Ausbilder-Training 2021/22 - Übungsheft
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Ausbilder-Training 2021/2022
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ÜBUNGSHEFT
Übungsaufgaben
Übungsaufgaben – Anhang
Kontrollfragen
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in der männlichen oder weiblichen
Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Bei der Anwendung auf bestimmte Personen wird die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet.
INHALT
Übersicht Übungen ................................................................................................................. 3
Übungsaufgaben ..................................................................................................................... 4
Grundstory ........................................................................................................................ 4
Übungsaufgabe 1 .............................................................................................................. 6
Übungsaufgabe 2 .............................................................................................................. 7
Übungsaufgabe 3 .............................................................................................................. 8
Übungsaufgabe 4 .............................................................................................................. 9
Übungsaufgabe 5 .............................................................................................................. 9
Übungsaufgabe 6 ............................................................................................................ 10
Übungsaufgabe 7 ............................................................................................................ 11
Übungsaufgabe 8 ............................................................................................................ 11
Übungsaufgabe 9 ............................................................................................................ 12
Übungsaufgabe 10 .......................................................................................................... 12
Übungsaufgabe 11 .......................................................................................................... 13
Übungsaufgabe 12 .......................................................................................................... 14
Übungsaufgabe 13 .......................................................................................................... 15
Übungsaufgabe 14 .......................................................................................................... 16
Übungsaufgabe 15 .......................................................................................................... 17
Übungsaufgabe 16 .......................................................................................................... 18
Übungsaufgaben – Anhang .................................................................................................... 19
Kollektivvertrag für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe (Auszug) ....... 19
Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (Auszug) ................... 25
Rechtsvorschrift für Einzelhandel-Ausbildungsordnung (Auszug) ..................................... 29
Antrag auf Feststellungsbescheid ..................................................................................... 33
Ausbildungsverbund-Vereinbarung .................................................................................. 34
Lehrvertragsanmeldung ................................................................................................... 36
Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses ...................................................................... 39
Kontrollfragen ....................................................................................................................... 42
Musterlösungen ............................................................................................................... 46
Impressum ............................................................................................................................ 48
2
ÜBERSICHT ÜBUNGEN
Nr. Psychologie Methoden Recht Kapitel
1.1 X Rechtliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung
1.2 X Rechtliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung
1.3 X Rechtliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung
2.1 X Ausbildungsplanung, Durchführung der Ausbildung
3.1 X Rechtliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung
3.2 X Rechtliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung
4 X Einsatz weiterer Mitarbeiter
5.1 X Aufnahme von Lehrlingen
5.2 X Aufnahme von Lehrlingen
6.1 X Rechtliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung
6.2 X Rechtliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung
6.3 X Rechtliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung
7 X X
8.1 X Probezeit
Psychologie: Die Aufgaben des Ausbilders
Recht: Aufgaben des Ausbilders
8.2 X Auflösung während der Probezeit
9 X X
Psychologie: Kommunikation
Methoden: Feedback geben
10.1 X Vor- und Abschlussarbeiten, Überstunden
10.2 X Vor- und Abschlussarbeiten, Überstunden
11.1 X Berufsschule und Arbeitszeit
11.2 X Berufsschule und Arbeitszeit
11.3 X Pflegefreistellung
11.4 X Berufsschule und Arbeitszeit
12.1 X
Vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten –
Entlassung
12.2 X Einvernehmliche Auflösung
12.3 X Außerordentliche Auflösung
13 X X
Psychologie: Kommunikation
Methoden: Feedback geben
14.1 X Führung und Motivation
14.2 X Pubertät
15.1 X Ende der Lehrzeit
15.2 X Ende der Lehrzeit
15.3 X Ende der Lehrzeit
15.4 X Ende der Lehrzeit
15.5 X Ende der Lehrzeit
16.1 X Führung und Motivation
16.2 X Lehrlingsausbildung – Ziele und Auftrag
3
ÜBUNGSAUFGABEN
ÜBUNGSAUFGABEN
Grundstory
Sie arbeiten in der Personalabteilung der Firma Regalmax GmbH. Die Firma
produziert und handelt mit Regalsystemen für Logistikfirmen, aber auch für
Privatkunden. Insgesamt beschäftigt die Firma 103 Mitarbeiter. Bis jetzt gab es
keine Lehrlinge.
Der Chef (handelsrechtlicher Geschäftsführer) möchte jetzt jungen Leuten
eine Chance bieten. Nachdem Sie vor 2 Wochen Ihren Ausbilderkurs mit Fachgespräch
im WIFI erfolgreich bestanden haben, beauftragt Ihr Chef Sie, drei
Lehrlinge aufzunehmen, da er selbst keine Vorkenntnisse im Bereich „Lehrlinge“
hat. Sie sollen außerdem die notwendigen Dinge vorbereiten, um Lehrlinge
ausbilden zu dürfen.
Das sind die Lehrlinge, die Sie aufnehmen werden:
Leo schließt mit diesem Schuljahr seine Schulpflicht im Poly ab. Er ist 15
Jahre alt und wohnt bei seinen beiden Eltern.
Samira war zwei Jahre in einer Fachschule für wirtschaftliche Berufe. Sie hat
somit die 10. Schulstufe positiv beendet, wenn sie bei Ihnen im Unternehmen
ihre Lehre beginnt, und möchte eine Lehre mit Matura machen. Sie ist
16 Jahre alt und wohnt bei ihrer alleinerziehenden Mutter.
Dejan hat in Bosnien eine vierjährige technische Schule besucht und negativ
abgeschlossen. Er ist 22 Jahre alt, wohnt seit 3 Jahren in Österreich und
besitzt die bosnische Staatsbürgerschaft. Er lebt mit seinen beiden Eltern
zusammen und möchte einen modularen Lehrberuf machen.
Zusätzliche Informationen:
Leo und Samira sollen am 1.9.2021 mit der Lehre beginnen. Sie werden in
der Produktion arbeiten. Für diesen Betriebsteil ist der Kollektivvertrag für
das Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe anzuwenden. Es handelt sich
um den Lehrberuf „Metallbearbeitung“.
4
ÜBUNGSAUFGABEN
Hier finden Sie den Kollektivvertrag:
Kollektivvertrag für das Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe
http://link.wifi.at/abta001
Auszug
siehe Anhang,
Seite 19
Dejan soll am 1.10.2021 mit der Lehre beginnen. Er wird im Handel arbeiten.
Für diesen Betriebsteil ist der Kollektivvertrag für Angestellte im Handel
anzuwenden.
Hier finden Sie den Kollektivvertrag:
Kollektivvertrag für Angestellte im Handel
http://link.wifi.at/abta002
Auszug
siehe Anhang,
Seite 25
Die Öffnungszeiten im Handel sind Montag-Samstag von 9.00-18.00 Uhr. Es
handelt sich um den Lehrberuf „Einzelhandel mit Schwerpunkt Eisen- und
Hartwaren“.
Die reguläre Arbeitszeit von Samira und Leo ist:
Montag-Donnerstag 7.30-12.30 und 13.00-16.15 Uhr
Freitag von 7.30-13.00 Uhr (38,5 Stunden pro Woche)
Die reguläre Arbeitszeit von Dejan ist Montag von 12.30-18.00 Uhr sowie
Dienstag bis Freitag von 9.00-18.00 (Mittagspause von 45 Minuten). Die
wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.
5
ÜBUNGSAUFGABEN
Übungsaufgabe 1
1.1
Organisieren Sie die Ausbildungsvorschriften für diese Lehrberufe.
Hier finden Sie das Dokument für den Einzelhandel:
Auszug
siehe Anhang,
Seite 29
Ausbildungsvorschriften für den Einzelhandel
http://link.wifi.at/abta003
Hier finden Sie das Dokument für die Metallbearbeitung:
Ausbildungsvorschriften für die Metallbearbeitung
http://link.wifi.at/abta004
Lesen Sie die Ausbildungsvorschriften durch. Verschaffen Sie sich einen Überblick
über die wesentlichen Inhalte. Notieren Sie Fragen und Unklarheiten, die
Ihnen beim Durchlesen aufgefallen sind.
1.2
Sie klären die Rollen: Wer ist bei der Regalmax GmbH der Ausbilder, der Lehrberechtigte
und wieviele Personen benötigen Sie insgesamt für die Lehrlingsausbildung?
Gibt es Zusätzliches zu bedenken? Wenn ja, was?
6
ÜBUNGSAUFGABEN
Übungsaufgabe 2
2.1
Erstellen Sie auf Basis des Berufsbildes für jeden Lehrling einen Ausschnitt aus
dem Ausbildungsplan. Dieser soll Folgendes beinhalten:
Die Berufsbildpositionen, auf die Sie sich beziehen
6 SMART formulierte Feinziele pro Lehrling
Überlegen Sie die jeweils passende Vermittlungsmethode
Berufsbildposition SMARTes Feinziel Vermittlungsmethode
1.5.1 Der Lehrling kann die
Grundlagen des Datenschutzes
erklären und
selbständig im Kundengespräch
anwenden.
– Erklären
– Rollenspiel
– Auftragsmethode
– Reflexion
Hinweis:
Diese Darstellung ist ein Auszug aus dem Ausbildungsplan. Sie können diesen selbstverständlich um
diverse Spalten und Informationen erweitern. Beispiele: „vermittelt am“, „vermittelt durch“, „Unterschrift
Ausbilder“, „Unterschrift Lehrling“, „überprüft am“, „Methode der Überprüfung“, „Bemerkung“, „Unterschrift
Ausbilder“, „Unterschrift Lehrling“.
7
ÜBUNGSAUFGABEN
Übungsaufgabe 3
3.1
Beantragen Sie den Feststellungsbescheid für den Bereich „Metallbearbeitung“.
Hier finden Sie den Link:
Formular
siehe Anhang,
Seite 33
WKO – Antrag auf Feststellungsbescheid
http://link.wifi.at/abta005
Füllen Sie das Formular aus. Treffen Sie bei allen Feldern, zu denen Sie keine
Informationen aus der Grundstory haben, eine Annahme.
Notieren Sie Fragen und Unklarheiten.
3.2
Im Zuge der Überprüfung durch die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer
kommt es zu einem Problem bei den Lehrlingen in der Produktion. Den Bereich
„MAG Schweißen“ gibt es in der Firma nicht. Sie befürchten, dass die
beiden die gewünschte Lehre nicht machen können. Sie überlegen, was Sie tun
können. Dabei fällt Ihnen ein, einen Ausbildungsverbund zu machen. Nehmen
Sie das Muster für den Ausbildungsverbund zur Hand und füllen Sie das Dokument
aus. Treffen Sie bei allen Feldern, zu denen Sie keine Informationen aus
der Grundstory haben, eine Annahme. Notieren Sie Fragen und Unklarheiten.
Formular
siehe Anhang,
Seite 34
WKO – Antrag Ausbildungsverbund
http://link.wifi.at/abta006
Einen Partnerbetrieb aus Ihrer Umgebung können Sie hier suchen:
WKO – Firmen A-Z
http://link.wifi.at/abta007
Einen passenden WIFI-Kurs finden Sie unter www.wifi.at
8
ÜBUNGSAUFGABEN
Übungsaufgabe 4
Beziehen Sie sich auf Übungsaufgabe 3.2 und notieren Sie, was Ihnen bei der
Auswahl Ihres Partnerbetriebes wichtig ist.
Übungsaufgabe 5
5.1
Erstellen Sie ein konkretes Recruitingkonzept unter folgenden Aspekten:
Über welche Kanäle werden Sie Ihre freien Lehrstellen kommunizieren?
Wie werden Sie vorgehen, um aus den eingegangenen Bewerbungen den
für Sie passenden Kandidaten zu finden? Beschreiben Sie Ihren Recruitingprozess
sowie die ausgewählten Methoden und begründen Sie Ihre Entscheidungen.
Stellen Sie dar, wie Sie das Vorstellungsgespräch konkret gestalten.
5.2
Erstellen Sie ein Konzept für das Onboarding Ihrer Lehrlinge – worauf achten
Sie bei der Vorbereitung des ersten Lehrtages und wie gestalten Sie diesen?
9
ÜBUNGSAUFGABEN
Übungsaufgabe 6
6.1
Überprüfen Sie bei allen drei Lehrlingen: Können irgendwelche Zeiten auf die
Lehrzeit angerechnet werden? Begründen Sie Ihre Entscheidungen.
6.2
Füllen Sie für Dejan und Leo den Lehrvertrag aus. Treffen Sie bei allen Feldern,
zu denen Sie keine Informationen aus der Grundstory haben, eine Annahme.
Hier finden Sie das Lehrvertragsmuster:
Auszug
siehe Anhang,
Seite 36
WKO – Lehrvertragsanmeldung
http://link.wifi.at/abta008
Achtung!
Leo überlegt, eine Doppellehre zu machen und zusätzlich den Beruf des
Spenglers zu erlernen (Gewerbeberechtigung der Regalmax GmbH liegt vor).
Berücksichtigen Sie diesen Wunsch bei der Erstellung seines Lehrvertrages.
Notieren Sie außerdem für beide Lehrverträge offene Punkte, Fragen oder Unklarheiten.
10
ÜBUNGSAUFGABEN
Übungsaufgabe 7
7.1
Sie planen einen Workshop für Ihre Abteilungsleiterinnen, um sie auf die Ausbildung
der Lehrlinge vorzubereiten. Erarbeiten Sie Ihre generellen Aufgaben
als Ausbilder und listen Sie diese aus rechtlicher Perspektive als Basis für den
Workshop auf. Erarbeiten Sie zusätzlich die Pflichten des Lehrberechtigten und
des Lehrlings.
7.2
Sie planen einen Workshop für Ihre Abteilungsleiterinnen, um sie auf die Ausbildung
der Lehrlinge vorzubereiten. Erarbeiten Sie Ihre generellen Aufgaben
als Ausbilder und listen Sie diese aus psychologischer Perspektive als Basis für
den Workshop auf. Überlegen Sie zusätzlich, was Sie im Alltag tatsächlich mit
dem Lehrling machen und wofür Sie in der Regalmax GmbH rund um die Ausbildung
zuständig sein könnten.
Übungsaufgabe 8
Bei Leo gibt es in den ersten Wochen bereits einige Schwierigkeiten. Er kommt
immer sehr knapp in die Firma. Meist geht es sich aus. Er war aber schon ein
paar Mal 2-4 Minuten zu spät. Es kommt immer wieder vor, dass er für 15-20
Minuten am WC verschwindet. Sie vermuten, dass er mit dem Handy spielt. In
der letzten Woche hat die Qualität seiner Arbeit und die Motivation merklich
nachgelassen.
Damit Sie für den nächsten Vorfall gut vorbereitet sind, spielen Sie als Gedankenexperiment
die Auflösung des Lehrverhältnisses in der Probezeit einmal
durch.
11
ÜBUNGSAUFGABEN
8.1
Was müssen Sie dabei beachten? Schreiben Sie die wesentlichen Punkte auf.
8.2
Leo ist in einer lehrgangsmäßig geführten Berufsschule (Dauer: 10 Wochen).
Der Unterricht hat am 29.9.2021 begonnen. Wann ist der letzte Tag (= Datum),
an dem Sie das Lehrverhältnis in der Probezeit auflösen können?
Übungsaufgabe 9
Sie bereiten sich auf das Auflösungsgespräch mit Leo aufgrund der Situation in
Aufgabenstellung 8 vor.
Notieren Sie konkret, was Sie Leo sagen werden – bedenken Sie dabei die
Inhalte zum Thema „Feedback geben“. Erstellen Sie dann einen Gesprächsleitfaden.
Übungsaufgabe 10
In der Kalenderwoche 4 haben Sie einen sehr hohen Arbeitsaufwand. Die beiden
Lehrlinge Samira und Dejan sollen mithelfen.
Ihr Chef sagt Ihnen: „Die Lehrlinge in der Produktion sollen von Montag bis
Donnerstag jeweils 2 Stunden länger bleiben. Der Lehrling im Handel soll von
Donnerstag bis Samstag so lange wie möglich eingesetzt werden.“
12
ÜBUNGSAUFGABEN
10.1
Mit welcher Einteilung können Sie die Vorgaben vom Chef am besten umsetzen?
Beachten Sie dabei die arbeitsrechtlichen Beschränkungen.
10.2
Welche Konsequenzen hat Ihre Einteilung hinsichtlich der Entlohnung?
Übungsaufgabe 11
Leo besucht eine lehrgangsmäßig geführte Berufsschule. Dejan besucht eine
Jahresberufsschule. Es stellen sich Fragen zum Ausfall einzelner Unterrichtsstunden.
11.1
Leo ist von Mitte Oktober bis Mitte Dezember in der 50 km entfernten Berufsschule.
Annahme: Der 7.12. fällt auf einen Montag und ist schulfrei.
Muss der Lehrling an dem Tag in den Betrieb kommen?
Begründen Sie Ihre Entscheidung.
11.2
Annahme: Ihre rechtliche Analyse hat ergeben, dass Leo in den Betrieb kommen
muss.
Unter welchen Voraussetzungen kann Leo trotzdem zu Hause bleiben?
Was ist dafür notwendig?
13
ÜBUNGSAUFGABEN
11.3
Wie wäre die Situation zu lösen, wenn Leo sagt, er braucht am Montag frei?
Seine Mutter hat sich den linken Arm gebrochen und kann daher für die Familie
nicht kochen. Sie kann wegen starker Schmerzen auch sonst keine Besorgungen
erledigen.
Hat Leo Anspruch auf Pflegefreistellung?
Begründen Sie Ihre Entscheidung.
11.4
Dejan hat an folgenden Tagen Unterricht in der Berufsschule:
– Dienstag von 7.25-12.40 Uhr und Donnerstag von 12.45-18 Uhr.
– Am Dienstag fallen die ersten beiden Einheiten (7.25-9.05 Uhr) aus.
– Am Donnerstag fallen die 10., 11. und 12. Einheit aus (15.15-18.00 Uhr).
– Die Wegstrecke vom Wohnort zur Berufsschule beträgt ca. 30 Minuten.
– Die Wegstrecke zwischen Schule und Betrieb beträgt ca. 30 Minuten.
Muss er am Dienstag und/oder Donnerstag statt den ausgefallenen Unterrichtseinheiten
in den Betrieb kommen?
Begründen Sie Ihre Entscheidung.
Übungsaufgabe 12
Beim Stammtisch hat Ihr Chef gehört, dass man Lehrlinge bis zum Ende der
Lehrzeit behalten muss. Er kommt zu Ihnen, weil er verunsichert ist. Er möchte
wissen, ob man einen Lehrling nach 7 Monaten im Betrieb „loswerden kann“.
Damit Ihr Chef Sie besser versteht, „spielen“ Sie bei allen drei Lehrlingen eine
Auflösungssituation durch. Dann sieht er genau, welche Möglichkeiten es gibt.
Derzeit ist das nur ein Gedankenexperiment – eine Auflösung der Lehrverhältnisse
erfolgt noch nicht.
14
ÜBUNGSAUFGABEN
12.1
Leo hat bereits in der Vergangenheit Schwierigkeiten gemacht. Nachmittags war
es ganz schlimm. Da wollte Leo seine Arbeit nicht mehr fertig machen. Er sagt:
„Die Vorgaben vom Ausbilder nerven.“ Er ist zwei Stunden vor Dienstschluss
einfach nach Hause gegangen.
Unter welchen Voraussetzungen wäre eine Entlassung (vorzeitige Auflösung
durch den Lehrberechtigten) möglich?
Formular
siehe Anhang,
Seite 39
12.2
Unter welchen konkreten Voraussetzungen wäre eine einvernehmliche Auflösung
bei Samira möglich?
12.3
Welche konkreten Schritte wären notwendig, um bei Dejan eine außerordentliche
Auflösung durchzuführen?
Was könnte Dejan gegen die Auflösung unternehmen?
Übungsaufgabe 13
13.1
Erstellen Sie für das Szenario aus Aufgabe 12.1 einen Gesprächsleitfaden.
Schreiben Sie auf, was Sie konkret zu Leo sagen werden. Beachten Sie dabei
die Inhalte zum Thema „Feedback geben“.
15
ÜBUNGSAUFGABEN
13.2
Sie haben den Eindruck, dass Sie Samira deutlich milder beurteilen als alle
anderen Lehrlinge. Darum würde es Ihnen auch so schwer fallen, der einvernehmlichen
Auflösung zuzustimmen. Reflektieren Sie, welche Beurteilungsfehler
Sie kennen und notieren Sie diese.
13.3
Aus Ihrer Sicht ist die außerordentliche Auflösung von Dejan nicht nötig. Sie
sind mit seiner Arbeit und seiner Entwicklung sehr zufrieden.
Sie nützen diese Gelegenheit, um sich Gedanken darüber zu machen, wie Sie
Jugendliche während der Lehrzeit aus einem Motivationstief begleiten können.
Notieren Sie dazu ganz konkrete Argumente und Maßnahmen.
Übungsaufgabe 14
14.1
Gemeinsam mit Ihrem Chef kommen Sie zu dem Schluss, dass der richtige Umgang
mit jungen Mitarbeitern in Ausbildung von großer Bedeutung ist. Daher
überlegen Sie gemeinsam, was Sie in Hinblick auf den richtigen Führungsstil
bedenken sollen.
Fassen Sie die Ausprägungen der in den Unterlagen dargestellten Führungsstile
mit den entsprechenden Vor- und Nachteilen zusammen.
14.2
Im Zuge des gemeinsamen Austauschs bemerken Sie, dass Sie wenig Kenntnis
16
ÜBUNGSAUFGABEN
über das Thema „Pubertät“ haben. Machen Sie sich schlau und erstellen Sie
eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten zum Thema „Pubertät“.
Übungsaufgabe 15
15.1
Berechnen Sie für alle drei Lehrlinge das reguläre Lehrzeitende. Beziehen Sie
sich dabei auf die Angaben in der Grundstory.
15.2
Leo tritt nicht zur Lehrabschlussprüfung an. Sie möchten ihn nicht übernehmen.
Leo nimmt die Behaltezeit in Anspruch.
– Wie lange dauert diese Zeit?
– Was ist der frühestmögliche letzte Arbeitstag von Leo?
– Wie wird Leo in dieser Zeit eingestuft und entlohnt?
15.3
Samira möchte schon vor dem Ende der Lehrzeit die Prüfung machen.
Wann kann sie sich dafür anmelden und wann kann sie die Prüfung frühestens
machen?
15.4
Samira besteht in der Kalenderwoche 26 am Mittwoch die Prüfung.
Wann endet ihr Lehrvertrag?
17
ÜBUNGSAUFGABEN
15.5
Dejan tritt 3 Wochen vor Lehrzeitende zur Prüfung an und fällt durch.
6 Wochen nach Ende der Lehrzeit tritt er neuerlich an und kommt durch.
Er nimmt die Behaltezeit in Anspruch.
Welche Besonderheiten müssen Sie aufgrund dieser Situation beachten?
Übungsaufgabe 16
Das Thema Aus- und Weiterbildung ist Ihnen sehr wichtig. Sie planen den Trainingskalender
für das kommende Jahr.
16.1
Sie haben sich vorgenommen, eine interne Weiterbildung für Ihre Kollegen und
Kolleginnen zum Thema „Ausbildung unserer Lehrlinge“ aufzusetzen. Ein für
Sie wichtiges Thema ist die Motivation der Lehrlinge. Sie planen Ihre Präsentation
und sammeln alles, was Ihnen zu diesem Thema wichtig erscheint.
16.2
Ihre ersten Lehrlinge werden bald die Lehre abschließen. Sie bereiten sich darauf
vor, ihnen die Optionen nach der Lehrabschlussprüfung vorzustellen. Listen
Sie alle Möglichkeiten der fachlichen und persönlichen Weiterentwicklung
auf, die Sie ihnen nach der positiv abgelegten Lehrabschlussprüfung anbieten
können.
18
ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
ANHANG
Kollektivvertrag für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe
(Auszug)
Stand: 1. Jänner 2020
…
IV. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
1. Alle Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag entstehen mit der Arbeitsaufnahme.
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche
überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner
ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden.
Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit
einseitig auflösen (§15 BAG).
Weiterverwendungszeit
8. Lehrlinge sind nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit 6 Monate weiter zu verwenden. § 18 Abs. 2 und 3
BAG sind anwendbar.
9. Konnte der Arbeitnehmer während der Weiterverwendungszeit aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, nicht zur
Lehrabschlussprüfung antreten, ist der Arbeitnehmer bis zum erstanberaumten Termin der Lehrabschlussprüfung im
erlernten Beruf weiter zu verwenden. Die Weiterverwendungszeit beträgt maximal 6 Monate ab Ende der Lehrzeit.
…
VI. Arbeitszeit
Wöchentliche Arbeitszeit
1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden.
Tägliche Arbeitszeit
9. Die tägliche Arbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
festzusetzen.
10. Mitgebrachte Speisen können während der Arbeitszeit ohne Beeinträchtigung der Arbeit eingenommen werden.
11. Zum Reinigen des Arbeitsplatzes bzw. der Maschinen ist die erforderliche Zeit einzuräumen. Diese fällt in die
Arbeitszeit.
12. Das Reinigen der Werkstätten wird von hierfür bestimmten Arbeitnehmern vorgenommen. Lehrlinge dürfen nur zu
solchen betriebsnotwendigen Reinigungsarbeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar
sind.
Pausen
14a. Werden Überstunden geleistet, so ist nach Ende der achten und vor Beginn der elften Arbeitsstunde eine bezahlte
Pause von mindestens zehn Minuten zu gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. Innerbetrieblich bereits
bestehende gleichwertige oder günstigere Regelungen – aus welchem Titel auch immer – sind auf diese Pause anzurechnen.
Kein Anspruch auf diese Pausen besteht, wenn die nach der zehnten Stunde zu erbringende Arbeitsleistung
voraussichtlich nicht länger als 60 Minuten dauert.
…
19
ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
Verteilung der Normalarbeitszeit
16. Die Wochenarbeitszeit ist nach Möglichkeit gleichmäßig auf 5 Tage zu verteilen. Im Falle einer 6-Tage-Woche soll
die Arbeitszeit bei einschichtiger Arbeitsweise an Samstagen um 12 Uhr enden.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tage, auf bis zu 10
Stunden ausgedehnt werden. Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen.
Wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erfordern, kann die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von
höchstens 9 Wochen so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende Normalarbeitszeit nicht
überschreitet.
Die Einführung derartiger Regelungen bzw. der „gleitenden Arbeitszeit“ bleibt einer Betriebsvereinbarung im Sinne des
Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. einer Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern vorbehalten.
Verteilung der Normalarbeitszeit – Modell 10/36
Kollektivvertrag für
Arbeiter im Eisenund
Metallverarbeitenden
Gewerbe,
Auszug aus dem
Gesetzestext
16a. Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 8 Wochen kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden
ausgedehnt werden, wenn die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb dieses Zeitraums 36 Stunden
nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 50 Stunden nicht überschreiten. Bei einem
Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden,
wenn die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb dieses Zeitraums 36 Stunden nicht überschreitet.
Die Normalarbeitszeit darf dabei in einzelnen Wochen 48 Stunden nicht überschreiten.
Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den gesamten Durchrechnungszeitraum spätestens 14 Tage vor Beginn
festzulegen.
Die Wochenarbeitszeit ist dabei auf maximal fünf Arbeitstage pro Woche aufzuteilen.
Ein Abgehen von der vereinbarten Lage der Arbeitszeit ist jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich, wenn dies
aus betrieblichen Gründen notwendig ist oder im Interesse des Arbeitnehmers liegt.
Die Verteilung der Normalarbeitszeit darf nicht auf Stunden fallen, für die ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt.
Guthaben an Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraums ist mit einem Zuschlag von 50 % zur Auszahlung
zu bringen.
Auf Wunsch des Arbeitnehmers gebührt anstelle der Bezahlung Zeitausgleich mit einem Zuschlag von 50 %. Die Lage
des Zeitausgleichs ist zu vereinbaren und hat tunlichst in ganzen Tagen bzw. in Verbindung mit einer wöchentlichen
Ruhezeit zu erfolgen.
Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers gebührt unabhängig von der Beendigungsart ebenfalls ein Zuschlag von 50 % auf
das zu diesem Zeitpunkt bestehende Guthaben an Normalarbeitszeit.
Für die von diesem Arbeitszeitmodell betroffenen Arbeitnehmer ist ein Zeitkonto zu führen und sind die Plus- und
Minusstunden am Lohnzettel auszuweisen. Während der Laufzeit dieses Arbeitszeitmodells gebührt für den gesamten
Durchrechnungszeitraum der ungekürzte Monatslohn.
Die Einführung derartiger Regelungen bleibt einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw.
(bei Nichtvorhandensein eines Betriebsrats) einer schriftlichen Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern vorbehalten.
Die Kombination dieses Arbeitszeitmodells mit anderen flexiblen Arbeitszeitmodellen und Schichtarbeit ist nicht zulässig.
Durch dieses Arbeitszeitmodell entstehen keine Teilzeitbeschäftigungen.
Einarbeiten
17. Die Arbeitszeit kann in Verbindung mit Feiertagen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder in Betrieben, wo kein
Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit den betroffenen Arbeitnehmern verlegt werden. Ein Einarbeitungszeitraum
von über 7, jedoch höchstens 52 Wochen, kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, sofern grundsätzlich die
einzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen oder Tage des Einarbeitungszeitraumes verteilt wird.
Durch Einarbeiten im Sinne dieser Bestimmung darf die betriebliche Normalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit 45
Stunden nicht übersteigen bzw. in jenen Fällen, in denen die Normalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit 40 Stunden
in der Arbeitswoche übersteigt, um höchstens 5 Stunden verlängert werden. Ausschließlich in Betrieben, in denen kein
Betriebsrat besteht, kann an Stelle der Betriebsvereinbarung eine schriftliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern
abgeschlossen werden.
20
ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
Diese ist nur gültig, wenn über die Bedingungen der vorstehenden Absätze hinaus Ausmaß und genaue Lage der Einarbeitungszeit
und die eingearbeiteten Tage im Vorhinein festgelegt sind. Einarbeiten an sonst arbeitsfreien Tagen ist bei
Einarbeitungszeiträumen über 7 Wochen unzulässig.
Endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte
Zeit die entsprechende Überstundenvergütung.
Durchrechenbare Arbeitszeit
18. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann insbesondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur Einarbeitung
in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür ein Zeitausgleich in ganzen Tagen
erfolgt. Dieser Zeitausgleich hat innerhalb von 13 Wochen zu erfolgen. Der 13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn
der betrieblichen Regelung, ansonsten ab Beendigung des vorangegangenen Zeitraumes. Dieser Zeitraum kann
bis zu 52 Wochen erstreckt werden.
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu
erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes
der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20
AZG nicht möglich, kann er in die nächste Verrechnungsperiode gemäß Abschnitt XV vorgetragen werden. Ist die Lage
des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht für Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich.
Wird der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht möglich, ist mit Ablauf des vereinbarten
Zeitraumes die über 38,5 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu bezahlen. Dasselbe gilt bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inanspruchnahme des Zeitausgleiches.
Bandbreite
19. Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt
die nach Pkt. 1 geltende Normalarbeitszeit nicht überschreitet.
Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und 37 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite).
Ein Unterschreiten der 37 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von
ganzen Arbeitstagen erfolgt. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat
errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Der Durchrechnungszeitraum kann bis zu 52 Wochen
erstreckt werden.
Kollektivvertrag für
Arbeiter im Eisenund
Metallverarbeitenden
Gewerbe,
Auszug aus dem
Gesetzestext
Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den gesamten Durchrechnungszeitraum spätestens eine Woche vor Beginn
festzulegen. Eine Ausnahme ist für jenen Zeitausgleich möglich, der in ganzen Tagen unter sinngemäßer Anwendung
des Pkt. 18 erfolgt.
Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der ungekürzte Monatslohn. Bei Akkordarbeit (Abschnitt XII) und
Prämienarbeit (Abschnitt XIII) ist eine Vereinbarung zu treffen, die ein Schwanken des Verdienstes durch die Bandbreite
möglichst vermeidet. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gebührt der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst
auf Basis der durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden pro Woche).
Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z. B. Zulagen, Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet.
Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung
ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit
zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen der Stundenverdienst (Abschnitt X).
Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit
zu viel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund
vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.
Erweiterte Bandbreite
19a Erweiterte Bandbreite
1. Anstelle der Pkte.16 (ausgenommen erster Absatz),16a, 17 bis 19 und 21 kann eine erweiterte Bandbreite im Sinne
dieses Abschnittes vereinbart werden.
Während des Durchrechnungszeitraumes kann Mehrarbeit gemäß Abschnitt VI a des Kollektivvertrages für das eisenund
metallverarbeitende Gewerbe vom 2.12.2019 nicht angewendet werden.
Die Regelungen dieses Abschnittes gelten nur für die Dauer des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes.
Die erweiterte Bandbreite kann mit den betroffenen Arbeitnehmern nur schriftlich vereinbart werden. In Betrieben,
in denen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Regelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung erfolgen.
21
ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wochenarbeitszeit innerhalb
eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche
Normalarbeitszeit nicht überschreitet.
2. Durchrechnungszeitraum und Bandbreite
Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unregelmäßig so verteilt
werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 38,5 Stunden pro Woche nicht überschreitet.
Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten. Ein Unterschreiten
der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt.
3. Zeitzuschlag
Für Wochenstunden nach der 40. Stunde bis einschließlich der 45. Stunde gebührt ein Zeitzuschlag von 25 %.
Aus den Zuschlägen entstandene Zeitguthaben sind in ganzen Tagen auszugleichen, ausgenommen Reststunden im
Ausmaß von weniger als einem Arbeitstag.
4. Lage der Normalarbeitszeit
Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit festgelegt und
wie der Zeitausgleich in Anspruch genommen wird.
Kollektivvertrag für
Arbeiter im Eisenund
Metallverarbeitenden
Gewerbe,
Auszug aus dem
Gesetzestext
14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu
diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit
ersichtlich sind.
Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den gesamten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens 2
Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche entsprechend der Grundvereinbarung festzulegen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen
im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs. 2 AZG hinsichtlich der
Ablehnungsmöglichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar.
Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitausgleich nicht von vornherein feststeht, darf die Zahl der Guthabenstunden
inkl. der Zeitzuschläge die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Über die zurückgelegte Normalarbeitszeit
ist ein Zeitkonto zu führen, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Abrechnung zu übermitteln ist.
In Betrieben, die witterungsbedingt saisonmäßig arbeiten, gilt die Höchstgrenze von 80 Stunden für Zeitguthaben nicht,
wenn vereinbart wird, dass die Zeitguthaben in der toten Saison verbraucht werden.
5. Verbrauch der Zeitguthaben
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, so kann vereinbart werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer
den Verbrauchszeitpunkt für jeweils die Hälfte der Guthabenstunden und Zeitzuschläge einseitig festlegen. Ist
dies nicht vereinbart, hat der Arbeitnehmer das Recht, für je 3 Monate nach einer Vorankündigungszeit von 4 Wochen,
den Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben im Ausmaß von 24 Stunden einseitig zu bestimmen. Der Verbrauchszeitpunkt
der vom einseitigen Antrittsrecht nicht erfassten Zeitguthaben ist einvernehmlich festzulegen.
6. Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraumes
Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist
von einem Monat durchzuführen. Die Vereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt
des Zeitausgleiches jedenfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitraumes festzulegen. Ist der Arbeitnehmer zum
Verbrauchszeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gelegenen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert,
verlängert sich die Frist um diesen Zeitraum.
Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben (Grundstunden und Zeitzuschlag) als Überstunden mit 50 % abzurechnen.
7. Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsverhältnisses
Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden
des Arbeitnehmers, der Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem
Stundenverdienst, in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung (Z 6).
Die Vereinbarung kann vorsehen, dass sich für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung die
Kündigungsfrist um den nicht verbrauchbaren offenen Zeitausgleich verlängert.
Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer im Falle der Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers und des unbegründeten
vorzeitigen Austrittes zurückzuzahlen.
8. Verdienstregelung
Die erweiterte Bandbreite ist nur wirksam, wenn während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes für jeden vollen
Kalendermonat der bis zur Vereinbarung der erweiterten Bandbreite gebührende Monatslohn ungekürzt weiterbezahlt
22
ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
wird.
Regelmäßig angefallene Montagezulagen und Wegzeitvergütungen sind mit dem Durchschnittsbetrag einzubeziehen.
Regelmäßigkeit liegt vor, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (bzw. 3 Monaten oder Kalendervierteljahr)
vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes durch mindestens 7 Wochen geleistet wurden. Die übrigen Entgeltteile sind
im Folgemonat nach den tatsächlich erbrachten Leistungen abzurechnen.
Bei leistungsbezogenen Entgelten (Akkord, Prämie usw.) ist eine Regelung zu treffen, die ein Schwanken des Verdienstes
durch die erweiterte Bandbreite möglichst vermeidet.
…
20. Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann gemäß § 11 Abs. 2 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz
auf die einzelnen Werktage, abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes über die tägliche
Arbeitszeit der Jugendlichen, aufgeteilt werden. Bei Anwendung der Pkte. 16 bis 19 sind die Vorschriften über die
Mindestruhezeit nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes
sowie des Arbeitsruhegesetzes zu beachten. Die tägliche Arbeitszeit jugendlicher Arbeitnehmer darf jedoch
auch in diesen Fällen keinesfalls 9 Stunden überschreiten.
IX. Entlohnung
6. Lehrlingsentschädigung
Mindestsätze pro Monat:
1. Lehrjahr .......... € 691,88
2. Lehrjahr .......... € 871,25
3. Lehrjahr .......... € 1.148,00
4. Lehrjahr .......... € 1.527,25
Kollektivvertrag für
Arbeiter im Eisenund
Metallverarbeitenden
Gewerbe,
Auszug aus dem
Gesetzestext
Diese Sätze gelten für Lehrlinge ohne Kost und Quartier. Bei Lehrlingsentschädigungen mit Kost und Quartier sind die
derzeit geltenden Sätze im entsprechenden Verhältnis in den Landesinnungen anzupassen.
Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind,
in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr nur die Lehrlingsentschädigung in
Höhe des abgelaufenen Lehrjahres.
Schafft ein Lehrling in dem auf das vorgesehene Berufsschuljahr folgenden Lehrjahr die Aufstiegsprüfung für das mit
dem Lehrjahr korrespondierende Berufsschuljahr, gebührt ihm ab der auf den erfolgreichen Prüfungsabschluss folgenden
Lohnperiode wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung.
Prämie für Lehrabschlussprüfung
Der Lehrling erhält aus Anlass der bestandenen Lehrabschlussprüfung eine einmalige Prämie in der Höhe von € 200,-,
wenn er die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg bestanden hat und eine einmalige Prämie in der Höhe von € 250,-,
wenn er die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung bestanden hat.
Wird dem Unternehmen die Förderung wegen eines in der Richtlinie genannten Ausschlussgrundes (z. B. schwerwiegende
Übertretung des Berufsausbildungsgesetzes) nicht bezahlt, hat der Lehrling dennoch Anspruch auf die Erfolgsprämie.
Bei einer erheblichen Reduktion der Förderung im Sinne der Richtlinie zu § 19c des Berufsausbildungsgesetzes reduzieren
sich die Prämien entsprechend.
Internatskosten
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim
zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen, an das
Internat zu überweisen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht,
mindestens 60 % seiner Lehrlingsentschädigung verbleiben, sofern sich nicht aus gesetzlichen Regelungen ein höherer
Anspruch ergibt.
Fahrtkostenersatz zu den Berufsschulinternaten (Schülerheimen)
Die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, die Lehrlingen durch die Anreise
zur bzw. Abreise von der in Internatsform geführten Berufsschule bis zu einmal pro Kalenderwoche nachweislich entstehen,
sind vom Lehrberechtigten zu ersetzen und werden fällig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Anspruch auf Fahrtkostenersatz besteht nur dann, wenn sowohl ein Anspruch auf Familienbeihilfe als auch ein
Anspruch auf öffentliche Förderungen für derartige Fahrtkosten besteht.
23
ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
Öffentliche Förderungen für derartige Fahrtkosten sind vom Lehrling in Anspruch zu nehmen und vermindern entsprechend
die Höhe des Fahrkostenersatzes.
Auf Verlangen des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin sind entsprechende Belege der tatsächlich aufgewendeten Fahrtkosten
des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels und der Nachweis des Bezuges der öffentlichen Förderung vorzulegen.
6a. Berufsausbildung gem. § 8b BAG i.d.F. BGBl I 32/2018
Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl I 32/2018 werden für die Bemessung der
Höhe der Lehrlingsentschädigung die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile
von Monaten gebührt für das ganze Monat die höhere Lehrlingsentschädigung.
Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der Lehrlingsentschädigung zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert,
bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung eines höheren Lehrjahres ergibt.
Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG i.d.F. BGBl I 32/2018 gebührt
die Ausbildungsentschädigung in folgender Höhe:
Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG i.d.F. BGBl I 32/2018 - Mindestsätze pro Monat:
Kollektivvertrag für
Arbeiter im Eisenund
Metallverarbeitenden
Gewerbe,
Auszug aus dem
Gesetzestext
1. Ausbildungsjahr .......... € 691,88
2. Ausbildungsjahr .......... € 751,67
3. Ausbildungsjahr .......... € 811,46
4. Ausbildungsjahr .......... € 1.148,00
5. Ausbildungsjahr .......... € 1.148,00
Anrechnung einer Berufsausbildung gem. § 8b BAG idF BGBl I 32/2018
Wird eine teilqualifizierende Lehrausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG)
erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten
Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf
die spätere Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein als die während der teilqualifizierten Lehrausbildung
zuletzt bezahlte.
24
ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (Auszug)
…
C. Arbeitszeit im Einzelhandel
2. Verkaufsstellen, die an mehr als einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden
2.1. Beschäftigung am Samstag – arbeitsfreier Samstag
Angestellte und Lehrlinge in Verkaufsstellen dürfen an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden, soweit die
jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten zulassen. In diesem Fall hat der folgende Samstag zur
Gänze arbeitsfrei zu bleiben, außer in folgenden Fällen:
Wenn die Arbeitnehmerin nach 13.00 Uhr beschäftigt wurde mit
2.1.1. Verkaufstätigkeiten, die nach den §§ 17 und 18 ARG oder einer Verordnung gemäß § 12 ARG zulässig sind,
2.1.2. Verkaufstätigkeiten an den vier Weihnachtssamstagen,
2.1.3. dem Fertigbedienen von Kunden gemäß § 8 des ÖZG 1991 (in der Fassung 2003),
2.1.4. Abschlussarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 ARG.
2.2. Ausnahmen zum arbeitsfreien Samstag
In folgenden weiteren Fällen dürfen Angestellte und Lehrlinge, die an einem Samstag nach 13.00 Uhr beschäftigt wurden,
am folgenden Samstag beschäftigt werden:
2.2.1. Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich für Samstage vereinbart ist.
2.2.2. Angestellte und Lehrlinge in Verkaufsstellen, mit Ausnahme der vier Weihnachtssamstage - lediglich an einem
Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden, gemäß C. 3. dieses Abschnittes.
2.2.3. Verkaufstätigkeiten, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 12 und/oder § 13 ARG während der Wochenendruhe
zum Stichtag 31. Dezember 1996 zugelassen sind.
2.2.4. Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung von bis zu 18 Stunden pro Woche im Rahmen einer Beschäftigung
nach § 15 h oder §15i MSchG bzw. §8 oder §8a VKG vereinbart ist.
2.3. Allgemeine Durchrechnungsbestimmung
In Betrieben mit Betriebsrat kann durch Betriebsvereinbarung, sonst durch schriftliche Einzelvereinbarung die Beschäftigung
an zwei Samstagen innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen ermöglicht werden. In diesem Fall haben die
übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.
Jene Wochen in denen eine Samstagnachmittagsbeschäftigung auf Grund dieser Bestimmung zulässig ist, bleiben bei
der Bemessung des Durchrechnungszeitraumes außer Betracht (Fortlaufhemmung).
2.4. Durchrechnungsbestimmung für Einzelhandelsunternehmen mit geringer Beschäftigtenzahl
2.4.1. In Einzelhandelsunternehmen mit nicht mehr als 25 dauernd Beschäftigten kann durch Betriebsvereinbarung
oder – in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist – durch schriftliche Einzelvereinbarung zusätzlich wahlweise
vereinbart werden:
a) dass die Arbeitnehmerin innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen an bis zu 4 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt
werden kann, wenn sie an ebenso vielen Samstagen arbeitsfrei bleibt oder,
b) dass die Arbeitnehmerin innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 4 Wochen an 3 Samstagen nach 13.00
Uhr beschäftigt werden kann, wenn innerhalb des Durchrechnungszeitraumes jeweils ein Samstag und ein Montag
arbeitsfrei bleibt oder
c) dass die Arbeitnehmerin innerhalb eines Zeitraums von 10 Wochen an 5 Samstagen beschäftigt werden kann. Abweichend
davon kann die Arbeitnehmerin an 6 Samstagen beschäftigt werden, wenn ein Montag arbeitsfrei bleibt bzw.
an 7 Samstagen beschäftigt werden, wenn zwei Montage arbeitsfrei bleiben.
25
ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
2.4.2. In jener Woche, in der der Samstag arbeitsfrei ist, ist gemäß C. dieses Abschnittes die wöchentliche Normalarbeitszeit
auf die Werktage Montag bis Freitag zu verteilen. In jener Woche, in der gemäß einer Vereinbarung auf Grund
der Bestimmung in 2.4.1 lit. b der Montag arbeitsfrei ist, ist die wöchentliche Normalarbeitszeit auf die Werktage
Dienstag bis Samstag zu verteilen.
2.4.3. Jene Wochen, in denen eine Samstagnachmittagsbeschäftigung auf Grund dieses Abschnittes zulässig ist, bleiben
bei der Bemessung des Durchrechnungszeitraumes außer Betracht (Fortlaufhemmung).
2.5. Andere Verteilung des arbeitsfreien Samstages
2.5.1. Grundsätzlich sind die Bestimmungen des Punktes C., 2., 2.1. (Beschäftigung am Samstag – arbeitsfreier Samstag)
dieses Abschnittes in den Verkaufsstellen anzuwenden. In Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung,
sonst durch schriftliche Einzelvereinbarung kann stattdessen eine andere Verteilung des arbeitsfreien Samstages nach
folgenden Bestimmungen eingeführt werden.
2.5.2. Ausnahmen von der Anwendung
Für folgende Fälle kann die andere Verteilung nicht vereinbart werden:
a) Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich für Samstag vereinbart ist,
b) Lehrlinge,
Kollektivvertrag für
Angestellte und
Lehrlinge in
Handelsbetrieben,
Auszug aus dem
Gesetzestext
c) Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung von bis zu 18 Stunden pro Woche im Rahmen einer Beschäftigung
nach § 15h oder § 15i MSchG bzw. § 8 oder § 8a VKG vereinbart ist,
d) Angestellte während des Probemonats (Abschnitt 1) C.)
2.5.3. Dauer des Durchrechnungszeitraumes
Der Durchrechnungszeitraum beträgt 52 Wochen. Durch Betriebsvereinbarung können Gruppen von Arbeitnehmerinnen
von der Lage des festgelegten Durchrechnungszeitraums ausgenommen werden.
2.5.4. Anzahl der Blockfreizeiten
Arbeitnehmerinnen können an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden, wenn sie innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
von 52 Wochen insgesamt zehn Mal eine zusammenhängende Wochenfreizeit (Blockfreizeit) von drei
Kalendertagen erhalten, welche den Samstag und den Sonntag einschließt (Freitag, Samstag, Sonntag oder Samstag,
Sonntag, Montag). Fällt einer der Werktage der Blockfreizeit auf einen Feiertag, dann ist der vorangegangene oder der
folgende Werktag in die Blockfreizeit einzubeziehen.
Jeweils während der ersten als auch während der zweiten Hälfte des Durchrechnungszeitraumes ist in fünf von sechs
Kalendermonaten je eine Blockfreizeit zu konsumieren. Sowohl in der ersten Hälfte des 52-wöchigen Durchrechnungszeitraums
als auch in der zweiten Hälfte des 52-wöchigen Durchrechnungszeitraums kann ein Monat ohne Blockfreizeit
vereinbart werden (beispielsweise die vier Samstage vor dem 24. Dezember).
Ist die Arbeitnehmerin aufgrund des Beginns, des Endes oder der Dauer ihres Dienstverhältnisses nur für einen Teil des
festgelegten Durchrechnungszeitraumes in Beschäftigung, ist die Anzahl der Blockfreizeiten im Verhältnis zur geleisteten
Dienstzeit zu aliquotieren. Sich ergebende Bruchteile von Blockfreizeiten sind kaufmännisch auf ganze Zahlen zu
runden. Wenn das Dienstverhältnis durch Dienstnehmerinnenkündigung, verschuldete Entlassung oder unberechtigten
vorzeitigen Austritt endet, bleiben Bruchteile von Blockfreizeiten unberücksichtigt.
Ergibt sich im Zusammenhang mit der Gewährung von Blockfreizeit (Freitag, Samstag und Sonntag) bei Vollzeit- oder
Teilzeitbeschäftigten eine 4-Tage-Woche, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
2.5.5. Einteilung und Verbrauch der Blockfreizeit
Planung und notwendige Änderungen sind einvernehmlich unter Bedachtnahme der betrieblichen Erfordernisse und
persönlicher wichtiger Gründe der Arbeitnehmerin vorzunehmen.
Ist die Lage der Blockfreizeit vereinbart, gebührt für die in diesen Zeitraum fallenden Zeiten gemäß § 8 AngG und § 16
UrlG kein Ersatz.
Steht zum Zeitpunkt der Vereinbarung von Blockfreizeit für diesen Zeitraum Urlaub bereits aufgrund einer früheren Vereinbarung
zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin fest, kann für diese Tage keine Blockfreizeit vereinbart werden.
Im Falle der erstmaligen Anwendung der anderen Verteilung des arbeitsfreien Samstages, insbesondere der Einführung
dieses Arbeitszeitmodelles oder bei Eintritten während der ersten sechs Monate des Durchrechnungszeitraums, muss
die erste Blockfreizeit spätestens zwei Wochen vor deren Antritt vereinbart werden.
2.5.6. Besondere Bestimmungen zu Blockfreizeiten
Wenn aus betrieblichen Erfordernissen oder aus persönlichen wichtigen Gründen der Arbeitnehmerin der Verbrauch
26
ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
einer Blockfreizeit im Monat nicht möglich ist, kann in den drei darauffolgenden Kalendermonaten eine zweite Blockfreizeit
zum Ausgleich vereinbart werden, sofern dabei nicht der Durchrechnungszeitraum überschritten wird.
Wenn die Arbeitnehmerin jegliche Vereinbarung zur Konsumierung von Blockfreizeit verweigert, kann die Arbeitgeberin
von sich aus mangels Vereinbarung Blockfreizeiten für die Arbeitnehmerin einteilen.
Wurden Blockfreizeiten gemäß 2.5.4. dieser Bestimmung nicht innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 52
Wochen konsumiert, erhält die Arbeitnehmerin als Ersatz für je eine Blockfreizeit einen Urlaubstag (= Werktag).
Die Blockfreizeit darf bei aufrechtem Dienstverhältnis nicht in Geld abgelöst werden. Ein Verzicht auf Konsumierung
oder den Urlaubstag als Ersatz für nicht konsumierte Blockfreizeit im Durchrechnungszeitraum durch die Arbeitnehmerin
ist nicht möglich.
Blockfreizeit stellt keinen Zeitausgleich im Sinne des Punktes F., 1.4. dieses Abschnittes dar und führt nicht zur Anwendung
der 30 % Zeitgutschrift.
D. Wochenfreizeit für Jugendliche
1. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Sonntag ausnahmslos arbeitsfrei zu halten.
1.1. Zusätzlich hat in dieser Woche ein ganzer Kalendertag, der mit dem Sonntag nicht zusammenhängen muss,
arbeitsfrei zu bleiben. Wenn es organisatorisch möglich und im Interesse der Jugendlichen ist, hat dieser freie Tag
auf einen Samstag oder Montag zu fallen. Jedenfalls muss der Zeitraum von Samstag 18.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr
arbeitsfrei bleiben.
1.2. Abweichend kann im Falle eines Jugendlichen, der in einer Verkaufsstelle im Sinne des ÖZG mit einer 55 Stunden
nicht überschreitenden wöchentlichen Gesamtoffenhaltezeit beschäftigt wird, die Wochenfreizeit auf 43 zusammenhängende
Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, verkürzt werden. In diesem Fall muss jedoch innerhalb eines
Zeitraumes von höchstens 8 Wochen die durchschnittliche Wochenfreizeit mindestens 48 Stunden betragen. Der
erforderliche Ausgleich ist in Form von ganzen oder halben Tagen zu vereinbaren. Mit Betriebsvereinbarung kann diese
Abweichung auch für Jugendliche in anderen Verkaufsstellen vereinbart werden.
Kollektivvertrag für
Angestellte und
Lehrlinge in
Handelsbetrieben,
Auszug aus dem
Gesetzestext
2. Für Jugendliche in Verkaufsstellen gemäß ÖZG, die in einer Kalenderwoche einen ganzen oder halben Werktag
geschlossen werden, kann die Arbeitgeberin den Ruhetag, der nicht auf den Sonntag fällt, auf den Sperrtag festsetzen.
Die freien Halbtage gemäß B. und C. dieses Abschnittes sind auf diese ganzen oder halben freien Tage anzurechnen,
wobei sicherzustellen ist, dass zumindest jeder sechste Samstag arbeitsfrei bleibt.
…
G. Überstunden
1. Allgemeines
1.1. Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Grund der Bestimmungen gemäß A. dieses
Abschnittes jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gemäß E. dieses Abschnittes
überschritten wird.
1.2. Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, soweit die für den betreffenden Wochentag festgelegte Normalarbeitszeit
überschritten wird. Als Überstunden gelten weiters Arbeiten an Sonntagen.
1.3. Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß A. dieses Abschnittes liegen Überstunden erst dann vor, wenn
die auf Grund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils vereinbarte tägliche
Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeit gemäß E. dieses Abschnittes überschritten wird.
1.4. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftigten festgesetzten
täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit überschritten wird.
1.5. Die rechtzeitige Anordnung von Überstunden durch die Arbeitgeberin erfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates
im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen.
1.6. Sofern vertraglich nicht ausgeschlossen, sind Arbeitnehmerinnen im Falle rechtzeitiger Anordnung im Rahmen der
gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige
Interessen der Arbeitnehmerin nicht entgegenstehen.
1.7. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zur Leistung von Überstunden grundsätzlich
nicht heranzuziehen. Sollte in Ausnahmefällen eine Überstundenleistung notwendig sein, so sind die Überstunden
27
ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
nach den für Arbeitnehmerinnen in der Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr bzw. Beschäftigungsgruppe C Stufe 1,
geltenden Sätzen zu entlohnen. Bei Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist für die Berechnung der
Grundstundenvergütung und des Zuschlages das niedrigste im Betrieb vereinbarte Angestelltengehalt (mind. Beschäftigungsgruppe
2, 1. Berufsjahr bzw. Beschäftigungsgruppe C Stufe 1) heranzuziehen.
Abschnitt 4) Rahmen- und Entgeltbestimmungen zur Aus- und Weiterbildung
A. Duale und integrative Berufsausbildung
1. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des BAG.
2. Lehrlingen ist eine monatliche Lehrlingsentschädigung nach den angeführten Sätzen zu bezahlen. Der Betrag des 4.
Lehrjahres gilt für Doppellehrverhältnisse.
3. Lehrlinge, die eine verlängerte Lehrzeit gemäß § 8b Abs 1 BAG absolvieren, ist die jeweilige (dem vereinbarten
Lehrjahr entsprechende) monatliche Lehrlingsentschädigung zu bezahlen.
4. Lehrlinge, die eine Teilqualifikation gemäß § 8b Abs 2 BAG absolvieren, ist eine monatliche Lehrlingsentschädigung
nach den angeführten Sätzen zu bezahlen.
Kollektivvertrag für
Angestellte und
Lehrlinge in
Handelsbetrieben,
Auszug aus dem
Gesetzestext
Duale Berufsausbildung
Reguläre Lehre und verlängerte Lehre
gemäß § 8b Abs 1 BAG
Lehrjahr
Lehrlingsentschädigung
ab 1.1.2020
Teilqualifizierung gemäß § 8b Abs 2 BAG
Ausbildungsjahr
Lehrlingsentschädigung
1. Lehrjahr 700,– im 1. Jahr 90% der für das erste Lehrjahr
gebührenden Lehrlingsentschädigung
2. Lehrjahr 900,– im 2. Jahr 115% der für das erste Lehrjahr
gebührenden Lehrlingsentschädigung
3. Lehrjahr 1.150,– im 3. Jahr die für das zweite Lehrjahr gebührenden
Lehrlingsentschädigung
4. Lehrjahr 1.200,–
Die angeführten Bruttomonatslehrlingsentschädigungen sind Mindestsätze.
5. Erhält die Arbeitgeberin für einen Lehrling eine Förderung gemäß der Richtlinie zu § 19c BAG und absolviert der
Lehrling beim erstmaligen Antritt die Lehrabschlussprüfung mit gutem oder ausgezeichnetem Erfolg, erhält der Lehrling
eine einmalige Prämie.
Die einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg € 100,-- und bei ausgezeichnetem Erfolg € 150,--. Bestehende betriebliche
Prämienzahlungen können angerechnet werden.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie des Bundes-Berufsbildungsbeirates zur Förderung der betrieblichen Ausbildung
von Lehrlingen gemäß § 19c BAG führt zum Entfall dieses Anspruches.
6. Hinsichtlich der Weiterverwendung eines ausgelernten Lehrlings gilt § 18 BAG. Die Behaltefrist beträgt 5 Monate.
Wurde die Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, beträgt die Behaltefrist 2,5 Monate. Endet die Behaltefrist nicht mit dem
Letzten eines Kalendermonats, ist sie auf diesen zu erstrecken.
Für die Zeit der Weiterverwendung kann Teilzeitbeschäftigung nicht vereinbart werden. Wird gemäß § 18 Abs (3) BAG
die Verpflichtung zur Weiterverwendung erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung erteilt, so schließt sich keine
weitere kollektivvertragliche Weiterverwendungszeit an.
7. Will die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin nicht über die Zeit der Weiterverwendung hinaus
fortsetzen, hat sie es mit vorhergehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende der Weiterverwendungszeit gemäß
6. zu kündigen.
8. Für die Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung bei Arbeitsverhinderung sind die Bestimmungen des Punktes G. im
Abschnitt 1) anzuwenden.
9. Lehrlingen, die auf Grund nicht genügender Leistung (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind,
in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen gebührt im darauffolgenden Lehrjahr nur die Lehrlingsentschädigung in
Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt ab der auf
den erfolgreichen Schulstufenabschluss folgenden Verrechnungsperiode wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende
Lehrlingsentschädigung.
28
ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
Rechtsvorschrift für Einzelhandel-Ausbildungsordnung, Fassung 05.2021
(Auszug)
Bundesrecht konsolidiert
Gesamte Rechtsvorschrift für Einzelhandel-Ausbildungsordnung, Fassung vom 05.05.2021
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung
im Lehrberuf Einzelhandel (Einzelhandel-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 113/2015
Änderung
BGBl. II Nr. 130/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird verordnet:
Text
Lehrberuf Einzelhandel
§ 1. (1) Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden
Schwerpunkten eingerichtet:
1. Allgemeiner Einzelhandel,
2. Baustoffhandel,
3. Einrichtungsberatung,
4. Eisen- und Hartwaren,
5. Elektro-Elektronikberatung,
6. Feinkostfachverkauf,
7. Gartencenter,
8. Kraftfahrzeuge und Ersatzteile,
9. Lebensmittelhandel,
10. Parfümerie,
11. Schuhe,
12. Sportartikel,
13. Telekommunikation,
14. Textilhandel,
15. Uhren- und Juwelenberatung,
16. Digitaler Verkauf.
(2) Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist unbeschadet Abs. 2a
maximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Abs. 1 Z 2 bis Z 15 möglich.
(2a) Nur der Schwerpunkt gemäß Abs. 1 Z 16 kann ergänzend zu den Schwerpunkten gemäß Abs. 1
Z 1 bis Z 15 gewählt werden.
(2b) Der Schwerpunkt „Digitaler Verkauf“ ist als Ausbildungsversuch eingerichtet. In die
Ausbildung in diesem Schwerpunkt kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder
Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis
neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Rechtsvorschrift für
Einzelhandel-Ausbildungsordnung,
Auszug aus dem
Gesetzestext:
Seite 1
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 26
29
ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
Bundesrecht konsolidiert
Rechtsvorschrift für
Einzelhandel-Ausbildungsordnung,
Auszug aus dem
Gesetzestext:
Seite 2
Arbeitsgebiet
§ 2. Das Arbeitsgebiet des/der Einzelhandelskaufmanns/frau umfasst insbesondere:
1. fachkräftebezogene Tätigkeiten in Handelsunternehmen oder anderen selbstständigen
Unternehmen mit unterschiedlichen Größen, Betriebsformen und Sortimenten, wobei
2. die Verkaufstätigkeit der Mittelpunkt des kaufmännischen Aufgabenfeldes ist.
3. Darüber hinaus steuern sie den Waren- und Datenfluss in beratungs- und
selbstbedienungsorientierten Betrieben und
4. unterstützen Unternehmensprozesse aus betriebswirtschaftlicher und kundenorientierter Sicht
von der Beschaffung bis zum Verkauf.
Berufliche Handlungskompetenzen
§ 3. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule unter
Berücksichtigung von § 23 und § 27 Berufsausbildungsgesetz (BAG) verfügt der/die
Einzelhandelskaufmann/frau über folgende zentrale berufliche Handlungskompetenzen. Diese umfassen
jeweils eine fachliche, methodische, personale und soziale Dimension. Sie befähigen den/die
Einzelhandelskaufmann/frau in seinem/ihrem Beruf selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln.
1. Allgemeiner Einzelhandel:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau – Schwerpunkt Allgemeiner Einzelhandel
a) plant im Bewusstsein für die Wichtigkeit von lebensbegleitendem Lernen seine/ihre (weitere)
Aus- und Weiterbildung für seinen/ihren individuellen beruflichen und persönlichen Erfolg,
b) entwickelt durch Selbstreflexion persönliche Stärke,
c) bildet sich anhand der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vorgänge eine eigene Meinung
und Position,
d) kann die Bedeutung eines gepflegten Erscheinungsbildes des Verkäufers oder der Verkäuferin
erklären,
e) kann mit Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung einschlägiger Kommunikations- und
Feedbackregeln in Dialog treten, sie informieren und beraten,
f) verkauft Waren und Dienstleistungen unter Einsatz seiner/ihrer Warenkenntnisse und bietet
Serviceleistungen an,
g) nimmt Bestellungen und Kundenaufträge entgegen und wickelt diese ab,
h) kann die Grundlagen von Garantie und Gewährleistung erklären,
i) nimmt Reklamationen entgegen und behandelt diese,
j) kennt die Bedeutung einer nachhaltigen, ökologischen Produktion und die Auswirkungen der
Globalisierung,
k) ermittelt den Warenbedarf und wirkt bei der Warenbeschaffung mit,
l) wirkt bei der Warenannahme und Warenkontrolle mit, kontrolliert und pflegt Warenbestände,
zeichnet Ware aus und lagert diese,
m) platziert und präsentiert Waren im Verkaufsraum und wirkt bei Maßnahmen der
Verkaufsförderung mit,
n) bedient die Kassa und führt Kassaabrechnungen durch,
o) wertet Kennziffern und Statistiken für die Erfolgskontrolle aus und leitet Maßnahmen daraus
ab,
p) wirkt bei der Planung und Organisation von Arbeitsprozessen mit,
q) setzt Informations- und Kommunikationstechniken ein,
r) arbeitet team-, kunden- und prozessorientiert und setzt dabei seine/ihre Service- und
Dienstleistungskompetenz ein.
(2) Wird der Lehrling in einem der folgenden Schwerpunkte ausgebildet, verfügt der/die
Einzelhandelskaufmann/frau über nachstehende zusätzliche berufliche Handlungskompetenzen:
2. Baustoffhandel:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau – Schwerpunkt Baustoffhandel
a) liest Baupläne in Hinblick auf die fachgerechte Mengenübermittlung und Verwendung von
Baustoffen,
b) informiert über die Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Baustoffen, Bauhilfsstoffen
sowie über die zur Be- und Verarbeitung erforderlichen Werkzeuge und Kleinmaschinen,
www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 26
30
ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
Bundesrecht konsolidiert
d) weiß mit Retouren aus dem Multi-Channel-Selling (Online kaufen – Offline retournieren)
umzugehen,
e) wirkt beim Beantworten von online-Anfragen im Rahmen seines/ihres Tätigkeitsbereiches mit.
Berufsbild
§ 4. (1) Der Erwerb der angeführten beruflichen Handlungskompetenzen ist Ziel der
Lehrlingsausbildung. Für die Ausbildung im Lehrberuf Einzelhandel wird das nachstehende Berufsbild,
gegliedert in folgende Ausbildungsbereiche, festgelegt:
1. Der Ausbildungsbetrieb
1.1. Bedeutung und Struktur des Einzelhandels
1.2. Der Ausbildungsbetrieb
1.3. Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt
1.4. Arbeitsorganisation und Ausbildung im dualen System
1.5. Information und Kommunikation
1.6. Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz bei der Arbeit
2. Persönliche und soziale Kompetenz
2.1. Persönlichkeitsentwicklung
2.2. Teamarbeit, Kooperation und Konfliktlösungskompetenz
2.3. Selbstverantwortung und Motivation
2.4. Meinungsbildung in gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Sachverhalten
3. Warensortiment
4. Beratung und Verkauf
4.1. Grundlagen
4.2. Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten
4.3. Beratungs- und Verkaufsgespräche
4.4. Umtausch, Beschwerden und Reklamationen
4.5. Verhalten in schwierigen Situationen
5. Servicebereich Kassa
5.1. Kassensysteme und Kassieren
5.2. Kassaabrechnung
6. Marketing-Grundlagen
6.1. Verkaufsvorbereitung
6.2. Warenpräsentation
6.3. Werbemaßnahmen und Verkaufsförderung
6.4. Preisbildung
7. Warenwirtschaft
7.1. Grundlagen
7.2. Warenbestellung
7.3. Wareneingang
7.4. Warenlagerung
7.5. Bestandskontrolle und Inventur
8. Rechnungswesen
8.1. Grundlagen
Die angeführten Berufsbildpositionen sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr
beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne der
beruflichen Handlungskompetenzen befähigt wird.
1. Allgemeiner Einzelhandel:
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Der Ausbildungsbetrieb
1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels
1.1.1 Kenntnis der Bedeutung und
– –
der Struktur des Einzelhandels
1.1.2 Kenntnis der Trends und Entwicklungen in der Branche
Rechtsvorschrift für
Einzelhandel-Ausbildungsordnung,
Auszug aus dem
Gesetzestext:
Seite 6
www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 26
31
ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
Bundesrecht konsolidiert
Rechtsvorschrift für
Einzelhandel-Ausbildungsordnung,
Auszug aus dem
Gesetzestext:
Seite 7
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1.2 Der Ausbildungsbetrieb
1.2.1 Kenntnis der Rechtsform und der Betriebsform des Lehrbetriebes
1.2.2 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus sowie der Aufgaben, Zuständigkeiten und
Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche
1.2.3 Kenntnis der jeweiligen betrieblichen Qualitätsvorgaben bzw.
–
des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems
1.2.4 – – Anwenden der betrieblichen
Qualitätsvorgaben bzw. des
betrieblichen
Qualitätsmanagementsystems
1.2.5 Funktionsgerechtes Verwenden der betrieblichen Einrichtungen, Geräte und technischen
Hilfsmittel des Verkaufs
1.3 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt
1.3.1 Kenntnis der Werte und Visionen des Ausbildungsbetriebes, der Ziele und der Marktposition
des Lehrbetriebes sowie der Standorteinflüsse
1.3.2 Kenntnis des betrieblichen Umfeldes samt der Geschäftsbeziehungen des Lehrbetriebs
1.3.3 Kenntnis der Waren bzw. Warengruppen und Dienstleistungen des Lehrbetriebes
1.4 Arbeitsorganisation und Ausbildung im dualen System
1.4.1 Kenntnis der behördlichen Aufsichtsorgane, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen
inklusive ihrer Aufgaben und Befugnisse im Betrieb
1.4.2 Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
1.4.3 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag und aus dem Berufsausbildungsgesetz bzw. Kinderund
Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten
1.4.4 Rechtliches und rechnerisches Kontrollieren des Gehaltszettels, der Lehrlingsentschädigung
bzw. des Gehaltes
1.4.5 Kenntnis der Inhalte und Ziele der Ausbildung sowie der einschlägigen Weiterbildungs- und
Entwicklungsmöglichkeiten
1.4.6 Kenntnis der Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung und der damit verbundenen rechtlichen
Aspekte
1.5 Information und Kommunikation
1.5.1 Kenntnis der Grundlage des
– –
Datenschutzes
1.5.2 Anwenden aktueller Informations- und Kommunikationsmittel
1.5.3 Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien und
situationsgerechtes Einsetzen zur Kommunikation im Geschäftsbereich
1.6 Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz bei der Arbeit
1.6.1 Kenntnis der Grundlagen und Anwendung der Arbeitsergonomie (zB richtiges Heben, Tragen,
Bewegen von Lasten usw.)
1.6.2 Kenntnis der Sicherheitsrisiken um Unfälle zu vermeiden. Beachtung der rechtlichen
Vorschriften, ökologischen Aspekte und Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
sowie der einschlägigen Schutz- und Sicherheitsvorschriften
1.6.3 Kenntnis der entsprechenden
– –
Vorschriften des
Umweltschutzes und der
Entsorgung
1.6.4 – Mitwirken bei der rechtlich-betriebskonformen
Abfallentsorgung
2. Persönliche und soziale Kompetenz
2.1 Persönlichkeitsentwicklung
2.1.1 – Finden von Lösungen und darauf aufbauend Fällen von
berufstypischen Entscheidungen im Kompetenzbereich
2.1.2 – Beurteilen der Qualität der durchgeführten Arbeiten und
Ableiten von möglichen Verbesserungen
2.1.3 Entwickeln der Fähigkeit die Allgemeinbildung zu vertiefen und fachspezifisch einzusetzen
2.2 Teamarbeit, Kooperation und Konfliktlösungskompetenz
2.2.1 Eigenständiges Arbeiten im Team und Identifizieren mit der Aufgabe im Unternehmen
www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 26
32
ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
ANTRAG AUF FESTSTELLUNGSBESCHEID
gem. § 3 a Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz
Lehrlingsstelle der
Wirtschaftskammer Oberösterreich
Lehrberuf(e):
bei modularen Lehrberufen
bei Schwerpunktlehrberufen
Hauptmodul:
Spezialmodul:
Beabsichtigte
Aufnahme ab:
Schwerpunkt:
Mitgliedsnummer:
Firmenwortlaut:
Gewerbeberechtigung:
Firmensitz:
PLZ, Ort, Straße
Ausbildungsort:
PLZ, Ort, Straße
Ansprechperson
Name:
E-Mail:
Tel. Nr.:
Kontaktzeiten:
Ruhetage:
Ausbilder
Name:
E-Mail:
SV-Nr.:
Ausbilderprüfung/-kurs:
absolviert
am:
Ich erkläre mich mit der Aufnahme meiner Daten (Name, Standort, Lehrberuf) in die Lehrbetriebsübersicht der
WKO, welche unter lehrbetriebsuebersicht.wko.at veröffentlicht wird, einverstanden. Diese Einwilligung kann
jederzeit unter lehrvertrag@wkooe.at widerrufen werden.
Unterschrift/Firmenstempel
Ort
Datum
Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Oberösterreich | Wiener Straße 150 | 4021 Linz
T 05 90 909–2000 | F 05 90 909–4029 | E lehrvertrag@wkooe.at | W http://www.lehrvertrag.at
33
ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
AUSBILDUNGSVERBUND-VEREINBARUNG
über die Durchführung von ergänzenden Ausbildungsverbundmaßnahmen
zwischen Lehrbetrieb und Partnerbetrieb
Lehrlingsstelle der
Wirtschaftskammer Steiermark
Lehrbetrieb
Name/Firmenwortlaut:
Plz/Ort:
Straße:
Ansprechpartner Name:
Telefonnummer:
E-Mail:
Lehrling
Nachname:
Vorname:
Sozialversicherungsnummer:
Geburtsdatum:
Lehrberuf:
Lehrjahr:
Partnerbetrieb/Einrichtung
Name/Firmenwortlaut:
Plz/Ort:
Straße:
Ansprechpartner Name:
Telefonnummer:
E-Mail:
Dauer der Maßnahme/Ausbildungsinhalte
von:
bis:
Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Steiermark | Körblergasse 111–113 | 8010 Graz
T 0316 601–467 | F 0316 601–716 | E lehrlingsstelle@wkstmk.at | W wko.at/stmk/lehrlingsstelle
Seite 1/2
34
ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
Inhaltsbeschreibung der
Verbundmaßnahme:
• Der bestehende Lehrvertrag bleibt unverändert aufrecht.
• Der Partnerbetrieb erklärt sich bereit, die festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten
im vereinbarten Zeitraum zu vermitteln.
• Der Lehrbetrieb trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausbildung
des Lehrlings. Die Kosten der Ausbildung im Partnerbetrieb trägt der Lehrbetrieb.
Die Lehrlingsentschädigung wird weiterhin vom Lehrbetrieb bezahlt.
Die Ausbildungszeit des Lehrlings im Partnerbetrieb wird auf die Lehrzeit angerechnet.
Bei minderjährigen Lehrlingen gelten die Bestimmungen des KJBG
(Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen).
• Der Lehrling erklärt sich einverstanden an der Ausbildungsverbundmaßnahme
teilzunehmen. Die Ausbildungszeit im Partnerbetrieb gilt als Arbeitszeit.
Der Lehrling hat die ihm im Rahmen der Ausbildung im Partnerbetrieb übertragenen
Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Er/Sie hat Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse zu wahren und mit den ihm/ihr anvertrauten Werkstoffen,
Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen. Für allfällige vom Lehrling im
Partnerbetrieb verursachte Schäden kommt das DNHG (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz)
zur Anwendung.
Ort, Datum
Stempel, Unterschrift Lehrbetrieb
Stempel, Unterschrift Partnerbetrieb
Unterschrift Lehrling
Unterschrift Erziehungsberechtigter
bzw. gesetzlicher Vertreter
Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Steiermark | Körblergasse 111–113 | 8010 Graz
T 0316 601–467 | F 0316 601–716 | E lehrlingsstelle@wkstmk.at | W wko.at/stmk/lehrlingsstelle
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ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
LEHRVERTRAGSANMELDUNG
Bitte denken Sie auch an die Möglichkeit Lehrverträge ONLINE anzumelden!
Erläuterungen finden Sie auf dem Folgeblatt.
Lehrlingsstelle der
Wirtschaftskammer Niederösterreich
LEHRBERUF 1:
bei modularen Lehrberufen
bei Schwerpunktlehrberufen
Hauptmodul(e):
Spezialmodul:
LEHRBERUF 2:
(bei Doppellehrberufen)
bei modularen Lehrberufen
bei Schwerpunktlehrberufen
Hauptmodul(e):
Schwerpunkt:
Schwerpunkt:
Spezialmodul:
Lehrzeitbeginn:
Lehrberechtigter 1 :
(Firmenwortlaut)
Mitgliedsnummer:
E-Mail:
Tel.-Nr.:
Firmensitz:
PLZ, Ort, Straße
Ausbildungsstandort:
PLZ, Ort, Straße
Mitarbeitervorsorgekasse 2 :
Ausbilder 3 :
E-Mail:
SV-Nr.:
Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich | Wirtschaftskammer-Platz 1 | 3100 St. Pölten
T 02742 851–17500 | F 02742 851–17599 | E lehrlingsstelle@wknoe.at | W www.wko.at/noe/bildung
Seite 1/3
36
ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
Ausbildungsleiter:
E-Mail:
SV-Nr.:
Anzahl Fachkräfte 4 : Befristung Behaltezeit 5 : Ja Nein
Lehrling M W
Vorname:
Nachname:
SV-Nr.:
Geb.-Datum:
TT/MM /JJ
Geburtsort:
Adresse:
E-Mail:
Tel.-Nr.:
Staatsbürgerschaft 6 :
Letzte Schule 7 :
Letztbesuchte Klasse 7 :
Abgeschlossen:
pos. neg.
Gesetzliche Vertreter 8 :
Adresse:
Anrechnungen aufgrund von
Schulzeiten/Vorlehrzeiten 9 :
Besondere Vereinbarungen 10 :
Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich | Wirtschaftskammer-Platz 1 | 3100 St. Pölten
T 02742 851–17500 | F 02742 851–17599 | E lehrlingsstelle@wknoe.at | W www.wko.at/noe/bildung
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ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
ERLÄUTERUNGEN ZUR LEHRVERTRAGSANMELDUNG
1 Lehrberechtigter:
Angabe des Firmenwortlautes laut Gewerbeschein.
2 Mitarbeitervorsorgekasse (neues Abfertigungsmodell)
Arbeitgeber müssen für alle in Österreich tätigen Arbeitnehmer, die seit dem 1.
Jänner 2003 in ein Beschäftigungsverhältnis eingetreten sind, Beiträge an eine
Mitarbeitervorsorgekasse abführen.
3 Ausbilder:
Der Ausbilder muss die für die Ausbildung erforderlichen Fachkenntnisse besitzen
und die Ausbilderprüfung bzw. den Kurs abgelegt haben bzw. eine Gleichhaltung
besitzen.
4 Anzahl Fachkräfte:
Beachten Sie bitte die Lehrlingshöchstzahl (Verhältnis Fachkräfte und Lehrlinge)
für Ihren jeweiligen Lehrberuf laut Berufsbild!
5 Befristung Behaltezeit:
Wird die Behaltezeit befristet, so wird für die Dauer der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglich
vorgeschriebenen Behaltezeit ein befristetes Dienstverhältnis
abgeschlossen.
6 Staatsbürgerschaft /Lehrlinge:
Bei Lehrlingen, die eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
benötigen, muss eine entsprechende Bewilligung vorgelegt werden.
7 Letztbesuchte Schule vor der Lehre/Abgangsklasse:
Geben Sie bitte die genaue Bezeichnung der Schule (lt. Zeugnis) und die letzte vollständig
absolvierte Klasse an.
8 Gesetzlicher Vertreter/Vormund:
Bei aufrechter Ehe sind beide Elternteile erziehungsberechtigt, geben Sie bitte den
Namen des Vaters und der Mutter des Lehrlings an! Bei Ehescheidung bzw. Bestellung
eines Vormundes bitte Vormundschaftsdekret beilegen.
9 Vorlehrzeiten/anrechenbare Schulen:
Vorlehrzeiten bzw. anrechenbare Schulzeiten sind vollständig anzuführen und die
entsprechenden Nachweise beizulegen. Ein über die Pflichtschule hinausgehender
Schulbesuch (z.B. 2. Klasse einer weiterführenden Schule), führt unter bestimmten
Voraussetzungen zu einer Verkürzung der Lehrzeit. Auskünfte erteilen die
Mitarbeiter der Lehrlingsstelle.
10 Besondere Vereinbarungen:
Hier können Vereinbarungen z.B. hinsichtlich Ausbildungsverbund, Lehre mit
Matura und besondere Gestaltung der Ausbildung usw. angegeben werden, diese
dürfen jedoch den gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen nicht
widersprechen.
ACHTUNG: Bitte melden Sie Ihren Lehrling VOR Lehrzeitbeginn bei der GKK an.
Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich | Wirtschaftskammer-Platz 1 | 3100 St. Pölten
T 02742 851–17500 | F 02742 851–17599 | E lehrlingsstelle@wknoe.at | W www.wko.at/noe/bildung
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ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
VORZEITIGE AUFLÖSUNG DES LEHRVERHÄLTNISSES
Lehrlingsstelle der
Wirtschaftskammer Oberösterreich
Bitte vollständig ausfüllen, Zutreffendes ankreuzen, eigenhändig dort unterschreiben
Lehrberechtigter:
Lehrling:
Lehrberuf:
Lehrvertragsnummer:
Lösungsdatum:
Lösungsgrund (Zutreffendes bitte ankreuzen!):
Probezeit
Unterschrift des Lösenden
Unterschrift der gesetzlichen Vertreter
(bei minderjährigem Lehrling)
Auflösung durch den Lehrberechtigten
Unterschrift des Lehrberechtigten
Auflösung durch den Lehrling
Unterschrift des Lehrlings
Unterschrift der gesetzlichen Vertreter
(bei minderjährigem Lehrling)
Einvernehmliche Auflösung
Die Lehrvertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die einvernehmliche Auflösung gem. § 15 Abs. 5 BAG nur rechtskräftig wird,
wenn zusätzlich zu dieser Erklärung eine Bescheinigung eines Arbeits- und Sozialgerichtes oder einer Kammer für Arbeiter und
Angestellte vorliegen, wonach der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung bzw. die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses
belehrt wurde.
Unterschrift des Lehrlings
Unterschrift der gesetzlichen Vertreter
(bei minderjährigem Lehrling)
Unterschrift des Lehrberechtigten
Die Lösung ist vierfach auszufertigen:
1 Lehrling (aushändigen oder eingeschrieben zusenden!)
2 Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer als Anzeige gem. § 9 Abs. 9 BAG (binnen 4 Wochen zu übermitteln)
3 zuständige Berufsschule (umgehend zu übermitteln)
4 Lehrberechtigten
Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Oberösterreich | Wiener Straße 150 | 4021 Linz
T 05-90909-2000 | F 05-90909-4029 | E lehrvertrag@wkooe.at | W http://www.lehrvertrag.at
Seite 1/3
39
ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
Der Lehrling wurde über die Bestimmungen betreffend die vorzeitige Auflösung belehrt.
Datum
Unterschrift und Stempel
vom Arbeits- und Sozialgericht oder der Arbeiterkammer
ERLÄUTERUNGEN ZUR VORZEITIGEN AUFLÖSUNG DES LEHRVERTRAGES
Allgemeines
Zur Auflösung durch den minderjährigen Lehrling – in der Regel bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres – ist auch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Wer als gesetzlicher Vertreter in Betracht kommt, bestimmt sich nach den
Vorschriften des Kindschaftsrechtes. Für die Rechtswirksamkeit ist im Regelfall die
Zustimmung beider Elternteile erforderlich.
ACHTUNG: Jede Auflösung eines Lehrverhältnisses muss schriftlich erfolgen! Eine
vorzeitige Auflösung muss unverzüglich der Lehrlingsstelle gemeldet werden!
Auflösung während
der Probezeit
Während der ersten 3 Monate der Lehrzeit – sofern in dieser Zeit der Lehrling
seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule erfüllt, jedoch während
der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Betrieb – kann sowohl der Lehrberechtigte
als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen. Die
Probezeit ist unmittelbar aufgrund des BAG vorgesehen. Es ist keine besondere
Vereinbarung erforderlich. Vereinbarungen über eine Verlängerung der Probezeit
sind unwirksam.
Auflösung durch
den Lehrberechtigten
Gründe, die den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses
berechtigen, liegen vor, wenn
• der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen
strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten
unwürdig macht oder der Lehrling länger als einen Monat in Haft, ausgenommen
Untersuchungshaft, gehalten wird;
• der Lehrling den Lehrberechtigten, dessen Betriebs- oder Haushaltsangehörige
tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt oder gefährlich bedroht hat oder der
Lehrling die Betriebsangehörigen zur Nichtbefolgung von betrieblichen Anordnungen,
zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen
Handlungen zu verleiten sucht;
• der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen die ihm auf Grund des BAG, des
Schulpflichtgesetzes oder des Lehrvertrages obliegenden Pflichten verletzt
oder vernachlässigt;
• der Lehrling ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anderen Personen verrät
oder es ohne Zustimmung des Lehrberechtigten verwertet oder einen seiner
Ausbildung abträglichen Nebenerwerb betreibt oder ohne Einwilligung des
Lehrberechtigten Arbeiten seines Lehrberufes für Dritte verrichtet und dafür ein
Entgelt verlangt;
• der Lehrling seinen Lehrplatz unbefugt verlässt;
• der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten
Lehrzeit die Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;
• der Lehrling einer vereinbarten Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes
infolge erheblicher Pflichtverletzung nicht nachkommt.
Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Oberösterreich | Wiener Straße 150 | 4021 Linz
T 05-90909-2000 | F 05-90909-4029 | E lehrvertrag@wkooe.at | W http://www.lehrvertrag.at
Seite 2/3
40
ÜBUNGSAUFGABEN – ANHANG
Auflösung durch
den Lehrling
Gründe, die den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen,
liegen vor, wenn
• der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen
kann;
• der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die ihm obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt,
den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten
sucht, ihn misshandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt
oder den Lehrling gegen Misshandlungen, körperliche Züchtigungen oder unsittliche
Handlungen von Seiten der Betriebsangehörigen und der Haushaltsangehörigen
des Lehrberechtigten zu schützen unterlässt;
• der Lehrberechtigte länger als einen Monat in Haft gehalten wird, es sei denn, dass
ein gewerberechtlicher Geschäftsführer oder ein Ausbilder bestellt ist;
• der Lehrberechtigte unfähig wird, seine Verpflichtungen aufgrund des BAG oder des
Lehrvertrages zu erfüllen;
• der Betrieb oder die Werkstätte auf Dauer in eine andere Gemeinde verlegt wird und
dem Lehrling die Zurücklegung eines längeren Weges zur Ausbildungsstätte nicht
zugemutet werden kann, während der ersten zwei Monate nach der Verlegung; das
gleiche gilt bei einer Übersiedlung des Lehrlings in eine andere Gemeinde;
• der Lehrling von seinen Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten wegen wesentlicher
Änderung ihrer Verhältnisse zu ihrer Unterstützung oder zur vorwiegenden
Verwendung in ihrem Betrieb benötigt wird;
• der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt;
• dem Lehrling eine vereinbarte Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes
ohne gerechtfertigte Gründe nicht im hierfür vorgesehenen Lehrjahr vermittelt wird.
Einvernehmliche
Lösung
Das Lehrverhältnis kann während seiner gesamten Dauer einvernehmlich gelöst werden,
wobei es keine Fristen gibt. Es muss jedoch eine Bescheinigung des Arbeits- und
Sozialgerichtes oder einer Dienststelle der Arbeiterkammer vorliegen, aus der hervorgeht,
dass der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die vorzeitige
Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.
Verlangt der Lehrling vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Lösung des Lehrverhältnisses
gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat
zu beraten, so kann innerhalb von 2 Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche
Lösung nicht vereinbart werden (vgl. § 104 a ArbVG).
Rechtsstreitigkeiten zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling über den Bestand oder
Nichtbestand eines Lehrverhältnisses fallen in die Kompetenz der Arbeitsgerichte.
Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Oberösterreich | Wiener Straße 150 | 4021 Linz
T 05-90909-2000 | F 05-90909-4029 | E lehrvertrag@wkooe.at | W http://www.lehrvertrag.at
Seite 3/3
41
KONTROLLFRAGEN
KONTROLLFRAGEN
Kontrollfragen | Kapitel 10
Sie sind Mitarbeiter der Personalabteilung des Unternehmens Sorglos GmbH,
einem Kfz-Handelsunternehmen mit Werkstatt.
Das Unternehmen hat 75 Mitarbeiter. Bisher wurden noch keine Lehrlinge
ausgebildet. Aus diesem Grund haben Sie gemeinsam mit der Geschäftsleitung
beschlossen, ab dem kommenden August erstmals Lehrlinge auszubilden.
1. Bevor Sie einen Lehrling einstellen können, müssen Sie einige Punkte
beachten. Notieren Sie die wichtigsten Aufgaben zu den folgenden
Bereichen:
a) Wie heißt das Verfahren, damit Sie Lehrlinge ausbilden dürfen?
Wie läuft es ab?
b) Wer wird in der Sorglos GmbH als Lehrberechtigter im Lehrvertrag
angeführt?
c) Welche Aufgaben treffen den Ausbilder?
d) Welche persönlichen Voraussetzungen muss jemand erfüllen, der sich
als Ausbilder betätigen möchte?
e) Wie lange haben Sie Zeit, einen Ausbilder zu bestellen?
2. Ein Bewerber für die von Ihnen ausgeschriebene Lehrstelle möchte eine
Doppellehre machen. Es handelt sich um „Einzelhandelskaufmann mit
dem Schwerpunkt Kraftfahrzeuge und Ersatzteile“ und den Modullehrberuf
„Kraftfahrzeugtechnik“. Gehen Sie davon aus, dass diese
Doppellehre möglich ist.
a) Welche Voraussetzungen gibt es für eine Doppellehre?
b) Wie lange darf eine Doppellehre maximal dauern?
c) Ist ein weiterer Feststellungsbescheid nötig, wenn später ein anderer
Lehrberuf angeboten werden soll? Denken Sie zum Beispiel an den
Lehrberuf Bürokauffrau/Bürokaufmann.
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KONTROLLFRAGEN
3. Die Lehrlingsstelle hat im Rahmen des Feststellungsverfahrens einen Ausbildungsverbund
vorgeschrieben.
a) Was ist ein Ausbildungsverbund?
b) Wer trägt die Kosten für den Ausbildungsverbund?
c) Für welche Personen ist der Ausbildungsverbund verpflichtend?
4. Sie können sich mit verschiedenen Fragestellungen an die Lehrlingsstelle
wenden. Welche Aufgaben hat die Lehrlingsstelle im Zuge der Ausbildung?
Kontrollfragen | Kapitel 11
Sie sind Mitarbeiter der Personalabteilung des Unternehmens Sorglos GmbH,
einem Kfz-Handelsunternehmen mit Werkstatt.
Das Unternehmen hat 75 Mitarbeiter. Bisher wurden noch keine Lehrlinge
ausgebildet. Aus diesem Grund haben Sie gemeinsam mit der Geschäftsleitung
beschlossen, ab dem kommenden August erstmals Lehrlinge auszubilden.
1. Sie haben 3 Jugendliche gefunden, die ab nächsten August die Lehre zum
Kfz-Techniker beginnen möchten. Samira kommt direkt aus dem Polytechnikum.
Sie hat die 9. Schulstufe positiv abgeschlossen und somit ihre
Schulpflicht erfüllt. Kevin wird die 3. Klasse der HTL für Chemie negativ
abschließen. Andreas hat bereits 5 Monate bei einem Ihrer Mitbewerber
gelernt.
a) Wo müssen alle Lehrlinge angemeldet werden?
b) Welche Fristen müssen Sie dabei beachten?
c) Was ist bei Kevin und Andreas hinsichtlich der Anrechnung beim
Lehrvertrag zu beachten?
2. Sie müssen gemeinsam mit dem Ausbilderteam einen Ausbildungsplan
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KONTROLLFRAGEN
gestalten. Dabei ist zu klären, was die Lehrlinge am Ende der Lehrlingsausbildung
können müssen. Sie wissen das allerdings nicht so genau.
Wo schauen Sie nach?
3. Wo finden Sie die Inhalte, die Sie Ihren Lehrlingen in den jeweiligen
Lehrberufen vermitteln müssen? Gibt es bei der Vermittlung etwas zu
beachten?
4. Ein Bekannter erzählt Ihnen, dass man Lehrlinge nicht für alle Aufgaben
einteilen kann. Was meint er damit?
5. Sie haben in Ihrem Ausbilderkurs gehört, dass die Probezeit bei Lehrlingen
nur 6 Wochen dauert.
a) In welchem Fall trifft dies zu?
b) Wie lange dauert die Probezeit in der Regel?
c) Kann die Lehrzeit durch einen Zusatz zum Lehrvertrag verlängert oder
verkürzt werden?
d) Wie kann das Lehrverhältnis in der Probezeit durch den Lehrberechtigten
bzw. durch den Lehrling aufgelöst werden?
e) Gibt es bei der Auflösung durch den Lehrling in der Probezeit etwas zu
beachten?
6. Sie möchten ein Handbuch für Ihr Ausbilderteam erstellen.
Listen Sie die Pflichten des Lehrberechtigten und die der Lehrlinge auf.
7. Ihr Lehrling Kevin ist 19 Jahre alt. Im Moment haben Sie sehr viel zu tun.
Kevin bietet Ihnen an, heute länger zu bleiben. Er möchte mithelfen, um
gemeinsam mit dem Team den großen Auftrag fertig zu stellen. Sie können
Kevins Hilfe sehr gut gebrauchen. Sie fragen sich, ob die Annahme von
Kevins Hilfe zulässig ist. Er müsste nämlich Überstunden machen.
Wie beurteilen Sie diese Situation?
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KONTROLLFRAGEN
8. Die Urlaubszeit steht vor der Tür. Sie planen die Urlaube Ihrer Mitarbeiter.
Gibt es in Bezug auf Ihre 3 Lehrlinge Samira (15), Andreas (16) und
Kevin (19) etwas besonders zu beachten?
9. Samiras Oma ist leider krank. Samira teilt Ihnen mit, dass sie heute nicht
kommen kann. Es kann sich sonst niemand um die Oma kümmern. Darf
Samira in dieser Situation Pflegefreistellung in Anspruch nehmen?
Kontrollfragen | Kapitel 12
Sie sind Mitarbeiter der Personalabteilung des Unternehmens Sorglos GmbH,
einem Kfz-Handelsunternehmen mit Werkstatt.
Das Unternehmen hat 75 Mitarbeiter. Sie sind Ausbildungsleiter und damit für
die Lehrlinge und die Ausbilder verantwortlich.
1. Sie bemerken schon seit einiger Zeit, dass sich Andreas nicht wohl fühlt.
Sie suchen das persönliche Gespräch mit ihm. Dabei stellt sich heraus,
dass er mit seiner Berufswahl nicht glücklich ist. Er möchte die Lehre gerne
beenden. Es tut Ihnen leid, Andreas als Lehrling zu verlieren. Sie wollen
ihm allerdings nicht im Weg stehen. Sie unterstützen ihn und stimmen
einer einvernehmlichen Auflösung zu. Was ist bei einer einvernehmlichen
Auflösung zu beachten?
2. Hätte Andreas nach Ablauf der Probezeit eine andere Möglichkeit gehabt,
das Lehrverhältnis aufzulösen?
3. Unter welchen Voraussetzungen kann der Lehrberechtigte das Lehrverhältnis
vorzeitig auflösen?
4. Unter welchen Voraussetzungen kann der Lehrling ein Lehrverhältnis
vorzeitig auflösen?
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KONTROLLFRAGEN
5. Kevin ist bereits im 3. Lehrjahr und wird im Sommer die Lehrabschlussprüfung
ablegen. Er hat sehr viele Fragen. Sie setzen sich mit ihm zusammen
und bieten ihm Rat und Unterstützung bei seinen Fragen.
a) Ab wann kann sich Kevin zur Lehrabschlussprüfung anmelden?
b) Wer trägt die Kosten für die Lehrabschlussprüfung? Gibt es Voraussetzungen,
die dafür erfüllt sein müssen?
c) Kevin geht davon aus, dass die Lehrabschlussprüfung vor dem regulären
Lehrzeitende stattfindet. Wie wirkt sich das auf das Lehrverhältnis
aus, wenn er die Prüfung besteht?
d) Was passiert, wenn die Lehrabschlussprüfung erst nach dem regulären
Lehrzeitende stattfindet?
e) Kevin möchte wissen, was während der Behaltefrist passiert und zu
beachten ist.
Musterlösungen
Kontrollfragen | Kapitel 10:
1. a) Feststellungsverfahren; Ablauf: 1. Mitarbeiter der Lehrlingsstelle und der Arbeiterkammer besuchen
den Betrieb; 2. Sie prüfen, ob der Lehrling die für den Lehrberuf notwendigen Fertigkeiten erlernen
kann; 3. Maßnahmen treffen, damit der Arbeitsinspektor kein Veto einlegt
b) Sorglos GmbH
c) Ausbildungsplan erstellen, fachliche Unterweisung durchführen, Überwachung der Ausbildung,
Kontakt zu Berufsschule und Erziehungsberechtigten halten, Erziehungsmaßnahmen setzen
d) nötige Fachkenntnisse besitzen; Ausbilderprüfung absolvieren; faktische Möglichkeit der Ausbildung
im Betrieb haben; keinem Ausschluss unterliegen
e) 18 Monate
2. a) keine volle Verwandtschaft der Lehrberufe; Ausbildung beim selben Lehrberechtigten
b) 4 Jahre
c) Ja. Einzelhandel ist mit Bürokauffrau / Bürokaufmann nur im 1. Lehrjahr voll verwandt (https://
lehrberufsliste.bic.at/download/lehrberufsliste_hoch.pdf). Damit das Feststellungsverfahren entfällt,
muss der neue Lehrberuf mit dem „alten“ Lehrberuf mindestens zur Hälfte verwandt sein. Das liegt
im konkreten Fall nicht vor. Daher ist ein neues Feststellungsverfahren notwendig.
3. a) Der Lehrbetrieb kann einige Kenntnisse und Fertigkeiten im eigenen Betrieb nicht ausbilden. Es
wird mit einem anderen Betrieb oder einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ein Ausbildungsverbund
abgeschlossen. Der Lehrling erlernt dort jene Kenntnisse, die er im eigenen Lehrbetrieb
nicht erlernen kann.
b) Der Lehrberechtigte.
c) Lehrberechtigter und Lehrling.
4. Feststellungsverfahren abwickeln, Lehrlingsausbildung überwachen, Lehrverträge prüfen und eintragen,
Einhaltung von Rechtsvorschriften überwachen, Rechtsberatung durchführen, Lehrabschlussprüfungen
überwachen und durchführen
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KONTROLLFRAGEN
Kontrollfragen | Kapitel 11:
1. a) Lehrlingsstelle, Berufsschule und Gesundheitskasse
b) Lehrlingsstelle innerhalb von drei Wochen, Berufsschule innerhalb von zwei Wochen, Gesundheitskasse
vor Lehrzeitbeginn
c) Bei Kevin gibt es grundsätzlich keine Anrechnung. Es kann von der Lehrlingsstelle geprüft werden,
ob die Schulausbildung der Lehre fachlich nahesteht. Eventuell gibt es im Einzelfall doch eine
anrechenbare Zeit. Bei Andreas werden die vollen 5 Monate angerechnet.
2. Im Berufsprofil.
3. Im Berufsbild. Das Berufsbild ist kein Ausbildungsplan. Dieser ist individuell für den Betrieb zu
erstellen.
4. Der Lehrberechtigte darf keine Arbeiten verlangen, die mit dem Wesen des Berufes unvereinbar sind.
5. a) Wenn der Lehrling in den ersten drei Monaten in einer lehrgangsmäßig geführten Berufsschule ist.
b) Drei Monate.
c) Nein.
d) Schriftlich, jederzeit, einseitig und ohne Angabe von Gründen.
e) Bei minderjährigen Lehrlingen muss der gesetzliche Vertreter zustimmen.
6. Lehrberechtigter:
im Lehrberuf ausbilden; Zeit für Berufsschule und Ablegung Lehrabschlussprüfung freigeben; Kontakt
zu den Erziehungsberechtigten halten; Zahlungsverpflichtungen nachkommen.
Lehrling:
Bemühen, die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlernen; Betriebsgeheimnisse bewahren;
mit Werkstoffen und Geräten sorgsam umgehen; bei Verhinderung den Lehrberechtigten verständigen;
das Berufsschulzeugnis vorlegen; auf Verlangen des Lehrberechtigten auch noch Hefte und sonstige
Schulunterlagen.
7. Kein Problem, da Kevin älter als 18 Jahre ist.
8. Samira und Andreas haben Anspruch auf zwei Wochen Urlaub zwischen dem 15.6. und 15.9.
Die konkrete Lage des Urlaubes muss mit dem Lehrberechtigten abgestimmt werden.
9. Ja, wenn die Oma mit Samira im gemeinsamen Haushalt lebt.
Kontrollfragen | Kapitel 12:
1. Schriftlich, Belehrung durch Arbeiterkammer oder Arbeitsgericht, Unterschrift beider Elternteile.
2. Wenn er den Lehrberuf aufgeben möchte, kann Andreas austreten.
3. Strafbare Handlung wie Diebstahl, Beleidigungen; Verletzung seiner Pflichten durch den Lehrling trotz
wiederholter Ermahnung; Verrat von Geschäftsgeheimnissen; unbefugtes Verlassen des Arbeitsplatzes
für eine längere Zeit; Unfähigkeit zur Erlernung des Lehrberufes; Lehrling kommt wegen grober
Pflichtverletzung seiner Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht nach.
4. Lehrling kann ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht länger fortsetzen;
gravierende Vernachlässigung der Pflichten des Lehrberechtigten; Lehrberechtigter ist länger als ein
Monat in Haft; Lehrberechtigter wird unfähig, seine Verpflichtungen zu erfüllen; Betrieb oder Werkstatt
wird dauerhaft in eine andere Gemeinde verlegt; Lehrling wird im Betrieb der Eltern benötigt;
Lehrling gibt den Lehrberuf auf; Ausbildungsverbund funktioniert nicht.
5. a) 6 Monate vor Lehrzeitende
b) Beim erstmaligen Antritt der Lehrberechtigte
c) Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der Woche, in der Kevin die Prüfung positiv absolviert.
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KONTROLLFRAGEN
d) Der Lehrvertrag endet trotzdem mit dem im Lehrvertrag vereinbarten Ende. Liegt die Prüfung
innerhalb der Behaltezeit, muss der Lehrberechtigte die Kosten der Prüfungstaxe übernehmen.
e) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ende der Lehrzeit drei Monate weiterzuverwenden.
Manche Kollektivverträge sehen längere Behaltezeiten vor.
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Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich
(WIFI Österreich), 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63
© 2021, alle Rechte vorbehalten
Auflage: Juni 2021
Verantwortliches Redaktionsteam: Michaela LaMarca, Mario Wolfram
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