KVJS - Caritas
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Gesetzliche Regelungen<br />
Auch bisher hatten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
bzw. Träger von Einrichtungen und Diensten der<br />
Offenen Kinder und Jugendarbeit Anhaltspunkte<br />
für Kindeswohlgefährdung verantwortungsbewusst<br />
wahrgenommen und sind dann nicht untätig geblieben.<br />
Insofern kommt auf den Bereich der Offenen<br />
Kinder und Jugendarbeit mit den Gesetzesänderungen<br />
keine völlig neue Aufgabe zu.<br />
Was ist neu?<br />
Ein effektiverer Schutz von Kindern und Jugendlichen<br />
soll vor allem durch die Konkretisierung<br />
des Schutzauftrags des Jugendamtes und der<br />
Träger von Einrichtungen und Diensten sowie die<br />
verschärfte Prüfung von angestelltem Personal bzgl.<br />
bestimmter Vorstrafen erreicht werden.<br />
Die Paragraphen 8a und 72a SGB VIII enthalten<br />
Präzisierungen, die das Ziel haben, Kinder und<br />
Jugendliche noch besser vor Gefahren für ihr Wohl<br />
zu schützen. Die Art und Weise der Schutzwahrnehmung<br />
soll verbindlich und damit verlässlicher geregelt<br />
werden. Dafür werden zwischen den Trägern<br />
der Einrichtungen der Kinder und Jugendarbeit<br />
und der öffentlichen Jugendhilfe Vereinbarungen<br />
geschlossen. Insbesondere die Vorgabe konkreter<br />
Verfahrensschritte soll zu einer größeren Handlungssicherheit<br />
bei den freien Trägern von Einrichtungen<br />
und Diensten bei der Wahrnehmung ihres Schutzauftrags<br />
führen.<br />
Wen betrifft das Gesetz?<br />
Alle Träger der Jugendhilfe und deren Fachkräfte<br />
sind in diesen Schutzauftrag mit einbezogen. Somit<br />
sind auch die Träger und Fachkräfte der Offenen<br />
Kinder und Jugendarbeit von den gesetzlichen<br />
Neuregelungen betroffen. Ehrenamtliche Mitarbeiter/<br />
innen, die keine Fachkräfte sind, sollten von den<br />
Trägern über die Umsetzung des Schutzauftrags<br />
informiert werden, auch wenn das Gesetz hierzu<br />
keine ausdrückliche Verpflichtung vorsieht.<br />
„Der Schutzauftrag in der Offenen Kinder und Jugendarbeit“ 5