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HANSA 10-2017

Fährschifffahrt | Brexit | HIPER | Schifffahrt der Zukunft | Börsenbericht | US Ports & Hurricanes | Abwasser | Häfen Niedersachsen | HVAC | Job-Börse | Offshore-Marktkompass

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Schifffahrt | Shipping<br />

dere Anforderungen gestellt werden (§<br />

48 KrWG). Hierzu zählen besondere Erlaubnispflichten<br />

für die Abfallbeförderung<br />

und Anforderungen an die Nachweisführung<br />

über den Verbleib dieser<br />

Abfälle sowie Pflichten zur Registerführung<br />

hinsichtlich der Entsorgung von<br />

Abfällen generell.<br />

Grenzüberschreitung<br />

Wenn Abfälle in einem deutschen Hafen<br />

verladen und ins Ausland verschiff werden<br />

(Export) oder umgekehrt (Import),<br />

spricht man von grenzüberschreitenden<br />

Abfällen. Soweit sich das Schiff in deutschen<br />

Hoheitsgewässern (»12-sm-Zone«)<br />

befindet, unter deutscher Flagge fährt<br />

oder auf dem Transitweg durch Deutschland<br />

ist, ist für solche Beförderungen das<br />

nationale Abfallrecht einschlägig. Hinzu<br />

kommen die besonderen Bestimmungen<br />

der Vorschriften zur grenzüberschreitenden<br />

Abfallverbringung, die für diese Beförderungen<br />

eigenständige Regelungen<br />

zur Mitführung entsprechender Begleitpapiere,<br />

Kontrollbefugnisse und –verpflichtungen<br />

für die Überwachungsbehörden<br />

sowie Sanktionsvorschriften im<br />

Falle von Verstößen gegen diese Vorschriften<br />

enthalten.<br />

Im Zusammenhang mit der Sammlung<br />

oder Beförderung gefährlicher Abfälle ist<br />

festzuhalten, dass Sammler und Beförderer<br />

(also der Reeder bzw. Schiffseigner)<br />

sowie die Erzeuger, Besitzer und Entsorger<br />

sowohl der zuständigen Behörde gegenüber<br />

als auch untereinander die ordnungsgemäße<br />

Entsorgung dieser Abfälle<br />

nachzuweisen haben. Der Nachweis wird<br />

geführt (§ 50 Abs. 1 KrWG)<br />

vor Beginn der Entsorgung in Form einer<br />

Erklärung des Erzeugers, Besitzers,<br />

Sammlers oder Beförderers von Abfällen<br />

zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung<br />

des Abfallentsorgers sowie<br />

der Bestätigung der Zulässigkeit der<br />

vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige<br />

Behörde und über die durchgeführte<br />

Entsorgung oder Teilabschnitte<br />

der Entsorgung in Form von Erklärungen<br />

der Verpflichteten über den Verbleib<br />

der entsorgten Abfälle.<br />

Als Sammler gefährlicher Abfälle<br />

wird der Nachweis über die ordnungsgemäße<br />

Entsorgung mit Hilfe von Übernahmescheinen<br />

(Formblatt nach Anlage<br />

1 der NachwV) geführt – § 12 NachwV.<br />

Dieser besteht aus zwei Ausfertigungen,<br />

von denen eine als Beleg für das Register<br />

des Abfallerzeugers bestimmt ist, die<br />

andere dient als Nachweis für das Register<br />

des Einsammlers. Die Übernahmescheine<br />

sind spätestens bei Übernahme<br />

der Abfälle durch den Einsammler auszufüllen.<br />

Registerpflichten des Reeders<br />

Abstract: Regulatory for waste transport<br />

Für den Beförderer (Reeder, Schiffseigner)<br />

von gefährlichen Abfällen ist von<br />

Bedeutung, dass er eine Registerpflicht<br />

nach § 49 Abs. 3 KrWG hat. Im Wesentlichen<br />

muss er die zum jeweiligen Entsorgungsnachweis<br />

gehörenden und bei<br />

jedem Transport mitzuführenden Begleitscheine<br />

(bzw. die Informationen<br />

aus dem Begleitschein) in das Register<br />

einpflegen. Bei der Beförderung nicht<br />

gefährlicher Abfälle wird abfallrechtlich<br />

kein Begleitpapier gefordert. Da jedoch<br />

auch für diese Abfälle eine Registerpflicht<br />

besteht, kann dem durch das<br />

Abheften oder elektronische Speichern<br />

von Praxisbelegen (Transportpapiere<br />

wie Ladepapiere, Lieferscheine, Wiegescheine)<br />

Rechnung getragen werden (§<br />

24 Abs. 7 NachwV i. V. m. § 24 Abs. 4 S.<br />

2 u. 5 NachwV).<br />

Soweit ein Abfalltransport lediglich<br />

innerhalb der deutschen Hoheitsgewässer<br />

erfolgt, hat der Schiffsführer<br />

neben den Lade- und Schiffspapieren<br />

sowie den erforderlichen abfallrechtlichen<br />

Begleitformularen eine Ausfertigung<br />

der Beförderungserlaubnis oder<br />

der die Genehmigung ersetzenden Zertifizierung<br />

zum Entsorgungsfachbetrieb<br />

(§ 54 KrWG) bzw. eine Kopie der Anzeigebestätigung<br />

nach § 53 KrWG bei der<br />

Beförderung mitzuführen. Auf Verlangen<br />

ist er verpflichtet, diese den zur Kontrolle<br />

und Überwachung Befugten vorzulegen.<br />

Bezüglich des Zertifikates ist dabei<br />

zu beachten, dass es nicht ausreicht, eine<br />

Kopie des reinen Zertifikats mitzuführen;<br />

es muss auch die Aufstellung beiliegen,<br />

aus der die zertifizierte Tätigkeit an<br />

sich hervorgeht (hier also die Beförderung<br />

von Abfällen) und die Abfälle genannt<br />

werden, für die die Zertifizierung<br />

erteilt wurde.<br />

Von den nationalen Abfalltransporten<br />

zu differenzieren sind die grenzüberschreitenden<br />

Abfallverbringungen nach<br />

der europäischen Abfallverbringungsverordnung.<br />

Diese Verordnung unterscheidet<br />

zwischen Verbringungen, die<br />

der vorherigen Notifizierung (Genehmigung)<br />

bedürfen und Verbringungen, die<br />

allgemeinen Informationspflichten unterliegen.<br />

Wenn einer Verbringung durch die zuständigen<br />

Behörden zugestimmt wurde,<br />

triff den Beförderer, also den Reeder und<br />

auch den Schiffsführer selber die Pflicht,<br />

folgende Unterlagen an Bord zu haben:<br />

• Kopien der Notifizierung mit den behördlichen<br />

Zustimmungen und Auflagen,<br />

• das jedem Transport beizufügende und<br />

ausgefüllte Begleitformular und<br />

• eine Kopie der Beförderungserlaubnis,<br />

das diese ersetzende Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb<br />

bzw. die Kopie<br />

der Anzeigebestätigung nach §<br />

53 KrWG.<br />

Soweit für die grenzüberschreitende<br />

Verschiffung kein Notifizierungsverfahren<br />

erforderlich ist, ist hierbei an Bord<br />

das ausgefüllte Formular nach Anhang<br />

VII der Abfallverbringungsverordnung<br />

mitzuführen. In der Regel wird es sich<br />

dann um Transporte nicht gefährlicher<br />

Abfälle von Monochargen (z. B. Verschiffung<br />

von Stahlschrott) handeln. Die<br />

Verpflichtung, dann zumindest eine Anzeigebestätigung<br />

nach § 53 KrWG mitzuführen,<br />

gilt aber auch für diese Transporte.<br />

Autor: Manfred Pfaff,<br />

Leiter Abfallstromkontrolle Dez. 52.3<br />

Bezirksregierung Detmold<br />

manfred.pfaff@bezreg-detmold.nrw.de<br />

In order to dispose of the world-wide quantities of waste, it is often necessary to bridge<br />

long distances from the waste producer or the interim storage facility to the disposal<br />

facility. Ships are particularly suitable for this though certain regulations have to be<br />

observed. Waterway transport of waste is obviously advantageous. While a maximum<br />

of 30 t of waste can be loaded onto a truck, the cargo hold of a ship may excel<br />

this level by a multiple. However, the first diffculties arise when defining the term<br />

»waste«.While transporting the is necessary to deal with some regulatory issues especially<br />

for the transport of toxic waste. For example, ship owners have to demonstrate<br />

the proper disposal of the waste.<br />

Further information: redaktion@hansa-online.de<br />

<strong>HANSA</strong> International Maritime Journal – 154. Jahrgang – <strong>2017</strong> – Nr. <strong>10</strong> 33

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