Anzeiger 44-2021
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Anzeiger Oberhasli Nr. 44 Freitag, 5. November 2021
Steueranlage von 1.99 um 0.5 auf 1.94
Einheiten
b) Genehmigung Budgets der Erfolgsrechnung 2022
c) Kenntnisnahme des Investitionsbudgets
2022 und des Finanzplans 2022 – 2026
5. Verpflichtungskredite Investitionsbudget 2022
a) Erneuerung Sportplatz Willigen
b) Sanierung Gemeindehaus
c) Erneuerung Wasserleitung Abschnitt
Schwand – Ledi
d) Wasser-Transportleitung
Schwendiwald - Kalkofen
6. Übertragung von Vermögenswerten
7. Wahlen
a) Gemeindepräsidentin / Gemeindepräsident
– Neuwahl
b) Gemeinderat – 1 Wiederwahl
c) Gemeinderat – Neuwahl 3 Mitglieder
d) Wahl Rechnungsprüfungsorgan
8. Verschiedenes
a) Vorstellung Ressorts
b) Überreichung Bürgerbriefe
Ein Schutzkonzept, im Rahmen der Vorgaben des
BAG, wird erarbeitet und liegt an der Gemeindeversammlung
vor. Eine Zertifikatspflicht gilt nicht. Auf
Grund der aktuellen Lage wird auch dieses Jahr auf ein
Apéro nach der Gemeindeversammlung verzichtet.
Auflage
Die Unterlagen zu den Traktanden liegen während
30 Tagen vor der Gemeindeversammlung auf der
Gemeindeverwaltung öffentlich zur Einsicht auf.
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerden gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung
sind innert 30 Tagen nach der Versammlung
(in Wahlsachen innert 10 Tagen) schriftlich und
begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli,
3800 Interlaken, einzureichen (Art. 63
ff. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege VRPG).
Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften
ist sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz
GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitig
Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen
Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde
führen. Alle Stimmberechtigten der Gemeinde
Schattenhalb und Gäste sind zur Teilnahme
an der Gemeindeversammlung herzlich eingeladen.
Gemeinderat Schatttenhalb
Gemischte Gemeinde Schattenhalb
Änderung des Zonenplans, Geissholz, Parzellen
Gbbl.-Nr. 896 und 199
Geringfügiges Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 der
Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)
Genehmigung gemäss Art. 61 des Baugesetzes vom
9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)
Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und
Raumordnung / Bekanntmachung nach Art. 110
BauV resp. Art. 45 der Gemeindeverordnung vom
16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111)
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung, Abteilung
Orts- und Regionalplanung, hat die vorerwähnte
Änderung des Zonenplans am 24. September genehmigt.
Gegen den Beschluss des Amts für Gemeinden
und Raumordnung, kann innert der Frist
von 30 Tagen ab Publikation beim Amt für Gemeinden
und Raumordnung (Abteilung Orts- und Regionalplanung)
Nydeggasse 11/13, 3011 Bern, schriftlich
und begründet Beschwerde erhoben werden.
Die Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen
werden.
Gemischte Gemeinde Schattenhalb
Kanton
Kantonales Amt für Kultur
Alle Gemeinden des Kantons Bern
Verfügung des Amtes für Kultur
(nach Art. 13a Abs. 2 und 3 BauV)
Nachführung des Archäologischen Inventars aller
Gemeinden des Kantons Bern gemäss Art. 13d der
Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1).
Stand 2021, Aufnahme durch den Archäologischen
Dienst des Kantons Bern. Veröffentlichung
der Nachführung des Archäologischen Inventars,
Möglichkeit zur Einsichtnahme und zu schriftlichen
Äusserungen und Anträgen gemäss Art.13a Abs.
1 und Art. 13b Abs. 2 BauV.
Die Akten können beim Archäologischen Dienst
des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern
vom 8. November 2021 bis und mit 7. Dezember
2021 eingesehen werden (Voranmeldung obligatorisch
unter adb.bauen@be.ch oder per Telefon
031 633 98 98).
Alle nachgewiesenen und vermuteten archäologischen
Stätten und Fundstellen (inklusive der Kategorie
„Einzelfunde") sowie Ruinen gelten als
Objekte des Archäologischen Inventars des Kantons
Bern im Sinne von Art. 13 Abs. 3 BauV und
Art. 22 Abs. 3 des Dekrets vom 22. März 1994 über
das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret,
BewD; BSG 725.1) („K-Objekte"). Bei
neuen Entdeckungen gilt der Artikel 10f Abs. 3
des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG
721.0).
Mit der Veröffentlichung dieser Verfügung und
dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist wird