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KVJS - Caritas

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Kindeswohlgefährdung<br />

es wichtig, dass eine pädagogische Einrichtung<br />

generelle Strukturen und Verfahren einer fachlichen<br />

Auseinandersetzung und fachlichen Unterstützung<br />

hat, in denen Wahrnehmungen im Verhalten des<br />

Kindes, Schwierigkeiten im Gespräch mit den Eltern<br />

oder auch Unsicherheiten in Bezug auf eigene<br />

Verhaltensweisen bearbeitet werden können (siehe<br />

Möglichkeiten im Kapitel Verfahrensschritte).<br />

Wahrnehmungen und Informationen die Anhaltspunkte<br />

für eine Kindeswohlgefährdung sein<br />

können, lösen das Verfahren gem. § 8a SGB VIII<br />

aus. Jedoch ist stets zu bedenken, dass es bei der<br />

Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SBG VIII nicht<br />

um die (möglicherweise berechtigten) Sorgen um<br />

problematische oder grenzwertige Erziehungs­ und<br />

Lebenssituationen geht, sondern die zukunftsbezogene<br />

Einschätzung des Gefährdungsrisikos des<br />

Kindes, d.h. die mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

zu erwartende schwere Schädigung des Kindes<br />

durch sexuelle, körperliche oder seelische<br />

Gewalt oder schwere Vernachlässigung.<br />

Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt nur vor, wenn<br />

das geistige, körperliche oder seelische Wohl eines<br />

Kindes oder Jugendlichen gefährdet ist, die Erziehungsberechtigten<br />

nicht bereit oder in der Lage sind,<br />

die Gefahr abzuwenden und so mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

schwere Schädigungen zu erwarten<br />

sind.<br />

„Der Schutzauftrag in der Offenen Kinder­ und Jugendarbeit“ 9

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