KVJS - Caritas
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48 KVJSRatgeber Serviceteil Formulierungsvorschlag für eine Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe (Veröffentlicht als Anlage 2 zum gemeinsamen Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales BadenWürttemberg, des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport BadenWürttemberg und des Kommunalverbands für Jugend und Soziales BadenWürttemberg zur Umsetzung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII vom 15.02.2007) 11 Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe (gem. § 8a Abs. 2 SGB VIII und § 72a SGB VIII) Zwischen: Gebietskörperschaft/Jugendamt (im Folgenden „Jugendamt“ genannt) und: Träger der Einrichtung/des Dienstes (im Folgenden „Träger“ genannt) wird die folgende Vereinbarung gem. §§ 8a Abs. 2 und 72a SGB VIII geschlossen: 11 Das Schreiben mit allen Anlagen kann von der Homepage des KVJS www.kvjs.de heruntergeladen werden. Zunächst den Bereich „Für Fachleute“ anklicken, dann „Schutzauftrag der Jugendhilfe – Kinderschutz“
Präambel Allgemeine Ziele Die Vereinbarung hat – ausgehend von der Gesamtverantwortung des Jugendamtes zum Ziel, die Kooperation zwischen Jugendamt und Träger bei der (gemeinsamen) Wahrnehmung des Schutzauftrages auf der Grundlage der jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu gewährleisten und zu verbessern. Inhaltliche Ziele Die Vereinbarung hat die inhaltliche Zielsetzung, dass • Fachkräfte des Trägers (sich entwickelnde) Gefährdungssituationen rechtzeitig erkennen; • der Träger Verfahren zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos und das Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft sicherstellt, bzw. • soweit erforderlich auf einen anderen Träger, ggfs. das Jugendamt, zurückgreift, damit die notwendigen Verfahren zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos sachgerecht durchgeführt werden können; • das Zusammenwirken und die Verantwortlichkeiten von Jugendamt und Träger geregelt sind (z.B.: Wann und wie ist das Jugendamt über Gefährdungssituationen zu informieren? Wer ist dabei für was verantwortlich?); • der Träger im Rahmen des eigenen Leistungsprofils gegebene Hilfemöglichkeiten zum Schutz vor Kindeswohlgefährdung einsetzt; • durch Jugendamt und Träger die Qualifizierung von Fachkräften für Aufgaben des Schutzes nach § 8a SGB VIII ermöglicht wird. • das Zusammenwirken aller beteiligten Stellen durch örtliche Kooperation zum Kinderschutz sichergestellt wird. 12 Veröffentlicht als Anlage 1 zu o.g. gemeinsamen Schreiben vom 15.02.2007 zur Umsetzung des Schutzauftrags. Das Schreiben mit allen Anlagen kann von der Homepage des KVJS www.kvjs.de heruntergeladen werden. Zunächst den Bereich „Für Fachleute“ anklicken, dann „Schutzauftrag der Jugendhilfe – Kinderschutz“ 13 Ausführungen in Kursivschrift sind eine von den Verfassern/innen der vorliegenden Broschüre vorgeschlagene Konkretisierung der Vereinbarung des Jugendamts mit Trägern der Jugendarbeit. Siehe Serviceteil – Arbeitsfeldspezifische Hinweise. Serviceteil § 1 Zuständigkeit Die Vereinbarung wird in analoger Anwendung des § 78e SGB VIII geschlossen, da der Träger im Zuständigkeitsbereich des Jugendamts Leistungen nach dem SGB VIII erbringt. § 2 Verständigung über gemeinsame Eckpunkte zum Schutzauftrag Träger und Jugendamt verständigen sich auf gemeinsame Eckpunkte zum Schutzauftrag der Jugendhilfe nach § 8a SGB VIII. Als Grundlage der Verständigung dient das Arbeitspapier „Eckpunkte und Hinweise“ 12 sowie die damit einhergehenden arbeitsfeldspezifischen Hinweise bzw. Ergänzungen zu den Arbeitsfeldern Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz 13 . § 3 Verständigung über die Begrifflichkeiten zum Schutzauftrag Träger und Jugendamt verständigen sich über maßgebliche Begrifflichkeiten in Verbindung mit dem Schutzauftrag. Als Grundlage der Verständigung zwischen Jugendamt und Träger dient das Arbeitspapier „Begrifflichkeiten, Anmerkungen und Erläuterungen zum Schutzauftrag der Jugendhilfe“ 14 . § 4 Verfahrensregelung Folgende Verfahrensschritte werden vereinbart: 1. Schritt: Sofern gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bestehen, erfolgt die Abschätzung des Gefährdungsrisikos beim Träger im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, wovon mindestens eine insoweit erfahren ist. Soweit erforderlich kann der Träger auf die in der Anlage genannten (insoweit erfahrenen) Fachkräfte anderer Träger, ggf. des Jugendamts, zurückgreifen 15 . 14 Veröffentlicht als Anlage 3 zu o.g. gemeinsamen Schreiben vom 15.02.2007 zur Umsetzung des Schutzauftrags. Das Schreiben mit allen Anlagen kann von der Homepage des KVJS www.kvjs.de heruntergeladen werden. Zunächst den Bereich „Für Fachleute“ anklicken, dann „Schutzauftrag der Jugendhilfe – Kinderschutz“ 15 Fußnote hierzu im Original der Anlage zum o.g. gemeinsamen Schreiben vom 15.02.2007: „Evtl. erforderliche Finanzierungsregelungen sind örtlich zu treffen“. „Der Schutzauftrag in der Offenen Kinder und Jugendarbeit“ 49
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Serviceteil<br />
Formulierungsvorschlag für eine Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe<br />
(Veröffentlicht als Anlage 2 zum gemeinsamen Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales<br />
BadenWürttemberg, des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport BadenWürttemberg und des<br />
Kommunalverbands für Jugend und Soziales BadenWürttemberg zur Umsetzung des Schutzauftrags<br />
nach § 8a SGB VIII vom 15.02.2007) 11<br />
Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe<br />
(gem. § 8a Abs. 2 SGB VIII und § 72a SGB VIII)<br />
Zwischen:<br />
Gebietskörperschaft/Jugendamt (im Folgenden „Jugendamt“ genannt)<br />
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