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Melange No20

Melange No20 - das Magazin im Süden Bayerns

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WIRTSCHAFT & FINANZEN<br />

erspart, erfolgen die Zahlungen nicht im überwiegend eigenbetrieblichen<br />

Interesse des Arbeitgebers (BFH-Urteil vom 15.3.2007, VI R<br />

65/05).<br />

Eine Ausnahme gilt im öffentlichen Dienst: Wird hier für die Nutzung<br />

des häuslichen Arbeitszimmers eine Aufwandsentschädigung bzw.<br />

Mietentschädigung gezahlt, so bleibt diese nach § 3 Nr. 12 Satz 2<br />

EStG steuerfrei, soweit die Arbeitszimmerkosten beim Arbeitnehmer<br />

als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind. Der übersteigende<br />

Betrag aber ist als Arbeitslohn steuerpflichtig. Nach dieser<br />

Vorschrift bleiben Erstattungen aus öffentlichen Kassen steuerfrei,<br />

wenn sie Werbungskosten abdecken (BFH-Urteil vom 29.11.2006,<br />

BStBl 2007 II S. 308; BFH-Urteil vom 13.6.2013, VI R 37/11). Zwar ist<br />

vom „häuslichen Arbeitszimmer“ die Rede, doch für die Homeoffice-<br />

Pauschale dürfte nichts anderes gelten.<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren statt der pauschalen Bürokostenzuschüsse<br />

häufig Zuschüsse für die Internetnutzung. Hier<br />

gilt: Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber den Betrag<br />

pauschal versteuern, wenn dieser nicht höher als 50 EUR im Monat<br />

ist. Der Arbeitnehmer muss lediglich erklären, dass er einen Internetzugang<br />

hat und dass ihm dafür im Kalenderjahr durchschnittlich<br />

Aufwendungen in der erklärten Höhe entstehen (R 40.2 Abs. 5 LStR).<br />

Doch Vorsicht: Aufgrund der heutigen Flatrates ist der Nachweis,<br />

dass tatsächlich Kosten entstanden sind, nicht immer leicht zu führen.<br />

Anders ausgedrückt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten nicht<br />

schummeln und wirklich nur die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzen<br />

und pauschalieren. Im Übrigen hilft eventuell Satz 4 in R 3.50<br />

Abs. 2 LStR weiter: „Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste<br />

Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen<br />

ohne Einzelnachweis bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrags,<br />

höchstens 20 Euro monatlich steuerfrei ersetzt werden.“<br />

5. Müssen die Nutzungszeiten genau dokumentiert<br />

werden?<br />

In den obigen Beispielen wurde dargelegt, dass die Nutzung des Arbeitszimmers<br />

gerade in den Coronajahren aus ganz unterschiedlichen<br />

Gründen heraus erfolgt(e), vor allem aber, weil der Betrieb oder die<br />

Behörde „de facto“ zeitweise nicht oder nur eingeschränkt aufgesucht<br />

werden konnten. In diesem Zusammenhang stelt sich die Frage der<br />

„Glaubhaftmachung“ der Nutzung bzw. des Anlasses für die Nutzung<br />

gegenüber dem Finanzamt.<br />

AKTUELL hat das Bundesfinanzministerum zu der Frage der „Glaubhaftmachung“<br />

Folgendes verfügt (BMF-Schreiben vom 9.7.2021, IV C 6<br />

- S 2145/19/10006 :013): „Aufgrund der besonderen Situation (insbes.<br />

nicht absehbare Entwicklung) ist davon auszugehen, dass zeitliche Abläufe<br />

nicht lückenlos dokumentiert worden sind. In diesen Fällen sollten<br />

für die Glaubhaftmachung schlüssige Angaben des Arbeitnehmers in<br />

der Regel ausreichen. Die Prüfung des Einzelfalls wird durch das zuständige<br />

Finanzamt vorgenommen. Für die Glaubhaftmachung der Tätigkeit<br />

im häuslichen Arbeitszimmer / Homeoffice reichen schlüssige Angaben<br />

des Arbeitnehmers grundsätzlich aus. Inwieweit Nachweise für<br />

die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers vorgelegt werden<br />

müssen oder ob eine Schlüssigkeitsprüfung, z.B. anhand bereits vorhandener<br />

Angaben aus dem Vorjahr, ausreicht, ist im Einzelfall im Rahmen<br />

der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung zu entscheiden.“<br />

Dr. Ralf Erich Schauer, Steuerberater<br />

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