Melange No20
Melange No20 - das Magazin im Süden Bayerns
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WIRTSCHAFT & FINANZEN<br />
erspart, erfolgen die Zahlungen nicht im überwiegend eigenbetrieblichen<br />
Interesse des Arbeitgebers (BFH-Urteil vom 15.3.2007, VI R<br />
65/05).<br />
Eine Ausnahme gilt im öffentlichen Dienst: Wird hier für die Nutzung<br />
des häuslichen Arbeitszimmers eine Aufwandsentschädigung bzw.<br />
Mietentschädigung gezahlt, so bleibt diese nach § 3 Nr. 12 Satz 2<br />
EStG steuerfrei, soweit die Arbeitszimmerkosten beim Arbeitnehmer<br />
als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind. Der übersteigende<br />
Betrag aber ist als Arbeitslohn steuerpflichtig. Nach dieser<br />
Vorschrift bleiben Erstattungen aus öffentlichen Kassen steuerfrei,<br />
wenn sie Werbungskosten abdecken (BFH-Urteil vom 29.11.2006,<br />
BStBl 2007 II S. 308; BFH-Urteil vom 13.6.2013, VI R 37/11). Zwar ist<br />
vom „häuslichen Arbeitszimmer“ die Rede, doch für die Homeoffice-<br />
Pauschale dürfte nichts anderes gelten.<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren statt der pauschalen Bürokostenzuschüsse<br />
häufig Zuschüsse für die Internetnutzung. Hier<br />
gilt: Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber den Betrag<br />
pauschal versteuern, wenn dieser nicht höher als 50 EUR im Monat<br />
ist. Der Arbeitnehmer muss lediglich erklären, dass er einen Internetzugang<br />
hat und dass ihm dafür im Kalenderjahr durchschnittlich<br />
Aufwendungen in der erklärten Höhe entstehen (R 40.2 Abs. 5 LStR).<br />
Doch Vorsicht: Aufgrund der heutigen Flatrates ist der Nachweis,<br />
dass tatsächlich Kosten entstanden sind, nicht immer leicht zu führen.<br />
Anders ausgedrückt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten nicht<br />
schummeln und wirklich nur die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzen<br />
und pauschalieren. Im Übrigen hilft eventuell Satz 4 in R 3.50<br />
Abs. 2 LStR weiter: „Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste<br />
Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen<br />
ohne Einzelnachweis bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrags,<br />
höchstens 20 Euro monatlich steuerfrei ersetzt werden.“<br />
5. Müssen die Nutzungszeiten genau dokumentiert<br />
werden?<br />
In den obigen Beispielen wurde dargelegt, dass die Nutzung des Arbeitszimmers<br />
gerade in den Coronajahren aus ganz unterschiedlichen<br />
Gründen heraus erfolgt(e), vor allem aber, weil der Betrieb oder die<br />
Behörde „de facto“ zeitweise nicht oder nur eingeschränkt aufgesucht<br />
werden konnten. In diesem Zusammenhang stelt sich die Frage der<br />
„Glaubhaftmachung“ der Nutzung bzw. des Anlasses für die Nutzung<br />
gegenüber dem Finanzamt.<br />
AKTUELL hat das Bundesfinanzministerum zu der Frage der „Glaubhaftmachung“<br />
Folgendes verfügt (BMF-Schreiben vom 9.7.2021, IV C 6<br />
- S 2145/19/10006 :013): „Aufgrund der besonderen Situation (insbes.<br />
nicht absehbare Entwicklung) ist davon auszugehen, dass zeitliche Abläufe<br />
nicht lückenlos dokumentiert worden sind. In diesen Fällen sollten<br />
für die Glaubhaftmachung schlüssige Angaben des Arbeitnehmers in<br />
der Regel ausreichen. Die Prüfung des Einzelfalls wird durch das zuständige<br />
Finanzamt vorgenommen. Für die Glaubhaftmachung der Tätigkeit<br />
im häuslichen Arbeitszimmer / Homeoffice reichen schlüssige Angaben<br />
des Arbeitnehmers grundsätzlich aus. Inwieweit Nachweise für<br />
die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers vorgelegt werden<br />
müssen oder ob eine Schlüssigkeitsprüfung, z.B. anhand bereits vorhandener<br />
Angaben aus dem Vorjahr, ausreicht, ist im Einzelfall im Rahmen<br />
der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung zu entscheiden.“<br />
Dr. Ralf Erich Schauer, Steuerberater<br />
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