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Melange No20

Melange No20 - das Magazin im Süden Bayerns

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des Gesundheitsschutzes, steht ihm für seine betriebliche oder berufliche<br />

Betätigung „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung. Dies gilt<br />

für die Zeit der Corona-Pandemie auch dann, wenn die Entscheidung<br />

über das Tätigwerden im Homeoffice der Steuerpflichtige auch ohne<br />

eine ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Auftraggebers / Arbeitgebers<br />

getroffen hat und er der Empfehlung der Bundesregierung<br />

/ der Länder gefolgt ist. Als Zeit der Corona-Pandemie wird dabei der<br />

Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 angenommen.<br />

(BMF-Schreiben vom 9.7.2021, IV C 6 - S 2145/19/10006 :013).<br />

Wichtig: Der Höchstbetrag von 1.250 EUR ist ein Jahresbetrag. Er<br />

wird nicht gekürzt, wenn das Arbeitszimmer nur für einen Teil des<br />

Jahres genutzt wird oder nur für einige Monate „kein anderer Arbeitsplatz“<br />

zur Verfügung steht.<br />

4. Beispiele<br />

Fall 1: Arbeitgeber Müller konnte den Gesundheitsschutz in den Büroräumen<br />

im Jahre 2020 nicht hinreichend gewährleisten und ordnete daher<br />

an, dass die Mitarbeiter einer bestimmten Abteilung ihr Büro für<br />

den Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020, und dann noch einmal vom<br />

31.10.2020 bis 31.12.2020, nicht betreten durften. Herr Steuerle nutzte<br />

in dieser Zeit sein häusliches Arbeitszimmer, auf das Kosten von 300<br />

EUR pro Monat entfielen. In den anderen Monaten suchte er den Betrieb<br />

– wie gewohnt – arbeitstäglich auf. Dies entsprach auch dem Wunsch<br />

des Arbeitgebers. Lösung: Herr Steuerle kann für die Zeit vom 1.4.2020<br />

bis 30.6.2020 und vom 31.10.2020 bis 31.12.2020 einen Betrag von insgesamt<br />

1.800 EUR (6 Monate x 300 EUR) als Werbungskosten abziehen.<br />

Fall 2: Wie oben, aber Herrn Steuerle war es in den „anderen“ Monaten<br />

erlaubt, weiter von zu Hause aus zu arbeiten. Herr Steuerle hat dies<br />

genutzt und den Betrieb nur selten aufgesucht. Ihm sind seit April<br />

2020 Kosten für das häusliche Arbeitszimmer von 300 EUR pro Monat<br />

entstanden. Lösung: Herr Steuerle kann die Kosten des häuslichen<br />

Arbeitszimmers ab April 2020 unbeschränkt geltend machen, mithin<br />

9 Monate x 300 EUR = 2.700 EUR.<br />

Fall 3: Arbeitgeber Müller hat das Betreten des Büros zwar nicht untersagt,<br />

doch die Mitarbeiter mussten sich untereinander abstimmen,<br />

wer das Büro wann nutzen durfte, da maximal eine Person pro Büro<br />

erlaubt war. Die Arbeiten zu Hause und im Betrieb waren qualitativ<br />

gleichwertig, das heißt, letztlich wurde zu Hause die gleiche Arbeit<br />

wie im Büro des Arbeitgebers verrichtet. Auch hier sollen Kosten von<br />

300 EUR pro Monat auf das Arbeitszimmer entfallen.<br />

Herr Steuerle arbeitet seit April 2020 an drei Tagen zu Hause. Lösung:<br />

Das Arbeitszimmer gilt als „Mittelpunkt“ und die Kosten sind voll absetzbar,<br />

also seit April mit 9 x 300 EUR = 2.700 EUR.<br />

Herr Steuerle arbeitet seit April 2020 nur zwei Tage im Homeoffice und<br />

ist an drei Tagen an seinem angestammten Arbeitsplatz. Lösung: Hier<br />

kommt es zunächst darauf an, ob der Arbeitsplatz im Betrieb auch in<br />

dieser Zeit genutzt werden könnte. Ist die Nutzung weder eingeschränkt<br />

noch untersagt, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Falls jedoch<br />

die Nutzung des Arbeitsplatzes im Betrieb an den häuslichen Arbeitstagen<br />

ausgeschlossen ist, kann der „andere Arbeitsplatz“ nicht in dem<br />

konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art<br />

und Weise tatsächlich genutzt werden. Und deshalb sind für das häusliche<br />

Arbeitszimmer Kosten bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten absetzbar.<br />

In der Coronazeit kann in den meisten Fällen unterstellt werden,<br />

dass die Nutzung des Arbeitsplatzes nicht möglich war bzw. ist. Ein Abzug<br />

ist folglich zumindest bis zu 1.250 EUR möglich – vorausgesetzt<br />

natürlich, dass entsprechend hohe Kosten entstanden sind.<br />

Arbeitgeberbescheinigung über Anzahl der Heimarbeitstage<br />

nicht erforderlich<br />

Wie zu hören ist, sind die Finanzämter überwiegend aufgefordert<br />

worden, keine Arbeitgeberbescheinigungen über die geleisteten Heimarbeitstage<br />

der Arbeitnehmer anzufordern. Zudem sollen sie großzügig<br />

sein, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der Steuererklärung geltend<br />

macht, dass ihm im Betrieb oder der Behörde „kein anderer Arbeitsplatz<br />

zur Verfügung gestanden“ habe. Auch in diesem Fall sollen Arbeitgeberbescheinigungen<br />

nicht erforderlich sein. Dies gilt für die<br />

Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2021.<br />

Vorsicht bei Kostenersatz des Arbeitgebers<br />

Immer wieder wird die Frage gestellt, ob der Arbeitgeber pauschale Bürokostenzuschüsse<br />

für das häusliche Arbeitszimmer lohnsteuerfrei zahlen<br />

darf. Antwort: Soweit ersichtlich, vertritt die Finanzverwaltung regelmäßig<br />

die Meinung, dass pauschale Bürokostenzuschüsse des Arbeitgebers für<br />

Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers oder für die Übernahme<br />

der Kosten für die Büroeinrichtung (z.B. Telefon, Faxgerät, Kopierer usw.)<br />

zu steuerpflichtigem<br />

Arbeitslohn<br />

führen. Sie können<br />

nicht steuerfrei gezahlt<br />

werden (OFD<br />

Niedersachsen<br />

vom 27.3.2017, S<br />

2354-118-St 215).<br />

Auch wenn der Arbeitgeber<br />

mit dem<br />

Zuschuss Ausgaben<br />

für die Einrichtung<br />

von eigenen<br />

Arbeitsplätzen<br />

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