"news from edt - lambach - stadl-paura" September 2021
Ausgabe 1-2021 der "news from edt - lambach - stadl-paura"
Ausgabe 1-2021 der "news from edt - lambach - stadl-paura"
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
up-to--date <strong>news</strong><br />
Wer bekommt das Haus, wenn wir uns trennen?<br />
Wenn eine Ehe in die Brüche<br />
geht, ist das vermögensrechtliche<br />
Chaos oft groß. Während<br />
die Aufteilung des ehelichen<br />
Gebrauchsvermögens<br />
gesetzlich klar geregelt ist,<br />
gilt bei Aufhebung einer Lebensgemeinschaft<br />
das Motto<br />
– kein Trauschein, keine<br />
Regeln.<br />
Geht eine Beziehung in die<br />
Brüche, stellt sich die Frage,<br />
was mit den Ersparnissen,<br />
der Wohnung oder dem Haus<br />
und sonstigen Besitztümern<br />
passiert. Während nach Auflösung<br />
einer Ehe das gemeinsam<br />
geschaffene Vermögen<br />
grundsätzlich im Verhältnis<br />
1:1 geteilt wird, bleiben die<br />
Eigentumsverhältnisse bei<br />
Lebensgefährten nach der<br />
Trennung grundsätzlich unverändert.<br />
Es behält jeder<br />
das, was ihm gehört. Eine<br />
Lebensgemeinschaft kann<br />
jederzeit formlos beendet<br />
werden, betreffend die Aufteilung<br />
des in der Lebensgemeinschaft<br />
erwirtschafteten<br />
gemeinsamen Vermögens<br />
fehlt der rechtliche Rahmen.<br />
Dieser Umstand wird jedoch<br />
selten bedacht. Problematisch<br />
kann insbesondere werden,<br />
dass es für Frauen, die<br />
für die Pflege und Erziehung<br />
der gemeinsamen Kinder ihre<br />
Berufstätigkeit einschränken<br />
und so weniger ins Verdienen<br />
bringen, keinerlei Absicherungen<br />
gibt. Zudem besteht für<br />
den schlechter verdienenden<br />
Lebensgefährten kein Anspruch<br />
auf Unterhalt.<br />
Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft<br />
stellt sich<br />
die Aufteilung gemeinsam<br />
erworbenen Liegenschaftsvermögens<br />
in der Realität<br />
oft recht problematisch dar.<br />
Stehen bei einem Haus beide<br />
Partner im Grundbuch, kann<br />
es bei einer Trennung in Unfrieden<br />
oft schwierig werden.<br />
Kann keine Einigung darüber<br />
erzielt werden, wer das Haus<br />
oder die Wohnung übernimmt<br />
und wie hoch die Ausgleichszahlung<br />
an den weichenden<br />
Lebensgefährten ist, muss<br />
eine Teilungsklage bei Gericht<br />
eingebracht werden. Letztlich<br />
wird die Liegenschaft gerichtlich<br />
versteigert und der Veräußerungserlös<br />
geteilt. Wer<br />
wieviel vom Versteigerungserlös<br />
zu bekommen hat, ist<br />
Gegenstand eines weiteren<br />
Verfahrens. Bei der Aufteilung<br />
gilt der Grundsatz, dass<br />
es für Leistungen und Aufwendungen,<br />
die für das tägliche<br />
Leben erbracht werden<br />
(zB Lebenshaltungskosten,<br />
Miete, Urlaube, Kindergartenbeiträge<br />
etc.) keinen Ersatz<br />
gibt, auch Arbeitsleistungen<br />
werden als Gefälligkeiten gewertet<br />
und steht dafür kein<br />
Ausgleich zu. Hat etwa ein<br />
Mann in der Annahme, man<br />
werde zusammenbleiben,<br />
eine Wohnung gekauft und<br />
die Kreditraten bezahlt, kann<br />
er nach der Trennung für die<br />
von ihm investierten Beträge<br />
eine Abgeltung verlangen<br />
und steht ihm diese rechtlich<br />
auch zu. Hat die Frau im Gegenzug<br />
die Lebenshaltungskosten<br />
bestritten, den Kindergarten<br />
für das gemeinsame<br />
Kind ebenso wie die Urlaube<br />
bezahlt und den Haushalt geführt,<br />
gebührt ihr dafür kein<br />
Ersatz. Dieser Umstand mag<br />
sehr ungerecht erscheinen,<br />
muss jedoch so nicht hingenommen<br />
werden. Mit einem<br />
Partnerschaftsvertrag können<br />
sowohl das wirtschaftliche<br />
Zusammenleben der Lebensgefährten,<br />
als auch ihre vermögensrechtlichen<br />
Ansprüche<br />
im Fall einer Trennung<br />
verbindlich geregelt werden.<br />
Allein schon die Dokumentation<br />
der Eigentumsverhältnisse<br />
und Finanzierungsbeiträge<br />
kann spätere langwierige und<br />
teure Auseinandersetzungen<br />
darüber vermeiden.<br />
Im Todesfall haben Lebensgefährten<br />
nur ein außerordentliches<br />
Erbrecht, selbst<br />
entfernte Verwandte wie<br />
Neffen oder Cousinen erben<br />
vor dem Lebensgefährten.<br />
Wollen die Partner einander<br />
etwas hinterlassen – und sei<br />
es auch nur ein Wohnrecht<br />
in der Eigentumswohnung –<br />
sollten sie dies in einer letztwilligen<br />
Verfügung festhalten.<br />
Für Fragen steht Ihnen die<br />
Anwälte von Zörer | Lappi<br />
Rechtsanwälte, MMag. Astrid<br />
Zörer und Mag. Jürgen<br />
Lappi, Klosterplatz 2, 4650<br />
Lambach, unter 07245/20525<br />
oder unter office@ra-zoerer.at<br />
bzw. office@ra-lappi.at<br />
gerne zur Verfügung.<br />
seite 4<br />
www.up-to-date.at