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<strong>12</strong>‘20<br />
DAS MAGAZIN FÜR DIE REGION<br />
Wohnen<br />
DIESE GESETZESNOVELLE<br />
HAT ES IN SICH!<br />
Für Wohnungseigentümer und<br />
Verwalter bringt der 1. Dezember<br />
Auf Eigentümer und Wohnungseigentumsverwalter<br />
kommen am 1. Dezember deutliche<br />
Veränderungen zu. Die Novelle zum<br />
Wohnungseigentumsgesetz hat es in sich<br />
und bringt viele Neuerungen.<br />
Der Gesetzgeber verfolgt im wesentlichen zwei Ziele:<br />
Ersten soll die Verwaltung von Wohnungseigentum einfacher<br />
werden. Zweitens sollen Modernisierungsvorhaben<br />
und bauliche Veränderungen auf eigene Kosten wie<br />
z.B. der Einbau einer Ladestation in der Tiefgarage für ein<br />
Elektrofahrzeug vereinfacht werden. Insbesondere den<br />
Automobilherstellern war dies ein Anliegen. Sie haben im<br />
Gesetzgebungsverfahren viel Druck gemacht, um so den<br />
Durchbruch der Elektromobilität zu forcieren<br />
Einen Systemwechsel verfolgt das Gesetz beim Verwalter:<br />
Dieser nähert sich – angelehnt an das Gesellschaftsrecht – immer<br />
mehr einem GmbH-Geschäftsführer mit einer nach außen<br />
unbeschränkten Vertretungsmacht. Er erhält mehr Befugnisse.<br />
Eigenverantwortlich kann er ohne Beschlussfassung über<br />
Maßnahmen entscheiden, die von untergeordneter Bedeutung<br />
sind und die nicht zu erheblichen Verpflichtung führen.<br />
Freilich wird man hierunter keine Dachsanierung und auch keine<br />
Fassadenneugestaltung assoziieren können, aber kleinere<br />
Maßnahmen wie die Erneuerung einer undichten Dachrinne<br />
oder überschaubare Reparaturarbeiten am Gemeinschaftseigentum<br />
schon. In Anbetracht der nach außen unbeschränkten<br />
Vertretungsmacht tun Wohnungseigentümer gut daran, die<br />
Kompetenzen des Verwalters im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern<br />
im Verwaltervertrag exakt zu regeln.<br />
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