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KVJS - Caritas

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Staatliches Wächteramt<br />

Der Schutz des Kindes vor Gefahren für sein<br />

Wohl obliegt den Eltern im Rahmen ihrer elterlichen<br />

Sorge. Können oder wollen sie dieser<br />

Verantwortung nicht nachkommen, muss der<br />

Staat Kraft seines Wächteramtes tätig werden<br />

(Art. 6 GG). Aufgabenträger ist die öffentliche<br />

Jungendhilfe. Über die Vereinbarung nach<br />

§ 8a Abs. 2 wird die Aufgabe nicht auf Träger,<br />

die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen,<br />

übertragen, aber sie werden im Rahmen ihrer<br />

Möglichkeiten mit eingebunden, da sie i.d.R. den<br />

unmittelbaren Kontakt zum Kind bzw. zur/zum<br />

Jugendlichen haben.<br />

Träger von Einrichtungen und Diensten, die<br />

Leistungen nach dem SGB VIII erbringen<br />

Diese allgemeine Formulierung soll deutlich<br />

machen, dass der Kreis der Adressaten in der<br />

Kinder­ und Jugendhilfe umfassend zu verstehen<br />

ist. Eine eindeutige Abgrenzung zwischen Einrichtungen<br />

und Diensten der Jugendhilfe ist nicht<br />

erforderlich, da beide in den Schutzbereich des<br />

§ 8a SGB VIII einbezogen sind, sofern Fachkräfte<br />

beschäftigt werden.<br />

Demnach sind insbesondere folgende Einrichtungen<br />

und Dienste angesprochen:<br />

• Einrichtungen und Dienste, die mit der Durchführung<br />

von ambulanten, stationären bzw.<br />

flexiblen Hilfesettings im Rahmen der Hilfe zur<br />

Erziehung bzw. Eingliederungshilfe für seelisch<br />

behinderte Kinder und Jugendliche beauftragt<br />

sind (z.B. Einrichtungen der Erziehungshilfe,<br />

Psychologische­/Erziehungsberatungsstellen,<br />

Sozialpädagogische Familienhilfe/Erziehungsbeistandschaften,<br />

soziale Gruppenarbeit,<br />

flexible intensivpädagogische Hilfen im Inland)<br />

Serviceteil<br />

• Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />

• Einrichtungen und Dienste der Kinder­ und<br />

Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit.<br />

• Einrichtungen und Dienste der Förderung der<br />

Erziehung in der Familie (z.B.: Erziehungsberatungsstellen,<br />

Mutter­Kind­Einrichtungen,<br />

Versorgung von Kindern in Notsituationen).<br />

Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte<br />

bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos<br />

(siehe Kapitel Verfahrensschritte bei Verdacht auf<br />

Kindeswohlgefährdung)<br />

„Der Schutzauftrag in der Offenen Kinder­ und Jugendarbeit“ 35

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