19.10.2021 Aufrufe

Satzung LJC-RLP Förderkreis | Stand 2014

  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>LJC</strong>-<strong>Förderkreis</strong><br />

Verein der Ehemaligen, Freunde und Förderer<br />

des Landesjugendchores Rheinland-Pfalz e. V.<br />

<strong>Satzung</strong><br />

(<strong>Stand</strong>: 18.10.<strong>2014</strong>)<br />

§ 1 Name und Sitz<br />

(1) Der Verein führt den Namen „<strong>LJC</strong>-<strong>Förderkreis</strong>, Verein der Ehemaligen, Freunde und<br />

Förderer des Landesjugendchores Rheinland-Pfalz“.<br />

(2) Sitz des Vereins ist Mainz. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister beim<br />

Amtsgericht Mainz und trägt den Zusatz „e.V.“<br />

§ 2 Zweck und Aufgabe<br />

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur durch die Beschaffung von Mitteln für<br />

den Landesjugendchor (<strong>LJC</strong>) Rheinland-Pfalz zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten<br />

Zwecke. Darüber hinaus unterstützt der Verein die Öffentlichkeitsarbeit des <strong>LJC</strong> und hilft<br />

ihm bei der Vermittlung und der Organisation von Konzerten.<br />

(2) Der <strong>Satzung</strong>szweck wird insbesondere verwirklicht durch die Weiterleitung von an den<br />

Verein gezahlten Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie anderer finanzieller Zuwendungen an<br />

den <strong>LJC</strong>.


§ 3 Gemeinnützigkeit<br />

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des<br />

Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten<br />

keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme von besonderen Auslagen, die<br />

im Rahmen der Tätigkeit für den Verein entstehen. Der Verein darf keine Person durch<br />

Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen<br />

begünstigen.<br />

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />

Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />

§ 4 Mitgliedschaft<br />

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Mit der Mitgliedschaft<br />

erkennen die Mitglieder die <strong>Satzung</strong> des Vereins an.<br />

(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Lehnt der Vorstand die<br />

Aufnahme nicht binnen acht Wochen nach Zugang des Aufnahmeantrages schriftlich ab, ist<br />

der Antragsteller aufgenommen.<br />

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss durch<br />

Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand kann den Ausschluss beschließen, wenn<br />

a. das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht<br />

nachkommt, wobei die zweite Mahnung den Ausschluss androht und für die<br />

Zahlung eine Frist von mindestens 4 Wochen setzt;<br />

b. das Mitglied sich vereinsschädigend verhält oder gröblich und wiederholt gegen die<br />

<strong>Satzung</strong> verstößt;<br />

c. das Mitglied sich unehrenhaft verhält.<br />

(4) Einsprüche gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages oder gegen den Ausschluss<br />

aus dem Verein können schriftlich zur Mitgliederversammlung erhoben werden. Eine<br />

Anfechtung des Beschlusses der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.<br />

(5) Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die<br />

Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 30. September vorliegen.<br />

§ 5 Beitrag<br />

(1) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu leisten, dessen Höhe von der<br />

Mitgliederversammlung beschlossen wird.


§ 6 Organe<br />

Organe des Vereins sind<br />

a. der Vorstand<br />

b. die Mitgliederversammlung<br />

§ 7 Der Vorstand<br />

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung den Verein zu leiten. Der Vorstand<br />

besteht aus<br />

1. dem 1. Vorsitzenden,<br />

2. dem 2. Vorsitzenden,<br />

3. dem Schriftführer,<br />

4. dem Schatzmeister,<br />

5. dem Gesamtleiter des Landesjugendchores.<br />

(2) Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich bis zu vier Beisitzer wählen. Deren<br />

Aufgaben werden innerhalb des Vorstandes geregelt.<br />

(3) Die beiden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Schatzmeister sind volljährige<br />

Vereinsmitglieder. Alle zu wählenden Vorstandsmitglieder werden einzeln für die Dauer von<br />

drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines<br />

neuen Vorstandes im Amt.<br />

(4) Der Gesamtleiter ist kraft seines Amtes ständiges Mitglied des Vorstandes.<br />

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder<br />

gemeinsam vertreten. Einer davon muss stets der 1. Vorsitzende oder der 2.<br />

Vorsitzende sein. Der 2. Vorsitzende soll von seinem Vertretungsrecht nur bei<br />

Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen.<br />

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes<br />

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu der Vorstandssitzung mit einer Frist von<br />

sieben Tagen geladen worden und wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.<br />

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des<br />

ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

(2) Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle<br />

Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.


§ 9 Abberufung und vorzeitiges Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern<br />

(1) Der gesamte Vorstand, jedes einzelne Mitglied des Vorstandes sowie die Beisitzer<br />

können aus wichtigem Grund jederzeit von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit<br />

abberufen werden. Ein solcher Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder<br />

Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor.<br />

(2) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet außerdem durch freiwilligen Rücktritt oder<br />

durch Tod.<br />

§ 10 Geschäftsführung<br />

(1) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, verwaltet das Vermögen und erledigt alle<br />

Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dem<br />

Vorstand obliegt insbesondere der Beschluss der Tagesordnung der Mitgliederversammlung<br />

sowie die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist<br />

verpflichtet, der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über das<br />

abgelaufene Geschäftsjahr abzugeben.<br />

(2) Die weitere Aufgabenverteilung und seine Geschäftsordnung regelt der Vorstand selbst.<br />

§ 11 Mitgliederversammlung<br />

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, schriftlich und mindestens zwei Wochen<br />

vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die<br />

Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem<br />

Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt<br />

gegebene Adresse gerichtet ist. Dabei ist die Tagesordnung anzugeben.<br />

(2) In der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied<br />

a. über die der Mitgliederversammlung obliegenden Beschlüsse abstimmen; dabei hat<br />

jedes Mitglied eine Stimme;<br />

b. vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten des Vereins verlangen;<br />

c. Kandidaten vorschlagen und Anträge stellen, über die die Mitgliederversammlung im<br />

Rahmen ihrer satzungsgemäßen Rechte abstimmt;<br />

d. sich zu Angelegenheiten des Vereins äußern.<br />

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Fällen durch einfache Mehrheit, sofern<br />

in dieser <strong>Satzung</strong> nichts anderes bestimmt ist. Beschlüsse über <strong>Satzung</strong>sänderungen<br />

bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


(4) Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer soll in der Regel in<br />

geheimer Abstimmung erfolgen. Andere Abstimmungen erfolgen geheim, wenn die<br />

Mitgliederversammlung dies zuvor beschließt. Die beiden Kassenprüfer werden von der<br />

ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.<br />

(5) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung<br />

gestellt werden, beschließt die Versammlung. Beitragserhöhungen können nur beschlossen<br />

werden, sofern ihr Gegenstand zuvor in der Tagesordnung mitgeteilt worden ist.<br />

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn das<br />

Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung<br />

schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen.<br />

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.<br />

§ 12 Auflösung<br />

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen<br />

Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung kann die Auflösung mit<br />

einer 4/5-Mehrheit beschließen.<br />

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das<br />

Vermögen des Vereins dem Landesmusikrat Rheinland-Pfalz e.V. zu der es ausschließlich<br />

und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser <strong>Satzung</strong> zu verwenden<br />

hat.<br />

§ 13 Gründung<br />

Diese <strong>Satzung</strong> wurde in der Gründungsversammlung am 7. November 1999 erstellt, in der<br />

Mitgliederversammlung am 30. Dezember 2000 aktualisiert und zuletzt geändert in der<br />

Mitgliederversammlung am 18.10.<strong>2014</strong> in Heidelberg.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!