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KVJS - Caritas

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Gesetzliche Regelungen<br />

Auch bisher hatten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

bzw. Träger von Einrichtungen und Diensten der<br />

Offenen Kinder­ und Jugendarbeit Anhaltspunkte<br />

für Kindeswohlgefährdung verantwortungsbewusst<br />

wahrgenommen und sind dann nicht untätig geblieben.<br />

Insofern kommt auf den Bereich der Offenen<br />

Kinder­ und Jugendarbeit mit den Gesetzesänderungen<br />

keine völlig neue Aufgabe zu.<br />

Was ist neu?<br />

Ein effektiverer Schutz von Kindern und Jugendlichen<br />

soll vor allem durch die Konkretisierung<br />

des Schutzauftrags des Jugendamtes und der<br />

Träger von Einrichtungen und Diensten sowie die<br />

verschärfte Prüfung von angestelltem Personal bzgl.<br />

bestimmter Vorstrafen erreicht werden.<br />

Die Paragraphen 8a und 72a SGB VIII enthalten<br />

Präzisierungen, die das Ziel haben, Kinder und<br />

Jugendliche noch besser vor Gefahren für ihr Wohl<br />

zu schützen. Die Art und Weise der Schutzwahrnehmung<br />

soll verbindlich und damit verlässlicher geregelt<br />

werden. Dafür werden zwischen den Trägern<br />

der Einrichtungen der Kinder­ und Jugendarbeit<br />

und der öffentlichen Jugendhilfe Vereinbarungen<br />

geschlossen. Insbesondere die Vorgabe konkreter<br />

Verfahrensschritte soll zu einer größeren Handlungssicherheit<br />

bei den freien Trägern von Einrichtungen<br />

und Diensten bei der Wahrnehmung ihres Schutzauftrags<br />

führen.<br />

Wen betrifft das Gesetz?<br />

Alle Träger der Jugendhilfe und deren Fachkräfte<br />

sind in diesen Schutzauftrag mit einbezogen. Somit<br />

sind auch die Träger und Fachkräfte der Offenen<br />

Kinder­ und Jugendarbeit von den gesetzlichen<br />

Neuregelungen betroffen. Ehrenamtliche Mitarbeiter/<br />

innen, die keine Fachkräfte sind, sollten von den<br />

Trägern über die Umsetzung des Schutzauftrags<br />

informiert werden, auch wenn das Gesetz hierzu<br />

keine ausdrückliche Verpflichtung vorsieht.<br />

„Der Schutzauftrag in der Offenen Kinder­ und Jugendarbeit“ 5

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