KVJS - Caritas
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28 <strong>KVJS</strong>Ratgeber<br />
Datenverwendung und Datenübermittlung<br />
Grundsätzlich muss die Informationsweitergabe<br />
bzw. die Datenübermittlung immer mit Wissen und<br />
mit dem Einverständnis der Betroffenen erfolgen.<br />
Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn der wirksame<br />
Schutz des Kindes/Jugendlichen dadurch in Frage<br />
gestellt wird. Eine Datenverwendung und Datenübermittlung<br />
ist zulässig und erforderlich, wenn<br />
damit die Aufgabe nach dem SGB VIII erfüllt wird.<br />
Dies ist bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages<br />
nach § 8a SGB VIII der Fall. Von Datenverwendung<br />
spricht man, wenn Daten mit dem Ziel der Gefährdungseinschätzung<br />
innerhalb der eigenen Einrichtung,<br />
z.B. im Team, Information an die Leitung oder<br />
mit der insoweit erfahrenen Fachkraft, verwendet<br />
werden. Von Datenübermittlung spricht man, wenn<br />
Daten an andere Stellen, Institutionen bzw. Personen,<br />
auch insoweit erfahrene Fachkräfte, die nicht<br />
der eigenen Einrichtung angehören, übermittelt<br />
werden.<br />
Das heißt, wenn einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter<br />
bei einem freien Träger gewichtige Anhaltspunkte für<br />
eine Kindeswohlgefährdung bekannt geworden sind,<br />
ist es zulässig und gefordert:<br />
• Daten zum Ziel der Gefährdungsabschätzung<br />
mit Kolleginnen/Kollegen bzw. einer insoweit<br />
erfahrenen Fachkraft, die derselben Einrichtung<br />
angehören, zu verwenden.<br />
• Daten zum Ziel der Gefährdungsabschätzung an<br />
eine insoweit erfahrene Fachkraft, die der eigenen<br />
Einrichtung nicht angehört, zu übermitteln. Die<br />
Daten und Namen sollen vorrangig anonymisiert<br />
(unkenntlich gemacht) oder zumindest pseudonymisiert<br />
(geändert) werden.<br />
• Daten gegenüber den Personensorge oder<br />
Erziehungsberechtigten bzw. dem Kind/Jugendlichen<br />
zum Zweck der gemeinsamen Abschätzung<br />
des Gefährdungsrisikos zu offenbaren.<br />
• Daten an das Jugendamt zu übermitteln, wenn die<br />
Abschätzung des Gefährdungsrisikos ergeben hat,<br />
dass die eigene Hilfe und ggf. weitere bisher in<br />
Anspruch genommene Hilfen nicht ausreichen, die<br />
Gefährdung abzuwenden.