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Gesundheit<br />

DAS MAGAZIN FÜR DIE REGION<br />

<strong>12</strong>‘20<br />

n<br />

2. Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen<br />

im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren<br />

Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder<br />

Lebenspartner.<br />

3. Personen eines weiteren Hausstands.<br />

Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere<br />

Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die<br />

Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 eingehalten wird. (dort:<br />

Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet<br />

wird, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen<br />

auf eine Person pro 5 qm Verkaufs- oder Besucherfläche<br />

zu begrenzen (Personenbegrenzung). Allerdings auch: Sofern<br />

wegen der Art der Betätigung mit einem verstärkten Aerosolausstoß<br />

zu rechnen ist (beispielsweise bei Gemeinde- oder<br />

Chorgesang), sollen diese Aktivitäten nach Möglichkeit im Freien<br />

stattfinden das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der<br />

Maßgabe, dass der Mindestabstand im Innenbereich zwischen<br />

Personen zu verdoppeln ist)<br />

Aktuelle Verhaltensregeln auf<br />

Trauerfeiern<br />

Um das Ansteckungsrisiko zu minimieren, sollte bei Trauerfeiern<br />

auf körperliche Gesten der Kondolenz und Anteilnahme<br />

verzichtet werden. Dazu gehören beispielsweise:<br />

• Umarmungen<br />

• Küsse<br />

• Händeschütteln<br />

Auch auf dem Friedhof sollte die 1,5 Meter Abstandsregel gelten.<br />

Verschiedene Städte fordern derzeit dazu auf, bei Trauerfeiern<br />

eine Teilnehmer- bzw. Kondolenzliste zu führen, damit bei<br />

einer eventuellen Erkrankung eines Teilnehmers der Infektionsweg<br />

nachverfolgt werden kann bzw. andere potenziell Betroffene<br />

informiert werden können.<br />

Vor allem das erste Trauerjahr ist für die Trauernden die Zeit der<br />

kleinen Abschiede nach der Beerdigung. Geburtstage, Ostern,<br />

Weihnachten - alles passiert nun erstmals ohne den Verstorbenen.<br />

Da ist Beistand gefragt, den man auch mit Abstand rüberbringen<br />

kann. Ob in Form von Briefen, Telefonaten oder einem<br />

kurzen Besuch unter Corona-Regelungen.<br />

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