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RA 12/2021 - Entscheidung des Monats

Der BGH erörtert im vorliegenden Urteil die Möglichkeit eines Versuchs der Erfolgsqualifikation im Rahmen des § 306c StGB.

Der BGH erörtert im vorliegenden Urteil die Möglichkeit eines Versuchs der Erfolgsqualifikation im Rahmen des § 306c StGB.

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666 Strafrecht <strong>RA</strong> <strong>12</strong>/<strong>2021</strong><br />

Problem: Versuch der Erfolgsqualifikation<br />

Einordnung: Strafrecht AT II, Versuch<br />

BGH, Urteil vom <strong>12</strong>.08.<strong>2021</strong><br />

3 StR 415/20<br />

LEITSÄTZE DER REDAKTION<br />

1. Beim Versuch <strong>des</strong> erfolgsqualifizierten<br />

Delikts wird regelmäßig<br />

zwischen zwei Konstellationen<br />

unterschieden: Der sogenannte<br />

erfolgsqualifizierte Versuch<br />

ist dadurch gekennzeichnet,<br />

dass das Grunddelikt im Versuchsstadium<br />

steckenbleibt, während<br />

der qualifizierende Erfolg eintritt;<br />

die sogenannte versuchte<br />

Erfolgsqualifikation liegt vor,<br />

wenn der Täter das Grunddelikt<br />

verwirklicht, der von ihm in Kauf<br />

genommene oder sogar beabsichtigte<br />

qualifizierte Erfolg aber<br />

nicht eintritt.<br />

2. Der Versuch <strong>des</strong> erfolgsqualifizierten<br />

Delikts ist auch möglich<br />

durch bloßes unmittelbares<br />

Ansetzen zum Grunddelikt mit<br />

dem Vorsatz der Herbeiführung<br />

der schweren Folge; bleibt<br />

diese aus, handelt es sich um<br />

einen Unterfall der versuchten<br />

Erfolgsqualifikation.<br />

EINLEITUNG<br />

Der BGH erörtert im vorliegenden Urteil die Möglichkeit eines Versuchs der<br />

Erfolgsqualifikation im Rahmen <strong>des</strong> § 306c StGB.<br />

SACHVERHALT<br />

Der Angeklagte C hegte einen Groll gegen den Vater einer ihm bekannten<br />

Familie. Er entschloss sich dazu, nachts zum Wohnhaus der Familie zu gehen,<br />

um einen Brandanschlag auf dieses zu verüben. In Umsetzung <strong>des</strong> Tatplans<br />

befüllte er eine Glasflasche mit Wasser und eine weitere mit Benzin. Mit der<br />

einen wollte er das Schlafzimmerfenster der Eheleute einwerfen, mit der<br />

anderen einen sogenannten Molotow-Cocktail bauen und diesen hinterherwerfen.<br />

C hielt es für möglich und nahm billigend in Kauf, hierdurch einen<br />

Brand auszulösen, der wesentliche Gebäudeteile erfasst und die schlafenden,<br />

arg- und wehrlosen Familienmitglieder und/oder andere Bewohner <strong>des</strong> Mehrfamilienhauses<br />

zu Tode bringt.<br />

Am Tatort angekommen, schleuderte C plangemäß zunächst die Wasserflasche<br />

gegen das Fenster der Eheleute und durchbrach hierdurch die Scheibe. Unmittelbar<br />

anschließend entzündete er die Lunte der mit Benzin gefüllten Flasche<br />

und warf diese brennend hinterher. C wusste und billigte, dass die Kräfte <strong>des</strong><br />

Brandsatzes in ihrer Wirkung von nun an für ihn nicht mehr beherrschbar<br />

waren, und rannte davon. Aus unerklärlichen Gründen zündete der Brandsatz<br />

jedoch nicht durch und erlosch, sodass sich die mit Benzin gefüllte Flasche<br />

über den Boden ergoss, ohne dass es zu einem Feuer kam. Die Eheleute, die<br />

schlafend in ihren Betten lagen, als die Flaschen nacheinander in ihr Schlafzimmer<br />

flogen, erwachten ebenso wie die zahlreichen anderen Bewohner <strong>des</strong><br />

Hauses durch den lauten Krach, der beim Zerbersten der Scheibe entstand.<br />

Hat C sich wegen versuchter Brandstiftung mit To<strong>des</strong>folge, §§ 306a I Nr. 1,<br />

306c, 22, 23 I StGB, strafbar gemacht?<br />

PRÜFUNGSSCHEMA:<br />

B<strong>RA</strong>NDSTIFTUNG MIT TODESFOLGE, § 306c StGB<br />

A. Tatbestand<br />

I. Grunddelikt: §§ 306 I, 306a oder 306b StGB<br />

II. Qualifikation: § 306c StGB<br />

1. Eintritt der schweren Folge: Tod eines anderen Menschen<br />

2. Kausalität Grunddelikt – schwere Folge<br />

3. Unmittelbarkeitszusammenhang<br />

4. Wenigstens Leichtfertigkeit bzgl. 1.<br />

B. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

LÖSUNG<br />

Durch das Werfen der Flaschen könnte C sich wegen versuchter Brandstiftung<br />

mit To<strong>des</strong>folge, §§ 306a I Nr. 1, 306c, 22, 23 I StGB, strafbar gemacht haben.<br />

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<strong>RA</strong> <strong>12</strong>/<strong>2021</strong><br />

Strafrecht<br />

667<br />

A. Vorprüfung<br />

Da niemand gestorben ist, ist keine Strafbarkeit wegen vollendeter Brandstiftung<br />

mit To<strong>des</strong>folge gegeben. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus<br />

dem Verbrechenscharakter, vgl. §§ 306c, <strong>12</strong> I StGB, in Verbindung mit § 23 I<br />

StGB.<br />

Allerdings stellt sich die Frage, ob diese Versuchsregelung auch den Versuch<br />

einer Erfolgsqualifikation unter Strafe stellt.<br />

„[8] a) Beim Versuch <strong>des</strong> erfolgsqualifizierten Delikts wird regelmäßig<br />

zwischen zwei Konstellationen unterschieden:<br />

[9] Der sogenannte erfolgsqualifizierte Versuch ist dadurch gekennzeichnet,<br />

dass das Grunddelikt im Versuchsstadium steckenbleibt,<br />

während der qualifizierende Erfolg eintritt, wobei dem Täter insoweit<br />

wenigstens ein Fahrlässigkeits- (etwa § 227 Abs. 1 i.V.m. § 18 StGB)<br />

oder Leichtfertigkeitsvorwurf (etwa § 251 StGB) zur Last liegt. Die<br />

sogenannte versuchte Erfolgsqualifikation liegt vor, wenn der Täter<br />

das Grunddelikt verwirklicht, der von ihm in Kauf genommene oder<br />

sogar beabsichtigte qualifizierte Erfolg aber nicht eintritt. Die Variante<br />

ist <strong>des</strong>halb anzuerkennen, weil die schwere Folge zwar ‚wenigstens‘<br />

fahrlässig oder leichtfertig verursacht werden muss, erst recht aber<br />

vorsätzlich herbeigeführt werden kann.<br />

[10] Diese begriffliche Differenzierung, die der Bun<strong>des</strong>gerichtshof […]<br />

aufgegriffen hat, darf jedoch den Blick nicht dafür verstellen, dass der<br />

Versuch <strong>des</strong> erfolgsqualifizierten Delikts auch möglich ist durch<br />

bloßes unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt mit dem Vorsatz der<br />

Herbeiführung der schweren Folge. Bleibt diese aus, handelt es sich<br />

um einen Unterfall der versuchten Erfolgsqualifikation.<br />

[11] b) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut <strong>des</strong> § 22 StGB in Verbindung<br />

mit den jeweiligen erfolgsqualifizierten Delikten. Wer die Ausführung<br />

<strong>des</strong> Grunddelikts versucht und dabei zudem Vorsatz in Bezug auf<br />

die Herbeiführung der schweren Folge hat, setzt nach seiner Vorstellung<br />

von der Tat sowohl unmittelbar zum Grunddelikt als auch zur Verursachung<br />

der schweren Folge an.<br />

[<strong>12</strong>] Hierfür sprechen ebenfalls systematische Erwägungen. Nach § 11<br />

Abs. 2 StGB ist das ‚Zwittergebilde‘ erfolgsqualifiziertes Delikt insgesamt<br />

als vorsätzliche Tat anzusehen. Damit gelten die allgemeinen Versuchsbestimmungen.<br />

Diese setzen nicht voraus, dass der Täter ein Tatbestandsmerkmal<br />

objektiv verwirklicht, sondern nur, dass er nach seiner Vorstellung<br />

von der Tat hierzu unmittelbar ansetzt. Vor diesem Hintergrund ist<br />

es nicht gerechtfertigt, für den Versuch <strong>des</strong> erfolgsqualifizierten<br />

Delikts die Vollendung <strong>des</strong> Grundtatbestands oder den Eintritt der<br />

schweren Folge zu verlangen.<br />

[13] Für das genannte Ergebnis streiten schließlich Sinn und Zweck <strong>des</strong><br />

hier relevanten Normengefüges. Der Grund für die Versuchsstrafbarkeit ist<br />

- wie der untaugliche Versuch zeigt - die in den Vorstellungen <strong>des</strong> Täters<br />

liegende Gefährlichkeit seines Tuns (sog. subjektive Versuchstheorie).<br />

Dieser subjektive Handlungsunwert tritt bei demjenigen, der mit seinem<br />

Verhalten die Verwirklichung <strong>des</strong> Grunddelikts und den Eintritt der hierin<br />

angelegten schweren Folge anstrebt, unabhängig davon zutage, ob er das<br />

Grunddelikt im Ergebnis nur versucht oder vollendet. Auf einen wie auch<br />

BGH, Beschluss vom 05.06.2019,<br />

1 StR 34/19, NJW 2019, 3659; Schönke/<br />

Schröder, StGB, § 18 Rn 9 ff.<br />

BGH, Beschluss vom 20.10.1992,<br />

GSSt 1/92, NJW 1993, 1662<br />

BGH, Beschluss vom 29.11.20<strong>12</strong>,<br />

3 StR 293/<strong>12</strong>, NStZ-RR 2013, 137;<br />

Beschluss vom 31.08.2004, 1 StR<br />

347/04, NStZ-RR 2004, 367<br />

BGH, Beschluss vom 10.03.<strong>2021</strong>,<br />

3 StR 13/21<br />

BGH, Urteil vom 14.03.1995,<br />

1 StR 846/94, NJW 1995, 2176<br />

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668 Strafrecht <strong>RA</strong> <strong>12</strong>/<strong>2021</strong><br />

immer gearteten objektiven Erfolgsunwert kommt es beim Versuch nicht<br />

an und <strong>des</strong>halb ebenso wenig darauf, dass Teilabschnitte <strong>des</strong> erfolgsqualifizierten<br />

Delikts verwirklicht sind. Die erfolgsqualifizierten Delikte sollen<br />

vielmehr den besonderen (To<strong>des</strong>-)Gefahren entgegenwirken, die von ihren<br />

Grundtatbeständen ausgehen. Es entspricht daher der ratio legis, auch<br />

denjenigen Täter zu ahnden, der Grunddelikt und Qualifikation intendiert<br />

und an beiden Zielen scheitert. […]“<br />

Tatentschluss ist der Wille zur Verwirklichung<br />

der objektiven Tatumstände<br />

bei gleichzeitigem Vorliegen<br />

eventuell erforderlicher besonderer<br />

subjektiver Tatbestandsmerkmale.<br />

Ein Inbrandsetzen liegt vor, wenn<br />

ein für den bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauch <strong>des</strong> Tatobjekts wesentlicher<br />

Bestandteil so vom Feuer<br />

erfasst wird, dass er auch nach<br />

Entfernen oder Erlöschen <strong>des</strong> Zündstoffs<br />

selbstständig weiter brennen<br />

kann.<br />

Unmittelbares Ansetzen ist gegeben,<br />

wenn der Täter die Schwelle<br />

zum „jetzt geht es los“ überschreitet,<br />

was der Fall ist, wenn er Handlungen<br />

vornimmt, die in die Tatbestandsverwirklichung<br />

unmittelbar einmünden<br />

sollen und <strong>des</strong>halb das geschützte<br />

Rechtsgut aus Sicht <strong>des</strong> Täters<br />

bereits konkret gefährdet ist.<br />

B. Tatentschluss<br />

I. Bzgl. der Grunddelikts: § 306a I Nr. 1 StGB<br />

C wusste, dass es sich beim dem Wohnhaus um ein Gebäude handelte, das<br />

der Wohnung von Menschen dient. Er wollte dies auch in Brand setzen<br />

und hatte somit Tatentschluss zu Begehung <strong>des</strong> Grunddelikts gem. § 306a<br />

I Nr. 1 StGB.<br />

II. Bzgl. der Qualifikation: § 306c StGB<br />

C könnte auch Tatentschluss zur Begehung der Qualifikation gem. § 306c<br />

StGB gehabt haben.<br />

C hat den Tod der Bewohner <strong>des</strong> Hauses, also die schwere Folge <strong>des</strong> § 306c<br />

StGB, billigend in Kauf genommen, hatte also einen entsprechenden Vorsatz<br />

und somit Tatentschluss.<br />

C hatte sich auch vorgestellt, die schwere Folge durch das Grunddelikt<br />

kausal herbeizuführen.<br />

C hatte sich auch Umstände vorgestellt, nach denen die Tötung der<br />

Bewohner Folge einer typischen Gefahr <strong>des</strong> geplanten Grunddeliktes<br />

wäre, hatte also Tatentschluss bzgl. <strong>des</strong> i.R.v. § 306c StGB erforderlichen<br />

Unmittelbarkeitszusammenhangs.<br />

C. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB<br />

Durch das Werfen der Flaschen hat C auch gem. § 22 StGB unmittelbar zur<br />

Tatbestandsverwirklichung angesetzt.<br />

D. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

C handelte rechtswidrig und schuldhaft.<br />

E. Kein Rücktritt gem. § 24 StGB<br />

Anhaltspunkte für einen strafbefreienden Rücktritt gem. § 24 StGB sind<br />

nicht ersichtlich.<br />

F. Ergebnis<br />

C ist strafbar gem. §§ 306a I Nr. 1, 306c, 22, 23 I StGB.<br />

FAZIT<br />

Der BGH stellt hier sehr gut nachvollziehbar, fast schon lehrbuchmäßig, die<br />

verschiedenen Konstellationen der Kombination von Versuch und Erfolgsqualifikation<br />

dar: erfolgsqualifizierter Versuch (also versuchtes Grunddelikt<br />

bei eingetretener schwerer Folge) und Versuch der Erfolgsqualifikation in<br />

den Varianten <strong>des</strong> vollendeten Grunddelikts bei versuchter Herbeiführung<br />

der schweren Folge und <strong>des</strong> versuchten Grunddelikts bei versuchter Herbeiführung<br />

der schweren Folge. Auch seine Argumentation bzgl. der Strafwürdigkeit<br />

der letztgenannten Konstellation ist überzeugend.<br />

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