Hengste 2022 Haupt- und Landgestüt Schwaiganger
Das Bayerische Haupt- und Landgestüt Schwaiganger präsentiert das Hengstaufgebot für die Zuchtsaison 2022.
Das Bayerische Haupt- und Landgestüt Schwaiganger präsentiert das Hengstaufgebot für die Zuchtsaison 2022.
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Deckbeginn im Juli
Für Stuten, die nach dem 1.Juli erstmalig gedeckt oder besamt werden und nicht tragend werden,
wird die erste Decktaxe beim Deckgeldsplitting auf das nächste Jahr angerechnet, sofern der Hengst
im Eigentum des HLG steht.
Bei HLG-Kaltblut- und Haflingerhengsten, für die kein Deckgeldsplitting gewährt wird, wird das
volle Deckgeld auf das nächste Jahr angerechnet.
Es ist zu beachten, dass eine tierärztliche Bescheinigung über die Nichtträchtigkeit bis zum 15.09.
vorliegen muss.
Tiefgefriersamen
Bei Verwendung von Tiefgefriersamen wird das Deckgeld sofort bei Abholung oder Versand des Samens
erhoben. TG-Samen von Hengsten des HLG wird in Dosen angeboten, welche je nach Hengst und
Ejakulat und Aufbereitung zwischen 4 und 8 Pailletten umfassen. Das HLG empfiehlt je Besamung die
Verwendung einer ganzen Dose. Der TG-Samen ist für die Besamung der einen Stute bestimmt, für die
er bestellt wurde. Sollte mit dem Samen eine oder weitere Stuten besamt werden, sind diese unbedingt
vor der Besamung, unter Vorlage der Papiere, beim HLG anzumelden. Der Versand von Tiefgefriersamen
darf nur an Tierärzte oder zugelassene EU-Besamungsstationen erfolgen.
Nichtträchtigkeitsnachlass
Bei Stuten, die im Natursprung oder mit Frischsamen von Hengsten im Eigentum des HLG belegt
wurden und mittels tierärztlicher Nichtträchtigkeitsbescheinigung bis 15.09. nachgewiesen, nicht
trächtig sind, wird auf das Deckgeld im darauffolgenden Jahr ein Nachlass in Höhe von 50 % des
bezahlten Deckgeldes aus dem Vorjahr gewährt. Dies gilt nur bei Benutzung eines im Eigentum des
HLG stehenden Hengstes und nur bei nicht gesplittetem Deckgeld. Der Nachlass kann grundsätzlich
nicht auf eine andere Stute übertragen werden. Stuten, für die der Nachlass beansprucht wird, müssen
bis spätestens zum 31. Mai der darauffolgenden Decksaison das erste Mal belegt werden. Nach dem
31. Mai vorgestellte Stuten verlieren den Anspruch auf diese Regelung. Stuten, für die bereits im Vorjahr
ein Nachlass wegen Nichtträchtigkeit oder ein Nachlass über die normale Rabattregelung hinaus
gewährt wurde, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Hengstwechsel
Falls in der laufenden Decksaison der benutzte Hengst aus irgendwelchen Gründen ausfällt bzw. nicht
in der Lage ist, die von ihm gedeckte bzw. besamte Stute nachzudecken bzw. nachzubesamen, kann
der Stutenbesitzer gegebenenfalls auf TG-Samen des Hengstes oder auf einen anderen Hengst der Station
ausweichen. Ist kein Ersatzhengst vorhanden, wird dem Stutenbesitzer eine erneute Bedeckung/
Besamung in der darauffolgenden Decksaison gewährt. Das bezahlte Deckgeld wird angerechnet. Bei
Hengstwechsel wird die Deckgelddifferenz des erstbenutzten Hengstes ausgeglichen. Mehrkosten werden
in Rechnung gestellt. Unterschreitungen des berechneten Deckgeldes werden in Form von Gutschriften
für die nächste Decksaison erstattet. Der Stutenbesitzer wird darauf hingewiesen, dass zur
Identitätssicherung des Fohlens eine blutgruppenserologische Abstammungsprüfung zu seinen Lasten
notwendig wird, wenn zwischen den Bedeckungen/Besamungen der verschiedenen Hengste weniger
als 2 Rosseperioden liegen. Das HLG ist berechtigt, Beschränkungen hinsichtlich der den einzelnen
Beschäler zuzuführenden Stuten zu treffen. Diese besonderen Maßnahmen werden bekanntgegeben
und sind vom Deckstellenvorsteher/Leihhengsthalter und Züchter zu beachten.
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BEDINGUNGEN & HINWEISE