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Anzeiger 44-2021

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Anzeiger Oberhasli Nr. 44 Freitag, 5. November 2021

Projektverfasserin:

Dito Bauherrschaft

Bauvorhaben:

Spülbohrung bei der Balmbrücke für die Rohranlage

der Swisscom Schweiz AG

Standort:

Liechtenenstrasse (Balmbrücke), Parzellen Nrn. 110,

1536, 2037, 155, 4, 1012, 2062, 2036, 454, 1032 und

111, Koordinaten: 2’655’802 / 1’175'419 und

2’655’016 / 1’175'426, Landwirtschaftszone und Arbeitszone

3

Schutzzone:

Gewässerschutzzone A

Ausnahmen:

Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24

RPG), Bauten und Anlagen am Gewässer (Art. 48

WBG), Bauten und Anlagen im Freihalteraum

Fliessgewässer (Art. 41c GSchV) und Unterschreiten

des Strassenabstandes (Art. 80 SG)

Auflage- und Einsprachefrist:

29. November 2021

Auflagestelle:

Gemeinde Meiringen, Rudenz 14, Postfach 532,

3860 Meiringen

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die Verpflokkung

verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen

sowie Lastenausgleichsbegehren sind

schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt

Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken

einzureichen. Lastenausgleichsansprüche,

die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist

angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4

BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten

und weitgehend identischen Einsprachen ist

anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe

rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen

und Entscheide können im Amtsanzeiger

oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn

die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten

Einsprachen mit unverhältnismässigem

Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Einwohnergemeinde Meiringen

Ehrungen 2021

Viele Personen und Institutionen leisten wichtige und

teils ehrenamtliche Arbeit für das Gemeinwesen, entwickeln

gute Ideen, zeigen Engagement oder erreichen

grosse Erfolge. Um diesen Personen den

entsprechenden Dank und die Anerkennung auszusprechen,

führt der Gemeinderat Meiringen jährlich

den Anlass „Ehrungen für ausserordentliche Leistungen“

durch. Damit diese Personen und Institutionen

für ihre wertvollen Verdienste in den Bereichen Sport,

Kultur, Wirtschaft und Soziales geehrt werden können,

ist die Gemeinde auf Mithilfe der Bevölkerung

und Vereine angewiesen. Kennen Sie eine Person

oder Institution, welche eine Ehrung verdient hat?

Dann melden Sie uns diese. Die schriftliche Anmeldung

ist mit einer kurzen Begründung bis am

19.11.2021 an die Gemeindeschreiberei Meiringen,

Ehrungen 2021, Rudenz 14, 3860 Meiringen oder per

Mail an gemeinderat@meiringen.ch zu richten. Unter

www.meiringen.ch – Suchbegriff „Ehrungen“ - können

Sie die für die Ehrungen massgebenden Richtlinien

herunterladen. Bei Fragen steht Ihnen das Team

der Gemeindeschreiberei unter 033 972 45 49 gerne

zur Verfügung. Der Gemeinderat prüft die eingegangenen

Vorschläge und entscheidet abschliessend,

wer geehrt wird.

Gemeinderat Meiringen

Einwohnergemeinde Meiringen

Schneeräumung

Aufruf an die Automobilisten und Anwohner

öffentlicher Strassen

Parkieren von Fahrzeugen

Die Motorfahrzeughalter werden ersucht, die Autos

während der Nacht nicht auf öffentlichen Strassen

und Plätzen zu parkieren. Damit der Schnee auch auf

den öffentlich Parkplätzen geräumt werden kann, bitten

wir, wenn immer möglich, die Fahrzeuge während

der Zeit von 03.30 Uhr bis 10.00 Uhr nicht auf den öffentlichen

Parkplätzen abzustellen. Es wird empfohlen,

die Einstellhalle Casinoplatz zu benützen. Für

Schäden an parkierten Fahrzeugen durch die

Schneeräumung wird jede Haftung abgelehnt. Ebenfalls

lehnen die Einwohnergemeinde und die

Schneeräumungsunternehmer jegliche Haftung und

Schadenersatzansprüche für Beschädigungen an deponierten

Gegenständen im Schneeräumungsperimeter

ab. Für Schäden an Schneeräumungsgeräten,

verursacht durch nicht ordnungsgemäss platzierte

Gegenstände im Schneeräumungsperimeter wird

der jeweilige Eigentümer haftbar gemacht.

Schneeablagerung auf öffentlichem Grund

Schnee, der von privaten Grundstücken auf die

Strasse gestossen wird, behindert den Verkehr und

bildet eine erhebliche Gefahr für Radfahrer und Motorfahrzeuge.

Aus diesem Grund untersagt dies die

Strassengesetzgebung (Art. 73 ff SG). Es ist Aufgabe

des privaten Grundeigentümers, den Schnee am

Strassenrand bei Einfahrten zu entfernen. Dieser

Schnee ist auf privatem Grund zu deponieren oder

abzuführen. Er darf keinesfalls auf die Fahrbahn zu-

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