HYPO TIROL VERSICHERT - Ausgabe Herbst/Winter 2022
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<strong>HYPO</strong> <strong>TIROL</strong><br />
<strong>VERSICHERT</strong><br />
<strong>Ausgabe</strong> 02/2021<br />
hypotirolversichert.com
S. 2<br />
Wann Eltern für ihre Kinder haften 3<br />
Haushalt: Belege, Obliegenheiten, Wiederherstellungsfrist 4<br />
Wenn die Fähigkeit zum Sprechen, Greifen oder Sehen verloren geht 5<br />
Auf nassen Fliesen ausgerutscht: OGH verurteilt Shopbetreiber 6<br />
Privathaftpflichtversicherung Wohnungsinhaber und zweite oder mehrere Adressen 7<br />
120 Jahre Hypo Tirol. Unsere Landesbank. 8<br />
Wer bei Glatteis nicht streut, riskiert hohe Schadenszahlungen 10<br />
Haftpflichtversicherung: Arbeitsunfall, AUVA Regress 11<br />
Wenn Lagerbestände schwanken, braucht es flexible Versicherungslösungen 12<br />
Kurioses und Heiteres aus Briefen an Versicherungen 14<br />
Liebe Leserinnen, liebe Leser,<br />
eine kurze Unachtsamkeit kann reichen – schon ist es<br />
geschehen: Die teure Kristallvase Ihrer Lieblingstante ist<br />
ein Scherbenhaufen, das Auto Ihrer Nachbarn hat einen<br />
Kratzer, oder Ihr sportlicher Ehrgeiz endet mit einem<br />
Unfall.<br />
Passieren kann leider immer etwas. Und dann wird es<br />
sehr schnell richtig teuer! Vor allem, wenn Menschen zu<br />
Schaden kommen. Denn Ansprüche auf Schmerzensgeld<br />
und Verdienstentgang können dramatische finanzielle<br />
Folgen haben.<br />
Eine private Haftpflichtversicherung muss also sein! Denn<br />
sie erfüllt zwei zentrale Funktionen: Ungerechtfertigte<br />
Ansprüche mit gerichtlichen Schritten abzuwehren und<br />
berechtigte Ansprüche per Geldleistung auszugleichen.<br />
In Österreich ist die private Haftpflichtversicherung Teil<br />
der Haushaltsversicherung. Damit Leistungsumfang und<br />
Kosten auch wirklich zu Ihnen passen, empfehlen wir<br />
Ihnen regelmäßige Checks im Hinblick auf ausreichende<br />
Deckung und Schutz von mitversicherten Kindern. Wir<br />
sind gerne für Sie da!<br />
Freundliche Grüße,<br />
Thomas Gfrei und Reinhard Löffler<br />
Geschäftsführer Hypo Tirol Versicherungsmakler
S. 3<br />
Wann Eltern für ihre Kinder haften<br />
Wer kennt nicht das Hinweisschild „Eltern haften für ihre<br />
Kinder“! Doch nicht immer trifft zu, was auf Schildern in<br />
öffentlichen Parks, auf Kinderspielplätzen oder auf Baustellen<br />
steht. Faktum ist: Die Haftungsfrage hängt von mehreren<br />
Faktoren ab.<br />
Ein Kratzer am Auto, eine eingeschossene Fensterscheibe<br />
beim Nachbarn – eine kurze Unachtsamkeit, und schon<br />
ist was passiert. Doch wer haftet, wenn Kinder einen<br />
Schaden verursachen?<br />
Ein wesentlicher Punkt für die Frage der Haftung ist<br />
das Alter des Kindes. Während Kinder ab 14 Jahren vor<br />
dem Gesetz strafmündig und daher für rechtswidriges<br />
und schuldhaftes Verhalten selbst verantwortlich sind,<br />
gelten Kinder (Personen unter 7 Jahren) und unmündige<br />
Minderjährige (Personen zwischen 7 und 14 Jahren)<br />
in der Regel noch nicht als deliktfähig. Kinder bis zur<br />
Vollendung des 14. Lebensjahres haften daher nicht für<br />
Schäden, die sie verursachen – es sei denn, ein Gericht<br />
kommt im Einzelfall zur Auffassung, das Kind habe über<br />
die nötige Einsicht für das gezeigte Fehlverhalten verfügt.<br />
Die Abwägung des Richters erfolgt auch mit Rücksicht<br />
auf das Vermögen des Schädigers und Geschädigten. Der<br />
Anspruch aus einer freiwilligen Haftpflichtversicherung<br />
stellt ein Vermögen dar.<br />
Ob Eltern für Schäden haften, die ihr Kind angerichtet hat,<br />
hängt davon ab, ob sie ihre Aufsichtspflicht schuldhaft<br />
verletzt haben oder nicht. Das muss im Fall des Falles ein<br />
Gericht beurteilen. Einen Zehnjährigen unbeaufsichtigt<br />
mit einem Luftdruckgewehr hantieren zu lassen oder<br />
eine Sechsjährige nur unter Aufsicht des achtjährigen<br />
Bruders mit dem Rad auf einer öffentlichen Straße fahren<br />
zu lassen, wird wohl als schuldhafte Verletzung der<br />
Aufsichtspflicht beurteilt werden. Das bedeutet aber nicht,<br />
dass man Kinder auf Schritt und Tritt überwachen muss.<br />
Eine private Haftpflichtversicherung deckt gerechtfertigte<br />
Schadenersatzansprüche Dritter bzw. wehrt<br />
ungerechtfertigte Schadenansprüche ab.
S. 4<br />
Haushalt: Belege, Obliegenheiten,<br />
Wiederherstellungsfrist<br />
Sachverhalt:<br />
Im Zuge eines an sich gedeckten Einbruchschadens,<br />
der nicht näher erläutert wurde, ging es darum, ob der<br />
Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung<br />
deswegen begangen habe, weil er nur jene Unterlagen zu den<br />
beschädigten Sachen vorlegte, die bei ihm vorhanden waren.<br />
Er konnte die vom Versicherer verlangten Kaufunterlagen<br />
nicht mehr auffinden. Der Versicherungsnehmer hatte<br />
deswegen auch den Verkäufer kontaktiert.<br />
Der Versicherer meinte dazu, dass der Versicherungsnehmer<br />
seiner Aufklärungsobliegenheit nicht ausreichend<br />
nachgekommen sei und deshalb Leistungsfreiheit bestünde.<br />
Rechtliche Beurteilung des OGH:<br />
Eine Obliegenheitsverletzung kann nicht bestätigt<br />
werden, zumal die Aufbewahrung von Kaufbelegen als<br />
ausdrückliche Obliegenheit vor dem Versicherungsfall nicht<br />
vereinbart wurde.<br />
Wenn der Versicherungsnehmer nun deswegen<br />
Informationen an den Versicherer weiterleitet, die<br />
der Versicherer als zu ungenau bewertet, so muss der<br />
Versicherer nochmals reagieren und mitteilen, worauf es<br />
ihm ankomme.<br />
Außerdem habe der Versicherer keine konkrete<br />
Begründung geliefert, warum eine wiederholte<br />
Tatortbesichtigung mehrere Monate nach dem Einbruch<br />
durchgeführt werden solle. In diesem Zusammenhang<br />
ist dem Versicherungsnehmer somit ebenso keine<br />
Obliegenheitsverletzung anzulasten.<br />
Zur Wiederherstellungsfrist stellte der OGH klar, dass<br />
zunächst nur Anspruch auf Zeitwert entsteht, der<br />
restliche Anspruch auf den Neuwert hängt dann von der<br />
tatsächlichen Wiederherstellung oder einer gesicherten<br />
beabsichtigten Wiederherstellung innerhalb der Frist ab.<br />
Eine 100 %ige Sicherheit kann vom Versicherungsnehmer<br />
nicht verlangt werden, es reiche aus, wenn an der<br />
Durchführung der Wiederherstellung keine vernünftigen<br />
Zweifel mehr bestehen.<br />
Wann eine gesicherte Wiederherstellung anzunehmen ist,<br />
muss nach Treu und Glauben entschieden werden und ist<br />
vom Einzelfall abhängig.<br />
Im konkreten Fall hat der Versicherungsnehmer wenige<br />
Tage nach Ablauf der einjährigen Wiederherstellungsfrist<br />
Unterlagen vorgelegt, die eine unwiderrufliche Bestellung<br />
zwei Wochen zuvor und eine Anzahlung eines Gerätes zum<br />
Inhalt hatten. Diese unwiderrufliche Bestellung lag somit<br />
noch innerhalb der Jahresfrist. Der OGH hat in diesem Falle<br />
die Sicherstellung der Wiederbeschaffung als fristgerecht<br />
angesehen. Damit ist die Bezahlung des Neuwerts fällig.
S. 5<br />
Wenn die Fähigkeit zum Sprechen, Greifen<br />
oder Sehen verloren geht<br />
Sprechen, Gehen, Greifen, Treppen steigen, Sehen, Autofahren,<br />
Arme bewegen – all das gehört zu den Grundfähigkeiten, über<br />
die sich kaum ein Mensch Gedanken macht. Doch was, wenn<br />
eine oder mehrere dieser Fähigkeiten verloren gehen? Dann<br />
werden mit einem Mal völlig alltägliche Verrichtungen zum<br />
Problem.<br />
Sabine A. (30), Hausfrau und Mutter, erkrankt an<br />
Multipler Sklerose (MS). Schon wenige Monate nach der<br />
niederschmetternden Diagnose ist sie dauerhaft nicht<br />
mehr in der Lage, mit einer Hand Dinge zu greifen. Ein<br />
Grundfähigkeits-Schutzbrief mit einem Monatsbeitrag von<br />
35 Euro bewahrt sie zumindest vor gröberen finanziellen<br />
Problemen. Sie erhält eine monatliche Rente in Höhe von<br />
1.000 Euro bis zum 65. Lebensjahr.<br />
Helmut H. (45), Architekt, ist nach einem Autounfall<br />
von der Hüfte abwärts gelähmt. Seine Tätigkeit als<br />
Architekt übt er aus dem Rollstuhl aus. Die monatliche<br />
Prämie von 85 Euro macht sich nun bezahlt. Aus dem<br />
Grundfähigkeits-Schutzbrief erhält Helmut H. eine<br />
monatliche Rente in Höhe von 2.000 EUR bis zum 65.<br />
Lebensjahr.<br />
Max M. (35), Parkettleger, ist wegen Arthrose in beiden<br />
Kniegelenken nicht mehr in der Lage, sich<br />
niederzuknien und anschließend wieder aufzurichten.<br />
Aus dem Grundfähigkeits-Schutzbrief mit 82 Euro<br />
Monatsprämie erhält Max M. eine monatliche Rente in<br />
Höhe von 1.800 Euro bis zum 65. Lebensjahr.<br />
Drei Beispiele, die zeigen, wie eine<br />
Grundfähigkeitsversicherung ein geregeltes monatliches<br />
Einkommen garantiert, wenn eine der versicherten<br />
Grundfähigkeiten durch Krankheit oder Unfall verloren<br />
geht. Welche Fähigkeiten im Versicherungsschutz<br />
eingeschlossen sind, ist in den Vertragsbedingungen<br />
definiert. Häufig zählt zu den Voraussetzungen für den<br />
Leistungsfall, dass die Beeinträchtigung für mindestens<br />
6 Monate vorliegt. Die Frage, ob Sie im Leistungsfall<br />
noch weiterarbeiten können, spielt keine Rolle. Die<br />
monatliche Rente wird so lange ausgezahlt, so lange die<br />
Beeinträchtigung besteht.<br />
Die Grundfähigkeitsversicherung kann eine Alternative<br />
zur Berufsunfähigkeitsversicherung sein, wenn die<br />
Absicherung der Arbeitskraft zu teuer ist bzw. aus<br />
anderen Gründen nicht praktikabel ist. Denn die Prämien<br />
einer Grundfähigkeitsversicherung sind erschwinglicher<br />
als die Kosten einer Berufsunfähigkeitsversicherung.<br />
Unser Tipp: Beantworten Sie die Gesundheitsfragen bei<br />
Beantragung einer Grundfähigkeitsversicherung<br />
vollständig und wahrheitsgemäß. Jede unrichtige Angabe<br />
kann den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich<br />
ziehen.
S. 6<br />
Auf nassen Fliesen ausgerutscht:<br />
OGH verurteilt Shopbetreiber<br />
Kleines Versehen – schwerwiegende Folgen! Das zeigt<br />
ein Ausrutscher auf nassen Fliesen in der Toilette eines<br />
Einkaufszentrums. Eine Kundin stürzte und klagte den<br />
Betreiber des Einkaufszentrums – mit Erfolg.<br />
Die Kundin hatte in dem Einkaufszentrum eine<br />
öffentliche Toilette aufgesucht. Der Fliesenboden war vom<br />
Wischen feucht, worauf die Kundin ausrutschte und sich<br />
beim Sturz verletzte. Sie klagte in der Folge den Betreiber<br />
des Einkaufszentrums auf Schadenersatz.<br />
Das Erstgericht befand, der Fliesenboden sei zwar beim<br />
Bau der Anlage zwölf Jahre vor dem Unfall baubehördlich<br />
genehmigt gewesen, zum Unfallzeitpunkt habe er<br />
jedoch hinsichtlich der Rutschfestigkeit bei Nässe<br />
nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen. Das<br />
Einkaufszentrum argumentierte, dass ein Austausch der<br />
Fliesen wohl nicht zumutbar sei. Der Rechtsstreit ging<br />
daraufhin durch alle Instanzen.<br />
Der OGH gab der Klägerin Recht und bestätigte die<br />
Haftung des Betreibers: Die Genehmigung oder<br />
Überwachung einer Anlage durch die Behörde<br />
beziehungsweise die Erfüllung ihrer Auflagen bedeute<br />
nicht notwendig, dass der Anlageninhaber keine<br />
weiteren Vorkehrungen zur Gefahrenvermeidung oder<br />
-verringerung treffen müsse. Zudem konnte der Betreiber<br />
des Einkaufszentrums nicht zweifelsfrei nachweisen, dass<br />
mit dem Schild „Achtung Rutschgefahr“ wirksam auf die<br />
frisch gewischten Fliesen aufmerksam gemacht wurde.<br />
Fazit: Der Betreiber des Einkaufszentrums muss der<br />
Kundin Schadenersatz für die Folgen des Sturzes leisten.<br />
Der Fall zeigt: Gerade im Handel und im Gewerbe ist<br />
professioneller Versicherungsschutz unumgänglich. Die<br />
Betriebshaftpflichtversicherung prüft die Ansprüche<br />
von Dritten und leistet Schadenersatz bzw. wehrt<br />
ungerechtfertigte Ansprüche ab.<br />
Ein Tipp: Machen Sie im Schadensfall nicht voreilig<br />
Zahlungszusagen gegenüber Kunden.
S. 7<br />
Privathaftpflichtversicherung Wohnungsinhaber<br />
und zweite oder mehrere Adressen<br />
Im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung ist<br />
der Versicherungsnehmer auch als Wohnungsinhaber<br />
(Haftung nach Paragraph 1318 ABGB) grundsätzlich<br />
versichert. Wohnungsinhaber ist jene Person, die die<br />
tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung hat,<br />
somit der Mieter oder auch der in der Wohnung wohnende<br />
Eigentümer.<br />
Ist es nun so, dass der Versicherungsnehmer zwei oder<br />
mehrere Wohnungen inklusive Inventar besitzt und dazu<br />
zwei oder mehrere Haushaltsversicherungen benötigt,<br />
wird in der Praxis die Privathaftpflichtversicherung nur<br />
bei einer Haushaltsversicherung beibehalten und bei den<br />
anderen ausgeschlossen, um eine Doppelversicherung zu<br />
vermeiden.<br />
das unrichtig, da eine Privathaftpflichtversicherung<br />
üblicherweise weltweite Deckung hat. Um<br />
vorprogrammierten Diskussionen und Schwierigkeiten<br />
im Schadenfall aus dem Weg zu gehen, empfehlen<br />
wir die Klarstellung mit dem Versicherer in<br />
solch gelagerten Fällen dahingehend, dass die<br />
Privathaftpflichtversicherung für sämtliche Wohnungen<br />
gilt.<br />
Die Versicherer gehen allerdings unterschiedlich damit<br />
um, indem fallweise die Meinung vertreten wird das<br />
versicherte Risiko des Wohnungsinhabers sei nur in jener<br />
Wohnung versichert, wo auch die Haushaltsversicherung<br />
inklusive der Privathaftpflichtversicherung platziert ist.<br />
Nach unserer deckungsrechtlichen Beurteilung ist
WERBEANZEIGE<br />
Unterstützt vom Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum<br />
& dem Stadtarchiv/Stadtmuseum Innsbruck.
S. 9<br />
120 Jahre Hypo Tirol. Unsere Landesbank.<br />
Seit dem Gründungsjahr 1901 sind wir eng mit der<br />
Entwicklung Tirols verbunden. Durch zwei Weltkriege,<br />
Wirtschaftskrisen und Währungsreformen haben wir<br />
uns als verlässlicher, zukunftsorientierter Partner für die<br />
Menschen und die Wirtschaft erwiesen.<br />
War es anfänglich vor allem das Bereitstellen von fairen<br />
Krediten, um die notleidenden und hochverschuldeten<br />
Bauern Anfang des 20. Jahrhunderts zu retten, haben sich<br />
unsere Aufgaben im Laufe der Zeit erweitert und unsere<br />
Angebote vertieft. Beseitigung der Wohnungsnot nach<br />
den zwei Weltkriegen, Auf- und Ausbau des Tourismus<br />
im Lande und das Heranreifen zu einem universellen<br />
Finanzpartner der Tirolerinnen und Tiroler prägen die<br />
Geschichte unserer Landesbank. Heute sind wir ein Tiroler<br />
Traditionsunternehmen mit starken Wurzeln, die in<br />
bewegten Zeiten Halt und Sicherheit geben.<br />
Wir stellen uns dem Heute und haben das Morgen stets<br />
im Blick. Denn aus unserer Rolle als Landesbank erwächst<br />
eine Verantwortung, die über rein finanzielle Belange<br />
hinausgeht. Die Verantwortung für Tirol als Wirtschaftsund<br />
Lebensraum. Wir verleihen zukunftsweisenden<br />
Projekten Schubkraft und wissen, wie persönliche<br />
Lebensträume wahr werden. Unser Angebot überzeugt<br />
mit persönlicher Beratung und digitalem Service, der<br />
Kompetenz unseres Teams und der Verlässlichkeit eines<br />
Landesunternehmens.<br />
Im Zentrum unseres Tuns stehen nachhaltige Erfolge<br />
statt schneller Gewinne. Deshalb bekennen wir uns<br />
zu aktivem Umweltschutz, sozialer Fairness und<br />
nachhaltiger Unternehmensführung – stets im<br />
Einklang mit den Möglichkeiten, die uns als Finanzdienstleistungsunternehmen<br />
zur Verfügung stehen<br />
und mit Blick auf unsere strategische Ausrichtung als<br />
Landesbank.<br />
Mit 20 Geschäftsstellen in Nord- und Osttirol sind wir der<br />
Vor-Ort-Ansprechpartner für ein erfolgreiches Geldleben.<br />
Für Selbständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler, für<br />
Unternehmer, Institutionen und Kommunen. Für alle<br />
Tirolerinnen und Tiroler. Denn es sind die Menschen, die<br />
Tirol zu dem machen, was es ist: ein starkes Land.
S. 10<br />
Wer bei Glatteis nicht streut, riskiert hohe<br />
Schadenszahlungen<br />
Rund 20.000 Menschen verletzen sich laut Kuratorium für<br />
Verkehrssicherheit Jahr für Jahr bei Stürzen auf Eis oder Schnee<br />
so schwer, dass sie ins Krankenhaus müssen. Ist so ein Sturz<br />
darauf zurückzuführen, dass ein Grundstückseigentümer<br />
seiner Schneeräum- und Streupflicht nicht nachgekommen<br />
ist, haftet dieser für die Verletzungsfolgen des Gestürzten.<br />
Während Gemeinden für die öffentliche Verkehrsfläche nur bei<br />
grober Fahrlässigkeit Schadenersatz leisten, muss der private<br />
Grundstückseigner schon bei leichter Fahrlässigkeit haften.<br />
Wie streng diese Haftung ist, zeigt ein Urteil des Obersten<br />
Gerichtshofes (OGH).<br />
Eine Zeitungsausträgerin war bei der Zustellung einer<br />
Tageszeitung auf einer vereisten, leicht abschüssigen<br />
Hauszufahrt gestürzt und hatte sich mehrere<br />
Knochenbrüche zugezogen. Der Hauszugang war zum<br />
Unfallzeitpunkt weder geräumt noch gestreut. Vermutlich<br />
war die Eisplatte, auf der die Zustellerin ausgerutscht war,<br />
in der Nacht durch gefrorenes Schmelzwasser entstanden.<br />
Die Zeitungszustellerin klagte die Hausbesitzerin auf<br />
15.700 Euro Schmerzensgeld , 5.400 Euro Verdienstentgang<br />
und 2.400 Euro Pflegeaufwand sowie auf Haftung der<br />
Beklagten für zukünftige Folgen und Schäden aus<br />
dem Unfall. Sie brachte dazu insbesondere vor, dass<br />
es die Beklagte, die ausdrücklich eine Zustellung der<br />
Zeitung in den frühen Morgenstunden gewünscht habe,<br />
unterlassen habe, für die erforderliche Räumung bzw.<br />
Streuung der Hauszufahrt zu sorgen. Darüber hinaus<br />
habe sie es verabsäumt, am Gartenzaun ein Zeitungsfach<br />
anzubringen. Aufgrund der erlittenen Verletzungen<br />
bestehe die Gefahr von Spät- und Dauerschäden.<br />
Die Hausbesitzerin argumentierte vor Gericht, es sei<br />
unzumutbar, schon vor 6.00 Uhr früh aufzustehen, um<br />
den Hauszugang zu räumen und zu streuen. Eisige Stellen<br />
und eine damit verbundene Rutschgefahr gehörten zu<br />
den typischen Berufsrisiken eines Zeitungszustellers. Die<br />
Klägerin habe sich daher zumindest ein Mitverschulden<br />
in der Höhe von 50 % anzurechnen. Der Fall ging<br />
schließlich durch die Instanzen.<br />
Vor dem OGH erhielt die Zeitungszustellerin Recht. Die<br />
Höchstrichter stellten unmissverständlich fest, dass der<br />
Abonnent einer Tageszeitung dem Zeitungszusteller einen<br />
gefahrlosen Zugang zu seiner privaten Hauseinfahrt<br />
ermöglichen muss. Wem Schneeräumung in den frühen<br />
Morgenstunden zu beschwerlich ist, der muss dafür Sorge<br />
tragen, dass ein Briefkasten oder eine Zeitungsrolle am<br />
Zaun zur Verfügung steht.<br />
Wie das Beispiel zeigt, drohen Haus- und Grundbesitzern<br />
im Schadensfall erhebliche Schadenersatzforderungen<br />
– erst recht, wenn es zu einem Unfall mit dauernder<br />
körperlicher Beeinträchtigung und lebenslangen<br />
Rentenzahlungen kommt.<br />
Eine Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung,<br />
die üblicherweise in einer Eigenheimversicherung<br />
enthalten ist, erfüllt im Schadenfall berechtigte<br />
Schadenersatzansprüche oder übernimmt die Kosten der<br />
Abwehr ungerechtfertigter Schadenersatzforderungen.<br />
Sie entbindet Sie aber nicht davon, Ihrer Räum- und<br />
Streupflicht, welche im § 93 der Straßenverkehrsordnung<br />
verankert ist, nachzukommen. Wichtig: Die<br />
Deckungssumme sollte möglichst hoch sein, weil neben<br />
den Schmerzensgeld-, Verdienstentgang- und anderen<br />
Forderungen der Verletzten auch die Sozialversicherung<br />
ihre Leistungen vom Schädiger zurückfordert! Sprechen<br />
Sie mit uns, wir beraten Sie gerne!<br />
Wissen<br />
§ 93 Straßenverkehrsordnung<br />
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten,<br />
ausgenommen die Eigentümer von unverbauten,<br />
land- und forstwirtschaftlich genutzten<br />
Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die<br />
entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von<br />
nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen<br />
Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege<br />
einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen<br />
Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft<br />
in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und<br />
Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und<br />
Glatteis bestreut sind. (…)<br />
(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne<br />
Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen<br />
1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.<br />
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür<br />
zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von<br />
den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude<br />
bzw. Verkaufshütten entfernt werden.
S. 11<br />
Haftpflichtversicherung:<br />
Arbeitsunfall, AUVA Regress<br />
Sachverhalt:<br />
Ein Mitarbeiter des Versicherungsnehmers war mit<br />
Dachdeckerarbeiten beschäftigt und stürzte aus 7 m<br />
Höhe vom Dach. Er war nicht gesichert, obwohl ihn der<br />
Aufseher im Betrieb (Vorarbeiter/Partieführer) mehrmals<br />
dazu aufforderte.<br />
Die AUVA regressierte beim Versicherungsnehmer<br />
die entstandenen Aufwendungen an Heilkosten. Die<br />
Regressansprüche seien gemäß § 334 ASVG gerechtfertigt,<br />
weil das Verhalten des Vorarbeiters als grob schuldhaft zu<br />
beurteilen sei.<br />
Der Versicherer bestätigte, dass der Vorarbeiter<br />
grundsätzlich im Rahmen der EHVB/Abschnitt<br />
A mitversichert sei, allerdings bestehe kein<br />
Versicherungsschutz für Personenschäden, soweit es sich<br />
um Arbeitsunfälle unter Arbeitnehmern des versicherten<br />
Betriebes handle.<br />
Rechtliche Beurteilung des OGH:<br />
Der Oberste Gerichtshof hatte zu entscheiden, in welchem<br />
Fall der in Abschnitt A, Zi. 1.3.2 EHVB enthaltene<br />
Ausschluss (gemeint: … kein Versicherungsschutz bei<br />
Personenschäden, soweit es sich um Arbeitsunfälle unter<br />
Arbeitnehmern des versicherten Betriebes handle.) zum<br />
Tragen komme.<br />
Der Versicherer meinte, der verunfallte Mitarbeiter und<br />
der Vorarbeiter seien hierarchisch als gleichgestellte<br />
Arbeitnehmer zu qualifizieren und deswegen gäbe<br />
es keine Deckung. Dem sei unter Hinweis auf § 333<br />
Abs. 4 ASVG nicht zu folgen, wo Personen, die der<br />
Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung<br />
des versicherten Betriebs oder eines Teiles davon<br />
angestellt hat, als „Aufseher im Betrieb“ bezeichnet<br />
werden. Eine solche Funktion müsse nicht auf Dauer<br />
ausgeübt werden, sondern es genüge auch eine<br />
Beauftragung im Einzelfall. Damit hält der OGH seine<br />
Rechtsansicht aus dem Jahr 2018 nicht mehr aufrecht,<br />
dass eine ständige Beauftragung Voraussetzung dafür sei.<br />
Es reiche daher eine Weisungsbefugnis im Einzelfall in<br />
Form der Position eines Aufsehers im Betrieb bereits aus.<br />
Damit war nur noch zu prüfen, ob der Vorarbeiter auch<br />
ein Aufseher im Betrieb im Sinne des ASVG war oder<br />
nicht.<br />
Die am Unfallort tätigen Arbeitnehmer arbeiteten unter<br />
Anleitung des Vorarbeiters. Damit kam ihm die Stellung<br />
eines Aufsehers im Betrieb zu. Die Deckungspflicht des<br />
Versicherers war somit gegeben.
S. 12<br />
Wenn Lagerbestände schwanken, braucht es<br />
flexible Versicherungslösungen<br />
Schwankende Lagerbestände erfordern<br />
flexible Versicherungslösungen. Das zeigt ein<br />
Schadensfall aus der Vorweihnachtszeit, der dem<br />
betroffenen Handelsunternehmen beträchtliche<br />
finanzielle Verluste bescherte. Eine professionelle<br />
Versicherungslösung hätte den Schaden deutlich<br />
minimieren können.<br />
Der Schadenfall ereignete sich zum denkbar<br />
ungünstigsten Zeitpunkt: Anfang November, als<br />
die Lagerbestände der Geschenkboutique auf Grund<br />
des bevorstehenden Weihnachtsgeschäfts am<br />
umfangreichsten waren, brach in den Lagerräumen durch<br />
einen elektrischen Defekt ein Feuer aus, welches nicht nur<br />
das Lager und die angrenzenden Büroräume, sondern auch<br />
den Großteil des Lagerbestandes vernichtete. Ein Teil der<br />
Geschenkartikel wurde durch Verrußung unbrauchbar.<br />
Der Gesamtschaden lag bei 470.000 Euro, wovon fast die<br />
Hälfte auf den Warenbestand fiel.<br />
Unglücklicherweise hatte eine mangelhafte Risikoanalyse<br />
dazu geführt, dass nur ein Teil des Schadens gedeckt war,<br />
denn die saisonalen Schwankungen des Warenbestandes<br />
waren nicht in der Deckung durch den Versicherer<br />
berücksichtigt worden.<br />
In der Regel ist es bei vielen Branchen sehr schwierig,<br />
die Warenwerte auch wirklich immer korrekt versichert<br />
zu haben, da sie häufig saisonalen Schwankungen<br />
unterliegen. Wie kann man solche Warenbestände<br />
trotzdem richtig versichern? Wichtig ist es hier, eine<br />
entsprechende Klausel einzubauen, die garantiert, dass zu<br />
jeder Zeit voller Versicherungsschutz für das Warenlager<br />
besteht. Dazu ist es nötig, dass zu bestimmten Stichtagen<br />
die Warenwerte erhoben und an den Versicherer<br />
weitergegeben werden. Eine professionelle Risikoanalyse<br />
orientiert sich dabei auch an voraussichtlichen<br />
Warenhöchstständen.<br />
Bei starken Schwankungen kann man durchaus<br />
auch vereinbaren, dass über die Stichtagsmeldungen<br />
bzw. über bestimmte Zeiträume, wo Inventurlisten<br />
oder Warenbestandslisten geliefert werden, auch die<br />
Prämie so abgerechnet wird, dass sie den tatsächlichen<br />
Warenbeständen entspricht, damit es nicht zu finanziellen<br />
Nachteilen für den Kunden kommt.<br />
Der Ausschluss einer allfälligen Unterversicherung ist<br />
auch für das Inventar des Unternehmens, etwa die ITund<br />
die EDV-Einrichtungen, wichtig. Man stelle sich nur<br />
vor, in einem rasch wachsenden Unternehmen seien nur<br />
jene Laptops versichert, die in der Polizze inklusive der<br />
jeweiligen Gerätenummer erfasst sind. Wir empfehlen<br />
unseren Kunden flexible Vereinbarungen mit dem<br />
Versicherer, die über bestimmte Stichtagsabrechnungen<br />
hinaus vollen Versicherungsschutz zu jedem Zeitpunkt<br />
garantieren.<br />
Vorsicht, Unterversicherung!<br />
Eine Unterversicherung liegt vor, wenn der Gesamtwert<br />
der Ware die gewählte Versicherungssumme übersteigt.<br />
Auch wenn nur ein Teil der Ware beschädigt wird und<br />
die Schadensumme unter der Versicherungssumme<br />
liegt, bringt eine Unterversicherung mit sich, dass der<br />
Versicherte den Schaden nur anteilig ersetzt bekommt.
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S. 14<br />
Kurioses und Heiteres aus Briefen an<br />
Versicherungen<br />
„Zudem kann ich bestätigen, dass ich nur<br />
0,4 Promille Blut im Alkohol hatte.“<br />
„Ich teile Ihnen mit, dass es sich um<br />
keinen Unfall handelt. Die Verletzung<br />
– Aushaken des Unterkiefers – entstand<br />
durch kräftiges Gähnen.“<br />
„Meine chronische Bronchitis ist zu einem<br />
Dauerzustand geworden.“<br />
„Da ich verheiratet bin, bitte ich, das Geld<br />
nicht zu überweisen, sondern einen Barscheck<br />
zu senden.“<br />
„Ihr Versicherungsnehmer fuhr vorne<br />
in meinen Frisiersalon. Während der<br />
Reparaturzeit konnte ich meine Kunden nur<br />
noch hinten rasieren und schneiden.“
Wir sind in Ihrer Nähe …<br />
Wir sind in Ihrer Nähe …<br />
<strong>HYPO</strong> <strong>TIROL</strong> BANK AG Zentrale 6020 Innsbruck, Meraner Straße 8, T. 050700<br />
Geschäftsstellen Innsbruck Zentrale Innsbruck 6020 Innsbruck, Meraner Straße 8, T. 050700–7000<br />
Pradl 6020 Innsbruck, Amraser Straße 25, T. 050700–7300<br />
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Hall 6060 Hall i.T., Unterer Stadtplatz 3, T. 050700–5300<br />
Geschäftsstellen Unterland Kitzbühel 6370 Kitzbühel, Bichlstraße 9, T. 050700–1600<br />
Kufstein 6330 Kufstein, Oberer Stadtplatz 6, T. 050700–7500<br />
Zillertal 6263 Fügen, Kapfingerstraße 8, T. 050700–7400<br />
Schwaz 6130 Schwaz, Münchner Straße 22, T. 050700–1300<br />
St. Johann 6380 St. Johann i. T., Speckbacherstraße 29, T. 050700–7600<br />
Wörgl 6300 Wörgl, Speckbacherstraße 10, T. 050700–7800<br />
Geschäftsstellen Oberland Fulpmes 6166 Fulpmes, Waldraster Straße 2, T. 050700–7700<br />
Imst 6460 Imst, Rathausstraße 1, T. 050700–7900<br />
Landeck 6500 Landeck, Malser Straße 11, T. 050700–1800<br />
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Telfs 6410 Telfs, Obermarktstraße 2, T. 050700–1400<br />
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