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<strong>12</strong>‘20<br />

DAS MAGAZIN FÜR DIE REGION<br />

Wohnen<br />

DIESE GESETZESNOVELLE<br />

HAT ES IN SICH!<br />

Für Wohnungseigentümer und<br />

Verwalter bringt der 1. Dezember<br />

Auf Eigentümer und Wohnungseigentumsverwalter<br />

kommen am 1. Dezember deutliche<br />

Veränderungen zu. Die Novelle zum<br />

Wohnungseigentumsgesetz hat es in sich<br />

und bringt viele Neuerungen.<br />

Der Gesetzgeber verfolgt im wesentlichen zwei Ziele:<br />

Ersten soll die Verwaltung von Wohnungseigentum einfacher<br />

werden. Zweitens sollen Modernisierungsvorhaben<br />

und bauliche Veränderungen auf eigene Kosten wie<br />

z.B. der Einbau einer Ladestation in der Tiefgarage für ein<br />

Elektrofahrzeug vereinfacht werden. Insbesondere den<br />

Automobilherstellern war dies ein Anliegen. Sie haben im<br />

Gesetzgebungsverfahren viel Druck gemacht, um so den<br />

Durchbruch der Elektromobilität zu forcieren<br />

Einen Systemwechsel verfolgt das Gesetz beim Verwalter:<br />

Dieser nähert sich – angelehnt an das Gesellschaftsrecht – immer<br />

mehr einem GmbH-Geschäftsführer mit einer nach außen<br />

unbeschränkten Vertretungsmacht. Er erhält mehr Befugnisse.<br />

Eigenverantwortlich kann er ohne Beschlussfassung über<br />

Maßnahmen entscheiden, die von untergeordneter Bedeutung<br />

sind und die nicht zu erheblichen Verpflichtung führen.<br />

Freilich wird man hierunter keine Dachsanierung und auch keine<br />

Fassadenneugestaltung assoziieren können, aber kleinere<br />

Maßnahmen wie die Erneuerung einer undichten Dachrinne<br />

oder überschaubare Reparaturarbeiten am Gemeinschaftseigentum<br />

schon. In Anbetracht der nach außen unbeschränkten<br />

Vertretungsmacht tun Wohnungseigentümer gut daran, die<br />

Kompetenzen des Verwalters im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern<br />

im Verwaltervertrag exakt zu regeln.<br />

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