KAV Magazin Ausgabe 03/2021

In dieser Ausgabe: - Mitgliederversammlung 2021 - der KAV-Vorstand hat gewählt - Mitgliederbefragung - aktuelles Seminarprogramm - vieles mehr! In dieser Ausgabe:
- Mitgliederversammlung 2021
- der KAV-Vorstand hat gewählt
- Mitgliederbefragung
- aktuelles Seminarprogramm
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29.09.2021 Aufrufe

TOP 6 – Wahlen von Ausschussmitgliedern Der Vorsitzende schilderte zunächst die Formalien, die für die Ausschusswahlen einzuhalten sind und schlug sich selbst als Wahlleiter vor. Er wurde einstimmig mit einer Enthaltung zum Wahlleiter gewählt und stellte anschließend fest, dass auf der Geschäftsstelle ein Wahlvorschlag zu den Ausschusswahlen rechtzeitig eingegangen sei. Der Wahlvorschlag sei auf dem vom Kölner Anwaltsverein bereitgestellten Formblatt von sieben ordentlichen Mitgliedern unterzeichnet worden. Die Formalien seien damit in Ordnung und Frau Kollegin Koch Garzón sei damit ordnungsgemäß für den Ausschuss Bank- und Kapitalmarktrecht vorgeschlagen worden. Der Vorstand habe überdies auf Empfehlung der Ausschüsse durch Beschluss die im KAV Magazin Ausgabe 02/2021 veröffentlichen Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen. Herr Trude verwies darauf, dass die aktuelle Liste der Kandidatinnen und Kandidaten der jeweiligen Ausschüsse am Eingang aushinge und bestimmte sodann die Damen Sonja Hafner und Mandy Wolf zu Stimmzählerinnen. Die Ausschüsse wurden sodann jeweils en bloc einstimmig gewählt. Dies führte zu folgenden Ergebnissen: Bank- und Kapitalmarktrecht Florian Kelm, LL.M. Maria Cayetana Koch Garzón Stefan Matthias Moericke Dr. Dae Shik von der Twer Gewerblicher Rechtschutz Dr. Markus T. Bagh, LL.M Bruno Glombitza Dr. Dennis Groh, LL.M. Dr. Ruben Hofmann Dr. Marcel Leeser Dr. Fee Mäder Dr. Gabi Müllejans Claudia Rehse Christian Schmitt Dr. Gesa Simon Dr. Marie-Christine Teworte-Vey Julia Wasert Internationales Recht Carmen Azabache Chero de Breiderhoff, LL.M. Nils Bruckhuisen Katrin Gallus, LL.M. Dr. Stephan Grigolli Funda Seleserpe Jürgen Sauren Irmtraud Wanke Medizinrecht Dr. Marc Anschlag, LL.M. Daniela Etterer Frank Heckenbücker Jens Peter Jahn Roger Kühn Jörg Paßmann Michael Schroeder Kim Victoria Seibert (geb. Friese) Stefan von der Linde Oliver Viehweg Dr. Frank Wenzel TOP 7 – Satzungsänderung Herr Kollege Trude verwies darauf, dass ein Beschluss über die geplante Satzungsänderung, die in Ausgabe 02/2021 des KAV Magazins angekündigt worden sei, nicht möglich sei, weil das dafür nötige Quorum, nämlich eine Beteiligung von 2/3 aller Mitglieder an der Mitgliederversammlung, nicht erreicht sei. Er schlug vor, die Diskussion über die Satzungsänderung auf die insoweit einzuberufende Außerordentliche Mitgliederversammlung zu verschieben. Das Wort wurde nicht gewünscht. Rückfragen gab es keine. TOP 8 – Verschiedenes Dieser Tagesordnungspunkt blieb ohne Wortmeldungen. Herr Kollege Trude schloss dann die Versammlung um 11:15 Uhr. RA Joachim Kleinrahm Vorstand des Kölner Anwaltverein

Das Krankentagegeld der DKV für Rechtsanwälte. Wer unersetzbar ist, braucht gerade jetzt einen Gesundheitsschutz, der an alles denkt. Nutzen Sie dazu die Vorteile der Gruppenversicherung mit dem Kölner AnwaltVerein e.V.: • ab 25,80 Euro mtl. Beitrag* • Kontrahierungszwang** für versicherungsfähige Personen • Absicherung der weiterlaufenden Kosten des Geschäftsbetriebes www.dkv.com/rechtsanwaelte *) Für eine(n) 35-jährige(n) Rechtsanwalt/-anwältin nach Tarif KGT2 für 3.000 Euro Krankentagegeld mtl. ab dem 29. Tag. (Stand: 1.5.2021) **) Gemäß 3.1 der Ergänzungen zu den AVB-G: In der Gruppenversicherung für Rechtsanwälte und Notare kann die DKV einzelne Personen nicht ausschließen. Erhöhen Vorerkrankungen jedoch das Risiko, so kann der Versicherer den Versicherungsumfang einschränken oder einen Beitragszuschlag erheben.

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*) Für eine(n) 35-jährige(n) Rechtsanwalt/-anwältin nach Tarif KGT2<br />

für 3.000 Euro Krankentagegeld mtl. ab dem 29. Tag. (Stand: 1.5.<strong>2021</strong>)<br />

**) Gemäß 3.1 der Ergänzungen zu den AVB-G: In der Gruppenversicherung für<br />

Rechtsanwälte und Notare kann die DKV einzelne Personen nicht ausschließen.<br />

Erhöhen Vorerkrankungen jedoch das Risiko, so<br />

kann der Versicherer den Versicherungsumfang<br />

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