich zeitweilig dem Allgemeinwohl<br />

zu enteignen, für einen bestimmten Zweck (z.B.: ein stattfindender Marathonlauf, Iron Man,<br />

Radrennen, etc.), obwohl der öffentliche <strong>Teil</strong> (Fahrbahn) der zu befahrende Straße nichts mit der<br />

Veranstaltung zu tun hat (siehe nächstes Bild).<br />

Zwischenfazit:<br />

Damit ist das Straßenverkehrsrecht am Ende <strong>sein</strong>es erstrebenswerten Machbaren angekommen,<br />

nämlich einfach einen öffentlichen zugänglichen Platz, der für die Allgemeinheit geschaffen ist, zu<br />

sperren. Selbst eine Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 4 StVO hilft hier in erster Linie nicht, da diese<br />

dem §4, §5 <strong>und</strong> §10 HSOG entgegensteht, sollte dennoch Maßnahmen nach §8 HSOG (entfernen<br />

der Fahrzeuge) eingeleitet <strong>und</strong> durchgeführt werden, würde sich jeder Einzelne betroffene des<br />

Allgemeinwohles der ordnungsbehördlichen Willkür ausgesetzt sehen.<br />

Kommentar: Damit dürften sich so ziemlich alle HiPo’s freuen ab sofort gibt es keine<br />

Sonderveranstaltungen mehr, weil wenn man solche beanspruchten Plätze nicht zeitweilig<br />

zweckmäßig für eine Veranstaltung sperren kann <strong>und</strong> ggf. freimachen von abgestellten<br />

Gegenständen/Fahrzeugen, bleibt nur die Absage des Landkreises/der Gemeinde oder der Stadt an<br />

den Veranstalter solcher Aktivitäten…… <br />

Heißt, das Straßenverkehrsrecht (Straßenverkehrsgesetz; Straßenverkehrsordnung) lässt keine<br />

anderen Gebote <strong>und</strong> Verbote zu, die nicht im Rechtsgebiet verzeichnet sind bzw. keine<br />

Änderungen der schon verzeichneten, weil es so festdefiniert ist <strong>und</strong> somit alles damit abdeckt im<br />

straßenverkehrsrechtlichen.<br />

Bei dieser Art des Verbotes (Sperren eines öffentlichen Platzes) ist es also nicht zulässig, wenn das<br />

StVR solch ein Verbot erlassen würde, weil solch ein Verbot anzuordnen ist nicht<br />

Straßenverkehrsrecht, sondern es ist Polizeirecht (Ordnungsrecht, wäre es nachdem<br />

Versammlungsrecht, sollte der Platz z.B. als Treffpunkt dienen für einen Demonstrationszug,<br />

Konfessionszug, Trauerzug, etc.).<br />

Also entsprechend dem Polizeirecht des Landes Hessen, dass HSOG zu Rate ziehen als Auskunft<br />

gebende Gesetzeslage um solch ein zeitweiliges, legales <strong>und</strong> legitimes Sperren eines öffentlichen<br />

Platzes zu bewerkstelligen.<br />

Hier bietet sich der §31 HSOG (Platzverweisung, Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot) w<strong>und</strong>erbar<br />

an, nur der zutreffende Absatz (1) im §31 HSOG gibt keine genaue Detailauskunft darüber aus,<br />

wie solch eine Platzverweisung anzuordnen ist <strong>und</strong> ob diese Maßnahme sich nur gegen Personen<br />

richtet. Also dementsprechend §31 VV-HSOG zu Rate ziehen.<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [15] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Auszug aus der VV-HSOG zu § 31<br />

Ergebnis:<br />

31. Platzverweisung<br />

31.1 Zu Abs. 1<br />

31.1.1 <strong>Die</strong> Platzverweisung kann sowohl unter freiem Himmel als auch in Räumen<br />

angeordnet werden. Für den Schutz der Bevölkerung vor häuslicher Gewalt ist die<br />

Spezialregelung in Abs. 2 zu beachten. <strong>Die</strong> Platzverweisung ist erforderlichenfalls mit der<br />

Anordnung zu verbinden, mitgeführte Sachen, insbesondere Fahrzeuge oder Tiere, zu<br />

entfernen. <strong>Die</strong> Inhaberin oder der Inhaber einer Wohnung im Sinne des § 38 darf nur dann an<br />

deren Betreten gehindert oder aus ihr verwiesen werden, wenn eine dringende erhebliche Gefahr<br />

dies erfordert.<br />

Damit wird schon mal klar, dass sich eine Maßnahme in der beschriebenen Art <strong>und</strong> Weise auf den<br />

sich situationsbedingten eingetretenen/einzutretenden Umstand einer durch Menschenhand<br />

hervorgerufenen Zustand einer möglichen anzunehmenden Ausgangslage bezieht. Wenn man also<br />

diese Vorschrift in Bezug setzt zu dem Vorhaben als Executive nach Polizeirecht einen<br />

öffentlichen Platz zeitweilig der Allgemeinheit zu enteignen, um dann diesen weiterhin<br />

öffentlichen Platz zeitweilig anderweitig zweckdienlich für einen bestimmten allgemeinen elitären<br />

Personenkreis primär nur benutzbar zu machen, ist das die ein zigste, legale <strong>und</strong> legitime<br />

Möglichkeit, so denn auch zugleich, in dem vorher dafür festgelegten Zeitfenster des Enteignens,<br />

störende rechtswidrig abgestellte Gegenstände zu entfernen.<br />

Kommentar: Ein superber Paragraph eines Gesetzestextes mit <strong>sein</strong>er dazu gehörender<br />

Verwaltungsvorschrift <strong>und</strong> holt man sich jetzt noch so einen ordnungsbehördlichen<br />

Verwaltungsakt in Form einer Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 4(, 6) StVO dazu, mit einem<br />

inhaltlichen polizeilichen Verwaltungsakt in Form des Verwaltungszwang nach §47 Abs.1, 2, 4<br />

HSOG, ist die Sache mehr als geritzt.<br />

Nur weil man etwas nicht kann (= Parkplatz ist gesperrt, damit dort nicht mehr geparkt werden soll,<br />

durch Verkehr<strong>sein</strong>richtungen (§43 StVO) <strong>und</strong>/oder Absperrgitter, etc.), heißt das nicht, dass man es<br />

nicht Darf (= trotz Sperrung dürfen dort weiterhin Fahrzeuge zum Parken abgestellt werden), weil<br />

solch eine Sperrung kein Verbot impliziert, geschweige denn ein Verbot damit darstellend ist bzw.<br />

augenscheinlich zum Ausdruck bringt.<br />

Der entsprechenden Weise Zufolge können, somit dort vergangenheitliche <strong>und</strong> gegenwärtig, sowie<br />

zukünftig abgestellte Fahrzeuge/Gegenstände nicht rechtsmäßig nach polizeilich<br />

ordnungsrechtlicher Art <strong>und</strong> Weise entfernt werden, weil keine gesetzliche Verbotsübertretung<br />

stattfindet, sowie auch kein ordnungswidrig handeln, wenn dort weiterhin Fahrzeuge/Gegenstände<br />

abgestellt werden, trotz dass der (Park)platz gesperrt ist, durch die weitere Benutzung der<br />

Allgemeinheit in der für die originären geschaffenen Zweckdienlichen Weise.<br />

1. Öffentliche Bekanntmachung des Polizei-Verbots nach §31 HSOG, mit ausreichender Information<br />

an die Allgemeinheit mit einer gewissen Vorlaufzeit, damit die Allgemeinheit es wahrnehmen<br />

kann, weshalb dieses Verbot erlassen wurde; auch welcher Art die zu erwartende Konsequenz zu<br />

<strong>sein</strong> ist, bei Übertretung des Verbots, ob in geringfügiger oder beträchtlicher Weise, sowie die Art<br />

<strong>und</strong> Weise der konsequenter weiser Durchsetzung.<br />

2. Verkehrsleit-/Absperrmaßnahmen welcher Art<br />

3. Nach welcher Rechtsgr<strong>und</strong>lage können/könnten ordnungswidrig abgestellte Gegenstände aller Art<br />

entfernt werden<br />

Verkehrsleitmaßnahme nachdem Hessischen Polizeirecht (§1 Abs.1, 2, 3, §2, §3 Abs.1, 3,<br />

§54.0 (VV-)HSOG), durch §31 Abs.1 (VV-)HSOG (Sperren eines öffentlichen Platzes gegen<br />

das Allgemeinwohl zum Schutz eines bestimmten teilnehmenden Benutzerpersonenkreises<br />

einer stattfindenden (Sport-)Veranstaltung)<br />

Betroffene öffentliche Bereiche/Plätze/Zonen, die überall im öffentlichen Verkehrsraum einer<br />

öffentlichen Straße eingerichtet sind, wo nach §41 StVO, Vorschriftzeichen mit ihrer eintretenden<br />

angeordneten Außenwirkung auf Rechtsgültigkeit, keine Rechtsgültigkeit entfalten können außer<br />

innerhalb ihres zugestandenen zugelassenen Bereiches.<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [16] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Bereiche/Plätze/Zonen als Beispiel: Fußgängerzone (Vz. 242 StVO); Verkehrsberuhigter Bereich<br />

(Vz.325 StVO); Beschilderter Abstellplatz zum Parken (Vz. 314/315 StVO); Rad-/Reit-/Gehwege<br />

mit <strong>und</strong> ohne Beschilderung (Vz. 237/238/239/240/241 StVO); Taxenstand (Vz. 229 StVO)<br />

Vorschriftzeichen als Beispiel: absolutes <strong>und</strong> eingeschränktes Haltverbot (Vz. 283/286 StVO)<br />

Eingriffsbefugnisse (Rechtsquellen: HSOG; StPO; OWIG; StVG (StVO)):<br />

§1 Abs.1, 2; §2; §3; §4; §5; §8; §10; §11; §31; §40; §47; §48 (§52, §55 Abs.1-4); §77 HSOG;<br />

§152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §35, §36, §38, §43, §45 StVO<br />

Als Beispiel dienend, sagen wir mal, in dieser sehr großartigen Stadt Hofheim/Ts. findet am<br />

20.08.2023 von 06:00-20:00 Uhr ein Marathonlauf statt.<br />

Nachfolgendes Bild zeigt einen nach Vz.314 StVO ausgeschilderten Platz mit Gebots- <strong>und</strong><br />

Verbotsbeschilderung, der <strong>Teil</strong> der Laufstrecke ist, dem entsprechend ist dieser abgrenzend zu<br />

sperren in dem benannten Zeitraum für das zu benutzende Läuferfeld.<br />

(rechte Seite Einfahrtsbereich – Vz. 314 StVO mit Zusatz Parkschein…., linke Seite<br />

Ausfahrtsbereich – Vz. 267 StVO)<br />

Umsetzung des polizeilichen Verwaltungsaktes (§31, §47, §52, (§56) HSOG), der Anordnung<br />

nach §45 Abs.1, 3, 4 StVO durch die Ordnungs-/Stadt-/(Verkehrsüberwachung) Städt.<br />

Verkehrspolizei:<br />

Wieder mal als Beispiel dienend dieses Straßenverkehrsamt (Ffm) <strong>und</strong> <strong>sein</strong>e Abt.2 <strong>und</strong> 3:<br />

Abt. 3 = Austellende Straßenverkehrsbehörde der Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 4 StVO<br />

(Ordnungsbehördlicher Verwaltungsakt), für anstehende (<strong>Teil</strong>-)Straßensperrungen, Umleitungen<br />

des Fließverkehrs <strong>und</strong> mobile Haltverbotsstrecken der einzelnen Straßenbereiche = Hier bei geht<br />

es um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach §1 Abs.(1,) 2, 3, §2 Satz 2, 3, §3<br />

Abs.1, §89 HSOG während des Betriebes der Veranstaltung, damit ein vonstattengehender<br />

sowie als auch soweit möglicher reibungsloser Ablauf am wahrscheinlichsten zu<br />

gewährleisten, um die höchste anzunehmende erzeugende Sicherheit dahingehend erbringen<br />

zu können.<br />

Abt.2 (innerdienstlich) - Gr<strong>und</strong>satzangelegenheiten = Austellende <strong>und</strong> erstellende Straf-<br />

/Verfolgungsbehörde des Polizei-Verbotes nach §31 HSOG (polizeilicher Verwaltungsakt als<br />

zusätzlicher Bestandteil der Anordnung nach §45 StVO) = Hier bei geht es um die<br />

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung nach §1 Abs.1, 2, 3, §2 Satz 2, 3,<br />

§3 Abs.1, §89 HSOG während des Betriebes der Veranstaltung, damit ein<br />

vonstattengehender sowie als auch soweit möglicher reibungsloser Ablauf am<br />

wahrscheinlichsten zu gewährleisten, um die höchste anzunehmende erzeugende Sicherheit<br />

dahingehend erbringen zu müssen.<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [17] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Abt.2 (Abt.5 - OA) (innerdienstlich) - Sachgebietsleitung = Austellende <strong>und</strong> erstellende Straf-<br />

/Verfolgungsbehörde des Einsatzbefehles jeweils explizit für §31 HSOG <strong>und</strong> Verkehrsposten/-<br />

regler = Hier bei geht es um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung<br />

nach §1 Abs.1, 2, 3, §2 Satz 1, 2, 3, §3 Abs.1, 3, §89 HSOG während des Betriebes der<br />

Veranstaltung, damit ein vonstattengehender sowie als auch soweit möglicher reibungsloser<br />

Ablauf am wahrscheinlichsten zu gewährleisten, um Das die höchste anzunehmende<br />

erzeugende Sicherheit dahingehend erbracht werden muss, in aller zu erwartender,<br />

erdenklichen legalen, legitimen, durchzusetzender Konsequenz.<br />

Abt. 2 (Abt.5 - OA) (außendienstlich) - Einsatzleitung: alleinige Verantwortung obliegt<br />

Sachgebietsleitung im Außen-/Innendienst, Ansprechpartner: innen im Außendienst:<br />

Sonderaufgaben = Executive (Ausübung des Polizeirechts) Umsetzung des Einsatzbefehles <br />

Ordnungs-/Stadt-/(Verkehrsüberwachung) Städt. Verkehrspolizei (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden), weil<br />

Zuständigkeit = Landkreis/Stadt/Gemeinde Veranstaltungsort <strong>und</strong> Erlaubnis erteilt es zu<br />

veranstalten; ggf. wenn die Erforderlichkeit es ausweist in Zusammenarbeit mit den<br />

Polizeibehörden<br />

Trotz einer möglichen Sachratenleitung (etc.), ist es nicht möglich die Verantwortung dahingehend<br />

zu übertragen, weil es nicht deren Aufgabe ist, sondern hier muss die Sachgebietsleitung nicht nur<br />

ihrer Aufgabe gerecht werden, sondern auch die volle Verantwortung tragen, weil es in der<br />

Hierarchie des Sachgebietes, das höchste bekleidende Amt ist, als Mandatsträger mit betrauten<br />

hoheitlichen Aufgaben!<br />

Kommentar: Da sagen diese pädagogischen Menschen immer, dass das Zocken von Ego-Shooter<br />

(z.B. Counter Strike, Unreal Tournament, Quake III Arena, etc.) einen schädlichen Einfluss hätte,<br />

dahin gehend ist ihnen recht zu geben, wenn es sich dabei um noch nicht charakteristisch <strong>und</strong><br />

psychologisch, gefestigte Personen handelt, mit Hang zu einer gewissen Labilität <strong>und</strong> somit sich in<br />

einer dieser künstlich angelegten Welten absolut verliert, da kein Ausgang mehr gef<strong>und</strong>en werden<br />

kann. Das gleiche wurde auch mal über die (PC-)Fantasyrollenspiele (RPG: Dungeons And<br />

Dragons, Das schwarze Auge, Midgard, etc.) als Behauptung aufgestellt <strong>und</strong> auch widerlegt, wie<br />

bei den Ego-Shooter. Als Beispiel nehmend Counter Strike (CS) dort, wird auf spielerrischer<br />

Weise das taktische <strong>und</strong> das instinktive, sowie das zusammenspielen innerhalb einer kleinen<br />

Truppe trainiert, um die gegnerische sich feindseligverhaltene Truppe auszuschalten<br />

(Spielprinzip: Antiterroristen vs. Terroristen), aus der sportlichen Sichtweise in anderen Ego-<br />

Shooter gibt es noch Capture The Flag (übersetzt: erobere die Fahne). In Rollenspiele (Ego-<br />

Shooter <strong>und</strong>/oder RPG’s) werden also verschiedentliche Arche-Typen an Lebewesen (Helden-<br />

Truppe) in einer teils realen künstlich erzeugten Welt nachgeahmt, als Beispiel zu<br />

Trainingszwecken für eine bestehende auszuschaltende oder anstehende bevorstehende Bedrohung<br />

als Mission im Spiel (Ego-Shooter: Team Vs. Team; RPG: Heldentruppe hat eine Queste<br />

aufzulösen (= Aufgaben zu erfüllen, Geheimnisse zu erforschen, Rätsel lösen, etc.)).<br />

Nehmen wir wieder unseren Platz (siehe nachfolgende Bilder) ist dieser, aus (polizei)taktischen<br />

Gründen, ungeeignet als <strong>Teil</strong> der Laufstrecke, weil in U-Form als Wendekehre für das Läuferfeld,<br />

es unkalkulierbare Risiken in Bezug auf die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung der teilnehmenden<br />

Läufer, sowie auf die restliche Bevölkerung (Bürger <strong>und</strong> Besucher der Kommune als Zuschauer<br />

der Veranstaltung) birgt <strong>und</strong> das zum Trotz verschiedentlicher ausgeführter Absperrmaßnahmen<br />

(Verkehr<strong>sein</strong>richtungen (§43 StVO); abgrenzende Absperrgitter), weil in dieser Form<br />

(Wendekehre in U-Form) die Störeffekte von allseitigem außen unberechenbar vorhersehbar<br />

bleiben <strong>und</strong> damit ist es für die eingesetzten Kräften vor Ort, die Aufgabe zu erfüllen, fast zur<br />

Unmöglichkeit verdammt sind. Selbst als gradlinig durchweg angeordnete zu durchlaufende<br />

Laufstrecke, macht es das nicht einfacher, dadurch dass dieser Platz umgeben ist von einem<br />

offenen weiträumigen Gelände. Solch ein Platz ist dahingehend prädestiniert, für einen Jahrmarkt<br />

mit <strong>sein</strong>en Fahrgeschäften, nicht desto Trotz sollten, während des eingeräumten Zeitfensters für<br />

das Jahrmarkt treiben, Ordnungskräfte Präsenz zeigen, um im Bedarfsfall (z.B. Notfall) weitere<br />

abrufbare Kräfte des Polizei-, Rettungs- <strong>und</strong>/oder Feuerwehrdienstes bei zu ordern zu können.<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [18] © Frank Vogler


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Kellereiplatz aus der Ichperspektive<br />

Kellereiplatz aus der Vogelperspektive<br />

(man beachte das im 3. OG angelegte Parkdeck des anliegenden Chinon-Center)<br />

Nachtrag: Ich bin kein Verfechter solcher Spiele (Ego-Shooter), aber um gewisse<br />

menschenähnliche Fähigkeiten zu trainieren, sowie teils real bezogene Szenarien in einer<br />

künstlich erzeugten Spielwelt auswerten zu können in Bezug auf was könnte passieren, wenn, sind<br />

diese Spiele allemal prädestiniert. Man darf nur nicht vergessen <strong>und</strong> sich immer bewusst <strong>sein</strong>, die<br />

Gegner mögen künstlicher Natur <strong>sein</strong>, werden aber am anderen Ende von einem lebenden<br />

Menschen durch die künstlich erschaffene Welt gesteuert. Was die RPG’s (PC, Real-Life) angeht,<br />

werden damit gewisse menschliche natürliche Fähigkeiten (z. B. erforschen, rätsellösen = Logik)<br />

nicht nur gefördert, sondern auch gestärkt, weil wird die Aufgabe nicht erfüllt, ist kein<br />

ruhmreiches Ende zu erwarten.<br />

Abschließender Kommentar: Der Autor hat überhaupt nichts gegen diese sehr großartige Stadt<br />

“Hofheim am Taunus“; Sie bietet nun mal mit diesen w<strong>und</strong>erbar angelegten Parkplätzen<br />

(Kellereiplatz, am Untertor, Chinonplatz), die auch sehr stark frequentiert sind, 1A<br />

bilderbuchhafte Plätze für solch lehrhafte Beispiele in der polizeirechtlichen Verkehrsk<strong>und</strong>e;<br />

innerhalb einer Straße mit ihren eigenen autarken zugelassenen Definitionsbereichen (Fahrbahn,<br />

Seitenstreifen, Rad-/Gehweg, Zonen, Plätze, etc.) ausschließlich derer sie auch nur innerhalb der<br />

Gemarkungsgrenze liegen dürfen, des Marktflecken im zuständigen Landkreis (Main-Taunus-<br />

Kreis).<br />

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© Frank A. Vogler<br />

4. Vorgehensweise der auszuführenden Verkehrsleitmaßnahme(n)<br />

4.1 Allgemein<br />

Eingriffsbefugnisse (Rechtsquellen (HSOG; StPO; OWIG; StVG (StVO)):<br />

§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §1, §35, §36, §38, §43,<br />

§44, §45 Abs.1, 3 StVO<br />

Im regulären <strong>Die</strong>nstplan eingesetzte Kräfte, um (manuelle) Verkehrsleitmaßnahmen zur<br />

Ausführung zu bringen, bedarf es, erst mal keiner weiteren Information(en) hinsichtlich der<br />

bedarfsorientierten erforderlichen anstehenden Verkehrsleitmaßnahme(n), weil es entweder im<br />

regulären <strong>Die</strong>nstplan vermerkt ist oder bei anstehenden Veranstaltungen, Sonderdienstpläne<br />

erstellt, sowie ausgegeben werden <strong>und</strong> in einem dienstlich anberaumten Briefing, soweit als<br />

möglich an- <strong>und</strong> durchgesprochen wird, durch die, am besagten Tag der Veranstaltung, eingesetzte<br />

Einsatzleitung.<br />

4.2 Verkehrsleitmaßnahmen als Auftragsangelegenheit<br />

Solche, ausgegebenen Auftragsangelegenheiten, werden in den meisten Fällen, entweder von der<br />

Sachgebiets-/<strong>Die</strong>nstgruppenleitung oder der Funkleitzentrale in Auftrag gegeben, an die, im<br />

Außendienst befindlichen Kräfte.<br />

Wichtig Nachfrage, ob höchste Eile geboten ist, dementsprechend kann das Sonder- <strong>und</strong><br />

Wegerecht (§35, §38 StVO) eingesetzt werden.<br />

Bei, erfolgter Freigabe, durch die Sachgebiets- oder <strong>Die</strong>nstgruppenleitung oder der<br />

Funkleitzentrale, obliegt es einzig <strong>und</strong> allein, in der Verantwortung, des Fahrzeuglenkers dieses<br />

Mittel (§35, §38 StVO) einzusetzen oder nicht.<br />

4.3 Durchführungsweise der angeordneten Verkehrsleitmaßnahme(n)<br />

Fahrbahnbereiche haben immer nur dann betreten zu werden, mit entsprechender Warnkleidung<br />

<strong>und</strong> Schutzausrüstung (siehe Punkt 2.1.4), außer in Notsituationen (z.B. Gefahr In Verzug), dem<br />

entsprechend ist Vorsicht walten zu lassen auf die eigene Gefährdungslage!!!!<br />

4.3.0 Legende für Beispielkreuzungen:<br />

H = Hauptrichtung<br />

N = Nebenrichtung<br />

X = Verkehrsregler (VR)<br />

Skizzen, dienen nur als Anschauungsmaterial, um einen etwaigen kleinen Überblick zu<br />

bekommen, da jede Kreuzung individuell zu regeln ist, eben ihrer Beschaffenheit <strong>und</strong><br />

Aufbaues nach, sofern es im möglichen ist wird immer eine manuelle<br />

Verkehrsleitmaßnahme begonnen mit der Hauptrichtung (H):<br />

1. Einfache Kreuzung VR kann immer im Wechsel die Richtungen (H; N) laufen lassen<br />

2. Kreuzung mit versetzender Nebenrichtungen VR, muss beim Wechsel auf die jeweilige<br />

Nebenrichtung, immer die Hauptrichtung im Blick behalten, da diese sonst einfach<br />

losfahren könnten, d.h. auch man sollte ständig in Bewegung bleiben <strong>und</strong> Aufmerksamkeit<br />

dahingehend sehr beherzigen<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [20] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

3. Kreuzung um Tandemregeln auszuführen Hier gilt es immer <strong>sein</strong>e/n VR-Partner/in im<br />

Blick zu haben, sowie jeweils eine Haupt- <strong>und</strong> Nebenrichtung <strong>und</strong> soll ein Wechsel der<br />

Richtungen erfolgen, ist dies sofern möglich entweder durch Zuruf oder Körpersprache<br />

damit zu signalisieren dem VR-Partner/in<br />

4.3.1 Bei Ankunft der betreffenden Örtlichkeit, um (manuelle)<br />

Verkehrsleitmaßnahmen einzuleiten, durchzuführen <strong>und</strong> zum Abschluss zu<br />

bringen, steht an erster Stelle:<br />

1. Ruhe bewahren, trotz ggf. entstandenem Verkehrschaos durch den fließenden Verkehr,<br />

auch wenn dadurch der Verkehr nicht mehr richtig fließen kann!!!<br />

2. Überblick verschaffen, des gegenwärtigen Sachstandes vor Ort, sowie kurze Abklärung der<br />

eingesetzten Kräfte untereinander (Max.30 Minuten als Tätigkeitsintervall), wie man der<br />

ganzen Sache wieder Herr wird.<br />

3. Selbstständiges Einteilen der eingesetzten Kräfte, ausrüsten, sowie verschiedentliche<br />

Schutzkleidung anlegen, um, dann die (manuelle) Verkehrsleitmaßnahme(n) zu beginnen<br />

4.3.2 Einleiten (Beginnen der manuellen Verkehrsleitmaßnahme)<br />

Nur zu Beginn einer (manuellen) Verkehrsleitmaßnahme; als erster zu beginnender<br />

Verkehrsregler; bedarf es mit einem nach oben ausgestreckten Armes als Achtungszeichen,<br />

bereitgehaltener Trillerpfeife die Fahrbahn zu betreten, um sich in Richtung der gedachten<br />

Kreuzungsmitte zu bewegen, immer dabei versuchend alle Fahrspuren im Blick zu haben,<br />

wegen der erhöhten Unfallgefahr für sich selbst!!!!<br />

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© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

<strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage<br />

(§99 Abs. 4 Nr.3 HSOG)<br />

für die <strong>Gefahrenabwehr</strong>-(Verwaltungs)-polizei(en)<br />

(<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde(n))<br />

als Straf-/Verfolgungsbehörde<br />

(§152 Strafprozessordnung); (§47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)<br />

für die polizeiliche Laufbahn “Baustellenüberwachung“<br />

um Kontrollen im öffentlichen Raum, sowie im Bereich<br />

der Anordnung des ergangenen, ordnungsbehördlichen<br />

Verwaltungsaktes, Kontrollmaßnahmen; <strong>und</strong><br />

ggf.(manuelle) Verkehrsleitmaßnahmen; durchzuführen<br />

nach §1, §2; §3; §8; §10; §11; §31; §40; §47; §48; §77<br />

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong><br />

Ordnung<br />

als<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht/-Gesetz/-Verordnung<br />

sowie durch §1; §35; §36; §38; §43; §44; §45<br />

der Straßenverkehrsordnung<br />

Als Bestandteil des Straßenverkehrsgesetzes<br />

der bis derzeit geltenden Gültigkeit des Straßenverkehrsrechtes<br />

im<br />

B<strong>und</strong>esland Hessen<br />

der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

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© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Entstehungsgeschichte zur<br />

Baustellenüberwachung<br />

Im Straßenverkehrsamt<br />

Begonnen hat alles zu Zeiten des Ordnungsamtes <strong>und</strong> ihrer Verkehrsleitzentrale (VLZ), mit dem<br />

alleinigen Urheber, Ersteller <strong>und</strong> Autor (Frank Vogler) des Gesamtwerkes “<strong>Gefahrenabwehr</strong>“ (siehe<br />

oben <strong>und</strong> unten jeweils <strong>und</strong>/oder es sind nur Drachen abgebildet), sowie einer Kollegin (B.G.) <strong>und</strong><br />

einem ehemaligen Kollegen (W.H.) im März des Jahres 2003. <strong>Die</strong> 3 genannten haben bis 31.12.2006<br />

zusammen mit dem damaligen zuständigen Fachbereichsleiter (U.S.) des Ordnungsamtes (<strong>und</strong><br />

späteren Amtsleiter des neugegründetem Straßenverkehrsamtes), alles daran gesetzt, dass aus EGr.6<br />

TVöD (Bat VIb/VII), EGr.8 TVöD (Bat Vc) Stellen werden….die 3 genannten haben in dem<br />

genannten Zeitraum eine funktionierende Baustellenüberwachung aufgebaut <strong>und</strong> am Laufen gehalten,<br />

in dem sozusagen 24/7 <strong>Die</strong>nste absolviert wurden (es wurde nicht gegen das Arbeitsschutzgesetz<br />

verstoßen), nichts Desto trotz konnten als Beispiel von ca. 5000 jährlichen stattfindenden Baustellen<br />

im Stadtgebiet, ca. 50 % (2500, Statistiken davon sind noch vorhanden) überwacht werden, sowie<br />

nicht registrierte Baustellen (ohne gültige Sondernutzungserlaubnis <strong>und</strong> Anordnung nach §45<br />

Straßenverkehrsordnung), Filmgesellschaften betreut werden hinsichtlich ihrer Tätigkeit zu<br />

Werbezwecken; Film <strong>und</strong> Fernsehen usw., so denn wurde nebenbei auch Verkehrsüberwachung<br />

ausgeübt <strong>und</strong> die Taxenordnung überwacht soweit als möglich, sowie manuelle Verkehrsregelung in<br />

eigener Sache absolviert <strong>und</strong> sogar als hinzugezogene Unterstützung zu der Verkehrsüberwachung<br />

(Städt. Verkehrspolizei)…..<br />

Kommentar: …Der Autor erinnert sich, da gab/gibt es diesen 36211Dr. No (Verfasser diverser Schriften von<br />

Informationsblättern, Arbeitsanweisungen <strong>und</strong> Leitfäden), dieser sollte sich umgehend vorstellen bei dem HVSV<br />

(Hess. Verwaltungsschulverband) <strong>und</strong> diesem HÖMS (Hess. Hochschule für öffentliches Management <strong>und</strong><br />

Sicherheit) als Referent oder Dozent, die werden ihn allein schon Aufgr<strong>und</strong> dieser <strong>sein</strong>er verfassten Schriftwerke<br />

anerkennend mit Kusshand nehmen, weil die genannten Institutionen haben schon sehnsüchtig auf solch einen<br />

mit Rechtswissen beladenen Mensch gewartet, man kann also ihm diesem Dr. No, durch <strong>sein</strong>e vorgegebene,<br />

naturgegebene <strong>und</strong> Schicksal behaftete Intention <strong>sein</strong>es Lebens, den weiteren Verlauf <strong>sein</strong>es tristen Lebens, nur<br />

durch die anstandslose <strong>und</strong> respektvolle, fördernde in diese richtungsweisende zielgerichtete Befürwortung<br />

zukommen lassen….<br />

…..mit der Ämtertrennung 2006/2007 wurde das ganze verlagert in den regulären <strong>Die</strong>nst (3622),<br />

worauf der Urheber <strong>und</strong> <strong>sein</strong>e Kollegin (B.G.) dort weiter Baustellenüberwachung<br />

ausübten….Mitte/Ende 2008 wurde, mit der Zustimmung des Personal- <strong>und</strong> Organisationsamt (POA)<br />

die ersten 5 von 15 VBG (Verkehrs-/Baustellen-/Gefahrgutüberwachung) Stellen in dieser<br />

genehmigten Form geschaffen…..durch das Auswahlverfahren bekam der Urheber eine dieser Stellen,<br />

in dem dieser daran teilnahm…..<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [2] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

-SONDERORDNUNGSBEHÖRDE-<br />

-S T R A ß E N V E R K E H R S B E H Ö R D E-<br />

-<strong>Gefahrenabwehr</strong>polizei-<br />

-Abteilung Ausbildung/Ermittlungen-<br />

Ermittlungsprotokoll<br />

Blatt 1<br />

zur Lfd.-Nr.___<br />

Frankfurt a.M., den___________<br />

Ermittlungsperson (§3 Abs.3, §99 Abs.2 Satz 1, §101 Abs.2 HSOG): ______________________________________;<br />

<strong>Die</strong>nstnr.: ___________;<br />

<strong>Die</strong>nststelle: __________________________________________________________;<br />

Datum:__________________; Uhrzeit:_____________;<br />

Zeuge/in:________________________________________;<br />

Örtlichkeit:_______________________________________________________________________________________;<br />

Anordnung für Arbeiten im öffentl. Raum nach § 45 Abs. 1, 3 u. 6 StVO (VRAO) /<br />

Jahresgenehmigung:<br />

Az.: _______________________ vom/bis gültig:_________________<br />

Verlängerung:______________________________;<br />

Namentliche(r) Vertreter(in) der anordneten Behörde /<br />

Zeuge/in:______________________________________________;<br />

Angaben zum einem Sachverhalt (§12 HSOG) - Befragung einer Person (Rechtsbelehrung Ermittlungsprotokoll BL. 3)<br />

Verantwortliche/r; Gesprächspartner/in; Zeuge/in; Herr; Frau; Titel: ______________________________;<br />

Vorname: ___________________;<br />

2. Vorname: __________________; Familienname: _______________________;<br />

Geb.-Datum: ______________; Tel.-Nr.: _______________________________;<br />

Tätigkeit:<br />

VRAO (Amt 36) SoNu (Amt 66) Jahresgenehmigung (Amt 36) Notstand<br />

(Fahrbahn) (Gehweg, Fußgängerzone, Container) (Umzug, Punktaufbruch, Baumpflege)<br />

Detail:____________________________________________________________________________________________;<br />

Maßnahme (§1 Abs. 1, 2 HSOG) ( RSA95/21 - MVAS-Zertifiziert):<br />

Verbots-/Gebotsübertretungen entgegen derzeit bis Dato geltendem Straßenverkehrsrecht (StVR)<br />

Nach §24, §26a Straßenverkehrsgesetz (StVG), §49 Abs.4 Nr.3 Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />

des nicht Einholens vor Beginn; des nicht Befolgens der Anordnung; Gegenstände entfernt/umgesetzt (§8 HSOG);<br />

weitere Erläuterungen: _____________________________________________;<br />

Beauftragte Firma: ______________;<br />

Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (§8 HSOG):<br />

zusätzliche Warnposten/Verkehrsregler; Arbeiten eingestellt; Verkehrsleitmaßnahmen (§52, §55 HSOG; §35, §36,<br />

§38, §43, §45 StVO); Branddirektion (Amt 37); Sonstiges; Info an: Amt 36 Amt 66 Amt 32<br />

Verwaltungszwang (§47 HSOG);<br />

Gegenstände eingezogen (§77 HSOG);<br />

Maßnahme / Sonstiges (Detail):_____________________________________________________________________;<br />

Siehe Blatt 2 – Angaben zum Sachverhalt;<br />

Anzeigen:<br />

Owi-Anzeige ( §77 HSOG; §35, §36, §37, §47 OWIG); Mündliche Verwarnung (§1 Abs.2 (VV-)HSOG, §56 Abs.1<br />

Satz 2, §57, §58 OWIG); Bußgeld Anzeige ( §77 HSOG; §56, §57, §58 OWIG); Strafantrag/-Anzeige (§152, §158,<br />

§161 StPO); i.V.m. dem jeweiligen verletzten involviertem; tangierendem; Rechtsgebiet;<br />

StVR (StVG, StVO, StVZO); Gefahrgutrecht (ADR);<br />

Info/Notiz: ________________________________________________________;<br />

Rechtsgebiet__________________;<br />

Barverwarnung – Verwarngeldblocknr.: _____________________________;<br />

Siehe Blatt 2 – Angaben zum Sachverhalt;<br />

Im Auftrag<br />

____ © Frank A. Vogler _____<br />

© Frank A. Vogler Ausbildung (§45 StVO): Ermittlungsprotokoll [1] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

-SONDERORDNUNGSBEHÖRDE-<br />

-S T R A ß E N V E R K E H R S B E H Ö R D E-<br />

-<strong>Gefahrenabwehr</strong>polizei-<br />

-Abteilung Ausbildung/Ermittlungen-<br />

Ermittlungsprotokoll<br />

Blatt 2<br />

zur Lfd.-Nr.___<br />

Angaben zum Sachverhalt<br />

Frankfurt a.M., den___________<br />

Ermittlungsperson (§3 Abs.3, §99 Abs.2 Satz 1, §101 Abs.2 HSOG): ______________________________________;<br />

<strong>Die</strong>nstnr.: ___________;<br />

<strong>Die</strong>nststelle: __________________________________________________________;<br />

Datum:__________________; Uhrzeit:_____________;<br />

Zeuge/in:________________________________________;<br />

Örtlichkeit:_______________________________________________________________________________________;<br />

Detailangaben:<br />

§1 Abs.1, 2, 3; §2 Satz 1; §3 Abs.1, 3; §4; §5; §10; §11 HSOG sind berücksichtigt <strong>und</strong> bleiben dadurch gewahrt<br />

Vorsatz!!!;<br />

Fahrlässigkeit!!! beachten in den einzelnen Absätzen im §49 StVO<br />

Verwaltungszwang (§47 Abs. 1, 2, 4 HSOG); Einziehung (§22, §23 OWIG); Arbeiten eingestellt (§1 Abs.1,<br />

2 HSOG); Owi-/Bußgeldanzeige ( §77 Abs.1, 2 HSOG; §24, §26a StVG; §49 StVO; BKat); Strafanzeige/-<br />

Antrag (§158 StPO); Personalien-Verweigerung (§111 OWIG); Gegenstände entfernt/umgesetzt (§41-§43 HSOG);<br />

Platzverweisung (§31 HSOG); Sicherstellung (§40 HSOG); Festnahme Störer (§164 StPO);<br />

Notstand (vor Ort Begutachtung; ggf. Hilfestellung leisten; §1 Abs.1 Satz 2 HSOG): _________________________<br />

__________________________________________________________________________________________________;<br />

Mängel der Absicherung durch §43 StVO nach §45 StVO: _______________________________________________<br />

__________________________________________________________________________________________________;<br />

Zusätzliche Informationen aller Art: _________________________________________________________________<br />

__________________________________________________________________________________________________;<br />

1. Anlage: Kopie des ergangenen ordnungsbehördlichen Verwaltungsaktes der anordneten Behörde<br />

( Anordnung für Arbeiten im öffentl. Raum nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO; Haltverbotsprotokoll; Beginn-/Fertigmeldung)<br />

2. Anlage: Beweisfoto: Anzahl:__________ Datum: ______________ , Uhrzeit:_____:_____<br />

3. Anlage: Einziehung / Sicherstellung (HSOG, OWIG)<br />

3. Anlage: Owi-/Bußgeldanzeige (HSOG; OWIG)<br />

4. Anlage: Strafanzeige/-Antrag (StPO)<br />

5. Sonstige Anlage(n) durch Nummeriert im Anschluss, ersichtlich aus dem nachfolgenden erstellten Inhaltsverzeichnis<br />

Rückmeldung:<br />

Namentliche(r) Vertreter(in) der anordneten Behörde /<br />

Zeuge (in):__________________________________________;<br />

Datum: ____________ , Uhrzeit:_____:_____;<br />

Abschlussnotiz: _________________________________________________________________________________;<br />

Im Auftrag<br />

____ © Frank A. Vogler _____<br />

© Frank A. Vogler Ausbildung (§45 StVO): Ermittlungsprotokoll [2] © Frank Vogler


© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

Anzeigende Stelle<br />

-SONDERORDNUNGSBEHÖRDE-<br />

-S T R A ß E N V E R K E H R S B E H Ö R D E-<br />

-<strong>Gefahrenabwehr</strong>polizei-<br />

-Abteilung Ausbildung/Ermittlungen-<br />

-Ermittlungsperson-<br />

(§3 Abs.3, §99 Abs.2 Satz 1, §101 Abs.2 HSOG)<br />

Frankfurt a.M., den___________<br />

weiter an<br />

-Datenerfassungsbeleg-<br />

Aktenzeichen Tatbestand: Ordnungswidrigkeit<br />

0.-- €<br />

Punkte<br />

0<br />

Tatzeit<br />

am , um Uhr<br />

Kennzeichen<br />

Fabrikat<br />

ALFA-ROMEO<br />

HA<br />

1<br />

VK<br />

1 D<br />

Tatort<br />

(Kreisfreie) Gemarkung,<br />

männlich<br />

weiblich<br />

Vorname<br />

Familienname<br />

Straße, Hausnr.<br />

PLZ Wohnort<br />

Geburtsdatum Geburtsname Geburtsort<br />

Anzeigeerstatter/in, Name <strong>Die</strong>nst-Nummer ; Barverwarnung (Quittungsnummer):<br />

Anschrift-<strong>Die</strong>nststelle<br />

Konkretisierung<br />

Bemerkungen<br />

___________<br />

Datum, Unterschrift<br />

1<br />

© Frank Vogler Ausbildung (§45 StVO): Datenerfassungsbeleg / Anlage zum Ermittlungsprotokoll © Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

Anlage zum Ermittlungsprotokoll (Blatt 2)<br />

Angaben zum Sachverhalt<br />

vom<br />

Ermittlungsperson (§3 Abs.3, §99 Abs.2 Satz 1, §101 Abs.2 HSOG): ______________________________________;<br />

<strong>Die</strong>nstnr.: ___________;<br />

<strong>Die</strong>nststelle: __________________________________________________________;<br />

Datum:__________________; Uhrzeit:_____________;<br />

Zeuge/in:________________________________________;<br />

Örtlichkeit:_______________________________________________________________________________________;<br />

Angaben zum einem Sachverhalt (§12 HSOG) - Befragung einer Person<br />

(Rechtsbelehrung - Ermittlungsprotokoll Blatt 3)<br />

Verantwortliche/r; Gesprächspartner/in; Zeuge/in; Herr; Frau; Titel: ___________________________;<br />

Vorname: ___________________;<br />

2. Vorname: __________________; Familienname: _______________________;<br />

Geb.-Datum: ______________; Tel.-Nr.: _______________________________;<br />

§1 Abs.1, 2, 3; §2 Satz 1; §3 Abs.1, 3; §4; §5; §10; §11 HSOG<br />

Ordnungswidrigkeiten-Anzeige (§77 HSOG; §35, §36, §37, §47 OWIG);<br />

Bußgeld-Anzeige (§77 HSOG; §56, §57, §58 OWIG);<br />

Mündliche Verwarnung (§1 Abs.2 (VV-)HSOG, §56 Abs.1 Satz 2, §57, §58 OWIG);<br />

Ordnungswidrigkeiten-/Bußgeldanzeige ( §77 HSOG; §24, §26a StVG; §49 StVO; BKat)<br />

Bei einer Kontrolle am um Uhr in der (kreisfreien) Gemarkung, , wurde(n)<br />

folgende(n) Ordnungswidrigkeit(en) festgestellt:<br />

Im Auftrag<br />

____ © Frank A. Vogler _____<br />

2<br />

© Frank Vogler Ausbildung (§45 StVO): Datenerfassungsbeleg / Anlage zum Ermittlungsprotokoll © Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

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-S T R A ß E N V E R K E H R S B E H Ö R D E-<br />

-<strong>Gefahrenabwehr</strong>polizei-<br />

-Abteilung Ausbildung/Ermittlungen-<br />

Ermittlungsprotokoll<br />

Blatt 3<br />

zur Lfd.-Nr.___<br />

Frankfurt a.M., den___________<br />

Rechtsbelehrung<br />

über aufgenommene<br />

Personenbezogene Daten(Sätze)<br />

Nach Art. 2 Abs.2a, 2d, Art. 6 Abs.1e, Art. 13 Abs.4 DatenSchutzGr<strong>und</strong>VerOrdnung (DSGVO)<br />

Angaben zum Sachverhalt, von aufgenommenen Personenbezogenen Daten(Sätze), der befragten Person<br />

nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG);<br />

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG); Strafprozessordnung (StPO)<br />

<strong>Die</strong> Rechtsbelehrung (§12 HSOG; §111 OWIG; §163b StPO)<br />

erfolgte am: ___________, um: ____________, an der Örtlichkeit: _________________________________________;<br />

Verantwortliche/r; Gesprächspartner/in; Zeuge/in; Lt. Az.; Herr; Frau; Titel: _____________________;<br />

Aufenthaltstitel, Gültigkeit: _______________________, Austellende Behörde: __________________________________;<br />

wo darf sich aufgehalten werden: _________________________________________________________________________;<br />

Vorname: ____________________;<br />

2. Vorname: ____________________; Familienname: ________________________;<br />

Geb.-Datum: ______________; Geb.-Ort: ___________________________;Tel.-Nr.: _______________________________;<br />

Gemeldete Adresse:<br />

1. Gemeldeter Wohnsitz, seit wann: ______________________________;<br />

Deutschland; außerhalb von der BRD, innerhalb der EU; außerhalb von der BRD, außerhalb der EU;<br />

Wohnort: ___________________________; Straße, Nr.: ________________________________________________;<br />

2. Gemeldeter Wohnsitz; seit wann: ______________________________;<br />

Deutschland; außerhalb von der BRD, innerhalb der EU; außerhalb von der BRD, außerhalb der EU;<br />

Wohnort: ___________________________; Straße, Nr.: ________________________________________________;<br />

Alternative Adresse mit garantierter Erreichbarkeit:<br />

Arbeitsstätte (Name des Betriebs): ______________________________________________________________________;<br />

Adresse der Arbeitsstäte (Ort, Straße): ___________________________________________________________________________;<br />

Erreichbarkeit in der Arbeitsstätte (Telefon; Email; etc.): ______________________________________________________;<br />

Ein auf Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit vollzogener Abgleich der herausgegebenen Daten(Sätze) erfolgte durch:<br />

Personalausweis (BRD), Gültigkeit bis: _______________; Austellende Behörde: ______________________________;<br />

Reisepass (BRD), Gültigkeit bis: _______________; Austellende Behörde: ___________________________________;<br />

Ausweisdokument mit Lichtbild, Gültigkeit bis: ________________; Austellender: _______________________________;<br />

Zusätzlicher notwendiger Abgleich durch Abfragen, bei mündlichen gemachten Angaben, der befragten Person:<br />

Einwohnermeldeamt (EMA); POLizeiAuskunftSystem (POLAS); Zentrales Verkehrsinformationssystem (ZEVIS);<br />

Ermittlungsperson (§3 Abs.3, §99 Abs.2 Satz 1, §101 Abs.2 HSOG):<br />

siehe Blatt 1 zur Lfd.-Nr.: ______________;<br />

<strong>Die</strong>nstnr.: ________; <strong>Die</strong>nststelle: ____________________________; Zeuge/in:________________________;<br />

Datum:______________; Uhrzeit:______________; Örtlichkeit: _________________________________________________;<br />

Im Auftrag<br />

____ © Frank A. Vogler _____<br />

© Frank A. Vogler Ausbildung (§45 StVO): Rechtsbelehrung, Rechtsfolgen, Rechtsmittelbelehrung, Rechtliche Hinweise [1] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Anlage zur Rechtsbelehrung<br />

sowie Rechtsfolgen <strong>und</strong> Rechtsmittelbelehrung<br />

Befragung; Auskunftspflicht; Personalienfeststellung; Identitätsfeststellung;<br />

(§12 HSOG, §111 OWIG, §163b StPO)<br />

- Wenn es die tatsächliche Annahme rechtfertigt, dass eine Person anhand einer Befragung entsprechender<br />

Auskunftspflicht (§12 HSOG), in einer bestimmten gefahrenabwehrbehördlichen oder polizeibehördlichen<br />

Angelegenheit, Auskunft geben kann, durch sachdienliche Hinweise über einen Sachverhalt der es der<br />

Aufklärung Bedarfs, besteht die Pflicht der wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber den <strong>Gefahrenabwehr</strong>- <strong>und</strong><br />

Polizeibehörden (§145d StGB (Vortäuschen einer Straftat)), sowie ihre(r) namentliche(r) Vertreter(in). Somit ist<br />

Sie auch der wahrheitsgemäßen Bekanntgabe ihrer persönlichen Daten verpflichtend anzugeben (§111 OWIG<br />

(Falsche Namensangabe)), ansonsten müssten Maßnahmen ergriffen werden (§163b StPO<br />

(Identitätsfeststellung), um eine anzunehmende, wahrscheinlichste, bevorstehende Verschleierung (§258 StGB<br />

(Strafvereitelung)) von Straftaten zu verhindern; <strong>und</strong>/oder ein anzunehmendes bevorstehendes vorsätzliches<br />

ordnungswidriges Handeln (§47 HSOG (Verwaltungszwang)) zu unterbinden (§1 Abs.1, 2, §4, §5, §8, §10, §11,<br />

§52, §53 Abs.1 Satz 4, §55 Abs.1, 2, 3, §58 Abs.1 Satz 2, §77 Abs.1, 2 Satz 1, 3 Satz 1 HSOG; §1, §2, §3, §7,<br />

§8, §10, §17, §35, §36, §37, §47, §56, §57, §58 OWIG; §152, §158, §127, §161, §164 StPO).<br />

Verwarnungsgeld/Bußgeld/Strafanzeige<br />

(§1 Abs.2, §8, §31, §40, §49 (VV-)HSOG; §47, §56, §57, §58 OWIG; §152, §158, §161 StPO)<br />

- Im Falle einer (Bußgeld bewährten) Ordnungswidrigkeiten-Anzeige (§47 OWIG) <strong>und</strong>/oder im Falle einer<br />

Strafanzeige (§152, §158, §161 StPO), sowie bei einer Platzverweisung, Aufenthaltsverbot <strong>und</strong>/oder einem<br />

Kontaktverbot (§31 HSOG) <strong>und</strong>/oder einer Sicherstellung (§40 HSOG) werden die Personenbezogenen<br />

Daten(Sätze) an die jeweils zuständigen Behörden weitergeleitet zum Zweck der möglichen Ahndung <strong>und</strong>/oder<br />

Strafverfolgung im jeweiligen Rechtsgebiet. §8 HSOG (Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme) <strong>und</strong> §49<br />

HSOG (Ersatzvornahme) mit ihrer eintretenden Außenwirkung (Verfahrensweise eines sichergestellten<br />

Gegenstandes §41-§43 HSOG) bleiben hiervon unberührt, so denn werden Personenbezogenen Daten(Sätze)<br />

des Verantwortlichen (Störer) an die jeweilig zuständige Stelle(n) zum Zweck des entstandenen<br />

Kostenaufwandes zur Rechnungserstellung übermittelt.<br />

- Verwarnungen, in dieser Art <strong>und</strong> Weise erteilt, also nach §56, §57, §58 OWIG, enthalten einen geldlichen<br />

Stellenwert (5-55) derer zu entrichten ist, bei einer festgestellten Ordnungswidrigkeit. <strong>Die</strong>s kann “vor Ort“ in<br />

Form als Barverwarnung vonstattengehen oder zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des Tages, sofern eben<br />

ein im Streifendienst angetroffene legitimierte Kraft der <strong>Gefahrenabwehr</strong>- oder Polizeibehörden zugegen ist, hier<br />

gilt es zu prüfen anhand des ausgedruckten oder des ausgefüllten handschriftlichen Beleges, welche Behörde<br />

die Verwarnung ausgesprochen hat. Eine weitere Möglichkeit ist, auf die durch den postalischen weg<br />

nehmende schriftliche Benachrichtigung über eine Anzeige der bußgeldbewährten Ordnungswidrigkeit, zu<br />

warten, um ggf. legitim Einspruch erheben zu können, gegen die schriftlich ergangene Verwarnung mit<br />

Verwarnungsgeld, innerhalb 1-2 Woche (§56 Abs.2 OWIG) <strong>und</strong> nicht behördenirrtümlich, wie auf den<br />

ausgedruckten Belegen, derer “nur“ eine Bezahlfrist von 3 Tagen einräumt <strong>und</strong> dadurch ein erzwungenes<br />

einzugestehendes Zahlen einfordert.<br />

- Ist eine Barverwarnung “vor Ort“, entsprechend der festgesetzten bußgeldbewährten Verwarnung (5€-55€),<br />

abgegolten durch den Bezahlenden, verzichtet dieser auf jegliche Rechtsansprüche/Recht<strong>sein</strong>sprüche,<br />

hinsichtlich der festgestellten, begangenen Ordnungswidrigkeit, da das bezahlen einem<br />

Schuldeinbekenntnisses dem im Nichts nachsteht, gegenüber dem festgestellten erfolgten fahrlässigen oder<br />

vorsätzlichen, ordnungswidrigen Handeln, nach §1, §10, §17 OWIG.<br />

- Bei “mündlich erteilten Verwarnungen“ handelt es sich nicht, wie dem Namen nach “Mündliche<br />

Verwarnung“ irrtümlich angenommen um keine Verwarnung, sondern es ist eine Verwarnung nach §1 Abs.2<br />

(VV-)HSOG i.V.m. §56 Abs.1 Satz 2, §57, §58 OWIG die einen Geldwert von 0 € aufweist <strong>und</strong> damit genauso<br />

eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit ist, nur eben das es eine Verwarnung ohne das ein<br />

Verwarnungsgeld erhoben worden ist.<br />

Zur Kenntnis genommen, gelesen <strong>und</strong> verstanden<br />

(Kreisfreie) Gemarkung, den 31.03.2023<br />

--------x-X-x-------<br />

--------x-X-x---------<br />

Verantwortliche/r / Gesprächspartner/in / Zeuge/in<br />

Ort, Datum Leserlich Vor- <strong>und</strong> Zweitname, Bei-/Zu-/Nach-/Familienname Unterschrift<br />

© Frank A. Vogler Ausbildung (§45 StVO): Rechtsbelehrung, Rechtsfolgen, Rechtsmittelbelehrung, Rechtliche Hinweise [2] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Rechtliche Hinweise<br />

zur Rechtsbelehrung<br />

Personenbezogene Daten(Sätze)<br />

(Art.2 Abs.2a, 2d DSGVO)<br />

- Der/die Verantwortliche/r / Gesprächspartner/in / Zeuge/in wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass<br />

ihre/<strong>sein</strong>e Personenbezogenen Daten(Sätze), gemäß Art. 2 Nr.2a, 2d DSGVO entsprechend mit verfahren wird,<br />

hier zu wurde ihr/ihm der Auszug der DSGVO zum Lesen gegeben. Des Weiteren, werden statistische Daten<br />

erhoben, die keinerlei einen Bezug aufweisen zu den getätigten Personenbezogenen Daten(Sätze), zu den<br />

statistischen Werten zählen nur, ob (eine) Kontrolle(n) stattfand(en) <strong>und</strong> ob es Beanstandungen gab, sowie<br />

welcher Art eine in Frage kommende mögliche Sanktionierung dahingehend gemacht wurde.<br />

Datenschutzgr<strong>und</strong>verordnung<br />

Auszug aus der aktuellen DSGVO:<br />

Art. 2 DSGVO - Sachlicher Anwendungsbereich<br />

1. <strong>Die</strong>se Verordnung gilt für die ganze oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem<br />

gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.<br />

2. <strong>Die</strong>se Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,<br />

b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel<br />

2 EUV fallen,<br />

c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,<br />

d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung<br />

von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor <strong>und</strong> der Abwehr von Gefahren<br />

für die öffentliche Sicherheit.<br />

3. 1 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter <strong>und</strong> Agenturen der<br />

Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 2 <strong>Die</strong> Verordnung (EG) Nr. 45/2001 <strong>und</strong> sonstige Rechtsakte der<br />

Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die<br />

Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.<br />

4. <strong>Die</strong> vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG <strong>und</strong> speziell die Vorschriften der<br />

Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.<br />

- Ein Bericht (Blatt 1-3 des Ermittlungsprotokolls), über die hier stattgef<strong>und</strong>ene Kontrolle hinsichtlich des<br />

ergangenen ordnungsbehördlichen Verwaltungsaktes ( Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum nach<br />

§45 Abs.1, 3, 6 StVO), geht an die zuständige ausstellende Behörde des ergangenen ordnungsbehördlichen<br />

Verwaltungsaktes, mit den Personenbezogenen Daten(Sätze).<br />

Rückmeldung (Blatt 1-3 des Ermittlungsprotokolls):<br />

Namentliche(r) Vertreter(in) der anordneten Behörde /<br />

Zeuge (in):_______________________,<br />

Datum: ____________ , Uhrzeit:_____:_____<br />

<strong>Die</strong> Befragte Person verzichtete vorbehaltlos auf die/eine Rechtsbelehrung nach §12 HSOG; §111 OWIG;<br />

§163b StPO!!<br />

Im Auftrag<br />

____ © Frank A. Vogler _____<br />

© Frank A. Vogler Ausbildung (§45 StVO): Rechtsbelehrung, Rechtsfolgen, Rechtsmittelbelehrung, Rechtliche Hinweise [3] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

(legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe)<br />

Gr<strong>und</strong>satz<br />

Allgemein<br />

<strong>Die</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lage ergibt sich aus dem Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR) auf B<strong>und</strong>esebene; die<br />

gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnisse) findet sich im hessischen Gesetzes über die<br />

öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG) auf Landesebene; die dienstliche Gr<strong>und</strong>lage zur<br />

Aufgabenerfüllung (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis), als solches, erteilt die ortsansässige, zuständige<br />

Ordnungsbehörde (Oberbürgermeister/in; Bürgermeister/in der Gemarkung) in schriftlicher Form<br />

(Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach HSOG), diese bilden somit<br />

gemeinsam die gesetzliche Voraussetzung, um damit, solch ein Handeln <strong>und</strong> Tun zulässig rechtfertigen<br />

zu können, um einer anstehenden gegebenen Erforderlichkeit, im Bedarfsfall, somit dadurch auch<br />

gestattete Erlaubnis; in dem Kontrollmaßnahmen stattfinden, sowie ggf. dadurch bedingt auch Eingriffe<br />

in den fließenden Verkehr vonstattengehen zu haben, durch geben von klaren, deutlichen <strong>und</strong><br />

unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen, so denn zur Ausführung gebracht werden, mit einer<br />

möglichen daraus resultierenden Rechtsfolge, damit dem gesetzlichen Gewährleistungsanspruch<br />

Gerechtigkeit widerfährt (§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §31, §40, §47, §48, §77, §85,<br />

§89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §35,§36, §37, §47, §56, §57, §58, §111 Gesetz über<br />

Ordnungswidrigkeiten (OWIG); §152, §158, §164 Strafprozessordnung (StPO); §24, §26a<br />

Straßenverkehrsgesetz (StVG); §1, §35, §36, §38, §43, §44, §45 Straßenverkehrsordnung (StVO)).<br />

(Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen (Nachweis über die Rechtsquellen) Anhang B.1.3)<br />

Eine eingeleitete <strong>und</strong>/oder durchgeführte Anordnung, für eine Maßnahme, stellt, nach dem §35 des<br />

hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), einen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen<br />

Verwaltungsakt (Verfügung, Hoheitliche Maßnahme, etc.) in sich dar.<br />

1. Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

1.1 Geltungsbereich, Zuständigkeit <strong>und</strong> Zulässigkeit<br />

(die öffentliche Sicherheit, im Polizeirecht, die öffentliche Ordnung)<br />

(§1, §2, §3, §77, §85, §89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG)<br />

<strong>Die</strong>se Rechtsgr<strong>und</strong>lage regelt, das Bedienstete als Maßnahme(n), durch die gestattete Erlaubnis<br />

(Anhang B.1), ermächtigt <strong>und</strong> befugt sind, bei dem gegebenen Bedarf <strong>und</strong> der Erforderlichkeit,<br />

durch Eingriffe; Kontrollmaßnahmen durch §1 HSOG, der durch die Behörde ausgestellte<br />

Anordnung von Arbeiten im öffentlichen Raum nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO; ggf. dadurch bedingt<br />

auch in den fließenden Verkehr per (manuellen) Verkehrsleitmaßnahmen Eingriffe erfolgen zu<br />

haben; durch geben von klaren, deutlichen <strong>und</strong> unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen<br />

(§36 StVO); sowie als auch mit ggf. in Anspruch genommener Verkehr<strong>sein</strong>richtungen (§43 StVO)<br />

<strong>und</strong>/oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (§55 HSOG; Technische Sperre, <strong>Die</strong>nstfahrzeug);<br />

jederzeit durchführen zu können, in der (kreisfreien) Gemarkung, als<br />

Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtinnen, der Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG) in der<br />

Funktion als die örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs. 3 Satz 1 HSOG), einer<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (Verwaltungs-/Ordnungsbehörde; §1 Abs.1 HSOG), um damit auch<br />

eventuelle durch in Kenntnisnahme gewordene Straftaten <strong>und</strong>/oder Ordnungswidrigkeiten zu<br />

erforschen <strong>und</strong> zu verfolgen zu können, nach §3 Abs.1, 3 HSOG, als direkt benannte<br />

Verfolgungsbehörde, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, durch §47 OWIG <strong>und</strong>/oder als auch<br />

durch den Legalitätsgr<strong>und</strong>satz erster Zugriffsbehörde in Form einer Strafverfolgungsbehörde nach<br />

§152 Abs.2 StPO.<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [3] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

<strong>Die</strong> Zuständigkeit, dieser Rechtsgr<strong>und</strong>lage, um Kontrollen in dieser Art <strong>und</strong> Weise <strong>und</strong>/oder<br />

(manuelle) Verkehrsleitmaßnahme auszuführen, obliegt den <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden als die<br />

örtliche Ordnungsbehörde in der genannten (kreisfreien) Gemarkung. Wobei die<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden generell <strong>und</strong> die Polizeibehörden, für Maßnahmen die unaufschiebbar<br />

sind, zuständig sind. <strong>Die</strong> Polizeibehörden dürfen nur zur Abwehr solcher Gefahren einschreiten,<br />

die von der eigentlich ortsansässigen, zuständigen anderen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig<br />

abgewehrt können. <strong>Die</strong>s könnte der Fall <strong>sein</strong>, wenn die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden nicht erreichbar<br />

<strong>sein</strong> sollten <strong>und</strong>/oder ein Zuwarten bis zum Eintreffen der ortsansässigen <strong>und</strong> zuständigen<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde gemessen an dem zum erwartenden Zeitablauf unverhältnismäßig wäre.<br />

1.2 Anwendungsbereich, Maßnahmen <strong>und</strong> Zulässigkeit<br />

(die öffentliche Ordnung, im Ordnungsrecht, die öffentliche Sicherheit)<br />

(§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §31, §40, §47, §48, §77, §85, §89, §90, §99, §100,<br />

§101 HSOG; §47, §111 OWIG; §152, §164 StPO; §24, §26a StVG; §1, §35, §36, §38, §43, §44, §45<br />

StVO)<br />

Getroffene Maßnahmen im öffentlichen Raum laut dieser Rechtsgr<strong>und</strong>lage, einzuleiten <strong>und</strong>/oder<br />

durchzuführen bzw. abzubrechen, obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich in der Entscheidungs- <strong>und</strong><br />

Verantwortungsgewalt des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n (§99 HSOG), Gerichtliche<br />

<strong>und</strong>/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen haben stets Vorrang <strong>und</strong> bleiben hiervon unberührt.<br />

Ist die Maßnahme (Kontrolle <strong>und</strong>/oder Eingriffe; in den fließenden Verkehr durch geben von<br />

Zeichen <strong>und</strong> Weisungen), dieser Rechtsgr<strong>und</strong>lage, eingeleitet, handelt es sich immer um eine<br />

pflichtgemäße Ermessensentscheidung, welche im Verhältnis zum Gr<strong>und</strong>satz der<br />

Verhältnismäßigkeit stehen muss, welcher die Opportunität zu Gr<strong>und</strong>e gelegt wurde. Im Härtefall<br />

kann, durch den bestätigten Anfangsverdacht, auch eine Straftat vonstattengehen bzw.<br />

vonstattengegangen <strong>sein</strong>.<br />

1.3 <strong>Eingriffsrecht</strong> nach B<strong>und</strong>esrecht auf Landesrechtsebene<br />

<strong>Eingriffsrecht</strong> nach HSOG (StPO; OWIG) i.V.m StVG (StVO); Gefahrgutrecht<br />

(ADR); Umweltrecht<br />

Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen; (Anhang B.1.3)<br />

Bestellung (§99 HSOG) = (Ermächtigung + Befugnis); (<strong>Teil</strong> I, II; Anhang B.1.3)<br />

Gestattung (Einzelfallgesetz = Ermächtigung + Befugnis); (Anhang B.1, B.1.1, B.1.3)<br />

Ersteller des zu bewertenden Einzelfalles nach §45 StVO (Anordnung für Arbeiten im<br />

öffentlichen Raum):<br />

Legitimation:<br />

Betriebsangestellter Frank A. Vogler, als Hilfspolizeibeamter (§99 HSOG), der Hilfspolizei<br />

erworbenes statthaftes Rechtswissen: Außendienstzeit: 30.03.1998-21.04.2021, anderweitiger<br />

Außendienst 22.04.2021-29.11.2022, sowie die <strong>Teil</strong>nahme an verschiedentlicher Seminare <strong>und</strong><br />

Lehrgänge (Auszugsweise darüber (Anhang B.)), dieser kann auch als Sachverständiger/Gutachter<br />

zu Gericht geladen werden (§72, §73 StPO)<br />

Voraussetzung um eine Kontrolle durch §45 StVO (Anordnung für Arbeiten im öffentlichen<br />

Raum) durchführen zu können <strong>und</strong> es zu dürfen, als Hilfspolizeibeamte: innen (HiPo) nach §99<br />

HSOG:<br />

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© Frank A. Vogler<br />

Qualifikation:<br />

Ausgebildete Hilfspolizeibeamte: innen, mit mehr als ausreichender Erfahrung <strong>und</strong> Kenntnisse<br />

(vgl. 6 Jahre im Außendienst) im HSOG; StPO; OWIG; StVG; StVO; ADR; Umweltrecht<br />

nachweisbar mit entsprechender Lehrgangs-/Seminarbescheinigungen, sowie entsprechender<br />

Bestellung nach §99 HSOG mit den geforderten Ermächtigungen/Befugnissen, den durch<br />

verschiedentlicher entsprechenden Rechtsgebiete, selbstredend auch in der Stellenbeschreibung<br />

stehend.<br />

Der Qualifikation entsprechender Nachweis, kann/können also ein ausgebildete/r<br />

Hilfspolizeibeamte: innen nicht zur Baustellenüberwachung nach §45 StVO herangezogen werden,<br />

wenn als Beispiel der Nachweis des Wissenstandes über ADR <strong>und</strong>/oder Umweltrecht, etc. nicht<br />

erfolgt ist, weil dann kein ausreichender Wissenstand vorhanden ist, um der eigenen<br />

Sorgfaltspflicht, sowie der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht Rechnung getragen werden<br />

kann, damit ist die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde der jeweiligen Hilfspolizeibeamte: innen ganz klar in<br />

der Pflicht diese Defizite zu beseitigen mit entsprechenden Lehrgänge/Seminaren, damit nicht nur<br />

der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht vollste Rechnung getragen wird, sondern auch dem<br />

Gefahrgutrecht (ADR) <strong>und</strong> <strong>sein</strong>er Forderung nach qualifiziertem Personal, welche Kontrollen in<br />

diesem Aufgabenbereich ausführt, dem entlehnend spricht der Tenor der RSA95/21 (Richtlinien<br />

für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) auch von solch<br />

kontrollierendem Personen.<br />

Ersteller der Gefährdungsbeurteilung des zu bewertenden Einzelfalles nach §45 StVO<br />

(Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum):<br />

Legitimation:<br />

Betriebsangestellter Frank A. Vogler, als Mitglied eines örtlichen Personalrates<br />

erworbenes statthaftes Rechtswissen: 03.2004-31.03.2023, sowie die <strong>Teil</strong>nahme an<br />

verschiedentlicher Seminare <strong>und</strong> Lehrgänge, dieser kann auch als Sachverständiger/Gutachter zu<br />

Gericht geladen werden (§72, §73 StPO)<br />

Gefährdungsbeurteilung:<br />

Aus dem Gefahrgutrecht (ADR):<br />

Gefahrklasse 2, 3:<br />

vor Ort aufgestellte mobile Tankstellen oder anderer erlaubter Behältnisse zur Lagerung, für<br />

die Baustellenfahrzeuge zu betanken <strong>und</strong> auch anderer Betriebsstoffe um deren Funktionalität<br />

aufrecht zu erhalten<br />

UN-Nummer:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

1202 (<strong>Die</strong>sel)<br />

1203 (Benzin)<br />

1965 (Propangas)<br />

1971 (Erdgas)<br />

Als Beispiel dient hier auch mal Mineralöl als Mittel der Kontamination:<br />

1 Tropfen Öl kann ca. 600-1000 Liter Trinkwasser verunreinigen<br />

1 Liter Öl kann ca. 1.000.000 Liter Trinkwasser verseuchen<br />

Jeder sollte wissen wie kostbar Trinkwasser ist <strong>und</strong> jeder sollte wissen das alle<br />

Lebewesen dieser Welt es zum überleben brauchen!!!<br />

Gefahrklasse 9A:<br />

Stromerzeugende Mittel (Akkumulatoren <strong>und</strong>/oder Batterien) für die Leuchtmittel<br />

(Absperrschranke (Vz.600 StVO); Leitbake (Vz. 605 StVO); Leitkegel (Vz.610 StVO);<br />

fahrbare Absperrtafel (Vz. 615/616 StVO)):<br />

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UN-Nummer:<br />

UN 3090 Lithium-Metall-Batterien<br />

UN 3091 Lithium-Metall-Batterien in oder mit Ausrüstungen verpackt<br />

UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien<br />

UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in oder mit Ausrüstungen verpackt<br />

Dem Entsprechend ist die Lagerung <strong>und</strong> Benutzung nach ADR, sowie des Umweltrechts<br />

einzuhalten <strong>und</strong> einer Kontrolle zu unterziehen. Auch sind gewisse Umweltschutzbedingungen<br />

einzuhalten, hinsichtlich der lagernden Entsorgung solch stromerzeugender Mittel. Des Weiteren<br />

müssen verschiedentliche Baufahrzeuge (z.B.: Bagger, Radlader, etc.) während des<br />

Baustellenbetriebes gewartet werden, in dem gelenkartige Verbindungen geölt (geschmiert)<br />

werden, mit Betriebsstoffen. §1 Abs.1 Satz 2; §2 Satz 1 HSOG<br />

In Bezug auf, §3 Abs.3, §10, §11 HSOG, die Verfolgung <strong>und</strong> Erforschung von Straftaten (§152<br />

StPO) <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten (§47 OWIG), nach einer gegebenen Situation können<br />

Zwangsmaßnahmen angeordnet werden müssen, dementsprechend ist mit widerstand zu rechnen,<br />

so denn auch mit Verletzungen. Heißt es sollten Kontrollmaßnahmen, nur zu zweit oder mit mehr<br />

als zwei Hilfspolizeibeamte: innen durchgeführt werden. Sollte der/die zuständige<br />

Sachbearbeiter/in, die die Anordnung verfügt hat, auch Kontrollen hinsichtlich der entsprechenden<br />

Auflagen einer ausgestellten Anordnung durchführen wollen, empfiehlt es sich, dies in<br />

Zusammenarbeit mit dem polizeilichen Außendienst einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde<br />

durchzuführen, zum Zwecke des Eigenschutzes.<br />

Bei Straßenbauarbeiten zwecks der sanierungsbedarflichkeit des Straßenbelages <strong>und</strong>/oder der<br />

Fahrbahnmarkierungen, entsprechend der StVO, kommen noch ges<strong>und</strong>heitsschädigende Teeroder<br />

Asphaltartige Substanzen zum Einsatz.<br />

RSA 95/21-Lehrgänge, Auffrischung nach Bedarfsanfälligkeit :<br />

Lehrgänge bieten zum Beispiel der TÜV-Rheinland <strong>und</strong> die ASICCONSULT GmbH an (als<br />

Absicherer oder Verantwortlicher nach MVAS)<br />

ADR-Lehrgänge, Auffrischung im 2 Jahresturnus:<br />

Dafür bietet sich an, als Beispiel in Eschborn, Wiesbaden oder Frankfurt anzufragen der jeweiligen<br />

Behörde oder private Sachverständige für Gefahrgut <strong>und</strong> Ladungssicherung, ob diese solche<br />

Lehrgänge abhalten.<br />

Da man also mit verschiedentlichen Gefahrstoffen in Berührung kommen kann, egal welcher<br />

Art die Kontrollmaßnahme ausgeführt wird, sollten/müssen solche Lehrgänge unbedingt<br />

absolviert werden, da dies damit auch der Fürsorge- <strong>und</strong> Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers<br />

gegenüber <strong>sein</strong>em Arbeitnehmer vollends Rechnung getragen wird, auch hinsichtlich der<br />

Unfallverhütungsvorschriften Hessen (UVV). <strong>Die</strong> drei genannten Städte haben sogar den<br />

Vorteil, sie können ihre eigenen Bedienstete sehr gut Schulen in Bezug auf das<br />

Gefahrgutrecht, dem entlehnend das Gr<strong>und</strong>sätzliche, da diese auch durch ihre ansässigen<br />

Fachbereiche, selbstständig Gefahrgutkontrollen (Betriebskontrollen; Kontrollpunkte für<br />

Gefahrgut in der eigenen Gemarkung bzw. Landkreis) durchführen.<br />

Der Vorteil ist, wenn Bedienstete nach dem Gefahrgutrecht (ADR) geschult sind, durch<br />

Lehrgänge <strong>und</strong> auch noch ausgebildete Verkehrsregler sind, dass diese mit einsetzbar sind bei<br />

örtlichen stattfindenden Gefahrgutkontrollen an sich, sowie der beiwohnenden<br />

Eingriffsmaßnahmen durch “rausziehen von bestimmten Fahrzeugtypen mit orangenen<br />

Warntafeln oder anderweitiger“ aus dem fließenden Verkehr, zwecks der Kontrolle nicht nur<br />

nach ADR-Richtlinien, sondern auch nach §36 Abs.5 StVO.<br />

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Anmerkung: Verweigert bzw. bietet ein Arbeitgeber solch fürsorgepflichtigen<br />

Lehrgänge/Seminare nicht an, kann man die gesparten Kosten zwar in Höhergruppierungen<br />

oder in neu geschaffene (höherwertige) Stellen investieren oder um vielleicht einen Haushalt<br />

zu konsolidieren, das ganze würde dann aber auf dem Rücken der restlichen Belegschaft,<br />

derer Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> ihrer zu erhaltenen Arbeitskraft ausgetragen werden. <strong>Die</strong> Möglichkeit<br />

einer gerechten <strong>und</strong> qualifizierten Vermittlung, in Form einer Unterweisung, des<br />

Gefahrgutrechts(ADR), bezogen auf den Aufgabenbereich “Baustellenüberwachung <strong>und</strong><br />

Manuelle Verkehrsregelung“ sollte/muss von einem erfahrenen, zertifizierten<br />

Gefahrgutbeauftragten bewertet werden.<br />

Bewertung des Einzelfalles, als reine Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher<br />

Verkehrsleitmaßnahme nach §45 StVO (Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum):<br />

Anmerkung zur folgenden Bewertung:<br />

Solch eine Bewertung kann gr<strong>und</strong>sätzlich nur erfolgen nach einem bestellten HiPo<br />

(Ermittlungsperson von §85 HSOG) nach §99 HSOG der/die nicht geschult ist in der RSA<br />

95/21, weil ein/e bestellte/r HiPo (Ermittlungsperson von §85 HSOG) nach §99 HSOG<br />

der/die geschult ist in der RSA 95/21(MVAS) einen ganz anderen Verfolgungsansatz als<br />

Gr<strong>und</strong>satz des Gr<strong>und</strong>es einer Kontrolle verfolgt, da die angeführte Argumentation <strong>und</strong><br />

Intention, hinsichtlich der Kontrollmaßnahme, eine völlig andere ist gegenüber einem nicht<br />

nach RSA 95/21 geschulten HiPo.<br />

Ein nicht in der RSA 95/21 geschulter HiPo, kann nur, durch die Einsichtnahme der<br />

ausgestellten Anordnung nach §45 StVO, einen sachlichen Verfolgungsansatz<br />

argumentierend aufbauen, um die Intention der schriftlich fixierten Auflagen im Falle<br />

des entgegen Stehens von §49 Abs.4 Nr. 3 StVO durchzusetzen.<br />

Rechtsgebiete:<br />

Allg. <strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht; Hess. <strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG); Strafprozessrecht<br />

(StPO); Strafrecht (StGB/OWIG); Straßenverkehrsrecht (StVG/StVO); EU-Recht (DSGVO)<br />

Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht; Verfassungsrecht (GG; Verfassung des Landes Hessen)<br />

Eingriffsbefugnisse, durch §3 Abs.3 HSOG, nach Paragraphen, des zu bewertenden Einzelfalles<br />

durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; OWIG als reine<br />

Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher Verkehrsleitmaßnahme:<br />

§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §24, §26a StVG; §1, §35,<br />

§36, §38, §43, §44, §45 Abs.1, 3 StVO<br />

Maßgabe einer Anwendungsweise, nach §1 Abs.1, 2 HSOG, des zu bewertenden Einzelfalles<br />

durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; StGB; OWIG als<br />

reine Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher Verkehrsleitmaßnahme:<br />

Anzulaufende/Angelaufene Maßnahme:<br />

§1 Abs.1, 2, §2, §3 Abs.1, 3 HSOG (= Kontrollmaßnahme der Anordnung (§45 Abs.1, 3, 6 StVO)<br />

entsprechender definierter Auflagen anhand gesetzlicher rechtlicher Gr<strong>und</strong>lagen; (§8, §11,<br />

§47, §48, §52, §55, §77 HSOG; §1, §35, §36, §38, §43, §44 StVO)); §152 StPO, §47 OWIG <br />

Verweise, Hinweise etc., aller Art, die solches als Überschrift tragen, sind keine definierten<br />

Auflagen mit rechtlichem Hintergr<strong>und</strong><br />

In den Auflagen einer ausgestellten ergangenen Anordnung nach §45 StVO, sollte/muss<br />

stehen, dass legitimierte Kräfte der <strong>Gefahrenabwehr</strong>- <strong>und</strong> Polizeibehörden immer Zugang<br />

haben zum Gelände oder dieses ist immer zu gewährleisten, durch den in der Anordnung<br />

genannten Verantwortlichen (Antragsteller, Polier, Bauleiter, etc.)… ansonsten ist es §123<br />

Strafgesetzbuch (StGB) – Hausfriedensbruch<br />

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Kommentar: Warum solch ein Passus im Auflagenteil als Besondere Auflage oder als Rechtlicher<br />

Hinweis, weil es sich bei einem Baustellenbereich um ein Gelände handelt, welches zum einem<br />

bestimmten Zweck dem Allgemein Wohl temporär enteignet wird, um dort Bedarfsarbeiten<br />

während einem bestimmten Zeitrahmen sicher verrichten zu können.<br />

Befriedete Besitztümer nach §45 StVO, ist Gelände (Flächen, Gr<strong>und</strong>stücke,<br />

Gemarkungsflecken etc.) welches nicht mehr dem Allgemeinwohl zur Verfügung steht <strong>und</strong><br />

damit nicht mehr dem öffentlichen Raum zu erkannt ist!!!<br />

Ein befriedetes Gelände, muss nicht lückenlos geschlossen <strong>sein</strong>, als Beispiel dienen hier mal<br />

eingerichtete Baustellenbereiche, welche nur abgesperrt sind, durch verschiedentlicher<br />

Verkehr<strong>sein</strong>richtungen (§43 StVO; siehe Punkt 2.1.6), diese zeigen damit an wo der öffentlich<br />

Raum nicht mehr vorhanden ist<br />

Kommentar: Es handelt sich nachdem §123 Abs.1 StGB um einen begangenen Hausfriedensbruch,<br />

aber durch §123 Abs.2 StGB ist das Ganze ein Antragsdelikt. Sollte man sich halt nur im Klaren<br />

darüber <strong>sein</strong>, wenn man sich auf solch einem Gelände bewegt.<br />

Hier muss ganz klar die Frage gestellt werden, wer hat ein berechtigtes Interesse, das im Zuge<br />

eines einvernehmliches begangenes Strafdeliktes (§123 StGB) solch eine Kontrolle durchgeführt<br />

wird?<br />

<strong>Die</strong> Beantwortung der gestellten Frage, ist mit folgendem Satz beantwortet:<br />

Es gibt kein berechtigtes Interesse, der <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (Namentlich: Ordnungs-, Stadt-,<br />

Städt. Verkehrspolizei) <strong>und</strong> Polizeibehörden, weil es nicht deren Aufgabe ist, solche Kontrollen<br />

einzuleiten, durchzuführen oder etc. <strong>Die</strong> Aufgaben der genannten Behörden ist im Hessischen<br />

Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG) definiert <strong>und</strong> festgelegt §1-§3<br />

HSOG<br />

Kommentar: Nun, damit ist alles gesagt, um sich noch anders auszudrücken es scheitert schon an<br />

der Aufgabenstellung(§1-§3 HSOG), des Weiteren an der Zuständigkeit (Örtlich <strong>und</strong> Sachlich)<br />

<strong>und</strong> damit ist auch eine Zulässigkeit nicht gegeben, zumal man dazu sagen muss, der<br />

Kontrollierende, der genannten Polizeiarten, begeht ein Strafdelikt um eine Einsicht zu bekommen<br />

in eine behördlich ausgestellte Anordnung, das ist mehr als fragwürdig. Machen wir mal weiter<br />

mit der Prüfung auf die Zuständigkeit…<br />

Prüfung der Zuständigkeit, als Beispiel dient mal diese großartige Stadt Ffm.:<br />

Örtliche Zuständigkeit (ÖZ) einer behördlich ausgestellten Anordnung (§45 Abs.1, 3, 6 StVO):<br />

ÖZ ist gegeben Straßenverkehrsamt/-Behörde von Ffm.<br />

ÖZ ist gegeben HiPo (§99 HSOG) von Ffm. = §100 HSOG<br />

Ergebnis: keine rechtlichen Bedenken oder Ähnliches der örtlichen Zuständigkeit<br />

Sachliche Zuständigkeit (SZ) einer behördlich ausgestellten Anordnung (§45 Abs.1, 3, 6 StVO):<br />

(einfach mal §45 Abs.1, 3 <strong>und</strong> 6 StVO lesen)<br />

SZ ist gegeben das/die Straßenverkehrsamt/-Behörde = §45 StVO<br />

<strong>Die</strong> alleinige Sachliche Zuständigkeit wird durch §45 StVO benannt <strong>und</strong> festgelegt<br />

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SZ ist nicht gegeben HiPo (§99 HSOG) = §1-§3 HSOG<br />

<strong>Die</strong> Sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Aufgabenstellung <strong>und</strong> –Erfüllung (§1-§3<br />

HSOG), sowie aus §89 HSOG<br />

Ergebnis: für das/die Straßenverkehrsamt/-Behörde rechtlich absolut unbedenklich; für den HiPo<br />

rechtlich absolutes NoGo, weil keine sachliche Zuständigkeit hinsichtlich der behördlich<br />

ausgestellten Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO<br />

Kommentar: Der/die HiPo mit <strong>sein</strong>em <strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG (StPO; OWIG)) ist hier nicht das<br />

Problem an sich, weil keine sachliche Zuständigkeit, sondern hier kommen zwei Rechtsgebiete<br />

zusammen an ihre Grenze des Machbaren. Das Problem liegt eher am Straßenverkehrsrecht/-<br />

Gesetz/-Ordnung, welche(s) die/das Recht(e) der Sanktionierung einräumen(t), durch die<br />

Bußgeldvorschriften (§24 StVG), den B<strong>und</strong>e<strong>sein</strong>heitlichen Bußgeldkatalog (§26a StVG) im<br />

Straßenverkehrsgesetz (StVG) <strong>und</strong> den in der vorhandenen Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />

B<strong>und</strong>e<strong>sein</strong>heitlichen Tatbestandskatalog (BKat). Der Vorschriftentext des §49 Abs. 4 Nr.3 StVO<br />

beschreibt dahingehend auch ganz genau wie es sich verhält mit/ohne ausgestellten Anordnungen<br />

nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO hinsichtlich der Arbeiten im öffentlichen Raum, sowie nicht der<br />

Einhaltung der inhaltlichen schriftlich fixierten Auflagen <strong>und</strong> der Nicht Einholung einer Solchen<br />

Anordnung.<br />

Auszug aus §49 Abs.4 Nr.3 StVO (Ordnungswidrigkeiten)<br />

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich,<br />

wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

(Nr. 3) entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben,<br />

diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient<br />

Damit ist klar, dass bei einen vorsätzlichen oder fahrlässigen Handeln, durch den in der<br />

Anordnung genannten Verantwortlichen (Antragsteller, Polier, Bauleiter, etc.) eine<br />

Sanktionierung erfolgen kann, durch eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten-Anzeige<br />

(OWIG) oder bei einer nachgewiesenen Strafbaren Handlung (Straftat) dieser strafrechtliche<br />

Konsequenzen zu erwarten sind. Was, aber beide Paragraphen (§45, §49 StVO) nicht beschreiben,<br />

ist dahingehend wie den eine Kontrolle der Anordnung mit ihren inhaltlichen schriftlich fixierten<br />

Auflagen, sowie eine Kontrolle einer Nicht Einholung einer Anordnung, vonstattenzugehen<br />

haben…..als Vergleich im §36 StVO (Zeichen <strong>und</strong> Weisungen der Polizeibeamten) wird ganz klar<br />

die Art der Durchführungsweise beschrieben, sowie in einzelnen Abschnitten festgelegt <strong>und</strong> wer<br />

solch Zeichen <strong>und</strong> Weisungen geben darf…..siehe Rechtsstellung <strong>und</strong> -Stand….<br />

Rechtsstellung <strong>und</strong> -Stand des/der berechtigten Interessent(en):<br />

Der/die Sachbearbeiter/in <strong>und</strong> der/die HiPo sind Angehörige der gleichen <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde<br />

<strong>und</strong> gleichen Verwaltungsbehörde Straßenverkehrsamt/-Behörde.<br />

Sachbearbeiter/in einer Anordneten <strong>und</strong> ausstellenden Behörde für Anordnungen nach §45 StVO:<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (§1 Abs.1 HSOG) Verwaltungsbehörde Straßenverkehrsamt/-<br />

Behörde Sachbearbeiter/in für Anordnungen nach §45 StVO<br />

Sachlich, zuständige(r), berechtigte(r) Interessent(in) nach §45 StVO:<br />

Sachbearbeiter(in), als Namentliche(r) Vertreter(in) des/der Straßenverkehrsamtes/-Behörde, der<br />

Verwaltungsbehörde (§1 Abs.1 HSOG), einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde durch §45 Abs.1 StVO,<br />

sowohl als auch damit Herr/Herrin des Verfahrens über den ergangenen ordnungsbehördlichen<br />

Verwaltungsaktes nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO (Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum)<br />

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© Frank A. Vogler<br />

HiPo nach §99 i.V.m §3 Abs.3; §101 Abs.2 HSOG:<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (§1 Abs.1 HSOG) Ordnungsbehörde (§2 Satz 1 HSOG) <br />

Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG) <strong>und</strong> zugleich <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (§1 Abs.1 HSOG) <br />

Verwaltungsbehörde örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs.3 Satz 1 HSOG)<br />

Sachlich, zuständige(r), berechtigte(r) Interessent(in) nach §1, §2, §3 Abs.3 HSOG:<br />

Bestellte Ermittlungsperson (nach §99 HSOG; nicht nach §152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG))<br />

von den allgemeinen Ordnungsbehörden (§85 HSOG) als (die) örtliche(n) Ordnungsbehörden, der<br />

in den Gesetzen benannten Straf-/Verfolgungsbehörde (§152 StPO; §47 OWIG) durch das<br />

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (§3 Abs.3 HSOG), der<br />

Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG), als die örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs.3 Satz 1<br />

HSOG), von den Ordnungsbehörden (§2 Satz 1 HSOG), des/der Straßenverkehrsamtes/-Behörde,<br />

der Verwaltungsbehörde (§1 Abs.1 HSOG), einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde<br />

Damit ist ein abrufen von Daten <strong>und</strong> Datensätzen von Anordnungen nach §45 StVO, durch<br />

ein PC- gestützte Datenbanksysteme oder ähnliches nicht nur unzulässig als HiPo, sondern<br />

dahingehend auch verboten, weil ein berechtigtes Interesse nicht vorlegbar ist. Es ist zwar<br />

machbar <strong>und</strong> möglich eine Anfrage, an die/den Namentliche/n Vertreter/in der ausstellenden<br />

Behörde, zu stellen, zur Herausgabe von Daten <strong>und</strong> Datensätzen von Anordnungen nach §45<br />

StVO, nur dann müsste eine Zweckdienliche Bestimmung genannt werden, auch die gibt es<br />

nicht, weil wenn keine berechtigtes Interesse des HiPo, welchem Zweck soll dann die<br />

Herausgabe erfüllen Datenschutzgr<strong>und</strong>verordnung (DSGVO) Art. 2 Nr.2a, 2d<br />

Heißt, durch die Rechtsstellung <strong>und</strong> -Stand, dass das Europäische Recht<br />

(Datenschutzgr<strong>und</strong>verordnung (DSGVO)) keiner Ermittlungsperson (HiPo nach §99 HSOG)<br />

von/für den/die allg. Ordnungsbehörden (§85 HSOG) <strong>und</strong> der <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde der<br />

Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG) das Recht einräumt, dass personenbezogene oder<br />

hinweisgebende auf personengebende, Daten <strong>und</strong>/oder Datensätze abgerufen werden dürfen<br />

<strong>und</strong> können keine sachliche Zuständigkeit, dadurch kein berechtigtes Interesse <strong>und</strong> damit<br />

auch kein bestimmter zulässiger dienlicher Zweck<br />

Aufgeschlüsselte örtliche <strong>und</strong> sachliche Zuständigkeit nach HSOG als HiPo:<br />

1. Nach §1 Abs.1 HSOG <strong>Gefahrenabwehr</strong> §3 Abs.1, (3), §89, §100 HSOG = (§1, §2, §77<br />

Abs.3 Satz 1, §90 HSOG(; §152 StPO; §47 OWIG))<br />

2. Nach §1 Abs.2 HSOG polizeiliche Aufgaben §3 Abs.1, 3, §89, §100 HSOG = (§1, §2,<br />

§77 Abs.3 Satz 1, §90 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG)<br />

3. Nach §1 Abs.2 VV-HSOG Verkehrsüberwachung (ruhender <strong>und</strong> fließender Verkehr)<br />

Zu Punkt 3:<br />

Verkehrsüberwachung fällt völlig raus, es handelt sich bei einem eingerichteten Bereich nach<br />

§45 StVO um ein Gelände außerhalb des öffentlichen Raumes, somit wird durch den direkt<br />

angrenzenden Sicherheitsraum ein Leiten des Verkehrs mit eingeforderten <strong>und</strong> aufgestellten<br />

Verkehr<strong>sein</strong>richtungen (§43 StVO) durchgeführt <strong>und</strong> ggf. der Erforderlichkeit des Bedarfes<br />

manuelle Verkehrsleitmaßnahmen nach §36 StVO ausgeführt also kein Verlangen<br />

ersichtlich hinsichtlich der Einsichtnahme entsprechender Auflagen<br />

Zu Punkt 2:<br />

Da hier eine Kontrollmaßnahme stattfinden soll entsprechender Auflagen nach §45 StVO, gibt<br />

es keinen Gr<strong>und</strong> zur Annahme, dass Straftaten <strong>und</strong>/oder Ordnungswidrigkeiten begangen<br />

worden sind<br />

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© Frank A. Vogler<br />

Heißt, ohne faktischen begründeten Verdacht stellt man den verantwortlichen Inhaber der<br />

Anordnung nach §45 StVO unter Generalverdacht vorsätzlich Straftaten <strong>und</strong>/oder<br />

Ordnungswidrigkeiten begehen zu wollen bzw. begangen zu haben<br />

Heißt weiter, bei solch einer Vorgehensweise, wird ein unbescholtener Bürger einer<br />

unberechtigten Kontrollmaßnahme unterworfen, weil mit einer unterstellenden Behauptung<br />

eine Kontrolle durchgeführt wird, rechtlich absolutes NoGo<br />

also kein Verlangen ersichtlich hinsichtlich der Einsichtnahme entsprechender Auflagen<br />

Zu Punkt 1:<br />

Mit §1 Abs.1 HSOG (<strong>Gefahrenabwehr</strong>) hätte man eine legale <strong>und</strong> legitime Möglichkeit, dazu<br />

müsste, aber eine (bestehende) gegenwärtige (Anschein-)Gefahr ersichtlich <strong>sein</strong>, dadurch<br />

bedingt sind dann wiederum alle legitimen Mittel erlaubt um eine (Anschein-)Gefahr auf ein<br />

Mindestmaß zu reduzieren bzw. gänzlich zu beseitigen also kein Verlangen ersichtlich<br />

hinsichtlich der Einsichtnahme entsprechender Auflagen<br />

Lösungsansätze:<br />

1. Tätig werden, auf Gr<strong>und</strong> von Beschwerden, der HiPo nach §99 HSOG:<br />

Durch in Kenntnisnahme von Beschwerden, in denen durch §45 StVO eingerichteten<br />

Bereichen, die an die Ordnungs-/Stadt-/städt. Verkehrspolizei herangetragen wurden,<br />

entweder durch die anordnete Behörde die den ordnungsbehördlichen Verwaltungsakt (§45<br />

Abs.1, 3, 6 StVO; Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum) selbst erlassen hat oder<br />

durch andere Dritte, daraufhin werden Ermittlungen angestellt als Straf-/Verfolgungsbehörde<br />

hinsichtlich der eingegangenen Beschwerden nach §1 HSOG (Aufgabengeneralklausel)<br />

<strong>und</strong>/oder §47 OWIG (Verfolgungsgr<strong>und</strong>satz/-Prinzip) <strong>und</strong>/oder §152 StPO<br />

(Legalitätsgr<strong>und</strong>satz).<br />

Kommentar zu 1.:<br />

Bei Beschwerden aller Art handelt es nicht um die gesetzliche Aufgabenstellung (§1-§3, §89<br />

HSOG), sondern es sind Auftragsangelegenheiten die durch die entstandene abzuarbeitende<br />

Ermittlungstätigkeit gemeldeter vermeintlicher Störungen der Aufgabenstellung entlehnend<br />

sinngemäß <strong>sein</strong> können/könnten<br />

weiterhin keine sachliche Zuständigkeit, dadurch kein berechtigtes Interesse <strong>und</strong> damit auch<br />

kein bestimmter zulässiger dienlicher Zweck, aber um die Beschwerde abzuarbeiten zu<br />

können, muss zu mindestens der Störer <strong>und</strong> der Ort an dem die Störung stattgef<strong>und</strong>en haben<br />

könnte/an dem die Störungen stattfinden können/ genannt werden<br />

Heißt, nach Abschluss der Ermittlungen, gehen die Berichte an die jeweiligen<br />

Beschwerdemelder zur weiteren Bearbeitung, bei augenscheinlich anzunehmenden<br />

festgestellten Verstößen ggf. Ordnungswidrigkeiten-/Strafverfahren einleiten (§47<br />

OWIG/§152StPO)<br />

…….……<br />

2. Tätig werden, auf Gr<strong>und</strong> des selbständigen Aktiv Werdens, der HiPo nach §99 HSOG:<br />

Durch unregelmäßige stichprobenartige Kontrollen auf die Einhaltung der Verbote nach §24<br />

Abs.1, §26a StVG; §49 Abs. 4 Nr.3 StVO, ggf. mit/ohne tangierender; involvierter; verletzter<br />

Rechtsgebiete, ggf. mit einer Ahndung durch eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten-<br />

Anzeige nach §47, §56, §57, §58 OWIG <strong>und</strong>/oder eine Strafanzeige nach §152, §158 StPO.<br />

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Kommentar zu 2.:<br />

Auch bei unregelmäßigen stichprobenartigen stattfindenden Kontrollen, ergibt sich auch<br />

daraus keine berechtigte Forderung zu stellen um eine Einsichtnahme erhalten zu können,<br />

selbst als kommunikative Bittstellung muss dieser nicht nachgekommen werden, weil die<br />

anordnete Behörde erster anzusprechender Zuständiger ist, bei anzunehmender Feststellung<br />

von Auflagenverstößen des ergangenen Ordnungsbehördlichen Verwaltungsaktes, damit diese<br />

prüfen kann, auf die Richtigkeit der Annahme des rechtswidrigen Verhaltens vom<br />

verantwortlichen Inhaber der Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO.<br />

Heißt, bei festgestellter Bestätigung des rechtwidrigen Verhaltens (verantwortlichen Inhaber<br />

der Anordnung) durch die anordnete Behörde einleiten eines Ordnungswidrigkeiten-<br />

/Strafverfahren mit anhängigem Bußgeldverfahren <strong>und</strong>/oder einer Strafe höheren Ausmaßes<br />

….<br />

3. Tätig werden, auf Gr<strong>und</strong> einer Anzeige (anhand einer Fall-/Ermittlungsakte zum Az. Als<br />

Beweislast(umkehr)), erstellt durch die anordnete Behörde die den ordnungsbehördlichen<br />

Verwaltungsakts (§45 Abs.1, 3, 6 StVO; Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum)<br />

selbst erlassen hat für Dritte (Firmen, Privat Personen, etc.), von HiPo nach §99 HSOG:<br />

Möglichkeit 1: Der/die namentliche Vertreter/in, der anordneten Behörde, führt selbstständige<br />

Kontrolle in diesen eingerichteten Bereichen hinsichtlich des ergangenen<br />

ordnungsbehördlichen Verwaltungsaktes nach §45 StVO durch. Bei festgestellten Verstößen<br />

gegen diesen Verwaltungsakt, wird eine Fall-/Ermittlungsakte angelegt mit den festgestellten<br />

Mängeln usw.<br />

Möglichkeit 2: Der/die namentliche Vertreter/in, kontrolliert zusammen die eingerichteten<br />

Bereiche, mit einem polizeilichen Außendienst einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde, auch hier wird<br />

bei festgestellten Verstößen <strong>und</strong>/oder Mängel eine Fall-/Ermittlungsakte angelegt.<br />

Kommentar zu 3.:<br />

Für beide Möglichkeiten gilt: Der/die namentliche Vertreter/in, leitet die Fall-<br />

/Ermittlungsakte (Inhalt dieser Akte, als Beispiel: Anordnung, Haltverbotsprotokoll, Begin-<br />

/Fertigmeldung, Liste der Verstöße <strong>und</strong>/oder Mängel, Fotos als bildlich festgehalten die<br />

festgestellten Verstöße <strong>und</strong>/oder Mängel, etc.) an die zuständigen Straf-<br />

/Verfolgungsbehörde(n)(= Ordnungsbehörden) für weitere Ermittlungen <strong>und</strong> Prüfung auf<br />

Ordnungswidrigkeiten (OWIG) <strong>und</strong>/oder Straftaten (StGB), um ggf. ein (bußgeldbewährtes)<br />

Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einzuleiten <strong>und</strong>/oder ein Strafverfahren Anzeigeerstatter<br />

= Ordnungsbehörde; Zeuge = anordnete Behörde<br />

….<br />

Fazit/Resultat:<br />

Das Fazit beruht auf, der “If Then Else“-Thematik, mit der resultierenden logischen<br />

Konsequenz der “If Then Else“-These in den polizeilich rechtlichen Wissenschaften<br />

If Then (Else) = Wenn..Dann…(Sonst)<br />

Wenn, Polizeibehörden, die Ermittlungsbehörden für die Strafverfolgungsbehörden<br />

(Staatsanwaltschaften) sind, um Straftaten zu erforschen, im (großen) Strafrecht, nach dem<br />

repressiven <strong>Eingriffsrecht</strong> (§152, §161, §163 StPO), sowie sek<strong>und</strong>är im (kleinen) Strafrecht<br />

Ordnungswidrigkeiten zu Ahnden nach dem präventivem <strong>Eingriffsrecht</strong> (§1 Abs.2 (VV-<br />

)HSOG; §53, §56, §57, §58 OWIG),<br />

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Frage:<br />

Dann, können <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (Sonderordnungsbehörden, örtliche<br />

Ordnungsbehörde, allg. Ordnungsbehörden), nur die Ermittlungsbehörden für die<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (Verwaltungsbehörden) <strong>sein</strong>, um im Ordnungsrecht (§1 HSOG-<br />

DVO) mit <strong>sein</strong>em Ordnungswidrigkeitenrecht nach dem präventivem <strong>Eingriffsrecht</strong> (§1 Abs.2<br />

(VV-)HSOG; §47, §56, §57, §58 OWIG) Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, sowohl als<br />

auch, treten sie auch als Ermittlungsbehörde, für die Strafverfolgungsbehörden<br />

(Staatsanwaltschaften) auf, um Straftaten zur Anzeige zu bringen (§152, §158, §161 StPO),<br />

Sonst, wäre es nicht möglich, die gemeinsam gesetzlich verpflichtende Aufgabe der<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong> zu bewältigen (§1 HSOG).<br />

Wenn, ein Mensch gestorben ist, Dann ist dieser auf natürliche (altersbedingt;<br />

Unfallschädigung; etc.) oder auf unnatürliche (umgebracht worden durch eine/n Andere/n <br />

Mord) Weise verstorben, Sonst wäre dieser nicht aus dem Leben geschieden.<br />

Wenn, ein abgesperrter Bereich eingerichtet ist im öffentlichen Raum, Dann kann dieser<br />

entweder nur mit einer Anordnung genehmigt <strong>sein</strong> <strong>und</strong> es ist den schriftlich fixierten Auflagen<br />

Folge zu leisten oder es gibt keine genehmigte Anordnung, Sonst nimmt Jemand<br />

Gesetzesübertretungen vorsätzlich oder fahrlässig in vollem Umfang in Kauf (§24 Abs.1,<br />

§26a StVG; §49 Abs. 4 Nr.3 StVO).<br />

Da von der Seite der HiPo’s kein berechtigtes Interesse durch die Aufgabenstellung <strong>und</strong> -<br />

erfüllung (=Sachliche Zuständigkeit) nach §1-§3 <strong>und</strong> §89 HSOG vorliegt für Kontrollen nach<br />

§45 StVO entsprechender Auflagen, wie erlangt man zu mindestens eine temporär sachliche<br />

Zuständigkeit, somit auch ein bek<strong>und</strong>etes Interesse vorweisen kann, um eine<br />

Kontrollmaßnahme nach §45 StVO entsprechender Auflagen legitim durchzuführen, weil die<br />

Sachliche Zuständigkeit muss immer gegeben <strong>sein</strong> nach dem HSOG, damit das Handeln <strong>und</strong><br />

Tun eines HiPo nach §99 HSOG zulässig ist.<br />

Antwort/etwaige Lösungen:<br />

Es gibt keine temporär sachliche Zuständigkeit, entweder die Zuständigkeit ist gegeben oder<br />

nicht!!!!<br />

Im §45 StVO ist die Zuständigkeit ganz klar definiert <strong>und</strong> festgelegt <br />

Straßenverkehrsbehörde = zuständige Behörde, somit erste anzusprechende zuständige<br />

berechtigte Interessent im Normalfall, sowie im Bezug auf<br />

vergangenheitliche/gegenwärtige/zukünftige Kontrollen, weil es deren Aufgabe ist, durch die<br />

gestattete/erlaubterweise Anordnung, auf die Einhaltung des ordnungsbehördlichen<br />

Verwaltungsaktes als eingehalten beständig zu prüfen/kontrollieren.<br />

Um es zu verdeutlichen ein Beispiel einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (Straßenverkehrsamt):<br />

Abteilung 1 = Verwaltung Allg. Verwaltungsrecht<br />

Abteilung 2 = Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei Besonderes Verwaltungsrecht<br />

(<strong>Eingriffsrecht</strong>: HSOG (StPO; OWIG)) Straf-/Verfolgungsbehörde (§1 Abs.1, §3 Abs.3<br />

HSOG; §152 StPO; §47 OWIG), Zuständigkeit = §1-§3, §89 HSOG<br />

Abteilung 3 = Anordnungen, Ausnahmegenehmigungen zuständige<br />

Straßenverkehrsbehörde nach Straßenverkehrsrecht (StVR (StVG/StVO)) §45, §46 StVO<br />

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Allgemein:<br />

Es spielt im Falle von Kontrollen nach §45 StVO, keine Rolle ob ein HiPo geschult ist nach<br />

RSA 95/21 oder nicht, weil das zuständige staatliche Kontrollorgan eine andere Behörde ist,<br />

die dann festgestellte Mängel hinsichtlich §45 StVO anzeigt bei den Straf-<br />

/Verfolgungsbehörden.<br />

Bleibt, also als HiPo, das Ganze nicht nach §45 StVO anzugehen, sondern sich nach den<br />

Bußgeldvorschriften (§24 StVG), Bußgeldkatalog (§26a StVG) <strong>und</strong> in der StVO die entlehnte<br />

(Rechts-)Vorschrift des entsprechenden Paragraphen (§49 StVO (Ordnungswidrigkeiten)) zu<br />

Rate zu ziehen.<br />

Spezifisch: Fehlt noch…..<br />

Bei festgestellten Verstößen gegen den ordnungsbehördlichen Verwaltungsakt, derer diese<br />

Auflagen Bestandteil der ausgestellten verfügten Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO (Az….,<br />

etc.) ist, ergeht im Normalfall eine (bußgeldbewährte) Ordnungswidrigkeiten Anzeige nach §35,<br />

§36, §37(, §56 Abs.1, §57 Abs.1, §58) OWIG durch §1 Abs.1, §2 Satz 1, §3 Abs. 1, 3<br />

(Kontrollmaßnahme), §8, §10, §11, §47 Abs.1, 2 (Unterlassung: Auflagenverstöße zu begehen),<br />

§77 Abs.1, 2, 3 HSOG; §47 OWIG, des/der vor Ort befindliche/r<br />

Hilfspolizeibeamter/Hilfspolizeibeamtin; es könnte aber auch <strong>sein</strong> das es gleich nach §152 StPO<br />

vonstattengeht (z.B.: Umweltrecht).<br />

In Bezug auf kontrollierende Maßnahmen <strong>und</strong> ihrer rechtsgültigen Eingriffe im öffentlichen<br />

Raum, derer mit gesetzlichen geregelten Eingriffsbefugnissen ausschließlich einhergehen, welche<br />

die Rechtslage des einbezogenen Rechtsgebietes verlangt, in Form der Einsichtnahme, der durch<br />

die zuständige Behörde ausgestellten erteilten Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO, durch<br />

legitimierte Kräfte der Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden; bedarfsorientierte, erforderte,<br />

gestattete in erlaubnisweiser Maßnahmen, die dem Wohl <strong>sein</strong> <strong>und</strong> dem Wollen des<br />

Allgemeinwohles entgegenstehen, aber damit auch gr<strong>und</strong>sätzlich, dass angemessene <strong>und</strong><br />

geeignete, dem Erfordernis entsprechender legitimer Zweck zum Mittel, bis ein normaler<br />

Verkehrsfluss wiederhergestellt worden ist.<br />

Zu Straßenbauarbeiten, die vom zuständigen Straßenbaulastträger angeordnet worden ist, welche<br />

zum Zweck haben, komplette Straßenzüge zu sanieren/erneuern mit verschiedentlicher<br />

Kreuzungsbereiche, die durch Lichtsignal-/Lichtzeichenanlagen (LSA/LZA) durchweg, in ihrem<br />

Normalzustand, automatisierte Verkehrsabläufe realisieren, müssen bei solch ausgeführten<br />

Arbeiten, durch hinzuziehen legitimierter Kräfte nach §36 StVO den Verkehrsablauf soweit es<br />

möglich Instand halten. Selbst bei Arbeiten von Straßenzügen ohne LSA/LZA können solch<br />

legitimierte Kräfte angefordert werden oder eben es ist durch die Anordnung nach §45 Abs. 1, 3, 6<br />

StVO so vorgeschrieben in den dazugehörigen Auflagen.<br />

Straßen <strong>Teil</strong>-/Vollsperrungen nach §45 StVO, in Folge von Dreharbeiten für Film- <strong>und</strong> Fernsehen<br />

<strong>und</strong> zu Werbezwecken:<br />

Hier gilt es im Besonderen drauf zu achten, dass solche Arbeitsmaßnahmen einhergehen mit einem<br />

gewissen Rahmen an künstlicher Freiheit der in der Regie tätig werdenden. Heißt die in der<br />

Anordnung (§45 StVO) festgelegten Auflagen, hinsichtlich eingerichteter temporärer<br />

Haltverbotsbereiche <strong>und</strong> Sperrungen usw. sind festgelegte Rahmenbedingungen. Inwieweit<br />

hinzugezogene legitimierte Kräfte (§35, §36, §38 StVO) der Polizei- <strong>und</strong>/oder<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, sich außerhalb dieser festgelegten Rahmenbedingungen bewegen, um<br />

es den Filmcrews zu erleichtern ihrer Tätigkeit nachzugehen, muss Ad hoc bewertet werden <strong>und</strong><br />

sollte nur ein Mindestmaß an Zeit ausmachen des Allgemeinwohles, auch wird hier im Auftrag des<br />

Allgemeinwohles etwas erschaffen <strong>und</strong> dies kann man ja dann zu gegebener Zeit begutachten.<br />

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Bewertung des Einzelfalles, als reine Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher<br />

Verkehrsleitmaßnahme nach §45 StVO (Anordnung für Haltverbotsbereiche <strong>und</strong><br />

erforderlicher Verkehr<strong>sein</strong>richtungen <strong>und</strong> –Zeichen (§43, §45 StVO), zur Durchführung von<br />

Nutzfahrzeugkontrollen im öffentlichen Raum):<br />

Rechtsgebiete:<br />

Allg. <strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht; Hess. <strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG); Strafprozessrecht<br />

(StPO); Strafrecht (StGB/OWIG); Straßenverkehrsrecht (StVG/StVO); EU-Recht (DSGVO);<br />

Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht; Verfassungsrecht (GG; Verfassung des Landes Hessen)<br />

Eingriffsbefugnisse, durch §3 Abs.3 HSOG, nach Paragraphen, des zu bewertenden Einzelfalles<br />

durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; OWIG als reine<br />

Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher Verkehrsleitmaßnahme:<br />

§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §24, §26a StVG; §1, §22,<br />

§23, §35, §36, §38, §43, §44, §45 Abs.1, 3 StVO; §35h, §53a StVZO<br />

Maßgabe einer Anwendungsweise, nach §1 Abs.1, 2 HSOG, des zu bewertenden Einzelfalles<br />

durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; OWIG als reine<br />

Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher Verkehrsleitmaßnahme:<br />

Anzulaufende/Angelaufene Maßnahme:<br />

§1 Abs.1, 2, §2, §3 Abs.1, 3 HSOG (= Kontrollmaßnahme im Gefahrgutrecht (ADR; §36 Abs. 5,<br />

§43, §45 StVO); (§8, §11, §47, §48, §52, §55, §77 HSOG; §1, §22, §23, §35, §36, §38, §43 §44,<br />

§45 StVO; §35h, §53a StVZO); §152 StPO, §47 OWIG<br />

Hier liegt das berechtigte Interesse <strong>und</strong> der Rechtfertigungsgr<strong>und</strong> einer Kontrollmaßnahme im<br />

öffentlichen Raum, sowie auch auf privatem Gr<strong>und</strong> als Betriebskontrollen, ganz klar darin, dass<br />

das Gefahrgut, welches Befördert wird in denen ihrer vorgegebener Beförderungsgegenstände,<br />

entsprechender Vorschriften aus dem weltweit agierendem ADR, auch eingehalten wurde<br />

dahingehend, sowie die dazu gebrauchten Verkehrsmittel dem jeweils aktuellen (Verkehrs-<br />

)Sicherheitsstandard des jeweiligen Rechtsgebiet (Straßenverkehrsrecht; -Gesetz; -ordnung; -<br />

Zulassungsordnung; Umweltrecht; ADR; etc.) entspricht.<br />

2. Gr<strong>und</strong>lagen<br />

2.1 Begrifflichkeiten<br />

2.1.1 Eingriffsbefugnisse in Hessen<br />

Als "Eingriffsbefugnisse" werden Befugnisse der Ordnungshüter bezeichnet, in bestimmten<br />

Situationen eingreifen zu dürfen, sofern eine diesbezügliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage vorhanden<br />

ist. <strong>Die</strong> Eingriffsbefugnisse von Polizei <strong>und</strong> Ordnungsbehörden werden gemäß dem<br />

Polizeirecht der Länder definiert Hessen = HSOG (§1-§11, §31, §40, §47, §48, §77<br />

HSOG; §47 OWIG; §152 StPO).<br />

Von den Eingriffsbefugnissen kann beispielsweise Gebrauch gemacht werden, wenn eine<br />

Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gegeben zu <strong>sein</strong> scheint oder zum<br />

Zwecke einer Kontrolle entsprechender Auflagen durch eine verfügte Anordnung, sowie<br />

dadurch auch tangierende Rechtsgebiete Auflagenkontrolle eines eingerichteten<br />

Baustellenbereiches nach §45 StVO <strong>und</strong> der zugehörigen Sondernutzungserlaubnis;<br />

Nutzfahrzeugkontrollen im Gefahrgutrecht (ADR); allg. Ordnungsrecht z.B.: durch<br />

ermächtigte <strong>und</strong> befugte Hilfspolizeibeamte/-Beamtinnen nach §99 HSOG.<br />

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2.1.2 Gefahrgutrecht (ADR)<br />

Das Gefahrgutrecht bildet weltweit die Gr<strong>und</strong>lage, zur gesamten Beförderung, sowie<br />

transportbedingten Zwischenlagerung von Gefahrgut im Verkehrsrecht hinsichtlich aller<br />

internationalen <strong>und</strong> nationalen Regelungen, der nationalen Gesetzgebung <strong>und</strong> ihren<br />

bestehenden Verordnungen <strong>und</strong> auch zwischenstaatlichen Abkommen.<br />

2.1.3 Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen<br />

- RSA 2021(RSA 95/21)<br />

Bei der RSA 95/21 handelt es sich nicht um eine gesetzliche Vorgabe im herkömmlichen<br />

Sinne die einer Maßgabe des Gesetzgebers entspricht <strong>und</strong> auch erlassen worden ist, sondern<br />

vielmehr wie auch das ADR um ein legitimes Regelwerk, welches von langjährigen<br />

erfahrenen Personen außerhalb des gesetzgebenden erstellt worden ist <strong>und</strong> sich somit über<br />

die Zeit bewährt hat, es anerkennend den Status Quo erhalten hat, bei einer Anordnung<br />

nach §45 StVO mehr als nur einer Beachtung geschenkt zu bekommen.<br />

2.1.4 Angeordnete eingerichtete Bereiche nach §45 Straßenverkehrsordnung<br />

(StVO)<br />

Sind Gelände die, dem Allgemeinwohl, für einen temporären Zeitrahmen nicht mehr als<br />

öffentlicher Raum zur Verfügung stehen, welchem Zweck sie dann dienlich <strong>sein</strong> müssen,<br />

kann entnommen werden, durch die behördlich ausgestellte Anordnung nach §45 StVO<br />

(notwendige oder bedarfsgerechte, erforderliche Arbeitsmaßnahmen, mobile<br />

Haltverbotsbereiche, etc.), des/der jeweils zuständige Straßenverkehrsamtes/-Behörde einer<br />

(kreisfreien) Gemarkung. Dahingehend, lassen sich der behördlich ausgestellten Anordnung<br />

nach, schwerlich polizeiliche Maßnahmen durchsetzen, weil die Zuständigkeit stark<br />

eingeschränkt wird, sofern es keine festgestellten Strafrechtlichen Relevanzen (Straftaten;<br />

Ordnungswidrigkeiten) <strong>und</strong>/oder Sicherheitsrechtliche Bedenken (<strong>Gefahrenabwehr</strong>),<br />

während des gesetzten Zeitrahmen im eingerichteten Bereich, sowie am eng angrenzenden<br />

Sicherheitsumfeld welches mit Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach §43 StVO abgesperrt ist,<br />

aufweist.<br />

2.1.5 Anordnung nach §45 StVO (Ordnungsbehördlicher Verwaltungsakt)<br />

…..<br />

2.1.6 Verkehrszeichen/-Einrichtungen als <strong>Teil</strong>auszug (§39 - §43<br />

Straßenverkehrsordnung (StVO))<br />

https://www.verkehrsblatt.de/ Siastra, RSA21, StVO, VwV-StVO<br />

https://www.bast.de/DE/Verkehrstechnik/Fachthemen/v1-verkehrszeichen/vz-start.html<br />

http://www.vzkat.de/2017/VzKat.htm<br />

Als Beispiel dienen hier mal die meistverwendeten Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach §43 StVO<br />

(Abbildung(en) sind ähnlich den zugelassenen Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach ZTV-SA 97)<br />

Vz. 600 StVO:<br />

600-25 (Absperrschranke) - ; 600-60 (Sperrpfosten) -<br />

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Vz. 605 StVO:<br />

605-10 (schraffierte Leitbake) - ; 605-11 (schraffierte Pfeilbake)- ;<br />

605-12 (schraffierte Warnbake) - ; 605-13 (schraffierte Warnlichtbake) - ;<br />

605-14 (schraffierte Warnlichtbake mit integriertem Vz. 222 StVO) -<br />

Vz. 610, 615,616 StVO:<br />

610-41 (Leitkegel) - ; 615 (Fahrbare Absperrtafel) - ;<br />

616-30 (Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil) -<br />

Vz. 628, 629 StVO:<br />

628-10 (Leitschwelle mit Leitbake) - ; 628-11 (Leitschwelle mit Pfeilbake) - ;<br />

629-10 (Leitbord mit Leitbake) - ; 629-11 (Leitbord mit Pfeilbake) -<br />

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2.1.7 Schutzausrüstung/-kleidung<br />

Das Tragen <strong>und</strong> teilweise benutzen der auf geführten Gegenstände, solange die Tätigkeit<br />

(Kontrollmaßnahmen, mit ggf. erforderlichen Eingriffe in den Fließverkehr) ausgeführt<br />

wird, ist mehr als nur zu empfehlen, es trägt zusätzlich zur eigenen Sorgfaltspflicht bei<br />

(Unfallverhütungsvorschrift (UVV)) <strong>und</strong> auch für alle anderen die am öffentlichen<br />

Straßenverkehr teilnehmen, durch starkes erhöhen der audiovisuellen Wahrnehmung mit<br />

Warnkleidung (EN ISO 20471) <strong>und</strong> anderweitiger Ausrüstung.<br />

Mögliche Warnbekleidung als Schutzausrüstung:<br />

(Entsprechender Anforderung der Tätigkeit ist die Warnschutzklasse zu wählen)<br />

Retroreflektierende/r Anorak/Parka/Jacke/Warnweste; Hosen; Schuhe oder Stiefel (S3;<br />

rutschfeste <strong>und</strong> säurebeständige Sohle); Schnitthemmende leichte <strong>und</strong>/oder schwere<br />

Handschuhe (Kevlar o.ä. Material)<br />

Bei Eingriffen in den Fließverkehr nach §36 StVO:<br />

Weiße Mütze <strong>und</strong> Handschuhe (Sommer <strong>und</strong>/oder Winter Ausführung, entsprechend der<br />

Jahreszeit); Trillerpfeife; Winkerkelle <strong>und</strong>/oder Anhaltestab; bereitgestelltes<br />

<strong>Die</strong>nstfahrzeug (§35; §38 StVO)<br />

Als weitere Ausrüstung:<br />

Unfallkreide; Notizblock (Din A 6) mit Stift; Blöcke um ggf. eine OWI<br />

(Datenerfassungsblock (DEB)) auszustellen <strong>und</strong>/oder auch eine Abschleppmaßnahme<br />

durchzuführen; 1.Hilfe-Tasche für den Gürtel/Koppel<br />

Als schützend anzusehende Ausrüstung:<br />

1. Ballistische Schutzweste, bis zu einer Außentemperatur von 25 Grad Celsius (schützt die<br />

inneren Organe, bei einem Aufprall mit einem Gegenstand)<br />

2. FFP2/KN95 Maske, bis zu einer Außentemperatur von 15 Grad Celsius<br />

(Schutz vor Feinstaubpartikel <strong>und</strong>/oder ähnlichem, außerdem hält diese das bedeckte<br />

Gesicht warm im Winter)<br />

3. die einfache OP-Maske ab 15 Grad Celsius<br />

(Schutz vor Feinstaubpartikel <strong>und</strong>/oder ähnlichem, außerdem hält diese das bedeckte<br />

Gesicht nicht so warm im Sommer)<br />

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Beispiel für Sonderlaufbahnen<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong> - (Verkehrsregelung/Baustellenüberwachung/Gefahrgut);<br />

Polizeiliche <strong>Gefahrenabwehr</strong> - (Verkehrsüberwachung/Verkehrserziehung/Geschwindigkeitskontrollen)<br />

der <strong>Gefahrenabwehr</strong>(-Verwaltungs-)Polizei bei einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde<br />

nach §99 Abs. 4, Nr. 3 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung<br />

(HSOG) i.V.m. §10 HSOG-DVO;<br />

Einstieg<br />

(§1 Abs.2 VV-HSOGPflichtmodulVerkehrsüberwachung = Rechtsgr<strong>und</strong>lage fehlt noch)<br />

TVÖD EG 6 1 Jahr Aus-/Weiterbildung als Verkehrsüberwacher(VÜ)<br />

TVÖD EG 7 nach 1 Jahr weitere Qualifizierung zum VÜ/Verkehrsregler ((VR) auf Probe)<br />

TVÖD EG 8 1 Jahr als VÜ/VR, interne Prüfung zum Verkehrsregler (Note 1-2)<br />

Nach 3 Jahren (EG 6 – 8)<br />

besteht die Möglichkeit, für eine weitere Qualifizierung (Baustellenüberwachung) oder<br />

der/die Bedienstete verbleibt in der EG 8<br />

Voraussetzung für weiteren Verlauf der Qualifizierung<br />

Weitere interne Ausbildung nach Anhang A (Abschnitt 1-5)<br />

(Tauglichkeit: 6(5) Jahre Außendienst; 8-10 Std. Tagdienst (Mo-Fr, 7-18 Uhr); VÜ/VR = Note 1-2)<br />

Insgesamt 6 Jahre (EG 6-8 + 3 Jahre, es kann auch verkürzt werden um 1 Jahr) im<br />

ununterbrochenen Außendienst: es muss eine volle Tauglichkeit (es könnten bis zu 10<br />

St<strong>und</strong>en <strong>Die</strong>nste anfallen, sowie die Abnahmeprüfung muss, mit mindestens Note 2 bestanden<br />

worden <strong>sein</strong>, siehe “Einstieg“) gegeben <strong>sein</strong> <strong>und</strong> im weiteren Verlauf könnte die Verbeamtung<br />

anstehen, auch ist es möglich erst ein/e interne/s Praktikum/Hospitation zu absolvieren, dies<br />

wird aber nicht auf die geforderten 6 (5) Jahre Außendienst angerechnet, sondern dient<br />

lediglich nur als Weiterbildungsmaßnahme innerhalb der Behörde(n), im weiteren Verlauf der<br />

Sonderlaufbahn wird die Möglichkeit dargeboten im Ordnungsamt <strong>und</strong>/oder der unteren<br />

Wasserschutzbehörde für weitere Praktika/Hospitationen.<br />

Ist die Tauglichkeit gegeben <strong>und</strong> der/die Bedienstete ist, gewillt <strong>und</strong> sich auch darüber<br />

bewusst, dass erst eine stufengleiche Höhergruppierung in die A9/EG9 erfolgt, wenn diese(r)<br />

die im Anhang “A“ aufgezeigten Abschnitte (1-3) mit erfolgreichem Prüfungsergebnis (Note<br />

1-2) abgeschlossen hat. Des Weiteren, wird entweder im Anschluss oder mittendrin eine<br />

Seminarveranstaltung zu besuchen zu <strong>sein</strong> (Anhang “A“, Abschnitt 5). Abgesehen davon,<br />

kann auch erwogen werden, in die Sonderlaufbahn (Verkehrserziehung,<br />

Geschwindigkeitskontrollen, Verkehrsüberwachung) zu wechseln, sofern es dort freie Stellen<br />

gibt, aber auch dann ist die Seminarveranstaltung (Anhang “A“, Abschnitt 5) zu besuchen zu<br />

<strong>sein</strong>, sowie dem dort vorherrschenden erstellten Ausbildungsplan ist zu durchlaufen.<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

A9/EG 9 2 Jahre; eventuell 3 Jahre Beamter/Beamtin auf Probe mit Aufstieg A10/EG9,<br />

Praxis sammeln in der Baustellenüberwachung<br />

A10/EG 9 3 Jahre; Vorbereitung auf Gefahrgutüberwachungstätigkeiten mit anschließender<br />

Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten nach ADR<br />

A11/EG 10 4 Jahre; Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten nach ADR, nach bestandener<br />

Prüfung, soll ausreichend Praxis gesammelt werden, durch Kontrollen im ADR-Bereich<br />

A12/EG11 Ende ausgebildet für die untere<br />

Wasserschutzbehörde/Ordnungsamt/Straßenverkehrsamt<br />

Wenn sich die Möglichkeit bietet, sollte jeweils ein ½ Jahr Hospitationen/Abordnung bei der<br />

unteren Wasserschutzbehörde <strong>und</strong>/oder dem Ordnungsamt absolviert werden innerhalb des<br />

Qualifizierungszeitraumes, um weitere Erfahrung zu sammeln aus spezialisierten<br />

Fachbereichen/Rechtsgebieten<br />

Schön, wäre, wenn ein Straßenverkehrsamt, ein Ordnungsamt <strong>und</strong> eine untere<br />

Wasserschutzbehörde, dieses zusammen, in Zusammenarbeit, auf die Beine stellen würde!!!!<br />

Der Bürger, dieser großen Stadt, könnte mit stolz auf diese besondere Polizei(en) in ihrer<br />

Stadt <strong>sein</strong> <strong>und</strong> hätte vielleicht sogar noch ein PP mit ihm Boot, um vielleicht auch in dieser<br />

großen Stadt die erste Hilfspolizei-Akademie zu gründen.<br />

Schlusswort<br />

“Als junger Mensch, würde mich so etwas schon reizen, wenn die Möglichkeiten gegeben<br />

wären für so eine Laufbahn“……..<br />

….der Verfasser hat eine (Sonder-)Laufbahn <strong>und</strong> Ausbildung genießen <strong>und</strong> absolvieren<br />

dürfen, die es in dieser Form nicht mehr gibt, weil die meisten Menschen (“Polizisten der<br />

alten Schule“), die es ihm ermöglichten entweder verstorben oder in Pension/Rente sind,<br />

dafür bieten sich andere Möglichkeiten einer ähnlichen Laufbahn durch den Verfasser…..<br />

…..der Verfasser (mittlerweile im 22. <strong>Die</strong>nstjahr) <strong>und</strong> diese Ausbilderin für VR, sowie noch<br />

ein paar Andere (der Verfasser weiß, welche es sind) haben derzeit das alleinige Recht, den<br />

Anspruch zu erheben, den Menschen etwas zu vermitteln bzw. auszubilden hinsichtlich dieser<br />

Behörde (SVA) bezugnehmend auf VR <strong>und</strong> der Tätigkeit als (Verkehrs-)Polizist…..<br />

Hofheim, den 20.02.2023<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Anhang<br />

A.<br />

Ausbildungsplan<br />

(nach dem ca. 8 Wöchigen Gr<strong>und</strong>lagenseminar der Verwaltungsschule)<br />

Es ist ab dem ersten Tag, sowohl als auch in der Verwaltungsschule, ein sogenanntes Berichtsheft<br />

(Ausbildungsnachweis) zu führen, wenn möglich, zu beziehen über das zuständige Amt<br />

Der ausgehändigte Trainingsplan (Akt VI) ist zu benutzen, ab dem 1. Tag der Ausbildung (ca. 4<br />

Wochen Training, 4 Wochen Pause für die Muskulatur, danach kann man sich <strong>sein</strong> eigenes Workout<br />

zusammenstellen). Bei dem Hantel-Training, kommt es nicht darauf an, ob man mit 20 Kg oder 30 Kg<br />

trainiert, das ist jedem selbst überlassen wie viel er sich zumutet, man sollte aber zu mindestens mal<br />

klein anfangen um ein Gespür für das Trainingsgerät zu bekommen. Tipps <strong>und</strong> Ratschläge der<br />

Atemtechnik, Meditation usw. kann man sich von der anleitenden Person geben lassen.<br />

Ausbildungsleitung<br />

Ausbilder<br />

Theorie<br />

Verkehrsregelung/Baustellen/Gefahrgut/<br />

Verkehrsüberwachung/Geschwindigkeitskontrollen/Verkehrserziehung<br />

HSOG/StPO/OWIG<br />

Erlaubnisse/Sondergenehmigungen/Beschwerdenbearbeitung<br />

7 Personen<br />

Praxis<br />

4-6 Personen<br />

Eigensicherung<br />

4 Personen<br />

4er Team<br />

????<br />

Hofheim, den 12.12.2021<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

1. Abschnitt<br />

Verkehrsreglerausbildung<br />

durch ein 4er Team, jeweils Montag –Freitag von 07:00 – 17:00 Uhr<br />

Treffpunkt jeweils immer spätestens um 07:45 Uhr in der GLS191<br />

Während der praktischen Verkehrsreglerausbildung, machen sich die Personen des 4er Team Notizen<br />

<strong>und</strong> geben Noten (1-6 im Verhältnis zu A, B <strong>und</strong> C A=1+2; B=3+4; C=5+6) über die<br />

Auszubildenden, um an Ende der 2. Woche in einem Meeting ihre Ergebnisse zu vergleichen, ggf. für<br />

die Nachschulung einzelner Auszubildenden, in der 7. Woche.<br />

Woche 1:<br />

Montags:<br />

Theorie-Unterricht (07.00-12.00 Uhr)<br />

Wenn, es die Zeit ermöglicht, Besuch der IGLZ, sowie verschiedentliche Begutachtungen von LSA/LZA in näherer<br />

Umgebung<br />

Praktische Aufgabe an folgenden Kreuzungen (13.00-16.00 Uhr):<br />

Galluswarte-Spitze (GW)<br />

Friedberger Tor (FT2)<br />

Baseler Platz / Gutleutstraße<br />

<strong>Die</strong> genannten Kreuzungen werden sich zusammen während des Betriebs angeschaut <strong>und</strong> überlegt wie man diese<br />

Regeln könnte.<br />

<strong>Die</strong>nstag:<br />

Hartmann-Ibach-Straße / Burgstraße (HIB)<br />

Gutleutstraße / Hafenstraße (GLH)<br />

Mittwoch:<br />

Alte Brücke / Kurt-Schumacher-Straße (AB/KS)<br />

Rohrbachstraße / Friedberger Landstraße (RB/FL)<br />

Donnerstag:<br />

Fahrgasse / Berliner Straße (FG/BS)<br />

Kornmarkt / Berliner Straße (KM/BS)<br />

Freitags:<br />

Marie-Curie-Straße / Lurgiallee (MCL/LA)<br />

Schwanheimer Ufer / Geisenheimerstraße (SU/G)<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Woche 2:<br />

Gehen die Auszubildenden abwechselnd mit den 4 genannten Personen des 4er Teams auf die<br />

Kreuzungen zum Regeln (Wartung, Lampendreher, usw.)<br />

2.Abschnitt<br />

Streifendienst:<br />

3 bis 6 Wochen:<br />

Fußstreife abwechselnd in den 6 <strong>Die</strong>nstgruppen ausschließlich im Frühdienst <strong>und</strong> wenn möglich immer mit den<br />

gleichen vollausgebildeten erfahrenen Kollegen im Außendienst, jeweils kurz vor Ende des Frühdienstes ergeht<br />

täglich ein kleiner Bericht als Gesamteindruck des Tagesablauf an die/den Auszubildenden, damit diese(r) <strong>sein</strong>e<br />

Schwächen erkennen kann bzw. erkennt -- Ende der 6. Woche kurzes Meeting mit Allen für eine offene<br />

Gesprächsr<strong>und</strong>e über weiteren Verlauf<br />

Fußstreifen:<br />

Plakette 38-41, Streife 1, 2, 8+11, 9+12, 10, 13, 25<br />

3.Abschnitt<br />

Abnahmeprüfung zum / zur Verkehrsregler / Verkehrsreglerin<br />

1 Woche:<br />

Theorie<br />

Gruppenaufgabe (Montags 07:00-12:00; 12:30 Uhr):<br />

Folgendes Worst-Case-Scenario<br />

Sie müssen alleine ohne Hilfe den Verkehrsfluss an der Kreuzung Eschenheimer Turm (ET2) aufrecht erhalten.<br />

Erklären sie, vor Ort, wie ihr handeln aussieht <strong>und</strong> später im Ausbildungsraum anhand einer Präsentation.<br />

Montags ab 12:00; 12:30 Uhr:<br />

Gemeinsames Mittagessen <strong>und</strong> vorbereiten für die Praktische Abnahmeprüfung ab <strong>Die</strong>nsttag bis Freitag<br />

Praxis<br />

<strong>Die</strong>nsttag bis Freitag<br />

07:45 Uhr Bekanntgabe der Kreuzungen, welche als Abnahmeprüfung dienen werden, bis Freitag<br />

Alleiniges Regeln der Auszubildenden <strong>und</strong> Abnahme durch das 4er Team<br />

Freitag ab 13:00 Uhr:<br />

Auswertung der letzten 6-7 Wochen <strong>und</strong> Bekanntgabe wer bestanden hat<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

4.Abschnitt<br />

Eigensicherung<br />

2 Wochen:<br />

Praktische <strong>und</strong> Theoretische Anleitung in Eigensicherung (Jiu Jitsu, Verhalten bei Doppelstreifen, usw.)<br />

Hinweise auf andere erlernbare Verteidigungsstrategien <strong>und</strong> –Techniken wie zum Beispiel:<br />

Strategien für Deeskalation, Krav Maga, Boxen, usw.<br />

5.Abschnitt<br />

Auffrischung von Gesetzestexten <strong>und</strong> Verschiedenes:<br />

3-4 Wochen:<br />

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG)<br />

(Opportunität (Gesetzeswerke)); Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit (Zulässigkeitsprüfung));<br />

Aufgabengeneralklausel; <strong>Eingriffsrecht</strong>e; etc.)<br />

Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten (OWIG)<br />

(Opportunitätsgr<strong>und</strong>satz/-Prinzip)<br />

Strafprozessordnung (StPO)<br />

(Legalitätsgr<strong>und</strong>satz/-Prinzip)<br />

Normenhierachie<br />

<strong>Teil</strong> I; <strong>Teil</strong> II; Einzelfallgesetz, Rechtsnorm, Rechtssatz<br />

Analyse (Profiling): Schriftliche Abhandlung/Stellungnahme<br />

Optional:<br />

Untersuchung des Falles „Villa Winter“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Villa_Winter)<br />

Hofheim, den 13.02.2022<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Lehrmittel<br />

Sind von der beheimateten <strong>Die</strong>nststelle auf Vorrat zu halten, sowie bei Bedarf des Verlangens an<br />

die/den Bedienstete/n auszugeben, sofern diese es benötigen (z.B.: Berichtsheft (Ausbildungsnachweis);<br />

Gesetzeswerke; etc.).<br />

Buch(B)/Taschenbuch(T)<br />

1x Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG)(B)<br />

1x Verwaltungsvorschrift (VV-HSOG)(B)<br />

1x Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG)(B)<br />

1x Strafprozessordnung (StPO)(B)<br />

1x Strafgesetzbuch (StGB)(T)<br />

1x Bürgerliches Gesetzbuch(BGB)(T)<br />

1x Gr<strong>und</strong>gesetz(GG)(T)<br />

Utensilien<br />

(Beschaffung siehe Lehrmittel)<br />

Erstausstattung<br />

Innendienst<br />

Bleistift, Radiergummi, Spitzer, Lineal, Textmarker, Schreibstift (Fineliner;<br />

Kugelschreiber samt Mine auf Vorrat; etc.), Locher, Tacker, verschiedentliche<br />

Stempel samt Stempelkissen, Notizblock (Din A 4, vorgelocht, perforiert), Papier-<br />

Ablagefächer (aus Plastik oder Holz),<br />

Außendienst<br />

Maßband, Gliedermaßstab (2 Meter), Kreidehalter (für r<strong>und</strong>e Kreide (10 mm dicke))<br />

Unfallkreide, Datenerfassungsbelegblock, Notizblock (Din A 6), Belegblock für<br />

Abschleppniederschriften, Mängelblock, Digitalkamera, <strong>Die</strong>nsthandy, Anhaltestab,<br />

Winkerkelle (Aufschrift “Stop Polizei“), Mappe für verschiedentliche Vordrucke,<br />

Handfunkgerät, Einsatztasche, Mappe mit Klarsichthüllen für verschiedentliche<br />

Dokumente in Kopie,<br />

Ausrüstung<br />

Verschiedentliche Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel durch §55 HSOG, nach erfolgreicher<br />

Absolvierung der Ausbildung, belegt durch Anhang B.1 (B.1.1; B.1.2)<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Freiwillige Hospitationsr<strong>und</strong>e/internes Praktikum innerhalb der<br />

Städtischen Verkehrspolizei<br />

(für Personen mit mindestens voller 3 jähriger Außendiensterfahrung, 2-4 Personen)<br />

<strong>Die</strong> Hospitanten legen vorher fest, ob die komplette R<strong>und</strong>e durchlaufen wird oder nur<br />

einzelne Stationen, wenn nur einzelne Stationen durchlaufen werden, ist das als<br />

Hospitation anzusehen, bei einem kompletten Durchlauf, als internes Praktikum.<br />

In beiden Fällen ist eine Art Berichtsheft zu führen, welches nach Abschluss, der<br />

Fach-/Sachgebietsleitung vorgelegt wird.<br />

-------------------------------------------------------------------<br />

4 Wochen bei <strong>Die</strong>nstgruppenleitungen<br />

1. Woche - 1. - 3. DG.<br />

2. Woche - 4. - 6. DG.<br />

3. Woche - 7. + 8. DG.<br />

4. Woche - Bericht schreiben über die 3 Wochen<br />

-------------------------------------------------------------------<br />

4 Wochen Baustellenüberwachung<br />

3 Wochen lang unter der Leitung von Hr. P.<br />

4. Woche Bericht schreiben über die 3 Wochen<br />

-------------------------------------------------------------------<br />

6 Wochen Geschwindigkeitskontrolle (GK), Funk <strong>und</strong> Schrottfahrzeuge<br />

2 Wochen mit GK rausfahren - wöchentlicher Bericht an Fr. S.<br />

2 Wochen am Funk – wöchentlicher Bericht an Hr.W.<br />

2 Wochen mit rausfahren, wegen Schrottfahrzeugen– wöchentlicher Bericht an Hr.W.<br />

-------------------------------------------------------------------<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

-------------------------------------------------------------------<br />

4 Wochen Gefahrgut (ADR)<br />

wöchentlicher Bericht geht an Hr. Ö.<br />

-------------------------------------------------------------------<br />

4 Wochen Baustellen- <strong>und</strong> Abschleppabteilung<br />

2 Wochen Baustellen – wöchentlicher Bericht geht an….<br />

2 Wochen Abschleppungen – wöchentlicher Bericht geht an Fr. K.<br />

-------------------------------------------------------------------<br />

4 Wochen Radfahrbüro<br />

wöchentlicher Bericht geht an….<br />

-------------------------------------------------------------------<br />

Optional 4 Wochen Beschwerdemanagement<br />

wöchentlicher Bericht<br />

-------------------------------------------------------------------<br />

Zum Schluß gehen alle Berichte an die Sachgebietsleitung/Fachgebietsabteilung,<br />

sowie an die Ausbildungsabteilung zur Auswertung<br />

Zweck: um raus zu filtern wer für etwas besser geeignet ist <strong>und</strong> wo es noch<br />

Schwachpunkte gibt, alle durchlaufenen aufgezählte Stationen schreiben auch einen<br />

kleinen Bericht über die Hospitanten<br />

Hofheim, den 13.02.2022<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Anhang<br />

B.<br />

Zusätzliche Ermächtigungen, Befugnisse, Rechte, erweiterte Qualifikationen, usw.<br />

Als weiterer Nachweis nach §10 HSOG-DVO zum Anhang B.1 (Einzelfallgesetz):<br />

Als nachfolgende Anlagen (Kopie) zu Anhang B.<br />

Gr<strong>und</strong>ausbildung<br />

1. Seminar für Bedienstete der Hilfspolizei FS9060<br />

2. Berechtigung B-Sonderrechte (IH_DFE_BB10)<br />

3. Gr<strong>und</strong>lagen der Eigensicherung <strong>und</strong> sachgerechter Einsatz von RSG/Pfefferspray<br />

4. Schulung mit Handfesseln (HSOG)<br />

5. …..<br />

Das ganze (Anhang B.) dient nur, als mögliches Muster, sowie die als Anlagen beigefügten<br />

Bescheinigungen, also so könnte es aussehen, wenn man es so aufbauen möchte!<br />

Des Weiteren sollte die in den Bescheinigungen genannten Institutionen (Behörden etc.) ein<br />

Problem damit haben, dass die als Muster dienenden Original-Bescheinigungen verändert wurden,<br />

in dem die Namen mit zugehöriger Unterschrift entfernt wurden, mögen man dies Bitte an die<br />

nachfolgende genannte(n) Email-Adresse senden, damit dann die veränderten Bescheinigungen<br />

entfernt werden können.<br />

Email: fvogler@onlinehome.de oder frank.vogler@frankvogler.de<br />

(Inhaber der genannten Email-Adressen, sowie der Domain ist Frank Vogler, 65719 Hofheim)<br />

© Frank A. Vogler


HESSISCHER VERW ALTUNGSSCHULVERBAND<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

VERWALTUNGSSEMINAR FRANKFURT AM MAIN<br />

BESCHEINIGUNG<br />

Herr Frank Vogler<br />

hat an dem Fortbildungsseminar FS 9060<br />

tei !genommen.<br />

SEMINAR FÜR BEDIENSTETE DER HILFSPOLIZEI<br />

- Gr<strong>und</strong>ausbildung -<br />

<strong>Die</strong> Ausbildung erfolgt aufgr<strong>und</strong> der Verordnung des Hess. Ministeriums des Innern über<br />

die Ausbildung der Hilfspolizeibeamten (HipoAusbVO) vom 11.01.1992<br />

(GVBl.<strong>Teil</strong> I,S.71/1992) <strong>und</strong> nach dem Lehrstoffplan des Hessischen Verwaltungsschulverbandes<br />

vom 09.12.1992 (StAnz. 52/1992 S.3384)<br />

Das Fortbildungsseminar umfasste 240 St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> fand<br />

am Verwaltungsseminar Frankfurt am Main statt.<br />

Es wurden folgende Themenschwerpunkte behandelt:<br />

- Staatsbürgerliche Bildung<br />

- Auf gaben <strong>und</strong> Befugnisse der <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />

- Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse bei der Verfolgung von<br />

Ordnungswidrigkeiten <strong>und</strong> Straftaten<br />

- Polizeidienstk<strong>und</strong>e<br />

- Angewandte Psychologie<br />

- Verkehrsk<strong>und</strong>e<br />

- Umweltschutz<br />

- Sofortmaßnahmen am Unfallort<br />

- Arbeitsrecht<br />

Der/die <strong>Teil</strong>nehmer/in hat den Lehrgang erfolgreich absolviert <strong>und</strong><br />

die geforderten Lernziele erreicht.<br />

29. September 2000<br />

Im Original<br />

unterschrieben


Hessische Polizeischule<br />

HESSEN<br />

Bescheinigung<br />

für<br />

Frank Vogler<br />

Stadt Frankfurt<br />

über die <strong>Teil</strong>nahme an der Veranstaltung<br />

Berechtigung B - Sonderrechte (IHDFEBB10)<br />

vom 07.07.2008 bis 11.07.2008<br />

in: Hessische Polizeischule<br />

Inhalte der Veranstaltung:<br />

- Straßenverkehrsrecht<br />

- Technische Unterweisung<br />

- Sonder- <strong>und</strong> Wegerechte (StVO / StVZO)<br />

- <strong>Die</strong>nstinterne Vorschriften<br />

- Fahrausbildung<br />

- Sicherheitstraining<br />

<strong>Die</strong> <strong>Teil</strong>nahme war erfolgreich.<br />

Er / sie ist berechtigt Fahrzeuge unter Inanspruchnahme<br />

von Sonder- <strong>und</strong> Wegerechten zu führen.<br />

<strong>Die</strong>ses elektronisch erzeugte Dokument gilt auch ohne Unterschrift.


STADT.FRANKFURT AM MAIN<br />

Ausbildungsforum Ordnungsa mt<br />

<strong>Teil</strong>nahmebescheinigung<br />

Name: Frank Vogler<br />

<strong>Die</strong>nststelle: Ordnungsamt Frankfurt<br />

hat in der Zeit vom 07.11.2005 bis 11.11.2005 an dem<br />

Lehrgang „Gr<strong>und</strong>lagen der Eigensicherung <strong>und</strong> sachgerechter Einsatz<br />

von RSG / Pfefferspray"<br />

teilgenommen.<br />

Hierbei wurden folgende Lerninhalte vermittelt:<br />

Gr<strong>und</strong>lagen der Eigensicherung:<br />

• Theoretischer <strong>Teil</strong><br />

• Gr<strong>und</strong>lagen der Eigensicherung<br />

• Gr<strong>und</strong>lagen der Notwehr§ 32<br />

• Gr<strong>und</strong>lagen der Notstände§§ 34, 35<br />

Praktischer <strong>Teil</strong><br />

• Anwendung von Distanztechniken<br />

• Gr<strong>und</strong>sätze der Eigensicherung<br />

• Einsatz der Sprache,<br />

einsatzbegleitende Kommunikation<br />

• Ganzheitliches Training in Szenarien<br />

Sachgerechter Einsatz von RSG / Pfefferspray:<br />

• Rechtliche Aspekte zum Einsatz des RSG / Pfefferspray, einschließlich Merkblatt<br />

PFA<br />

• Inhaltsstoffe, Beschreibung <strong>und</strong> Wirkung<br />

• Handhabung des RSG, Mitführmöglichkeiten, Tragevarianten <strong>und</strong> deren<br />

Auswirkungen<br />

• Anwendung, Sicherheitsbestimmungen, Eigensicherung<br />

• Maßnahmen zur Ersten Hilfe<br />

• Statisches <strong>und</strong> dynamisches Training mit dem RSG/Pfefferspray<br />

<strong>Teil</strong>szenarien, einschließlich der Maßnahme nach Kontamination<br />

Frankfurt a.M. den 11.11.2005<br />

Feldschutzoberkommissar<br />

Im Original Unterschrieben<br />

F eldschutzo berkommissar<br />

1<br />

Stand:04.07.2005


s<br />

Sicherheits- <strong>und</strong> VerhaltensSchulung<br />

Heidenstock 77, 35578 Wetzlar<br />

Wir bestätigen, dass<br />

Frank Vogler<br />

am 08.11.2019 an der<br />

- Schulung mit Handfesseln (HSOG) -<br />

(mit Genehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt/ Dezernat 1.18)<br />

für die Mitarbeiter der<br />

Stadt Frankfurt am Main<br />

- Straßenverkehrsamt 36.2 -<br />

teilgenommen hat.<br />

Dabei wurden folgende Themen/ Tagesschulung behandelt:<br />

Theorie Recht<br />

• Rechtliche Einweisung zum Thema Handfesseln<br />

nach dem HSOG §52ff. (UzwG) <strong>und</strong> dem Jedermannsrecht<br />

• Einsatz der Hilfsmittel im Rahmen der Verhältnismässigkeit<br />

<strong>und</strong> Notwendigkeit<br />

• Eigensicherungsregeln zum Thema Handfesseln<br />

• Besonderes Augenmerk auf die Enge der Fesselung bzgl.<br />

Blutstau <strong>und</strong> Verletzungsgefahr beim Gegenüber achten<br />

• Umgang mit <strong>und</strong> Arretierung von Handfesseln<br />

• Trageweise am Einsatzgürtel<br />

• Kennenlernen der Materialbeschaffenheit<br />

Praktisches Training<br />

• Verschiedene Fesselungstechniken im Stand,<br />

an der Wand <strong>und</strong> am Boden<br />

• Fesselung als einzelner <strong>und</strong> im Team<br />

• Fesselung bei geleistetem Widerstand<br />

• Schwachstellen von Handfesseln<br />

• Lösungsvorschläge für bereits erlebte Situationen<br />

• Meldekette an weiteres Sicherheitspersonal<br />

• Plötzlicher Erstickungstod<br />

• Feedback<br />

Frankfurt am Main, den 08.11.2019<br />

Im Original Unterschrieben


Herr Frank Vogler<br />

STADT- FRANKFURT AM MAIN<br />

DER MAGISTRAT<br />

Personal- <strong>und</strong> Organisationsamt<br />

<strong>Teil</strong>nahmebestätigung<br />

hat am 31.05.2017 an dem Fortbildungslehrgang<br />

Deeskalation <strong>und</strong> Eigenschutz bei drohender Gewalt:<br />

,,Update"<br />

Referent: innen: SETA-Training<br />

teilgenommen.<br />

folgende Themenschwerpunkte wurden behandelt:<br />

• Stufen der Wahrnehmung in der praktischen Anwendung<br />

• Deeskalierende Sprachmuster in Eskalationssequenzen<br />

• Farbcode-Eskalationsstufen: Zeitliche Aspekte im Eskalationsprozess <strong>und</strong><br />

Reaktionsmuster<br />

• Kontextbedingte Aufmerksamkeitsfokussierung <strong>und</strong> mentales Lernen<br />

• Erklärungsansätze zum Gewaltphänomen<br />

• Dokumentation juristisch relevanter Fakten<br />

• lnteract-Defense-Training © Aktualisierung der motorischen<br />

Bewegungsabläufe<br />

Im Auftrag Frankfurt am Main, 31.05.2017<br />

(X)<br />

(),


STADT UFRANKFURT AM MAIN<br />

DER MAGISTRAT<br />

Personal- <strong>und</strong> Organisationsamt<br />

<strong>Teil</strong>nahmebestätigung<br />

Herr Frank Vogler<br />

hat am 27.04.2015 vormittags an dem Fortbildungslehrgang<br />

„Auf der sicheren Seite!" - Korruptionsprävention für<br />

städtische Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter {FB 0220)<br />

Referent: Herr Dipl.-Ing.<br />

teilgenommen.<br />

Folgende Themenschwerpunkte wurden behandelt:<br />

• Was ist Korruption?<br />

• Gr<strong>und</strong>sätze der Korruptionsprävention<br />

- Transparenz<br />

- Vorsicht bei brisanten persönlichen Kontakten<br />

- angemessener Umgang mit K<strong>und</strong>en der Verwaltung<br />

- Verfahrenssicherheit<br />

- Zielkonflikte?<br />

• Normen <strong>und</strong> Folgen ihrer Missachtung<br />

• Erscheinungsformen der Korruption<br />

- Zuwendungen, Gegenleistungen, Fallgestaltungen<br />

- Interessenkollisionen, Firmenveranstaltungen, Nebentätigkeiten<br />

• Im "Fall der Fälle"<br />

Frankfurt am Main, 27.04.2015


..<br />

TUVRheinland ®<br />

Genau. Richtig.<br />

Zertifikat<br />

Herr Frank Vogler<br />

geboren am 24.03.1969 in Frankfurt/ Main<br />

hat am 19.01.2009 an der Weiterbildung<br />

Verkehrssicherung von<br />

Straßenbaustellen nach RSA 95<br />

(Richtlinien für die Sicherung von<br />

Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe<br />

1995) <strong>und</strong> ZTV-SA '97<br />

teilgenommen.<br />

<strong>Die</strong> Inhalte im Rahmen der Umsetzung des Merkblattes über Rahmenbedingungen für<br />

erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99)<br />

wurden Herr Frank Vogler erfolgreich vermittelt.<br />

<strong>Die</strong>se Bescheinigung dient als Nachweis der Sachk<strong>und</strong>e gemäß MVAS 99.<br />

Frankfurt am Main, 19.01.2009<br />

TÜV Rheinland Akademie GmbH• Rhinstraße 46 • 12681 Berlin


..<br />

TUVRheinland ®<br />

Genau. Richtig.<br />

Inhaltsnachweis<br />

Für:<br />

Herrn Frank Vogler, geboren am 24.03.1969<br />

Weiterbildung:<br />

Verkehrssicherung von Straßenbaustellen nach ZTV-SA ·97 <strong>und</strong> RSA 95<br />

(Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen,<br />

Ausgabe 1995)<br />

Zeitraum:<br />

am 19.01.2009<br />

Inhalte:<br />

■ Darstellung der wichtigsten gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />

■ Begriffsbestimmungen nach RSA 95 <strong>und</strong> ZTV-SA 97<br />

■ Verkehrsrechtliche Anordnung<br />

■ Planung von Verkehrssicherheitsmaßnahmen<br />

■ 1 nstrumente der Baustellenabsicherung (Absperrgeräte)<br />

■ Arbeitsstellen von kürzerer <strong>und</strong> längerer Dauer (innerörtlich, außerörtlich<br />

<strong>und</strong> auf Autobahnen<br />

■ Aufgaben von Einweisern, Warn- <strong>und</strong> Sicherungsposten<br />

■ Ladungssicherung<br />

■ Umgang mit Flüssiggasanlagen<br />

■ Schutz- <strong>und</strong> Vorwarneinrichtungen<br />

■ Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen <strong>und</strong> Geräten<br />

■ Praxisbeispiele für eine sichere Baustellenabsicherung (Planbeispiele)<br />

Frankfurt am Main, 19.01.2009<br />

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TÜV Rheinland Akademie GmbH • Rhinstraße 46 • 12681 Berlin


Verkehrsakademie<br />

Forschung - Beratung - Schulung<br />

ASICCONSUL T GmbH<br />

Partner der Verkehrsakademie<br />

TEILNEHMER URKUNDE<br />

Herr Frank Vogler<br />

hat am 16. Januar 2018 am Seminar<br />

Verantwortlicher für die Sicherung von Arbeitsstellen<br />

an innerörtlichen Straßen <strong>und</strong> Landstraßen<br />

nachMVAS<br />

teilgenommen.<br />

Inhalt:<br />

- Mängel, Risiken, Ursachen <strong>und</strong> Folgen<br />

- Straßen- <strong>und</strong> Verkehrsrecht<br />

- Zivilrecht, Straf- <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeitenrecht<br />

- Vertragsrecht<br />

- RSA 95<br />

- Sonstige technische Regelwerke<br />

- ZTV-SA 97<br />

- Arbeitsstellen innerorts <strong>und</strong> an Landstraßen<br />

- Arbeitssicherheit <strong>und</strong> Unfallverhütung.<br />

Kulmbach, 16.01.2018


VERKEHRSDEZERNAT<br />

STADT FRANKFURT AM MAIN<br />

Straßenverkehrsamt<br />

Ihr Partner für Verkehrssicherheit<br />

IL<br />

Bescheinigung über die <strong>Teil</strong>nahme an einem<br />

Fortbildungslehrgang für den Mitarbeiter, der im<br />

Aufgabengebiet der Nutzfahrzeug- <strong>und</strong><br />

Gefahrgutfahrzeugkontrollen zum Einsatz kommen<br />

Hiermit wird bescheinigt, dass Herr<br />

Vogler, Frank<br />

vom 26.03.2019 an einem Fortbildungslehrgang gemäß Kapitel 1.3 ADR im Bereich der<br />

Gefahrgutverordnung Straße/ Eisenbahn/ Binnenschiff (GGVSEB/ADR) teilgenommen hat.<br />

Der Schulungsplan betrug 6 theoretischen Unterricht<strong>sein</strong>heiten a 45 Minuten sowie 2 praktischen<br />

Unterricht<strong>sein</strong>heiten a 45 Minuten <strong>und</strong> umfasste die Themen:<br />

• Sicherheitsvorschriften<br />

• Kontrolle von Nutz- <strong>und</strong> Gefahrgutfahrzeugen, Dokumentation <strong>und</strong><br />

Begleitpapieren<br />

• UN Nummer, Gefahrgutklassen, Verpackungen<br />

• Freistellungen, begrenzte <strong>und</strong> freigestellte Mengen<br />

• Durchführung der Beförderung<br />

• Maßnahmen auf Gr<strong>und</strong> von Mängeln<br />

• Ermittlung der Verantwortlichkeiten <strong>und</strong> Pflichten der am Transportbeteiligten<br />

nach GGVSEB / ADR<br />

• Der richtige Einsatz von Prüflisten <strong>und</strong> Kontrollscheinen unter Anwendung der<br />

neuen Vorschriften ADR 2019<br />

Frankfurt am Main, den 26.03.2019


Schulungsnachweis<br />

Bescheinigung über die<br />

<strong>Teil</strong>nahme an der besonderen Unterweisung über<br />

die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7 - ADR<br />

gemäß Kapitel 1.3 des ADR 2019, der GGVSEB 2019 <strong>und</strong> RSEB - Anlage 8, über die Unterweisung<br />

von Gefahrgut-Kontrollpersonal, die im Rahmen der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,<br />

wird bescheinigt, dass<br />

Herr Frank Vogler<br />

Stadt Frankfurt/M., Städtische Verkehrspolizei<br />

am 01. April 2019 an einer Gefahrgutschulung für Personen im Bereich des ADR <strong>und</strong><br />

der Gefahrgutverordnung „Straße" (GGVSEB) gemäß Kapitel 1.3 des ADR 2019 sowie der<br />

RSEB -Anlage 8 teilgenommen hat.<br />

Der Schulungsplan umfaßte die Themen:<br />

- Strahlenschutzprogramm<br />

- Verantwortlichkeiten der GGVSEB<br />

- Gefahrgutklasse 7 - Radioaktive Stoffe<br />

- Begleitdokumente<br />

- Verpackungsvorschriften<br />

- Kennzeichnung von radioaktiven Versandstücken<br />

- Durchführung der Beförderung<br />

nach Anlage B des ADR<br />

- Praktische Kontrolle an einer Beförderung<strong>sein</strong>heit<br />

der Klasse 7<br />

<strong>Die</strong> Dauer der Schulung betrug insgesamt 8 x 45 Minuten.<br />

Frankfurt/M., den 01. April 2019<br />

Sachverständiger für Gefahrguttransporte <strong>und</strong> Ladungssicherung<br />

65549 Limburg - <strong>Die</strong>zer Straße 41 - Telefon O 64 31/263 56 od. 34 81 - Fax O 64 31/28 36 06<br />

email: gefahrgut-koelb@t-online.de - www.gefahrgut-koelb.de


© Frank Vogler<br />

Anhang B.1<br />

Einzelfallgesetz in Form einer<br />

Ermächtigung zur Befugnis<br />

Als Gesetzliche Gestattung<br />

(siehe <strong>Teil</strong> “A“ Inhaltsverzeichnis: Abschnitt “Rechtsgr<strong>und</strong>lagen“ “I-III“)<br />

Über die<br />

Zulässigkeit <strong>und</strong> Geltungsbereiche<br />

der Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis<br />

von §52 nach §63 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung<br />

§1<br />

Zulässiger örtlicher Geltungsbereich<br />

Der zulässige Geltungsbereich gilt nur in Hessen, welches ein B<strong>und</strong>esland, der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland ist, gemäß der ersten Fassung, des Gr<strong>und</strong>gesetzes (GG) von 1949.<br />

§2<br />

Sachliche örtliche Zulässigkeit <strong>und</strong> Geltung<br />

<strong>Die</strong>se Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage (Anhang B.1.1) gilt nach B<strong>und</strong>es-/Landesrecht <strong>und</strong> auf Kommunalebene;<br />

nur für die Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung von Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten, ausschließlich nur in<br />

Verbindung mit der Zulässigkeit des Verwaltungszwangs nach §47 HSOG, der wiederum einen<br />

Verwaltungsakt des Hessischen Verwaltungsverfahrengesetzes nach §35 voraussetzt, durch §1 HSOG;<br />

einer örtlich, ansässigen <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (Ordnungsbehörden, Verwaltungsbehörden) nach §1<br />

Abs.1, §2, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 Satz 2, §89, §90, §100, §101 Abs.2<br />

HSOG; §4 Abs.2 Hessische Gemeindeordnung (HGO), §4 Abs.2 Hessische Landkreisordnung (HKO);<br />

§152, §158, §161, §163 Strafprozessordnung (StPO), §152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); §35, §36<br />

Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57 Abs.1, §58 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG).<br />

§3<br />

Zulässigkeit <strong>und</strong> Geltung<br />

<strong>Die</strong>se Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage (Anhang B.1.1; B.1.2) gilt nur für; den/die namentliche(n) Vertreter(in)<br />

(Bedienstete (Angestellte(r)/Beamter/Beamtin)) der genannten Behörde in der (kreisfreien) Gemarkung<br />

(§100 HSOG); deren Inhaber/in, im Besitz einer Bestellung (<strong>Teil</strong> I) zum Hilfspolizeibeamter/in nach<br />

§99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG ist.<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

In Kraft getreten durch das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG), in der derzeit<br />

aktuell geltenden Fassung vom 14.01.2005, mit der daraus zitierten Vorschrift (Namentlich: Inkrafttreten,<br />

Außerkrafttreten) als §115 HSOG. In Kraftsetzung ist am 06.01.2023 erfolgt, durch kraft Gesetzes (namentlich:<br />

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG)).<br />

Rechtsquellennachweis (Anhang B.1.3)<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [1] © Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Anhang B.1.1<br />

Ermächtigung in Form von einer/eines<br />

Rechtlichen Gr<strong>und</strong>lage/ Rechtsnorm/ Rechtssatzes<br />

Als gesetzliche Gestattung (Anhang B.1) zur Befugnis der Anwendung des Unmittelbaren Zwanges (§52<br />

HSOG) nach §63 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG)<br />

Gr<strong>und</strong>lage<br />

Hiermit sind Sie, kraft Gesetzes (namentlich: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung,<br />

kurz: HSOG; Strafprozessordnung, kurz: StPO; Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, kurz: OWIG) ermächtigt<br />

<strong>und</strong> befugt unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) <strong>und</strong> ihre Hilfsmittel (§55 HSOG), gemäß der gesetzlichen<br />

Rechtsstellung (Verfolgungsbehörde (§47 OWIG)) der genannten Behörde, in der Funktion als<br />

Hilfspolizeibeamter/innen (§99, §100, §101 Abs.2 HSOG), der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Ordnung gewährleisten zu können, in der (kreisfreien) Gemarkung, um in Erfüllung der gesetzlichen<br />

zugewiesenen Aufgabenstellung (§1, §2, §3 HSOG), bei/während/mit der Wahrnehmung der betrauten<br />

Tätigkeiten; Straftaten (§152 StPO) <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten (§47 OWIG) zu erforschen <strong>und</strong> zu verfolgen,<br />

sowie aus dem Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht (kurz: POR) übernommene Tätigkeiten; Dem Entsprechend wird<br />

Ihnen/Ihr gestattet, durch die genannte Gesetzeskraft (HSOG; StPO; OWIG), ausschließlich die Anwendung des<br />

unmittelbaren Zwanges (§52 HSOG) <strong>und</strong> ihre Hilfsmittel (§55 HSOG), nur in Verbindung mit der Zulässigkeit<br />

des Verwaltungszwanges (§1 Abs.1, 2, §3 Abs.1, 3, §47 Abs.1, 2 <strong>und</strong> 4 HSOG) im Bedarfsfall erlaubnisweise<br />

anzuwenden/einzusetzen; §54 Abs.2 HSOG (Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen) bleibt hiervon unberührt, als genannte<br />

Paragraphen des jeweiligen Gesetzestextes: (Putativ-)Notwehr (§32 Strafgesetzbuch (StGB); §15 OWIG; §227<br />

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)); rechtfertigender Notstand (§34 StGB; §16 OWIG: §228 (§904) BGB).<br />

(Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen (Anhang B.1.3))<br />

Für die <strong>Gefahrenabwehr</strong>(-Verwaltungs-)Polizei als originäre <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden<br />

(Verwaltungs-/Ordnungs-/(Straf-/)Verfolgungsbehörden)<br />

(§152 StPO (§152 GVG), §158 StPO (§163 StPO), §1 Abs. 1, 2, 3, 6, §2, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77, §85, §89, §90, §100,<br />

§101 HSOG, §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57 Abs.1, §58 OWIG)<br />

Als der/die namentliche(r) Vertreter(in) (Bedienstete (Angestellte(r)/Beamter/Beamtin)) der genannten Behörde<br />

Um Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten zu erforschen <strong>und</strong> zu verfolgen<br />

ausschließlich nur in Verbindung mit der<br />

Zulässigkeit des Verwaltungszwanges als rechtliche Gr<strong>und</strong>lage<br />

§1 Abs.1, 2, §3 Abs.1, 3, §47 Abs.1, 2, (4) HSOG<br />

(§47 Abs. 4 HSOG:<br />

(4) Abs. 1 <strong>und</strong> 2 gelten auch in den Fällen des § 52 Abs. 1, in denen unmittelbarer Zwang nicht von Polizeibehörden<br />

angewendet wird.)<br />

Nach §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG i.V.m. §10 HSOG-DVO<br />

(Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche<br />

Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung <strong>und</strong> des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes<br />

(HSOG-DVO))<br />

Nachweis nach §10 HSOG-DVO (Anhang B.)<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [2] © Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Anhang B.1.2<br />

Aufschrift auf der Rückseite des <strong>Die</strong>nstausweises<br />

Dem/Der namentlichen Ausweisinhaber/in, ist durch kraft Gesetzes (HSOG; StPO; OWIG) die Anwendung des<br />

unmittelbaren Zwanges (§52 HSOG) durch die Maßgabe des §63 <strong>und</strong> nach Maßgabe des §99 HSOG, vollends<br />

zuerkannt, sowie gleichermaßen zugesprochen, als genannte Paragraphen der Gesetzestexte:<br />

§1 Abs.1, 2; §3 Abs.1, 3; §52 Abs.1; §63; §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3; §100; §101 Abs.2 HSOG;<br />

§152 StPO (§152 GVG); §158 StPO (§163 StPO); §47 OWIG<br />

§54 Abs.2 HSOG (Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen) bleibt hiervon unberührt.<br />

Rechtsquellennachweis (Anhang B.1.3)<br />

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Bestätigung der Behörde<br />

Hiermit bestätigt die Behörde, dass der/die namentliche(r) Vertreter(in) (Bedienstete<br />

(Angestellte(r)/Beamter/Beamtin)) der genannten Behörde (siehe <strong>Die</strong>nstausweis), alle erforderlichen Lernziele<br />

im Seminar, über “<strong>Gefahrenabwehr</strong>maßnahmen auch als polizeiliche Zwangsmaßnahmen mit <strong>und</strong> ohne<br />

Zwangsmittel nach HSOG“, erfolgreich erreicht wurden. Im Einzelnen wurden folgende Themenschwerpunkte<br />

in 2 Tagen (16 St<strong>und</strong>en a‘45 Minuten) behandelt:<br />

Gestattung, Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnisse nach HSOG, StPO, OWIG, sowie der Bestellung (<strong>Teil</strong> I, II; Anhang<br />

A. (5. Abschnitt)) durch die ausstellende Behörde, im Einzelnen sind Das:<br />

Zulässigkeit des Verwaltungszwanges nach §47 HSOG als Zwangsmaßnahme, sowohl als auch als<br />

Zwangsmittel; Androhung von Zwangsmittel nach §48 HSOG; Unmittelbarer Zwang nach §52 HSOG<br />

HSOG: §1 Abs.1, 2; §3 Abs.1,3; §31; §40, §52 Abs.1; §53-§63; §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3<br />

HSOG<br />

StPO: §152 (§152 GVG); §158; §161; (§163); §163b; §164 StPO; §47 OWIG<br />

Einschränkung von zugesicherten Gr<strong>und</strong>rechten durch Zwangsmaßnahmen (§47 HSOG) <strong>und</strong> Zwangsmittel (§48<br />

HSOG), sowie Maßnahmen die auf direkten /indirekten Zwang ausgerichtet sind<br />

§4; §5; §10 HSOG; (Art. 6 Landesverfassung (Hessen); Art. 11 Abs. 1 Gr<strong>und</strong>gesetz (GG))<br />

Deeskalierende Maßnahmen (Eskalationsstufen)<br />

Mit dem erfolgreichen Erreichen der vorgegebenen Lernziele, wird hiermit die uneingeschränkte Freigabe erteilt<br />

den Unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) an sich; sowie den Verwaltungszwang (§47 Abs.1, 2, 4; §58 Abs. 1 Satz<br />

2 HSOG) zusammen mit dem Unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) als Zwangsmittel; anzuwenden.<br />

Des Weiteren, muss der/die Bedienstete, alle 2 Jahre erneut ein Wiederholungsseminar dieser Art besucht haben,<br />

damit die Freigabe nicht erlischt <strong>und</strong>/oder auf andere Art <strong>und</strong> Weise wieder entzogen werden sollte.<br />

Autorisiert durch die Behördenleitung; die Sachgebietsleitung des jeweils polizeilichen Außendienstes; der<br />

Seminarleitung, durch ein kurzes abschließendes Gespräch der genannten.<br />

(Kreisfreie) Gemarkung, den 29.11.2022<br />

Unterschriften jeweils<br />

------------x-X-x-------------<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [3] © Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Anhang B.1.3<br />

Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen<br />

<strong>Eingriffsrecht</strong>e<br />

Legitimierten Generalklauseln der Ermächtigungen, Befugnisse <strong>und</strong> Aufgaben<br />

Im<br />

Hessischem Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung<br />

(HSOG)<br />

(Rechtsquellennachweis)<br />

Ermächtigungs-Generalklauseln: die Gesetzeswerke selbst (HSOG, StPO, OWIG, HGO, HKO<br />

= zum gewährleisten/erreichen des geltenden Anspruchs der Aufrechterhaltung der Direktiven)<br />

(Gibt grob an: Wer, Wozu, Weshalb)<br />

Befugnis-Generalklauseln: die Vorschriften selbst (§1 Abs.1, 2; §2; §3 Abs.1, 3; §52 Abs.1; §63;<br />

§77 Abs.3, Satz 1; §85 Abs.1, Satz 1 Nr.3/4, Satz 2; §89; §90; §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2,<br />

3; §100; §101 Abs.2 HSOG; §152 Abs.2 StPO; §35; §36 Abs.1 Nr.1; §37; §47; §56; §57 Abs.1;<br />

§58 OWIG; §4 Abs.2 HGO/§4 Abs.2 HKO = zum gewährleisten/bewältigen des geltenden<br />

Anspruchs der Aufgaben) (Gibt im Detail an: Wen, Wofür, Weshalb)<br />

Aufgaben-Generalklauseln: die Vorschriften an sich (§1 Abs.1, 2, 3, 6; §2; §3 Abs.1, 3 HSOG =<br />

zum gewährleisten/erfüllen des geltenden Anspruchs der Aufgabenstellung)<br />

Nachweis über die Rechtsquellen<br />

Normenhierachie<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz (GG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />

B<strong>und</strong>es-/Rechtsebene<br />

Polizei-<strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR)<br />

Strafprozessordnung (StPO), Strafgesetzbuch (StGB), Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG)<br />

Landes-/Rechtsebene<br />

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG),<br />

Hessische Gemeindeordnung (HGO), Hessische Landkreisordnung (HKO)<br />

Kommunal-/Rechtsebene<br />

(Kreisfreie) Gemarkung<br />

Auf Landesebene (HSOG) bestellt, um auf Kommunalebene ((Kreisfreie) Gemarkung) in der<br />

B<strong>und</strong>esebene Straftaten (StPO) <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten (OWIG) zu erforschen <strong>und</strong> zu<br />

verfolgen<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [4] © Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Anhang B.1.4<br />

Einzelfallgesetze <strong>und</strong> ihr Verbot durch Art. 19 Gr<strong>und</strong>gesetz (GG)<br />

Bevor man darüber etwas aussagen kann, muss man erst mal den Sachverhalt im Einzelnen beleuchten <strong>und</strong> dann<br />

schauen ob das Verbot nach Art. 19 GG wirklich zutrifft.<br />

Man kann gerne hier nachschauen in Bezug auf Art. 19 GG (https://www.b<strong>und</strong>estag.de/gg)<br />

Definition Einzelfallgesetz<br />

Ein Einzelfallgesetz oder Individualgesetz, ist eine Rechtsnorm (bestehend aus Rechtssätzen, Gr<strong>und</strong>lage(n)), die<br />

nicht generell-abstrakt, sondern nur auf eine Person oder einen einzigen Sachverhalt im Einzelfall, anwendbar<br />

ist.<br />

Laut Verfassungsrecht<br />

Sind Einzelfallgesetze Maßnahmengesetze, die so konkret verfasst sind, dass nur ganz bestimmte Adressaten,<br />

nur ein einziger Adressat oder ein bestimmter Fall betroffen ist.<br />

Um Einzelfallgesetze handelt es sich auch, wenn der Tatbestand der gesetzlichen Regelung zwar abstraktgenerell<br />

formuliert ist, das Gesetz aber nur auf einen bestimmten Einzelfall Anwendung findet. Solche Gesetze<br />

sind verfassungsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen nicht zulässig (Art. 19 GG).<br />

Verbot des Einzelfallgesetzes<br />

Art. 19 GG Absatz 1 Soweit nach diesem Gr<strong>und</strong>gesetz ein Gr<strong>und</strong>recht durch Gesetz oder auf Gr<strong>und</strong> eines<br />

Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein <strong>und</strong> nicht nur für den Einzelfall gelten.<br />

Somit ist das “Einzelfallgesetz in Form einer Ermächtigung zur Befugnis als Gesetzliche Gestattung“<br />

Rechtens <strong>und</strong> Zulässig, nach Art. 19 GG,<br />

sowie nach dem derzeit geltenden Verfassungsrecht<br />

der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong> ihrer individuellen Gesetz Gestaltung<br />

Sachverhalt auf eine Person als Sachverhalt des Eingriffs im Einzelfall<br />

(Eingriffsbefugnisse durch §152 Strafprozessordnung (StPO) <strong>und</strong> §47, §56 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWIG); Lt. HSOG ist jeder Fall einzeln zu Prüfen):<br />

<strong>Teil</strong> III (Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage der Eingriffsbefugnisse…):<br />

(inbegriffen die zu bewertenden Einzelmaßnahmen nach StPO, OWIG, in Punkt: 1.3)<br />

Laut der “Definition Einzelfallgesetz“ (konkret übereinstimmend mit dem Verfassungsrecht <strong>und</strong> Art.19 GG), ist<br />

der Sachverhalt auf eine Person im Einzelfall gegeben, weil es im §3 des Einzelfallgesetzes (Anhang B.1<br />

(B.1.1-B.1.3) nur ein/e namentliche/r Vertreter/in (Bedienstete/r) <strong>sein</strong>er/ihrer Behörde <strong>sein</strong> kann, die auch noch<br />

zusätzlich im Besitz, einer Bestellung nach §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG <strong>sein</strong> muss,<br />

gefordert durch §3 Abs.3 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG).<br />

Nach Art. 19 GG erfolgt weder eine Einschränkung durch ein Gesetz noch durch einen Gr<strong>und</strong> auf ein Gesetz,<br />

weil der Gr<strong>und</strong> auf ein Gesetz bzw. das Gesetz selbst nicht ausschlaggebend sind, für die Anwendbarkeit <strong>und</strong><br />

Einsetzbarkeit des unmittelbaren Zwanges an sich (§52 HSOG) <strong>und</strong> ihre Hilfsmittel (§55 HSOG). Des Weiteren,<br />

ist durch §1 des Einzelfallgesetztes (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3) der zulässige örtliche Geltungsbereich, sowie<br />

durch §2 die sachliche, örtliche geltende Zulässigkeit auf eine, in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland des<br />

B<strong>und</strong>esland Hessen, angesiedelt, örtlich ansässige <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde voll beschränkt.<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [5] © Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Auszug aus dem Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3):<br />

§1<br />

Zulässiger örtlicher Geltungsbereich<br />

Der zulässige Geltungsbereich gilt nur in Hessen, welches ein B<strong>und</strong>esland, der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland ist,<br />

gemäß der ersten Fassung, des Gr<strong>und</strong>gesetzes (GG) von 1949.<br />

§2<br />

Sachliche örtliche Zulässigkeit <strong>und</strong> Geltung<br />

<strong>Die</strong>se Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage (Anhang B.1.1) gilt nach B<strong>und</strong>es-/Landesrecht <strong>und</strong> auf Kommunalebene; nur für<br />

die Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung von Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten, ausschließlich nur in Verbindung mit<br />

der Zulässigkeit des Verwaltungszwangs nach §47 HSOG, der wiederum einen Verwaltungsakt des Hessischen<br />

Verwaltungsverfahrengesetzes nach §35 voraussetzt, durch §1 HSOG; einer örtlich, ansässigen<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (Ordnungsbehörden, Verwaltungsbehörden) nach §1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3<br />

Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 Satz 2, §89, §90, §100, §101 Abs.2 HSOG; §4 Abs.2 Hessische<br />

Gemeindeordnung (HGO), §4 Abs.2 Hessische Landkreisordnung (HKO); §152, §158, §161, §163<br />

Strafprozessordnung (StPO), §152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57<br />

Abs.1, §58 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG).<br />

§3<br />

Zulässigkeit <strong>und</strong> Geltung<br />

<strong>Die</strong>se Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage (Anhang B.1.1; B.1.2) gilt nur für; den/die namentliche(n) Vertreter(in)<br />

(Bedienstete (Angestellte(r)/Beamter/Beamtin)) der genannten Behörde in der (kreisfreien) Gemarkung (§100<br />

HSOG); deren Inhaber/in, im Besitz einer Bestellung (<strong>Teil</strong> I) zum Hilfspolizeibeamter/in nach §99 Abs.1, 2, 3<br />

Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG ist.<br />

Sachverhalt auf eine Maßnahme als Sachverhalt des Eingriffs im Einzelfall<br />

(Eingriffsmaßnahmen durch §36 Straßenverkehrsordnung (StVO) nach §8, §11, §52, §55 HSOG (ggf. i.V.m.<br />

§43, §45 StVO; Lt. HSOG ist jeder Fall einzeln zu Prüfen)<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage zur Verkehrsregelung (§99 Abs. 4 Nr.3 HSOG):<br />

(inbegriffen der zu bewertende Einzelfall für das <strong>Eingriffsrecht</strong> in Punkt: 1.3, 3)<br />

Laut der “Definition Einzelfallgesetz“ (konkret übereinstimmend mit dem Verfassungsrecht <strong>und</strong> Art.19 GG), ist<br />

der Sachverhalt einer Maßnahme im Einzelfall gegeben, weil Entsprechend einem eingetretenen Ereignisses,<br />

des Ausfalles einer Lichtsignal-/Lichtzeichenanlage (LSA/LZA), ggf. durch die technische Einrichtung,<br />

mutwillige Zerstörung, Naturkatastrophen, etc., wird durch das hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Ordnung (HSOG), explizit durch §1 Abs.1 HSOG, das Recht erteilt, eine manuelle Verkehrsleitmaßnahme<br />

durchführen zu müssen, um einer entstandenen (Anschein-)Gefahr, durch die immer wieder im Anschein<br />

auftretenden gefährdenden, situationsbedingten Zustände, welche hervorgerufen werden, obwohl durch §39<br />

StVO (Verkehrszeichen (Vz)), in mehr als ausreichender Menge angeordnete <strong>und</strong> aufgestellte Vz. vorhanden<br />

sind, durch verunsicherte Verkehrsteilnehmer, derer die mit der jetzigen vorhandenen Verkehrssituation, in<br />

vielen Fällen damit, überfordert <strong>sein</strong> können/könnten (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3)).<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [6] © Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Zwei Beispiele einer Gebrauchsweise von Absicherungsgegenständen nach §55 Abs.1-3 HSOG durch §1, §8,<br />

§10, §11, §52 HSOG i.V.m. §43, §45 StVO, als leitende Verkehrsmaßnahme, dem Zwecke der<br />

Verkehrssicherungspflicht des Allgemeinwohles dienlich:<br />

1. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55 Abs.1, 2<br />

HSOG - eines der bereitgestellten <strong>Die</strong>nstfahrzeuge als Hilfsmittel zum absperren/absichern von Straßen,<br />

Plätzen <strong>und</strong> anderweitigem Gelände in der oben genannten Gemarkung, wenn es die Maßnahme<br />

Situationsbedingt erforderlich macht. Auch sind sie ermächtigt <strong>und</strong> befugt Fahrzeuge unter Verwendung<br />

der Sonder- <strong>und</strong>/oder Wegerechte mit/ohne eingeschaltetes Sondersignal (blaues Blinklicht <strong>und</strong>/oder<br />

Einsatzhorn) zu führen nach §35 <strong>und</strong> §38 Abs. 1+2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).<br />

2. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55 Abs.1, 2<br />

HSOG - als Technische Sperre nach §55 Abs. 3 HSOG i.V.m. §45 Abs. 1, 3 StVO - Vz. 600 StVO<br />

(Absperrschranke), Vz. 605 StVO (Leitbake), Vz. 610 StVO (Leitkegel), Vz. 615/616 StVO (Fahrbare<br />

Absperrtafel), wenn es Situationsbedingt die Maßnahme erfordert, aufzustellen. Der jeweilige Baulastträger<br />

der Gemarkung bzw. die örtliche Branddirektion der Rettungskräfte (Feuerwehr) <strong>und</strong>/oder der<br />

Bevölkerungsschutz (Technisches Hilfswerk (THW) ist nicht immer vorhanden) stellen die genannten<br />

Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach §43 StVO zur Verfügung, wenn nötig.<br />

Nach Art. 19 GG erfolgt weder eine Einschränkung durch ein Gesetz noch durch einen Gr<strong>und</strong> auf ein Gesetz,<br />

weil der Gr<strong>und</strong> auf ein Gesetz bzw. das Gesetz selbst nicht ausschlaggebend sind, da die Maßnahmen an sich,<br />

welche durch die Vorschriften der einzelnen Paragraphen beschrieben sind, in ihrer Anwendungsart <strong>und</strong><br />

Durchführungsweise, die Einschränkung nicht nur vorrausetzen, sondern auch billigend voll in Kauf nehmen,<br />

welche als das gegebene, mildeste, angemessene, geeignete, bedarfsgerechte, erforderliche, zweckdienliche<br />

Mittel zu <strong>sein</strong> scheint, um damit das Ziel zu erreichen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder<br />

Ordnung.<br />

<strong>Die</strong>s ist, nach dem hiesigen Rechtssystem, als das der zu vorgebenden Normen, ein Einzelfallgesetz oder auch<br />

Individualgesetz (Rechtsgr<strong>und</strong>lagen, Rechtssätze, Rechtsnorm) (siehe (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3)), in diesem<br />

Fall sogar ein Ermächtigungs- <strong>und</strong> Befugnisgesetz, aber ausschließlich in Bezug auf einen polizeilichen<br />

Außendienst einer örtlichen <strong>Gefahrenabwehr</strong>abwehrbehörde, die im B<strong>und</strong>esland Hessen der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland ansässig ist, immer im Hinblick/Fokus des §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2, 3 HSOG, der mit §3<br />

Abs.3 HSOG geb<strong>und</strong>en ist <strong>und</strong> diese dadurch mit §101 Abs.2 HSOG zusätzlich unzertrennlich verb<strong>und</strong>en sind.<br />

Hofheim, den 28.02.2023<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [7] © Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Anhang B.1.5<br />

Erläuterung<br />

Zum Einzelfallgesetz<br />

In der Betrachtungsweise des rechtlichen Aspektes<br />

Zur Rechtsstellung <strong>und</strong> Rechtsstandes<br />

Eines/einer bestellten Hilfspolizeibeamter/Hilfspolizeibeamtin<br />

Nach §99 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG)<br />

Es geht rein um den §99 HSOG an sich <strong>und</strong> <strong>sein</strong> rechtlicher Aspekt nachdem sich veränderten Status<br />

Quo der bestellenden Behörde in Bezug der polizeilichen Aufgabe nach §1 Abs.2 (VV-)HSOG <br />

Verkehrsüberwachung.<br />

Es gab oder gibt noch die Laufbahn “Feldschutz“, es heißt eigentlich Feldschütze, um die geht es nicht.<br />

Vor 1996<br />

Schematisches Schaubild 1<br />

Nach der bis Dato derzeitigen unveränderten Gesetzeslage des §99 HSOG, ist dies der originäre Zustand anhand<br />

der Bestellung <strong>und</strong> eines dazu bestellten HiPo’s, das heißt es wurden Bedienstete einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde<br />

bestellt nach §99 HSOG durch eine Polizeibehörde (§91 HSOG), dem entsprechend konnten die Bediensteten<br />

ihrer Bestellung nach Verkehrsüberwachung (VÜ) ausüben in Bezug auf §1 Abs. 2 (VV-)HSOG. Abgesehen von<br />

§3 Abs.3 HSOG den man damals schon vermutlich wenig oder gar keine Beachtung schenkte. Rechtlich keine<br />

Bedenken, weil die Schirmherrschaft oblag der Polizeibehörde, Alte Bezeichnung auf dem Schulterwappen<br />

“Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsbehörde“.<br />

Status Quo der Bediensteten: Angehöriger einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde mit einer ausgestellten Bestellung einer<br />

Polizeibehörde<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [8] © Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Ab ca. 1996<br />

Schematisches Schaubild 2<br />

Nach der bis Dato derzeitigen unveränderten Gesetzeslage des §99 HSOG, ist dies der originäre Zustand anhand<br />

der Bestellung <strong>und</strong> eines dazu bestellten HiPo’s, das heißt es werden ca. seit 1996 Bedienstete einer<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde bestellt nach §99 HSOG durch die ortsansässige zuständige Ordnungsbehörde (§99<br />

Abs.3 HSOG), weil man hat damit auch den Aufgabenbereich (VÜ) mit in ihre Zuständigkeit überstellt. Sowie<br />

alles Rechtliche den Ordnungsämtern (OA) übergeben (im OA Ffm, gab es jetzt den “Feldschutz“ <strong>und</strong> die<br />

“VÜ“). Weiterhin keine Beachtung des §3 Abs.3 HSOG, sowie kommt jetzt noch dazu der §54 HSOG, welches<br />

die alleinige rechtliche Gr<strong>und</strong>lage ist, des unmittelbaren Zwanges der Polizeibehörde <strong>und</strong> alles kollidiert mit §1<br />

Abs.2 (VV-)HSOG, dort steht wie es sich verhält mit den hilfsweise auszuführenden polizeilichen Aufgaben<br />

hinsichtlich des §161; §163 Strafprozessordnung (StPO) <strong>und</strong> §53 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG).<br />

Der §163 StPO <strong>und</strong> der §53 OWIG beginnen jeweils mit den Worten “ <strong>Die</strong> Behörden <strong>und</strong> Beamten des<br />

Polizeidienstes haben Straftaten/Ordnungswidrigkeiten zu erforschen…..“ Abgesehen davon hätte man neue<br />

Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagen für diesen entstandenen Status Quo schreiben müssen, um nach<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen verschiedentliches ausüben zu dürfen, weil jetzt gibt es HiPo’s von <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden<br />

(§85 HSOG) <strong>und</strong> HiPo’s von Polizeibehörden (§91 HSOG) mit unterschiedlichen Rechtsständen <strong>und</strong> -<br />

stellungen, wurde vermutlich nicht bedacht bei dem ganzen, entspricht aber vollkommen damit dem strikten<br />

Trennen innerhalb des zweigeteilten Polizeisystems in dem B<strong>und</strong>esland Hessen, der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland.<br />

Status Quo des Bediensteten: Angehöriger einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde mit einer ausgestellten Bestellung<br />

einer Ordnungsbehörde Bedienstete einer Verwaltungsbehörde im Verwaltungsdienst einer<br />

Stadt/Gemeinde/Landkreis.<br />

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© Frank Vogler<br />

Schematisches Schaubild 3<br />

Einzelfallgesetz<br />

(Ermächtigungs- <strong>und</strong> Befugnisgesetz, der Aufgabenstellung, der Zulässigkeit <strong>und</strong> dem Geltungsbereich<br />

entsprechend)<br />

in Kraft getreten am 14.01.2005, in Kraftsetzung 06.01.2023<br />

An der Gesetzeslage (HSOG) hat sich dahingehend nichts verändert, wird sich auch nicht, weil mit den<br />

ausgearbeiteten Kapitulationsverträgen (1945), den nachfolgenden allgemeinen Verträgen wohl genehmigt durch<br />

den Alliierten Kontrollrat <strong>und</strong> den Wiedervereinigungsverträgen der beiden deutschen Staaten, ist nach wie vor<br />

Bestand, dass den Landkreisen, Städten <strong>und</strong> Gemeinden das Recht zur Ausübung des Polizeirechts verboten ist<br />

<strong>und</strong> bleibt (für immer). Demzufolge haben die damaligen Landesväter unter der Aufsicht der jeweiligen<br />

Besatzungsmacht in den jeweilig einzelnen B<strong>und</strong>esländern angefangen neue Gesetze zu schreiben bzw.<br />

umzuschreiben (was halt noch an Gesetzeswerk nach 1945 erhalten geblieben ist). In allen Rechtsgebieten ist die<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>, für Rechtsgüter egal welcher Art, die oberste Direktive.<br />

<strong>Die</strong> Landesväter haben sich auch strikt an die vorgegebenen Vorgaben der Alliierten gehalten, als Beispiel<br />

Hessen Polizeirecht = Hessisches Ministerium des Innern <strong>und</strong> für Sport (HMdIS) (als oberste<br />

<strong>Die</strong>nstaufsichtsbehörde) <strong>und</strong> ihre nachfolgenden Regierungspräsidien, usw.; Ordnungsrecht = Landkreis an sich<br />

(als <strong>Die</strong>nstaufsichtsbehörde), Städte <strong>und</strong> Gemeinden (kreisfreie Städte <strong>und</strong> Sonderstatusstädte mal nicht mit<br />

reingenommen). Soweit ist das also vollends geklärt lt. geltendem Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR) der<br />

Zuständigkeits- <strong>und</strong> Zulässigkeitsbereiche. Sie haben sogar sehr viel weiter gedacht <strong>und</strong> sagen wir mal es<br />

verborgen gehalten, aber niedergeschrieben im HSOG, anders ausgedrückt sie haben es über das ganze HSOG<br />

verteilt. Im HSOG sind die Polizeibehörden (§1, §91 HSOG) benannt <strong>und</strong> definiert, dahingehend sowie auch<br />

gefordert wurde ein neues Polizeirechtssystem (Einheitssystem <strong>und</strong> zweigeteiltes) erschaffen, heißt egal welches<br />

System es gibt immer die Polizeibehörden für sich mit ihren zugeteilten Aufgabenbereich (Ermittlungsbehörde<br />

für die Strafverfolgungsbehörde), in Hessen gibt es entsprechend §1 Abs.1 HSOG auch noch die<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, in anderen B<strong>und</strong>esländern heißen sie nicht so (bitte selbst nach schauen, weil das<br />

wurde nicht festgeschrieben wie man diese Behördenart gesetzlich nennen darf, glaube in Bremen mit dem<br />

Einheitssystem heißt die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde Ortspolizei). Im groben gaben die Landesväter den<br />

Landkreisen, Städten <strong>und</strong> Gemeinde zwar nur das Ordnungsrecht, weil das Polizeirecht wurde ihnen bis Dato<br />

vollends aberkannt, aber dadurch das Sie eben eine zweite Polizei erschafften, deren gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage ist<br />

<strong>und</strong> bleibt das allg. Verwaltungsrecht mit ihrem Besonderen Verwaltungsrecht, also eine reine Verwaltungs-<br />

Polizei. Das Ganze wird nicht ersichtlich auf den ersten Blick, sondern man muss sich mit dem HSOG<br />

auskennen, sowie dieses absolut beherrschen, weil vieles sozusagen in Paragraphen geschrieben wurde, es aber<br />

in einen anderen Paragraphen gehört (als Beispiel §3 Abs.1 HSOG da geht es nur um die Erfüllung der<br />

Aufgabenstellung nach §1 HSOG (Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong>), was hat also §3 Abs.3 HSOG (…erforschen<br />

<strong>und</strong> verfolgen von Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten, sowie der unmittelbare Zwang <strong>und</strong> die<br />

Strafprozessordnung…) mit §1 HSOG zutun, eigentlich nichts, dennoch war es alles sinnvoll was gemacht<br />

wurde…..das ist wie gesagt nur ein Beispiel…..<br />

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© Frank Vogler<br />

…..also um genau zu <strong>sein</strong> sie haben eine zweite Polizeistruktur (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden) geschaffen,<br />

vornehmlich betraut <strong>und</strong> ganz offensichtlich für alle mit der innerdienstlichen verwaltungstechnischen<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong> (rein die Paragraphen: §1, §2, §3, §77, §85, §89, §90, §100 HSOG) mehr war zu damaliger Zeit<br />

auch nicht möglich, weil die Alliierten hätten denen auf gut Deutsch in den Arsch getreten…. ….(Man hat das<br />

Ganze demnach so auf gesplittet, das es nicht auffällt…)…..<br />

…..lange Rede kurzer Sinn….<br />

Lt. HSOG:<br />

Ist für die HiPo’s erst mal nicht von Belang, sollte man aber schon mal kennen/Wissen diese Hierarchie-Struktur<br />

innerhalb einer Verwaltung der Ordnungsbehörden.<br />

Allg. Ordnungsbehörde als die örtlichen Ordnungsbehörden = (Ober)bürgermeister/in (§100, §85, §77, §3, §2,<br />

§1 HSOG)<br />

Sonderordnungsbehörden als die örtlichen Ordnungsbehörden = Landrat/Landrätin (§100, §90, §77, §3, §2, §1<br />

HSOG)<br />

Was man wissen muss ist (…es geht rein um die Definition der Behörden, hat also mit der Zuständigkeit nach<br />

§45 StVO nichts zutun….):<br />

Verwaltungsbehörden sind <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1 Abs.1 (VV-)HSOG) = alle Ämter/Behörden einer<br />

Land-, Stadt- <strong>und</strong> Gemeindeverwaltung<br />

Wieder das Beispiel Straßenverkehrsamt Ffm.:<br />

Abteilung 1 = Verwaltung Allg. Verwaltungsrecht = §1 Abs.1, §100 (VV-)HSOG<br />

Abteilung 3 = Anordnungen, Ausnahmegenehmigungen Allg. <strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht = §45, §46<br />

StVO i.V.m. §1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 2, §3 Abs.1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §89, §100 (VV-)HSOG <br />

§2 Satz 2 HSOG = <strong>Die</strong> sonstigen Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> sind allgemeine Verwaltungsaufgaben, also<br />

alles Innerdienstliche der <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />

Abteilung 2 = Verwaltungstechnischer Innendienst Allg. <strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3,<br />

6, §2, Satz 2, 3, §3 Abs.1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §89, §100 (VV-)HSOG §2 Satz 2, 3 HSOG = <strong>Die</strong><br />

sonstigen Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> sind allgemeine Verwaltungsaufgaben, also alles Innerdienstliche der<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>, sowie durch §2 Satz 3 HSOG direktive Aufträge erteilt durch §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2<br />

HSOG<br />

Abteilung 2 = Verwaltungstechnischer Außendienst (Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei) Allg. <strong>und</strong><br />

Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, Satz 1, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1<br />

Nr. 3/4, Satz 2, §89, §90, §100 (VV-)HSOG §1 Abs. 1, 2, 3, §3 Abs. 1, 3 HSOG = <strong>Gefahrenabwehr</strong> auch als<br />

Straf-/Verfolgungsbehörde (§152 StPO/§47 OWIG/§52 HSOG), also alles Außerdienstliche der <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />

<strong>Die</strong> Landesväter haben bzw. sagen durch das HSOG aus, das “gesamte“ Straßenverkehrsamt ist eine<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde nach §1 Abs.1 (VV-)HSOG, nur sie splitten das Straßenverkehrsamt durch die<br />

einzelnen Abteilungen auf in eigenständige autarke Behörden innerhalb des Straßenverkehrsamtes ihres<br />

jeweiligen Aufgabenbereiches, also doch als Beispiel §45, §46 StVO, §47 OWIG, §152 StPO, §52 HSOG,<br />

etc.<br />

Abt. 2 = Straf-/Verfolgungsbehörde der örtlichen Sonderordnungsbehörde<br />

Abt. 1, 2+3 = Verwaltungsbehörde der Straf-/Verfolgungsbehörde als die örtliche Sonderordnungsbehörde<br />

Durch das “Autarke“ soll vieles ausgeschlossen werden, welches in einem gewissen Zeitfenster passiert ist, in<br />

den Landkreisen, Städten <strong>und</strong> Gemeinden, auch sind die einzelnen Abt. untereinander nicht weisungsbefugt.<br />

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Das Ganze ist gesetzlich legal <strong>und</strong> legitim nach HSOG, somit könnte auch als Beispiel das Bauamt, Umweltamt,<br />

usw. in Ffm. sich jeweils einen polizeilichen Außendienst unterhalten, entsprechend ihrer Zuständigkeit.<br />

Das ist das Stichwort “Zuständigkeit, das Ordnungsamt an sich ist <strong>Teil</strong> der Ordnungsbehörden, nicht nur des<br />

Namens wegen, sondern auch weil sie zu den Ordnungsbehörden zählen, heißt Zuständigkeit vornehmlich<br />

Ordnungsrecht (inbegriffen Straf-/Ordnungswidrigkeiten-/Polizeirecht)<br />

Das Straßenverkehrsamt Zuständigkeit Straßenverkehrsrecht <strong>und</strong> da liegt das Problem, keine Zuständigkeit<br />

Ordnungsrecht (inbegriffen Straf-/Ordnungswidrigkeiten-/Polizeirecht), Warum ist das ein Problem, ganz<br />

einfach, weil das Straßenverkehrsamt nicht zu den Ordnungsbehörden gehört, sondern Straßenverkehrsbehörde<br />

ist, Straßenverkehrsämter sind keine Ordnungsbehörden, auch nicht mit einer Abt.2<br />

(Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei)), damit ist ein Ausüben des Ordnungrechts (inbegriffen<br />

Straf-/Ordnungswidrigkeiten-/Polizeirecht) illegal.<br />

Um hier gleich ein Missverstehen auszuschließen, dass Ordnungsamt <strong>und</strong> die Straßenverkehrsbehörden können,<br />

dürfen <strong>und</strong> müssen das Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR), entsprechend der Zulässigkeit, des Geltungsbereichs<br />

<strong>und</strong> ihren Aufgabenbereichen, ausüben.<br />

Um ein weiteres Missverstehen auszuschließen, dass Verbot der Ausübung des Polizeirechts in Landkreisen,<br />

Städten <strong>und</strong> Gemeinden wird keineswegs angetastet, geht auch nicht, weil dieses Verbot betrifft die sogenannten<br />

Landkreisordnungen (HKO) <strong>und</strong> Gemeindeordnungen (HGO).<br />

Heißt erst mal, die Unterhaltung <strong>und</strong> Verantwortung eines polizeilichen Außendienstes mit der Ausübung des<br />

Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrechts (POR) obliegt ganz allein in dem/der jeweiligen Amt/Behörde der benannten<br />

internen Abteilung nach HSOG.<br />

Ordnungsamt Ffm. (Stadtpolizei):<br />

Der Sicherungspflicht gegenüber der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung des allg.<br />

Verkehrens im öffentlichen Raum (Ordnungsrecht mit dem Polizeirecht) = Umweltrecht, Versammlungsrecht,<br />

usw.<br />

Straßenverkehrsamt Ffm. (Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei)):<br />

Der (Verkehrs)Sicherungspflicht gegenüber der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung des<br />

allg. Straßenverkehrens im öffentlichen Raum (Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht) = Verkehrsregelung,<br />

Baustellenkontrollen/-Überwachung, Gefahrgutkontrollen, Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung,<br />

Geschwindigkeitskontrollen<br />

Ordnungsrecht (<strong>und</strong>/ i.V.m. Polizeirecht) im öffentlichen (Straßen-)verkehrsrechtlichen:<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong> (das verkehrsk<strong>und</strong>ige mit präventiven/repressiven Handlungsspielraum im präventiven<br />

Repressivbereich = präventiv, repressives <strong>Eingriffsrecht</strong>) §1 Abs.1, (2) HSOG = Verkehrsregelung,<br />

Baustellenkontrollen/-Überwachung, Gefahrgutkontrollen hierbei handelt es um zielgerichtete Maßnahmen<br />

gegen sich von einer Menschenhand bewegende/stehende Objekte im öffentlichen Raum; sowie erforderlicher,<br />

bedarfsweise in erlaubnisweiser, gestatteter im nicht öffentlichen Raum; deren Verantwortlichkeit<br />

bekanntermaßen ist.<br />

Polizeiliche <strong>Gefahrenabwehr</strong> (das verkehrsk<strong>und</strong>ige mit präventiven/repressiven Handlungsspielraum im<br />

repressiven Präventivbereich = repressiv, präventives <strong>Eingriffsrecht</strong>) §1 Abs. (1), 2 HSOG =<br />

Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrollen hierbei handelt es sich vorwiegend<br />

um zielgerichtete präventiv <strong>und</strong>/oder repressiv Maßnahmen gegen sich von einer bzw. mehrerer<br />

Menschenhand/Menschenhände bewegende/stehende Objekte im öffentlichen Raum; ggf. sowie erforderlicher,<br />

bedarfsweise in erlaubnisweiser, gestatteter im nicht öffentlichen Raum; deren Verantwortlichkeit nicht<br />

bekanntermaßen ist bzw. teils bekanntermaßen <strong>sein</strong> könnte.<br />

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Damit sind die Rechtsstellungen/-Ständen der <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1, §2, §3, §77, §85, §89, §90, §100<br />

HSOG) als die örtlichen (Sonder-)Ordnungsbehörden abgehandelt <strong>und</strong> allg. gültig, bis zur Ämtertrennung<br />

2006/2007, war die Rechtstellung/-Stand für alle örtlichen (Sonder-)Ordnungsbehörden:<br />

Rechtsstellung/-Stand ab ca. 1996 (siehe nachfolgendes schematisches Schaubild): Ordnungsamt (Polizei- <strong>und</strong><br />

Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereiche (im groben) Feldschutzaufgaben (Ordnungsrecht) <strong>und</strong><br />

Verkehrsüberwachungaufgaben (Polizeirecht), es wurde auf vieles nicht geachtet als man die<br />

Verkehrsüberwachungsaufgaben in die zusätzliche Zuständigkeit des Ordnungsamtes übergeben hat (damit sind<br />

die Polizeibehörden nicht befreit von der Verkehrsüberwachung). Es wurde vieles übernommen von den<br />

Polizeibehörden, ihrer Strukturen <strong>und</strong> ihrem gesetzlichen Abhandelns, weil man war es ja so gewohnt.<br />

Nun mit der vollzogenen Ämtertrennung hat man eine weitere Polizeistruktur innerhalb der bestehenden Struktur<br />

der <strong>Gefahrenabwehr</strong>(-Verwaltungs-)polizei geschaffen <strong>und</strong> wieder veränderten sich die Rechtsstellungen/-<br />

Ständen (nachfolgendes schematische Schaubild mit enthaltenem <strong>Eingriffsrecht</strong> durch das Einzelfallgesetz, ihrer<br />

Bedeutung der Eingriffsermächtigungen <strong>und</strong> -befugnisse, sowie benötigter Rechtsgr<strong>und</strong>lagen):<br />

1. In Hessen allg. Ordnungsamt (Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereiche (im groben)<br />

Feldschutzaufgaben (Ordnungsrecht), Verkehrsüberwachungaufgaben (Polizeirecht) <strong>und</strong> allg. Polizei- <strong>und</strong><br />

Ordnungsrecht<br />

2. Ffm. Ordnungsamt (Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereich (im groben) Feldschutzaufgaben <strong>und</strong><br />

allg. Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht<br />

3. Ffm. Straßenverkehrsamt (Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereich (im groben)<br />

Verkehrsüberwachungaufgaben <strong>und</strong> allg. Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht<br />

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Heißt lt. bis Dato derzeit geltenden <strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG (StPO; OWIG)):<br />

eine Ausübung des außendienstlichen Ordnungsrechtlichen durch das Polizeirecht kann nur ausgeübt werden<br />

bzw. obliegt ganz allein in der Verantwortung durch eine/n bestellte/n Bedienstete/r einer<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde, nach §85 HSOG = bestellter Bedienstete/r einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde, durch<br />

§85 HSOG §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 i.V.m. §3 Abs.3, §101 Abs.2 HSOG<br />

es müssen (endlich) Rechtsgr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lagen geschrieben werden, weil sonst der<br />

Außendienst illegal operiert <strong>und</strong> als Beispiel illegal (Verkehrs-) Owi’s generiert<br />

die Bedienstete müssen auch dahingehend (<strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG (StPO; OWIG))) geschult werden<br />

Zum nachfolgenden schematischen Schaubild:<br />

Linksseitig Laufbahn HiPo (Feldschutz (allg. Polizeirecht <strong>und</strong> Ordnungsrecht)) als<br />

Gr<strong>und</strong>(Sonder)Laufbahn<br />

Rechtseitig Laufbahnen als einzelne oder zusammengefasst als weitere Sonderlaufbahnen (Polizeirecht):<br />

1. <strong>Gefahrenabwehr</strong> (Verkehrsregelung, Baustellenkontrolle, Gefahrgutkontrolle)<br />

2. polizeiliche <strong>Gefahrenabwehr</strong> (Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrolle)<br />

3. Gr<strong>und</strong>satzangelegenheiten <strong>und</strong> Ausbildung (umfasst auch das ganze Spektrum des <strong>Eingriffsrecht</strong>s in der<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong> (bei) sowie der Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung von Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten)<br />

Heißt weiter, im Kontext des Einzelfallgesetz <strong>und</strong> dem <strong>Eingriffsrecht</strong> (§1 Abs.1, 2, 3, §3 Abs.3 (VV-<br />

)HSOG; §54.0 VV-HSOG) nach B<strong>und</strong>esrecht auf Landesrechtsebene:<br />

Das Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.4)) ist die legitime generelle gesetzliche Ermächtigung, sowie <strong>Teil</strong><br />

I-III ist die legitime generelle gesetzliche Befugnis um ein berechtigtes Ausüben des Polizeirechts zu dürfen,<br />

dies steht aber immer im Bezug zu der Aufgabengeneralklausel der <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1 Abs.1, 2, 3, 6<br />

HSOG), so denn auch unwiederbringlich <strong>und</strong> unwiderruflich zu der sich gesetzlichen erfüllenden<br />

Aufgabenstellung im §3 Abs.1 HSOG (§1 Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong>) somit immer fortwährend dauerhaft<br />

nur im Zusammenspiel mit §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 i.V.m. §101 Abs.2 HSOG als die örtliche<br />

Sonderordnungsbehörde (§90, §77 Abs.3 Satz 1 HSOG), der örtlichen allgemeinen Ordnungsbehörden (§85<br />

Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2) von den (Sonder-)Ordnungsbehörden (§2 Satz 1 HSOG) der sich selbstverwaltende<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde einer Landkreis-/Gemeinde-/Stadtverwaltung (§4 Abs.2 HKO; §4 Abs.2 HGO; §1<br />

Abs.1 HSOG).<br />

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Zum Verständnis, als Beispiel wieder diese Abt.2 <strong>und</strong> ihre Zuständigkeit innerhalb der Abt.2, sowie mögliche<br />

Sachgebiete (SG), etc.:<br />

Abt.-Leitung <strong>und</strong> zugleich Aufsichtsbehörde gegenüber der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Ordnung, als Beispiel im allg. öffentlichen straßenrechtlichen Verkehren (Polizei <strong>und</strong> Ordnungsrecht)<br />

Polizei-Ordnungsrechtliches, als die Straf-/Verfolgungsbehörde (§158 StPO; §35, §36. §37 OWIG), im<br />

Straßenverkehrsrecht (StVR)<br />

Gr<strong>und</strong>satzangelegenheiten (ggf. auch Ausbildung; inbegriffen ggf. Stellv. Abt.-Leitung) umfasst<br />

auch das ganze Spektrum des Polizei <strong>und</strong> Ordnungsrechts (<strong>Eingriffsrecht</strong>s (POR)), durch die<br />

Strafprozessordnung (Strafprozessrecht (StPO)), in der Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung von Straftaten <strong>und</strong><br />

Ordnungswidrigkeiten (Strafrecht (StGB; OWIG)), mit oder ohne der <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />

(<strong>Gefahrenabwehr</strong>- <strong>und</strong>/oder Polizeirecht (HSOG)) ist gleich Fallbezogen (Gerichtsverfahren (GVG)<br />

= Privat-Rechtlich (Zivilprozess (ZPO)) <strong>und</strong>/oder Öffentlich-Rechtlich (Strafprozess (StA = StPO)) <br />

unerlaubte Handlung (§823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) <strong>und</strong>/oder strafbare Handlung (§12<br />

Strafgesetzbuch (StGB)), sowie geringfügige Gesetzübertretungen (§1 Gesetz über<br />

Ordnungswidrigkeiten (OWIG))<br />

Abteilung 2, SG-/SRL-/DGL-Leitungen = Verwaltungstechnischer Innendienst mit Polizeiordnungsrechtlicher<br />

Aufgabenbefugnis Allg. <strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2,<br />

Satz (1,) 2, 3, §3 Abs.1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §89, §100 (VV-)HSOG §2 Satz 2, 3 HSOG =<br />

<strong>Die</strong> sonstigen Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> sind allgemeine Verwaltungsaufgaben, also alles<br />

Innerdienstliche der <strong>Gefahrenabwehr</strong>, sowie durch §2 Satz 3 HSOG direktive Aufträge erteilt durch §85<br />

Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2 HSOG;<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>(-Verwaltungs-)Polizei für das (nicht) öffentliche straßenverkehrsrechtliche, als<br />

Ermittlungsbehörde (§152 (§161) StPO; §47 (§56, §57, §58) OWIG; §52 (§55, §63) HSOG) für die<br />

Straf-/Verfolgungsbehörde, im Straßenverkehrsrecht (StVR) mit dem “polizeirechtlichen<br />

Ordnungsrecht“<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht der öffentlichen Sicherheit <strong>Eingriffsrecht</strong> (Polizeirechtliche Ordnungsrecht +<br />

Strafprozessrecht + Strafrecht)<br />

Verkehrsregelung, Baustellenkontrolle, Gefahrgutkontrolle ( Rechts- <strong>und</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

sind soweit vor dem Abschluss)<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong> (das verkehrsk<strong>und</strong>ige mit präventiven/repressiven Handlungsspielraum im präventiven<br />

Repressivbereich = präventiv, repressives <strong>Eingriffsrecht</strong>) §1 Abs.1, (2) HSOG = Verkehrsregelung,<br />

Baustellenkontrollen/-Überwachung, Gefahrgutkontrollen hierbei handelt es um zielgerichtete<br />

Maßnahmen gegen sich von einer Menschenhand bewegende/stehende Objekte im öffentlichen Raum;<br />

sowie erforderlicher, bedarfsweise in erlaubnisweiser, gestatteter im nicht öffentlichen Raum; deren<br />

Verantwortlichkeit bekanntermaßen ist = “zielgerichtete statthafte Einzelmaßnahme gegen eine Person<br />

im einzelnen für <strong>und</strong>/oder gegen das Allgemeinwohl der Allgemeinheit“ die strafbare Handlung<br />

begangen zu haben (geringfügige bis (minder-)schwere Gesetzesübertretung)<br />

Abteilung 2, SG 21; 22; 23 = Verwaltungstechnischer Außendienst als gefahrenabwehrende Ausführende des<br />

polizeirechtlichen im ordnungsrechtlichen (Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei) Allg. <strong>und</strong> Besonderes<br />

Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4,<br />

Satz 2, §89, §90, §100 (VV-)HSOG §1 Abs. 1, 2, 3, §3 Abs. 1, 3 HSOG = <strong>Gefahrenabwehr</strong> auch als Straf-<br />

/Verfolgungsbehörde (§152 StPO/§47 OWIG/§52 HSOG), also alles Außerdienstliche eines präventiven<br />

Handelns <strong>und</strong> Tuns in der repressiven Art <strong>und</strong> Weise, um Gefahren konkret auf ein Mindestmaß an<br />

Gefährlichkeit zu reduzieren, gar sogar mit voller Einsetzbarkeit aller legitimer zur Verfügung stehender<br />

erforderlicher bedarfsgerechter weiser Mittel <strong>und</strong>/oder Maßnahmen in voller Gänze richtungsweisend einer<br />

Unterbindung zuzuführen.<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [15]© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>(-Verwaltungs-)Polizei für das (nicht) öffentliche straßenverkehrsrechtliche, als<br />

Ermittlungsbehörde (§152 (§161) StPO; §47 (§56, §57, §58) OWIG; §52 (§55, §63) HSOG) für die<br />

Straf-/Verfolgungsbehörde, im Straßenverkehrsrecht (StVR) mit dem “ordnungsrechtlichen<br />

Polizeirecht“<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht der öffentlichen Ordnung <strong>Eingriffsrecht</strong> (Ordnungsrechtliche Polizeirecht +<br />

Strafprozessrecht + Strafrecht)<br />

Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrolle ( Rechts- <strong>und</strong><br />

Ausbildungsgr<strong>und</strong>lagen ????)<br />

Polizeiliche <strong>Gefahrenabwehr</strong> (das verkehrsk<strong>und</strong>ige mit präventiven/repressiven Handlungsspielraum im<br />

repressiven Präventivbereich = repressiv, präventives <strong>Eingriffsrecht</strong>) §1 Abs. (1), 2 HSOG =<br />

Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrollen hierbei handelt es sich<br />

vorwiegend um zielgerichtete präventiv <strong>und</strong>/oder repressiv Maßnahmen gegen sich von einer bzw.<br />

mehrerer Menschenhand/Menschenhände bewegende/stehende Objekte im öffentlichen Raum; ggf. sowie<br />

erforderlicher, bedarfsweise in erlaubnisweiser, gestatteter im nicht öffentlichen Raum; deren<br />

Verantwortlichkeit nicht bekanntermaßen ist bzw. teils bekanntermaßen <strong>sein</strong> könnte = “zielgerichtete<br />

statthafte Einzelmaßnahme vorwiegend für <strong>und</strong> gegen das Allgemeinwohl einer Person im einzelnen<br />

der Allgemeinheit“ für ein strafbares Handeln begangen worden zu <strong>sein</strong> (geringfügige bis<br />

(minder-)schwere Gesetzesübertretung)<br />

Abteilung 2, SG 21; 22; 23 = Verwaltungstechnischer Außendienst als hilfsweise gefahrenabwehrende<br />

Ausführende des ordnungsrechtlichten im polizeirechtlichen bei der Abwehr von gefahrrechtlichen<br />

wahrscheinlich einzutretenden zu entstehenden Situationen (Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei) Allg.<br />

<strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1<br />

Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §89, §90, §100 (VV-)HSOG §1 Abs. 1, 2, 3, §3 Abs. 1, 3 HSOG = <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />

auch als Straf-/Verfolgungsbehörde (§152 StPO/§47 OWIG/§52 HSOG), also alles Außerdienstliche eines<br />

repressiven Handelns <strong>und</strong> Tuns in der präventiven Art <strong>und</strong> Weise, um Gefahren konkret auf ein Mindestmaß<br />

an Gefährlichkeit zu reduzieren, gar sogar mit voller Einsetzbarkeit aller legitimer zur Verfügung stehender<br />

erforderlicher bedarfsgerechter weiser Mittel <strong>und</strong>/oder Maßnahmen in voller Gänze richtungsweisend einer<br />

Unterbindung zuzuführen.<br />

Das “Recht“ auf <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />

als kausaler Zusammenhang<br />

im<br />

kausalen Zusammenhang<br />

auf B<strong>und</strong>esebene<br />

in der<br />

Landesebene<br />

Das Recht auf <strong>Gefahrenabwehr</strong>, mit <strong>sein</strong>en einschränkenden Verhaltensregeln, durch <strong>sein</strong> öffentlich-rechtlich<br />

entfaltende Charakteristika, in die Persönliche Verhaltensentfaltung, handelt von zu schützenden, legitimen,<br />

anwendbaren, zugelassenen, zweckdienlichen, erforderlichen, bedarflichen Mittel <strong>und</strong> Massnahmen, durch<br />

die Gr<strong>und</strong>lage des B<strong>und</strong>es im Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht, in deren Ländern die jeweiligen Ministerien <strong>und</strong><br />

Landkreisen mit den gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen der <strong>Gefahrenabwehr</strong>gesetze, um der Aufrechterhaltung der<br />

öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung gewährleistend, durchsetzend Gerecht zu werden, um Rechtsgüter aller<br />

Art mit gerechter Gewähr einer Durchsetzung zweckdienlich, bedarflich, erforderlich, zugelassen,<br />

anwendbar, legitim zu Schützen.<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [16]© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Das “Recht“ Gefahren abzuwehren nach B<strong>und</strong>esrecht auf Landesebene<br />

§77 HSOG = nach der öffentlichen Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Ordnung Maßnahmen<br />

gegen bewegende/stehende Objekte in der Verantwortlichkeit des Letzt Verantwortlichen lag =<br />

Ordnungsbehörden (§85, §90 HSOG)<br />

§40, §77 HSOG = nach der öffentlichen Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Sicherheit <br />

Maßnahmen gegen den/die Letzt Verantwortliche(n) in deren die Verantwortlichkeit der/des das/die<br />

bewegende(n)/stehende(n) Objekte ist/sind = Polizeibehörden (§91 HSOG) <strong>und</strong> Ordnungsbehörden (§85, §90<br />

HSOG)<br />

§31, §40 HSOG = nach der öffentlichen Sicherheit im Polizeirecht, die öffentliche Ordnung Maßnahmen<br />

gegen bewegende/stehende Objekte in der Verantwortlichkeit des Letzt Verantwortlichen lag =<br />

Polizeibehörden (§91 HSOG) <strong>und</strong> Ordnungsbehörden (§85, §90 HSOG)<br />

§31, §40 HSOG = nach der öffentlichen Sicherheit im Polizeirecht, die öffentliche Sicherheit <br />

Maßnahmen gegen den/die Letzt Verantwortliche(n) in deren die Verantwortlichkeit der/des das/die<br />

bewegende(n)/stehende(n) Objekte ist/sind = Polizeibehörden (§91 HSOG)<br />

….als schematische Darstellung….<br />

<strong>Die</strong> öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Ordnung = ist die wohlwollende, statthafte<br />

ordnungsbehördliche polizeirechtliche Maßnahme mit ordnungsrechtlichen Mittel, für einen Einzelnen im Einzelfall,<br />

gegen Das Wohlwollen des Allgemeinwohls der Allgemeinheit = §81; §82-§87, §89, §90, §100 HSOG<br />

<strong>Die</strong> öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Sicherheit = ist die statthafte, ordnungsbehördliche<br />

Maßnahme mit polizeirechtlichen Mittel, gegen Das Wohlwollen des Einzelnen im Einzelfall, zum Schutz für das<br />

Allgemeinwohl der Allgemeinheit = §99 HSOG<br />

<strong>Die</strong> öffentliche Sicherheit im Polizeirecht, die öffentliche Sicherheit = ist die statthafte, polizeibehördliche Maßnahme<br />

mit polizeirechtlichen Mittel, gegen Das Wohlwollen des Einzelnen im Einzelfall, zum Schutz für das Allgemeinwohl der<br />

Allgemeinheit = §101, §102, §103 HSOG<br />

<strong>Die</strong> öffentliche Sicherheit im Polizeirecht, die öffentliche Ordnung = ist die wohlwollende, statthafte polizeibehördliche<br />

polizeirechtliche Maßnahme mit polizeirechtlichen Mittel, für einen Einzelnen im Einzelfall, gegen Das Wohlwollen des<br />

Allgemeinwohls der Allgemeinheit = §81, §91, §101 HSOG<br />

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Hessisches Ministerium des Innern <strong>und</strong> für Sport (HMdIS) Polizeirecht<br />

Als bestellter HiPo (§99 HSOG) der Polizeibehörden (§91 HSOG), immer in ihrem zugestandenen zulässigen<br />

Geltungsbereiches (Polizei-<strong>und</strong> Ordnungsrecht) Polizeibehörden sind Ermittlungsbehörden als <strong>Teil</strong> der<br />

Straf-/Verfolgungsbehörden (§152 GVG; §152, §161, §163 StPO; §47, §53, §56, §57, §58 OWIG) im<br />

Polizeirecht mit dem Polizeirecht nach §1-§3 HSOG auf Gr<strong>und</strong>lage des Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht des<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>rechts<br />

Landratsamt mit <strong>sein</strong>en Gemeinden <strong>und</strong> Städte, sowie auch die Kreisfreien Städte <strong>und</strong> Sonderstatus-Städte <br />

Ordnungsrecht<br />

Als bestellter HiPo (§99 HSOG i.V.m. §1-§3, §77, §90, §101 HSOG) der Ordnungsbehörden (§85 HSOG),<br />

immer in ihrem zugestandenen zulässigen Geltungsbereiches (Polizei-<strong>und</strong> Ordnungsrecht) <br />

Ordnungsbehörden sind Ermittlungsbehörden als <strong>Teil</strong> der Straf-/Verfolgungsbehörden (§152, §158, §161<br />

StPO; §47, §56, §57, §58 OWIG) im Ordnungsrecht mit dem Polizeirecht nach §1-§3 HSOG auf Gr<strong>und</strong>lage<br />

des Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht des <strong>Gefahrenabwehr</strong>rechts<br />

Spezieller Sonderfall<br />

Straßenverkehrsamt eines Landkreis/einer Gemeinde/Stadt Straßenverkehrsrecht (Ordnungsrecht)<br />

Ein/e Straßenverkehrsamt/-Behörde (§1-§3 HSOG; StVR (StVG (StVO, StVZO, etc.))) mit <strong>sein</strong>en bestellten<br />

HiPo (§99 HSOG i.V.m. §1-§3, §77, §90, §101 HSOG) durch die Ordnungsbehörden (§85 HSOG) sind von<br />

der Rechtsstellung/-stand als spezieller Sonderfall zu sehen, genauso aber abzuhandeln wie Als bestellter<br />

HiPo (§99 HSOG) der Ordnungsbehörden (§85 HSOG), immer in ihrem zugestandenen zulässigen<br />

Geltungsbereiches (Straßenverkehrsrechtliches Polizei-<strong>und</strong> Ordnungsrecht) HiPo sind als die<br />

Ermittlungsbehörden als <strong>Teil</strong> der Straf-/Verfolgungsbehörden (§152, §158, §161 StPO; §47, §56, §57, §58<br />

OWIG) im Straßenverkehrsrecht mit dem Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht nach §1-§3 HSOG auf Gr<strong>und</strong>lage<br />

des Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht des <strong>Gefahrenabwehr</strong>rechts<br />

Wieder als Beispiel dienend das/die Straßenverkehrsamt/-Behörde Ffm. in Bezug auf ihre Abt.2<br />

(Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei)):<br />

Geltungsbereich, Zulässigkeit, Zuständigkeit Abt.3-5:<br />

(§1 Abs.1, 2 HSOG = nach der öffentlichen Ordnung im Ordnungsrecht die öffentliche Ordnung)<br />

§35, §36, §38, §45 StVO nach §1-§3(, §89) HSOG ordnungsbehördliche Verwaltungsakte für<br />

Anordnungen für (manuelle) Verkehrsregelung; Baustellen; Nutzfahrzeugkontrollen nach ADR;<br />

Veranstaltungen (Sport, Straßenfeste, etc.); für den erforderlichen Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr<br />

nach Straßenverkehrsrecht (StVR); Wartung, Unterhaltung <strong>und</strong> (Neu)Beschaffung der Lichtsignal-<br />

/Lichtzeichenanlagen;<br />

§46 StVO nach §1-§3(, §89) HSOG ordnungsbehördliche Verwaltungsakte für Ausnahmegenehmigungen<br />

verschiedentlicher Art für den erforderlichen Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr nach<br />

Straßenverkehrsrecht (StVR);<br />

Sowie Unfallforschung <strong>und</strong> verschiedentliche empirische Forschungstätigkeiten; Ausbau der<br />

Radfahrmöglichkeiten;<br />

Kommentar:….da braucht nicht mehr viel geschrieben werden für die Abt.2, weil was für die Abt.3-5 als<br />

Straßenverkehrsamt/-Behörde gilt, gilt auch entsprechend für ihre Abt.2, zumal die Abt. 3-5 in dem Fall nicht<br />

nur die vorgebenden bestimmende Abt. sind, sondern auch die Weisungsbefugten gegenüber der Abt.2, weil<br />

sie die größte Verantwortung als Straßenverkehrsbehörde tragen nach §45, §46 StVO gegen über der<br />

verpflichtenden Sicherung im öffentlichen Straßenverkehr des Straßenverkehrsamtes Ffm….<br />

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© Frank Vogler<br />

Da das/die Straßenverkehrsamt/-Behörde Ffm. keine Ordnungsbehörde ist, es aber absolut legitim ist lt.<br />

HSOG, HGO <strong>und</strong> HKO, dass <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden nach §1 Abs.1 HSOG einen polizeilichen<br />

Außendienst unterhalten können <strong>und</strong> dürfen entsprechend ihrem zugestandenen, zulässigen<br />

Geltungsbereiches, ist diesen gestattet explizit verschiedentliche Vorschriften der Gesetze aus den jeweiligen<br />

Rechtsgebieten in ihren geltenden, zulässigen, Zuständigkeitsbereich zu integrieren, sofern dabei nicht die<br />

geltende hoheitliche Zuständigkeit der Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsbehörden verletzt wird. Damit kommen wir<br />

mal zu dieser Abteilung 2:<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong><br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht der öffentlichen Sicherheit <strong>Eingriffsrecht</strong> (Polizeirechtliche Ordnungsrecht +<br />

Strafprozessrecht + Strafrecht)<br />

Verkehrsregelung, Baustellenkontrolle, Gefahrgutkontrolle (§1 Abs.1 (2) HSOG = nach der<br />

öffentlichen Ordnung im Ordnungsrecht die öffentliche Sicherheit)<br />

Nun, hier passt soweit alles hinsichtlich des Bezuges der Abt. 3-5, sofern das Personal entsprechend<br />

geschult wurde in der verkehrsk<strong>und</strong>igen StVO, sowie im <strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG (StPO, OWIG)) <strong>und</strong> im<br />

Gefahrgutrecht (ADR), durch Ausbildungsgr<strong>und</strong>lagen, die auch damit zugleich die Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

sind/bilden<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/66169414/teil-i-gesetzliche-rechtsgr<strong>und</strong>lage-als-befugnis-zur-bestellung<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/67511492/verkehrsregelung-gesetzliche-rechtsgr<strong>und</strong>lage-<strong>und</strong>-als-ausbildungsgr<strong>und</strong>lage<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/66426935/teil-ii-gesetzliche-rechtsgr<strong>und</strong>lage-um-zwangsmittel-48-zur-anwendung-zubringen<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/66402777/teil-iii-gesetzliche-rechtsgr<strong>und</strong>lage-der-eingriffsbefugnisse-alsmassnahmenkatalog<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/67569672/baustellenuberwachung-gesetzliche-rechtsgr<strong>und</strong>lage-<strong>und</strong>-alsausbildungsgr<strong>und</strong>lage<br />

Polizeiliche <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht der öffentlichen Ordnung <strong>Eingriffsrecht</strong> (Ordnungsrechtliche Polizeirecht +<br />

Strafprozessrecht + Strafrecht)<br />

Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrolle (§1 Abs.2 (1) HSOG = nach der<br />

öffentlichen Sicherheit im Polizeirecht die öffentliche Ordnung)<br />

Nun, hier passt soweit alles hinsichtlich des Bezuges auf die polizeiliche <strong>Gefahrenabwehr</strong>, sofern das<br />

Personal in der verkehrsk<strong>und</strong>igen StVO, im <strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG (StPO, OWIG)) entsprechend<br />

geschult wurde, sowie durch Lehrgänge, an der Hess. Polizeischule, um danach<br />

Geschwindigkeitskontrollen (GK) durchführen zu dürfen. Bei der Verkehrserziehung geschieht das in<br />

Zusammenarbeit mit dem zuständigen Polizeipräsidium, da beide genannten Tätigkeiten unter der<br />

Schirmherrschaft des zuständigen Regierungspräsidiums <strong>und</strong> ihrem übergeordneten Ministerium<br />

(HMdIS) stehen ( Polizeirecht).<br />

Straßenverkehrsämter haben weder das Polizeirecht noch das Ordnungsrecht inne, weil sie nicht den<br />

Status Quo einer Hoheitlichen Behörde haben bzw. sind <strong>und</strong> nicht bekommen werden, dennoch ist<br />

ihnen durch das Hessische Gesetz über öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (§1 Abs.1, §2 Satz 2, 3 , §3<br />

Abs.1, §89 HSOG) gestattet, nach §45 <strong>und</strong> §46 Straßenverkehrsordnung (StVO) als die zuständig,<br />

einzig zulässige Straßenverkehrsbehörde für angeordnete ordnungsbehördliche Verfügungen nach dem<br />

Straßenverkehrsrecht (StVR), mit <strong>sein</strong>em Straßenverkehrsgesetz (StVG) durch die StVO, im<br />

Ordnungsrecht (POR), aufzutreten!!!!<br />

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© Frank Vogler<br />

Verkehrsüberwachung (Überwachung des ruhenden <strong>und</strong> fließenden Verkehrs):<br />

Hier liegt die Zuständigkeit ganz klar bei den Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsbehörden in ausführender<br />

angewendeter hoheitlicher Rechtschaffenheit im Polizeirecht!!<br />

Straßenverkehrsämter als die benannten Straßenverkehrsbehörden durch §45 <strong>und</strong> §46 StVO haben<br />

durch die ihre, in den genannten Paragraphen, Tätigkeiten, dass Recht Straßen zu sperren bzw. teil zu<br />

sperren, sowie so denn es die Erforderlichkeit gebietet den ruhenden <strong>und</strong> fließenden Verkehr<br />

Umzuleiten, aber nur in ihrer Funktion als gefahrenabwehrende Hoheitliche Behörde, weil die<br />

genannten Tätigkeiten ausnahmslos den Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsbehörden vorbehalten sind, durch<br />

das Polizeirecht.<br />

So fern eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, durch das HMdIS gegenüber dem<br />

Straßenverkehrsamt Ffm., als nicht hoheitliche Behörde, den Aufgabenbereich<br />

“Verkehrsüberwachung“ (§1 Nr. 5 HSOG-DVO) in ihre Zuständigkeit mit übernehmen zu dürfen, um<br />

die Tätigkeit der Überwachung des ruhenden <strong>und</strong> fließenden Verkehrs ausüben zu können <strong>und</strong> zu<br />

dürfen, Bedarfs es trotzdem einer Rechtsgr<strong>und</strong>lage sowie auch als dienende Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage,<br />

damit jederzeit der Nachweis erbracht werden kann, dass eine gestattete Ausnahmegenehmigung des<br />

Erlaubnisgebers vorliegt, dass hoheitliche Tätigkeiten durch Bedienstete als bestellte<br />

Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtinnen nach §99 HSOG, durch die Ordnungsbehörden nach §85<br />

HSOG, ausführen für das Straßenverkehrsamt Ffm. in ihrem Status Quo als hoheitliche<br />

Straßenverkehrsbehörde nach §1 Abs. 1, 2, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1 HSOG i.V.m. §45 <strong>und</strong> §46 StVO.<br />

Der Ausnahmegenehmigung, sowie dem bis Dato geltenden Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrechts (POR), hier<br />

als gesetzgebende Gr<strong>und</strong>lage das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung<br />

(HSOG), folgend, müssen Bedienstete des Straßenverkehrsamt Ffm. als<br />

Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtinnen (HiPo) über einen schriftlichen lückenlosen<br />

Schulungsnachweis ihres Ausbildungsstandes als HiPo immer vorlegen können, um damit, immerfort<br />

der Nachweis erbracht wird, dass Sie vorbildlich durch ihre <strong>Die</strong>nststelle geschult werden.<br />

<strong>Die</strong> Strafprozessordnung (StPO) <strong>und</strong> das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) als im jeweiligen<br />

Verfahrensrecht bleiben davon/hiervon unberührt.<br />

Hofheim, den 22.08.2023<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [20]© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Hierarischer Aufbau nach geltendem Recht im HSOG<br />

Als Beispiel Frankfurt/Main:<br />

Ordnungsamt Ffm<br />

Abteilung 5 - Stadtpolizei<br />

(§1 Abs. 1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, 2, 3, §3 Abs.1, *§99 HSOG = polizeilich, gefahrenabwehrende<br />

Ordnungsbehörde)<br />

die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Ordnung<br />

(§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, 2, 3, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §81-§84, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §86-§89 HSOG)<br />

1 Stadtpolizist/in (§3 Abs.3, *§99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3, §101 Abs.2 HSOG), von den<br />

Sonderordnungsbehörden (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §90 HSOG), ist im Auftrag, der allgemeinen<br />

örtlichen Ordnungsbehörden (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz<br />

2 HSOG) für das Ordnungsamt im Innen-/Außendienst tätig = Verfolgungsbehörde im Strafrecht (§47<br />

OWIG / §152 StPO) im gefahrenabwehrrechtlichen Polizeirecht - die öffentliche Ordnung im<br />

Ordnungsrecht der öffentlichen Sicherheit (Verkehrsregelung, Baustellenkontrolle,<br />

Gefahrgutkontrollen); - die öffentliche Sicherheit im Polizeirecht der öffentlichen Ordnung<br />

(Verkehrsüberwachung, Geschwindigkeitskontrollen, Verkehrserziehung), so denn auch §1 HSOG-<br />

DVO (= §1 Abs.2 (VV-)HSOG)<br />

Straßenverkehrsamt Ffm<br />

Abteilung 3-5 - Straßenverkehrsbehörde<br />

(§1 Abs.1**, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, *§99 HSOG i.V.m §44, §45, §46 StVO = polizeilich ordnungsbehördliche,<br />

gefahrenabwehrende Straßenverkehrsbehörde)<br />

die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Ordnung<br />

(§1 Abs.1**, 3, 6, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84 (§85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2), §88, §89 HSOG<br />

i.V.m. §44, §45, §46 StVO)<br />

Aufgabenstellung: (§1 Abs.1 (**=§81, §82 Abs.1 Satz 2, §88), §2 Satz 2, 3, §3 Abs. 1, HSOG i.V.m. §44, §45, §46 StVO)<br />

1 Stadtpolizist/in (§3 Abs.3, *§99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3, §101 Abs.2 HSOG), von den<br />

Sonderordnungsbehörden (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §90 HSOG), ist im Auftrag, der örtlichen<br />

Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO), für die allgemeinen örtlichen Ordnungsbehörden (§1<br />

Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2 HSOG) für das<br />

Straßenverkehrsamt im Innen-/Außendienst tätig = Verfolgungsbehörde im Strafrecht (§47 OWIG /<br />

§152 StPO), des straßenverkehsrechtlichen, gefahrenabwehrrechtlichen Polizeirecht - die öffentliche<br />

Ordnung im Ordnungsrecht der öffentlichen Sicherheit (Verkehrsregelung, Baustellenkontrolle,<br />

Gefahrgutkontrollen)<br />

Straßenverkehrsamt Ffm<br />

Abteilung 2 - Verwaltungspolizei ???<br />

(§1 Abs.1**, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, *§99 HSOG = polizeilich ordnungsbehördliche, gefahrenabwehrende<br />

Verwaltungsbehörde)<br />

die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Ordnung<br />

(§1 Abs.1**, 3, 6, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, (§85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2), §88 HSOG)<br />

Aufgabenstellung: (§1 Abs.1 (=**§81, §82 Abs.1 Satz 2, §88), §2 Satz 2, 3, §3 Abs. 1, HSOG i.V.m. §44, §45, §46 StVO)<br />

1 Hilfspolizist/in (§3 Abs.3, *§99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3, §101 Abs.2 HSOG), von den<br />

Sonderordnungsbehörden (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §90 HSOG), ist im Auftrag, der örtlich<br />

ansässigen gefahrenabwehrenden Verwaltungsbehörde, für die allgemeinen örtlichen<br />

Ordnungsbehörden (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2 HSOG)<br />

für das Straßenverkehrsamt im Innen-/Außendienst tätig = Verfolgungsbehörde im Strafrecht (§47<br />

OWIG / §152 StPO), des straßenverkehsrechtlichen, gefahrenabwehrrechtlichen Polizeirecht<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [21]© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Antwort mit einzig möglicher Lösung:<br />

In §1 Abs.1 HSOG wird auf gut Deutsch ausgesagt, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen<br />

Sicherheit oder (<strong>und</strong>) Ordnung, im B<strong>und</strong>esland Hessen, alle benannten Behörden im §1 Abs.1 HSOG<br />

nicht nur angeht, sondern auch dahingehend dem Gerecht werden muss, sofern entsprechend die<br />

Möglichkeiten gegeben sind, dies soweit zur Ausführung zu bringen haben, in eigener Sache, ansonsten<br />

unter Zuhilfe einer Ihr vor- <strong>und</strong>/oder nachgeordneten Behörde (Selbsteintritt (§88 HSOG);<br />

Vollzugshilfe (§44, §45, §46 HSOG)).<br />

Im Rahmen der <strong>Gefahrenabwehr</strong> in Hessen gibt es:<br />

1. Polizeibehörden (§1, §2 Satz 1, 2, §3 Abs.1, §81, §91, §101 HSOG)<br />

2. Ordnungsbehörden (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §81-§89, §90, §100 HSOG)<br />

3. Behörden der allgemeinen Verwaltung (§1 Abs.3, 6, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, (§77 Abs.3 Satz 1,)<br />

§81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, §88, §100 HSOG)<br />

Das Problem, welches sich daraus ergibt ist, ab §2 Satz 1 HSOG erkennt das HSOG, nur noch die Polizei- <strong>und</strong><br />

Ordnungsbehörden (§85, §90, §91 HSOG) an, als aktive <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, die Behörden der<br />

allgemeinen Verwaltung mit §2 Satz 2 nur noch als passive <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden. Damit ist das Ganze ein<br />

Widerspruch ins sich Selbst, da ja die Generalklausel nach §1 HSOG (Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> <strong>und</strong> der<br />

Polizeibehörden) mit der Aufgabengeneralklausel §1 Abs.1 HSOG (<strong>Gefahrenabwehr</strong>) <strong>und</strong> sowie durch §3 Abs.1<br />

HSOG dem ganzen ein zuwider handelt es widerstrebendes Verhalten in der zu erfüllenden Aufgabenstellung<br />

vorgibt. Dem ist, aber in keinster Weise so, da für die Behörden der allgemeinen Verwaltung eine andere<br />

rechtliche Gr<strong>und</strong>lage der <strong>Gefahrenabwehr</strong> (§1 Abs.1 HSOG) an anderer Stelle im HSOG zur Verfügung steht<br />

(=§81, §82 Abs.1 Satz 2, §88 HSOG). Sie haben sich auf ein Mindestmaß an Maßnahmen <strong>und</strong> Mittel zu<br />

beschränken, bis die originär zuständige Behörde vor Ort ist <strong>und</strong> alles weitere in die Wege leiten.<br />

Jegliche Aufgabenbewältigung (Verkehrsüberwachung, Geschwindigkeitskontrollmaßnahmen,<br />

Verkehrserziehung) <strong>und</strong> Tätigkeiten (Überwachung des ruhenden <strong>und</strong> fließenden Verkehrs) nach §1 Abs.2<br />

HSOG sowie nach §1 Abs.1 HSOG, ist illegal für Verwaltungsbehörden (z.B.: Straßenverkehrsamt) als<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (z.B.: Straßenverkehrsbehörde), hier liegt die volle zulässige Zuständigkeit bei den<br />

Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsbehörden.<br />

Ein(e) Polizeivollzugsbeamtin/Polizeivollzugsbeamter (PVB), wird ernannt durch das Hessische Ministerium<br />

des Innern <strong>und</strong> für Sport (HMdIS) für die Polizeibehörden (§91 HSOG) des B<strong>und</strong>eslandes Hessen.<br />

Ein(e) Ordnungs-/Hilfspolizeibeamtin/Ordnungs-/Hilfspolizeibeamter (OrPo; HiPo), wird bestellt durch die<br />

Allgemeinen Ordnungsbehörden (§85 HSOG), für die Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG) im jeweiligen<br />

Landkreis des Ordnungsbezirkes im B<strong>und</strong>esland Hessen, nach §81 - §89 HSOG (= Ermächtigungs- <strong>und</strong><br />

Befugnisklauseln für §99 HSOG, um tätig werden zu dürfen für die jeweiligen Behörden nach §1 Abs.1, §2 Satz<br />

1, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §90 HSOG).<br />

Kommentar: ….um das Müssen zu können <strong>und</strong> das müssen Sie können, also um ein polizeilicher Außendienst zu<br />

<strong>sein</strong>, dazu müsste die Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei) eine ordentliche Ausbildung erhalten von<br />

Gr<strong>und</strong>satzangelegenheiten/Ausbildung (36211/E11/DrNo), der Verkehrsreglerausbildung (36220/E9b) <strong>und</strong> dem<br />

Baustellenüberwacher (36220/E9a), da <strong>Die</strong> genannten (36211; 3622) aber Selbst das nicht mal können, können<br />

Sie andere auch nicht ausbilden darin, sondern man vermittelt den Kollegen einfach nur das “Knöllchen<br />

schreiben“ <strong>und</strong> hin <strong>und</strong> wieder mal ein Auto abschleppen <strong>und</strong> selbst das wird ihnen nicht mal richtig vermittelt.<br />

Da muss man ganz schnell Abstand davon nehmen, sich Städt. Verkehrspolizei zu nennen, weil, wenn schon das<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht mit <strong>sein</strong>em polizei- <strong>und</strong> ordnungsrechtlichen <strong>Eingriffsrecht</strong> nicht sitzt, dann ist es das<br />

Beste was die tun können, nämlich weiter einfach nur so kleine Zettelchen an die Scheibenwischer von<br />

Fahrzeugen klemmen. Heißt, Verkehrsteilnehmer sollten sich einen Rechtsbeistand nehmen <strong>und</strong> notfalls klagen<br />

gegen diese statthafte ungesetzliche Willkür….<br />

Hofheim, den 06.12.2023<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [22]© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Anhang B.1.6<br />

Muster für eine Bestellung<br />

(Kreisfreie) Gemarkung (§100 HSOG) 31.02.2020<br />

Der/<strong>Die</strong> Ober/bürgermeister/in<br />

Als allg. Ordnungsbehörden (§85 HSOG)<br />

In (ständiger) Vertretung<br />

Der (/<strong>Die</strong> leitende) Magistrat(sdirektor/in)<br />

Herr Fennek, Fr. Seeotter<br />

Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/-Beamtin für die Sonderordnungsbehörde (§90<br />

HSOG) nach §99 HSOG<br />

Hiermit werden Sie zur Hilfspolizeibeamtin oder zum Hilfspolizeibeamten bestellt (§99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1,<br />

4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG). Sie haben in Ihrem <strong>Die</strong>nstbereich (Kreisfreie) Gemarkung (§100 HSOG) folgende<br />

Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> (§1 Abs.1 HSOG; §1 Nr.5/6 HSOG-DVO), sofern Sie dazu berechtigt<br />

(ermächtigt <strong>und</strong> befugt) sind, wahrzunehmen, im Folgenden:<br />

1. Verkehrsleitmaßnahmen (§35, §36, §38, §43, §44, §45 StVO) einzuleiten, durchzuführen <strong>und</strong> zum Abschluss<br />

zu bringen<br />

2. Kontrollen von Anordnungen (§45 (Abs. 1, 3, 4, 6) StVO); Ausnahmegenehmigungen (§46 StVO)<br />

3. Nutzfahrzeug- <strong>und</strong> Betriebskontrollen im Gefahrgutrecht (ADR; §22, §23, §35, §36, §38, §43, §44, §45<br />

StVO; §35h, §53a StVZO; FeV; FZV)<br />

Im Weiteren sind Aufgaben der polizeilichen <strong>Gefahrenabwehr</strong> (§1 Abs.2 HSOG; §1 Nr.5/6 HSOG-DVO), sofern<br />

Sie dazu berechtigt (ermächtigt <strong>und</strong> befugt) sind, wahrzunehmen, im Folgenden:<br />

1. Geschwindigkeitskontrollen (Überwachung des ruhenden <strong>und</strong> fließenden Verkehr)<br />

2. Verkehrserziehung (durch pädagogische, polizeiliche dogmatische Lehrmethoden, das heranführen an den<br />

alltäglich stattfindenden Straßenverkehr, von Heranwachsenden im Kindesalter)<br />

3. Verkehrsüberwachung (Überwachung des ruhenden Verkehr)<br />

Sonderdienste im öffentlichen Raum (Veranstaltungen) - Ordnungsrecht - §31, §47 HSOG; §164 StPO;<br />

Des Weiteren sind Sie, im Rahmen ihrer Auftragstätigkeit (Entfernen/Umsetzen von ordnungswidrig<br />

abgestellten Gegenständen am/an Veranstaltungstag/-Tagen; Verkehrsposten <strong>und</strong>/oder –Leitmaßnahmen) bei<br />

Veranstaltungen (Sportevent, Straßenfesten, etc.) berechtigt (ermächtigt <strong>und</strong> befugt), entsprechend der<br />

aufrechterhaltenden Gewähr, nach der öffentlichen Ordnung die öffentliche Sicherheit mit dem Polizeirecht<br />

(POR) dies zweckdienlich durchzusetzen.<br />

Wochenenddienste (Samstag; Sonntag):<br />

Anfallende Wochenenddienste haben einen für die in Frage kommenden Samstage <strong>und</strong>/oder Sonntage, separaten<br />

Einsatzbefehl; mit ihrem inhaltlichen Auftrag <strong>und</strong> werden gesondert gehandelt durch den monatlich<br />

erscheinenden <strong>Die</strong>nstplan; welcher zur Einsicht ausgegeben werden kann oder durch Aushang an einem<br />

schwarzen Brett, derer die Öffentlichkeit (Gäste, Besucher, etc.) keinen Zugang haben.<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [23]© Frank A. Vogler


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Gegenstände im öffentlichen Raum (§8, §40, §48, §77 Abs.1, 2 HSOG; §22, §23 OWIG):<br />

Festverankerte <strong>und</strong>/oder mobil(e) abgestellte Gegenstände im öffentlichen Raum des Straßenverkehr, die eine<br />

störende, behinderte <strong>und</strong>/oder gefährdende Auswirkung auf die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bewirken,<br />

können, nach dem bis Dato geltenden <strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG (StPO; OWIG)) im Ordnungsrecht (POR) des<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht, umsetzend entfernt werden, sowie situationsbedingt entsprechenden Bedarfes <strong>und</strong><br />

Erforderlichkeit auch der Einbehaltung.<br />

Geltungsbereich in der Aufgabenstellung nach §3 Abs.1; §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, §88 HSOG:<br />

Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben der (polizeilichen) <strong>Gefahrenabwehr</strong> können Sie bis zur<br />

Übernahme der unverzüglich zu informierenden Polizei- oder Ordnungsbehörde (§85, §91 HSOG) hilfsweise<br />

polizeiliche Aufgaben wahrnehmen (§1 Abs. 1, 2, 3, 6 HSOG; §1 HSOG-DVO).<br />

Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten nach §1, §3 Abs.3 HSOG; §152 StPO gemäß §163 StPO; §47 OWIG<br />

gemäß §53 Abs.1 OWIG:<br />

Sie sind verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben bei aller verfolg barer Straftaten<br />

(§152 Abs.2 StPO) einzuschreiten, so fern zureichende <strong>und</strong> tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. <strong>Die</strong><br />

entstandenen Ermittlungsvorgänge haben Sie ohne Verzug der Staatsanwaltschaft (§152 Abs.1 StPO) zu<br />

übersenden (§158, §161 StPO).<br />

Sie haben im Zusammenhang mit der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

Ordnungswidrigkeiten (§77 Abs.3 Satz 1 HSOG i.V.m. §47 OWIG) zu erforschen <strong>und</strong> dabei alle<br />

unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (§35, §36 Abs.1 Nr.1,<br />

§37 OWiG).<br />

Sie sind berechtigt (ermächtigt <strong>und</strong> befugt), bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (§77 Abs.3 Satz 1 HSOG<br />

i.V.m. §47 OWIG) die betroffene Person zu verwarnen <strong>und</strong> ein Verwarnungsgeld zu erheben, soweit die<br />

Verwaltungsbehörde, für die Sie tätig werden, für die Verfolgung <strong>und</strong> Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit<br />

zuständig ist. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe haben Sie sich entsprechend auszuweisen (§56, § 57 Abs. 1<br />

OWiG).<br />

Sie sind berechtigt (ermächtigt <strong>und</strong> befugt), bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (§77 Abs.3 Satz 1 HSOG<br />

i.V.m. §47 OWIG) die betroffene Person zu verwarnen <strong>und</strong> ein Verwarnungsgeld zu erheben, wenn Sie eine<br />

Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen <strong>und</strong> sich durch Ihre <strong>Die</strong>nstkleidung oder in<br />

anderer Weise ausweisen (§56, §57 Abs. 1, §58 OWiG).<br />

Unmittelbarer Zwang nach §1 Abs.1, §3 Abs.3, §52, §55, §63 HSOG nach <strong>und</strong> gemäß §54(.0/1/2 VV-)HSOG:<br />

Bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §3 Abs.1, 3 HSOG) sind Sie berechtigt (ermächtigt<br />

<strong>und</strong> befugt), unmittelbaren Zwang (§52 Abs.1, §63 HSOG) in Form der Einwirkung auf Personen, Tiere oder<br />

Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel <strong>und</strong>/oder Waffen anzuwenden (§1Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §3<br />

Abs.1, 3, §47 Abs.1, 2, 4, §54 Abs.2, §55 Abs.1-4, §77 Abs.3 Satz 1, §90, §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2<br />

<strong>und</strong> 3 Abs. 2 Satz 1, §101 Abs. 2 HSOG; §152 Abs.2 StPO; §47, §56, §57 Abs. 1, §58 OWIG).<br />

Hilfsmittel (§55 Abs.3 HSOG): Fesseln (Handfesseln ausschließlich zur Fixierung der Hände)<br />

Waffen (§55 Abs.4 HSOG): Reizstoffsprühgerät (RSG); Teleskopschlagstock (TKS); Kubotan (BKA, Z-170)<br />

Überreicht durch<br />

Stadtrat Main<br />

(Kreisfreie) Gemarkung, 29.08.2023<br />

Anlage: Einzelfallgesetz (Anhang B.1(B.1.1 - B.1.5)) als gesetzliche Gestattung der Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis,<br />

sowie Rechtsgr<strong>und</strong>lagen <strong>Teil</strong> I, II, III <strong>und</strong> ein Merkblatt<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [24]© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Merkblatt<br />

Signifikanter Unterschied<br />

zwischen<br />

Einem/r Polizeivollzugsbeamten/-beamtin der Polizeibehörden (§91 HSOG)<br />

<strong>und</strong><br />

einem/r Hilfspolizeibeamten/-beamtin der Ordnungsbehörden (§85, §90 HSOG)<br />

Polizeivollzugsbeamte/-beamtin (PVB) werden, nach einer 36 Monaten andauernden Ausbildung mit<br />

zwischendrin stattfindenden bestandenen Prüfungen, sowie abschließender bestandener Prüfung, zu Polizisten,<br />

durch den jeweiligen zuständigen <strong>Die</strong>nstherrn (HMdIS) ihres Landes (Hessen), ernannt (Aushändigung der<br />

Ernennungsurk<strong>und</strong>e). Dem entsprechend bekommen Sie ihren <strong>Die</strong>nstbereich, durch das Regierungspräsidium<br />

(RP Darmstadt) zugeteilt, als Beispiel im nachfolgenden das Polizeipräsidium (PP Frankfurt) mit <strong>sein</strong>en<br />

anhängenden Polizeirevieren in der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main. Entsprechend der<br />

Aufgabengeneralklausel des §1 HSOG verrichten sie ihren <strong>Die</strong>nst nach den bis Dato gültigen, erlassenen<br />

Polizeiverordnungen des Landes Hessen, sowie primär als berufene Ermittlungspersonen (§152 GVG), nach<br />

dem B<strong>und</strong>esrecht (Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)), für die Strafverfolgungsbehörde (§152 Abs.1 StPO).<br />

Heißt:<br />

PVB’s werden ERNANNT <strong>und</strong> nicht bestellt <strong>und</strong> können damit so gut wie auf jedes Gesetz der Strafbarkeit<br />

zugreifen, sofern die Vorschrift des Paragraphen im Gesetzestextes des jeweiligen Rechtsgebietes, diese<br />

entweder allgemein <strong>und</strong>/oder direkt aufruft §152, §163 StPO (Legalitätsgr<strong>und</strong>satz <strong>und</strong> -prinzip der<br />

Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft (StA))); §47, §53 (§4, §5 HSOG), §56 OWIG<br />

(Opportunitätsprinzip <strong>und</strong> als Opportunitätsgr<strong>und</strong>satz der Verfolgungsbehörden (Bußgeldstelle Kassel; ggf. StA)<br />

Erforschen/Ermitteln von Straftaten: §152 (Abs.2), §158, §161, §163 Strafprozessordnung (StPO)<br />

Verfolgung/Ermitteln von Ordnungswidrigkeiten: §35, §36, §37, §47, §53, §56, §57, §58 Gesetz über<br />

Ordnungswidrigkeiten (OWIG)<br />

Mit §163 StPO <strong>und</strong> §53 OWIG erfolgt ein direkter Aufruf an Sie, dass Sie tätig werden müssen, wenn….!!!!<br />

-----------<br />

Ordnungshüter (Hilfspolizeibeamte/-beamtin (HiPo)) werden, nach einem ca. 8 Wöchigen Lehrgang, durch den<br />

Hessischen Verwaltungsschulverband (HVSV), im Polizeirecht sowie anderer Rechtsgebiete, ausgebildet, mit<br />

bestandener Prüfung, zu HiPo’s bestellt durch die zuständige allgemeine Ordnungsbehörde oder des<br />

Landratsamts mit dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG). Dem<br />

entsprechend haben Sie ihren <strong>Die</strong>nstbereich in dem Ordnungsbezirk (Kreis, Gemeinde, Stadt), welcher die<br />

beheimatete Ordnungsbehörde angehört, als Beispiel in der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main. Entsprechend<br />

der Aufgabengeneralklausel des §1 HSOG (explizit Abs.1, 2, 3, 6) verrichten sie ihren <strong>Die</strong>nst nach den bis Dato<br />

gültigen, erlassenen <strong>Gefahrenabwehr</strong>gesetz (HSOG), mit <strong>sein</strong>er erlassenen genannten<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung des Landes Hessen, sowie Primär in der <strong>Gefahrenabwehr</strong>, bei der in Kenntnisnahme<br />

von Straftaten (§152 Abs.2 StPO (Legalitätsgr<strong>und</strong>satz)) <strong>und</strong> der Ahndung, Verfolgung <strong>und</strong> Erforschung von<br />

Ordnungswidrigkeiten (§47 OWIG), als <strong>Teil</strong> der Ermittlungsbehörde der Strafverfolgungsbehörde (§152 Abs.1<br />

StPO). Heißt:<br />

HiPo’s werden bestellt durch den §99 im HSOG, durch §85 HSOG sind damit dadurch auch fest benannt im<br />

HSOG, sodass dieses auch die Rechtsgr<strong>und</strong>lage ist, für ihr Handeln <strong>und</strong> Tun nach §1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §3<br />

Abs.1, 3 HSOG.<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [25]© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Maßnahmen <strong>und</strong> eingesetzte Mittel können dahingehend auch nur als Ausgangspunkt aus dem HSOG<br />

kommen, aus dem verletzten Rechtsgebiet kommend muss ist, welche Maßnahmen <strong>und</strong> eingesetzte Mittel<br />

bereitgestellt sind, sowie braucht es eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die HiPo’s mit für eine der Art <strong>und</strong> Weise<br />

zeigenden Bewertungsfall einer möglichen Durchführung <strong>und</strong> das verletzte Rechtsgebiet muss im<br />

Direkten kausalen Zusammenhang mit dem HSOG <strong>sein</strong>.<br />

Kenntnisnahme von Straftaten: §152 (Abs.2), §158, §161 Strafprozessordnung (StPO) §3 Abs.3 HSOG<br />

Verfolgung/Ermitteln von Ordnungswidrigkeiten: §35, §36, §37, §47, §56, §57, §58 Gesetz über<br />

Ordnungswidrigkeiten (OWIG) §3 Abs.3 HSOG<br />

Problem die Strafprozessordnung (§163 StPO) <strong>und</strong> das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§53 OWIG) kennen<br />

die Begrifflichkeit im §99 HSOG, nämlich “Ordnungs-/Hilfspolizeibeamte/-beamtin (HiPo)“, nicht somit auch<br />

nicht den §99 HSOG, sondern beide sprechen immer von “<strong>Die</strong> Behörden <strong>und</strong> Beamten des Polizeidienstes….“,<br />

diese Unkenntnis ist auch nicht von Relevanz, da beide andere Begrifflichkeiten kennen, um ein Strafverfahren<br />

<strong>und</strong>/oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten <strong>und</strong> das ist Relevant.<br />

Somit sind Ordnungshüter (§99 HSOG) mit ihren Behörden (§85, §90 HSOG) nicht berechtigt (ermächtigt <strong>und</strong><br />

befugt) solche Verfahren einzuleiten nach §163 StPO <strong>und</strong> §53 OWIG, das ist ausnahmslos den berufenen<br />

Ermittlungspersonen nach §152 GVG vorbehalten. Den Ordnungshütern mit ihren Behörden ist es lediglich<br />

gestattet durch §3 Abs.3 HSOG Straftaten zu erforschen, sofern nach §152 StPO tatsächliche <strong>und</strong> zureichende<br />

Anhaltspunkte vorliegen.<br />

Damit sind die Ordnungshüter mit ihren Behörden zu mindestens bei Straftaten durch den Legalitätsgr<strong>und</strong>satz<br />

(= ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie eine den Anfangsverdacht rechtfertigende zureichende<br />

Kenntnis von einer (möglichen) Straftat erlangt hat (§ 152 Abs. 2 StPO)) wieder mit dabei §3 Abs.3 HSOG<br />

i.V.m. §152 Abs. 2 StPO.<br />

Bei Ordnungswidrigkeiten ist es zwar gestattet, dass erforschen <strong>und</strong> verfolgen von diesen, durch §3 Abs.3<br />

HSOG, aber nicht das Einleiten von einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach OWIG.<br />

Kommentar:…na Hoppla, diese Ordnungshüter (HiPo), ziehen diesen Bürgern ja wirklich das Geld aus der<br />

Tasche….Unfassbar….unfassbar, was herrschen denn hier für Zustände hier unserem schönen Land, dem muss<br />

Einhalt geboten werden, das ham die mal schnell zu unterlassen, den Bürgern ihr schwerverdientes Geld mit<br />

ihrer gesetzlichen Willkür wegzunehmen…..diese HiPo dürfen sich demnach (§3 Abs.3 HSOG) also<br />

Ordnungswidrigkeiten nur angucken, mehr dürfen <strong>Die</strong> nicht, dass scheinen <strong>Die</strong> nicht mal zu wissen, dass muss<br />

Denen doch mal gesacht wern, dass <strong>Die</strong> bei sowas nur gucken dürfen…….. <br />

Bevor mal geschaut wird, ob oder ob nicht, erst mal etwas zu Erinnerung:<br />

Bestellte HiPo’s nach §99 HSOG, durch §85 HSOG sind definiert <strong>und</strong> festgeschrieben im, sowie durch<br />

das HSOG<br />

Maßnahmen <strong>und</strong> eingesetzte Mittel können dahingehend auch nur als Ausgangspunkt aus dem HSOG<br />

kommen<br />

aus dem verletzten Rechtsgebiet kommend muss ist, welche Maßnahmen <strong>und</strong> eingesetzte Mittel<br />

bereitgestellt sind, sowie braucht es eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die HiPo’s mit für eine der Art <strong>und</strong><br />

Weise zeigenden Bewertungsfall einer möglichen Durchführung <strong>und</strong> das verletzte Rechtsgebiet muss<br />

im Direkten kausalen Zusammenhang mit dem HSOG <strong>sein</strong><br />

Kommentar:….dieser polizeiliche Engel ist allgegenwärtig, mit <strong>sein</strong>en pädagogischen, dogmatischen <strong>und</strong> sehr<br />

wertvollen Lehrmethoden aus dem Polizeirecht kommend…siehe nachfolgendes Beispiel <strong>und</strong> damalige<br />

Prüfungsaufgabe “Bauen sie einen Ordnungswidrigkeiten-Fall auf“…es sei dazu gesagt, die damalige gestellte<br />

Aufgabe <strong>und</strong> die Lösung war nach §53 OWIG gelöst, also entsprechend dem gesetzlichen legitimen Vorgehen<br />

der Polizeibehörden….<br />

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Bestellte HiPo’s der (kreisfreien) Gemarkung (§100 HSOG)<br />

Ffm.: Nach §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG (§3 Abs. 3, §101 Abs.2 HSOG), der genannten<br />

örtlichen zulässigen Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, 46 StVO), für die örtlichen allgemeinen<br />

Sonderordnungsbehörden (§85, §90 HSOG) im Straßenverkehrsamt<br />

Ffm. <strong>und</strong> restliches B<strong>und</strong>esland: Nach §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG (§3 Abs. 3, §101<br />

Abs.2 HSOG), der örtlichen allgemeinen Sonderordnungsbehörden (§85, §90 HSOG) im Ordnungsamt<br />

Das abgedroschene <strong>und</strong> doch sehr lehrhafte Beispiel:<br />

Bauen sie einen Ordnungswidrigkeiten-Fall; nach dem HSOG <strong>und</strong> dem gesetzlichen legitimen Vorgehen der<br />

Ordnungsbehörden; auf:<br />

ein Fahrzeug wurde zum Parken abgestellt;<br />

nach Inaugenscheinnahme des abgestellten Fahrzeugs wird festgestellt, dass dies ordnungswidrig im Haltverbot<br />

(Vz. 283 Straßenverkehrsordnung (StVO)) geparkt wurde<br />

Auflistung:<br />

Verletztes verkehrsk<strong>und</strong>iges Rechtsgebiet<br />

Straßenverkehrsrecht (StVR), Straßenverkehrsgesetz (StVG), Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />

Paragraphen: §24, (§26), §26a StVG, §49 Abs.3 Nr. 4, §41 Abs.1 Anlage 2 (Abschnitt 8 (Halt <strong>und</strong> Parkverbote<br />

(Spalte 1(lfd. Nr. 62), 2 (Vz.283), 3 (Das Halten auf der Fahrbahn ist Verboten)) StVO<br />

Sanktionierendes verfahrendes Rechtsgebiet<br />

Ordnungswidrigkeitenrecht (OWIR), Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG)<br />

Paragraphen: §35, §36, §37,§47, §56, §57, §58 OWIG<br />

Feststellendes eingreifendes Rechtsgebiet<br />

Polizei-<strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR), Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG)<br />

Paragraphen: §1, §2, §3, §4, §5, (§8), §10 HSOG<br />

Ordnungshüter/in (speziell ausgebildet für Fälle aller Art, die ein Mysterium sind)<br />

Hr. Fennek (zauberk<strong>und</strong>iger Heiler), Fr. Seeotter (zauberk<strong>und</strong>ige Magierin)<br />

Bestellung nach §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG, durch die allg. Ordnungsbehörden (§85<br />

HSOG) für die Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG) in der kreisfreien Gemarkung (§100 HSOG)<br />

Lösung:<br />

Nach Paragraphen:<br />

§1, §2, §3, §4, §5, (§8), §10 HSOG + §35, §36, §37,§47, §56, §57, §58 OWIG + §24, (§26), §26a StVG; §49<br />

Abs.3 Nr. 4, §41 Abs.1 Anlage 2 StVO<br />

Tja das wäre, sowas von Traumhaft, wenn die Lösung so einfach wäre…..kurze Erinnerung:<br />

Maßnahmen <strong>und</strong> eingesetzte Mittel können dahingehend auch nur als Ausgangspunkt aus dem HSOG kommen<br />

aus dem verletzten Rechtsgebiet kommend muss ist, […] das verletzte Rechtsgebiet muss im Direkten<br />

Zusammenhang mit dem HSOG <strong>sein</strong> <br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [27]© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

alle drei Rechtsgebiete müssen Bezugspunkte untereinander aufweisen, sowie im direkten kausalen Zusammenhang<br />

zueinander stehen, dann ist es eine rechtswirksame <strong>und</strong> –gültige bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten-Anzeige<br />

In dieser Beweiskette (aneinander gereihte Paragraphen) gibt es weder Bezugspunkte untereinander, noch stehen<br />

diese im direkten kausalen Zusammenhang zueinander<br />

§1, §2, §3, §4, §5, (§8), §10 HSOG + §35, §36, §37,§47, §56, §57, §58 OWIG + §24, (§26), §26a StVG; §49 Abs.3 Nr. 4,<br />

§41 Abs.1 Anlage 2 StVO<br />

Kommentar:…..MEMO an mich selbst (Autor): bei zukünftig festgestellten <strong>und</strong> beguckten Ordnungswidrigkeiten, IST sofort<br />

eine telefonische Meldung an die da zu machen ( 110), weil die da dürfen nach §3 Abs.3 HSOG nicht nur<br />

Ordnungswidrigkeiten feststellen <strong>und</strong> angucken, sondern auch nachdem da §53 OWIG en rischtisches, ordentlisches <strong>und</strong><br />

schickes bußgeldbewährtes Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten <strong>und</strong> durchführen…. <br />

Dann gehen wir das ganze mal an:<br />

§1, §2, §3, §4, §5, (§8), §10 HSOG<br />

§35, §36, §37,§47, §56, §57, §58 OWIG<br />

§24, (§26), §26a StVG; §49 Abs.3 Nr. 4, §41 Abs.1 Anlage 2 StVO<br />

So sieht das Ganze, schon mal passabel aus….§8 HSOG passt hier mal gar nicht, weil damit hätte man zwar als<br />

“unmittelbare Ausführung einer Maßnahme“ als “Sanktionierungsmaßnahme im StVR“ den Bezug zu diesem<br />

Rechtsgebiet, aber keinen zum OWIG, also bringt der Paragraph nix….. §26 StVG ist zusammen mit §53 OWIG<br />

die Berechtigung der Polizeibehörden mit ihren PVB’s Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einzuleiten, einfach<br />

mal den §26 StVG <strong>und</strong> §53 OWIG lesen, also für die Ordnungsbehörden mit ihren HiPo’s nicht zu gebrauchen,<br />

in diesem Fall §8 HSOG <strong>und</strong> generell §26 Abs.1, 2 StVG; §53 OWIG; §163 StPO …...also<br />

demzufolge:<br />

Einleitung:<br />

HSOG (= §1 Abs.2 (, 3), §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10) hier muss ein Bezugspunkt vorhanden <strong>sein</strong> zw.<br />

Beiden Rechtsgebieten als Berechtigung (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis), für den vor “Ort befindlichen“ HiPo, um<br />

ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einzuleiten <strong>und</strong> durchführen zu können <strong>und</strong> dürfen OWIG (=§35, §36<br />

Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57, §58);<br />

sowie muss es zugleich einen Bezug zum verletzten Rechtsgebiet geben, als Berechtigung der<br />

Sanktionierungsmaßnahme:<br />

HSOG (= §1 Abs.2 (, 3), §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3 , §4, §5, §10) StVR (=§24, §26a StVG; §49 Abs.3 Nr. 4,<br />

§41 Abs.1 Anlage 2 StVO)<br />

Sanktionierungsmaßnahme:<br />

OWIG (=§35, §36 Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57, §58) StVR (=§24, §26a StVG; §49 Abs.3 Nr. 4, §41<br />

Abs.1 Anlage 2 StVO)<br />

Fehlt nur ein Bezug untereinander im zu einander stehenden kausalen Zusammenhang, ist der<br />

Ordnungswidrigkeiten-Fall null <strong>und</strong> nichtig….[ ]…..Ermittlungsstand nach Einleitung festgestellte<br />

Ordnungswidrigkeit beguckt mit nachfolgendem Ergebnis DRINGENST !!! Wertvollstes Gefahrgut beschützen<br />

(verinnerlichen) = Cafe oder Cappuccino trinken gehen…. <br />

Kommentar: ….Damned….<strong>Die</strong> da (110) sind voll ausgelastet mit ihrer Straftatenermittlung <strong>und</strong> -Bekämpfung….<strong>Die</strong> da (<br />

Ordnungshüter/in) dürfen <strong>und</strong> können, nur festgestellte Ordnungswidrigkeiten angucken, so denn wertvollstes Gefahrgut<br />

beschützen….das ist doch nicht zu fassen, hier herrschen Zustände in unserem schönem Land….so kann des nicht weiter<br />

gehen…dem ganzen muss Einhalt geboten wern….da muss ma ganz dringend so Spezialisten, die das Recht <strong>und</strong> Gesetz voll<br />

auf ihrer Seite ham, uffen Plan gerufen wern….die den ordnungswidrig willigen Handelten ma so rischtisch uffer Füße<br />

rumtreten <strong>und</strong> damit für Recht <strong>und</strong> Ordnung sorgen…… <br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [28]© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Spezialist:<br />

Hr. Fennek: Bestellter Ordnungshüter (§3 Abs. 3, §85, §90, §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3, §100,<br />

§101 Abs.2 HSOG)<br />

Besonderheit kann durch lautes vor sich hin rezitieren einer bestimmten Zaubervorschrift (§77 HSOG)<br />

kränklich gewordene Ordnungswidrigkeiten-Verfahren heilen<br />

Ordnungswidrigkeiten-Verfahren<br />

Zu §1 Abs.(1,) 2 (, 3), §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3 HSOG (=Aufgabe/Sachliche Zuständigkeit, so denn auch der<br />

Bezug zueinander), sowie zu §3 Abs. 3, §4, §5, §10 HSOG (=opportunitäts- <strong>und</strong> pflichtgemäßes Ermessen dem<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit zuträglich, der Gr<strong>und</strong>rechte beachtend, so denn auch der Bezug zueinander)<br />

bedarf es keiner schriftlichen Erklärung, dass muss jeder Bedienstete als HiPo (§99 HSOG) einer allgemeinen<br />

Ordnungsbehörde (§85 HSOG), der Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG) <strong>sein</strong>er (kreisfreien) Gemarkung<br />

(§100) wissen.<br />

Erklären Sie, die im kausalen Zusammenhang untereinander zueinanderstehenden<br />

Bezugspunkte<br />

Textliche Einleitung<br />

Beginnend mit dem polizeirechtlichen (hoheitliche Befugnis) im <strong>Gefahrenabwehr</strong>recht der öffentlichen Ordnung<br />

die öffentliche Sicherheit (Polizeirecht), um eine Sanktionierungsmaßnahme (Strafrecht) im Verfahrensrecht<br />

(Strafprozessrecht) einzuleiten eines geltenden <strong>und</strong> gültigen Rechts (Straßenverkehrsrecht), wahrgenommen<br />

(entdeckt, erforscht) durch die ansässig örtlich zugelassene gefahrenabwehrende Ordnungsbehörde<br />

(Sonderordnungsbehörde) der Leitung der ansässig örtlichen zuständigen gefahrenabwehrenden<br />

Ordnungsbehörden (allgemeinen Ordnungsbehörden) mit einer ihrer bestellten Ermittlungspersonen (HiPo,<br />

OrPo) für die benannten Straf-/Verfolgungsbehörden (StA, Bußgeldstellen).<br />

1.Abschnitt (Aufgaben)<br />

Bestimmung; Zuweisung; Erfüllung<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>; Ordnungswidrigkeiten; Straftaten<br />

Bezugspunkte im kausalen Zusammenhang<br />

Sachverhalt (Gegenstand (Fahrzeug) wurde im rechtsgültigen Haltverbot (Vz. 283 StVO) zum Parken abgestellt)<br />

entspricht der bestimmten, zugewiesenen zu erfüllenden Aufgabe (§1 Abs.2 (, 3), §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3 HSOG).<br />

2.Abschnitt (Schwere der Gesetzesübertretung)<br />

Prüfung der schwere des Missachtens (Fahrlässig; Vorsätzlich) des inhaltlichen Verbots (§49 Abs.3 StVO)<br />

Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist sek<strong>und</strong>är zu behandeln, also primär mit oder ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit<br />

es ist immer eine Ordnungswidrigkeit (Verbotsübertretung (Gesetzesübertretung)) nach §41 Abs.1 Anlage 2<br />

StVO (Vz. 283 StVO) im Absoluten Haltverbot Gegenstände aller Art abzustellen<br />

Nach bewertenden opportunitäts- <strong>und</strong> pflichtgemäßen Ermessen, dem Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit, unter<br />

vollster Berücksichtigung der Gr<strong>und</strong>rechte das erforderlichste, zweckdienlichste <strong>und</strong> angemessenste<br />

entsprechendes mildeste Mittel ausgewählt = (bußgeldbewährte) Ordnungswidrigkeiten-Anzeige (§3 Abs.3, §4,<br />

§5, §10 HSOG).<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [29]© Frank A. Vogler


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3.Abschnitt (Zusammenhang)<br />

§3 Abs.3, §77 HSOG i.V.m §49 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO:<br />

Durch §77 HSOG (Ordnungswidrigkeiten) an sich, wird angegeben, dass eine Ordnungswidrigkeit festgestellt<br />

wurde, erforscht <strong>und</strong> ermittelt durch §3 Abs.3 HSOG (Aufgabenerfüllung: Bei der Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung<br />

von Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten…) in der Straßenverkehrsordnung nach §49 StVO<br />

(Ordnungswidrigkeiten) von §41 Abs.1 Anlage 2 StVO (Vz. 283 StVO).<br />

<strong>Die</strong> abgeschlossene Handlung des Letzt Verantwortlichendes des nicht mehr innehabenden Gegenstandes<br />

ist, einem ordnungswidrigen Handeln <strong>und</strong> Tun (§1 OWIG) in dieser Art <strong>und</strong> Weise gleichzusetzen (§17<br />

OWIG), unter Ausschluss eines Vorsatzes oder einer Fahrlässigkeit (§10 OWIG; §49 Abs.3 StVO)<br />

Resümee:<br />

Bis hierhin, ist alles rechtens <strong>und</strong> legal, weil es wurde festgestellt, ermittelt <strong>und</strong> erforscht: Ordnungswidrigkeit<br />

1. Stufe:<br />

4.Abschnitt (Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten)<br />

Straßenverkehrsamt Ffm. als Beispiel dienend:<br />

Einleiten eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahren durch Inaugenscheinnahme des Sachverhaltes vor Ort, im Zuge<br />

dessen resultierender Ermittlungsstandes (Gegenstand (Fahrzeug) wurde im rechtsgültigen Haltverbot (Vz. 283<br />

StVO) zum Parken abgestellt) <strong>und</strong> daraus resultierend eine mögliche gesetzliche entgeltliche Sanktionierung der<br />

Verbotsübertretung (§3 Abs.3, §77 Abs.3 Satz 1 HSOG; §1, §10, §17 OWIG i.V.m §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1<br />

Anlage 2) StVO.<br />

Durch den Verweis im §77 Abs.3 Satz 1 HSOG auf den §36 Abs.1 Nr.1 OWIG, haben wir den Bezugspunkt zum<br />

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG), aber dieser setzt die Verwaltungsbehörde (§35 OWIG) die sachlich<br />

(§36 OWIG) <strong>und</strong> örtlich (§37 OWIG) zuständig ist, als Verwaltungsbehörde (hoheitliche Befugnis <br />

Straßenverkehrsbehörde nach §44, §45, §46 StVO), voraus. Der §77 Abs.3 Satz 1 HSOG sagt des Weiteren aus<br />

die Verwaltungsbehörde (nach §35 OWIG (§44, §45, §46 StVO)) ist die örtliche (Sonder)Ordnungsbehörde<br />

(nach §85 HSOG für §90 HSOG)<br />

Im Zuge der Ermittlungen nach §44, §45, §46 StVO gibt es dahingehend kein Problem (siehe Anhang B.1.6<br />

(Muster für eine Bestellung (<strong>Gefahrenabwehr</strong>))), aber wurde keine Ausnahmegenehmigung durch das<br />

HMdIS erteilt an die nicht hoheitliche Behörde (Straßenverkehrsamt Ffm.), sind alle anderen eingeleitete<br />

Ordnungswidrigkeiten-Verfahren illegal, die durch die Verkehrsüberwachungstätigkeit im ruhenden sowie<br />

fließenden Verkehr angezeigt werden (§1 Nr.5 HSOG-DVO).<br />

<strong>Die</strong> Abt.2 des Straßenverkehrsamtes Ffm. an sich hat keine hoheitliche Befugnis, sondern es sind ihre<br />

Bedienstete als bestellte HiPo’s nach §3 Abs. 3, §85, §90, §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3, §100,<br />

§101 Abs.2 HSOG durch das Polizei <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR).<br />

Alle anderen in der Abt. 2 haben im groben eine Polizei-ordnungsrechtliche Aufgabenbefugnis Allg. <strong>und</strong><br />

Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, Satz (1,) 2, 3, §3 Abs.1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4,<br />

Satz 2, §89, §100 (VV-)HSOG<br />

Damit ist ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs, durch <strong>Die</strong><br />

ordnungswidrige Handlungsweise (Gegenstand entgegen einem Verbot örtlich platziert in einer öffentlichen<br />

Straße) des Letzt Verantwortlichen des nicht mehr innehabenden Gegenstandes im Straßenverkehrsrecht<br />

(StVR), mit dem Verfahrensrecht (Strafrecht (Ordnungswidrigkeitenrecht)), kommend aus dem Polizei <strong>und</strong><br />

Ordnungsrecht (POR) (<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht), eingeleitet, in der öffentlichen Ordnung die öffentliche<br />

Sicherheit im Polizeirecht (POR).<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [30]© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Bauen sie einen Ordnungswidrigkeiten-Fall auf; nach dem HSOG <strong>und</strong> dem gesetzlichen legitimen Vorgehen der<br />

Ordnungsbehörden; ist soweit gelöst.<br />

[§1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77 Abs.3 Satz 1*, §85, §90, §99**, §100, §101 Abs.2 HSOG<br />

i.V.m §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO]<br />

*((§1, §2, §3, §8, §10, §17,) §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37 1 OWIG)<br />

1 (Straßenverkehrsamt (Abt.3-5 (Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO))) oder die Ordnungsbehörde (§85<br />

HSOG) im Zusammenspiel jeweils mit der Bußgeldstelle Frankfurt (Verwarnung 0-55 €) oder Kassel (Bußgeld<br />

60-5000€) = §26 Abs.1, 2 StVG (Hoheitliche Befugnis = §81-§89 HSOG)<br />

**(Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG)<br />

-----------<br />

Jetzt geht es weiter mit dem anhängigen Bußgeld-Verfahren, als 2 stufiger Verwaltungsakt, durch das<br />

eingeleitete Ordnungswidrigkeiten-Verfahren<br />

2. Stufe:<br />

5.Abschnitt (Bußgeldverfahren eröffnen)<br />

Bestimmung der Sanktion durch das verletzte Rechtsgebiet<br />

Als Nächstes, ein daraus resultierendes anhängendes mögliches entgeltliches Bußgeld-Verfahren mit einem zu<br />

entrichteten Entgelt (Verwarnungsgeld (0-55 €) <strong>und</strong>/oder Bußgeld (60-5000 €)), gegen den Letzt<br />

Verantwortlichen des nicht mehr innehabenden Gegenstandes im Straßenverkehrsrecht (StVR), mit dem<br />

Strafrecht (Verfahrensrecht (Ordnungswidrigkeitenrecht)), kommend aus dem StVR (Sanktionsrecht), zu<br />

eröffnen (durchzuführen), in der öffentlichen Sicherheit die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht (POR).<br />

Unseren Fall wieder aufgreifend:<br />

ein Fahrzeug wurde zum Parken abgestellt;<br />

nach Inaugenscheinnahme des abgestellten Fahrzeugs wird festgestellt, dass dies ordnungswidrig im Haltverbot<br />

(Vz. 283 Straßenverkehrsordnung (StVO)) geparkt wurde<br />

Ordnungswidrigkeiten-Verfahren ist eingeleitet worden nach,<br />

§1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77 Abs.3 Satz 1*, §85, §90, §99**, §100, §101 Abs.2 HSOG<br />

i.V.m §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO<br />

*((§1, §2, §3, §8, §10, §17,) §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37 1 OWIG)<br />

1 (Straßenverkehrsamt (Abt.3-5 (Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO))) oder die Ordnungsbehörde (§85<br />

HSOG) im Zusammenspiel jeweils mit der Bußgeldstelle Frankfurt (Verwarnung 0-55 €) oder Kassel (Bußgeld<br />

60-5000€) = §26 Abs.1, 2 StVG Hoheitliche Befugnis §85, §90, §91, §99 HSOG <strong>und</strong> zusätzlich in der<br />

Funktion einer gefahrenabwehrenden hoheitlichen Behörde, genannte Abteilung(en) nach §44, §45, §46 StVO<br />

**( Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG)<br />

durch das Polizeirecht (POR).<br />

Bußgeld-Verfahren eröffnen nach,<br />

§49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO<br />

durch das Ordnungsrecht (POR).<br />

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Beginnend mit §49 Abs.3 StVO findet sich dort der Verweis auf den §24 Abs.1 StVG….<br />

Abs. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach [….] oder einer<br />

vollziehbaren Anordnung auf Gr<strong>und</strong> einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die<br />

Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />

§49 Abs.3 StVO §24 Abs.1 StVG passt also, jetzt geht es um die vollziehbare Anordnung nach §24<br />

Abs.1 StVG, dem Fall entsprechend finden wir darüber etwas im §49 Abs.3 Nr. 4 StVO in der Anlage 2 der<br />

StVO.<br />

Abs. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer<br />

vorsätzlich oder fahrlässig<br />

Nr.4 entgegen § 41 Abs.1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3<br />

nicht befolgt<br />

Damit haben wir die begangene vollzogene ordnungswidrige Handlung nachgewiesen, anhand der Gesetzeslage<br />

des Straßenverkehrsrechts, sowie des vor Ort stattgef<strong>und</strong>enen Sachverhalts:<br />

§24Abs.1* StVG, §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2**) StVO ein Fahrzeug wurde im angeordneten,<br />

immerfort/dauerhaften (ohne zeitliche Begrenzung) bestehenden absoluten Haltverbot zum Parken abgestellt =<br />

vergangenheitliche <strong>und</strong> gegenwärtig zukünftig jetziger Ist-Zustand, solange bis das Fahrzeug entfernt wird<br />

Im Anhörungsbogen heißt es dann aber richtiger weise, als persönlich unpersönliche Anrede:<br />

Persönlich (Subjektiv): Sehr geehrter Hr. Dachs (Halter des Fahrzeug, aber nicht unbedingt unmittelbarer<br />

Letzt Verantwortlicher)<br />

Unpersönlich (Objektiv): Es wurde ihr Fahrzeug im absoluten Haltverbot (Vz. 283 StVO),<br />

am….um…..in…usw. zum Parken abgestellt…<br />

*….. einer vollziehbaren Anordnung auf Gr<strong>und</strong> einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die<br />

Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />

*<strong>Die</strong> vollziehbare Anordnung ist, die Haltverbotsstrecke (§41 StVO) zwischen den Verkehrszeichen (Vz. 283 -<br />

10 StVO (Anfang) <strong>und</strong> Vz.283-20 StVO (Ende)). Heißt ein Halten <strong>und</strong>/oder Parken eines Fahrzeuges<br />

zwischen den angeordneten <strong>und</strong> aufgestellten Verkehrszeichen (Vz. 283 StVO), in der daraus entstandenen<br />

Haltverbotsstrecke durch die Rechtsvorschrift (StVO) des §41 Abs.1 Anlage 2 StVO (Vorschriftzeichen) steht<br />

dem entgegen, als nicht gebotener (erlaubter) Zustand, weil die dahingehende ausführende Handlung den<br />

bestehenden offenen Verwaltungsakt (Anordnung nach §41 StVO für ein Haltverbot) verletzt in <strong>sein</strong>er<br />

Rechtsgültigkeit.<br />

Eine Verletzung in <strong>sein</strong>er Rechtsgültigkeit gegen den/die abgeschlossenen Verwaltungsakt(e) des/die<br />

Verkehrszeichen(s) (Vz.283 StVO) ist niemals möglich, weil diese ihren Abschluss fanden, in dem die Vz.<br />

283 StVO an der angeordneten Stelle aufgestellt <strong>und</strong> fest verankert worden sind <strong>und</strong> nach 3 Tagen Karenzzeit<br />

die volle Rechtsgültigkeit erlangt hat, danach nur noch dem Zweck dienen eine bestehende<br />

Haltverbotsstrecke (§41 StVO) ersichtlich wahrnehmend anzuzeigen.<br />

**(Abschnitt 8 (Halt <strong>und</strong> Parkverbote (Spalte 1(lfd. Nr. 62), Spalte 2 (Vz.283), Spalte 3 (Das Halten auf der<br />

Fahrbahn ist Verboten)) StVO)<br />

Des Weiteren aus der Bußgeldvorschrift (§24 StVG) der Abs. 3 Nr. 5 als bestimmender Höchstsatz möglichen<br />

an zu entrichtetem Entgelt für eine Ordnungswidrigkeit nach §24 Abs.1 StVG des §49 StVO = bis zu 2000 €<br />

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Kleine Zusammenfassung unseres geschnürten Ordnungswidrigkeiten-Package:<br />

§1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77 Abs.3 Satz 1*, §85, §90, §99**, §100, §101 Abs.2 HSOG<br />

i.V.m §24 Abs.1, 3 Nr. 5 StVG, §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO<br />

*((§1, §2, §3, §8, §10, §17,) §35, §36 Abs.1 Nr. 1, §37 1 OWIG)<br />

1 (Straßenverkehrsamt (Abt.3-5 (Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO))) oder die Ordnungsbehörde (§85<br />

HSOG) im Zusammenspiel jeweils mit der Bußgeldstelle Frankfurt (Verwarnung 0-55 €) oder Kassel (Bußgeld<br />

60-5000€) = §26 Abs.1, 2 StVG Hoheitliche Befugnis §85, §90, §91, §99 HSOG <strong>und</strong> zusätzlich in der<br />

Funktion einer gefahrenabwehrenden hoheitlichen Behörde, genannte Abteilung(en) nach §44, §45, §46 StVO<br />

**( Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 HSOG)<br />

Kommentar: Sieht ganz gut aus das Ganze, von der polizeirechtlichen Seite wurde erforscht, ermittelt <strong>und</strong><br />

festgestellt, dass hier eine Gesetzesübertretung in geringfügiger Art <strong>und</strong> Weise vonstattengeht. Hier muss also<br />

der Gesetzesübertretung in voller Stärke Einhalt geboten werden…..jetzt müsst ma halt ma erst gucken, da gibst<br />

nämlich so ne Behörde die das da zuständig regelt mit dem da rechtlich einzuziehenden entgeltlichen Betrag,<br />

was es kost wenn ma sich halt ma ebend da in so en langgezogenes freies Plätzchen stellt dieser genannten<br />

Verkehrszeichen….(…also wirklich nur ganz kurz so ein parkendes Halten….Gerüchter weise hört man immer,<br />

egal wo, was von so 3 Min….wie dem auch sei, ist ja nur ein Gerücht mit diesem Parken im Haltverbot…)…<br />

6. Abschnitt (Ahndung, Verfolgung)<br />

Im §26a StVG wird man schnell fündig, welche Institution als oberste <strong>Die</strong>nstaufsichtsbehörde (BMDV), für die<br />

Ahndung <strong>und</strong> Verfolgung fungiert <strong>und</strong> es bringt die letzten fehlenden Bezugspunkte einmal zum Strafrecht als<br />

Verfahrensrecht (§56 OWIG) <strong>und</strong> zum berechtigten Sanktionsrecht (§49 StVO) als verletztes Recht (StVR) mit<br />

dem angebenden Höchstmaß im Bußgeldrecht (§24 StVG), durch Zahlung des angegebenen, erlassenen<br />

entgeltlichen Obolus (Bußgeldkatalog) = §26a Abs.1 Nr.1, 2 StVG<br />

Hessen als Beispiel:<br />

Heißt, durch den Verweis auf den §56 OWIG im §26a StVG wird die zuständige Verwaltungsbehörde genannt,<br />

als die zulässige Behörde für die ahndende Verfolgung einer vor Ort begangenen <strong>und</strong> angezeigten<br />

Ordnungswidrigkeit nach §35, §36, §37 OWIG, welche nach §57 <strong>und</strong> §58 OWIG berechtigt ist eine Verwarnung<br />

mit oder ohne Verwarnungsgeld zu erheben §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG bestellt von den<br />

allgemeinen örtlichen Ordnungsbehörden (§85 HSOG) für die Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG) als örtlich<br />

stellvertretende Verfolgungsbehörde (§47 OWIG); bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (Verwarnungsgeld:<br />

0-55 €, zahlbar an Ort <strong>und</strong> Stelle oder per schriftlicher Anhörung) für die örtlich zuständige Bußgeldstelle des<br />

Ordnungsbezirks (als Beispiel: Frankfurt/Main); bei mittelschweren bis schweren Ordnungswidrigkeiten<br />

(Bußgeld: 60-5000€, per schriftlicher Anhörung) an die übergeordnete Zentrale Bußgeldstelle im<br />

Regierungsbezirks des Regierungspräsidium Kassel (RP Kassel; §58 Abs.1 Satz 3 OWIG), je nach Schwere der<br />

Ordnungswidrigkeit ist die Staatsanwaltschaft (StA) oder ein berufener Richter (§35 OWIG) rechtlich zuständig<br />

= §26 Abs. 1 (2) StVG §77 Abs.3 Satz 1 HSOG; §26 Abs.3 StVG<br />

7. Abschnitt (Abschluss)<br />

§1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77 Abs.3 Satz 1*, §85, §90, §99**, §100, §101 Abs.2 HSOG<br />

i.V.m §24 Abs.1, 3 Nr. 5, §26 Abs.3, §26a Abs.1 Nr.1, 2 StVG***, §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO<br />

*((§1, §2, §3, §8, §10, §17,) §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37 1 OWIG)<br />

1 (Straßenverkehrsamt (Abt.3-5 (Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO))) oder die Ordnungsbehörde (§85<br />

HSOG) im Zusammenspiel jeweils mit der Bußgeldstelle Frankfurt (Verwarnung 0-55 €) oder Kassel (Bußgeld<br />

60-5000€) = §26 Abs.1, 2 StVG Hoheitliche Befugnis §85, §90, §91, §99 HSOG <strong>und</strong> zusätzlich in der<br />

Funktion einer gefahrenabwehrenden hoheitlichen Behörde, genannte Abteilung(en) nach §44, §45, §46 StVO<br />

**( Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 HSOG; §47 OWIG (§152 StPO)) / ***(§56, §57 Abs.1, §58 OWIG)<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [33]© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Spezialistin:<br />

Fr. Seeotter: Bestellte Ordnungshüterin (§3 Abs.3, §85, §90, §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3, §100,<br />

§101 Abs. 2 HSOG)<br />

Besonderheit kann auf magische Weise (§8 HSOG), störende, behinderte <strong>und</strong>/oder gefährdende Gegenstände<br />

einfach so aus dem öffentlichen Raum verschwinden lassen<br />

Besonderes Verwaltungsrecht (Abschleppmaßnahme)<br />

Eine Störung (passiv) kann auch eine Behinderung <strong>und</strong>/oder Gefährdung <strong>sein</strong> kausal Eine Behinderung<br />

<strong>und</strong>/oder Gefährdung, geht immer mit einer Störung (aktiv) einher<br />

§1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, §8 HSOG (= polizeirechtliche <strong>Gefahrenabwehr</strong>)<br />

Abschleppgr<strong>und</strong>: Fahrzeug parkt im Haltverbot* (Vz. 283 StVO) / Parkschein-/Parkdauerüberziehung* (Vz.<br />

314/315 StVO mit entsprechendem Zusatzzeichen)<br />

Ist, dann eine imaginäre (= passive, abstrakte, berechtigte Annahme) Störung; die auch behindert/gefährdend<br />

<strong>sein</strong> könnte; als Verbots-/Gebotsübertretung<br />

Ordnungsbehörden:<br />

*ist eine imaginäre (= passive, abstrakte, berechtigte Annahme) Störung (=Verbots-/Gebotsübertretung) in der<br />

öffentlichen Ordnung, die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht<br />

Polizeibehörden:<br />

*ist eine imaginäre (= passive, abstrakte, berechtigte Annahme) Störung (=Verbots-/Gebotsübertretung) in der<br />

öffentlichen Ordnung, die öffentliche Sicherheit im Polizeirecht<br />

§1 Abs.1, §2 Satz 1, §3 Abs.1, §8 HSOG (= rechtliche <strong>Gefahrenabwehr</strong>)<br />

Abschleppgr<strong>und</strong>: Fahrzeug parkt im Haltverbot (Vz. 283 StVO)* / Gehwegparken* (mit oder ohne Vz. 314/315<br />

StVO, ggf. mit entsprechendem Zusatzzeichen) mit Behinderung/Gefährdung “Begegnungsverkehr nicht<br />

möglich“; “Im Wendebereich“; “Ausfall einer Fahrspur“; “Behinderung des Fließverkehrs“; etc.<br />

Ist, dann eine imaginäre (= aktive, konkrete, gerechtfertigte Annahme) Störung die einher geht, als<br />

behinderte/gefährdende Verbots-/Gebotsübertretung<br />

Ordnungsbehörden:<br />

*ist eine imaginäre (= aktive, konkrete, gerechtfertigte Annahme) Störung (= behinderte/gefährdende Verbots-<br />

/Gebotsübertretung) in der öffentlichen Sicherheit, die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht<br />

Polizeibehörden:<br />

*ist eine imaginäre (= aktive, konkrete, gerechtfertigte Annahme) Störung (= behinderte/gefährdende Verbots-<br />

/Gebotsübertretung) in der öffentlichen Sicherheit, die öffentliche Sicherheit im Polizeirecht<br />

Eine Abschleppmaßnahme nach HSOG (Besonderes Verwaltungsrecht) hat mit einer Verwarnungsgeldbehafteten<br />

Verwarnung (bußgeldbewährten Ordnungswidrigkeiten-Verfahren) des Fahrzeuges nichts zu tun, es sind 2 voneinander<br />

getrennte Verwaltungsverfahren<br />

BKat: TbNr.141312 - Fahrzeug parkt im Haltverbot (Vz. 283 StVO) Sanktionsrecht (StVO) des Straßenverkehrsrecht<br />

(StVR) mit dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) im Verfahrensrecht des Strafrechts (OWIG)<br />

Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme: §8 HSOG Hessisches <strong>Eingriffsrecht</strong> nach Polizei <strong>und</strong> Ordnungsrecht<br />

(POR) – Abschleppgr<strong>und</strong> (Fahrzeug parkt im Haltverbot (Vz. 283 StVO)) Sanktionsrecht (HSOG) des StVG im StVR<br />

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(Un)Bewußtes Handeln vorsätzlich oder fahrlässig<br />

Als Beispiel der §49 StVO gibt in <strong>sein</strong>en Absätzen 1-4 an, ob eine Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder fahrlässig begangen<br />

worden <strong>sein</strong> muss oder keines von beiden.<br />

Beispiel:<br />

Handlungsweise bewusst (Art), vorsätzlich unbewusstes fahrlässiges Handeln (Weise) = abstrakte (Art) passive (Weise)<br />

Handlung<br />

Ein Fahrzeug wird in einem Haltverbot nach §41 Abs.1 Anlage 2 (Vz. 283) StVO abgestellt zum Parken<br />

der Fahrer steigt aus <strong>und</strong> geht sofort ohne weiteres ins nächstgelegene Cafe = Pflichtverletzung durch Unterlassung<br />

Pflicht = nachdem abstellen des Fahrzeuges, dem Fahrer es <strong>sein</strong>e Pflicht ist, bis zu ca. 150 Meter zurück zu gehen zur<br />

Anfangsbeschilderung, um sich pflichtgemäß zu vergewissern, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß (§1 StVO) abgestellt<br />

wurde zum Parken<br />

Beispiel:<br />

Handlungsweise unbewusst (Art), fahrlässig bewusstes vorsätzliches Handeln (Weise) = konkrete (Art) aktive (Weise)<br />

Handlung<br />

Ein Fahrzeug wird in einem Haltverbot nach §41 Abs.1 Anlage 2 (Vz. 283) StVO abgestellt zum Parken<br />

der Fahrer steigt aus <strong>und</strong> geht <strong>sein</strong>er Pflicht* nach, in dem dieser sich pflichtgemäß vergewissert, dass das Fahrzeug<br />

ordnungsgemäß abgestellt wurde zum Parken, aber nach Betrachtung der Anfangsbeschilderung, wird diesem bewusst, dass<br />

das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt wurde zum Parken, dieser geht sofort ohne weiteres ins nächstgelegene Cafe =<br />

Rechtsverletzung durch nicht Unterlassung mit eingehender Pflichtverletzung durch Unterlassung<br />

*Pflicht = nachdem abstellen des Fahrzeuges, dem Fahrer es <strong>sein</strong>e Pflicht ist, bis zu ca. 150 Meter zurück zu gehen zur<br />

Anfangsbeschilderung, um sich pflichtgemäß zu vergewissern, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß (§1 StVO) abgestellt<br />

wurde zum Parken<br />

Beispiel:<br />

Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO (Arbeiten im öffentlichen Raum)<br />

Der Tatbestand (§49 Abs. 4 Nr. 3 StVO) setzt das vorsätzliche oder fahrlässige Handeln voraus<br />

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich<br />

oder fahrlässig<br />

3.entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese<br />

Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,<br />

Handlungsweise unbewusst fahrlässig (Art), bewusstes vorsätzliches Handeln (Weise) = passive (Art) abstrakte (Weise)<br />

Handlung<br />

Nach Nr. 3 wäre das ein vorsätzliches Handeln, wenn der inhaltliche Text dem genannt Verantwortlichen bekanntermaßen<br />

ist, ansonsten, wäre das nach Nr. 3 ein fahrlässiges Handeln:<br />

entgegen § 45 Absatz 6 diese Anordnung nicht befolgt hinsichtlich des ordnungsrechtlichen Verwaltungsaktes mit <strong>sein</strong>en<br />

Auflagen zur Verkehrssicherungspflicht für die Durchführung der Arbeiten im öffentlichen Raum = Rechtsverletzung<br />

durch nicht Unterlassung mit eingehender Pflichtverletzung durch Unterlassung<br />

Handlungsweise bewusst vorsätzlich (Art), unbewusstes fahrlässiges Handeln (Weise) = aktive (Art) konkrete (Weise)<br />

Handlung<br />

entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht<br />

befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient = Pflichtverletzung durch Unterlassung<br />

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HSOG<br />

§1 Abs.1 HSOG = <strong>Gefahrenabwehr</strong>recht/Polizeirecht <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR)<br />

§1 Abs.2 HSOG = Polizeirecht <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR)/<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht; als weiteres<br />

zusätzliches “zugewiesenes“ Rechtsgebiet zum Ordnungsrecht z.B.: Straßenverkehrsrecht<br />

Eingriffsbefugnisse nach <strong>Gefahrenabwehr</strong> / POR (E) / nach POR / <strong>Gefahrenabwehr</strong> (A)<br />

§1 Abs.1 HSOG = (E) / §1 Abs.2 HSOG = (A)<br />

Abschnitt 1 (Aufgaben (Bestimmung; Zuweisung; Erfüllung):<br />

§1 - dort werden die Aufgaben bestimmt <strong>und</strong> den zuständigen Behörden zugeteilt<br />

§2 - dort wird zum <strong>Teil</strong> die Erfüllung der Aufgaben beschrieben, sowie beschrieben wie die<br />

Aufgabenerfüllung zu erfolgen hat<br />

§3 - dort wird eine weitere Weise der Erfüllung der Aufgaben beschrieben, sowie beschrieben wie<br />

die Aufgabenerfüllung zu erfolgen hat<br />

Abschnitt 2 (Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz/Opportunität (§4, §5, §10, §77 HSOG; §56 OWIG)):<br />

§4 - Verhältnismäßigkeitsprinzip (4 Punkte-Prüfung) (E) / (A)<br />

§5 - vorgeschriebene, opportune Vorgehensweise §10 (E) / (A)<br />

§10 - vorgeschriebene, opportune Vorgehensweise §77 HSOG (E) / (A)<br />

§77 - vorgeschriebene, opportune Vorgehensweise §77 Abs.2 Satz 1 HSOG (E) / (A)<br />

§56 - vorgeschriebene, opportune Vorgehensweise §56 Abs.1 (Satz 2) OWIG<br />

(Opportunitätsgr<strong>und</strong>satz, §1 Abs.2 VV-HSOG)<br />

Abschnitt 3 (Verantwortlichkeit):<br />

§6 - Verhalten von Personen (E) / (A)<br />

§7 - Zustand von Tieren <strong>und</strong> Sachen (E) / (A)<br />

§9 - übertragene Verantwortung an eine Person (E) / (A)<br />

Abschnitt 4 (Zwang!!!!):<br />

§48 - aufgezählte legitime Zwangsmittel (siehe Abs.2) (E) / (A)<br />

§53 - Androhung der Zwangsmittel (beachte: Abs.1 Satz 4)<br />

§58 – Androhung unmittelbaren Zwanges (beachte: Abs.1 Satz 2)<br />

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Zwang: Indirekt<br />

§8 - Maßnahme in unmittelbarer Ausführung (Zwangsmaßnahme) (E) / (A)<br />

§49 – Ersatzvornahme (Zwangsmittel) (E) / (A)<br />

§50 - Zwangsgeld (Zwangsmittel) (E) / (A)<br />

Zwang: Direkt<br />

§31 - Platzverweisung, Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot (Zwangsmaßnahme) (E) / (A)<br />

§40 - Sicherstellung (Zwangsmaßnahme) (E) / (A)<br />

§52 - Unmittelbarer Zwang (Zwangsmittel) (E) / (A)<br />

Zwang: In-/Direkt (absoluter Zwang, d.h.: ohne Einschränkung)<br />

§47 – Verwaltungszwang<br />

(Zwangsmaßnahme mit inbegriffen: Zwangsmittel (§52) <strong>und</strong> Hilfsmittel (§55)) (E) / (A)<br />

Abschnitt 5 (Befugnisse):<br />

§11 - Allgemeine Befugnisse ( ab dort, setzen verschiedentliche Vorschriften einen<br />

ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt voraus…..)<br />

Weitere Befugnisse <strong>und</strong> Sachverhalte<br />

§12 - Befragung <strong>und</strong> Auskunftspflicht<br />

§54.0 VV-HSOG - <strong>Eingriffsrecht</strong> (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §3 Abs.3 (HSOG; StPO; OWIG))<br />

§63 - Maßgabe zur Ausübung des unmittelbaren Zwanges<br />

§77 - Ordnungswidrigkeiten<br />

§81 - <strong>Gefahrenabwehr</strong> (Ländersache)<br />

§82 - §84 - Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Behörden der allg. Verwaltung)<br />

§85 - §87 - Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Allg. Ordnungsbehörden)<br />

§88 - Selbsteintritt<br />

§89 - Sachliche Zuständigkeit<br />

§90 - Sonderordnungsbehörden<br />

§91 - Polizeibehörden<br />

§99 – Hilfspolizei(beamte/beamtinnen)<br />

§100 - Zuständigkeit der <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden<br />

§101 - Zuständigkeit der Polizeibehörden<br />

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StPO<br />

Eingriffsbefugnisse<br />

Gr<strong>und</strong>sätzliche; Maßgeblichen<br />

§94 - Sicherstellung <strong>und</strong> Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken<br />

§98 - Verfahren bei der Beschlagnahme<br />

§108 - Beschlagnahme anderer Gegenstände<br />

§109 - Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände<br />

§111b - Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung<br />

§111c - Vollziehung der Beschlagnahme<br />

§111q - Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts <strong>und</strong> Vorrichtungen<br />

§127 - Vorläufige Festnahme<br />

§151 - Anklagegr<strong>und</strong>satz<br />

§152 - Legalitätsgr<strong>und</strong>satz<br />

§158 - Strafantrag/-anzeige<br />

§163 - Legalitätsprinzip (§152 GVG - berufene Ermittlungspersonen)<br />

§163b - Maßnahmen zur Identitätsfeststellung<br />

§164 - Festnahme von Störern<br />

Weitere Befugnisse <strong>und</strong> Sachverhalte<br />

§48 - Zeugenpflichten; Ladung<br />

§72 - Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige<br />

§73 - Auswahl des Sachverständigen<br />

§111a - Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

§113 StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte<br />

§114 StGB - Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte<br />

§115 StGB - Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten<br />

gleichstehen<br />

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OWIG<br />

Eingriffsbefugnisse<br />

Gr<strong>und</strong>sätzliche; Maßgeblichen<br />

§19 - Tateinheit<br />

§20 - Tatmehrheit<br />

§21 - Zusammentreffen von Straftat <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeit<br />

§22 - Einziehung von Gegenständen<br />

§23 - erweiterte Vorrausetzung der Einziehung<br />

§27 - Selbstständige Anordnung<br />

§35 - Verfolgung <strong>und</strong> Ahndung durch die Verwaltungsbehörde<br />

§36 - Frage nach der Sachlichen Zuständigkeit<br />

§37 - Frage nach der Örtlichen Zuständigkeit<br />

§46 - Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren (Bußgeldverfahren)<br />

§47 - Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (Verfolgungsgr<strong>und</strong>satz)<br />

§53 - Opportunitätsprinzip (§152 GVG - berufene Ermittlungspersonen)<br />

§56 - Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde (Opportunitätsgr<strong>und</strong>satz)<br />

§57 - Ermächtigung (HiPo/LaPo ) nach §56 zu verwarnen<br />

§58 - Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung<br />

§111 - Falsche Namensangabe<br />

§116 - Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten<br />

§117 - Unzulässiger Lärm<br />

§118 - Belästigung der Allgemeinheit<br />

§119 - Grob anstößige <strong>und</strong> belästigende Handlungen<br />

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Anhang<br />

C.<br />

Weitere gelieferte Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel nach §55 HSOG<br />

Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 4 HSOG (Schlagstock)<br />

1. Tonfa/Rettungsmehrzweckstock (RMS) (in der kleinsten Ausführung)<br />

2. Kubotan als Schlüsselanhänger<br />

Zu den genannten Waffen nach §55 HSOG (Punkt 1 <strong>und</strong> 2):<br />

Der Tonfa/RMS eignet sich w<strong>und</strong>erbar, um bei übermäßiger Hitze oder Kälte,<br />

Lebewesen aus ihrer, in die missliche, Lage/Situation, gebrachten Zustand zu befreien,<br />

in dem man, als Beispiel, mit dem Griff die Scheibe einschlägt, bei einem Fahrzeug.<br />

Des Weiteren, ist der Tonfa/RMS bestens geeignet, um sich bei einem tätlichen<br />

Angriff zu schützen (insbesondere der Unterarm <strong>und</strong> andere Körperteile) als<br />

Verteidigungswaffe.<br />

Hier wäre zu empfehlen den Tonfa/RMS als Teleskopausführung zu beschaffen.<br />

Der “original“ Kubotan (Schlagwaffe), sowie ähnliche Waffen (z.B. Palm Sticks), sind<br />

in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, laut des derzeit geltenden Waffenrechtes, als<br />

verbotene/r Gegenstand/Gegenstände eingestuft. Mit dem Feststellungsbescheid<br />

“Z170“ des B<strong>und</strong>eskriminalamtes (BKA), ist ein Kubotan als “Schlüsselanhänger“<br />

erlaubt, sowie nach §55 Abs.4 HSOG, für Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden. Als<br />

Verteidigungswaffe sehr effektiv, der Handhabung bedarf es ein wenig der Übung.<br />

Siehe Beurteilung des<br />

Feststellungsbescheid Z-170, Kubotan, dieser zeigt eine abgewandelte erlaubte Form des<br />

Kubotan, sollte der Link nicht funktionieren, einfach nach Z-170 <strong>und</strong> BKA googlen<br />

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