04.11.2021 Aufrufe

Anzeiger 44-2021

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Anzeiger Oberhasli Nr. 44 Freitag, 5. November 2021

Steueranlage von 1.99 um 0.5 auf 1.94

Einheiten

b) Genehmigung Budgets der Erfolgsrechnung 2022

c) Kenntnisnahme des Investitionsbudgets

2022 und des Finanzplans 2022 – 2026

5. Verpflichtungskredite Investitionsbudget 2022

a) Erneuerung Sportplatz Willigen

b) Sanierung Gemeindehaus

c) Erneuerung Wasserleitung Abschnitt

Schwand – Ledi

d) Wasser-Transportleitung

Schwendiwald - Kalkofen

6. Übertragung von Vermögenswerten

7. Wahlen

a) Gemeindepräsidentin / Gemeindepräsident

– Neuwahl

b) Gemeinderat – 1 Wiederwahl

c) Gemeinderat – Neuwahl 3 Mitglieder

d) Wahl Rechnungsprüfungsorgan

8. Verschiedenes

a) Vorstellung Ressorts

b) Überreichung Bürgerbriefe

Ein Schutzkonzept, im Rahmen der Vorgaben des

BAG, wird erarbeitet und liegt an der Gemeindeversammlung

vor. Eine Zertifikatspflicht gilt nicht. Auf

Grund der aktuellen Lage wird auch dieses Jahr auf ein

Apéro nach der Gemeindeversammlung verzichtet.

Auflage

Die Unterlagen zu den Traktanden liegen während

30 Tagen vor der Gemeindeversammlung auf der

Gemeindeverwaltung öffentlich zur Einsicht auf.

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerden gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung

sind innert 30 Tagen nach der Versammlung

(in Wahlsachen innert 10 Tagen) schriftlich und

begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli,

3800 Interlaken, einzureichen (Art. 63

ff. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege VRPG).

Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften

ist sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz

GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitig

Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen

Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde

führen. Alle Stimmberechtigten der Gemeinde

Schattenhalb und Gäste sind zur Teilnahme

an der Gemeindeversammlung herzlich eingeladen.

Gemeinderat Schatttenhalb

Gemischte Gemeinde Schattenhalb

Änderung des Zonenplans, Geissholz, Parzellen

Gbbl.-Nr. 896 und 199

Geringfügiges Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 der

Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)

Genehmigung gemäss Art. 61 des Baugesetzes vom

9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)

Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und

Raumordnung / Bekanntmachung nach Art. 110

BauV resp. Art. 45 der Gemeindeverordnung vom

16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111)

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung, Abteilung

Orts- und Regionalplanung, hat die vorerwähnte

Änderung des Zonenplans am 24. September genehmigt.

Gegen den Beschluss des Amts für Gemeinden

und Raumordnung, kann innert der Frist

von 30 Tagen ab Publikation beim Amt für Gemeinden

und Raumordnung (Abteilung Orts- und Regionalplanung)

Nydeggasse 11/13, 3011 Bern, schriftlich

und begründet Beschwerde erhoben werden.

Die Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen

werden.

Gemischte Gemeinde Schattenhalb

Kanton

Kantonales Amt für Kultur

Alle Gemeinden des Kantons Bern

Verfügung des Amtes für Kultur

(nach Art. 13a Abs. 2 und 3 BauV)

Nachführung des Archäologischen Inventars aller

Gemeinden des Kantons Bern gemäss Art. 13d der

Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1).

Stand 2021, Aufnahme durch den Archäologischen

Dienst des Kantons Bern. Veröffentlichung

der Nachführung des Archäologischen Inventars,

Möglichkeit zur Einsichtnahme und zu schriftlichen

Äusserungen und Anträgen gemäss Art.13a Abs.

1 und Art. 13b Abs. 2 BauV.

Die Akten können beim Archäologischen Dienst

des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern

vom 8. November 2021 bis und mit 7. Dezember

2021 eingesehen werden (Voranmeldung obligatorisch

unter adb.bauen@be.ch oder per Telefon

031 633 98 98).

Alle nachgewiesenen und vermuteten archäologischen

Stätten und Fundstellen (inklusive der Kategorie

„Einzelfunde") sowie Ruinen gelten als

Objekte des Archäologischen Inventars des Kantons

Bern im Sinne von Art. 13 Abs. 3 BauV und

Art. 22 Abs. 3 des Dekrets vom 22. März 1994 über

das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret,

BewD; BSG 725.1) („K-Objekte"). Bei

neuen Entdeckungen gilt der Artikel 10f Abs. 3

des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG

721.0).

Mit der Veröffentlichung dieser Verfügung und

dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist wird

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!