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HYPO TIROL VERSICHERT - Ausgabe Herbst/Winter 2022

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<strong>HYPO</strong> <strong>TIROL</strong><br />

<strong>VERSICHERT</strong><br />

<strong>Ausgabe</strong> 02/2021<br />

hypotirolversichert.com


S. 2<br />

Wann Eltern für ihre Kinder haften 3<br />

Haushalt: Belege, Obliegenheiten, Wiederherstellungsfrist 4<br />

Wenn die Fähigkeit zum Sprechen, Greifen oder Sehen verloren geht 5<br />

Auf nassen Fliesen ausgerutscht: OGH verurteilt Shopbetreiber 6<br />

Privathaftpflichtversicherung Wohnungsinhaber und zweite oder mehrere Adressen 7<br />

120 Jahre Hypo Tirol. Unsere Landesbank. 8<br />

Wer bei Glatteis nicht streut, riskiert hohe Schadenszahlungen 10<br />

Haftpflichtversicherung: Arbeitsunfall, AUVA Regress 11<br />

Wenn Lagerbestände schwanken, braucht es flexible Versicherungslösungen 12<br />

Kurioses und Heiteres aus Briefen an Versicherungen 14<br />

Liebe Leserinnen, liebe Leser,<br />

eine kurze Unachtsamkeit kann reichen – schon ist es<br />

geschehen: Die teure Kristallvase Ihrer Lieblingstante ist<br />

ein Scherbenhaufen, das Auto Ihrer Nachbarn hat einen<br />

Kratzer, oder Ihr sportlicher Ehrgeiz endet mit einem<br />

Unfall.<br />

Passieren kann leider immer etwas. Und dann wird es<br />

sehr schnell richtig teuer! Vor allem, wenn Menschen zu<br />

Schaden kommen. Denn Ansprüche auf Schmerzensgeld<br />

und Verdienstentgang können dramatische finanzielle<br />

Folgen haben.<br />

Eine private Haftpflichtversicherung muss also sein! Denn<br />

sie erfüllt zwei zentrale Funktionen: Ungerechtfertigte<br />

Ansprüche mit gerichtlichen Schritten abzuwehren und<br />

berechtigte Ansprüche per Geldleistung auszugleichen.<br />

In Österreich ist die private Haftpflichtversicherung Teil<br />

der Haushaltsversicherung. Damit Leistungsumfang und<br />

Kosten auch wirklich zu Ihnen passen, empfehlen wir<br />

Ihnen regelmäßige Checks im Hinblick auf ausreichende<br />

Deckung und Schutz von mitversicherten Kindern. Wir<br />

sind gerne für Sie da!<br />

Freundliche Grüße,<br />

Thomas Gfrei und Reinhard Löffler<br />

Geschäftsführer Hypo Tirol Versicherungsmakler


S. 3<br />

Wann Eltern für ihre Kinder haften<br />

Wer kennt nicht das Hinweisschild „Eltern haften für ihre<br />

Kinder“! Doch nicht immer trifft zu, was auf Schildern in<br />

öffentlichen Parks, auf Kinderspielplätzen oder auf Baustellen<br />

steht. Faktum ist: Die Haftungsfrage hängt von mehreren<br />

Faktoren ab.<br />

Ein Kratzer am Auto, eine eingeschossene Fensterscheibe<br />

beim Nachbarn – eine kurze Unachtsamkeit, und schon<br />

ist was passiert. Doch wer haftet, wenn Kinder einen<br />

Schaden verursachen?<br />

Ein wesentlicher Punkt für die Frage der Haftung ist<br />

das Alter des Kindes. Während Kinder ab 14 Jahren vor<br />

dem Gesetz strafmündig und daher für rechtswidriges<br />

und schuldhaftes Verhalten selbst verantwortlich sind,<br />

gelten Kinder (Personen unter 7 Jahren) und unmündige<br />

Minderjährige (Personen zwischen 7 und 14 Jahren)<br />

in der Regel noch nicht als deliktfähig. Kinder bis zur<br />

Vollendung des 14. Lebensjahres haften daher nicht für<br />

Schäden, die sie verursachen – es sei denn, ein Gericht<br />

kommt im Einzelfall zur Auffassung, das Kind habe über<br />

die nötige Einsicht für das gezeigte Fehlverhalten verfügt.<br />

Die Abwägung des Richters erfolgt auch mit Rücksicht<br />

auf das Vermögen des Schädigers und Geschädigten. Der<br />

Anspruch aus einer freiwilligen Haftpflichtversicherung<br />

stellt ein Vermögen dar.<br />

Ob Eltern für Schäden haften, die ihr Kind angerichtet hat,<br />

hängt davon ab, ob sie ihre Aufsichtspflicht schuldhaft<br />

verletzt haben oder nicht. Das muss im Fall des Falles ein<br />

Gericht beurteilen. Einen Zehnjährigen unbeaufsichtigt<br />

mit einem Luftdruckgewehr hantieren zu lassen oder<br />

eine Sechsjährige nur unter Aufsicht des achtjährigen<br />

Bruders mit dem Rad auf einer öffentlichen Straße fahren<br />

zu lassen, wird wohl als schuldhafte Verletzung der<br />

Aufsichtspflicht beurteilt werden. Das bedeutet aber nicht,<br />

dass man Kinder auf Schritt und Tritt überwachen muss.<br />

Eine private Haftpflichtversicherung deckt gerechtfertigte<br />

Schadenersatzansprüche Dritter bzw. wehrt<br />

ungerechtfertigte Schadenansprüche ab.


S. 4<br />

Haushalt: Belege, Obliegenheiten,<br />

Wiederherstellungsfrist<br />

Sachverhalt:<br />

Im Zuge eines an sich gedeckten Einbruchschadens,<br />

der nicht näher erläutert wurde, ging es darum, ob der<br />

Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung<br />

deswegen begangen habe, weil er nur jene Unterlagen zu den<br />

beschädigten Sachen vorlegte, die bei ihm vorhanden waren.<br />

Er konnte die vom Versicherer verlangten Kaufunterlagen<br />

nicht mehr auffinden. Der Versicherungsnehmer hatte<br />

deswegen auch den Verkäufer kontaktiert.<br />

Der Versicherer meinte dazu, dass der Versicherungsnehmer<br />

seiner Aufklärungsobliegenheit nicht ausreichend<br />

nachgekommen sei und deshalb Leistungsfreiheit bestünde.<br />

Rechtliche Beurteilung des OGH:<br />

Eine Obliegenheitsverletzung kann nicht bestätigt<br />

werden, zumal die Aufbewahrung von Kaufbelegen als<br />

ausdrückliche Obliegenheit vor dem Versicherungsfall nicht<br />

vereinbart wurde.<br />

Wenn der Versicherungsnehmer nun deswegen<br />

Informationen an den Versicherer weiterleitet, die<br />

der Versicherer als zu ungenau bewertet, so muss der<br />

Versicherer nochmals reagieren und mitteilen, worauf es<br />

ihm ankomme.<br />

Außerdem habe der Versicherer keine konkrete<br />

Begründung geliefert, warum eine wiederholte<br />

Tatortbesichtigung mehrere Monate nach dem Einbruch<br />

durchgeführt werden solle. In diesem Zusammenhang<br />

ist dem Versicherungsnehmer somit ebenso keine<br />

Obliegenheitsverletzung anzulasten.<br />

Zur Wiederherstellungsfrist stellte der OGH klar, dass<br />

zunächst nur Anspruch auf Zeitwert entsteht, der<br />

restliche Anspruch auf den Neuwert hängt dann von der<br />

tatsächlichen Wiederherstellung oder einer gesicherten<br />

beabsichtigten Wiederherstellung innerhalb der Frist ab.<br />

Eine 100 %ige Sicherheit kann vom Versicherungsnehmer<br />

nicht verlangt werden, es reiche aus, wenn an der<br />

Durchführung der Wiederherstellung keine vernünftigen<br />

Zweifel mehr bestehen.<br />

Wann eine gesicherte Wiederherstellung anzunehmen ist,<br />

muss nach Treu und Glauben entschieden werden und ist<br />

vom Einzelfall abhängig.<br />

Im konkreten Fall hat der Versicherungsnehmer wenige<br />

Tage nach Ablauf der einjährigen Wiederherstellungsfrist<br />

Unterlagen vorgelegt, die eine unwiderrufliche Bestellung<br />

zwei Wochen zuvor und eine Anzahlung eines Gerätes zum<br />

Inhalt hatten. Diese unwiderrufliche Bestellung lag somit<br />

noch innerhalb der Jahresfrist. Der OGH hat in diesem Falle<br />

die Sicherstellung der Wiederbeschaffung als fristgerecht<br />

angesehen. Damit ist die Bezahlung des Neuwerts fällig.


S. 5<br />

Wenn die Fähigkeit zum Sprechen, Greifen<br />

oder Sehen verloren geht<br />

Sprechen, Gehen, Greifen, Treppen steigen, Sehen, Autofahren,<br />

Arme bewegen – all das gehört zu den Grundfähigkeiten, über<br />

die sich kaum ein Mensch Gedanken macht. Doch was, wenn<br />

eine oder mehrere dieser Fähigkeiten verloren gehen? Dann<br />

werden mit einem Mal völlig alltägliche Verrichtungen zum<br />

Problem.<br />

Sabine A. (30), Hausfrau und Mutter, erkrankt an<br />

Multipler Sklerose (MS). Schon wenige Monate nach der<br />

niederschmetternden Diagnose ist sie dauerhaft nicht<br />

mehr in der Lage, mit einer Hand Dinge zu greifen. Ein<br />

Grundfähigkeits-Schutzbrief mit einem Monatsbeitrag von<br />

35 Euro bewahrt sie zumindest vor gröberen finanziellen<br />

Problemen. Sie erhält eine monatliche Rente in Höhe von<br />

1.000 Euro bis zum 65. Lebensjahr.<br />

Helmut H. (45), Architekt, ist nach einem Autounfall<br />

von der Hüfte abwärts gelähmt. Seine Tätigkeit als<br />

Architekt übt er aus dem Rollstuhl aus. Die monatliche<br />

Prämie von 85 Euro macht sich nun bezahlt. Aus dem<br />

Grundfähigkeits-Schutzbrief erhält Helmut H. eine<br />

monatliche Rente in Höhe von 2.000 EUR bis zum 65.<br />

Lebensjahr.<br />

Max M. (35), Parkettleger, ist wegen Arthrose in beiden<br />

Kniegelenken nicht mehr in der Lage, sich<br />

niederzuknien und anschließend wieder aufzurichten.<br />

Aus dem Grundfähigkeits-Schutzbrief mit 82 Euro<br />

Monatsprämie erhält Max M. eine monatliche Rente in<br />

Höhe von 1.800 Euro bis zum 65. Lebensjahr.<br />

Drei Beispiele, die zeigen, wie eine<br />

Grundfähigkeitsversicherung ein geregeltes monatliches<br />

Einkommen garantiert, wenn eine der versicherten<br />

Grundfähigkeiten durch Krankheit oder Unfall verloren<br />

geht. Welche Fähigkeiten im Versicherungsschutz<br />

eingeschlossen sind, ist in den Vertragsbedingungen<br />

definiert. Häufig zählt zu den Voraussetzungen für den<br />

Leistungsfall, dass die Beeinträchtigung für mindestens<br />

6 Monate vorliegt. Die Frage, ob Sie im Leistungsfall<br />

noch weiterarbeiten können, spielt keine Rolle. Die<br />

monatliche Rente wird so lange ausgezahlt, so lange die<br />

Beeinträchtigung besteht.<br />

Die Grundfähigkeitsversicherung kann eine Alternative<br />

zur Berufsunfähigkeitsversicherung sein, wenn die<br />

Absicherung der Arbeitskraft zu teuer ist bzw. aus<br />

anderen Gründen nicht praktikabel ist. Denn die Prämien<br />

einer Grundfähigkeitsversicherung sind erschwinglicher<br />

als die Kosten einer Berufsunfähigkeitsversicherung.<br />

Unser Tipp: Beantworten Sie die Gesundheitsfragen bei<br />

Beantragung einer Grundfähigkeitsversicherung<br />

vollständig und wahrheitsgemäß. Jede unrichtige Angabe<br />

kann den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich<br />

ziehen.


S. 6<br />

Auf nassen Fliesen ausgerutscht:<br />

OGH verurteilt Shopbetreiber<br />

Kleines Versehen – schwerwiegende Folgen! Das zeigt<br />

ein Ausrutscher auf nassen Fliesen in der Toilette eines<br />

Einkaufszentrums. Eine Kundin stürzte und klagte den<br />

Betreiber des Einkaufszentrums – mit Erfolg.<br />

Die Kundin hatte in dem Einkaufszentrum eine<br />

öffentliche Toilette aufgesucht. Der Fliesenboden war vom<br />

Wischen feucht, worauf die Kundin ausrutschte und sich<br />

beim Sturz verletzte. Sie klagte in der Folge den Betreiber<br />

des Einkaufszentrums auf Schadenersatz.<br />

Das Erstgericht befand, der Fliesenboden sei zwar beim<br />

Bau der Anlage zwölf Jahre vor dem Unfall baubehördlich<br />

genehmigt gewesen, zum Unfallzeitpunkt habe er<br />

jedoch hinsichtlich der Rutschfestigkeit bei Nässe<br />

nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen. Das<br />

Einkaufszentrum argumentierte, dass ein Austausch der<br />

Fliesen wohl nicht zumutbar sei. Der Rechtsstreit ging<br />

daraufhin durch alle Instanzen.<br />

Der OGH gab der Klägerin Recht und bestätigte die<br />

Haftung des Betreibers: Die Genehmigung oder<br />

Überwachung einer Anlage durch die Behörde<br />

beziehungsweise die Erfüllung ihrer Auflagen bedeute<br />

nicht notwendig, dass der Anlageninhaber keine<br />

weiteren Vorkehrungen zur Gefahrenvermeidung oder<br />

-verringerung treffen müsse. Zudem konnte der Betreiber<br />

des Einkaufszentrums nicht zweifelsfrei nachweisen, dass<br />

mit dem Schild „Achtung Rutschgefahr“ wirksam auf die<br />

frisch gewischten Fliesen aufmerksam gemacht wurde.<br />

Fazit: Der Betreiber des Einkaufszentrums muss der<br />

Kundin Schadenersatz für die Folgen des Sturzes leisten.<br />

Der Fall zeigt: Gerade im Handel und im Gewerbe ist<br />

professioneller Versicherungsschutz unumgänglich. Die<br />

Betriebshaftpflichtversicherung prüft die Ansprüche<br />

von Dritten und leistet Schadenersatz bzw. wehrt<br />

ungerechtfertigte Ansprüche ab.<br />

Ein Tipp: Machen Sie im Schadensfall nicht voreilig<br />

Zahlungszusagen gegenüber Kunden.


S. 7<br />

Privathaftpflichtversicherung Wohnungsinhaber<br />

und zweite oder mehrere Adressen<br />

Im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung ist<br />

der Versicherungsnehmer auch als Wohnungsinhaber<br />

(Haftung nach Paragraph 1318 ABGB) grundsätzlich<br />

versichert. Wohnungsinhaber ist jene Person, die die<br />

tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung hat,<br />

somit der Mieter oder auch der in der Wohnung wohnende<br />

Eigentümer.<br />

Ist es nun so, dass der Versicherungsnehmer zwei oder<br />

mehrere Wohnungen inklusive Inventar besitzt und dazu<br />

zwei oder mehrere Haushaltsversicherungen benötigt,<br />

wird in der Praxis die Privathaftpflichtversicherung nur<br />

bei einer Haushaltsversicherung beibehalten und bei den<br />

anderen ausgeschlossen, um eine Doppelversicherung zu<br />

vermeiden.<br />

das unrichtig, da eine Privathaftpflichtversicherung<br />

üblicherweise weltweite Deckung hat. Um<br />

vorprogrammierten Diskussionen und Schwierigkeiten<br />

im Schadenfall aus dem Weg zu gehen, empfehlen<br />

wir die Klarstellung mit dem Versicherer in<br />

solch gelagerten Fällen dahingehend, dass die<br />

Privathaftpflichtversicherung für sämtliche Wohnungen<br />

gilt.<br />

Die Versicherer gehen allerdings unterschiedlich damit<br />

um, indem fallweise die Meinung vertreten wird das<br />

versicherte Risiko des Wohnungsinhabers sei nur in jener<br />

Wohnung versichert, wo auch die Haushaltsversicherung<br />

inklusive der Privathaftpflichtversicherung platziert ist.<br />

Nach unserer deckungsrechtlichen Beurteilung ist


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Unterstützt vom Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum<br />

& dem Stadtarchiv/Stadtmuseum Innsbruck.


S. 9<br />

120 Jahre Hypo Tirol. Unsere Landesbank.<br />

Seit dem Gründungsjahr 1901 sind wir eng mit der<br />

Entwicklung Tirols verbunden. Durch zwei Weltkriege,<br />

Wirtschaftskrisen und Währungsreformen haben wir<br />

uns als verlässlicher, zukunftsorientierter Partner für die<br />

Menschen und die Wirtschaft erwiesen.<br />

War es anfänglich vor allem das Bereitstellen von fairen<br />

Krediten, um die notleidenden und hochverschuldeten<br />

Bauern Anfang des 20. Jahrhunderts zu retten, haben sich<br />

unsere Aufgaben im Laufe der Zeit erweitert und unsere<br />

Angebote vertieft. Beseitigung der Wohnungsnot nach<br />

den zwei Weltkriegen, Auf- und Ausbau des Tourismus<br />

im Lande und das Heranreifen zu einem universellen<br />

Finanzpartner der Tirolerinnen und Tiroler prägen die<br />

Geschichte unserer Landesbank. Heute sind wir ein Tiroler<br />

Traditionsunternehmen mit starken Wurzeln, die in<br />

bewegten Zeiten Halt und Sicherheit geben.<br />

Wir stellen uns dem Heute und haben das Morgen stets<br />

im Blick. Denn aus unserer Rolle als Landesbank erwächst<br />

eine Verantwortung, die über rein finanzielle Belange<br />

hinausgeht. Die Verantwortung für Tirol als Wirtschaftsund<br />

Lebensraum. Wir verleihen zukunftsweisenden<br />

Projekten Schubkraft und wissen, wie persönliche<br />

Lebensträume wahr werden. Unser Angebot überzeugt<br />

mit persönlicher Beratung und digitalem Service, der<br />

Kompetenz unseres Teams und der Verlässlichkeit eines<br />

Landesunternehmens.<br />

Im Zentrum unseres Tuns stehen nachhaltige Erfolge<br />

statt schneller Gewinne. Deshalb bekennen wir uns<br />

zu aktivem Umweltschutz, sozialer Fairness und<br />

nachhaltiger Unternehmensführung – stets im<br />

Einklang mit den Möglichkeiten, die uns als Finanzdienstleistungsunternehmen<br />

zur Verfügung stehen<br />

und mit Blick auf unsere strategische Ausrichtung als<br />

Landesbank.<br />

Mit 20 Geschäftsstellen in Nord- und Osttirol sind wir der<br />

Vor-Ort-Ansprechpartner für ein erfolgreiches Geldleben.<br />

Für Selbständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler, für<br />

Unternehmer, Institutionen und Kommunen. Für alle<br />

Tirolerinnen und Tiroler. Denn es sind die Menschen, die<br />

Tirol zu dem machen, was es ist: ein starkes Land.


S. 10<br />

Wer bei Glatteis nicht streut, riskiert hohe<br />

Schadenszahlungen<br />

Rund 20.000 Menschen verletzen sich laut Kuratorium für<br />

Verkehrssicherheit Jahr für Jahr bei Stürzen auf Eis oder Schnee<br />

so schwer, dass sie ins Krankenhaus müssen. Ist so ein Sturz<br />

darauf zurückzuführen, dass ein Grundstückseigentümer<br />

seiner Schneeräum- und Streupflicht nicht nachgekommen<br />

ist, haftet dieser für die Verletzungsfolgen des Gestürzten.<br />

Während Gemeinden für die öffentliche Verkehrsfläche nur bei<br />

grober Fahrlässigkeit Schadenersatz leisten, muss der private<br />

Grundstückseigner schon bei leichter Fahrlässigkeit haften.<br />

Wie streng diese Haftung ist, zeigt ein Urteil des Obersten<br />

Gerichtshofes (OGH).<br />

Eine Zeitungsausträgerin war bei der Zustellung einer<br />

Tageszeitung auf einer vereisten, leicht abschüssigen<br />

Hauszufahrt gestürzt und hatte sich mehrere<br />

Knochenbrüche zugezogen. Der Hauszugang war zum<br />

Unfallzeitpunkt weder geräumt noch gestreut. Vermutlich<br />

war die Eisplatte, auf der die Zustellerin ausgerutscht war,<br />

in der Nacht durch gefrorenes Schmelzwasser entstanden.<br />

Die Zeitungszustellerin klagte die Hausbesitzerin auf<br />

15.700 Euro Schmerzensgeld , 5.400 Euro Verdienstentgang<br />

und 2.400 Euro Pflegeaufwand sowie auf Haftung der<br />

Beklagten für zukünftige Folgen und Schäden aus<br />

dem Unfall. Sie brachte dazu insbesondere vor, dass<br />

es die Beklagte, die ausdrücklich eine Zustellung der<br />

Zeitung in den frühen Morgenstunden gewünscht habe,<br />

unterlassen habe, für die erforderliche Räumung bzw.<br />

Streuung der Hauszufahrt zu sorgen. Darüber hinaus<br />

habe sie es verabsäumt, am Gartenzaun ein Zeitungsfach<br />

anzubringen. Aufgrund der erlittenen Verletzungen<br />

bestehe die Gefahr von Spät- und Dauerschäden.<br />

Die Hausbesitzerin argumentierte vor Gericht, es sei<br />

unzumutbar, schon vor 6.00 Uhr früh aufzustehen, um<br />

den Hauszugang zu räumen und zu streuen. Eisige Stellen<br />

und eine damit verbundene Rutschgefahr gehörten zu<br />

den typischen Berufsrisiken eines Zeitungszustellers. Die<br />

Klägerin habe sich daher zumindest ein Mitverschulden<br />

in der Höhe von 50 % anzurechnen. Der Fall ging<br />

schließlich durch die Instanzen.<br />

Vor dem OGH erhielt die Zeitungszustellerin Recht. Die<br />

Höchstrichter stellten unmissverständlich fest, dass der<br />

Abonnent einer Tageszeitung dem Zeitungszusteller einen<br />

gefahrlosen Zugang zu seiner privaten Hauseinfahrt<br />

ermöglichen muss. Wem Schneeräumung in den frühen<br />

Morgenstunden zu beschwerlich ist, der muss dafür Sorge<br />

tragen, dass ein Briefkasten oder eine Zeitungsrolle am<br />

Zaun zur Verfügung steht.<br />

Wie das Beispiel zeigt, drohen Haus- und Grundbesitzern<br />

im Schadensfall erhebliche Schadenersatzforderungen<br />

– erst recht, wenn es zu einem Unfall mit dauernder<br />

körperlicher Beeinträchtigung und lebenslangen<br />

Rentenzahlungen kommt.<br />

Eine Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung,<br />

die üblicherweise in einer Eigenheimversicherung<br />

enthalten ist, erfüllt im Schadenfall berechtigte<br />

Schadenersatzansprüche oder übernimmt die Kosten der<br />

Abwehr ungerechtfertigter Schadenersatzforderungen.<br />

Sie entbindet Sie aber nicht davon, Ihrer Räum- und<br />

Streupflicht, welche im § 93 der Straßenverkehrsordnung<br />

verankert ist, nachzukommen. Wichtig: Die<br />

Deckungssumme sollte möglichst hoch sein, weil neben<br />

den Schmerzensgeld-, Verdienstentgang- und anderen<br />

Forderungen der Verletzten auch die Sozialversicherung<br />

ihre Leistungen vom Schädiger zurückfordert! Sprechen<br />

Sie mit uns, wir beraten Sie gerne!<br />

Wissen<br />

§ 93 Straßenverkehrsordnung<br />

(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten,<br />

ausgenommen die Eigentümer von unverbauten,<br />

land- und forstwirtschaftlich genutzten<br />

Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die<br />

entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von<br />

nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen<br />

Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege<br />

einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen<br />

Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft<br />

in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und<br />

Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und<br />

Glatteis bestreut sind. (…)<br />

(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne<br />

Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen<br />

1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.<br />

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür<br />

zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von<br />

den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude<br />

bzw. Verkaufshütten entfernt werden.


S. 11<br />

Haftpflichtversicherung:<br />

Arbeitsunfall, AUVA Regress<br />

Sachverhalt:<br />

Ein Mitarbeiter des Versicherungsnehmers war mit<br />

Dachdeckerarbeiten beschäftigt und stürzte aus 7 m<br />

Höhe vom Dach. Er war nicht gesichert, obwohl ihn der<br />

Aufseher im Betrieb (Vorarbeiter/Partieführer) mehrmals<br />

dazu aufforderte.<br />

Die AUVA regressierte beim Versicherungsnehmer<br />

die entstandenen Aufwendungen an Heilkosten. Die<br />

Regressansprüche seien gemäß § 334 ASVG gerechtfertigt,<br />

weil das Verhalten des Vorarbeiters als grob schuldhaft zu<br />

beurteilen sei.<br />

Der Versicherer bestätigte, dass der Vorarbeiter<br />

grundsätzlich im Rahmen der EHVB/Abschnitt<br />

A mitversichert sei, allerdings bestehe kein<br />

Versicherungsschutz für Personenschäden, soweit es sich<br />

um Arbeitsunfälle unter Arbeitnehmern des versicherten<br />

Betriebes handle.<br />

Rechtliche Beurteilung des OGH:<br />

Der Oberste Gerichtshof hatte zu entscheiden, in welchem<br />

Fall der in Abschnitt A, Zi. 1.3.2 EHVB enthaltene<br />

Ausschluss (gemeint: … kein Versicherungsschutz bei<br />

Personenschäden, soweit es sich um Arbeitsunfälle unter<br />

Arbeitnehmern des versicherten Betriebes handle.) zum<br />

Tragen komme.<br />

Der Versicherer meinte, der verunfallte Mitarbeiter und<br />

der Vorarbeiter seien hierarchisch als gleichgestellte<br />

Arbeitnehmer zu qualifizieren und deswegen gäbe<br />

es keine Deckung. Dem sei unter Hinweis auf § 333<br />

Abs. 4 ASVG nicht zu folgen, wo Personen, die der<br />

Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung<br />

des versicherten Betriebs oder eines Teiles davon<br />

angestellt hat, als „Aufseher im Betrieb“ bezeichnet<br />

werden. Eine solche Funktion müsse nicht auf Dauer<br />

ausgeübt werden, sondern es genüge auch eine<br />

Beauftragung im Einzelfall. Damit hält der OGH seine<br />

Rechtsansicht aus dem Jahr 2018 nicht mehr aufrecht,<br />

dass eine ständige Beauftragung Voraussetzung dafür sei.<br />

Es reiche daher eine Weisungsbefugnis im Einzelfall in<br />

Form der Position eines Aufsehers im Betrieb bereits aus.<br />

Damit war nur noch zu prüfen, ob der Vorarbeiter auch<br />

ein Aufseher im Betrieb im Sinne des ASVG war oder<br />

nicht.<br />

Die am Unfallort tätigen Arbeitnehmer arbeiteten unter<br />

Anleitung des Vorarbeiters. Damit kam ihm die Stellung<br />

eines Aufsehers im Betrieb zu. Die Deckungspflicht des<br />

Versicherers war somit gegeben.


S. 12<br />

Wenn Lagerbestände schwanken, braucht es<br />

flexible Versicherungslösungen<br />

Schwankende Lagerbestände erfordern<br />

flexible Versicherungslösungen. Das zeigt ein<br />

Schadensfall aus der Vorweihnachtszeit, der dem<br />

betroffenen Handelsunternehmen beträchtliche<br />

finanzielle Verluste bescherte. Eine professionelle<br />

Versicherungslösung hätte den Schaden deutlich<br />

minimieren können.<br />

Der Schadenfall ereignete sich zum denkbar<br />

ungünstigsten Zeitpunkt: Anfang November, als<br />

die Lagerbestände der Geschenkboutique auf Grund<br />

des bevorstehenden Weihnachtsgeschäfts am<br />

umfangreichsten waren, brach in den Lagerräumen durch<br />

einen elektrischen Defekt ein Feuer aus, welches nicht nur<br />

das Lager und die angrenzenden Büroräume, sondern auch<br />

den Großteil des Lagerbestandes vernichtete. Ein Teil der<br />

Geschenkartikel wurde durch Verrußung unbrauchbar.<br />

Der Gesamtschaden lag bei 470.000 Euro, wovon fast die<br />

Hälfte auf den Warenbestand fiel.<br />

Unglücklicherweise hatte eine mangelhafte Risikoanalyse<br />

dazu geführt, dass nur ein Teil des Schadens gedeckt war,<br />

denn die saisonalen Schwankungen des Warenbestandes<br />

waren nicht in der Deckung durch den Versicherer<br />

berücksichtigt worden.<br />

In der Regel ist es bei vielen Branchen sehr schwierig,<br />

die Warenwerte auch wirklich immer korrekt versichert<br />

zu haben, da sie häufig saisonalen Schwankungen<br />

unterliegen. Wie kann man solche Warenbestände<br />

trotzdem richtig versichern? Wichtig ist es hier, eine<br />

entsprechende Klausel einzubauen, die garantiert, dass zu<br />

jeder Zeit voller Versicherungsschutz für das Warenlager<br />

besteht. Dazu ist es nötig, dass zu bestimmten Stichtagen<br />

die Warenwerte erhoben und an den Versicherer<br />

weitergegeben werden. Eine professionelle Risikoanalyse<br />

orientiert sich dabei auch an voraussichtlichen<br />

Warenhöchstständen.<br />

Bei starken Schwankungen kann man durchaus<br />

auch vereinbaren, dass über die Stichtagsmeldungen<br />

bzw. über bestimmte Zeiträume, wo Inventurlisten<br />

oder Warenbestandslisten geliefert werden, auch die<br />

Prämie so abgerechnet wird, dass sie den tatsächlichen<br />

Warenbeständen entspricht, damit es nicht zu finanziellen<br />

Nachteilen für den Kunden kommt.<br />

Der Ausschluss einer allfälligen Unterversicherung ist<br />

auch für das Inventar des Unternehmens, etwa die ITund<br />

die EDV-Einrichtungen, wichtig. Man stelle sich nur<br />

vor, in einem rasch wachsenden Unternehmen seien nur<br />

jene Laptops versichert, die in der Polizze inklusive der<br />

jeweiligen Gerätenummer erfasst sind. Wir empfehlen<br />

unseren Kunden flexible Vereinbarungen mit dem<br />

Versicherer, die über bestimmte Stichtagsabrechnungen<br />

hinaus vollen Versicherungsschutz zu jedem Zeitpunkt<br />

garantieren.<br />

Vorsicht, Unterversicherung!<br />

Eine Unterversicherung liegt vor, wenn der Gesamtwert<br />

der Ware die gewählte Versicherungssumme übersteigt.<br />

Auch wenn nur ein Teil der Ware beschädigt wird und<br />

die Schadensumme unter der Versicherungssumme<br />

liegt, bringt eine Unterversicherung mit sich, dass der<br />

Versicherte den Schaden nur anteilig ersetzt bekommt.


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Die nachhaltigen Fonds aus<br />

dem Hause Hypo werden Sie<br />

überzeugen.


S. 14<br />

Kurioses und Heiteres aus Briefen an<br />

Versicherungen<br />

„Zudem kann ich bestätigen, dass ich nur<br />

0,4 Promille Blut im Alkohol hatte.“<br />

„Ich teile Ihnen mit, dass es sich um<br />

keinen Unfall handelt. Die Verletzung<br />

– Aushaken des Unterkiefers – entstand<br />

durch kräftiges Gähnen.“<br />

„Meine chronische Bronchitis ist zu einem<br />

Dauerzustand geworden.“<br />

„Da ich verheiratet bin, bitte ich, das Geld<br />

nicht zu überweisen, sondern einen Barscheck<br />

zu senden.“<br />

„Ihr Versicherungsnehmer fuhr vorne<br />

in meinen Frisiersalon. Während der<br />

Reparaturzeit konnte ich meine Kunden nur<br />

noch hinten rasieren und schneiden.“


Wir sind in Ihrer Nähe …<br />

Wir sind in Ihrer Nähe …<br />

<strong>HYPO</strong> <strong>TIROL</strong> BANK AG Zentrale 6020 Innsbruck, Meraner Straße 8, T. 050700<br />

Geschäftsstellen Innsbruck Zentrale Innsbruck 6020 Innsbruck, Meraner Straße 8, T. 050700–7000<br />

Pradl 6020 Innsbruck, Amraser Straße 25, T. 050700–7300<br />

Saggen (Selbstbedienung) 6020 Innsbruck, Erzherzog-Eugen-Straße 19, T. 050700<br />

Technik 6020 Innsbruck, Viktor-Franz-Hess-Straße 1, T. 050700–1200<br />

Universitätsklinik 6020 Innsbruck, Innrain 47a, T. 050700–7100<br />

Wilten 6020 Innsbruck, Hypo-Passage 1, T. 050700–5400<br />

Hall 6060 Hall i.T., Unterer Stadtplatz 3, T. 050700–5300<br />

Geschäftsstellen Unterland Kitzbühel 6370 Kitzbühel, Bichlstraße 9, T. 050700–1600<br />

Kufstein 6330 Kufstein, Oberer Stadtplatz 6, T. 050700–7500<br />

Zillertal 6263 Fügen, Kapfingerstraße 8, T. 050700–7400<br />

Schwaz 6130 Schwaz, Münchner Straße 22, T. 050700–1300<br />

St. Johann 6380 St. Johann i. T., Speckbacherstraße 29, T. 050700–7600<br />

Wörgl 6300 Wörgl, Speckbacherstraße 10, T. 050700–7800<br />

Geschäftsstellen Oberland Fulpmes 6166 Fulpmes, Waldraster Straße 2, T. 050700–7700<br />

Imst 6460 Imst, Rathausstraße 1, T. 050700–7900<br />

Landeck 6500 Landeck, Malser Straße 11, T. 050700–1800<br />

Reutte 6600 Reutte, Mühler Straße 12, T. 050700–1900<br />

Seefeld 6100 Seefeld, Innsbrucker Straße 8, T. 050700–5100<br />

Telfs 6410 Telfs, Obermarktstraße 2, T. 050700–1400<br />

Geschäftsstelle Osttirol Lienz 9900 Lienz, Hauptplatz 4, T. 050700–1700<br />

Geschäftsstelle Wien Wien 1010 Wien, Tegetthoffstraße 4, T. 050700–5200<br />

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Firmenkunden Innsbruck 6020 Innsbruck, Meraner Straße 8, T. 050700–2380<br />

Unterland 6300 Wörgl, Speckbacherstraße 10, T. 050700–7850<br />

Oberland 6460 Imst, Rathausstraße 1, T. 050700–7950<br />

Wien 1010 Wien, Tegetthoffstraße 4, T. 050700–5200<br />

Bozen 39100 Bozen, Walther-von-der-Vogelweide-Platz 2,<br />

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