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12‘13 Wie würdest Du entscheiden Das Magazin für die Region Es ist eine besondere Zeit zwischen Heiligabend und Neujahr. An sich sollte wenig Anlass für Rechtsstreitigkeiten bestehen, denn viele Menschen haben Urlaub und man zieht sich vor allem in seinen Freundes- und Familienkreis zurück. Doch tatsächlich gibt es eine ganze Reihe von Fällen, die sich gerade in dieser Zeit ereignen. Da brennt plötzlich ein Christbaum, der ohne weiteres ganze Wohnungen und Häuser entzünden kann. Oder denken sie an all die Feuerwerkskörper, mit denen viele Menschen das neue Jahr begrüßen und die im schlimmsten Falle ebenfalls großen Schaden anrichten können. Der Jahreswechsel ist aber auch ein Zeitpunkt, an dem Fristen auslaufen, die zum Beispiel im Rechtsverhältnis Mieter – Vermieter unbedingt eingehalten werden müssen. Nachfolgend ein paar Beispiele, die vielleicht nicht immer in die friedliche Stimmung zum Jahresende passen mögen. Christbaumverkäufer aufgepasst! Man muss sich schon sehr genau überlegen, wo vor den Feiertagen und häufig sogar noch an Heiligabend Tannen und Fichten angeboten werden. Ein Anwohner in einem Wohngebiet fühlte sich dadurch gestört, dass seit einigen Jahren auf einem freien Grundstück in seiner Nähe Christbäume verkauft wurden. Er klagte gegen die von der Stadt dem Verkäufer erteilte Genehmigung und das Verwaltungsgericht Neustadt (Az: 4 L 1070/10.NW) gab ihm in diesem Fall auch Recht. Entscheidend war der Bebauungsplan. Wenn dieser in einem Wohngebiet normale und sonstige Gewerbebetriebe ausschließe, dürfe das freie Grundstück nicht zum Verkauf von Waren genutzt werden. Erschwerend kam noch hinzu, dass das Angebot nicht in erster Linie an die Anwohner, sondern an den Durchgangsverkehr gerichtet war. Neben den Weihnachtsbäumen erfreut sich auch der Lichterschmuck wachsender Beliebtheit. Auch wenn es den Vermieter stört, kann er seinen Mietern im Normalfall nicht untersagen, Fenster und Balkon mit weihnachtlichem Lichterschmuck zu dekorieren. Nicht einmal, wenn der Vertrag derartige elektrische Leuchtketten verbieten würde, wäre das rechtlich haltbar. So hat es das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 390/09) entschieden. Eine Kündigung sei dadurch schon gar nicht gerechtfertigt, denn “immerhin handelt es sich um eine inzwischen weit verbreitete Sitte, in der Zeit vor und nach Weihnachten, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken”. Eine Ausnahme kann jedoch dann gegeben sein, wenn sich der entsprechende Balkon an sehr auffälliger Stelle befindet und wenn die Lichterkette auch deutlich über die Weihnachstage hinaus betrieben wird. Das konnte eine Eigentümergemeinschaft mit Hilfe des Landgerichts Köln (Az.: 29 T 205/06) verhindern. Die Richter waren der Meinung, hier handle es sich um eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung, weil das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage spürbar verändert worden sei. Die mit Kabelbindern und Tesafilm angebrachte Leuchtkette musste abmontiert werden. Eine der größten Gefahren über die Feiertage stellen die echten Kerzen dar – egal, ob auf Adventskränzen oder auf Bäumen angebracht. Das Oberlandesgericht Köln (Az: 9 U 113/09) hatte 40 es mit einem Mann zu tun, der unter Alkoholeinfluss auf seinem Sofa eingeschlafen war. Leider hatte er vergessen, fünf Kerzen auf einem weihnachtlichen Gesteck auszupusten, was zu einem Wohnungsbrand führte. Der Mann musste den entstandenen Gebäudeschaden selbst übernehmen, denn er habe nicht genügend Sorgfalt walten lassen, so das Gericht. Anders wäre es nur gewesen, wenn der Betroffene durch äußere Ereignisse abgelenkt worden wäre oder wenn ihn ein Kurzschlaf übermannt hätte. Mit einem ganz anderen Schaden, nämlich mit einem “Donnerschlag” im wahrsten Sinne des Wortes, endete das alte Jahr für einen Hauseigentümer in Mannheim. Am Silvestertag ging eine Schneelawine vom Dach seiner Immobilie nieder und beschädigte ausgerechnet einen vor dem Haus geparkten PKW. Dessen Besitzer vertrat die Meinung, der Hauseigentümer hätte ein Schneefanggitter anbringen müssen, um derartige Vorfälle zu vermeiden. Das Amtsgericht Mannheim (Az.: 10 C 120/11) sah es nicht so. Weder aus regionalen noch aus baulichen Gründen und auch nicht wegen der konkreten Wetterlage seien Vorsorgemaßnahmen nötig gewesen. Menschen haben an Hei- Manche ligabend Geburtstag. Ein Mann aus Sachsen wollte quasi als Generalprobe für Silvester ein Feuerwerk zu seinen Ehren veranstalten, kam aber mit den Behörden in Konflikt, nachdem seine Anfrage zur Erlaubnis abgelehnt worden war. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder (Aktenzeichen 5 K 392/08) musste zwar aus formalen Gründen die Frage nicht abschließend beantworten, nahm aber trotzdem dazu Stellung. Zwar sei Heiligabend kein klassischer Feiertag im Sinne des

Wie würdest Du entscheiden Das Magazin für die Region 12‘13 Gesetzes, aber es könne trotzdem möglich sein, dass ein Feuerwerk an diesem Tag “als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung” untersagt werde. Und manche Menschen sind auf Feuerwerke grundsätzlich nicht gut zu sprechen. So war es wohl auch bei einem Hauseigentümer im Raum Magdeburg. Er wollte seinem Mieter, einem Spielwarenfachmarkt, den Verkauf von Feuerwerkskörpern verbieten, denn solche Böller fielen seiner Meinung nach nicht unter den Begriff “Spielzeug”. Das Landgericht Magdeburg (Az.: 10 O 551/10) sah es anders. Ein Feuerwerk diene allein dem Vergnügen des Betrachters und könne deswegen durchaus als Spielzeug betrachtet werden – wenn auch als eines für Erwachsene. Zum Schluss noch ein Hinweis in Sachen Nebenkostenabrechnung: Bekanntlich muss der Vermieter spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode seinem Mieter die Nebenkostenabrechnung zustellen. Dies fällt häufig auf den 31.12. eines Jahres. Tut er das nicht rechtzeitig, muss der Mieter die Nachforderung nicht bezahlen. Aber hier ist für Vermieter Vorsicht geboten. Ein Vermieter warf seinem Mieter die Nebenkostenabrechnung für das vorausgehende Jahr am Silvesternachmittag um 17 Uhr in den Briefkasten. Zu spät, wie das Landgericht Waldshut-Tiengen (Aktenzeichen 1 S 19/09) urteilte. Man müsse sich an die üblichen Leerungszeiten halten. Und es sei keineswegs üblich, dass Menschen am letzten Tag des Jahres um 17 Uhr noch in den Briefkasten sehen, um eventuelle Fristsachen zu entdecken. Ich wünsche Ihnen ein frohes und gesegnetes Fest und einen guten Rutsch ins neue Jahr. Rechtsanwalt Thomas Than Dr. Eich • Jakob & Partner R E C H T S A N W Ä L T E • S T E U E R B E R A T E R R E C H T S A N W Ä L T E 56070 Koblenz Ernst-Abbe-Straße 16 Gewerbepark Koblenz B9 - Nord Telefon 0261 / 884480 Telefax 0261 / 88448220 R E C H T S A N W Ä L T E Diplom-Betriebswirt Dr. iur. Edgar Eich - Rechtsanwalt Hans-Hermann Fuhrmann - Rechtsanwalt Volkmar Baaden - Rechtsanwalt Thomas G. Than - Rechtsanwalt S T E U E R B E R A T E R Diplom-Finanzwirt Gerhard Regnery - Steuerberater Ewald Frank - Steuerberater Diplom-Kauffrau Christine Münz - Steuerberaterin Diplom-Wirtschaftsmathematikerin Silvia Ockenfels - Steuerberaterin Anzeige S T E U E R B E R A T E R 56073 Koblenz Hoevelstraße 19 Telefon 0261 / 406330 Telefax 0261 / 4063300 WWW.EICH-FUHRMANN.DE • www.jakobundpartner.de 41

<strong>12</strong>‘13 Wie würdest Du entscheiden<br />

Das Magazin für die Region<br />

Es ist eine besondere<br />

Zeit zwischen<br />

Heiligabend und<br />

Neujahr. An sich<br />

sollte wenig Anlass<br />

für Rechtsstreitigkeiten<br />

bestehen,<br />

denn viele Menschen<br />

haben Urlaub und man<br />

zieht sich vor allem in seinen<br />

Freundes- und Familienkreis zurück.<br />

Doch tatsächlich gibt es eine ganze<br />

Reihe von Fällen, die sich gerade in<br />

dieser Zeit ereignen.<br />

Da brennt plötzlich ein Christbaum, der<br />

ohne weiteres ganze Wohnungen und<br />

Häuser entzünden kann. Oder denken<br />

sie an all die Feuerwerkskörper, mit<br />

denen viele Menschen das neue Jahr<br />

begrüßen und die im schlimmsten Falle<br />

ebenfalls großen Schaden anrichten<br />

können. Der Jahreswechsel ist aber<br />

auch ein Zeitpunkt, an dem Fristen auslaufen,<br />

die zum Beispiel im Rechtsverhältnis<br />

Mieter – Vermieter unbedingt<br />

eingehalten werden müssen. Nachfolgend<br />

ein paar Beispiele, die vielleicht<br />

nicht immer in die friedliche Stimmung<br />

zum Jahresende passen mögen.<br />

Christbaumverkäufer<br />

aufgepasst!<br />

Man muss sich schon sehr genau<br />

überlegen, wo vor den Feiertagen und<br />

häufig sogar noch an Heiligabend Tannen<br />

und Fichten angeboten werden.<br />

Ein Anwohner in einem Wohngebiet<br />

fühlte sich dadurch gestört, dass seit<br />

einigen Jahren auf einem freien Grundstück<br />

in seiner Nähe Christbäume<br />

verkauft wurden. Er klagte gegen die<br />

von der Stadt dem Verkäufer erteilte<br />

Genehmigung und das Verwaltungsgericht<br />

Neustadt (Az: 4 L 1070/10.NW)<br />

gab ihm in diesem Fall auch Recht.<br />

Entscheidend war der Bebauungsplan.<br />

Wenn dieser in einem Wohngebiet normale<br />

und sonstige Gewerbebetriebe<br />

ausschließe, dürfe das freie Grundstück<br />

nicht zum Verkauf von Waren genutzt<br />

werden. Erschwerend kam noch hinzu,<br />

dass das Angebot nicht in erster<br />

Linie an die Anwohner, sondern an den<br />

Durchgangsverkehr gerichtet war.<br />

Neben den Weihnachtsbäumen erfreut<br />

sich auch der Lichterschmuck<br />

wachsender Beliebtheit. Auch wenn es<br />

den Vermieter stört, kann er seinen Mietern<br />

im Normalfall nicht untersagen,<br />

Fenster und Balkon mit weihnachtlichem<br />

Lichterschmuck zu dekorieren.<br />

Nicht einmal, wenn der Vertrag derartige<br />

elektrische Leuchtketten verbieten<br />

würde, wäre das rechtlich haltbar. So<br />

hat es das Landgericht Berlin (Az.: 65 S<br />

390/09) entschieden. Eine Kündigung<br />

sei dadurch schon gar nicht gerechtfertigt,<br />

denn “immerhin handelt es sich<br />

um eine inzwischen weit verbreitete<br />

Sitte, in der Zeit vor und nach Weihnachten,<br />

Fenster und Balkone mit elektrischer<br />

Beleuchtung zu schmücken”.<br />

Eine Ausnahme kann jedoch dann<br />

gegeben sein, wenn sich der entsprechende<br />

Balkon an sehr auffälliger<br />

Stelle befindet und wenn die Lichterkette<br />

auch deutlich über die Weihnachstage<br />

hinaus betrieben wird. Das<br />

konnte eine Eigentümergemeinschaft<br />

mit Hilfe des Landgerichts Köln (Az.: 29<br />

T 205/06) verhindern. Die Richter waren<br />

der Meinung, hier handle es sich um<br />

eine genehmigungspflichtige bauliche<br />

Veränderung, weil das äußere Erscheinungsbild<br />

der Wohnanlage spürbar<br />

verändert worden sei. Die mit Kabelbindern<br />

und Tesafilm angebrachte Leuchtkette<br />

musste abmontiert werden.<br />

Eine der größten Gefahren über die<br />

Feiertage stellen die echten Kerzen<br />

dar – egal, ob auf Adventskränzen oder<br />

auf Bäumen angebracht. Das Oberlandesgericht<br />

Köln (Az: 9 U 113/09) hatte<br />

40<br />

es mit einem Mann zu tun, der unter<br />

Alkoholeinfluss auf seinem Sofa eingeschlafen<br />

war. Leider hatte er vergessen,<br />

fünf Kerzen auf einem weihnachtlichen<br />

Gesteck auszupusten, was zu einem<br />

Wohnungsbrand führte. Der Mann<br />

musste den entstandenen Gebäudeschaden<br />

selbst übernehmen, denn er<br />

habe nicht genügend Sorgfalt walten<br />

lassen, so das Gericht. Anders wäre es<br />

nur gewesen, wenn der Betroffene<br />

durch äußere Ereignisse abgelenkt worden<br />

wäre oder wenn ihn ein Kurzschlaf<br />

übermannt hätte.<br />

Mit einem ganz anderen Schaden,<br />

nämlich mit einem “Donnerschlag”<br />

im wahrsten Sinne des<br />

Wortes, endete das alte Jahr für einen<br />

Hauseigentümer in Mannheim. Am<br />

Silvestertag ging eine Schneelawine<br />

vom Dach seiner Immobilie nieder<br />

und beschädigte ausgerechnet einen<br />

vor dem Haus geparkten PKW. Dessen<br />

Besitzer vertrat die Meinung, der Hauseigentümer<br />

hätte ein Schneefanggitter<br />

anbringen müssen, um derartige Vorfälle<br />

zu vermeiden. Das Amtsgericht<br />

Mannheim (Az.: 10 C <strong>12</strong>0/11) sah es<br />

nicht so. Weder aus regionalen noch<br />

aus baulichen Gründen und auch nicht<br />

wegen der konkreten Wetterlage seien<br />

Vorsorgemaßnahmen nötig gewesen.<br />

Menschen haben an Hei-<br />

Manche ligabend Geburtstag. Ein Mann<br />

aus Sachsen wollte quasi als Generalprobe<br />

für Silvester ein Feuerwerk zu<br />

seinen Ehren veranstalten, kam aber<br />

mit den Behörden in Konflikt, nachdem<br />

seine Anfrage zur Erlaubnis abgelehnt<br />

worden war. Das Verwaltungsgericht<br />

Frankfurt/Oder (Aktenzeichen 5 K<br />

392/08) musste zwar aus formalen<br />

Gründen die Frage nicht abschließend<br />

beantworten, nahm aber trotzdem<br />

dazu Stellung. Zwar sei Heiligabend<br />

kein klassischer Feiertag im Sinne des

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