KVJS - Caritas
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Eignung von Fachkäften<br />
Prüfung der persönlichen Eignung<br />
von Fachkräften<br />
Fachkräfte sind die maßgeblich handelnden<br />
Personen bei der Erfüllung des Schutzauftrags.<br />
Nach Definition des § 72 Abs. 1 SGB VIII sind<br />
Fachkräfte der öffentlichen Jugendhilfe hauptberufliche<br />
Personen, die sich für die jeweilige<br />
Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und<br />
eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung<br />
erhalten haben, oder aufgrund besonderer<br />
Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage<br />
sind, die Aufgabe zu erfüllen.<br />
Persönliche Eignung nach § 72a SGB VIII<br />
Missbrauch und Misshandlungen sind überall<br />
möglich. Leider machen sie auch vor der Tür der<br />
Jugendarbeit nicht halt. Zum Schutz von Kindern<br />
und Jugendlichen ist deshalb auch die Prüfung<br />
der persönlichen Eignung der Mitarbeiter/innen in<br />
der Jugendarbeit notwendig, denn es darf keine<br />
Gefährdung gerade von den Personen ausgehen,<br />
deren Aufgabe es ist, Kinder und Jugendliche<br />
zu schützen und zu denen diese ein besonderes<br />
Vertrauensverhältnis entwickeln. Mit dem eingefügten<br />
§ 72a SGB VIII 3 hat der Gesetzgeber dem<br />
Träger der öffentlichen Jugendhilfe besondere<br />
Pflichten zur Prüfung der persönlichen Eignung<br />
von Personen auferlegt, die in der Jugendhilfe<br />
beschäftigt oder von ihr vermittelt werden.<br />
Insbesondere soll sichergestellt werden, dass<br />
die Beschäftigung einschlägig vorbestrafter Personen<br />
in der Kinder und Jugendhilfe verhindert<br />
wird. Zu den einschlägigen Vorstrafen gehören<br />
sowohl Missbrauchs und Misshandlungsdelikte<br />
an Kindern und Jugendlichen als auch sexuelle<br />
Straftaten an bzw. unter Erwachsenen wie Ver <br />
gewaltigung, Zuhälterei oder exhibitionistische<br />
Handlungen.<br />
Aus diesem Grund sollen sich die öffentlichen<br />
Träger der Kinder und Jugendhilfe bei der<br />
Einstellung und in regelmäßigen Abständen<br />
Führungszeugnisse vorlegen lassen. Durch<br />
3 Neu gefasst durch das Kinderförderungsgesetz (KiFöG) mit<br />
Wirkung vom 16.12.2008 – siehe Abdruck im folgenden Serviceteil<br />
dieser Broschüre unter S. 31<br />
„Der Schutzauftrag in der Offenen Kinder und Jugendarbeit“ 29