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KVJS - Caritas

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Eignung von Fachkäften<br />

Prüfung der persönlichen Eignung<br />

von Fachkräften<br />

Fachkräfte sind die maßgeblich handelnden<br />

Personen bei der Erfüllung des Schutzauftrags.<br />

Nach Definition des § 72 Abs. 1 SGB VIII sind<br />

Fachkräfte der öffentlichen Jugendhilfe hauptberufliche<br />

Personen, die sich für die jeweilige<br />

Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und<br />

eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung<br />

erhalten haben, oder aufgrund besonderer<br />

Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage<br />

sind, die Aufgabe zu erfüllen.<br />

Persönliche Eignung nach § 72a SGB VIII<br />

Missbrauch und Misshandlungen sind überall<br />

möglich. Leider machen sie auch vor der Tür der<br />

Jugendarbeit nicht halt. Zum Schutz von Kindern<br />

und Jugendlichen ist deshalb auch die Prüfung<br />

der persönlichen Eignung der Mitarbeiter/innen in<br />

der Jugendarbeit notwendig, denn es darf keine<br />

Gefährdung gerade von den Personen ausgehen,<br />

deren Aufgabe es ist, Kinder und Jugendliche<br />

zu schützen und zu denen diese ein besonderes<br />

Vertrauensverhältnis entwickeln. Mit dem eingefügten<br />

§ 72a SGB VIII 3 hat der Gesetzgeber dem<br />

Träger der öffentlichen Jugendhilfe besondere<br />

Pflichten zur Prüfung der persönlichen Eignung<br />

von Personen auferlegt, die in der Jugendhilfe<br />

beschäftigt oder von ihr vermittelt werden.<br />

Insbesondere soll sichergestellt werden, dass<br />

die Beschäftigung einschlägig vorbestrafter Personen<br />

in der Kinder­ und Jugendhilfe verhindert<br />

wird. Zu den einschlägigen Vorstrafen gehören<br />

sowohl Missbrauchs­ und Misshandlungsdelikte<br />

an Kindern und Jugendlichen als auch sexuelle<br />

Straftaten an bzw. unter Erwachsenen wie Ver ­<br />

gewaltigung, Zuhälterei oder exhibitionistische<br />

Handlungen.<br />

Aus diesem Grund sollen sich die öffentlichen<br />

Träger der Kinder­ und Jugendhilfe bei der<br />

Einstellung und in regelmäßigen Abständen<br />

Führungszeugnisse vorlegen lassen. Durch<br />

3 Neu gefasst durch das Kinderförderungsgesetz (KiFöG) mit<br />

Wirkung vom 16.12.2008 – siehe Abdruck im folgenden Serviceteil<br />

dieser Broschüre unter S. 31<br />

„Der Schutzauftrag in der Offenen Kinder­ und Jugendarbeit“ 29

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