Ausbilder-Training 2021/22 - Übungsheft

Ausbilder-Training 2021/2022

Übungsheft

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AUSBILDER-TRAINING

ÜBUNGSHEFT

Übungsaufgaben

Übungsaufgaben – Anhang

Kontrollfragen

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in der männlichen oder weiblichen

Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Bei der Anwendung auf bestimmte Personen wird die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet.


INHALT

Übersicht Übungen ................................................................................................................. 3

Übungsaufgaben ..................................................................................................................... 4

Grundstory ........................................................................................................................ 4

Übungsaufgabe 1 .............................................................................................................. 6

Übungsaufgabe 2 .............................................................................................................. 7

Übungsaufgabe 3 .............................................................................................................. 8

Übungsaufgabe 4 .............................................................................................................. 9

Übungsaufgabe 5 .............................................................................................................. 9

Übungsaufgabe 6 ............................................................................................................ 10

Übungsaufgabe 7 ............................................................................................................ 11

Übungsaufgabe 8 ............................................................................................................ 11

Übungsaufgabe 9 ............................................................................................................ 12

Übungsaufgabe 10 .......................................................................................................... 12

Übungsaufgabe 11 .......................................................................................................... 13

Übungsaufgabe 12 .......................................................................................................... 14

Übungsaufgabe 13 .......................................................................................................... 15

Übungsaufgabe 14 .......................................................................................................... 16

Übungsaufgabe 15 .......................................................................................................... 17

Übungsaufgabe 16 .......................................................................................................... 18

Übungsaufgaben – Anhang .................................................................................................... 19

Kollektivvertrag für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe (Auszug) ....... 19

Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (Auszug) ................... 25

Rechtsvorschrift für Einzelhandel-Ausbildungsordnung (Auszug) ..................................... 29

Antrag auf Feststellungsbescheid ..................................................................................... 33

Ausbildungsverbund-Vereinbarung .................................................................................. 34

Lehrvertragsanmeldung ................................................................................................... 36

Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses ...................................................................... 39

Kontrollfragen ....................................................................................................................... 42

Musterlösungen ............................................................................................................... 46

Impressum ............................................................................................................................ 48

2


ÜBERSICHT ÜBUNGEN

Nr. Psychologie Methoden Recht Kapitel

1.1 X Rechtliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung

1.2 X Rechtliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung

1.3 X Rechtliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung

2.1 X Ausbildungsplanung, Durchführung der Ausbildung

3.1 X Rechtliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung

3.2 X Rechtliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung

4 X Einsatz weiterer Mitarbeiter

5.1 X Aufnahme von Lehrlingen

5.2 X Aufnahme von Lehrlingen

6.1 X Rechtliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung

6.2 X Rechtliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung

6.3 X Rechtliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung

7 X X

8.1 X Probezeit

Psychologie: Die Aufgaben des Ausbilders

Recht: Aufgaben des Ausbilders

8.2 X Auflösung während der Probezeit

9 X X

Psychologie: Kommunikation

Methoden: Feedback geben

10.1 X Vor- und Abschlussarbeiten, Überstunden

10.2 X Vor- und Abschlussarbeiten, Überstunden

11.1 X Berufsschule und Arbeitszeit

11.2 X Berufsschule und Arbeitszeit

11.3 X Pflegefreistellung

11.4 X Berufsschule und Arbeitszeit

12.1 X

Vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten –

Entlassung

12.2 X Einvernehmliche Auflösung

12.3 X Außerordentliche Auflösung

13 X X

Psychologie: Kommunikation

Methoden: Feedback geben

14.1 X Führung und Motivation

14.2 X Pubertät

15.1 X Ende der Lehrzeit

15.2 X Ende der Lehrzeit

15.3 X Ende der Lehrzeit

15.4 X Ende der Lehrzeit

15.5 X Ende der Lehrzeit

16.1 X Führung und Motivation

16.2 X Lehrlingsausbildung – Ziele und Auftrag

3


ÜBUNGSAUFGABEN

ÜBUNGSAUFGABEN

Grundstory

Sie arbeiten in der Personalabteilung der Firma Regalmax GmbH. Die Firma

produziert und handelt mit Regalsystemen für Logistikfirmen, aber auch für

Privatkunden. Insgesamt beschäftigt die Firma 103 Mitarbeiter. Bis jetzt gab es

keine Lehrlinge.

Der Chef (handelsrechtlicher Geschäftsführer) möchte jetzt jungen Leuten

eine Chance bieten. Nachdem Sie vor 2 Wochen Ihren Ausbilderkurs mit Fachgespräch

im WIFI erfolgreich bestanden haben, beauftragt Ihr Chef Sie, drei

Lehrlinge aufzunehmen, da er selbst keine Vorkenntnisse im Bereich „Lehrlinge“

hat. Sie sollen außerdem die notwendigen Dinge vorbereiten, um Lehrlinge

ausbilden zu dürfen.

Das sind die Lehrlinge, die Sie aufnehmen werden:

Leo schließt mit diesem Schuljahr seine Schulpflicht im Poly ab. Er ist 15

Jahre alt und wohnt bei seinen beiden Eltern.

Samira war zwei Jahre in einer Fachschule für wirtschaftliche Berufe. Sie hat

somit die 10. Schulstufe positiv beendet, wenn sie bei Ihnen im Unternehmen

ihre Lehre beginnt, und möchte eine Lehre mit Matura machen. Sie ist

16 Jahre alt und wohnt bei ihrer alleinerziehenden Mutter.

Dejan hat in Bosnien eine vierjährige technische Schule besucht und negativ

abgeschlossen. Er ist 22 Jahre alt, wohnt seit 3 Jahren in Österreich und

besitzt die bosnische Staatsbürgerschaft. Er lebt mit seinen beiden Eltern

zusammen und möchte einen modularen Lehrberuf machen.

Zusätzliche Informationen:

Leo und Samira sollen am 1.9.2021 mit der Lehre beginnen. Sie werden in

der Produktion arbeiten. Für diesen Betriebsteil ist der Kollektivvertrag für

das Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe anzuwenden. Es handelt sich

um den Lehrberuf „Metallbearbeitung“.

4


ÜBUNGSAUFGABEN

Hier finden Sie den Kollektivvertrag:

Kollektivvertrag für das Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe

http://link.wifi.at/abta001

Auszug

siehe Anhang,

Seite 19

Dejan soll am 1.10.2021 mit der Lehre beginnen. Er wird im Handel arbeiten.

Für diesen Betriebsteil ist der Kollektivvertrag für Angestellte im Handel

anzuwenden.

Hier finden Sie den Kollektivvertrag:

Kollektivvertrag für Angestellte im Handel

http://link.wifi.at/abta002

Auszug

siehe Anhang,

Seite 25

Die Öffnungszeiten im Handel sind Montag-Samstag von 9.00-18.00 Uhr. Es

handelt sich um den Lehrberuf „Einzelhandel mit Schwerpunkt Eisen- und

Hartwaren“.

Die reguläre Arbeitszeit von Samira und Leo ist:

Montag-Donnerstag 7.30-12.30 und 13.00-16.15 Uhr

Freitag von 7.30-13.00 Uhr (38,5 Stunden pro Woche)

Die reguläre Arbeitszeit von Dejan ist Montag von 12.30-18.00 Uhr sowie

Dienstag bis Freitag von 9.00-18.00 (Mittagspause von 45 Minuten). Die

wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.

5


ÜBUNGSAUFGABEN

Übungsaufgabe 1

1.1

Organisieren Sie die Ausbildungsvorschriften für diese Lehrberufe.

Hier finden Sie das Dokument für den Einzelhandel:

Auszug

siehe Anhang,

Seite 29

Ausbildungsvorschriften für den Einzelhandel

http://link.wifi.at/abta003

Hier finden Sie das Dokument für die Metallbearbeitung:

Ausbildungsvorschriften für die Metallbearbeitung

http://link.wifi.at/abta004

Lesen Sie die Ausbildungsvorschriften durch. Verschaffen Sie sich einen Überblick

über die wesentlichen Inhalte. Notieren Sie Fragen und Unklarheiten, die

Ihnen beim Durchlesen aufgefallen sind.

1.2

Sie klären die Rollen: Wer ist bei der Regalmax GmbH der Ausbilder, der Lehrberechtigte

und wieviele Personen benötigen Sie insgesamt für die Lehrlingsausbildung?

Gibt es Zusätzliches zu bedenken? Wenn ja, was?

6


ÜBUNGSAUFGABEN

Übungsaufgabe 2

2.1

Erstellen Sie auf Basis des Berufsbildes für jeden Lehrling einen Ausschnitt aus

dem Ausbildungsplan. Dieser soll Folgendes beinhalten:

Die Berufsbildpositionen, auf die Sie sich beziehen

6 SMART formulierte Feinziele pro Lehrling

Überlegen Sie die jeweils passende Vermittlungsmethode

Berufsbildposition SMARTes Feinziel Vermittlungsmethode

1.5.1 Der Lehrling kann die

Grundlagen des Datenschutzes

erklären und

selbständig im Kundengespräch

anwenden.

– Erklären

– Rollenspiel

– Auftragsmethode

– Reflexion

Hinweis:

Diese Darstellung ist ein Auszug aus dem Ausbildungsplan. Sie können diesen selbstverständlich um

diverse Spalten und Informationen erweitern. Beispiele: „vermittelt am“, „vermittelt durch“, „Unterschrift

Ausbilder“, „Unterschrift Lehrling“, „überprüft am“, „Methode der Überprüfung“, „Bemerkung“, „Unterschrift

Ausbilder“, „Unterschrift Lehrling“.

7


ÜBUNGSAUFGABEN

Übungsaufgabe 3

3.1

Beantragen Sie den Feststellungsbescheid für den Bereich „Metallbearbeitung“.

Hier finden Sie den Link:

Formular

siehe Anhang,

Seite 33

WKO – Antrag auf Feststellungsbescheid

http://link.wifi.at/abta005

Füllen Sie das Formular aus. Treffen Sie bei allen Feldern, zu denen Sie keine

Informationen aus der Grundstory haben, eine Annahme.

Notieren Sie Fragen und Unklarheiten.

3.2

Im Zuge der Überprüfung durch die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer

kommt es zu einem Problem bei den Lehrlingen in der Produktion. Den Bereich

„MAG Schweißen“ gibt es in der Firma nicht. Sie befürchten, dass die

beiden die gewünschte Lehre nicht machen können. Sie überlegen, was Sie tun

können. Dabei fällt Ihnen ein, einen Ausbildungsverbund zu machen. Nehmen

Sie das Muster für den Ausbildungsverbund zur Hand und füllen Sie das Dokument

aus. Treffen Sie bei allen Feldern, zu denen Sie keine Informationen aus

der Grundstory haben, eine Annahme. Notieren Sie Fragen und Unklarheiten.

Formular

siehe Anhang,

Seite 34

WKO – Antrag Ausbildungsverbund

http://link.wifi.at/abta006

Einen Partnerbetrieb aus Ihrer Umgebung können Sie hier suchen:

WKO – Firmen A-Z

http://link.wifi.at/abta007

Einen passenden WIFI-Kurs finden Sie unter www.wifi.at

8


ÜBUNGSAUFGABEN

Übungsaufgabe 4

Beziehen Sie sich auf Übungsaufgabe 3.2 und notieren Sie, was Ihnen bei der

Auswahl Ihres Partnerbetriebes wichtig ist.

Übungsaufgabe 5

5.1

Erstellen Sie ein konkretes Recruitingkonzept unter folgenden Aspekten:

Über welche Kanäle werden Sie Ihre freien Lehrstellen kommunizieren?

Wie werden Sie vorgehen, um aus den eingegangenen Bewerbungen den

für Sie passenden Kandidaten zu finden? Beschreiben Sie Ihren Recruitingprozess

sowie die ausgewählten Methoden und begründen Sie Ihre Entscheidungen.

Stellen Sie dar, wie Sie das Vorstellungsgespräch konkret gestalten.

5.2

Erstellen Sie ein Konzept für das Onboarding Ihrer Lehrlinge – worauf achten

Sie bei der Vorbereitung des ersten Lehrtages und wie gestalten Sie diesen?

9


ÜBUNGSAUFGABEN

Übungsaufgabe 6

6.1

Überprüfen Sie bei allen drei Lehrlingen: Können irgendwelche Zeiten auf die

Lehrzeit angerechnet werden? Begründen Sie Ihre Entscheidungen.

6.2

Füllen Sie für Dejan und Leo den Lehrvertrag aus. Treffen Sie bei allen Feldern,

zu denen Sie keine Informationen aus der Grundstory haben, eine Annahme.

Hier finden Sie das Lehrvertragsmuster:

Auszug

siehe Anhang,

Seite 36

WKO – Lehrvertragsanmeldung

http://link.wifi.at/abta008

Achtung!

Leo überlegt, eine Doppellehre zu machen und zusätzlich den Beruf des

Spenglers zu erlernen (Gewerbeberechtigung der Regalmax GmbH liegt vor).

Berücksichtigen Sie diesen Wunsch bei der Erstellung seines Lehrvertrages.

Notieren Sie außerdem für beide Lehrverträge offene Punkte, Fragen oder Unklarheiten.

10


ÜBUNGSAUFGABEN

Übungsaufgabe 7

7.1

Sie planen einen Workshop für Ihre Abteilungsleiterinnen, um sie auf die Ausbildung

der Lehrlinge vorzubereiten. Erarbeiten Sie Ihre generellen Aufgaben

als Ausbilder und listen Sie diese aus rechtlicher Perspektive als Basis für den

Workshop auf. Erarbeiten Sie zusätzlich die Pflichten des Lehrberechtigten und

des Lehrlings.

7.2

Sie planen einen Workshop für Ihre Abteilungsleiterinnen, um sie auf die Ausbildung

der Lehrlinge vorzubereiten. Erarbeiten Sie Ihre generellen Aufgaben

als Ausbilder und listen Sie diese aus psychologischer Perspektive als Basis für

den Workshop auf. Überlegen Sie zusätzlich, was Sie im Alltag tatsächlich mit

dem Lehrling machen und wofür Sie in der Regalmax GmbH rund um die Ausbildung

zuständig sein könnten.

Übungsaufgabe 8

Bei Leo gibt es in den ersten Wochen bereits einige Schwierigkeiten. Er kommt

immer sehr knapp in die Firma. Meist geht es sich aus. Er war aber schon ein

paar Mal 2-4 Minuten zu spät. Es kommt immer wieder vor, dass er für 15-20

Minuten am WC verschwindet. Sie vermuten, dass er mit dem Handy spielt. In

der letzten Woche hat die Qualität seiner Arbeit und die Motivation merklich

nachgelassen.

Damit Sie für den nächsten Vorfall gut vorbereitet sind, spielen Sie als Gedankenexperiment

die Auflösung des Lehrverhältnisses in der Probezeit einmal

durch.

11


ÜBUNGSAUFGABEN

8.1

Was müssen Sie dabei beachten? Schreiben Sie die wesentlichen Punkte auf.

8.2

Leo ist in einer lehrgangsmäßig geführten Berufsschule (Dauer: 10 Wochen).

Der Unterricht hat am 29.9.2021 begonnen. Wann ist der letzte Tag (= Datum),

an dem Sie das Lehrverhältnis in der Probezeit auflösen können?

Übungsaufgabe 9

Sie bereiten sich auf das Auflösungsgespräch mit Leo aufgrund der Situation in

Aufgabenstellung 8 vor.

Notieren Sie konkret, was Sie Leo sagen werden – bedenken Sie dabei die

Inhalte zum Thema „Feedback geben“. Erstellen Sie dann einen Gesprächsleitfaden.

Übungsaufgabe 10

In der Kalenderwoche 4 haben Sie einen sehr hohen Arbeitsaufwand. Die beiden

Lehrlinge Samira und Dejan sollen mithelfen.

Ihr Chef sagt Ihnen: „Die Lehrlinge in der Produktion sollen von Montag bis

Donnerstag jeweils 2 Stunden länger bleiben. Der Lehrling im Handel soll von

Donnerstag bis Samstag so lange wie möglich eingesetzt werden.“

12


ÜBUNGSAUFGABEN

10.1

Mit welcher Einteilung können Sie die Vorgaben vom Chef am besten umsetzen?

Beachten Sie dabei die arbeitsrechtlichen Beschränkungen.

10.2

Welche Konsequenzen hat Ihre Einteilung hinsichtlich der Entlohnung?

Übungsaufgabe 11

Leo besucht eine lehrgangsmäßig geführte Berufsschule. Dejan besucht eine

Jahresberufsschule. Es stellen sich Fragen zum Ausfall einzelner Unterrichtsstunden.

11.1

Leo ist von Mitte Oktober bis Mitte Dezember in der 50 km entfernten Berufsschule.

Annahme: Der 7.12. fällt auf einen Montag und ist schulfrei.

Muss der Lehrling an dem Tag in den Betrieb kommen?

Begründen Sie Ihre Entscheidung.

11.2

Annahme: Ihre rechtliche Analyse hat ergeben, dass Leo in den Betrieb kommen

muss.

Unter welchen Voraussetzungen kann Leo trotzdem zu Hause bleiben?

Was ist dafür notwendig?

13


ÜBUNGSAUFGABEN

11.3

Wie wäre die Situation zu lösen, wenn Leo sagt, er braucht am Montag frei?

Seine Mutter hat sich den linken Arm gebrochen und kann daher für die Familie

nicht kochen. Sie kann wegen starker Schmerzen auch sonst keine Besorgungen

erledigen.

Hat Leo Anspruch auf Pflegefreistellung?

Begründen Sie Ihre Entscheidung.

11.4

Dejan hat an folgenden Tagen Unterricht in der Berufsschule:

– Dienstag von 7.25-12.40 Uhr und Donnerstag von 12.45-18 Uhr.

– Am Dienstag fallen die ersten beiden Einheiten (7.25-9.05 Uhr) aus.

– Am Donnerstag fallen die 10., 11. und 12. Einheit aus (15.15-18.00 Uhr).

– Die Wegstrecke vom Wohnort zur Berufsschule beträgt ca. 30 Minuten.

– Die Wegstrecke zwischen Schule und Betrieb beträgt ca. 30 Minuten.

Muss er am Dienstag und/oder Donnerstag statt den ausgefallenen Unterrichtseinheiten

in den Betrieb kommen?

Begründen Sie Ihre Entscheidung.

Übungsaufgabe 12

Beim Stammtisch hat Ihr Chef gehört, dass man Lehrlinge bis zum Ende der

Lehrzeit behalten muss. Er kommt zu Ihnen, weil er verunsichert ist. Er möchte

wissen, ob man einen Lehrling nach 7 Monaten im Betrieb „loswerden kann“.

Damit Ihr Chef Sie besser versteht, „spielen“ Sie bei allen drei Lehrlingen eine

Auflösungssituation durch. Dann sieht er genau, welche Möglichkeiten es gibt.

Derzeit ist das nur ein Gedankenexperiment – eine Auflösung der Lehrverhältnisse

erfolgt noch nicht.

14


ÜBUNGSAUFGABEN

12.1

Leo hat bereits in der Vergangenheit Schwierigkeiten gemacht. Nachmittags war

es ganz schlimm. Da wollte Leo seine Arbeit nicht mehr fertig machen. Er sagt:

„Die Vorgaben vom Ausbilder nerven.“ Er ist zwei Stunden vor Dienstschluss

einfach nach Hause gegangen.

Unter welchen Voraussetzungen wäre eine Entlassung (vorzeitige Auflösung

durch den Lehrberechtigten) möglich?

Formular

siehe Anhang,

Seite 39

12.2

Unter welchen konkreten Voraussetzungen wäre eine einvernehmliche Auflösung

bei Samira möglich?

12.3

Welche konkreten Schritte wären notwendig, um bei Dejan eine außerordentliche

Auflösung durchzuführen?

Was könnte Dejan gegen die Auflösung unternehmen?

Übungsaufgabe 13

13.1

Erstellen Sie für das Szenario aus Aufgabe 12.1 einen Gesprächsleitfaden.

Schreiben Sie auf, was Sie konkret zu Leo sagen werden. Beachten Sie dabei

die Inhalte zum Thema „Feedback geben“.

15


ÜBUNGSAUFGABEN

13.2

Sie haben den Eindruck, dass Sie Samira deutlich milder beurteilen als alle

anderen Lehrlinge. Darum würde es Ihnen auch so schwer fallen, der einvernehmlichen

Auflösung zuzustimmen. Reflektieren Sie, welche Beurteilungsfehler

Sie kennen und notieren Sie diese.

13.3

Aus Ihrer Sicht ist die außerordentliche Auflösung von Dejan nicht nötig. Sie

sind mit seiner Arbeit und seiner Entwicklung sehr zufrieden.

Sie nützen diese Gelegenheit, um sich Gedanken darüber zu machen, wie Sie

Jugendliche während der Lehrzeit aus einem Motivationstief begleiten können.

Notieren Sie dazu ganz konkrete Argumente und Maßnahmen.

Übungsaufgabe 14

14.1

Gemeinsam mit Ihrem Chef kommen Sie zu dem Schluss, dass der richtige Umgang

mit jungen Mitarbeitern in Ausbildung von großer Bedeutung ist. Daher

überlegen Sie gemeinsam, was Sie in Hinblick auf den richtigen Führungsstil

bedenken sollen.

Fassen Sie die Ausprägungen der in den Unterlagen dargestellten Führungsstile

mit den entsprechenden Vor- und Nachteilen zusammen.

14.2

Im Zuge des gemeinsamen Austauschs bemerken Sie, dass Sie wenig Kenntnis

16


ÜBUNGSAUFGABEN

über das Thema „Pubertät“ haben. Machen Sie sich schlau und erstellen Sie

eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten zum Thema „Pubertät“.

Übungsaufgabe 15

15.1

Berechnen Sie für alle drei Lehrlinge das reguläre Lehrzeitende. Beziehen Sie

sich dabei auf die Angaben in der Grundstory.

15.2

Leo tritt nicht zur Lehrabschlussprüfung an. Sie möchten ihn nicht übernehmen.

Leo nimmt die Behaltezeit in Anspruch.

– Wie lange dauert diese Zeit?

– Was ist der frühestmögliche letzte Arbeitstag von Leo?

– Wie wird Leo in dieser Zeit eingestuft und entlohnt?

15.3

Samira möchte schon vor dem Ende der Lehrzeit die Prüfung machen.

Wann kann sie sich dafür anmelden und wann kann sie die Prüfung frühestens

machen?

15.4

Samira besteht in der Kalenderwoche 26 am Mittwoch die Prüfung.

Wann endet ihr Lehrvertrag?

17


ÜBUNGSAUFGABEN

15.5

Dejan tritt 3 Wochen vor Lehrzeitende zur Prüfung an und fällt durch.

6 Wochen nach Ende der Lehrzeit tritt er neuerlich an und kommt durch.

Er nimmt die Behaltezeit in Anspruch.

Welche Besonderheiten müssen Sie aufgrund dieser Situation beachten?

Übungsaufgabe 16

Das Thema Aus- und Weiterbildung ist Ihnen sehr wichtig. Sie planen den Trainingskalender

für das kommende Jahr.

16.1

Sie haben sich vorgenommen, eine interne Weiterbildung für Ihre Kollegen und

Kolleginnen zum Thema „Ausbildung unserer Lehrlinge“ aufzusetzen. Ein für

Sie wichtiges Thema ist die Motivation der Lehrlinge. Sie planen Ihre Präsentation

und sammeln alles, was Ihnen zu diesem Thema wichtig erscheint.

16.2

Ihre ersten Lehrlinge werden bald die Lehre abschließen. Sie bereiten sich darauf

vor, ihnen die Optionen nach der Lehrabschlussprüfung vorzustellen. Listen

Sie alle Möglichkeiten der fachlichen und persönlichen Weiterentwicklung

auf, die Sie ihnen nach der positiv abgelegten Lehrabschlussprüfung anbieten

können.

18


ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

ANHANG

Kollektivvertrag für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe

(Auszug)

Stand: 1. Jänner 2020

IV. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Alle Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag entstehen mit der Arbeitsaufnahme.

Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche

überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner

ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden.

Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit

einseitig auflösen (§15 BAG).

Weiterverwendungszeit

8. Lehrlinge sind nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit 6 Monate weiter zu verwenden. § 18 Abs. 2 und 3

BAG sind anwendbar.

9. Konnte der Arbeitnehmer während der Weiterverwendungszeit aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, nicht zur

Lehrabschlussprüfung antreten, ist der Arbeitnehmer bis zum erstanberaumten Termin der Lehrabschlussprüfung im

erlernten Beruf weiter zu verwenden. Die Weiterverwendungszeit beträgt maximal 6 Monate ab Ende der Lehrzeit.

VI. Arbeitszeit

Wöchentliche Arbeitszeit

1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden.

Tägliche Arbeitszeit

9. Die tägliche Arbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem Betriebsrat

festzusetzen.

10. Mitgebrachte Speisen können während der Arbeitszeit ohne Beeinträchtigung der Arbeit eingenommen werden.

11. Zum Reinigen des Arbeitsplatzes bzw. der Maschinen ist die erforderliche Zeit einzuräumen. Diese fällt in die

Arbeitszeit.

12. Das Reinigen der Werkstätten wird von hierfür bestimmten Arbeitnehmern vorgenommen. Lehrlinge dürfen nur zu

solchen betriebsnotwendigen Reinigungsarbeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar

sind.

Pausen

14a. Werden Überstunden geleistet, so ist nach Ende der achten und vor Beginn der elften Arbeitsstunde eine bezahlte

Pause von mindestens zehn Minuten zu gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. Innerbetrieblich bereits

bestehende gleichwertige oder günstigere Regelungen – aus welchem Titel auch immer – sind auf diese Pause anzurechnen.

Kein Anspruch auf diese Pausen besteht, wenn die nach der zehnten Stunde zu erbringende Arbeitsleistung

voraussichtlich nicht länger als 60 Minuten dauert.

19


ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

Verteilung der Normalarbeitszeit

16. Die Wochenarbeitszeit ist nach Möglichkeit gleichmäßig auf 5 Tage zu verteilen. Im Falle einer 6-Tage-Woche soll

die Arbeitszeit bei einschichtiger Arbeitsweise an Samstagen um 12 Uhr enden.

Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tage, auf bis zu 10

Stunden ausgedehnt werden. Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen.

Wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erfordern, kann die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von

höchstens 9 Wochen so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende Normalarbeitszeit nicht

überschreitet.

Die Einführung derartiger Regelungen bzw. der „gleitenden Arbeitszeit“ bleibt einer Betriebsvereinbarung im Sinne des

Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. einer Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern vorbehalten.

Verteilung der Normalarbeitszeit – Modell 10/36

Kollektivvertrag für

Arbeiter im Eisenund

Metallverarbeitenden

Gewerbe,

Auszug aus dem

Gesetzestext

16a. Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 8 Wochen kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden

ausgedehnt werden, wenn die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb dieses Zeitraums 36 Stunden

nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 50 Stunden nicht überschreiten. Bei einem

Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden,

wenn die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb dieses Zeitraums 36 Stunden nicht überschreitet.

Die Normalarbeitszeit darf dabei in einzelnen Wochen 48 Stunden nicht überschreiten.

Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den gesamten Durchrechnungszeitraum spätestens 14 Tage vor Beginn

festzulegen.

Die Wochenarbeitszeit ist dabei auf maximal fünf Arbeitstage pro Woche aufzuteilen.

Ein Abgehen von der vereinbarten Lage der Arbeitszeit ist jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich, wenn dies

aus betrieblichen Gründen notwendig ist oder im Interesse des Arbeitnehmers liegt.

Die Verteilung der Normalarbeitszeit darf nicht auf Stunden fallen, für die ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt.

Guthaben an Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraums ist mit einem Zuschlag von 50 % zur Auszahlung

zu bringen.

Auf Wunsch des Arbeitnehmers gebührt anstelle der Bezahlung Zeitausgleich mit einem Zuschlag von 50 %. Die Lage

des Zeitausgleichs ist zu vereinbaren und hat tunlichst in ganzen Tagen bzw. in Verbindung mit einer wöchentlichen

Ruhezeit zu erfolgen.

Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers gebührt unabhängig von der Beendigungsart ebenfalls ein Zuschlag von 50 % auf

das zu diesem Zeitpunkt bestehende Guthaben an Normalarbeitszeit.

Für die von diesem Arbeitszeitmodell betroffenen Arbeitnehmer ist ein Zeitkonto zu führen und sind die Plus- und

Minusstunden am Lohnzettel auszuweisen. Während der Laufzeit dieses Arbeitszeitmodells gebührt für den gesamten

Durchrechnungszeitraum der ungekürzte Monatslohn.

Die Einführung derartiger Regelungen bleibt einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw.

(bei Nichtvorhandensein eines Betriebsrats) einer schriftlichen Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern vorbehalten.

Die Kombination dieses Arbeitszeitmodells mit anderen flexiblen Arbeitszeitmodellen und Schichtarbeit ist nicht zulässig.

Durch dieses Arbeitszeitmodell entstehen keine Teilzeitbeschäftigungen.

Einarbeiten

17. Die Arbeitszeit kann in Verbindung mit Feiertagen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder in Betrieben, wo kein

Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit den betroffenen Arbeitnehmern verlegt werden. Ein Einarbeitungszeitraum

von über 7, jedoch höchstens 52 Wochen, kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, sofern grundsätzlich die

einzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen oder Tage des Einarbeitungszeitraumes verteilt wird.

Durch Einarbeiten im Sinne dieser Bestimmung darf die betriebliche Normalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit 45

Stunden nicht übersteigen bzw. in jenen Fällen, in denen die Normalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit 40 Stunden

in der Arbeitswoche übersteigt, um höchstens 5 Stunden verlängert werden. Ausschließlich in Betrieben, in denen kein

Betriebsrat besteht, kann an Stelle der Betriebsvereinbarung eine schriftliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern

abgeschlossen werden.

20


ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

Diese ist nur gültig, wenn über die Bedingungen der vorstehenden Absätze hinaus Ausmaß und genaue Lage der Einarbeitungszeit

und die eingearbeiteten Tage im Vorhinein festgelegt sind. Einarbeiten an sonst arbeitsfreien Tagen ist bei

Einarbeitungszeiträumen über 7 Wochen unzulässig.

Endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte

Zeit die entsprechende Überstundenvergütung.

Durchrechenbare Arbeitszeit

18. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann insbesondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur Einarbeitung

in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür ein Zeitausgleich in ganzen Tagen

erfolgt. Dieser Zeitausgleich hat innerhalb von 13 Wochen zu erfolgen. Der 13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn

der betrieblichen Regelung, ansonsten ab Beendigung des vorangegangenen Zeitraumes. Dieser Zeitraum kann

bis zu 52 Wochen erstreckt werden.

Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber

und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu

erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes

der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20

AZG nicht möglich, kann er in die nächste Verrechnungsperiode gemäß Abschnitt XV vorgetragen werden. Ist die Lage

des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht für Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich.

Wird der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht möglich, ist mit Ablauf des vereinbarten

Zeitraumes die über 38,5 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu bezahlen. Dasselbe gilt bei

Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inanspruchnahme des Zeitausgleiches.

Bandbreite

19. Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt

die nach Pkt. 1 geltende Normalarbeitszeit nicht überschreitet.

Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und 37 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite).

Ein Unterschreiten der 37 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von

ganzen Arbeitstagen erfolgt. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat

errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Der Durchrechnungszeitraum kann bis zu 52 Wochen

erstreckt werden.

Kollektivvertrag für

Arbeiter im Eisenund

Metallverarbeitenden

Gewerbe,

Auszug aus dem

Gesetzestext

Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den gesamten Durchrechnungszeitraum spätestens eine Woche vor Beginn

festzulegen. Eine Ausnahme ist für jenen Zeitausgleich möglich, der in ganzen Tagen unter sinngemäßer Anwendung

des Pkt. 18 erfolgt.

Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der ungekürzte Monatslohn. Bei Akkordarbeit (Abschnitt XII) und

Prämienarbeit (Abschnitt XIII) ist eine Vereinbarung zu treffen, die ein Schwanken des Verdienstes durch die Bandbreite

möglichst vermeidet. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gebührt der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst

auf Basis der durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden pro Woche).

Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z. B. Zulagen, Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet.

Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung

ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit

zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen der Stundenverdienst (Abschnitt X).

Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit

zu viel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund

vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.

Erweiterte Bandbreite

19a Erweiterte Bandbreite

1. Anstelle der Pkte.16 (ausgenommen erster Absatz),16a, 17 bis 19 und 21 kann eine erweiterte Bandbreite im Sinne

dieses Abschnittes vereinbart werden.

Während des Durchrechnungszeitraumes kann Mehrarbeit gemäß Abschnitt VI a des Kollektivvertrages für das eisenund

metallverarbeitende Gewerbe vom 2.12.2019 nicht angewendet werden.

Die Regelungen dieses Abschnittes gelten nur für die Dauer des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes.

Die erweiterte Bandbreite kann mit den betroffenen Arbeitnehmern nur schriftlich vereinbart werden. In Betrieben,

in denen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Regelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung erfolgen.

21


ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wochenarbeitszeit innerhalb

eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche

Normalarbeitszeit nicht überschreitet.

2. Durchrechnungszeitraum und Bandbreite

Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unregelmäßig so verteilt

werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 38,5 Stunden pro Woche nicht überschreitet.

Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten. Ein Unterschreiten

der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt.

3. Zeitzuschlag

Für Wochenstunden nach der 40. Stunde bis einschließlich der 45. Stunde gebührt ein Zeitzuschlag von 25 %.

Aus den Zuschlägen entstandene Zeitguthaben sind in ganzen Tagen auszugleichen, ausgenommen Reststunden im

Ausmaß von weniger als einem Arbeitstag.

4. Lage der Normalarbeitszeit

Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit festgelegt und

wie der Zeitausgleich in Anspruch genommen wird.

Kollektivvertrag für

Arbeiter im Eisenund

Metallverarbeitenden

Gewerbe,

Auszug aus dem

Gesetzestext

14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu

diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit

ersichtlich sind.

Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den gesamten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens 2

Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche entsprechend der Grundvereinbarung festzulegen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen

im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs. 2 AZG hinsichtlich der

Ablehnungsmöglichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar.

Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitausgleich nicht von vornherein feststeht, darf die Zahl der Guthabenstunden

inkl. der Zeitzuschläge die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Über die zurückgelegte Normalarbeitszeit

ist ein Zeitkonto zu führen, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Abrechnung zu übermitteln ist.

In Betrieben, die witterungsbedingt saisonmäßig arbeiten, gilt die Höchstgrenze von 80 Stunden für Zeitguthaben nicht,

wenn vereinbart wird, dass die Zeitguthaben in der toten Saison verbraucht werden.

5. Verbrauch der Zeitguthaben

Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, so kann vereinbart werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer

den Verbrauchszeitpunkt für jeweils die Hälfte der Guthabenstunden und Zeitzuschläge einseitig festlegen. Ist

dies nicht vereinbart, hat der Arbeitnehmer das Recht, für je 3 Monate nach einer Vorankündigungszeit von 4 Wochen,

den Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben im Ausmaß von 24 Stunden einseitig zu bestimmen. Der Verbrauchszeitpunkt

der vom einseitigen Antrittsrecht nicht erfassten Zeitguthaben ist einvernehmlich festzulegen.

6. Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraumes

Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist

von einem Monat durchzuführen. Die Vereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt

des Zeitausgleiches jedenfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitraumes festzulegen. Ist der Arbeitnehmer zum

Verbrauchszeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gelegenen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert,

verlängert sich die Frist um diesen Zeitraum.

Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben (Grundstunden und Zeitzuschlag) als Überstunden mit 50 % abzurechnen.

7. Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsverhältnisses

Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden

des Arbeitnehmers, der Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem

Stundenverdienst, in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung (Z 6).

Die Vereinbarung kann vorsehen, dass sich für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung die

Kündigungsfrist um den nicht verbrauchbaren offenen Zeitausgleich verlängert.

Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer im Falle der Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers und des unbegründeten

vorzeitigen Austrittes zurückzuzahlen.

8. Verdienstregelung

Die erweiterte Bandbreite ist nur wirksam, wenn während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes für jeden vollen

Kalendermonat der bis zur Vereinbarung der erweiterten Bandbreite gebührende Monatslohn ungekürzt weiterbezahlt

22


ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

wird.

Regelmäßig angefallene Montagezulagen und Wegzeitvergütungen sind mit dem Durchschnittsbetrag einzubeziehen.

Regelmäßigkeit liegt vor, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (bzw. 3 Monaten oder Kalendervierteljahr)

vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes durch mindestens 7 Wochen geleistet wurden. Die übrigen Entgeltteile sind

im Folgemonat nach den tatsächlich erbrachten Leistungen abzurechnen.

Bei leistungsbezogenen Entgelten (Akkord, Prämie usw.) ist eine Regelung zu treffen, die ein Schwanken des Verdienstes

durch die erweiterte Bandbreite möglichst vermeidet.

20. Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann gemäß § 11 Abs. 2 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz

auf die einzelnen Werktage, abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes über die tägliche

Arbeitszeit der Jugendlichen, aufgeteilt werden. Bei Anwendung der Pkte. 16 bis 19 sind die Vorschriften über die

Mindestruhezeit nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes

sowie des Arbeitsruhegesetzes zu beachten. Die tägliche Arbeitszeit jugendlicher Arbeitnehmer darf jedoch

auch in diesen Fällen keinesfalls 9 Stunden überschreiten.

IX. Entlohnung

6. Lehrlingsentschädigung

Mindestsätze pro Monat:

1. Lehrjahr .......... € 691,88

2. Lehrjahr .......... € 871,25

3. Lehrjahr .......... € 1.148,00

4. Lehrjahr .......... € 1.527,25

Kollektivvertrag für

Arbeiter im Eisenund

Metallverarbeitenden

Gewerbe,

Auszug aus dem

Gesetzestext

Diese Sätze gelten für Lehrlinge ohne Kost und Quartier. Bei Lehrlingsentschädigungen mit Kost und Quartier sind die

derzeit geltenden Sätze im entsprechenden Verhältnis in den Landesinnungen anzupassen.

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind,

in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr nur die Lehrlingsentschädigung in

Höhe des abgelaufenen Lehrjahres.

Schafft ein Lehrling in dem auf das vorgesehene Berufsschuljahr folgenden Lehrjahr die Aufstiegsprüfung für das mit

dem Lehrjahr korrespondierende Berufsschuljahr, gebührt ihm ab der auf den erfolgreichen Prüfungsabschluss folgenden

Lohnperiode wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung.

Prämie für Lehrabschlussprüfung

Der Lehrling erhält aus Anlass der bestandenen Lehrabschlussprüfung eine einmalige Prämie in der Höhe von € 200,-,

wenn er die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg bestanden hat und eine einmalige Prämie in der Höhe von € 250,-,

wenn er die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung bestanden hat.

Wird dem Unternehmen die Förderung wegen eines in der Richtlinie genannten Ausschlussgrundes (z. B. schwerwiegende

Übertretung des Berufsausbildungsgesetzes) nicht bezahlt, hat der Lehrling dennoch Anspruch auf die Erfolgsprämie.

Bei einer erheblichen Reduktion der Förderung im Sinne der Richtlinie zu § 19c des Berufsausbildungsgesetzes reduzieren

sich die Prämien entsprechend.

Internatskosten

Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim

zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen, an das

Internat zu überweisen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht,

mindestens 60 % seiner Lehrlingsentschädigung verbleiben, sofern sich nicht aus gesetzlichen Regelungen ein höherer

Anspruch ergibt.

Fahrtkostenersatz zu den Berufsschulinternaten (Schülerheimen)

Die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, die Lehrlingen durch die Anreise

zur bzw. Abreise von der in Internatsform geführten Berufsschule bis zu einmal pro Kalenderwoche nachweislich entstehen,

sind vom Lehrberechtigten zu ersetzen und werden fällig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Der Anspruch auf Fahrtkostenersatz besteht nur dann, wenn sowohl ein Anspruch auf Familienbeihilfe als auch ein

Anspruch auf öffentliche Förderungen für derartige Fahrtkosten besteht.

23


ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

Öffentliche Förderungen für derartige Fahrtkosten sind vom Lehrling in Anspruch zu nehmen und vermindern entsprechend

die Höhe des Fahrkostenersatzes.

Auf Verlangen des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin sind entsprechende Belege der tatsächlich aufgewendeten Fahrtkosten

des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels und der Nachweis des Bezuges der öffentlichen Förderung vorzulegen.

6a. Berufsausbildung gem. § 8b BAG i.d.F. BGBl I 32/2018

Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl I 32/2018 werden für die Bemessung der

Höhe der Lehrlingsentschädigung die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile

von Monaten gebührt für das ganze Monat die höhere Lehrlingsentschädigung.

Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der Lehrlingsentschädigung zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert,

bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung eines höheren Lehrjahres ergibt.

Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG i.d.F. BGBl I 32/2018 gebührt

die Ausbildungsentschädigung in folgender Höhe:

Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG i.d.F. BGBl I 32/2018 - Mindestsätze pro Monat:

Kollektivvertrag für

Arbeiter im Eisenund

Metallverarbeitenden

Gewerbe,

Auszug aus dem

Gesetzestext

1. Ausbildungsjahr .......... € 691,88

2. Ausbildungsjahr .......... € 751,67

3. Ausbildungsjahr .......... € 811,46

4. Ausbildungsjahr .......... € 1.148,00

5. Ausbildungsjahr .......... € 1.148,00

Anrechnung einer Berufsausbildung gem. § 8b BAG idF BGBl I 32/2018

Wird eine teilqualifizierende Lehrausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG)

erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten

Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf

die spätere Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein als die während der teilqualifizierten Lehrausbildung

zuletzt bezahlte.

24


ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (Auszug)

C. Arbeitszeit im Einzelhandel

2. Verkaufsstellen, die an mehr als einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden

2.1. Beschäftigung am Samstag – arbeitsfreier Samstag

Angestellte und Lehrlinge in Verkaufsstellen dürfen an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden, soweit die

jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten zulassen. In diesem Fall hat der folgende Samstag zur

Gänze arbeitsfrei zu bleiben, außer in folgenden Fällen:

Wenn die Arbeitnehmerin nach 13.00 Uhr beschäftigt wurde mit

2.1.1. Verkaufstätigkeiten, die nach den §§ 17 und 18 ARG oder einer Verordnung gemäß § 12 ARG zulässig sind,

2.1.2. Verkaufstätigkeiten an den vier Weihnachtssamstagen,

2.1.3. dem Fertigbedienen von Kunden gemäß § 8 des ÖZG 1991 (in der Fassung 2003),

2.1.4. Abschlussarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 ARG.

2.2. Ausnahmen zum arbeitsfreien Samstag

In folgenden weiteren Fällen dürfen Angestellte und Lehrlinge, die an einem Samstag nach 13.00 Uhr beschäftigt wurden,

am folgenden Samstag beschäftigt werden:

2.2.1. Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich für Samstage vereinbart ist.

2.2.2. Angestellte und Lehrlinge in Verkaufsstellen, mit Ausnahme der vier Weihnachtssamstage - lediglich an einem

Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden, gemäß C. 3. dieses Abschnittes.

2.2.3. Verkaufstätigkeiten, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 12 und/oder § 13 ARG während der Wochenendruhe

zum Stichtag 31. Dezember 1996 zugelassen sind.

2.2.4. Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung von bis zu 18 Stunden pro Woche im Rahmen einer Beschäftigung

nach § 15 h oder §15i MSchG bzw. §8 oder §8a VKG vereinbart ist.

2.3. Allgemeine Durchrechnungsbestimmung

In Betrieben mit Betriebsrat kann durch Betriebsvereinbarung, sonst durch schriftliche Einzelvereinbarung die Beschäftigung

an zwei Samstagen innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen ermöglicht werden. In diesem Fall haben die

übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.

Jene Wochen in denen eine Samstagnachmittagsbeschäftigung auf Grund dieser Bestimmung zulässig ist, bleiben bei

der Bemessung des Durchrechnungszeitraumes außer Betracht (Fortlaufhemmung).

2.4. Durchrechnungsbestimmung für Einzelhandelsunternehmen mit geringer Beschäftigtenzahl

2.4.1. In Einzelhandelsunternehmen mit nicht mehr als 25 dauernd Beschäftigten kann durch Betriebsvereinbarung

oder – in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist – durch schriftliche Einzelvereinbarung zusätzlich wahlweise

vereinbart werden:

a) dass die Arbeitnehmerin innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen an bis zu 4 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt

werden kann, wenn sie an ebenso vielen Samstagen arbeitsfrei bleibt oder,

b) dass die Arbeitnehmerin innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 4 Wochen an 3 Samstagen nach 13.00

Uhr beschäftigt werden kann, wenn innerhalb des Durchrechnungszeitraumes jeweils ein Samstag und ein Montag

arbeitsfrei bleibt oder

c) dass die Arbeitnehmerin innerhalb eines Zeitraums von 10 Wochen an 5 Samstagen beschäftigt werden kann. Abweichend

davon kann die Arbeitnehmerin an 6 Samstagen beschäftigt werden, wenn ein Montag arbeitsfrei bleibt bzw.

an 7 Samstagen beschäftigt werden, wenn zwei Montage arbeitsfrei bleiben.

25


ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

2.4.2. In jener Woche, in der der Samstag arbeitsfrei ist, ist gemäß C. dieses Abschnittes die wöchentliche Normalarbeitszeit

auf die Werktage Montag bis Freitag zu verteilen. In jener Woche, in der gemäß einer Vereinbarung auf Grund

der Bestimmung in 2.4.1 lit. b der Montag arbeitsfrei ist, ist die wöchentliche Normalarbeitszeit auf die Werktage

Dienstag bis Samstag zu verteilen.

2.4.3. Jene Wochen, in denen eine Samstagnachmittagsbeschäftigung auf Grund dieses Abschnittes zulässig ist, bleiben

bei der Bemessung des Durchrechnungszeitraumes außer Betracht (Fortlaufhemmung).

2.5. Andere Verteilung des arbeitsfreien Samstages

2.5.1. Grundsätzlich sind die Bestimmungen des Punktes C., 2., 2.1. (Beschäftigung am Samstag – arbeitsfreier Samstag)

dieses Abschnittes in den Verkaufsstellen anzuwenden. In Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung,

sonst durch schriftliche Einzelvereinbarung kann stattdessen eine andere Verteilung des arbeitsfreien Samstages nach

folgenden Bestimmungen eingeführt werden.

2.5.2. Ausnahmen von der Anwendung

Für folgende Fälle kann die andere Verteilung nicht vereinbart werden:

a) Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich für Samstag vereinbart ist,

b) Lehrlinge,

Kollektivvertrag für

Angestellte und

Lehrlinge in

Handelsbetrieben,

Auszug aus dem

Gesetzestext

c) Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung von bis zu 18 Stunden pro Woche im Rahmen einer Beschäftigung

nach § 15h oder § 15i MSchG bzw. § 8 oder § 8a VKG vereinbart ist,

d) Angestellte während des Probemonats (Abschnitt 1) C.)

2.5.3. Dauer des Durchrechnungszeitraumes

Der Durchrechnungszeitraum beträgt 52 Wochen. Durch Betriebsvereinbarung können Gruppen von Arbeitnehmerinnen

von der Lage des festgelegten Durchrechnungszeitraums ausgenommen werden.

2.5.4. Anzahl der Blockfreizeiten

Arbeitnehmerinnen können an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden, wenn sie innerhalb des Durchrechnungszeitraumes

von 52 Wochen insgesamt zehn Mal eine zusammenhängende Wochenfreizeit (Blockfreizeit) von drei

Kalendertagen erhalten, welche den Samstag und den Sonntag einschließt (Freitag, Samstag, Sonntag oder Samstag,

Sonntag, Montag). Fällt einer der Werktage der Blockfreizeit auf einen Feiertag, dann ist der vorangegangene oder der

folgende Werktag in die Blockfreizeit einzubeziehen.

Jeweils während der ersten als auch während der zweiten Hälfte des Durchrechnungszeitraumes ist in fünf von sechs

Kalendermonaten je eine Blockfreizeit zu konsumieren. Sowohl in der ersten Hälfte des 52-wöchigen Durchrechnungszeitraums

als auch in der zweiten Hälfte des 52-wöchigen Durchrechnungszeitraums kann ein Monat ohne Blockfreizeit

vereinbart werden (beispielsweise die vier Samstage vor dem 24. Dezember).

Ist die Arbeitnehmerin aufgrund des Beginns, des Endes oder der Dauer ihres Dienstverhältnisses nur für einen Teil des

festgelegten Durchrechnungszeitraumes in Beschäftigung, ist die Anzahl der Blockfreizeiten im Verhältnis zur geleisteten

Dienstzeit zu aliquotieren. Sich ergebende Bruchteile von Blockfreizeiten sind kaufmännisch auf ganze Zahlen zu

runden. Wenn das Dienstverhältnis durch Dienstnehmerinnenkündigung, verschuldete Entlassung oder unberechtigten

vorzeitigen Austritt endet, bleiben Bruchteile von Blockfreizeiten unberücksichtigt.

Ergibt sich im Zusammenhang mit der Gewährung von Blockfreizeit (Freitag, Samstag und Sonntag) bei Vollzeit- oder

Teilzeitbeschäftigten eine 4-Tage-Woche, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden.

2.5.5. Einteilung und Verbrauch der Blockfreizeit

Planung und notwendige Änderungen sind einvernehmlich unter Bedachtnahme der betrieblichen Erfordernisse und

persönlicher wichtiger Gründe der Arbeitnehmerin vorzunehmen.

Ist die Lage der Blockfreizeit vereinbart, gebührt für die in diesen Zeitraum fallenden Zeiten gemäß § 8 AngG und § 16

UrlG kein Ersatz.

Steht zum Zeitpunkt der Vereinbarung von Blockfreizeit für diesen Zeitraum Urlaub bereits aufgrund einer früheren Vereinbarung

zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin fest, kann für diese Tage keine Blockfreizeit vereinbart werden.

Im Falle der erstmaligen Anwendung der anderen Verteilung des arbeitsfreien Samstages, insbesondere der Einführung

dieses Arbeitszeitmodelles oder bei Eintritten während der ersten sechs Monate des Durchrechnungszeitraums, muss

die erste Blockfreizeit spätestens zwei Wochen vor deren Antritt vereinbart werden.

2.5.6. Besondere Bestimmungen zu Blockfreizeiten

Wenn aus betrieblichen Erfordernissen oder aus persönlichen wichtigen Gründen der Arbeitnehmerin der Verbrauch

26


ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

einer Blockfreizeit im Monat nicht möglich ist, kann in den drei darauffolgenden Kalendermonaten eine zweite Blockfreizeit

zum Ausgleich vereinbart werden, sofern dabei nicht der Durchrechnungszeitraum überschritten wird.

Wenn die Arbeitnehmerin jegliche Vereinbarung zur Konsumierung von Blockfreizeit verweigert, kann die Arbeitgeberin

von sich aus mangels Vereinbarung Blockfreizeiten für die Arbeitnehmerin einteilen.

Wurden Blockfreizeiten gemäß 2.5.4. dieser Bestimmung nicht innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 52

Wochen konsumiert, erhält die Arbeitnehmerin als Ersatz für je eine Blockfreizeit einen Urlaubstag (= Werktag).

Die Blockfreizeit darf bei aufrechtem Dienstverhältnis nicht in Geld abgelöst werden. Ein Verzicht auf Konsumierung

oder den Urlaubstag als Ersatz für nicht konsumierte Blockfreizeit im Durchrechnungszeitraum durch die Arbeitnehmerin

ist nicht möglich.

Blockfreizeit stellt keinen Zeitausgleich im Sinne des Punktes F., 1.4. dieses Abschnittes dar und führt nicht zur Anwendung

der 30 % Zeitgutschrift.

D. Wochenfreizeit für Jugendliche

1. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Sonntag ausnahmslos arbeitsfrei zu halten.

1.1. Zusätzlich hat in dieser Woche ein ganzer Kalendertag, der mit dem Sonntag nicht zusammenhängen muss,

arbeitsfrei zu bleiben. Wenn es organisatorisch möglich und im Interesse der Jugendlichen ist, hat dieser freie Tag

auf einen Samstag oder Montag zu fallen. Jedenfalls muss der Zeitraum von Samstag 18.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr

arbeitsfrei bleiben.

1.2. Abweichend kann im Falle eines Jugendlichen, der in einer Verkaufsstelle im Sinne des ÖZG mit einer 55 Stunden

nicht überschreitenden wöchentlichen Gesamtoffenhaltezeit beschäftigt wird, die Wochenfreizeit auf 43 zusammenhängende

Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, verkürzt werden. In diesem Fall muss jedoch innerhalb eines

Zeitraumes von höchstens 8 Wochen die durchschnittliche Wochenfreizeit mindestens 48 Stunden betragen. Der

erforderliche Ausgleich ist in Form von ganzen oder halben Tagen zu vereinbaren. Mit Betriebsvereinbarung kann diese

Abweichung auch für Jugendliche in anderen Verkaufsstellen vereinbart werden.

Kollektivvertrag für

Angestellte und

Lehrlinge in

Handelsbetrieben,

Auszug aus dem

Gesetzestext

2. Für Jugendliche in Verkaufsstellen gemäß ÖZG, die in einer Kalenderwoche einen ganzen oder halben Werktag

geschlossen werden, kann die Arbeitgeberin den Ruhetag, der nicht auf den Sonntag fällt, auf den Sperrtag festsetzen.

Die freien Halbtage gemäß B. und C. dieses Abschnittes sind auf diese ganzen oder halben freien Tage anzurechnen,

wobei sicherzustellen ist, dass zumindest jeder sechste Samstag arbeitsfrei bleibt.

G. Überstunden

1. Allgemeines

1.1. Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Grund der Bestimmungen gemäß A. dieses

Abschnittes jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gemäß E. dieses Abschnittes

überschritten wird.

1.2. Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, soweit die für den betreffenden Wochentag festgelegte Normalarbeitszeit

überschritten wird. Als Überstunden gelten weiters Arbeiten an Sonntagen.

1.3. Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß A. dieses Abschnittes liegen Überstunden erst dann vor, wenn

die auf Grund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils vereinbarte tägliche

Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeit gemäß E. dieses Abschnittes überschritten wird.

1.4. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftigten festgesetzten

täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit überschritten wird.

1.5. Die rechtzeitige Anordnung von Überstunden durch die Arbeitgeberin erfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates

im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen.

1.6. Sofern vertraglich nicht ausgeschlossen, sind Arbeitnehmerinnen im Falle rechtzeitiger Anordnung im Rahmen der

gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige

Interessen der Arbeitnehmerin nicht entgegenstehen.

1.7. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zur Leistung von Überstunden grundsätzlich

nicht heranzuziehen. Sollte in Ausnahmefällen eine Überstundenleistung notwendig sein, so sind die Überstunden

27


ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

nach den für Arbeitnehmerinnen in der Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr bzw. Beschäftigungsgruppe C Stufe 1,

geltenden Sätzen zu entlohnen. Bei Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist für die Berechnung der

Grundstundenvergütung und des Zuschlages das niedrigste im Betrieb vereinbarte Angestelltengehalt (mind. Beschäftigungsgruppe

2, 1. Berufsjahr bzw. Beschäftigungsgruppe C Stufe 1) heranzuziehen.

Abschnitt 4) Rahmen- und Entgeltbestimmungen zur Aus- und Weiterbildung

A. Duale und integrative Berufsausbildung

1. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des BAG.

2. Lehrlingen ist eine monatliche Lehrlingsentschädigung nach den angeführten Sätzen zu bezahlen. Der Betrag des 4.

Lehrjahres gilt für Doppellehrverhältnisse.

3. Lehrlinge, die eine verlängerte Lehrzeit gemäß § 8b Abs 1 BAG absolvieren, ist die jeweilige (dem vereinbarten

Lehrjahr entsprechende) monatliche Lehrlingsentschädigung zu bezahlen.

4. Lehrlinge, die eine Teilqualifikation gemäß § 8b Abs 2 BAG absolvieren, ist eine monatliche Lehrlingsentschädigung

nach den angeführten Sätzen zu bezahlen.

Kollektivvertrag für

Angestellte und

Lehrlinge in

Handelsbetrieben,

Auszug aus dem

Gesetzestext

Duale Berufsausbildung

Reguläre Lehre und verlängerte Lehre

gemäß § 8b Abs 1 BAG

Lehrjahr

Lehrlingsentschädigung

ab 1.1.2020

Teilqualifizierung gemäß § 8b Abs 2 BAG

Ausbildungsjahr

Lehrlingsentschädigung

1. Lehrjahr 700,– im 1. Jahr 90% der für das erste Lehrjahr

gebührenden Lehrlingsentschädigung

2. Lehrjahr 900,– im 2. Jahr 115% der für das erste Lehrjahr

gebührenden Lehrlingsentschädigung

3. Lehrjahr 1.150,– im 3. Jahr die für das zweite Lehrjahr gebührenden

Lehrlingsentschädigung

4. Lehrjahr 1.200,–

Die angeführten Bruttomonatslehrlingsentschädigungen sind Mindestsätze.

5. Erhält die Arbeitgeberin für einen Lehrling eine Förderung gemäß der Richtlinie zu § 19c BAG und absolviert der

Lehrling beim erstmaligen Antritt die Lehrabschlussprüfung mit gutem oder ausgezeichnetem Erfolg, erhält der Lehrling

eine einmalige Prämie.

Die einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg € 100,-- und bei ausgezeichnetem Erfolg € 150,--. Bestehende betriebliche

Prämienzahlungen können angerechnet werden.

Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie des Bundes-Berufsbildungsbeirates zur Förderung der betrieblichen Ausbildung

von Lehrlingen gemäß § 19c BAG führt zum Entfall dieses Anspruches.

6. Hinsichtlich der Weiterverwendung eines ausgelernten Lehrlings gilt § 18 BAG. Die Behaltefrist beträgt 5 Monate.

Wurde die Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, beträgt die Behaltefrist 2,5 Monate. Endet die Behaltefrist nicht mit dem

Letzten eines Kalendermonats, ist sie auf diesen zu erstrecken.

Für die Zeit der Weiterverwendung kann Teilzeitbeschäftigung nicht vereinbart werden. Wird gemäß § 18 Abs (3) BAG

die Verpflichtung zur Weiterverwendung erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung erteilt, so schließt sich keine

weitere kollektivvertragliche Weiterverwendungszeit an.

7. Will die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin nicht über die Zeit der Weiterverwendung hinaus

fortsetzen, hat sie es mit vorhergehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende der Weiterverwendungszeit gemäß

6. zu kündigen.

8. Für die Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung bei Arbeitsverhinderung sind die Bestimmungen des Punktes G. im

Abschnitt 1) anzuwenden.

9. Lehrlingen, die auf Grund nicht genügender Leistung (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind,

in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen gebührt im darauffolgenden Lehrjahr nur die Lehrlingsentschädigung in

Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt ab der auf

den erfolgreichen Schulstufenabschluss folgenden Verrechnungsperiode wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende

Lehrlingsentschädigung.

28


ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

Rechtsvorschrift für Einzelhandel-Ausbildungsordnung, Fassung 05.2021

(Auszug)

Bundesrecht konsolidiert

Gesamte Rechtsvorschrift für Einzelhandel-Ausbildungsordnung, Fassung vom 05.05.2021

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung

im Lehrberuf Einzelhandel (Einzelhandel-Ausbildungsordnung)

StF: BGBl. II Nr. 113/2015

Änderung

BGBl. II Nr. 130/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird verordnet:

Text

Lehrberuf Einzelhandel

§ 1. (1) Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden

Schwerpunkten eingerichtet:

1. Allgemeiner Einzelhandel,

2. Baustoffhandel,

3. Einrichtungsberatung,

4. Eisen- und Hartwaren,

5. Elektro-Elektronikberatung,

6. Feinkostfachverkauf,

7. Gartencenter,

8. Kraftfahrzeuge und Ersatzteile,

9. Lebensmittelhandel,

10. Parfümerie,

11. Schuhe,

12. Sportartikel,

13. Telekommunikation,

14. Textilhandel,

15. Uhren- und Juwelenberatung,

16. Digitaler Verkauf.

(2) Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist unbeschadet Abs. 2a

maximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Abs. 1 Z 2 bis Z 15 möglich.

(2a) Nur der Schwerpunkt gemäß Abs. 1 Z 16 kann ergänzend zu den Schwerpunkten gemäß Abs. 1

Z 1 bis Z 15 gewählt werden.

(2b) Der Schwerpunkt „Digitaler Verkauf“ ist als Ausbildungsversuch eingerichtet. In die

Ausbildung in diesem Schwerpunkt kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 eingetreten werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder

Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis

neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Rechtsvorschrift für

Einzelhandel-Ausbildungsordnung,

Auszug aus dem

Gesetzestext:

Seite 1

www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 26

29


ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

Bundesrecht konsolidiert

Rechtsvorschrift für

Einzelhandel-Ausbildungsordnung,

Auszug aus dem

Gesetzestext:

Seite 2

Arbeitsgebiet

§ 2. Das Arbeitsgebiet des/der Einzelhandelskaufmanns/frau umfasst insbesondere:

1. fachkräftebezogene Tätigkeiten in Handelsunternehmen oder anderen selbstständigen

Unternehmen mit unterschiedlichen Größen, Betriebsformen und Sortimenten, wobei

2. die Verkaufstätigkeit der Mittelpunkt des kaufmännischen Aufgabenfeldes ist.

3. Darüber hinaus steuern sie den Waren- und Datenfluss in beratungs- und

selbstbedienungsorientierten Betrieben und

4. unterstützen Unternehmensprozesse aus betriebswirtschaftlicher und kundenorientierter Sicht

von der Beschaffung bis zum Verkauf.

Berufliche Handlungskompetenzen

§ 3. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule unter

Berücksichtigung von § 23 und § 27 Berufsausbildungsgesetz (BAG) verfügt der/die

Einzelhandelskaufmann/frau über folgende zentrale berufliche Handlungskompetenzen. Diese umfassen

jeweils eine fachliche, methodische, personale und soziale Dimension. Sie befähigen den/die

Einzelhandelskaufmann/frau in seinem/ihrem Beruf selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln.

1. Allgemeiner Einzelhandel:

Der/die Einzelhandelskaufmann/frau – Schwerpunkt Allgemeiner Einzelhandel

a) plant im Bewusstsein für die Wichtigkeit von lebensbegleitendem Lernen seine/ihre (weitere)

Aus- und Weiterbildung für seinen/ihren individuellen beruflichen und persönlichen Erfolg,

b) entwickelt durch Selbstreflexion persönliche Stärke,

c) bildet sich anhand der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vorgänge eine eigene Meinung

und Position,

d) kann die Bedeutung eines gepflegten Erscheinungsbildes des Verkäufers oder der Verkäuferin

erklären,

e) kann mit Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung einschlägiger Kommunikations- und

Feedbackregeln in Dialog treten, sie informieren und beraten,

f) verkauft Waren und Dienstleistungen unter Einsatz seiner/ihrer Warenkenntnisse und bietet

Serviceleistungen an,

g) nimmt Bestellungen und Kundenaufträge entgegen und wickelt diese ab,

h) kann die Grundlagen von Garantie und Gewährleistung erklären,

i) nimmt Reklamationen entgegen und behandelt diese,

j) kennt die Bedeutung einer nachhaltigen, ökologischen Produktion und die Auswirkungen der

Globalisierung,

k) ermittelt den Warenbedarf und wirkt bei der Warenbeschaffung mit,

l) wirkt bei der Warenannahme und Warenkontrolle mit, kontrolliert und pflegt Warenbestände,

zeichnet Ware aus und lagert diese,

m) platziert und präsentiert Waren im Verkaufsraum und wirkt bei Maßnahmen der

Verkaufsförderung mit,

n) bedient die Kassa und führt Kassaabrechnungen durch,

o) wertet Kennziffern und Statistiken für die Erfolgskontrolle aus und leitet Maßnahmen daraus

ab,

p) wirkt bei der Planung und Organisation von Arbeitsprozessen mit,

q) setzt Informations- und Kommunikationstechniken ein,

r) arbeitet team-, kunden- und prozessorientiert und setzt dabei seine/ihre Service- und

Dienstleistungskompetenz ein.

(2) Wird der Lehrling in einem der folgenden Schwerpunkte ausgebildet, verfügt der/die

Einzelhandelskaufmann/frau über nachstehende zusätzliche berufliche Handlungskompetenzen:

2. Baustoffhandel:

Der/die Einzelhandelskaufmann/frau – Schwerpunkt Baustoffhandel

a) liest Baupläne in Hinblick auf die fachgerechte Mengenübermittlung und Verwendung von

Baustoffen,

b) informiert über die Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Baustoffen, Bauhilfsstoffen

sowie über die zur Be- und Verarbeitung erforderlichen Werkzeuge und Kleinmaschinen,

www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 26

30


ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

Bundesrecht konsolidiert

d) weiß mit Retouren aus dem Multi-Channel-Selling (Online kaufen – Offline retournieren)

umzugehen,

e) wirkt beim Beantworten von online-Anfragen im Rahmen seines/ihres Tätigkeitsbereiches mit.

Berufsbild

§ 4. (1) Der Erwerb der angeführten beruflichen Handlungskompetenzen ist Ziel der

Lehrlingsausbildung. Für die Ausbildung im Lehrberuf Einzelhandel wird das nachstehende Berufsbild,

gegliedert in folgende Ausbildungsbereiche, festgelegt:

1. Der Ausbildungsbetrieb

1.1. Bedeutung und Struktur des Einzelhandels

1.2. Der Ausbildungsbetrieb

1.3. Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt

1.4. Arbeitsorganisation und Ausbildung im dualen System

1.5. Information und Kommunikation

1.6. Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz bei der Arbeit

2. Persönliche und soziale Kompetenz

2.1. Persönlichkeitsentwicklung

2.2. Teamarbeit, Kooperation und Konfliktlösungskompetenz

2.3. Selbstverantwortung und Motivation

2.4. Meinungsbildung in gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Sachverhalten

3. Warensortiment

4. Beratung und Verkauf

4.1. Grundlagen

4.2. Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten

4.3. Beratungs- und Verkaufsgespräche

4.4. Umtausch, Beschwerden und Reklamationen

4.5. Verhalten in schwierigen Situationen

5. Servicebereich Kassa

5.1. Kassensysteme und Kassieren

5.2. Kassaabrechnung

6. Marketing-Grundlagen

6.1. Verkaufsvorbereitung

6.2. Warenpräsentation

6.3. Werbemaßnahmen und Verkaufsförderung

6.4. Preisbildung

7. Warenwirtschaft

7.1. Grundlagen

7.2. Warenbestellung

7.3. Wareneingang

7.4. Warenlagerung

7.5. Bestandskontrolle und Inventur

8. Rechnungswesen

8.1. Grundlagen

Die angeführten Berufsbildpositionen sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr

beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne der

beruflichen Handlungskompetenzen befähigt wird.

1. Allgemeiner Einzelhandel:

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

1. Der Ausbildungsbetrieb

1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels

1.1.1 Kenntnis der Bedeutung und

– –

der Struktur des Einzelhandels

1.1.2 Kenntnis der Trends und Entwicklungen in der Branche

Rechtsvorschrift für

Einzelhandel-Ausbildungsordnung,

Auszug aus dem

Gesetzestext:

Seite 6

www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 26

31


ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

Bundesrecht konsolidiert

Rechtsvorschrift für

Einzelhandel-Ausbildungsordnung,

Auszug aus dem

Gesetzestext:

Seite 7

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

1.2 Der Ausbildungsbetrieb

1.2.1 Kenntnis der Rechtsform und der Betriebsform des Lehrbetriebes

1.2.2 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus sowie der Aufgaben, Zuständigkeiten und

Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche

1.2.3 Kenntnis der jeweiligen betrieblichen Qualitätsvorgaben bzw.

des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems

1.2.4 – – Anwenden der betrieblichen

Qualitätsvorgaben bzw. des

betrieblichen

Qualitätsmanagementsystems

1.2.5 Funktionsgerechtes Verwenden der betrieblichen Einrichtungen, Geräte und technischen

Hilfsmittel des Verkaufs

1.3 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt

1.3.1 Kenntnis der Werte und Visionen des Ausbildungsbetriebes, der Ziele und der Marktposition

des Lehrbetriebes sowie der Standorteinflüsse

1.3.2 Kenntnis des betrieblichen Umfeldes samt der Geschäftsbeziehungen des Lehrbetriebs

1.3.3 Kenntnis der Waren bzw. Warengruppen und Dienstleistungen des Lehrbetriebes

1.4 Arbeitsorganisation und Ausbildung im dualen System

1.4.1 Kenntnis der behördlichen Aufsichtsorgane, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen

inklusive ihrer Aufgaben und Befugnisse im Betrieb

1.4.2 Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

1.4.3 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag und aus dem Berufsausbildungsgesetz bzw. Kinderund

Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten

1.4.4 Rechtliches und rechnerisches Kontrollieren des Gehaltszettels, der Lehrlingsentschädigung

bzw. des Gehaltes

1.4.5 Kenntnis der Inhalte und Ziele der Ausbildung sowie der einschlägigen Weiterbildungs- und

Entwicklungsmöglichkeiten

1.4.6 Kenntnis der Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung und der damit verbundenen rechtlichen

Aspekte

1.5 Information und Kommunikation

1.5.1 Kenntnis der Grundlage des

– –

Datenschutzes

1.5.2 Anwenden aktueller Informations- und Kommunikationsmittel

1.5.3 Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien und

situationsgerechtes Einsetzen zur Kommunikation im Geschäftsbereich

1.6 Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz bei der Arbeit

1.6.1 Kenntnis der Grundlagen und Anwendung der Arbeitsergonomie (zB richtiges Heben, Tragen,

Bewegen von Lasten usw.)

1.6.2 Kenntnis der Sicherheitsrisiken um Unfälle zu vermeiden. Beachtung der rechtlichen

Vorschriften, ökologischen Aspekte und Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

sowie der einschlägigen Schutz- und Sicherheitsvorschriften

1.6.3 Kenntnis der entsprechenden

– –

Vorschriften des

Umweltschutzes und der

Entsorgung

1.6.4 – Mitwirken bei der rechtlich-betriebskonformen

Abfallentsorgung

2. Persönliche und soziale Kompetenz

2.1 Persönlichkeitsentwicklung

2.1.1 – Finden von Lösungen und darauf aufbauend Fällen von

berufstypischen Entscheidungen im Kompetenzbereich

2.1.2 – Beurteilen der Qualität der durchgeführten Arbeiten und

Ableiten von möglichen Verbesserungen

2.1.3 Entwickeln der Fähigkeit die Allgemeinbildung zu vertiefen und fachspezifisch einzusetzen

2.2 Teamarbeit, Kooperation und Konfliktlösungskompetenz

2.2.1 Eigenständiges Arbeiten im Team und Identifizieren mit der Aufgabe im Unternehmen

www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 26

32


ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

ANTRAG AUF FESTSTELLUNGSBESCHEID

gem. § 3 a Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz

Lehrlingsstelle der

Wirtschaftskammer Oberösterreich

Lehrberuf(e):

bei modularen Lehrberufen

bei Schwerpunktlehrberufen

Hauptmodul:

Spezialmodul:

Beabsichtigte

Aufnahme ab:

Schwerpunkt:

Mitgliedsnummer:

Firmenwortlaut:

Gewerbeberechtigung:

Firmensitz:

PLZ, Ort, Straße

Ausbildungsort:

PLZ, Ort, Straße

Ansprechperson

Name:

E-Mail:

Tel. Nr.:

Kontaktzeiten:

Ruhetage:

Ausbilder

Name:

E-Mail:

SV-Nr.:

Ausbilderprüfung/-kurs:

absolviert

am:

Ich erkläre mich mit der Aufnahme meiner Daten (Name, Standort, Lehrberuf) in die Lehrbetriebsübersicht der

WKO, welche unter lehrbetriebsuebersicht.wko.at veröffentlicht wird, einverstanden. Diese Einwilligung kann

jederzeit unter lehrvertrag@wkooe.at widerrufen werden.

Unterschrift/Firmenstempel

Ort

Datum

Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Oberösterreich | Wiener Straße 150 | 4021 Linz

T 05 90 909–2000 | F 05 90 909–4029 | E lehrvertrag@wkooe.at | W http://www.lehrvertrag.at

33


ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

AUSBILDUNGSVERBUND-VEREINBARUNG

über die Durchführung von ergänzenden Ausbildungsverbundmaßnahmen

zwischen Lehrbetrieb und Partnerbetrieb

Lehrlingsstelle der

Wirtschaftskammer Steiermark

Lehrbetrieb

Name/Firmenwortlaut:

Plz/Ort:

Straße:

Ansprechpartner Name:

Telefonnummer:

E-Mail:

Lehrling

Nachname:

Vorname:

Sozialversicherungsnummer:

Geburtsdatum:

Lehrberuf:

Lehrjahr:

Partnerbetrieb/Einrichtung

Name/Firmenwortlaut:

Plz/Ort:

Straße:

Ansprechpartner Name:

Telefonnummer:

E-Mail:

Dauer der Maßnahme/Ausbildungsinhalte

von:

bis:

Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Steiermark | Körblergasse 111–113 | 8010 Graz

T 0316 601–467 | F 0316 601–716 | E lehrlingsstelle@wkstmk.at | W wko.at/stmk/lehrlingsstelle

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34


ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

Inhaltsbeschreibung der

Verbundmaßnahme:

• Der bestehende Lehrvertrag bleibt unverändert aufrecht.

• Der Partnerbetrieb erklärt sich bereit, die festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten

im vereinbarten Zeitraum zu vermitteln.

• Der Lehrbetrieb trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausbildung

des Lehrlings. Die Kosten der Ausbildung im Partnerbetrieb trägt der Lehrbetrieb.

Die Lehrlingsentschädigung wird weiterhin vom Lehrbetrieb bezahlt.

Die Ausbildungszeit des Lehrlings im Partnerbetrieb wird auf die Lehrzeit angerechnet.

Bei minderjährigen Lehrlingen gelten die Bestimmungen des KJBG

(Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen).

• Der Lehrling erklärt sich einverstanden an der Ausbildungsverbundmaßnahme

teilzunehmen. Die Ausbildungszeit im Partnerbetrieb gilt als Arbeitszeit.

Der Lehrling hat die ihm im Rahmen der Ausbildung im Partnerbetrieb übertragenen

Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Er/Sie hat Geschäfts- und

Betriebsgeheimnisse zu wahren und mit den ihm/ihr anvertrauten Werkstoffen,

Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen. Für allfällige vom Lehrling im

Partnerbetrieb verursachte Schäden kommt das DNHG (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz)

zur Anwendung.

Ort, Datum

Stempel, Unterschrift Lehrbetrieb

Stempel, Unterschrift Partnerbetrieb

Unterschrift Lehrling

Unterschrift Erziehungsberechtigter

bzw. gesetzlicher Vertreter

Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Steiermark | Körblergasse 111–113 | 8010 Graz

T 0316 601–467 | F 0316 601–716 | E lehrlingsstelle@wkstmk.at | W wko.at/stmk/lehrlingsstelle

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35


ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

LEHRVERTRAGSANMELDUNG

Bitte denken Sie auch an die Möglichkeit Lehrverträge ONLINE anzumelden!

Erläuterungen finden Sie auf dem Folgeblatt.

Lehrlingsstelle der

Wirtschaftskammer Niederösterreich

LEHRBERUF 1:

bei modularen Lehrberufen

bei Schwerpunktlehrberufen

Hauptmodul(e):

Spezialmodul:

LEHRBERUF 2:

(bei Doppellehrberufen)

bei modularen Lehrberufen

bei Schwerpunktlehrberufen

Hauptmodul(e):

Schwerpunkt:

Schwerpunkt:

Spezialmodul:

Lehrzeitbeginn:

Lehrberechtigter 1 :

(Firmenwortlaut)

Mitgliedsnummer:

E-Mail:

Tel.-Nr.:

Firmensitz:

PLZ, Ort, Straße

Ausbildungsstandort:

PLZ, Ort, Straße

Mitarbeitervorsorgekasse 2 :

Ausbilder 3 :

E-Mail:

SV-Nr.:

Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich | Wirtschaftskammer-Platz 1 | 3100 St. Pölten

T 02742 851–17500 | F 02742 851–17599 | E lehrlingsstelle@wknoe.at | W www.wko.at/noe/bildung

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36


ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

Ausbildungsleiter:

E-Mail:

SV-Nr.:

Anzahl Fachkräfte 4 : Befristung Behaltezeit 5 : Ja Nein

Lehrling M W

Vorname:

Nachname:

SV-Nr.:

Geb.-Datum:

TT/MM /JJ

Geburtsort:

Adresse:

E-Mail:

Tel.-Nr.:

Staatsbürgerschaft 6 :

Letzte Schule 7 :

Letztbesuchte Klasse 7 :

Abgeschlossen:

pos. neg.

Gesetzliche Vertreter 8 :

Adresse:

Anrechnungen aufgrund von

Schulzeiten/Vorlehrzeiten 9 :

Besondere Vereinbarungen 10 :

Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich | Wirtschaftskammer-Platz 1 | 3100 St. Pölten

T 02742 851–17500 | F 02742 851–17599 | E lehrlingsstelle@wknoe.at | W www.wko.at/noe/bildung

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ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

ERLÄUTERUNGEN ZUR LEHRVERTRAGSANMELDUNG

1 Lehrberechtigter:

Angabe des Firmenwortlautes laut Gewerbeschein.

2 Mitarbeitervorsorgekasse (neues Abfertigungsmodell)

Arbeitgeber müssen für alle in Österreich tätigen Arbeitnehmer, die seit dem 1.

Jänner 2003 in ein Beschäftigungsverhältnis eingetreten sind, Beiträge an eine

Mitarbeitervorsorgekasse abführen.

3 Ausbilder:

Der Ausbilder muss die für die Ausbildung erforderlichen Fachkenntnisse besitzen

und die Ausbilderprüfung bzw. den Kurs abgelegt haben bzw. eine Gleichhaltung

besitzen.

4 Anzahl Fachkräfte:

Beachten Sie bitte die Lehrlingshöchstzahl (Verhältnis Fachkräfte und Lehrlinge)

für Ihren jeweiligen Lehrberuf laut Berufsbild!

5 Befristung Behaltezeit:

Wird die Behaltezeit befristet, so wird für die Dauer der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglich

vorgeschriebenen Behaltezeit ein befristetes Dienstverhältnis

abgeschlossen.

6 Staatsbürgerschaft /Lehrlinge:

Bei Lehrlingen, die eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

benötigen, muss eine entsprechende Bewilligung vorgelegt werden.

7 Letztbesuchte Schule vor der Lehre/Abgangsklasse:

Geben Sie bitte die genaue Bezeichnung der Schule (lt. Zeugnis) und die letzte vollständig

absolvierte Klasse an.

8 Gesetzlicher Vertreter/Vormund:

Bei aufrechter Ehe sind beide Elternteile erziehungsberechtigt, geben Sie bitte den

Namen des Vaters und der Mutter des Lehrlings an! Bei Ehescheidung bzw. Bestellung

eines Vormundes bitte Vormundschaftsdekret beilegen.

9 Vorlehrzeiten/anrechenbare Schulen:

Vorlehrzeiten bzw. anrechenbare Schulzeiten sind vollständig anzuführen und die

entsprechenden Nachweise beizulegen. Ein über die Pflichtschule hinausgehender

Schulbesuch (z.B. 2. Klasse einer weiterführenden Schule), führt unter bestimmten

Voraussetzungen zu einer Verkürzung der Lehrzeit. Auskünfte erteilen die

Mitarbeiter der Lehrlingsstelle.

10 Besondere Vereinbarungen:

Hier können Vereinbarungen z.B. hinsichtlich Ausbildungsverbund, Lehre mit

Matura und besondere Gestaltung der Ausbildung usw. angegeben werden, diese

dürfen jedoch den gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen nicht

widersprechen.

ACHTUNG: Bitte melden Sie Ihren Lehrling VOR Lehrzeitbeginn bei der GKK an.

Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich | Wirtschaftskammer-Platz 1 | 3100 St. Pölten

T 02742 851–17500 | F 02742 851–17599 | E lehrlingsstelle@wknoe.at | W www.wko.at/noe/bildung

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ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

VORZEITIGE AUFLÖSUNG DES LEHRVERHÄLTNISSES

Lehrlingsstelle der

Wirtschaftskammer Oberösterreich

Bitte vollständig ausfüllen, Zutreffendes ankreuzen, eigenhändig dort unterschreiben

Lehrberechtigter:

Lehrling:

Lehrberuf:

Lehrvertragsnummer:

Lösungsdatum:

Lösungsgrund (Zutreffendes bitte ankreuzen!):

Probezeit

Unterschrift des Lösenden

Unterschrift der gesetzlichen Vertreter

(bei minderjährigem Lehrling)

Auflösung durch den Lehrberechtigten

Unterschrift des Lehrberechtigten

Auflösung durch den Lehrling

Unterschrift des Lehrlings

Unterschrift der gesetzlichen Vertreter

(bei minderjährigem Lehrling)

Einvernehmliche Auflösung

Die Lehrvertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die einvernehmliche Auflösung gem. § 15 Abs. 5 BAG nur rechtskräftig wird,

wenn zusätzlich zu dieser Erklärung eine Bescheinigung eines Arbeits- und Sozialgerichtes oder einer Kammer für Arbeiter und

Angestellte vorliegen, wonach der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung bzw. die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses

belehrt wurde.

Unterschrift des Lehrlings

Unterschrift der gesetzlichen Vertreter

(bei minderjährigem Lehrling)

Unterschrift des Lehrberechtigten

Die Lösung ist vierfach auszufertigen:

1 Lehrling (aushändigen oder eingeschrieben zusenden!)

2 Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer als Anzeige gem. § 9 Abs. 9 BAG (binnen 4 Wochen zu übermitteln)

3 zuständige Berufsschule (umgehend zu übermitteln)

4 Lehrberechtigten

Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Oberösterreich | Wiener Straße 150 | 4021 Linz

T 05-90909-2000 | F 05-90909-4029 | E lehrvertrag@wkooe.at | W http://www.lehrvertrag.at

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39


ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

Der Lehrling wurde über die Bestimmungen betreffend die vorzeitige Auflösung belehrt.

Datum

Unterschrift und Stempel

vom Arbeits- und Sozialgericht oder der Arbeiterkammer

ERLÄUTERUNGEN ZUR VORZEITIGEN AUFLÖSUNG DES LEHRVERTRAGES

Allgemeines

Zur Auflösung durch den minderjährigen Lehrling – in der Regel bis zur Vollendung

des 18. Lebensjahres – ist auch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Wer als gesetzlicher Vertreter in Betracht kommt, bestimmt sich nach den

Vorschriften des Kindschaftsrechtes. Für die Rechtswirksamkeit ist im Regelfall die

Zustimmung beider Elternteile erforderlich.

ACHTUNG: Jede Auflösung eines Lehrverhältnisses muss schriftlich erfolgen! Eine

vorzeitige Auflösung muss unverzüglich der Lehrlingsstelle gemeldet werden!

Auflösung während

der Probezeit

Während der ersten 3 Monate der Lehrzeit – sofern in dieser Zeit der Lehrling

seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule erfüllt, jedoch während

der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Betrieb – kann sowohl der Lehrberechtigte

als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen. Die

Probezeit ist unmittelbar aufgrund des BAG vorgesehen. Es ist keine besondere

Vereinbarung erforderlich. Vereinbarungen über eine Verlängerung der Probezeit

sind unwirksam.

Auflösung durch

den Lehrberechtigten

Gründe, die den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses

berechtigen, liegen vor, wenn

• der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen

strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten

unwürdig macht oder der Lehrling länger als einen Monat in Haft, ausgenommen

Untersuchungshaft, gehalten wird;

• der Lehrling den Lehrberechtigten, dessen Betriebs- oder Haushaltsangehörige

tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt oder gefährlich bedroht hat oder der

Lehrling die Betriebsangehörigen zur Nichtbefolgung von betrieblichen Anordnungen,

zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen

Handlungen zu verleiten sucht;

• der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen die ihm auf Grund des BAG, des

Schulpflichtgesetzes oder des Lehrvertrages obliegenden Pflichten verletzt

oder vernachlässigt;

• der Lehrling ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anderen Personen verrät

oder es ohne Zustimmung des Lehrberechtigten verwertet oder einen seiner

Ausbildung abträglichen Nebenerwerb betreibt oder ohne Einwilligung des

Lehrberechtigten Arbeiten seines Lehrberufes für Dritte verrichtet und dafür ein

Entgelt verlangt;

• der Lehrling seinen Lehrplatz unbefugt verlässt;

• der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten

Lehrzeit die Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;

• der Lehrling einer vereinbarten Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes

infolge erheblicher Pflichtverletzung nicht nachkommt.

Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Oberösterreich | Wiener Straße 150 | 4021 Linz

T 05-90909-2000 | F 05-90909-4029 | E lehrvertrag@wkooe.at | W http://www.lehrvertrag.at

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ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG

Auflösung durch

den Lehrling

Gründe, die den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen,

liegen vor, wenn

• der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen

kann;

• der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die ihm obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt,

den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten

sucht, ihn misshandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt

oder den Lehrling gegen Misshandlungen, körperliche Züchtigungen oder unsittliche

Handlungen von Seiten der Betriebsangehörigen und der Haushaltsangehörigen

des Lehrberechtigten zu schützen unterlässt;

• der Lehrberechtigte länger als einen Monat in Haft gehalten wird, es sei denn, dass

ein gewerberechtlicher Geschäftsführer oder ein Ausbilder bestellt ist;

• der Lehrberechtigte unfähig wird, seine Verpflichtungen aufgrund des BAG oder des

Lehrvertrages zu erfüllen;

• der Betrieb oder die Werkstätte auf Dauer in eine andere Gemeinde verlegt wird und

dem Lehrling die Zurücklegung eines längeren Weges zur Ausbildungsstätte nicht

zugemutet werden kann, während der ersten zwei Monate nach der Verlegung; das

gleiche gilt bei einer Übersiedlung des Lehrlings in eine andere Gemeinde;

• der Lehrling von seinen Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten wegen wesentlicher

Änderung ihrer Verhältnisse zu ihrer Unterstützung oder zur vorwiegenden

Verwendung in ihrem Betrieb benötigt wird;

• der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt;

• dem Lehrling eine vereinbarte Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes

ohne gerechtfertigte Gründe nicht im hierfür vorgesehenen Lehrjahr vermittelt wird.

Einvernehmliche

Lösung

Das Lehrverhältnis kann während seiner gesamten Dauer einvernehmlich gelöst werden,

wobei es keine Fristen gibt. Es muss jedoch eine Bescheinigung des Arbeits- und

Sozialgerichtes oder einer Dienststelle der Arbeiterkammer vorliegen, aus der hervorgeht,

dass der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die vorzeitige

Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.

Verlangt der Lehrling vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Lösung des Lehrverhältnisses

gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat

zu beraten, so kann innerhalb von 2 Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche

Lösung nicht vereinbart werden (vgl. § 104 a ArbVG).

Rechtsstreitigkeiten zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling über den Bestand oder

Nichtbestand eines Lehrverhältnisses fallen in die Kompetenz der Arbeitsgerichte.

Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Oberösterreich | Wiener Straße 150 | 4021 Linz

T 05-90909-2000 | F 05-90909-4029 | E lehrvertrag@wkooe.at | W http://www.lehrvertrag.at

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KONTROLLFRAGEN

KONTROLLFRAGEN

Kontrollfragen | Kapitel 10

Sie sind Mitarbeiter der Personalabteilung des Unternehmens Sorglos GmbH,

einem Kfz-Handelsunternehmen mit Werkstatt.

Das Unternehmen hat 75 Mitarbeiter. Bisher wurden noch keine Lehrlinge

ausgebildet. Aus diesem Grund haben Sie gemeinsam mit der Geschäftsleitung

beschlossen, ab dem kommenden August erstmals Lehrlinge auszubilden.

1. Bevor Sie einen Lehrling einstellen können, müssen Sie einige Punkte

beachten. Notieren Sie die wichtigsten Aufgaben zu den folgenden

Bereichen:

a) Wie heißt das Verfahren, damit Sie Lehrlinge ausbilden dürfen?

Wie läuft es ab?

b) Wer wird in der Sorglos GmbH als Lehrberechtigter im Lehrvertrag

angeführt?

c) Welche Aufgaben treffen den Ausbilder?

d) Welche persönlichen Voraussetzungen muss jemand erfüllen, der sich

als Ausbilder betätigen möchte?

e) Wie lange haben Sie Zeit, einen Ausbilder zu bestellen?

2. Ein Bewerber für die von Ihnen ausgeschriebene Lehrstelle möchte eine

Doppellehre machen. Es handelt sich um „Einzelhandelskaufmann mit

dem Schwerpunkt Kraftfahrzeuge und Ersatzteile“ und den Modullehrberuf

„Kraftfahrzeugtechnik“. Gehen Sie davon aus, dass diese

Doppellehre möglich ist.

a) Welche Voraussetzungen gibt es für eine Doppellehre?

b) Wie lange darf eine Doppellehre maximal dauern?

c) Ist ein weiterer Feststellungsbescheid nötig, wenn später ein anderer

Lehrberuf angeboten werden soll? Denken Sie zum Beispiel an den

Lehrberuf Bürokauffrau/Bürokaufmann.

42


KONTROLLFRAGEN

3. Die Lehrlingsstelle hat im Rahmen des Feststellungsverfahrens einen Ausbildungsverbund

vorgeschrieben.

a) Was ist ein Ausbildungsverbund?

b) Wer trägt die Kosten für den Ausbildungsverbund?

c) Für welche Personen ist der Ausbildungsverbund verpflichtend?

4. Sie können sich mit verschiedenen Fragestellungen an die Lehrlingsstelle

wenden. Welche Aufgaben hat die Lehrlingsstelle im Zuge der Ausbildung?

Kontrollfragen | Kapitel 11

Sie sind Mitarbeiter der Personalabteilung des Unternehmens Sorglos GmbH,

einem Kfz-Handelsunternehmen mit Werkstatt.

Das Unternehmen hat 75 Mitarbeiter. Bisher wurden noch keine Lehrlinge

ausgebildet. Aus diesem Grund haben Sie gemeinsam mit der Geschäftsleitung

beschlossen, ab dem kommenden August erstmals Lehrlinge auszubilden.

1. Sie haben 3 Jugendliche gefunden, die ab nächsten August die Lehre zum

Kfz-Techniker beginnen möchten. Samira kommt direkt aus dem Polytechnikum.

Sie hat die 9. Schulstufe positiv abgeschlossen und somit ihre

Schulpflicht erfüllt. Kevin wird die 3. Klasse der HTL für Chemie negativ

abschließen. Andreas hat bereits 5 Monate bei einem Ihrer Mitbewerber

gelernt.

a) Wo müssen alle Lehrlinge angemeldet werden?

b) Welche Fristen müssen Sie dabei beachten?

c) Was ist bei Kevin und Andreas hinsichtlich der Anrechnung beim

Lehrvertrag zu beachten?

2. Sie müssen gemeinsam mit dem Ausbilderteam einen Ausbildungsplan

43


KONTROLLFRAGEN

gestalten. Dabei ist zu klären, was die Lehrlinge am Ende der Lehrlingsausbildung

können müssen. Sie wissen das allerdings nicht so genau.

Wo schauen Sie nach?

3. Wo finden Sie die Inhalte, die Sie Ihren Lehrlingen in den jeweiligen

Lehrberufen vermitteln müssen? Gibt es bei der Vermittlung etwas zu

beachten?

4. Ein Bekannter erzählt Ihnen, dass man Lehrlinge nicht für alle Aufgaben

einteilen kann. Was meint er damit?

5. Sie haben in Ihrem Ausbilderkurs gehört, dass die Probezeit bei Lehrlingen

nur 6 Wochen dauert.

a) In welchem Fall trifft dies zu?

b) Wie lange dauert die Probezeit in der Regel?

c) Kann die Lehrzeit durch einen Zusatz zum Lehrvertrag verlängert oder

verkürzt werden?

d) Wie kann das Lehrverhältnis in der Probezeit durch den Lehrberechtigten

bzw. durch den Lehrling aufgelöst werden?

e) Gibt es bei der Auflösung durch den Lehrling in der Probezeit etwas zu

beachten?

6. Sie möchten ein Handbuch für Ihr Ausbilderteam erstellen.

Listen Sie die Pflichten des Lehrberechtigten und die der Lehrlinge auf.

7. Ihr Lehrling Kevin ist 19 Jahre alt. Im Moment haben Sie sehr viel zu tun.

Kevin bietet Ihnen an, heute länger zu bleiben. Er möchte mithelfen, um

gemeinsam mit dem Team den großen Auftrag fertig zu stellen. Sie können

Kevins Hilfe sehr gut gebrauchen. Sie fragen sich, ob die Annahme von

Kevins Hilfe zulässig ist. Er müsste nämlich Überstunden machen.

Wie beurteilen Sie diese Situation?

44


KONTROLLFRAGEN

8. Die Urlaubszeit steht vor der Tür. Sie planen die Urlaube Ihrer Mitarbeiter.

Gibt es in Bezug auf Ihre 3 Lehrlinge Samira (15), Andreas (16) und

Kevin (19) etwas besonders zu beachten?

9. Samiras Oma ist leider krank. Samira teilt Ihnen mit, dass sie heute nicht

kommen kann. Es kann sich sonst niemand um die Oma kümmern. Darf

Samira in dieser Situation Pflegefreistellung in Anspruch nehmen?

Kontrollfragen | Kapitel 12

Sie sind Mitarbeiter der Personalabteilung des Unternehmens Sorglos GmbH,

einem Kfz-Handelsunternehmen mit Werkstatt.

Das Unternehmen hat 75 Mitarbeiter. Sie sind Ausbildungsleiter und damit für

die Lehrlinge und die Ausbilder verantwortlich.

1. Sie bemerken schon seit einiger Zeit, dass sich Andreas nicht wohl fühlt.

Sie suchen das persönliche Gespräch mit ihm. Dabei stellt sich heraus,

dass er mit seiner Berufswahl nicht glücklich ist. Er möchte die Lehre gerne

beenden. Es tut Ihnen leid, Andreas als Lehrling zu verlieren. Sie wollen

ihm allerdings nicht im Weg stehen. Sie unterstützen ihn und stimmen

einer einvernehmlichen Auflösung zu. Was ist bei einer einvernehmlichen

Auflösung zu beachten?

2. Hätte Andreas nach Ablauf der Probezeit eine andere Möglichkeit gehabt,

das Lehrverhältnis aufzulösen?

3. Unter welchen Voraussetzungen kann der Lehrberechtigte das Lehrverhältnis

vorzeitig auflösen?

4. Unter welchen Voraussetzungen kann der Lehrling ein Lehrverhältnis

vorzeitig auflösen?

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KONTROLLFRAGEN

5. Kevin ist bereits im 3. Lehrjahr und wird im Sommer die Lehrabschlussprüfung

ablegen. Er hat sehr viele Fragen. Sie setzen sich mit ihm zusammen

und bieten ihm Rat und Unterstützung bei seinen Fragen.

a) Ab wann kann sich Kevin zur Lehrabschlussprüfung anmelden?

b) Wer trägt die Kosten für die Lehrabschlussprüfung? Gibt es Voraussetzungen,

die dafür erfüllt sein müssen?

c) Kevin geht davon aus, dass die Lehrabschlussprüfung vor dem regulären

Lehrzeitende stattfindet. Wie wirkt sich das auf das Lehrverhältnis

aus, wenn er die Prüfung besteht?

d) Was passiert, wenn die Lehrabschlussprüfung erst nach dem regulären

Lehrzeitende stattfindet?

e) Kevin möchte wissen, was während der Behaltefrist passiert und zu

beachten ist.

Musterlösungen

Kontrollfragen | Kapitel 10:

1. a) Feststellungsverfahren; Ablauf: 1. Mitarbeiter der Lehrlingsstelle und der Arbeiterkammer besuchen

den Betrieb; 2. Sie prüfen, ob der Lehrling die für den Lehrberuf notwendigen Fertigkeiten erlernen

kann; 3. Maßnahmen treffen, damit der Arbeitsinspektor kein Veto einlegt

b) Sorglos GmbH

c) Ausbildungsplan erstellen, fachliche Unterweisung durchführen, Überwachung der Ausbildung,

Kontakt zu Berufsschule und Erziehungsberechtigten halten, Erziehungsmaßnahmen setzen

d) nötige Fachkenntnisse besitzen; Ausbilderprüfung absolvieren; faktische Möglichkeit der Ausbildung

im Betrieb haben; keinem Ausschluss unterliegen

e) 18 Monate

2. a) keine volle Verwandtschaft der Lehrberufe; Ausbildung beim selben Lehrberechtigten

b) 4 Jahre

c) Ja. Einzelhandel ist mit Bürokauffrau / Bürokaufmann nur im 1. Lehrjahr voll verwandt (https://

lehrberufsliste.bic.at/download/lehrberufsliste_hoch.pdf). Damit das Feststellungsverfahren entfällt,

muss der neue Lehrberuf mit dem „alten“ Lehrberuf mindestens zur Hälfte verwandt sein. Das liegt

im konkreten Fall nicht vor. Daher ist ein neues Feststellungsverfahren notwendig.

3. a) Der Lehrbetrieb kann einige Kenntnisse und Fertigkeiten im eigenen Betrieb nicht ausbilden. Es

wird mit einem anderen Betrieb oder einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ein Ausbildungsverbund

abgeschlossen. Der Lehrling erlernt dort jene Kenntnisse, die er im eigenen Lehrbetrieb

nicht erlernen kann.

b) Der Lehrberechtigte.

c) Lehrberechtigter und Lehrling.

4. Feststellungsverfahren abwickeln, Lehrlingsausbildung überwachen, Lehrverträge prüfen und eintragen,

Einhaltung von Rechtsvorschriften überwachen, Rechtsberatung durchführen, Lehrabschlussprüfungen

überwachen und durchführen

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KONTROLLFRAGEN

Kontrollfragen | Kapitel 11:

1. a) Lehrlingsstelle, Berufsschule und Gesundheitskasse

b) Lehrlingsstelle innerhalb von drei Wochen, Berufsschule innerhalb von zwei Wochen, Gesundheitskasse

vor Lehrzeitbeginn

c) Bei Kevin gibt es grundsätzlich keine Anrechnung. Es kann von der Lehrlingsstelle geprüft werden,

ob die Schulausbildung der Lehre fachlich nahesteht. Eventuell gibt es im Einzelfall doch eine

anrechenbare Zeit. Bei Andreas werden die vollen 5 Monate angerechnet.

2. Im Berufsprofil.

3. Im Berufsbild. Das Berufsbild ist kein Ausbildungsplan. Dieser ist individuell für den Betrieb zu

erstellen.

4. Der Lehrberechtigte darf keine Arbeiten verlangen, die mit dem Wesen des Berufes unvereinbar sind.

5. a) Wenn der Lehrling in den ersten drei Monaten in einer lehrgangsmäßig geführten Berufsschule ist.

b) Drei Monate.

c) Nein.

d) Schriftlich, jederzeit, einseitig und ohne Angabe von Gründen.

e) Bei minderjährigen Lehrlingen muss der gesetzliche Vertreter zustimmen.

6. Lehrberechtigter:

im Lehrberuf ausbilden; Zeit für Berufsschule und Ablegung Lehrabschlussprüfung freigeben; Kontakt

zu den Erziehungsberechtigten halten; Zahlungsverpflichtungen nachkommen.

Lehrling:

Bemühen, die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlernen; Betriebsgeheimnisse bewahren;

mit Werkstoffen und Geräten sorgsam umgehen; bei Verhinderung den Lehrberechtigten verständigen;

das Berufsschulzeugnis vorlegen; auf Verlangen des Lehrberechtigten auch noch Hefte und sonstige

Schulunterlagen.

7. Kein Problem, da Kevin älter als 18 Jahre ist.

8. Samira und Andreas haben Anspruch auf zwei Wochen Urlaub zwischen dem 15.6. und 15.9.

Die konkrete Lage des Urlaubes muss mit dem Lehrberechtigten abgestimmt werden.

9. Ja, wenn die Oma mit Samira im gemeinsamen Haushalt lebt.

Kontrollfragen | Kapitel 12:

1. Schriftlich, Belehrung durch Arbeiterkammer oder Arbeitsgericht, Unterschrift beider Elternteile.

2. Wenn er den Lehrberuf aufgeben möchte, kann Andreas austreten.

3. Strafbare Handlung wie Diebstahl, Beleidigungen; Verletzung seiner Pflichten durch den Lehrling trotz

wiederholter Ermahnung; Verrat von Geschäftsgeheimnissen; unbefugtes Verlassen des Arbeitsplatzes

für eine längere Zeit; Unfähigkeit zur Erlernung des Lehrberufes; Lehrling kommt wegen grober

Pflichtverletzung seiner Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht nach.

4. Lehrling kann ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht länger fortsetzen;

gravierende Vernachlässigung der Pflichten des Lehrberechtigten; Lehrberechtigter ist länger als ein

Monat in Haft; Lehrberechtigter wird unfähig, seine Verpflichtungen zu erfüllen; Betrieb oder Werkstatt

wird dauerhaft in eine andere Gemeinde verlegt; Lehrling wird im Betrieb der Eltern benötigt;

Lehrling gibt den Lehrberuf auf; Ausbildungsverbund funktioniert nicht.

5. a) 6 Monate vor Lehrzeitende

b) Beim erstmaligen Antritt der Lehrberechtigte

c) Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der Woche, in der Kevin die Prüfung positiv absolviert.

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KONTROLLFRAGEN

d) Der Lehrvertrag endet trotzdem mit dem im Lehrvertrag vereinbarten Ende. Liegt die Prüfung

innerhalb der Behaltezeit, muss der Lehrberechtigte die Kosten der Prüfungstaxe übernehmen.

e) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ende der Lehrzeit drei Monate weiterzuverwenden.

Manche Kollektivverträge sehen längere Behaltezeiten vor.

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Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich

(WIFI Österreich), 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63

© 2021, alle Rechte vorbehalten

Auflage: Juni 2021

Verantwortliches Redaktionsteam: Michaela LaMarca, Mario Wolfram

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