Industrieanzeiger 17.2021
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ürgerlichen Rechts. Außerdem bestehen Erleichterungen<br />
für Vereine. Allerdings gibt es keine Möglichkeit<br />
der Konzernmeldung, sondern jede Gesellschaft<br />
muss eine separate Meldung tätigen.<br />
Was ist zu melden?<br />
Zu melden ist stets der oder die unmittelbar oder<br />
mittelbar wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft.<br />
Nur natürliche Personen können wirtschaftlich<br />
Berechtigte sein, im Sinne des Geldwäschegesetzes<br />
nämlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder<br />
mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält,<br />
mehr als 25 % der Stimmen kontrolliert oder auf<br />
vergleichbare Weise entsprechende Kontrolle ausübt.<br />
Die erforderlichen Angaben ergeben sich zunächst<br />
aus anderen elektronisch abrufbaren Registern<br />
(Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister).<br />
Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten<br />
kann aber sehr kompliziert sein, denn es sind nicht<br />
nur die gesellschaftsvertraglichen Regelungen, sondern<br />
auch sämtliche abweichenden Absprachen wie<br />
Treuhandmodelle und atypische Stimmrechts- und<br />
Gewinnverteilungen zu berücksichtigen. Auch Fälle<br />
mit Auslandsbezug, etwa bei internationalen Konzernstrukturen,<br />
sind hochkomplex, denn die Suche<br />
nach dem wirtschaftlich Berechtigten macht nicht<br />
an Ländergrenzen halt. Kann auf der letzten Stufe<br />
keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter<br />
ermittelt werden, gilt der gesetzliche Vertreter<br />
oder geschäftsführende Gesellschafter oder Partner<br />
des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter.<br />
Die Meldung selbst erfolgt über die Website des<br />
Transparenzregisters und ist mitunter in komplexen<br />
Fällen mit einer Vielzahl von Rückfragen<br />
durch die Sachbearbeiter<br />
Verstöße gegen die Transparenzpflichten<br />
können mit einer<br />
und der Anforderung weitergehender<br />
Unterlagen und Daten verbunden.<br />
Insofern empfiehlt sich in die-<br />
Geldbuße in Höhe von bis zu<br />
100.000 Euro, in Sonderfällen<br />
sen Fällen die Einschaltung eines<br />
auch bis zu 5 Mio. Euro,<br />
auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten<br />
Beraters, der auch über die<br />
geahndet werden.<br />
Übergangsfristen Bescheid weiß. So ist die<br />
Deadline für AG, SE und KGaA am 30. März 2022,<br />
für GmbH und Partnergesellschaften am 30. Juni<br />
2022 und für OHG und KG am 31. Dezember 2022.<br />
Pflicht zu Änderungsmitteilungen<br />
Mit einer einmaligen Meldung ist es zudem nicht<br />
getan. Die juristischen Personen und eingetragenen<br />
Personengesellschaften müssen Angaben zu den<br />
wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren,<br />
auf dem aktuellen Stand halten und der registerführenden<br />
Stelle Änderungen unverzüglich elektronisch<br />
mitteilen.<br />
Nach der gesetzlichen Regelung sind Verstöße<br />
gegen die Transparenzpflichten eine Ordnungswidrigkeit<br />
und können mit einer Geldbuße in Höhe von<br />
bis zu 100.000 Euro, in Sonderfällen auch bis zu<br />
5 Mio. Euro, geahndet werden. Es zeigt sich bereits,<br />
dass Verstöße gegen die Transparenzpflicht vehement<br />
verfolgt werden. Wird ein Bußgeld verhängt, so<br />
wird dies übrigens – im Sinne eines modernen Prangers<br />
– auf der Website des Bundesverwaltungsamts<br />
veröffentlicht.<br />
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<strong>Industrieanzeiger</strong> » 17 | 2021 21