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Industrieanzeiger 17.2021

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ürgerlichen Rechts. Außerdem bestehen Erleichterungen<br />

für Vereine. Allerdings gibt es keine Möglichkeit<br />

der Konzernmeldung, sondern jede Gesellschaft<br />

muss eine separate Meldung tätigen.<br />

Was ist zu melden?<br />

Zu melden ist stets der oder die unmittelbar oder<br />

mittelbar wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft.<br />

Nur natürliche Personen können wirtschaftlich<br />

Berechtigte sein, im Sinne des Geldwäschegesetzes<br />

nämlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder<br />

mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält,<br />

mehr als 25 % der Stimmen kontrolliert oder auf<br />

vergleichbare Weise entsprechende Kontrolle ausübt.<br />

Die erforderlichen Angaben ergeben sich zunächst<br />

aus anderen elektronisch abrufbaren Registern<br />

(Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister).<br />

Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten<br />

kann aber sehr kompliziert sein, denn es sind nicht<br />

nur die gesellschaftsvertraglichen Regelungen, sondern<br />

auch sämtliche abweichenden Absprachen wie<br />

Treuhandmodelle und atypische Stimmrechts- und<br />

Gewinnverteilungen zu berücksichtigen. Auch Fälle<br />

mit Auslandsbezug, etwa bei internationalen Konzernstrukturen,<br />

sind hochkomplex, denn die Suche<br />

nach dem wirtschaftlich Berechtigten macht nicht<br />

an Ländergrenzen halt. Kann auf der letzten Stufe<br />

keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter<br />

ermittelt werden, gilt der gesetzliche Vertreter<br />

oder geschäftsführende Gesellschafter oder Partner<br />

des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter.<br />

Die Meldung selbst erfolgt über die Website des<br />

Transparenzregisters und ist mitunter in komplexen<br />

Fällen mit einer Vielzahl von Rückfragen<br />

durch die Sachbearbeiter<br />

Verstöße gegen die Transparenzpflichten<br />

können mit einer<br />

und der Anforderung weitergehender<br />

Unterlagen und Daten verbunden.<br />

Insofern empfiehlt sich in die-<br />

Geldbuße in Höhe von bis zu<br />

100.000 Euro, in Sonderfällen<br />

sen Fällen die Einschaltung eines<br />

auch bis zu 5 Mio. Euro,<br />

auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten<br />

Beraters, der auch über die<br />

geahndet werden.<br />

Übergangsfristen Bescheid weiß. So ist die<br />

Deadline für AG, SE und KGaA am 30. März 2022,<br />

für GmbH und Partnergesellschaften am 30. Juni<br />

2022 und für OHG und KG am 31. Dezember 2022.<br />

Pflicht zu Änderungsmitteilungen<br />

Mit einer einmaligen Meldung ist es zudem nicht<br />

getan. Die juristischen Personen und eingetragenen<br />

Personengesellschaften müssen Angaben zu den<br />

wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren,<br />

auf dem aktuellen Stand halten und der registerführenden<br />

Stelle Änderungen unverzüglich elektronisch<br />

mitteilen.<br />

Nach der gesetzlichen Regelung sind Verstöße<br />

gegen die Transparenzpflichten eine Ordnungswidrigkeit<br />

und können mit einer Geldbuße in Höhe von<br />

bis zu 100.000 Euro, in Sonderfällen auch bis zu<br />

5 Mio. Euro, geahndet werden. Es zeigt sich bereits,<br />

dass Verstöße gegen die Transparenzpflicht vehement<br />

verfolgt werden. Wird ein Bußgeld verhängt, so<br />

wird dies übrigens – im Sinne eines modernen Prangers<br />

– auf der Website des Bundesverwaltungsamts<br />

veröffentlicht.<br />

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<strong>Industrieanzeiger</strong> » 17 | 2021 21

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