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CEED - DE: Petition der 10 Eltern 2006

FORDERN WIR: Die sofortige Aussetzung der Anerkennung von Verwaltungsentscheidungen die in der deutschen Familiengerichtsbarkeit (JUGENDAMT und Familiengericht) ergehen, sowie die Sicherstellung, dass diese Aussetzung solange aufrecht erhalten bleibt, bis die übrigen europäischen Gerichtbarkeiten und die internationalen Instanzen durch tatsächliche überprüfung sich vergewissert haben, dass das JUGENDAMT weder die Funktion des politischen Richters (Wächteramts), noch die des allmächtigen dritten Elternteils zur Wahrung deutscher Staatsinteressen inne hat. Diese Petition führte 2018 zu einer Entschliessung des EU Parlaments gegen das deutsche JUGENDAMT https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52018IP0476 The German version as been occulted by German authorities.

FORDERN WIR:
Die sofortige Aussetzung der Anerkennung von Verwaltungsentscheidungen die in der deutschen Familiengerichtsbarkeit (JUGENDAMT und Familiengericht) ergehen, sowie die Sicherstellung, dass diese Aussetzung solange aufrecht erhalten bleibt, bis die übrigen europäischen Gerichtbarkeiten und die internationalen Instanzen durch tatsächliche überprüfung sich vergewissert haben, dass das JUGENDAMT weder die Funktion des politischen Richters (Wächteramts), noch die des allmächtigen dritten Elternteils zur Wahrung deutscher Staatsinteressen inne hat.
Diese Petition führte 2018 zu einer Entschliessung des EU Parlaments gegen das deutsche JUGENDAMT
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52018IP0476
The German version as been occulted by German authorities.

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Paris - Bruxelles - Frankfurt - London - Roma - Madrid - Zürich - Washington - Chicago – Auckland - Durban

Petition 1 der 10 Elternpetitionen gegen das Jugendamt

- Aussetzung der Anerkennung deutscher Familienrechtsentscheidungen -

An den Präsidenten des Europäischen Parlaments

60, rue Wiertz / Wiertzstraat 60

B-1047 Bruxelles / Brüssel

Sehr geehrter Herr Präsident,

Petition mit dem Ziel die Anerkennung deutscher politischer Verwaltungsentscheidungen im Bezug auf Familiensachen

die unter Kontrolle des JUGENDAMTS ergehen, auszusetzen.

ANGESICHTS DER TATSACHE, DASS:

1 - das JUGENDAMT eine lokalpolitische Einheit ist,

2 - das JUGENDAMT in Verfahren der 'unabhängigen' Familienjustiz als dritte ebenbürtige Partei wie die Eltern mitwirkt,

3 - das JUGENDAMT den Innenministern der Länder (Polizei) unterordnet ist,

4 - das JUGENDAMT die Entscheidung des Familiengerichtes vorbereitet ("Empfehlung" an das Familiengericht),

5 - das JUGENDAMT dem Familienrichter die Entscheidungsgrundlage liefert, damit dieser im Sinne einer Wahrung

deutscher politischer Interessen entscheiden kann,

6 - das JUGENDAMT, aufgrund seiner Anwesenheit bei nicht-öffentlichen Verhandlungen die Entscheidung des

Familiengerichtes beeinflusst,

7 - das JUGENDAMT die Umsetzung von Gerichtsentscheidungen im Sinne des Schutzes deutscher Interessen frei und

autoritärer organisiert und durchsetzt,

8 - das JUGENDAMT bei Familienrechtsverfahren als gleichberechtigte "Partei" wie die Eltern mitwirkt,

9 - das JUGENDAMT die Interessen des deutschen Elternteils gegen den ausländischen Elternteil vertritt (Beistandschaft),

10 - das JUGENDAMT eigenmächtig in die Berufung gegen eine Entscheidung des Familiengerichtes gehen kann oder einen

eigenen Rechtsanwalt gegen Eltern beauftragen kann (FamFG),

11 - der Richter ohne die Mitwirkung vom Jugenamt nicht berechtigt ist, ein Urteil zu fällen,

12 - die deutsche Bundesregierung, die sich dem Ausland gegenüber für die Einhaltung der ratifizierten internationalen

Abkommen und Konventionen nach Innen verbürgt, erklärt weder administrative noch gerichtliche Gewalt über die politische

Einheit "JUGENDAMT" zu verfügen,

UND SOMIT ALS FOLGE DESSEN:

a) das Eingreifen des JUGENDAMTes in Familienrechtsverfahren der politischen Kontrolle der deutschen Familiengerichtbarkeit

und ihrer Entscheidungen dient,

b) die politische Einheit 'JUGENDAMT' mit den Grundsätzen des europäischen Familienrechts nicht zu vereinbaren ist,

c) Entscheidungen deutscher Familiengerichte die Anforderungen der europäischen Regelungen und internationalen Abkommen,

vor allem der EC Regelungen 2201/2003 und 4/2009, nicht genügen und deshalb als null und nichtig anzusehnen sind,

FORDERN WIR:

Die sofortige Aussetzung der Anerkennung von Verwaltungsentscheidungen die in der deutschen Familiengerichtsbarkeit

(JUGENDAMT und Familiengericht) ergehen, sowie die Sicherstellung, dass diese Aussetzung solange aufrecht erhalten

bleibt, bis die übrigen europäischen Gerichtbarkeiten und die internationalen Instanzen durch tatsächliche überprüfung sich

vergewissert haben, dass das JUGENDAMT weder die Funktion des politischen Richters (Wächteramts), noch die des

allmächtigen dritten Elternteils zur Wahrung deutscher Staatsinteressen inne hat.

Mfg

CEED Germany

Diese Petition kann direkt kopiert werden und auf der Webseite des Europäischen Parlaments eingegeben werden :

https://www.secure.europarl.europa.eu/parliament/public/petition/secured/submit.do;jsessionid=25D736C1CC173D9311CF947A0FD549DC.node1?

language=DE

CEED ECCD – Conseil Européen des Enfants du Divorce - European Council Children of Divorce

Association loi 1901 - Enregistrée JO : 28-09-02/4383/2237- Melun France - tél: 09 54 54 40 10

www.ceed-europa.eu -IBAN : FR76 1820 6001 0237 5757 1300 111 - BIC: AGRIFRPP882

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