09.02.2022 Aufrufe

Hengste 2022 Haupt- und Landgestüt Schwaiganger

Das Bayerische Haupt- und Landgestüt Schwaiganger präsentiert das Hengstaufgebot für die Zuchtsaison 2022.

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Deckbeginn im Juli

Für Stuten, die nach dem 1.Juli erstmalig gedeckt oder besamt werden und nicht tragend werden,

wird die erste Decktaxe beim Deckgeldsplitting auf das nächste Jahr angerechnet, sofern der Hengst

im Eigentum des HLG steht.

Bei HLG-Kaltblut- und Haflingerhengsten, für die kein Deckgeldsplitting gewährt wird, wird das

volle Deckgeld auf das nächste Jahr angerechnet.

Es ist zu beachten, dass eine tierärztliche Bescheinigung über die Nichtträchtigkeit bis zum 15.09.

vorliegen muss.

Tiefgefriersamen

Bei Verwendung von Tiefgefriersamen wird das Deckgeld sofort bei Abholung oder Versand des Samens

erhoben. TG-Samen von Hengsten des HLG wird in Dosen angeboten, welche je nach Hengst und

Ejakulat und Aufbereitung zwischen 4 und 8 Pailletten umfassen. Das HLG empfiehlt je Besamung die

Verwendung einer ganzen Dose. Der TG-Samen ist für die Besamung der einen Stute bestimmt, für die

er bestellt wurde. Sollte mit dem Samen eine oder weitere Stuten besamt werden, sind diese unbedingt

vor der Besamung, unter Vorlage der Papiere, beim HLG anzumelden. Der Versand von Tiefgefriersamen

darf nur an Tierärzte oder zugelassene EU-Besamungsstationen erfolgen.

Nichtträchtigkeitsnachlass

Bei Stuten, die im Natursprung oder mit Frischsamen von Hengsten im Eigentum des HLG belegt

wurden und mittels tierärztlicher Nichtträchtigkeitsbescheinigung bis 15.09. nachgewiesen, nicht

trächtig sind, wird auf das Deckgeld im darauffolgenden Jahr ein Nachlass in Höhe von 50 % des

bezahlten Deckgeldes aus dem Vorjahr gewährt. Dies gilt nur bei Benutzung eines im Eigentum des

HLG stehenden Hengstes und nur bei nicht gesplittetem Deckgeld. Der Nachlass kann grundsätzlich

nicht auf eine andere Stute übertragen werden. Stuten, für die der Nachlass beansprucht wird, müssen

bis spätestens zum 31. Mai der darauffolgenden Decksaison das erste Mal belegt werden. Nach dem

31. Mai vorgestellte Stuten verlieren den Anspruch auf diese Regelung. Stuten, für die bereits im Vorjahr

ein Nachlass wegen Nichtträchtigkeit oder ein Nachlass über die normale Rabattregelung hinaus

gewährt wurde, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

Hengstwechsel

Falls in der laufenden Decksaison der benutzte Hengst aus irgendwelchen Gründen ausfällt bzw. nicht

in der Lage ist, die von ihm gedeckte bzw. besamte Stute nachzudecken bzw. nachzubesamen, kann

der Stutenbesitzer gegebenenfalls auf TG-Samen des Hengstes oder auf einen anderen Hengst der Station

ausweichen. Ist kein Ersatzhengst vorhanden, wird dem Stutenbesitzer eine erneute Bedeckung/

Besamung in der darauffolgenden Decksaison gewährt. Das bezahlte Deckgeld wird angerechnet. Bei

Hengstwechsel wird die Deckgelddifferenz des erstbenutzten Hengstes ausgeglichen. Mehrkosten werden

in Rechnung gestellt. Unterschreitungen des berechneten Deckgeldes werden in Form von Gutschriften

für die nächste Decksaison erstattet. Der Stutenbesitzer wird darauf hingewiesen, dass zur

Identitätssicherung des Fohlens eine blutgruppenserologische Abstammungsprüfung zu seinen Lasten

notwendig wird, wenn zwischen den Bedeckungen/Besamungen der verschiedenen Hengste weniger

als 2 Rosseperioden liegen. Das HLG ist berechtigt, Beschränkungen hinsichtlich der den einzelnen

Beschäler zuzuführenden Stuten zu treffen. Diese besonderen Maßnahmen werden bekanntgegeben

und sind vom Deckstellenvorsteher/Leihhengsthalter und Züchter zu beachten.

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