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"news from edt - lambach - stadl-paura" September 2021

Ausgabe 1-2021 der "news from edt - lambach - stadl-paura"

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up-to--date <strong>news</strong><br />

Wer bekommt das Haus, wenn wir uns trennen?<br />

Wenn eine Ehe in die Brüche<br />

geht, ist das vermögensrechtliche<br />

Chaos oft groß. Während<br />

die Aufteilung des ehelichen<br />

Gebrauchsvermögens<br />

gesetzlich klar geregelt ist,<br />

gilt bei Aufhebung einer Lebensgemeinschaft<br />

das Motto<br />

– kein Trauschein, keine<br />

Regeln.<br />

Geht eine Beziehung in die<br />

Brüche, stellt sich die Frage,<br />

was mit den Ersparnissen,<br />

der Wohnung oder dem Haus<br />

und sonstigen Besitztümern<br />

passiert. Während nach Auflösung<br />

einer Ehe das gemeinsam<br />

geschaffene Vermögen<br />

grundsätzlich im Verhältnis<br />

1:1 geteilt wird, bleiben die<br />

Eigentumsverhältnisse bei<br />

Lebensgefährten nach der<br />

Trennung grundsätzlich unverändert.<br />

Es behält jeder<br />

das, was ihm gehört. Eine<br />

Lebensgemeinschaft kann<br />

jederzeit formlos beendet<br />

werden, betreffend die Aufteilung<br />

des in der Lebensgemeinschaft<br />

erwirtschafteten<br />

gemeinsamen Vermögens<br />

fehlt der rechtliche Rahmen.<br />

Dieser Umstand wird jedoch<br />

selten bedacht. Problematisch<br />

kann insbesondere werden,<br />

dass es für Frauen, die<br />

für die Pflege und Erziehung<br />

der gemeinsamen Kinder ihre<br />

Berufstätigkeit einschränken<br />

und so weniger ins Verdienen<br />

bringen, keinerlei Absicherungen<br />

gibt. Zudem besteht für<br />

den schlechter verdienenden<br />

Lebensgefährten kein Anspruch<br />

auf Unterhalt.<br />

Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft<br />

stellt sich<br />

die Aufteilung gemeinsam<br />

erworbenen Liegenschaftsvermögens<br />

in der Realität<br />

oft recht problematisch dar.<br />

Stehen bei einem Haus beide<br />

Partner im Grundbuch, kann<br />

es bei einer Trennung in Unfrieden<br />

oft schwierig werden.<br />

Kann keine Einigung darüber<br />

erzielt werden, wer das Haus<br />

oder die Wohnung übernimmt<br />

und wie hoch die Ausgleichszahlung<br />

an den weichenden<br />

Lebensgefährten ist, muss<br />

eine Teilungsklage bei Gericht<br />

eingebracht werden. Letztlich<br />

wird die Liegenschaft gerichtlich<br />

versteigert und der Veräußerungserlös<br />

geteilt. Wer<br />

wieviel vom Versteigerungserlös<br />

zu bekommen hat, ist<br />

Gegenstand eines weiteren<br />

Verfahrens. Bei der Aufteilung<br />

gilt der Grundsatz, dass<br />

es für Leistungen und Aufwendungen,<br />

die für das tägliche<br />

Leben erbracht werden<br />

(zB Lebenshaltungskosten,<br />

Miete, Urlaube, Kindergartenbeiträge<br />

etc.) keinen Ersatz<br />

gibt, auch Arbeitsleistungen<br />

werden als Gefälligkeiten gewertet<br />

und steht dafür kein<br />

Ausgleich zu. Hat etwa ein<br />

Mann in der Annahme, man<br />

werde zusammenbleiben,<br />

eine Wohnung gekauft und<br />

die Kreditraten bezahlt, kann<br />

er nach der Trennung für die<br />

von ihm investierten Beträge<br />

eine Abgeltung verlangen<br />

und steht ihm diese rechtlich<br />

auch zu. Hat die Frau im Gegenzug<br />

die Lebenshaltungskosten<br />

bestritten, den Kindergarten<br />

für das gemeinsame<br />

Kind ebenso wie die Urlaube<br />

bezahlt und den Haushalt geführt,<br />

gebührt ihr dafür kein<br />

Ersatz. Dieser Umstand mag<br />

sehr ungerecht erscheinen,<br />

muss jedoch so nicht hingenommen<br />

werden. Mit einem<br />

Partnerschaftsvertrag können<br />

sowohl das wirtschaftliche<br />

Zusammenleben der Lebensgefährten,<br />

als auch ihre vermögensrechtlichen<br />

Ansprüche<br />

im Fall einer Trennung<br />

verbindlich geregelt werden.<br />

Allein schon die Dokumentation<br />

der Eigentumsverhältnisse<br />

und Finanzierungsbeiträge<br />

kann spätere langwierige und<br />

teure Auseinandersetzungen<br />

darüber vermeiden.<br />

Im Todesfall haben Lebensgefährten<br />

nur ein außerordentliches<br />

Erbrecht, selbst<br />

entfernte Verwandte wie<br />

Neffen oder Cousinen erben<br />

vor dem Lebensgefährten.<br />

Wollen die Partner einander<br />

etwas hinterlassen – und sei<br />

es auch nur ein Wohnrecht<br />

in der Eigentumswohnung –<br />

sollten sie dies in einer letztwilligen<br />

Verfügung festhalten.<br />

Für Fragen steht Ihnen die<br />

Anwälte von Zörer | Lappi<br />

Rechtsanwälte, MMag. Astrid<br />

Zörer und Mag. Jürgen<br />

Lappi, Klosterplatz 2, 4650<br />

Lambach, unter 07245/20525<br />

oder unter office@ra-zoerer.at<br />

bzw. office@ra-lappi.at<br />

gerne zur Verfügung.<br />

seite 4<br />

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