Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank Vogler<br />
<strong>Die</strong><br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
Und <strong>sein</strong><br />
<strong>Eingriffsrecht</strong><br />
(Aufgaben-/ Befugnis- <strong>und</strong> Ermächtigungs-Generalklausel)<br />
i.V.m.<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht;<br />
Verfassungsrecht;<br />
Menschen- <strong>und</strong> Bürgerrechten;<br />
Strafrecht;<br />
Ordnungswidrigkeitenrecht;<br />
Polizeirecht;<br />
Ordnungsrecht;<br />
Und ihren<br />
Beinhalteten<br />
Gebote<br />
Sowie<br />
Verbote<br />
Am Anfang steht, immer die folgende Frage:<br />
Wer oder Was gibt mir das Recht, sowie ist dieses gegebene Recht nutzbar?<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Das Gesamtwerk “<strong>Gefahrenabwehr</strong>“<br />
(Bestandteile: siehe Inhaltsverzeichnis, sowie verschiedentliche beigefügte Dokumente)<br />
Entwickelt, ausgearbeitet <strong>und</strong> erstellt durch<br />
die<br />
ausgebildete, polizeiliche, wissenschaftliche Person (FS9060, etc.):<br />
Frank A. Vogler; 65719 Hofheim/Ts.,<br />
ist (geistiges) Eigentum <strong>und</strong> Besitztum der genannten Person;<br />
welches basierend auf dem aktuellsten Stand des HSOG erschaffen wurde;<br />
es darf gerne gelesen werden <strong>und</strong> auch gerne als Lehrmittel in Gebrauch genommen werden,<br />
nach erfolgter, schriftlicher Genehmigung durch die genannte Person;<br />
so fern der Lehrende <strong>und</strong>/oder Vermittelnde <strong>sein</strong>e Legimitation nachgewiesen hat,<br />
mit anerkannten, belegbaren Bescheinigungen <strong>und</strong> mindestens 10 jähriger Außendienstzeit<br />
als Hilfspolizeibeamte: innen, nach oder gemäß §99 HSOG<br />
© Frank Vogler<br />
Email: frank.vogler@frankvogler.de<br />
Werdegang des alleinigen Urhebers/Erstellers/Autors des Gesamtwerkes “<strong>Gefahrenabwehr</strong>“ (in Jahren)<br />
(Nachweisbar durch verschiedentliche Dokumente im Original; im Anhang “B“ sind Kopien)<br />
Verkehrsüberwachung/-regelung (mit zeitweiliger Überwachung der Taxenordnung Ffm.)<br />
2000 bis 2021<br />
Baustellenüberwachung (Lehrgänge wurden erst im Jahr 2009/2018 absolviert)<br />
2003-2020<br />
Sowie<br />
Filmgesellschaften begleitet <strong>und</strong> betreut in Sachen Straßensperrungen nach §45 StVO<br />
2003-2006<br />
Gefahrgutkontrollen (ADR)<br />
2009-2021<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
….Etwas zum Verständnis, welches die Erlaubnis des Gesamtwerkes “ <strong>Die</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>sein</strong> <strong>Eingriffsrecht</strong>“ betrifft…<br />
Das Betrifft nicht, die mir bekannte derzeitige/n Ausbilder/in:<br />
Es wird immer Menschen geben, die von sich behaupten, sie könnten ausbilden, anhand von<br />
ihrer Legitimation (Erfahrung, Bildung, ihrer Tätigkeitszeit, schriftliche Nachweise, etc.),<br />
derer Gründe gibt es viele, dass von sich zu behaupten. Nehmen wir als Beispiel: die manuelle<br />
Verkehrsregelung, mit allen ihren Facetten als leitende Maßnahme im Straßenverkehr,<br />
dahingehend kann ich in erster Linie nur eines sagen: mal eben ein bzw. vielleicht zwei Jahre<br />
im Streifendienst gewesen zu <strong>sein</strong>, um dann mit voller Inbrunst zu behaupten, dass man<br />
Verkehrsregler ausbilden kann, ist nicht nur selbstüberschätzend <strong>und</strong> hochmütig, sondern<br />
auch ziemlich vermessen, weil diesem Menschen, sehr viel fehlt an Wissen um überhaupt<br />
etwas in diesem Bezug zu lehren oder vermitteln zu können (allein schon im Hinblick auf das<br />
<strong>Eingriffsrecht</strong> an sich, sowie alles welches aus dem Straßenverkehrsrecht hinzukommt, durch<br />
die Straßenverkehrsordnung (§35, §36, §38, §43), Baustellenüberwachung (§45 StVO) <strong>und</strong><br />
zusätzlich aus dem Polizei-/Ordnungs-/Straf- <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeitenrecht<br />
(Eingriffsbefugnisse, Zwang, etc.)). Man kann solch Menschen mit solch einer kurzen<br />
Außendienstzeit, nur eines empfehlen geh mal im ganzen mindestens 10 Jahre raus in den<br />
Streifendienst <strong>und</strong> auf Kreuzungen um den Verkehr zu regeln, sowie lege dir einen<br />
ordentlichen Wissensstand zu, innerhalb der 10 Jahre, dann kann man mal schauen ob dieser<br />
Mensch überhaupt dazu physisch <strong>und</strong> psychisch in der Lage ist, <strong>sein</strong>er Behauptung gerecht zu<br />
werden.<br />
……….<br />
Was diese derzeit, mir bekannte, Ausbilderin der Verkehrsregelung angeht, ihr kann man nur<br />
empfehlen, sich mal mit dem Urheber kurz zu schließen, wegen ihrer Defizite als Ausbilderin,<br />
die man dann zusammen abstellen könnte <strong>und</strong> auch zusammen die begonnene<br />
Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage fertig auszuarbeiten, trotz dass der Urheber an diesem <strong>Teil</strong> III (Rechts<strong>und</strong><br />
Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage) schreibt. Der derzeitige Ausbilder für Baustellenüberwachung<br />
könnte, sich mal mit den Kollegen aus dem Bereich “Gefahrgut“ zusammen tun, weil <strong>Teil</strong>e<br />
aus dem ADR in die Baustellenüberwachung mit einhergehen, auch in Bezug auf eine Rechts<strong>und</strong><br />
Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage für beide Bereiche……<br />
……….<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Widmung<br />
<strong>Die</strong>se Gr<strong>und</strong>lage (<strong>Teil</strong> I, II + III) ist folgenden Personen gewidmet:<br />
Der Verfasser verneigt sich voller Ehrfurcht <strong>und</strong> Hingabe vor<br />
Den ersten Ministerpräsidenten von Hessen<br />
Karl Geiler (geb. 10.08.1878, gest. 14.09.1953)<br />
(Amtszeit: 1945-1946, eingesetzt durch die Alliierten (USA))<br />
Christian Stock (geb. 28.08.1884, gest. 13.04.1967)<br />
(Amtszeit: 1946-1950, 1. Gewählter Ministerpräsident Hessens)<br />
Georg August Zinn (geb. 27.05.1901, gest. 27.03.1976)<br />
(Amtszeit: 1950-1969, 2. Gewählter Ministerpräsident Hessens)<br />
Für ihren Einsatz <strong>und</strong> den daraus resultierenden Gesetzeswerken, sowie des Wiederaufbaus<br />
nachdem Krieg<br />
In<br />
Dem B<strong>und</strong>esland Hessen<br />
Und<br />
Der Mitwirkung des Entstehens,<br />
Der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
Durch die Mitarbeit<br />
An der 1. Erschienenen Verfassung<br />
Im Jahre des Herrn 1949<br />
Hofheim, den 27.03.2022<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
<strong>Teil</strong> “A“<br />
<strong>Eingriffsrecht</strong><br />
Vorwort/Status der Hilfspolizei §99 HSOG<br />
Stellungnahme<br />
Polizeilicher Außendienst der Hilfspolizei §99 HSOG<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lagen (HiPo-Laufbahn (§99 HSOG))<br />
<strong>Teil</strong> I: Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage als Befugnis zur Bestellung<br />
<strong>Teil</strong> II: Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage um Zwangsmittel <strong>und</strong> ihre Hilfsmittel zur<br />
Anwendung bringen zu können<br />
<strong>Teil</strong> III: Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage der Eingriffsbefugnisse als<br />
Maßnahmenkatalog, des <strong>Eingriffsrecht</strong>s (ist noch nicht fertig)<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lagen ((Sonder-)Laufbahnen (§99 Abs.4 Nr.3 HSOG))<br />
Verkehrsregelung/-Erziehung; Baustellenüberw.; Gefahrgut;<br />
Geschwindigkeitskontrollen; Verkehrsüberwachung(ist noch nicht fertig)<br />
Besonderer (Mittel)<strong>Teil</strong>:<br />
Anhänge: A., B.(1) <strong>und</strong> C.<br />
<strong>Teil</strong> “C“<br />
Memorandum<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>-Polizei-(Philosophie)-Handbuch<br />
Besonderer (Sonder)<strong>Teil</strong><br />
“B“<br />
Lehr-/Ausbildungsbuch des Urhebers/Autors/Erstellers<br />
<strong>Teil</strong> 1: Buch Des Wahrsagers<br />
<strong>Teil</strong> 2: Buch Des Flatterhaften Vollstreckers<br />
<strong>Teil</strong> 3: Buch Des Lebensblutes<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Ein paar mahnende Worte vorweg<br />
Das <strong>Eingriffsrecht</strong>, <strong>sein</strong> Eigen nennen zu dürfen, heißt aber nicht, die Befugnis zu<br />
Besitzen, es zu gebrauchen zu dürfen, weil was nützt das <strong>Eingriffsrecht</strong>, es zu Haben,<br />
ohne die benötigten Rechtsgr<strong>und</strong>lagen….<br />
Wir haben, in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, eine individuelle Gesetz Gestaltung, dies bezogen auf das<br />
Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht, mit einem Gesetz, <strong>sein</strong>er Gesetzgebenden Gewalt, dem HSOG, entsprechend<br />
<strong>sein</strong>em Tenor zitierend:<br />
Jeder Fall ist stets im Einzelnen zu prüfen <strong>und</strong> zwar als Ganzes, ist es auf die gefahrenabwehrenden<br />
Aspekte hin zu unterziehen, der im Höchst, wahrscheinlichsten, anzunehmenden Gefährlichkeit einer<br />
Gefahr, Störung <strong>und</strong>/oder Behinderung<br />
diesem Tenor entlehnend kommen wir mal auf die immer angeführten, gesprochenen <strong>und</strong> rechtskräftigen Urteile<br />
zu sprechen, es muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob das rechtskräftige Urteil auch auf den grade zu<br />
bearbeitenden Fall (z.B.: eine festgestellte Ordnungswidrigkeit) passt, also dem Fall in gewisser Hinsicht gleicht,<br />
ist dem so kann man sich nach diesem Urteil richten, da ja die gesetzgebende Gewalt somit bekräftigt wird in<br />
ihrem Schaffen von Vorschriften der Gesetze durch die Rechtsprechende Gewalt, ist dem nicht so, muss die<br />
Executive Gewalt entweder eine Niederlage in Form eines berechtigten Einspruches hinnehmen, sowie ggf. der<br />
Einstellung des Verfahrens, das nächste Mal versuchen fehlerfreier den Fall zu eröffnen oder einen Präzedenz<br />
Fall schaffen....<br />
…solange man also, sich im Hessischen <strong>Eingriffsrecht</strong> bewegt bzw. Maßnahmen<br />
eingeleitet werden dadurch, bedarf es nur einer, auf Amtswegen ausgestellten <strong>und</strong><br />
rechtsmäßigen, Bestellung nach/gemäß §99 HSOG, so denn einer zugehörigen,<br />
ausgestellten <strong>und</strong> rechtsmäßigen Stellenbeschreibung die gleichen Inhaltes<br />
widerspiegelt, einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde…<br />
….ein Gegenstand (z.B.: Fahrzeug) welches eine schädliche Auswirkung (Störung, Behinderung, Gefährdung)<br />
im öffentlichen Raum aufzeigt, ist nach §1 Abs.1, §8 HSOG zu entfernen, sollte wider erwarten der Störer<br />
(Fahrzeug-Verantwortliche/r) hinzukommen <strong>und</strong> sich zu erkennen geben als solcher, wird die Maßnahme nach<br />
§8 HSOG nur erst mal unterbrochen, weigert sich der Störer, dann den Gegenstand zu entfernen, geht es weiter<br />
mit der Maßnahme nach §8 HSOG an der Stelle, welch die Unterbrechung hervorgerufen hat <strong>und</strong> ggf. mit<br />
möglichen Rechtsfolgen für den Störer (§11, §31, §47 HSOG etc.)..... §1 Abs.1, 2 Hessisches Gesetz über die<br />
öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung, in der Fassung vom 14.01.2005, mit <strong>sein</strong>en jeweils aktuellen<br />
Änderungen….<br />
…kommt der Gr<strong>und</strong>, des Tätig Werdens Müssens/Sollens nach/gemäß §99 HSOG, aus<br />
einem anderem Rechtsgebiet, als des Hessischen <strong>Eingriffsrecht</strong>, so bedarf es nicht<br />
einfach einer Rechtsgr<strong>und</strong>lage, sondern aus einer Rechtsgr<strong>und</strong>lage muss auch<br />
aufgezeigt werden, anhand von einer vorgehenden legitimen Maßgabe eines möglichen<br />
Einzelfalles, wie die Art <strong>und</strong> Weise der Durchführung vonstattengehen könnte, um im<br />
Rechtfertigungsfall, für eine eingetretene Rechtsfolge gegen sich selbst, den Beweis zu<br />
haben, um sich selbst entlasten zu können…<br />
……als Beispiel: Ausfall einer Lichtzeichen-/Lichtsignalanlage, dadurch manuelle Verkehrsregelung (§36; §43;<br />
§45 StVO); Kontrollmaßnahme in Baustellenbereichen durch eine Anordnung nach §45 StVO oder im<br />
Gefahrgutrecht (ADR); abgestellter Gegenstand (Fahrzeug) im öffentlichen Raum….….. §3 Abs.3 Hessisches<br />
Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung, in der Fassung vom 14.01.2005, mit <strong>sein</strong>en jeweils<br />
aktuellen Änderungen (?????)….<br />
…….Hofheim, den 31.03.2023…..<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Vorwort<br />
<strong>Die</strong> Frage nach der Definition <strong>und</strong> ihrem Status der Hilfspolizei im HSOG<br />
Seit Beginn meines Amtsantrittes am 01.07. im Jahr 2000, wird immer wieder Diskutiert, was die<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden mit ihren Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtinnen ist;<br />
Verwaltungsdienst, Polizeivollzugsdienst, Polizei an sich, usw. um dieses heraus zu finden langt ein<br />
Blick ins Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG), derer ihrer<br />
definierten Vorschriften, die man sich im einzelnen rauszuziehen muss<br />
Im HSOG ist folgendes alleinstehend, benannt <strong>und</strong> definiert (ohne die Polizeibehörden (§91)):<br />
Definition <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde:<br />
§1 Abs. 1 (Verwaltungs-/Ordnungsbehörden)<br />
§2 Satz 1 = Ordnungsbehörden (allg. Ordnungs-/Sonderordnungsbehörden)<br />
§77 Abs.3 Satz 1 Örtliche Ordnungsbehörde (Verwaltungsbehörde nach §1 Abs.1)<br />
§85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4, Satz 2 Allg. Ordnungsbehörden (Oberbürgermeister/in/Bürgermeister/in als<br />
örtliche Ordnungsbehörden nach §1 Abs. 1, §2 Satz 1)<br />
§90 Sonderordnungsbehörden (Ordnungsbehörden nach §1 Abs.1, §2 Satz 1)<br />
Definition Hilfspolizei (HiPo):<br />
§99 (HiPo) + §3 Abs.3 (§152 StPO; §47 OWIG; §52, §63 HSOG) = Polizeiaufgaben <strong>und</strong> Rechte aus<br />
dem Strafrecht, sowie Befugnisse nach §101 Abs.2 HSOG, so ist die festgeschriebene Definition laut<br />
HSOG<br />
<strong>Die</strong> Frage die trotzdem gestellt werden muss, ist Was für Aufgaben hat die<br />
Polizei/Hilfspolizei zu erfüllen an sich?<br />
Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten zu erforschen <strong>und</strong> zu verfolgen (§3 Abs.3 HSOG) =<br />
Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehörde, somit Polizeivollzugsdienst, aber man muss folgendes<br />
beachten bei der Hilfspolizei (§99 HSOG) <strong>und</strong> zwar, was wird dort genau benannt <strong>und</strong> definiert, es<br />
werden dort nur die Hilfspolizisten/Hilfspolizistinnen in ihrer Funktion benannt <strong>und</strong> definiert, ohne<br />
eine zugehörige Behörde!!!, man kann diese Funktionsbeschreibung auch als Stellenbeschreibung<br />
(§99+§3 Abs.3 i.V.m. §101 Abs.2 HSOG) sehen.<br />
Definition Funktions-/Stellenbeschreibung (HiPo)<br />
Polizei-/Ordnungs-/Straf-/Ordnungswidrigkeitenrecht = §1 Abs. 2, 3+§3 Abs.3+§99+§101 Abs.2<br />
HSOG das ist untrennbar verb<strong>und</strong>en, sowie zusätzlich zugewiesene Rechtsgebiete durch §1 Abs.2<br />
HSOG (z.B.: Straßenverkehrsrecht)!!!!<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Des Weiteren gilt es auch zu beachten der §3 Abs.1 gibt den Verweis auf §1 i.V.m. §2 HSOG das ist<br />
damit die Aufgabenerfüllung der, in §1 Abs.1 HSOG, genannten <strong>und</strong> definierten <strong>Gefahrenabwehr</strong>- <strong>und</strong><br />
Polizeibehörden, es wird immer von den <strong>Gefahrenabwehr</strong>- <strong>und</strong>/oder Polizeibehörden gesprochen im<br />
HSOG, wenn es sich um Aufgaben- <strong>und</strong> Auftragsangelegenheiten handelt, hinsichtlich des<br />
Geltungsbereiches, der Zuständigkeit <strong>und</strong> des Anwendungsbereiches!!!<br />
Definition <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (Aufgaben- <strong>und</strong> Auftragsangelegenheiten):<br />
§1 Abs.1, 3, 6+§2+§3 Abs.1+§77+§85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4, Satz 2+§90+§100 HSOG<br />
1. <strong>Gefahrenabwehr</strong> als Aufgabenangelegenheit<br />
2. Ordnungswidrigkeiten als Auftragsangelegenheit<br />
3. Verfolgungsbehörde<br />
Definition Hilfspolizei (Aufgaben- <strong>und</strong> Auftragsangelegenheiten):<br />
§1 Abs. 2, 3, 6+§3 Abs.3+§99+§101 Abs.2 HSOG+§152 StPO+§47 OWIG<br />
Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten zu erforschen <strong>und</strong> zu verfolgen als Aufgabenangelegenheit =<br />
Strafverfolgung<br />
Definition Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG)<br />
1 Sonderordnungsbehörden sind Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen<br />
durch besondere Rechtsvorschriften Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> zugewiesen sind. 2 Sie<br />
bleiben in ihrer Organisation <strong>und</strong> besonderen Zuständigkeit unberührt. 3 Abweichend von<br />
Satz 1 können auch Ministerien Sonderordnungsbehörden <strong>sein</strong>.<br />
Zeichnung wie unten, so oben Lesbarkeit von unten nach oben oder umgekehrt<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Wie verhält sich das jetzt mit dieser definierten <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde, sowie definierten<br />
Hilfspolizei nach dem HSOG?<br />
Laut HSOG:<br />
Zweiter <strong>Teil</strong> (Organisation <strong>und</strong> Zuständigkeiten)<br />
Erster Abschnitt<br />
Allgemeines<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong> als staatliche Aufgabe 81<br />
Zweiter Abschnitt<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden<br />
Erster Titel<br />
Behörden der allgemeinen Verwaltung<br />
Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung 82<br />
Aufsichtsbehörden, Aufsicht 83<br />
Weisungsbefugnisse 84<br />
Zweiter Titel<br />
Ordnungsbehörden<br />
Allgemeine Ordnungsbehörden 85<br />
Aufsichtsbehörden, Aufsicht 86<br />
Weisungsbefugnisse, Unterrichtungspflichten 87<br />
Selbsteintritt 88<br />
Sachliche Zuständigkeit 89<br />
Sonderordnungsbehörden 90<br />
Dritter Abschnitt<br />
Polizeibehörden<br />
Polizeibehörden 91<br />
Hessisches Landeskriminalamt 92<br />
Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium 93<br />
Polizeipräsidien 94<br />
Hessisches Polizeipräsidium für Technik, Hessische Hochschule für öffentliches Management<br />
<strong>und</strong> Sicherheit 95<br />
<strong>Die</strong>nst- <strong>und</strong> Fachaufsicht 96<br />
Weisungsbefugnisse, Unterrichtungspflichten 97<br />
Ermächtigung 98<br />
Hilfspolizeibeamtinnen <strong>und</strong> Hilfspolizeibeamte 99<br />
Vierter Abschnitt<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
Zuständigkeit der <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden 100<br />
Zuständigkeit der Polizeibehörden 101<br />
Amtshandlungen von <strong>Die</strong>nstkräften der Polizei anderer Länder <strong>und</strong> von<br />
Polizeivollzugsbeamtinnen <strong>und</strong> Polizeivollzugsbeamten des B<strong>und</strong>es 102<br />
Amtshandlungen von <strong>Die</strong>nstkräften der Polizei außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des<br />
Landes Hessen<br />
103<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Damit lässt sich schon einiges Raus lesen in Bezug der HiPo (§99)<br />
Laut diesem Inhaltsverzeichnisses (Auszug dem HSOG)<br />
Haben wir:<br />
1. <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1, §85, §90, §100)<br />
2. Polizeibehörden (§1, §91, §101)<br />
3. Immer wieder die Diskussion HiPo (§99), die im dritten Abschnitt<br />
(Polizeibehörden) aufgeführt sind<br />
Ich habe im Dokument, genau ausgearbeitet wie es sich verhält zwischen den<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (Verfolgungsbehörden) <strong>und</strong> den Polizeibehörden<br />
(Strafverfolgungsbehörden), in ihrer Rechtsstellung (siehe die Begriffe in den<br />
Klammern, nach dem HSOG<br />
Hier mal den Link zum Abruf <strong>und</strong> wenn man möchte zum Nachlesen<br />
https://www.yumpu.com/de/document/view/67179587/einschrankung-vongr<strong>und</strong>rechten-durch-zwangsmassnahmen<br />
….sollte der Yumpu-Player den Link nicht anzeigen zum drauf klicken, dann<br />
einfach bei Google eingeben frank vogler yumpu <strong>und</strong> dann den link auswählen<br />
40 Gratis Magazine von Frank Vogler – Yumpu…<strong>und</strong> dort auf der Hauptseite das Dokument wählen<br />
Jetzt werde ich das gleiche machen in Bezug auf die HiPo (§99)<br />
Der Unterschied ist:<br />
es werden Menschen<br />
1. Nach §99 HSOG bestellt<br />
Und es gibt Menschen<br />
2. <strong>Die</strong> nach/gemäß §99 HSOG bestellt worden sind.<br />
Als fangen wir mal an:<br />
Polizeibehörden (§1, §91, §101) können nach §99 HSOG Hilfspolizeibeamte:<br />
innen (HiPo) bestellen. <strong>Die</strong>se HiPo’s unterliegen, in der Unterweisungspflicht den<br />
Polizeibehörden (§91), sowie den bis Dato geltenden Polizeiverordnungen (mit<br />
ihren rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen, Sonderlaufbahnen, usw.), können aber nach §99<br />
Abs. 4 Nr.3 HSOG sogar verschiedentliche polizeiliche Laufbahnen beschreiten,<br />
sofern diese Laufbahnen festgelegt wurden. So steht es im Gesetz <strong>und</strong> damit ist<br />
diese Art der Hilfspolizei der Polizeibehörden beschrieben, definiert <strong>und</strong> festgelegt<br />
nach §99 HSOG.<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1, §85, §90, §100) können, durch ihre geschaltete<br />
gleichgestellte Rechtsstellung gegenüber den Polizeibehörden (§91 HSOG), nach<br />
§1, §2, §3 HSOG als “Verfolgungsbehörde (§47 OWIG)“ (Auftragsangelegenheit:<br />
§77 HSOG), Bedienstete, mit Sonderermächtigungen <strong>und</strong> -Befugnissen ausstatten<br />
nach §1, §3 Abs.1, 3, §52, §63, §101 Abs.2 HSOG <strong>und</strong> die nach (oder auch<br />
gemäß) §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2, 3 HSOG bestellen. Somit sind diese<br />
Bedienstete, der Rechtsstellung ihrer Angehörigen Behörde, gleichgestellt den<br />
Polizeivollzugsbeamten: innen. Damit können, sie nach §99 Abs.1 Satz 1 HSOG,<br />
die Bezeichnung “Hilfspolizeibeamtin oder Hilfspolizeibeamter“ oder in<br />
Landkreisen oder Gemeinden “Ordnungspolizeibeamtin oder<br />
Ordnungspolizeibeamter“ führen…..vieler Orts führen, von diesem im<br />
polizeilichen Rechtswesen angesiedelte Behörden, dessen bereitgestellter<br />
Außendienst die Namen Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei, sind dann aber eben<br />
im eigentlichen Sinne des §1 Abs.1 HOSG eine Verwaltungspolizei oder als<br />
Bezeichnung wäre schöner <strong>und</strong> Zeitgemäßer <strong>Gefahrenabwehr</strong>polizei.<br />
Um es zu verdeutlichen ein Beispiel einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde:<br />
Abteilung 1 = Verwaltung Allg. Verwaltungsrecht<br />
Abteilung 2 = Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei Besonderes<br />
Verwaltungsrecht (<strong>Eingriffsrecht</strong>: HSOG (StPO; OWIG))<br />
Abteilung 3= Ausnahmegenehmigungen, Fahrerlaubnisse Allg.<br />
Verwaltungsrecht<br />
Unterscheidung der Definitionen:<br />
Definition: Strafverfolgungsbehörde<br />
Eine Strafverfolgungsbehörde, auch Ermittlungsbehörde, ist eine Behörde, deren Aufgabe <strong>und</strong><br />
Verpflichtung es ist, Straftaten zu verfolgen. §152 (Legalitätsgr<strong>und</strong>satz), §163<br />
(Legalitätsprinzip) StPO, §152 GVG; §47 (Verfolgungsgr<strong>und</strong>satz/-Prinzip), §53<br />
(Opportunitätsprinzip), §56 (Opportunitätsgr<strong>und</strong>satz) OWIG<br />
Zu den Strafverfolgungsbehörden gehören vor allem die Staatsanwaltschaften <strong>und</strong> die Polizeien (in<br />
Deutschland die Landespolizeien, die B<strong>und</strong>espolizei <strong>und</strong> das B<strong>und</strong>eskriminalamt), aber auch die<br />
Zollverwaltung sowie im Bereich des Abgabenrechts die Finanzverwaltung mit ihren<br />
Steuerfahndungsdienststellen.<br />
<strong>Die</strong> Strafverfolgungsbehörden wenden das Strafprozessrecht, in Deutschland also in erster Linie<br />
die Strafprozessordnung (StPO), an.<br />
Definition: Verfolgungsbehörde<br />
Ist eine Behörde, deren Aufgabe es ist, gewisse Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, die keine<br />
Straftat sind. §47 (Verfolgungsgr<strong>und</strong>satz/-Prinzip), §56 (Opportunitätsgr<strong>und</strong>satz) OWIG; §152<br />
(Legalitätsgr<strong>und</strong>satz), §158 StPO<br />
Weiterer signifikanter Unterschied, zwischen den Polizeibehörden mit ihrer Hilfspolizei <strong>und</strong> den<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden mit ihren polizeilichen Außendienst ist:<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Polizeibehörden in den Polizeiverordnungen dürften verschiedentliche Laufbahnen für die<br />
Hilfspolizei definiert <strong>und</strong> festgeschrieben <strong>sein</strong>, sowie die auch dafür benötigten Rechtlichen<br />
Gr<strong>und</strong>lagen als Hilfspolizei über ihr <strong>Eingriffsrecht</strong>….<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden gibt es die Sonderlaufbahn “Feldschutz“ der Stadtpolizei mit all<br />
ihrem umfassenden Rechtsspektrum, weitere Sonderlaufbahnen hinsichtlich z.B. einer<br />
Verkehrspolizei absolute Fehlanzeige genauso wie überhaupt irgend eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage für<br />
ihr <strong>Eingriffsrecht</strong> im Straßenverkehrsrecht oder anderen Rechtsgebieten….nun dahin gehend<br />
wurde Abhilfe geschaffen, weil….<br />
1. Einzelfallgesetz (Anhang B.1(B.1.1-B.1.3) geschaffen, mit benötigten Rechtsquellennachweis<br />
<strong>und</strong> Nachweis über die Rechtsquellen, sowie ein benötigter zu bewertender Einzelfall (siehe<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage zur VerkehrsregelungPunkt 1.3; 3.1<br />
Rechtliches zu….) <strong>und</strong> eine jeweils benötigte zu bewertende Eingriffsmaßnahme nach StPO,<br />
OWIG (siehe <strong>Teil</strong> III Punkt 1.3 <strong>Eingriffsrecht</strong>)<br />
2. Eine Laufbahn( weitere mögliche siehe Zeichnung): Ausbildungs- <strong>und</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lage zur<br />
Verkehrsregelung<br />
3. Rechtsgr<strong>und</strong>lage als Befugnis zur Bestellung geschaffen (<strong>Teil</strong> I-II)<br />
Der Autor (steht oben <strong>und</strong> unten in jedem Dokument <strong>und</strong>/oder sind dort Drachen abgebildet)<br />
ist seit 01.07.2000 Angehöriger eines Verwaltungsorganes des öffentlichen Rechtes <strong>und</strong><br />
Mitglied im örtlichen Personalrat (öPR) seit 2004 (Siehe Anhang B.), Bescheinigungen<br />
hinsichtlich des öPR sind nicht im genannten Anhang hinterlegt.<br />
Skizze zu den 3 Punkten (eine Bestellung gemäß §99 HSOG für die<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, muss noch geschrieben werden, sowie verschiedentliche<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lagen als Laufbahnen für verschiedentliche Außendiensttätigkeiten immer im<br />
Hinblick auf §3 Abs.3, <strong>und</strong> §101 Abs.2 HSOG):<br />
Kommentar: Um sich noch anders auszudrücken, die Bediensteten einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde,<br />
die mit Sonderbefugnissen <strong>und</strong> –Ermächtigungen ausgestattet sind, um damit ihren Außendienst<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
verrichten zu können, werden in der wahrnehmenden Öffentlichkeit, immer in einem strengeren<br />
Aspekt eines Maßstabes der Legalität des Allgemeinwohles gemessen, als die Kollegen: innen der<br />
polizeibehördlichen Hilfspolizei, <strong>und</strong> das obwohl die <strong>Gefahrenabwehr</strong>(-Verwaltungs-)polizei sich<br />
in vielfacher Hinsicht als Bedarfs erforderlicher weise Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei etc.<br />
erwiesen/bewiesen hat. So denn ist jetzt mit der Aufschrift auf der Rückseite des <strong>Die</strong>nstausweises<br />
(Anhang B.1.2) immer die Möglichkeit, dieser wahrnehmenden Öffentlichkeit es zu zeigen, dass<br />
man es darf, um damit einem professionellen Auftreten <strong>und</strong> Erscheinen nachzukommen, gegeben.<br />
Sollte wider Erwarten solch ein entgegen kommen des Bediensteten nicht ausreichen gegenüber<br />
Dritten, ist diesem (sprich dem Drittem) folgendes zum Lesen auszuhändigen (Anhang B.1; <strong>Teil</strong> I-<br />
III), während sich der Bedienstete weiter um die begangene Ordnungswidrigkeit kümmert mit<br />
möglichen daraus resultierenden, anstehenden Rechtsfolgen gegenüber dem Allgemeinwohl.<br />
Benötigte Dokumente für einen polizeilichen Außendienst einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde:<br />
(Begründung der gesetzlichen Da<strong>sein</strong>sberechtigung eines legitimen Außendienstes)<br />
Der Einzelfall ist die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde an sich, weil der §2 Satz 2 HSOG, macht es zu<br />
einem Einzelfall… Aufgabenstellung: §1; §2; §3 HSOG durch §3 Abs.3 HSOG ist sie ja<br />
verpflichtet Ordnungswidrigkeiten <strong>und</strong> Straftaten zu verfolgen <strong>und</strong> zu erforschen, bestätigt durch<br />
§77 HSOG (Ordnungswidrigkeiten) als Auftragsangelegenheit, aber im §2 Satz 2 HSOG steht <br />
<strong>Die</strong> sonstigen Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> sind allgemeine Verwaltungsaufgaben. Das<br />
impliziert, dass es einen, mit polizeilichen <strong>und</strong> gefahrenabwehrenden Aufgaben, betrauten<br />
Außendienst geben muss. Da dieser Außendienst, aber keine Bedienstete einer Polizeibehörde<br />
(§91 HSOG) <strong>sein</strong> müssen, sondern eben auch bestellte Bedienstete gemäß §99 HSOG <strong>sein</strong> dürfen<br />
nach dem HSOG, braucht es eben ein Einzelfallgesetz als gesetzliche Gestattung (Legimitation),<br />
weil man eben nur auf das HSOG, explizit den §99 im HSOG zurückgreifen kann, um der<br />
Erfüllung der Aufgaben (§3 Abs.1 HSOG Verweis auf §1 HSOG) auch gerecht zu werden, in<br />
Bezug auf die polizeilichen, sowie gefahrenabwehrenden Maßnahmen vor Ort des Außendienstes.<br />
Anhang B.1 – Einzelfallgesetz:<br />
(inbegriffen Anhang B.1.1-B.1.3 Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen; <strong>Eingriffsrecht</strong>e)<br />
https://www.yumpu.com/de/document/view/67438074/anhang-b1-einzelfallgesetz-gesetzlichegestattungrechtliche-gr<strong>und</strong>lage-rechtsnorm-rechtssatz52-hsog<br />
<strong>Teil</strong> I, II (Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lagen als Befugnis zur Bestellung als HiPo; §99 Abs. 4 Nr.3<br />
HSOG):<br />
https://www.yumpu.com/de/document/view/66169414/teil-i-gesetzliche-rechtsgr<strong>und</strong>lage-zurbefugnis-als-bestellung<br />
https://www.yumpu.com/de/document/view/66426935/teil-ii-gesetzliche-rechtsgr<strong>und</strong>lage-umzwangsmittel-48-zur-anwendung-zu-bringen<br />
<strong>Teil</strong> III (Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage der Eingriffsbefugnisse…):<br />
(inbegriffen die zu bewertenden Einzelmaßnahmen nach StPO, OWIG, in Punkt: 1.3)<br />
https://www.yumpu.com/de/document/view/66402777/teil-iii-gesetzliche-rechtsgr<strong>und</strong>lage-dereingriffsbefugnisse-als-massnahmenkatalog<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage zur Verkehrsregelung (§99 Abs. 4 Nr.3 HSOG):<br />
(inbegriffen der zu bewertende Einzelfall für das <strong>Eingriffsrecht</strong> in Punkt: 1.3, 3.1)<br />
https://www.yumpu.com/de/document/view/67511492/ausbildungs-<strong>und</strong>-rechtsgr<strong>und</strong>lage-zurverkehrsregelung<br />
Bestellung gemäß §99 HSOG (§85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 HSOG)<br />
Muss sich die jeweilige <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde erstellen lassen für ihre Bedienstete, nach der<br />
legitimen Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe:<br />
§1 Abs.1, 2, 3, 6; §2; §3 Abs.1, 3; §52; §63; §77 Abs.3 Satz 1; §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4;<br />
§89; (§90;)§99 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2, 3; §100; §101 Abs.2 HSOG<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Über den Autor/Ersteller/Urheber<br />
Der Schrift mit dem titelgebenden Namen<br />
“<strong>Die</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong> <strong>und</strong> <strong>sein</strong> <strong>Eingriffsrecht</strong>“<br />
Der Urheber (steht oben <strong>und</strong> unten in jedem Dokument <strong>und</strong>/oder sind dort Drachen abgebildet) ist<br />
ausgebildeter Hilfspolizeibeamter nach §99 HSOG, der Hilfspolizei durch §91 HSOG, sowie<br />
weiterer Ausbildungsmaßnahmen durch die Behörde (Ordnungsamt; Hess. Polizeischule; einem<br />
ehemaligen Ausbilder des PP Ffm., etc.)<br />
Siehe Anhang B. mit nach folgenden angehängten Anlagen als Auszug:<br />
https://www.yumpu.com/de/document/view/65697859/anhange-a-b-<strong>und</strong>-c<br />
Unvergessen bleiben die 3(4) Polizisten, die den Autor, an der Verwaltungsschule <strong>sein</strong>e<br />
Gr<strong>und</strong>ausbildung einleiteten, durchführten <strong>und</strong> zum Abschluss brachten, sowie in vollster<br />
Hochachtung vor Ihm, ein ehrwürdiger als Druide bekannter dahingeschiedener Mensch.<br />
Folgendes ist meine Danksagung <strong>und</strong> Widmung zugleich an die 3(4) Polizisten <strong>und</strong> Druide:<br />
……..<br />
Mit abschließenden, sarkastischem <strong>und</strong> humorvollem Wortlaut, wieder dem tierischen Ernst:<br />
(siehe 1. Kommentar dieser Art (Anekdote), auf der letzten Seite siehe angegebenen Link)<br />
https://www.yumpu.com/de/document/view/67179587/einschrankung-von-gr<strong>und</strong>rechten-durchzwangsmassnahmen<br />
…….Vogler, was ist die Aufgabengeneralklausel?!?!…….ach was, benennen Sie die Befugnis-<br />
Generalklausel!!...…Ja, die gibt es (siehe Anhang B.1(B.1.1-B.1.3))……<br />
….*Kopfschüttelnd*: .…Vogler!!!!.....am besten gehen Sie einfach…...gehen Sie!!!...…Nein,<br />
STOP, Sie bleiben mal schön hier!!.......Note: 6---- …<strong>und</strong> hinsetzen!!!!!!!…..<br />
……<br />
Vogler!!!!!......hm….. was ist die Aufgaben-Generalklausel?!?!..... ach was, benennen Sie die<br />
Befugnis-Generalklausel!!...…*Kopfschüttelnd*:…ach, Nein, viel zu schwierig für sie…<br />
...Sagen sie einfach mal die Ermächtigungs-Generalklausel……ÄHM…..<br />
*weiter Kopfschüttelnd*:….Vogler!! ich empfehle ihnen, an ihrer Benotung zu arbeiten,<br />
tendenziell dieser Richtung 7…… <br />
…….<br />
Vogler!!!!......hm…..Sie, haben überhaupt keine Ahnung von der Materie, dass bringt auch nix mit<br />
Ihnen….*Kopfschüttelnd*:…..Ok, Vogler, ein letzter Versuch…..<br />
……in der höchsten Tendenz gesehen wertvollstes Gefahrgut????.....oh, das kenn ich <br />
schicke heiße Mäuse ……Voooogler!!!!!.......hm…..*Kopfschüttelnd drauf zeigend*:….das da <br />
……“Cafe <strong>und</strong>/oder Cappuccino“…….<br />
<br />
Hofheim, den 20.02.2023<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Wissenschaftliche Analyse<br />
Als<br />
Stellungnahme<br />
Über die<br />
Moderne “polizeiliche“ <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
Im<br />
21. Jahrh<strong>und</strong>ert<br />
Um damit<br />
Dem<br />
Hessischem Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung<br />
(HSOG)<br />
Gerecht zu werden<br />
(§1, §85, §89, §99, §100, §101)<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Polizeibehörden (§1; §91; §101 HSOG)<br />
Hilfspolizei (§1; §91; §99 HSOG)<br />
Stellungnahme<br />
Polizeilicher Außendienst (§99 HSOG)<br />
Sachverhalt:<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1 Abs.1 ; §2 Satz 1; §77 Abs. 3 Satz 1; §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4; §100 HSOG) =<br />
allgemeine Ordnungsbehörde<br />
Polizeilicher Außendienst (§1 Abs.1; §2 Satz 1; §77 Abs. 3 Satz 1; §90; §100 HSOG) = örtliche<br />
Sonderordnungsbehörde<br />
Aufgabenstellung (HSOG)<br />
§1, §2, §3 HSOG<br />
Nach der Aufgabenstellung <strong>und</strong> –Erfüllung, gleichen sich beide Behördenarten, nur in der Rechtsstellung <strong>und</strong><br />
der Aufgabenbewältigung unterscheiden sie sich, wegen der Ihnen zugewiesenen gesetzlichen Pflichterfüllung.<br />
Polizeibehörden (§91) = Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehörde (§152; §163 StPO; §152 GVG; §47; §56 OWIG)<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4) = Verfolgungsbehörde (§47; §56 OWIG; §152; §158 StPO)<br />
Weiterer Unterschied, liegt an ihren Außendiensten:<br />
Bei den Polizeibehörden ist, so ziemlich alles über die Polizeiverordnungen geregelt <strong>und</strong> wird dadurch<br />
abgehandelt in Bezug auf die Landespolizeien, auch die Hilfspolizei nach §99 HSOG für §91 HSOG, obwohl die<br />
Hilfspolizei direkt im Gesetz steht.<br />
Bei den <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden ist, zwar auch einiges in den <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnungen zu finden, aber<br />
eben nichts, was dessen Außendienst an sich angeht. Das ist an sich nichts schlimmes, weil, wenn die<br />
Hilfspolizei (§99) der Polizeibehörden (§91) direkt im Gesetz steht, muss demzufolge auch der Außendienst der<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden im Gesetz stehen.<br />
Wie lässt sich dieser Außendienst jetzt raus lesen aus dem HSOG?<br />
Ganz einfach über die Normenhierachie <strong>und</strong> den Vorschriften des HSOG in Bezug auf die<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden….<br />
Paragraphen wären:<br />
§1 Abs.1; §2 Satz 1; §77 Abs. 3 Satz 1; §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4; §90; §100 HSOG<br />
Normenhierachie<br />
Auf Landesebene (HSOG) bestellt, um auf Kommunalebene ((Kreisfreie) Gemarkung) in der<br />
B<strong>und</strong>esebene Straftaten (StPO) <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten (OWIG) zu erforschen <strong>und</strong> zu<br />
verfolgen<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
<strong>Die</strong>sem Leitspruch entlehnend, setzen wir mal die Paragraphen ein….<br />
B<strong>und</strong>es-/Rechtsebene<br />
StPO; OWIG<br />
Landes-/Rechtsebene<br />
Hess. Ministerium des Innern <strong>und</strong> für Sport (HMdIS) als oberste (<strong>Die</strong>nst-)Aufsichtsbehörde des Polizeirechts<br />
Landrat/Landrätin, eines Landkreises, als (<strong>Die</strong>nst-)Aufsichtsbehörde des Ordnungsrechts<br />
§1 Abs.1; §2 Satz 1; §77 Abs. 3 Satz 1; §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4; §90; §100 HSOG<br />
Kommunal-/Rechtsebene<br />
§1 Abs.1; §2 Satz 1; §77 Abs. 3 Satz 1; §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4; §90; §100 HSOG; (Kreisfreie) Gemarkung<br />
Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG)<br />
1 Sonderordnungsbehörden sind Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen durch besondere<br />
Rechtsvorschriften Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> zugewiesen sind. 2 Sie bleiben in ihrer Organisation <strong>und</strong><br />
besonderen Zuständigkeit unberührt.<br />
3 Abweichend von Satz 1 können auch Ministerien<br />
Sonderordnungsbehörden <strong>sein</strong>.<br />
Im §90 Satz 3 HSOG steht Abweichend von Satz 1….(siehe unterstrichenen Satzteil), wenn also Ministerien<br />
Sonderordnungsbehörden <strong>sein</strong> können, dann kann das nur demzufolge <strong>sein</strong>, weil der Außendienst einer<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde nicht direkt unterweisungspflichtig ist, gegenüber einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde, d.h.<br />
der Außendienst einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde, wird zwar von der Hilfspolizei (§99) übernommen, ist aber<br />
direktiv verwaltet von den Polizeibehörden (§91).<br />
Kommentar zum letzten Absatz: Hier muss ganz klar die Frage gestellt werden:….will eine sogenannte Stadt-<br />
/Ordnungs-/Verkehrspolizei etc. wirklich zurück unter die Vorherrschaft/Schirmherrschaft einer Polizeibehörde,<br />
so dass die Stadt-/Ordnungs-/Verkehrspolizei etc. unter absoluter Weisungsbefugnis der Polizeibehörde steht,<br />
um dann sagen zu können, wir sind die “wirkliche“ Polizei nach Recht <strong>und</strong> Befugnis oder besinnt man sich doch<br />
nicht eher darauf mit dem nur führen der Bezeichnungen: Hilfspolizeibeamter: innen; Ordnungspolizeibeamter:<br />
innen; Stadt-/Ordnungs-/Verkehrspolizei etc.???<br />
Wenn man die Frage unbestritten mit Ja beantworten kann <strong>und</strong> will, würde es dem entgegen stehen, welche<br />
damalige Kollegen: innen erkämpft haben, nämlich, dass die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden ihren eigenen<br />
polizeilichen Außendienst bekommen <strong>und</strong> auch erhalten haben, somit wäre alles umsonst gewesen, was man<br />
1996 begonnen hat umzusetzen, in Bezug auf die Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei) <strong>und</strong> 2007 durch<br />
die Ämtertrennung komplett auf eigene Füße gestellt hat, jetzt sieht es sehr stark danach aus das man unbedingt<br />
die komplette Abteilung bzw. nur ein Sachgebiet zurückgeben will an das Ordnungsamt…..<br />
Es wird sich erlaubt, den polizeilichen Außendienst des Ordnungsamtes der Stadt Frankfurt am Main, direkt zu<br />
benennen, diese Stadtpolizei wird in vielen Dingen als vorbildlicher Vorreiter, hinsichtlich ihrer Funktion als<br />
Stadtpolizei, positiv be-/genannt. Der Autor hat sich mal im Jahre 2022 auf die Socken gemacht <strong>und</strong> geschaut,<br />
was sich da außerhalb der Stadt Frankfurt, also wie es in den anderen Kommunen mit ihren Stadtpolizeien<br />
aussieht. Es konnten, aus persönlichen Gründen, sich nur 4 Stadtpolizeien anhand von Auswahlverfahren<br />
angeschaut werden <strong>und</strong> auch hier gibt es nur positives <strong>und</strong> vorbildliches zu vermelden, auch wie man sich als<br />
Stadtpolizei in anderen Gemeinden aufgestellt hat <strong>und</strong> gibt…..warum Auswahlverfahren???....ganz einfach, weil<br />
der Autor mit gewissen arroganten <strong>und</strong> selbstherrlichen Persönlichkeiten einer gewissen Behörde nichts mehr zu<br />
tun haben möchte <strong>und</strong> eben sich weg beworben hat, letz endlich wurde ein Auflösungsvertrag unterschrieben,<br />
egal ob eine neue Stelle gef<strong>und</strong>en wurde oder nicht……es betrifft nicht die genannte Stadtpolizei <strong>und</strong><br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden außerhalb Frankfurts, wenn von Arroganz <strong>und</strong> Selbstherrlichkeit gesprochen wird…<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Weiter im Kontext des Einzelfallgesetzes….<br />
Also, das ganze wieder au<strong>sein</strong>andergezogen, nach §2 Satz 1 (Allg. Ordnungs-/Sonderordnungsbehörden):<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1 Abs.1; §2 Satz 1, 2, 3; §77 Abs. 3 Satz 1; §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4; §100 HSOG) =<br />
allgemeine Ordnungsbehörde Ober-/Bürgermeister: in (§85 HSOG); §2 Satz 2 (Verwaltungsaufgaben <br />
Innerdienstliche Tätigkeiten); §2 Satz 3 (gibt genau an wer <strong>und</strong> wo die Zuständigkeit innehat = Gemeinde <strong>und</strong><br />
Landkreise<br />
Polizeilicher Außendienst (§1 Abs.1; §2 Satz 1, 2, 3; §77 Abs. 3 Satz 1; §90 HSOG) = örtliche<br />
Sonderordnungsbehörde Bedienstete (gemäß §99); §90 Satz 3 gibt an es könnten Ministerien <strong>sein</strong>, diese<br />
wären, aber dann dem Besonderen Verwaltungsrecht unterworfen durch den Verweis auf §1 i.V.m. §3 Abs.1, 3<br />
HSOG im §90 Satz 1+2 HSOG, würde aber dann auch mit dem §2 Satz 3 HSOG, sowie mit §4 Abs. 2 Hessische<br />
Gemeindeordnung (HGO) <strong>und</strong> §85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3/4, Abs.4 HSOG kollidieren. D.h. Ein/e Landrat/Landrätin<br />
nimmt hier auch die Geschäftsführung als Sonderordnungsbehörde ein, sowie der/die Ober-/Bürgermeister: in<br />
bei den örtlichen Ordnungsbehörden. Kreisfreie Gemarkungen unterliegen somit direkt dem jeweiligen<br />
Regierungspräsidium. D.h. weiter, dass HMdIS ist federführend in Bezug auf alles Polizeirechtliche mit ihren<br />
Regierungspräsidien im B<strong>und</strong>esland Hessen (siehe §91 HSOG). Es heißt zwar Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht, aber<br />
vorherrschend ist <strong>und</strong> bleibt das Polizeirecht an sich, zwar ist das HSOG ein reines <strong>Gefahrenabwehr</strong>gesetz, nur<br />
es enthält in vielerlei Hinsicht polizeiliche Elemente in Form von eingreifenden Maßnahmen, sowie auch die,<br />
aus dem Strafrechtsgebiet (Strafprozessordnung) kommenden, aufzwängenden Maßnahmen (z.B. §52 HSOG).<br />
Damit ist ein polizeilicher Außendienst nach §1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §90 HSOG die örtliche<br />
Sonderordnungsbehörde mit außendienstlichen Tätigkeiten.<br />
Beides nochmal hier hin geschrieben:<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4, §100 HSOG) =<br />
allgemeine Ordnungsbehörde<br />
Polizeilicher Außendienst (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §90, §100 HSOG) = örtliche<br />
Sonderordnungsbehörde<br />
Bedienstete (gemäß §99; §3 Abs.3; §101 Abs.2 HSOG) sind der Polizeiliche Außendienst der<br />
Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG) als örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs. 3 Satz 1 HSOG) einer<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (§1 Abs.1 HSOG)<br />
Polizeibehörde:<br />
Hilfspolizist: in (§1, §91, §99 HSOG) §3 Abs.3, §101 Abs.2 HSOG §54 Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen für §52 HSOG,<br />
entsprechend §152 StPO, §152 GVG, §163 StPO; §47, §56 OWIG<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde:<br />
Hilfspolizist: in (§1, §90, gemäß §99 HSOG) §3 Abs.3, §101 Abs.2 HSOG Gestattung nach StPO, OWIG i.V.m.<br />
HSOG = Einzelfallgesetz mit verschiedentlicher Rechtsgr<strong>und</strong>lagen als Definition des polizeilichen Außendienstes für §52<br />
HSOG, entsprechend §47, §56 OWIG; §152, §158 StPO; ggf. §152 GVG §163 StPO<br />
§3 Abs. 3 HSOG - Geltungsbereich<br />
(3) Bei der Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung von Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften der §§ 55 bis 62<br />
über die Art <strong>und</strong> Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuwenden, soweit die Strafprozessordnung keine<br />
abschließenden Regelungen enthält.<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
§ 54 HSOG – Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
(1) Sind die Polizeibehörden nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges<br />
befugt, gelten für die Art <strong>und</strong> Weise der Anwendung die §§ 55 bis 62 <strong>und</strong>, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes<br />
ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.<br />
(2) <strong>Die</strong> zivil- <strong>und</strong> strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr <strong>und</strong> Notstand bleiben unberührt.<br />
Wie sich das regelt bei den Polizeibehörden mit der Hilfspolizei, wurde anfangs schon geschrieben etc., nun wie<br />
sieht es jetzt mit den <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden <strong>und</strong> ihrem Außendienst aus????<br />
Laut HSOG, kann man Hilfspolizeibeamte: innen nur nach §99 HSOG bestellen, als Polizeibehörde (§91<br />
HSOG). Jetzt haben, aber <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1 Abs.1 HSOG - Verwaltungs-/Ordnungsbehörden),<br />
durch die gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenerfüllung (<strong>Gefahrenabwehr</strong> - §1 Abs.1, §2, §3 Abs.1 HSOG) mit<br />
ihrem vorgeschriebenen gesetzlichen Auftrag (§77 HSOG - Ordnungswidrigkeiten) als örtliche<br />
Ordnungsbehörde der Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG), dies zu gewährleisten, mit einem polizeilichen<br />
Außendienst (§3 Abs.3, §101 Abs.2 HSOG). Im HSOG wurde entsprechend für die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden,<br />
nichts Vergleichbares formuliert <strong>und</strong> definiert hinsichtlich, wie es für die Polizeibehörden geschrieben wurde<br />
<strong>und</strong> zwar mit der Funktionsbeschreibung einer Hilfspolizei als Hilfspolizeibeamten: innen nach §99 HSOG. D.h.<br />
bestellte Hilfspolizeibeamten: innen nach §99 HSOG durch die Polizeibehörde (§91 HSOG) sind, damit im<br />
Polizei(vollzugs)dienst. Schaut man sich den §99 HSOG genau an, ist dort nicht die Hilfspolizei direkt benannt,<br />
sondern es ist teilweise eine Tätigkeitsbeschreibung (=Funktions-/Stellenbeschreibung) beschrieben, in Form<br />
einer Paragraphen Vorschrift als Vorschrift des Paragraphen selbst §99, §55 HSOG i.V.m §3 Abs.3, §101<br />
Abs.2 HSOG durch §3 Abs.3 HSOG wird zusätzlich §52 mit der Maßgabe des §63 HSOG gefordert.<br />
-------<br />
Kurzes Resümee:<br />
Polizeibehörden<br />
HiPo nach §99 HSOG:<br />
Tätigkeitsbeschreibung (§91): §3 Abs.3, §52, §54, §55, §63, §99, §101 Abs.2 HSOG<br />
…….<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1 Abs.1, §2 , §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1, §100 HSOG) =<br />
allgemeine Ordnungsbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörden Innerdienstliche Aufgaben nach §1 Abs. 1, 2,<br />
3, 6; §2, §3 Abs.1 HSOG<br />
Man beachte §3 HSOG (Geltungsbereich), §2 HSOG (Aufgabenbegrenzung) <strong>und</strong> §85 HSOG (<br />
Allgemeine Ordnungsbehörden)!!!<br />
§3 Abs.1 Satz 1 HSOG<br />
(1) 1 <strong>Die</strong> Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung bei der Erfüllung von Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
<strong>und</strong> weiterer Aufgaben nach § 1. §1 Abs.1, 2, 3, 6 HSOG <br />
§2 Satz 2, 3 HSOG<br />
2 <strong>Die</strong> sonstigen Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> sind allgemeine Verwaltungsaufgaben. 3 Sie sind von den<br />
Landkreisen <strong>und</strong> Gemeinden zu erfüllen, soweit nicht die Zuständigkeit einer Behörde der Landesverwaltung<br />
durch Rechtsvorschrift begründet ist.<br />
§85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 <strong>und</strong> Satz 2 (Verweis auf die Hess. Gemeindeordnung/Landkreisordnung mit jeweils<br />
§4 Abs.2)<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
§85 Abs.1 Satz 2:<br />
2 Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong>, die von den Landräten <strong>und</strong> Bürgermeistern (Oberbürgermeistern)<br />
wahrzunehmen sind, sind Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung<br />
<strong>und</strong> des § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung.<br />
§4 Abs. 2 Satz 1 HGO (= §1 Abs.1 <strong>und</strong> 2 HSOG <strong>Gefahrenabwehr</strong> <strong>und</strong> zugewiesene Rechtsvorschriften)<br />
(2) 1 <strong>Die</strong> Bürgermeister <strong>und</strong> Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden <strong>und</strong><br />
Kreisordnungsbehörden als Auftragsangelegenheit wahr. 2 Ihnen können durch Gesetz (HSOG) weitere Aufgaben<br />
als Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz (HGO) hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. 3 <strong>Die</strong><br />
Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte <strong>und</strong> Einrichtungen zur<br />
Verfügung zu stellen.<br />
§4 Abs. 2 Satz 2 HGO (= Verfolgungsbehörde §77 HSOG (Ordnungswidrigkeiten = OWIG))<br />
2 Ihnen können durch Gesetz (HSOG) weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden; erfolgt<br />
durch den 6. Abschnitt (§§ 71-80 HSOG) im Hess. Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung;<br />
man beachte der Verweis auf die HGO kam vom HSOG, also ist im §4 Abs.2 Satz 2 das HSOG nicht nur<br />
gemeint sondern genannt, weil von dort verwiesen wird auf die HGO.<br />
man beachte weiter der Satz in der Vorschrift geht weiter nachdem Semikolon als Satzzeichen ….das<br />
Gesetz (HGO) hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. Damit ist wiederrum die HGO gemeint <strong>und</strong> genannt,<br />
welches wiederum im §4 Abs.2 Satz 3 HGO bestätigt wird.<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1 Abs.1, §2 , §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1, §100 HSOG) =<br />
allgemeine Ordnungsbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörden Innerdienstliche Aufgaben nach §1 Abs. 1, 2,<br />
3, 6; §2, §3 Abs.1 HSOG<br />
Den Polizeilichen Außendienst kausal gesehen zu den <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, spiegeln sich die ganzen<br />
Paragraphen wieder im polizeilichen Außendienst, außer §85 HSOG (Ober-/Bürgermeister: in), anstatt diesem<br />
ist es dann §90 HSOG (Sonderordnungsbehörden)<br />
Polizeilicher Außendienst (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §90, §100 HSOG) = örtliche<br />
Ordnungsbehörde, der Sonderordnungsbehörde Außendienstliche Aufgaben nach §1 Abs.1, 2, 3; §2, §3 Abs.1<br />
HSOG<br />
Man beachte §3 HSOG (Geltungsbereich), §2 HSOG (Aufgabenbegrenzung) <strong>und</strong> §90 HSOG (<br />
Sonderordnungsbehörden)!!!<br />
Sonderordnungsbehörden (§90) / örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs. 3 Satz 1)<br />
Zu §2 <strong>und</strong> §3 HSOG, ist alles geschrieben worden, auf der vorhergehende Seite “<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden…“<br />
§90 Satz 1 HSOG<br />
1 Sonderordnungsbehörden sind Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen durch besondere<br />
Rechtsvorschriften Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> zugewiesen sind. das ist die direkte Zuweisung §1<br />
HSOG (siehe Überschrift des §1 HSOG), sowie besonderes Verwaltungsrecht (HSOG (§3 Abs.3 HSOG = StPO;<br />
OWIG)), weil §90 im HSOG steht.<br />
§77 Abs. 3 Satz 1 HSOG ist der Verweis, was die örtliche Ordnungsbehörde ist, nämlich eine<br />
Verwaltungsbehörde nach §1 Abs.1 HSOG<br />
……<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Fehlt nur noch der/die<br />
HiPo/s gemäß nach §99 HSOG:<br />
Tätigkeitsbeschreibung: §3 Abs.3 (§52, §63), §99 (§55), §101 Abs.2 HSOG (+ örtliche Sonderordnungsbehörde<br />
(§1, §2, §3, §77, §90, §100))<br />
……<br />
Damit sind wir beim entstandenen Problem, welches da wäre, die Polizeibehörden (siehe §91 HSOG) an sich,<br />
sind klar hierarchisch strukturiert in ihrer Art <strong>und</strong> Weise mit ihren Außendiensten, durch ihre<br />
Polizeiverordnungen usw., die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden eben auch, halt auf mehrere Paragraphen innerhalbes<br />
des HSOG verteilt, haben dementsprechend auch ihre <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnungen diesbezüglich, aber ein<br />
Blick in den 6. Abschnitt des HSOG gibt, durch die dort niedergeschriebenen Vorschriften, Auskunft darüber<br />
wie <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnungen auszugestalten sind (§71, §76, §78 HSOG Textlicher Inhalt <strong>und</strong><br />
Außenwirkung). Explizit diesen 3 genannten Paragraphen nach ist es nicht erlaubt, eine Tätigkeitsbeschreibung<br />
(=Funktions-/Stellenbeschreibung) hinsichtlich Uniformierter Kräfte für <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden<br />
auszugestalten, weil diese auch polizeiliche Aufgaben mit übernehmen können/könnten. Polizeiliche Aufgaben<br />
werden in erster Linie von Polizeibehörden ausgeführt (siehe §91 HSOG) durch ihre teils Uniformierten Kräfte<br />
(Polizeivollzugsbeamte: innen, etc.) <strong>und</strong> mit §99 HSOG haben sie sogar eine Hilfspolizei für noch besondere<br />
Bereiche.<br />
§91 HSOG<br />
(1) <strong>Die</strong> polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen.<br />
(2) …..<br />
Den Absatz 1 mal weiter geschrieben, bezogen auf das Wort “werden“:<br />
<strong>Die</strong> polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen, können aber auch von….<br />
oder<br />
<strong>Die</strong> polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen, müssen dann aber auch….<br />
Mit dem Absatz 1 ist ganz klar bestimmt, dass Polizeibehörden (§91 HSOG) primär die polizeilichen Aufgaben<br />
übernehmen, es besteht aber die Möglichkeit, dass andere Behörden, genannt im §1 Abs.1 HSOG, auch mit<br />
einem polizeilichen Außendienst teils diesen Aufgabenbereich mit übernehmen dürfen, als gleichgeschaltete,<br />
gleichgestellte, gleichwertige Partner gegenüber den Polizeibehörden nach §1 Abs.1 <strong>und</strong> 6 HSOG.<br />
Also, um den <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, eine gleiche hierarische Struktur <strong>und</strong> eine Tätigkeitsbeschreibung<br />
(=Funktions-/Stellenbeschreibung) für teils uniformierte Kräfte zu geben, wie bei den Polizeibehörden (siehe<br />
§91 HSOG), müsste das HSOG neu geschrieben werden, wenn dies aber gewollt worden wäre zu damaliger Zeit,<br />
hätte man es damals schon so niedergeschrieben. Über die <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnungen ist es auch nicht<br />
erlaubt (explizit durch: §71, §76, §78 HSOG), bliebe noch, dass das Hessische Ministerium des Innern <strong>und</strong> für<br />
Sport (HMdIS) einen Erlass erteilt, würde aber damit im Ministerium selbst gelten, sowie dem HSOG entgegen<br />
stehen <strong>und</strong> somit gesetzwidrig <strong>sein</strong>.<br />
Damit ist der Einzelfall geschaffen für die einer örtlich ansässigen <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde, aber für jede<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde im Einzelnen des B<strong>und</strong>esland Hessen in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.<br />
Zum Verständnis: als Bedienstete/r einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde ist die Polizeiverordnung hinsichtlich der<br />
ausgestalteten Außendiensttätigkeit nicht maßgeblich, weil der/die Bedienstete/r Angehörige/r einer<br />
Verwaltungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde) ist <strong>und</strong> nicht Angehörige/r einer Polizeibehörde. Im<br />
Außendienst an sich besteht kein Problem, weil da das HSOG durch §1 mit dem jeweiligen Rechtsgebiet<br />
angewendet wird.<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Bleiben dem nach nur 2 Möglichkeiten:<br />
1. Ein polizeilicher Außendienst, einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde, wird direktiv durch die Polizeibehörde (§91<br />
HSOG) verwaltet <strong>und</strong> unterliegt ihrer Weisungsbefugnis Kommunaler Vollzugsdienst, mit<br />
Vollzugsaufgaben Primär in der polizeilichen <strong>Gefahrenabwehr</strong>, Sek<strong>und</strong>är in der <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
2. Man erschafft ein Einzelfallgesetz, welches den polizeilichen Außendienst einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde<br />
aufzeigt in der Ausgestaltung <strong>sein</strong>er Außendiensttätigkeiten nach §99 HSOG, sowie auch Laufbahnen nach<br />
§99 Abs.4 Nr.3 HSOG Kommunaler Verwaltungsdienst, mit Vollzugsaufgaben Primär in der<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>, Sek<strong>und</strong>är in der polizeilichen <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
Einzelfallgesetze <strong>und</strong> ihr Verbot durch Art. 19 Gr<strong>und</strong>gesetz (GG)<br />
Bevor man darüber etwas aussagen kann, muss man erst mal den Sachverhalt im Einzelnen beleuchten <strong>und</strong> dann<br />
schauen ob das Verbot nach Art. 19 GG wirklich zutrifft.<br />
Man kann gerne hier nachschauen in Bezug auf Art. 19 GG (https://www.b<strong>und</strong>estag.de/gg)<br />
Definition Einzelfallgesetz<br />
Ein Einzelfallgesetz oder Individualgesetz, ist eine Rechtsnorm (bestehend aus Rechtssätzen, Gr<strong>und</strong>lage(n)), die<br />
nicht generell-abstrakt, sondern nur auf eine Person oder einen einzigen Sachverhalt im Einzelfall, anwendbar<br />
ist.<br />
Laut Verfassungsrecht<br />
Sind Einzelfallgesetze Maßnahmengesetze, die so konkret verfasst sind, dass nur ganz bestimmte Adressaten,<br />
nur ein einziger Adressat oder ein bestimmter Fall betroffen ist.<br />
Um Einzelfallgesetze handelt es sich auch, wenn der Tatbestand der gesetzlichen Reglung zwar abstrakt-generell<br />
formuliert ist, das Gesetz aber nur auf einen bestimmten Einzelfall Anwendung findet. Solche Gesetze sind<br />
verfassungsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen nicht zulässig (Art. 19 GG).<br />
Verbot des Einzelfallgesetzes<br />
Art. 19 GG Absatz 1 Soweit nach diesem Gr<strong>und</strong>gesetz ein Gr<strong>und</strong>recht durch Gesetz oder auf Gr<strong>und</strong> eines<br />
Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein <strong>und</strong> nicht nur für den Einzelfall gelten.<br />
Somit ist das “Einzelfallgesetz in Form einer Ermächtigung zur Befugnis als Gesetzliche Gestattung“<br />
Rechtens <strong>und</strong> Zulässig, nach Art. 19 GG,<br />
sowie nach dem derzeit geltenden Verfassungsrecht<br />
der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong> ihrer individuellen Gesetz Gestaltung<br />
Sachverhalt auf eine Person als Sachverhalt des Eingriffs im Einzelfall<br />
(Eingriffsbefugnisse nach §152 Strafprozessordnung (StPO) <strong>und</strong> §47, §56 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />
(OWIG); Lt. HSOG ist jeder Fall einzeln zu Prüfen):<br />
<strong>Teil</strong> III (Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage der Eingriffsbefugnisse…):<br />
(inbegriffen die zu bewertenden Einzelmaßnahmen nach StPO, OWIG, in Punkt: 1.3)<br />
Laut der “Definition Einzelfallgesetz“ (konkret übereinstimmend mit dem Verfassungsrecht <strong>und</strong> Art.19 GG), ist<br />
der Sachverhalt auf eine Person im Einzelfall gegeben, weil es im §3 des Einzelfallgesetzes (Anhang B.1<br />
(B.1.1-B.1.3) nur ein/e namentliche/r Vertreter/in (Bedienstete/r) <strong>sein</strong>er/ihrer Behörde <strong>sein</strong> kann, die auch noch<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
zusätzlich im Besitz, einer Bestellung nach §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG <strong>sein</strong> muss,<br />
gefordert durch §3 Abs.3 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG).<br />
Nach Art. 19 GG erfolgt weder eine Einschränkung durch ein Gesetz noch durch einen Gr<strong>und</strong> auf ein Gesetz,<br />
weil der Gr<strong>und</strong> auf ein Gesetz bzw. das Gesetz selbst nicht ausschlaggebend sind, für die Anwendbarkeit <strong>und</strong><br />
Einsetzbarkeit des unmittelbaren Zwanges an sich (§52 HSOG) <strong>und</strong> ihre Hilfsmittel (§55 HSOG). Des Weiteren,<br />
ist durch §1 des Einzelfallgesetztes (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3) der zulässige örtliche Geltungsbereich, sowie<br />
durch §2 die sachliche, örtliche geltende Zulässigkeit auf eine, in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland des<br />
B<strong>und</strong>esland Hessen, angesiedelt, örtlich ansässige <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde voll beschränkt.<br />
Auszug aus dem Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3):<br />
§1<br />
Zulässiger örtlicher Geltungsbereich<br />
Der zulässige Geltungsbereich gilt nur in Hessen, welches ein B<strong>und</strong>esland, der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland ist,<br />
gemäß der ersten Fassung, des Gr<strong>und</strong>gesetzes (GG) von 1949.<br />
§2<br />
Sachliche örtliche Zulässigkeit <strong>und</strong> Geltung<br />
<strong>Die</strong>se Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage (Anhang B.1.1) gilt nach B<strong>und</strong>es-/Landesrecht <strong>und</strong> auf Kommunalebene; nur für<br />
die Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung von Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten, ausschließlich nur in Verbindung mit<br />
der Zulässigkeit des Verwaltungszwangs nach §47 HSOG, der wiederum einen Verwaltungsakt des Hessischen<br />
Verwaltungsverfahrengesetzes nach §35 voraussetzt, durch §1 HSOG; einer örtlich, ansässigen<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (Ordnungsbehörden, Verwaltungsbehörden) nach §1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3<br />
Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 Satz 2, §89, §90, §100, §101 Abs.2 HSOG; §4 Abs.2 Hessische<br />
Gemeindeordnung (HGO), §4 Abs.2 Hessische Landkreisordnung (HKO); §152, §158, §161, §163<br />
Strafprozessordnung (StPO), §152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57<br />
Abs.1, §58 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG).<br />
§3<br />
Zulässigkeit <strong>und</strong> Geltung<br />
<strong>Die</strong>se Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage (Anhang B.1.1; B.1.2) gilt nur für; den/die namentliche(n) Vertreter(in)<br />
(Bedienstete (Angestellte(r)/Beamter/Beamtin)) der genannten Behörde in der (kreisfreien) Gemarkung (§100<br />
HSOG); deren Inhaber/in, im Besitz einer Bestellung (<strong>Teil</strong> I) zum Hilfspolizeibeamter/in nach §99 Abs.1, 2, 3<br />
Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG ist.<br />
Sachverhalt auf eine Maßnahme als Sachverhalt des Eingriffs im Einzelfall<br />
(Eingriffsmaßnahmen durch §36 Straßenverkehrsordnung (StVO) nach §8, §11, §52, §55 HSOG (ggf. i.V.m.<br />
§43, §45 StVO; Lt. HSOG ist jeder Fall einzeln zu Prüfen)<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage zur Verkehrsregelung (§99 Abs. 4 Nr.3 HSOG):<br />
(inbegriffen der zu bewertende Einzelfall für das <strong>Eingriffsrecht</strong> in Punkt: 1.3, 3)<br />
Laut der “Definition Einzelfallgesetz“ (konkret übereinstimmend mit dem Verfassungsrecht <strong>und</strong> Art.19 GG), ist<br />
der Sachverhalt einer Maßnahme im Einzelfall gegeben, weil Entsprechend einem eingetretenen Ereignisses,<br />
des Ausfalles einer Lichtsignal-/Lichtzeichenanlage (LSA/LZA), ggf. durch die technische Einrichtung,<br />
mutwillige Zerstörung, Naturkatastrophen, etc., wird durch das hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit<br />
<strong>und</strong> Ordnung (HSOG), explizit durch §1 Abs.1 HSOG, das Recht erteilt, eine manuelle Verkehrsleitmaßnahme<br />
durchführen zu müssen, um einer entstandenen (Anschein-)Gefahr, durch die immer wieder im Anschein<br />
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auftretenden gefährdenden, situationsbedingten Zustände, welche hervorgerufen werden, obwohl durch §39<br />
StVO (Verkehrszeichen (Vz)), in mehr als ausreichender Menge angeordnete <strong>und</strong> aufgestellte Vz. vorhanden<br />
sind, durch verunsicherte Verkehrsteilnehmer, derer die mit der jetzigen vorhandenen Verkehrssituation, in<br />
vielen Fällen damit, überfordert <strong>sein</strong> können/könnten (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3)).<br />
Zwei Beispiele einer Gebrauchsweise von Absicherungsgegenständen nach §55 Abs.1-3 HSOG durch §1, §8,<br />
§10, §11, §52 HSOG i.V.m. §43, §45 StVO, als leitende Verkehrsmaßnahme, dem Zwecke der<br />
Verkehrssicherungspflicht des Allgemeinwohles dienlich:<br />
1. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55 Abs.1, 2<br />
HSOG - eines der bereitgestellten <strong>Die</strong>nstfahrzeuge als Hilfsmittel zum absperren/absichern von Straßen,<br />
Plätzen <strong>und</strong> anderweitigem Gelände in der oben genannten Gemarkung, wenn es die Maßnahme<br />
Situationsbedingt erforderlich macht. Auch sind sie ermächtigt <strong>und</strong> befugt Fahrzeuge unter Verwendung<br />
der Sonder- <strong>und</strong>/oder Wegerechte mit/ohne eingeschaltetes Sondersignal (blaues Blinklicht <strong>und</strong>/oder<br />
Einsatzhorn) zu führen nach §35 <strong>und</strong> §38 Abs. 1+2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).<br />
2. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55 Abs.1, 2<br />
HSOG - als Technische Sperre nach §55 Abs. 3 HSOG i.V.m. §45 Abs. 1, 3 StVO - Vz. 600 StVO<br />
(Absperrschranke), Vz. 605 StVO (Leitbake), Vz. 610 StVO (Leitkegel), Vz. 615/616 StVO (Fahrbare<br />
Absperrtafel), wenn es Situationsbedingt die Maßnahme erfordert, aufzustellen. Der jeweilige Baulastträger<br />
der Gemarkung bzw. die örtliche Branddirektion der Rettungskräfte (Feuerwehr) <strong>und</strong>/oder der<br />
Bevölkerungsschutz (Technisches Hilfswerk (THW) ist nicht immer vorhanden) stellen die genannten<br />
Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach §43 StVO zur Verfügung, wenn nötig.<br />
Nach Art. 19 GG erfolgt weder eine Einschränkung durch ein Gesetz noch durch einen Gr<strong>und</strong> auf ein Gesetz,<br />
weil der Gr<strong>und</strong> auf ein Gesetz bzw. das Gesetz selbst nicht ausschlaggebend sind, da die Maßnahmen an sich,<br />
welche durch die Vorschriften der einzelnen Paragraphen beschrieben sind, in ihrer Anwendungsart <strong>und</strong><br />
Durchführungsweise, die Einschränkung nicht nur vorrausetzen, sondern auch billigend voll in Kauf nehmen,<br />
welche als das gegebene, mildeste, angemessene, geeignete, bedarfsgerechte, erforderliche, zweckdienliche<br />
Mittel zu <strong>sein</strong> scheint, um damit das Ziel zu erreichen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder<br />
Ordnung.<br />
<strong>Die</strong>s ist, nach dem hiesigen Rechtssystem, als das der zu vorgebenden Normen, ein Einzelfallgesetz oder auch<br />
Individualgesetz (Rechtsgr<strong>und</strong>lagen, Rechtssätze, Rechtsnorm) (siehe (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3)), in diesem<br />
Fall sogar ein Ermächtigungs- <strong>und</strong> Befugnisgesetz, aber ausschließlich in Bezug auf einen polizeilichen<br />
Außendienst einer örtlichen <strong>Gefahrenabwehr</strong>abwehrbehörde, die im B<strong>und</strong>esland Hessen der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland ansässig ist, immer im Hinblick/Fokus des §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2, 3 HSOG, der mit §3<br />
Abs.3 HSOG geb<strong>und</strong>en ist <strong>und</strong> diese dadurch mit §101 Abs.2 HSOG zusätzlich unzertrennlich verb<strong>und</strong>en sind.<br />
Hofheim, den 28.02.2023<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />
<strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage<br />
(§99 Abs. 4 Nr.3 HSOG)<br />
für die <strong>Gefahrenabwehr</strong>-(Verwaltungs)-polizei(en)<br />
(<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde(n))<br />
als Straf-/Verfolgungsbehörde<br />
(§152 Strafprozessordnung); (§47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)<br />
der<br />
Hilfspolizei<br />
(Namentlich auch Stadt-/Ordnungs-/Verkehrspolizei/etc.)<br />
nach §99 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung,<br />
des zulässigen Rechtfertigen<br />
für das Handeln <strong>und</strong> Tun<br />
als <strong>Gefahrenabwehr</strong>recht/-Gesetz/-Verordnung<br />
des B<strong>und</strong>eslandes Hessen<br />
in der<br />
B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
(§1 HSOG)<br />
<strong>Teil</strong> I, II <strong>und</strong> III<br />
© Frank A. Vogler
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…..Beginn….<br />
…..Gesetzestexte bauen immer auf das Kausale, sowie deren Zusammenhang, Bedingungen<br />
<strong>und</strong> Voraussetzungen auf…..<br />
….Tenor Des HSOG….<br />
Jeder Fall ist stets im Einzelnen zu prüfen<br />
<strong>und</strong> zwar als Ganzes, ist es auf die<br />
gefahrenabwehrenden Aspekte hin zu unterziehen,<br />
der im Höchst, wahrscheinlichsten, anzunehmenden<br />
Gefährlichkeit einer Gefahr, Störung <strong>und</strong>/oder Behinderung<br />
…Weiterer bindender Tenor des HSOG…<br />
Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit<br />
Es sind alle zulässigen zur Verfügung stehenden gerechtfertigten Mittel,<br />
in vollem Maße auszuschöpfen,<br />
(beginnend mit dem mildesten;)<br />
ist das angewendete/eingesetzte Mittel voll ausgeschöpft,<br />
dann ist es gestattet, zulässig <strong>und</strong> gerechtfertigt,<br />
das nächst stärkere Mittel<br />
anzuwenden/einzusetzen<br />
immer in Bezug auf den/die<br />
Anwendungsbereich, Geltungsbereich <strong>und</strong> Zuständigkeit<br />
(§1, §2, §3, §4, §5 (,§10), §85, §89, §100, §101, Abs. 2 HSOG)<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
….Das HSOG selbst…<br />
Das Polizeirecht/-Gesetz des B<strong>und</strong>eslandes Hessen ist gleichzeitig die<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung<br />
als<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht/-Gesetz<br />
<strong>Die</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong> handelt von der Vorbereitung <strong>und</strong> Durchführung von<br />
Maßnahmen zum Vermeiden von Gefahren, die durch Personen oder<br />
Gegenstände/Sachen ausgehen, <strong>und</strong> damit zur Reduzierung einer Gefährdung beitragen<br />
sollen. <strong>Die</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong> soll mit Abwehrmaßnahmen Sicherheit erzeugen <strong>und</strong> labile<br />
Lagen stabilisieren.<br />
Sie wird in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
von den<br />
Polizeibehörden <strong>und</strong> Ordnungsbehörden<br />
<strong>und</strong> von dem<br />
Rettungswesen<br />
Gleichermaßen; gleichwertig gewährleistet!<br />
(siehe auch <strong>Teil</strong> III;<br />
Rechts- <strong>und</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lagen:<br />
Verkehrsregelung <strong>und</strong> Baustellenüberwachung)<br />
© Frank A. Vogler
© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
<strong>Teil</strong> I<br />
Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage; legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als Befugnis zur Bestellung<br />
zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche<br />
Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG), sowie direktive Aufgabenzuweisung durch der/die<br />
(Ober)Bürgermeister/(Ober)Bürgermeisterin in der (kreisfreien) Gemarkung der allgemeinen<br />
Ordnungsbehörde, als örtliche Ordnungsbehörden (§85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4 HSOG).<br />
Hiermit werden sie ermächtigt, durch Gesetzeskraft (HSOG); sowohl als auch sind sie unter dem Vorbehalt des jederzeitigen<br />
Widerrufs, nach §99 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 4 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 HSOG zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin bestellt;<br />
Im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben, sowie vom Gesetzesweges her der Aufgabenerfüllung, die Befugnisse eines/einer<br />
Polizeivollzugsbeamten/Polizeivollzugsbeamtin, gleichgestellt, zu jeder Zeit in Anspruch nehmen zu können, in der<br />
(kreisfreien) Gemarkung (§1, §2, §3, §100, §101 Abs. 2 HSOG). Kommt, bei/während/mit der Wahrnehmung der<br />
dienstlichen Aufgaben, sowie des gesetzlichen Auftrags als direktive Aufgabenzuweisung (§77 HSOG), innerhalb/außerhalb<br />
der Arbeits-/<strong>Die</strong>nstzeit, der §46 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) zum tragen bzw. zur Anwendung, durch den/die<br />
bestellten/bestellte Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtin, ist entsprechend die Rechte <strong>und</strong> Pflichten der berufenen<br />
Strafverfolgungsbehörde wahrzunehmen (§46 Abs. 2 OWIG). Des Weiteren sind, auch die, im Vorschriftentext des §46<br />
OWIG namentlich erwähnten Gesetze zur Anwendung zu bringen bzw. dementsprechend zu verfahren, welches dann zutrifft<br />
(§46 Abs. 1 OWIG). Auch untersteht dieser/diese ab diesem Zeitpunkt der berufenen, zuständigen, ortsansässigen<br />
Strafverfolgungsbehörde, als Verletzte/r <strong>und</strong> Zeuge/Zeugin zugleich, auch sollte dieser/diese solange bis das anhängige<br />
Verfahren, nicht abgeschlossen ist, nur mit innerdienstlichen Tätigkeiten betraut werden, soweit als möglich, selbstredend ist<br />
Verschwiegenheit zu wahren gegenüber Dritten. <strong>Die</strong> Aufgabengeneralklausel (§1 HSOG) bleibt davon/hiervon unberührt.<br />
Ferner sind sie ermächtigt <strong>und</strong> somit auch befugt unmittelbaren Zwang gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §52 HSOG, in Form von<br />
Körperlicher Gewalt, mit oder ohne Hilfsmitteln <strong>und</strong>/oder zugelassenen Waffen gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 1-4<br />
HSOG, auszuüben bzw. können diese zum Einsatz gebracht werden (siehe Anhang B.1).<br />
Vom <strong>Die</strong>nstherrn gelieferte <strong>und</strong> zugelassenen Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel nach §55 HSOG, werden nachfolgend aufgeführt:<br />
1. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) – Fesseln der Firma XY mit der<br />
Seriennummer 0815 (1 paar Fesseln zum fixieren der Hände)<br />
2. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) – eines der bereitgestellten<br />
<strong>Die</strong>nstfahrzeuge als Hilfsmittel zum absperren/absichern von Straßen, Plätzen <strong>und</strong> anderweitigem Gelände in der<br />
oben genannten Gemarkung. Auch sind sie ermächtigt <strong>und</strong> befugt Fahrzeuge unter Verwendung der Sonder<strong>und</strong>/oder<br />
Wegerechte mit/ohne eingeschalteten Sondersignal (blaues Blinklicht <strong>und</strong>/oder Einsatzhorn) zu führen<br />
nach §35 <strong>und</strong> §38 Abs. 1+2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (siehe Anhang B.).<br />
3. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) – als Technische Sperre nach<br />
§55 Abs. 3 HSOG i.V.m. §45 Abs. 1, 3 StVO – Vz. 600 StVO (Absperrschranke), Vz. 605 StVO (Leitbake), Vz.<br />
610 StVO (Leitkegel), Vz. 615/616 StVO (Fahrbare Absperrtafel), wenn es Situationsbedingt die Maßnahme<br />
erfordert, aufzustellen. Der jeweilige Baulastträger der Gemarkung bzw. die örtliche Branddirektion der<br />
Rettungskräfte (Feuerwehr) <strong>und</strong>/oder der Bevölkerungsschutz (Technisches Hilfswerk (THW) ist nicht immer<br />
vorhanden) stellen die genannten Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach §43 StVO zur Verfügung, wenn nötig.<br />
4. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 4 HSOG (Reiz- oder Betäubungsstoffe) – 1 Reizstoffsprühgerät der Firma XY<br />
mit der Seriennummer 0007 (Pfefferspray)<br />
5. Weitere gelieferte <strong>und</strong> zugelassenen Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel nach §55 HSOG (siehe Anhang C.).<br />
Bevor Punkt 1, 2, 4 <strong>und</strong> 5 der gesetzlichen Rechtsgr<strong>und</strong>lage ausgeübt bzw. zum Einsatz kommen, muss die Androhung, nach<br />
§53 <strong>und</strong> §58 HSOG, dieser Maßnahmen vorangegangen <strong>sein</strong>. Beginnend, laut §5 HSOG, mit der Wahl des mildesten Mittels<br />
<strong>und</strong> steigernd bis zum letzten Mittel des vom <strong>Die</strong>nstherr gelieferten <strong>und</strong> zugelassenen Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel nach §55<br />
HSOG.<br />
Der/die Inhaber/in, dieser Bestellung, verpflichtet sich, sollte Er/Sie unmittelbaren Zwang in Form von Körperlicher Gewalt,<br />
mit oder ohne Hilfsmitteln <strong>und</strong>/oder zugelassenen Waffen auszuüben bzw. zum Einsatz zu bringen, dass dies nur mit der<br />
größtmöglichen <strong>und</strong> nötigen Sorgfaltspflicht eingesetzt wird, sowie unter der Berücksichtigung des §3 - §5 HSOG <strong>und</strong> somit<br />
müssen diese auch im Einklang mit §10, §11, §56 - §63 HSOG stehen; aber nur solange, die Zulässigkeit des<br />
Verwaltungszwanges, durch §47 HSOG, fortwährend andauernd gegeben ist, da, nach §54 Abs. 1 HSOG, die rechtlichen<br />
Gr<strong>und</strong>lagen nicht gegeben sind, für <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (siehe Anhang B.1(B.1.1-B.1.3)).<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Befugnis <strong>Teil</strong> I, II, III [1] © Frank A. Vogler
© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
Des Weiteren, verpflichtet sich der/die Inhaber/in, dieser Bestellung, die vom <strong>Die</strong>nstherrn gelieferten <strong>und</strong> zugelassenen<br />
Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel während <strong>sein</strong>er jeweiligen <strong>Die</strong>nstzeit stets am Körper zu tragen. Zum Ende der jeweiligen <strong>Die</strong>nstzeit,<br />
hat der/die Inhaber/in <strong>sein</strong>e Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel auf der <strong>Die</strong>nststelle in dem dafür vorgesehenen Wert fach verschlossen zu<br />
verwahren, das <strong>Die</strong>nstfahrzeug auf dem jeweiligen Stellplatz in der Garage.<br />
Sollte wider erwarten der/die Inhaber/in, dieser Bestellung, den Weg nach Hause von der <strong>Die</strong>nststelle <strong>und</strong> zum nächsten<br />
<strong>Die</strong>nstantritt (von zu Hause zur <strong>Die</strong>nststelle) in Uniform (dazu gehört die komplette Ausrüstung, Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel)<br />
antreten, so hat er/sie es sofort bei dem direkten Vorgesetzten anzuzeigen <strong>und</strong> sich auf dem direktesten <strong>und</strong>/oder kürzesten<br />
Weg zu machen, sowie bei Ankunft in <strong>sein</strong>er Heimstätte, die vom <strong>Die</strong>nstherrn gelieferten <strong>und</strong> zugelassenen Waffen <strong>und</strong><br />
Hilfsmittel sofort ohne Verzögerung sicher zu verschließend zu verwahren, sodass kein Dritter damit Missbrauch treiben<br />
kann.<br />
Weitere Ausrüstung, welche vom <strong>Die</strong>nstherrn zur Verfügung gestellt wird, sind folgende Gegenstände, aber ein freiwilliges<br />
Tragen ermöglichen:<br />
1 Ballistische Schutzweste der Firma P. – Schutzklasse 1<br />
1 paar Schnitthemmende Handschuhe der Firma L. mit dem Namen „Justiz“<br />
Cordura-Gürtel <strong>und</strong>/oder Ledergürtel<br />
Welche Uniform, weitere Uniformteile, sowie zusätzliche Ausrüstung vorzuhalten <strong>und</strong> gegebenenfalls zu tragen ist, gibt die<br />
jeweilige gültige <strong>Die</strong>nstvereinbarung, sowie die Kleiderordnung der genannten Gemarkung vor, nachzulesen in der<br />
Allgemeinen Geschäftsanweisung (AGA).<br />
Vom Gesetzesweges her die Aufgabenerfüllung<br />
<strong>Die</strong> im täglichen außendienstvorkommenden Aufgaben, bestimmt die Aufgabengeneralklausel (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, §3 Abs.<br />
1, 3, §77 Abs. 3 Satz 1, §90 HSOG; §152 Abs.2 Strafprozessordnung (StPO); §47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />
(OWIG)):<br />
Alle 3 genannten Generalaufgaben, sollen so behandelt werden, sodass keine der 3 genannten Aufgaben benachteiligt werden<br />
können/sollen, dies wird nicht immer möglich <strong>sein</strong> können/sollen.<br />
(dem Ausbildungsstand des/der Inhabers/Inhaberin dieser Befugnis entsprechend siehe Anhang B.)<br />
a. Zur <strong>Gefahrenabwehr</strong> nach Landesrecht (§2, §3 Abs.1, 3 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG), im jeweiligen<br />
Rechtsgebiet (§1 Abs.1, 2 <strong>und</strong> 3 HSOG)<br />
b. Für bestimmte polizeiliche Aufgaben (§2, §3 Abs.1, 3 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG), im jeweiligen<br />
Rechtsgebiet (§1 Abs.1, 2 <strong>und</strong> 3 HSOG)<br />
c. <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden sind, nicht nur gleichwertige, sondern auch gleichgestellte Partner gegenüber den<br />
Polizeibehörden <strong>und</strong> somit auch nicht weisungsbefugt, aber soweit als möglich in die Kriminalprävention (§1<br />
Abs.1, 2, 3 <strong>und</strong> 6 HSOG) mit eingeb<strong>und</strong>en werden, durch gebildete Arbeitsgruppen aus unterschiedlicher Bereiche<br />
ihrer Aufgabenfeldern entlehnend.<br />
<strong>Die</strong>nstliche Generalaufgabenerfüllung vom <strong>Die</strong>nstherrn<br />
Eine weitere dienstliche Aufgabe, die nicht im Gesetz (HSOG) verankert ist, die, aber der <strong>Die</strong>nstherr trotzdem eine sehr<br />
große Bedeutung zu gemessen hat, ist die<br />
“Verkehrs-/Sicherheit“<br />
Des Weiteren wird allen <strong>Teil</strong>nehmern (zu Fuß gehende, Fließender Verkehr <strong>und</strong> Ruhender Verkehr) die am Straßenverkehr<br />
im öffentlichen Raum teilnehmen, eine gleichwertige Gleichbehandlung zu erkannt, unter der Berücksichtigung <strong>und</strong><br />
Erwägung des §5 HSOG <strong>und</strong> dieser muss damit auch im Einklang mit §4 HSOG stehen, zusätzlich in Verbindung mit dem<br />
derzeit jeweiligen gültigen Straßenverkehrsrecht (StVR, seit 01.06.1909, Stand: 28.07.2021) samt den dazugehörenden<br />
derzeit jeweiligen gültigen Gesetz <strong>und</strong> den dazugehörenden derzeit jeweiligen gültigen Verordnungen, wenn Maßnahmen<br />
eingeleitet, durchgeführt <strong>und</strong> abgeschlossen werden, gemäß §10 <strong>und</strong> nach §11 HSOG.<br />
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Weitere Aufgaben, welche bei dem täglichen Außendienst anfallen könnten:<br />
Dokumente, Anordnungen, Urk<strong>und</strong>en, usw. welche im Rechtsverkehr von Bedeutung sind <strong>und</strong> somit immer mal wieder<br />
negativ auffallen durch Fälschungen oder Ungültigkeit, auf ihre Echtheit <strong>und</strong> Originalität zu überprüfen, in dem auf<br />
Verlangen die Herausgabe gefordert wird, um sich diese aushändigen zu lassen zur Überprüfung.<br />
Lässt die Unschuldsvermutung zu, dass die jeweiligen Dokumente, Anordnungen, Urk<strong>und</strong>en, usw. gefälscht, einfach ihre<br />
Gültigkeit verloren haben oder es tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die jeweiligen Dokumente,<br />
Anordnungen, Urk<strong>und</strong>en, usw. zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll,<br />
sind diese Sicherzustellen nach §11, §40 Abs. 1 Nr. 1-4 <strong>und</strong> §47 HSOG; Androhung nach §53 <strong>und</strong> §58 HSOG; §47 Abs.1, 2,<br />
4 HSOG; muss vorangegangen <strong>sein</strong>, sollte §52 HSOG zur Anwendung kommen; ggf. §111 OWIG; ggf. mit §46 Abs. 1 <strong>und</strong> 2<br />
OWIG i.V.m.; §163b <strong>und</strong>/oder §164 StPO; ist die Maßnahme (Sicherstellung) durchzusetzen (siehe A (<strong>Teil</strong> III), Punkt 3.3.2).<br />
Sichergestellte Sachen/Gegenstände sind nach §41 HSOG zu verwahren, gegebenenfalls kann es <strong>sein</strong>, dass die/der<br />
sichergestellte Sache/Gegenstand nach §42 Abs.1, 2 <strong>und</strong> 4 HSOG zu verwerten ist, unbrauchbar zu machen oder zu<br />
vernichten ist. Gibt es keine gerechtfertigte Annahme mehr für eine Sicherstellung sind die sichergestellten<br />
Sachen/Gegenständen herauszugeben nach §43 HSOG.<br />
Im Besonderen auf Verlangen der Herausgabe zur Überprüfung auf Echtheit <strong>und</strong> Originalität sind folgende Dokumente,<br />
Anordnungen, Urk<strong>und</strong>en, usw. um diese sich aushändigen zu lassen zum überprüfen:<br />
1. Führerscheine nach §4 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)<br />
2. Zulassungsbescheinigung <strong>Teil</strong> I <strong>und</strong> des Anhängerverzeichnisses nach §11 Abs. 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung<br />
(FZV)<br />
3. Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen nach § 26Abs.1 Satz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)<br />
4. Sonstige erforderliche Zulassungspapiere der Fahrzeug-Zulassungsverordnung<br />
5. Ausnahmegenehmigungen <strong>und</strong> Erlaubnisse nach §46 Abs. 3 Satz 3 StVO<br />
6. Anordnungen für Arbeiten im öffentlichen Straßenraum nach §45 Abs.1, 3 <strong>und</strong> 6 StVO<br />
7. Schwerbehinderten Ausweise (Blau)<br />
8. Bewohnerparkausweise (Weißer Hintergr<strong>und</strong> mit schwarzer Schrift)<br />
9. ……<br />
- Feststellungen nach § 29 Abs. 2, 3 <strong>und</strong> 5, § 30, § 36, § 36 a, § 40, § 43, § 47, § 49 bis 53 a, § 54, § 55, § 56 StVZO<br />
sowie nach §10 <strong>und</strong> §27 FZV zu treffen.<br />
- Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen, mit derzeit aktuell geeichten <strong>und</strong> zugelassenen<br />
Geschwindigkeitsmessgeräten (Firma XY, Typ XY, Stand letzte Eichung: 30.02.1909, weitere Eichdaten siehe<br />
Anhang) zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Beim Geräteeinsatz im fließenden Verkehr<br />
sind/können verkehrsregelnde Maßnahmen zu treffen/getroffen werden, gemäß §10, §11 <strong>und</strong> §47 HSOG i.V.m.<br />
§36 StVO; Androhung nach §53 <strong>und</strong> §58 HSOG; §47 Abs.1, 2, 4 HSOG; muss vorangegangen <strong>sein</strong>, sollte §52<br />
HSOG zur Anwendung kommen; ggf. §111 OWIG; ggf. mit §46 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 OWIG i.V.m.; §163b <strong>und</strong>/oder §164<br />
StPO können zur Anwendung kommen; wenn durch Dritte die eingeleiteten <strong>und</strong> durchgeführten Maßnahmen<br />
gestört werden.<br />
Sachen/Gegenstände die stören, behindern <strong>und</strong>/oder gefährden<br />
- Störende, behindernde <strong>und</strong>/oder gefährdende Sachen/Gegenstände, die die Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung stören,<br />
behindern <strong>und</strong>/oder gefährden oder dies könnten (§1, §4, §5, §10, §11 <strong>und</strong> §47 HSOG) sind nach §8 HSOG oder<br />
nach §49 HSOG aus dem öffentlichen Raum zu entfernen bzw. durch beauftragte Dritte entfernen zu lassen.<br />
Weitere Verfahrensweise mit solch entfernten Sachen/Gegenständen, geben die 2 genannten Paragraphen vor (siehe<br />
Gesetzestext des jeweiligen angewendeten Paragraphen). Zu §49 HSOG, muss die Androhung, nach §53 <strong>und</strong> §58<br />
HSOG, dieser Maßnahme vorangegangen <strong>sein</strong>; ggf. §111 OWIG; ggf. mit §46 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 OWIG i.V.m.; §163b<br />
<strong>und</strong>/oder §164 StPO können zur Anwendung kommen; wenn durch Dritte die eingeleiteten <strong>und</strong> durchgeführten<br />
Maßnahmen gestört werden.<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Befugnis <strong>Teil</strong> I, II, III [3] © Frank A. Vogler
© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
Personen die Maßnahmen stören, behindern <strong>und</strong>/oder gefährden<br />
(siehe Punkt 1-4 auf der ersten Seite der Gesetzlichen Rechtsgr<strong>und</strong>lage zur Befugnis)<br />
- Personen die Maßnahmen stören, behindern <strong>und</strong>/oder gefährden, sind vorübergehend von einem Ort zu verweisen<br />
<strong>und</strong>/oder vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten <strong>und</strong>/oder Sie auch daran zu hindern weitere<br />
Störeffekte ausüben zu können, gemäß §10 <strong>und</strong> nach §11, §31, §47 HSOG; Androhung nach §53 <strong>und</strong> §58 HSOG;<br />
§47 Abs.1, 2, 4 HSOG; muss vorangegangen <strong>sein</strong>, sollte §52 HSOG zur Anwendung kommen; ggf. §111 OWIG,<br />
ggf. ist/sind die Person/ die Personen, welche die Störeffekte weiterhin ausüben, festzusetzen; ggf. §46 Abs. 1 <strong>und</strong><br />
2 OWIG i.V.m.; §163b <strong>und</strong>/oder §164 StPO.<br />
Manuelle Verkehrsregelung durch Einsatzkräfte der Stadtpolizei;<br />
Ordnungspolizei; Städt. Verkehrspolizei (ehemals Verkehrsüberwachung); etc.<br />
(siehe Punkt 1-4 auf der ersten Seite der Gesetzlichen Rechtsgr<strong>und</strong>lage zur Befugnis)<br />
Der Inhaber dieser Bestellung ist berechtigt <strong>und</strong> befugt jederzeit Zeichen <strong>und</strong> Weisungen nach § 36 StVO <strong>und</strong><br />
gemäß dem §10, §11, §47 HSOG zu erteilen <strong>und</strong> durchzusetzen; Androhung nach §53 <strong>und</strong> §58 HSOG; §47 Abs.1,<br />
2, 4 HSOG; muss vorangegangen <strong>sein</strong>, sollte §52 HSOG zur Anwendung kommen; ggf. mit §111 OWIG; ggf. mit<br />
§46 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 OWIG i.V.m.; §163b <strong>und</strong>/oder §164 StPO; an alle <strong>Teil</strong>nehmer die am Straßenverkehr im<br />
öffentlichen Raum teilnehmen (siehe Anhang B.).<br />
Erforderliche bedarfsorientierte Sondereinsätze<br />
Bei Ausfall einer Lichtsignal-/Lichtzeichenanlage (LSA/LZA) durch etwaige Umstände wie z.B.:<br />
1. Durch Beschädigung<br />
2. Durch Baumaßnahmen<br />
3. Durch technischen Defekt<br />
4. Durch Notstand<br />
5. Durch Veranstaltungen<br />
6. Klimabedingt wegen Feuchtigkeit, Kälte, Hitze usw.<br />
7. Sonstige auf(ge)tretende Ereignisse<br />
den fortwährenden Verkehrsfluss auf der Fahrbahn aufrecht zu erhalten, durch einen oder mehrere Bedienstete der<br />
genannten Gemarkung, in dem sich Bedienstete situationsbedingt in der Kreuzungsmitte aufhalten <strong>und</strong>, durch<br />
geben von Zeichen <strong>und</strong> Weisungen um dieses zu erreichen.<br />
Zu den Sondereinsätzen, der manuellen Verkehrsregelung sind folgende Ausrüstungsgegenstände zu tragen,<br />
solange diese Tätigkeit ausgeführt wird:<br />
1. Ballistische Schutzweste, bis zu einer Außentemperatur von 25 Grad Celsius<br />
(schützt die inneren Organe, bei einem Aufprall mit einem Kühler oder/<strong>und</strong> Stoßstange)<br />
2. FFP2/KN95 Maske, bis zu einer Außentemperatur von 15 Grad Celsius<br />
(Schutz vor Feinstaubpartikel <strong>und</strong>/oder ähnlichem, außerdem hält diese das bedeckte Gesicht warm im Winter)<br />
3. die einfache OP-Maske ab 15 Grad Celsius<br />
(Schutz vor Feinstaubpartikel <strong>und</strong>/oder ähnlichem, außerdem hält diese das bedeckte Gesicht nicht so warm im<br />
Sommer)<br />
Stadtrecht (Satzungsrecht)<br />
Weitere Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis, gewährt Ihnen der <strong>Die</strong>nstherr, dass Stadtrecht (Satzungsrecht) auszuüben, <strong>und</strong><br />
zwar nach der “derzeit gültigen Fassung der <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung“ über die Aufrechterhaltung der<br />
öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung auf <strong>und</strong> an den Straßen, Grün- <strong>und</strong> Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald<br />
sowie den unterirdischen Anlagen in der (kreisfreien) Gemarkung, als Beispiel:<br />
Nach §6 Abs. 3 (Kraftfahrzeuge <strong>und</strong> Wohnwagen) die Überwachung der Einhaltung der Verbote, des unbefugten<br />
Befahrens, schieben, Parken <strong>und</strong> abstellen von Kraftfahrzeugen, sowie Wohnwagen <strong>und</strong>/oder sonstigen Anhängern.<br />
(Kommentar zu der Aufgabenerfüllung: Im Umkehrschluss bedeutet es, dass ich in erster Prüfung immer erst mal<br />
schauen muss ob ich nach Punkt a. <strong>und</strong>/oder Punkt b. vorgehen muss <strong>und</strong> allen voran steht das Landesrecht.)<br />
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Gesetzliche Aufgabenzuweisung, somit Gr<strong>und</strong>sätzliche Prinzipien folgender<br />
Gesetze ihrer bestimmten Vorschriften: Hessisches Gesetz über die öffentliche<br />
Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG); das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />
(OWIG); Strafprozessordnung (StPO); Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />
§53 OWIG<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (Verwaltungsbehörden) als Ordnungsbehörde (Straßenverkehrsämter, Ordnungsämter,<br />
usw.) sind im Verwaltungsdienst des polizeilichen Rechtswesen angesiedelt, sowie tätig <strong>und</strong> nicht im<br />
Polizei(vollzugs)dienst der Polizei tätig, deshalb entfällt der §53 OWIG als Aufgabenzuweisung für die<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, auch wenn nach §152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) es verschiedentliche<br />
Angehörige einer Verfolgungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>-; Verwaltungs-; Ordnungsbehörden) zu<br />
Ermittlungspersonen der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) berufen wird.<br />
Weil dort heißt es: <strong>Die</strong> Behörden <strong>und</strong> Beamten des Polizei(vollzugs)dienstes…….<br />
(Kommentar: Heißt, aber im Umkehrschluss, ich darf <strong>und</strong> muss bei jeder festgestellten Ordnungswidrigkeit im<br />
jeweiligen Rechtsgebiet, das jeweilige Rechtsgebiet samt Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen durchblättern um<br />
herauszufinden, was ich mit der Ordnungswidrigkeit machen kann/soll, solange es Gesetzeskonform zu §4 <strong>und</strong> §5<br />
HSOG ist, trotzdem muss es einen kausalen Zusammenhang geben <strong>und</strong> der steht auf der nächsten Seite<br />
(Kausalität)….. )<br />
§22, §23 OWIG<br />
Das OWIG gesteht den <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden als einstige Aufgabenzuweisung zu, zu überprüfen, ob bei einer<br />
entdeckten Ordnungswidrigkeit, Gegenstände mit dazu benutzt wurden, um diese damit begehen zu können. Ist<br />
dem so, hat das zur Folge die Einziehung des Gegenstandes/der Gegenstände als Nebenfolge zur begangenen<br />
Ordnungswidrigkeit (§ 77 Abs. 2 HSOG i.V.m. §22 OWIG, durch den Verweis auf den §23 OWIG im §77 Abs. 2,<br />
Satz 3 HSOG), solange es sich nicht um eine vorwerfbare Tat handelt.<br />
Zu §3 Abs.3 HSOG (§152 StPO; §47 OWIG; §52 HSOG)<br />
<strong>Die</strong> Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis, erfolgt nicht durch §3 Abs.3 HSOG, sondern es ist eine Forderung innerhalb<br />
<strong>sein</strong>es Vorschriftentextes, dass eine Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung von Straftaten (§152 StPO) <strong>und</strong><br />
Ordnungswidrigkeiten (§47 OWIG), nur zusammen mit dem unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) ausgeführt werden<br />
darf, als jeweils Ermächtigt <strong>und</strong> Befugt, mit der Strafprozessordnung (StPO) als generelle Ermächtigung <strong>und</strong><br />
Befugnis des §3 Abs.3 HSOG.<br />
(Kommentar: Hier geht es nicht um Willkür <strong>und</strong> Machtausübung der Polizei im Allgemeinen, sondern um die<br />
Eigenverantwortlichkeit, die jeder mit sich trägt sofern Er/Sie/Es sich im öffentlichen Raum bewegt gegenüber<br />
<strong>sein</strong>en Mitmenschen <strong>und</strong> damit wären wir wieder beim Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) <strong>und</strong> <strong>sein</strong>en Artikeln, darauf beruht bzw.<br />
lehnt sich nämlich das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG) an.)<br />
Zu §35 <strong>und</strong> §38 StVO im Allgemeinen<br />
Fahrzeuge aller Art die Sonder- <strong>und</strong>/oder Wegerechte, für sich beanspruchen können, <strong>und</strong> diese auch gewährt<br />
bekommen haben, durch die Straßenverkehrsordnung in der jeweils derzeit gültigen Fassung (zusätzlicher Eintrag<br />
ist in der Zulassungsbescheinigung <strong>Teil</strong> I nachzulesen), bleiben über die genannten Verbote unberührt davon (§ 35<br />
<strong>und</strong> §38 StVO); Androhung nach §53 <strong>und</strong> §58 HSOG; §47 Abs.1, 2, 4 HSOG; muss vorangegangen <strong>sein</strong>, sollte §52<br />
HSOG zur Anwendung kommen, wenn durch Dritte die eingeleiteten <strong>und</strong> durchgeführten Maßnahmen gestört<br />
werden; ggf. §111 OWIG; ggf. §46 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 OWIG i.V.m.; §163b <strong>und</strong>/oder §164 StPO können zur<br />
Anwendung kommen (siehe Anhang B.).<br />
(Alle getroffenen, eingeleiteten <strong>und</strong> durchgeführten Maßnahmen stehen die §4 HSOG <strong>und</strong> §5 HSOG immer<br />
gegenüber <strong>und</strong> sind/werden immer unter Berücksichtigung <strong>und</strong> Abwägung des §4 HSOG <strong>und</strong> §5 HSOG<br />
einzuleiten/eingeleitet <strong>und</strong> durchzuführen/durchgeführt worden.)<br />
Zusätzliche Ermächtigungen, Befugnisse, Rechte, erweiterte Qualifikationen usw.<br />
Zusätzliche Ermächtigungen, Befugnisse, Rechte, erweiterte Qualifikationen usw. in genannten Rechtsgebieten<br />
oder anderen Rechtsgebieten, sowie absolvierte Lehrgänge zu speziellen Themenschwerpunkte sind nachzulesen<br />
im Anhang B.<br />
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Kausalität<br />
Über die sachliche <strong>und</strong> örtliche Zuständigkeit bei/während/mit der Wahrnehmung Ihrer<br />
dienstlichen Aufgaben<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(((§77) = (§1, §2, §3, §8, §10 <strong>und</strong> §17 OWIG)) Alle Behörden <strong>und</strong> <strong>Die</strong>nststellen werden gebeten, die auf diesem Ausweis genannte Person bei der<br />
Ausübung dienstlicher Tätigkeiten zu unterstützen
© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
Anmerkung:<br />
Der Inhaber, dieser Bestellung, hat im Verlauf <strong>und</strong> sofern es im möglichen ist, im sofortigem Anschluss, nach <strong>sein</strong>em<br />
Gr<strong>und</strong>lagenseminar (ca. 8 Wochen) auf der Verwaltungsschule in der Gemarkung, an dem internen 12 wöchigen Aus-<br />
/Weiterbildungslehrgang (Lehrplan siehe im Anhang A.) in <strong>sein</strong>er <strong>Die</strong>nststelle teilzunehmen (nachzulesen in beiden<br />
ausgestellten Bescheinigungen im Anhang).<br />
Des Weiteren verliert diese Bestellung ihre Gültigkeit <strong>und</strong> Wertigkeit, wenn der Inhaber die Abteilung wechselt oder aus<br />
anderen Gründen das Amt verlässt, auch ist dann der, zur Bestellung, ausgegebene <strong>Die</strong>nstausweis, sowie diese Bestellung<br />
(ohne Anhang) zurückzugeben an die zuständige Personalstelle. <strong>Die</strong>s ist einem/einer, in beiderseitigem Einvernehmen,<br />
Widerruf/Abbestellung der Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach §99 HSOG gleichgestellt.<br />
Trifft die oben genannte Bedingung für einen/einer Widerruf/Abbestellung der Bestellung zum/zur<br />
Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach §99 HSOG nicht zu, so hat die <strong>Die</strong>nststelle dem Inhaber, dieser Bestellung,<br />
einen schriftliche/n Widerruf/Abbestellung zu kommen zu lassen, auf dem <strong>Die</strong>nstweg.<br />
Eine Abordnung oder Zuweisung, ändert an dem Status Quo der Bestellung zum/zur<br />
Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach §99 HSOG nichts, sondern versetzt diese in einen passiven Zustand<br />
(Ruhezustand). Somit ist ein ausüben bzw. ein benutzen der Ermächtigung, Befugnisse <strong>und</strong> des Rechts strikt untersagt.<br />
Außer die Abordnung oder Zuweisung dient einer anderen <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde zum Zweck.<br />
Mit Erlaubnis des Urheber:<br />
Behörden inner-/außerhalb der Stadt Frankfurt am Main, dürfen sich diese maßgebenden, gesetztes konformen,<br />
umgesetzten Vorgaben gerne zunutze machen, in dem sie sich diese Vorlage (<strong>Teil</strong> I, II, III; Sonderlaufbahn) ihren<br />
Bedürfnissen dementsprechend anpassen, sofern diese es gebrauchen können; Anhang A, B, B.1(B.1.1-B.1.6;<br />
Merkblatt) <strong>und</strong> C sind davon ausgenommen, da passt der Urheber gerne für den Antragsteller die Anhänge an;<br />
sollten Kommunen die Vorlagen benutzen, sind die oben <strong>und</strong> unten abgebildeten Drachen zu entfernen, so dass nur<br />
der Name des Urhebers noch da steht; weitere Anfragen nimmt der Urheber gerne per Email entgegen.<br />
Kommentar:<br />
Wenn ein Gesetz eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage braucht bzw. hat, dann braucht eine Bestellung auch eine Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage<br />
die auf dem Gesetz beruht bzw. welche daran angelehnt ist an dieses Gesetz, um Jemanden zu bestellen zum/zur<br />
Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin (siehe Anhang B.1(B.1.1; B.1.2)).<br />
Da <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden Verwaltungsbehörden sind, muss die Aufgabenzuweisung, welche von dem Oberbürgermeister<br />
oder dem Bürgermeister als, jeweils, alleinige Ordnungsbehörde kommen <strong>und</strong> mit aufgeführt werden, in der Bestellung, als<br />
direktive Aufgabenzuweisung. Darum muss im Kopf einer Bestellung auch stehen als Beispiel:<br />
Der/<strong>Die</strong> Oberbürgermeister/in bzw. der/die Bürgermeister/in als örtliche Ordnungsbehörde<br />
(siehe §85 Abs. 1, Satz 1, Nr. 3/4 HSOG)<br />
Gesetzes den Falles, da würde/steht etwas anderes/stehen wäre dies Gesetzeswidrig!!!!<br />
Des Weiteren sollte, damit auch kein §53 OWIG in einer Bestellung zu finden <strong>sein</strong>, weil auch das dann Gesetzteswidrig<br />
ist/wäre.<br />
Und, wenn man Baustellenüberwachung nach §45 Abs. 1, 3 <strong>und</strong> 6 StVO ausüben möchte/soll, dann sollte dies zu<br />
mindestens mal in der Bestellung schriftlich festgehalten werden.<br />
Zur Kenntnis genommen, gelesen <strong>und</strong> verstanden<br />
(Kreisfreie) Gemarkung, den 22.02.2022<br />
--------x-X-x---------<br />
Ort, Datum Leserlich Vor- <strong>und</strong> Zweitname, Bei-/Zu-/Nach-/Familienname Unterschrift<br />
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© Frank Vogler<br />
<strong>Teil</strong> II<br />
Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />
(legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe)<br />
um Zwangsmittel (§48 HSOG) zur Anwendung bringen zu können<br />
um damit auch ggf. Unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) ausüben zu können,<br />
sowie deren Hilfsmittel (§55 HSOG) einsetzen zu können<br />
Kausalität zur Anwendung von Zwangsmittel<br />
Nach §48 HSOG durch §47 HSOG<br />
Dem folgenden Textblock entsprechend, muss <strong>und</strong> wird um eine Bedingung<br />
erfüllen zu können, immer eine Voraussetzung (Erfordernis) der Bedingung<br />
(Forderung) voran gestellt.<br />
Das heißt, um Zwangsmittel (§49, §50, §52 HSOG) anwenden zu können,<br />
muss die Voraussetzung (§47 HSOG) anwendbar <strong>sein</strong>, dem bedingt<br />
Vorausgesetzt muss es ein Verwaltungsakt nach §35 HVwVfG <strong>sein</strong>, um dann<br />
mit der Voraussetzung (Androhung durch §53 <strong>und</strong> §58 HSOG), die Bedingung<br />
(§48 HSOG) zu erfüllen, dann würde es ein zulässiges rechtfertigendes<br />
anwenden erlauben. Beginnend mit dem mildesten Mittel (§50 HSOG), laut §5<br />
HSOG, über den §49 HSOG als nächste Stufe, zum härtesten Mittel (§52<br />
HSOG), aber immer dabei den Fokus, dass das Übermaßverbot nicht zum<br />
Tragen kommen darf, somit ist dem Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit (§4<br />
HSOG) alle Schuldigkeit abverlangt, auch wenn dazu vom Demokratischen<br />
Staat garantierte Gr<strong>und</strong>rechte eingeschränkt werden müssen (§10 HSOG).<br />
Schematische Darstellung<br />
Zwangsmittel ((§50, §49, §52 ((§54 Abs. 2)§55-§63)) =<br />
((§53+§58=(§48))(§47))(((jeweiliges Rechtsgebiet)+((§1 HSOG)=(§35 HVwVfG))) +<br />
((Bestellung nach §99 HSOG) = ((Ermächtigung+Befugnisse=HSOG;<br />
StPO)+(Ermächtigung+Befugnisse=Ordnungsbehörde))))<br />
angedrohte anzuwendende Reihenfolge, nach §4, §5 HSOG durch §48 HSOG:<br />
§50;(§51( der Paragraph könnte sich aus dem §50 ergeben));§49;§52<br />
Wenn, also die ganzen Voraussetzungen (alles unterstrichene) erfüllt sind,<br />
dann ist es erlaubt die aufgezählten Zwangsmittel nach §48 HSOG zulässig<br />
rechtfertigend anzuwenden, sowie die aufgezählten Hilfsmittel nach §55<br />
HSOG zulässig rechtfertigend zu benutzen/einzusetzen!!!!<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> II [1] © Frank A. Vogler
© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
Gebrauch von Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel<br />
Zulässige Rechtfertigung, des/zum Waffengebrauches/Waffengebrauch<br />
nach §55 HSOG durch §47 HSOG<br />
Wenn, also, der Besitz (Ermächtigung: Ordnungsbehörde) <strong>und</strong> das Führen (Befugnis: HSOG)<br />
einer Waffe, zu 100% erlaubt ist, muss um diese, die Bedingung (§35 HVwVfG), sowohl als<br />
auch die Voraussetzung (§47 HSOG) voll gegeben <strong>sein</strong>, damit die Zulässigkeit (Gebrauch,<br />
Benutzung) in vollem Maße gewährleistet wird, die Waffe in der Art <strong>und</strong> Weise ihrer<br />
Bestimmung entsprechend, rechtfertigend einzusetzen.<br />
Demzufolge, muss sich auch der §47 HSOG, als <strong>Teil</strong> der rechtlichen Zulässigkeit, sowie die<br />
Ermächtigung, in der Bestellung wiederfinden (siehe auch §99 Abs. 2, Satz 1-3 HSOG, dieser<br />
Rechtsvorschrift entnehmend, muss die Ermächtigung in der Bestellung stehen).<br />
Als weiteres Beispiel:<br />
Es gibt die Waffenbesitzkarte, den kleinen <strong>und</strong> großen Waffenschein, alle 3 Dokumente<br />
ermächtigen den Inhaber, Waffen regulär zu besitzen <strong>und</strong> mit dem kleinen <strong>und</strong> großen<br />
Waffenschein zusätzlich die jeweiligen Waffen zu führen……<br />
<strong>Die</strong>s zeigt nur ein paar Beispiele schematisch auf, sagt aber auch, dass nur mit §35 HVwVfG<br />
i.V.m. §47 HSOG die Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage gegeben ist.<br />
Schematische Darstellung<br />
Beispiele:<br />
1. §35 HVwVfG (§8; §31; §40; §49 HSOG, §35; §36; §38 StVO ) i.V.m. §47 Abs. 4 HSOG -><br />
§52 Abs. 1 HSOG -> (§54), §55-§63 HSOG<br />
2. §35 HVwVfG (§77 HSOG + StVG, StVO mit oder ohne Bkat) i.V.m. §47 Abs. 4 HSOG -><br />
§52 Abs. 1 HSOG -> (§54), §55-§63 HSOG<br />
3. §35 HVwVfG (§77 HSOG + ADR (Gefahrgutrecht)) i.V.m. §47 Abs. 4 HSOG -> §52 Abs.<br />
1 HSOG -> (§54), §55-§63 HSOG<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> II [2] © Frank A. Vogler
© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
Beispiele (§46 OWIG, Im Bußgeldverfahren):<br />
1. §35 HVwVfG (§77 HSOG) i.V.m. §47 Abs. 4 HSOG + §46 Abs.1+2 OWIG -> StPO (§94,<br />
§98, §163b, §164) + §52 Abs. 1 HSOG -> (§54), §55-§63 HSOG<br />
2. §35 HVwVfG (§77 HSOG) i.V.m. §47 Abs. 4 HSOG + §46 Abs.1+2 OWIG -> JGG + §52<br />
Abs. 1 HSOG -> (§54), §55-§63 HSOG<br />
3. §35 HVwVfG (§77 HSOG) i.V.m. §47 Abs. 4 HSOG + §46 Abs.1+2 OWIG -> GVG + §52<br />
Abs. 1 HSOG -> (§54), §55-§63 HSOG<br />
Legende<br />
HSOG = Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung<br />
OWIG = Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />
HVwVfG = Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
StGB = Strafgesetzbuch<br />
StPO = Strafprozessordnung<br />
JGG = Jugendgerichtsgesetz<br />
GVG = Gerichtsverfassungsgesetz<br />
StVG = Straßenverkehrsgesetz<br />
StVO = Straßenverkehrsordnung<br />
ADR = Gefahrgutrecht<br />
RSA = Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an<br />
Straßen<br />
BKat = B<strong>und</strong>e<strong>sein</strong>heitlicher Tatbestandskatalog (B<strong>und</strong>e<strong>sein</strong>heitlicher<br />
Bußgeldkatalog nach §24;§26a StVG)<br />
Hofheim, den 23.02.2022<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> II [3] © Frank A. Vogler
© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
<strong>Teil</strong> III<br />
Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />
für die <strong>Gefahrenabwehr</strong>-(Verwaltungs)-polizei(en)<br />
(<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde(n))<br />
als<br />
Straf-/Verfolgungsbehörde<br />
(§152 Strafprozessordnung); (§47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)<br />
<strong>und</strong> ihrer Eingriffsbefugnisse als Maßnahmenkatalog,<br />
des <strong>Eingriffsrecht</strong>s in Form eines angeordneten<br />
Verwaltungsaktes,<br />
nach §1; §2; §3; §8; §10; §11; §31; §40; §47; §48; §77<br />
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung<br />
als<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht/-Gesetz/-Verordnung<br />
(siehe Sechster Abschnitt: §71 bis §80 HSOG)<br />
im<br />
B<strong>und</strong>esland Hessen<br />
der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
um Fahrzeuge aller Art, sowie Sachen/Gegenstände<br />
aus dem öffentlichen Raum<br />
zu Entfernen, Umzusetzen, Sicherzustellen, Einzuziehen<br />
<strong>und</strong>/oder zu Verwahren durch die Ordnungsbehörde in der<br />
(kreisfreien) Gemarkung<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [1] © Frank A. Vogler
© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
<strong>Eingriffsrecht</strong><br />
Leitspruch<br />
Tue keinem Lebewesen das An, welches man dir nicht selbst antun soll<br />
Quintessenz<br />
Begegne Lebewesen, auch die deinem Weg kreuzen, immer mit Anstand <strong>und</strong> Moral<br />
Gebot zum<br />
Übermaßverbot<br />
Unbeachtet dem<br />
Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit<br />
Entsprechend dem b<strong>und</strong>esrechtlichen Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht entnehmend, durch das zitierte<br />
Landesrecht, mit dem einschränkenden, polizei Rechtlichen, als Das gefahrenabwehrrechtliche<br />
Ordnungsrecht im B<strong>und</strong>esland (Hessen) der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.<br />
Einzelfallgesetz<br />
https://www.yumpu.com/de/document/view/67438074/anhang-b1-einzelfallgesetz-gesetzlichegestattungrechtliche-gr<strong>und</strong>lage-rechtsnorm-rechtssatz52-hsog<br />
(Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen (Nachweis über die Rechtsquellen) im Anhang B.1 (B.1.3))<br />
Legitimiertes Hessisches <strong>Eingriffsrecht</strong> (Ordnungsbehörden (§85; §90 HSOG))<br />
§52 HSOG (§54 VV-HSOG = §1 Abs.1, 2, 3, 6; §2 Satz 1; §3 Abs.1, 3; §4; §5; §10; §54 Abs.2 HSOG)<br />
Ist die juristisch, polizeirechtliche Ermächtigung, legitim die Befugnis im Besitz zu <strong>sein</strong>/haben, unter der<br />
größtmöglichen, gebührenden Sorgfaltspflicht der Gr<strong>und</strong>rechte (Bürger- <strong>und</strong> Menschenrechte), den<br />
entsprechenden, realen Umständen zufolge, Zwang als <strong>Die</strong> Einhalt zugebietende(n) Maßnahme(n)<br />
<strong>und</strong>/oder Mittel, mit oder ohne Der dazugehörenden Hilfsmittel, gegenüber Dritten, einzuleiten <strong>und</strong>/oder<br />
anzuwenden.<br />
Damit ist jegliche Ausübung von Zwang (§8, §31, §40, §47, §48, §49, §50, §52 HSOG), sowie das Führen<br />
<strong>und</strong> Besitzen von Hilfsmittel (Handschellen; Pfefferspray; Teleskopschlagstock; <strong>Die</strong>nstfahrzeuge<br />
(Blau/Silberne oder Weiß) nach §35, §38 StVO (Sonder- <strong>und</strong> Wegerecht) nach §55 HSOG verboten für die<br />
Behörden der allgemeinen Verwaltung (§82, §83, §84 HSOG; Straßenverkehrsamt/-behörde Ffm.), sowie<br />
für deren polizeilicher Außendienst (Abt.2 (Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei))).<br />
Solange, die Abt. 2 als Behörde der allgemeinen Verwaltung (§82, §83, §84 HSOG), innerhalb des<br />
Straßenverkehrsamtes <strong>und</strong> ihres aufgestellten Behördengefüges, geführt wird <strong>und</strong> nicht als Behörde der<br />
Sonderordnungsbehörden (§1 Abs.1, §2 Satz 1, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §90 HSOG) als<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>(-Verwaltungs-)Polizei mit besonderen gefahrenabwehrrechtlichen Aufgaben (§1 Abs.1,<br />
(2,) 3, 6 HSOG in der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung;<br />
Gefahrgutüberwachung (VR;BÜ;GG)) des Straßenverkehrsamtes, mithin müssen dahingehend Alle<br />
Beschäftigten (Innen- <strong>und</strong> Außendienst) dieser Sonderordnungsbehörde, eine Bestellung (§99 Abs.1, 2, 3<br />
Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG) innehaben, um damit auch den Datenschutzrichtlinien<br />
(Datenschutzgr<strong>und</strong>verordnung (DSGVO); Hess. Datenschutzgesetz (HDSG)) in höchstem Maße Rechnung zu<br />
tragen, gegenüber den möglichen zu ermittelten Sachständen (§152 Strafprozessrecht (StPO); §47 Gesetz<br />
über Ordnungswidrigkeiten (OWIG)).<br />
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© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
§ 90 HSOG - Sonderordnungsbehörden<br />
1 Sonderordnungsbehörden sind Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen durch besondere<br />
Rechtsvorschriften Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> zugewiesen sind.<br />
Zum Satz 1:<br />
….außerhalb der allg. Verwaltung….damit sind diese also einer besonderen Verwaltung unterstellt<br />
Besonderes Verwaltungsrecht<br />
….denen durch besondere Rechtsvorschriften Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong>….. HSOG an sich in voller<br />
Gänze / §1 HSOG an sich / die in den einzelnen Absätzen (Abs. 1-6) des §1 HSOG aufgeführten besondere<br />
Rechtsvorschriften Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
§1 Abs.2 HSOG findet hier auch, in einem sehr hohen Maße als eine der besonderen polizeirechtlichen<br />
gefahrenabwehrenden Tätigkeit Zuerkennung, regelt sich aber, in ihrer eigenen zugelassenen Zuständigkeit<br />
innerhalb der besonderen Rechtsvorschrift des §1 HSOG, nur durch die Verwaltungsvorschrift (§1 Abs. 2 VV-<br />
HSOG) der eigenen Rechtsvorschrift (§1 Abs. 2 HSOG), mit einer weiterführenden in vollstem Maße<br />
abschließenden eigens geregelten Rechtsvorschrift durch §1 HSOG-DVO i.V.m. §1 Abs.1, §2 Satz 1, §3 Abs.1,<br />
§77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 Satz 2, §89 HSOG<br />
2 Sie bleiben in ihrer Organisation <strong>und</strong> besonderen Zuständigkeit unberührt.<br />
Zum Satz 2:<br />
<strong>Die</strong> Organisation an sich ergibt sich daraus, wie die Sonderordnungsbehörde sich aufstellt, also welchen Zweck<br />
sie damit erfüllen soll.<br />
<strong>Die</strong> Erfüllung des Zweckes ergibt sich wiederum aus dem entstandenen Umstand eines Amtes, welches z.B.<br />
einen polizeilichen Außendienst unterhalten möchte, welches einhergeht mit einer besonderen Zuständigkeit<br />
(=<strong>Gefahrenabwehr</strong>; Straftaten; Ordnungswidrigkeiten).<br />
Innerhalb eines Amtes immer in Bezug auf die Aufgabenstellung des Amtes an sich, dahin gehend explizit die<br />
rechtlichen vorgebenden Aufgabenstellungen der einzelnen Behörden innerhalb des Amtes<br />
Als Beispiel wieder dienend Straßenverkehrsamt Ffm. Aufgabenstellung (= Verkehrssicherungspflicht in<br />
der kreisfreien Gemarkung Frankfurt/Main)<br />
Vorab sei gesagt alle Abt. des Straßenverkehrsamtes bzw. alle Abt. der Ämter einer Stadtverwaltung, sind<br />
nach §1 Abs.1 (VV-)HSOG <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, damit auch zugleich Verwaltungsbehörden, sowie ggf.<br />
auch noch zusätzlich (Sonder)Ordnungsbehörde<br />
Abt.1 = gefahrenabwehrende Verwaltungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde) im Straßenverkehrsamt (§1 Abs.1,<br />
§3 Abs.1, §100 HSOG), regelt soweit alle Verwaltungsangelegenheiten in ihrer zugelassenen Zuständigkeit<br />
Abt.3-5 = gefahrenabwehrende Verwaltungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde/Straßenverkehrsbehörde) im<br />
Straßenverkehrsamt (§1 Abs.1, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, §88, §100 HSOG i.V.m.<br />
§44, §45, §46 StVO), regelt soweit alles hinsichtlich der gefahrenabwehrenden Verkehrssicherungspflicht, sowie<br />
der einzuhaltenden, vorzugebenden Verkehrsabsicherung durch Anordnungen <strong>und</strong> Ausnahmegenehmigungen,<br />
etc.<br />
Abt.2 = gefahrenabwehrende Verwaltungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde/örtliche Ordnungsbehörde) im<br />
Straßenverkehrsamt (§1 Abs.1, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, §88,<br />
§100 HSOG i.V.m. §47, §56, §57, §58 OWIG), somit ist sie damit auch die örtliche Ordnungsbehörde, als<br />
Stellvertretung der ortsansässigen Bußgeldstelle (§1 Abs.1, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §81, §82 Abs.1 Satz 2,<br />
§83, §84, §88, §100 HSOG i.V.m. §47, §56, §57, §58 OWIG) um die generierten Owi-Anzeigen an die<br />
Bußgeldstelle weiterleiten zu dürfen, mit der dadurch innehabende hoheitlichen Berechtigung<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [3] © Frank A. Vogler
© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
Anmerkung: was die Abt. 2 <strong>und</strong> ihren Außendienst angeht, ist diese Vorgehensweise illegal der generierten Owi-<br />
Anzeigen, weil diese keine Ordnungsbehörde nach §2 Satz 1 HSOG ist. <strong>Die</strong> Abt. 2 würde hier nur die<br />
stellvertretende Funktion als örtliche Ordnungsbehörde, für die Bußgeldstelle, einnehmen zur Entgegennahme<br />
illegal generierter Owi-Anzeigen. Also muss die Abt. 2 noch mehr funktionelle behördliche sich selbst<br />
verwaltender Verwaltungen als Ordnungsbehörde einnehmen mit dazugehörenden Rechtsgr<strong>und</strong>lagen, damit die<br />
endlich mal einen legal agierenden polizeilichen Außendienst vorweisen könnten.<br />
Abt.2 = gefahrenabwehrende Verwaltungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde/Ordnungsbehörde/örtliche<br />
Ordnungsbehörde/Sonderordnungsbehörde) im Straßenverkehrsamt Ffm. (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs.3<br />
Satz 1, §81-§84, §86-§89, §90, §100 HSOG) ist im Auftrag für die amtsansässige gefahrenabwehrende<br />
Straßenverkehrsbehörde (§1 Abs.1, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, §88, §100 HSOG<br />
i.V.m. §44, §45, §46 StVO) des Straßenverkehrsamtes Ffm., für die allgemeinen örtlichen Ordnungsbehörden<br />
(§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2 HSOG) für das Straßenverkehrsamt<br />
Ffm. im Innen- <strong>und</strong> Außendienst tätig. Zugleich nimmt Sie in einer stellvertretenden Funktion teilaufgaben der<br />
ortansässigen Bußgeldstelle (§1 Abs.1, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, §88, §100<br />
HSOG i.V.m. §47, §56, §57, §58 OWIG) als die örtliche Ordnungsbehörde wahr.<br />
Weitere Anmerkung: Es langt nicht, zu sagen die Abteilung XYZ ist die Stadt-/Ordnungs- oder Verkehrspolizei,<br />
etc., weil man als HiPo nach/gemäß §99 HSOG einer Behörde (§85; §90 HSOG) angehören muss, die nicht nur<br />
das polizei- <strong>und</strong> ordnungsrechtliche nach dem Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR) repräsentiert, sondern dieses<br />
auch formal legitim umzusetzen hat, um Der Gewähr Der Aufrechterhaltung Der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong><br />
Ordnung mehr als gerecht zu werden.<br />
<strong>Die</strong> Frage, warum dieses Machart in der Weise eines solchen polizeilichen Außendienstes, stellt sich nicht, weil<br />
in fast jeder Stadt/Gemeinde/fast jedem Landkreis es ein Ordnungsamt mit <strong>sein</strong>en aufgestellten<br />
Ordnungsbehörden <strong>und</strong> polizeilichen Außendiensten gibt, dahin gehend bleibt es anderen Ämtern die einen<br />
polizeilichen Außendienst haben wollen/möchten, nur in dieser Art <strong>und</strong> Weise einen ihrer Zwecken dienlichen<br />
polizeilichen Außendienst aufzustellen. Ansonsten könnte man als Beispiel die Städt. Verkehrspolizei des SVA<br />
wieder im Ordnungsamt eingliedern. Laut HSOG spricht überhaupt nichts dagegen, dass es andere polizeiliche<br />
Außendienste anderer Ämter gibt. <strong>Die</strong>se polizeilichen Außendienste, sind aber sehr eng an die<br />
Rahmenbedingung ihrer Amtspflichterfüllung geb<strong>und</strong>en, für welches Rechtsgebiet eben das Amt eintreten muss,<br />
sowie der vorgebenden Behördenpflicht der innehabende Behörden des Amtes. Straßenverkehrsamt Ffm. =<br />
Straßenverkehrsrecht durch die Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO).<br />
Also der Aufgabenstellung des/der Straßenverkehrsamt/-behörde, sowie des hauseigenen polizeilichen<br />
Außendienstes (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, §3 Abs.1 HSOG; §44, §45, §46 StVO) entsprechend, ist eine der Pflichten<br />
der Straßenverkehrsbehörde den alltäglich stattfinde den Straßenverkehr zwar zu überwachen, aber nur<br />
hinsichtlich des Verkehrsflusses, auch mittels Kameraüberwachung, an den jeweiligen bedarflich erforderlichen<br />
LSA-/LZA geregelten Straßenkreuzungen/-einmündungen. Es ist nicht die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde<br />
es zu überwachen auf die Einhaltung der geltenden Ge- <strong>und</strong> Verbote im Straßenverkehrsrecht (StVR); dem<br />
hauseigenen polizeilichen Außendienst steht hier im Vordergr<strong>und</strong> als Aufgabenstellung (<strong>Gefahrenabwehr</strong>;<br />
Straftaten; Ordnungswidrigkeiten), so denn auch mit im Vordergr<strong>und</strong> die vorgebende behördliche<br />
Erfüllungspflicht des Amtes, dem ganzen folgend ist es sehr wohl möglich <strong>und</strong> machbar als<br />
Sonderordnungsbehörde ganz Legal Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten zu erforschen <strong>und</strong> zu verfolgen, sowie<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong> zu betreiben, solange es nicht massenweise hafte Überwachungstätigkeiten (Überwachung des<br />
ruhenden <strong>und</strong> fließenden Verkehrs) sind, nach §1 Nr.5 HSOG-DVO, da dies den Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsbehörden<br />
(§85; §91 HSOG) als alleiniges Recht, durch §1 Abs.2 (VV-)HSOG; §1 HSOG-DVO zugewiesen ist.<br />
Abt.2 (SVA) = Behörde d. allg. Verwaltung (Städt. Verkehrspolizei) = VÜ, GK, Verkehrserzieh. OA<br />
Abt.2 (SVA) = Sonderordnungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>(-Verwaltungs-)Polizei) = (VR;BÜ;GG)<br />
……….<br />
Abt.5 (OA) = allg. Ordnungsbehörde (Stadtpolizei)<br />
Abt.? (OA) = allg. Ordnungsbehörde (Städt. Verkehrspolizei) = VÜ, GK, Verkehrserzieh.<br />
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© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />
(legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe)<br />
Eingriffsbefugnisse als Maßnahmenkatalog, des <strong>Eingriffsrecht</strong>s in Form eines<br />
angeordneten Verwaltungsaktes im besonderen Verwaltungsrecht<br />
Gr<strong>und</strong>satz<br />
Allgemein<br />
<strong>Die</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lage ergibt sich aus dem Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR) auf B<strong>und</strong>esebene; die<br />
gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnisse) findet sich im hessischen Gesetzes über die<br />
öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG) auf Landesebene; die dienstliche Gr<strong>und</strong>lage zur<br />
Aufgabenerfüllung (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis), als solches, erteilt die ortsansässige, zuständige<br />
Ordnungsbehörde (Oberbürgermeister/in; Bürgermeister/in der Gemarkung) in schriftlicher Form<br />
(Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach HSOG), diese bilden somit<br />
gemeinsam die gesetzliche Voraussetzung, um damit, solch ein Handeln <strong>und</strong> Tun zulässig rechtfertigen<br />
zu können, um einer anstehenden gegebenen Erforderlichkeit, im Bedarfsfall, somit dadurch auch<br />
gestattete Erlaubnis; für die Durchsetzbarkeit eines bestandskräftigenden (unanfechtbaren)<br />
Verwaltungsaktes (ordnungsbehördlich <strong>und</strong>/oder polizeilich), mittels mit oder ohne des<br />
Verwaltungszwanges, mit einer möglichen daraus resultierenden Rechtsfolge, zu erzwingen, damit dem<br />
gesetzlichen Gewährleistungsanspruch Gerechtigkeit widerfährt (§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10,<br />
§11, §12, §31, §40, §47, §48, §77, §85, §89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §22, §23, §35, §36, §37, §47,<br />
§56, §57, §58, §111, (§129) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG); §73, §74 Strafgesetzbuch<br />
(StGB); §94, §98, §152, §158, §164 Strafprozessordnung (StPO); §35, §36, §38 Straßenverkehrs-<br />
Ordnung (StVO)).<br />
(Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen (Nachweis über die Rechtsquellen) im Anhang B.1 (B.1.3))<br />
Eine eingeleitete <strong>und</strong>/oder durchgeführte Anordnung, für eine Maßnahme, stellt, nach dem §35 des<br />
hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), einen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen<br />
Verwaltungsakt (Verfügung, Hoheitliche Maßnahme, etc.) in sich dar.<br />
1. Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
1.1 Geltungsbereich, Zuständigkeit <strong>und</strong> Zulässigkeit<br />
(die öffentliche Sicherheit, im Polizeirecht, die öffentliche Ordnung)<br />
(§1, §2, §3, §77, §85, §89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG)<br />
<strong>Die</strong>ser angeordnete Verwaltungsakt (VA) regelt, das Bedienstete als Maßnahme(n), durch die<br />
gestattete Erlaubnis (Anhang B.1), ermächtigt <strong>und</strong> befugt sind, bei dem gegebenen Bedarf <strong>und</strong> der<br />
Erforderlichkeit, durch Eingriffe; ein Entfernen, Umsetzen, Sicherstellen, Einziehen <strong>und</strong>/oder<br />
Verwahren von Fahrzeugen aller Art (Fzg.) <strong>und</strong>/oder anderweitigen Sachen/Gegenständen, die<br />
behindernde, störende <strong>und</strong>/oder gefährdende Einwirkung aufzeigen; jederzeit durchführen zu<br />
können, in der (kreisfreien) Gemarkung, als Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtinnen (§99<br />
HSOG), der Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG) in der Funktion als die örtliche<br />
Ordnungsbehörde (§77 Abs. 3 Satz 1 HSOG), einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (Verwaltungs-<br />
/Ordnungsbehörde) (§1 Abs.1 HSOG), um damit auch eventuelle durch in Kenntnisnahme<br />
gewordene Straftaten <strong>und</strong>/oder Ordnungswidrigkeiten zu erforschen <strong>und</strong> zu verfolgen zu können,<br />
nach §3 Abs.1, 3 HSOG, als direkt benannte Verfolgungsbehörde, im Gesetz über<br />
Ordnungswidrigkeiten, durch §47 OWIG <strong>und</strong>/oder als auch durch den Legalitätsgr<strong>und</strong>satz erster<br />
Zugriffsbehörde in Form einer Strafverfolgungsbehörde nach §152 Abs.2 StPO.<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [5] © Frank A. Vogler
© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
<strong>Die</strong> Zuständigkeit, dieses angeordneten Verwaltungsaktes, um Fzg. <strong>und</strong>/oder anderweitige<br />
Gegenstände entfernen/umsetzen/sicherstellen/einziehen/verwahren zu lassen, liegen bei den<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden als die örtliche Ordnungsbehörde in der genannten (kreisfreien)<br />
Gemarkung. Wobei die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden generell <strong>und</strong> die Polizeibehörden, für<br />
Maßnahmen die unaufschiebbar sind, zuständig sind. <strong>Die</strong> Polizeibehörden dürfen nur zur Abwehr<br />
solcher Gefahren einschreiten, die von der eigentlich ortsansässigen, zuständigen anderen Behörde<br />
nicht oder nicht rechtzeitig abgewehrt können. <strong>Die</strong>s könnte der Fall <strong>sein</strong>, wenn die<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden nicht erreichbar <strong>sein</strong> sollten <strong>und</strong>/oder ein Zuwarten bis zum Eintreffen<br />
der ortsansässigen <strong>und</strong> zuständigen <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde gemessen an dem zum erwartenden<br />
Zeitablauf unverhältnismäßig wäre.<br />
1.2 Anwendungsbereich, Maßnahmen <strong>und</strong> Zulässigkeit<br />
(die öffentliche Ordnung, im Ordnungsrecht, die öffentliche Sicherheit)<br />
(§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §31, §40, §47, §48, §77, §85, §89, §90, §99, §100, §101<br />
HSOG; §22, §23, §47, §111 OWIG; §73, §74 StGB; §94, §98, §152, §164 StPO)<br />
Getroffene Maßnahmen im öffentlichen Raum (Entfernen, Umsetzen, Sicherstellen, Einziehen<br />
<strong>und</strong>/oder Verwahren) laut diesem angeordneten Verwaltungsaktes, einzuleiten <strong>und</strong>/oder<br />
durchzuführen bzw. abzubrechen, obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich, in der Entscheidungs- <strong>und</strong><br />
Verantwortungsgewalt des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n (§99 HSOG), Gerichtliche<br />
<strong>und</strong>/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen haben stets Vorrang <strong>und</strong> bleiben hiervon unberührt.<br />
Sind eine der Maßnahmen, dieses angeordneten Verwaltungsaktes, (Entfernen, Umsetzen,<br />
Sicherstellen, Einziehen <strong>und</strong>/oder Verwahren) eingeleitet, handelt es sich immer um eine<br />
pflichtgemäße Ermessensentscheidung, welche im Verhältnis zum Gr<strong>und</strong>satz der<br />
Verhältnismäßigkeit stehen muss, welches die Opportunität zu Gr<strong>und</strong>e gelegt wurde. Im Härtefall<br />
kann, durch den bestätigten Anfangsverdacht, auch eine Straftat vonstattengehen bzw.<br />
vonstattengegangen <strong>sein</strong>.<br />
1.3 <strong>Eingriffsrecht</strong> nach B<strong>und</strong>esrecht auf Landesrechtsebene<br />
<strong>Eingriffsrecht</strong> nach HSOG (StPO; OWIG)<br />
Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen; (Anhang B.1.3)<br />
Bestellung (§99 HSOG) = (Ermächtigung + Befugnis); (<strong>Teil</strong> I, II; Anhang B.1.3)<br />
Gestattung (Einzelfallgesetz = Ermächtigung + Befugnis); (Anhang B.1, B.1.3)<br />
Ersteller der zu bewertenden Eingriffs- <strong>und</strong> Sanktionierungsmaßnahme:<br />
Legitimation:<br />
Betriebsangestellter Frank A. Vogler, als Hilfspolizeibeamter (§99 HSOG), der Hilfspolizei<br />
erworbenes statthaftes Rechtswissen: Außendienstzeit: 30.03.1998-21.04.2021, anderweitiger<br />
Außendienst 22.04.2021-29.11.2022, sowie die <strong>Teil</strong>nahme an verschiedentlicher Seminare <strong>und</strong><br />
Lehrgänge (Auszugsweise darüber (Anhang B.)), dieser kann auch als Sachverständiger/Gutachter<br />
zu Gericht geladen werden (§72, §73 StPO)<br />
Bewertung des Einzelfalles, als reine Eingriffs- <strong>und</strong> Sanktionierungsmaßnahme:<br />
Rechtsgebiete:<br />
Allg. <strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht (<strong>Eingriffsrecht</strong> (POR)); Hess. <strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG);<br />
Strafprozessrecht (StPO); Strafrecht (StGB/OWIG); Straßenverkehrsrecht (StVG/StVO); EU-<br />
Recht (DSGVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht; Verfassungsrecht (GG; Verfassung<br />
des Landes Hessen); Vollstreckungsrecht (VwVG; HessVwVG)<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [6] © Frank A. Vogler
© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
Eingriffsbefugnisse, durch §3 Abs.3 HSOG, nach Paragraphen, der zu bewertenden<br />
Eingriffsmaßnahme im Einzelfall einer Anwendung des Bereiches der Allgemeinheit nach StPO<br />
als reine Eingriffsmaßnahme:<br />
§1 bis §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG<br />
Maßgabe einer Anwendungsweise, nach §1 Abs.1, 2 HSOG, der zu bewertenden<br />
Eingriffsmaßnahme im Einzelfall einer Anwendung des Bereiches der Allgemeinheit nach StPO<br />
als reine Eingriffsmaßnahme:<br />
Siehe “Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage für die polizeiliche Laufbahn<br />
“Verkehrsregelung“ Punkt 1.3 <strong>Eingriffsrecht</strong>, sowie 3. Bedarf<strong>sein</strong>griffe/-fälle (Rechtliches)<br />
Eingriffsbefugnisse, durch §3 Abs.3 HSOG, nach Paragraphen, der zu bewertenden<br />
Eingriffsmaßnahme im Einzelfall einer Anwendung des Bereiches der Allgemeinheit nach OWIG<br />
als reine Sanktionierungsmaßnahme:<br />
§1 bis §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG<br />
Maßgabe einer Anwendungsweise, nach §1 Abs.1, 2 HSOG, der zu bewertenden<br />
Eingriffsmaßnahme im Einzelfall einer Anwendung des Bereiches der Allgemeinheit nach OWIG<br />
als reine Sanktionierungsmaßnahme:<br />
Siehe “<strong>Teil</strong> C – Memorandum, den Abschnitt §77 HSOG als universeller Paragraph“<br />
1.4 Zwangsmaßnahmen/-mittel (in-/direkt)<br />
(teilweise)<br />
Im Detail: https://www.yumpu.com/de/document/view/67179587/einschrankung-vongr<strong>und</strong>rechten-durch-zwangsmassnahmen<br />
(§8, §31, §40, §47, §49, §50, §52 HSOG)<br />
Zwang ist eine Art <strong>und</strong> Weise der Beeinflussung der Entscheidungs- <strong>und</strong> Handlungsfreiheit<br />
gegen den Willen des Handelnden. Das Ganze auf den Kontext bezogen, der gesellschaftlichen<br />
Ordnung <strong>und</strong> Sicherheit hinsichtlich der wahrnehmenden Öffentlichkeit, dient der polizeiliche<br />
Zwang in Form von Zwangsmittel <strong>und</strong> Zwangsmaßnahmen in erster Linie zum, Zweck als Mittel<br />
des, Erreichens der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung.<br />
1.4.1 Zulässigkeit des Verwaltungszwangs (In-/direkt)<br />
(§1 Abs.1, 2, §3 Abs.1, 3, §47 Abs. 1, 2, 4 HSOG)<br />
Das Entfernen, Umsetzen, Sicherstellen, Einziehen <strong>und</strong>/oder Verwahren von Fzg.<br />
<strong>und</strong>/oder anderweitigen Gegenständen, (§8, §31, §40, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47<br />
OWIG) ist zulässig, sofern als Präventiv-, sowie auch als Repressivmaßnahme zur<br />
Verhinderung von Straftaten <strong>und</strong>/oder Ordnungswidrigkeiten,<br />
Abwehr von drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung,<br />
Aus Gründen der Beweismittelsicherung oder der Einziehung im Verfahrensrecht.<br />
<strong>Die</strong> rechtlichen Vorrausetzungen ergeben sich aus dem HSOG, sowie als auch kann das<br />
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) Anwendung finden im Zuge der Amtshilfe,<br />
durch das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) (siehe A (<strong>Teil</strong> II)):<br />
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© Frank Vogler<br />
Auszug aus dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG):<br />
§1 Geltungsbereich<br />
(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine<br />
Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses<br />
Gesetzes vollstreckt.<br />
(2) 1 <strong>Die</strong> Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong><br />
Ordnung zur Durchsetzung ordnungsbehördlicher <strong>und</strong> polizeilicher Verwaltungsakte<br />
mit Zwangsmitteln bleiben unberührt. 2 Verwaltungsakte der Ordnungs- <strong>und</strong> der<br />
Polizeibehörden, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden nach den<br />
Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.<br />
(3) <strong>Die</strong>ses Gesetz gilt nicht, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Vorschriften des<br />
Landesrechts bestimmt ist, dass für die Vollstreckung b<strong>und</strong>esrechtliche Vorschriften<br />
anzuwenden sind.<br />
1.4.2 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (§8 HSOG)<br />
(lt. §8 VV-HSOG = die Vertretbare Handlung (ist, Das Entgegen wirken einer<br />
Verbots-/Gebotsübertretung eines Gegenstandes), als rechtshandelnde<br />
Zwangsmaßnahme im Rechtsakt (ist, <strong>Die</strong> vorrübergehende legitime Einziehung<br />
eines Gegenstandes), des im ausgeführten Realakts (nämlich, Das entfernen<br />
eines ordnungswidrig hingestellten Gegenstandes), mit dem Ergebnis der<br />
Einbehaltung (als, Das verwahrende Zurückbehaltungsrecht eines eingezogenen,<br />
ordnungswidrig abgestellten Gegenstandes), bis zum Auftreiben der<br />
entstandenen Kosten (§41-§43 HSOG), ohne das Rechtsfolgen (StGB) zu<br />
erwarten sind <strong>und</strong> durch nachträglich ergangenen Kostenbescheid als<br />
Verwaltungsrealakt (=Ersatzvornahme (§8 HSOG) als Beispiel:<br />
Abschleppmaßnahme eines Kfz.), ohne eingesetzte Zwangsmittel (§48 HSOG))<br />
(§6 - §10, §11, §31, §40 (§47, §52) HSOG (§127, §164 StPO (§113-§115 StGB)))<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist/sind der oder die Fahrzeug-Halter/in oder andere Dritte, welches das<br />
Fzg. als letztes führte <strong>und</strong>/oder als letztes die Verantwortung des Fzg., sowie als auch des<br />
Gegenstandes trug (verantwortliche Person), für die eine unverzügliche Beseitigung der<br />
Störung, der Behinderung <strong>und</strong>/oder der Gefährdung durch nicht fahrbare <strong>und</strong>/oder<br />
rechtswidrige/ordnungswidrige abgestellte Fzg. <strong>und</strong>/oder Gegenstände, im öffentlichen<br />
Raum zuständig. Selbiges gilt, sollte/n eine/die verantwortliche/n Person/en nicht bekannt<br />
oder nicht erreichbar <strong>sein</strong>.<br />
1.4.3 Ersatzvornahme (§49 HSOG)<br />
(lt. §49 VV-HSOG = das vertretende, vertretbare Handeln im rechtlichen<br />
polizeilichen Zwang mit Zwangsmittel <strong>und</strong> durch §47 HSOG mit<br />
Vollstreckungstitel (HessVwVG)), als ordnungsbehördliche polizeirechtliche<br />
Vollstreckungsmaßnahme (Unterlassung; Duldung; Handlung)<br />
(§6, §7, §9, §10, §11,§31, §40, §47, §48 (§49; §50; §52) HSOG)<br />
(Laut §48 HSOG, sind Zwangsmittel, anzudrohen nach §53 <strong>und</strong> §58 HSOG)<br />
Kommen eine der verantwortlichen Personen <strong>und</strong>/oder ist/sind diese/r bedingt durch ein<br />
unvorhersehbares Ereignis nicht in der Lage, ihrer auferlegten Verpflichtung, die<br />
Veranlassung, dass behindernde, störende <strong>und</strong>/oder gefährdende Fzg. <strong>und</strong>/oder den<br />
Gegenstand zu entfernen oder es entfernen zu lassen, aus dem öffentlichen Raum, wird die<br />
vor Ort befindliche zuständige Behörde ein Unternehmen benennen, um damit der<br />
Entfernung, des Fzg. <strong>und</strong>/oder des Gegenstandes, Rechnung zu tragen.<br />
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Kommentar zu §8 <strong>und</strong> §49 HSOG:<br />
Durch den Verweis auf die §41-§43 HSOG in beiden Paragraphen (8 <strong>und</strong> 49), sind die geeigneten,<br />
gerichteten Maßnahmen, an die störenden, behinderten <strong>und</strong>/oder gefährdeten Sachen/Gegenstände<br />
im öffentlichen Raum, dementsprechend so durchzuführen als würde es sich um eine Sicherstellung<br />
nach §40 HSOG handeln, sowie auch dann ist dementsprechend das Verwahren durchzuführen,<br />
weil der jeweilige Paragraphentext nicht explizit die geeignete, zu treffende Maßnahme vorgibt,<br />
sondern dieses sich erst durch Inaugenscheinnahme der vor Ort herrschenden Umstände,<br />
entstandener Situation ergibt. Somit ist z.B. eine Abschleppmaßnahme nach §8 HSOG einer<br />
Sicherstellung zwar gleichgestellt, aber es handelt sich nicht um eine Sicherstellung nach §40<br />
HSOG.<br />
Auch, wenn eine Abschleppmaßnahme nach §8 HSOG einer fest nominell vordefinierten, im<br />
HSOG, Sicherstellung (§40 HSOG) gleichgestellt ist, durch gewisse, in Gebrauch genommene<br />
Alleinstellungsmerkmale (§41-§43 HSOG) für eine Sicherstellung (§40 HSOG) im<br />
Verwahrungsrecht des Polizeirechts, so denn ist dies keine Sicherstellung dieser beschriebenen Art<br />
des Entzugs von Eigentum Dritter, trotz der ausführenden wahrnehmenden Zurückbehaltung im<br />
Verwahrungsrecht des B<strong>und</strong>eslandes Hessen, bis zumindest Der wahre Eigentümer <strong>und</strong>/oder der<br />
Letz Verantwortliche des einbehaltenen Gegenstandes die entstandenen Kosten vorläufig trägt <strong>und</strong><br />
/oder zustimmend im Abschluss trägt, durch nicht eines Einspruch wirkend geltend macht, das die<br />
zu ausgleichenden Kosten Ihm/Ihr zugesprochen werden. Ansonsten wäre es eine<br />
Abschleppmaßnahme nach §40 HSOG, als die sicherstellende Maßnahme zum Zwecke der<br />
Eigentumssicherung von Dritten oder als polizeiliche <strong>Gefahrenabwehr</strong>maßnahme.<br />
Heißt weiter, der Entzug von Eigentum Dritter, durch eine Abschleppmaßnahme nach §8 HSOG,<br />
muss ein anderes Rechtsgebiet zwingend zu Gr<strong>und</strong>e gelegt werden als Nebenfolge, zu der schon<br />
entstanden Rechtsfolge einer Verbots-/Gebotsübertretung gegen eine angeordnete Rechtsnorm<br />
(öffentliche Ordnung) in der bestehenden Rechtsordnung (öffentliche Sicherheit) im B<strong>und</strong>esland<br />
Hessen der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.<br />
<strong>Die</strong> öffentliche Ordnung besagt, in der angeordneten Halt-/Parkverbotsstrecke (Rechtsnorm) einer<br />
Straße des öffentlichen Raumes ist das Halten/Parken verboten.<br />
<strong>Die</strong> öffentliche Sicherheit besagt, das nicht beachten der Verkehrszeichen (z.B. Vz. 283/286 StVO)<br />
im öffentlichen Raum ist ein Verstoß gegen eine geltende Rechtsordnung (StVR/StVG), in Form<br />
von Halten/Parken in diesen, durch die ausgezeichnete Beschilderung, mit der für Sie gültigen<br />
Rechtsordnung (StVO), angeordneten Rechtsnorm-Bereiche (Halt-/Parkverbotsstrecke).<br />
Ordnungswidrigkeit = rechtswidriges platzieren (ab-/hinstellen) eines Gegenstandes (z.B.:<br />
Fahrzeug), entgegen der angeordneten Rechtsnorm (Halt-/Parkverbotsstrecke) gegen die<br />
Rechtsordnung (Verkehrszeichen der StVO, z.B.: 283, 286) im öffentlichen Raum.<br />
Rechtsfolge = Sanktionierung (Geldbuße 25€; Tb.-Nr. 141312/141322) im Verfahrensrecht<br />
(OWIG) §46 OWIG (Bußgeldverfahren) oder §56 OWIG (Verwarnung mit erhobenem<br />
Verwarnungsgeld)<br />
Anmerkung zum Urteil aus Karlsruhe vom 17.05.2024:<br />
Durch das höchst richterliche Urteil (Az.: 2 BvR 1457/23) vom 17.05.2024 des<br />
B<strong>und</strong>esverfassungsgericht Karlsruhe, wird, wenn die verfolgende Ermittlungsbehörde<br />
unzureichende Versuche anstellt, den wahren Verantwortlichen auszumachen der<br />
festgestellten begangenen Ordnungswidrigkeit, das eingeleitete<br />
Ordnungswidrigkeitenverfahren für Null <strong>und</strong> Nichtig erklärt das ist eine gerechtfertigte<br />
Rüge gegen die Ermittlungsbehörde, weil nur, z.B.: ich Halter <strong>und</strong> Fahrer bin, auch an dem<br />
besagten Tattag, sowie auch an dem genannten Tag das Fahrzeug am Tatort ordnungswidrig<br />
dort abgestellt haben soll <strong>und</strong> dass muss nachgewiesen werden durch die Ermittlungsbehörde,<br />
aber nicht durch eine berechtigte Annahme der Ermittlungsbehörde, sondern sie muss es<br />
durch Fakten beweisen, ansonsten wird ein unbescholtener Bürger einer fälschlichen<br />
strafbaren Handlung im Strafrecht des Ordnungswidrigkeitenrecht bezichtigt.<br />
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Zum Verständnis der erteilten Rüge der Karlsruher Richter mit ihrem Urteil:<br />
Im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es keine Strafbemessung <strong>und</strong>-Verurteilung nach<br />
Indizien, sondern das Ordnungswidrigkeitenrecht als „kleines“ Strafrecht folgt/beruht auf<br />
dem Ansatz der Plausibilität im kausalen zueinanderstehenden Zusammenhang.<br />
Also dem Ansatz folgend:<br />
Betroffener hat eingeräumt, Halter <strong>und</strong> Fahrer (Betroffener) zu <strong>sein</strong>, des abgestellten<br />
Gegenstandes (Fahrzeug (Fz.))<br />
Beweisfoto vorhanden<br />
Über alles andere schweigt dieser sich bis dato aus<br />
Zusammenhang:<br />
hin-/abgestelltes Fz. + Halter <strong>und</strong> Fahrer = Betroffener<br />
hingestelltes Fz. + rechtswidriges Abstellen als nachfolgende Handlung(en) = begangene<br />
Ordnungswidrigkeit<br />
begangene Ordnungswidrigkeit + ermittelter Täter = Strafe (Geldbuße/Verwarnung)<br />
Nur, weil der Betroffene, Halter <strong>und</strong> Fahrer ist, heißt das nicht zwingend das dieser auch<br />
gleichzeitig der Täter <strong>sein</strong> muss, weil trotz dass es nur einen Halter <strong>und</strong> Fahrer geben<br />
kann lt. Zulassungsordnung (StVZO), kann es vielerlei Benutzer (Fahrer) geben. Heißt in<br />
diesem Fall, die verfolgende Ermittlungsbehörde muss sich diese Rüge gefallen lassen<br />
<strong>und</strong>, da das ganze zurückgewiesen wurde an das zuständige Gericht, eine Einstellung des<br />
Ordnungswidrigkeitenfalles hinnehmen.<br />
Bevor man jetzt sagt: ab jetzt muss man Parksünder auf frischer Tat ertappen, mitnichten,<br />
weil in erster Linie es zwar urteilsmäßig die ganze B<strong>und</strong>esrepublik betrifft, aber direkt<br />
geht es um Nordrhein-Westfalen <strong>und</strong> ihrer handelten Ermittlungsumstände um Täter<br />
nachdem kleinen Strafrecht ausfindig zu machen.<br />
Man mag es nicht glauben, selbst meine Person hat sich in der Vergangenheit, mit diesen,<br />
in diesem hessischen B<strong>und</strong>esland postalisch so freizügig verteilten, Anhörungsbogen<br />
befassen müssen, er hat auch immer wieder nach Möglichkeiten gesucht, um der<br />
anstehenden Bestrafung zu entgehen, aber bis Dato ist es dem Autor verwehrt geblieben.<br />
Meine Person, kann nur darum bitten mal an diese sehr schlauen Menschen in diesen<br />
hessischen Bußgeldstellen heranzutreten <strong>und</strong> ihnen mitteilt, dass auch kleine Straftäter<br />
ein Recht auf eine gute reguläre Verteidigung haben, um, im Zweifel für den Angeklagten,<br />
möglichst urteilsfrei aus der unschicklich eingetretenen Sache heraus zu<br />
kommen…Damned… <br />
Das Urteil betrifft das Ordnungswidrigkeitenverfahren (§46; §56 OWIG) an sich,<br />
hat also mit der entstandenen Nebenfolge zur begangenen Ordnungswidrigkeit<br />
nichts zu tun, da geht es um das besondere Verwaltungsrecht i.V.m. dem<br />
Ordnungswidrigkeitenrecht.<br />
Nebenfolge = Abschleppmaßnahme mit Einziehung §8 HSOG i.V.m. §22 Abs. 1, 2<br />
Nr. 2, 3, §23 OWIG<br />
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Auszug §22 OWIG<br />
(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen<br />
werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zulässt.<br />
(2) <strong>Die</strong> Einziehung ist nur zulässig, wenn<br />
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder<br />
2. die Gegenstände nach ihrer Art <strong>und</strong> den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder<br />
die Gefahr besteht, dass sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit<br />
Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind.<br />
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände<br />
auch zulässig, wenn der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat.<br />
Damit ist die Abschleppmaßnahme mit Einziehung (§8 HSOG i.V.m. §22 Abs. 1, 2 Nr. 2,<br />
3, §23 OWIG) Rechtens zulässig, weil das Straßenverkehrsrecht (StVR), mit <strong>sein</strong>em<br />
Straßenverkehrsgesetz (StVG) in <strong>sein</strong>er Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt/es sogar<br />
vorschreibt, dass Fahrzeuge in gebührendem Abstand links- oder rechtsseitig zum<br />
vorhandenen Bordstein auf der rechten Straßenseite, gleiches gilt in ausgezeichneten<br />
Einbahnstraßen (Vz. 220, 267 StVO) auf der linken Straßenseite, zum Halten <strong>und</strong>/oder<br />
Parken abzustellen sind. Somit kann nach §22 Abs. 3 OWIG dem Letzt Verantwortlichen<br />
kein ordnungswidriges Handeln vorgeworfen werden, weil die StVO dem Letzt<br />
Verantwortlichen das Recht einräumt auf der rechten <strong>und</strong>/oder den Umständen<br />
entsprechend auch auf der linken Straßenseite das Fahrzeug zum Halten <strong>und</strong>/oder Parken<br />
abzustellen.<br />
Wo ein Rechtsanspruch Bestand hat, gebietet es die Pflicht, diesen wahrzunehmen!<br />
Wo eine Pflicht vorhanden ist, besteht auch ein unumstößliches Recht, diese wahrzunehmend<br />
einzufordern!<br />
Wer also <strong>sein</strong> Fahrzeug entsprechend <strong>sein</strong>em Rechtsanspruch, der geltenden<br />
Straßenverkehrsordnung, zum Halten/Parken abstellt, steht in der Pflicht sich zu<br />
vergewissern, dass das Fahrzeug nach §1(, §12, §41) StVO ordnungsgemäß abgestellt<br />
wurde.<br />
Pflicht = nachdem abstellen des Fahrzeuges, dem Fahrer es <strong>sein</strong>e Pflicht ist, bis zu ca. 150 Meter<br />
zurück zu gehen zur Anfangsbeschilderung/Anfang der Straße, um sich pflichtgemäß zu<br />
vergewissern, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß (§1 StVO) abgestellt wurde zum Parken<br />
Wer also <strong>sein</strong>en Pflichten, entsprechender Rechtsordnung nicht nach kommt, dem kann<br />
eine Sanktionierung drohen, in Form einer Geldbuße/Verwarnungsgeld, je nach Schwere<br />
der wiegenden Pflichtverletzung sogar mit dem Entzug <strong>sein</strong>es Eigentums/Besitzes durch<br />
§22 Abs. 1, 2 Nr.2 OWIG <strong>und</strong> den dadurch unnötig anfallenden Kosten, um die Verbots-<br />
/Gebotsübertretung zu beseitigen in der öffentlichen Ordnung die öffentliche Sicherheit im<br />
Ordnungsrecht.<br />
Zweck der gewählten Mittel/Maßnahmen (§4, §5, §47 HSOG): die Unterlassung<br />
(rechtswidrige hin-/abstellen von Gegenständen), der nicht weiteren Duldung (Pflicht-<br />
/Rechtsverletzung (ent-)gegen der/die Rechtsnormen/-ordnung), dieser weiterbestehenden<br />
statthaften rechtswidrigen, vorwerfbaren Handlung (sich ordnungswidrig zu verhalten) <br />
ordnungsbehördlicher Verwaltungsakt (nach §47 HSOG), mit polizeibehördlicher<br />
Charakteristika (gemäß §91 HSOG), durch die eingesetzten polizeirechtlichen<br />
Maßnahmen/Mittel (§8, (§31, §40,) §41-§43, §47 HSOG) in der <strong>Gefahrenabwehr</strong> (§1 Abs. 1, 2<br />
HSOG)<br />
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Anhand der festgestellten strafrechtlichen Relevanz (Ordnungswidrigkeit (§46 OWIG)) im<br />
Strafrecht des Ordnungswidrigkeitengesetzes (§1, §10, §17 OWIG) durch eine<br />
Verfolgungsbehörde (§47 OWIG) der örtlichen gefahrenabwehrenden<br />
(Sonder)Ordnungsbehörde (§85, §90 HSOG) Tat-/Handlungsvorwurf <strong>und</strong> Konkretisierung<br />
Tat-/Handlungsvorwurf: Parken in einem Haltverbot ohne <strong>und</strong> mit Beh. (Tb.-Nr.<br />
141312/141313)<br />
Konkretisierung (141312): Aufgr<strong>und</strong> der festgestellten Ordnungswidrigkeit, erfolgte eine<br />
Einziehung nach §22 OWIG als Abschleppmaßnahme durch §8 HSOG. Mit dem entgeltlichen<br />
Auslösen des eingezogenen Gegenstandes, beim zuständigen Verwahrhof, endet das Einziehen<br />
durch die sich anschließende Herausgabe des Gegenstandes (§41-§43 HSOG), sofern nicht, es<br />
anderer Gegenstände im <strong>und</strong>/oder am Gegenstand der Sicherstellung (§40 HSOG) Bedarfs.<br />
Konkretisierung (141313): Ausfall einer Fahrspur; Fahrbahnverengung; etc…Aufgr<strong>und</strong> der<br />
festgestellten Ordnungswidrigkeit….<br />
Kommt, entsprechender realen Umständen vor Ort, eine Abschleppmaßnahme (absolut) in<br />
Betracht, so sollte, dass Ordnungswidrigkeitenverfahren als Bußgeldverfahren (§46 OWIG)<br />
<strong>sein</strong>en Abschluss haben, weil wer einen Gegenstand rechtswidrig, ggf. mit störendem,<br />
behinderten <strong>und</strong>/oder gefährdeten Auswirkung, im öffentlichen Raum platziert, darf keinesfalls<br />
auf milderte Umständen hoffen, durch eine Verwarnung mit erhobenem Verwarnungsgeld<br />
(§56 OWIG).<br />
Anmerkung<br />
Um das ganze verständlicher zu machen, muss man sich nicht nur §22 OWIG durchlesen,<br />
sondern auch §26 OWIG (Wirkung der Einziehung) <strong>und</strong> §28 OWIG (Entschädigung). Durch,<br />
das Einziehen der anordneten Behörde bekommt diese in den Genuss der Eigentumsrechte<br />
über den eingezogenen Gegenstand, somit auch die Verantwortlichkeit für diesen. Also<br />
entsprechender jetziger Verantwortlichkeit der Behörde ordnet diese jetzt das Entfernen in<br />
Form von einer Abschleppmaßnahme nach §8 HSOG an, weil nur durch die Einziehung, wird<br />
die störende, behinderte <strong>und</strong> gefährdete Auswirkung im öffentlichen Raum nicht beseitigt<br />
werden, da der eingezogene Gegenstand nach wie vor die schädliche Auswirkung ausüben<br />
wird, solange er an Ort <strong>und</strong> Stelle verbleibt. Der eingezogene Gegenstand wird, durch die<br />
beauftragte Firma zu deren Verwahrhof verbracht. Mit dem auslösen des eingezogenen<br />
Gegenstandes, <strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen Kosten des Verbringens, vom Letzt<br />
Verantwortlichen (Halter/Fahrer) durch die entgeltliche Bezahlung (aufgemachte Rechnung)<br />
bei der Verwahrstelle, erhält der rechtsmäßige Eigentümer/Besitzer <strong>sein</strong>en Besitz in vollstem<br />
Umfang zurück.<br />
Um das Ganze noch verständlicher zu machen, als Beispiel ein abgeschlepptes Fz. ist ein<br />
Beweismittel in dem vorliegenden Fall (Begangene Ordnungswidrigkeit, sowie der daraus<br />
entstandenen rechtsfolgenden Sanktionierung) <strong>und</strong> somit ist die Einziehung (§22 OWIG) in<br />
Verbindung mit §8 HSOG als abschleppende, sicherstellende Entfernungsmaßnahme, absolut<br />
prädestiniert als zusätzliches Mittel der Beweissicherung, um an den vermeintlich letz<br />
Verantwortlichen heran treten zu können, da dieser ja erst mal die angefallenen Kosten zu<br />
tragen hat.<br />
Man braucht bei der Entscheidungsfindung einer Handlung, ein Mitbestimmungs- <strong>und</strong> Mitspracherecht,<br />
dann kann es eine vertretbare Handlung <strong>sein</strong>, gegenüber <strong>sein</strong>er eigenen tragbaren Verantwortlichkeit, in<br />
der Ausführung der gewählten Maßnahme im gefahrenabwehrenden Ordnungsrecht, mit (Zwangs-<br />
)Mitteln aus dem B<strong>und</strong>esrechtlichen <strong>Eingriffsrecht</strong> (POR) stammend, im Landesrechtlichen<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht, ansonsten ist es nur ein vertretendes Handeln, welches zu keinem Zeitpunkt<br />
gestattet ist, nach §8 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung.<br />
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Abschließende Zusammenfassung<br />
Der bedarflich, erforderlichen, geforderten,<br />
vertretbaren Handlung<br />
im Verfahrensrecht (§4, §5, §6, §7, §9, §10 HSOG)<br />
der öffentlichen Ordnung des Ordnungsrechts<br />
durch das besondere Verwaltungsrecht nach §8 HSOG<br />
mit dem präventiv, repressiven <strong>Eingriffsrecht</strong><br />
gegenüber der pflichtverletzenden Halterhaftung im StVR<br />
Wahl der getroffenen Maßnahme; ist/sind angemessen, zweckdienlich <strong>und</strong> das<br />
Mildeste<br />
Sanktionsrecht<br />
(der öffentlichen Ordnung des Ordnungsrechts, in der öffentlichen Ordnung)<br />
Begangene Ordnungswidrigkeit (§49 StVO): 25€ (Tbnr.141312 BKat) lt. Bußgeldverfahren<br />
des OWIG durch §46 Ordnungswidrigkeitengesetz, ggf. mildernte anerkannte Umstände in<br />
Anwendung des §56 Ordnungswidrigkeitengesetz<br />
(Straf)Rechtlichte Mündigkeit<br />
(der öffentlichen Ordnung des Ordnungsrechts, in der öffentlichen Sicherheit)<br />
Strafe durch Entzug (OWIG/StVR) aus den nachfolgenden begangenen strafbaren Handlungen<br />
Verantwortlichkeit Wegnahme teilweiser Eigentumsrechte des Besitztums von sich im<br />
öffentlich Raum befindlichen, vermeintlicher “herrenloser“ Sachen/Gegenständen<br />
Verwahrungsrecht<br />
(der öffentlichen Ordnung des Ordnungsrechts, in der öffentlichen Sicherheit)<br />
Einziehung (OWIG) + Einbehaltung (HSOG) Mitspracherecht entfernen des störenden,<br />
eingezogenen Gegenstandes aus dem öffentlichen Raum im ordnungsbehördlichen<br />
Verwaltungsrealakt mit handelten, zwanglichem Rechtsakt<br />
<strong>Eingriffsrecht</strong><br />
(der öffentlichen Ordnung des Ordnungsrechts, in der öffentlichen Sicherheit)<br />
Ausgeübter, angewendeter, gefahrenabwehrender, ordnungsbehördlich, polizeirechtlicher<br />
Zwang (HSOG) Mitbestimmungsrecht angeordnete unmittelbare Maßnahme die<br />
Störung auf ein Mindestmaß reduziert zu haben bzw. beseitigt zu haben im öffentlichen Raum<br />
Der §8 HSOG als Abschleppmaßnahme <strong>und</strong> der §22 OWIG sprechen Beide von der<br />
festgestellten, begangenen Ordnungswidrigkeit an sich im Verfahrensrecht, des<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>rechts (Besonderes Verwaltungsrecht) im Ordnungsrecht anhand von<br />
eingeleiteter Maßnahmen im Polizeirecht (HSOG), durch die zuständigen, zulässigen<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§85, §90 HSOG).<br />
Das Verfahrensrecht (§46 OWIG) im Strafrecht, des Ordnungswidrigkeitenrechts ist die<br />
resultierende Rechtsfolge aus den festgestellten, begangenen, strafbaren Handlungen<br />
(Ordnungswidrigkeit(en)/Straftat(en)), behaftet mit Sanktionen (OWIG:<br />
Geldbuße/Verwarnungsgeld/Entzug ggf. StGB: Geldstrafe/Freiheitsentzug) aus dem allg.<br />
Verwaltungsrecht, angezeigt durch Ermittlungspersonen ((§99 HSOG); (§101, §102, §103<br />
HSOG, §152 GVG)) bei der Verfolgungsbehörde (Bußgeldstelle (§47 OWIG)), ggf. bei der<br />
Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft (§152 StPO)).<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [13] © Frank A. Vogler
© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
1.4.4 Umsetzungen (§8 oder §49 HSOG)<br />
Ein Umsetzen des Fzg. <strong>und</strong>/oder des Gegenstandes in unmittelbarer Nähe <strong>und</strong> Sichtweite,<br />
des derzeitigen Standortes, kommt nur dann in Frage, sollte<br />
ein geeigneter, sowie als auch ein nutzender, zulässiger Stellplatz vorhanden <strong>sein</strong>,<br />
um damit die störende, behindernde <strong>und</strong>/oder gefährdende Auswirkung des Fzg.<br />
<strong>und</strong>/oder des Gegenstandes beseitigen zu lassen <strong>und</strong><br />
dass die Person, in dessen Verantwortung das Fzg. <strong>und</strong>/oder der Gegenstand zuletzt<br />
lag, dieses wieder mit Leichtigkeit auffinden kann, an der neuen Örtlichkeit.<br />
Sofern die Umsetzung, in unmittelbarer Nähe <strong>und</strong> Sichtweite, des derzeitigen Standortes,<br />
nicht möglich <strong>sein</strong> sollte, hat das beauftragte Unternehmen, die Weisung, das Fzg.<br />
<strong>und</strong>/oder den Gegenstand ihrem eigenen Gelände zu zuführen.<br />
Beauftragt eine der verantwortlichen Parteien ein Unternehmen mit der Entfernung,<br />
Umsetzung, Sicherstellung, Einziehung <strong>und</strong>/oder Verwahrung des Fzg. <strong>und</strong>/oder des<br />
Gegenstandes welches behindernde, störende <strong>und</strong>/oder gefährdende Einwirkung aufzeigte<br />
im öffentlichen Raum, kommt ausschließlich nur ein Vertrag zwischen den<br />
verantwortlichen Parteien (Auftraggeber) <strong>und</strong> dem beauftragten Unternehmen<br />
(Auftragnehmer) zustande. <strong>Die</strong> angefallenen Kosten, sind zwischen den Vertragsparteien<br />
abzurechnen.<br />
1.5 Befragung <strong>und</strong> Auskunftspflicht<br />
(§4, §5, §6, §7, §9, §10, §11, §12 HSOG)<br />
1.5.1 Versuche um den Verantwortlichen ausfindig zu machen<br />
Ist es, ersichtlich, dass eine Nachricht sichtbar platziert wurde im/am Fzg. oder bei<br />
Firmenfahrzeugen, auch möglich, außen gut sichtbar durch die angebrachten<br />
Firmenaufkleber, sowie anderweitige Informationsmaterialien, dass die/der<br />
Verantwortliche sich in unmittelbarer Nähe aufhalten kann/könnte, ist diese durch<br />
Kontaktaufnahme (z.B.: Tel.-Nummer) zu verständigen, um dann das störende,<br />
behindernde <strong>und</strong>/oder gefährdende Fzg. <strong>und</strong>/oder den Gegenstand ggf. zu entfernen bzw.<br />
entfernen zu lassen. Ist die Kontaktaufnahme ohne Erfolg zu verbuchen, muss der Gr<strong>und</strong><br />
dafür dokumentiert werden.<br />
Wurde ein/e Verantwortliche/r ausgemacht, durch eine Halterfeststellung, Zevis-Abfrage,<br />
EMA-Anfrage, etc., ist, sofern die ausgemachte Person, durch ihren letzten gemeldeten<br />
Aufenthaltsort, noch in unmittelbarer Nähe Wohnhaft, ist ebenfalls eine Kontaktaufnahme<br />
durchzuführen, in dem die letzte bekannte gemeldete Adresse auf zu suchen ist. Ist die<br />
Kontaktaufnahme ohne Erfolg zu verbuchen, muss auch hier, der Gr<strong>und</strong> dafür<br />
dokumentiert werden.<br />
Datenschutzgr<strong>und</strong>verordnung (DSGVO)<br />
(https://dsgvo-gesetz.de/)<br />
Zum Thema Auskünfte personenbezogener Daten spricht die DSGVO ganz klar davon<br />
diese sind zu schützen bzw. als schützenwertes Gut anzusehen <strong>und</strong> einzustufen. <strong>Die</strong>s<br />
erschwert die Arbeit der Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden so ziemlich in fast jeder<br />
Hinsicht, weil diese als Generalaufgabe haben, das Hab <strong>und</strong> Gut zu schützen, in der<br />
gesamten B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, jedes einzelnen, ohne mit den bestehenden<br />
nationalen Datenschutzrichtlinien zu kollidieren. Aber schauen wir uns mal explizit den<br />
Art. 2 DSGVO an.<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [14] © Frank A. Vogler
© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
Auszug aus der aktuellen DSGVO:<br />
Art. 2 DSGVO - Sachlicher Anwendungsbereich<br />
1. <strong>Die</strong>se Verordnung gilt für die ganze oder teilweise automatisierte Verarbeitung<br />
personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung<br />
personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert<br />
werden sollen.<br />
2. <strong>Die</strong>se Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten<br />
a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des<br />
Unionsrechts fällt,<br />
b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den<br />
Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,<br />
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder<br />
familiärer Tätigkeiten,<br />
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung,<br />
Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung,<br />
einschließlich des Schutzes vor <strong>und</strong> der Abwehr von Gefahren für die öffentliche<br />
Sicherheit.<br />
3.<br />
1 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter<br />
<strong>und</strong> Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 2 <strong>Die</strong> Verordnung<br />
(EG) Nr. 45/2001 <strong>und</strong> sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung<br />
personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Gr<strong>und</strong>sätze<br />
<strong>und</strong> Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.<br />
4. <strong>Die</strong> vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG <strong>und</strong> speziell<br />
die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der<br />
Vermittler unberührt.<br />
Zitat zur DSGVO:<br />
“Allgemein zur DSGVO, auch der Autor/Urheber ist ein strikter Befürworter, dass das Hab<br />
<strong>und</strong> Gut, dazu zählt auch das leibliche Wohl, jedes einzelnen, in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland Lebenden nicht nur als schützenwert anzusehen ist, sondern zu schützen ist, so<br />
fern die Möglichkeiten auch gegeben ist. Somit sind wir wieder bei dem Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) mit<br />
<strong>sein</strong>en Artikeln, sowie dem Polizeigesetz “Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit<br />
<strong>und</strong> Ordnung (HSOG)“, gleichzeitig als auch fungierendes “<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht (sechster<br />
Abschnitt: §71-§80 HSOG)“ im Zusammenspiel mit der derzeit geltenden<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung im B<strong>und</strong>esland Hessen, der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.“<br />
Schlussfolgerung zum Art. 2, Abs.2 (a, d) DSGVO:<br />
Alle eingeleiteten, durchgeführten <strong>und</strong> abgeschlossenen Maßnahmen nach HSOG, muss sich<br />
die DSGVO unterordnen in der Normenhierachie, obwohl es sich bei der DSGVO um<br />
Unionsrecht (Europäische Union) handelt <strong>und</strong> somit über den Gesetzeslagen der<br />
B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, derer sie ein Mitglied dieser Staatengemeinschaft ist, steht.<br />
Nun zum Verständnis des Verstehens, warum die DSGVO sich unterzuordnen hat:<br />
a) besagt siehe Art. 2, Abs. 2a, damit ist alles gesagt auf nationaler B<strong>und</strong>es-/Landes-/ <strong>und</strong><br />
Kommunalebene, was die Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden angeht, sofern es sich nicht<br />
um eine Unionstätigkeit handelt<br />
d) besagt ……, einschließlich des Schutzes vor <strong>und</strong> der Abwehr von Gefahren für die<br />
öffentliche Sicherheit<br />
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© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
Kommentar zum Zitat <strong>und</strong> zur Schlussfolgerung:<br />
Damit sind wir wieder beim HSOG mit <strong>sein</strong>em besonderen Verwaltungsrecht, um es genau<br />
auszudrücken, an verschiedentlicher Vorschriften der einzelnen Paragraphen (§1 - §11, §31,<br />
§40, §47, §48, §77 HSOG). Das ganze sieht, nach einem Aushebeln einer Verordnung aus,<br />
dem ist aber nicht so, weil die <strong>Gefahrenabwehr</strong> von Leib <strong>und</strong> Leben (GG <strong>und</strong> HSOG) über<br />
allen steht <strong>und</strong> damit hat die Staatengemeinschaft der Europäischen Union alles dafür getan,<br />
dass dies auch zukünftig so bleibt <strong>und</strong> die <strong>Gefahrenabwehr</strong> auf dem Boden des jeweiligen<br />
Staates nationale Sache ist, aber auch zuweilen mit verschiedenen anderen Polizeiämtern (z.B.<br />
Europol, Interpol, etc.) zusammenarbeitet <strong>und</strong> da kommt es dann auf den jeweiligen<br />
Geltungsbereich <strong>und</strong> die Zuständigkeit an.<br />
2. Gr<strong>und</strong>lagen des Vorgehens im öffentlichen Raum<br />
2.1 Störende, Behindernde <strong>und</strong>/oder Gefährdende Auswirkung durch Fzg.<br />
<strong>und</strong>/oder Gegenstände<br />
Ein konkrete Behinderung, Störung <strong>und</strong>/oder Gefährdung liegt immer dann vor, wenn die, am<br />
teilnehmenden Verkehr, sich, wahrnehmend, gestört, behindernd <strong>und</strong>/oder gefährdend im<br />
öffentlichen Raum fühlen, sowie als auch der Anzeigeerstatter <strong>und</strong> Zeuge zugleich, durch<br />
abgestellte Fzg. <strong>und</strong>/oder Gegenstände.<br />
2.2 Gelände außerhalb des öffentlichen Raumes<br />
Kommt es auf Gelände, außerhalb des öffentlichen Raumes, durch ein dort abgestelltes Fzg.<br />
<strong>und</strong>/oder Gegenstand, welche behindern, stören <strong>und</strong>/oder gefährden, so ist der/die<br />
Verantwortliche/n zu informieren, dass es sich um Zivilrecht handelt, sofern keine anderen<br />
strafrechtlichen Rechtsgebiete (z.B.: Umweltrecht) betroffen sind. <strong>Die</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>- <strong>und</strong><br />
Polizeibehörden sind nicht befugt, für den/die Verantwortlichen ein Unternehmen, mit der<br />
Beseitigung der Störung, der Behinderung <strong>und</strong>/oder der Gefährdung, zu beauftragen.<br />
3. Entfernen/Umsetzen/Sicherstellen von ordnungswidrig, abgestellten<br />
Fahrzeugen <strong>und</strong>/oder Gegenständen im öffentlichen Raum, sowie als<br />
auch die Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten<br />
(OWIG) <strong>und</strong> Straftaten (StGB)<br />
(§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77 Abs.3 Satz 1*, §85, §90, §99**, §100, §101 Abs.2<br />
HSOG i.V.m §24 Abs.1, 3 Nr. 5, §26 Abs.3, §26a Abs.1 Nr.1, 2*** StVG, §49 StVO<br />
*((§1, §2, §3, §8, §10, §17,) §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37 1 OWIG)<br />
1 (als Beispiel: Straßenverkehrsamt (Abt.3-5 (Straßenverkehrsbehörde (§45, §46 StVO))) oder) die<br />
Ordnungsbehörde (§85 HSOG) im Zusammenspiel jeweils mit der Bußgeldstelle Frankfurt (Verwarnung 0-55 €)<br />
oder Kassel (Bußgeld 60-5000€) = §26 Abs.1, 2 StVG Hoheitliche Befugnis §85, §90, §91, §99 HSOG (<strong>und</strong><br />
zusätzlich in der Funktion einer gefahrenabwehrenden hoheitlichen Behörde, genannte Abteilung(en) nach §45,<br />
§46 StVO)<br />
**( Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 HSOG; §47 OWIG (§152 StPO)) / ***(§56, §57 Abs.1, §58 OWIG)<br />
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© Frank Vogler<br />
3.1 Voraussetzungen<br />
Wird der Verkehr, durch ein/en, im öffentlichen Raum, abgestelltes <strong>und</strong>/oder geparktes Fahrzeug<br />
(Fzg.); abgestellten Gegenstand, behindert/gestört <strong>und</strong>/oder gefährdet oder ist mit solch einer<br />
Behinderung/Störung <strong>und</strong>/oder Gefährdung mit, höchster anzunehmender, Wahrscheinlichkeit zu<br />
rechnen. Kann der/die Verantwortliche/n zur Beseitigung der Behinderung/Störung <strong>und</strong>/oder<br />
Gefährdung, dieser Verkehrs-/Behinderung/Störung/Gefährdung, nicht unverzüglich<br />
herangezogen werden, so kann/wird das Fzg. <strong>und</strong>/oder der Gegenstand unter, höchstmöglicher,<br />
Beachtung des Gr<strong>und</strong>satzes der Verhältnismäßigkeit, sowie des pflichtgemäßen Ermessens, Der,<br />
angestrebten, Maßnahmen entfernt, umgesetzt, sichergestellt oder eingezogen, ggf. verwahrt (§1,<br />
§4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §40, §47, §48, §49, §50, (§51), §52, §77 HSOG).<br />
3.2 Verstöße gegen bestehende Halt- <strong>und</strong>/oder Parkverbote, sowie gegen<br />
Gebote, der Straßenverkehrsverordnung (StVO)<br />
<strong>Die</strong> gesetzlichen Halt- <strong>und</strong> Parkverbote sind in den §12 <strong>und</strong> §41 i.V.m Anlage 2 StVO, sowie die<br />
Gebote für Parkbereiche in §13 StVO (Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit) der, derzeit<br />
gültigen, Straßenverordnung (StVO), welche Bestandteil des Straßenverkehrsgesetzes (StVG,<br />
Stand: 28.07.2021) ist, abschließend geregelt.<br />
3.2.1 Parken <strong>und</strong>/oder Halten mit Behinderung <strong>und</strong>/oder Gefährdung<br />
(entsprechend der StVO mit <strong>und</strong> ohne der Zeichen sowie deren<br />
ausgestaltete Zusätze)<br />
Eine konkrete Verkehrsbehinderung liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer, sowie der<br />
Anzeigeerstatter <strong>und</strong> Zeuge zugleich, offensichtlich an <strong>sein</strong>em Vorankommen,<br />
beeinträchtigt wird, durch eine Behinderung, Störung, <strong>und</strong>/oder Gefährdung (§1 Abs.1,<br />
§10 HSOG).<br />
Auch ohne, das Vorliegen einer konkreten Behinderung, im öffentlichen Raum, können<br />
Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände entfernt, umgesetzt <strong>und</strong>/oder sichergestellt, eingezogen<br />
werden, wenn auf Gr<strong>und</strong> von Nachforschungen <strong>und</strong>/oder Ermittlungen, die Höchst,<br />
wahrscheinlichste, anzunehmende Erkenntnis oder Tatsache bestand hat, die<br />
Wahrscheinlichkeit begründet, dass ohne Durchführung des Entfernens, Umsetzens,<br />
Einziehens <strong>und</strong>/oder Sicherstellens erhebliche Verkehrsstörungen eintreten werden. <strong>Die</strong><br />
daraus gewonnenen Erkenntnisse <strong>und</strong>/oder Tatsachen sind schriftlich niederzulegen, des<br />
Weiteren, ist es empfehlenswert eine Bußgeldanzeige nach §77 HSOG zu schreiben, um<br />
weitere zukünftige Ordnungswidrigkeiten dieser Art in solcher Weise vermeidbar zu<br />
machen (§1 Abs.2, §10 HSOG).<br />
Anmerkung: (Besonderes Augenmerk liegt hier auf Rettungswege, Feuerwehrzufahrten<br />
(gesiegelt durch die örtliche Branddirektion) <strong>und</strong> freigegebenen Fläche, als solche, die<br />
auch im Notfall zur Benutzung dienen für die Lagerung <strong>und</strong> des Abstellens von<br />
Rettungsausrüstung. Ein weiteres besonderes Augenmerk liegt auf den<br />
Sicherheit<strong>sein</strong>richtungen (Schaltkästen) von Lichtsignal-/Lichtzeichenanlagen (LSA/LZA).<br />
Genau genommen auf dem Arbeitsbereich, für die Monteure, vor diesen Schaltkästen,<br />
diese werden in den meisten Fällen, sofern es die bauliche Beschaffenheit zulässt, als<br />
Stellplatz für den ruhenden Verkehr eingenommen <strong>und</strong> damit zweckentfremdet,<br />
dementgegen zu wirken empfiehlt es sich, durch bauliche Veränderung eine feste<br />
Abgrenzung zu schaffen, sodass fortan der/die Monteur/e ungehindert Zugang haben/hat)<br />
(§1 HSOG).<br />
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Voraussetzung für, das Entfernen, Umsetzen, Sicherstellen, Einziehen <strong>und</strong>/oder<br />
Verwahren eines Fzg. <strong>und</strong>/oder eines Gegenstandes ist, dass die eingetretene Behinderung,<br />
Störung <strong>und</strong>/oder Gefährdung im Interesse einer reibungslosen Verkehrsabwicklung<br />
unaufschiebbar beseitigt werden muss (§11 HSOG).<br />
Beispiele, dafür <strong>sein</strong> können:<br />
Parken auf Geh- <strong>und</strong>/oder Radweg (Vz. 237, 239, 240, 241 StVO), siehe Punkt<br />
3.2.2, nachfolgend den Beispielen<br />
Parken an engen <strong>und</strong> unübersichtlichen Straßenstellen<br />
(Mindestrestfahrbahnbreite von 3,05 Meter); sowie scharfen Kurven mit<br />
Behinderung des fließenden Verkehrs; auf Sperrflächen, sowie auch das<br />
Befahren einer Solchen (Vz. 298 StVO)<br />
Parken auf den/in den Wegen <strong>und</strong> Routen des ÖPNV (Buslinienverkehr,<br />
Gleisbereiche der örtlichen Straßenbahn <strong>und</strong> U-Bahnen)<br />
Parken unter Missachtung eines ausgeschilderten absoluten oder eingeschränkten<br />
Haltverbots (Vz. 283, 286 StVO)<br />
Parken im Bereich einer Haltverbotszone (Vz. 290 StVO) <strong>und</strong><br />
verkehrsberuhigten Bereich (Vz. 325 StVO), außerhalb gekennzeichneter<br />
Parkflächen, wodurch der berechtigte Ladeverkehr behindert <strong>und</strong>/oder unmöglich<br />
gemacht wird<br />
Parken auf Sonderparkplätzen für Elektrofahrzeuge, sowie deren Ladestationen,<br />
Busse <strong>und</strong> schwerbehinderter Menschen (Vz. 314/315 StVO mit entsprechenden<br />
Zusatzzeichen lt. StVO)<br />
Parken weniger als 5 Meter vor oder hinter Kreuzungen/Einmündungen<br />
Parken auf der Straße, sodass Rettungs- <strong>und</strong> Einsatzfahrzeuge, diese nicht mehr<br />
zügig durchfahren können, weil die verbleibende, restliche Durchfahrtsbreite zu<br />
sehr eingeengt wird (Mindestrestfahrbahnbreite von 3,05 Meter)<br />
Parken im Bereich von Taxenständen (Vz. 229 StVO)<br />
Parken, weniger als 5 Meter vor einem Fußgängerüberweg (Vz. 293 StVO, ggf.<br />
mit Vz. 350 StVO) <strong>und</strong> parken auf Lichtzeichen-/Lichtsignalgeregelten<br />
Fußgängerfurten<br />
Parken, weniger als 10 Meter vor Lichtzeichen-/Lichtsignalanlagen, wenn diese<br />
verdeckt werden, durch größere Fahrzeuge (Kleintransporter, Lastkraftwagen,<br />
etc.)<br />
<br />
Parken in Parkraumbewirtschaftungszonen (Vz. 314.1, 314.2 StVO), im Bereich<br />
dessen, mit Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (Parkscheinautomaten),<br />
sowie auf/in ausgeschilderten Parkbereichen (Vz. 314/315 StVO mit<br />
entsprechenden Zusatzzeichen lt. StVO), welche die Höchstparkdauer vorgibt. In<br />
allen Fällen, muss die Höchstparkdauer um mehr als eine St<strong>und</strong>e überschritten<br />
worden <strong>sein</strong> (§13 StVO).<br />
3.2.2 Nicht berechtigtes Halten <strong>und</strong>/oder Parken, auf Geh- <strong>und</strong>/oder<br />
Radweg, etc.<br />
Ist sehr zu empfehlen dieser Leitfaden “Radverkehr von Niedersachsen“<br />
(nach anklicken des Links, muss man eine 7.5 MB große PDF-Datei runterladen)<br />
https://www.mw.niedersachsen.de/download/83761/Leitfaden_Radverkehr_der_NLStBV.pdf<br />
Parken auf Geh- <strong>und</strong>/oder Radweg (Vz. 237, 239, 240, 241 StVO), sodass eine<br />
bestimmungsmäßige Benutzung durch Berechtigte nicht mehr möglich ist <strong>und</strong> diese,<br />
damit gezwungen werden, auf die/den Fahrbahn, Radweg bzw. Gehweg ausweichen<br />
zu müssen. Bei einer Unterschreitung, von einer Restgehwegbreite von 1,20 Meter, ist<br />
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davon auszugehen, dass ein Gehweg nicht mehr Barriere frei be-/genutzt werden kann<br />
(§1 HSOG).<br />
Sogenannte Schutzstreifen für den Radverkehr, Radwege ohne Benutzungspflicht,<br />
etc., ist in der VwV-StVO nachzulesen, welche Beschaffenheit diese haben müssen,<br />
um als solche anerkannt zu werden.<br />
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO):<br />
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvb<strong>und</strong>_26012001_S3236420014.htm<br />
Eine weitere Beschilderungsmöglichkeit ist:<br />
Verkehrszeichen 239 StVO (Sonderweg “Fußweg“ im Volksm<strong>und</strong> “Sonderweg für<br />
Fußgänger“), mit dem Zusatzzeichen 1022-10 StVO (“Radfahrer Frei“) legitim<br />
aufzustellen.<br />
Zu beachten gilt dabei allerdings, dass es ein Gehweg (Sonderweg “Fußweg“) bleibt, weil<br />
das Hauptschild (Vz. 239 StVO) es so vorgibt, es ist nur dem erlaubten Zweiradverkehr<br />
(Radfahrer) durch das Zusatzzeichen (Zz. 1022-10 StVO) erlaubt, diesen mitzubenutzen,<br />
bei größtmöglicher Vorsicht <strong>und</strong> Sorgfaltspflicht gegenüber dem zu fußgehenden<br />
Verkehr. Da der Gehweg, ausnahmslos, dem zu fußgehenden Verkehr vorbehalten ist <strong>und</strong><br />
bleibt (§1 StVO).<br />
Es ist stets zu prüfen auf die StVO-Konformität für alle Arten von Geh- <strong>und</strong> Radwegen,<br />
sowie Schutzstreifen, etc., ob die folgenden Beispielkriterien, <strong>und</strong> ob die VwV-StVO,<br />
eingehalten wurden.<br />
Beispiele für Kriterien können <strong>sein</strong>, für Geh- <strong>und</strong>/oder Radwege, etc.:<br />
<br />
<br />
Benutzbar<br />
Zumutbar<br />
Radwege, etc. zusätzlich:<br />
<br />
<br />
Straßenbegleitend<br />
Nicht vom ruhenden Verkehr zweckentfremdend zu benutzen (eine feste bauliche<br />
Abtrennung, zum verbleibenden Verkehr, ist zu empfehlen)<br />
Anmerkung: “Geh- <strong>und</strong> Radwege, etc. sind in erster Linie, nicht der <strong>Gefahrenabwehr</strong> zu<br />
zuschreiben, weil sie, in ihrer Beschaffenheit, zu den festverbauten <strong>Teil</strong>en der Straße<br />
zählen. Somit sind sie nur als Sicherheitsbereiche anzusehen <strong>und</strong> zwar für einzelne<br />
Gruppen die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, aber es könnte auch <strong>sein</strong>, dass sie in<br />
ihrer Beschaffenheit, mit der Zeit, Mängel <strong>und</strong> Beschädigungen aufweisen, die dazu führen<br />
können, dass sich Menschen verletzen könnten.“ (§1 HSOG)<br />
Kommentar zum eigenen Zitat (Anmerkung):<br />
Was haben wir denn? Wenn ein Geh-/Radweg so ver-/gesperrt ist/ wurde, sodass die<br />
jeweils verkehrsteilnehmende Gruppe, ihren zugesprochenen Sicherheitsbereich, dazu<br />
gezwungen wird, diesen aufzugeben, in dem sie ihn verlassen muss, um in einem anderen<br />
nicht ihr zugesprochenen Bereiches ihren gewählten Weg fort setzen zu können……eine<br />
nicht gewollte, künstlich, erzeugte <strong>und</strong> gefährliche Situation (§1, §10, §11 HSOG; §1<br />
StVO).<br />
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Schlussfolgerung:<br />
Dahingehend steht wohl, an erster Stelle zu prüfen, welche baulichen Maßnahmen es zu<br />
treffen gilt, um solch weiteres Entstehen schon erfolgter Situation vorzubeugen bzw. es auf<br />
ein Mindestmaß an Gefährlichkeit zu reduzieren, bevor man die Jagd eröffnet auf eine<br />
andere verkehrsteilnehmende Gruppe, die von ihrer Beschaffenheit besser geschützt <strong>und</strong><br />
stärker motorisiert ist.<br />
Wenn, also, der Radverkehr nicht ausreichend geschützt werden kann, in <strong>sein</strong>em ihm<br />
zugesicherten Bereich, muss hier ganz klar die Frage gestellt werden, ob es dann überhaupt<br />
Sinn ge/macht hat bzw. es sinnvoll war/ist, eine Radverkehrsanlage an solch einer oder<br />
anderen Stelle(n) zu errichten, da ja das oberste Gebot gilt, nämlich verletzte <strong>und</strong>/oder aus<br />
dem Leben scheidende Menschen zu verhindern.<br />
Sind, also, dementsprechend willkürlich, abgestellte herrenlose Gegenstände ((E-<br />
)Fahrräder, E-Scooter, etc.) in erster Linie, auf dem freigegebenen, für den zu fußgehenden<br />
Verkehr (Fußgänger), Gehweg so platziert worden, dass Fußgänger sich verletzen können,<br />
in dem sie, durch diese Gegenstände zu Fall gebracht werden könnten, ist alles Mögliche zu<br />
veranlassen, damit der verkehrsschwächste <strong>Teil</strong>nehmer, wieder sicher <strong>sein</strong>es Weges ziehen<br />
kann (§1 HSOG).<br />
(Siehe auch das Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) mitsamt <strong>sein</strong>en Artikeln)<br />
3.2.3 Nicht berechtigtes Parken auf Sonderparkplätzen für Menschen,<br />
dessen körperliche Unversehrtheit eingeschränkt ist (Vz.<br />
314/315 StVO mit jeweiligen Zusatzzeichen entsprechend der<br />
StVO)<br />
Ein Parken, unter nicht Beachtung, des Parkverbotes, ohne den gültigen<br />
Behindertenparkausweis (Farbe: Blau) auszulegen/ausgelegt zu haben/nicht im Besitz<br />
eines solchen zu <strong>sein</strong>, führt unweigerlich dazu, dass das ordnungswidrig, abgestellte<br />
Fahrzeug <strong>und</strong>/oder der Gegenstand entfernt/umgesetzt <strong>und</strong>/oder sichergestellt/eingezogen<br />
wird, selbst wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken be-/gehindert würde. Da<br />
solche, angeordneten Sonderparkplätze (Zz. 1044-10 oder -11 StVO), ziemlich rar <strong>und</strong><br />
dünn besiedelt in der Gemarkung anzutreffen ist. Das Parksonderrecht (§46 StVO), wird<br />
nur dann rechtlich wirksam, in dem der Behindertenparkausweis gut lesbar im Fahrzeug<br />
ausliegt. Von einem Entfernen, Umsetzen <strong>und</strong>/oder Sicherstellen/Einziehen, des<br />
Fahrzeuges <strong>und</strong>/oder des Gegenstandes, ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§4<br />
HSOG) abzusehen, sollte anstatt, des Behindertenparkausweis der<br />
Schwerbehindertenausweis (100%, aG, B) gut lesbar ausgelegt <strong>sein</strong>.<br />
3.2.4 Nicht berechtigtes Parken in Bewohnerparkbereichen (Vz. 286,<br />
314, 315, 314.1 <strong>und</strong> 314.2 StVO, mit <strong>und</strong> ohne jeweiligen<br />
Zusatzzeichen entsprechend der StVO)<br />
Wenn in einem, ausgewiesenen, Bewohnerparkbereich, geparkt wird, ohne den gut<br />
sichtbar, ausgelegten, gültigen Bewohnerparkausweis im/in Fahrzeug/en, kann/können<br />
diese/s entfernt, umgesetzt <strong>und</strong>/oder sichergestellt/eingezogen werden.<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [20] © Frank A. Vogler
© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
3.2.5 Nicht berechtigtes Halten <strong>und</strong>/oder Parken in Fußgängerzonen<br />
(Vz. 242 StVO)<br />
Es ist weder innerhalb, noch außerhalb der Zeiten des allgemein eingeräumten Lade- <strong>und</strong><br />
Lieferverkehrs erlaubt, Fahrzeuge abzustellen, zum Zwecke des Parkens. Bei<br />
Nichtbeachtung, kann die Folge daraus <strong>sein</strong>, dass das/die Fahrzeug/e, ohne auch den<br />
Nachweis des Behinderns erbracht zu haben, in diesem Bereich, von anderen, von<br />
teilnehmenden bewegende zu Fuß, sowie von anderen auf erlaubten Zweirädern, entfernt,<br />
umgesetzt <strong>und</strong>/oder sichergestellt/eingezogen werden. Das Befahren, sowie das Halten in,<br />
der Fußgängerzone außerhalb der Zeiten des allgemein eingeräumten Lade- <strong>und</strong><br />
Lieferverkehrs, ist verboten, gestattet ist allerdings, Gr<strong>und</strong>stücke anzufahren innerhalb der<br />
Zone, wenn es im berechtigten Interesse liegt <strong>und</strong> das Gr<strong>und</strong>stück einen oder mehrere<br />
Stellplatz/Stellplätze als Parkplatz/Parkplätze zur Verfügung stellen kann.<br />
(Eigentümer/Mieter/Pächter/Besucher des Gr<strong>und</strong>stückes).<br />
3.2.6 Nicht berechtigtes Parken auf Flächen, welche an bestimmten<br />
Tagen den Wochenmärkten vorbehalten sind<br />
Das Entfernen, Umsetzen <strong>und</strong>/oder Sicherstellen/Einziehen, von, auf den Flächen für die<br />
Wochenmärkte denen es an bestimmten Tagen vorbehalten ist, diese dafür zu nutzen,<br />
ordnungswidrig, abgestellten Fahrzeugen <strong>und</strong>/oder Gegenständen ist dem entsprechend<br />
gestattet, vor Beginn bzw. sowie auch während des laufenden Marktbetriebes, setzt aber<br />
voraus, dass das Gelände für diesen Zweck als solches hinreichend konkret<br />
gekennzeichnet ist <strong>und</strong>/oder dem entsprechend abgrenzend ausgeschildert ist.<br />
3.2.7 Nicht berechtigtes Parken vor Gr<strong>und</strong>stückszufahrten <strong>und</strong><br />
Garagen<br />
Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, die, im öffentlichen Raum, abgestellt <strong>und</strong>/oder geparkt<br />
wurden, sodass ein oder mehrere Zufahrtsberechtigte/r, das Gr<strong>und</strong>stück, welche durch die<br />
abgestellten <strong>und</strong>/oder geparkten Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, daran hindert oder es<br />
schier unmöglich macht das Gr<strong>und</strong>stück zu erreichen oder zu verlassen, diese zu<br />
entfernen/umzusetzen <strong>und</strong>/oder sicherzustellen/einzuziehen. <strong>Die</strong> situationsbedingte<br />
Entscheidung, obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich in der Entscheidungs- <strong>und</strong> Verantwortungsgewalt<br />
des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n, welche Maßnahmen diese/r treffen <strong>und</strong><br />
einleiten wird.<br />
3.2.8 Nicht berechtigtes Parken in den eingerichteten Bereichen für<br />
Arbeiten im Straßenraum nach §45 Abs. 1, 3 (4 oder 6) StVO,<br />
sowie bei stattfindenden Sport- <strong>und</strong> Großveranstaltungen<br />
1. Sind vor dem Einrichten, in den mobilen Haltverbotsbeschilderungen (Vz. 283<br />
StVO), welche für die Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Raum aufgestellt<br />
worden sind, Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände abgestellt bzw. geparkt, müssen zum<br />
Wirksamwerden drei volle Tage zwischen dem aufstellen <strong>und</strong> der wirksamen<br />
Gültigkeit liegen, sodann können ggf. das Entfernen/Umsetzen <strong>und</strong>/oder<br />
Sicherstellen/Einziehen eingeleitet werden.<br />
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2. Bei der Einrichtung von mobilen Haltverbotsbeschilderungen (Vz. 283 StVO),<br />
müssen mindestens drei volle Tage (ohne Sonn- <strong>und</strong> Feiertag) vor dem<br />
Gültigkeitsdatum der Anordnung nach §45 Abs. 1, 3 <strong>und</strong> 6 StVO aufgestellt worden<br />
<strong>sein</strong>.<br />
3. Es gelten die schriftlich, fixierten Auflagen der ausgestellten Anordnung nach §45<br />
Abs. 1, 3 <strong>und</strong> 6 StVO, ein abweichen von diesen, obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich in der<br />
Entscheidungs- <strong>und</strong> Verantwortungsgewalt des/der vor Ort befindlichen<br />
Bedienstete/n, muss dann aber auch dokumentiert werden für die ausstellende<br />
Fachabteilung, sowie für den Inhaber/Verantwortlichen der ausgestellten Anordnung.<br />
4. Zuvor ist sich, je nach Möglichkeit, mit dem/der ausstellenden Sachbearbeiter/in, in<br />
Verbindung zu setzen, um eventuell anderweitige Möglichkeiten durchzusprechen,<br />
bevor eine Abänderung der ausgestellten Anordnung nach §45 StVO erfolgt, durch<br />
den/ der vor Ort befindlichen Bedienstete/n.<br />
5. Angefertigte, eingereichte Pläne, Skizzen, etc., sind damit fester Bestandteil der<br />
ausgestellten Anordnung nach §45 StVO, müssen aber klar erkennen lassen, wie die<br />
kommende Verkehrssituation sich zeigen soll. Des Weiteren dienen sie lediglich als<br />
Schaubild/Schematische Darstellung als solches <strong>und</strong> ersetzen keinesfalls die<br />
schriftlich, fixierten Auflagen der ausgestellten Anordnung nach §45 StVO, sondern<br />
sind als mögliche Ergänzung dieser einzustufen.<br />
6. Des Weiteren, bedarf es, eines zertifizierten, schriftlichen Nachweises darüber, dass<br />
Bedienstete geschult wurden, nach den Richtlinien für die Sicherung von<br />
Arbeitsstellen an Straßen (kurz: RSA 21, Stand: 14.02.2022; die RSA 21 ist kein<br />
direkter Bestandteil der StVO <strong>und</strong> der VwV-StVO, sie wird aber als Gr<strong>und</strong>lage<br />
eingestuft, weil Anordnungen nach §45 StVO i.V.m. RSA geschrieben werden), um<br />
Kontrollmaßnahmen nach RSA 21 durchzuführen, welche ggf. im weiteren Verlauf<br />
der Kontrolle Sanktionierungsmaßnahmen nach sich ziehen können/könnten. (TÜV-<br />
Rheinland <strong>und</strong> die ASICCONSULT GmbH bieten solche Lehrgänge an, als<br />
Verkehrsabsicherer oder Verantwortlicher)<br />
7. Punkt 6 ist den Firmen, die Verkehrsabsicherung im öffentlichen Raum betreiben,<br />
geschuldet, da diese auch ihr Personal, welches auch die Verantwortung trägt für die<br />
Verkehrsabsicherung, zertifiziert schulen lassen müssen. Auch ist damit gesichert,<br />
dass beide Seiten nach besten Wissen <strong>und</strong> Gewissen handeln im öffentlichen Raum.<br />
“<strong>Die</strong> RSA schreibt es den Firmen vor ihr Personal nach RSA schulen lassen zu<br />
müssen. Als Überwachungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde) sollte man mit guten<br />
Beispiel voran gehen, als Vorbildfunktion sozusagen, <strong>und</strong> ihr eigenes Personal<br />
genauso schulen lassen, weil, wenn es den Firmen vorgeschrieben wird, wird es den<br />
Behörden genauso vorgeschrieben im Zuge der Überwachung.“<br />
Bei Sport- <strong>und</strong> Großveranstaltungen gelten die Regeln analog, für die schriftlich fixierten<br />
Auflagen, der ausgestellten Anordnung der jeweiligen Veranstaltung entsprechend (siehe<br />
Punkt 1 bis 5, zu 3.2.8).<br />
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Zu Beachten gilt, bei Arbeiten nach §35 Abs. 6 StVO:<br />
Bei Arbeiten im öffentlichen Raum, nach §35 Abs. 6 StVO, dass der zuständige <strong>und</strong><br />
ortsansässige Straßenbaulastträger, in den meisten Fällen, keine Anordnung nach §45 Abs.<br />
1, 3, (4 oder 6) StVO, an die beauftragte Firma ausstellt, sondern lediglich eine<br />
schriftliche Beweisliste fordert für die aufgestellte StVO-Beschilderung <strong>und</strong> die<br />
Auftragsvergabe an die Firma gegangen ist. Hier empfiehlt es sich, durch gezieltes Fragen<br />
des Bautruppführers, herauszufinden, ob, wie <strong>und</strong> wann die Arbeiten ausgeführt werden<br />
müssen.<br />
Ist, eine Verschiebung der Arbeiten im öffentlichen Raum an diesem Tage nicht möglich,<br />
können hier lediglich Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, die stören, behindern <strong>und</strong>/oder<br />
gefährden, entfernt, umgesetzt <strong>und</strong>/oder sichergestellt werden. Eine Anzeige nach<br />
Ordnungswidrigkeitenrecht ist zwar bedingt möglich, aber darauf sollte tunlichst<br />
verzichtet werden, da die aufgestellte Beschilderung, in dem Fall nur als Hinweis<br />
einzustufen ist, weil ein Verwaltungsakt (§35 HVwVfG) nicht ergangen ist.<br />
Beispieltexte für das Entfernen <strong>und</strong>/oder Umsetzen:<br />
Sie stellten <strong>und</strong> parkten, in der Hsogstraße vor Hausnummer 96, ihr Fahrzeug mit dem<br />
amtl. Kennzeichen FLU-G 4711, Marke: FORDFAHREN, in ein nicht amtlich<br />
angeordnetes mobiles Haltverbot (Vz. 283 StVO), welches nicht durch § 45, Abs. 1, 3 <strong>und</strong><br />
6 StVO angeordnet wurde, sondern als Hinweis darauf diente, dass dort in naher Zukunft<br />
(31.02.9696), unaufschiebbare Arbeiten im öffentlichen Straßenraum nach § 35, Abs.6<br />
StVO durch eine, vom Amt für Straßenbau <strong>und</strong> Erschließung der (kreisfreien) Gemarkung<br />
beauftragte, Firma XY stattfinden.<br />
Fz. parkte in einem nicht angeordnetem Haltverbot (Vz. 283 StVO), welches nicht durch<br />
§ 45, Abs. 1, 3 <strong>und</strong> 6 StVO verfügt wurde. <strong>Die</strong>, durch das Amt für Straßenbau <strong>und</strong><br />
Erschließung der (kreisfreien) Gemarkung, aufgestellte Beschilderung, gab genug<br />
Hinweise für jeden Verkehrsteilnehmer, dass dort Arbeiten im öffentlichen Straßenraum<br />
stattfinden werden. Es fanden unaufschiebbare Arbeiten, am 31.02.9696, nach § 35,<br />
Abs.6 StVO durch die beauftragte Firma XY statt.<br />
<strong>Die</strong>/Der Dokumentation/Bericht ist analog zu 3.5 (Bericht/Dokumentation) anzufertigen<br />
<strong>und</strong> der zuständigen Fachabteilung/Sachgebiet zur weiteren Verarbeitung zu zuführen.<br />
3.3 Sonderfall, sowie Umweltgefährdung/-verschmutzung<br />
3.3.1 Nicht berechtigtes Parken in/auf öffentlichen Grünanlagen<br />
Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, welche ohne gültige Sondernutzungserlaubnis, in/auf<br />
ausgewiesenen öffentlichen Grünanlagen abgestellt werden, können entfernt/umgesetzt<br />
<strong>und</strong>/oder sichergestellt/eingezogen werden.<br />
Das Parken in/auf ausgewiesenen öffentlichen Grünanlagen, ohne die gültige<br />
Sondernutzungserlaubnis auszulegen/ausgelegt zu haben/in Besitz zu haben bzw. des nicht<br />
vorhanden <strong>sein</strong>s einer solchen, stellt nach:<br />
Der derzeit gültigen <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung, (sowie der Grünanlagensatzung) der<br />
(kreisfreien) Gemarkung eine Ordnungswidrigkeit dar, das Gesetz über<br />
Ordnungswidrigkeiten (OWIG) kann Anwendung finden.<br />
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Paragraph, als solcher, des einzelnen Rechtsgebietes:<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung (Auszug entnommen aus der derzeit gültigen Fassung):<br />
§13 Abs. 1 Punkt 11: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, entgegen<br />
§6 Abs. 3 der <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung, in Grünanlagen unbefugt Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder<br />
Gegenstände, Wohnwagen oder sonstige Anhänger fährt, schiebt, parkt oder abstellt.<br />
<strong>Die</strong> Ordnungswidrigkeit kann nach §77 Abs.2 Satz 1 HSOG mit einer Geldbuße bis zu<br />
5000 € geahndet werden.<br />
Ferner können:<br />
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, <strong>und</strong><br />
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder<br />
bestimmt gewesen sind, nach §77 Abs. 2 Satz (2) 3 HSOG i.V.m §22 Abs. 1 OWIG<br />
eingezogen werden.<br />
Siehe “A“ (<strong>Teil</strong> I) – “weitere Aufgaben, welche bei dem täglichen<br />
Außendienst anfallen könnten“, “sowie gesetzliche Aufgabenzuweisung,<br />
somit Gr<strong>und</strong>sätzliche Prinzipien“<br />
§22, §23 OWIG<br />
3.3.2 Einziehen <strong>und</strong> Sicherstellen von Anordnungen, Dokumenten,<br />
etc., sowie Gegenstände, aller Art<br />
Siehe A (<strong>Teil</strong> I) “weitere Aufgaben, welche bei dem täglichen Außendienst<br />
anfallen könnten“, “sowie gesetzliche Aufgabenzuweisung, somit<br />
Gr<strong>und</strong>sätzliche Prinzipien“<br />
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, <strong>und</strong><br />
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder<br />
bestimmt gewesen sind, können nach §77 Abs. 2 Satz (2) 3 HSOG i.V.m §22 Abs. 1<br />
OWIG eingezogen werden.<br />
3.3.3 Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, die Ladung nach dem<br />
Gefahrgutrecht (ADR) befördern/transportieren/lagern, weiteres<br />
siehe auch Punkt 5.4.3 (Technische Mängel)<br />
Gegenstände (Behältnisse), die Substanzen (Flüssig, Fest <strong>und</strong>/oder Gasförmig) enthalten<br />
<strong>und</strong>/oder als Lagereinrichtung (stationär <strong>und</strong>/oder mobil) dienen, sind generell nach dem<br />
Gefahrgutrecht (ADR) zu kontrollieren, ob dies nach den derzeit gültigen Vorschriften<br />
vonstattengeht, z.B.: mobile Tankstellen für Baufahrzeugen in den eingerichteten<br />
Bereichen nach §45 StVO.<br />
Des Weiteren ist bei solchen “mobilen Tankstellen“, stets darauf zu achten, dass nach<br />
Beendigung, der Arbeiten in dem Baustellenbereich, diese so gesichert sind, sodass Dritte<br />
nicht unbefugt darauf Zugriff bekommen.<br />
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Fahrzeuge, die nach dem Gefahrgutrecht, erkennbar an den aufgeklappten orangenen<br />
Warntafeln mit oder ohne Zahlen, Ladung befördern/transportieren/lagern, sind bei<br />
Antreffen im ruhenden, sowie im fließenden Verkehr einer Kontrolle nach ADR <strong>und</strong><br />
StVO, StVZO zu unterziehen. Fahrzeuge im fließenden Verkehr bekommen einen<br />
geeigneten, nutzenden <strong>und</strong> zulässigen Stellplatz zugewiesen bzw. werden dorthin gelotst,<br />
um die Kontrolle durchzuführen.<br />
Festgestellte Ordnungswidrigkeiten können nach §77 Abs.2 Satz 1 HSOG mit einer<br />
Geldbuße bis zu 5000 € geahndet werden <strong>und</strong>/oder nach ADR (zusätzlich) sanktioniert<br />
werden.<br />
Ferner können:<br />
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, <strong>und</strong><br />
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder<br />
bestimmt gewesen sind, nach §77 Abs. 2 Satz (2) 3 HSOG i.V.m §22 Abs. 1 OWIG<br />
eingezogen werden.<br />
Sollte, wider erwarten, der/die Bedienstete, nicht zertifiziert geschult <strong>sein</strong>, nach dem<br />
derzeit gültigen ADR, hat sich ihre Kontrolle <strong>und</strong> die eventuell getroffenen Maßnahmen<br />
auf das Straßenverkehrsrecht (StVG; StVO; StVZO; etc.) zu beschränken, haben dann<br />
aber, sofort, die zuständige <strong>und</strong> ortsansässige <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde<br />
(Fachgebietsabteilung/Sachgebiet (Gefahrgutangelegenheiten)) zu benachrichtigen, dass<br />
zertifiziertes geschultes Personal hinzugezogen werden muss. Dementsprechend muss, auf<br />
diese gewartet werden, bis diese vor Ort ist, damit geeignete Maßnahmen eingeleitet<br />
werden können, z.B. bei einem Austritt des Gefahrenstoffes…die Branddirektion<br />
unterrichten darüber usw.…<br />
“Das ADR schreibt es den Firmen vor ihr Personal nach ADR schulen lassen zu müssen.<br />
Als Überwachungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde) sollte man mit guten Beispiel voran<br />
gehen, als Vorbildfunktion sozusagen, <strong>und</strong> ihr eigenes Personal genauso schulen lassen,<br />
weil, wenn es den Firmen vorgeschrieben wird, wird es den Behörden genauso<br />
vorgeschrieben im Zuge der Überwachung.“<br />
“Das Gefahrgutrecht (ADR) <strong>und</strong> Bereiche die nach §45 StVO (Punkt 3.2.8) eingerichtet<br />
wurden, sind damit auch im besonderen Fokus des <strong>Gefahrenabwehr</strong>echtes zu sehen, da<br />
bei unsachgemäßen Handling dieser genannten, es zu einer starken Beeinträchtigung des<br />
Allgemeinwohls kommen kann, durch sich nachziehende Unfälle oder Missgeschicke des<br />
Einzelnen.“<br />
Zu Beachten gilt, bei öffentlichen ausgeschilderten<br />
Parkplatzbereichen, welche in der Nähe oder Nah an Flüssen,<br />
Seen <strong>und</strong>/oder Wäldern eingerichtet wurden, sowie von Feld-,<br />
Wiesen- <strong>und</strong> Forstwegen, entsprechender StVO-Beschilderung<br />
Das, diese entsprechend ausgezeichnet <strong>und</strong>/oder ausgeschildert sind, entsprechend ihrer<br />
Beschaffenheit, des Zweckes als Stellplatz, sowie den Witterung<strong>sein</strong>flüssen entsprechend<br />
ver-/gesperrt werden müssen/können, um damit einer möglichen eintretender<br />
Umweltgefährdung/-verschmutzung entgegen zu wirken bzw. vorzubeugen, ggf. durch<br />
Austreten von Betriebsstoffen; Unfallgefahr durch hineinstürzen in das jeweilige<br />
Gewässer; Hochwasser an Flüssen; etc. (§1 HSOG).<br />
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Es sollen/müssen in gewissen Zeitabständen, Kontrollfahrten der jeweiligen<br />
ausgewiesenen Bereichen absolviert werden, zur Überprüfung auf Richtigkeit <strong>und</strong><br />
Vollständigkeit der Beschilderung, um damit präventiv (vorbeugend), der repressiven<br />
(rückwirkend) <strong>Gefahrenabwehr</strong> Tribut zu zollen (§1 HSOG).<br />
Beispielbeschilderungen nach Vz-Kat <strong>und</strong> BASt:<br />
http://www.vzkat.de/2017/VzKat.htm<br />
https://www.bast.de/DE/Verkehrstechnik/Fachthemen/v1-verkehrszeichen/vz-start.html<br />
§40 StVO<br />
101 – Gefahrstelle<br />
101-12/22; 13/23; 14/24 – Viehtrieb/Reiter/Amphibienwanderung<br />
101-51 – Schnee<br />
101-53 (ehemals 129) – Ufer<br />
114 – Schleudergefahr<br />
142-10/20 - Wildwechsel<br />
§41 StVO<br />
238 – Reitweg<br />
239 – Sonderweg Fußgänger<br />
250 – Verbot für Fahrzeuge aller Art<br />
257-51/52/53 – Verbot für Reiter/Gespannfuhrwerke/Viehtrieb<br />
261 – Verbot für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern<br />
269 – Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung<br />
§42 StVO<br />
314 – Parkplatz<br />
317 - Wandererparkplatz<br />
325 – Verkehrsberuhigter Bereich<br />
354 – Wasserschutzgebiet<br />
Zusatzzeichen<br />
1007-51 - Hochwasser<br />
1010-10 – spielende Kinder erlaubt<br />
1010-53/54/55/64 – Nur Fußgänger/Reiter/Viehtrieb/Gespannfuhrwerke<br />
1026-62 – Gülletransport Frei<br />
1028-34 – Fährbenutzer Frei<br />
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1052-30 – Streckenverbote für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen<br />
1052-31 – Streckenverbote für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung<br />
3.4 Verbringungsort/Verwahrort<br />
Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenständen, die Entfernt <strong>und</strong>/oder Sichergestellt wurden, sind dem<br />
Gelände zu zuführen, welches dem beauftragten <strong>und</strong> vertraglich geb<strong>und</strong>enen Unternehmen<br />
zugehörig ist, um es dort zu verwahren. Generell ist/sind, das/die Fahrzeug/e <strong>und</strong>/oder der/die<br />
Gegenstand/Gegenstände, welches sich in der Obhut des beauftragten <strong>und</strong> vertraglich<br />
geb<strong>und</strong>enen Unternehmens befindet, vor rechtswidrigen Zugriffen von Dritten <strong>und</strong> vor<br />
Beschädigung zu schützen. <strong>Die</strong> genauen Obhutspflichten ergeben sich aus dem §41-§43<br />
HSOG.<br />
Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, die so Beschädigt sind, dass eine Umweltgefährdung nicht<br />
auszuschließen ist, sind dem entsprechend so zu sichern <strong>und</strong> zu verwahren das keine weitere<br />
Umweltgefährdung mehr von diesen ausgehen kann.<br />
Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, die als Beweismittel <strong>und</strong>/oder Spurenträger bei Strafdelikten<br />
sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, sind nach Maßgabe der berufenen, zuständigen <strong>und</strong><br />
ortsansässigen Staatsanwaltschaft zu verwahren.<br />
3.5 Bericht/Dokumentation<br />
Es ist über jede Maßnahme zwingend erforderlich, eine Dokumentation (Fotos, Kopien von<br />
Dokumenten, Notizen, etc.) anzufertigen, sodass in einem Widerspruchs- <strong>und</strong><br />
verwaltungsgerichtlichen Verfahren alle Umstände (Ermittlungen, Auffinden von<br />
Verantwortlichen, etc.), die zum Entfernen, Umsetzen <strong>und</strong>/oder Sicherstellen/Einziehen<br />
geführt haben, nachvollzogen werden können.<br />
Das/die/der, von der Maßnahme, betroffene/n Fahrzeug/e; Gegenstand/Gegenstände, ist in der<br />
konkreten Ausgangsposition fotografisch festzuhalten (Einleitung der Maßnahme), als Foto der<br />
Gesamtsituation, hierbei insbesondere die konkrete Behinderung mit Darstellung der<br />
Behinderung/Gefährdung/Störung.<br />
Bei einer möglichen Umsetzung die Situation, vor <strong>und</strong> nach der Umsetzung.<br />
Beschädigungen an Fahrzeugen <strong>und</strong>/oder Gegenständen, sind diese mit kurzen Worten<br />
schriftlich zu notieren, es ist auch möglich, Fotos der Beschädigungen zu erstellen <strong>und</strong> als<br />
Ergänzung bei zufügen.<br />
Das Aufstellprotokoll der temporären bzw. der mobilen Beschilderung, über die Aufstellung<br />
der Verkehrszeichen, sowie die Liste mit Kennzeichen, ist als Kopie oder Fotografie<br />
beizufügen.<br />
Sollte ein anderes, als das vertraglich geb<strong>und</strong>ene Unternehmen beauftragt werden müssen, ist<br />
dies zusätzlich zu dokumentieren.<br />
Wird ein oder mehrere Fahrzeug/e <strong>und</strong>/oder Gegenstand/Gegenstände<br />
sichergestellt/eingezogen zur Eigentumssicherung <strong>und</strong>/oder aus Gründen der <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
gilt die Dokumentationspflicht entsprechend.<br />
<strong>Die</strong> Dokumentation/en sind der zuständigen Fachabteilung zu zuführen.<br />
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4. Entfernen/Umsetzen/Sicherstellen von anderen Fahrzeugen<br />
4.1 Entfernen/Umsetzen/Sicherstellen/Einziehen nicht zugelassener oder<br />
nicht betriebsbereiter Fahrzeuge<br />
Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Anhänger, die, keine Zulassung mehr aufweisen oder deren nicht mehr<br />
betriebsbereit sind, im öffentlichen Raum abgestellt bzw. geparkt wurden, können Entfernt,<br />
Umgesetzt <strong>und</strong>/oder Sichergestellt/Eingezogen werden.<br />
Ergeben sich, durch Ermittlungen/Nachforschungen, konkrete Anhaltspunkte, dass sich ein/eine<br />
Verantwortlicher/der Verantwortlichen in unmittelbarer Nähe aufhält, <strong>und</strong> jene/s<br />
Fahrzeug/Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder der/die Anhänger, durch Kontaktaufnahme bei Benachrichtigung<br />
unverzüglich, es zu veranlassen kann/können, dass das/die Fahrzeug/Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder der/die<br />
Anhänger, entfernen zu lassen, ist das jenen Personen anzuweisen mit möglichen Zeitfenster, es<br />
ausführen zu lassen. Das Ganze ist zu Dokumentieren, so dann im Anschluss ist der komplette<br />
Vorgang der/dem zuständigen Fachabteilung/Sachgebiet zu zuführen, um ggf. weiteres zu<br />
veranlassen.<br />
Sind Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Anhänger, nach Inaugenscheinnahme <strong>und</strong>/oder Schätzung des<br />
Verkaufswertes (als Beispiel: Schwacke-Liste) als Wrack im Sinne des §3 Abs. 4<br />
Kreislaufwirtschaftsgesetz zu betrachten, wird alles weitere die/das zuständige/n<br />
Fachabteilung/Sachgebiet veranlassen.<br />
Ist, die im Höchst, wahrscheinlichsten, anzunehmende Erkenntnis oder Tatsache, dass diese die<br />
Wahrscheinlichkeit begründet, dass von denen als Wrack/s beurteilte Fahrzeug/e <strong>und</strong>/oder<br />
Anhänger Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen können/könnten (Spielobjekt für<br />
Kinder, Verletzungsgefahr, Austreten von Flüssigkeiten, etc.), sind diese unverzüglich aus dem<br />
öffentlichen Raum zu entfernen (§1 HSOG).<br />
4.2 Entfernen/Umsetzen/Sicherstellen/Einziehen von Fahrzeugen der<br />
B<strong>und</strong>eswehr <strong>und</strong>/oder der NATO-Streitkräfte<br />
Bevor, Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Anhänger der B<strong>und</strong>eswehr, der NATO- <strong>und</strong>/oder anderen Streitkräften<br />
entfernt, umgesetzt <strong>und</strong>/oder sichergestellt/eingezogen werden, ist sich mit der zuständigen<br />
Militärdienststelle (das jeweilige Landeskommando, Feldjägernotruf <strong>und</strong>/oder die zuständige<br />
Militärpolizei) in Verbindung zu setzen, sollte keine verantwortliche Person ausfindig zu machen<br />
zu <strong>sein</strong>, die die Fahrzeuge entfernen können/könnten.<br />
4.3 Entfernen/Umsetzen/Sicherstellen/Einziehen von Wohnmobilen/-<br />
wagen<br />
Fahrzeuge, die eine zulässige Gesamtmasse von über 7,5 t. aufweisen, sowie Anhänger von über 2<br />
t. zulässiger Gesamtmasse, ist es innerhalb geschlossener Ortschaften, in reinen <strong>und</strong> allgemeinen<br />
Wohngebieten, das regelmäßige Parken in der Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr, sowie an Sonn- <strong>und</strong><br />
Feiertagen verboten. Solche Fahrzeuge <strong>und</strong> Anhänger können, dementsprechend entfernt,<br />
umgesetzt <strong>und</strong>/oder sichergestellt/eingezogen werden. <strong>Die</strong>s hat keine Geltung auf entsprechenden<br />
ausgeschilderten Parkplätzen, sowie für Linienomnibusse, die Parken an Endhaltestellen.<br />
Ergeben sich, durch Ermittlungen/Nachforschungen, konkrete Anhaltspunkte, dass sich ein/eine<br />
Verantwortlicher/der Verantwortlichen in unmittelbarer Nähe aufhält, <strong>und</strong> jene/s<br />
Fahrzeug/Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder der/die Anhänger, durch Kontaktaufnahme bei Benachrichtigung<br />
unverzüglich, es zu veranlassen kann/können, dass das/die Fahrzeug/Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder der/die<br />
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Anhänger, entfernen zu lassen, ist das jenen Personen anzuweisen mit möglichen Zeitfenster, es<br />
ausführen zu lassen. Das Ganze ist zu Dokumentieren, so dann im Anschluss ist der komplette<br />
Vorgang der/dem zuständigen Fachabteilung/Sachgebiet zu zuführen, um ggf. weiteres zu<br />
veranlassen.<br />
4.4 Entfernen/Umsetzen/Sicherstellen/Einziehen von fahrbereiten<br />
Anhängern ohne Zugfahrzeug<br />
Anhänger welche, ohne Zugfahrzeug, zum Zweck des Parkens im öffentlichen Raum abgestellt<br />
wurden, müssen nach über zwei Wochen entfernt werden, von dieser Örtlichkeit, außer es sind<br />
extra dafür ausgeschilderte Parkplätze angelegt worden.<br />
<strong>Die</strong>nen ein/mehrere Anhänger, wider erwarten als Werbefläche, kann/können dieser/diese<br />
Entfernt/Umgesetzt <strong>und</strong>/oder Sichergestellt/Eingezogen werden, noch vor Ablauf der 14 Tage,<br />
sofern keine Sondernutzungserlaubnis, ausgestellt durch die zuständige <strong>und</strong> ortsansässige<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde, vorliegt.<br />
Ergeben sich, durch Ermittlungen/Nachforschungen, konkrete Anhaltspunkte, dass sich ein/eine<br />
Verantwortlicher/der Verantwortlichen in unmittelbarer Nähe aufhält, <strong>und</strong> jene/s<br />
Fahrzeug/Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder der/die Anhänger, durch Kontaktaufnahme bei Benachrichtigung<br />
unverzüglich, es zu veranlassen kann/können, dass das/die Fahrzeug/Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder der/die<br />
Anhänger, entfernen zu lassen, ist das jenen Personen anzuweisen mit möglichen Zeitfenster, es<br />
ausführen zu lassen. Das Ganze ist zu Dokumentieren, so dann im Anschluss ist der komplette<br />
Vorgang der/dem zuständigen Fachabteilung/Sachgebiet zu zuführen, um ggf. weiteres zu<br />
veranlassen.<br />
5. Entfernen/Sicherstellen/Einziehen nach HSOG / OWIG / StGB /<br />
StPO / anderen Gesetzen<br />
(§31, §40, §77 HSOG; §22, §23, §111, (§129) OWIG; §73, §74 StGB; §94, §98, §152, §164 StPO)<br />
Anmerkung:<br />
Der Zweck einer Beschlagnahme oder der Sicherstellung ist immer die Einziehung (Entzug).<br />
Bei Einziehung, ist es also zweckdienlich, dass die Maßnahme entweder eine Sicherstellung oder die<br />
Beschlagnahme ist, es geht aber auch ohne, als reine Verwahrung solange eine Maßnahme andauert.<br />
Heißt aber auch, dass eine Einziehung, eine Sicherstellung oder die Beschlagnahme nicht immer<br />
beinhalten muss.<br />
Sicherstellung/Beschlagnahme = Einziehung von Gegenständen/Sachen auf<br />
ordnungsbehördlicher/strafbehördlicher Ebene von <strong>Gefahrenabwehr</strong>- <strong>und</strong> Polizeibehörden gleichzeitig,<br />
weil siehe 1.2 (Zulässigkeit des Verwaltungszwang) <strong>und</strong> als Beispiel dient §8 Abs.2 <strong>und</strong> §49 Abs.2<br />
HSOG oder §46 Abs.1+2 OWIG i.V.m. §94 StPO, etc., somit können <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden sehr<br />
wohl Beschlagnahmen durchführen, welche, selbstredend durch eine der Strafverfolgungsbehörden<br />
legitimiert wurde.<br />
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© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
5.1 Sicherstellung von Fahrzeugen <strong>und</strong>/oder Gegenständen, welches der<br />
Eigentumssicherung dient (§40 Abs. 1, Nummer 2 HSOG)<br />
Zur <strong>Gefahrenabwehr</strong> kommt nur in Frage, sollte der oder die Verantwortliche nicht vor Ort, in<br />
absehbarer Zeit nicht erreichbar oder in der derzeitigen Situation nicht in der Lage <strong>sein</strong>, dass<br />
benutzte Fahrzeug <strong>und</strong>/oder den Gegenstand selbst zu sichern (im Außendienst aufgef<strong>und</strong>ene,<br />
gestohlene; unverschlossene; welche durch ungenaue Ortskenntnis des letzten Verantwortlichen<br />
des; Fzg. abgestellt <strong>und</strong>/oder geparkt vorgef<strong>und</strong>en werden).<br />
5.1.1 Unverschlossene Fahrzeuge<br />
Hier gilt vorrangig, dass der/die Eigentümer/-in oder eine der/die beauftragte/n Person/en<br />
eine Benachrichtigung erhält, darüber, dass die Polizei genügende Maßnahmen getroffen<br />
haben, die der oder die Verantwortliche von sich aus zu einem ordnungsgemäßen<br />
Abstellen des Fahrzeuges treffen würde (Verschließen des Fahrzeuges, sowie Mitnahme<br />
von Wertgegenständen). Entfernen/Umsetzungen kommen im regelmäßigen<br />
stattfindenden täglichen Außendienst nicht in Betracht.<br />
Sofern, das/die Fahrzeug/e nicht in einem amtlich angeordneten Halt- <strong>und</strong>/oder Parkverbot<br />
(§12 <strong>und</strong> §41 StVO) abgestellt wurde/n, zum Halten/Parken.<br />
5.1.2 Im täglichen Außendienst vorgef<strong>und</strong>ene Fahrzeuge nach<br />
<strong>Die</strong>bstahl<br />
Selbst festgestellte oder gemeldete Fahrzeuge, welche ausgeschrieben sind nach dem<br />
Verbleib wegen des <strong>Die</strong>bstahles, ist hierüber das nächste Polizeirevier zu informieren. <strong>Die</strong><br />
Streifenbesatzung hat, solange vor Ort zu bleiben, bis die angeforderten Kollegen vom<br />
zuständigen Polizeirevier vor Ort sind.<br />
5.2 Sicherstellung von Fahrzeugen <strong>und</strong>/oder Gegenständen aus Gründen<br />
der polizeilichen <strong>Gefahrenabwehr</strong> (§40 Abs. 1, Nummer 1, 3 <strong>und</strong> 4<br />
HSOG)<br />
Fahrzeuge die sichergestellt werden müssen, um damit eine Beseitigung der gegenwärtigen<br />
Gefahrenlage herbeizuführen, als Beispiel:<br />
Verhinderung von Fahren/benutzen unter Alkohol-, Drogen- <strong>und</strong>/oder<br />
Medikamenteneinfluss<br />
Fahren/benutzen ohne Fahrerlaubnis<br />
Allgemeine Betriebserlaubnis erloschen, durch Fehlen der zusätzlichen ABE oder des<br />
Eintrages in den Zulassungsbescheinigungen <strong>Teil</strong> I <strong>und</strong> II<br />
…..<br />
Damit soll, die weitere Benutzung des Fahrzeugeses unterb<strong>und</strong>en werden, sofern es nicht<br />
ausreicht, durch Abstellen <strong>und</strong> Parken des Fahrzeuges; Sicherstellung der Schlüssel; sowie<br />
Sicherstellung ggf. des Führerscheines, somit damit nicht der Genüge getan werden kann.<br />
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© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
5.2.1 Vorrausetzung um ein Entfernen einzuleiten<br />
Ein Entfernen in Form einer Abschleppmaßnahme, ist nur gerechtfertigt, wenn dies es<br />
erforderlich macht, um<br />
Eine von der Sache oder ihrem/ihrer Gebrauch/Benutzung durch den/die<br />
Verantwortliche/n tatsächlichen Gewalt ausgehende gegenwärtige Gefahr<br />
abzuwehren,<br />
<br />
Unter den Voraussetzungen des §9 HSOG eine gegenwärtige erhebliche Gefahr<br />
abzuwehren.<br />
Getroffene Maßnahmen im öffentlichen Raum (Entfernen, Umsetzen, Sicherstellen,<br />
Einziehen <strong>und</strong>/oder Verwahren) laut dieser Anordnung, einzuleiten <strong>und</strong>/oder<br />
durchzuführen bzw. abzubrechen, obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich in der Entscheidungs- <strong>und</strong><br />
Verantwortungsgewalt des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n, Gerichtliche<br />
<strong>und</strong>/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen haben stets Vorrang <strong>und</strong> bleiben hiervon<br />
unberührt. (§99, §101 HSOG).<br />
5.2.2 Bericht/Dokumentation<br />
<strong>Die</strong> Sicherstellung, muss immer schriftlich festgehalten werden <strong>und</strong> begründet werden.<br />
Der gesamte Vorgang ergeht, auch wenn die Sicherstellung bereits bis zum Ende des<br />
darauffolgenden Tages erledigt ist, an die zuständige Fachabteilung/Sachgebiet, zur<br />
weiteren Verarbeitung. <strong>Die</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde entscheidet im Rahmen ihrer<br />
Zuständigkeit <strong>und</strong> Befugnisse, soweit dies es erforderlich macht, über die Aufhebung oder<br />
das weitere Fortbestehen der Sicherstellung.<br />
Gerichtliche <strong>und</strong>/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen über die Herausgabe haben stets<br />
Vorrang <strong>und</strong> bleiben hiervon unberührt.<br />
5.3 Sicherstellung / Beschlagnahme von Kraftfahrzeugen /<br />
Fahrzeugteilen/ Gegenstände zum Zwecke der Beweissicherung oder<br />
der Einziehung<br />
Eine Sicherung von Beweismitteln, im Bereich des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts oder<br />
zur Vorbereitung der Einziehung, kann es erforderlich werden, für eine strafprozessuale<br />
Sicherstellung oder Beschlagnahme, dass es dementsprechend nötig wird das ein/mehrere<br />
Fahrzeug/e <strong>und</strong>/oder den/die Gegenstand/Gegenstände zu entfernen, mit anschließender<br />
Verwahrung.<br />
5.3.1 Voraussetzungen des Entfernens bei Sicherstellung /<br />
Beschlagnahme zu Beweiszwecken<br />
Wird die Maßnahme als Zweck zum sichern von Spuren erforderlich, ist das Fahrzeug<br />
<strong>und</strong>/oder der Gegenstand in der Regel nach ergangener Maßnahme wieder auszuhändigen,<br />
außer es stellt sich jedoch danach raus, dass das Fahrzeug <strong>und</strong>/oder der Gegenstand um ein<br />
Beweismittel oder Einziehungsgegenstand handelt.<br />
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© Frank Vogler<br />
5.3.2 Spurensuche am Fahrzeug <strong>und</strong>/oder Gegenstand<br />
<strong>Die</strong> Spurensuche am Fahrzeug <strong>und</strong>/oder Gegenstand sollte vorrangig am Ort des<br />
Auffindens stattfinden. Besteht diese Möglichkeit nicht, oder ist die Spurensuche vor Ort<br />
nicht ausreichend, dann ist das Fahrzeug <strong>und</strong>/oder der Gegenstand zu entfernen, nach<br />
Absprache mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.<br />
Ein Verwahren des Fahrzeuges <strong>und</strong>/oder des Gegenstandes, hat nach Vorgabe der<br />
zuständigen, ortansässigen <strong>und</strong> berufenen Staatsanwaltschaft zu erfolgen, die als<br />
Beweismittel oder Spurenträger bei Kapitaldelikten sichergestellt oder beschlagnahmt<br />
wurden, sodass eine Veränderung des Spurenbestandes ausgeschlossen werden kann (die<br />
Aufrechterhaltung der Beweiskette ist zwingend erforderlich).<br />
<strong>Die</strong> Verantwortlichkeit, des unveränderten Zustandes, bei der Überführung <strong>und</strong><br />
Gewährleistung des Fahrzeuges <strong>und</strong>/oder Gegenstandes hat der/die jeweils einschreitende<br />
Bedienstete/n am Sicherstellungsort.<br />
5.3.3 Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände als Beweismittel<br />
Müssen sichergestellte/beschlagnahmte Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände als Beweismittel<br />
weiterhin zur Verfügung stehen oder haben sich andere sonstige Gründe ergeben, sodass<br />
eine Herausgabe nicht vonstattengehen kann, so sind die Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände<br />
weiterhin bei der vertraglich geb<strong>und</strong>enen Firma zu verwahren.<br />
Aus den Sachstandsberichten, muss der Verbleib der Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder der Gegenstände<br />
hervorgehen, ist eine Änderung des Sachstandes erfolgt ist dies schriftlich zu fixieren.<br />
<strong>Die</strong>/das Fachgebietsabteilung/Sachgebiet hat den Aktenvorgang nach einer<br />
Beschlagnahme eines oder mehrerer Fahrzeuge/s <strong>und</strong>/oder Gegenstandes/Gegenstände<br />
innerhalb von 3 Tagen der berufenen, ortsansässigen <strong>und</strong> zuständigen Staatsanwaltschaft<br />
vorzulegen, um damit die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung zu erbitten.<br />
Der Aktenvorgang muss bei Sicherstellungen innerhalb von 7 Tagen erfolgen, sofern<br />
das/der/die Fahrzeug/e <strong>und</strong>/oder Gegenstand/Gegenstände nach erfolgter Untersuchung<br />
nicht unmittelbar wieder herausgegeben werden soll. Bevor eine<br />
Sicherstellung/Beschlagnahme bestätigt wird, informiert die Staatsanwaltschaft die/das<br />
Fachgebietsabteilung/Sachgebiet, durch diese dann ggf. der Transport, sowie die<br />
Verwahrung der vertraglich geb<strong>und</strong>enen Firma veranlasst wird.<br />
Ist eine Nichtbestätigung, der Staatsanwaltschaft, zwecks der Sicherstellung erfolgt, trifft<br />
die/das Fachgebietsabteilung/Sachgebiet, nach Erhalt dieser Nichtbestätigung,<br />
Maßnahmen das/der/die Fahrzeug/e <strong>und</strong>/oder Gegenstand/Gegenstände wieder<br />
auszuhändigen.<br />
5.4 Einziehen <strong>und</strong> die Untersagung des Benutzens von Fahrzeugen<br />
<strong>und</strong>/oder Gegenständen aus Gründen der <strong>Gefahrenabwehr</strong> (§1 Abs.1,<br />
2, 3, §3 Abs.1, 3, §47 Abs.1, 2, 4; ggf. §48; §77 Abs.1, 2, 3 HSOG;<br />
§35, §36, §38 StVO)<br />
Zugelassene Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, die nach eingehender Inaugenscheinnahme<br />
(technische) Mängel <strong>und</strong>/oder Beschädigungen aufweisen, dessen Zustand der derzeit gültigen<br />
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) oder anderen Rechtsgebieten widersprechen, können<br />
eingezogen werden, sowie eine weitere Benutzung wird damit ausdrücklich nicht nur untersagt,<br />
sondern es ist zu unterlassen, entsprechend könnte hier auch eine Ersatzvornahme im weiteren<br />
Verlauf folgen.<br />
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© Frank Vogler<br />
5.4.1 Unfallgeschädigte/-beeinträchtigte Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände<br />
Zugelassene Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, die abgestellt wurden im öffentlichen<br />
Raum, dessen äußeres Erscheinungsbild Beschädigungen aufzeigen, sodass die im Höchst,<br />
wahrscheinlichsten anzunehmende Erkenntnis oder Tatsache, dass diese die<br />
Wahrscheinlichkeit begründet, dass sich Lebewesen daran verletzen können/könnten, sind<br />
unverzüglich aus dem öffentlich Raum zu entfernen ggf. hat der letzte ausfindig gemachte<br />
Verantwortliche, in dessen Verantwortung das Fahrzeug oder der Gegenstand lag, dafür<br />
Sorge zu tragen, sofern es im möglichen ist, dass Fahrzeug <strong>und</strong>/oder den Gegenstand so<br />
abzusichern, sodass sich kein Lebewesen daran verletzen kann.<br />
5.4.2 Pannenbehaftete Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände<br />
Zugelassene Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, die liegengeblieben sind durch eine Panne<br />
(technischen Defekt, etc.), dadurch bedingt nicht mehr fahrbereit sind, müssen stets am<br />
rechten Fahrbahnrand (in einer Einbahnstraße (Vz. 220 StVO) auch am linken<br />
Fahrbahnrand möglich) sofern die Möglichkeiten gegeben ist, oder wenn durch Vz.<br />
314/315 StVO (wenn vorhanden, Zusatzzeichen beachten; dementsprechend max. nach 2<br />
St<strong>und</strong>en entfernen) ein Parkplatzbereich bereitgestellt wird, abgestellt werden. Sollte<br />
widererwarten ein liegengebliebenes Pannenfahrzeug abgestellt <strong>sein</strong>, in einem der Halt<strong>und</strong>/oder<br />
Parkverbote (§12 <strong>und</strong> §41 StVO), muss dieses nach 2 St<strong>und</strong>en entfernt werden,<br />
solange es nicht behindernd oder gefährdend abgestellt ist.<br />
5.4.3 Festgestellte technische Mängel bei/In einer Kontrollstelle<br />
während einer Gefahrgutkontrollmaßnahme (ADR), sowie in<br />
den eingerichteten Bereichen nach §45 Straßenverkehrsordnung<br />
(StVO)<br />
Ist, die im Höchst, wahrscheinlichsten, anzunehmende Erkenntnis oder Tatsache, dass<br />
diese die Wahrscheinlichkeit begründet, das festgestellte technische Mängel, zu einer<br />
Untersagung der Weiterfahrt, vor Ort, führen können/könnten, da das/die Fahrzeug/e nicht<br />
mehr den derzeit gültigen Verkehrssicherheitsstandards entspricht des derzeit geltenden<br />
Straßenverkehrsrechtes (StVR), dann ist/sind das/die Fahrzeug/e einer der<br />
nächstgelegenen geeigneten anerkannten Prüforganisationen (TÜV, Dekra, etc.) zu<br />
zuführen, zwecks weiterer Prüfung durch die Sachverständigen einer der<br />
Prüforganisationen, ob eine weiterfahrt noch möglich ist bzw. erlaubt werden kann,<br />
hinsichtlich des Straßenverkehrsrechtes (StVR), sowie als auch ggf. des Gefahrgutrechtes<br />
(ADR). Das zuführen zu den genannten Prüforganisationen, erfolgt unter strenger<br />
Begleitung einer Streifenbesatzung mit dessen <strong>Die</strong>nstfahrzeug als Konvoi.<br />
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© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
Danksagung<br />
Hiermit bedanke ich mich ganz herzlich für die schnelle Bearbeitung meiner Anfrage,<br />
hinsichtlich des ergangenen <strong>und</strong> erteilten Erlasses für das Abschleppen <strong>und</strong><br />
Verwahren von Kraftfahrzeugen durch die Polizei Bremen <strong>und</strong> die<br />
Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes Bremen vom 31.03.2021 (in Kraft seit<br />
13.04.2021), weiter als Vorlage für die Rechtsgr<strong>und</strong>lagen auch als<br />
Ausbildungsgr<strong>und</strong>lagen benutzen zu dürfen, in dem der Sinn des Erlasses beibehalten<br />
wird, es aber Sinngemäß an das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong><br />
Ordnung angepasst wird.<br />
(Genehmigung wurde erteilt durch das Pressereferat der Freien Hansestadt Bremen des<br />
Senators für Inneres am 07.03.2023, um 10:45 Uhr. Der Nachweis über die Richtigkeit<br />
<strong>und</strong> das Recht es für diesen Zweck benutzen zu dürfen, lässt sich jederzeit<br />
nachweisen, anhand des Emailverkehrs mit dem genannten Pressereferat, durch den<br />
Autor, Ersteller, Urheber dieser Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> auch als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage<br />
(<strong>Teil</strong> III)).<br />
<strong>Die</strong>se Rechtsgr<strong>und</strong>lage auch als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage, genausten <strong>Teil</strong> III, entsteht<br />
auch mit fre<strong>und</strong>licher Unterstützung, durch den Senat für Inneres der Freien<br />
Hansestadt Bremen.<br />
hier der Link, um den Abschlepperlass aus Bremen runterladen zu können<br />
https://mobilität.eu/wp-content/uploads/2021/07/20210331Abschlepperlass.pdf<br />
sollte wider erwarten der Yumpu-Player den Link nicht anzeigen, einfach<br />
“Abschlepperlass; Bremen“ eingeben bei google <strong>und</strong> runterladen, als PDF-Datei<br />
Jetzt kann sich der Autor (FAV, Frank A. Vogler, Frank Vogler) wieder weiter an das<br />
Gesamtwerk “<strong>Gefahrenabwehr</strong>“ setzen <strong>und</strong> ihn fertig stellen, weil Sinngemäß heißt für<br />
<strong>Teil</strong> III, der inhaltliche Sinn <strong>und</strong> Zweck der einzelnen aufgeführten Punkte<br />
(Textblöcke), im Original, muss erhalten bleiben nach dem umformulieren, also es<br />
wird alles neugeschrieben <strong>und</strong> nicht kopiert….<strong>und</strong> der Senator hat da ein absolut<br />
genialen Erlass geschrieben….<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [34] © Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />
<strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage<br />
(§99 Abs. 4 Nr.3 HSOG)<br />
für die <strong>Gefahrenabwehr</strong>-(Verwaltungs)-polizei(en)<br />
(<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde(n))<br />
als Straf-/Verfolgungsbehörde<br />
(§152 Strafprozessordnung); (§47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)<br />
für die polizeiliche Laufbahn “Verkehrsregelung“<br />
um im öffentlichen Raum<br />
(manuelle) Verkehrsleitmaßnahmen durchzuführen<br />
nach §1, §2; §3; §8; §10; §11; §31; §40; §47; §48; §77<br />
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong><br />
Ordnung<br />
als<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht/-Gesetz/-Verordnung<br />
sowie durch §1; §35; §36; §38; §43; §44; §45<br />
der Straßenverkehrsordnung<br />
Als Bestandteil des Straßenverkehrsgesetzes<br />
der bis derzeit geltenden Gültigkeit des Straßenverkehrsrechtes<br />
im<br />
B<strong>und</strong>esland Hessen<br />
der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [1] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Vorgeschichte<br />
Als<br />
Verkehrsregler<br />
Und<br />
Widmung<br />
zugleich<br />
Begonnen hat alles zu Zeiten des Ordnungsamtes <strong>und</strong> der Verkehrsüberwachung<br />
(Städt. Verkehrspolizei), mit dem alleinigen Urheber, Ersteller <strong>und</strong> Autor (Frank<br />
Vogler) des Gesamtwerkes “<strong>Gefahrenabwehr</strong>“ (siehe oben <strong>und</strong> unten jeweils <strong>und</strong>/oder<br />
es sind nur Drachen abgebildet), durch die/den Ausbilder/in <strong>und</strong> zugleich<br />
Sachgebietsleiter/in (H. W-K. <strong>und</strong> M.H.), die diesen zum Verkehrsregler nach §36<br />
StVO ausbildeten im Jahre 2000, sowie zu viel späteren Zeiten in der<br />
Verkehrsleitzentrale (VLZ) mit Fortführung der Baustellenüberwachung (siehe<br />
Rechts- Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage) mit der Kollegin (B.G.).<br />
Nach der bestandenen Verkehrsreglerprüfung, welche im direkten Anschluss der<br />
1wöchigen Ausbildung zum Verkehrsregler stattfand, ging der Urheber zu <strong>sein</strong>er<br />
damaligen DGLIN (C.K.) <strong>und</strong> stellvertretenden DGLIN (E.H.) <strong>und</strong> bat darum, das der<br />
Urheber eine Woche, dem Sachgebiet der Verkehrsregelung zugeteilt zu werden.<br />
Worauf, dieser eine Woche lang von sehr herzlichen <strong>und</strong> hartgesottenen<br />
Verkehrsregler: innen weiter ausgebildet wurde. Jeder dieser hartgesottenen Burschen<br />
<strong>und</strong> auch die sanftmütigen Mädels (S.R. <strong>und</strong> P.H.) dieser Reglertruppe besaßen das<br />
nötige Feingefühl, so einen Rookie wie dieser Urheber damals war als Verkehrsregler,<br />
weitere Techniken <strong>und</strong> Methodiken des manuellen Verkehrsregelns zu vermitteln…..<br />
<br />
Kommentar: ….die Strategie des Urheber, nachdem Fahrzeuge an gewunken wurden ihre Fahrt wieder<br />
aufzunehmen, dieses aber nicht gewillt waren zu befolgen, die Hände zum Gebet falten, dabei vor den<br />
stehenden Fahrzeugen auf die Knie fallend, sowie im gleichen Atemzug blickend zum Himmelsgestirn,<br />
um sie damit zum losfahren zu bewegen, ist hinlänglich bekanntermaßen Legendär <strong>und</strong> trieb so<br />
manchem anderem Fahrzeugführern in ihren wartenden Vehikeln ein dickes <strong>und</strong> fettes Grinsen ins<br />
Gesicht….. <br />
…… Haltungsnote 1A…<br />
…gibt aber en Abzug in der B-Note, weil es kein weißes Mützchen uffem Kopp hat, keine weißen<br />
Handschuhe anhat, sowie die retroreflektierende Regler-Weste mit der Uffschrift nicht trägt, aber zu<br />
mindestens der Bart ist weiß!!!....<br />
….Man kann nur hoffen diese Chef(in)-Ausbilderin der Verkehrsregelung sieht das nicht, das gibt Mecker ohne Ende….. <br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [2] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Einführung<br />
Bei manuellen Verkehrsleitmaßnahmen handelt es sich um, ein erforderliches, anstehendes, gegebenes,<br />
bedarfsgefälliges, eingetretenes Ereignis, welches sich durch plötzliches verändern von automatisierten<br />
Abfolge zustände (Lichtzeichen-/Lichtsignalanlage (LZA/LSA)) eingestellt hat, weshalb<br />
verschiedentliche teilautonome Zustände (Fahrzeuge mit ihren Fahrzeuglenkern) dadurch dies dann<br />
einfordern, in dem Personen in ihrer Funktion als Hilfspolizeibeamter/Hilfspolizeibeamtinnen<br />
erlaubnisweise gestattet wird, diese Abfolge zustände Mangel versuchsweise abzustellen mit ihrer<br />
Tätigkeit, in dem, durch Eingriffe in den fließenden Straßenverkehr, anhand von klaren, deutlichen <strong>und</strong><br />
unmissverständlichen, gegebenen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen an die <strong>Teil</strong>nehmenden im Straßenverkehr,<br />
somit der angeforderten <strong>und</strong> angestrebten Maßgabe, derer die Vorgabe in der Straßenverkehrsordnung<br />
festgeschrieben ist, erteilt durch die straßenverkehrsbehördliche Institution<br />
(B<strong>und</strong>esverkehrsministerium), den Verkehrsfluss so gut wie möglich wieder in sichere Bahnen zu<br />
führen, um damit der verb<strong>und</strong>enen Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung zur<br />
Genüge getan wird, dies geschieht nach besten Wissen <strong>und</strong> Gewissen der ausführenden Personen<br />
(HiPo/LaPo).<br />
§ 36 Straßenverkehrsordnung<br />
Zeichen <strong>und</strong> Weisungen der Polizeibeamten/Polizeibeamtinnen<br />
(1) 1 <strong>Die</strong> Zeichen <strong>und</strong> Weisungen der Polizeibeamten/-beamtinnen sind zu befolgen. 2 Sie gehen allen<br />
anderen Anordnungen <strong>und</strong> sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von<br />
<strong>sein</strong>er Sorgfaltspflicht.<br />
(2) An Kreuzungen ordnet an:<br />
1. 1 Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: "Halt vor der<br />
Kreuzung".<br />
2 Der Querverkehr ist freigegeben.<br />
3 Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur<br />
die Gr<strong>und</strong>stellung beibehalten wird. 4 Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9<br />
abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.<br />
2. Hochheben eines Arms:<br />
"Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten",<br />
für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: "Kreuzung räumen".<br />
(3) <strong>Die</strong>se Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.<br />
(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen <strong>und</strong> an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen<br />
entsprechende Bedeutung.<br />
(5) 1 Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der<br />
Verkehrstüchtigkeit <strong>und</strong> zu Verkehrserhebungen anhalten. 2 Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch<br />
geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte<br />
gegeben werden. 3 Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten<br />
werden. 4 <strong>Die</strong> Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [3] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
§ 1 Straßenverkehrsordnung (Gr<strong>und</strong>regeln)<br />
(1) <strong>Die</strong> <strong>Teil</strong>nahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht <strong>und</strong> gegenseitige Rücksicht.<br />
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder<br />
mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.<br />
§ 35 Straßenverkehrsordnung<br />
Sonderrechte (Auszugsweise)<br />
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die B<strong>und</strong>eswehr, die B<strong>und</strong>espolizei, die Feuerwehr,<br />
der Katastrophenschutz, die Polizei <strong>und</strong> der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung<br />
hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.<br />
(6)<br />
1 Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen <strong>und</strong> Anlagen im<br />
Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen <strong>und</strong> durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen<br />
gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen <strong>und</strong> Straßenteilen <strong>und</strong> auf jeder Straßenseite in jeder<br />
Richtung zu allen Zeiten fahren <strong>und</strong> halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der<br />
Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. 2 Dasselbe gilt auch für<br />
Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt <strong>und</strong><br />
deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. 3 Dabei ist sicherzustellen, dass keine<br />
Beschädigung der Gehwege <strong>und</strong> der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann.<br />
4 Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu<br />
beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen <strong>und</strong> Absperrungen<br />
auffällige Warnkleidung tragen.<br />
(7) Messfahrzeuge der B<strong>und</strong>esnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post <strong>und</strong><br />
Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die B<strong>und</strong>esnetzagentur) dürfen auf allen Straßen <strong>und</strong><br />
Straßenteilen zu allen Zeiten fahren <strong>und</strong> halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.<br />
(7a) 1 Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in<br />
Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder<br />
Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen<br />
(Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen<br />
auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- <strong>und</strong> Anlieferverkehr<br />
benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen<br />
in stationären Einrichtungen erforderlich ist. 2 Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge<br />
abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 <strong>und</strong> Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63<br />
(Zeichen 286) <strong>und</strong> Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem<br />
Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels<br />
geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von<br />
Briefkästen erforderlich ist. 3 <strong>Die</strong> Sätze 1 <strong>und</strong> 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der<br />
Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer<br />
im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. 4 § 2 Absatz 3 in Verbindung mit<br />
Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem<br />
Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der<br />
Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1<br />
genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.<br />
(8) <strong>Die</strong> Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong><br />
Ordnung ausgeübt werden.<br />
(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden <strong>und</strong> Organisationen mit Sicherheitsaufgaben<br />
(BOS) führt <strong>und</strong> zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 <strong>und</strong><br />
5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen<br />
<strong>und</strong> halten.<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [4] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
§ 38 Straßenverkehrsordnung<br />
Blaues Blinklicht <strong>und</strong> gelbes Blinklicht<br />
(1) 1 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile<br />
geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere ges<strong>und</strong>heitliche Schäden abzuwenden, eine<br />
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder<br />
bedeutende Sachwerte zu erhalten.<br />
2 Es ordnet an:<br />
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".<br />
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen <strong>und</strong> nur zur Warnung an<br />
Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder<br />
von geschlossenen Verbänden verwendet werden.<br />
(3) 1 Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. 2 Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet<br />
werden. 3 <strong>Die</strong> Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor<br />
ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder<br />
Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.<br />
<strong>Die</strong> manuelle Verkehrsregelung erfolgt immer, nach der bis Dato derzeitigen gültigen<br />
Straßenverkehrsordnung (StVO), des derzeit gültigen Straßenverkehrsgesetzes (StVG), welches<br />
dem, bis dato bestehenden, Straßenverkehrsrechtes (StVR) zu geordnet ist, durch den §36 StVO,<br />
die legitime Maßgabe als gesetzliche Vorgabe ergibt sich aus dem Hessischen Gesetz über die<br />
öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung der Vorschrift des §1 HSOG (<strong>Gefahrenabwehr</strong>), derer mit<br />
einer weiteren Vorschrift (§1 StVO – Gr<strong>und</strong>regeln) aus der Straßenverkehrsordnung kommend,<br />
zusammen, weiterhin ein gemeinsames, rücksichtvolles Umgehen miteinander fordert, trotz<br />
eingetretener, widriger Umstände, damit der künstlich, erzeugten, entstandenen, gefährdeten<br />
Sachlage, mit allen legitimen zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenzuwirken zu können, bis<br />
wieder der Normalzustand erreicht werden kann.<br />
Somit ist das manuelle Regeln des Verkehrsflusses, durch Kräfte der Polizeibehörden, sowie<br />
Behörden, dessen Außendienst mit Sonderbefugnissen ausgestattet wurden, weil sie im<br />
polizeilichen Rechtswesen angesiedelt sind, nicht nur jederzeit ein legitimes Mittel zum Zweck,<br />
sondern diejenigen die mit ihrem eigenen Leib <strong>und</strong> Leben auf die Fahrbahn gehen, um andere<br />
Lebewesen gleicher <strong>und</strong> anderer Art (z.B.: tierischen Familien, die sich unbedingt in den Kopf<br />
gesetzt haben, mit ihrem Nachwuchs, einspurige/mehrspurige stark frequentierte Fahrbahn zu<br />
queren) zu schützen vor weiteren Beschädigungen anhand von Verletzungen durch das<br />
unvorhergesehene eingetretene Ereignis.<br />
Kommentar: Der Autor erinnert sich, dass es da mal eine Entenfamilie mit Nachwuchs gab, die erst<br />
einmal losgelaufen ist auf die Fahrbahn, mit ihrem Nachwuchs (Friedberger Anlage in etwa höhe<br />
Friedberger Tor), um dann so in etwa der Mitte der Fahrbahnen, sich zu überlegen Camping zu<br />
machen….nun der Autor <strong>und</strong> auch <strong>sein</strong>e damalige Streifenpartnerin, waren sich sofort einig sich<br />
nicht in die Nähe dieser Tiere zu bewegen, sondern wie alle anderen Straßenverkehrsteilnehmer zu<br />
warten, weil Enten-/Gänse- <strong>und</strong> Schwaneneltern können einem tierisch Schmerzen bereiten, wenn<br />
diese Nachwuchs haben (In Erinnerung an eine sehr sympathische, wertschätzende <strong>und</strong><br />
lebensfreudige Kollegin (H.S.), die vor ein paar Jahren sehr schwer erkrankte über Nacht <strong>und</strong><br />
seitdem ein zu pflegender Mensch ist, es war immer eine helle Freude mit ihr, solche tierischen<br />
Einsätze zum Abschluss zu bringen, P.S.: solche Einsätze zeugen immer wieder mit aller<br />
Deutlichkeit wie viel menschlicher, diese Tierwelt ist, in ihrem sozialen Verhalten untereinander, in<br />
dieser von Menschenhand erschaffenen Welt).<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [5] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
-SONDERORDNUNGSBEHÖRDE-<br />
-S T R A ß E N V E R K E H R S B E H Ö R D E-<br />
-<strong>Gefahrenabwehr</strong>polizei-<br />
-Abteilung Ausbildung/Ermittlungen-<br />
Ausbildung zur (manuellen)Verkehrsregelung<br />
Betreffende Angaben:<br />
Bewertungs-/Gesprächsprotokoll/Angewandte Psychologie<br />
(§35, §36, §38, §43, §45 Straßenverkehrsordnung (StVO))<br />
Frankfurt a.M., den___________<br />
Datum (Von/bis): __________________________________; Uhrzeit (Von/bis): ________________________;<br />
Ausbilder/in:_________________________________________________________________________________________;<br />
Auszubildende/r: 01.___________________________________; 02.__________________________________________;<br />
Örtlichkeit/en: _______________________________________________________________________________________;<br />
Kurzbezeichnungen der Lichtsignal-/Lichtzeichenanlagen (LSA/LZA):<br />
01._________; 02._________; 03._________; 04._________; 05._________;<br />
Sachstand-Einschätzung, eines Ausfallens, des Vorgehens diesbezüglich:<br />
Gesamtüberblick verschafft: Alleine Team (mindestens 2 Regler)<br />
Ja, wie ist in etwa die derzeitige Lage? : ________________________________________________________________;<br />
Nein, Gr<strong>und</strong>:_______________________________________________________________________________________;<br />
Anschließende kurze Besprechung des Vorgehens:<br />
Welcher Art wären Verkehrsleitmaßnahmen einzuleiten? §36 StVO, §52, §55 HSOG; §35, §38 StVO; §43 StVO<br />
Ja, Ergebnis: ______________________________________________________________________________________;<br />
Nein, Gr<strong>und</strong>: _______________________________________________________________________________________;<br />
Arbeitsschutzgesetz beachten!!!!<br />
(Nach 6 Std. ununterbrochener Tätigkeit ist eine 30 minütige Pause einzulegen; bis 9 Std. = 30 Min.; nach 9 Std. = 45 Min.)<br />
Sachgebietsleitung <strong>Die</strong>nstgruppenleitung Funkleitzentrale; informiert über das Zeitfenster der manuell<br />
verkehrsregelnden Maßnahme 6 Std. 9 Std. 10 Std. ca. von/bis _________________________________________;<br />
Ja, zu welchem Zweck?______________________________________________________________________________;<br />
Nein, Gr<strong>und</strong>: ______________________________________________________________________________________;<br />
Bereitgestellte Ausrüstung:<br />
<strong>Die</strong>nstwagen, Winkerkelle, Anhaltestab, Verkehr<strong>sein</strong>richtungen/-Zeichen (§43, §45 StVO)<br />
Betreten der Fahrbahn/Kreuzungsmitte:<br />
Warnkleidung (EN ISO 20471) Retroreflektierend weiße Mütze weiße Handschuhe<br />
Schutzausrüstung ballistische Schutzweste bis 25 Grad M<strong>und</strong>schutz<br />
Einleiten der manuell verkehrsregelnden Maßnahme:<br />
Angst Ängstlich Verängstigt Sicher Unsicher Verunsichert Erste/r zu Beginnende/r<br />
Achtungszeichen gebend Trillerpfeife bereit Umsichtig (alle Fahrspuren versuchend im Blick zu haben)<br />
als Ablöse, Bereitschaft angezeigt, sowie Vorbereitungen für den Wechsel auf der Kreuzungsmitte getroffen<br />
Durchführung der manuell verkehrsregelnden Maßnahme:<br />
Sicher Unsicher Verunsichert Angst Ängstlich Verängstigt bestimmend<br />
Achtungs- <strong>und</strong>/oder Haltzeichen (mindestens 3-5 Sek. Angezeigt) Bewegung (z.B.: Schritt nach vorn <strong>und</strong> zurück)<br />
flüssiger Bewegungsablauf beim Geben von Zeichen <strong>und</strong>/oder Weisungen Überblick<br />
Wird der Verkehrsregler wahrgenommen Ja Nein, warum: __________________________________________________;<br />
Werden die gegebenen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen beachtet Ja Nein, warum: _____________________________________;<br />
<strong>Die</strong> manuell verkehrsregelnde Maßnahme zum Abschluss bringen:<br />
Verkehrsteilnehmer auf die, in Betrieb gegangene, LSA/LZA aufmerksam gemacht; Handzeichen drauf gezeigt<br />
vergewissert Umsichtiges Verlassen der Kreuzungsmitte; eine Umdrehung abgewartet, ob die Anlage noch in Betrieb ist<br />
Freigabe des Abtretens erteilt bekommen (Real durch den anwesenden Monteur)<br />
Im Auftrag<br />
____ © Frank A. Vogler _____<br />
© Frank A. Vogler Ausbildung (§36, §45 StVO): Bewertungs-/Gesprächsprotokoll/Angewandte Psychologie [1] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
-SONDERORDNUNGSBEHÖRDE-<br />
-S T R A ß E N V E R K E H R S B E H Ö R D E-<br />
-<strong>Gefahrenabwehr</strong>polizei-<br />
-Abteilung Ausbildung/Ermittlungen-<br />
Ausbildung zur (manuellen)Verkehrsregelung<br />
Bewertungs-/Gesprächsprotokoll/Angewandte Psychologie<br />
(Woche 1, 2; Prüfungswoche (Mo-Fr)<br />
Frankfurt a.M., den___________<br />
Betreffende Angaben:<br />
(§35, §36, §38, §43, §45 Straßenverkehrsordnung (StVO))<br />
Datum (Von/bis): __________________________________; Uhrzeit (Von/bis): ________________________;<br />
Ausbilder/in:________________________________________________________________________________;<br />
Auszubildende/r 01.: __________________________________________; Freigabe: Ja Nein auf Probe<br />
Theorie: A = 1-2 B = 3-4 C = 5-6; Praxis: A = 1-2 B = 3-4 C = 5-6; Notiz: ______________________;<br />
Gesprächsnotiz Tag 5 (Woche 1):<br />
Auszubildende/r 01.: ___________________________________________; Selbsteinschätzung (Aussage über sich selbst)<br />
Angst Ängstlich Verängstigt Sicher Unsicher Verunsichert Respekt Gefasst Zutrauen zu sich<br />
Bemerkungen: __________________________________________________________________________________;<br />
Gesprächsnotiz Tag 5 (Woche 2):<br />
Auszubildende/r 01.: __________________________________________; Selbsteinschätzung (Aussage über sich selbst)<br />
Angst Ängstlich Verängstigt Sicher Unsicher Verunsichert Respekt Gefasst Zutrauen zu sich<br />
Bemerkungen: __________________________________________________________________________________;<br />
Prüfungswoche:<br />
Prüfungsnotiz: _____________________________________________________________________________________________;<br />
Abschlussnote:_____________________________________________________________________________________________;<br />
Auszubildende/r 02.: __________________________________________; Freigabe: Ja Nein auf Probe<br />
Theorie: A = 1-2 B = 3-4 C = 5-6; Praxis: A = 1-2 B = 3-4 C = 5-6; Notiz: ______________________;<br />
Gesprächsnotiz Tag 5 (Woche 1):<br />
Auszubildende/r 02.: __________________________________________; Selbsteinschätzung (Aussage über sich selbst)<br />
Angst Ängstlich Verängstigt Sicher Unsicher Verunsichert Respekt Gefasst Zutrauen zu sich<br />
Bemerkungen: __________________________________________________________________________________;<br />
Gesprächsnotiz Tag 5 (Woche 2):<br />
Auszubildende/r 02.: __________________________________________; Selbsteinschätzung (Aussage über sich selbst)<br />
Angst Ängstlich Verängstigt Sicher Unsicher Verunsichert Respekt Gefasst Zutrauen zu sich<br />
Bemerkungen: __________________________________________________________________________________;<br />
Prüfungswoche:<br />
Prüfungsnotiz: _____________________________________________________________________________________________;<br />
Abschlussnote:_____________________________________________________________________________________________;<br />
Im Auftrag<br />
____ © Frank A. Vogler _____<br />
© Frank A. Vogler Ausbildung (§36, §45 StVO): Bewertungs-/Gesprächsprotokoll/Angewandte Psychologie [2] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
-SONDERORDNUNGSBEHÖRDE-<br />
-S T R A ß E N V E R K E H R S B E H Ö R D E-<br />
-<strong>Gefahrenabwehr</strong>polizei-<br />
-Abteilung Ausbildung/Ermittlungen-<br />
Ausbildung zur (manuellen)Verkehrsregelung<br />
Bewertungs-/Gesprächsprotokoll/Angewandte Psychologie<br />
Als<br />
Zu berechnende Gr<strong>und</strong>lage<br />
Für die entgeltliche Abrechnung<br />
Über eingesetzte(s) Personal / Ausrüstung<br />
Sowie zusätzlich vor Ort angeordnete erforderliche Maßnahmen (Mittel)<br />
(§35, §36, §38, §43, §45 Straßenverkehrsordnung (StVO))<br />
Betreffende Angaben durch die Ausbildungs-/ Einsatzleitung:<br />
Auftraggeber (§1 Abs.1, 2 , 3, §3 Abs.1, 3, §99 Abs.2 Satz 1, §101 Abs.2 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG):<br />
Org.-Einheit: _______________; Org.-Einheit: _______________; Org.-Einheit: _______________;<br />
Frankfurt a.M., den___________<br />
Name: _______________; Name: _______________; Name: _______________; Name: _______________;<br />
<strong>Die</strong>nstnummer: ________; <strong>Die</strong>nstnummer: ________; <strong>Die</strong>nstnummer: ________; <strong>Die</strong>nstnummer: ________;<br />
<strong>Die</strong>nstgruppe: _________; <strong>Die</strong>nstgruppe: _________; <strong>Die</strong>nstgruppe: _________; <strong>Die</strong>nstgruppe: _________;<br />
( Name: ______________; Funktionsbezeichnung: ______________________________; ist nur informeller Zweck)<br />
als namentlicher Vertreter/in <strong>sein</strong>er/ihrer Straßenverkehrsbehörde (§100, §90, §77 Abs.3 Satz 1, §2 Satz 1, §1 Abs.1 HSOG);<br />
Zeitlicher Rahmen:<br />
Tag Täglich Woche Wöchentlich Monat Monatlich Ab diesem Ab dieser<br />
Datum (Von/bis): _____________________________; Uhrzeit (Von/bis): ________________________;<br />
Kalenderwoche: __________; bis einschließlich Kalenderwoche: _________;<br />
Monat: _________; bis<br />
einschließlich Monat: ____________;<br />
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Ablöse-Besatzung (bei verkehrsregelnden Maßnahmen mit mehr als 4 eingesetzten Kräften oder bei<br />
Schichtwechsel Spätdienst):<br />
Auftraggeber (§1 Abs.1, 2 , 3, §3 Abs.1, 3, §99 Abs.2 Satz 1, §101 Abs.2 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG):<br />
Org.-Einheit: _______________; Org.-Einheit: _______________; Org.-Einheit: _______________;<br />
Name: _______________; Name: _______________; Name: _______________; Name: _______________;<br />
<strong>Die</strong>nstnummer: ________; <strong>Die</strong>nstnummer: ________; <strong>Die</strong>nstnummer: ________; <strong>Die</strong>nstnummer: ________;<br />
<strong>Die</strong>nstgruppe: _________; <strong>Die</strong>nstgruppe: _________; <strong>Die</strong>nstgruppe: _________; <strong>Die</strong>nstgruppe: _________;<br />
( Name: ______________; Funktionsbezeichnung: ______________________________; ist nur informeller Zweck)<br />
als namentlicher Vertreter/in <strong>sein</strong>er/ihrer Straßenverkehrsbehörde (§100, §90, §77 Abs.3 Satz 1, §2 Satz 1, §1 Abs.1 HSOG);<br />
Zeitlicher Rahmen:<br />
Tag Täglich Woche Wöchentlich Monat Monatlich Ab diesem Ab dieser<br />
Datum (Von/bis): _____________________________; Uhrzeit (Von/bis): ________________________;<br />
Kalenderwoche: __________; bis einschließlich Kalenderwoche: _________;<br />
Monat: _________; bis<br />
einschließlich Monat: ____________;<br />
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
© Frank A. Vogler Ausbildung (§36, §45 StVO): Als zu berechnende Gr<strong>und</strong>lage für die Entgeltliche Abrechnung [1] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
Eingesetzte(s) / erforderliche(s) Personal / Ausrüstung:<br />
© Frank A. Vogler<br />
Personal: eingesetztes Personal (Anzahl): _________ x St<strong>und</strong>enanzahl_______ x Kosten pro Std._______€<br />
(Taktung: angebrochene Viertelst<strong>und</strong>en, werden generell als volle 15 Min. gerechnet);<br />
Ausrüstung: Winkerkelle (Anzahl): __________; Anhaltestab (Anzahl): __________;<br />
Verschiedentliche Angaben:<br />
<strong>Die</strong>nstfahrzeug(e) ( Speziell ausgerüstet(e)) für Tätigkeiten nach:<br />
§36 StVO §45 StVO ( Baustellenüberwachung) §22, §23, §36 Abs.5 StVO, §35h, §53a StVZO; Gefahrgutrecht<br />
(ADR-Fahrzeugkontrollen)<br />
Fahrzeug-Typ:<br />
Bus (Anzahl, Fabrikat): ____________________________;<br />
SUV (Anzahl, Fabrikat): ____________________________;<br />
(Mini-)Van (Anzahl, Fabrikat): _____________________;<br />
PKW (Anzahl, Fabrikat): _________________________;<br />
Kennzeichen eingesetzte(s) <strong>Die</strong>nstfahrzeug(e): ___________________________________________________________;<br />
gefahrene Kilometer (einfach): ___________ x eingesetzte(s) <strong>Die</strong>nstfahrzeug(e) (Anzahl): ___________;<br />
Ablöse; §52, §55 HSOG; §38 Abs.2 StVO; §27 StVO ( angeforderte zusätzliche Fahrzeuge):<br />
Bus (Anzahl, Fabrikat): ____________________________;<br />
SUV (Anzahl, Fabrikat): ____________________________;<br />
(Mini-)Van (Anzahl, Fabrikat): _____________________;<br />
PKW (Anzahl, Fabrikat): _________________________;<br />
Kennzeichen eingesetzte(s) <strong>Die</strong>nstfahrzeug(e): ___________________________________________________________;<br />
gefahrene Kilometer (einfach): ___________ x eingesetzte(s) <strong>Die</strong>nstfahrzeug(e) (Anzahl): ___________;<br />
§38 Abs.2 StVO - ( Begleiten von Fahrzeugen); §27 StVO - ( im Verband ( geschlossen)):<br />
Konvoi Fahrt zum nächst gelegenen Technischen Überwachungsverein (DEKRA, TÜV, etc.);<br />
innerhalb;<br />
außerhalb; der (kreisfreien) Gemarkung (Datum, Uhrzeit (von/bis)): ________________________________;<br />
Startpunkt: _________________________________; Zielpunkt: ___________________________________________;<br />
Zusätzlich ( angeforderte) erforderliche Maßnahmen (Mittel):<br />
Verkehr<strong>sein</strong>richtungen (§43 StVO): Vz.600 StVO:_________; Vz. 605 StVO: ______; Vz. 610 StVO: _________;<br />
Vz. 615 StVO, Vz. 616 StVO: ______________; Vz. 628 StVO: _____________; Vz. 629 StVO: _____________;<br />
<strong>Die</strong>nstfahrzeug (als Sperre/ Absicherung); weitere Details siehe als Anlage beigefügtes Ermittlungsprotokoll (Blatt 1-3);<br />
Begebenheiten der Verkehrsleitmaßnahme (§35, §36, §38 StVO):<br />
Ausbildung Verkehrsregler (VR): siehe nächste Seite Tabellarische Aufzählung<br />
Bedarf<strong>sein</strong>griff:<br />
erste in Kenntnisnahme; Ausfall (§1 Abs.1, 2 HSOG; §36 StVO); erfolgte Eingriffe nach Vorgabe (§36, §45 StVO);<br />
eigenverantwortlich angeordnete Verkehrsleitmaßnahme in Absprache mit der Straßenverkehrsbehörde (§45 StVO);<br />
Bedarfsfall:<br />
<strong>Die</strong>nstplan: Straßenbauarbeiten; Begleiten von Filmgesellschaften; Wartung LZA/LSA; §45 Abs.1, 3, 6 StVO<br />
Sonderdienstplan (Sonderveranstaltung): ___________________________________________________________________;<br />
Sonderveranstaltung – Nummer des/der Verkehrsposten: siehe nächste Seite Tabellarische Aufzählung;<br />
Rückmeldung an:<br />
Namentliche(r) Vertreter(in) der anordneten <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (§1 Abs.1, §2 Satz 2, 3, §100 HSOG):<br />
Sachgebietsleitung; <strong>Die</strong>nstgruppenleitung; Funkzentrale;<br />
Weiterleiten an […] zur Rechnungserstellung; auch als Beleg bei Überprüfungen der Revision auszuhändigen zur<br />
Einsicht: Namentliche(r) Vertreter(in) der Rechnungsführung/-Erstellung (§1 Abs.1, §2 Satz 2, 3, §100 HSOG):<br />
______________________________________________________;<br />
Datum: ____________ , Uhrzeit:_____:_____;<br />
Im Auftrag<br />
____ © Frank A. Vogler _____<br />
© Frank A. Vogler Ausbildung (§36, §45 StVO): Als zu berechnende Gr<strong>und</strong>lage für die Entgeltliche Abrechnung [2] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />
(legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe)<br />
Gr<strong>und</strong>satz<br />
Allgemein<br />
<strong>Die</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lage ergibt sich aus dem Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR) auf B<strong>und</strong>esebene; die<br />
gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnisse) findet sich im hessischen Gesetzes über die<br />
öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG) auf Landesebene; die dienstliche Gr<strong>und</strong>lage zur<br />
Aufgabenerfüllung (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis), als solches, erteilt die ortsansässige, zuständige<br />
Ordnungsbehörde (Oberbürgermeister/in; Bürgermeister/in der Gemarkung) in schriftlicher Form<br />
(Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach HSOG), diese bilden somit<br />
gemeinsam die gesetzliche Voraussetzung, um damit, solch ein Handeln <strong>und</strong> Tun zulässig rechtfertigen<br />
zu können, um einer anstehenden gegebenen Erforderlichkeit, im Bedarfsfall, somit dadurch auch<br />
gestattete Erlaubnis; in dem Eingriffe in den fließenden Verkehr stattfinden, durch geben von klaren,<br />
deutlichen <strong>und</strong> unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen, mit einer möglichen daraus<br />
resultierenden Rechtsfolge, sowie ausgeführt werden, damit dem gesetzlichen Gewährleistungsanspruch<br />
Gerechtigkeit widerfährt (§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §31, §40, §47, §48, §77, §85,<br />
§89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §35, §36, §37, §47, §56, §57, §58, §111 Gesetz über<br />
Ordnungswidrigkeiten (OWIG); §152, §158, §164 Strafprozessordnung (StPO); §24, §26a<br />
Straßenverkehrsgesetz (StVG); §1, §35, §36, §38, §43, §44, §45 Straßenverkehrsordnung (StVO)).<br />
(Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen (Nachweis über die Rechtsquellen) Anhang B.1.3)<br />
Eine eingeleitete <strong>und</strong>/oder durchgeführte Anordnung, für eine Maßnahme, stellt, nach dem §35 des<br />
hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), einen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen<br />
Verwaltungsakt (Verfügung, Hoheitliche Maßnahme, etc.) in sich dar.<br />
1. Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
1.1 Geltungsbereich, Zuständigkeit <strong>und</strong> Zulässigkeit<br />
(die öffentliche Sicherheit, im Polizeirecht, die öffentliche Ordnung)<br />
(§1, §2, §3, §77, §85, §89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG)<br />
<strong>Die</strong>se Rechtsgr<strong>und</strong>lage regelt, das Bedienstete als Maßnahme(n), durch die gestattete Erlaubnis<br />
(Anhang B.1), ermächtigt <strong>und</strong> befugt sind, bei dem gegebenen Bedarf <strong>und</strong> der Erforderlichkeit,<br />
durch Eingriffe; in den fließenden Verkehr per (manuellen) Verkehrsleitmaßnahmen; durch geben<br />
von klaren, deutlichen <strong>und</strong> unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen (§36 StVO); sowie als<br />
auch mit ggf. in Anspruch genommener Verkehr<strong>sein</strong>richtungen (§43 StVO) <strong>und</strong>/oder Hilfsmittel<br />
der körperlichen Gewalt (§55 HSOG; Technische Sperren); jederzeit durchführen zu können, in<br />
der (kreisfreien) Gemarkung, als Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtinnen, der<br />
Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG) in der Funktion als die örtliche Ordnungsbehörde (§77<br />
Abs. 3 Satz 1 HSOG), einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (Verwaltungs-/Ordnungsbehörde; §1 Abs.1<br />
HSOG), um damit auch eventuelle durch in Kenntnisnahme gewordene Straftaten <strong>und</strong>/oder<br />
Ordnungswidrigkeiten zu erforschen <strong>und</strong> zu verfolgen zu können, nach §3 Abs.1, 3 HSOG, als<br />
direkt benannte Verfolgungsbehörde, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, durch §47 OWIG<br />
<strong>und</strong>/oder als auch durch den Legalitätsgr<strong>und</strong>satz erster Zugriffsbehörde in Form einer<br />
Strafverfolgungsbehörde nach §152 Abs.2 StPO.<br />
<strong>Die</strong> Zuständigkeit, dieser Rechtsgr<strong>und</strong>lage, um eine manuelle Verkehrsleitmaßnahme auszuführen,<br />
obliegt den <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden als die örtliche Ordnungsbehörde in der genannten<br />
(kreisfreien) Gemarkung. Wobei die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden generell <strong>und</strong> die Polizeibehörden,<br />
für Maßnahmen die unaufschiebbar sind, zuständig sind. <strong>Die</strong> Polizeibehörden dürfen nur zur<br />
Abwehr solcher Gefahren einschreiten, die von der eigentlich ortsansässigen, zuständigen anderen<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [6] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Behörde nicht oder nicht rechtzeitig abgewehrt können. <strong>Die</strong>s könnte der Fall <strong>sein</strong>, wenn die<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden nicht erreichbar <strong>sein</strong> sollten <strong>und</strong>/oder ein Zuwarten bis zum Eintreffen<br />
der ortsansässigen <strong>und</strong> zuständigen <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde gemessen an dem zum erwartenden<br />
Zeitablauf unverhältnismäßig wäre.<br />
1.2 Anwendungsbereich, Maßnahmen <strong>und</strong> Zulässigkeit<br />
(die öffentliche Ordnung, im Ordnungsrecht, die öffentliche Sicherheit)<br />
(§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §31, §40, §47, §48, §77, §85, §89, §90, §99, §100,<br />
§101 HSOG; §47, §111 OWIG; §152, §164 StPO; §24, §26a StVG; §1, §35, §36, §38, §43, §44, §45<br />
StVO)<br />
Getroffene Maßnahmen im öffentlichen Raum laut dieser Rechtsgr<strong>und</strong>lage, einzuleiten <strong>und</strong>/oder<br />
durchzuführen bzw. abzubrechen, obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich in der Entscheidungs- <strong>und</strong><br />
Verantwortungsgewalt des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n (§99 HSOG), Gerichtliche<br />
<strong>und</strong>/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen haben stets Vorrang <strong>und</strong> bleiben hiervon unberührt.<br />
Ist die Maßnahme (Eingriffe in den fließenden Verkehr durch geben von Zeichen <strong>und</strong> Weisungen),<br />
dieser Rechtsgr<strong>und</strong>lage, eingeleitet, handelt es sich immer um eine pflichtgemäße<br />
Ermessensentscheidung, welche im Verhältnis zum Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit stehen<br />
muss, welcher die Opportunität zu Gr<strong>und</strong>e gelegt wurde. Im Härtefall kann, durch den bestätigten<br />
Anfangsverdacht, auch eine Straftat vonstattengehen bzw. vonstattengegangen <strong>sein</strong>.<br />
1.3 <strong>Eingriffsrecht</strong> nach B<strong>und</strong>esrecht auf Landesrechtsebene<br />
<strong>Eingriffsrecht</strong> nach HSOG (StPO; OWIG) i.V.m StVG (StVO) Gefahrgutrecht<br />
(ADR); Umweltrecht<br />
Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen; (Anhang B.1.3)<br />
Bestellung (§99 HSOG) = (Ermächtigung + Befugnis); (<strong>Teil</strong> I, II; Anhang B.1.3)<br />
Gestattung (Einzelfallgesetz = Ermächtigung + Befugnis); (Anhang B.1, B.1.1, B.1.3)<br />
Ersteller des zu bewertenden Einzelfalles nach §36 StVO:<br />
Legitimation:<br />
Betriebsangestellter Frank A. Vogler, als Hilfspolizeibeamter (§99 HSOG), der Hilfspolizei<br />
erworbenes statthaftes Rechtswissen: Außendienstzeit: 30.03.1998-21.04.2021, anderweitiger<br />
Außendienst 22.04.2021-29.11.2022, sowie die <strong>Teil</strong>nahme an verschiedentlicher Seminare <strong>und</strong><br />
Lehrgänge (Auszugsweise darüber (Anhang B.)), dieser kann auch als Sachverständiger/Gutachter<br />
zu Gericht geladen werden (§72, §73 StPO)<br />
Vorrausetzung/Qualifikation/Gefährdungsbeurteilung:<br />
Siehe “Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage für die polizeiliche Laufbahn<br />
“Baustellenüberwachung“ Punkt 1.3 <strong>Eingriffsrecht</strong><br />
Bewertung des Einzelfalles, als reine Verkehrsleitmaßnahme nach §36 StVO:<br />
<br />
Eine Anordnung, zur manuellen Verkehrsregelung (§36 StVO), ergeht gr<strong>und</strong>sätzlich von der<br />
genannten Straßenverkehrsbehörde nach §45 StVO aus, sofern diese als erste Kenntnis über den<br />
Ausfall einer ihrer zuständigen Lichtsignal-/Lichtzeichenanlagen (LSA/LZA) erfährt.<br />
In Fällen als nicht erster Kenntnisnahme, sondern als Beispiel durch Legitimierte Kräfte der<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>- <strong>und</strong> Polizeibehörden (§44 Abs. 2 StVO), dann durch die in erster<br />
Kenntnisnahme einer vor Ort befindlichen Zugriffsbehörde nach §1 HSOG, in Absprache der<br />
genannten zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach §45 StVO.<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [7] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Rechtsgebiete:<br />
Allg. <strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht; Hess. <strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG); Strafprozessrecht<br />
(StPO); Strafrecht (StGB/OWIG); Straßenverkehrsrecht (StVG/StVO); EU-Recht (DSGVO);<br />
Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht; Verfassungsrecht (GG; Verfassung des Landes Hessen)<br />
Eingriffsbefugnisse, durch §3 Abs.3 HSOG, nach Paragraphen, des zu bewertenden Einzelfalles<br />
durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; OWIG als reine<br />
Verkehrsleitmaßnahme:<br />
§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §24, §26a StVG; §35,<br />
§36, §38, §43, §44, §45 Abs.1, 3 StVO<br />
Maßgabe einer Anwendungsweise, nach §1 Abs.1, 2 HSOG, des zu bewertenden Einzelfalles<br />
durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; OWIG als reine<br />
Verkehrsleitmaßnahme:<br />
§1, §3, §4, §5, §8, §10, §11 HSOG i.V.m. §1, §44, §36 StVO<br />
In Bezug auf manuelle Verkehrsleitmaßnahmen <strong>und</strong> ihrer rechtsgültigen Eingriffe im öffentlichen<br />
Raum, derer mit gesetzlichen geregelten Eingriffsbefugnissen ausschließlich einhergehen, welche<br />
die Rechtslage des einbezogenen Rechtsgebietes verlangt, in Form von gebenden, klaren,<br />
deutlichen <strong>und</strong> unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen, durch legitimierte Kräfte der<br />
Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden; bedarfsorientierte, erforderte, gestattete in erlaubnisweiser<br />
Maßnahmen, die dem Wohl <strong>sein</strong> <strong>und</strong> dem Wollen des Allgemeinwohles entgegenstehen, aber<br />
damit auch gr<strong>und</strong>sätzlich, dass angemessene <strong>und</strong> geeignete, dem Erfordernis entsprechender<br />
legitimer Zweck zum Mittel, bis der normale Verkehrsfluss wiederhergestellt worden ist.<br />
Entsprechend einem eingetretenen Ereignisses, des Ausfalles einer Lichtsignal-<br />
/Lichtzeichenanlage (LSA/LZA), erteilt das hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong><br />
Ordnung (HSOG), durch §1 Abs.1 HSOG, das Recht eine manuelle Verkehrsleitmaßnahme<br />
durchführen zu müssen, um einer entstandenen Gefahr, durch die immer wieder auftretenden<br />
gefährdenden, situationsbedingten Zustände, welche hervorgerufen werden, obwohl durch §39<br />
StVO (Verkehrszeichen (Vz)), in mehr als ausreichender Menge angeordnete <strong>und</strong> aufgestellte Vz.<br />
vorhanden sind, durch verunsicherte Verkehrsteilnehmer, derer die mit der jetzigen vorhandenen<br />
Verkehrssituation, in vielen Fällen damit, überfordert <strong>sein</strong> können/könnten.<br />
Somit wird, aus der entstandenen Situation heraus, durch §1 Abs.1 HSOG (<strong>Gefahrenabwehr</strong>) <strong>und</strong><br />
§8 HSOG (unmittelbare Ausführung einer Maßnahme) i.V.m. §36 Abs.1, 2, 3, §44 Abs.2 StVO<br />
(Zeichen <strong>und</strong> Weisungen der Polizeibeamten/Polizeibeamtinnen), das manuelle Leiten des<br />
Verkehrs angeordnet, als sofortige <strong>Gefahrenabwehr</strong>maßnahme, mit §36 StVO wird die legitime<br />
Anwendungsart <strong>und</strong> Durchführungsweise des Vonstattengehens beschrieben, wie die manuelle<br />
Verkehrsleitmaßnahme durchzuführen ist. In §36 Abs.4 StVO, werden die legitime Kräfte, der<br />
Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, keinesfalls befreit von der anzulaufenden/angelaufenen<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>maßnahme, der manuellen Verkehrsleitmaßnahme, sondern mit der Zunahme des<br />
§36 Abs.4 VwV-StVO, wird deutlich, dass bei Ausfall einer LSA/LZA es zu bewerten gilt<br />
inwieweit die Kreuzung als zu schwierig <strong>und</strong> überlastet einzustufen ist, entsprechend dieser<br />
Bewertung bleibt es bei einem Muss-Zustand oder es wird ein Kann-Zustand der manuellen<br />
Verkehrsleitmaßnahme, egal welcher Bewertungs-Zustand erfolgt in jedem Fall haben, die<br />
legitimierten Kräfte vor Ort zu bleiben, ggf. um bei dem sich änderten Bedarfes an Eingriffen, in<br />
den Verkehrsablauf eingreifen zu können, bis die LSA/LZA wieder ihren automatisierten Zustand<br />
erreicht hat oder der Sachstand die Verkehrslage vor Ort soweit in ruhigeren <strong>und</strong> sicheren Bahnen<br />
verläuft, sodass bis auf weiteres keine manuellen Eingriffe mehr von Nöten sind.<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [8] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
§36 Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV- StVO; Auszugsw.) zu Absatz4:<br />
Ist der Verkehr an Kreuzungen <strong>und</strong> Einmündungen regelungsbedürftig, so sollte er vorzugsweise<br />
durch Lichtzeichenanlagen geregelt werden; selbst an besonders schwierigen <strong>und</strong> überlasteten<br />
Kreuzungen werden Lichtzeichenanlagen im Allgemeinen den Anforderungen des Verkehrs<br />
gerecht. An solchen Stellen kann es sich empfehlen, Polizeibeamte zur Überwachung des Verkehrs<br />
einzusetzen, die dann erforderlichenfalls in den Verkehrsablauf eingreifen.<br />
Siehe zusätzlich: 3. Bedarf<strong>sein</strong>griffe/-fälle (Rechtliches)<br />
2. Gr<strong>und</strong>lagen<br />
2.1 Begrifflichkeiten<br />
2.1.1 Eingriffsbefugnisse in Hessen<br />
Als "Eingriffsbefugnisse" werden Befugnisse der Ordnungshüter bezeichnet, in bestimmten<br />
Situationen eingreifen zu dürfen, sofern eine diesbezügliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage vorhanden<br />
ist. <strong>Die</strong> Eingriffsbefugnisse von Polizei <strong>und</strong> Ordnungsbehörden werden gemäß dem<br />
Polizeirecht der Länder definiert Hessen = HSOG (§1-§11, §31, §40, §47, §48, §77<br />
HSOG; §47 OWIG; §152 StPO).<br />
Von den Eingriffsbefugnissen kann beispielsweise Gebrauch gemacht werden, wenn eine<br />
Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben zu <strong>sein</strong> scheint Lichtzeichen-<br />
/Lichtsignalanalage (LZA/LSA) ausgefallen = ggf. manuelle Verkehrsregelung z.B.: durch<br />
ermächtigte <strong>und</strong> befugte Hilfspolizeibeamte/-Beamtinnen nach §99 HSOG.<br />
2.1.2 Eingriffe im öffentlichen Raum<br />
§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §1, §35, §36, §38, §43,<br />
§44, §45 Abs.1, 3 StVO<br />
Eingriffe mit klaren, deutlichen, unmissverständlichen <strong>und</strong> gebenden Zeichen <strong>und</strong><br />
Weisungen (Gestik; Verbal; Gegenstand) im öffentlichen Raum (fließenden <strong>und</strong> ruhenden<br />
Straßenverkehr) erfolgen immer durch die StVO <strong>und</strong> dürfen damit auch nur durch<br />
legitimierte Kräfte der Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (HSOG) erfolgen, welche<br />
dafür ausgebildet worden sind, damit der Verkehrsteilnehmer <strong>sein</strong>e volle Aufmerksamkeit<br />
diesen nicht nur widmet, sondern auch fast nahezu sicher <strong>sein</strong> kann, um unbeschadet an<br />
einer künstlich entstandenen/erzeugten Gefahrenstelle vorbeifahren/-gehen zu können. Mit<br />
solch erfolgten Eingriffsmaßnahmen können, unsichere, unvorhergesehene <strong>und</strong><br />
aufgetretene Ereignisse, die eine destabilisierte/instabile Sachlage vor Ort herbeigeführt<br />
haben, wieder zur Stabilität eines gewährleisteten sicheren Straßenverkehrsflusses führen,<br />
durch zusätzliches geben von klaren, deutlichen <strong>und</strong> unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong><br />
Weisungen legitimierter Kräfte der Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, die dies stehend<br />
in der Mitte einer Verkehrskreuzung/-Einmündung durchführen mit entsprechender<br />
zusätzlicher genormter Schutzausrüstung, um damit ihrer eigenen Sorgfaltspflicht gerecht<br />
zu werden.<br />
2.1.3 Massive/Massivste Eingriffe im öffentlichen Raum<br />
§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §35, §36, §38 StVO<br />
Zu denn, massivsten, heftigsten <strong>und</strong> schwersten Eingriffe im öffentlichen Raum zählen, die<br />
in Anspruch nehmenden, könnenden <strong>und</strong> dürfenden “Sonder- <strong>und</strong> Wegerechte“, welche in<br />
den Vorschriften der §35 <strong>und</strong> §38 StVO beschrieben sind, durch legitimierte Kräfte der<br />
Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden. Das Massive an diesen Rechten, wird, ziemlich<br />
deutlich, durch den §38 Abs.1 Satz 2 StVO (Es ordnet an: “Alle übrigen<br />
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Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.), welches auch nicht mehr als<br />
richtig ist, dass eben nur dafür ausgebildete, legitimierte Kräfte diesen Anspruch für sich<br />
nehmen können <strong>und</strong> dürfen, um damit unvorhergesehene/n eingetretene/n Ereignis/sen oder<br />
in Erwartung eines einzutretendes vorhergesehenes Ereignisses, diesen damit, gebotenen<br />
Einhalt zu gebieten. Dazu zählen nicht nur die genannten Kräfte der genannten Behörden,<br />
sondern auch das Rettungswesen, sowie weitere in §35 StVO, mit <strong>und</strong> ohne der<br />
Berechtigung des §38 StVO, aufgeführte Institutionen.<br />
2.1.4 Schutzausrüstung/-kleidung<br />
Das Tragen <strong>und</strong> teilweise benutzen der auf geführten Gegenstände, solange die Tätigkeit<br />
(Kontrollmaßnahmen, mit ggf. erforderlichen Eingriffe in den Fließverkehr) ausgeführt<br />
wird, ist mehr als nur zu empfehlen, es trägt zusätzlich zur eigenen Sorgfaltspflicht bei<br />
(Unfallverhütungsvorschrift (UVV)) <strong>und</strong> auch für alle anderen die am öffentlichen<br />
Straßenverkehr teilnehmen, durch starkes erhöhen der audiovisuellen Wahrnehmung mit<br />
Warnkleidung (EN ISO 20471) <strong>und</strong> anderweitiger Ausrüstung.<br />
Mögliche Warnbekleidung als Schutzausrüstung:<br />
(Entsprechender Anforderung der Tätigkeit ist die Warnschutzklasse zu wählen)<br />
Retroreflektierende/r Anorak/Parka/Jacke/Warnweste; Hosen; Schuhe oder Stiefel (S3;<br />
rutschfeste <strong>und</strong> säurebeständige Sohle); Schnitthemmende leichte <strong>und</strong>/oder schwere<br />
Handschuhe (Kevlar o.ä. Material)<br />
Bei Eingriffen in den Fließverkehr nach §36 StVO:<br />
Weiße Mütze <strong>und</strong> Handschuhe (Sommer <strong>und</strong>/oder Winter Ausführung, entsprechend der<br />
Jahreszeit); Trillerpfeife; Winkerkelle <strong>und</strong>/oder Anhaltestab; bereitgestelltes<br />
<strong>Die</strong>nstfahrzeug (§35; §38 StVO)<br />
Als weitere Ausrüstung:<br />
Unfallkreide; Notizblock (Din A 6) mit Stift; Blöcke um ggf. eine OWI<br />
(Datenerfassungsblock (DEB)) auszustellen <strong>und</strong>/oder auch eine Abschleppmaßnahme<br />
durchzuführen; 1.Hilfe- Tasche für den Gürtel/Koppel<br />
Als schützend anzusehende Ausrüstung:<br />
1. Ballistische Schutzweste, bis zu einer Außentemperatur von 25 Grad Celsius (schützt die<br />
inneren Organe, bei einem Aufprall mit einem Gegenstand)<br />
2. FFP2/KN95 Maske, bis zu einer Außentemperatur von 15 Grad Celsius<br />
(Schutz vor Feinstaubpartikel <strong>und</strong>/oder ähnlichem, außerdem hält diese das bedeckte<br />
Gesicht warm im Winter)<br />
3. die einfache OP-Maske ab 15 Grad Celsius<br />
(Schutz vor Feinstaubpartikel <strong>und</strong>/oder ähnlichem, außerdem hält diese das bedeckte<br />
Gesicht nicht so warm im Sommer)<br />
2.1.5 Zeichen - §36 Abs.1, 2, 3 StVO<br />
An Kreuzungen wird angeordnet, durch Polizeibeamte/Polizeibeamtinnen <strong>und</strong>/oder durch<br />
Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtinnen (§99 HSOG), zwei vorgesehene, bestimmte <strong>und</strong><br />
legitime Zeichen zu geben, da diese auch gesetzlich vorgeschrieben werden, durch §36<br />
StVO Achtungszeichen <strong>und</strong> Haltzeichen<br />
Achtungszeichen erfolgen, durch einen, in nach oben gezeigter Richtung des<br />
vertikalen durchgestreckten Armes (Senkrecht)<br />
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© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Bedeutung:<br />
Vor der Kreuzung stehende Verkehrsteilnehmer auf das nächste Zeichen warten<br />
In der Kreuzung stehende Verkehrsteilnehmer Kreuzung räumen<br />
Kommentar:“Hier sollte darauf geachtet werden, dass der Kreuzungsbereich nicht<br />
zugefahren wird, weil es macht einem Fahrzeug, welches mit eingeschaltetem Sondersignal<br />
(Sonder- <strong>und</strong> Wegerecht nach §35+§38 StVO) unterwegs ist, einfacher die manuell<br />
geregelte Kreuzung zu passieren. Sowie, ist die Kreuzung freigehalten worden, macht es<br />
einen manuellen Wechsel auf die nächste/n freizugebende/n Fahrspur/en, für den<br />
Verkehrsregler leichter <strong>und</strong> einfacher.“<br />
Haltzeichen erfolgen, durch einen oder beide, in nach seitlich gezeigter Richtung<br />
des horizontalen durchgestreckten Armes (Waagerecht)<br />
Bedeutung:<br />
Auf die Kreuzung zu fahrende Verkehrsteilnehmer Halt vor der Kreuzung,<br />
Kommentar:“Verkehrsteilnehmer haben die Haltelinie zu beachten“, durch die Beachtung<br />
macht es das Leben eines zu fußgehenden leichter, weil er könnte ja dann die Fahrbahn<br />
ohne Angst überqueren, anhand der vorhandenen Fußgängerfurt einer defekten LZA/LSA.<br />
Sowie, wenn die LZA/LSA in die Einschaltphase fährt, kann der Verkehrsteilnehmer besser<br />
visuell wahrnehmen, ob dieser nach Beendigung der Einschaltphase freie Fahrt hat oder<br />
nicht (Rot <strong>und</strong>/oder Gelb; Grün).“<br />
In §36 Abs. 3 StVO, wird dargelegt, dass die in §36 Abs. 1, 2 StVO legitimen Zeichen,<br />
bedarfsweise der Erforderlichkeit entsprechend, Erlaubnishalber in gestatteter Weise<br />
ergänzt werden können bzw. eine Abänderung erfolgen kann mit gegebenen Weisungen,<br />
durch sich in “winkender“ Weise, gegebene Armbewegungen mit oder ohne einer<br />
Winkerkelle oder eines Anhaltestabes.<br />
Kommentar: Weisungen an sich werden, weder gelistet noch in ausreichender Form<br />
definiert im §36 StVO, aber haben sich in ihrer Ausführung strikt abzugrenzen von den in<br />
§36 Abs. 1, 2 StVO gesetzlich definierten Zeichen.<br />
2.1.6 Zeichen <strong>und</strong> Weisungen - §36 VwV- StVO (Auszugsweise)<br />
Zu Absatz 1:<br />
1 I. Dem fließenden Verkehr dürfen nur diejenigen (Hilfs-/)Polizeibeamten, die selbst als<br />
solche oder deren Fahrzeuge als Polizeifahrzeuge erkennbar sind, Zeichen <strong>und</strong> Weisungen<br />
geben. Das gilt nicht bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen.<br />
2 II. Weisungen müssen klar <strong>und</strong> eindeutig <strong>sein</strong>. Es empfiehlt sich, sie durch<br />
Armbewegungen zu geben. Zum Anhalten kann der Beamte eine Winkerkelle benutzen<br />
oder eine rote Leuchte schwenken.<br />
Zu den Absätzen 2 <strong>und</strong> 4:<br />
3 I. Ist der Verkehr an Kreuzungen <strong>und</strong> Einmündungen regelungsbedürftig, so sollte er<br />
vorzugsweise durch Lichtzeichenanlagen geregelt werden; selbst an besonders schwierigen<br />
<strong>und</strong> überlasteten Kreuzungen werden Lichtzeichenanlagen im Allgemeinen den<br />
Anforderungen des Verkehrs gerecht. An solchen Stellen kann es sich empfehlen,<br />
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Polizeibeamte zur Überwachung des Verkehrs einzusetzen, die dann erforderlichenfalls in<br />
den Verkehrsablauf eingreifen.<br />
4 II. Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann der Polizeibeamte mit dem einen Arm<br />
„Halt“ anordnen <strong>und</strong> mit dem anderen abbiegenden Verkehr freigeben.<br />
5 III. Bei allen Zeichen sind die Arme so lange in der vorgeschriebenen Haltung zu<br />
belassen, bis sich der Verkehr auf die Zeichen eingestellt hat. <strong>Die</strong> Gr<strong>und</strong>stellung muss<br />
jedoch bis zur Abgabe eines neuen Zeichens beibehalten werden.<br />
6 IV. <strong>Die</strong> Zeichen müssen klar <strong>und</strong> bestimmt, aber auch leicht <strong>und</strong> flüssig gegeben werden.<br />
3. Bedarf<strong>sein</strong>griffe/-fälle<br />
Manuelle Verkehrsleitmaßnahmen, durch legitim eingesetztes Personal mit <strong>und</strong> ohne<br />
Zuhilfenahme verschiedentlicher Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach §43 Abs.1 Satz 1 StVO, wegen<br />
vorhergesehener, sowie unvorhergesehener, eingetretener, geschehener Ereignisse entweder auf<br />
natürlicher <strong>und</strong>/oder künstlicher Basis, sowie bei erforderlichen Bauarbeiten, des<br />
Straßenbaulastträgers durch eine Firma, die in dessen Auftrag die Arbeiten durchführen möchte<br />
oder eben auch das begleiten von Filmgesellschaften die im öffentlich Raum ihrer künstlerischen<br />
Freiheit nachgehen wollen/müssen (Dreharbeiten für Film <strong>und</strong> Fernsehen).<br />
Rechtliches vorweg zu den 2 folgenden Punkten:<br />
Muss eine Androhung nach §48 HSOG erfolgen, an das Allgemeinwohl, in Form von Gestik (z.B.:<br />
Handzeichen), des Verbalen (z.B.: Zuruf), mit einem Gegenstand (Winkerkelle; Anhaltestab;<br />
<strong>Die</strong>nstfahrzeug) oder mit Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach §43 Abs.1 Satz 1 StVO (siehe Punkt 2), als<br />
Ausdrucksform der Androhung von Zwangsmittel im Detail des §52 HSOG, weil ggf. Hilfsmittel<br />
(<strong>Die</strong>nstfahrzeug) der körperlichen Gewalt durch §55 Abs.1-3 HSOG zum Einsatz gebracht werden<br />
könnten, um die bedarfsbedingten, manuellen Verkehrsleitmaßnahmen durchzusetzen.<br />
§58 Abs.1 Satz 2 HSOG Von der Androhung des §52 HSOG kann abgesehen werden, wenn<br />
die Umstände dies nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des<br />
Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.<br />
1. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55<br />
Abs.1, 2 HSOG - eines der bereitgestellten <strong>Die</strong>nstfahrzeuge als Hilfsmittel zum<br />
absperren/absichern von Straßen, Plätzen <strong>und</strong> anderweitigem Gelände in der oben genannten<br />
Gemarkung, wenn es die Maßnahme Situationsbedingt erforderlich macht. Auch sind sie<br />
ermächtigt <strong>und</strong> befugt Fahrzeuge unter Verwendung der Sonder- <strong>und</strong>/oder Wegerechte<br />
mit/ohne eingeschaltetes Sondersignal (blaues Blinklicht <strong>und</strong>/oder Einsatzhorn) zu führen nach<br />
§35 <strong>und</strong> §38 Abs. 1+2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).<br />
2. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55<br />
Abs.1, 2 HSOG - als Technische Sperre nach §55 Abs. 3 HSOG i.V.m. §45 Abs. 1, 3 StVO -<br />
Vz. 600 StVO (Absperrschranke), Vz. 605 StVO (Leitbake), Vz. 610 StVO (Leitkegel), Vz.<br />
615/616 StVO (Fahrbare Absperrtafel), wenn es Situationsbedingt die Maßnahme erfordert,<br />
aufzustellen. Der jeweilige Baulastträger der Gemarkung bzw. die örtliche Branddirektion der<br />
Rettungskräfte (Feuerwehr) <strong>und</strong>/oder der Bevölkerungsschutz (Technisches Hilfswerk (THW)<br />
ist nicht immer vorhanden) stellen die genannten Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach §43 StVO zur<br />
Verfügung, wenn nötig.<br />
Eine direkte Androhung von Zwangsmittel nach §48 HSOG, muss weiterhin separat erfolgen,<br />
in legitimer Art <strong>und</strong> Weise.<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [12] © Frank Vogler
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3.1 Bedarf<strong>sein</strong>griffe<br />
Bedarf<strong>sein</strong>griffe sind, durch bedingte, verschiedentliche, begehrliche, eingeforderte Bedarfe im<br />
öffentlichen Bedarfsraum, somit auch erforderliche Maßnahmen des anstehenden unbedeckten<br />
Bedarfes, unter Zuhilfenahme legitimierter Kräfte, die, damit den gewissendlichen,<br />
verschiedentlichen, begehrten, anfordernden Bedarfsbereich abzudecken zu versuchen.<br />
Eingriffsbefugnisse (Rechtsquellen: HSOG; StPO; OWIG; StVG (StVO)):<br />
§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §1, §35, §36, §38, §43,<br />
§44, §45 Abs.1, 3 StVO<br />
3.2 Bedarfsfälle<br />
Bedarfsfälle sind, bedingt durch künstliche oder auf natürliche Weise unvorhergesehene,<br />
entstandene, eingetretene Ereignisse, deren jetziger Ist-Zustand, ein sofortiges Handeln nicht nur<br />
erforderlich macht, sondern auch fordernd darauf Bestand hat.<br />
Eingriffsbefugnisse (Rechtsquellen: HSOG; StPO; OWIG; StVG (StVO)):<br />
§1 Abs.1, 2; §2; §3; §4; §5; §8; §10; §11; §31; §40; §47; §48 (§52, §55 Abs.1-4); §77 HSOG;<br />
§152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §24, §26a StVG; §35, §36, §38, §43, §44, §45 StVO<br />
Anzulaufende/Angelaufene Maßnahme:<br />
§1 Abs.1, 2, §2, §3 Abs.1, (3) HSOG (= Verkehrsleitmaßnahme (§8, §11, §52, §55, HSOG; §35,<br />
§36, §38, §43, §44, §45 StVO))<br />
(3) Bei Ankunft der bestimmten Örtlichkeit (ausgefallene LSA/LZA) erfolgt eine augenscheinliche<br />
Bewertung, weshalb kam es zum Versagen der technischen Einrichtung (LSA/LZA):<br />
§1 Abs.1, 2, §2, §3 Abs.3 Straftat (§152 StPO) <strong>und</strong>/oder Ordnungswidrigkeit (§47 OWIG) =<br />
ggf. mutwillige Zerstörung, ist es weder noch, besteht die Möglichkeit eines Defektes, durch<br />
entstandene etwaige Umstände, wie z.B.:<br />
1. Durch Beschädigung<br />
2. Durch Baumaßnahmen<br />
3. Durch technischen Defekt<br />
4. Durch Notstand<br />
5. Durch Veranstaltungen (siehe auch Punkt 3.3)<br />
6. Klimabedingt wegen Feuchtigkeit, Kälte, Hitze usw.<br />
7. Sonstige auf(ge)tretende Ereignisse<br />
3.3 Bedingte Bedarfsfälle/-eingriffe zugleich mit einem ordnungsbehördlichen<br />
Verwaltungsaktes (Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 4 StVO) durch das Polizei- <strong>und</strong><br />
Ordnungsrecht (POR), nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche<br />
Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG)<br />
Damit man genau versteht um was es dabei gr<strong>und</strong>sätzlich geht hier wird mit reinem<br />
<strong>Eingriffsrecht</strong> nach B<strong>und</strong>esrecht, nachdem Polizeirecht auf Landesrechtsebene (Hessen), in einem<br />
Bezirk einer Kommunalen Gebietskörperschaft (Landkreis, Stadt oder Gemeinde), ein Verbot<br />
durch eine <strong>Gefahrenabwehr</strong>- <strong>und</strong>/oder Polizeibehörde angeordnet, einen für die allgemeine<br />
Öffentlichkeit erschaffenen Platz nicht mehr betreten/benutzen zu dürfen; um damit einem nur<br />
bestimmten öffentlichen allgemeinen Personenkreis weiterhin zur Verfügung stellen zu können,<br />
mit Zustimmung der Kommunalen Gebietskörperschaft (Landkreis, Stadt oder Gemeinde),<br />
ausgehend von einer privaten Person (Veranstalter).<br />
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Nachfolgendes Bild zeigt als Beispiel einen nach Vz.314 StVO ausgeschilderten Platz mit Gebots<strong>und</strong><br />
Verbotsbeschilderung<br />
(rechte Seite Einfahrtsbereich - Vz. 314 StVO mit Zusatz Parkschein…., linke Seite<br />
Ausfahrtsbereich - Vz. 267 StVO)<br />
Solche, durch eine StVO konforme Beschilderung, ausgewiesene Abstellplätze im öffentlichen<br />
Raum sind immer Gegenstand von Diskussionen, wie man dort ein zeitweiliges Halt- <strong>und</strong>/oder<br />
Parkverbot einzurichten hat, damit dieser Platz dem in naher Zukunft gegebenen Anlass solange<br />
zweckdienlich ist (z.B.: ein stattfindender Marathonlauf, Iron Man, Radrennen, etc.), sodass eben<br />
keine Fahrzeuge mehr zum Parken abgestellt werden können <strong>und</strong> dürfen am Tag des<br />
Veranstaltens.<br />
Das Problem gestaltet sich dadurch, dass diese ausgewiesenen Plätze, zwar <strong>Teil</strong> der öffentlichen<br />
Straße sind <strong>und</strong> auch des öffentlichen Straßenbildes, aber nicht <strong>Teil</strong> der öffentlichen Fahrbahn<br />
einer Straße, wo sich der fließende Verkehr abspielt. Es findet natürlich auch auf diesen Plätzen im<br />
gewissen Maße ein Fließverkehr statt, weil irgendwie das Fahrzeug ja zu dem gewählten<br />
Abstellplatz bewegt werden muss.<br />
Heißt, absolute, sowie eingeschränkte Haltverbote nach §41 StVO (Vz. 283/286 StVO) greifen<br />
hier nicht mit ihrer angeordneten Außenwirkung auf Rechtsgültigkeit, da sie ihre Rechtsgültigkeit<br />
nur auf einer öffentlichen Fahrbahn einer Straße des Fließverkehrs entfalten können <strong>und</strong> dürfen,<br />
ggf. noch durch ein Zusatzzeichen im direkt angrenzenden Seitenstreifen einer Fahrbahn<br />
angeordnete Haltverbote (Vz. 283/286 StVO) nach §41 StVO sind ausschließlich<br />
Streckenverbote <strong>und</strong> keine Zonen-/Bereichs-/Platzverbote, Ausnahme ist hier nur das Vz. 290<br />
StVO (eingeschränktes Haltverbot für eine Zone) (siehe auch VwV-StVO).<br />
Anmerkung: Man sieht es immer wieder, dass solche Plätze ausgeschildert sind, als feststehende<br />
oder mobile absolute Haltverbote mit Zusatzzeichen (Vz. 283 StVO, als Beispiel mit Zusatz: auf<br />
dem gesamtem Platz) kein rechtsgültiges Haltverbot, damit ist ein Abschleppen von dort<br />
abgestellten Fahrzeugen absolut rechtswidrig bei solch einer aufgestellten Beschilderung, es gibt<br />
genug einschlägige Literatur mit Kommentierungen über solch eine rechtswidrige Beschilderung<br />
auf Plätzen dieser Art.<br />
Eine Anordnung nach §45 Abs.1 StVO kann zwar das benutzen von Straßen oder Straßenstrecken<br />
verbieten bzw. einschränken <strong>und</strong> damit auch ggf. den Verkehr umleiten, demnach müsste also der<br />
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Verkehr umgeleitet werden, Straßen <strong>und</strong> <strong>Teil</strong>strecken derer gesperrt werden gegen das<br />
Allgemeinwohl, um solch einen ausgewiesenen Parkplatzbereich zeitweilig dem Allgemeinwohl<br />
zu enteignen, für einen bestimmten Zweck (z.B.: ein stattfindender Marathonlauf, Iron Man,<br />
Radrennen, etc.), obwohl der öffentliche <strong>Teil</strong> (Fahrbahn) der zu befahrende Straße nichts mit der<br />
Veranstaltung zu tun hat (siehe nächstes Bild).<br />
Zwischenfazit:<br />
Damit ist das Straßenverkehrsrecht am Ende <strong>sein</strong>es erstrebenswerten Machbaren angekommen,<br />
nämlich einfach einen öffentlichen zugänglichen Platz, der für die Allgemeinheit geschaffen ist, zu<br />
sperren. Selbst eine Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 4 StVO hilft hier in erster Linie nicht, da diese<br />
dem §4, §5 <strong>und</strong> §10 HSOG entgegensteht, sollte dennoch Maßnahmen nach §8 HSOG (entfernen<br />
der Fahrzeuge) eingeleitet <strong>und</strong> durchgeführt werden, würde sich jeder Einzelne betroffene des<br />
Allgemeinwohles der ordnungsbehördlichen Willkür ausgesetzt sehen.<br />
Kommentar: Damit dürften sich so ziemlich alle HiPo’s freuen ab sofort gibt es keine<br />
Sonderveranstaltungen mehr, weil wenn man solche beanspruchten Plätze nicht zeitweilig<br />
zweckmäßig für eine Veranstaltung sperren kann <strong>und</strong> ggf. freimachen von abgestellten<br />
Gegenständen/Fahrzeugen, bleibt nur die Absage des Landkreises/der Gemeinde oder der Stadt an<br />
den Veranstalter solcher Aktivitäten…… <br />
Heißt, das Straßenverkehrsrecht (Straßenverkehrsgesetz; Straßenverkehrsordnung) lässt keine<br />
anderen Gebote <strong>und</strong> Verbote zu, die nicht im Rechtsgebiet verzeichnet sind bzw. keine<br />
Änderungen der schon verzeichneten, weil es so festdefiniert ist <strong>und</strong> somit alles damit abdeckt im<br />
straßenverkehrsrechtlichen.<br />
Bei dieser Art des Verbotes (Sperren eines öffentlichen Platzes) ist es also nicht zulässig, wenn das<br />
StVR solch ein Verbot erlassen würde, weil solch ein Verbot anzuordnen ist nicht<br />
Straßenverkehrsrecht, sondern es ist Polizeirecht (Ordnungsrecht, wäre es nachdem<br />
Versammlungsrecht, sollte der Platz z.B. als Treffpunkt dienen für einen Demonstrationszug,<br />
Konfessionszug, Trauerzug, etc.).<br />
Also entsprechend dem Polizeirecht des Landes Hessen, dass HSOG zu Rate ziehen als Auskunft<br />
gebende Gesetzeslage um solch ein zeitweiliges, legales <strong>und</strong> legitimes Sperren eines öffentlichen<br />
Platzes zu bewerkstelligen.<br />
Hier bietet sich der §31 HSOG (Platzverweisung, Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot) w<strong>und</strong>erbar<br />
an, nur der zutreffende Absatz (1) im §31 HSOG gibt keine genaue Detailauskunft darüber aus,<br />
wie solch eine Platzverweisung anzuordnen ist <strong>und</strong> ob diese Maßnahme sich nur gegen Personen<br />
richtet. Also dementsprechend §31 VV-HSOG zu Rate ziehen.<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [15] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Auszug aus der VV-HSOG zu § 31<br />
Ergebnis:<br />
31. Platzverweisung<br />
31.1 Zu Abs. 1<br />
31.1.1 <strong>Die</strong> Platzverweisung kann sowohl unter freiem Himmel als auch in Räumen<br />
angeordnet werden. Für den Schutz der Bevölkerung vor häuslicher Gewalt ist die<br />
Spezialregelung in Abs. 2 zu beachten. <strong>Die</strong> Platzverweisung ist erforderlichenfalls mit der<br />
Anordnung zu verbinden, mitgeführte Sachen, insbesondere Fahrzeuge oder Tiere, zu<br />
entfernen. <strong>Die</strong> Inhaberin oder der Inhaber einer Wohnung im Sinne des § 38 darf nur dann an<br />
deren Betreten gehindert oder aus ihr verwiesen werden, wenn eine dringende erhebliche Gefahr<br />
dies erfordert.<br />
Damit wird schon mal klar, dass sich eine Maßnahme in der beschriebenen Art <strong>und</strong> Weise auf den<br />
sich situationsbedingten eingetretenen/einzutretenden Umstand einer durch Menschenhand<br />
hervorgerufenen Zustand einer möglichen anzunehmenden Ausgangslage bezieht. Wenn man also<br />
diese Vorschrift in Bezug setzt zu dem Vorhaben als Executive nach Polizeirecht einen<br />
öffentlichen Platz zeitweilig der Allgemeinheit zu enteignen, um dann diesen weiterhin<br />
öffentlichen Platz zeitweilig anderweitig zweckdienlich für einen bestimmten allgemeinen elitären<br />
Personenkreis primär nur benutzbar zu machen, ist das die ein zigste, legale <strong>und</strong> legitime<br />
Möglichkeit, so denn auch zugleich, in dem vorher dafür festgelegten Zeitfenster des Enteignens,<br />
störende rechtswidrig abgestellte Gegenstände zu entfernen.<br />
Kommentar: Ein superber Paragraph eines Gesetzestextes mit <strong>sein</strong>er dazu gehörender<br />
Verwaltungsvorschrift <strong>und</strong> holt man sich jetzt noch so einen ordnungsbehördlichen<br />
Verwaltungsakt in Form einer Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 4(, 6) StVO dazu, mit einem<br />
inhaltlichen polizeilichen Verwaltungsakt in Form des Verwaltungszwang nach §47 Abs.1, 2, 4<br />
HSOG, ist die Sache mehr als geritzt.<br />
Nur weil man etwas nicht kann (= Parkplatz ist gesperrt, damit dort nicht mehr geparkt werden soll,<br />
durch Verkehr<strong>sein</strong>richtungen (§43 StVO) <strong>und</strong>/oder Absperrgitter, etc.), heißt das nicht, dass man es<br />
nicht Darf (= trotz Sperrung dürfen dort weiterhin Fahrzeuge zum Parken abgestellt werden), weil<br />
solch eine Sperrung kein Verbot impliziert, geschweige denn ein Verbot damit darstellend ist bzw.<br />
augenscheinlich zum Ausdruck bringt.<br />
Der entsprechenden Weise Zufolge können, somit dort vergangenheitliche <strong>und</strong> gegenwärtig, sowie<br />
zukünftig abgestellte Fahrzeuge/Gegenstände nicht rechtsmäßig nach polizeilich<br />
ordnungsrechtlicher Art <strong>und</strong> Weise entfernt werden, weil keine gesetzliche Verbotsübertretung<br />
stattfindet, sowie auch kein ordnungswidrig handeln, wenn dort weiterhin Fahrzeuge/Gegenstände<br />
abgestellt werden, trotz dass der (Park)platz gesperrt ist, durch die weitere Benutzung der<br />
Allgemeinheit in der für die originären geschaffenen Zweckdienlichen Weise.<br />
1. Öffentliche Bekanntmachung des Polizei-Verbots nach §31 HSOG, mit ausreichender Information<br />
an die Allgemeinheit mit einer gewissen Vorlaufzeit, damit die Allgemeinheit es wahrnehmen<br />
kann, weshalb dieses Verbot erlassen wurde; auch welcher Art die zu erwartende Konsequenz zu<br />
<strong>sein</strong> ist, bei Übertretung des Verbots, ob in geringfügiger oder beträchtlicher Weise, sowie die Art<br />
<strong>und</strong> Weise der konsequenter weiser Durchsetzung.<br />
2. Verkehrsleit-/Absperrmaßnahmen welcher Art<br />
3. Nach welcher Rechtsgr<strong>und</strong>lage können/könnten ordnungswidrig abgestellte Gegenstände aller Art<br />
entfernt werden<br />
Verkehrsleitmaßnahme nachdem Hessischen Polizeirecht (§1 Abs.1, 2, 3, §2, §3 Abs.1, 3,<br />
§54.0 (VV-)HSOG), durch §31 Abs.1 (VV-)HSOG (Sperren eines öffentlichen Platzes gegen<br />
das Allgemeinwohl zum Schutz eines bestimmten teilnehmenden Benutzerpersonenkreises<br />
einer stattfindenden (Sport-)Veranstaltung)<br />
Betroffene öffentliche Bereiche/Plätze/Zonen, die überall im öffentlichen Verkehrsraum einer<br />
öffentlichen Straße eingerichtet sind, wo nach §41 StVO, Vorschriftzeichen mit ihrer eintretenden<br />
angeordneten Außenwirkung auf Rechtsgültigkeit, keine Rechtsgültigkeit entfalten können außer<br />
innerhalb ihres zugestandenen zugelassenen Bereiches.<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [16] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Bereiche/Plätze/Zonen als Beispiel: Fußgängerzone (Vz. 242 StVO); Verkehrsberuhigter Bereich<br />
(Vz.325 StVO); Beschilderter Abstellplatz zum Parken (Vz. 314/315 StVO); Rad-/Reit-/Gehwege<br />
mit <strong>und</strong> ohne Beschilderung (Vz. 237/238/239/240/241 StVO); Taxenstand (Vz. 229 StVO)<br />
Vorschriftzeichen als Beispiel: absolutes <strong>und</strong> eingeschränktes Haltverbot (Vz. 283/286 StVO)<br />
Eingriffsbefugnisse (Rechtsquellen: HSOG; StPO; OWIG; StVG (StVO)):<br />
§1 Abs.1, 2; §2; §3; §4; §5; §8; §10; §11; §31; §40; §47; §48 (§52, §55 Abs.1-4); §77 HSOG;<br />
§152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §35, §36, §38, §43, §45 StVO<br />
Als Beispiel dienend, sagen wir mal, in dieser sehr großartigen Stadt Hofheim/Ts. findet am<br />
20.08.2023 von 06:00-20:00 Uhr ein Marathonlauf statt.<br />
Nachfolgendes Bild zeigt einen nach Vz.314 StVO ausgeschilderten Platz mit Gebots- <strong>und</strong><br />
Verbotsbeschilderung, der <strong>Teil</strong> der Laufstrecke ist, dem entsprechend ist dieser abgrenzend zu<br />
sperren in dem benannten Zeitraum für das zu benutzende Läuferfeld.<br />
(rechte Seite Einfahrtsbereich – Vz. 314 StVO mit Zusatz Parkschein…., linke Seite<br />
Ausfahrtsbereich – Vz. 267 StVO)<br />
Umsetzung des polizeilichen Verwaltungsaktes (§31, §47, §52, (§56) HSOG), der Anordnung<br />
nach §45 Abs.1, 3, 4 StVO durch die Ordnungs-/Stadt-/(Verkehrsüberwachung) Städt.<br />
Verkehrspolizei:<br />
Wieder mal als Beispiel dienend dieses Straßenverkehrsamt (Ffm) <strong>und</strong> <strong>sein</strong>e Abt.2 <strong>und</strong> 3:<br />
Abt. 3 = Austellende Straßenverkehrsbehörde der Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 4 StVO<br />
(Ordnungsbehördlicher Verwaltungsakt), für anstehende (<strong>Teil</strong>-)Straßensperrungen, Umleitungen<br />
des Fließverkehrs <strong>und</strong> mobile Haltverbotsstrecken der einzelnen Straßenbereiche = Hier bei geht<br />
es um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach §1 Abs.(1,) 2, 3, §2 Satz 2, 3, §3<br />
Abs.1, §89 HSOG während des Betriebes der Veranstaltung, damit ein vonstattengehender<br />
sowie als auch soweit möglicher reibungsloser Ablauf am wahrscheinlichsten zu<br />
gewährleisten, um die höchste anzunehmende erzeugende Sicherheit dahingehend erbringen<br />
zu können.<br />
Abt.2 (innerdienstlich) - Gr<strong>und</strong>satzangelegenheiten = Austellende <strong>und</strong> erstellende Straf-<br />
/Verfolgungsbehörde des Polizei-Verbotes nach §31 HSOG (polizeilicher Verwaltungsakt als<br />
zusätzlicher Bestandteil der Anordnung nach §45 StVO) = Hier bei geht es um die<br />
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung nach §1 Abs.1, 2, 3, §2 Satz 2, 3,<br />
§3 Abs.1, §89 HSOG während des Betriebes der Veranstaltung, damit ein<br />
vonstattengehender sowie als auch soweit möglicher reibungsloser Ablauf am<br />
wahrscheinlichsten zu gewährleisten, um die höchste anzunehmende erzeugende Sicherheit<br />
dahingehend erbringen zu müssen.<br />
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© Frank A. Vogler<br />
Abt.2 (Abt.5 - OA) (innerdienstlich) - Sachgebietsleitung = Austellende <strong>und</strong> erstellende Straf-<br />
/Verfolgungsbehörde des Einsatzbefehles jeweils explizit für §31 HSOG <strong>und</strong> Verkehrsposten/-<br />
regler = Hier bei geht es um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung<br />
nach §1 Abs.1, 2, 3, §2 Satz 1, 2, 3, §3 Abs.1, 3, §89 HSOG während des Betriebes der<br />
Veranstaltung, damit ein vonstattengehender sowie als auch soweit möglicher reibungsloser<br />
Ablauf am wahrscheinlichsten zu gewährleisten, um Das die höchste anzunehmende<br />
erzeugende Sicherheit dahingehend erbracht werden muss, in aller zu erwartender,<br />
erdenklichen legalen, legitimen, durchzusetzender Konsequenz.<br />
Abt. 2 (Abt.5 - OA) (außendienstlich) - Einsatzleitung: alleinige Verantwortung obliegt<br />
Sachgebietsleitung im Außen-/Innendienst, Ansprechpartner: innen im Außendienst:<br />
Sonderaufgaben = Executive (Ausübung des Polizeirechts) Umsetzung des Einsatzbefehles <br />
Ordnungs-/Stadt-/(Verkehrsüberwachung) Städt. Verkehrspolizei (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden), weil<br />
Zuständigkeit = Landkreis/Stadt/Gemeinde Veranstaltungsort <strong>und</strong> Erlaubnis erteilt es zu<br />
veranstalten; ggf. wenn die Erforderlichkeit es ausweist in Zusammenarbeit mit den<br />
Polizeibehörden<br />
Trotz einer möglichen Sachratenleitung (etc.), ist es nicht möglich die Verantwortung dahingehend<br />
zu übertragen, weil es nicht deren Aufgabe ist, sondern hier muss die Sachgebietsleitung nicht nur<br />
ihrer Aufgabe gerecht werden, sondern auch die volle Verantwortung tragen, weil es in der<br />
Hierarchie des Sachgebietes, das höchste bekleidende Amt ist, als Mandatsträger mit betrauten<br />
hoheitlichen Aufgaben!<br />
Kommentar: Da sagen diese pädagogischen Menschen immer, dass das Zocken von Ego-Shooter<br />
(z.B. Counter Strike, Unreal Tournament, Quake III Arena, etc.) einen schädlichen Einfluss hätte,<br />
dahin gehend ist ihnen recht zu geben, wenn es sich dabei um noch nicht charakteristisch <strong>und</strong><br />
psychologisch, gefestigte Personen handelt, mit Hang zu einer gewissen Labilität <strong>und</strong> somit sich in<br />
einer dieser künstlich angelegten Welten absolut verliert, da kein Ausgang mehr gef<strong>und</strong>en werden<br />
kann. Das gleiche wurde auch mal über die (PC-)Fantasyrollenspiele (RPG: Dungeons And<br />
Dragons, Das schwarze Auge, Midgard, etc.) als Behauptung aufgestellt <strong>und</strong> auch widerlegt, wie<br />
bei den Ego-Shooter. Als Beispiel nehmend Counter Strike (CS) dort, wird auf spielerrischer<br />
Weise das taktische <strong>und</strong> das instinktive, sowie das zusammenspielen innerhalb einer kleinen<br />
Truppe trainiert, um die gegnerische sich feindseligverhaltene Truppe auszuschalten<br />
(Spielprinzip: Antiterroristen vs. Terroristen), aus der sportlichen Sichtweise in anderen Ego-<br />
Shooter gibt es noch Capture The Flag (übersetzt: erobere die Fahne). In Rollenspiele (Ego-<br />
Shooter <strong>und</strong>/oder RPG’s) werden also verschiedentliche Arche-Typen an Lebewesen (Helden-<br />
Truppe) in einer teils realen künstlich erzeugten Welt nachgeahmt, als Beispiel zu<br />
Trainingszwecken für eine bestehende auszuschaltende oder anstehende bevorstehende Bedrohung<br />
als Mission im Spiel (Ego-Shooter: Team Vs. Team; RPG: Heldentruppe hat eine Queste<br />
aufzulösen (= Aufgaben zu erfüllen, Geheimnisse zu erforschen, Rätsel lösen, etc.)).<br />
Nehmen wir wieder unseren Platz (siehe nachfolgende Bilder) ist dieser, aus (polizei)taktischen<br />
Gründen, ungeeignet als <strong>Teil</strong> der Laufstrecke, weil in U-Form als Wendekehre für das Läuferfeld,<br />
es unkalkulierbare Risiken in Bezug auf die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung der teilnehmenden<br />
Läufer, sowie auf die restliche Bevölkerung (Bürger <strong>und</strong> Besucher der Kommune als Zuschauer<br />
der Veranstaltung) birgt <strong>und</strong> das zum Trotz verschiedentlicher ausgeführter Absperrmaßnahmen<br />
(Verkehr<strong>sein</strong>richtungen (§43 StVO); abgrenzende Absperrgitter), weil in dieser Form<br />
(Wendekehre in U-Form) die Störeffekte von allseitigem außen unberechenbar vorhersehbar<br />
bleiben <strong>und</strong> damit ist es für die eingesetzten Kräften vor Ort, die Aufgabe zu erfüllen, fast zur<br />
Unmöglichkeit verdammt sind. Selbst als gradlinig durchweg angeordnete zu durchlaufende<br />
Laufstrecke, macht es das nicht einfacher, dadurch dass dieser Platz umgeben ist von einem<br />
offenen weiträumigen Gelände. Solch ein Platz ist dahingehend prädestiniert, für einen Jahrmarkt<br />
mit <strong>sein</strong>en Fahrgeschäften, nicht desto Trotz sollten, während des eingeräumten Zeitfensters für<br />
das Jahrmarkt treiben, Ordnungskräfte Präsenz zeigen, um im Bedarfsfall (z.B. Notfall) weitere<br />
abrufbare Kräfte des Polizei-, Rettungs- <strong>und</strong>/oder Feuerwehrdienstes bei zu ordern zu können.<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [18] © Frank Vogler
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Kellereiplatz aus der Ichperspektive<br />
Kellereiplatz aus der Vogelperspektive<br />
(man beachte das im 3. OG angelegte Parkdeck des anliegenden Chinon-Center)<br />
Nachtrag: Ich bin kein Verfechter solcher Spiele (Ego-Shooter), aber um gewisse<br />
menschenähnliche Fähigkeiten zu trainieren, sowie teils real bezogene Szenarien in einer<br />
künstlich erzeugten Spielwelt auswerten zu können in Bezug auf was könnte passieren, wenn, sind<br />
diese Spiele allemal prädestiniert. Man darf nur nicht vergessen <strong>und</strong> sich immer bewusst <strong>sein</strong>, die<br />
Gegner mögen künstlicher Natur <strong>sein</strong>, werden aber am anderen Ende von einem lebenden<br />
Menschen durch die künstlich erschaffene Welt gesteuert. Was die RPG’s (PC, Real-Life) angeht,<br />
werden damit gewisse menschliche natürliche Fähigkeiten (z. B. erforschen, rätsellösen = Logik)<br />
nicht nur gefördert, sondern auch gestärkt, weil wird die Aufgabe nicht erfüllt, ist kein<br />
ruhmreiches Ende zu erwarten.<br />
Abschließender Kommentar: Der Autor hat überhaupt nichts gegen diese sehr großartige Stadt<br />
“Hofheim am Taunus“; Sie bietet nun mal mit diesen w<strong>und</strong>erbar angelegten Parkplätzen<br />
(Kellereiplatz, am Untertor, Chinonplatz), die auch sehr stark frequentiert sind, 1A<br />
bilderbuchhafte Plätze für solch lehrhafte Beispiele in der polizeirechtlichen Verkehrsk<strong>und</strong>e;<br />
innerhalb einer Straße mit ihren eigenen autarken zugelassenen Definitionsbereichen (Fahrbahn,<br />
Seitenstreifen, Rad-/Gehweg, Zonen, Plätze, etc.) ausschließlich derer sie auch nur innerhalb der<br />
Gemarkungsgrenze liegen dürfen, des Marktflecken im zuständigen Landkreis (Main-Taunus-<br />
Kreis).<br />
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4. Vorgehensweise der auszuführenden Verkehrsleitmaßnahme(n)<br />
4.1 Allgemein<br />
Eingriffsbefugnisse (Rechtsquellen (HSOG; StPO; OWIG; StVG (StVO)):<br />
§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §1, §35, §36, §38, §43,<br />
§44, §45 Abs.1, 3 StVO<br />
Im regulären <strong>Die</strong>nstplan eingesetzte Kräfte, um (manuelle) Verkehrsleitmaßnahmen zur<br />
Ausführung zu bringen, bedarf es, erst mal keiner weiteren Information(en) hinsichtlich der<br />
bedarfsorientierten erforderlichen anstehenden Verkehrsleitmaßnahme(n), weil es entweder im<br />
regulären <strong>Die</strong>nstplan vermerkt ist oder bei anstehenden Veranstaltungen, Sonderdienstpläne<br />
erstellt, sowie ausgegeben werden <strong>und</strong> in einem dienstlich anberaumten Briefing, soweit als<br />
möglich an- <strong>und</strong> durchgesprochen wird, durch die, am besagten Tag der Veranstaltung, eingesetzte<br />
Einsatzleitung.<br />
4.2 Verkehrsleitmaßnahmen als Auftragsangelegenheit<br />
Solche, ausgegebenen Auftragsangelegenheiten, werden in den meisten Fällen, entweder von der<br />
Sachgebiets-/<strong>Die</strong>nstgruppenleitung oder der Funkleitzentrale in Auftrag gegeben, an die, im<br />
Außendienst befindlichen Kräfte.<br />
Wichtig Nachfrage, ob höchste Eile geboten ist, dementsprechend kann das Sonder- <strong>und</strong><br />
Wegerecht (§35, §38 StVO) eingesetzt werden.<br />
Bei, erfolgter Freigabe, durch die Sachgebiets- oder <strong>Die</strong>nstgruppenleitung oder der<br />
Funkleitzentrale, obliegt es einzig <strong>und</strong> allein, in der Verantwortung, des Fahrzeuglenkers dieses<br />
Mittel (§35, §38 StVO) einzusetzen oder nicht.<br />
4.3 Durchführungsweise der angeordneten Verkehrsleitmaßnahme(n)<br />
Fahrbahnbereiche haben immer nur dann betreten zu werden, mit entsprechender Warnkleidung<br />
<strong>und</strong> Schutzausrüstung (siehe Punkt 2.1.4), außer in Notsituationen (z.B. Gefahr In Verzug), dem<br />
entsprechend ist Vorsicht walten zu lassen auf die eigene Gefährdungslage!!!!<br />
4.3.0 Legende für Beispielkreuzungen:<br />
H = Hauptrichtung<br />
N = Nebenrichtung<br />
X = Verkehrsregler (VR)<br />
Skizzen, dienen nur als Anschauungsmaterial, um einen etwaigen kleinen Überblick zu<br />
bekommen, da jede Kreuzung individuell zu regeln ist, eben ihrer Beschaffenheit <strong>und</strong><br />
Aufbaues nach, sofern es im möglichen ist wird immer eine manuelle<br />
Verkehrsleitmaßnahme begonnen mit der Hauptrichtung (H):<br />
1. Einfache Kreuzung VR kann immer im Wechsel die Richtungen (H; N) laufen lassen<br />
2. Kreuzung mit versetzender Nebenrichtungen VR, muss beim Wechsel auf die jeweilige<br />
Nebenrichtung, immer die Hauptrichtung im Blick behalten, da diese sonst einfach<br />
losfahren könnten, d.h. auch man sollte ständig in Bewegung bleiben <strong>und</strong> Aufmerksamkeit<br />
dahingehend sehr beherzigen<br />
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3. Kreuzung um Tandemregeln auszuführen Hier gilt es immer <strong>sein</strong>e/n VR-Partner/in im<br />
Blick zu haben, sowie jeweils eine Haupt- <strong>und</strong> Nebenrichtung <strong>und</strong> soll ein Wechsel der<br />
Richtungen erfolgen, ist dies sofern möglich entweder durch Zuruf oder Körpersprache<br />
damit zu signalisieren dem VR-Partner/in<br />
4.3.1 Bei Ankunft der betreffenden Örtlichkeit, um (manuelle)<br />
Verkehrsleitmaßnahmen einzuleiten, durchzuführen <strong>und</strong> zum Abschluss zu<br />
bringen, steht an erster Stelle:<br />
1. Ruhe bewahren, trotz ggf. entstandenem Verkehrschaos durch den fließenden Verkehr,<br />
auch wenn dadurch der Verkehr nicht mehr richtig fließen kann!!!<br />
2. Überblick verschaffen, des gegenwärtigen Sachstandes vor Ort, sowie kurze Abklärung der<br />
eingesetzten Kräfte untereinander (Max.30 Minuten als Tätigkeitsintervall), wie man der<br />
ganzen Sache wieder Herr wird.<br />
3. Selbstständiges Einteilen der eingesetzten Kräfte, ausrüsten, sowie verschiedentliche<br />
Schutzkleidung anlegen, um, dann die (manuelle) Verkehrsleitmaßnahme(n) zu beginnen<br />
4.3.2 Einleiten (Beginnen der manuellen Verkehrsleitmaßnahme)<br />
Nur zu Beginn einer (manuellen) Verkehrsleitmaßnahme; als erster zu beginnender<br />
Verkehrsregler; bedarf es mit einem nach oben ausgestreckten Armes als Achtungszeichen,<br />
bereitgehaltener Trillerpfeife die Fahrbahn zu betreten, um sich in Richtung der gedachten<br />
Kreuzungsmitte zu bewegen, immer dabei versuchend alle Fahrspuren im Blick zu haben,<br />
wegen der erhöhten Unfallgefahr für sich selbst!!!!<br />
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Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />
<strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage<br />
(§99 Abs. 4 Nr.3 HSOG)<br />
für die <strong>Gefahrenabwehr</strong>-(Verwaltungs)-polizei(en)<br />
(<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde(n))<br />
als Straf-/Verfolgungsbehörde<br />
(§152 Strafprozessordnung); (§47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)<br />
für die polizeiliche Laufbahn “Baustellenüberwachung“<br />
um Kontrollen im öffentlichen Raum, sowie im Bereich<br />
der Anordnung des ergangenen, ordnungsbehördlichen<br />
Verwaltungsaktes, Kontrollmaßnahmen; <strong>und</strong><br />
ggf.(manuelle) Verkehrsleitmaßnahmen; durchzuführen<br />
nach §1, §2; §3; §8; §10; §11; §31; §40; §47; §48; §77<br />
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong><br />
Ordnung<br />
als<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht/-Gesetz/-Verordnung<br />
sowie durch §1; §35; §36; §38; §43; §44; §45<br />
der Straßenverkehrsordnung<br />
Als Bestandteil des Straßenverkehrsgesetzes<br />
der bis derzeit geltenden Gültigkeit des Straßenverkehrsrechtes<br />
im<br />
B<strong>und</strong>esland Hessen<br />
der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
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Entstehungsgeschichte zur<br />
Baustellenüberwachung<br />
Im Straßenverkehrsamt<br />
Begonnen hat alles zu Zeiten des Ordnungsamtes <strong>und</strong> ihrer Verkehrsleitzentrale (VLZ), mit dem<br />
alleinigen Urheber, Ersteller <strong>und</strong> Autor (Frank Vogler) des Gesamtwerkes “<strong>Gefahrenabwehr</strong>“ (siehe<br />
oben <strong>und</strong> unten jeweils <strong>und</strong>/oder es sind nur Drachen abgebildet), sowie einer Kollegin (B.G.) <strong>und</strong><br />
einem ehemaligen Kollegen (W.H.) im März des Jahres 2003. <strong>Die</strong> 3 genannten haben bis 31.12.2006<br />
zusammen mit dem damaligen zuständigen Fachbereichsleiter (U.S.) des Ordnungsamtes (<strong>und</strong><br />
späteren Amtsleiter des neugegründetem Straßenverkehrsamtes), alles daran gesetzt, dass aus EGr.6<br />
TVöD (Bat VIb/VII), EGr.8 TVöD (Bat Vc) Stellen werden….die 3 genannten haben in dem<br />
genannten Zeitraum eine funktionierende Baustellenüberwachung aufgebaut <strong>und</strong> am Laufen gehalten,<br />
in dem sozusagen 24/7 <strong>Die</strong>nste absolviert wurden (es wurde nicht gegen das Arbeitsschutzgesetz<br />
verstoßen), nichts Desto trotz konnten als Beispiel von ca. 5000 jährlichen stattfindenden Baustellen<br />
im Stadtgebiet, ca. 50 % (2500, Statistiken davon sind noch vorhanden) überwacht werden, sowie<br />
nicht registrierte Baustellen (ohne gültige Sondernutzungserlaubnis <strong>und</strong> Anordnung nach §45<br />
Straßenverkehrsordnung), Filmgesellschaften betreut werden hinsichtlich ihrer Tätigkeit zu<br />
Werbezwecken; Film <strong>und</strong> Fernsehen usw., so denn wurde nebenbei auch Verkehrsüberwachung<br />
ausgeübt <strong>und</strong> die Taxenordnung überwacht soweit als möglich, sowie manuelle Verkehrsregelung in<br />
eigener Sache absolviert <strong>und</strong> sogar als hinzugezogene Unterstützung zu der Verkehrsüberwachung<br />
(Städt. Verkehrspolizei)…..<br />
Kommentar: …Der Autor erinnert sich, da gab/gibt es diesen 36211Dr. No (Verfasser diverser Schriften von<br />
Informationsblättern, Arbeitsanweisungen <strong>und</strong> Leitfäden), dieser sollte sich umgehend vorstellen bei dem HVSV<br />
(Hess. Verwaltungsschulverband) <strong>und</strong> diesem HÖMS (Hess. Hochschule für öffentliches Management <strong>und</strong><br />
Sicherheit) als Referent oder Dozent, die werden ihn allein schon Aufgr<strong>und</strong> dieser <strong>sein</strong>er verfassten Schriftwerke<br />
anerkennend mit Kusshand nehmen, weil die genannten Institutionen haben schon sehnsüchtig auf solch einen<br />
mit Rechtswissen beladenen Mensch gewartet, man kann also ihm diesem Dr. No, durch <strong>sein</strong>e vorgegebene,<br />
naturgegebene <strong>und</strong> Schicksal behaftete Intention <strong>sein</strong>es Lebens, den weiteren Verlauf <strong>sein</strong>es tristen Lebens, nur<br />
durch die anstandslose <strong>und</strong> respektvolle, fördernde in diese richtungsweisende zielgerichtete Befürwortung<br />
zukommen lassen….<br />
…..mit der Ämtertrennung 2006/2007 wurde das ganze verlagert in den regulären <strong>Die</strong>nst (3622),<br />
worauf der Urheber <strong>und</strong> <strong>sein</strong>e Kollegin (B.G.) dort weiter Baustellenüberwachung<br />
ausübten….Mitte/Ende 2008 wurde, mit der Zustimmung des Personal- <strong>und</strong> Organisationsamt (POA)<br />
die ersten 5 von 15 VBG (Verkehrs-/Baustellen-/Gefahrgutüberwachung) Stellen in dieser<br />
genehmigten Form geschaffen…..durch das Auswahlverfahren bekam der Urheber eine dieser Stellen,<br />
in dem dieser daran teilnahm…..<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [2] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
-SONDERORDNUNGSBEHÖRDE-<br />
-S T R A ß E N V E R K E H R S B E H Ö R D E-<br />
-<strong>Gefahrenabwehr</strong>polizei-<br />
-Abteilung Ausbildung/Ermittlungen-<br />
Ermittlungsprotokoll<br />
Blatt 1<br />
zur Lfd.-Nr.___<br />
Frankfurt a.M., den___________<br />
Ermittlungsperson (§3 Abs.3, §99 Abs.2 Satz 1, §101 Abs.2 HSOG): ______________________________________;<br />
<strong>Die</strong>nstnr.: ___________;<br />
<strong>Die</strong>nststelle: __________________________________________________________;<br />
Datum:__________________; Uhrzeit:_____________;<br />
Zeuge/in:________________________________________;<br />
Örtlichkeit:_______________________________________________________________________________________;<br />
Anordnung für Arbeiten im öffentl. Raum nach § 45 Abs. 1, 3 u. 6 StVO (VRAO) /<br />
Jahresgenehmigung:<br />
Az.: _______________________ vom/bis gültig:_________________<br />
Verlängerung:______________________________;<br />
Namentliche(r) Vertreter(in) der anordneten Behörde /<br />
Zeuge/in:______________________________________________;<br />
Angaben zum einem Sachverhalt (§12 HSOG) - Befragung einer Person (Rechtsbelehrung Ermittlungsprotokoll BL. 3)<br />
Verantwortliche/r; Gesprächspartner/in; Zeuge/in; Herr; Frau; Titel: ______________________________;<br />
Vorname: ___________________;<br />
2. Vorname: __________________; Familienname: _______________________;<br />
Geb.-Datum: ______________; Tel.-Nr.: _______________________________;<br />
Tätigkeit:<br />
VRAO (Amt 36) SoNu (Amt 66) Jahresgenehmigung (Amt 36) Notstand<br />
(Fahrbahn) (Gehweg, Fußgängerzone, Container) (Umzug, Punktaufbruch, Baumpflege)<br />
Detail:____________________________________________________________________________________________;<br />
Maßnahme (§1 Abs. 1, 2 HSOG) ( RSA95/21 - MVAS-Zertifiziert):<br />
Verbots-/Gebotsübertretungen entgegen derzeit bis Dato geltendem Straßenverkehrsrecht (StVR)<br />
Nach §24, §26a Straßenverkehrsgesetz (StVG), §49 Abs.4 Nr.3 Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />
des nicht Einholens vor Beginn; des nicht Befolgens der Anordnung; Gegenstände entfernt/umgesetzt (§8 HSOG);<br />
weitere Erläuterungen: _____________________________________________;<br />
Beauftragte Firma: ______________;<br />
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (§8 HSOG):<br />
zusätzliche Warnposten/Verkehrsregler; Arbeiten eingestellt; Verkehrsleitmaßnahmen (§52, §55 HSOG; §35, §36,<br />
§38, §43, §45 StVO); Branddirektion (Amt 37); Sonstiges; Info an: Amt 36 Amt 66 Amt 32<br />
Verwaltungszwang (§47 HSOG);<br />
Gegenstände eingezogen (§77 HSOG);<br />
Maßnahme / Sonstiges (Detail):_____________________________________________________________________;<br />
Siehe Blatt 2 – Angaben zum Sachverhalt;<br />
Anzeigen:<br />
Owi-Anzeige ( §77 HSOG; §35, §36, §37, §47 OWIG); Mündliche Verwarnung (§1 Abs.2 (VV-)HSOG, §56 Abs.1<br />
Satz 2, §57, §58 OWIG); Bußgeld Anzeige ( §77 HSOG; §56, §57, §58 OWIG); Strafantrag/-Anzeige (§152, §158,<br />
§161 StPO); i.V.m. dem jeweiligen verletzten involviertem; tangierendem; Rechtsgebiet;<br />
StVR (StVG, StVO, StVZO); Gefahrgutrecht (ADR);<br />
Info/Notiz: ________________________________________________________;<br />
Rechtsgebiet__________________;<br />
Barverwarnung – Verwarngeldblocknr.: _____________________________;<br />
Siehe Blatt 2 – Angaben zum Sachverhalt;<br />
Im Auftrag<br />
____ © Frank A. Vogler _____<br />
© Frank A. Vogler Ausbildung (§45 StVO): Ermittlungsprotokoll [1] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
-SONDERORDNUNGSBEHÖRDE-<br />
-S T R A ß E N V E R K E H R S B E H Ö R D E-<br />
-<strong>Gefahrenabwehr</strong>polizei-<br />
-Abteilung Ausbildung/Ermittlungen-<br />
Ermittlungsprotokoll<br />
Blatt 2<br />
zur Lfd.-Nr.___<br />
Angaben zum Sachverhalt<br />
Frankfurt a.M., den___________<br />
Ermittlungsperson (§3 Abs.3, §99 Abs.2 Satz 1, §101 Abs.2 HSOG): ______________________________________;<br />
<strong>Die</strong>nstnr.: ___________;<br />
<strong>Die</strong>nststelle: __________________________________________________________;<br />
Datum:__________________; Uhrzeit:_____________;<br />
Zeuge/in:________________________________________;<br />
Örtlichkeit:_______________________________________________________________________________________;<br />
Detailangaben:<br />
§1 Abs.1, 2, 3; §2 Satz 1; §3 Abs.1, 3; §4; §5; §10; §11 HSOG sind berücksichtigt <strong>und</strong> bleiben dadurch gewahrt<br />
Vorsatz!!!;<br />
Fahrlässigkeit!!! beachten in den einzelnen Absätzen im §49 StVO<br />
Verwaltungszwang (§47 Abs. 1, 2, 4 HSOG); Einziehung (§22, §23 OWIG); Arbeiten eingestellt (§1 Abs.1,<br />
2 HSOG); Owi-/Bußgeldanzeige ( §77 Abs.1, 2 HSOG; §24, §26a StVG; §49 StVO; BKat); Strafanzeige/-<br />
Antrag (§158 StPO); Personalien-Verweigerung (§111 OWIG); Gegenstände entfernt/umgesetzt (§41-§43 HSOG);<br />
Platzverweisung (§31 HSOG); Sicherstellung (§40 HSOG); Festnahme Störer (§164 StPO);<br />
Notstand (vor Ort Begutachtung; ggf. Hilfestellung leisten; §1 Abs.1 Satz 2 HSOG): _________________________<br />
__________________________________________________________________________________________________;<br />
Mängel der Absicherung durch §43 StVO nach §45 StVO: _______________________________________________<br />
__________________________________________________________________________________________________;<br />
Zusätzliche Informationen aller Art: _________________________________________________________________<br />
__________________________________________________________________________________________________;<br />
1. Anlage: Kopie des ergangenen ordnungsbehördlichen Verwaltungsaktes der anordneten Behörde<br />
( Anordnung für Arbeiten im öffentl. Raum nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO; Haltverbotsprotokoll; Beginn-/Fertigmeldung)<br />
2. Anlage: Beweisfoto: Anzahl:__________ Datum: ______________ , Uhrzeit:_____:_____<br />
3. Anlage: Einziehung / Sicherstellung (HSOG, OWIG)<br />
3. Anlage: Owi-/Bußgeldanzeige (HSOG; OWIG)<br />
4. Anlage: Strafanzeige/-Antrag (StPO)<br />
5. Sonstige Anlage(n) durch Nummeriert im Anschluss, ersichtlich aus dem nachfolgenden erstellten Inhaltsverzeichnis<br />
Rückmeldung:<br />
Namentliche(r) Vertreter(in) der anordneten Behörde /<br />
Zeuge (in):__________________________________________;<br />
Datum: ____________ , Uhrzeit:_____:_____;<br />
Abschlussnotiz: _________________________________________________________________________________;<br />
Im Auftrag<br />
____ © Frank A. Vogler _____<br />
© Frank A. Vogler Ausbildung (§45 StVO): Ermittlungsprotokoll [2] © Frank Vogler
© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
Anzeigende Stelle<br />
-SONDERORDNUNGSBEHÖRDE-<br />
-S T R A ß E N V E R K E H R S B E H Ö R D E-<br />
-<strong>Gefahrenabwehr</strong>polizei-<br />
-Abteilung Ausbildung/Ermittlungen-<br />
-Ermittlungsperson-<br />
(§3 Abs.3, §99 Abs.2 Satz 1, §101 Abs.2 HSOG)<br />
Frankfurt a.M., den___________<br />
weiter an<br />
-Datenerfassungsbeleg-<br />
Aktenzeichen Tatbestand: Ordnungswidrigkeit<br />
0.-- €<br />
Punkte<br />
0<br />
Tatzeit<br />
am , um Uhr<br />
Kennzeichen<br />
Fabrikat<br />
ALFA-ROMEO<br />
HA<br />
1<br />
VK<br />
1 D<br />
Tatort<br />
(Kreisfreie) Gemarkung,<br />
männlich<br />
weiblich<br />
Vorname<br />
Familienname<br />
Straße, Hausnr.<br />
PLZ Wohnort<br />
Geburtsdatum Geburtsname Geburtsort<br />
Anzeigeerstatter/in, Name <strong>Die</strong>nst-Nummer ; Barverwarnung (Quittungsnummer):<br />
Anschrift-<strong>Die</strong>nststelle<br />
Konkretisierung<br />
Bemerkungen<br />
___________<br />
Datum, Unterschrift<br />
1<br />
© Frank Vogler Ausbildung (§45 StVO): Datenerfassungsbeleg / Anlage zum Ermittlungsprotokoll © Frank A. Vogler
© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
Anlage zum Ermittlungsprotokoll (Blatt 2)<br />
Angaben zum Sachverhalt<br />
vom<br />
Ermittlungsperson (§3 Abs.3, §99 Abs.2 Satz 1, §101 Abs.2 HSOG): ______________________________________;<br />
<strong>Die</strong>nstnr.: ___________;<br />
<strong>Die</strong>nststelle: __________________________________________________________;<br />
Datum:__________________; Uhrzeit:_____________;<br />
Zeuge/in:________________________________________;<br />
Örtlichkeit:_______________________________________________________________________________________;<br />
Angaben zum einem Sachverhalt (§12 HSOG) - Befragung einer Person<br />
(Rechtsbelehrung - Ermittlungsprotokoll Blatt 3)<br />
Verantwortliche/r; Gesprächspartner/in; Zeuge/in; Herr; Frau; Titel: ___________________________;<br />
Vorname: ___________________;<br />
2. Vorname: __________________; Familienname: _______________________;<br />
Geb.-Datum: ______________; Tel.-Nr.: _______________________________;<br />
§1 Abs.1, 2, 3; §2 Satz 1; §3 Abs.1, 3; §4; §5; §10; §11 HSOG<br />
Ordnungswidrigkeiten-Anzeige (§77 HSOG; §35, §36, §37, §47 OWIG);<br />
Bußgeld-Anzeige (§77 HSOG; §56, §57, §58 OWIG);<br />
Mündliche Verwarnung (§1 Abs.2 (VV-)HSOG, §56 Abs.1 Satz 2, §57, §58 OWIG);<br />
Ordnungswidrigkeiten-/Bußgeldanzeige ( §77 HSOG; §24, §26a StVG; §49 StVO; BKat)<br />
Bei einer Kontrolle am um Uhr in der (kreisfreien) Gemarkung, , wurde(n)<br />
folgende(n) Ordnungswidrigkeit(en) festgestellt:<br />
Im Auftrag<br />
____ © Frank A. Vogler _____<br />
2<br />
© Frank Vogler Ausbildung (§45 StVO): Datenerfassungsbeleg / Anlage zum Ermittlungsprotokoll © Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
-SONDERORDNUNGSBEHÖRDE-<br />
-S T R A ß E N V E R K E H R S B E H Ö R D E-<br />
-<strong>Gefahrenabwehr</strong>polizei-<br />
-Abteilung Ausbildung/Ermittlungen-<br />
Ermittlungsprotokoll<br />
Blatt 3<br />
zur Lfd.-Nr.___<br />
Frankfurt a.M., den___________<br />
Rechtsbelehrung<br />
über aufgenommene<br />
Personenbezogene Daten(Sätze)<br />
Nach Art. 2 Abs.2a, 2d, Art. 6 Abs.1e, Art. 13 Abs.4 DatenSchutzGr<strong>und</strong>VerOrdnung (DSGVO)<br />
Angaben zum Sachverhalt, von aufgenommenen Personenbezogenen Daten(Sätze), der befragten Person<br />
nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG);<br />
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG); Strafprozessordnung (StPO)<br />
<strong>Die</strong> Rechtsbelehrung (§12 HSOG; §111 OWIG; §163b StPO)<br />
erfolgte am: ___________, um: ____________, an der Örtlichkeit: _________________________________________;<br />
Verantwortliche/r; Gesprächspartner/in; Zeuge/in; Lt. Az.; Herr; Frau; Titel: _____________________;<br />
Aufenthaltstitel, Gültigkeit: _______________________, Austellende Behörde: __________________________________;<br />
wo darf sich aufgehalten werden: _________________________________________________________________________;<br />
Vorname: ____________________;<br />
2. Vorname: ____________________; Familienname: ________________________;<br />
Geb.-Datum: ______________; Geb.-Ort: ___________________________;Tel.-Nr.: _______________________________;<br />
Gemeldete Adresse:<br />
1. Gemeldeter Wohnsitz, seit wann: ______________________________;<br />
Deutschland; außerhalb von der BRD, innerhalb der EU; außerhalb von der BRD, außerhalb der EU;<br />
Wohnort: ___________________________; Straße, Nr.: ________________________________________________;<br />
2. Gemeldeter Wohnsitz; seit wann: ______________________________;<br />
Deutschland; außerhalb von der BRD, innerhalb der EU; außerhalb von der BRD, außerhalb der EU;<br />
Wohnort: ___________________________; Straße, Nr.: ________________________________________________;<br />
Alternative Adresse mit garantierter Erreichbarkeit:<br />
Arbeitsstätte (Name des Betriebs): ______________________________________________________________________;<br />
Adresse der Arbeitsstäte (Ort, Straße): ___________________________________________________________________________;<br />
Erreichbarkeit in der Arbeitsstätte (Telefon; Email; etc.): ______________________________________________________;<br />
Ein auf Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit vollzogener Abgleich der herausgegebenen Daten(Sätze) erfolgte durch:<br />
Personalausweis (BRD), Gültigkeit bis: _______________; Austellende Behörde: ______________________________;<br />
Reisepass (BRD), Gültigkeit bis: _______________; Austellende Behörde: ___________________________________;<br />
Ausweisdokument mit Lichtbild, Gültigkeit bis: ________________; Austellender: _______________________________;<br />
Zusätzlicher notwendiger Abgleich durch Abfragen, bei mündlichen gemachten Angaben, der befragten Person:<br />
Einwohnermeldeamt (EMA); POLizeiAuskunftSystem (POLAS); Zentrales Verkehrsinformationssystem (ZEVIS);<br />
Ermittlungsperson (§3 Abs.3, §99 Abs.2 Satz 1, §101 Abs.2 HSOG):<br />
siehe Blatt 1 zur Lfd.-Nr.: ______________;<br />
<strong>Die</strong>nstnr.: ________; <strong>Die</strong>nststelle: ____________________________; Zeuge/in:________________________;<br />
Datum:______________; Uhrzeit:______________; Örtlichkeit: _________________________________________________;<br />
Im Auftrag<br />
____ © Frank A. Vogler _____<br />
© Frank A. Vogler Ausbildung (§45 StVO): Rechtsbelehrung, Rechtsfolgen, Rechtsmittelbelehrung, Rechtliche Hinweise [1] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Anlage zur Rechtsbelehrung<br />
sowie Rechtsfolgen <strong>und</strong> Rechtsmittelbelehrung<br />
Befragung; Auskunftspflicht; Personalienfeststellung; Identitätsfeststellung;<br />
(§12 HSOG, §111 OWIG, §163b StPO)<br />
- Wenn es die tatsächliche Annahme rechtfertigt, dass eine Person anhand einer Befragung entsprechender<br />
Auskunftspflicht (§12 HSOG), in einer bestimmten gefahrenabwehrbehördlichen oder polizeibehördlichen<br />
Angelegenheit, Auskunft geben kann, durch sachdienliche Hinweise über einen Sachverhalt der es der<br />
Aufklärung Bedarfs, besteht die Pflicht der wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber den <strong>Gefahrenabwehr</strong>- <strong>und</strong><br />
Polizeibehörden (§145d StGB (Vortäuschen einer Straftat)), sowie ihre(r) namentliche(r) Vertreter(in). Somit ist<br />
Sie auch der wahrheitsgemäßen Bekanntgabe ihrer persönlichen Daten verpflichtend anzugeben (§111 OWIG<br />
(Falsche Namensangabe)), ansonsten müssten Maßnahmen ergriffen werden (§163b StPO<br />
(Identitätsfeststellung), um eine anzunehmende, wahrscheinlichste, bevorstehende Verschleierung (§258 StGB<br />
(Strafvereitelung)) von Straftaten zu verhindern; <strong>und</strong>/oder ein anzunehmendes bevorstehendes vorsätzliches<br />
ordnungswidriges Handeln (§47 HSOG (Verwaltungszwang)) zu unterbinden (§1 Abs.1, 2, §4, §5, §8, §10, §11,<br />
§52, §53 Abs.1 Satz 4, §55 Abs.1, 2, 3, §58 Abs.1 Satz 2, §77 Abs.1, 2 Satz 1, 3 Satz 1 HSOG; §1, §2, §3, §7,<br />
§8, §10, §17, §35, §36, §37, §47, §56, §57, §58 OWIG; §152, §158, §127, §161, §164 StPO).<br />
Verwarnungsgeld/Bußgeld/Strafanzeige<br />
(§1 Abs.2, §8, §31, §40, §49 (VV-)HSOG; §47, §56, §57, §58 OWIG; §152, §158, §161 StPO)<br />
- Im Falle einer (Bußgeld bewährten) Ordnungswidrigkeiten-Anzeige (§47 OWIG) <strong>und</strong>/oder im Falle einer<br />
Strafanzeige (§152, §158, §161 StPO), sowie bei einer Platzverweisung, Aufenthaltsverbot <strong>und</strong>/oder einem<br />
Kontaktverbot (§31 HSOG) <strong>und</strong>/oder einer Sicherstellung (§40 HSOG) werden die Personenbezogenen<br />
Daten(Sätze) an die jeweils zuständigen Behörden weitergeleitet zum Zweck der möglichen Ahndung <strong>und</strong>/oder<br />
Strafverfolgung im jeweiligen Rechtsgebiet. §8 HSOG (Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme) <strong>und</strong> §49<br />
HSOG (Ersatzvornahme) mit ihrer eintretenden Außenwirkung (Verfahrensweise eines sichergestellten<br />
Gegenstandes §41-§43 HSOG) bleiben hiervon unberührt, so denn werden Personenbezogenen Daten(Sätze)<br />
des Verantwortlichen (Störer) an die jeweilig zuständige Stelle(n) zum Zweck des entstandenen<br />
Kostenaufwandes zur Rechnungserstellung übermittelt.<br />
- Verwarnungen, in dieser Art <strong>und</strong> Weise erteilt, also nach §56, §57, §58 OWIG, enthalten einen geldlichen<br />
Stellenwert (5-55) derer zu entrichten ist, bei einer festgestellten Ordnungswidrigkeit. <strong>Die</strong>s kann “vor Ort“ in<br />
Form als Barverwarnung vonstattengehen oder zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des Tages, sofern eben<br />
ein im Streifendienst angetroffene legitimierte Kraft der <strong>Gefahrenabwehr</strong>- oder Polizeibehörden zugegen ist, hier<br />
gilt es zu prüfen anhand des ausgedruckten oder des ausgefüllten handschriftlichen Beleges, welche Behörde<br />
die Verwarnung ausgesprochen hat. Eine weitere Möglichkeit ist, auf die durch den postalischen weg<br />
nehmende schriftliche Benachrichtigung über eine Anzeige der bußgeldbewährten Ordnungswidrigkeit, zu<br />
warten, um ggf. legitim Einspruch erheben zu können, gegen die schriftlich ergangene Verwarnung mit<br />
Verwarnungsgeld, innerhalb 1-2 Woche (§56 Abs.2 OWIG) <strong>und</strong> nicht behördenirrtümlich, wie auf den<br />
ausgedruckten Belegen, derer “nur“ eine Bezahlfrist von 3 Tagen einräumt <strong>und</strong> dadurch ein erzwungenes<br />
einzugestehendes Zahlen einfordert.<br />
- Ist eine Barverwarnung “vor Ort“, entsprechend der festgesetzten bußgeldbewährten Verwarnung (5€-55€),<br />
abgegolten durch den Bezahlenden, verzichtet dieser auf jegliche Rechtsansprüche/Recht<strong>sein</strong>sprüche,<br />
hinsichtlich der festgestellten, begangenen Ordnungswidrigkeit, da das bezahlen einem<br />
Schuldeinbekenntnisses dem im Nichts nachsteht, gegenüber dem festgestellten erfolgten fahrlässigen oder<br />
vorsätzlichen, ordnungswidrigen Handeln, nach §1, §10, §17 OWIG.<br />
- Bei “mündlich erteilten Verwarnungen“ handelt es sich nicht, wie dem Namen nach “Mündliche<br />
Verwarnung“ irrtümlich angenommen um keine Verwarnung, sondern es ist eine Verwarnung nach §1 Abs.2<br />
(VV-)HSOG i.V.m. §56 Abs.1 Satz 2, §57, §58 OWIG die einen Geldwert von 0 € aufweist <strong>und</strong> damit genauso<br />
eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit ist, nur eben das es eine Verwarnung ohne das ein<br />
Verwarnungsgeld erhoben worden ist.<br />
Zur Kenntnis genommen, gelesen <strong>und</strong> verstanden<br />
(Kreisfreie) Gemarkung, den 31.03.2023<br />
--------x-X-x-------<br />
--------x-X-x---------<br />
Verantwortliche/r / Gesprächspartner/in / Zeuge/in<br />
Ort, Datum Leserlich Vor- <strong>und</strong> Zweitname, Bei-/Zu-/Nach-/Familienname Unterschrift<br />
© Frank A. Vogler Ausbildung (§45 StVO): Rechtsbelehrung, Rechtsfolgen, Rechtsmittelbelehrung, Rechtliche Hinweise [2] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Rechtliche Hinweise<br />
zur Rechtsbelehrung<br />
Personenbezogene Daten(Sätze)<br />
(Art.2 Abs.2a, 2d DSGVO)<br />
- Der/die Verantwortliche/r / Gesprächspartner/in / Zeuge/in wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass<br />
ihre/<strong>sein</strong>e Personenbezogenen Daten(Sätze), gemäß Art. 2 Nr.2a, 2d DSGVO entsprechend mit verfahren wird,<br />
hier zu wurde ihr/ihm der Auszug der DSGVO zum Lesen gegeben. Des Weiteren, werden statistische Daten<br />
erhoben, die keinerlei einen Bezug aufweisen zu den getätigten Personenbezogenen Daten(Sätze), zu den<br />
statistischen Werten zählen nur, ob (eine) Kontrolle(n) stattfand(en) <strong>und</strong> ob es Beanstandungen gab, sowie<br />
welcher Art eine in Frage kommende mögliche Sanktionierung dahingehend gemacht wurde.<br />
Datenschutzgr<strong>und</strong>verordnung<br />
Auszug aus der aktuellen DSGVO:<br />
Art. 2 DSGVO - Sachlicher Anwendungsbereich<br />
1. <strong>Die</strong>se Verordnung gilt für die ganze oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten<br />
sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem<br />
gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.<br />
2. <strong>Die</strong>se Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten<br />
a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,<br />
b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel<br />
2 EUV fallen,<br />
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,<br />
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung<br />
von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor <strong>und</strong> der Abwehr von Gefahren<br />
für die öffentliche Sicherheit.<br />
3. 1 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter <strong>und</strong> Agenturen der<br />
Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 2 <strong>Die</strong> Verordnung (EG) Nr. 45/2001 <strong>und</strong> sonstige Rechtsakte der<br />
Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die<br />
Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.<br />
4. <strong>Die</strong> vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG <strong>und</strong> speziell die Vorschriften der<br />
Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.<br />
- Ein Bericht (Blatt 1-3 des Ermittlungsprotokolls), über die hier stattgef<strong>und</strong>ene Kontrolle hinsichtlich des<br />
ergangenen ordnungsbehördlichen Verwaltungsaktes ( Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum nach<br />
§45 Abs.1, 3, 6 StVO), geht an die zuständige ausstellende Behörde des ergangenen ordnungsbehördlichen<br />
Verwaltungsaktes, mit den Personenbezogenen Daten(Sätze).<br />
Rückmeldung (Blatt 1-3 des Ermittlungsprotokolls):<br />
Namentliche(r) Vertreter(in) der anordneten Behörde /<br />
Zeuge (in):_______________________,<br />
Datum: ____________ , Uhrzeit:_____:_____<br />
<strong>Die</strong> Befragte Person verzichtete vorbehaltlos auf die/eine Rechtsbelehrung nach §12 HSOG; §111 OWIG;<br />
§163b StPO!!<br />
Im Auftrag<br />
____ © Frank A. Vogler _____<br />
© Frank A. Vogler Ausbildung (§45 StVO): Rechtsbelehrung, Rechtsfolgen, Rechtsmittelbelehrung, Rechtliche Hinweise [3] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />
(legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe)<br />
Gr<strong>und</strong>satz<br />
Allgemein<br />
<strong>Die</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lage ergibt sich aus dem Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR) auf B<strong>und</strong>esebene; die<br />
gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnisse) findet sich im hessischen Gesetzes über die<br />
öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG) auf Landesebene; die dienstliche Gr<strong>und</strong>lage zur<br />
Aufgabenerfüllung (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis), als solches, erteilt die ortsansässige, zuständige<br />
Ordnungsbehörde (Oberbürgermeister/in; Bürgermeister/in der Gemarkung) in schriftlicher Form<br />
(Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach HSOG), diese bilden somit<br />
gemeinsam die gesetzliche Voraussetzung, um damit, solch ein Handeln <strong>und</strong> Tun zulässig rechtfertigen<br />
zu können, um einer anstehenden gegebenen Erforderlichkeit, im Bedarfsfall, somit dadurch auch<br />
gestattete Erlaubnis; in dem Kontrollmaßnahmen stattfinden, sowie ggf. dadurch bedingt auch Eingriffe<br />
in den fließenden Verkehr vonstattengehen zu haben, durch geben von klaren, deutlichen <strong>und</strong><br />
unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen, so denn zur Ausführung gebracht werden, mit einer<br />
möglichen daraus resultierenden Rechtsfolge, damit dem gesetzlichen Gewährleistungsanspruch<br />
Gerechtigkeit widerfährt (§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §31, §40, §47, §48, §77, §85,<br />
§89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §35,§36, §37, §47, §56, §57, §58, §111 Gesetz über<br />
Ordnungswidrigkeiten (OWIG); §152, §158, §164 Strafprozessordnung (StPO); §24, §26a<br />
Straßenverkehrsgesetz (StVG); §1, §35, §36, §38, §43, §44, §45 Straßenverkehrsordnung (StVO)).<br />
(Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen (Nachweis über die Rechtsquellen) Anhang B.1.3)<br />
Eine eingeleitete <strong>und</strong>/oder durchgeführte Anordnung, für eine Maßnahme, stellt, nach dem §35 des<br />
hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), einen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen<br />
Verwaltungsakt (Verfügung, Hoheitliche Maßnahme, etc.) in sich dar.<br />
1. Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
1.1 Geltungsbereich, Zuständigkeit <strong>und</strong> Zulässigkeit<br />
(die öffentliche Sicherheit, im Polizeirecht, die öffentliche Ordnung)<br />
(§1, §2, §3, §77, §85, §89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG)<br />
<strong>Die</strong>se Rechtsgr<strong>und</strong>lage regelt, das Bedienstete als Maßnahme(n), durch die gestattete Erlaubnis<br />
(Anhang B.1), ermächtigt <strong>und</strong> befugt sind, bei dem gegebenen Bedarf <strong>und</strong> der Erforderlichkeit,<br />
durch Eingriffe; Kontrollmaßnahmen durch §1 HSOG, der durch die Behörde ausgestellte<br />
Anordnung von Arbeiten im öffentlichen Raum nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO; ggf. dadurch bedingt<br />
auch in den fließenden Verkehr per (manuellen) Verkehrsleitmaßnahmen Eingriffe erfolgen zu<br />
haben; durch geben von klaren, deutlichen <strong>und</strong> unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen<br />
(§36 StVO); sowie als auch mit ggf. in Anspruch genommener Verkehr<strong>sein</strong>richtungen (§43 StVO)<br />
<strong>und</strong>/oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (§55 HSOG; Technische Sperre, <strong>Die</strong>nstfahrzeug);<br />
jederzeit durchführen zu können, in der (kreisfreien) Gemarkung, als<br />
Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtinnen, der Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG) in der<br />
Funktion als die örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs. 3 Satz 1 HSOG), einer<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (Verwaltungs-/Ordnungsbehörde; §1 Abs.1 HSOG), um damit auch<br />
eventuelle durch in Kenntnisnahme gewordene Straftaten <strong>und</strong>/oder Ordnungswidrigkeiten zu<br />
erforschen <strong>und</strong> zu verfolgen zu können, nach §3 Abs.1, 3 HSOG, als direkt benannte<br />
Verfolgungsbehörde, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, durch §47 OWIG <strong>und</strong>/oder als auch<br />
durch den Legalitätsgr<strong>und</strong>satz erster Zugriffsbehörde in Form einer Strafverfolgungsbehörde nach<br />
§152 Abs.2 StPO.<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [3] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
<strong>Die</strong> Zuständigkeit, dieser Rechtsgr<strong>und</strong>lage, um Kontrollen in dieser Art <strong>und</strong> Weise <strong>und</strong>/oder<br />
(manuelle) Verkehrsleitmaßnahme auszuführen, obliegt den <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden als die<br />
örtliche Ordnungsbehörde in der genannten (kreisfreien) Gemarkung. Wobei die<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden generell <strong>und</strong> die Polizeibehörden, für Maßnahmen die unaufschiebbar<br />
sind, zuständig sind. <strong>Die</strong> Polizeibehörden dürfen nur zur Abwehr solcher Gefahren einschreiten,<br />
die von der eigentlich ortsansässigen, zuständigen anderen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig<br />
abgewehrt können. <strong>Die</strong>s könnte der Fall <strong>sein</strong>, wenn die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden nicht erreichbar<br />
<strong>sein</strong> sollten <strong>und</strong>/oder ein Zuwarten bis zum Eintreffen der ortsansässigen <strong>und</strong> zuständigen<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde gemessen an dem zum erwartenden Zeitablauf unverhältnismäßig wäre.<br />
1.2 Anwendungsbereich, Maßnahmen <strong>und</strong> Zulässigkeit<br />
(die öffentliche Ordnung, im Ordnungsrecht, die öffentliche Sicherheit)<br />
(§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §31, §40, §47, §48, §77, §85, §89, §90, §99, §100,<br />
§101 HSOG; §47, §111 OWIG; §152, §164 StPO; §24, §26a StVG; §1, §35, §36, §38, §43, §44, §45<br />
StVO)<br />
Getroffene Maßnahmen im öffentlichen Raum laut dieser Rechtsgr<strong>und</strong>lage, einzuleiten <strong>und</strong>/oder<br />
durchzuführen bzw. abzubrechen, obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich in der Entscheidungs- <strong>und</strong><br />
Verantwortungsgewalt des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n (§99 HSOG), Gerichtliche<br />
<strong>und</strong>/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen haben stets Vorrang <strong>und</strong> bleiben hiervon unberührt.<br />
Ist die Maßnahme (Kontrolle <strong>und</strong>/oder Eingriffe; in den fließenden Verkehr durch geben von<br />
Zeichen <strong>und</strong> Weisungen), dieser Rechtsgr<strong>und</strong>lage, eingeleitet, handelt es sich immer um eine<br />
pflichtgemäße Ermessensentscheidung, welche im Verhältnis zum Gr<strong>und</strong>satz der<br />
Verhältnismäßigkeit stehen muss, welcher die Opportunität zu Gr<strong>und</strong>e gelegt wurde. Im Härtefall<br />
kann, durch den bestätigten Anfangsverdacht, auch eine Straftat vonstattengehen bzw.<br />
vonstattengegangen <strong>sein</strong>.<br />
1.3 <strong>Eingriffsrecht</strong> nach B<strong>und</strong>esrecht auf Landesrechtsebene<br />
<strong>Eingriffsrecht</strong> nach HSOG (StPO; OWIG) i.V.m StVG (StVO); Gefahrgutrecht<br />
(ADR); Umweltrecht<br />
Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen; (Anhang B.1.3)<br />
Bestellung (§99 HSOG) = (Ermächtigung + Befugnis); (<strong>Teil</strong> I, II; Anhang B.1.3)<br />
Gestattung (Einzelfallgesetz = Ermächtigung + Befugnis); (Anhang B.1, B.1.1, B.1.3)<br />
Ersteller des zu bewertenden Einzelfalles nach §45 StVO (Anordnung für Arbeiten im<br />
öffentlichen Raum):<br />
Legitimation:<br />
Betriebsangestellter Frank A. Vogler, als Hilfspolizeibeamter (§99 HSOG), der Hilfspolizei<br />
erworbenes statthaftes Rechtswissen: Außendienstzeit: 30.03.1998-21.04.2021, anderweitiger<br />
Außendienst 22.04.2021-29.11.2022, sowie die <strong>Teil</strong>nahme an verschiedentlicher Seminare <strong>und</strong><br />
Lehrgänge (Auszugsweise darüber (Anhang B.)), dieser kann auch als Sachverständiger/Gutachter<br />
zu Gericht geladen werden (§72, §73 StPO)<br />
Voraussetzung um eine Kontrolle durch §45 StVO (Anordnung für Arbeiten im öffentlichen<br />
Raum) durchführen zu können <strong>und</strong> es zu dürfen, als Hilfspolizeibeamte: innen (HiPo) nach §99<br />
HSOG:<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [4] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Qualifikation:<br />
Ausgebildete Hilfspolizeibeamte: innen, mit mehr als ausreichender Erfahrung <strong>und</strong> Kenntnisse<br />
(vgl. 6 Jahre im Außendienst) im HSOG; StPO; OWIG; StVG; StVO; ADR; Umweltrecht<br />
nachweisbar mit entsprechender Lehrgangs-/Seminarbescheinigungen, sowie entsprechender<br />
Bestellung nach §99 HSOG mit den geforderten Ermächtigungen/Befugnissen, den durch<br />
verschiedentlicher entsprechenden Rechtsgebiete, selbstredend auch in der Stellenbeschreibung<br />
stehend.<br />
Der Qualifikation entsprechender Nachweis, kann/können also ein ausgebildete/r<br />
Hilfspolizeibeamte: innen nicht zur Baustellenüberwachung nach §45 StVO herangezogen werden,<br />
wenn als Beispiel der Nachweis des Wissenstandes über ADR <strong>und</strong>/oder Umweltrecht, etc. nicht<br />
erfolgt ist, weil dann kein ausreichender Wissenstand vorhanden ist, um der eigenen<br />
Sorgfaltspflicht, sowie der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht Rechnung getragen werden<br />
kann, damit ist die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde der jeweiligen Hilfspolizeibeamte: innen ganz klar in<br />
der Pflicht diese Defizite zu beseitigen mit entsprechenden Lehrgänge/Seminaren, damit nicht nur<br />
der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht vollste Rechnung getragen wird, sondern auch dem<br />
Gefahrgutrecht (ADR) <strong>und</strong> <strong>sein</strong>er Forderung nach qualifiziertem Personal, welche Kontrollen in<br />
diesem Aufgabenbereich ausführt, dem entlehnend spricht der Tenor der RSA95/21 (Richtlinien<br />
für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) auch von solch<br />
kontrollierendem Personen.<br />
Ersteller der Gefährdungsbeurteilung des zu bewertenden Einzelfalles nach §45 StVO<br />
(Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum):<br />
Legitimation:<br />
Betriebsangestellter Frank A. Vogler, als Mitglied eines örtlichen Personalrates<br />
erworbenes statthaftes Rechtswissen: 03.2004-31.03.2023, sowie die <strong>Teil</strong>nahme an<br />
verschiedentlicher Seminare <strong>und</strong> Lehrgänge, dieser kann auch als Sachverständiger/Gutachter zu<br />
Gericht geladen werden (§72, §73 StPO)<br />
Gefährdungsbeurteilung:<br />
Aus dem Gefahrgutrecht (ADR):<br />
Gefahrklasse 2, 3:<br />
vor Ort aufgestellte mobile Tankstellen oder anderer erlaubter Behältnisse zur Lagerung, für<br />
die Baustellenfahrzeuge zu betanken <strong>und</strong> auch anderer Betriebsstoffe um deren Funktionalität<br />
aufrecht zu erhalten<br />
UN-Nummer:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
1202 (<strong>Die</strong>sel)<br />
1203 (Benzin)<br />
1965 (Propangas)<br />
1971 (Erdgas)<br />
Als Beispiel dient hier auch mal Mineralöl als Mittel der Kontamination:<br />
1 Tropfen Öl kann ca. 600-1000 Liter Trinkwasser verunreinigen<br />
1 Liter Öl kann ca. 1.000.000 Liter Trinkwasser verseuchen<br />
Jeder sollte wissen wie kostbar Trinkwasser ist <strong>und</strong> jeder sollte wissen das alle<br />
Lebewesen dieser Welt es zum überleben brauchen!!!<br />
Gefahrklasse 9A:<br />
Stromerzeugende Mittel (Akkumulatoren <strong>und</strong>/oder Batterien) für die Leuchtmittel<br />
(Absperrschranke (Vz.600 StVO); Leitbake (Vz. 605 StVO); Leitkegel (Vz.610 StVO);<br />
fahrbare Absperrtafel (Vz. 615/616 StVO)):<br />
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© Frank A. Vogler<br />
UN-Nummer:<br />
UN 3090 Lithium-Metall-Batterien<br />
UN 3091 Lithium-Metall-Batterien in oder mit Ausrüstungen verpackt<br />
UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien<br />
UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in oder mit Ausrüstungen verpackt<br />
Dem Entsprechend ist die Lagerung <strong>und</strong> Benutzung nach ADR, sowie des Umweltrechts<br />
einzuhalten <strong>und</strong> einer Kontrolle zu unterziehen. Auch sind gewisse Umweltschutzbedingungen<br />
einzuhalten, hinsichtlich der lagernden Entsorgung solch stromerzeugender Mittel. Des Weiteren<br />
müssen verschiedentliche Baufahrzeuge (z.B.: Bagger, Radlader, etc.) während des<br />
Baustellenbetriebes gewartet werden, in dem gelenkartige Verbindungen geölt (geschmiert)<br />
werden, mit Betriebsstoffen. §1 Abs.1 Satz 2; §2 Satz 1 HSOG<br />
In Bezug auf, §3 Abs.3, §10, §11 HSOG, die Verfolgung <strong>und</strong> Erforschung von Straftaten (§152<br />
StPO) <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten (§47 OWIG), nach einer gegebenen Situation können<br />
Zwangsmaßnahmen angeordnet werden müssen, dementsprechend ist mit widerstand zu rechnen,<br />
so denn auch mit Verletzungen. Heißt es sollten Kontrollmaßnahmen, nur zu zweit oder mit mehr<br />
als zwei Hilfspolizeibeamte: innen durchgeführt werden. Sollte der/die zuständige<br />
Sachbearbeiter/in, die die Anordnung verfügt hat, auch Kontrollen hinsichtlich der entsprechenden<br />
Auflagen einer ausgestellten Anordnung durchführen wollen, empfiehlt es sich, dies in<br />
Zusammenarbeit mit dem polizeilichen Außendienst einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde<br />
durchzuführen, zum Zwecke des Eigenschutzes.<br />
Bei Straßenbauarbeiten zwecks der sanierungsbedarflichkeit des Straßenbelages <strong>und</strong>/oder der<br />
Fahrbahnmarkierungen, entsprechend der StVO, kommen noch ges<strong>und</strong>heitsschädigende Teeroder<br />
Asphaltartige Substanzen zum Einsatz.<br />
RSA 95/21-Lehrgänge, Auffrischung nach Bedarfsanfälligkeit :<br />
Lehrgänge bieten zum Beispiel der TÜV-Rheinland <strong>und</strong> die ASICCONSULT GmbH an (als<br />
Absicherer oder Verantwortlicher nach MVAS)<br />
ADR-Lehrgänge, Auffrischung im 2 Jahresturnus:<br />
Dafür bietet sich an, als Beispiel in Eschborn, Wiesbaden oder Frankfurt anzufragen der jeweiligen<br />
Behörde oder private Sachverständige für Gefahrgut <strong>und</strong> Ladungssicherung, ob diese solche<br />
Lehrgänge abhalten.<br />
Da man also mit verschiedentlichen Gefahrstoffen in Berührung kommen kann, egal welcher<br />
Art die Kontrollmaßnahme ausgeführt wird, sollten/müssen solche Lehrgänge unbedingt<br />
absolviert werden, da dies damit auch der Fürsorge- <strong>und</strong> Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers<br />
gegenüber <strong>sein</strong>em Arbeitnehmer vollends Rechnung getragen wird, auch hinsichtlich der<br />
Unfallverhütungsvorschriften Hessen (UVV). <strong>Die</strong> drei genannten Städte haben sogar den<br />
Vorteil, sie können ihre eigenen Bedienstete sehr gut Schulen in Bezug auf das<br />
Gefahrgutrecht, dem entlehnend das Gr<strong>und</strong>sätzliche, da diese auch durch ihre ansässigen<br />
Fachbereiche, selbstständig Gefahrgutkontrollen (Betriebskontrollen; Kontrollpunkte für<br />
Gefahrgut in der eigenen Gemarkung bzw. Landkreis) durchführen.<br />
Der Vorteil ist, wenn Bedienstete nach dem Gefahrgutrecht (ADR) geschult sind, durch<br />
Lehrgänge <strong>und</strong> auch noch ausgebildete Verkehrsregler sind, dass diese mit einsetzbar sind bei<br />
örtlichen stattfindenden Gefahrgutkontrollen an sich, sowie der beiwohnenden<br />
Eingriffsmaßnahmen durch “rausziehen von bestimmten Fahrzeugtypen mit orangenen<br />
Warntafeln oder anderweitiger“ aus dem fließenden Verkehr, zwecks der Kontrolle nicht nur<br />
nach ADR-Richtlinien, sondern auch nach §36 Abs.5 StVO.<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [6] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Anmerkung: Verweigert bzw. bietet ein Arbeitgeber solch fürsorgepflichtigen<br />
Lehrgänge/Seminare nicht an, kann man die gesparten Kosten zwar in Höhergruppierungen<br />
oder in neu geschaffene (höherwertige) Stellen investieren oder um vielleicht einen Haushalt<br />
zu konsolidieren, das ganze würde dann aber auf dem Rücken der restlichen Belegschaft,<br />
derer Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> ihrer zu erhaltenen Arbeitskraft ausgetragen werden. <strong>Die</strong> Möglichkeit<br />
einer gerechten <strong>und</strong> qualifizierten Vermittlung, in Form einer Unterweisung, des<br />
Gefahrgutrechts(ADR), bezogen auf den Aufgabenbereich “Baustellenüberwachung <strong>und</strong><br />
Manuelle Verkehrsregelung“ sollte/muss von einem erfahrenen, zertifizierten<br />
Gefahrgutbeauftragten bewertet werden.<br />
Bewertung des Einzelfalles, als reine Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher<br />
Verkehrsleitmaßnahme nach §45 StVO (Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum):<br />
Anmerkung zur folgenden Bewertung:<br />
Solch eine Bewertung kann gr<strong>und</strong>sätzlich nur erfolgen nach einem bestellten HiPo<br />
(Ermittlungsperson von §85 HSOG) nach §99 HSOG der/die nicht geschult ist in der RSA<br />
95/21, weil ein/e bestellte/r HiPo (Ermittlungsperson von §85 HSOG) nach §99 HSOG<br />
der/die geschult ist in der RSA 95/21(MVAS) einen ganz anderen Verfolgungsansatz als<br />
Gr<strong>und</strong>satz des Gr<strong>und</strong>es einer Kontrolle verfolgt, da die angeführte Argumentation <strong>und</strong><br />
Intention, hinsichtlich der Kontrollmaßnahme, eine völlig andere ist gegenüber einem nicht<br />
nach RSA 95/21 geschulten HiPo.<br />
Ein nicht in der RSA 95/21 geschulter HiPo, kann nur, durch die Einsichtnahme der<br />
ausgestellten Anordnung nach §45 StVO, einen sachlichen Verfolgungsansatz<br />
argumentierend aufbauen, um die Intention der schriftlich fixierten Auflagen im Falle<br />
des entgegen Stehens von §49 Abs.4 Nr. 3 StVO durchzusetzen.<br />
Rechtsgebiete:<br />
Allg. <strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht; Hess. <strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG); Strafprozessrecht<br />
(StPO); Strafrecht (StGB/OWIG); Straßenverkehrsrecht (StVG/StVO); EU-Recht (DSGVO)<br />
Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht; Verfassungsrecht (GG; Verfassung des Landes Hessen)<br />
Eingriffsbefugnisse, durch §3 Abs.3 HSOG, nach Paragraphen, des zu bewertenden Einzelfalles<br />
durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; OWIG als reine<br />
Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher Verkehrsleitmaßnahme:<br />
§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §24, §26a StVG; §1, §35,<br />
§36, §38, §43, §44, §45 Abs.1, 3 StVO<br />
Maßgabe einer Anwendungsweise, nach §1 Abs.1, 2 HSOG, des zu bewertenden Einzelfalles<br />
durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; StGB; OWIG als<br />
reine Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher Verkehrsleitmaßnahme:<br />
Anzulaufende/Angelaufene Maßnahme:<br />
§1 Abs.1, 2, §2, §3 Abs.1, 3 HSOG (= Kontrollmaßnahme der Anordnung (§45 Abs.1, 3, 6 StVO)<br />
entsprechender definierter Auflagen anhand gesetzlicher rechtlicher Gr<strong>und</strong>lagen; (§8, §11,<br />
§47, §48, §52, §55, §77 HSOG; §1, §35, §36, §38, §43, §44 StVO)); §152 StPO, §47 OWIG <br />
Verweise, Hinweise etc., aller Art, die solches als Überschrift tragen, sind keine definierten<br />
Auflagen mit rechtlichem Hintergr<strong>und</strong><br />
In den Auflagen einer ausgestellten ergangenen Anordnung nach §45 StVO, sollte/muss<br />
stehen, dass legitimierte Kräfte der <strong>Gefahrenabwehr</strong>- <strong>und</strong> Polizeibehörden immer Zugang<br />
haben zum Gelände oder dieses ist immer zu gewährleisten, durch den in der Anordnung<br />
genannten Verantwortlichen (Antragsteller, Polier, Bauleiter, etc.)… ansonsten ist es §123<br />
Strafgesetzbuch (StGB) – Hausfriedensbruch<br />
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© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Kommentar: Warum solch ein Passus im Auflagenteil als Besondere Auflage oder als Rechtlicher<br />
Hinweis, weil es sich bei einem Baustellenbereich um ein Gelände handelt, welches zum einem<br />
bestimmten Zweck dem Allgemein Wohl temporär enteignet wird, um dort Bedarfsarbeiten<br />
während einem bestimmten Zeitrahmen sicher verrichten zu können.<br />
Befriedete Besitztümer nach §45 StVO, ist Gelände (Flächen, Gr<strong>und</strong>stücke,<br />
Gemarkungsflecken etc.) welches nicht mehr dem Allgemeinwohl zur Verfügung steht <strong>und</strong><br />
damit nicht mehr dem öffentlichen Raum zu erkannt ist!!!<br />
Ein befriedetes Gelände, muss nicht lückenlos geschlossen <strong>sein</strong>, als Beispiel dienen hier mal<br />
eingerichtete Baustellenbereiche, welche nur abgesperrt sind, durch verschiedentlicher<br />
Verkehr<strong>sein</strong>richtungen (§43 StVO; siehe Punkt 2.1.6), diese zeigen damit an wo der öffentlich<br />
Raum nicht mehr vorhanden ist<br />
Kommentar: Es handelt sich nachdem §123 Abs.1 StGB um einen begangenen Hausfriedensbruch,<br />
aber durch §123 Abs.2 StGB ist das Ganze ein Antragsdelikt. Sollte man sich halt nur im Klaren<br />
darüber <strong>sein</strong>, wenn man sich auf solch einem Gelände bewegt.<br />
Hier muss ganz klar die Frage gestellt werden, wer hat ein berechtigtes Interesse, das im Zuge<br />
eines einvernehmliches begangenes Strafdeliktes (§123 StGB) solch eine Kontrolle durchgeführt<br />
wird?<br />
<strong>Die</strong> Beantwortung der gestellten Frage, ist mit folgendem Satz beantwortet:<br />
Es gibt kein berechtigtes Interesse, der <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (Namentlich: Ordnungs-, Stadt-,<br />
Städt. Verkehrspolizei) <strong>und</strong> Polizeibehörden, weil es nicht deren Aufgabe ist, solche Kontrollen<br />
einzuleiten, durchzuführen oder etc. <strong>Die</strong> Aufgaben der genannten Behörden ist im Hessischen<br />
Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG) definiert <strong>und</strong> festgelegt §1-§3<br />
HSOG<br />
Kommentar: Nun, damit ist alles gesagt, um sich noch anders auszudrücken es scheitert schon an<br />
der Aufgabenstellung(§1-§3 HSOG), des Weiteren an der Zuständigkeit (Örtlich <strong>und</strong> Sachlich)<br />
<strong>und</strong> damit ist auch eine Zulässigkeit nicht gegeben, zumal man dazu sagen muss, der<br />
Kontrollierende, der genannten Polizeiarten, begeht ein Strafdelikt um eine Einsicht zu bekommen<br />
in eine behördlich ausgestellte Anordnung, das ist mehr als fragwürdig. Machen wir mal weiter<br />
mit der Prüfung auf die Zuständigkeit…<br />
Prüfung der Zuständigkeit, als Beispiel dient mal diese großartige Stadt Ffm.:<br />
Örtliche Zuständigkeit (ÖZ) einer behördlich ausgestellten Anordnung (§45 Abs.1, 3, 6 StVO):<br />
ÖZ ist gegeben Straßenverkehrsamt/-Behörde von Ffm.<br />
ÖZ ist gegeben HiPo (§99 HSOG) von Ffm. = §100 HSOG<br />
Ergebnis: keine rechtlichen Bedenken oder Ähnliches der örtlichen Zuständigkeit<br />
Sachliche Zuständigkeit (SZ) einer behördlich ausgestellten Anordnung (§45 Abs.1, 3, 6 StVO):<br />
(einfach mal §45 Abs.1, 3 <strong>und</strong> 6 StVO lesen)<br />
SZ ist gegeben das/die Straßenverkehrsamt/-Behörde = §45 StVO<br />
<strong>Die</strong> alleinige Sachliche Zuständigkeit wird durch §45 StVO benannt <strong>und</strong> festgelegt<br />
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© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
SZ ist nicht gegeben HiPo (§99 HSOG) = §1-§3 HSOG<br />
<strong>Die</strong> Sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Aufgabenstellung <strong>und</strong> –Erfüllung (§1-§3<br />
HSOG), sowie aus §89 HSOG<br />
Ergebnis: für das/die Straßenverkehrsamt/-Behörde rechtlich absolut unbedenklich; für den HiPo<br />
rechtlich absolutes NoGo, weil keine sachliche Zuständigkeit hinsichtlich der behördlich<br />
ausgestellten Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO<br />
Kommentar: Der/die HiPo mit <strong>sein</strong>em <strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG (StPO; OWIG)) ist hier nicht das<br />
Problem an sich, weil keine sachliche Zuständigkeit, sondern hier kommen zwei Rechtsgebiete<br />
zusammen an ihre Grenze des Machbaren. Das Problem liegt eher am Straßenverkehrsrecht/-<br />
Gesetz/-Ordnung, welche(s) die/das Recht(e) der Sanktionierung einräumen(t), durch die<br />
Bußgeldvorschriften (§24 StVG), den B<strong>und</strong>e<strong>sein</strong>heitlichen Bußgeldkatalog (§26a StVG) im<br />
Straßenverkehrsgesetz (StVG) <strong>und</strong> den in der vorhandenen Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />
B<strong>und</strong>e<strong>sein</strong>heitlichen Tatbestandskatalog (BKat). Der Vorschriftentext des §49 Abs. 4 Nr.3 StVO<br />
beschreibt dahingehend auch ganz genau wie es sich verhält mit/ohne ausgestellten Anordnungen<br />
nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO hinsichtlich der Arbeiten im öffentlichen Raum, sowie nicht der<br />
Einhaltung der inhaltlichen schriftlich fixierten Auflagen <strong>und</strong> der Nicht Einholung einer Solchen<br />
Anordnung.<br />
Auszug aus §49 Abs.4 Nr.3 StVO (Ordnungswidrigkeiten)<br />
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich,<br />
wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
(Nr. 3) entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben,<br />
diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient<br />
Damit ist klar, dass bei einen vorsätzlichen oder fahrlässigen Handeln, durch den in der<br />
Anordnung genannten Verantwortlichen (Antragsteller, Polier, Bauleiter, etc.) eine<br />
Sanktionierung erfolgen kann, durch eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten-Anzeige<br />
(OWIG) oder bei einer nachgewiesenen Strafbaren Handlung (Straftat) dieser strafrechtliche<br />
Konsequenzen zu erwarten sind. Was, aber beide Paragraphen (§45, §49 StVO) nicht beschreiben,<br />
ist dahingehend wie den eine Kontrolle der Anordnung mit ihren inhaltlichen schriftlich fixierten<br />
Auflagen, sowie eine Kontrolle einer Nicht Einholung einer Anordnung, vonstattenzugehen<br />
haben…..als Vergleich im §36 StVO (Zeichen <strong>und</strong> Weisungen der Polizeibeamten) wird ganz klar<br />
die Art der Durchführungsweise beschrieben, sowie in einzelnen Abschnitten festgelegt <strong>und</strong> wer<br />
solch Zeichen <strong>und</strong> Weisungen geben darf…..siehe Rechtsstellung <strong>und</strong> -Stand….<br />
Rechtsstellung <strong>und</strong> -Stand des/der berechtigten Interessent(en):<br />
Der/die Sachbearbeiter/in <strong>und</strong> der/die HiPo sind Angehörige der gleichen <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde<br />
<strong>und</strong> gleichen Verwaltungsbehörde Straßenverkehrsamt/-Behörde.<br />
Sachbearbeiter/in einer Anordneten <strong>und</strong> ausstellenden Behörde für Anordnungen nach §45 StVO:<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (§1 Abs.1 HSOG) Verwaltungsbehörde Straßenverkehrsamt/-<br />
Behörde Sachbearbeiter/in für Anordnungen nach §45 StVO<br />
Sachlich, zuständige(r), berechtigte(r) Interessent(in) nach §45 StVO:<br />
Sachbearbeiter(in), als Namentliche(r) Vertreter(in) des/der Straßenverkehrsamtes/-Behörde, der<br />
Verwaltungsbehörde (§1 Abs.1 HSOG), einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde durch §45 Abs.1 StVO,<br />
sowohl als auch damit Herr/Herrin des Verfahrens über den ergangenen ordnungsbehördlichen<br />
Verwaltungsaktes nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO (Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum)<br />
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© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
HiPo nach §99 i.V.m §3 Abs.3; §101 Abs.2 HSOG:<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (§1 Abs.1 HSOG) Ordnungsbehörde (§2 Satz 1 HSOG) <br />
Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG) <strong>und</strong> zugleich <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (§1 Abs.1 HSOG) <br />
Verwaltungsbehörde örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs.3 Satz 1 HSOG)<br />
Sachlich, zuständige(r), berechtigte(r) Interessent(in) nach §1, §2, §3 Abs.3 HSOG:<br />
Bestellte Ermittlungsperson (nach §99 HSOG; nicht nach §152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG))<br />
von den allgemeinen Ordnungsbehörden (§85 HSOG) als (die) örtliche(n) Ordnungsbehörden, der<br />
in den Gesetzen benannten Straf-/Verfolgungsbehörde (§152 StPO; §47 OWIG) durch das<br />
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (§3 Abs.3 HSOG), der<br />
Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG), als die örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs.3 Satz 1<br />
HSOG), von den Ordnungsbehörden (§2 Satz 1 HSOG), des/der Straßenverkehrsamtes/-Behörde,<br />
der Verwaltungsbehörde (§1 Abs.1 HSOG), einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde<br />
Damit ist ein abrufen von Daten <strong>und</strong> Datensätzen von Anordnungen nach §45 StVO, durch<br />
ein PC- gestützte Datenbanksysteme oder ähnliches nicht nur unzulässig als HiPo, sondern<br />
dahingehend auch verboten, weil ein berechtigtes Interesse nicht vorlegbar ist. Es ist zwar<br />
machbar <strong>und</strong> möglich eine Anfrage, an die/den Namentliche/n Vertreter/in der ausstellenden<br />
Behörde, zu stellen, zur Herausgabe von Daten <strong>und</strong> Datensätzen von Anordnungen nach §45<br />
StVO, nur dann müsste eine Zweckdienliche Bestimmung genannt werden, auch die gibt es<br />
nicht, weil wenn keine berechtigtes Interesse des HiPo, welchem Zweck soll dann die<br />
Herausgabe erfüllen Datenschutzgr<strong>und</strong>verordnung (DSGVO) Art. 2 Nr.2a, 2d<br />
Heißt, durch die Rechtsstellung <strong>und</strong> -Stand, dass das Europäische Recht<br />
(Datenschutzgr<strong>und</strong>verordnung (DSGVO)) keiner Ermittlungsperson (HiPo nach §99 HSOG)<br />
von/für den/die allg. Ordnungsbehörden (§85 HSOG) <strong>und</strong> der <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde der<br />
Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG) das Recht einräumt, dass personenbezogene oder<br />
hinweisgebende auf personengebende, Daten <strong>und</strong>/oder Datensätze abgerufen werden dürfen<br />
<strong>und</strong> können keine sachliche Zuständigkeit, dadurch kein berechtigtes Interesse <strong>und</strong> damit<br />
auch kein bestimmter zulässiger dienlicher Zweck<br />
Aufgeschlüsselte örtliche <strong>und</strong> sachliche Zuständigkeit nach HSOG als HiPo:<br />
1. Nach §1 Abs.1 HSOG <strong>Gefahrenabwehr</strong> §3 Abs.1, (3), §89, §100 HSOG = (§1, §2, §77<br />
Abs.3 Satz 1, §90 HSOG(; §152 StPO; §47 OWIG))<br />
2. Nach §1 Abs.2 HSOG polizeiliche Aufgaben §3 Abs.1, 3, §89, §100 HSOG = (§1, §2,<br />
§77 Abs.3 Satz 1, §90 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG)<br />
3. Nach §1 Abs.2 VV-HSOG Verkehrsüberwachung (ruhender <strong>und</strong> fließender Verkehr)<br />
Zu Punkt 3:<br />
Verkehrsüberwachung fällt völlig raus, es handelt sich bei einem eingerichteten Bereich nach<br />
§45 StVO um ein Gelände außerhalb des öffentlichen Raumes, somit wird durch den direkt<br />
angrenzenden Sicherheitsraum ein Leiten des Verkehrs mit eingeforderten <strong>und</strong> aufgestellten<br />
Verkehr<strong>sein</strong>richtungen (§43 StVO) durchgeführt <strong>und</strong> ggf. der Erforderlichkeit des Bedarfes<br />
manuelle Verkehrsleitmaßnahmen nach §36 StVO ausgeführt also kein Verlangen<br />
ersichtlich hinsichtlich der Einsichtnahme entsprechender Auflagen<br />
Zu Punkt 2:<br />
Da hier eine Kontrollmaßnahme stattfinden soll entsprechender Auflagen nach §45 StVO, gibt<br />
es keinen Gr<strong>und</strong> zur Annahme, dass Straftaten <strong>und</strong>/oder Ordnungswidrigkeiten begangen<br />
worden sind<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [10] © Frank Vogler
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Heißt, ohne faktischen begründeten Verdacht stellt man den verantwortlichen Inhaber der<br />
Anordnung nach §45 StVO unter Generalverdacht vorsätzlich Straftaten <strong>und</strong>/oder<br />
Ordnungswidrigkeiten begehen zu wollen bzw. begangen zu haben<br />
Heißt weiter, bei solch einer Vorgehensweise, wird ein unbescholtener Bürger einer<br />
unberechtigten Kontrollmaßnahme unterworfen, weil mit einer unterstellenden Behauptung<br />
eine Kontrolle durchgeführt wird, rechtlich absolutes NoGo<br />
also kein Verlangen ersichtlich hinsichtlich der Einsichtnahme entsprechender Auflagen<br />
Zu Punkt 1:<br />
Mit §1 Abs.1 HSOG (<strong>Gefahrenabwehr</strong>) hätte man eine legale <strong>und</strong> legitime Möglichkeit, dazu<br />
müsste, aber eine (bestehende) gegenwärtige (Anschein-)Gefahr ersichtlich <strong>sein</strong>, dadurch<br />
bedingt sind dann wiederum alle legitimen Mittel erlaubt um eine (Anschein-)Gefahr auf ein<br />
Mindestmaß zu reduzieren bzw. gänzlich zu beseitigen also kein Verlangen ersichtlich<br />
hinsichtlich der Einsichtnahme entsprechender Auflagen<br />
Lösungsansätze:<br />
1. Tätig werden, auf Gr<strong>und</strong> von Beschwerden, der HiPo nach §99 HSOG:<br />
Durch in Kenntnisnahme von Beschwerden, in denen durch §45 StVO eingerichteten<br />
Bereichen, die an die Ordnungs-/Stadt-/städt. Verkehrspolizei herangetragen wurden,<br />
entweder durch die anordnete Behörde die den ordnungsbehördlichen Verwaltungsakt (§45<br />
Abs.1, 3, 6 StVO; Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum) selbst erlassen hat oder<br />
durch andere Dritte, daraufhin werden Ermittlungen angestellt als Straf-/Verfolgungsbehörde<br />
hinsichtlich der eingegangenen Beschwerden nach §1 HSOG (Aufgabengeneralklausel)<br />
<strong>und</strong>/oder §47 OWIG (Verfolgungsgr<strong>und</strong>satz/-Prinzip) <strong>und</strong>/oder §152 StPO<br />
(Legalitätsgr<strong>und</strong>satz).<br />
Kommentar zu 1.:<br />
Bei Beschwerden aller Art handelt es nicht um die gesetzliche Aufgabenstellung (§1-§3, §89<br />
HSOG), sondern es sind Auftragsangelegenheiten die durch die entstandene abzuarbeitende<br />
Ermittlungstätigkeit gemeldeter vermeintlicher Störungen der Aufgabenstellung entlehnend<br />
sinngemäß <strong>sein</strong> können/könnten<br />
weiterhin keine sachliche Zuständigkeit, dadurch kein berechtigtes Interesse <strong>und</strong> damit auch<br />
kein bestimmter zulässiger dienlicher Zweck, aber um die Beschwerde abzuarbeiten zu<br />
können, muss zu mindestens der Störer <strong>und</strong> der Ort an dem die Störung stattgef<strong>und</strong>en haben<br />
könnte/an dem die Störungen stattfinden können/ genannt werden<br />
Heißt, nach Abschluss der Ermittlungen, gehen die Berichte an die jeweiligen<br />
Beschwerdemelder zur weiteren Bearbeitung, bei augenscheinlich anzunehmenden<br />
festgestellten Verstößen ggf. Ordnungswidrigkeiten-/Strafverfahren einleiten (§47<br />
OWIG/§152StPO)<br />
…….……<br />
2. Tätig werden, auf Gr<strong>und</strong> des selbständigen Aktiv Werdens, der HiPo nach §99 HSOG:<br />
Durch unregelmäßige stichprobenartige Kontrollen auf die Einhaltung der Verbote nach §24<br />
Abs.1, §26a StVG; §49 Abs. 4 Nr.3 StVO, ggf. mit/ohne tangierender; involvierter; verletzter<br />
Rechtsgebiete, ggf. mit einer Ahndung durch eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten-<br />
Anzeige nach §47, §56, §57, §58 OWIG <strong>und</strong>/oder eine Strafanzeige nach §152, §158 StPO.<br />
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Kommentar zu 2.:<br />
Auch bei unregelmäßigen stichprobenartigen stattfindenden Kontrollen, ergibt sich auch<br />
daraus keine berechtigte Forderung zu stellen um eine Einsichtnahme erhalten zu können,<br />
selbst als kommunikative Bittstellung muss dieser nicht nachgekommen werden, weil die<br />
anordnete Behörde erster anzusprechender Zuständiger ist, bei anzunehmender Feststellung<br />
von Auflagenverstößen des ergangenen Ordnungsbehördlichen Verwaltungsaktes, damit diese<br />
prüfen kann, auf die Richtigkeit der Annahme des rechtswidrigen Verhaltens vom<br />
verantwortlichen Inhaber der Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO.<br />
Heißt, bei festgestellter Bestätigung des rechtwidrigen Verhaltens (verantwortlichen Inhaber<br />
der Anordnung) durch die anordnete Behörde einleiten eines Ordnungswidrigkeiten-<br />
/Strafverfahren mit anhängigem Bußgeldverfahren <strong>und</strong>/oder einer Strafe höheren Ausmaßes<br />
….<br />
3. Tätig werden, auf Gr<strong>und</strong> einer Anzeige (anhand einer Fall-/Ermittlungsakte zum Az. Als<br />
Beweislast(umkehr)), erstellt durch die anordnete Behörde die den ordnungsbehördlichen<br />
Verwaltungsakts (§45 Abs.1, 3, 6 StVO; Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum)<br />
selbst erlassen hat für Dritte (Firmen, Privat Personen, etc.), von HiPo nach §99 HSOG:<br />
Möglichkeit 1: Der/die namentliche Vertreter/in, der anordneten Behörde, führt selbstständige<br />
Kontrolle in diesen eingerichteten Bereichen hinsichtlich des ergangenen<br />
ordnungsbehördlichen Verwaltungsaktes nach §45 StVO durch. Bei festgestellten Verstößen<br />
gegen diesen Verwaltungsakt, wird eine Fall-/Ermittlungsakte angelegt mit den festgestellten<br />
Mängeln usw.<br />
Möglichkeit 2: Der/die namentliche Vertreter/in, kontrolliert zusammen die eingerichteten<br />
Bereiche, mit einem polizeilichen Außendienst einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde, auch hier wird<br />
bei festgestellten Verstößen <strong>und</strong>/oder Mängel eine Fall-/Ermittlungsakte angelegt.<br />
Kommentar zu 3.:<br />
Für beide Möglichkeiten gilt: Der/die namentliche Vertreter/in, leitet die Fall-<br />
/Ermittlungsakte (Inhalt dieser Akte, als Beispiel: Anordnung, Haltverbotsprotokoll, Begin-<br />
/Fertigmeldung, Liste der Verstöße <strong>und</strong>/oder Mängel, Fotos als bildlich festgehalten die<br />
festgestellten Verstöße <strong>und</strong>/oder Mängel, etc.) an die zuständigen Straf-<br />
/Verfolgungsbehörde(n)(= Ordnungsbehörden) für weitere Ermittlungen <strong>und</strong> Prüfung auf<br />
Ordnungswidrigkeiten (OWIG) <strong>und</strong>/oder Straftaten (StGB), um ggf. ein (bußgeldbewährtes)<br />
Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einzuleiten <strong>und</strong>/oder ein Strafverfahren Anzeigeerstatter<br />
= Ordnungsbehörde; Zeuge = anordnete Behörde<br />
….<br />
Fazit/Resultat:<br />
Das Fazit beruht auf, der “If Then Else“-Thematik, mit der resultierenden logischen<br />
Konsequenz der “If Then Else“-These in den polizeilich rechtlichen Wissenschaften<br />
If Then (Else) = Wenn..Dann…(Sonst)<br />
Wenn, Polizeibehörden, die Ermittlungsbehörden für die Strafverfolgungsbehörden<br />
(Staatsanwaltschaften) sind, um Straftaten zu erforschen, im (großen) Strafrecht, nach dem<br />
repressiven <strong>Eingriffsrecht</strong> (§152, §161, §163 StPO), sowie sek<strong>und</strong>är im (kleinen) Strafrecht<br />
Ordnungswidrigkeiten zu Ahnden nach dem präventivem <strong>Eingriffsrecht</strong> (§1 Abs.2 (VV-<br />
)HSOG; §53, §56, §57, §58 OWIG),<br />
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Frage:<br />
Dann, können <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (Sonderordnungsbehörden, örtliche<br />
Ordnungsbehörde, allg. Ordnungsbehörden), nur die Ermittlungsbehörden für die<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (Verwaltungsbehörden) <strong>sein</strong>, um im Ordnungsrecht (§1 HSOG-<br />
DVO) mit <strong>sein</strong>em Ordnungswidrigkeitenrecht nach dem präventivem <strong>Eingriffsrecht</strong> (§1 Abs.2<br />
(VV-)HSOG; §47, §56, §57, §58 OWIG) Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, sowohl als<br />
auch, treten sie auch als Ermittlungsbehörde, für die Strafverfolgungsbehörden<br />
(Staatsanwaltschaften) auf, um Straftaten zur Anzeige zu bringen (§152, §158, §161 StPO),<br />
Sonst, wäre es nicht möglich, die gemeinsam gesetzlich verpflichtende Aufgabe der<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong> zu bewältigen (§1 HSOG).<br />
Wenn, ein Mensch gestorben ist, Dann ist dieser auf natürliche (altersbedingt;<br />
Unfallschädigung; etc.) oder auf unnatürliche (umgebracht worden durch eine/n Andere/n <br />
Mord) Weise verstorben, Sonst wäre dieser nicht aus dem Leben geschieden.<br />
Wenn, ein abgesperrter Bereich eingerichtet ist im öffentlichen Raum, Dann kann dieser<br />
entweder nur mit einer Anordnung genehmigt <strong>sein</strong> <strong>und</strong> es ist den schriftlich fixierten Auflagen<br />
Folge zu leisten oder es gibt keine genehmigte Anordnung, Sonst nimmt Jemand<br />
Gesetzesübertretungen vorsätzlich oder fahrlässig in vollem Umfang in Kauf (§24 Abs.1,<br />
§26a StVG; §49 Abs. 4 Nr.3 StVO).<br />
Da von der Seite der HiPo’s kein berechtigtes Interesse durch die Aufgabenstellung <strong>und</strong> -<br />
erfüllung (=Sachliche Zuständigkeit) nach §1-§3 <strong>und</strong> §89 HSOG vorliegt für Kontrollen nach<br />
§45 StVO entsprechender Auflagen, wie erlangt man zu mindestens eine temporär sachliche<br />
Zuständigkeit, somit auch ein bek<strong>und</strong>etes Interesse vorweisen kann, um eine<br />
Kontrollmaßnahme nach §45 StVO entsprechender Auflagen legitim durchzuführen, weil die<br />
Sachliche Zuständigkeit muss immer gegeben <strong>sein</strong> nach dem HSOG, damit das Handeln <strong>und</strong><br />
Tun eines HiPo nach §99 HSOG zulässig ist.<br />
Antwort/etwaige Lösungen:<br />
Es gibt keine temporär sachliche Zuständigkeit, entweder die Zuständigkeit ist gegeben oder<br />
nicht!!!!<br />
Im §45 StVO ist die Zuständigkeit ganz klar definiert <strong>und</strong> festgelegt <br />
Straßenverkehrsbehörde = zuständige Behörde, somit erste anzusprechende zuständige<br />
berechtigte Interessent im Normalfall, sowie im Bezug auf<br />
vergangenheitliche/gegenwärtige/zukünftige Kontrollen, weil es deren Aufgabe ist, durch die<br />
gestattete/erlaubterweise Anordnung, auf die Einhaltung des ordnungsbehördlichen<br />
Verwaltungsaktes als eingehalten beständig zu prüfen/kontrollieren.<br />
Um es zu verdeutlichen ein Beispiel einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (Straßenverkehrsamt):<br />
Abteilung 1 = Verwaltung Allg. Verwaltungsrecht<br />
Abteilung 2 = Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei Besonderes Verwaltungsrecht<br />
(<strong>Eingriffsrecht</strong>: HSOG (StPO; OWIG)) Straf-/Verfolgungsbehörde (§1 Abs.1, §3 Abs.3<br />
HSOG; §152 StPO; §47 OWIG), Zuständigkeit = §1-§3, §89 HSOG<br />
Abteilung 3 = Anordnungen, Ausnahmegenehmigungen zuständige<br />
Straßenverkehrsbehörde nach Straßenverkehrsrecht (StVR (StVG/StVO)) §45, §46 StVO<br />
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Allgemein:<br />
Es spielt im Falle von Kontrollen nach §45 StVO, keine Rolle ob ein HiPo geschult ist nach<br />
RSA 95/21 oder nicht, weil das zuständige staatliche Kontrollorgan eine andere Behörde ist,<br />
die dann festgestellte Mängel hinsichtlich §45 StVO anzeigt bei den Straf-<br />
/Verfolgungsbehörden.<br />
Bleibt, also als HiPo, das Ganze nicht nach §45 StVO anzugehen, sondern sich nach den<br />
Bußgeldvorschriften (§24 StVG), Bußgeldkatalog (§26a StVG) <strong>und</strong> in der StVO die entlehnte<br />
(Rechts-)Vorschrift des entsprechenden Paragraphen (§49 StVO (Ordnungswidrigkeiten)) zu<br />
Rate zu ziehen.<br />
Spezifisch: Fehlt noch…..<br />
Bei festgestellten Verstößen gegen den ordnungsbehördlichen Verwaltungsakt, derer diese<br />
Auflagen Bestandteil der ausgestellten verfügten Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO (Az….,<br />
etc.) ist, ergeht im Normalfall eine (bußgeldbewährte) Ordnungswidrigkeiten Anzeige nach §35,<br />
§36, §37(, §56 Abs.1, §57 Abs.1, §58) OWIG durch §1 Abs.1, §2 Satz 1, §3 Abs. 1, 3<br />
(Kontrollmaßnahme), §8, §10, §11, §47 Abs.1, 2 (Unterlassung: Auflagenverstöße zu begehen),<br />
§77 Abs.1, 2, 3 HSOG; §47 OWIG, des/der vor Ort befindliche/r<br />
Hilfspolizeibeamter/Hilfspolizeibeamtin; es könnte aber auch <strong>sein</strong> das es gleich nach §152 StPO<br />
vonstattengeht (z.B.: Umweltrecht).<br />
In Bezug auf kontrollierende Maßnahmen <strong>und</strong> ihrer rechtsgültigen Eingriffe im öffentlichen<br />
Raum, derer mit gesetzlichen geregelten Eingriffsbefugnissen ausschließlich einhergehen, welche<br />
die Rechtslage des einbezogenen Rechtsgebietes verlangt, in Form der Einsichtnahme, der durch<br />
die zuständige Behörde ausgestellten erteilten Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO, durch<br />
legitimierte Kräfte der Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden; bedarfsorientierte, erforderte,<br />
gestattete in erlaubnisweiser Maßnahmen, die dem Wohl <strong>sein</strong> <strong>und</strong> dem Wollen des<br />
Allgemeinwohles entgegenstehen, aber damit auch gr<strong>und</strong>sätzlich, dass angemessene <strong>und</strong><br />
geeignete, dem Erfordernis entsprechender legitimer Zweck zum Mittel, bis ein normaler<br />
Verkehrsfluss wiederhergestellt worden ist.<br />
Zu Straßenbauarbeiten, die vom zuständigen Straßenbaulastträger angeordnet worden ist, welche<br />
zum Zweck haben, komplette Straßenzüge zu sanieren/erneuern mit verschiedentlicher<br />
Kreuzungsbereiche, die durch Lichtsignal-/Lichtzeichenanlagen (LSA/LZA) durchweg, in ihrem<br />
Normalzustand, automatisierte Verkehrsabläufe realisieren, müssen bei solch ausgeführten<br />
Arbeiten, durch hinzuziehen legitimierter Kräfte nach §36 StVO den Verkehrsablauf soweit es<br />
möglich Instand halten. Selbst bei Arbeiten von Straßenzügen ohne LSA/LZA können solch<br />
legitimierte Kräfte angefordert werden oder eben es ist durch die Anordnung nach §45 Abs. 1, 3, 6<br />
StVO so vorgeschrieben in den dazugehörigen Auflagen.<br />
Straßen <strong>Teil</strong>-/Vollsperrungen nach §45 StVO, in Folge von Dreharbeiten für Film- <strong>und</strong> Fernsehen<br />
<strong>und</strong> zu Werbezwecken:<br />
Hier gilt es im Besonderen drauf zu achten, dass solche Arbeitsmaßnahmen einhergehen mit einem<br />
gewissen Rahmen an künstlicher Freiheit der in der Regie tätig werdenden. Heißt die in der<br />
Anordnung (§45 StVO) festgelegten Auflagen, hinsichtlich eingerichteter temporärer<br />
Haltverbotsbereiche <strong>und</strong> Sperrungen usw. sind festgelegte Rahmenbedingungen. Inwieweit<br />
hinzugezogene legitimierte Kräfte (§35, §36, §38 StVO) der Polizei- <strong>und</strong>/oder<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, sich außerhalb dieser festgelegten Rahmenbedingungen bewegen, um<br />
es den Filmcrews zu erleichtern ihrer Tätigkeit nachzugehen, muss Ad hoc bewertet werden <strong>und</strong><br />
sollte nur ein Mindestmaß an Zeit ausmachen des Allgemeinwohles, auch wird hier im Auftrag des<br />
Allgemeinwohles etwas erschaffen <strong>und</strong> dies kann man ja dann zu gegebener Zeit begutachten.<br />
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Bewertung des Einzelfalles, als reine Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher<br />
Verkehrsleitmaßnahme nach §45 StVO (Anordnung für Haltverbotsbereiche <strong>und</strong><br />
erforderlicher Verkehr<strong>sein</strong>richtungen <strong>und</strong> –Zeichen (§43, §45 StVO), zur Durchführung von<br />
Nutzfahrzeugkontrollen im öffentlichen Raum):<br />
Rechtsgebiete:<br />
Allg. <strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht; Hess. <strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG); Strafprozessrecht<br />
(StPO); Strafrecht (StGB/OWIG); Straßenverkehrsrecht (StVG/StVO); EU-Recht (DSGVO);<br />
Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht; Verfassungsrecht (GG; Verfassung des Landes Hessen)<br />
Eingriffsbefugnisse, durch §3 Abs.3 HSOG, nach Paragraphen, des zu bewertenden Einzelfalles<br />
durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; OWIG als reine<br />
Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher Verkehrsleitmaßnahme:<br />
§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §24, §26a StVG; §1, §22,<br />
§23, §35, §36, §38, §43, §44, §45 Abs.1, 3 StVO; §35h, §53a StVZO<br />
Maßgabe einer Anwendungsweise, nach §1 Abs.1, 2 HSOG, des zu bewertenden Einzelfalles<br />
durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; OWIG als reine<br />
Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher Verkehrsleitmaßnahme:<br />
Anzulaufende/Angelaufene Maßnahme:<br />
§1 Abs.1, 2, §2, §3 Abs.1, 3 HSOG (= Kontrollmaßnahme im Gefahrgutrecht (ADR; §36 Abs. 5,<br />
§43, §45 StVO); (§8, §11, §47, §48, §52, §55, §77 HSOG; §1, §22, §23, §35, §36, §38, §43 §44,<br />
§45 StVO; §35h, §53a StVZO); §152 StPO, §47 OWIG<br />
Hier liegt das berechtigte Interesse <strong>und</strong> der Rechtfertigungsgr<strong>und</strong> einer Kontrollmaßnahme im<br />
öffentlichen Raum, sowie auch auf privatem Gr<strong>und</strong> als Betriebskontrollen, ganz klar darin, dass<br />
das Gefahrgut, welches Befördert wird in denen ihrer vorgegebener Beförderungsgegenstände,<br />
entsprechender Vorschriften aus dem weltweit agierendem ADR, auch eingehalten wurde<br />
dahingehend, sowie die dazu gebrauchten Verkehrsmittel dem jeweils aktuellen (Verkehrs-<br />
)Sicherheitsstandard des jeweiligen Rechtsgebiet (Straßenverkehrsrecht; -Gesetz; -ordnung; -<br />
Zulassungsordnung; Umweltrecht; ADR; etc.) entspricht.<br />
2. Gr<strong>und</strong>lagen<br />
2.1 Begrifflichkeiten<br />
2.1.1 Eingriffsbefugnisse in Hessen<br />
Als "Eingriffsbefugnisse" werden Befugnisse der Ordnungshüter bezeichnet, in bestimmten<br />
Situationen eingreifen zu dürfen, sofern eine diesbezügliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage vorhanden<br />
ist. <strong>Die</strong> Eingriffsbefugnisse von Polizei <strong>und</strong> Ordnungsbehörden werden gemäß dem<br />
Polizeirecht der Länder definiert Hessen = HSOG (§1-§11, §31, §40, §47, §48, §77<br />
HSOG; §47 OWIG; §152 StPO).<br />
Von den Eingriffsbefugnissen kann beispielsweise Gebrauch gemacht werden, wenn eine<br />
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gegeben zu <strong>sein</strong> scheint oder zum<br />
Zwecke einer Kontrolle entsprechender Auflagen durch eine verfügte Anordnung, sowie<br />
dadurch auch tangierende Rechtsgebiete Auflagenkontrolle eines eingerichteten<br />
Baustellenbereiches nach §45 StVO <strong>und</strong> der zugehörigen Sondernutzungserlaubnis;<br />
Nutzfahrzeugkontrollen im Gefahrgutrecht (ADR); allg. Ordnungsrecht z.B.: durch<br />
ermächtigte <strong>und</strong> befugte Hilfspolizeibeamte/-Beamtinnen nach §99 HSOG.<br />
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2.1.2 Gefahrgutrecht (ADR)<br />
Das Gefahrgutrecht bildet weltweit die Gr<strong>und</strong>lage, zur gesamten Beförderung, sowie<br />
transportbedingten Zwischenlagerung von Gefahrgut im Verkehrsrecht hinsichtlich aller<br />
internationalen <strong>und</strong> nationalen Regelungen, der nationalen Gesetzgebung <strong>und</strong> ihren<br />
bestehenden Verordnungen <strong>und</strong> auch zwischenstaatlichen Abkommen.<br />
2.1.3 Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen<br />
- RSA 2021(RSA 95/21)<br />
Bei der RSA 95/21 handelt es sich nicht um eine gesetzliche Vorgabe im herkömmlichen<br />
Sinne die einer Maßgabe des Gesetzgebers entspricht <strong>und</strong> auch erlassen worden ist, sondern<br />
vielmehr wie auch das ADR um ein legitimes Regelwerk, welches von langjährigen<br />
erfahrenen Personen außerhalb des gesetzgebenden erstellt worden ist <strong>und</strong> sich somit über<br />
die Zeit bewährt hat, es anerkennend den Status Quo erhalten hat, bei einer Anordnung<br />
nach §45 StVO mehr als nur einer Beachtung geschenkt zu bekommen.<br />
2.1.4 Angeordnete eingerichtete Bereiche nach §45 Straßenverkehrsordnung<br />
(StVO)<br />
Sind Gelände die, dem Allgemeinwohl, für einen temporären Zeitrahmen nicht mehr als<br />
öffentlicher Raum zur Verfügung stehen, welchem Zweck sie dann dienlich <strong>sein</strong> müssen,<br />
kann entnommen werden, durch die behördlich ausgestellte Anordnung nach §45 StVO<br />
(notwendige oder bedarfsgerechte, erforderliche Arbeitsmaßnahmen, mobile<br />
Haltverbotsbereiche, etc.), des/der jeweils zuständige Straßenverkehrsamtes/-Behörde einer<br />
(kreisfreien) Gemarkung. Dahingehend, lassen sich der behördlich ausgestellten Anordnung<br />
nach, schwerlich polizeiliche Maßnahmen durchsetzen, weil die Zuständigkeit stark<br />
eingeschränkt wird, sofern es keine festgestellten Strafrechtlichen Relevanzen (Straftaten;<br />
Ordnungswidrigkeiten) <strong>und</strong>/oder Sicherheitsrechtliche Bedenken (<strong>Gefahrenabwehr</strong>),<br />
während des gesetzten Zeitrahmen im eingerichteten Bereich, sowie am eng angrenzenden<br />
Sicherheitsumfeld welches mit Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach §43 StVO abgesperrt ist,<br />
aufweist.<br />
2.1.5 Anordnung nach §45 StVO (Ordnungsbehördlicher Verwaltungsakt)<br />
…..<br />
2.1.6 Verkehrszeichen/-Einrichtungen als <strong>Teil</strong>auszug (§39 - §43<br />
Straßenverkehrsordnung (StVO))<br />
https://www.verkehrsblatt.de/ Siastra, RSA21, StVO, VwV-StVO<br />
https://www.bast.de/DE/Verkehrstechnik/Fachthemen/v1-verkehrszeichen/vz-start.html<br />
http://www.vzkat.de/2017/VzKat.htm<br />
Als Beispiel dienen hier mal die meistverwendeten Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach §43 StVO<br />
(Abbildung(en) sind ähnlich den zugelassenen Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach ZTV-SA 97)<br />
Vz. 600 StVO:<br />
600-25 (Absperrschranke) - ; 600-60 (Sperrpfosten) -<br />
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Vz. 605 StVO:<br />
605-10 (schraffierte Leitbake) - ; 605-11 (schraffierte Pfeilbake)- ;<br />
605-12 (schraffierte Warnbake) - ; 605-13 (schraffierte Warnlichtbake) - ;<br />
605-14 (schraffierte Warnlichtbake mit integriertem Vz. 222 StVO) -<br />
Vz. 610, 615,616 StVO:<br />
610-41 (Leitkegel) - ; 615 (Fahrbare Absperrtafel) - ;<br />
616-30 (Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil) -<br />
Vz. 628, 629 StVO:<br />
628-10 (Leitschwelle mit Leitbake) - ; 628-11 (Leitschwelle mit Pfeilbake) - ;<br />
629-10 (Leitbord mit Leitbake) - ; 629-11 (Leitbord mit Pfeilbake) -<br />
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© Frank A. Vogler<br />
2.1.7 Schutzausrüstung/-kleidung<br />
Das Tragen <strong>und</strong> teilweise benutzen der auf geführten Gegenstände, solange die Tätigkeit<br />
(Kontrollmaßnahmen, mit ggf. erforderlichen Eingriffe in den Fließverkehr) ausgeführt<br />
wird, ist mehr als nur zu empfehlen, es trägt zusätzlich zur eigenen Sorgfaltspflicht bei<br />
(Unfallverhütungsvorschrift (UVV)) <strong>und</strong> auch für alle anderen die am öffentlichen<br />
Straßenverkehr teilnehmen, durch starkes erhöhen der audiovisuellen Wahrnehmung mit<br />
Warnkleidung (EN ISO 20471) <strong>und</strong> anderweitiger Ausrüstung.<br />
Mögliche Warnbekleidung als Schutzausrüstung:<br />
(Entsprechender Anforderung der Tätigkeit ist die Warnschutzklasse zu wählen)<br />
Retroreflektierende/r Anorak/Parka/Jacke/Warnweste; Hosen; Schuhe oder Stiefel (S3;<br />
rutschfeste <strong>und</strong> säurebeständige Sohle); Schnitthemmende leichte <strong>und</strong>/oder schwere<br />
Handschuhe (Kevlar o.ä. Material)<br />
Bei Eingriffen in den Fließverkehr nach §36 StVO:<br />
Weiße Mütze <strong>und</strong> Handschuhe (Sommer <strong>und</strong>/oder Winter Ausführung, entsprechend der<br />
Jahreszeit); Trillerpfeife; Winkerkelle <strong>und</strong>/oder Anhaltestab; bereitgestelltes<br />
<strong>Die</strong>nstfahrzeug (§35; §38 StVO)<br />
Als weitere Ausrüstung:<br />
Unfallkreide; Notizblock (Din A 6) mit Stift; Blöcke um ggf. eine OWI<br />
(Datenerfassungsblock (DEB)) auszustellen <strong>und</strong>/oder auch eine Abschleppmaßnahme<br />
durchzuführen; 1.Hilfe-Tasche für den Gürtel/Koppel<br />
Als schützend anzusehende Ausrüstung:<br />
1. Ballistische Schutzweste, bis zu einer Außentemperatur von 25 Grad Celsius (schützt die<br />
inneren Organe, bei einem Aufprall mit einem Gegenstand)<br />
2. FFP2/KN95 Maske, bis zu einer Außentemperatur von 15 Grad Celsius<br />
(Schutz vor Feinstaubpartikel <strong>und</strong>/oder ähnlichem, außerdem hält diese das bedeckte<br />
Gesicht warm im Winter)<br />
3. die einfache OP-Maske ab 15 Grad Celsius<br />
(Schutz vor Feinstaubpartikel <strong>und</strong>/oder ähnlichem, außerdem hält diese das bedeckte<br />
Gesicht nicht so warm im Sommer)<br />
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© Frank Vogler<br />
Beispiel für Sonderlaufbahnen<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong> - (Verkehrsregelung/Baustellenüberwachung/Gefahrgut);<br />
Polizeiliche <strong>Gefahrenabwehr</strong> - (Verkehrsüberwachung/Verkehrserziehung/Geschwindigkeitskontrollen)<br />
der <strong>Gefahrenabwehr</strong>(-Verwaltungs-)Polizei bei einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde<br />
nach §99 Abs. 4, Nr. 3 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung<br />
(HSOG) i.V.m. §10 HSOG-DVO;<br />
Einstieg<br />
(§1 Abs.2 VV-HSOGPflichtmodulVerkehrsüberwachung = Rechtsgr<strong>und</strong>lage fehlt noch)<br />
TVÖD EG 6 1 Jahr Aus-/Weiterbildung als Verkehrsüberwacher(VÜ)<br />
TVÖD EG 7 nach 1 Jahr weitere Qualifizierung zum VÜ/Verkehrsregler ((VR) auf Probe)<br />
TVÖD EG 8 1 Jahr als VÜ/VR, interne Prüfung zum Verkehrsregler (Note 1-2)<br />
Nach 3 Jahren (EG 6 – 8)<br />
besteht die Möglichkeit, für eine weitere Qualifizierung (Baustellenüberwachung) oder<br />
der/die Bedienstete verbleibt in der EG 8<br />
Voraussetzung für weiteren Verlauf der Qualifizierung<br />
Weitere interne Ausbildung nach Anhang A (Abschnitt 1-5)<br />
(Tauglichkeit: 6(5) Jahre Außendienst; 8-10 Std. Tagdienst (Mo-Fr, 7-18 Uhr); VÜ/VR = Note 1-2)<br />
Insgesamt 6 Jahre (EG 6-8 + 3 Jahre, es kann auch verkürzt werden um 1 Jahr) im<br />
ununterbrochenen Außendienst: es muss eine volle Tauglichkeit (es könnten bis zu 10<br />
St<strong>und</strong>en <strong>Die</strong>nste anfallen, sowie die Abnahmeprüfung muss, mit mindestens Note 2 bestanden<br />
worden <strong>sein</strong>, siehe “Einstieg“) gegeben <strong>sein</strong> <strong>und</strong> im weiteren Verlauf könnte die Verbeamtung<br />
anstehen, auch ist es möglich erst ein/e interne/s Praktikum/Hospitation zu absolvieren, dies<br />
wird aber nicht auf die geforderten 6 (5) Jahre Außendienst angerechnet, sondern dient<br />
lediglich nur als Weiterbildungsmaßnahme innerhalb der Behörde(n), im weiteren Verlauf der<br />
Sonderlaufbahn wird die Möglichkeit dargeboten im Ordnungsamt <strong>und</strong>/oder der unteren<br />
Wasserschutzbehörde für weitere Praktika/Hospitationen.<br />
Ist die Tauglichkeit gegeben <strong>und</strong> der/die Bedienstete ist, gewillt <strong>und</strong> sich auch darüber<br />
bewusst, dass erst eine stufengleiche Höhergruppierung in die A9/EG9 erfolgt, wenn diese(r)<br />
die im Anhang “A“ aufgezeigten Abschnitte (1-3) mit erfolgreichem Prüfungsergebnis (Note<br />
1-2) abgeschlossen hat. Des Weiteren, wird entweder im Anschluss oder mittendrin eine<br />
Seminarveranstaltung zu besuchen zu <strong>sein</strong> (Anhang “A“, Abschnitt 5). Abgesehen davon,<br />
kann auch erwogen werden, in die Sonderlaufbahn (Verkehrserziehung,<br />
Geschwindigkeitskontrollen, Verkehrsüberwachung) zu wechseln, sofern es dort freie Stellen<br />
gibt, aber auch dann ist die Seminarveranstaltung (Anhang “A“, Abschnitt 5) zu besuchen zu<br />
<strong>sein</strong>, sowie dem dort vorherrschenden erstellten Ausbildungsplan ist zu durchlaufen.<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
A9/EG 9 2 Jahre; eventuell 3 Jahre Beamter/Beamtin auf Probe mit Aufstieg A10/EG9,<br />
Praxis sammeln in der Baustellenüberwachung<br />
A10/EG 9 3 Jahre; Vorbereitung auf Gefahrgutüberwachungstätigkeiten mit anschließender<br />
Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten nach ADR<br />
A11/EG 10 4 Jahre; Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten nach ADR, nach bestandener<br />
Prüfung, soll ausreichend Praxis gesammelt werden, durch Kontrollen im ADR-Bereich<br />
A12/EG11 Ende ausgebildet für die untere<br />
Wasserschutzbehörde/Ordnungsamt/Straßenverkehrsamt<br />
Wenn sich die Möglichkeit bietet, sollte jeweils ein ½ Jahr Hospitationen/Abordnung bei der<br />
unteren Wasserschutzbehörde <strong>und</strong>/oder dem Ordnungsamt absolviert werden innerhalb des<br />
Qualifizierungszeitraumes, um weitere Erfahrung zu sammeln aus spezialisierten<br />
Fachbereichen/Rechtsgebieten<br />
Schön, wäre, wenn ein Straßenverkehrsamt, ein Ordnungsamt <strong>und</strong> eine untere<br />
Wasserschutzbehörde, dieses zusammen, in Zusammenarbeit, auf die Beine stellen würde!!!!<br />
Der Bürger, dieser großen Stadt, könnte mit stolz auf diese besondere Polizei(en) in ihrer<br />
Stadt <strong>sein</strong> <strong>und</strong> hätte vielleicht sogar noch ein PP mit ihm Boot, um vielleicht auch in dieser<br />
großen Stadt die erste Hilfspolizei-Akademie zu gründen.<br />
Schlusswort<br />
“Als junger Mensch, würde mich so etwas schon reizen, wenn die Möglichkeiten gegeben<br />
wären für so eine Laufbahn“……..<br />
….der Verfasser hat eine (Sonder-)Laufbahn <strong>und</strong> Ausbildung genießen <strong>und</strong> absolvieren<br />
dürfen, die es in dieser Form nicht mehr gibt, weil die meisten Menschen (“Polizisten der<br />
alten Schule“), die es ihm ermöglichten entweder verstorben oder in Pension/Rente sind,<br />
dafür bieten sich andere Möglichkeiten einer ähnlichen Laufbahn durch den Verfasser…..<br />
…..der Verfasser (mittlerweile im 22. <strong>Die</strong>nstjahr) <strong>und</strong> diese Ausbilderin für VR, sowie noch<br />
ein paar Andere (der Verfasser weiß, welche es sind) haben derzeit das alleinige Recht, den<br />
Anspruch zu erheben, den Menschen etwas zu vermitteln bzw. auszubilden hinsichtlich dieser<br />
Behörde (SVA) bezugnehmend auf VR <strong>und</strong> der Tätigkeit als (Verkehrs-)Polizist…..<br />
Hofheim, den 20.02.2023<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Anhang<br />
A.<br />
Ausbildungsplan<br />
(nach dem ca. 8 Wöchigen Gr<strong>und</strong>lagenseminar der Verwaltungsschule)<br />
Es ist ab dem ersten Tag, sowohl als auch in der Verwaltungsschule, ein sogenanntes Berichtsheft<br />
(Ausbildungsnachweis) zu führen, wenn möglich, zu beziehen über das zuständige Amt<br />
Der ausgehändigte Trainingsplan (Akt VI) ist zu benutzen, ab dem 1. Tag der Ausbildung (ca. 4<br />
Wochen Training, 4 Wochen Pause für die Muskulatur, danach kann man sich <strong>sein</strong> eigenes Workout<br />
zusammenstellen). Bei dem Hantel-Training, kommt es nicht darauf an, ob man mit 20 Kg oder 30 Kg<br />
trainiert, das ist jedem selbst überlassen wie viel er sich zumutet, man sollte aber zu mindestens mal<br />
klein anfangen um ein Gespür für das Trainingsgerät zu bekommen. Tipps <strong>und</strong> Ratschläge der<br />
Atemtechnik, Meditation usw. kann man sich von der anleitenden Person geben lassen.<br />
Ausbildungsleitung<br />
Ausbilder<br />
Theorie<br />
Verkehrsregelung/Baustellen/Gefahrgut/<br />
Verkehrsüberwachung/Geschwindigkeitskontrollen/Verkehrserziehung<br />
HSOG/StPO/OWIG<br />
Erlaubnisse/Sondergenehmigungen/Beschwerdenbearbeitung<br />
7 Personen<br />
Praxis<br />
4-6 Personen<br />
Eigensicherung<br />
4 Personen<br />
4er Team<br />
????<br />
Hofheim, den 12.12.2021<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
1. Abschnitt<br />
Verkehrsreglerausbildung<br />
durch ein 4er Team, jeweils Montag –Freitag von 07:00 – 17:00 Uhr<br />
Treffpunkt jeweils immer spätestens um 07:45 Uhr in der GLS191<br />
Während der praktischen Verkehrsreglerausbildung, machen sich die Personen des 4er Team Notizen<br />
<strong>und</strong> geben Noten (1-6 im Verhältnis zu A, B <strong>und</strong> C A=1+2; B=3+4; C=5+6) über die<br />
Auszubildenden, um an Ende der 2. Woche in einem Meeting ihre Ergebnisse zu vergleichen, ggf. für<br />
die Nachschulung einzelner Auszubildenden, in der 7. Woche.<br />
Woche 1:<br />
Montags:<br />
Theorie-Unterricht (07.00-12.00 Uhr)<br />
Wenn, es die Zeit ermöglicht, Besuch der IGLZ, sowie verschiedentliche Begutachtungen von LSA/LZA in näherer<br />
Umgebung<br />
Praktische Aufgabe an folgenden Kreuzungen (13.00-16.00 Uhr):<br />
Galluswarte-Spitze (GW)<br />
Friedberger Tor (FT2)<br />
Baseler Platz / Gutleutstraße<br />
<strong>Die</strong> genannten Kreuzungen werden sich zusammen während des Betriebs angeschaut <strong>und</strong> überlegt wie man diese<br />
Regeln könnte.<br />
<strong>Die</strong>nstag:<br />
Hartmann-Ibach-Straße / Burgstraße (HIB)<br />
Gutleutstraße / Hafenstraße (GLH)<br />
Mittwoch:<br />
Alte Brücke / Kurt-Schumacher-Straße (AB/KS)<br />
Rohrbachstraße / Friedberger Landstraße (RB/FL)<br />
Donnerstag:<br />
Fahrgasse / Berliner Straße (FG/BS)<br />
Kornmarkt / Berliner Straße (KM/BS)<br />
Freitags:<br />
Marie-Curie-Straße / Lurgiallee (MCL/LA)<br />
Schwanheimer Ufer / Geisenheimerstraße (SU/G)<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Woche 2:<br />
Gehen die Auszubildenden abwechselnd mit den 4 genannten Personen des 4er Teams auf die<br />
Kreuzungen zum Regeln (Wartung, Lampendreher, usw.)<br />
2.Abschnitt<br />
Streifendienst:<br />
3 bis 6 Wochen:<br />
Fußstreife abwechselnd in den 6 <strong>Die</strong>nstgruppen ausschließlich im Frühdienst <strong>und</strong> wenn möglich immer mit den<br />
gleichen vollausgebildeten erfahrenen Kollegen im Außendienst, jeweils kurz vor Ende des Frühdienstes ergeht<br />
täglich ein kleiner Bericht als Gesamteindruck des Tagesablauf an die/den Auszubildenden, damit diese(r) <strong>sein</strong>e<br />
Schwächen erkennen kann bzw. erkennt -- Ende der 6. Woche kurzes Meeting mit Allen für eine offene<br />
Gesprächsr<strong>und</strong>e über weiteren Verlauf<br />
Fußstreifen:<br />
Plakette 38-41, Streife 1, 2, 8+11, 9+12, 10, 13, 25<br />
3.Abschnitt<br />
Abnahmeprüfung zum / zur Verkehrsregler / Verkehrsreglerin<br />
1 Woche:<br />
Theorie<br />
Gruppenaufgabe (Montags 07:00-12:00; 12:30 Uhr):<br />
Folgendes Worst-Case-Scenario<br />
Sie müssen alleine ohne Hilfe den Verkehrsfluss an der Kreuzung Eschenheimer Turm (ET2) aufrecht erhalten.<br />
Erklären sie, vor Ort, wie ihr handeln aussieht <strong>und</strong> später im Ausbildungsraum anhand einer Präsentation.<br />
Montags ab 12:00; 12:30 Uhr:<br />
Gemeinsames Mittagessen <strong>und</strong> vorbereiten für die Praktische Abnahmeprüfung ab <strong>Die</strong>nsttag bis Freitag<br />
Praxis<br />
<strong>Die</strong>nsttag bis Freitag<br />
07:45 Uhr Bekanntgabe der Kreuzungen, welche als Abnahmeprüfung dienen werden, bis Freitag<br />
Alleiniges Regeln der Auszubildenden <strong>und</strong> Abnahme durch das 4er Team<br />
Freitag ab 13:00 Uhr:<br />
Auswertung der letzten 6-7 Wochen <strong>und</strong> Bekanntgabe wer bestanden hat<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
4.Abschnitt<br />
Eigensicherung<br />
2 Wochen:<br />
Praktische <strong>und</strong> Theoretische Anleitung in Eigensicherung (Jiu Jitsu, Verhalten bei Doppelstreifen, usw.)<br />
Hinweise auf andere erlernbare Verteidigungsstrategien <strong>und</strong> –Techniken wie zum Beispiel:<br />
Strategien für Deeskalation, Krav Maga, Boxen, usw.<br />
5.Abschnitt<br />
Auffrischung von Gesetzestexten <strong>und</strong> Verschiedenes:<br />
3-4 Wochen:<br />
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG)<br />
(Opportunität (Gesetzeswerke)); Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit (Zulässigkeitsprüfung));<br />
Aufgabengeneralklausel; <strong>Eingriffsrecht</strong>e; etc.)<br />
Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten (OWIG)<br />
(Opportunitätsgr<strong>und</strong>satz/-Prinzip)<br />
Strafprozessordnung (StPO)<br />
(Legalitätsgr<strong>und</strong>satz/-Prinzip)<br />
Normenhierachie<br />
<strong>Teil</strong> I; <strong>Teil</strong> II; Einzelfallgesetz, Rechtsnorm, Rechtssatz<br />
Analyse (Profiling): Schriftliche Abhandlung/Stellungnahme<br />
Optional:<br />
Untersuchung des Falles „Villa Winter“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Villa_Winter)<br />
Hofheim, den 13.02.2022<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Lehrmittel<br />
Sind von der beheimateten <strong>Die</strong>nststelle auf Vorrat zu halten, sowie bei Bedarf des Verlangens an<br />
die/den Bedienstete/n auszugeben, sofern diese es benötigen (z.B.: Berichtsheft (Ausbildungsnachweis);<br />
Gesetzeswerke; etc.).<br />
Buch(B)/Taschenbuch(T)<br />
1x Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG)(B)<br />
1x Verwaltungsvorschrift (VV-HSOG)(B)<br />
1x Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG)(B)<br />
1x Strafprozessordnung (StPO)(B)<br />
1x Strafgesetzbuch (StGB)(T)<br />
1x Bürgerliches Gesetzbuch(BGB)(T)<br />
1x Gr<strong>und</strong>gesetz(GG)(T)<br />
Utensilien<br />
(Beschaffung siehe Lehrmittel)<br />
Erstausstattung<br />
Innendienst<br />
Bleistift, Radiergummi, Spitzer, Lineal, Textmarker, Schreibstift (Fineliner;<br />
Kugelschreiber samt Mine auf Vorrat; etc.), Locher, Tacker, verschiedentliche<br />
Stempel samt Stempelkissen, Notizblock (Din A 4, vorgelocht, perforiert), Papier-<br />
Ablagefächer (aus Plastik oder Holz),<br />
Außendienst<br />
Maßband, Gliedermaßstab (2 Meter), Kreidehalter (für r<strong>und</strong>e Kreide (10 mm dicke))<br />
Unfallkreide, Datenerfassungsbelegblock, Notizblock (Din A 6), Belegblock für<br />
Abschleppniederschriften, Mängelblock, Digitalkamera, <strong>Die</strong>nsthandy, Anhaltestab,<br />
Winkerkelle (Aufschrift “Stop Polizei“), Mappe für verschiedentliche Vordrucke,<br />
Handfunkgerät, Einsatztasche, Mappe mit Klarsichthüllen für verschiedentliche<br />
Dokumente in Kopie,<br />
Ausrüstung<br />
Verschiedentliche Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel durch §55 HSOG, nach erfolgreicher<br />
Absolvierung der Ausbildung, belegt durch Anhang B.1 (B.1.1; B.1.2)<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Freiwillige Hospitationsr<strong>und</strong>e/internes Praktikum innerhalb der<br />
Städtischen Verkehrspolizei<br />
(für Personen mit mindestens voller 3 jähriger Außendiensterfahrung, 2-4 Personen)<br />
<strong>Die</strong> Hospitanten legen vorher fest, ob die komplette R<strong>und</strong>e durchlaufen wird oder nur<br />
einzelne Stationen, wenn nur einzelne Stationen durchlaufen werden, ist das als<br />
Hospitation anzusehen, bei einem kompletten Durchlauf, als internes Praktikum.<br />
In beiden Fällen ist eine Art Berichtsheft zu führen, welches nach Abschluss, der<br />
Fach-/Sachgebietsleitung vorgelegt wird.<br />
-------------------------------------------------------------------<br />
4 Wochen bei <strong>Die</strong>nstgruppenleitungen<br />
1. Woche - 1. - 3. DG.<br />
2. Woche - 4. - 6. DG.<br />
3. Woche - 7. + 8. DG.<br />
4. Woche - Bericht schreiben über die 3 Wochen<br />
-------------------------------------------------------------------<br />
4 Wochen Baustellenüberwachung<br />
3 Wochen lang unter der Leitung von Hr. P.<br />
4. Woche Bericht schreiben über die 3 Wochen<br />
-------------------------------------------------------------------<br />
6 Wochen Geschwindigkeitskontrolle (GK), Funk <strong>und</strong> Schrottfahrzeuge<br />
2 Wochen mit GK rausfahren - wöchentlicher Bericht an Fr. S.<br />
2 Wochen am Funk – wöchentlicher Bericht an Hr.W.<br />
2 Wochen mit rausfahren, wegen Schrottfahrzeugen– wöchentlicher Bericht an Hr.W.<br />
-------------------------------------------------------------------<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
-------------------------------------------------------------------<br />
4 Wochen Gefahrgut (ADR)<br />
wöchentlicher Bericht geht an Hr. Ö.<br />
-------------------------------------------------------------------<br />
4 Wochen Baustellen- <strong>und</strong> Abschleppabteilung<br />
2 Wochen Baustellen – wöchentlicher Bericht geht an….<br />
2 Wochen Abschleppungen – wöchentlicher Bericht geht an Fr. K.<br />
-------------------------------------------------------------------<br />
4 Wochen Radfahrbüro<br />
wöchentlicher Bericht geht an….<br />
-------------------------------------------------------------------<br />
Optional 4 Wochen Beschwerdemanagement<br />
wöchentlicher Bericht<br />
-------------------------------------------------------------------<br />
Zum Schluß gehen alle Berichte an die Sachgebietsleitung/Fachgebietsabteilung,<br />
sowie an die Ausbildungsabteilung zur Auswertung<br />
Zweck: um raus zu filtern wer für etwas besser geeignet ist <strong>und</strong> wo es noch<br />
Schwachpunkte gibt, alle durchlaufenen aufgezählte Stationen schreiben auch einen<br />
kleinen Bericht über die Hospitanten<br />
Hofheim, den 13.02.2022<br />
© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Anhang<br />
B.<br />
Zusätzliche Ermächtigungen, Befugnisse, Rechte, erweiterte Qualifikationen, usw.<br />
Als weiterer Nachweis nach §10 HSOG-DVO zum Anhang B.1 (Einzelfallgesetz):<br />
Als nachfolgende Anlagen (Kopie) zu Anhang B.<br />
Gr<strong>und</strong>ausbildung<br />
1. Seminar für Bedienstete der Hilfspolizei FS9060<br />
2. Berechtigung B-Sonderrechte (IH_DFE_BB10)<br />
3. Gr<strong>und</strong>lagen der Eigensicherung <strong>und</strong> sachgerechter Einsatz von RSG/Pfefferspray<br />
4. Schulung mit Handfesseln (HSOG)<br />
5. …..<br />
Das ganze (Anhang B.) dient nur, als mögliches Muster, sowie die als Anlagen beigefügten<br />
Bescheinigungen, also so könnte es aussehen, wenn man es so aufbauen möchte!<br />
Des Weiteren sollte die in den Bescheinigungen genannten Institutionen (Behörden etc.) ein<br />
Problem damit haben, dass die als Muster dienenden Original-Bescheinigungen verändert wurden,<br />
in dem die Namen mit zugehöriger Unterschrift entfernt wurden, mögen man dies Bitte an die<br />
nachfolgende genannte(n) Email-Adresse senden, damit dann die veränderten Bescheinigungen<br />
entfernt werden können.<br />
Email: fvogler@onlinehome.de oder frank.vogler@frankvogler.de<br />
(Inhaber der genannten Email-Adressen, sowie der Domain ist Frank Vogler, 65719 Hofheim)<br />
© Frank A. Vogler
HESSISCHER VERW ALTUNGSSCHULVERBAND<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />
VERWALTUNGSSEMINAR FRANKFURT AM MAIN<br />
BESCHEINIGUNG<br />
Herr Frank Vogler<br />
hat an dem Fortbildungsseminar FS 9060<br />
tei !genommen.<br />
SEMINAR FÜR BEDIENSTETE DER HILFSPOLIZEI<br />
- Gr<strong>und</strong>ausbildung -<br />
<strong>Die</strong> Ausbildung erfolgt aufgr<strong>und</strong> der Verordnung des Hess. Ministeriums des Innern über<br />
die Ausbildung der Hilfspolizeibeamten (HipoAusbVO) vom 11.01.1992<br />
(GVBl.<strong>Teil</strong> I,S.71/1992) <strong>und</strong> nach dem Lehrstoffplan des Hessischen Verwaltungsschulverbandes<br />
vom 09.12.1992 (StAnz. 52/1992 S.3384)<br />
Das Fortbildungsseminar umfasste 240 St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> fand<br />
am Verwaltungsseminar Frankfurt am Main statt.<br />
Es wurden folgende Themenschwerpunkte behandelt:<br />
- Staatsbürgerliche Bildung<br />
- Auf gaben <strong>und</strong> Befugnisse der <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
- Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse bei der Verfolgung von<br />
Ordnungswidrigkeiten <strong>und</strong> Straftaten<br />
- Polizeidienstk<strong>und</strong>e<br />
- Angewandte Psychologie<br />
- Verkehrsk<strong>und</strong>e<br />
- Umweltschutz<br />
- Sofortmaßnahmen am Unfallort<br />
- Arbeitsrecht<br />
Der/die <strong>Teil</strong>nehmer/in hat den Lehrgang erfolgreich absolviert <strong>und</strong><br />
die geforderten Lernziele erreicht.<br />
29. September 2000<br />
Im Original<br />
unterschrieben
Hessische Polizeischule<br />
HESSEN<br />
Bescheinigung<br />
für<br />
Frank Vogler<br />
Stadt Frankfurt<br />
über die <strong>Teil</strong>nahme an der Veranstaltung<br />
Berechtigung B - Sonderrechte (IHDFEBB10)<br />
vom 07.07.2008 bis 11.07.2008<br />
in: Hessische Polizeischule<br />
Inhalte der Veranstaltung:<br />
- Straßenverkehrsrecht<br />
- Technische Unterweisung<br />
- Sonder- <strong>und</strong> Wegerechte (StVO / StVZO)<br />
- <strong>Die</strong>nstinterne Vorschriften<br />
- Fahrausbildung<br />
- Sicherheitstraining<br />
<strong>Die</strong> <strong>Teil</strong>nahme war erfolgreich.<br />
Er / sie ist berechtigt Fahrzeuge unter Inanspruchnahme<br />
von Sonder- <strong>und</strong> Wegerechten zu führen.<br />
<strong>Die</strong>ses elektronisch erzeugte Dokument gilt auch ohne Unterschrift.
STADT.FRANKFURT AM MAIN<br />
Ausbildungsforum Ordnungsa mt<br />
<strong>Teil</strong>nahmebescheinigung<br />
Name: Frank Vogler<br />
<strong>Die</strong>nststelle: Ordnungsamt Frankfurt<br />
hat in der Zeit vom 07.11.2005 bis 11.11.2005 an dem<br />
Lehrgang „Gr<strong>und</strong>lagen der Eigensicherung <strong>und</strong> sachgerechter Einsatz<br />
von RSG / Pfefferspray"<br />
teilgenommen.<br />
Hierbei wurden folgende Lerninhalte vermittelt:<br />
Gr<strong>und</strong>lagen der Eigensicherung:<br />
• Theoretischer <strong>Teil</strong><br />
• Gr<strong>und</strong>lagen der Eigensicherung<br />
• Gr<strong>und</strong>lagen der Notwehr§ 32<br />
• Gr<strong>und</strong>lagen der Notstände§§ 34, 35<br />
Praktischer <strong>Teil</strong><br />
• Anwendung von Distanztechniken<br />
• Gr<strong>und</strong>sätze der Eigensicherung<br />
• Einsatz der Sprache,<br />
einsatzbegleitende Kommunikation<br />
• Ganzheitliches Training in Szenarien<br />
Sachgerechter Einsatz von RSG / Pfefferspray:<br />
• Rechtliche Aspekte zum Einsatz des RSG / Pfefferspray, einschließlich Merkblatt<br />
PFA<br />
• Inhaltsstoffe, Beschreibung <strong>und</strong> Wirkung<br />
• Handhabung des RSG, Mitführmöglichkeiten, Tragevarianten <strong>und</strong> deren<br />
Auswirkungen<br />
• Anwendung, Sicherheitsbestimmungen, Eigensicherung<br />
• Maßnahmen zur Ersten Hilfe<br />
• Statisches <strong>und</strong> dynamisches Training mit dem RSG/Pfefferspray<br />
<strong>Teil</strong>szenarien, einschließlich der Maßnahme nach Kontamination<br />
Frankfurt a.M. den 11.11.2005<br />
Feldschutzoberkommissar<br />
Im Original Unterschrieben<br />
F eldschutzo berkommissar<br />
1<br />
Stand:04.07.2005
s<br />
Sicherheits- <strong>und</strong> VerhaltensSchulung<br />
Heidenstock 77, 35578 Wetzlar<br />
Wir bestätigen, dass<br />
Frank Vogler<br />
am 08.11.2019 an der<br />
- Schulung mit Handfesseln (HSOG) -<br />
(mit Genehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt/ Dezernat 1.18)<br />
für die Mitarbeiter der<br />
Stadt Frankfurt am Main<br />
- Straßenverkehrsamt 36.2 -<br />
teilgenommen hat.<br />
Dabei wurden folgende Themen/ Tagesschulung behandelt:<br />
Theorie Recht<br />
• Rechtliche Einweisung zum Thema Handfesseln<br />
nach dem HSOG §52ff. (UzwG) <strong>und</strong> dem Jedermannsrecht<br />
• Einsatz der Hilfsmittel im Rahmen der Verhältnismässigkeit<br />
<strong>und</strong> Notwendigkeit<br />
• Eigensicherungsregeln zum Thema Handfesseln<br />
• Besonderes Augenmerk auf die Enge der Fesselung bzgl.<br />
Blutstau <strong>und</strong> Verletzungsgefahr beim Gegenüber achten<br />
• Umgang mit <strong>und</strong> Arretierung von Handfesseln<br />
• Trageweise am Einsatzgürtel<br />
• Kennenlernen der Materialbeschaffenheit<br />
Praktisches Training<br />
• Verschiedene Fesselungstechniken im Stand,<br />
an der Wand <strong>und</strong> am Boden<br />
• Fesselung als einzelner <strong>und</strong> im Team<br />
• Fesselung bei geleistetem Widerstand<br />
• Schwachstellen von Handfesseln<br />
• Lösungsvorschläge für bereits erlebte Situationen<br />
• Meldekette an weiteres Sicherheitspersonal<br />
• Plötzlicher Erstickungstod<br />
• Feedback<br />
Frankfurt am Main, den 08.11.2019<br />
Im Original Unterschrieben
Herr Frank Vogler<br />
STADT- FRANKFURT AM MAIN<br />
DER MAGISTRAT<br />
Personal- <strong>und</strong> Organisationsamt<br />
<strong>Teil</strong>nahmebestätigung<br />
hat am 31.05.2017 an dem Fortbildungslehrgang<br />
Deeskalation <strong>und</strong> Eigenschutz bei drohender Gewalt:<br />
,,Update"<br />
Referent: innen: SETA-Training<br />
teilgenommen.<br />
folgende Themenschwerpunkte wurden behandelt:<br />
• Stufen der Wahrnehmung in der praktischen Anwendung<br />
• Deeskalierende Sprachmuster in Eskalationssequenzen<br />
• Farbcode-Eskalationsstufen: Zeitliche Aspekte im Eskalationsprozess <strong>und</strong><br />
Reaktionsmuster<br />
• Kontextbedingte Aufmerksamkeitsfokussierung <strong>und</strong> mentales Lernen<br />
• Erklärungsansätze zum Gewaltphänomen<br />
• Dokumentation juristisch relevanter Fakten<br />
• lnteract-Defense-Training © Aktualisierung der motorischen<br />
Bewegungsabläufe<br />
Im Auftrag Frankfurt am Main, 31.05.2017<br />
(X)<br />
(),
STADT UFRANKFURT AM MAIN<br />
DER MAGISTRAT<br />
Personal- <strong>und</strong> Organisationsamt<br />
<strong>Teil</strong>nahmebestätigung<br />
Herr Frank Vogler<br />
hat am 27.04.2015 vormittags an dem Fortbildungslehrgang<br />
„Auf der sicheren Seite!" - Korruptionsprävention für<br />
städtische Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter {FB 0220)<br />
Referent: Herr Dipl.-Ing.<br />
teilgenommen.<br />
Folgende Themenschwerpunkte wurden behandelt:<br />
• Was ist Korruption?<br />
• Gr<strong>und</strong>sätze der Korruptionsprävention<br />
- Transparenz<br />
- Vorsicht bei brisanten persönlichen Kontakten<br />
- angemessener Umgang mit K<strong>und</strong>en der Verwaltung<br />
- Verfahrenssicherheit<br />
- Zielkonflikte?<br />
• Normen <strong>und</strong> Folgen ihrer Missachtung<br />
• Erscheinungsformen der Korruption<br />
- Zuwendungen, Gegenleistungen, Fallgestaltungen<br />
- Interessenkollisionen, Firmenveranstaltungen, Nebentätigkeiten<br />
• Im "Fall der Fälle"<br />
Frankfurt am Main, 27.04.2015
..<br />
TUVRheinland ®<br />
Genau. Richtig.<br />
Zertifikat<br />
Herr Frank Vogler<br />
geboren am 24.03.1969 in Frankfurt/ Main<br />
hat am 19.01.2009 an der Weiterbildung<br />
Verkehrssicherung von<br />
Straßenbaustellen nach RSA 95<br />
(Richtlinien für die Sicherung von<br />
Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe<br />
1995) <strong>und</strong> ZTV-SA '97<br />
teilgenommen.<br />
<strong>Die</strong> Inhalte im Rahmen der Umsetzung des Merkblattes über Rahmenbedingungen für<br />
erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99)<br />
wurden Herr Frank Vogler erfolgreich vermittelt.<br />
<strong>Die</strong>se Bescheinigung dient als Nachweis der Sachk<strong>und</strong>e gemäß MVAS 99.<br />
Frankfurt am Main, 19.01.2009<br />
TÜV Rheinland Akademie GmbH• Rhinstraße 46 • 12681 Berlin
..<br />
TUVRheinland ®<br />
Genau. Richtig.<br />
Inhaltsnachweis<br />
Für:<br />
Herrn Frank Vogler, geboren am 24.03.1969<br />
Weiterbildung:<br />
Verkehrssicherung von Straßenbaustellen nach ZTV-SA ·97 <strong>und</strong> RSA 95<br />
(Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen,<br />
Ausgabe 1995)<br />
Zeitraum:<br />
am 19.01.2009<br />
Inhalte:<br />
■ Darstellung der wichtigsten gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />
■ Begriffsbestimmungen nach RSA 95 <strong>und</strong> ZTV-SA 97<br />
■ Verkehrsrechtliche Anordnung<br />
■ Planung von Verkehrssicherheitsmaßnahmen<br />
■ 1 nstrumente der Baustellenabsicherung (Absperrgeräte)<br />
■ Arbeitsstellen von kürzerer <strong>und</strong> längerer Dauer (innerörtlich, außerörtlich<br />
<strong>und</strong> auf Autobahnen<br />
■ Aufgaben von Einweisern, Warn- <strong>und</strong> Sicherungsposten<br />
■ Ladungssicherung<br />
■ Umgang mit Flüssiggasanlagen<br />
■ Schutz- <strong>und</strong> Vorwarneinrichtungen<br />
■ Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen <strong>und</strong> Geräten<br />
■ Praxisbeispiele für eine sichere Baustellenabsicherung (Planbeispiele)<br />
Frankfurt am Main, 19.01.2009<br />
C<br />
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:::,<br />
TÜV Rheinland Akademie GmbH • Rhinstraße 46 • 12681 Berlin
Verkehrsakademie<br />
Forschung - Beratung - Schulung<br />
ASICCONSUL T GmbH<br />
Partner der Verkehrsakademie<br />
TEILNEHMER URKUNDE<br />
Herr Frank Vogler<br />
hat am 16. Januar 2018 am Seminar<br />
Verantwortlicher für die Sicherung von Arbeitsstellen<br />
an innerörtlichen Straßen <strong>und</strong> Landstraßen<br />
nachMVAS<br />
teilgenommen.<br />
Inhalt:<br />
- Mängel, Risiken, Ursachen <strong>und</strong> Folgen<br />
- Straßen- <strong>und</strong> Verkehrsrecht<br />
- Zivilrecht, Straf- <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeitenrecht<br />
- Vertragsrecht<br />
- RSA 95<br />
- Sonstige technische Regelwerke<br />
- ZTV-SA 97<br />
- Arbeitsstellen innerorts <strong>und</strong> an Landstraßen<br />
- Arbeitssicherheit <strong>und</strong> Unfallverhütung.<br />
Kulmbach, 16.01.2018
VERKEHRSDEZERNAT<br />
STADT FRANKFURT AM MAIN<br />
Straßenverkehrsamt<br />
Ihr Partner für Verkehrssicherheit<br />
IL<br />
Bescheinigung über die <strong>Teil</strong>nahme an einem<br />
Fortbildungslehrgang für den Mitarbeiter, der im<br />
Aufgabengebiet der Nutzfahrzeug- <strong>und</strong><br />
Gefahrgutfahrzeugkontrollen zum Einsatz kommen<br />
Hiermit wird bescheinigt, dass Herr<br />
Vogler, Frank<br />
vom 26.03.2019 an einem Fortbildungslehrgang gemäß Kapitel 1.3 ADR im Bereich der<br />
Gefahrgutverordnung Straße/ Eisenbahn/ Binnenschiff (GGVSEB/ADR) teilgenommen hat.<br />
Der Schulungsplan betrug 6 theoretischen Unterricht<strong>sein</strong>heiten a 45 Minuten sowie 2 praktischen<br />
Unterricht<strong>sein</strong>heiten a 45 Minuten <strong>und</strong> umfasste die Themen:<br />
• Sicherheitsvorschriften<br />
• Kontrolle von Nutz- <strong>und</strong> Gefahrgutfahrzeugen, Dokumentation <strong>und</strong><br />
Begleitpapieren<br />
• UN Nummer, Gefahrgutklassen, Verpackungen<br />
• Freistellungen, begrenzte <strong>und</strong> freigestellte Mengen<br />
• Durchführung der Beförderung<br />
• Maßnahmen auf Gr<strong>und</strong> von Mängeln<br />
• Ermittlung der Verantwortlichkeiten <strong>und</strong> Pflichten der am Transportbeteiligten<br />
nach GGVSEB / ADR<br />
• Der richtige Einsatz von Prüflisten <strong>und</strong> Kontrollscheinen unter Anwendung der<br />
neuen Vorschriften ADR 2019<br />
Frankfurt am Main, den 26.03.2019
Schulungsnachweis<br />
Bescheinigung über die<br />
<strong>Teil</strong>nahme an der besonderen Unterweisung über<br />
die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7 - ADR<br />
gemäß Kapitel 1.3 des ADR 2019, der GGVSEB 2019 <strong>und</strong> RSEB - Anlage 8, über die Unterweisung<br />
von Gefahrgut-Kontrollpersonal, die im Rahmen der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,<br />
wird bescheinigt, dass<br />
Herr Frank Vogler<br />
Stadt Frankfurt/M., Städtische Verkehrspolizei<br />
am 01. April 2019 an einer Gefahrgutschulung für Personen im Bereich des ADR <strong>und</strong><br />
der Gefahrgutverordnung „Straße" (GGVSEB) gemäß Kapitel 1.3 des ADR 2019 sowie der<br />
RSEB -Anlage 8 teilgenommen hat.<br />
Der Schulungsplan umfaßte die Themen:<br />
- Strahlenschutzprogramm<br />
- Verantwortlichkeiten der GGVSEB<br />
- Gefahrgutklasse 7 - Radioaktive Stoffe<br />
- Begleitdokumente<br />
- Verpackungsvorschriften<br />
- Kennzeichnung von radioaktiven Versandstücken<br />
- Durchführung der Beförderung<br />
nach Anlage B des ADR<br />
- Praktische Kontrolle an einer Beförderung<strong>sein</strong>heit<br />
der Klasse 7<br />
<strong>Die</strong> Dauer der Schulung betrug insgesamt 8 x 45 Minuten.<br />
Frankfurt/M., den 01. April 2019<br />
Sachverständiger für Gefahrguttransporte <strong>und</strong> Ladungssicherung<br />
65549 Limburg - <strong>Die</strong>zer Straße 41 - Telefon O 64 31/263 56 od. 34 81 - Fax O 64 31/28 36 06<br />
email: gefahrgut-koelb@t-online.de - www.gefahrgut-koelb.de
© Frank Vogler<br />
Anhang B.1<br />
Einzelfallgesetz in Form einer<br />
Ermächtigung zur Befugnis<br />
Als Gesetzliche Gestattung<br />
(siehe <strong>Teil</strong> “A“ Inhaltsverzeichnis: Abschnitt “Rechtsgr<strong>und</strong>lagen“ “I-III“)<br />
Über die<br />
Zulässigkeit <strong>und</strong> Geltungsbereiche<br />
der Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis<br />
von §52 nach §63 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung<br />
§1<br />
Zulässiger örtlicher Geltungsbereich<br />
Der zulässige Geltungsbereich gilt nur in Hessen, welches ein B<strong>und</strong>esland, der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland ist, gemäß der ersten Fassung, des Gr<strong>und</strong>gesetzes (GG) von 1949.<br />
§2<br />
Sachliche örtliche Zulässigkeit <strong>und</strong> Geltung<br />
<strong>Die</strong>se Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage (Anhang B.1.1) gilt nach B<strong>und</strong>es-/Landesrecht <strong>und</strong> auf Kommunalebene;<br />
nur für die Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung von Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten, ausschließlich nur in<br />
Verbindung mit der Zulässigkeit des Verwaltungszwangs nach §47 HSOG, der wiederum einen<br />
Verwaltungsakt des Hessischen Verwaltungsverfahrengesetzes nach §35 voraussetzt, durch §1 HSOG;<br />
einer örtlich, ansässigen <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (Ordnungsbehörden, Verwaltungsbehörden) nach §1<br />
Abs.1, §2, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 Satz 2, §89, §90, §100, §101 Abs.2<br />
HSOG; §4 Abs.2 Hessische Gemeindeordnung (HGO), §4 Abs.2 Hessische Landkreisordnung (HKO);<br />
§152, §158, §161, §163 Strafprozessordnung (StPO), §152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); §35, §36<br />
Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57 Abs.1, §58 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG).<br />
§3<br />
Zulässigkeit <strong>und</strong> Geltung<br />
<strong>Die</strong>se Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage (Anhang B.1.1; B.1.2) gilt nur für; den/die namentliche(n) Vertreter(in)<br />
(Bedienstete (Angestellte(r)/Beamter/Beamtin)) der genannten Behörde in der (kreisfreien) Gemarkung<br />
(§100 HSOG); deren Inhaber/in, im Besitz einer Bestellung (<strong>Teil</strong> I) zum Hilfspolizeibeamter/in nach<br />
§99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG ist.<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
In Kraft getreten durch das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG), in der derzeit<br />
aktuell geltenden Fassung vom 14.01.2005, mit der daraus zitierten Vorschrift (Namentlich: Inkrafttreten,<br />
Außerkrafttreten) als §115 HSOG. In Kraftsetzung ist am 06.01.2023 erfolgt, durch kraft Gesetzes (namentlich:<br />
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG)).<br />
Rechtsquellennachweis (Anhang B.1.3)<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [1] © Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Anhang B.1.1<br />
Ermächtigung in Form von einer/eines<br />
Rechtlichen Gr<strong>und</strong>lage/ Rechtsnorm/ Rechtssatzes<br />
Als gesetzliche Gestattung (Anhang B.1) zur Befugnis der Anwendung des Unmittelbaren Zwanges (§52<br />
HSOG) nach §63 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG)<br />
Gr<strong>und</strong>lage<br />
Hiermit sind Sie, kraft Gesetzes (namentlich: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung,<br />
kurz: HSOG; Strafprozessordnung, kurz: StPO; Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, kurz: OWIG) ermächtigt<br />
<strong>und</strong> befugt unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) <strong>und</strong> ihre Hilfsmittel (§55 HSOG), gemäß der gesetzlichen<br />
Rechtsstellung (Verfolgungsbehörde (§47 OWIG)) der genannten Behörde, in der Funktion als<br />
Hilfspolizeibeamter/innen (§99, §100, §101 Abs.2 HSOG), der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit<br />
<strong>und</strong> Ordnung gewährleisten zu können, in der (kreisfreien) Gemarkung, um in Erfüllung der gesetzlichen<br />
zugewiesenen Aufgabenstellung (§1, §2, §3 HSOG), bei/während/mit der Wahrnehmung der betrauten<br />
Tätigkeiten; Straftaten (§152 StPO) <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten (§47 OWIG) zu erforschen <strong>und</strong> zu verfolgen,<br />
sowie aus dem Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht (kurz: POR) übernommene Tätigkeiten; Dem Entsprechend wird<br />
Ihnen/Ihr gestattet, durch die genannte Gesetzeskraft (HSOG; StPO; OWIG), ausschließlich die Anwendung des<br />
unmittelbaren Zwanges (§52 HSOG) <strong>und</strong> ihre Hilfsmittel (§55 HSOG), nur in Verbindung mit der Zulässigkeit<br />
des Verwaltungszwanges (§1 Abs.1, 2, §3 Abs.1, 3, §47 Abs.1, 2 <strong>und</strong> 4 HSOG) im Bedarfsfall erlaubnisweise<br />
anzuwenden/einzusetzen; §54 Abs.2 HSOG (Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen) bleibt hiervon unberührt, als genannte<br />
Paragraphen des jeweiligen Gesetzestextes: (Putativ-)Notwehr (§32 Strafgesetzbuch (StGB); §15 OWIG; §227<br />
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)); rechtfertigender Notstand (§34 StGB; §16 OWIG: §228 (§904) BGB).<br />
(Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen (Anhang B.1.3))<br />
Für die <strong>Gefahrenabwehr</strong>(-Verwaltungs-)Polizei als originäre <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden<br />
(Verwaltungs-/Ordnungs-/(Straf-/)Verfolgungsbehörden)<br />
(§152 StPO (§152 GVG), §158 StPO (§163 StPO), §1 Abs. 1, 2, 3, 6, §2, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77, §85, §89, §90, §100,<br />
§101 HSOG, §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57 Abs.1, §58 OWIG)<br />
Als der/die namentliche(r) Vertreter(in) (Bedienstete (Angestellte(r)/Beamter/Beamtin)) der genannten Behörde<br />
Um Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten zu erforschen <strong>und</strong> zu verfolgen<br />
ausschließlich nur in Verbindung mit der<br />
Zulässigkeit des Verwaltungszwanges als rechtliche Gr<strong>und</strong>lage<br />
§1 Abs.1, 2, §3 Abs.1, 3, §47 Abs.1, 2, (4) HSOG<br />
(§47 Abs. 4 HSOG:<br />
(4) Abs. 1 <strong>und</strong> 2 gelten auch in den Fällen des § 52 Abs. 1, in denen unmittelbarer Zwang nicht von Polizeibehörden<br />
angewendet wird.)<br />
Nach §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG i.V.m. §10 HSOG-DVO<br />
(Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche<br />
Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung <strong>und</strong> des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes<br />
(HSOG-DVO))<br />
Nachweis nach §10 HSOG-DVO (Anhang B.)<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [2] © Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Anhang B.1.2<br />
Aufschrift auf der Rückseite des <strong>Die</strong>nstausweises<br />
Dem/Der namentlichen Ausweisinhaber/in, ist durch kraft Gesetzes (HSOG; StPO; OWIG) die Anwendung des<br />
unmittelbaren Zwanges (§52 HSOG) durch die Maßgabe des §63 <strong>und</strong> nach Maßgabe des §99 HSOG, vollends<br />
zuerkannt, sowie gleichermaßen zugesprochen, als genannte Paragraphen der Gesetzestexte:<br />
§1 Abs.1, 2; §3 Abs.1, 3; §52 Abs.1; §63; §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3; §100; §101 Abs.2 HSOG;<br />
§152 StPO (§152 GVG); §158 StPO (§163 StPO); §47 OWIG<br />
§54 Abs.2 HSOG (Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen) bleibt hiervon unberührt.<br />
Rechtsquellennachweis (Anhang B.1.3)<br />
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Bestätigung der Behörde<br />
Hiermit bestätigt die Behörde, dass der/die namentliche(r) Vertreter(in) (Bedienstete<br />
(Angestellte(r)/Beamter/Beamtin)) der genannten Behörde (siehe <strong>Die</strong>nstausweis), alle erforderlichen Lernziele<br />
im Seminar, über “<strong>Gefahrenabwehr</strong>maßnahmen auch als polizeiliche Zwangsmaßnahmen mit <strong>und</strong> ohne<br />
Zwangsmittel nach HSOG“, erfolgreich erreicht wurden. Im Einzelnen wurden folgende Themenschwerpunkte<br />
in 2 Tagen (16 St<strong>und</strong>en a‘45 Minuten) behandelt:<br />
Gestattung, Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnisse nach HSOG, StPO, OWIG, sowie der Bestellung (<strong>Teil</strong> I, II; Anhang<br />
A. (5. Abschnitt)) durch die ausstellende Behörde, im Einzelnen sind Das:<br />
Zulässigkeit des Verwaltungszwanges nach §47 HSOG als Zwangsmaßnahme, sowohl als auch als<br />
Zwangsmittel; Androhung von Zwangsmittel nach §48 HSOG; Unmittelbarer Zwang nach §52 HSOG<br />
HSOG: §1 Abs.1, 2; §3 Abs.1,3; §31; §40, §52 Abs.1; §53-§63; §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3<br />
HSOG<br />
StPO: §152 (§152 GVG); §158; §161; (§163); §163b; §164 StPO; §47 OWIG<br />
Einschränkung von zugesicherten Gr<strong>und</strong>rechten durch Zwangsmaßnahmen (§47 HSOG) <strong>und</strong> Zwangsmittel (§48<br />
HSOG), sowie Maßnahmen die auf direkten /indirekten Zwang ausgerichtet sind<br />
§4; §5; §10 HSOG; (Art. 6 Landesverfassung (Hessen); Art. 11 Abs. 1 Gr<strong>und</strong>gesetz (GG))<br />
Deeskalierende Maßnahmen (Eskalationsstufen)<br />
Mit dem erfolgreichen Erreichen der vorgegebenen Lernziele, wird hiermit die uneingeschränkte Freigabe erteilt<br />
den Unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) an sich; sowie den Verwaltungszwang (§47 Abs.1, 2, 4; §58 Abs. 1 Satz<br />
2 HSOG) zusammen mit dem Unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) als Zwangsmittel; anzuwenden.<br />
Des Weiteren, muss der/die Bedienstete, alle 2 Jahre erneut ein Wiederholungsseminar dieser Art besucht haben,<br />
damit die Freigabe nicht erlischt <strong>und</strong>/oder auf andere Art <strong>und</strong> Weise wieder entzogen werden sollte.<br />
Autorisiert durch die Behördenleitung; die Sachgebietsleitung des jeweils polizeilichen Außendienstes; der<br />
Seminarleitung, durch ein kurzes abschließendes Gespräch der genannten.<br />
(Kreisfreie) Gemarkung, den 29.11.2022<br />
Unterschriften jeweils<br />
------------x-X-x-------------<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [3] © Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Anhang B.1.3<br />
Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen<br />
<strong>Eingriffsrecht</strong>e<br />
Legitimierten Generalklauseln der Ermächtigungen, Befugnisse <strong>und</strong> Aufgaben<br />
Im<br />
Hessischem Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung<br />
(HSOG)<br />
(Rechtsquellennachweis)<br />
Ermächtigungs-Generalklauseln: die Gesetzeswerke selbst (HSOG, StPO, OWIG, HGO, HKO<br />
= zum gewährleisten/erreichen des geltenden Anspruchs der Aufrechterhaltung der Direktiven)<br />
(Gibt grob an: Wer, Wozu, Weshalb)<br />
Befugnis-Generalklauseln: die Vorschriften selbst (§1 Abs.1, 2; §2; §3 Abs.1, 3; §52 Abs.1; §63;<br />
§77 Abs.3, Satz 1; §85 Abs.1, Satz 1 Nr.3/4, Satz 2; §89; §90; §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2,<br />
3; §100; §101 Abs.2 HSOG; §152 Abs.2 StPO; §35; §36 Abs.1 Nr.1; §37; §47; §56; §57 Abs.1;<br />
§58 OWIG; §4 Abs.2 HGO/§4 Abs.2 HKO = zum gewährleisten/bewältigen des geltenden<br />
Anspruchs der Aufgaben) (Gibt im Detail an: Wen, Wofür, Weshalb)<br />
Aufgaben-Generalklauseln: die Vorschriften an sich (§1 Abs.1, 2, 3, 6; §2; §3 Abs.1, 3 HSOG =<br />
zum gewährleisten/erfüllen des geltenden Anspruchs der Aufgabenstellung)<br />
Nachweis über die Rechtsquellen<br />
Normenhierachie<br />
Gr<strong>und</strong>gesetz (GG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />
B<strong>und</strong>es-/Rechtsebene<br />
Polizei-<strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR)<br />
Strafprozessordnung (StPO), Strafgesetzbuch (StGB), Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG)<br />
Landes-/Rechtsebene<br />
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG),<br />
Hessische Gemeindeordnung (HGO), Hessische Landkreisordnung (HKO)<br />
Kommunal-/Rechtsebene<br />
(Kreisfreie) Gemarkung<br />
Auf Landesebene (HSOG) bestellt, um auf Kommunalebene ((Kreisfreie) Gemarkung) in der<br />
B<strong>und</strong>esebene Straftaten (StPO) <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten (OWIG) zu erforschen <strong>und</strong> zu<br />
verfolgen<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [4] © Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Anhang B.1.4<br />
Einzelfallgesetze <strong>und</strong> ihr Verbot durch Art. 19 Gr<strong>und</strong>gesetz (GG)<br />
Bevor man darüber etwas aussagen kann, muss man erst mal den Sachverhalt im Einzelnen beleuchten <strong>und</strong> dann<br />
schauen ob das Verbot nach Art. 19 GG wirklich zutrifft.<br />
Man kann gerne hier nachschauen in Bezug auf Art. 19 GG (https://www.b<strong>und</strong>estag.de/gg)<br />
Definition Einzelfallgesetz<br />
Ein Einzelfallgesetz oder Individualgesetz, ist eine Rechtsnorm (bestehend aus Rechtssätzen, Gr<strong>und</strong>lage(n)), die<br />
nicht generell-abstrakt, sondern nur auf eine Person oder einen einzigen Sachverhalt im Einzelfall, anwendbar<br />
ist.<br />
Laut Verfassungsrecht<br />
Sind Einzelfallgesetze Maßnahmengesetze, die so konkret verfasst sind, dass nur ganz bestimmte Adressaten,<br />
nur ein einziger Adressat oder ein bestimmter Fall betroffen ist.<br />
Um Einzelfallgesetze handelt es sich auch, wenn der Tatbestand der gesetzlichen Regelung zwar abstraktgenerell<br />
formuliert ist, das Gesetz aber nur auf einen bestimmten Einzelfall Anwendung findet. Solche Gesetze<br />
sind verfassungsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen nicht zulässig (Art. 19 GG).<br />
Verbot des Einzelfallgesetzes<br />
Art. 19 GG Absatz 1 Soweit nach diesem Gr<strong>und</strong>gesetz ein Gr<strong>und</strong>recht durch Gesetz oder auf Gr<strong>und</strong> eines<br />
Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein <strong>und</strong> nicht nur für den Einzelfall gelten.<br />
Somit ist das “Einzelfallgesetz in Form einer Ermächtigung zur Befugnis als Gesetzliche Gestattung“<br />
Rechtens <strong>und</strong> Zulässig, nach Art. 19 GG,<br />
sowie nach dem derzeit geltenden Verfassungsrecht<br />
der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong> ihrer individuellen Gesetz Gestaltung<br />
Sachverhalt auf eine Person als Sachverhalt des Eingriffs im Einzelfall<br />
(Eingriffsbefugnisse durch §152 Strafprozessordnung (StPO) <strong>und</strong> §47, §56 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />
(OWIG); Lt. HSOG ist jeder Fall einzeln zu Prüfen):<br />
<strong>Teil</strong> III (Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage der Eingriffsbefugnisse…):<br />
(inbegriffen die zu bewertenden Einzelmaßnahmen nach StPO, OWIG, in Punkt: 1.3)<br />
Laut der “Definition Einzelfallgesetz“ (konkret übereinstimmend mit dem Verfassungsrecht <strong>und</strong> Art.19 GG), ist<br />
der Sachverhalt auf eine Person im Einzelfall gegeben, weil es im §3 des Einzelfallgesetzes (Anhang B.1<br />
(B.1.1-B.1.3) nur ein/e namentliche/r Vertreter/in (Bedienstete/r) <strong>sein</strong>er/ihrer Behörde <strong>sein</strong> kann, die auch noch<br />
zusätzlich im Besitz, einer Bestellung nach §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG <strong>sein</strong> muss,<br />
gefordert durch §3 Abs.3 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG).<br />
Nach Art. 19 GG erfolgt weder eine Einschränkung durch ein Gesetz noch durch einen Gr<strong>und</strong> auf ein Gesetz,<br />
weil der Gr<strong>und</strong> auf ein Gesetz bzw. das Gesetz selbst nicht ausschlaggebend sind, für die Anwendbarkeit <strong>und</strong><br />
Einsetzbarkeit des unmittelbaren Zwanges an sich (§52 HSOG) <strong>und</strong> ihre Hilfsmittel (§55 HSOG). Des Weiteren,<br />
ist durch §1 des Einzelfallgesetztes (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3) der zulässige örtliche Geltungsbereich, sowie<br />
durch §2 die sachliche, örtliche geltende Zulässigkeit auf eine, in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland des<br />
B<strong>und</strong>esland Hessen, angesiedelt, örtlich ansässige <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde voll beschränkt.<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [5] © Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Auszug aus dem Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3):<br />
§1<br />
Zulässiger örtlicher Geltungsbereich<br />
Der zulässige Geltungsbereich gilt nur in Hessen, welches ein B<strong>und</strong>esland, der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland ist,<br />
gemäß der ersten Fassung, des Gr<strong>und</strong>gesetzes (GG) von 1949.<br />
§2<br />
Sachliche örtliche Zulässigkeit <strong>und</strong> Geltung<br />
<strong>Die</strong>se Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage (Anhang B.1.1) gilt nach B<strong>und</strong>es-/Landesrecht <strong>und</strong> auf Kommunalebene; nur für<br />
die Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung von Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten, ausschließlich nur in Verbindung mit<br />
der Zulässigkeit des Verwaltungszwangs nach §47 HSOG, der wiederum einen Verwaltungsakt des Hessischen<br />
Verwaltungsverfahrengesetzes nach §35 voraussetzt, durch §1 HSOG; einer örtlich, ansässigen<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (Ordnungsbehörden, Verwaltungsbehörden) nach §1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3<br />
Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 Satz 2, §89, §90, §100, §101 Abs.2 HSOG; §4 Abs.2 Hessische<br />
Gemeindeordnung (HGO), §4 Abs.2 Hessische Landkreisordnung (HKO); §152, §158, §161, §163<br />
Strafprozessordnung (StPO), §152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57<br />
Abs.1, §58 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG).<br />
§3<br />
Zulässigkeit <strong>und</strong> Geltung<br />
<strong>Die</strong>se Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage (Anhang B.1.1; B.1.2) gilt nur für; den/die namentliche(n) Vertreter(in)<br />
(Bedienstete (Angestellte(r)/Beamter/Beamtin)) der genannten Behörde in der (kreisfreien) Gemarkung (§100<br />
HSOG); deren Inhaber/in, im Besitz einer Bestellung (<strong>Teil</strong> I) zum Hilfspolizeibeamter/in nach §99 Abs.1, 2, 3<br />
Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG ist.<br />
Sachverhalt auf eine Maßnahme als Sachverhalt des Eingriffs im Einzelfall<br />
(Eingriffsmaßnahmen durch §36 Straßenverkehrsordnung (StVO) nach §8, §11, §52, §55 HSOG (ggf. i.V.m.<br />
§43, §45 StVO; Lt. HSOG ist jeder Fall einzeln zu Prüfen)<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage zur Verkehrsregelung (§99 Abs. 4 Nr.3 HSOG):<br />
(inbegriffen der zu bewertende Einzelfall für das <strong>Eingriffsrecht</strong> in Punkt: 1.3, 3)<br />
Laut der “Definition Einzelfallgesetz“ (konkret übereinstimmend mit dem Verfassungsrecht <strong>und</strong> Art.19 GG), ist<br />
der Sachverhalt einer Maßnahme im Einzelfall gegeben, weil Entsprechend einem eingetretenen Ereignisses,<br />
des Ausfalles einer Lichtsignal-/Lichtzeichenanlage (LSA/LZA), ggf. durch die technische Einrichtung,<br />
mutwillige Zerstörung, Naturkatastrophen, etc., wird durch das hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit<br />
<strong>und</strong> Ordnung (HSOG), explizit durch §1 Abs.1 HSOG, das Recht erteilt, eine manuelle Verkehrsleitmaßnahme<br />
durchführen zu müssen, um einer entstandenen (Anschein-)Gefahr, durch die immer wieder im Anschein<br />
auftretenden gefährdenden, situationsbedingten Zustände, welche hervorgerufen werden, obwohl durch §39<br />
StVO (Verkehrszeichen (Vz)), in mehr als ausreichender Menge angeordnete <strong>und</strong> aufgestellte Vz. vorhanden<br />
sind, durch verunsicherte Verkehrsteilnehmer, derer die mit der jetzigen vorhandenen Verkehrssituation, in<br />
vielen Fällen damit, überfordert <strong>sein</strong> können/könnten (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3)).<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [6] © Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Zwei Beispiele einer Gebrauchsweise von Absicherungsgegenständen nach §55 Abs.1-3 HSOG durch §1, §8,<br />
§10, §11, §52 HSOG i.V.m. §43, §45 StVO, als leitende Verkehrsmaßnahme, dem Zwecke der<br />
Verkehrssicherungspflicht des Allgemeinwohles dienlich:<br />
1. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55 Abs.1, 2<br />
HSOG - eines der bereitgestellten <strong>Die</strong>nstfahrzeuge als Hilfsmittel zum absperren/absichern von Straßen,<br />
Plätzen <strong>und</strong> anderweitigem Gelände in der oben genannten Gemarkung, wenn es die Maßnahme<br />
Situationsbedingt erforderlich macht. Auch sind sie ermächtigt <strong>und</strong> befugt Fahrzeuge unter Verwendung<br />
der Sonder- <strong>und</strong>/oder Wegerechte mit/ohne eingeschaltetes Sondersignal (blaues Blinklicht <strong>und</strong>/oder<br />
Einsatzhorn) zu führen nach §35 <strong>und</strong> §38 Abs. 1+2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).<br />
2. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55 Abs.1, 2<br />
HSOG - als Technische Sperre nach §55 Abs. 3 HSOG i.V.m. §45 Abs. 1, 3 StVO - Vz. 600 StVO<br />
(Absperrschranke), Vz. 605 StVO (Leitbake), Vz. 610 StVO (Leitkegel), Vz. 615/616 StVO (Fahrbare<br />
Absperrtafel), wenn es Situationsbedingt die Maßnahme erfordert, aufzustellen. Der jeweilige Baulastträger<br />
der Gemarkung bzw. die örtliche Branddirektion der Rettungskräfte (Feuerwehr) <strong>und</strong>/oder der<br />
Bevölkerungsschutz (Technisches Hilfswerk (THW) ist nicht immer vorhanden) stellen die genannten<br />
Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach §43 StVO zur Verfügung, wenn nötig.<br />
Nach Art. 19 GG erfolgt weder eine Einschränkung durch ein Gesetz noch durch einen Gr<strong>und</strong> auf ein Gesetz,<br />
weil der Gr<strong>und</strong> auf ein Gesetz bzw. das Gesetz selbst nicht ausschlaggebend sind, da die Maßnahmen an sich,<br />
welche durch die Vorschriften der einzelnen Paragraphen beschrieben sind, in ihrer Anwendungsart <strong>und</strong><br />
Durchführungsweise, die Einschränkung nicht nur vorrausetzen, sondern auch billigend voll in Kauf nehmen,<br />
welche als das gegebene, mildeste, angemessene, geeignete, bedarfsgerechte, erforderliche, zweckdienliche<br />
Mittel zu <strong>sein</strong> scheint, um damit das Ziel zu erreichen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder<br />
Ordnung.<br />
<strong>Die</strong>s ist, nach dem hiesigen Rechtssystem, als das der zu vorgebenden Normen, ein Einzelfallgesetz oder auch<br />
Individualgesetz (Rechtsgr<strong>und</strong>lagen, Rechtssätze, Rechtsnorm) (siehe (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3)), in diesem<br />
Fall sogar ein Ermächtigungs- <strong>und</strong> Befugnisgesetz, aber ausschließlich in Bezug auf einen polizeilichen<br />
Außendienst einer örtlichen <strong>Gefahrenabwehr</strong>abwehrbehörde, die im B<strong>und</strong>esland Hessen der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland ansässig ist, immer im Hinblick/Fokus des §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2, 3 HSOG, der mit §3<br />
Abs.3 HSOG geb<strong>und</strong>en ist <strong>und</strong> diese dadurch mit §101 Abs.2 HSOG zusätzlich unzertrennlich verb<strong>und</strong>en sind.<br />
Hofheim, den 28.02.2023<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [7] © Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Anhang B.1.5<br />
Erläuterung<br />
Zum Einzelfallgesetz<br />
In der Betrachtungsweise des rechtlichen Aspektes<br />
Zur Rechtsstellung <strong>und</strong> Rechtsstandes<br />
Eines/einer bestellten Hilfspolizeibeamter/Hilfspolizeibeamtin<br />
Nach §99 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG)<br />
Es geht rein um den §99 HSOG an sich <strong>und</strong> <strong>sein</strong> rechtlicher Aspekt nachdem sich veränderten Status<br />
Quo der bestellenden Behörde in Bezug der polizeilichen Aufgabe nach §1 Abs.2 (VV-)HSOG <br />
Verkehrsüberwachung.<br />
Es gab oder gibt noch die Laufbahn “Feldschutz“, es heißt eigentlich Feldschütze, um die geht es nicht.<br />
Vor 1996<br />
Schematisches Schaubild 1<br />
Nach der bis Dato derzeitigen unveränderten Gesetzeslage des §99 HSOG, ist dies der originäre Zustand anhand<br />
der Bestellung <strong>und</strong> eines dazu bestellten HiPo’s, das heißt es wurden Bedienstete einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde<br />
bestellt nach §99 HSOG durch eine Polizeibehörde (§91 HSOG), dem entsprechend konnten die Bediensteten<br />
ihrer Bestellung nach Verkehrsüberwachung (VÜ) ausüben in Bezug auf §1 Abs. 2 (VV-)HSOG. Abgesehen von<br />
§3 Abs.3 HSOG den man damals schon vermutlich wenig oder gar keine Beachtung schenkte. Rechtlich keine<br />
Bedenken, weil die Schirmherrschaft oblag der Polizeibehörde, Alte Bezeichnung auf dem Schulterwappen<br />
“Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsbehörde“.<br />
Status Quo der Bediensteten: Angehöriger einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde mit einer ausgestellten Bestellung einer<br />
Polizeibehörde<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [8] © Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Ab ca. 1996<br />
Schematisches Schaubild 2<br />
Nach der bis Dato derzeitigen unveränderten Gesetzeslage des §99 HSOG, ist dies der originäre Zustand anhand<br />
der Bestellung <strong>und</strong> eines dazu bestellten HiPo’s, das heißt es werden ca. seit 1996 Bedienstete einer<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde bestellt nach §99 HSOG durch die ortsansässige zuständige Ordnungsbehörde (§99<br />
Abs.3 HSOG), weil man hat damit auch den Aufgabenbereich (VÜ) mit in ihre Zuständigkeit überstellt. Sowie<br />
alles Rechtliche den Ordnungsämtern (OA) übergeben (im OA Ffm, gab es jetzt den “Feldschutz“ <strong>und</strong> die<br />
“VÜ“). Weiterhin keine Beachtung des §3 Abs.3 HSOG, sowie kommt jetzt noch dazu der §54 HSOG, welches<br />
die alleinige rechtliche Gr<strong>und</strong>lage ist, des unmittelbaren Zwanges der Polizeibehörde <strong>und</strong> alles kollidiert mit §1<br />
Abs.2 (VV-)HSOG, dort steht wie es sich verhält mit den hilfsweise auszuführenden polizeilichen Aufgaben<br />
hinsichtlich des §161; §163 Strafprozessordnung (StPO) <strong>und</strong> §53 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG).<br />
Der §163 StPO <strong>und</strong> der §53 OWIG beginnen jeweils mit den Worten “ <strong>Die</strong> Behörden <strong>und</strong> Beamten des<br />
Polizeidienstes haben Straftaten/Ordnungswidrigkeiten zu erforschen…..“ Abgesehen davon hätte man neue<br />
Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagen für diesen entstandenen Status Quo schreiben müssen, um nach<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lagen verschiedentliches ausüben zu dürfen, weil jetzt gibt es HiPo’s von <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden<br />
(§85 HSOG) <strong>und</strong> HiPo’s von Polizeibehörden (§91 HSOG) mit unterschiedlichen Rechtsständen <strong>und</strong> -<br />
stellungen, wurde vermutlich nicht bedacht bei dem ganzen, entspricht aber vollkommen damit dem strikten<br />
Trennen innerhalb des zweigeteilten Polizeisystems in dem B<strong>und</strong>esland Hessen, der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland.<br />
Status Quo des Bediensteten: Angehöriger einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde mit einer ausgestellten Bestellung<br />
einer Ordnungsbehörde Bedienstete einer Verwaltungsbehörde im Verwaltungsdienst einer<br />
Stadt/Gemeinde/Landkreis.<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [9] © Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Schematisches Schaubild 3<br />
Einzelfallgesetz<br />
(Ermächtigungs- <strong>und</strong> Befugnisgesetz, der Aufgabenstellung, der Zulässigkeit <strong>und</strong> dem Geltungsbereich<br />
entsprechend)<br />
in Kraft getreten am 14.01.2005, in Kraftsetzung 06.01.2023<br />
An der Gesetzeslage (HSOG) hat sich dahingehend nichts verändert, wird sich auch nicht, weil mit den<br />
ausgearbeiteten Kapitulationsverträgen (1945), den nachfolgenden allgemeinen Verträgen wohl genehmigt durch<br />
den Alliierten Kontrollrat <strong>und</strong> den Wiedervereinigungsverträgen der beiden deutschen Staaten, ist nach wie vor<br />
Bestand, dass den Landkreisen, Städten <strong>und</strong> Gemeinden das Recht zur Ausübung des Polizeirechts verboten ist<br />
<strong>und</strong> bleibt (für immer). Demzufolge haben die damaligen Landesväter unter der Aufsicht der jeweiligen<br />
Besatzungsmacht in den jeweilig einzelnen B<strong>und</strong>esländern angefangen neue Gesetze zu schreiben bzw.<br />
umzuschreiben (was halt noch an Gesetzeswerk nach 1945 erhalten geblieben ist). In allen Rechtsgebieten ist die<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>, für Rechtsgüter egal welcher Art, die oberste Direktive.<br />
<strong>Die</strong> Landesväter haben sich auch strikt an die vorgegebenen Vorgaben der Alliierten gehalten, als Beispiel<br />
Hessen Polizeirecht = Hessisches Ministerium des Innern <strong>und</strong> für Sport (HMdIS) (als oberste<br />
<strong>Die</strong>nstaufsichtsbehörde) <strong>und</strong> ihre nachfolgenden Regierungspräsidien, usw.; Ordnungsrecht = Landkreis an sich<br />
(als <strong>Die</strong>nstaufsichtsbehörde), Städte <strong>und</strong> Gemeinden (kreisfreie Städte <strong>und</strong> Sonderstatusstädte mal nicht mit<br />
reingenommen). Soweit ist das also vollends geklärt lt. geltendem Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR) der<br />
Zuständigkeits- <strong>und</strong> Zulässigkeitsbereiche. Sie haben sogar sehr viel weiter gedacht <strong>und</strong> sagen wir mal es<br />
verborgen gehalten, aber niedergeschrieben im HSOG, anders ausgedrückt sie haben es über das ganze HSOG<br />
verteilt. Im HSOG sind die Polizeibehörden (§1, §91 HSOG) benannt <strong>und</strong> definiert, dahingehend sowie auch<br />
gefordert wurde ein neues Polizeirechtssystem (Einheitssystem <strong>und</strong> zweigeteiltes) erschaffen, heißt egal welches<br />
System es gibt immer die Polizeibehörden für sich mit ihren zugeteilten Aufgabenbereich (Ermittlungsbehörde<br />
für die Strafverfolgungsbehörde), in Hessen gibt es entsprechend §1 Abs.1 HSOG auch noch die<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, in anderen B<strong>und</strong>esländern heißen sie nicht so (bitte selbst nach schauen, weil das<br />
wurde nicht festgeschrieben wie man diese Behördenart gesetzlich nennen darf, glaube in Bremen mit dem<br />
Einheitssystem heißt die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde Ortspolizei). Im groben gaben die Landesväter den<br />
Landkreisen, Städten <strong>und</strong> Gemeinde zwar nur das Ordnungsrecht, weil das Polizeirecht wurde ihnen bis Dato<br />
vollends aberkannt, aber dadurch das Sie eben eine zweite Polizei erschafften, deren gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage ist<br />
<strong>und</strong> bleibt das allg. Verwaltungsrecht mit ihrem Besonderen Verwaltungsrecht, also eine reine Verwaltungs-<br />
Polizei. Das Ganze wird nicht ersichtlich auf den ersten Blick, sondern man muss sich mit dem HSOG<br />
auskennen, sowie dieses absolut beherrschen, weil vieles sozusagen in Paragraphen geschrieben wurde, es aber<br />
in einen anderen Paragraphen gehört (als Beispiel §3 Abs.1 HSOG da geht es nur um die Erfüllung der<br />
Aufgabenstellung nach §1 HSOG (Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong>), was hat also §3 Abs.3 HSOG (…erforschen<br />
<strong>und</strong> verfolgen von Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten, sowie der unmittelbare Zwang <strong>und</strong> die<br />
Strafprozessordnung…) mit §1 HSOG zutun, eigentlich nichts, dennoch war es alles sinnvoll was gemacht<br />
wurde…..das ist wie gesagt nur ein Beispiel…..<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [10]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
…..also um genau zu <strong>sein</strong> sie haben eine zweite Polizeistruktur (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden) geschaffen,<br />
vornehmlich betraut <strong>und</strong> ganz offensichtlich für alle mit der innerdienstlichen verwaltungstechnischen<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong> (rein die Paragraphen: §1, §2, §3, §77, §85, §89, §90, §100 HSOG) mehr war zu damaliger Zeit<br />
auch nicht möglich, weil die Alliierten hätten denen auf gut Deutsch in den Arsch getreten…. ….(Man hat das<br />
Ganze demnach so auf gesplittet, das es nicht auffällt…)…..<br />
…..lange Rede kurzer Sinn….<br />
Lt. HSOG:<br />
Ist für die HiPo’s erst mal nicht von Belang, sollte man aber schon mal kennen/Wissen diese Hierarchie-Struktur<br />
innerhalb einer Verwaltung der Ordnungsbehörden.<br />
Allg. Ordnungsbehörde als die örtlichen Ordnungsbehörden = (Ober)bürgermeister/in (§100, §85, §77, §3, §2,<br />
§1 HSOG)<br />
Sonderordnungsbehörden als die örtlichen Ordnungsbehörden = Landrat/Landrätin (§100, §90, §77, §3, §2, §1<br />
HSOG)<br />
Was man wissen muss ist (…es geht rein um die Definition der Behörden, hat also mit der Zuständigkeit nach<br />
§45 StVO nichts zutun….):<br />
Verwaltungsbehörden sind <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1 Abs.1 (VV-)HSOG) = alle Ämter/Behörden einer<br />
Land-, Stadt- <strong>und</strong> Gemeindeverwaltung<br />
Wieder das Beispiel Straßenverkehrsamt Ffm.:<br />
Abteilung 1 = Verwaltung Allg. Verwaltungsrecht = §1 Abs.1, §100 (VV-)HSOG<br />
Abteilung 3 = Anordnungen, Ausnahmegenehmigungen Allg. <strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht = §45, §46<br />
StVO i.V.m. §1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 2, §3 Abs.1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §89, §100 (VV-)HSOG <br />
§2 Satz 2 HSOG = <strong>Die</strong> sonstigen Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> sind allgemeine Verwaltungsaufgaben, also<br />
alles Innerdienstliche der <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
Abteilung 2 = Verwaltungstechnischer Innendienst Allg. <strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3,<br />
6, §2, Satz 2, 3, §3 Abs.1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §89, §100 (VV-)HSOG §2 Satz 2, 3 HSOG = <strong>Die</strong><br />
sonstigen Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> sind allgemeine Verwaltungsaufgaben, also alles Innerdienstliche der<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>, sowie durch §2 Satz 3 HSOG direktive Aufträge erteilt durch §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2<br />
HSOG<br />
Abteilung 2 = Verwaltungstechnischer Außendienst (Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei) Allg. <strong>und</strong><br />
Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, Satz 1, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1<br />
Nr. 3/4, Satz 2, §89, §90, §100 (VV-)HSOG §1 Abs. 1, 2, 3, §3 Abs. 1, 3 HSOG = <strong>Gefahrenabwehr</strong> auch als<br />
Straf-/Verfolgungsbehörde (§152 StPO/§47 OWIG/§52 HSOG), also alles Außerdienstliche der <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
<strong>Die</strong> Landesväter haben bzw. sagen durch das HSOG aus, das “gesamte“ Straßenverkehrsamt ist eine<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde nach §1 Abs.1 (VV-)HSOG, nur sie splitten das Straßenverkehrsamt durch die<br />
einzelnen Abteilungen auf in eigenständige autarke Behörden innerhalb des Straßenverkehrsamtes ihres<br />
jeweiligen Aufgabenbereiches, also doch als Beispiel §45, §46 StVO, §47 OWIG, §152 StPO, §52 HSOG,<br />
etc.<br />
Abt. 2 = Straf-/Verfolgungsbehörde der örtlichen Sonderordnungsbehörde<br />
Abt. 1, 2+3 = Verwaltungsbehörde der Straf-/Verfolgungsbehörde als die örtliche Sonderordnungsbehörde<br />
Durch das “Autarke“ soll vieles ausgeschlossen werden, welches in einem gewissen Zeitfenster passiert ist, in<br />
den Landkreisen, Städten <strong>und</strong> Gemeinden, auch sind die einzelnen Abt. untereinander nicht weisungsbefugt.<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [11]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Das Ganze ist gesetzlich legal <strong>und</strong> legitim nach HSOG, somit könnte auch als Beispiel das Bauamt, Umweltamt,<br />
usw. in Ffm. sich jeweils einen polizeilichen Außendienst unterhalten, entsprechend ihrer Zuständigkeit.<br />
Das ist das Stichwort “Zuständigkeit, das Ordnungsamt an sich ist <strong>Teil</strong> der Ordnungsbehörden, nicht nur des<br />
Namens wegen, sondern auch weil sie zu den Ordnungsbehörden zählen, heißt Zuständigkeit vornehmlich<br />
Ordnungsrecht (inbegriffen Straf-/Ordnungswidrigkeiten-/Polizeirecht)<br />
Das Straßenverkehrsamt Zuständigkeit Straßenverkehrsrecht <strong>und</strong> da liegt das Problem, keine Zuständigkeit<br />
Ordnungsrecht (inbegriffen Straf-/Ordnungswidrigkeiten-/Polizeirecht), Warum ist das ein Problem, ganz<br />
einfach, weil das Straßenverkehrsamt nicht zu den Ordnungsbehörden gehört, sondern Straßenverkehrsbehörde<br />
ist, Straßenverkehrsämter sind keine Ordnungsbehörden, auch nicht mit einer Abt.2<br />
(Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei)), damit ist ein Ausüben des Ordnungrechts (inbegriffen<br />
Straf-/Ordnungswidrigkeiten-/Polizeirecht) illegal.<br />
Um hier gleich ein Missverstehen auszuschließen, dass Ordnungsamt <strong>und</strong> die Straßenverkehrsbehörden können,<br />
dürfen <strong>und</strong> müssen das Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR), entsprechend der Zulässigkeit, des Geltungsbereichs<br />
<strong>und</strong> ihren Aufgabenbereichen, ausüben.<br />
Um ein weiteres Missverstehen auszuschließen, dass Verbot der Ausübung des Polizeirechts in Landkreisen,<br />
Städten <strong>und</strong> Gemeinden wird keineswegs angetastet, geht auch nicht, weil dieses Verbot betrifft die sogenannten<br />
Landkreisordnungen (HKO) <strong>und</strong> Gemeindeordnungen (HGO).<br />
Heißt erst mal, die Unterhaltung <strong>und</strong> Verantwortung eines polizeilichen Außendienstes mit der Ausübung des<br />
Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrechts (POR) obliegt ganz allein in dem/der jeweiligen Amt/Behörde der benannten<br />
internen Abteilung nach HSOG.<br />
Ordnungsamt Ffm. (Stadtpolizei):<br />
Der Sicherungspflicht gegenüber der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung des allg.<br />
Verkehrens im öffentlichen Raum (Ordnungsrecht mit dem Polizeirecht) = Umweltrecht, Versammlungsrecht,<br />
usw.<br />
Straßenverkehrsamt Ffm. (Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei)):<br />
Der (Verkehrs)Sicherungspflicht gegenüber der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung des<br />
allg. Straßenverkehrens im öffentlichen Raum (Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht) = Verkehrsregelung,<br />
Baustellenkontrollen/-Überwachung, Gefahrgutkontrollen, Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung,<br />
Geschwindigkeitskontrollen<br />
Ordnungsrecht (<strong>und</strong>/ i.V.m. Polizeirecht) im öffentlichen (Straßen-)verkehrsrechtlichen:<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong> (das verkehrsk<strong>und</strong>ige mit präventiven/repressiven Handlungsspielraum im präventiven<br />
Repressivbereich = präventiv, repressives <strong>Eingriffsrecht</strong>) §1 Abs.1, (2) HSOG = Verkehrsregelung,<br />
Baustellenkontrollen/-Überwachung, Gefahrgutkontrollen hierbei handelt es um zielgerichtete Maßnahmen<br />
gegen sich von einer Menschenhand bewegende/stehende Objekte im öffentlichen Raum; sowie erforderlicher,<br />
bedarfsweise in erlaubnisweiser, gestatteter im nicht öffentlichen Raum; deren Verantwortlichkeit<br />
bekanntermaßen ist.<br />
Polizeiliche <strong>Gefahrenabwehr</strong> (das verkehrsk<strong>und</strong>ige mit präventiven/repressiven Handlungsspielraum im<br />
repressiven Präventivbereich = repressiv, präventives <strong>Eingriffsrecht</strong>) §1 Abs. (1), 2 HSOG =<br />
Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrollen hierbei handelt es sich vorwiegend<br />
um zielgerichtete präventiv <strong>und</strong>/oder repressiv Maßnahmen gegen sich von einer bzw. mehrerer<br />
Menschenhand/Menschenhände bewegende/stehende Objekte im öffentlichen Raum; ggf. sowie erforderlicher,<br />
bedarfsweise in erlaubnisweiser, gestatteter im nicht öffentlichen Raum; deren Verantwortlichkeit nicht<br />
bekanntermaßen ist bzw. teils bekanntermaßen <strong>sein</strong> könnte.<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [12]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Damit sind die Rechtsstellungen/-Ständen der <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1, §2, §3, §77, §85, §89, §90, §100<br />
HSOG) als die örtlichen (Sonder-)Ordnungsbehörden abgehandelt <strong>und</strong> allg. gültig, bis zur Ämtertrennung<br />
2006/2007, war die Rechtstellung/-Stand für alle örtlichen (Sonder-)Ordnungsbehörden:<br />
Rechtsstellung/-Stand ab ca. 1996 (siehe nachfolgendes schematisches Schaubild): Ordnungsamt (Polizei- <strong>und</strong><br />
Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereiche (im groben) Feldschutzaufgaben (Ordnungsrecht) <strong>und</strong><br />
Verkehrsüberwachungaufgaben (Polizeirecht), es wurde auf vieles nicht geachtet als man die<br />
Verkehrsüberwachungsaufgaben in die zusätzliche Zuständigkeit des Ordnungsamtes übergeben hat (damit sind<br />
die Polizeibehörden nicht befreit von der Verkehrsüberwachung). Es wurde vieles übernommen von den<br />
Polizeibehörden, ihrer Strukturen <strong>und</strong> ihrem gesetzlichen Abhandelns, weil man war es ja so gewohnt.<br />
Nun mit der vollzogenen Ämtertrennung hat man eine weitere Polizeistruktur innerhalb der bestehenden Struktur<br />
der <strong>Gefahrenabwehr</strong>(-Verwaltungs-)polizei geschaffen <strong>und</strong> wieder veränderten sich die Rechtsstellungen/-<br />
Ständen (nachfolgendes schematische Schaubild mit enthaltenem <strong>Eingriffsrecht</strong> durch das Einzelfallgesetz, ihrer<br />
Bedeutung der Eingriffsermächtigungen <strong>und</strong> -befugnisse, sowie benötigter Rechtsgr<strong>und</strong>lagen):<br />
1. In Hessen allg. Ordnungsamt (Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereiche (im groben)<br />
Feldschutzaufgaben (Ordnungsrecht), Verkehrsüberwachungaufgaben (Polizeirecht) <strong>und</strong> allg. Polizei- <strong>und</strong><br />
Ordnungsrecht<br />
2. Ffm. Ordnungsamt (Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereich (im groben) Feldschutzaufgaben <strong>und</strong><br />
allg. Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht<br />
3. Ffm. Straßenverkehrsamt (Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereich (im groben)<br />
Verkehrsüberwachungaufgaben <strong>und</strong> allg. Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [13]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Heißt lt. bis Dato derzeit geltenden <strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG (StPO; OWIG)):<br />
eine Ausübung des außendienstlichen Ordnungsrechtlichen durch das Polizeirecht kann nur ausgeübt werden<br />
bzw. obliegt ganz allein in der Verantwortung durch eine/n bestellte/n Bedienstete/r einer<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde, nach §85 HSOG = bestellter Bedienstete/r einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde, durch<br />
§85 HSOG §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 i.V.m. §3 Abs.3, §101 Abs.2 HSOG<br />
es müssen (endlich) Rechtsgr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lagen geschrieben werden, weil sonst der<br />
Außendienst illegal operiert <strong>und</strong> als Beispiel illegal (Verkehrs-) Owi’s generiert<br />
die Bedienstete müssen auch dahingehend (<strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG (StPO; OWIG))) geschult werden<br />
Zum nachfolgenden schematischen Schaubild:<br />
Linksseitig Laufbahn HiPo (Feldschutz (allg. Polizeirecht <strong>und</strong> Ordnungsrecht)) als<br />
Gr<strong>und</strong>(Sonder)Laufbahn<br />
Rechtseitig Laufbahnen als einzelne oder zusammengefasst als weitere Sonderlaufbahnen (Polizeirecht):<br />
1. <strong>Gefahrenabwehr</strong> (Verkehrsregelung, Baustellenkontrolle, Gefahrgutkontrolle)<br />
2. polizeiliche <strong>Gefahrenabwehr</strong> (Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrolle)<br />
3. Gr<strong>und</strong>satzangelegenheiten <strong>und</strong> Ausbildung (umfasst auch das ganze Spektrum des <strong>Eingriffsrecht</strong>s in der<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong> (bei) sowie der Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung von Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten)<br />
Heißt weiter, im Kontext des Einzelfallgesetz <strong>und</strong> dem <strong>Eingriffsrecht</strong> (§1 Abs.1, 2, 3, §3 Abs.3 (VV-<br />
)HSOG; §54.0 VV-HSOG) nach B<strong>und</strong>esrecht auf Landesrechtsebene:<br />
Das Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.4)) ist die legitime generelle gesetzliche Ermächtigung, sowie <strong>Teil</strong><br />
I-III ist die legitime generelle gesetzliche Befugnis um ein berechtigtes Ausüben des Polizeirechts zu dürfen,<br />
dies steht aber immer im Bezug zu der Aufgabengeneralklausel der <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1 Abs.1, 2, 3, 6<br />
HSOG), so denn auch unwiederbringlich <strong>und</strong> unwiderruflich zu der sich gesetzlichen erfüllenden<br />
Aufgabenstellung im §3 Abs.1 HSOG (§1 Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong>) somit immer fortwährend dauerhaft<br />
nur im Zusammenspiel mit §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 i.V.m. §101 Abs.2 HSOG als die örtliche<br />
Sonderordnungsbehörde (§90, §77 Abs.3 Satz 1 HSOG), der örtlichen allgemeinen Ordnungsbehörden (§85<br />
Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2) von den (Sonder-)Ordnungsbehörden (§2 Satz 1 HSOG) der sich selbstverwaltende<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde einer Landkreis-/Gemeinde-/Stadtverwaltung (§4 Abs.2 HKO; §4 Abs.2 HGO; §1<br />
Abs.1 HSOG).<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [14]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Zum Verständnis, als Beispiel wieder diese Abt.2 <strong>und</strong> ihre Zuständigkeit innerhalb der Abt.2, sowie mögliche<br />
Sachgebiete (SG), etc.:<br />
Abt.-Leitung <strong>und</strong> zugleich Aufsichtsbehörde gegenüber der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit<br />
<strong>und</strong> Ordnung, als Beispiel im allg. öffentlichen straßenrechtlichen Verkehren (Polizei <strong>und</strong> Ordnungsrecht)<br />
Polizei-Ordnungsrechtliches, als die Straf-/Verfolgungsbehörde (§158 StPO; §35, §36. §37 OWIG), im<br />
Straßenverkehrsrecht (StVR)<br />
Gr<strong>und</strong>satzangelegenheiten (ggf. auch Ausbildung; inbegriffen ggf. Stellv. Abt.-Leitung) umfasst<br />
auch das ganze Spektrum des Polizei <strong>und</strong> Ordnungsrechts (<strong>Eingriffsrecht</strong>s (POR)), durch die<br />
Strafprozessordnung (Strafprozessrecht (StPO)), in der Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung von Straftaten <strong>und</strong><br />
Ordnungswidrigkeiten (Strafrecht (StGB; OWIG)), mit oder ohne der <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
(<strong>Gefahrenabwehr</strong>- <strong>und</strong>/oder Polizeirecht (HSOG)) ist gleich Fallbezogen (Gerichtsverfahren (GVG)<br />
= Privat-Rechtlich (Zivilprozess (ZPO)) <strong>und</strong>/oder Öffentlich-Rechtlich (Strafprozess (StA = StPO)) <br />
unerlaubte Handlung (§823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) <strong>und</strong>/oder strafbare Handlung (§12<br />
Strafgesetzbuch (StGB)), sowie geringfügige Gesetzübertretungen (§1 Gesetz über<br />
Ordnungswidrigkeiten (OWIG))<br />
Abteilung 2, SG-/SRL-/DGL-Leitungen = Verwaltungstechnischer Innendienst mit Polizeiordnungsrechtlicher<br />
Aufgabenbefugnis Allg. <strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2,<br />
Satz (1,) 2, 3, §3 Abs.1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §89, §100 (VV-)HSOG §2 Satz 2, 3 HSOG =<br />
<strong>Die</strong> sonstigen Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> sind allgemeine Verwaltungsaufgaben, also alles<br />
Innerdienstliche der <strong>Gefahrenabwehr</strong>, sowie durch §2 Satz 3 HSOG direktive Aufträge erteilt durch §85<br />
Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2 HSOG;<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>(-Verwaltungs-)Polizei für das (nicht) öffentliche straßenverkehrsrechtliche, als<br />
Ermittlungsbehörde (§152 (§161) StPO; §47 (§56, §57, §58) OWIG; §52 (§55, §63) HSOG) für die<br />
Straf-/Verfolgungsbehörde, im Straßenverkehrsrecht (StVR) mit dem “polizeirechtlichen<br />
Ordnungsrecht“<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht der öffentlichen Sicherheit <strong>Eingriffsrecht</strong> (Polizeirechtliche Ordnungsrecht +<br />
Strafprozessrecht + Strafrecht)<br />
Verkehrsregelung, Baustellenkontrolle, Gefahrgutkontrolle ( Rechts- <strong>und</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lagen<br />
sind soweit vor dem Abschluss)<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong> (das verkehrsk<strong>und</strong>ige mit präventiven/repressiven Handlungsspielraum im präventiven<br />
Repressivbereich = präventiv, repressives <strong>Eingriffsrecht</strong>) §1 Abs.1, (2) HSOG = Verkehrsregelung,<br />
Baustellenkontrollen/-Überwachung, Gefahrgutkontrollen hierbei handelt es um zielgerichtete<br />
Maßnahmen gegen sich von einer Menschenhand bewegende/stehende Objekte im öffentlichen Raum;<br />
sowie erforderlicher, bedarfsweise in erlaubnisweiser, gestatteter im nicht öffentlichen Raum; deren<br />
Verantwortlichkeit bekanntermaßen ist = “zielgerichtete statthafte Einzelmaßnahme gegen eine Person<br />
im einzelnen für <strong>und</strong>/oder gegen das Allgemeinwohl der Allgemeinheit“ die strafbare Handlung<br />
begangen zu haben (geringfügige bis (minder-)schwere Gesetzesübertretung)<br />
Abteilung 2, SG 21; 22; 23 = Verwaltungstechnischer Außendienst als gefahrenabwehrende Ausführende des<br />
polizeirechtlichen im ordnungsrechtlichen (Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei) Allg. <strong>und</strong> Besonderes<br />
Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4,<br />
Satz 2, §89, §90, §100 (VV-)HSOG §1 Abs. 1, 2, 3, §3 Abs. 1, 3 HSOG = <strong>Gefahrenabwehr</strong> auch als Straf-<br />
/Verfolgungsbehörde (§152 StPO/§47 OWIG/§52 HSOG), also alles Außerdienstliche eines präventiven<br />
Handelns <strong>und</strong> Tuns in der repressiven Art <strong>und</strong> Weise, um Gefahren konkret auf ein Mindestmaß an<br />
Gefährlichkeit zu reduzieren, gar sogar mit voller Einsetzbarkeit aller legitimer zur Verfügung stehender<br />
erforderlicher bedarfsgerechter weiser Mittel <strong>und</strong>/oder Maßnahmen in voller Gänze richtungsweisend einer<br />
Unterbindung zuzuführen.<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [15]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>(-Verwaltungs-)Polizei für das (nicht) öffentliche straßenverkehrsrechtliche, als<br />
Ermittlungsbehörde (§152 (§161) StPO; §47 (§56, §57, §58) OWIG; §52 (§55, §63) HSOG) für die<br />
Straf-/Verfolgungsbehörde, im Straßenverkehrsrecht (StVR) mit dem “ordnungsrechtlichen<br />
Polizeirecht“<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht der öffentlichen Ordnung <strong>Eingriffsrecht</strong> (Ordnungsrechtliche Polizeirecht +<br />
Strafprozessrecht + Strafrecht)<br />
Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrolle ( Rechts- <strong>und</strong><br />
Ausbildungsgr<strong>und</strong>lagen ????)<br />
Polizeiliche <strong>Gefahrenabwehr</strong> (das verkehrsk<strong>und</strong>ige mit präventiven/repressiven Handlungsspielraum im<br />
repressiven Präventivbereich = repressiv, präventives <strong>Eingriffsrecht</strong>) §1 Abs. (1), 2 HSOG =<br />
Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrollen hierbei handelt es sich<br />
vorwiegend um zielgerichtete präventiv <strong>und</strong>/oder repressiv Maßnahmen gegen sich von einer bzw.<br />
mehrerer Menschenhand/Menschenhände bewegende/stehende Objekte im öffentlichen Raum; ggf. sowie<br />
erforderlicher, bedarfsweise in erlaubnisweiser, gestatteter im nicht öffentlichen Raum; deren<br />
Verantwortlichkeit nicht bekanntermaßen ist bzw. teils bekanntermaßen <strong>sein</strong> könnte = “zielgerichtete<br />
statthafte Einzelmaßnahme vorwiegend für <strong>und</strong> gegen das Allgemeinwohl einer Person im einzelnen<br />
der Allgemeinheit“ für ein strafbares Handeln begangen worden zu <strong>sein</strong> (geringfügige bis<br />
(minder-)schwere Gesetzesübertretung)<br />
Abteilung 2, SG 21; 22; 23 = Verwaltungstechnischer Außendienst als hilfsweise gefahrenabwehrende<br />
Ausführende des ordnungsrechtlichten im polizeirechtlichen bei der Abwehr von gefahrrechtlichen<br />
wahrscheinlich einzutretenden zu entstehenden Situationen (Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei) Allg.<br />
<strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1<br />
Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §89, §90, §100 (VV-)HSOG §1 Abs. 1, 2, 3, §3 Abs. 1, 3 HSOG = <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
auch als Straf-/Verfolgungsbehörde (§152 StPO/§47 OWIG/§52 HSOG), also alles Außerdienstliche eines<br />
repressiven Handelns <strong>und</strong> Tuns in der präventiven Art <strong>und</strong> Weise, um Gefahren konkret auf ein Mindestmaß<br />
an Gefährlichkeit zu reduzieren, gar sogar mit voller Einsetzbarkeit aller legitimer zur Verfügung stehender<br />
erforderlicher bedarfsgerechter weiser Mittel <strong>und</strong>/oder Maßnahmen in voller Gänze richtungsweisend einer<br />
Unterbindung zuzuführen.<br />
Das “Recht“ auf <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
als kausaler Zusammenhang<br />
im<br />
kausalen Zusammenhang<br />
auf B<strong>und</strong>esebene<br />
in der<br />
Landesebene<br />
Das Recht auf <strong>Gefahrenabwehr</strong>, mit <strong>sein</strong>en einschränkenden Verhaltensregeln, durch <strong>sein</strong> öffentlich-rechtlich<br />
entfaltende Charakteristika, in die Persönliche Verhaltensentfaltung, handelt von zu schützenden, legitimen,<br />
anwendbaren, zugelassenen, zweckdienlichen, erforderlichen, bedarflichen Mittel <strong>und</strong> Massnahmen, durch<br />
die Gr<strong>und</strong>lage des B<strong>und</strong>es im Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht, in deren Ländern die jeweiligen Ministerien <strong>und</strong><br />
Landkreisen mit den gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen der <strong>Gefahrenabwehr</strong>gesetze, um der Aufrechterhaltung der<br />
öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung gewährleistend, durchsetzend Gerecht zu werden, um Rechtsgüter aller<br />
Art mit gerechter Gewähr einer Durchsetzung zweckdienlich, bedarflich, erforderlich, zugelassen,<br />
anwendbar, legitim zu Schützen.<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [16]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Das “Recht“ Gefahren abzuwehren nach B<strong>und</strong>esrecht auf Landesebene<br />
§77 HSOG = nach der öffentlichen Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Ordnung Maßnahmen<br />
gegen bewegende/stehende Objekte in der Verantwortlichkeit des Letzt Verantwortlichen lag =<br />
Ordnungsbehörden (§85, §90 HSOG)<br />
§40, §77 HSOG = nach der öffentlichen Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Sicherheit <br />
Maßnahmen gegen den/die Letzt Verantwortliche(n) in deren die Verantwortlichkeit der/des das/die<br />
bewegende(n)/stehende(n) Objekte ist/sind = Polizeibehörden (§91 HSOG) <strong>und</strong> Ordnungsbehörden (§85, §90<br />
HSOG)<br />
§31, §40 HSOG = nach der öffentlichen Sicherheit im Polizeirecht, die öffentliche Ordnung Maßnahmen<br />
gegen bewegende/stehende Objekte in der Verantwortlichkeit des Letzt Verantwortlichen lag =<br />
Polizeibehörden (§91 HSOG) <strong>und</strong> Ordnungsbehörden (§85, §90 HSOG)<br />
§31, §40 HSOG = nach der öffentlichen Sicherheit im Polizeirecht, die öffentliche Sicherheit <br />
Maßnahmen gegen den/die Letzt Verantwortliche(n) in deren die Verantwortlichkeit der/des das/die<br />
bewegende(n)/stehende(n) Objekte ist/sind = Polizeibehörden (§91 HSOG)<br />
….als schematische Darstellung….<br />
<strong>Die</strong> öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Ordnung = ist die wohlwollende, statthafte<br />
ordnungsbehördliche polizeirechtliche Maßnahme mit ordnungsrechtlichen Mittel, für einen Einzelnen im Einzelfall,<br />
gegen Das Wohlwollen des Allgemeinwohls der Allgemeinheit = §81; §82-§87, §89, §90, §100 HSOG<br />
<strong>Die</strong> öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Sicherheit = ist die statthafte, ordnungsbehördliche<br />
Maßnahme mit polizeirechtlichen Mittel, gegen Das Wohlwollen des Einzelnen im Einzelfall, zum Schutz für das<br />
Allgemeinwohl der Allgemeinheit = §99 HSOG<br />
<strong>Die</strong> öffentliche Sicherheit im Polizeirecht, die öffentliche Sicherheit = ist die statthafte, polizeibehördliche Maßnahme<br />
mit polizeirechtlichen Mittel, gegen Das Wohlwollen des Einzelnen im Einzelfall, zum Schutz für das Allgemeinwohl der<br />
Allgemeinheit = §101, §102, §103 HSOG<br />
<strong>Die</strong> öffentliche Sicherheit im Polizeirecht, die öffentliche Ordnung = ist die wohlwollende, statthafte polizeibehördliche<br />
polizeirechtliche Maßnahme mit polizeirechtlichen Mittel, für einen Einzelnen im Einzelfall, gegen Das Wohlwollen des<br />
Allgemeinwohls der Allgemeinheit = §81, §91, §101 HSOG<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [17]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Hessisches Ministerium des Innern <strong>und</strong> für Sport (HMdIS) Polizeirecht<br />
Als bestellter HiPo (§99 HSOG) der Polizeibehörden (§91 HSOG), immer in ihrem zugestandenen zulässigen<br />
Geltungsbereiches (Polizei-<strong>und</strong> Ordnungsrecht) Polizeibehörden sind Ermittlungsbehörden als <strong>Teil</strong> der<br />
Straf-/Verfolgungsbehörden (§152 GVG; §152, §161, §163 StPO; §47, §53, §56, §57, §58 OWIG) im<br />
Polizeirecht mit dem Polizeirecht nach §1-§3 HSOG auf Gr<strong>und</strong>lage des Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht des<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>rechts<br />
Landratsamt mit <strong>sein</strong>en Gemeinden <strong>und</strong> Städte, sowie auch die Kreisfreien Städte <strong>und</strong> Sonderstatus-Städte <br />
Ordnungsrecht<br />
Als bestellter HiPo (§99 HSOG i.V.m. §1-§3, §77, §90, §101 HSOG) der Ordnungsbehörden (§85 HSOG),<br />
immer in ihrem zugestandenen zulässigen Geltungsbereiches (Polizei-<strong>und</strong> Ordnungsrecht) <br />
Ordnungsbehörden sind Ermittlungsbehörden als <strong>Teil</strong> der Straf-/Verfolgungsbehörden (§152, §158, §161<br />
StPO; §47, §56, §57, §58 OWIG) im Ordnungsrecht mit dem Polizeirecht nach §1-§3 HSOG auf Gr<strong>und</strong>lage<br />
des Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht des <strong>Gefahrenabwehr</strong>rechts<br />
Spezieller Sonderfall<br />
Straßenverkehrsamt eines Landkreis/einer Gemeinde/Stadt Straßenverkehrsrecht (Ordnungsrecht)<br />
Ein/e Straßenverkehrsamt/-Behörde (§1-§3 HSOG; StVR (StVG (StVO, StVZO, etc.))) mit <strong>sein</strong>en bestellten<br />
HiPo (§99 HSOG i.V.m. §1-§3, §77, §90, §101 HSOG) durch die Ordnungsbehörden (§85 HSOG) sind von<br />
der Rechtsstellung/-stand als spezieller Sonderfall zu sehen, genauso aber abzuhandeln wie Als bestellter<br />
HiPo (§99 HSOG) der Ordnungsbehörden (§85 HSOG), immer in ihrem zugestandenen zulässigen<br />
Geltungsbereiches (Straßenverkehrsrechtliches Polizei-<strong>und</strong> Ordnungsrecht) HiPo sind als die<br />
Ermittlungsbehörden als <strong>Teil</strong> der Straf-/Verfolgungsbehörden (§152, §158, §161 StPO; §47, §56, §57, §58<br />
OWIG) im Straßenverkehrsrecht mit dem Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht nach §1-§3 HSOG auf Gr<strong>und</strong>lage<br />
des Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht des <strong>Gefahrenabwehr</strong>rechts<br />
Wieder als Beispiel dienend das/die Straßenverkehrsamt/-Behörde Ffm. in Bezug auf ihre Abt.2<br />
(Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei)):<br />
Geltungsbereich, Zulässigkeit, Zuständigkeit Abt.3-5:<br />
(§1 Abs.1, 2 HSOG = nach der öffentlichen Ordnung im Ordnungsrecht die öffentliche Ordnung)<br />
§35, §36, §38, §45 StVO nach §1-§3(, §89) HSOG ordnungsbehördliche Verwaltungsakte für<br />
Anordnungen für (manuelle) Verkehrsregelung; Baustellen; Nutzfahrzeugkontrollen nach ADR;<br />
Veranstaltungen (Sport, Straßenfeste, etc.); für den erforderlichen Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr<br />
nach Straßenverkehrsrecht (StVR); Wartung, Unterhaltung <strong>und</strong> (Neu)Beschaffung der Lichtsignal-<br />
/Lichtzeichenanlagen;<br />
§46 StVO nach §1-§3(, §89) HSOG ordnungsbehördliche Verwaltungsakte für Ausnahmegenehmigungen<br />
verschiedentlicher Art für den erforderlichen Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr nach<br />
Straßenverkehrsrecht (StVR);<br />
Sowie Unfallforschung <strong>und</strong> verschiedentliche empirische Forschungstätigkeiten; Ausbau der<br />
Radfahrmöglichkeiten;<br />
Kommentar:….da braucht nicht mehr viel geschrieben werden für die Abt.2, weil was für die Abt.3-5 als<br />
Straßenverkehrsamt/-Behörde gilt, gilt auch entsprechend für ihre Abt.2, zumal die Abt. 3-5 in dem Fall nicht<br />
nur die vorgebenden bestimmende Abt. sind, sondern auch die Weisungsbefugten gegenüber der Abt.2, weil<br />
sie die größte Verantwortung als Straßenverkehrsbehörde tragen nach §45, §46 StVO gegen über der<br />
verpflichtenden Sicherung im öffentlichen Straßenverkehr des Straßenverkehrsamtes Ffm….<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [18]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Da das/die Straßenverkehrsamt/-Behörde Ffm. keine Ordnungsbehörde ist, es aber absolut legitim ist lt.<br />
HSOG, HGO <strong>und</strong> HKO, dass <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden nach §1 Abs.1 HSOG einen polizeilichen<br />
Außendienst unterhalten können <strong>und</strong> dürfen entsprechend ihrem zugestandenen, zulässigen<br />
Geltungsbereiches, ist diesen gestattet explizit verschiedentliche Vorschriften der Gesetze aus den jeweiligen<br />
Rechtsgebieten in ihren geltenden, zulässigen, Zuständigkeitsbereich zu integrieren, sofern dabei nicht die<br />
geltende hoheitliche Zuständigkeit der Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsbehörden verletzt wird. Damit kommen wir<br />
mal zu dieser Abteilung 2:<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht der öffentlichen Sicherheit <strong>Eingriffsrecht</strong> (Polizeirechtliche Ordnungsrecht +<br />
Strafprozessrecht + Strafrecht)<br />
Verkehrsregelung, Baustellenkontrolle, Gefahrgutkontrolle (§1 Abs.1 (2) HSOG = nach der<br />
öffentlichen Ordnung im Ordnungsrecht die öffentliche Sicherheit)<br />
Nun, hier passt soweit alles hinsichtlich des Bezuges der Abt. 3-5, sofern das Personal entsprechend<br />
geschult wurde in der verkehrsk<strong>und</strong>igen StVO, sowie im <strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG (StPO, OWIG)) <strong>und</strong> im<br />
Gefahrgutrecht (ADR), durch Ausbildungsgr<strong>und</strong>lagen, die auch damit zugleich die Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />
sind/bilden<br />
https://www.yumpu.com/de/document/view/66169414/teil-i-gesetzliche-rechtsgr<strong>und</strong>lage-als-befugnis-zur-bestellung<br />
https://www.yumpu.com/de/document/view/67511492/verkehrsregelung-gesetzliche-rechtsgr<strong>und</strong>lage-<strong>und</strong>-als-ausbildungsgr<strong>und</strong>lage<br />
https://www.yumpu.com/de/document/view/66426935/teil-ii-gesetzliche-rechtsgr<strong>und</strong>lage-um-zwangsmittel-48-zur-anwendung-zubringen<br />
https://www.yumpu.com/de/document/view/66402777/teil-iii-gesetzliche-rechtsgr<strong>und</strong>lage-der-eingriffsbefugnisse-alsmassnahmenkatalog<br />
https://www.yumpu.com/de/document/view/67569672/baustellenuberwachung-gesetzliche-rechtsgr<strong>und</strong>lage-<strong>und</strong>-alsausbildungsgr<strong>und</strong>lage<br />
Polizeiliche <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht der öffentlichen Ordnung <strong>Eingriffsrecht</strong> (Ordnungsrechtliche Polizeirecht +<br />
Strafprozessrecht + Strafrecht)<br />
Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrolle (§1 Abs.2 (1) HSOG = nach der<br />
öffentlichen Sicherheit im Polizeirecht die öffentliche Ordnung)<br />
Nun, hier passt soweit alles hinsichtlich des Bezuges auf die polizeiliche <strong>Gefahrenabwehr</strong>, sofern das<br />
Personal in der verkehrsk<strong>und</strong>igen StVO, im <strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG (StPO, OWIG)) entsprechend<br />
geschult wurde, sowie durch Lehrgänge, an der Hess. Polizeischule, um danach<br />
Geschwindigkeitskontrollen (GK) durchführen zu dürfen. Bei der Verkehrserziehung geschieht das in<br />
Zusammenarbeit mit dem zuständigen Polizeipräsidium, da beide genannten Tätigkeiten unter der<br />
Schirmherrschaft des zuständigen Regierungspräsidiums <strong>und</strong> ihrem übergeordneten Ministerium<br />
(HMdIS) stehen ( Polizeirecht).<br />
Straßenverkehrsämter haben weder das Polizeirecht noch das Ordnungsrecht inne, weil sie nicht den<br />
Status Quo einer Hoheitlichen Behörde haben bzw. sind <strong>und</strong> nicht bekommen werden, dennoch ist<br />
ihnen durch das Hessische Gesetz über öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (§1 Abs.1, §2 Satz 2, 3 , §3<br />
Abs.1, §89 HSOG) gestattet, nach §45 <strong>und</strong> §46 Straßenverkehrsordnung (StVO) als die zuständig,<br />
einzig zulässige Straßenverkehrsbehörde für angeordnete ordnungsbehördliche Verfügungen nach dem<br />
Straßenverkehrsrecht (StVR), mit <strong>sein</strong>em Straßenverkehrsgesetz (StVG) durch die StVO, im<br />
Ordnungsrecht (POR), aufzutreten!!!!<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [19]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Verkehrsüberwachung (Überwachung des ruhenden <strong>und</strong> fließenden Verkehrs):<br />
Hier liegt die Zuständigkeit ganz klar bei den Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsbehörden in ausführender<br />
angewendeter hoheitlicher Rechtschaffenheit im Polizeirecht!!<br />
Straßenverkehrsämter als die benannten Straßenverkehrsbehörden durch §45 <strong>und</strong> §46 StVO haben<br />
durch die ihre, in den genannten Paragraphen, Tätigkeiten, dass Recht Straßen zu sperren bzw. teil zu<br />
sperren, sowie so denn es die Erforderlichkeit gebietet den ruhenden <strong>und</strong> fließenden Verkehr<br />
Umzuleiten, aber nur in ihrer Funktion als gefahrenabwehrende Hoheitliche Behörde, weil die<br />
genannten Tätigkeiten ausnahmslos den Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsbehörden vorbehalten sind, durch<br />
das Polizeirecht.<br />
So fern eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, durch das HMdIS gegenüber dem<br />
Straßenverkehrsamt Ffm., als nicht hoheitliche Behörde, den Aufgabenbereich<br />
“Verkehrsüberwachung“ (§1 Nr. 5 HSOG-DVO) in ihre Zuständigkeit mit übernehmen zu dürfen, um<br />
die Tätigkeit der Überwachung des ruhenden <strong>und</strong> fließenden Verkehrs ausüben zu können <strong>und</strong> zu<br />
dürfen, Bedarfs es trotzdem einer Rechtsgr<strong>und</strong>lage sowie auch als dienende Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage,<br />
damit jederzeit der Nachweis erbracht werden kann, dass eine gestattete Ausnahmegenehmigung des<br />
Erlaubnisgebers vorliegt, dass hoheitliche Tätigkeiten durch Bedienstete als bestellte<br />
Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtinnen nach §99 HSOG, durch die Ordnungsbehörden nach §85<br />
HSOG, ausführen für das Straßenverkehrsamt Ffm. in ihrem Status Quo als hoheitliche<br />
Straßenverkehrsbehörde nach §1 Abs. 1, 2, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1 HSOG i.V.m. §45 <strong>und</strong> §46 StVO.<br />
Der Ausnahmegenehmigung, sowie dem bis Dato geltenden Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrechts (POR), hier<br />
als gesetzgebende Gr<strong>und</strong>lage das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung<br />
(HSOG), folgend, müssen Bedienstete des Straßenverkehrsamt Ffm. als<br />
Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtinnen (HiPo) über einen schriftlichen lückenlosen<br />
Schulungsnachweis ihres Ausbildungsstandes als HiPo immer vorlegen können, um damit, immerfort<br />
der Nachweis erbracht wird, dass Sie vorbildlich durch ihre <strong>Die</strong>nststelle geschult werden.<br />
<strong>Die</strong> Strafprozessordnung (StPO) <strong>und</strong> das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) als im jeweiligen<br />
Verfahrensrecht bleiben davon/hiervon unberührt.<br />
Hofheim, den 22.08.2023<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [20]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Hierarischer Aufbau nach geltendem Recht im HSOG<br />
Als Beispiel Frankfurt/Main:<br />
Ordnungsamt Ffm<br />
Abteilung 5 - Stadtpolizei<br />
(§1 Abs. 1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, 2, 3, §3 Abs.1, *§99 HSOG = polizeilich, gefahrenabwehrende<br />
Ordnungsbehörde)<br />
die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Ordnung<br />
(§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, 2, 3, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §81-§84, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §86-§89 HSOG)<br />
1 Stadtpolizist/in (§3 Abs.3, *§99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3, §101 Abs.2 HSOG), von den<br />
Sonderordnungsbehörden (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §90 HSOG), ist im Auftrag, der allgemeinen<br />
örtlichen Ordnungsbehörden (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz<br />
2 HSOG) für das Ordnungsamt im Innen-/Außendienst tätig = Verfolgungsbehörde im Strafrecht (§47<br />
OWIG / §152 StPO) im gefahrenabwehrrechtlichen Polizeirecht - die öffentliche Ordnung im<br />
Ordnungsrecht der öffentlichen Sicherheit (Verkehrsregelung, Baustellenkontrolle,<br />
Gefahrgutkontrollen); - die öffentliche Sicherheit im Polizeirecht der öffentlichen Ordnung<br />
(Verkehrsüberwachung, Geschwindigkeitskontrollen, Verkehrserziehung), so denn auch §1 HSOG-<br />
DVO (= §1 Abs.2 (VV-)HSOG)<br />
Straßenverkehrsamt Ffm<br />
Abteilung 3-5 - Straßenverkehrsbehörde<br />
(§1 Abs.1**, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, *§99 HSOG i.V.m §44, §45, §46 StVO = polizeilich ordnungsbehördliche,<br />
gefahrenabwehrende Straßenverkehrsbehörde)<br />
die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Ordnung<br />
(§1 Abs.1**, 3, 6, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84 (§85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2), §88, §89 HSOG<br />
i.V.m. §44, §45, §46 StVO)<br />
Aufgabenstellung: (§1 Abs.1 (**=§81, §82 Abs.1 Satz 2, §88), §2 Satz 2, 3, §3 Abs. 1, HSOG i.V.m. §44, §45, §46 StVO)<br />
1 Stadtpolizist/in (§3 Abs.3, *§99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3, §101 Abs.2 HSOG), von den<br />
Sonderordnungsbehörden (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §90 HSOG), ist im Auftrag, der örtlichen<br />
Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO), für die allgemeinen örtlichen Ordnungsbehörden (§1<br />
Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2 HSOG) für das<br />
Straßenverkehrsamt im Innen-/Außendienst tätig = Verfolgungsbehörde im Strafrecht (§47 OWIG /<br />
§152 StPO), des straßenverkehsrechtlichen, gefahrenabwehrrechtlichen Polizeirecht - die öffentliche<br />
Ordnung im Ordnungsrecht der öffentlichen Sicherheit (Verkehrsregelung, Baustellenkontrolle,<br />
Gefahrgutkontrollen)<br />
Straßenverkehrsamt Ffm<br />
Abteilung 2 - Verwaltungspolizei ???<br />
(§1 Abs.1**, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, *§99 HSOG = polizeilich ordnungsbehördliche, gefahrenabwehrende<br />
Verwaltungsbehörde)<br />
die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Ordnung<br />
(§1 Abs.1**, 3, 6, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, (§85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2), §88 HSOG)<br />
Aufgabenstellung: (§1 Abs.1 (=**§81, §82 Abs.1 Satz 2, §88), §2 Satz 2, 3, §3 Abs. 1, HSOG i.V.m. §44, §45, §46 StVO)<br />
1 Hilfspolizist/in (§3 Abs.3, *§99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3, §101 Abs.2 HSOG), von den<br />
Sonderordnungsbehörden (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §90 HSOG), ist im Auftrag, der örtlich<br />
ansässigen gefahrenabwehrenden Verwaltungsbehörde, für die allgemeinen örtlichen<br />
Ordnungsbehörden (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2 HSOG)<br />
für das Straßenverkehrsamt im Innen-/Außendienst tätig = Verfolgungsbehörde im Strafrecht (§47<br />
OWIG / §152 StPO), des straßenverkehsrechtlichen, gefahrenabwehrrechtlichen Polizeirecht<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [21]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Antwort mit einzig möglicher Lösung:<br />
In §1 Abs.1 HSOG wird auf gut Deutsch ausgesagt, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen<br />
Sicherheit oder (<strong>und</strong>) Ordnung, im B<strong>und</strong>esland Hessen, alle benannten Behörden im §1 Abs.1 HSOG<br />
nicht nur angeht, sondern auch dahingehend dem Gerecht werden muss, sofern entsprechend die<br />
Möglichkeiten gegeben sind, dies soweit zur Ausführung zu bringen haben, in eigener Sache, ansonsten<br />
unter Zuhilfe einer Ihr vor- <strong>und</strong>/oder nachgeordneten Behörde (Selbsteintritt (§88 HSOG);<br />
Vollzugshilfe (§44, §45, §46 HSOG)).<br />
Im Rahmen der <strong>Gefahrenabwehr</strong> in Hessen gibt es:<br />
1. Polizeibehörden (§1, §2 Satz 1, 2, §3 Abs.1, §81, §91, §101 HSOG)<br />
2. Ordnungsbehörden (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §81-§89, §90, §100 HSOG)<br />
3. Behörden der allgemeinen Verwaltung (§1 Abs.3, 6, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, (§77 Abs.3 Satz 1,)<br />
§81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, §88, §100 HSOG)<br />
Das Problem, welches sich daraus ergibt ist, ab §2 Satz 1 HSOG erkennt das HSOG, nur noch die Polizei- <strong>und</strong><br />
Ordnungsbehörden (§85, §90, §91 HSOG) an, als aktive <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, die Behörden der<br />
allgemeinen Verwaltung mit §2 Satz 2 nur noch als passive <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden. Damit ist das Ganze ein<br />
Widerspruch ins sich Selbst, da ja die Generalklausel nach §1 HSOG (Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> <strong>und</strong> der<br />
Polizeibehörden) mit der Aufgabengeneralklausel §1 Abs.1 HSOG (<strong>Gefahrenabwehr</strong>) <strong>und</strong> sowie durch §3 Abs.1<br />
HSOG dem ganzen ein zuwider handelt es widerstrebendes Verhalten in der zu erfüllenden Aufgabenstellung<br />
vorgibt. Dem ist, aber in keinster Weise so, da für die Behörden der allgemeinen Verwaltung eine andere<br />
rechtliche Gr<strong>und</strong>lage der <strong>Gefahrenabwehr</strong> (§1 Abs.1 HSOG) an anderer Stelle im HSOG zur Verfügung steht<br />
(=§81, §82 Abs.1 Satz 2, §88 HSOG). Sie haben sich auf ein Mindestmaß an Maßnahmen <strong>und</strong> Mittel zu<br />
beschränken, bis die originär zuständige Behörde vor Ort ist <strong>und</strong> alles weitere in die Wege leiten.<br />
Jegliche Aufgabenbewältigung (Verkehrsüberwachung, Geschwindigkeitskontrollmaßnahmen,<br />
Verkehrserziehung) <strong>und</strong> Tätigkeiten (Überwachung des ruhenden <strong>und</strong> fließenden Verkehrs) nach §1 Abs.2<br />
HSOG sowie nach §1 Abs.1 HSOG, ist illegal für Verwaltungsbehörden (z.B.: Straßenverkehrsamt) als<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (z.B.: Straßenverkehrsbehörde), hier liegt die volle zulässige Zuständigkeit bei den<br />
Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsbehörden.<br />
Ein(e) Polizeivollzugsbeamtin/Polizeivollzugsbeamter (PVB), wird ernannt durch das Hessische Ministerium<br />
des Innern <strong>und</strong> für Sport (HMdIS) für die Polizeibehörden (§91 HSOG) des B<strong>und</strong>eslandes Hessen.<br />
Ein(e) Ordnungs-/Hilfspolizeibeamtin/Ordnungs-/Hilfspolizeibeamter (OrPo; HiPo), wird bestellt durch die<br />
Allgemeinen Ordnungsbehörden (§85 HSOG), für die Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG) im jeweiligen<br />
Landkreis des Ordnungsbezirkes im B<strong>und</strong>esland Hessen, nach §81 - §89 HSOG (= Ermächtigungs- <strong>und</strong><br />
Befugnisklauseln für §99 HSOG, um tätig werden zu dürfen für die jeweiligen Behörden nach §1 Abs.1, §2 Satz<br />
1, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §90 HSOG).<br />
Kommentar: ….um das Müssen zu können <strong>und</strong> das müssen Sie können, also um ein polizeilicher Außendienst zu<br />
<strong>sein</strong>, dazu müsste die Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei) eine ordentliche Ausbildung erhalten von<br />
Gr<strong>und</strong>satzangelegenheiten/Ausbildung (36211/E11/DrNo), der Verkehrsreglerausbildung (36220/E9b) <strong>und</strong> dem<br />
Baustellenüberwacher (36220/E9a), da <strong>Die</strong> genannten (36211; 3622) aber Selbst das nicht mal können, können<br />
Sie andere auch nicht ausbilden darin, sondern man vermittelt den Kollegen einfach nur das “Knöllchen<br />
schreiben“ <strong>und</strong> hin <strong>und</strong> wieder mal ein Auto abschleppen <strong>und</strong> selbst das wird ihnen nicht mal richtig vermittelt.<br />
Da muss man ganz schnell Abstand davon nehmen, sich Städt. Verkehrspolizei zu nennen, weil, wenn schon das<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht mit <strong>sein</strong>em polizei- <strong>und</strong> ordnungsrechtlichen <strong>Eingriffsrecht</strong> nicht sitzt, dann ist es das<br />
Beste was die tun können, nämlich weiter einfach nur so kleine Zettelchen an die Scheibenwischer von<br />
Fahrzeugen klemmen. Heißt, Verkehrsteilnehmer sollten sich einen Rechtsbeistand nehmen <strong>und</strong> notfalls klagen<br />
gegen diese statthafte ungesetzliche Willkür….<br />
Hofheim, den 06.12.2023<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [22]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Anhang B.1.6<br />
Muster für eine Bestellung<br />
(Kreisfreie) Gemarkung (§100 HSOG) 31.02.2020<br />
Der/<strong>Die</strong> Ober/bürgermeister/in<br />
Als allg. Ordnungsbehörden (§85 HSOG)<br />
In (ständiger) Vertretung<br />
Der (/<strong>Die</strong> leitende) Magistrat(sdirektor/in)<br />
Herr Fennek, Fr. Seeotter<br />
Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/-Beamtin für die Sonderordnungsbehörde (§90<br />
HSOG) nach §99 HSOG<br />
Hiermit werden Sie zur Hilfspolizeibeamtin oder zum Hilfspolizeibeamten bestellt (§99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1,<br />
4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG). Sie haben in Ihrem <strong>Die</strong>nstbereich (Kreisfreie) Gemarkung (§100 HSOG) folgende<br />
Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> (§1 Abs.1 HSOG; §1 Nr.5/6 HSOG-DVO), sofern Sie dazu berechtigt<br />
(ermächtigt <strong>und</strong> befugt) sind, wahrzunehmen, im Folgenden:<br />
1. Verkehrsleitmaßnahmen (§35, §36, §38, §43, §44, §45 StVO) einzuleiten, durchzuführen <strong>und</strong> zum Abschluss<br />
zu bringen<br />
2. Kontrollen von Anordnungen (§45 (Abs. 1, 3, 4, 6) StVO); Ausnahmegenehmigungen (§46 StVO)<br />
3. Nutzfahrzeug- <strong>und</strong> Betriebskontrollen im Gefahrgutrecht (ADR; §22, §23, §35, §36, §38, §43, §44, §45<br />
StVO; §35h, §53a StVZO; FeV; FZV)<br />
Im Weiteren sind Aufgaben der polizeilichen <strong>Gefahrenabwehr</strong> (§1 Abs.2 HSOG; §1 Nr.5/6 HSOG-DVO), sofern<br />
Sie dazu berechtigt (ermächtigt <strong>und</strong> befugt) sind, wahrzunehmen, im Folgenden:<br />
1. Geschwindigkeitskontrollen (Überwachung des ruhenden <strong>und</strong> fließenden Verkehr)<br />
2. Verkehrserziehung (durch pädagogische, polizeiliche dogmatische Lehrmethoden, das heranführen an den<br />
alltäglich stattfindenden Straßenverkehr, von Heranwachsenden im Kindesalter)<br />
3. Verkehrsüberwachung (Überwachung des ruhenden Verkehr)<br />
Sonderdienste im öffentlichen Raum (Veranstaltungen) - Ordnungsrecht - §31, §47 HSOG; §164 StPO;<br />
Des Weiteren sind Sie, im Rahmen ihrer Auftragstätigkeit (Entfernen/Umsetzen von ordnungswidrig<br />
abgestellten Gegenständen am/an Veranstaltungstag/-Tagen; Verkehrsposten <strong>und</strong>/oder –Leitmaßnahmen) bei<br />
Veranstaltungen (Sportevent, Straßenfesten, etc.) berechtigt (ermächtigt <strong>und</strong> befugt), entsprechend der<br />
aufrechterhaltenden Gewähr, nach der öffentlichen Ordnung die öffentliche Sicherheit mit dem Polizeirecht<br />
(POR) dies zweckdienlich durchzusetzen.<br />
Wochenenddienste (Samstag; Sonntag):<br />
Anfallende Wochenenddienste haben einen für die in Frage kommenden Samstage <strong>und</strong>/oder Sonntage, separaten<br />
Einsatzbefehl; mit ihrem inhaltlichen Auftrag <strong>und</strong> werden gesondert gehandelt durch den monatlich<br />
erscheinenden <strong>Die</strong>nstplan; welcher zur Einsicht ausgegeben werden kann oder durch Aushang an einem<br />
schwarzen Brett, derer die Öffentlichkeit (Gäste, Besucher, etc.) keinen Zugang haben.<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [23]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Gegenstände im öffentlichen Raum (§8, §40, §48, §77 Abs.1, 2 HSOG; §22, §23 OWIG):<br />
Festverankerte <strong>und</strong>/oder mobil(e) abgestellte Gegenstände im öffentlichen Raum des Straßenverkehr, die eine<br />
störende, behinderte <strong>und</strong>/oder gefährdende Auswirkung auf die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bewirken,<br />
können, nach dem bis Dato geltenden <strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG (StPO; OWIG)) im Ordnungsrecht (POR) des<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht, umsetzend entfernt werden, sowie situationsbedingt entsprechenden Bedarfes <strong>und</strong><br />
Erforderlichkeit auch der Einbehaltung.<br />
Geltungsbereich in der Aufgabenstellung nach §3 Abs.1; §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, §88 HSOG:<br />
Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben der (polizeilichen) <strong>Gefahrenabwehr</strong> können Sie bis zur<br />
Übernahme der unverzüglich zu informierenden Polizei- oder Ordnungsbehörde (§85, §91 HSOG) hilfsweise<br />
polizeiliche Aufgaben wahrnehmen (§1 Abs. 1, 2, 3, 6 HSOG; §1 HSOG-DVO).<br />
Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten nach §1, §3 Abs.3 HSOG; §152 StPO gemäß §163 StPO; §47 OWIG<br />
gemäß §53 Abs.1 OWIG:<br />
Sie sind verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben bei aller verfolg barer Straftaten<br />
(§152 Abs.2 StPO) einzuschreiten, so fern zureichende <strong>und</strong> tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. <strong>Die</strong><br />
entstandenen Ermittlungsvorgänge haben Sie ohne Verzug der Staatsanwaltschaft (§152 Abs.1 StPO) zu<br />
übersenden (§158, §161 StPO).<br />
Sie haben im Zusammenhang mit der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen<br />
Ordnungswidrigkeiten (§77 Abs.3 Satz 1 HSOG i.V.m. §47 OWIG) zu erforschen <strong>und</strong> dabei alle<br />
unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (§35, §36 Abs.1 Nr.1,<br />
§37 OWiG).<br />
Sie sind berechtigt (ermächtigt <strong>und</strong> befugt), bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (§77 Abs.3 Satz 1 HSOG<br />
i.V.m. §47 OWIG) die betroffene Person zu verwarnen <strong>und</strong> ein Verwarnungsgeld zu erheben, soweit die<br />
Verwaltungsbehörde, für die Sie tätig werden, für die Verfolgung <strong>und</strong> Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit<br />
zuständig ist. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe haben Sie sich entsprechend auszuweisen (§56, § 57 Abs. 1<br />
OWiG).<br />
Sie sind berechtigt (ermächtigt <strong>und</strong> befugt), bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (§77 Abs.3 Satz 1 HSOG<br />
i.V.m. §47 OWIG) die betroffene Person zu verwarnen <strong>und</strong> ein Verwarnungsgeld zu erheben, wenn Sie eine<br />
Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen <strong>und</strong> sich durch Ihre <strong>Die</strong>nstkleidung oder in<br />
anderer Weise ausweisen (§56, §57 Abs. 1, §58 OWiG).<br />
Unmittelbarer Zwang nach §1 Abs.1, §3 Abs.3, §52, §55, §63 HSOG nach <strong>und</strong> gemäß §54(.0/1/2 VV-)HSOG:<br />
Bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §3 Abs.1, 3 HSOG) sind Sie berechtigt (ermächtigt<br />
<strong>und</strong> befugt), unmittelbaren Zwang (§52 Abs.1, §63 HSOG) in Form der Einwirkung auf Personen, Tiere oder<br />
Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel <strong>und</strong>/oder Waffen anzuwenden (§1Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §3<br />
Abs.1, 3, §47 Abs.1, 2, 4, §54 Abs.2, §55 Abs.1-4, §77 Abs.3 Satz 1, §90, §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2<br />
<strong>und</strong> 3 Abs. 2 Satz 1, §101 Abs. 2 HSOG; §152 Abs.2 StPO; §47, §56, §57 Abs. 1, §58 OWIG).<br />
Hilfsmittel (§55 Abs.3 HSOG): Fesseln (Handfesseln ausschließlich zur Fixierung der Hände)<br />
Waffen (§55 Abs.4 HSOG): Reizstoffsprühgerät (RSG); Teleskopschlagstock (TKS); Kubotan (BKA, Z-170)<br />
Überreicht durch<br />
Stadtrat Main<br />
(Kreisfreie) Gemarkung, 29.08.2023<br />
Anlage: Einzelfallgesetz (Anhang B.1(B.1.1 - B.1.5)) als gesetzliche Gestattung der Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis,<br />
sowie Rechtsgr<strong>und</strong>lagen <strong>Teil</strong> I, II, III <strong>und</strong> ein Merkblatt<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [24]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Merkblatt<br />
Signifikanter Unterschied<br />
zwischen<br />
Einem/r Polizeivollzugsbeamten/-beamtin der Polizeibehörden (§91 HSOG)<br />
<strong>und</strong><br />
einem/r Hilfspolizeibeamten/-beamtin der Ordnungsbehörden (§85, §90 HSOG)<br />
Polizeivollzugsbeamte/-beamtin (PVB) werden, nach einer 36 Monaten andauernden Ausbildung mit<br />
zwischendrin stattfindenden bestandenen Prüfungen, sowie abschließender bestandener Prüfung, zu Polizisten,<br />
durch den jeweiligen zuständigen <strong>Die</strong>nstherrn (HMdIS) ihres Landes (Hessen), ernannt (Aushändigung der<br />
Ernennungsurk<strong>und</strong>e). Dem entsprechend bekommen Sie ihren <strong>Die</strong>nstbereich, durch das Regierungspräsidium<br />
(RP Darmstadt) zugeteilt, als Beispiel im nachfolgenden das Polizeipräsidium (PP Frankfurt) mit <strong>sein</strong>en<br />
anhängenden Polizeirevieren in der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main. Entsprechend der<br />
Aufgabengeneralklausel des §1 HSOG verrichten sie ihren <strong>Die</strong>nst nach den bis Dato gültigen, erlassenen<br />
Polizeiverordnungen des Landes Hessen, sowie primär als berufene Ermittlungspersonen (§152 GVG), nach<br />
dem B<strong>und</strong>esrecht (Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)), für die Strafverfolgungsbehörde (§152 Abs.1 StPO).<br />
Heißt:<br />
PVB’s werden ERNANNT <strong>und</strong> nicht bestellt <strong>und</strong> können damit so gut wie auf jedes Gesetz der Strafbarkeit<br />
zugreifen, sofern die Vorschrift des Paragraphen im Gesetzestextes des jeweiligen Rechtsgebietes, diese<br />
entweder allgemein <strong>und</strong>/oder direkt aufruft §152, §163 StPO (Legalitätsgr<strong>und</strong>satz <strong>und</strong> -prinzip der<br />
Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft (StA))); §47, §53 (§4, §5 HSOG), §56 OWIG<br />
(Opportunitätsprinzip <strong>und</strong> als Opportunitätsgr<strong>und</strong>satz der Verfolgungsbehörden (Bußgeldstelle Kassel; ggf. StA)<br />
Erforschen/Ermitteln von Straftaten: §152 (Abs.2), §158, §161, §163 Strafprozessordnung (StPO)<br />
Verfolgung/Ermitteln von Ordnungswidrigkeiten: §35, §36, §37, §47, §53, §56, §57, §58 Gesetz über<br />
Ordnungswidrigkeiten (OWIG)<br />
Mit §163 StPO <strong>und</strong> §53 OWIG erfolgt ein direkter Aufruf an Sie, dass Sie tätig werden müssen, wenn….!!!!<br />
-----------<br />
Ordnungshüter (Hilfspolizeibeamte/-beamtin (HiPo)) werden, nach einem ca. 8 Wöchigen Lehrgang, durch den<br />
Hessischen Verwaltungsschulverband (HVSV), im Polizeirecht sowie anderer Rechtsgebiete, ausgebildet, mit<br />
bestandener Prüfung, zu HiPo’s bestellt durch die zuständige allgemeine Ordnungsbehörde oder des<br />
Landratsamts mit dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG). Dem<br />
entsprechend haben Sie ihren <strong>Die</strong>nstbereich in dem Ordnungsbezirk (Kreis, Gemeinde, Stadt), welcher die<br />
beheimatete Ordnungsbehörde angehört, als Beispiel in der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main. Entsprechend<br />
der Aufgabengeneralklausel des §1 HSOG (explizit Abs.1, 2, 3, 6) verrichten sie ihren <strong>Die</strong>nst nach den bis Dato<br />
gültigen, erlassenen <strong>Gefahrenabwehr</strong>gesetz (HSOG), mit <strong>sein</strong>er erlassenen genannten<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung des Landes Hessen, sowie Primär in der <strong>Gefahrenabwehr</strong>, bei der in Kenntnisnahme<br />
von Straftaten (§152 Abs.2 StPO (Legalitätsgr<strong>und</strong>satz)) <strong>und</strong> der Ahndung, Verfolgung <strong>und</strong> Erforschung von<br />
Ordnungswidrigkeiten (§47 OWIG), als <strong>Teil</strong> der Ermittlungsbehörde der Strafverfolgungsbehörde (§152 Abs.1<br />
StPO). Heißt:<br />
HiPo’s werden bestellt durch den §99 im HSOG, durch §85 HSOG sind damit dadurch auch fest benannt im<br />
HSOG, sodass dieses auch die Rechtsgr<strong>und</strong>lage ist, für ihr Handeln <strong>und</strong> Tun nach §1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §3<br />
Abs.1, 3 HSOG.<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [25]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Maßnahmen <strong>und</strong> eingesetzte Mittel können dahingehend auch nur als Ausgangspunkt aus dem HSOG<br />
kommen, aus dem verletzten Rechtsgebiet kommend muss ist, welche Maßnahmen <strong>und</strong> eingesetzte Mittel<br />
bereitgestellt sind, sowie braucht es eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die HiPo’s mit für eine der Art <strong>und</strong> Weise<br />
zeigenden Bewertungsfall einer möglichen Durchführung <strong>und</strong> das verletzte Rechtsgebiet muss im<br />
Direkten kausalen Zusammenhang mit dem HSOG <strong>sein</strong>.<br />
Kenntnisnahme von Straftaten: §152 (Abs.2), §158, §161 Strafprozessordnung (StPO) §3 Abs.3 HSOG<br />
Verfolgung/Ermitteln von Ordnungswidrigkeiten: §35, §36, §37, §47, §56, §57, §58 Gesetz über<br />
Ordnungswidrigkeiten (OWIG) §3 Abs.3 HSOG<br />
Problem die Strafprozessordnung (§163 StPO) <strong>und</strong> das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§53 OWIG) kennen<br />
die Begrifflichkeit im §99 HSOG, nämlich “Ordnungs-/Hilfspolizeibeamte/-beamtin (HiPo)“, nicht somit auch<br />
nicht den §99 HSOG, sondern beide sprechen immer von “<strong>Die</strong> Behörden <strong>und</strong> Beamten des Polizeidienstes….“,<br />
diese Unkenntnis ist auch nicht von Relevanz, da beide andere Begrifflichkeiten kennen, um ein Strafverfahren<br />
<strong>und</strong>/oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten <strong>und</strong> das ist Relevant.<br />
Somit sind Ordnungshüter (§99 HSOG) mit ihren Behörden (§85, §90 HSOG) nicht berechtigt (ermächtigt <strong>und</strong><br />
befugt) solche Verfahren einzuleiten nach §163 StPO <strong>und</strong> §53 OWIG, das ist ausnahmslos den berufenen<br />
Ermittlungspersonen nach §152 GVG vorbehalten. Den Ordnungshütern mit ihren Behörden ist es lediglich<br />
gestattet durch §3 Abs.3 HSOG Straftaten zu erforschen, sofern nach §152 StPO tatsächliche <strong>und</strong> zureichende<br />
Anhaltspunkte vorliegen.<br />
Damit sind die Ordnungshüter mit ihren Behörden zu mindestens bei Straftaten durch den Legalitätsgr<strong>und</strong>satz<br />
(= ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie eine den Anfangsverdacht rechtfertigende zureichende<br />
Kenntnis von einer (möglichen) Straftat erlangt hat (§ 152 Abs. 2 StPO)) wieder mit dabei §3 Abs.3 HSOG<br />
i.V.m. §152 Abs. 2 StPO.<br />
Bei Ordnungswidrigkeiten ist es zwar gestattet, dass erforschen <strong>und</strong> verfolgen von diesen, durch §3 Abs.3<br />
HSOG, aber nicht das Einleiten von einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach OWIG.<br />
Kommentar:…na Hoppla, diese Ordnungshüter (HiPo), ziehen diesen Bürgern ja wirklich das Geld aus der<br />
Tasche….Unfassbar….unfassbar, was herrschen denn hier für Zustände hier unserem schönen Land, dem muss<br />
Einhalt geboten werden, das ham die mal schnell zu unterlassen, den Bürgern ihr schwerverdientes Geld mit<br />
ihrer gesetzlichen Willkür wegzunehmen…..diese HiPo dürfen sich demnach (§3 Abs.3 HSOG) also<br />
Ordnungswidrigkeiten nur angucken, mehr dürfen <strong>Die</strong> nicht, dass scheinen <strong>Die</strong> nicht mal zu wissen, dass muss<br />
Denen doch mal gesacht wern, dass <strong>Die</strong> bei sowas nur gucken dürfen…….. <br />
Bevor mal geschaut wird, ob oder ob nicht, erst mal etwas zu Erinnerung:<br />
Bestellte HiPo’s nach §99 HSOG, durch §85 HSOG sind definiert <strong>und</strong> festgeschrieben im, sowie durch<br />
das HSOG<br />
Maßnahmen <strong>und</strong> eingesetzte Mittel können dahingehend auch nur als Ausgangspunkt aus dem HSOG<br />
kommen<br />
aus dem verletzten Rechtsgebiet kommend muss ist, welche Maßnahmen <strong>und</strong> eingesetzte Mittel<br />
bereitgestellt sind, sowie braucht es eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die HiPo’s mit für eine der Art <strong>und</strong><br />
Weise zeigenden Bewertungsfall einer möglichen Durchführung <strong>und</strong> das verletzte Rechtsgebiet muss<br />
im Direkten kausalen Zusammenhang mit dem HSOG <strong>sein</strong><br />
Kommentar:….dieser polizeiliche Engel ist allgegenwärtig, mit <strong>sein</strong>en pädagogischen, dogmatischen <strong>und</strong> sehr<br />
wertvollen Lehrmethoden aus dem Polizeirecht kommend…siehe nachfolgendes Beispiel <strong>und</strong> damalige<br />
Prüfungsaufgabe “Bauen sie einen Ordnungswidrigkeiten-Fall auf“…es sei dazu gesagt, die damalige gestellte<br />
Aufgabe <strong>und</strong> die Lösung war nach §53 OWIG gelöst, also entsprechend dem gesetzlichen legitimen Vorgehen<br />
der Polizeibehörden….<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [26]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Bestellte HiPo’s der (kreisfreien) Gemarkung (§100 HSOG)<br />
Ffm.: Nach §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG (§3 Abs. 3, §101 Abs.2 HSOG), der genannten<br />
örtlichen zulässigen Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, 46 StVO), für die örtlichen allgemeinen<br />
Sonderordnungsbehörden (§85, §90 HSOG) im Straßenverkehrsamt<br />
Ffm. <strong>und</strong> restliches B<strong>und</strong>esland: Nach §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG (§3 Abs. 3, §101<br />
Abs.2 HSOG), der örtlichen allgemeinen Sonderordnungsbehörden (§85, §90 HSOG) im Ordnungsamt<br />
Das abgedroschene <strong>und</strong> doch sehr lehrhafte Beispiel:<br />
Bauen sie einen Ordnungswidrigkeiten-Fall; nach dem HSOG <strong>und</strong> dem gesetzlichen legitimen Vorgehen der<br />
Ordnungsbehörden; auf:<br />
ein Fahrzeug wurde zum Parken abgestellt;<br />
nach Inaugenscheinnahme des abgestellten Fahrzeugs wird festgestellt, dass dies ordnungswidrig im Haltverbot<br />
(Vz. 283 Straßenverkehrsordnung (StVO)) geparkt wurde<br />
Auflistung:<br />
Verletztes verkehrsk<strong>und</strong>iges Rechtsgebiet<br />
Straßenverkehrsrecht (StVR), Straßenverkehrsgesetz (StVG), Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />
Paragraphen: §24, (§26), §26a StVG, §49 Abs.3 Nr. 4, §41 Abs.1 Anlage 2 (Abschnitt 8 (Halt <strong>und</strong> Parkverbote<br />
(Spalte 1(lfd. Nr. 62), 2 (Vz.283), 3 (Das Halten auf der Fahrbahn ist Verboten)) StVO<br />
Sanktionierendes verfahrendes Rechtsgebiet<br />
Ordnungswidrigkeitenrecht (OWIR), Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG)<br />
Paragraphen: §35, §36, §37,§47, §56, §57, §58 OWIG<br />
Feststellendes eingreifendes Rechtsgebiet<br />
Polizei-<strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR), Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG)<br />
Paragraphen: §1, §2, §3, §4, §5, (§8), §10 HSOG<br />
Ordnungshüter/in (speziell ausgebildet für Fälle aller Art, die ein Mysterium sind)<br />
Hr. Fennek (zauberk<strong>und</strong>iger Heiler), Fr. Seeotter (zauberk<strong>und</strong>ige Magierin)<br />
Bestellung nach §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG, durch die allg. Ordnungsbehörden (§85<br />
HSOG) für die Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG) in der kreisfreien Gemarkung (§100 HSOG)<br />
Lösung:<br />
Nach Paragraphen:<br />
§1, §2, §3, §4, §5, (§8), §10 HSOG + §35, §36, §37,§47, §56, §57, §58 OWIG + §24, (§26), §26a StVG; §49<br />
Abs.3 Nr. 4, §41 Abs.1 Anlage 2 StVO<br />
Tja das wäre, sowas von Traumhaft, wenn die Lösung so einfach wäre…..kurze Erinnerung:<br />
Maßnahmen <strong>und</strong> eingesetzte Mittel können dahingehend auch nur als Ausgangspunkt aus dem HSOG kommen<br />
aus dem verletzten Rechtsgebiet kommend muss ist, […] das verletzte Rechtsgebiet muss im Direkten<br />
Zusammenhang mit dem HSOG <strong>sein</strong> <br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [27]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
alle drei Rechtsgebiete müssen Bezugspunkte untereinander aufweisen, sowie im direkten kausalen Zusammenhang<br />
zueinander stehen, dann ist es eine rechtswirksame <strong>und</strong> –gültige bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten-Anzeige<br />
In dieser Beweiskette (aneinander gereihte Paragraphen) gibt es weder Bezugspunkte untereinander, noch stehen<br />
diese im direkten kausalen Zusammenhang zueinander<br />
§1, §2, §3, §4, §5, (§8), §10 HSOG + §35, §36, §37,§47, §56, §57, §58 OWIG + §24, (§26), §26a StVG; §49 Abs.3 Nr. 4,<br />
§41 Abs.1 Anlage 2 StVO<br />
Kommentar:…..MEMO an mich selbst (Autor): bei zukünftig festgestellten <strong>und</strong> beguckten Ordnungswidrigkeiten, IST sofort<br />
eine telefonische Meldung an die da zu machen ( 110), weil die da dürfen nach §3 Abs.3 HSOG nicht nur<br />
Ordnungswidrigkeiten feststellen <strong>und</strong> angucken, sondern auch nachdem da §53 OWIG en rischtisches, ordentlisches <strong>und</strong><br />
schickes bußgeldbewährtes Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten <strong>und</strong> durchführen…. <br />
Dann gehen wir das ganze mal an:<br />
§1, §2, §3, §4, §5, (§8), §10 HSOG<br />
§35, §36, §37,§47, §56, §57, §58 OWIG<br />
§24, (§26), §26a StVG; §49 Abs.3 Nr. 4, §41 Abs.1 Anlage 2 StVO<br />
So sieht das Ganze, schon mal passabel aus….§8 HSOG passt hier mal gar nicht, weil damit hätte man zwar als<br />
“unmittelbare Ausführung einer Maßnahme“ als “Sanktionierungsmaßnahme im StVR“ den Bezug zu diesem<br />
Rechtsgebiet, aber keinen zum OWIG, also bringt der Paragraph nix….. §26 StVG ist zusammen mit §53 OWIG<br />
die Berechtigung der Polizeibehörden mit ihren PVB’s Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einzuleiten, einfach<br />
mal den §26 StVG <strong>und</strong> §53 OWIG lesen, also für die Ordnungsbehörden mit ihren HiPo’s nicht zu gebrauchen,<br />
in diesem Fall §8 HSOG <strong>und</strong> generell §26 Abs.1, 2 StVG; §53 OWIG; §163 StPO …...also<br />
demzufolge:<br />
Einleitung:<br />
HSOG (= §1 Abs.2 (, 3), §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10) hier muss ein Bezugspunkt vorhanden <strong>sein</strong> zw.<br />
Beiden Rechtsgebieten als Berechtigung (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis), für den vor “Ort befindlichen“ HiPo, um<br />
ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einzuleiten <strong>und</strong> durchführen zu können <strong>und</strong> dürfen OWIG (=§35, §36<br />
Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57, §58);<br />
sowie muss es zugleich einen Bezug zum verletzten Rechtsgebiet geben, als Berechtigung der<br />
Sanktionierungsmaßnahme:<br />
HSOG (= §1 Abs.2 (, 3), §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3 , §4, §5, §10) StVR (=§24, §26a StVG; §49 Abs.3 Nr. 4,<br />
§41 Abs.1 Anlage 2 StVO)<br />
Sanktionierungsmaßnahme:<br />
OWIG (=§35, §36 Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57, §58) StVR (=§24, §26a StVG; §49 Abs.3 Nr. 4, §41<br />
Abs.1 Anlage 2 StVO)<br />
Fehlt nur ein Bezug untereinander im zu einander stehenden kausalen Zusammenhang, ist der<br />
Ordnungswidrigkeiten-Fall null <strong>und</strong> nichtig….[ ]…..Ermittlungsstand nach Einleitung festgestellte<br />
Ordnungswidrigkeit beguckt mit nachfolgendem Ergebnis DRINGENST !!! Wertvollstes Gefahrgut beschützen<br />
(verinnerlichen) = Cafe oder Cappuccino trinken gehen…. <br />
Kommentar: ….Damned….<strong>Die</strong> da (110) sind voll ausgelastet mit ihrer Straftatenermittlung <strong>und</strong> -Bekämpfung….<strong>Die</strong> da (<br />
Ordnungshüter/in) dürfen <strong>und</strong> können, nur festgestellte Ordnungswidrigkeiten angucken, so denn wertvollstes Gefahrgut<br />
beschützen….das ist doch nicht zu fassen, hier herrschen Zustände in unserem schönem Land….so kann des nicht weiter<br />
gehen…dem ganzen muss Einhalt geboten wern….da muss ma ganz dringend so Spezialisten, die das Recht <strong>und</strong> Gesetz voll<br />
auf ihrer Seite ham, uffen Plan gerufen wern….die den ordnungswidrig willigen Handelten ma so rischtisch uffer Füße<br />
rumtreten <strong>und</strong> damit für Recht <strong>und</strong> Ordnung sorgen…… <br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [28]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Spezialist:<br />
Hr. Fennek: Bestellter Ordnungshüter (§3 Abs. 3, §85, §90, §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3, §100,<br />
§101 Abs.2 HSOG)<br />
Besonderheit kann durch lautes vor sich hin rezitieren einer bestimmten Zaubervorschrift (§77 HSOG)<br />
kränklich gewordene Ordnungswidrigkeiten-Verfahren heilen<br />
Ordnungswidrigkeiten-Verfahren<br />
Zu §1 Abs.(1,) 2 (, 3), §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3 HSOG (=Aufgabe/Sachliche Zuständigkeit, so denn auch der<br />
Bezug zueinander), sowie zu §3 Abs. 3, §4, §5, §10 HSOG (=opportunitäts- <strong>und</strong> pflichtgemäßes Ermessen dem<br />
Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit zuträglich, der Gr<strong>und</strong>rechte beachtend, so denn auch der Bezug zueinander)<br />
bedarf es keiner schriftlichen Erklärung, dass muss jeder Bedienstete als HiPo (§99 HSOG) einer allgemeinen<br />
Ordnungsbehörde (§85 HSOG), der Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG) <strong>sein</strong>er (kreisfreien) Gemarkung<br />
(§100) wissen.<br />
Erklären Sie, die im kausalen Zusammenhang untereinander zueinanderstehenden<br />
Bezugspunkte<br />
Textliche Einleitung<br />
Beginnend mit dem polizeirechtlichen (hoheitliche Befugnis) im <strong>Gefahrenabwehr</strong>recht der öffentlichen Ordnung<br />
die öffentliche Sicherheit (Polizeirecht), um eine Sanktionierungsmaßnahme (Strafrecht) im Verfahrensrecht<br />
(Strafprozessrecht) einzuleiten eines geltenden <strong>und</strong> gültigen Rechts (Straßenverkehrsrecht), wahrgenommen<br />
(entdeckt, erforscht) durch die ansässig örtlich zugelassene gefahrenabwehrende Ordnungsbehörde<br />
(Sonderordnungsbehörde) der Leitung der ansässig örtlichen zuständigen gefahrenabwehrenden<br />
Ordnungsbehörden (allgemeinen Ordnungsbehörden) mit einer ihrer bestellten Ermittlungspersonen (HiPo,<br />
OrPo) für die benannten Straf-/Verfolgungsbehörden (StA, Bußgeldstellen).<br />
1.Abschnitt (Aufgaben)<br />
Bestimmung; Zuweisung; Erfüllung<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>; Ordnungswidrigkeiten; Straftaten<br />
Bezugspunkte im kausalen Zusammenhang<br />
Sachverhalt (Gegenstand (Fahrzeug) wurde im rechtsgültigen Haltverbot (Vz. 283 StVO) zum Parken abgestellt)<br />
entspricht der bestimmten, zugewiesenen zu erfüllenden Aufgabe (§1 Abs.2 (, 3), §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3 HSOG).<br />
2.Abschnitt (Schwere der Gesetzesübertretung)<br />
Prüfung der schwere des Missachtens (Fahrlässig; Vorsätzlich) des inhaltlichen Verbots (§49 Abs.3 StVO)<br />
Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist sek<strong>und</strong>är zu behandeln, also primär mit oder ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit<br />
es ist immer eine Ordnungswidrigkeit (Verbotsübertretung (Gesetzesübertretung)) nach §41 Abs.1 Anlage 2<br />
StVO (Vz. 283 StVO) im Absoluten Haltverbot Gegenstände aller Art abzustellen<br />
Nach bewertenden opportunitäts- <strong>und</strong> pflichtgemäßen Ermessen, dem Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit, unter<br />
vollster Berücksichtigung der Gr<strong>und</strong>rechte das erforderlichste, zweckdienlichste <strong>und</strong> angemessenste<br />
entsprechendes mildeste Mittel ausgewählt = (bußgeldbewährte) Ordnungswidrigkeiten-Anzeige (§3 Abs.3, §4,<br />
§5, §10 HSOG).<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [29]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
3.Abschnitt (Zusammenhang)<br />
§3 Abs.3, §77 HSOG i.V.m §49 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO:<br />
Durch §77 HSOG (Ordnungswidrigkeiten) an sich, wird angegeben, dass eine Ordnungswidrigkeit festgestellt<br />
wurde, erforscht <strong>und</strong> ermittelt durch §3 Abs.3 HSOG (Aufgabenerfüllung: Bei der Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung<br />
von Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten…) in der Straßenverkehrsordnung nach §49 StVO<br />
(Ordnungswidrigkeiten) von §41 Abs.1 Anlage 2 StVO (Vz. 283 StVO).<br />
<strong>Die</strong> abgeschlossene Handlung des Letzt Verantwortlichendes des nicht mehr innehabenden Gegenstandes<br />
ist, einem ordnungswidrigen Handeln <strong>und</strong> Tun (§1 OWIG) in dieser Art <strong>und</strong> Weise gleichzusetzen (§17<br />
OWIG), unter Ausschluss eines Vorsatzes oder einer Fahrlässigkeit (§10 OWIG; §49 Abs.3 StVO)<br />
Resümee:<br />
Bis hierhin, ist alles rechtens <strong>und</strong> legal, weil es wurde festgestellt, ermittelt <strong>und</strong> erforscht: Ordnungswidrigkeit<br />
1. Stufe:<br />
4.Abschnitt (Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten)<br />
Straßenverkehrsamt Ffm. als Beispiel dienend:<br />
Einleiten eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahren durch Inaugenscheinnahme des Sachverhaltes vor Ort, im Zuge<br />
dessen resultierender Ermittlungsstandes (Gegenstand (Fahrzeug) wurde im rechtsgültigen Haltverbot (Vz. 283<br />
StVO) zum Parken abgestellt) <strong>und</strong> daraus resultierend eine mögliche gesetzliche entgeltliche Sanktionierung der<br />
Verbotsübertretung (§3 Abs.3, §77 Abs.3 Satz 1 HSOG; §1, §10, §17 OWIG i.V.m §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1<br />
Anlage 2) StVO.<br />
Durch den Verweis im §77 Abs.3 Satz 1 HSOG auf den §36 Abs.1 Nr.1 OWIG, haben wir den Bezugspunkt zum<br />
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG), aber dieser setzt die Verwaltungsbehörde (§35 OWIG) die sachlich<br />
(§36 OWIG) <strong>und</strong> örtlich (§37 OWIG) zuständig ist, als Verwaltungsbehörde (hoheitliche Befugnis <br />
Straßenverkehrsbehörde nach §44, §45, §46 StVO), voraus. Der §77 Abs.3 Satz 1 HSOG sagt des Weiteren aus<br />
die Verwaltungsbehörde (nach §35 OWIG (§44, §45, §46 StVO)) ist die örtliche (Sonder)Ordnungsbehörde<br />
(nach §85 HSOG für §90 HSOG)<br />
Im Zuge der Ermittlungen nach §44, §45, §46 StVO gibt es dahingehend kein Problem (siehe Anhang B.1.6<br />
(Muster für eine Bestellung (<strong>Gefahrenabwehr</strong>))), aber wurde keine Ausnahmegenehmigung durch das<br />
HMdIS erteilt an die nicht hoheitliche Behörde (Straßenverkehrsamt Ffm.), sind alle anderen eingeleitete<br />
Ordnungswidrigkeiten-Verfahren illegal, die durch die Verkehrsüberwachungstätigkeit im ruhenden sowie<br />
fließenden Verkehr angezeigt werden (§1 Nr.5 HSOG-DVO).<br />
<strong>Die</strong> Abt.2 des Straßenverkehrsamtes Ffm. an sich hat keine hoheitliche Befugnis, sondern es sind ihre<br />
Bedienstete als bestellte HiPo’s nach §3 Abs. 3, §85, §90, §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3, §100,<br />
§101 Abs.2 HSOG durch das Polizei <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR).<br />
Alle anderen in der Abt. 2 haben im groben eine Polizei-ordnungsrechtliche Aufgabenbefugnis Allg. <strong>und</strong><br />
Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, Satz (1,) 2, 3, §3 Abs.1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4,<br />
Satz 2, §89, §100 (VV-)HSOG<br />
Damit ist ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs, durch <strong>Die</strong><br />
ordnungswidrige Handlungsweise (Gegenstand entgegen einem Verbot örtlich platziert in einer öffentlichen<br />
Straße) des Letzt Verantwortlichen des nicht mehr innehabenden Gegenstandes im Straßenverkehrsrecht<br />
(StVR), mit dem Verfahrensrecht (Strafrecht (Ordnungswidrigkeitenrecht)), kommend aus dem Polizei <strong>und</strong><br />
Ordnungsrecht (POR) (<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht), eingeleitet, in der öffentlichen Ordnung die öffentliche<br />
Sicherheit im Polizeirecht (POR).<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [30]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Bauen sie einen Ordnungswidrigkeiten-Fall auf; nach dem HSOG <strong>und</strong> dem gesetzlichen legitimen Vorgehen der<br />
Ordnungsbehörden; ist soweit gelöst.<br />
[§1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77 Abs.3 Satz 1*, §85, §90, §99**, §100, §101 Abs.2 HSOG<br />
i.V.m §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO]<br />
*((§1, §2, §3, §8, §10, §17,) §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37 1 OWIG)<br />
1 (Straßenverkehrsamt (Abt.3-5 (Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO))) oder die Ordnungsbehörde (§85<br />
HSOG) im Zusammenspiel jeweils mit der Bußgeldstelle Frankfurt (Verwarnung 0-55 €) oder Kassel (Bußgeld<br />
60-5000€) = §26 Abs.1, 2 StVG (Hoheitliche Befugnis = §81-§89 HSOG)<br />
**(Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG)<br />
-----------<br />
Jetzt geht es weiter mit dem anhängigen Bußgeld-Verfahren, als 2 stufiger Verwaltungsakt, durch das<br />
eingeleitete Ordnungswidrigkeiten-Verfahren<br />
2. Stufe:<br />
5.Abschnitt (Bußgeldverfahren eröffnen)<br />
Bestimmung der Sanktion durch das verletzte Rechtsgebiet<br />
Als Nächstes, ein daraus resultierendes anhängendes mögliches entgeltliches Bußgeld-Verfahren mit einem zu<br />
entrichteten Entgelt (Verwarnungsgeld (0-55 €) <strong>und</strong>/oder Bußgeld (60-5000 €)), gegen den Letzt<br />
Verantwortlichen des nicht mehr innehabenden Gegenstandes im Straßenverkehrsrecht (StVR), mit dem<br />
Strafrecht (Verfahrensrecht (Ordnungswidrigkeitenrecht)), kommend aus dem StVR (Sanktionsrecht), zu<br />
eröffnen (durchzuführen), in der öffentlichen Sicherheit die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht (POR).<br />
Unseren Fall wieder aufgreifend:<br />
ein Fahrzeug wurde zum Parken abgestellt;<br />
nach Inaugenscheinnahme des abgestellten Fahrzeugs wird festgestellt, dass dies ordnungswidrig im Haltverbot<br />
(Vz. 283 Straßenverkehrsordnung (StVO)) geparkt wurde<br />
Ordnungswidrigkeiten-Verfahren ist eingeleitet worden nach,<br />
§1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77 Abs.3 Satz 1*, §85, §90, §99**, §100, §101 Abs.2 HSOG<br />
i.V.m §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO<br />
*((§1, §2, §3, §8, §10, §17,) §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37 1 OWIG)<br />
1 (Straßenverkehrsamt (Abt.3-5 (Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO))) oder die Ordnungsbehörde (§85<br />
HSOG) im Zusammenspiel jeweils mit der Bußgeldstelle Frankfurt (Verwarnung 0-55 €) oder Kassel (Bußgeld<br />
60-5000€) = §26 Abs.1, 2 StVG Hoheitliche Befugnis §85, §90, §91, §99 HSOG <strong>und</strong> zusätzlich in der<br />
Funktion einer gefahrenabwehrenden hoheitlichen Behörde, genannte Abteilung(en) nach §44, §45, §46 StVO<br />
**( Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG)<br />
durch das Polizeirecht (POR).<br />
Bußgeld-Verfahren eröffnen nach,<br />
§49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO<br />
durch das Ordnungsrecht (POR).<br />
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© Frank Vogler<br />
Beginnend mit §49 Abs.3 StVO findet sich dort der Verweis auf den §24 Abs.1 StVG….<br />
Abs. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach [….] oder einer<br />
vollziehbaren Anordnung auf Gr<strong>und</strong> einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die<br />
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />
§49 Abs.3 StVO §24 Abs.1 StVG passt also, jetzt geht es um die vollziehbare Anordnung nach §24<br />
Abs.1 StVG, dem Fall entsprechend finden wir darüber etwas im §49 Abs.3 Nr. 4 StVO in der Anlage 2 der<br />
StVO.<br />
Abs. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer<br />
vorsätzlich oder fahrlässig<br />
Nr.4 entgegen § 41 Abs.1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3<br />
nicht befolgt<br />
Damit haben wir die begangene vollzogene ordnungswidrige Handlung nachgewiesen, anhand der Gesetzeslage<br />
des Straßenverkehrsrechts, sowie des vor Ort stattgef<strong>und</strong>enen Sachverhalts:<br />
§24Abs.1* StVG, §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2**) StVO ein Fahrzeug wurde im angeordneten,<br />
immerfort/dauerhaften (ohne zeitliche Begrenzung) bestehenden absoluten Haltverbot zum Parken abgestellt =<br />
vergangenheitliche <strong>und</strong> gegenwärtig zukünftig jetziger Ist-Zustand, solange bis das Fahrzeug entfernt wird<br />
Im Anhörungsbogen heißt es dann aber richtiger weise, als persönlich unpersönliche Anrede:<br />
Persönlich (Subjektiv): Sehr geehrter Hr. Dachs (Halter des Fahrzeug, aber nicht unbedingt unmittelbarer<br />
Letzt Verantwortlicher)<br />
Unpersönlich (Objektiv): Es wurde ihr Fahrzeug im absoluten Haltverbot (Vz. 283 StVO),<br />
am….um…..in…usw. zum Parken abgestellt…<br />
*….. einer vollziehbaren Anordnung auf Gr<strong>und</strong> einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die<br />
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />
*<strong>Die</strong> vollziehbare Anordnung ist, die Haltverbotsstrecke (§41 StVO) zwischen den Verkehrszeichen (Vz. 283 -<br />
10 StVO (Anfang) <strong>und</strong> Vz.283-20 StVO (Ende)). Heißt ein Halten <strong>und</strong>/oder Parken eines Fahrzeuges<br />
zwischen den angeordneten <strong>und</strong> aufgestellten Verkehrszeichen (Vz. 283 StVO), in der daraus entstandenen<br />
Haltverbotsstrecke durch die Rechtsvorschrift (StVO) des §41 Abs.1 Anlage 2 StVO (Vorschriftzeichen) steht<br />
dem entgegen, als nicht gebotener (erlaubter) Zustand, weil die dahingehende ausführende Handlung den<br />
bestehenden offenen Verwaltungsakt (Anordnung nach §41 StVO für ein Haltverbot) verletzt in <strong>sein</strong>er<br />
Rechtsgültigkeit.<br />
Eine Verletzung in <strong>sein</strong>er Rechtsgültigkeit gegen den/die abgeschlossenen Verwaltungsakt(e) des/die<br />
Verkehrszeichen(s) (Vz.283 StVO) ist niemals möglich, weil diese ihren Abschluss fanden, in dem die Vz.<br />
283 StVO an der angeordneten Stelle aufgestellt <strong>und</strong> fest verankert worden sind <strong>und</strong> nach 3 Tagen Karenzzeit<br />
die volle Rechtsgültigkeit erlangt hat, danach nur noch dem Zweck dienen eine bestehende<br />
Haltverbotsstrecke (§41 StVO) ersichtlich wahrnehmend anzuzeigen.<br />
**(Abschnitt 8 (Halt <strong>und</strong> Parkverbote (Spalte 1(lfd. Nr. 62), Spalte 2 (Vz.283), Spalte 3 (Das Halten auf der<br />
Fahrbahn ist Verboten)) StVO)<br />
Des Weiteren aus der Bußgeldvorschrift (§24 StVG) der Abs. 3 Nr. 5 als bestimmender Höchstsatz möglichen<br />
an zu entrichtetem Entgelt für eine Ordnungswidrigkeit nach §24 Abs.1 StVG des §49 StVO = bis zu 2000 €<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [32]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Kleine Zusammenfassung unseres geschnürten Ordnungswidrigkeiten-Package:<br />
§1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77 Abs.3 Satz 1*, §85, §90, §99**, §100, §101 Abs.2 HSOG<br />
i.V.m §24 Abs.1, 3 Nr. 5 StVG, §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO<br />
*((§1, §2, §3, §8, §10, §17,) §35, §36 Abs.1 Nr. 1, §37 1 OWIG)<br />
1 (Straßenverkehrsamt (Abt.3-5 (Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO))) oder die Ordnungsbehörde (§85<br />
HSOG) im Zusammenspiel jeweils mit der Bußgeldstelle Frankfurt (Verwarnung 0-55 €) oder Kassel (Bußgeld<br />
60-5000€) = §26 Abs.1, 2 StVG Hoheitliche Befugnis §85, §90, §91, §99 HSOG <strong>und</strong> zusätzlich in der<br />
Funktion einer gefahrenabwehrenden hoheitlichen Behörde, genannte Abteilung(en) nach §44, §45, §46 StVO<br />
**( Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 HSOG)<br />
Kommentar: Sieht ganz gut aus das Ganze, von der polizeirechtlichen Seite wurde erforscht, ermittelt <strong>und</strong><br />
festgestellt, dass hier eine Gesetzesübertretung in geringfügiger Art <strong>und</strong> Weise vonstattengeht. Hier muss also<br />
der Gesetzesübertretung in voller Stärke Einhalt geboten werden…..jetzt müsst ma halt ma erst gucken, da gibst<br />
nämlich so ne Behörde die das da zuständig regelt mit dem da rechtlich einzuziehenden entgeltlichen Betrag,<br />
was es kost wenn ma sich halt ma ebend da in so en langgezogenes freies Plätzchen stellt dieser genannten<br />
Verkehrszeichen….(…also wirklich nur ganz kurz so ein parkendes Halten….Gerüchter weise hört man immer,<br />
egal wo, was von so 3 Min….wie dem auch sei, ist ja nur ein Gerücht mit diesem Parken im Haltverbot…)…<br />
6. Abschnitt (Ahndung, Verfolgung)<br />
Im §26a StVG wird man schnell fündig, welche Institution als oberste <strong>Die</strong>nstaufsichtsbehörde (BMDV), für die<br />
Ahndung <strong>und</strong> Verfolgung fungiert <strong>und</strong> es bringt die letzten fehlenden Bezugspunkte einmal zum Strafrecht als<br />
Verfahrensrecht (§56 OWIG) <strong>und</strong> zum berechtigten Sanktionsrecht (§49 StVO) als verletztes Recht (StVR) mit<br />
dem angebenden Höchstmaß im Bußgeldrecht (§24 StVG), durch Zahlung des angegebenen, erlassenen<br />
entgeltlichen Obolus (Bußgeldkatalog) = §26a Abs.1 Nr.1, 2 StVG<br />
Hessen als Beispiel:<br />
Heißt, durch den Verweis auf den §56 OWIG im §26a StVG wird die zuständige Verwaltungsbehörde genannt,<br />
als die zulässige Behörde für die ahndende Verfolgung einer vor Ort begangenen <strong>und</strong> angezeigten<br />
Ordnungswidrigkeit nach §35, §36, §37 OWIG, welche nach §57 <strong>und</strong> §58 OWIG berechtigt ist eine Verwarnung<br />
mit oder ohne Verwarnungsgeld zu erheben §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG bestellt von den<br />
allgemeinen örtlichen Ordnungsbehörden (§85 HSOG) für die Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG) als örtlich<br />
stellvertretende Verfolgungsbehörde (§47 OWIG); bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (Verwarnungsgeld:<br />
0-55 €, zahlbar an Ort <strong>und</strong> Stelle oder per schriftlicher Anhörung) für die örtlich zuständige Bußgeldstelle des<br />
Ordnungsbezirks (als Beispiel: Frankfurt/Main); bei mittelschweren bis schweren Ordnungswidrigkeiten<br />
(Bußgeld: 60-5000€, per schriftlicher Anhörung) an die übergeordnete Zentrale Bußgeldstelle im<br />
Regierungsbezirks des Regierungspräsidium Kassel (RP Kassel; §58 Abs.1 Satz 3 OWIG), je nach Schwere der<br />
Ordnungswidrigkeit ist die Staatsanwaltschaft (StA) oder ein berufener Richter (§35 OWIG) rechtlich zuständig<br />
= §26 Abs. 1 (2) StVG §77 Abs.3 Satz 1 HSOG; §26 Abs.3 StVG<br />
7. Abschnitt (Abschluss)<br />
§1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77 Abs.3 Satz 1*, §85, §90, §99**, §100, §101 Abs.2 HSOG<br />
i.V.m §24 Abs.1, 3 Nr. 5, §26 Abs.3, §26a Abs.1 Nr.1, 2 StVG***, §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO<br />
*((§1, §2, §3, §8, §10, §17,) §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37 1 OWIG)<br />
1 (Straßenverkehrsamt (Abt.3-5 (Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO))) oder die Ordnungsbehörde (§85<br />
HSOG) im Zusammenspiel jeweils mit der Bußgeldstelle Frankfurt (Verwarnung 0-55 €) oder Kassel (Bußgeld<br />
60-5000€) = §26 Abs.1, 2 StVG Hoheitliche Befugnis §85, §90, §91, §99 HSOG <strong>und</strong> zusätzlich in der<br />
Funktion einer gefahrenabwehrenden hoheitlichen Behörde, genannte Abteilung(en) nach §44, §45, §46 StVO<br />
**( Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 HSOG; §47 OWIG (§152 StPO)) / ***(§56, §57 Abs.1, §58 OWIG)<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [33]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
Spezialistin:<br />
Fr. Seeotter: Bestellte Ordnungshüterin (§3 Abs.3, §85, §90, §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3, §100,<br />
§101 Abs. 2 HSOG)<br />
Besonderheit kann auf magische Weise (§8 HSOG), störende, behinderte <strong>und</strong>/oder gefährdende Gegenstände<br />
einfach so aus dem öffentlichen Raum verschwinden lassen<br />
Besonderes Verwaltungsrecht (Abschleppmaßnahme)<br />
Eine Störung (passiv) kann auch eine Behinderung <strong>und</strong>/oder Gefährdung <strong>sein</strong> kausal Eine Behinderung<br />
<strong>und</strong>/oder Gefährdung, geht immer mit einer Störung (aktiv) einher<br />
§1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, §8 HSOG (= polizeirechtliche <strong>Gefahrenabwehr</strong>)<br />
Abschleppgr<strong>und</strong>: Fahrzeug parkt im Haltverbot* (Vz. 283 StVO) / Parkschein-/Parkdauerüberziehung* (Vz.<br />
314/315 StVO mit entsprechendem Zusatzzeichen)<br />
Ist, dann eine imaginäre (= passive, abstrakte, berechtigte Annahme) Störung; die auch behindert/gefährdend<br />
<strong>sein</strong> könnte; als Verbots-/Gebotsübertretung<br />
Ordnungsbehörden:<br />
*ist eine imaginäre (= passive, abstrakte, berechtigte Annahme) Störung (=Verbots-/Gebotsübertretung) in der<br />
öffentlichen Ordnung, die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht<br />
Polizeibehörden:<br />
*ist eine imaginäre (= passive, abstrakte, berechtigte Annahme) Störung (=Verbots-/Gebotsübertretung) in der<br />
öffentlichen Ordnung, die öffentliche Sicherheit im Polizeirecht<br />
§1 Abs.1, §2 Satz 1, §3 Abs.1, §8 HSOG (= rechtliche <strong>Gefahrenabwehr</strong>)<br />
Abschleppgr<strong>und</strong>: Fahrzeug parkt im Haltverbot (Vz. 283 StVO)* / Gehwegparken* (mit oder ohne Vz. 314/315<br />
StVO, ggf. mit entsprechendem Zusatzzeichen) mit Behinderung/Gefährdung “Begegnungsverkehr nicht<br />
möglich“; “Im Wendebereich“; “Ausfall einer Fahrspur“; “Behinderung des Fließverkehrs“; etc.<br />
Ist, dann eine imaginäre (= aktive, konkrete, gerechtfertigte Annahme) Störung die einher geht, als<br />
behinderte/gefährdende Verbots-/Gebotsübertretung<br />
Ordnungsbehörden:<br />
*ist eine imaginäre (= aktive, konkrete, gerechtfertigte Annahme) Störung (= behinderte/gefährdende Verbots-<br />
/Gebotsübertretung) in der öffentlichen Sicherheit, die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht<br />
Polizeibehörden:<br />
*ist eine imaginäre (= aktive, konkrete, gerechtfertigte Annahme) Störung (= behinderte/gefährdende Verbots-<br />
/Gebotsübertretung) in der öffentlichen Sicherheit, die öffentliche Sicherheit im Polizeirecht<br />
Eine Abschleppmaßnahme nach HSOG (Besonderes Verwaltungsrecht) hat mit einer Verwarnungsgeldbehafteten<br />
Verwarnung (bußgeldbewährten Ordnungswidrigkeiten-Verfahren) des Fahrzeuges nichts zu tun, es sind 2 voneinander<br />
getrennte Verwaltungsverfahren<br />
BKat: TbNr.141312 - Fahrzeug parkt im Haltverbot (Vz. 283 StVO) Sanktionsrecht (StVO) des Straßenverkehrsrecht<br />
(StVR) mit dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) im Verfahrensrecht des Strafrechts (OWIG)<br />
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme: §8 HSOG Hessisches <strong>Eingriffsrecht</strong> nach Polizei <strong>und</strong> Ordnungsrecht<br />
(POR) – Abschleppgr<strong>und</strong> (Fahrzeug parkt im Haltverbot (Vz. 283 StVO)) Sanktionsrecht (HSOG) des StVG im StVR<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [34]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
(Un)Bewußtes Handeln vorsätzlich oder fahrlässig<br />
Als Beispiel der §49 StVO gibt in <strong>sein</strong>en Absätzen 1-4 an, ob eine Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder fahrlässig begangen<br />
worden <strong>sein</strong> muss oder keines von beiden.<br />
Beispiel:<br />
Handlungsweise bewusst (Art), vorsätzlich unbewusstes fahrlässiges Handeln (Weise) = abstrakte (Art) passive (Weise)<br />
Handlung<br />
Ein Fahrzeug wird in einem Haltverbot nach §41 Abs.1 Anlage 2 (Vz. 283) StVO abgestellt zum Parken<br />
der Fahrer steigt aus <strong>und</strong> geht sofort ohne weiteres ins nächstgelegene Cafe = Pflichtverletzung durch Unterlassung<br />
Pflicht = nachdem abstellen des Fahrzeuges, dem Fahrer es <strong>sein</strong>e Pflicht ist, bis zu ca. 150 Meter zurück zu gehen zur<br />
Anfangsbeschilderung, um sich pflichtgemäß zu vergewissern, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß (§1 StVO) abgestellt<br />
wurde zum Parken<br />
Beispiel:<br />
Handlungsweise unbewusst (Art), fahrlässig bewusstes vorsätzliches Handeln (Weise) = konkrete (Art) aktive (Weise)<br />
Handlung<br />
Ein Fahrzeug wird in einem Haltverbot nach §41 Abs.1 Anlage 2 (Vz. 283) StVO abgestellt zum Parken<br />
der Fahrer steigt aus <strong>und</strong> geht <strong>sein</strong>er Pflicht* nach, in dem dieser sich pflichtgemäß vergewissert, dass das Fahrzeug<br />
ordnungsgemäß abgestellt wurde zum Parken, aber nach Betrachtung der Anfangsbeschilderung, wird diesem bewusst, dass<br />
das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt wurde zum Parken, dieser geht sofort ohne weiteres ins nächstgelegene Cafe =<br />
Rechtsverletzung durch nicht Unterlassung mit eingehender Pflichtverletzung durch Unterlassung<br />
*Pflicht = nachdem abstellen des Fahrzeuges, dem Fahrer es <strong>sein</strong>e Pflicht ist, bis zu ca. 150 Meter zurück zu gehen zur<br />
Anfangsbeschilderung, um sich pflichtgemäß zu vergewissern, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß (§1 StVO) abgestellt<br />
wurde zum Parken<br />
Beispiel:<br />
Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO (Arbeiten im öffentlichen Raum)<br />
Der Tatbestand (§49 Abs. 4 Nr. 3 StVO) setzt das vorsätzliche oder fahrlässige Handeln voraus<br />
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich<br />
oder fahrlässig<br />
3.entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese<br />
Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,<br />
Handlungsweise unbewusst fahrlässig (Art), bewusstes vorsätzliches Handeln (Weise) = passive (Art) abstrakte (Weise)<br />
Handlung<br />
Nach Nr. 3 wäre das ein vorsätzliches Handeln, wenn der inhaltliche Text dem genannt Verantwortlichen bekanntermaßen<br />
ist, ansonsten, wäre das nach Nr. 3 ein fahrlässiges Handeln:<br />
entgegen § 45 Absatz 6 diese Anordnung nicht befolgt hinsichtlich des ordnungsrechtlichen Verwaltungsaktes mit <strong>sein</strong>en<br />
Auflagen zur Verkehrssicherungspflicht für die Durchführung der Arbeiten im öffentlichen Raum = Rechtsverletzung<br />
durch nicht Unterlassung mit eingehender Pflichtverletzung durch Unterlassung<br />
Handlungsweise bewusst vorsätzlich (Art), unbewusstes fahrlässiges Handeln (Weise) = aktive (Art) konkrete (Weise)<br />
Handlung<br />
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht<br />
befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient = Pflichtverletzung durch Unterlassung<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [35]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler<br />
HSOG<br />
§1 Abs.1 HSOG = <strong>Gefahrenabwehr</strong>recht/Polizeirecht <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR)<br />
§1 Abs.2 HSOG = Polizeirecht <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR)/<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht; als weiteres<br />
zusätzliches “zugewiesenes“ Rechtsgebiet zum Ordnungsrecht z.B.: Straßenverkehrsrecht<br />
Eingriffsbefugnisse nach <strong>Gefahrenabwehr</strong> / POR (E) / nach POR / <strong>Gefahrenabwehr</strong> (A)<br />
§1 Abs.1 HSOG = (E) / §1 Abs.2 HSOG = (A)<br />
Abschnitt 1 (Aufgaben (Bestimmung; Zuweisung; Erfüllung):<br />
§1 - dort werden die Aufgaben bestimmt <strong>und</strong> den zuständigen Behörden zugeteilt<br />
§2 - dort wird zum <strong>Teil</strong> die Erfüllung der Aufgaben beschrieben, sowie beschrieben wie die<br />
Aufgabenerfüllung zu erfolgen hat<br />
§3 - dort wird eine weitere Weise der Erfüllung der Aufgaben beschrieben, sowie beschrieben wie<br />
die Aufgabenerfüllung zu erfolgen hat<br />
Abschnitt 2 (Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz/Opportunität (§4, §5, §10, §77 HSOG; §56 OWIG)):<br />
§4 - Verhältnismäßigkeitsprinzip (4 Punkte-Prüfung) (E) / (A)<br />
§5 - vorgeschriebene, opportune Vorgehensweise §10 (E) / (A)<br />
§10 - vorgeschriebene, opportune Vorgehensweise §77 HSOG (E) / (A)<br />
§77 - vorgeschriebene, opportune Vorgehensweise §77 Abs.2 Satz 1 HSOG (E) / (A)<br />
§56 - vorgeschriebene, opportune Vorgehensweise §56 Abs.1 (Satz 2) OWIG<br />
(Opportunitätsgr<strong>und</strong>satz, §1 Abs.2 VV-HSOG)<br />
Abschnitt 3 (Verantwortlichkeit):<br />
§6 - Verhalten von Personen (E) / (A)<br />
§7 - Zustand von Tieren <strong>und</strong> Sachen (E) / (A)<br />
§9 - übertragene Verantwortung an eine Person (E) / (A)<br />
Abschnitt 4 (Zwang!!!!):<br />
§48 - aufgezählte legitime Zwangsmittel (siehe Abs.2) (E) / (A)<br />
§53 - Androhung der Zwangsmittel (beachte: Abs.1 Satz 4)<br />
§58 – Androhung unmittelbaren Zwanges (beachte: Abs.1 Satz 2)<br />
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Zwang: Indirekt<br />
§8 - Maßnahme in unmittelbarer Ausführung (Zwangsmaßnahme) (E) / (A)<br />
§49 – Ersatzvornahme (Zwangsmittel) (E) / (A)<br />
§50 - Zwangsgeld (Zwangsmittel) (E) / (A)<br />
Zwang: Direkt<br />
§31 - Platzverweisung, Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot (Zwangsmaßnahme) (E) / (A)<br />
§40 - Sicherstellung (Zwangsmaßnahme) (E) / (A)<br />
§52 - Unmittelbarer Zwang (Zwangsmittel) (E) / (A)<br />
Zwang: In-/Direkt (absoluter Zwang, d.h.: ohne Einschränkung)<br />
§47 – Verwaltungszwang<br />
(Zwangsmaßnahme mit inbegriffen: Zwangsmittel (§52) <strong>und</strong> Hilfsmittel (§55)) (E) / (A)<br />
Abschnitt 5 (Befugnisse):<br />
§11 - Allgemeine Befugnisse ( ab dort, setzen verschiedentliche Vorschriften einen<br />
ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt voraus…..)<br />
Weitere Befugnisse <strong>und</strong> Sachverhalte<br />
§12 - Befragung <strong>und</strong> Auskunftspflicht<br />
§54.0 VV-HSOG - <strong>Eingriffsrecht</strong> (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §3 Abs.3 (HSOG; StPO; OWIG))<br />
§63 - Maßgabe zur Ausübung des unmittelbaren Zwanges<br />
§77 - Ordnungswidrigkeiten<br />
§81 - <strong>Gefahrenabwehr</strong> (Ländersache)<br />
§82 - §84 - Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Behörden der allg. Verwaltung)<br />
§85 - §87 - Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Allg. Ordnungsbehörden)<br />
§88 - Selbsteintritt<br />
§89 - Sachliche Zuständigkeit<br />
§90 - Sonderordnungsbehörden<br />
§91 - Polizeibehörden<br />
§99 – Hilfspolizei(beamte/beamtinnen)<br />
§100 - Zuständigkeit der <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden<br />
§101 - Zuständigkeit der Polizeibehörden<br />
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StPO<br />
Eingriffsbefugnisse<br />
Gr<strong>und</strong>sätzliche; Maßgeblichen<br />
§94 - Sicherstellung <strong>und</strong> Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken<br />
§98 - Verfahren bei der Beschlagnahme<br />
§108 - Beschlagnahme anderer Gegenstände<br />
§109 - Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände<br />
§111b - Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung<br />
§111c - Vollziehung der Beschlagnahme<br />
§111q - Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts <strong>und</strong> Vorrichtungen<br />
§127 - Vorläufige Festnahme<br />
§151 - Anklagegr<strong>und</strong>satz<br />
§152 - Legalitätsgr<strong>und</strong>satz<br />
§158 - Strafantrag/-anzeige<br />
§163 - Legalitätsprinzip (§152 GVG - berufene Ermittlungspersonen)<br />
§163b - Maßnahmen zur Identitätsfeststellung<br />
§164 - Festnahme von Störern<br />
Weitere Befugnisse <strong>und</strong> Sachverhalte<br />
§48 - Zeugenpflichten; Ladung<br />
§72 - Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige<br />
§73 - Auswahl des Sachverständigen<br />
§111a - Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis<br />
§113 StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte<br />
§114 StGB - Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte<br />
§115 StGB - Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten<br />
gleichstehen<br />
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OWIG<br />
Eingriffsbefugnisse<br />
Gr<strong>und</strong>sätzliche; Maßgeblichen<br />
§19 - Tateinheit<br />
§20 - Tatmehrheit<br />
§21 - Zusammentreffen von Straftat <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeit<br />
§22 - Einziehung von Gegenständen<br />
§23 - erweiterte Vorrausetzung der Einziehung<br />
§27 - Selbstständige Anordnung<br />
§35 - Verfolgung <strong>und</strong> Ahndung durch die Verwaltungsbehörde<br />
§36 - Frage nach der Sachlichen Zuständigkeit<br />
§37 - Frage nach der Örtlichen Zuständigkeit<br />
§46 - Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren (Bußgeldverfahren)<br />
§47 - Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (Verfolgungsgr<strong>und</strong>satz)<br />
§53 - Opportunitätsprinzip (§152 GVG - berufene Ermittlungspersonen)<br />
§56 - Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde (Opportunitätsgr<strong>und</strong>satz)<br />
§57 - Ermächtigung (HiPo/LaPo ) nach §56 zu verwarnen<br />
§58 - Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung<br />
§111 - Falsche Namensangabe<br />
§116 - Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten<br />
§117 - Unzulässiger Lärm<br />
§118 - Belästigung der Allgemeinheit<br />
§119 - Grob anstößige <strong>und</strong> belästigende Handlungen<br />
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© Frank Vogler<br />
Anhang<br />
C.<br />
Weitere gelieferte Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel nach §55 HSOG<br />
Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 4 HSOG (Schlagstock)<br />
1. Tonfa/Rettungsmehrzweckstock (RMS) (in der kleinsten Ausführung)<br />
2. Kubotan als Schlüsselanhänger<br />
Zu den genannten Waffen nach §55 HSOG (Punkt 1 <strong>und</strong> 2):<br />
Der Tonfa/RMS eignet sich w<strong>und</strong>erbar, um bei übermäßiger Hitze oder Kälte,<br />
Lebewesen aus ihrer, in die missliche, Lage/Situation, gebrachten Zustand zu befreien,<br />
in dem man, als Beispiel, mit dem Griff die Scheibe einschlägt, bei einem Fahrzeug.<br />
Des Weiteren, ist der Tonfa/RMS bestens geeignet, um sich bei einem tätlichen<br />
Angriff zu schützen (insbesondere der Unterarm <strong>und</strong> andere Körperteile) als<br />
Verteidigungswaffe.<br />
Hier wäre zu empfehlen den Tonfa/RMS als Teleskopausführung zu beschaffen.<br />
Der “original“ Kubotan (Schlagwaffe), sowie ähnliche Waffen (z.B. Palm Sticks), sind<br />
in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, laut des derzeit geltenden Waffenrechtes, als<br />
verbotene/r Gegenstand/Gegenstände eingestuft. Mit dem Feststellungsbescheid<br />
“Z170“ des B<strong>und</strong>eskriminalamtes (BKA), ist ein Kubotan als “Schlüsselanhänger“<br />
erlaubt, sowie nach §55 Abs.4 HSOG, für Polizei- <strong>und</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden. Als<br />
Verteidigungswaffe sehr effektiv, der Handhabung bedarf es ein wenig der Übung.<br />
Siehe Beurteilung des<br />
Feststellungsbescheid Z-170, Kubotan, dieser zeigt eine abgewandelte erlaubte Form des<br />
Kubotan, sollte der Link nicht funktionieren, einfach nach Z-170 <strong>und</strong> BKA googlen<br />
© Frank A. Vogler