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Urlaubsmagazin Gifhorn 2022 - Endversion klein

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überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen<br />

gemäß Ziffer 6.2. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt<br />

werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten<br />

verursachen. Die Umbuchung bzw. Vertragsänderung ist kostenlos, wenn diese<br />

erforderlich ist, weil wir keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche<br />

Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Gast gegeben haben.<br />

6.7. Die SGG kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn<br />

der Gast ungeachtet einer Abmahnung der SGG nachhaltig stört oder wenn er<br />

sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des<br />

Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten<br />

ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten der SGG beruht. Kündigt<br />

die SGG, so behält die SGG den Anspruch auf den Reisepreis. Die SGG muss<br />

sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile<br />

anrechnen lassen, die sie aus seiner anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch<br />

genommenen Leistung erlangt, einschließlich der gutgebrachten Beträge.<br />

6.8. Die SGG ist zum Rücktritt vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen<br />

oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl berechtigt,<br />

wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise eine Mindestteilnehmerzahl<br />

und der Zeitpunkt, bis zu welchem dem Teilnehmer die Erklärung<br />

spätestens zugegangen sein muss, genannt sowie in der Reisebestätigung<br />

deutlich hervorgehoben hingewiesen wird. Ist keine Mindestteilnehmerzahl<br />

angegeben, beträgt die Mindestteilnehmerzahl 15 und ist der Zeitpunkt der<br />

Erklärung spätestens sechs Wochen vor geplantem Reisebeginn. In jedem Fall<br />

ist die SGG verpflichtet, den Gast unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung<br />

für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die<br />

Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf<br />

den Reisepreis erhält der Gast unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von<br />

14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, zurück.<br />

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen<br />

Nimmt der Gast einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung<br />

die SGG bereit und in der Lage war, infolge einer nicht erfolgten Anreise,<br />

einer Stornierung am Anreisetag, vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden<br />

Gründen nicht in Anspruch, hat der Gast keinen Anspruch auf anteilige<br />

Rückerstattung, soweit solche Gründe, die ihm zuzurechnen sind, den Gast nicht<br />

nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung<br />

des Reisevertrages berechtigt hätten. Die SGG wird sich jedoch bei den<br />

Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese<br />

Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.<br />

8. Beschränkung der Haftung der SGG<br />

Die vertragliche Haftung der SGG für Schäden, die nicht Körperschäden sind<br />

und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis<br />

beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen<br />

Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften<br />

bleiben von der Beschränkung unberührt.<br />

Die SGG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im<br />

Zusammenhang mit Leistungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich<br />

vermittelt werden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch<br />

unberührt. Die SGG haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des<br />

Gastes die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten<br />

durch die SGG ursächlich war.<br />

9. Gewährleistung, Kündigung durch den Gast,<br />

Anzeigepflicht, Beistandspflicht<br />

9.1. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Gast Abhilfe<br />

verlangen, sofern dieses nicht unmöglich ist oder unter Berücksichtigung<br />

des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung<br />

mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.<br />

9.2. Der Gast ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich bei der SGG,<br />

oder falls diese nicht zu erreichen ist, beim Leistungsträger direkt anzuzeigen<br />

oder sich bei Nichterreichen der SGG vom Leistungsträger schriftlich bestätigen<br />

zu lassen.<br />

9.3. Soweit die SGG infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige<br />

nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Gast weder Minderungsansprüche<br />

nach § 651 m noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.<br />

9.4. Wird die Reise durch einen Reisemangel, der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten<br />

Art, erheblich beeinträchtigt, so kann der Gast eine angemessene Frist<br />

zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Kunde den Reisevertrag<br />

gemäß § 651 l BGB kündigen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe<br />

von der SGG verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.<br />

9.5. Die SGG verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB und darauf,<br />

dass, wenn sich der Gast im Fall des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen<br />

Gründen in Schwierigkeiten befindet, unverzüglich in angemessener Weise Beistand<br />

zu gewährleisten ist, insbesondere durch<br />

a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden<br />

vor Ort und konsularische Unterstützung,<br />

b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und<br />

c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.<br />

Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.<br />

10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung<br />

und Information über Verbraucherstreitbeilegung<br />

10.1. Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Gast gegenüber<br />

der SGG geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler<br />

erfolgen, wenn die Reise über diesen Reisevermittler gebucht war.<br />

Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger.<br />

10.2. Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist<br />

beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.<br />

10.3. Die SGG weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung<br />

darauf hin, dass die SGG nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung<br />

teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser<br />

Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert<br />

die SGG den Gast hierüber in geeigneter Form. Die SGG weist für alle Reiseverträge,<br />

die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische<br />

Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.<br />

11. Rechtswahl und Gerichtsstand<br />

11.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der SGG und<br />

Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben,<br />

findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung mit der Maßgabe, dass<br />

falls der Reisende seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2<br />

der Rom–I-Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des<br />

Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.<br />

11.2. Der Gast kann die SGG nur an deren Sitz verklagen. Gerichtsstand ist insofern<br />

<strong>Gifhorn</strong>.<br />

11.3. Für Klagen der SGG gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend,<br />

es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen<br />

des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz<br />

oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt<br />

ist. In diesen Fällen ist der Sitz der SGG maßgebend.<br />

Bei all diesen Regelungen hat auch bei uns die Vernunft Vorfahrt. Wir sind eine<br />

Urlaubsregion, die ihre Gäste zufriedenstellen möchte. Wir wünschen Ihnen<br />

eine gute Reise und einen schönen Aufenthalt in der Südheide <strong>Gifhorn</strong>.<br />

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise der<br />

Südheide <strong>Gifhorn</strong> GmbH nach § 651 A BGB<br />

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich<br />

um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.<br />

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen<br />

gelten. Das Unternehmen Südheide <strong>Gifhorn</strong> GmbH, Marktplatz 1, 38518 <strong>Gifhorn</strong>,<br />

Deutschland trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße<br />

Durchführung der gesamten Pauschalreise.<br />

Zudem verfügt die Südheide <strong>Gifhorn</strong> GmbH über die gesetzlich vorgeschriebene<br />

Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in<br />

der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im<br />

Fall seiner Insolvenz.<br />

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/ 2302<br />

• Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise<br />

vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.<br />

• Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung<br />

aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.<br />

• Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer<br />

Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro<br />

in Verbindung setzen können.<br />

• Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen<br />

Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person<br />

übertragen.<br />

• Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten<br />

sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist und in<br />

jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die<br />

Preiserhöhung 8% des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende<br />

vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine<br />

Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung,<br />

wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.<br />

• Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag<br />

zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer<br />

der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises<br />

erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche<br />

Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben<br />

die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf<br />

eine Entschädigung.<br />

• Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn<br />

der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten,<br />

beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme<br />

bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.<br />

• Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen<br />

Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag<br />

zurücktreten.<br />

• Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise<br />

nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden<br />

angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten.<br />

Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten<br />

(in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“),<br />

wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche<br />

Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen<br />

hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.<br />

• Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und / oder Schadensersatz,<br />

wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.<br />

• Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in<br />

Schwierigkeiten befindet.<br />

• Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten<br />

– des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz<br />

des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers<br />

nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der<br />

Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet.<br />

Die Südheide <strong>Gifhorn</strong> GmbH hat eine Insolvenzabsicherung mit der tour-<br />

VERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH abgeschlossen. Die Reisenden<br />

können diese Einrichtung (tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH,<br />

Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg, Tel. +49 (0) 40 - 244 288 0, service@<br />

tourvers.de) oder ggf. die zuständige Behörde kontaktieren, wenn ihnen<br />

Leistungen aufgrund der Insolvenz der Südheide <strong>Gifhorn</strong> GmbH verweigert<br />

werden.<br />

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