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Steuererklärung für Polizeibeschäftigte - Leseprobe

Gerade der Polizeiberuf bringt eine Vielzahl von Besonderheiten mit sich, die auch für die jährliche Steuererklärung von Bedeutung sind. Dieser Ratgeber verschafft Polizeibediensteten einen tiefgreifenden Überblick, was sie steuerlich geltend machen können und hilft ihnen dabei, diese Ansprüche gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen. Der Aufbau und die Darstellung folgt dabei den aktuellen Steuer­erklärungsvordrucken. Auch in dieser Neuauflage begleitet der Autor den Leser Schritt für Schritt von der Erstellung der Steuererklärung bis hin zu einem möglichen Einspruchsverfahren gegen den erfolgten Steuerbescheid. Einen strukturierten Überblick über die Materie erhalten die Nutzer durch die durchgängig genutzten Symbole („Hinweis“, „Merke“, „Achtung“, „Rechtsquelle“), die zudem das Verständnis für das Thema wesentlich erleichtern. Gleiches gilt für die zahlreichen Berechnungsbeispiele wie auch Musterfälle, die der Autor mit einbringt. Neu in das Buch aufgenommen wurde zudem ein eigenes Kapitel zum Thema „energetische Sanierung“ mit Hinweisen dazu wie Maßnahmen am selbst genutzten Haus, z. B. die Erneuerung von Fenstern oder der Heizungsanlage, steuerliche Berücksichtigung finden können. Damit bietet dieses Buch wertvolle Hilfe und Unterstützung bei der Steuererklärung, von der auch Beschäftigte außerhalb der Polizei profitieren können. Denn schließlich geht es um ihr Geld!

Gerade der Polizeiberuf bringt eine Vielzahl von Besonderheiten mit sich, die auch für die jährliche Steuererklärung von Bedeutung sind. Dieser Ratgeber verschafft Polizeibediensteten einen tiefgreifenden Überblick, was sie steuerlich geltend machen können und hilft ihnen dabei, diese Ansprüche gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen. Der Aufbau und die Darstellung folgt dabei den aktuellen Steuer­erklärungsvordrucken.
Auch in dieser Neuauflage begleitet der Autor den Leser Schritt für Schritt von der Erstellung der Steuererklärung bis hin zu einem möglichen Einspruchsverfahren gegen den erfolgten Steuerbescheid. Einen strukturierten Überblick über die Materie erhalten die Nutzer durch die durchgängig genutzten Symbole („Hinweis“, „Merke“, „Achtung“, „Rechtsquelle“), die zudem das Verständnis für das Thema wesentlich erleichtern. Gleiches gilt für die zahlreichen Berechnungsbeispiele wie auch Musterfälle, die der Autor mit einbringt.
Neu in das Buch aufgenommen wurde zudem ein eigenes Kapitel zum Thema „energetische Sanierung“ mit Hinweisen dazu wie Maßnahmen am selbst genutzten Haus, z. B. die Erneuerung von Fenstern oder der Heizungsanlage, steuerliche Berücksichtigung finden können.
Damit bietet dieses Buch wertvolle Hilfe und Unterstützung bei der Steuererklärung, von der auch Beschäftigte außerhalb der Polizei profitieren können. Denn schließlich geht es um ihr Geld!

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Inhaltsverzeichnis<br />

A. Grundlagen .................................................................................................. 17<br />

1 Benutzungshinweis/Haftungsausschluss ..................................................... 17<br />

2 ... zum Verständnis dieses Ratgebers........................................................... 18<br />

3 ... zum Verständnis der Einkommensteuer .................................................. 19<br />

3.1 Weitere Einkünfte ........................................................................................ 19<br />

3.2 System der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (zvE)................ 20<br />

3.3 Bezügemitteilung (bzw. Gehaltsmitteilung) ................................................. 22<br />

3.4 Zwischenergebnis der Grundlagen .............................................................. 24<br />

3.5 Nachweise von Kosten ................................................................................. 24<br />

3.6 Weitere Abzüge (Verlustausgleich).............................................................. 25<br />

3.7 „Liebhaberei“ oder „Das Hobby im Steuerrecht“ ........................................ 26<br />

3.8 Wie wirkt sich die Senkung des zvE steuerlich überhaupt aus? ................... 26<br />

3.9 Die Steuerkurve und der Grenzsteuersatz .................................................. 29<br />

3.10 Endergebnis der Grundlagen ....................................................................... 31<br />

3.11 Die Corona-Krise, der Krieg in der Ukraine und<br />

die Einkommensteuer .................................................................................. 32<br />

B. Allgemeines ................................................................................................. 35<br />

4 Vor der <strong>Steuererklärung</strong> − Steuerklassen und Lohnsteuerabzug ................. 35<br />

4.1 Mythos und Wahrheit .................................................................................. 35<br />

4.2 Steuerliche Freibeträge ................................................................................ 36<br />

4.3 Auf die Lohnsteuerkarte folgte ELStAM mit steuerlicher<br />

Identifikationsnummer ................................................................................ 37<br />

4.4 Lohnsteuerklassen ....................................................................................... 38<br />

4.5 Faktorverfahren bei Steuerklasse IV und IV ................................................. 41<br />

4.6 Wie funktioniert der Lohnsteuerabzug und welche Abzüge gibt es noch? .. 42<br />

4.7 Lohnsteuerjahresausgleich .......................................................................... 42<br />

4.8 Lohnsteuerermäßigungsverfahren .............................................................. 42<br />

4.9 Wo lässt sich mit der Lohnsteuerklasse wirklich Geld sparen? .................... 44<br />

4.10 Steuerklassenwechsel .................................................................................. 47<br />

C. Das Verfahren im Finanzamt ....................................................................... 49<br />

5 <strong>Steuererklärung</strong>spflicht................................................................................ 49<br />

5.1 Antragsveranlagung ..................................................................................... 49<br />

5.1.1 Checkliste zur Antragsveranlagung .............................................................. 49<br />

5.1.2 Warum überhaupt eine Antragsveranlagung? ............................................. 51<br />

5.1.3 Rücknahme einer Antragsveranlagung ........................................................ 51<br />

5.2 Pflichtveranlagung (§ 56 EStDV) .................................................................. 51<br />

5.2.1 Pflichtveranlagung bei verbeamteten Polizisten ......................................... 52<br />

5.2.2 Pflichtveranlagung bei Steuerklassen III/V oder beim Faktorverfahren ...... 54<br />

5.2.3 Pflichtveranlagung bei Lohnsteuerermäßigungsverfahren .......................... 54<br />

5.2.4 Pflichtveranlagung bei Lohnersatzleistungen<br />

(Einnahmen unter Progressionsvorbehalt) .................................................. 55<br />

5.3 Ehegattenveranlagung<br />

(§ 26 EStG, gilt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften) ................ 55<br />

5.3.1 Die Zusammenveranlagung – der Regelfall (§ 26b EStG) ............................. 55


5.3.2 Die Einzelveranlagung von Ehegatten –<br />

der Sonderfall (§ 26a EStG) .......................................................................... 59<br />

5.3.3 Kann sich nur ein Ehegatte veranlagen lassen ... ......................................... 60<br />

5.4 Abgabe- und Verjährungsfristen .................................................................. 61<br />

5.4.1 Fristen bei der Antragsveranlagung ............................................................. 61<br />

5.4.2 Fristen bei einer Pflichtveranlagung ............................................................ 62<br />

5.4.3 Wegen Covid-19 verlängerte Abgabefristen ................................................ 63<br />

5.5 <strong>Steuererklärung</strong> – aber wo? Die örtliche Zuständigkeit ............................... 63<br />

D. Die Einkommensteuererklärung ................................................................. 65<br />

6 Anleitung <strong>für</strong> diesen Ratgeber ..................................................................... 65<br />

6.1 „Elster“: die Softwarelösung aus der Finanzverwaltung .............................. 65<br />

6.1.1 Erstellen des eigenen Zugangs auf www.elster.de ...................................... 66<br />

6.1.2 Datenabruf auch <strong>für</strong> den Ehegatten ............................................................ 67<br />

6.1.3 Aktivierung des Benutzerkontos .................................................................. 68<br />

6.1.4 Abschließen der Registrierung, Login und Erstellung <strong>Steuererklärung</strong> ........ 68<br />

6.1.5 Datenübernahme aus „ElsterFormular“<br />

(PC-Software) in Mein ELSTER (online) ........................................................ 69<br />

6.2 Die eigenhändige Unterschrift ..................................................................... 70<br />

6.3 Die Belegaufbewahrungspflicht bei Elster-<strong>Steuererklärung</strong>en .................... 71<br />

6.4 Allgemeines zur Einkommensteuererklärung .............................................. 71<br />

7 Die <strong>Steuererklärung</strong>svordrucke ................................................................... 72<br />

E. Die Basics in der Einkommensteuererklärung ............................................ 75<br />

7.1 Der „Mantelbogen“ – Basis und Beginn der Einkommensteuererklärung ... 75<br />

7.1.1 Anlage Sonderausgaben .............................................................................. 77<br />

7.1.2 Anlage Außergewöhnliche Belastungen ...................................................... 85<br />

7.1.3 Die Anlage Unterhalt als Exkurs ................................................................... 99<br />

7.1.4 Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen und<br />

Anlage Energetische Sanierung .................................................................. 100<br />

7.1.4.1 Beispielhafte Tätigkeiten ........................................................................... 102<br />

7.1.4.2 Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis Minijobs .................................. 102<br />

7.1.4.3 Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bzw.<br />

haushaltsnahe Dienstleistung .................................................................... 103<br />

7.1.4.4 Handwerkerleistungen ............................................................................... 103<br />

7.1.4.5 Nebenkostenabrechnung/Verwalterabrechnung ...................................... 104<br />

7.1.4.6 Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen ................................. 105<br />

7.1.4.7 Anlage Energetische Maßnahmen ............................................................. 105<br />

7.1.5 Anlage Sonstiges ........................................................................................ 106<br />

7.1.6 Anlage U(nterhalt) bei Ehegatten .............................................................. 107<br />

7.2 Anlage Vorsorgeaufwand ........................................................................... 107<br />

7.2.1 Altersvorsorge ............................................................................................ 107<br />

7.2.1.1 Das Verfahren beim Abzug von Altersvorsorgebeiträgen .......................... 109<br />

7.2.1.2 Verbeamtete Steuerpflichtige.................................................................... 110<br />

7.2.1.3 Die Eintragungen in der <strong>Steuererklärung</strong>................................................... 111<br />

7.2.2 Kranken- und Pflegeversicherung .............................................................. 111<br />

7.2.2.1 Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ........................................... 112


7.2.2.2 Private Kranken- und Pflegeversicherung .................................................. 113<br />

7.2.2.3 Für andere Personen übernommene<br />

private Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ......................... 114<br />

7.2.2.4 Steuerfreie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung .................... 114<br />

7.2.2.5 Ausländische Kranken- und Pflegeversicherung ........................................ 115<br />

7.2.2.6 Boni der Krankenversicherung (Erstattung von Beiträgen)........................ 115<br />

7.2.3 Sonstige Vorsorgeaufwendungen .............................................................. 116<br />

7.2.4 Ergänzende Angaben ................................................................................. 117<br />

7.3 Anlage Kind ................................................................................................ 119<br />

7.3.1 Steuerliche Kinder im Sinne des EStG ........................................................ 120<br />

7.3.2 Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge <strong>für</strong> Kinder ......................... 122<br />

7.3.3 Eintragungen in der Anlage Kind ................................................................ 124<br />

7.3.4 Fortsetzung der Sonderausgaben aus dem Mantelbogen<br />

bzw. Anlage Vorsorgeaufwand .................................................................. 125<br />

7.3.5 Fortsetzung der außergewöhnlichen Belastungen aus dem Mantelbogen 129<br />

7.4 Anlage AV – „Riester-Rente“ (§ 10a EStG) ................................................. 130<br />

F. Der Arbeitnehmer und Pensionär in der Einkommensteuererklärung<br />

– Anlage N ................................................................................................. 133<br />

8 Anlage N – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) ............... 133<br />

8.1 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (aktiver Arbeitnehmer) ........... 134<br />

8.1.1 Steuerfreie oder nicht steuerbare Einnahmen .......................................... 135<br />

8.1.2 Lohn- bzw. Einkommensersatzleistungen (insbesondere Elterngeld)........ 136<br />

8.1.3 Nachzahlung Überstundenvergütung als außerordentliche Einkünfte ...... 137<br />

8.1.4 Senkung des privaten Nutzungsvorteils von Dienstwagen ........................ 138<br />

8.1.5 Elektrofahrzeuge ........................................................................................ 139<br />

8.1.6 Betriebliches Fahrrad ................................................................................. 140<br />

8.2 Einnahmen aus der Pensionierung – und was steuerfrei bleibt................. 140<br />

8.2.1 Allgemeines................................................................................................ 140<br />

8.2.2 Eintragung in der <strong>Steuererklärung</strong> ............................................................. 143<br />

8.3 Werbungskosten zur Anlage N und<br />

Allgemeines zu den Überschusseinkunftsarten ......................................... 144<br />

8.3.1 Die Wege zur Arbeit – und die „erste Tätigkeitsstätte“ ............................. 148<br />

8.3.1.1 Eintragung in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung ..................... 152<br />

8.3.1.2 Arbeitnehmer ohne ortsfeste Einrichtung oder mit<br />

weiträumigem Tätigkeitsgebiet ................................................................. 153<br />

8.3.1.3 Die regelmäßig genutzte verkehrsgünstigere Straßenverbindung ............ 154<br />

8.3.1.4 Kosten <strong>für</strong> öffentliche Verkehrsmittel ....................................................... 155<br />

8.3.1.5 Die Entfernungspauschale beträgt maximal im Jahr 4.500 €. Oder nicht? 155<br />

8.3.1.6 Abzug tatsächlicher Kosten als Werbungskostenabzug bei Behinderung .. 156<br />

8.3.1.7 Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale ......................................... 157<br />

8.3.1.8 Weg vom eigenen Ferienhaus zur 1. Tätigkeitsstätte ................................ 157<br />

8.3.2 Dienstreisen und allgemeine Abwesenheiten von der „1. Tätigkeitsstätte“158<br />

8.3.2.1 Fahrtkosten ................................................................................................ 159<br />

8.3.2.2 Verpflegungskosten oder „Mehraufwand <strong>für</strong> Verpflegung“ ...................... 162<br />

8.3.2.3 Übernachtungskosten ................................................................................ 170<br />

8.3.2.4 Sonstige Reisekosten ................................................................................. 170


8.3.3 Verschiedene Einzelwerbungskosten ........................................................ 171<br />

8.3.4 Bewerbungskosten .................................................................................... 178<br />

8.3.5 Arbeitsmittel .............................................................................................. 179<br />

8.3.5.1 Ansatz von pauschalen Kosten <strong>für</strong> Arbeitsmittel ....................................... 183<br />

8.3.5.2 Ansatz von Kosten <strong>für</strong> Arbeitsmittel mit Einzelnachweis ........................... 184<br />

8.3.5.3 Verschiedene Arbeitsmittel ....................................................................... 184<br />

8.3.5.4 Ablehnung des Abzugs von Kosten <strong>für</strong> Arbeitsmittel ................................. 191<br />

8.3.6 Aufwand <strong>für</strong> den Diensthund als Werbungskosten ................................... 191<br />

8.3.7 Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer ............................................... 193<br />

8.3.7.1 Was ist überhaupt ein „häusliches Arbeitszimmer“? ................................. 195<br />

8.3.7.2 Welche Kosten sind überhaupt abziehbar und wie lassen<br />

sich die Werbungskosten ermitteln? ......................................................... 197<br />

8.3.8 Doppelte Haushaltsführung ....................................................................... 199<br />

8.3.8.1 Berufliche Gründe (BMF, Rdnr. 101) .......................................................... 200<br />

8.3.8.2 Innehaben einer Erstwohnung (BMF, Rdnr. 100) ...................................... 201<br />

8.3.8.3 Die 1. Tätigkeitsstätte liegt außerhalb des Ortes der Erstwohnung .......... 202<br />

8.3.8.4 Abziehbare Fahrtkosten zu Beginn und bei Ende ...................................... 203<br />

8.3.8.5 Fahrtkosten wegen Familienheimfahrten .................................................. 204<br />

8.3.8.6 Unterkunftskosten ..................................................................................... 205<br />

8.3.8.7 Mehraufwand <strong>für</strong> Verpflegung .................................................................. 207<br />

8.3.8.8 Nebenkosten .............................................................................................. 209<br />

8.3.8.9 Einzelfälle ................................................................................................... 209<br />

8.3.9 Umzugskosten............................................................................................ 211<br />

8.3.10 Kürzung der Reisekosten und Kosten der doppelten Haushaltsführung ... 212<br />

8.3.11 Trennungsgeld ........................................................................................... 212<br />

8.3.12 Auslandsverwendung ................................................................................. 213<br />

G. Der Rentner in der Einkommensteuererklärung – Anlage R .................... 215<br />

9 Anlage R und Anlage R-AV/bAV – Renten (§ 22 EStG) ............................... 215<br />

9.1 Allgemeines zur Besteuerung von Renten ................................................. 215<br />

9.2 Eintragungen in der <strong>Steuererklärung</strong> ......................................................... 216<br />

H. Zinsen, Dividenden und Ähnliches in der Einkommensteuererklärung<br />

– Anlage Kap .............................................................................................. 219<br />

10 Anlage Kap – Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) ......................... 221<br />

I. Häuser und Sonstiges in der Einkommensteuererklärung<br />

– Anlagen V und SO ................................................................................... 223<br />

11 Anlage V – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) ........ 223<br />

11.1 Überschusserzielungsabsicht/Leerstand .................................................... 224<br />

11.2 Einnahmen ................................................................................................. 225<br />

11.3 Vergünstigt vermietete Wohnungen/Vermietung an Angehörige ............. 225<br />

11.4 Werbungskosten, Renovierung, nachträgliche Herstellungskosten .......... 227<br />

11.4.1 Nachträgliche Werbungskosten und Schuldzinsen .................................... 227<br />

11.4.2 Werbungskosten und Erhaltungsaufwendungen ....................................... 228<br />

11.5 Anschaffungskosten oder Herstellungskosten und deren Abschreibung .. 230<br />

11.6 Herstellungskosten: erstmalige, nachträgliche oder anschaffungsnahe ... 232<br />

11.7 Eintragungen in der <strong>Steuererklärung</strong> ......................................................... 235


12 Die Anlage SO <strong>für</strong> andere sonstige Einkünfte,<br />

die nicht Renten sind (§ 22 EStG) ............................................................... 238<br />

12.1 Private Veräußerungsgeschäfte ................................................................. 238<br />

12.2 Unterhalt und Versorgungsausgleich (Anlage U) ....................................... 239<br />

12.3 Eintragungen in der <strong>Steuererklärung</strong> ......................................................... 239<br />

J. Nebentätigkeit – Die Gewinneinkunftsarten in der<br />

Einkommensteuererklärung – Gewinnermittlung.................................... 241<br />

13 Anlage EÜR – die Einnahmen-Überschussrechnung zu<br />

den Anlagen S, G und L .............................................................................. 245<br />

14 Anlage S – Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) ........................ 248<br />

15 Anlage G – Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) ............................. 248<br />

16 Anlage L – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) ............... 248<br />

K. Nach der <strong>Steuererklärung</strong> und vor dem Steuerbescheid ......................... 251<br />

17 Aufbewahrung von Belegen und Nachweisen ........................................... 251<br />

17.1 Nach Abgabe der <strong>Steuererklärung</strong> ............................................................. 251<br />

17.2 Sie haben einen Steuerbescheid erhalten ................................................. 251<br />

17.3 Grundfall: Der Steuerbescheid ist endgültig .............................................. 252<br />

17.4 Der Steuerbescheid steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ............ 253<br />

17.5 Der Steuerbescheid ist in Teilen vorläufig und wird noch überprüft ......... 254<br />

L. Sie sind mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden ............................ 255<br />

18 Möglichkeit der Stellung von Anträgen auf Änderung ............................... 255<br />

18.1 Änderung wegen Schreib- oder Rechenfehlern ......................................... 256<br />

18.2 Änderung wegen Übernahmefehlern/Zahlendrehern ............................... 256<br />

18.3 Änderung wegen neuer Tatsachen ............................................................ 257<br />

18.4 Antrag auf schlichte Änderung .................................................................. 259<br />

19 Der Einspruch – § 347 AO .......................................................................... 260<br />

20 Klage gegen den Steuerbescheid nach Einspruchsentscheidung ............... 261<br />

M. Anhang ...................................................................................................... 263<br />

21 Berechnungshilfen – Musterbögen ............................................................ 263<br />

Abkürzungsverzeichnis .......................................................................................... 271<br />

Stichwortverzeichnis ............................................................................................. 273


A. Grundlagen<br />

1 Benutzungshinweis/Haftungsausschluss<br />

Die hier dargestellte Meinung spiegelt die Einschätzung des Autors wider und stellt<br />

deshalb nicht nur und auch nicht zwingend die Auffassung der Finanzverwaltung dar, da<br />

diese auch anders als die Rechtsprechung sein kann und Sinn und Zweck dieses Werkes<br />

die individuell zutreffende Besteuerung ist.<br />

Alle Inhalte, insbesondere Schaubilder oder Abbildungen, Texte und Auszüge und auch<br />

Programme, wurden mit Sorgfalt erarbeitet. Der Verlag und der Autor können jedoch<br />

<strong>für</strong> evtl. un- bzw. nicht mehr zutreffende Inhalte und deren Folgen keine Haftung oder<br />

eine rechtliche Verantwortung übernehmen, insbesondere deswegen, weil jeder Fall<br />

der Besteuerung individuell zu bewerten ist. Dennoch strebt dieses Buch an, möglichst<br />

genau, präzise und umfassend genug zu erläutern. Für Hinweise und Wünsche diesbezüglich<br />

sind Verlag und Autor dankbar.<br />

In der Vergangenheit gab es vereinzelt Meldungen an den Verlag, wonach Inhalte des<br />

Buches unzutreffend seien. Die Prüfung hat in diesen Fällen jedoch ergeben, dass auf<br />

Seiten der Meldenden leider Rechtslagen verwechselt wurden, bspw. die erst ab 2021<br />

geltende Rechtslage bereits <strong>für</strong> die <strong>Steuererklärung</strong> 2020 angewendet werden sollte.<br />

Da diese Rückmeldungen zumeist telefonisch und ohne Kontaktdaten erfolgten, konnte<br />

dieses Problem jedoch nicht aufgelöst werden. Vor diesem Hintergrund können Sie solche<br />

Hinweise nun an folgende E-Mail Adresse richten: sg.polizei@outlook.de.<br />

Bitte beachten Sie aber, dass der Autor steuerliche Fragen in Ihrem Einzelfall nicht<br />

beantworten darf. In der Vergangenheit wurden solche Anfragen auch bereits an den<br />

Autor gerichtet. In § 5 StBerG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nur exklusiv Steuerberatern,<br />

Rechtsanwälten oder teilweise Lohnsteuerhilfevereinen ein Beratungsmonopol<br />

zugestanden wird, was deren Einnahmen sichern soll. Würde der Autor individuelle<br />

Hilfestellungen geben, auch wenn er über diese Qualifikation verfügt, was der Fall ist,<br />

so handelte er ordnungswidrig, § 160 StBerG. Bitte haben Sie deswegen Verständnis,<br />

dass bei dennoch in dieser Weise gestellten Anfragen der Autor lediglich kurz auf diese<br />

Rechtslage verweisen und darüber hinaus keine Ausführungen machen wird.<br />

Die vorliegende Publikation ist urheberrechtlich geschützt, alle Rechte werden sich<br />

deshalb vorbehalten.<br />

Kein Teil dieses Buches darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner<br />

Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine <strong>für</strong><br />

Maschinen, insbesondere Datenverarbeitungsanlagen, verwendbare Sprache übertragen<br />

werden. Auch die Rechte der Wiedergabe durch Vortrag, Funk und Fernsehen sind<br />

vorbehalten.<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Gareiß, „Steuerrecht <strong>für</strong> Polizeibeamte“, 4. Auflage 2022, ISBN 978-3-8011-0921-9, Titel-Nr 102127


Grundlagen<br />

2 ... zum Verständnis dieses Ratgebers<br />

Dieser Ratgeber hat den Anspruch, dass Sie verstehen können, um was es bei der<br />

Besteuerung geht. Einerseits können Sie dadurch erkennen, welche Hintergründe und<br />

Wirkung manches hat, andererseits geht es um Ihr Geld und deswegen ist das Verständnis<br />

wichtig, denn nur auf diese Weise können Sie Ihre Ansprüche auch durchsetzen.<br />

Deswegen bedient sich dieser Ratgeber folgender Symbole zum Herausstellen:<br />

Hinweis:<br />

Merke:<br />

Achtung:<br />

Rechtsquelle bzw. Aktenzeichen/Fundstelle (Paragraph):<br />

Sollten Sie in diesem Ratgeber ein Buchsymbol vorfinden, so handelt es sich um einen<br />

allgemeinen oder im Sonderfall wichtigen Hinweis. Dinge, die man sich merken sollte<br />

oder gerne verstehen darf, werden durch eine Glühbirne illustriert. Achtung zeigt an,<br />

was nicht vergessen werden darf oder worauf geachtet werden sollte, und wird anhand<br />

eines großen Ausrufezeichens dargestellt. Sehen Sie ein großes Paragraphensymbol „§“,<br />

dann handelt es sich um Rechtsprechung oder eine Anweisung der Finanzverwaltung,<br />

die dem Bearbeiter genannt werden kann.<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Gareiß, „Steuerrecht <strong>für</strong> Polizeibeamte“, 4. Auflage 2022, ISBN 978-3-8011-0921-9, Titel-Nr 102127


Grundlagen<br />

3 ... zum Verständnis der Einkommensteuer<br />

Das deutsche Steuerrecht kennt sieben Einkunftsarten. Als Bediensteter der Polizei<br />

erzielen Sie bspw. Einkünfte aus der vierten Einkunftsart – „nichtselbständige Arbeit“ –,<br />

weil Sie dem Vorgesetzten weisungsgebunden, also nicht selbständig tätig, sind. Sie<br />

sind deswegen Arbeitnehmer, und zwar im steuerrechtlichen Sinne auch dann, wenn<br />

Sie Beamter sind. Die erhaltenen Bezüge, zumeist die Besoldung, werden deswegen als<br />

Arbeitslohn bezeichnet und stellen die Einnahmen dar.<br />

Einnahmen<br />

Von den Einnahmen sind sog. „Werbungskosten“ abzuziehen. Ganz grob ausgedrückt<br />

sind das die Kosten, die wegen des Berufs anfallen, wie bspw. Fahrtkosten zur Arbeit.<br />

Jeder, der seine <strong>Steuererklärung</strong> schon einmal erstellt hat, wird diesen Begriff kennen –<br />

oder ihn bei der ersten <strong>Steuererklärung</strong> schnell kennenlernen.<br />

Werbungskosten<br />

Die Einkünfte sind nun „der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten“<br />

oder einfacher gesagt: Einnahmen abzüglich der Werbungskosten sind die Einkünfte.<br />

Die Begriffe „Einnahmen“ und „Einkünfte“ sind also nicht dasselbe.<br />

Einnahmen<br />

− Werbungskosten<br />

= Einkünfte<br />

Bei der Ermittlung der Einkommensteuer werden noch andere Positionen abgezogen,<br />

die als „Sonderausgaben“ und „außergewöhnliche Belastungen“ sowie „Freibeträge<br />

<strong>für</strong> Kinder“ und ggf. als „Härteausgleich“ bezeichnet sind. Bei allen handelt es sich zwar<br />

auch um Abzüge, sie sind aber nicht dasselbe wie „Werbungskosten“, weil sie erst an<br />

einer ganz anderen, späteren Stelle relevant sind.<br />

Neben den unterschiedlichen Begriffen „Einnahmen“ und „Einkünfte“ ergeben sich<br />

zusätzlich noch die Begriffe „Einkommen“ sowie „zu versteuerndes Einkommen“. Jeder<br />

Begriff hat seine eigene Bedeutung im System, das schlussendlich die Einkommensteuer<br />

(ESt) ermitteln soll.<br />

3.1 Weitere Einkünfte<br />

Wie vorstehend ersichtlich, werden die Einkünfte einzeln ermittelt – also <strong>für</strong> jede Einkunftsart<br />

gesondert.<br />

Sollten Sie also zusätzlich noch eine Wohnung vermieten, dann erzielen Sie aus einer<br />

anderen Einkunftsart, nämlich aus „Vermietung und Verpachtung“, Einkünfte. Diese<br />

sind unabhängig von den Einkünften aus „nichtselbständiger Arbeit“ zu ermitteln –<br />

wieder mit den „Einnahmen“ abzüglich der „Werbungskosten“.<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Gareiß, „Steuerrecht <strong>für</strong> Polizeibeamte“, 4. Auflage 2022, ISBN 978-3-8011-0921-9, Titel-Nr 102127


Grundlagen<br />

Sie trainieren sogar zusätzlich Jugendliche einer Fußballmannschaft und erhalten hier<strong>für</strong><br />

eine Aufwandsentschädigung? Dann erzielen Sie sogar als selbständig Unterrichtender<br />

Einkünfte aus „selbständiger Arbeit“ (vgl. Kapitel 13−15 in Abschnitt I – Nebentätigkeit).<br />

Für diese dürfen Sie aber nicht mehr den „Überschuss“ ermitteln, sondern<br />

müssen abweichend den „Gewinn“ ermitteln. Das funktioniert zwar sehr ähnlich, nämlich<br />

mit den „Betriebseinnahmen“ abzüglich der „Betriebsausgaben“, im Einzelfall kann<br />

es aber Unterschiede geben.<br />

In Anlehnung an diese Darstellung unterscheidet das Steuerrecht zwischen sog.<br />

• Gewinneinkunftsarten<br />

• Überschusseinkunftsarten<br />

In diesem Buch beschäftigen wir uns im Wesentlichen nur mit den Überschusseinkunftsarten.<br />

Sollten Sie aber bspw. nebenberuflich als Trainer mit Aufwandsentschädigung<br />

tätig sein oder als DJ auf Hochzeiten gegen Entgelt Musik spielen, wird das Kapitel<br />

zu den Gewinneinkunftsarten relevant (vgl. Kap. 14 bzw. 15).<br />

3.2 System der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens<br />

(zvE)<br />

Der Aufbau der Ermittlung des zvE ist fest und immer identisch. Wo<strong>für</strong> ist das zvE aber<br />

entscheidend? Es ist die Ausgangsbasis, um die Einkommensteuer (ESt) zu ermitteln.<br />

Für die meisten ist nur relevant, wie hoch ihre Steuererstattung ist – interessant ist<br />

tatsächlich aber nur die Höhe des zvE, weil die Steuer darauf nur noch eine Folgeberechnung<br />

darstellt.<br />

Schreiten wir deswegen im System voran.<br />

Haben Sie nun Ihre Einkünfte aus „nichtselbständiger Arbeit“ ermittelt und vermieten<br />

nebenbei noch und haben deshalb die Einkünfte aus „Vermietung und Verpachtung“<br />

gesondert berechnet, werden die Ergebnisse zusammengefasst und daraus die Summe<br />

der Einkünfte gebildet. Erzielen Sie nur als Arbeitnehmer Einkünfte aus „nichtselbständiger<br />

Arbeit“, dann sind diese Einkünfte zeitgleich die Summe der Einkünfte.<br />

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Gareiß, „Steuerrecht <strong>für</strong> Polizeibeamte“, 4. Auflage 2022, ISBN 978-3-8011-0921-9, Titel-Nr 102127


System der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (zvE)<br />

Die in der Regel ausreichende Übersicht ergibt sich wie folgt:<br />

§ 13 EStG Land- & Fortstwirtschaft *1<br />

§ 15 EStG Gewerbebetrieb<br />

Einkünfte aus<br />

§ 18 EStG selbständiger Arbeit<br />

§ 19 EStG nichtselbständiger Arbeit *2<br />

§ 20 EStG Kapitalvermögen<br />

§ 21 EStG Vermietung & Verpachtung<br />

§ 22 EStG Sonstige Einkünfte<br />

= Summe der Einkünfte (SdE)<br />

− § 24a EStG<br />

− § 24b EStG<br />

− § 13 (3) EStG<br />

Altersentlastungsbetrag<br />

Entlastungsbetrag <strong>für</strong> Alleinerziehende<br />

Freibetrag <strong>für</strong> Land- & Forstwirte<br />

= Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE)<br />

− § 10d EStG<br />

− § 10 EStG<br />

Verlustabzug (aus dem Vorjahr)<br />

Sonderausgaben<br />

− § 33 EStG<br />

außergewöhnliche Belastungen<br />

= Einkommen<br />

− § 32 EStG<br />

Freibeträge <strong>für</strong> Kinder<br />

− § 46 EStG<br />

Härteausgleich<br />

= zu versteuerndes Einkommen (zvE)<br />

*1 drei Gewinneinkunftsarten<br />

*2 vier Überschusseinkunftsarten<br />

Die weiteren Abzüge nach der Summe der Einkünfte folgen ebenfalls einem festen<br />

System.<br />

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Grundlagen<br />

3.3 Bezügemitteilung (bzw. Gehaltsmitteilung)<br />

Das alles ist sehr detailliert und wirkt kompliziert, die Unterscheidung ist aber notwendig.<br />

Als Beispiel soll dies an der eigenen Bezügemitteilung erläutert werden. Diese sieht<br />

bspw. so aus:<br />

Bezügemitteilung<br />

Grundgehalt 3.000 €<br />

Allgemeine Stellenzulage 80 €<br />

Familienzuschlag 1 130 €<br />

Vermögenswirksame Leistungen 6 €<br />

Kindergeld 194 €<br />

Gesamtbrutto 3.410 €<br />

Steuerbrutto 3.216 €<br />

Gesetzliche Abzüge<br />

Lohnsteuer 492 €<br />

Solidaritätszuschlag 27 €<br />

Kirchensteuer 44 €<br />

Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung 640 €<br />

Gesamtbetrag 2.207 €<br />

Zahlbetrag auf Bankverbindung ... 2.207 €<br />

In der Bezügemitteilung bzw. der Gehaltsabrechnung finden sich die Einnahmen ganz<br />

oben. Die Einnahmen umfassen nicht bloß den Arbeitslohn (oft als „Grundgehalt“<br />

bezeichnet), sondern auch Zuschläge oder Stellenzulagen, wie bspw. den Familienzuschlag<br />

oder die allgemeine Stellenzulage. Die Summe wird zumeist als „Gesamtbrutto“<br />

bezeichnet.<br />

Zusätzlich ist noch die Angabe „Steuerbrutto“ angegeben, die geringer ist – denn das<br />

Kindergeld ist darin nicht enthalten. Weshalb diese Unterscheidung?<br />

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Bezügemitteilung<br />

Nicht jeder Teil, der vom Arbeitgeber ausgezahlt wird, muss auch versteuert werden.<br />

Das Kindergeld ist bspw. nicht steuerbar. Ebenso ist ein Lottogewinn oder der Gewinn<br />

aus der Teilnahme an einem Radiogewinnspiel nicht steuerbar.<br />

Was ist der Unterschied zwischen „nicht steuerbar“ und „steuerfrei“?<br />

In der Wirkung gibt es keinen, denn am Ende wird etwas nicht besteuert. Der Unterschied<br />

ist jedoch ein anderer – und wesentlich. Wenn etwas „nicht steuerbar“ ist, dann<br />

darf es nicht mit Einkommensteuer besteuert werden. Ist etwas aber „steuerfrei“, dann<br />

dürfte es besteuert werden, soll es aber nicht.<br />

Für uns alle, die Einkommensteuer zahlen, ist es sicherer, wenn etwas „nicht steuerbar“<br />

ist, denn was „steuerfrei“ ist, kann jederzeit geändert werden. In der Wirkung ist der<br />

Unterschied aber zu vernachlässigen.<br />

In den Grundlagen haben wir gesehen, dass die „Einnahmen“ wichtig sind, also in der<br />

Bezügemitteilung das „Steuerbrutto“. Von den Einnahmen wären dann Werbungskosten<br />

abzuziehen.<br />

In der Bezügemitteilung befinden sich mehrere Abzüge, wie bspw. die Lohnsteuer, der<br />

Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer – und im Falle von Angestellten auch die Anteile<br />

vom Sozialversicherungsbeitrag, die der Arbeitnehmer zahlt.<br />

Aber was haben diese Abzüge mit Werbungskosten zu tun? Gar nichts.<br />

Der Arbeitgeber rechnet nur schlicht hoch, wie hoch die Einkommensteuer am Jahresende<br />

wäre, wenn der Arbeitnehmer den jeweiligen Monatslohn in jedem Monat des<br />

Jahres bekommen hätte. Von dieser hochgerechneten Einkommensteuer behält der<br />

Arbeitgeber 1/12 ein und leitet diese anteilige Einkommensteuer als sog. „Lohnsteuer“<br />

(LSt) an das Finanzamt weiter. Dasselbe erfolgt <strong>für</strong> den Solidaritätszuschlag (SolZ) und<br />

die Kirchensteuer (KiSt).<br />

Bei der LSt, dem SolZ und der KiSt handelt es sich aber nicht um Werbungskosten.<br />

Gäbe es diese Abzüge nicht, müssten Sie am Ende des Jahres die Steuer <strong>für</strong> das gesamte<br />

Jahr zahlen. Üblicherweise wird aber das Geld ausgegeben, was auf dem Konto sichtbar<br />

ist, und am Jahresende ist nicht mehr ausreichend vorhanden, um die Steuer bezahlen<br />

zu können. Deswegen leistet jeder von uns auch Abschläge auf seine künftige Strom-,<br />

Wasser- oder Gasrechnung des Jahres. Und deswegen behält der Arbeitgeber die besagten<br />

Steuern ein.<br />

Da auf die am Ende des Jahres zu zahlende Einkommensteuer usw. aber die durch den<br />

Arbeitgeber einbehaltenen Abschläge angerechnet werden, dürfen diese Abschläge<br />

auch nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Täte man dies dennoch, würden<br />

die Abschläge doppelt abgezogen werden, obwohl sie nur einmal bezahlt worden sind.<br />

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Grundlagen<br />

Fazit:<br />

Alle Abzüge in der Bezügemitteilung sind keine Werbungskosten.<br />

Neben den vorgenannten Steuern wird bspw. auch noch der Anteil zur Sozialversicherung<br />

vom Arbeitgeber einbehalten. Auch dieser stellt keine Werbungskosten dar,<br />

ist aber teilweise als Sonderausgabe abziehbar – wird also erst bei der Ermittlung des<br />

„Einkommens“ relevant (vgl. Kap. 3.2).<br />

3.4 Zwischenergebnis der Grundlagen<br />

Der Bruttoarbeitslohn ist also im Grundsatz voll zu versteuern, weil keine der in der<br />

Bezügemitteilung einbehaltenen Steuern oder Beiträge als Werbungskosten abziehbar<br />

sind. Der Bruttoarbeitslohn stellt also alle steuerpflichtigen Einnahmen dar.<br />

Von diesen werden die Werbungskosten abgezogen, sodass sich die Einkünfte einer<br />

Einkunftsart ergeben – und aus allen Einkünften zusammengerechnet ergibt sich die<br />

Summe der Einkünfte. Auf dem Weg zum zvE sind dann noch Sonderausgaben und<br />

außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, bis schließlich das zvE ermittelt ist.<br />

Ihnen ist also völlig egal, ob Ihre Aufwendungen als Werbungskosten oder Sonderausgaben<br />

oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, weil schlussendlich<br />

alle das zvE senken und nur das ist am Ende relevant? Sie haben das System<br />

grds. verstanden.<br />

Leider müssen Sie aber doch unterscheiden, weil irgendwann die <strong>Steuererklärung</strong> mit<br />

den einzelnen Vordrucken kommt und Sie hier<strong>für</strong> wissen müssen, welcher Aufwand in<br />

welche Rubrik fällt.<br />

3.5 Nachweise von Kosten<br />

Unabhängig von der Art der Kosten müssen Sie die Bezahlung nachweisen können. Deswegen<br />

sollten Kassenbons, Beitragsbestätigungen von Versicherungen, Rechnungen<br />

und Arztrezepte <strong>für</strong> die Apotheke aufbewahrt und ggf. als Nachweis vorgelegt werden<br />

können.<br />

Der Steuerpflichtige, also Sie, trägt die Beweislast <strong>für</strong> steuersenkende Tatsachen – also<br />

<strong>für</strong> alle Aufwendungen. Bewahren Sie die erforderlichen Unterlagen nicht auf, geht das<br />

zu Ihren Lasten.<br />

Das Finanzamt kann einzelne oder auch alle Unterlagen anfragen, und zwar <strong>für</strong> jedes<br />

Jahr aufs Neue, auch jedes Jahr erneut, falls etwas über mehrere Jahre abgesetzt wird,<br />

bspw. die Rechnung eines PCs. Und auch, wenn Sie sieben Jahre lang keine Unterlagen<br />

vorlegen mussten und im achten Jahr werden Unterlagen erstmals angefragt und Sie<br />

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Weitere Abzüge (Verlustausgleich)<br />

haben diese bereits vernichtet, ergibt sich kein Bestandsschutz aufgrund der Verfahrensweise<br />

der Vorjahre.<br />

Das Finanzamt prüft also Art, Umfang und Häufigkeit nach eigener Entscheidung. Immer.<br />

3.6 Weitere Abzüge (Verlustausgleich)<br />

Stellen wir uns vor, Sie sind Polizist und vermieten nebenbei noch eine Wohnung. Sie<br />

erzielen also Einkünfte aus „nichtselbständiger Arbeit“ und aus „Vermietung und Verpachtung“.<br />

Als Polizist betragen Ihre<br />

Einnahmen − Werbungskosten = Einkünfte<br />

38.000 € 2.000 € 36.000 €<br />

und als Vermieter<br />

Einnahmen − Werbungskosten = Einkünfte<br />

7.000 € 9.000 € − 2.000 €<br />

Sie erzielen also, obwohl es sich bei den Einkünften aus „Vermietung und Verpachtung“<br />

um eine „Überschusseinkunftsart“ handelt, keinen Überschuss, sondern eher einen<br />

„Unterschuss“, weil die Einnahmen nicht ausreichen, um die Kosten zu decken.<br />

Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Verlust aus diesem Jahr, der auch in<br />

diesem Jahr mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden darf (sog. „Verlustausgleich“).<br />

Einkünfte aus<br />

§ 13 EStG Land- und Forstwirtschaft<br />

§ 15 EStG Gewerbebetrieb<br />

§ 18 EStG selbständiger Arbeit<br />

§ 19 EStG nicht selbständiger Arbeit 36.000 €<br />

§ 20 EStG Kapitalvermögen<br />

§ 21 EStG Vermietung und Verpachtung − 2.000 €<br />

§ 22 EStG Sonstige Einkünfte<br />

= Summe der Einkünfte (SdE) 34.000 €<br />

Verluste aus anderen Einkunftsarten senken also zunächst die SdE und später auch das<br />

zvE – und damit schlussendlich auch Ihre zu zahlende Einkommensteuer.<br />

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Grundlagen<br />

3.7 „Liebhaberei“ oder „Das Hobby im Steuerrecht“<br />

Ihnen kommt nun der Gedanke, dass Sie gerne Bilder malen und dem Finanzamt mitteilen<br />

könnten, Sie sind nun zusätzlich Künstler und möchten Ihre Verluste aus dem<br />

Einkauf von Materialien steuerlich geltend machen?<br />

Oder Sie haben einen Rasenmäher <strong>für</strong> Ihr Grundstück und möchten die Kosten <strong>für</strong> diesen<br />

abziehen, weil Sie sich als Gärtner nebenbei selbständig machen und mal bei Ihrem<br />

Nachbarn <strong>für</strong> einen geringen Betrag auch Rasenmähen?<br />

Für das Einkommensteuerrecht sind nur solche Tätigkeiten relevant, die am Ende auch<br />

Gewinn abwerfen, also mit „Gewinnerzielungsabsicht“ ausgeübt werden. Hobbymäßig<br />

oder nicht nachhaltig genug verfolgte Tätigkeiten sind einkommensteuerlich deswegen<br />

irrelevant (sog. „Liebhaberei“). Versuchen Sie es dennoch, wird seitens des Finanzamtes<br />

schnell nachgefragt werden, wie genau sich Ihre Tätigkeit ausprägt und wie Sie gedenken,<br />

Gewinne machen zu wollen. Können Sie diese beiden Fragen also nicht umfassend<br />

beantworten, ersparen Sie sich und dem Finanzamt Arbeit und lassen Sie Ihr Hobby aus<br />

der <strong>Steuererklärung</strong> heraus.<br />

Für die Einkünfte aus „Vermietung und Verpachtung“ gilt hiervon eine Ausnahme (vgl.<br />

Kap. 11.1).<br />

3.8 Wie wirkt sich die Senkung des zvE steuerlich überhaupt<br />

aus?<br />

Um diese Frage beantworten zu können, muss leider etwas Hintergrundwissen vorhanden<br />

sein und ein gewisses Faible <strong>für</strong> Prozentrechnung.<br />

Zunächst hat jeder Steuerpflichtige Anspruch darauf, dass ein Teil seines Einkommens<br />

nicht besteuert wird – das sog. „Existenzminimum“. Dieses soll bspw. genau 9.000 €<br />

im Kalenderjahr betragen. Dieses Existenzminimum wird bei keinem Steuerpflichtigen<br />

besteuert, egal, ob Geringverdiener oder Einkommensmillionär.<br />

Der erste Euro darüber ist auch der erste Euro, der besteuert wird – mit dem Eingangssteuersatz<br />

von 14 %.<br />

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Wie wirkt sich die Senkung des zvE steuerlich überhaupt aus?<br />

Beispiele*:<br />

Steuerpflichtiger ... hat ein zvE von ...<br />

Stpfl. A 9.001<br />

Stpfl. B 9.002<br />

Stpfl. C 9.003<br />

Die Einkommensteuer ermittelt sich wie folgt bzw. beträgt:<br />

zvE in € Stpfl. A Stpfl. B Stpfl. C<br />

0−9.000 0,00 0,000 0,000<br />

9.001 0,14 0,140 0,140<br />

9.002 0,141 0,141<br />

9.003 0,142<br />

Einkommensteuer in € 0,14 0,281 0,423<br />

* Die vorstehenden Beispiele dienen nur der Veranschaulichung, in jedem der Beispiele<br />

betrüge die tatsächliche Einkommensteuer 0 €.<br />

Wie aus dem Beispiel ersichtlich wird, wird jeder Euro bei jedem Steuerpflichtigen<br />

gleich hoch besteuert. Der erste Euro mit 0,14 € Einkommensteuer, der zweite Euro mit<br />

z.B. 0,141 € und der dritte Euro mit z.B. 0,142 €.<br />

Das heißt, unabhängig von der Frage Geringverdiener oder Einkommensmillionär wird<br />

jeder Euro gleich hoch versteuert – es gibt keine Unterschiede. Es verbleibt nur die<br />

Frage, wie hoch das zvE eines Steuerpflichtigen ist, also wie weit das zvE des jeweiligen<br />

Steuerpflichtigen „auf der Steuerkurve“ reicht (vgl. Kap. 3.9). Somit wird deutlich, dass<br />

jeder nachfolgende Euro höher versteuert wird als der vorangehende.<br />

Dieses System reicht bis zu einem Steuersatz von 42 % (bzw. im Ausnahmefall 45 %),<br />

höher geht es nicht. Ab einem bestimmten Punkt kostet jeder verdiente Euro mehr<br />

also immer weiterhin 0,42 € Steuer. Der letzte verdiente Euro wird also am höchsten<br />

besteuert und bestimmt den „Grenzsteuersatz“.<br />

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Grundlagen<br />

Jeder Steuerpflichtige hat einen persönlichen Grenzsteuersatz, der sich aufgrund seines<br />

zvE ergibt. Wo<strong>für</strong> ist dieser wichtig?<br />

Beispiel:<br />

Stellen wir uns die Steuerpflichtigen A und B sowie C vor. Deren zvE beträgt:<br />

Stpfl. A Stpfl. B Stpfl. C<br />

zvE 40.000 € 41.000 € 39.000 €<br />

Wie wirken sich die 1.000 € jeweils aus, die B mehr bzw. C weniger verdient als A?<br />

Steuerpflichtiger ... hat ... Stpfl. A Stpfl. B Stpfl. C<br />

... ein zvE von 40.000 € 41.000 € 39.000 €<br />

Unterschied 1.000 € − 1.000 €<br />

... eine ESt zu zahlen in Höhe von 8.569 € 8.922 € 8.220 €<br />

Unterschied 353 € − 349 €<br />

Grenzsteuersatz 35,30 % 34,90 %<br />

In beiden Fällen beträgt der Unterschied im zvE 1.000 €. Würde A nun 1.000 € mehr<br />

verdienen, müsste er hierauf 353 € mehr Steuer zahlen, was 35,3 % entspricht. Würde<br />

A bspw. weitere 1.000 € Werbungskosten abziehen können, würde er 349 € vom Finanzamt<br />

erstattet bekommen, was 34,9 % entspricht.<br />

Derselbe Betrag von 1.000 € kommt also zu unterschiedlichen Ergebnissen, weil es<br />

darauf ankommt, wie weit das zvE des Steuerpflichtigen „auf der Steuerkurve“ reicht.<br />

Hieraus wird auch ersichtlich, dass derjenige, der leistungsfähiger ist, höher besteuert<br />

wird als derjenige, der weniger leistungsfähig ist.<br />

Zeitgleich wird deutlich, dass der Durchschnittssteuersatz (also das Verhältnis von Steuer<br />

zum zvE) keine Relevanz hat:<br />

Steuerpflichtiger ... hat ... Stpfl. A Stpfl. B Stpfl. C<br />

... ein zvE von 40.000 € 41.000 € 39.000 €<br />

... ESt zu zahlen in Höhe von 8.569 € 8.922 € 8.220 €<br />

Durchschnittssteuersatz 21,42 % 21,76 % 21,08 %<br />

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Die Steuerkurve und der Grenzsteuersatz<br />

Sollten Sie also wissen wollen, wie viel Sie bei einer Gehaltserhöhung netto mehr<br />

verdienen würden, oder wenn Sie mehr Werbungskosten geltend machen, wie viel<br />

Sie davon zurückbekommen, müssen Sie Ihren persönlichen Grenzsteuersatz kennen.<br />

Wer diesen herausfinden möchte, sollte den „Einkommensteuerrechner“ des Internetauftritts<br />

des BMF (Bundesministerium der Finanzen) nutzen und dort <strong>für</strong> das betreffende<br />

Jahr sein zvE eingeben. In den Ergebnissen wird u.a. der Grenzsteuersatz<br />

ausgeworfen.<br />

Das Berechnungstool kann mit einer Suchmaschine und den Stichworten „BMF ESt<br />

Rechner“ schnell gefunden werden.<br />

3.9 Die Steuerkurve und der Grenzsteuersatz<br />

Die Einkommensteuer hat einen progressiven Tarifverlauf, d.h., jeder Euro mehr zvE<br />

führt zu einer höheren Besteuerung dieses Mehr-Euro als beim Euro zuvor. Die grds.<br />

Auswirkung war in den vorstehenden Beispielen sichtbar.<br />

Zum Gesamtverständnis ist diese Illustration am besten geeignet * :<br />

Steuersatz in %<br />

50<br />

45<br />

40<br />

35<br />

30<br />

25<br />

20<br />

15<br />

10<br />

5<br />

0<br />

Grenzsteuersatz<br />

0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 110 120<br />

zu versteuerndes Einkommen in T€<br />

* Hierbei handelt es sich um eine skizzenhafte Illustration zur Darstellung des ESt-Tarifverlaufs. Sie wird nicht<br />

jährlich aktualisiert.<br />

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Grundlagen<br />

Anhand der nachfolgenden Beispiele ** <strong>für</strong> das Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn<br />

wird deutlich, wie sich der Grenzsteuersatz bei mehr oder weniger abziehbaren Kosten<br />

entwickelt; hier anhand von Werbungskosten und Sonderausgaben von 2.000 € (Bsp.<br />

links) bzw. von 4.000 € (Bsp. rechts):<br />

Erfahrungsstufe Besoldungsgruppe Besoldungsgruppe<br />

1 A 6 A 9 A 13 A 6 A 9 A 13<br />

Grundbesoldung<br />

Allgemeine<br />

Stellenzulage<br />

2.333 €<br />

127 €<br />

2.662 €<br />

127 €<br />

4.045 €<br />

127 €<br />

2.333 €<br />

127 €<br />

2.662 €<br />

127 €<br />

4.045 €<br />

127 €<br />

Monatsarbeitslohn 2.460 € 2.789 € 4.172 € 2.460 € 2.789 € 4.172 €<br />

Jahresarbeitslohn 29.520 € 33.468 € 50.064 € 29.520 € 33.468 € 50.064 €<br />

abzgl. Werbungskosten<br />

abzgl. Sonderausgaben<br />

1.000 €<br />

1.000 €<br />

1.000 €<br />

1.000 €<br />

1.000 €<br />

1.000 €<br />

2.000 €<br />

2.000 €<br />

2.000 €<br />

2.000 €<br />

2.000 €<br />

2.000 €<br />

zvE 27.520 € 31.468 € 48.064 € 25.520 € 29.468 € 46.064 €<br />

ESt<br />

4.525 €<br />

5.733 €<br />

11.541 €<br />

3.940 €<br />

5.113 €<br />

10.778 €<br />

Grenzsteuersatz<br />

29,70 %<br />

31,41 %<br />

38,58 %<br />

28,84 %<br />

30,54 %<br />

37,72 %<br />

100 € mehr Besoldung<br />

− darauf Einkommensteuer 29,70 € 31,41 € 38,58 € 28,84 € 30,54 € 37,72 €<br />

− davon ausgezahlt 70,30 € 68,59 € 61,42 € 71,16 € 69,46 € 62,28 €<br />

** Beispielhafte Werte, Hamburg. Eventuelle SolZ und KiSt blieben aus Übersichtsgründen außen vor. Die Übersicht<br />

dient dem allgemeinen Verständnis und wird nicht jährlich aktualisiert.<br />

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Endergebnis der Grundlagen<br />

3.10 Endergebnis der Grundlagen<br />

Die wichtigste Erkenntnis ist, dass das Steuerrecht mit Fachbegriffen arbeitet, die teilweise<br />

auch sehr ähnlich sein können. Weil diese <strong>für</strong> die Auswirkung im System der<br />

Ermittlung des zvE entscheidend sind, sind sie auch nicht beliebig auswechselbar und<br />

müssen präzise verwendet werden.<br />

Innerhalb dieses Systems gibt es verschiedene Kosten, die zu einem steuerlichen Abzug<br />

führen. Für Sie als Steuerpflichtiger ist zunächst alles dasselbe, denn die Wirkung ist<br />

gleich: weniger im Portmonee. Für das Steuerrecht ist es aber erforderlich, die Kosten<br />

zuzuordnen. Wenn Sie Geld aufwenden, gibt es im Steuerrecht insgesamt nur sechs<br />

Möglichkeiten, wie diese Kosten eingeordnet werden können:<br />

• Betriebsausgaben<br />

• Werbungskosten<br />

• Sonderausgaben<br />

• außergewöhnliche Belastungen<br />

• Steuerermäßigungen<br />

• Kosten der privaten Lebensführung<br />

Betriebsausgaben und Werbungskosten hängen mit dem ausgeübten Beruf bzw. mit<br />

der ausgeübten Tätigkeit zusammen (bspw. Fahrtkosten zur Arbeit). Der Begriff Betriebsausgaben<br />

wird bei den Gewinneinkunftsarten verwendet, der Begriff Werbungskosten<br />

bei den Überschusseinkunftsarten.<br />

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind eigentlich privater Aufwand,<br />

der steuerlich aber abziehbar sein soll (bspw. Versicherungsbeiträge oder Krankheitskosten).<br />

Steuerermäßigungen führen zu einer direkten Reduzierung der Einkommensteuer und<br />

verfolgen häufig Lenkungszwecke (bspw. die Absetzbarkeit von Handwerkerkosten, um<br />

Schwarzarbeit zu bekämpfen).<br />

Passen Kosten, die Sie hatten, nicht in eine der fünf Rubriken, dann handelt es sich um<br />

Kosten der privaten Lebensführung, die steuerlich auf keiner Ebene abziehbar sind<br />

(bspw. Kosten <strong>für</strong> Lebensmittel, die Familienwohnung, die Tageszeitung usw.).<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Gareiß, „Steuerrecht <strong>für</strong> Polizeibeamte“, 4. Auflage 2022, ISBN 978-3-8011-0921-9, Titel-Nr 102127


Grundlagen<br />

3.11 Die Corona-Krise, der Krieg in der Ukraine und die<br />

Einkommensteuer<br />

Auf mehreren Ebenen soll die Bevölkerung finanziell unterstützt werden. Eine Übersicht<br />

über die relevantesten Punkte und deren steuerliche Folgen <strong>für</strong> die Einkommensteuer<br />

von Arbeitnehmern finden Sie hier:<br />

Zuschuss zum Arbeitslohn, § 3 Nr. 11a EStG<br />

Im öffentlichen Dienst leider fast undenkbar, dennoch war es bei den Tarifverhandlungen<br />

<strong>für</strong> Bundesbedienstete im Herbst 2020 <strong>für</strong> manche Bedienstete erreicht worden:<br />

Wer wegen der Corona-Krise zusätzlichen Arbeitslohn in Geld oder Sachzuwendungen<br />

erhalten hat, muss diese bis zu einer Höhe von 1.500 € im Jahr nicht versteuern. Dieser<br />

zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhaltene Betrag ist steuerfrei,<br />

wenn er vom 01.03. bis 31.03.2022 gezahlt wird. Die ursprüngliche Beschränkung zum<br />

31.12.2020 ist ausgedehnt worden. Hiervon haben im Wesentlichen private Arbeitgeber<br />

Gebrauch gemacht, bei den vorstehenden Tarifverhandlungen wurde ein Durchschnittsbetrag<br />

über alle Entgeltgruppen von 400 € erreicht.<br />

Inflationsausgleich durch den Arbeitgeber, § 3 Nr. 11c EStG<br />

Bis zum 31.12.2024 dürfen Arbeitgeber ‒zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn‒<br />

einen steuerfreien Inflationsausgleich von 3.000 € an den Arbeitnehmer<br />

auszahlen.<br />

Kurzarbeitergeld, § 3 Nr. 2a EStG und § 32b (1) 1 Nr. 1a EStG<br />

Wegen der Corona-Krise haben viele Arbeitgeber die Möglichkeit genutzt, <strong>für</strong> Arbeitnehmer<br />

Kurzarbeitergeld beantragen zu können, um so betriebsbedingte Kündigungen<br />

zu vermeiden. Das ausgezahlte Kurzarbeitergeld ist im Grundsatz steuerfrei. Allerdings<br />

führt es dazu, dass der Arbeitnehmer durch das Kurzarbeitergeld fast so zahlungsfähig<br />

ist wie mit dem Arbeitslohn, der voll zu versteuern ist. Deswegen erhöht das steuerfreie<br />

Kurzarbeitergeld aber zumindest den Steuersatz auf alle anderen zu versteuernden Einkünfte,<br />

wenngleich es <strong>für</strong> sich allein gesehen steuerfrei ist. Dieses Vorgehen nennt sich<br />

Progressionsvorbehalt (vgl. 8.1.2) und führt zu einer Pflichtveranlagung (vgl. Kap. 5.2.4),<br />

d.h., Sie müssen eine <strong>Steuererklärung</strong> bis zum 31.07. des Folgejahres abgeben. Wie Sie<br />

das Kurzarbeitergeld in der <strong>Steuererklärung</strong> eintragen, beschreibt das Kap. 7.1.6.<br />

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, § 3 Nr. 28a EStG und § 32b (1) 1 Nr. 1g EStG<br />

Zum Kurzarbeitergeld durfte der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse leisten. Auch diese<br />

erhöhen den Steuersatz auf alle anderen Einkünfte, wie auch das Kurzarbeitergeld<br />

(s.o.).<br />

Kosten des Homeoffice<br />

Das Homeoffice hat nun seinen festen Platz im Gesetz gefunden. In den Jahren 2020<br />

bis 2022 in der bekannten Weise, ab 2023 sogar mit einem neuen Höchstbetrag. Details<br />

hierzu finden sich in Kapitel 8.3.7.<br />

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Gareiß, „Steuerrecht <strong>für</strong> Polizeibeamte“, 4. Auflage 2022, ISBN 978-3-8011-0921-9, Titel-Nr 102127


Die Corona-Krise, der Krieg in der Ukraine und die Einkommensteuer<br />

Ein Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) als Arbeitsmittel, § 9 (1) 3 Nr. 6 und Nr. 7<br />

Aufgrund der Senkung des regulären MwSt.-Satzes von 19 % auf 16 % in der Zeit vom<br />

01.07. bis 31.12.2020 gilt <strong>für</strong> abgeschlossene Kaufverträge in dieser Zeit, dass die Gesamtkosten<br />

<strong>für</strong> das Wirtschaftsgut nur max. 928 € betragen dürfen, um diese Arbeitsmittel<br />

im Jahr der Lieferung als GWG abziehen zu dürfen. Außerhalb dieses Zeitraums<br />

beträgt die Grenze 952 € (vgl. Kap. 8.3.5).<br />

Beispiel: Sie kaufen eine Schutzweste zum Preis von 950 €<br />

am 18.03.2020 (Variante 1) bzw.<br />

am 18.08.2020 (Variante 2)<br />

Lösung: (Variante 1)<br />

Da in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2020 noch ein MwSt-Satz von 19 % galt,<br />

können Sie die Gesamtkosten von 950 € im Jahr der Lieferung als Werbungskosten<br />

abziehen, weil der Höchstbetrag von 952 € noch nicht überschritten<br />

ist.<br />

(Variante 2)<br />

In der Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020 beträgt der MwSt-Satz nur noch 16 %,<br />

sodass die Grenze von 928 € durch die Gesamtkosten von 950 € überschritten<br />

ist. Die Gesamtkosten der Schutzweste sind deswegen zeitanteilig und<br />

monatsgenau abzuschreiben, sodass sich nur ein anteiliger Abzug von Werbungskosten<br />

ergibt (sog. „AfA“, vgl. Kap. 8.3.5).<br />

Entlastungsbetrag <strong>für</strong> Alleinerziehende, § 24b (2) 3 EStG und § 39a (1) 1 Nr. 4a EStG<br />

Wegen der Corona-Krise wurde der Entlastungsbetrag <strong>für</strong> Alleinerziehende in den Jahren<br />

2020 und 2021 <strong>für</strong> das erste Kind von 1.908 € auf 4.008 € pro Jahr angehoben (vgl.<br />

Kap. 7.3.3 „Entlastungsbetrag <strong>für</strong> Alleinerziehende“).<br />

Ab 2022 wird er nicht wieder auf 1.908 € abgesenkt, sondern bleibt in der Höhe erhalten,<br />

sollte es keine weitere Änderung geben. Für jedes weitere steuerliche Kind (vgl.<br />

Kap. 7.3.1) Kind wird der Entlastungsbetrag <strong>für</strong> Alleinerziehende wie bisher um 240 €<br />

pro Jahr erhöht.<br />

Der neue und zeitlich begrenzte Höchstbetrag kann auch im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens<br />

bereits vorab beantragt werden (vgl. Kap. 4.8). Zu beachten ist<br />

aber, dass sich hierdurch eine Pflichtveranlagung ergibt (vgl. Kap. 5.2.4).<br />

Kinderbonus, § 66 (1) 2−4<br />

Der Kinderbonus stellt ein in den Jahren 2020 bis 2022 erhöhtes Kindergeld dar. Dieser<br />

Bonus beträgt in 2020 insgesamt 300 € je steuerliches Kind und wurde anteilig mit<br />

200 € im September und 100 € im Oktober 2020 ausgezahlt bzw. € 150 <strong>für</strong> 2021, ausgezahlt<br />

im Mai 2021. Die Auszahlung des Kinderbonus 2022 erfolgte planmäßig im Juli<br />

2022 in Höhe von € 100. Was genau ein steuerliches Kind ist, erfahren Sie in Kap. 7.3.1.<br />

Verkürzt ausgeführt: Ein Kind ist dann noch ein steuerliches Kind, wenn es noch nicht<br />

25 Jahre alt ist und sich noch in der allgemeinen Schul- oder Berufsausbildung bzw. in<br />

einem Studium befand. Für die Auszahlung des Bonus reicht es aus, wenn das Kind in<br />

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Grundlagen<br />

zumindest einem Monat in den Jahren 2020 bis 2022 kurzzeitig steuerliches Kind war.<br />

Die Auszahlung sollte automatisch zusammen mit dem Kindergeld erfolgt sein.<br />

Da der Kinderbonus Teil des Kindergeldes ist, wird dieser auf die Steuererstattung<br />

wegen der Freibeträge <strong>für</strong> Kinder wieder angerechnet. Entsprechend ist das erhaltene<br />

Kindergeld des Jahres um den Kinderbonus zu ergänzen und in der <strong>Steuererklärung</strong><br />

einzutragen (vgl. Kap. 7.3.3 „Persönliche Informationen zum Kind“). Wer einem höheren<br />

Grenzsteuersatz unterliegt (vgl. Kap. 3.8), hat also keinen Vorteil mehr durch den<br />

Kinderbonus, sodass schlussendlich nur Geringverdiener wirtschaftliche Vorteile aus<br />

dem Kinderbonus ziehen können.<br />

Erhöhung der Entfernungspauschale<br />

Die Entfernungspauschale ist teilweise erhöht worden. Wie bis Ende 2020 werden <strong>für</strong><br />

die ersten 20 km der Entfernung von der Wohnung zum Hauptarbeitsplatz 0,30 € je km<br />

angesetzt.<br />

Ab dem 21. km der Entfernung erhöht sich der Ansatz in 2021 auf 0,35 € je km und ab<br />

2022 auf € 0,38 je km. Leider wurde hierdurch nicht einmal zumindest der Stand aus<br />

2002 erreicht, was die Kritik hieran im Vorwort nach sich zog.<br />

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Gareiß, „Steuerrecht <strong>für</strong> Polizeibeamte“, 4. Auflage 2022, ISBN 978-3-8011-0921-9, Titel-Nr 102127

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