KVJS - Caritas
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Staatliches Wächteramt<br />
Der Schutz des Kindes vor Gefahren für sein<br />
Wohl obliegt den Eltern im Rahmen ihrer elterlichen<br />
Sorge. Können oder wollen sie dieser<br />
Verantwortung nicht nachkommen, muss der<br />
Staat Kraft seines Wächteramtes tätig werden<br />
(Art. 6 GG). Aufgabenträger ist die öffentliche<br />
Jungendhilfe. Über die Vereinbarung nach<br />
§ 8a Abs. 2 wird die Aufgabe nicht auf Träger,<br />
die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen,<br />
übertragen, aber sie werden im Rahmen ihrer<br />
Möglichkeiten mit eingebunden, da sie i.d.R. den<br />
unmittelbaren Kontakt zum Kind bzw. zur/zum<br />
Jugendlichen haben.<br />
Träger von Einrichtungen und Diensten, die<br />
Leistungen nach dem SGB VIII erbringen<br />
Diese allgemeine Formulierung soll deutlich<br />
machen, dass der Kreis der Adressaten in der<br />
Kinder und Jugendhilfe umfassend zu verstehen<br />
ist. Eine eindeutige Abgrenzung zwischen Einrichtungen<br />
und Diensten der Jugendhilfe ist nicht<br />
erforderlich, da beide in den Schutzbereich des<br />
§ 8a SGB VIII einbezogen sind, sofern Fachkräfte<br />
beschäftigt werden.<br />
Demnach sind insbesondere folgende Einrichtungen<br />
und Dienste angesprochen:<br />
• Einrichtungen und Dienste, die mit der Durchführung<br />
von ambulanten, stationären bzw.<br />
flexiblen Hilfesettings im Rahmen der Hilfe zur<br />
Erziehung bzw. Eingliederungshilfe für seelisch<br />
behinderte Kinder und Jugendliche beauftragt<br />
sind (z.B. Einrichtungen der Erziehungshilfe,<br />
Psychologische/Erziehungsberatungsstellen,<br />
Sozialpädagogische Familienhilfe/Erziehungsbeistandschaften,<br />
soziale Gruppenarbeit,<br />
flexible intensivpädagogische Hilfen im Inland)<br />
Serviceteil<br />
• Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />
• Einrichtungen und Dienste der Kinder und<br />
Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit.<br />
• Einrichtungen und Dienste der Förderung der<br />
Erziehung in der Familie (z.B.: Erziehungsberatungsstellen,<br />
MutterKindEinrichtungen,<br />
Versorgung von Kindern in Notsituationen).<br />
Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte<br />
bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos<br />
(siehe Kapitel Verfahrensschritte bei Verdacht auf<br />
Kindeswohlgefährdung)<br />
„Der Schutzauftrag in der Offenen Kinder und Jugendarbeit“ 35