09.02.2022 Aufrufe

Hengste 2022 Haupt- und Landgestüt Schwaiganger

Das Bayerische Haupt- und Landgestüt Schwaiganger präsentiert das Hengstaufgebot für die Zuchtsaison 2022.

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Bedingungen und Hinweise für die Bedeckung und Besamung von Stuten mit

Hengsten im Angebot des HLG Schwaiganger

Vereinbarung über die Bedeckung/ Besamung bei Pferden

Der Freistaat Bayern, handelnd durch die Bayerischen Staatsgüter, diese vertreten durch das BaySG

Bildungszentrum für Pferdehaltung und Reiten Haupt- und Landgestüt Staatsgut Schwaiganger (nachstehend

HLG genannt) bietet die im Hengstkatalog namentlich genannten Beschäler zur Bedeckung/

Besamung an. Änderungen behält sich das HLG vor. Bei Inanspruchnahme der Beschäler sind diese

Bestimmungen bindend und verpflichtend.

• Bei Samenabgabe wird mit dem die Besamung ausführenden Tierarzt / Besamungsbeauftragten eine

Vereinbarung über die Durchführung der künstlichen Besamung nach geltendem Tierzuchtgesetz geschlossen

(Besamungsvertrag).

Bei Samenabgabe an Eigenbestandsbesamer ist zusätzlich zur Vereinbarung über die Durchführung der

Besamung die tierzuchtrechtliche Qualifikation der die Besamung ausführenden Personen nach §14,15

und 18 TierZG (BGBI. I S. 18), vom 18. Januar 2019 ) in Verbindung mit SamEnV (BGBI S. 2053)

vorzulegen.

Die Decksaison beginnt im HLG und auf den Stationen des HLG Anfang März und endet Anfang

August.

• Bei Benutzung der Hengste sind die im Hengstkatalog bekannt gegebenen Deckgeldsätze zu entrichten.

• Die gesonderten Regelungen (sh. Beschreibung der Hengste) sind bindend.

• Wenn nicht anders geregelt, wird durch die Entrichtung des Deckgeldes, welches mit den sonstigen

angeführten Kostenpauschalen bei Inanspruchnahme des Hengstes fällig wird, die Berechtigung zur

Benutzung der Hengste für die laufende Saison erworben.

• Samen wird nur gezielt und sparsam eingesetzt. Grundsätzlich werden je Rosseperiode maximal 2 - 3

Samenportionen ausgegeben. Das HLG behält sich das Recht vor, ab 6 Frischsamenversendungen

pro Stute die Versendung nur fortzusetzen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stute sich in

einem konzeptionsfähigen Zustand befindet.

• Über die erfolgte Bedeckung/Besamung wird vom HLG eine Deckbescheinigung ausgestellt. Die

Aushändigung dieser erfolgt nur nach Bezahlung des vollen Deckgeldes und den der sonst angefallenen

Kosten. Tierärzte dürfen keinen Besamungs- / Deckschein ausfüllen.

• Die Geburt eines Fohlens ist innerhalb von 28 Tagen mittels des Formblatts „Fohlenmeldung“ dem

Pferdezuchtverband und dem HLG anzuzeigen.

Voraussetzungen für die Bedeckung / Besamung (Stute)

Der Deckstellenvorsteher/Leihhengsthalter/Tierarzt ist verpflichtet, die folgenden Zuchthygienebestimmungen

einzuhalten:

a)Zur Bedeckung/Besamung sind zugelassen:

• Stuten mit negativer Cervixtupferprobe, die nicht älter als höchstens 6 Wochen sein darf

• Stuten in der Fohlenrosse mit gesundem Fohlen bei Fuß

b)Ausgeschlossen von der Bedeckung/Besamung sind:

• Stuten mit Husten, sonstigen lnfluenzaerscheinungen oder anderen ansteckenden

Krankheiten

• Stuten, die sichtbar geschlechtskrank sind oder verfohlt bzw. ihre Frucht resorbiert haben

• Stuten, die in der laufenden Deckzeit 2 x umgerosst haben

BEDINGUNGEN & HINWEISE 72

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