KVJS - Caritas
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Kindeswohlgefährdung<br />
es wichtig, dass eine pädagogische Einrichtung<br />
generelle Strukturen und Verfahren einer fachlichen<br />
Auseinandersetzung und fachlichen Unterstützung<br />
hat, in denen Wahrnehmungen im Verhalten des<br />
Kindes, Schwierigkeiten im Gespräch mit den Eltern<br />
oder auch Unsicherheiten in Bezug auf eigene<br />
Verhaltensweisen bearbeitet werden können (siehe<br />
Möglichkeiten im Kapitel Verfahrensschritte).<br />
Wahrnehmungen und Informationen die Anhaltspunkte<br />
für eine Kindeswohlgefährdung sein<br />
können, lösen das Verfahren gem. § 8a SGB VIII<br />
aus. Jedoch ist stets zu bedenken, dass es bei der<br />
Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SBG VIII nicht<br />
um die (möglicherweise berechtigten) Sorgen um<br />
problematische oder grenzwertige Erziehungs und<br />
Lebenssituationen geht, sondern die zukunftsbezogene<br />
Einschätzung des Gefährdungsrisikos des<br />
Kindes, d.h. die mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />
zu erwartende schwere Schädigung des Kindes<br />
durch sexuelle, körperliche oder seelische<br />
Gewalt oder schwere Vernachlässigung.<br />
Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt nur vor, wenn<br />
das geistige, körperliche oder seelische Wohl eines<br />
Kindes oder Jugendlichen gefährdet ist, die Erziehungsberechtigten<br />
nicht bereit oder in der Lage sind,<br />
die Gefahr abzuwenden und so mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />
schwere Schädigungen zu erwarten<br />
sind.<br />
„Der Schutzauftrag in der Offenen Kinder und Jugendarbeit“ 9