KVJS - Caritas
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12 KVJSRatgeber Anhaltspunkte im Verhalten der Erziehungspersonen: • Wiederholte oder schwere Gewalt zwischen den Erziehungspersonen • Nicht ausreichende oder völlig unzuverlässige Bereitstellung von Nahrung • Massive oder häufige körperliche Gewalt gegenüber dem Kind (z. B. Schütteln, Schlagen, Einsperren) • Häufiges massives Beschimpfen, Ängstigen oder Erniedrigen des Kindes • Gewährung des unbeschränkten Zugangs zu Gewalt verherrlichenden oder pornographischen Medien • Verweigerung der Krankheitsbehandlung oder der Förderung behinderter Kinder • Versagen von Impfschutz • Isolierung des Kindes (z. B. Kontaktverbot zu Gleichaltrigen) • Hineinzwingen in eine Ehe Anhaltspunkte in der familiären Situation: • Obdachlosigkeit (Familie bzw. Kind lebt auf der Straße) • Kleinkind wird häufig oder über einen langen Zeitraum unbeaufsichtigt oder in Obhut offenkundig ungeeigneter Personen überlassen • Kind wird zur Begehung von Straftaten oder sonst verwerflichen Taten eingesetzt (z. B. Diebstahl, Bettelei) Anhaltspunkte in der persönlichen Situation der Erziehungspersonen: • Stark verwirrtes Erscheinungsbild (führt Selbstgespräche, reagiert nicht auf Ansprache) • Häufige berauschte und/oder benommene bzw. eingeschränkt steuerungsfähige Erscheinung, die auf massiven, verfestigten Drogen, Alkohol bzw. Medikamentenmissbrauch hindeutet Anhaltspunkte in der Wohnsituation: • Wohnung ist stark vermüllt, völlig verdreckt oder weist Spuren äußerer Gewaltanwendung auf (z. B. stark beschädigte Türen)
Kindeswohlgefährdung • Nichtbeseitigung von erheblichen Gefahren im Haushalt (z. B. durch defekte Stromkabel oder Steckdosen, Herumliegen von »Spritzbesteck«) • Das Fehlen von eigenem Schlafplatz bzw. von jeglichem Spielzeug des Kindes Die Form und das Ausmaß von Gefährdungslagen können sehr unterschiedlich sein, so muss auf akute Gefährdungssituationen mit unmittelbarer Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit anders reagiert werden als auf chronische Defizite oder Störungen in der Beziehung oder Pflege. Die Gefährdungseinschätzung ist immer auf den Einzelfall bezogen und muss das Alter, den Entwicklungsstand und Entwicklungsbedarf des Kindes/Jugendlichen berücksichtigen. Der § 8a SGB VIII ist kein „Meldeparagraph“. Es geht darum, die eigene Verantwortung als Fachkraft der Offenen Kinder und Jugendarbeit wahrzunehmen und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, zum Wohl eines Kindes oder Jugendlichen zu agieren. Wenn eigene Bemühungen und Anstrengungen zur Abwendung einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls scheitern bzw. offenkundig von vornherein nicht ausreichen, muss das Jugendamt eingeschaltet werden. „Der Schutzauftrag in der Offenen Kinder und Jugendarbeit“ 13
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12 <strong>KVJS</strong>Ratgeber<br />
Anhaltspunkte im Verhalten der Erziehungspersonen:<br />
• Wiederholte oder schwere Gewalt zwischen den<br />
Erziehungspersonen<br />
• Nicht ausreichende oder völlig unzuverlässige<br />
Bereitstellung von Nahrung<br />
• Massive oder häufige körperliche Gewalt gegenüber<br />
dem Kind (z. B. Schütteln, Schlagen,<br />
Einsperren)<br />
• Häufiges massives Beschimpfen, Ängstigen oder<br />
Erniedrigen des Kindes<br />
• Gewährung des unbeschränkten Zugangs zu<br />
Gewalt verherrlichenden oder pornographischen<br />
Medien<br />
• Verweigerung der Krankheitsbehandlung oder<br />
der Förderung behinderter Kinder<br />
• Versagen von Impfschutz<br />
• Isolierung des Kindes (z. B. Kontaktverbot zu<br />
Gleichaltrigen)<br />
• Hineinzwingen in eine Ehe<br />
Anhaltspunkte in der familiären Situation:<br />
• Obdachlosigkeit (Familie bzw. Kind lebt auf der<br />
Straße)<br />
• Kleinkind wird häufig oder über einen langen<br />
Zeitraum unbeaufsichtigt oder in Obhut offenkundig<br />
ungeeigneter Personen überlassen<br />
• Kind wird zur Begehung von Straftaten oder sonst<br />
verwerflichen Taten eingesetzt (z. B. Diebstahl,<br />
Bettelei)<br />
Anhaltspunkte in der persönlichen Situation<br />
der Erziehungspersonen:<br />
• Stark verwirrtes Erscheinungsbild (führt Selbstgespräche,<br />
reagiert nicht auf Ansprache)<br />
• Häufige berauschte und/oder benommene bzw.<br />
eingeschränkt steuerungsfähige Erscheinung, die<br />
auf massiven, verfestigten Drogen, Alkohol bzw.<br />
Medikamentenmissbrauch hindeutet<br />
Anhaltspunkte in der Wohnsituation:<br />
• Wohnung ist stark vermüllt, völlig verdreckt<br />
oder weist Spuren äußerer Gewaltanwendung<br />
auf (z. B. stark beschädigte Türen)