Buch_final
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Inhaltsverzeichnis<br />
Vorwort 5<br />
1.0 Stiftung light - Eine Alternative zur österreichischen Privatstiftung ............................................... 7<br />
1.1 Steuerliche Benachteiligung......................................................................................................................................................................... 7<br />
1.2 Stiftung light als Alternative zur Privatstiftung? ......................................................................................................................................... 8<br />
1.3 Vorteile einer Stiftung-light Versicherungslösung ...................................................................................................................................... 9<br />
1.4 Stiftung-light als Alternative zur Liechtensteinischen Substiftung .......................................................................................................... 11<br />
1.4.1 Laufende Kosten einer liechtensteinischen Familienstiftung ........................................................................................................ 12<br />
1.4.2 Besteuerung einer intransparenten liechtensteinischen Familienstiftung................................................................................... 12<br />
1.4.3 Besteuerung einer intransparenten liechtensteinischen Stiftung-light Versicherungslösung .................................................... 13<br />
1.5 Laufende Besteuerung einer intransparenten Stiftung ............................................................................................................................ 13<br />
1.5.1 Quellensteuer, dass unbekannte Wesen ........................................................................................................................................ 15<br />
1.5.2 Anlageform Aktienfonds – der Teufel steckt im Detail .................................................................................................................. 15<br />
1.5.3 Haftungsrisiken werden oftmals unterschätzt ............................................................................................................................... 16<br />
1.5.4 Verantwortung des Stiftungsvorstands .......................................................................................................................................... 17<br />
1.6 Unterstützung für Stiftungen ..................................................................................................................................................................... 18<br />
2.0 Stiftung-light Versicherungslösung vor dem Hintergrund der EU-Erb-Verordnung ...................................... 19<br />
2.1 Änderungen im Erbfall im EU-Ausland ...................................................................................................................................................... 19<br />
2.2 Vorteil einer Versicherungslösung vor dem Hintergrund der EU-ErbVO ................................................................................................ 20<br />
2.2.1 Auswirkungen auf das Erbe, wenn italienisches Erbrecht zur Anwendung kommt ..................................................................... 21<br />
2.3 Vermeidung der Anwendung italienischen Erbrechts .............................................................................................................................. 22<br />
3.0 Steueroptimierte Kapitalveranlagung für österreichische Privatstiftungen ................................................. 23<br />
3.1 Der Zwischensteuer unterliegen: ............................................................................................................................................................... 24<br />
3.2 Laufende Besteuerung der Privatstiftung bei Direktveranlagung in Investmentfonds .......................................................................... 24<br />
3.3 Tabellarische Übersicht über die Einkünfte aus Überlassung von Kapital............................................................................................... 25<br />
3.4 Einkünfte die nicht der Zwischenbesteuerung unterliegen: .................................................................................................................... 26<br />
3.5 Beispielberechnung .................................................................................................................................................................................... 28<br />
3.6 Quellensteueroptimierung für österreichische Privatstiftungen ............................................................................................................. 30<br />
3.6.1 Problemstellung in einem konkreten vom BFG entschiedenen Fall ............................................................................................. 30<br />
4.0 Laufende Besteuerung einer intransparenten Stiftung-light Versicherungslösung ...................................... 32<br />
4.1 Versicherungsgesellschaft in Liechtenstein .............................................................................................................................................. 32<br />
4.2 Besteuerung der Versicherungsgesellschaft in Liechtenstein .................................................................................................................. 32<br />
4.3 Rechnungslegung ................................................................................................................................................................................. 34<br />
4.4 Besteuerung der Auszahlung aus einer intransparenten Stiftung-light Versicherungslösung ............................................................... 35<br />
2
4.5 Steuerrechtliche Vorteile gegenüber einer Zuwendung durch eine Liechtensteinische Familienstiftung ............................................ 37<br />
4.6 Weitere Vorteile und Einsatzmöglichkeiten einer Stiftung-light Versicherungslösung .......................................................................... 38<br />
4.7 Besteuerung der Zuwendung einer intransparenten Stiftung an österreichische Begünstigte ............................................................. 41<br />
5.0 Asset Protection ........................................................................................................................................ 42<br />
5.1 Fürstliche Privilegien................................................................................................................................................................................... 42<br />
5.2 Liechtensteinisches Versicherungsaufsichtsrecht .................................................................................................................................... 43<br />
5.3 Quellensteueroptimierte Investitionen ..................................................................................................................................................... 45<br />
5.4 Gründe für den Einsatz einer Stiftung-light Versicherungslösung ........................................................................................................... 46<br />
5.5 Ein Beispiel .................................................................................................................................................................................................. 48<br />
5.5.1 Absicherung der Familie für eine finanzielle Schieflage ........................................................................................................................ 48<br />
5.6 Vermögensschutz durch Einsatz einer Stiftung-light Versicherungslösung ............................................................................................ 49<br />
5.6.1 Ausschluss der Exekution und des Konkurses ................................................................................................................................ 49<br />
5.6.2 Die Angreifbarkeit von Vermögenswerten im Ausland.................................................................................................................. 50<br />
5.7 Vermögensschutz bei einem überschuldeten Nachlass ........................................................................................................................... 51<br />
5.7.1Vermögensschutz durch Einsatz einer Lebensversicherung .......................................................................................................... 51<br />
5.7.2 Absicherung der Familie für den Fall einer finanziellen Schieflage ............................................................................................... 51<br />
5.8 Anfechtung unentgeltlicher Zuwendungen .............................................................................................................................................. 53<br />
5.8.1 Anfechtung einer Stiftung-light Versicherungslösung ................................................................................................................... 53<br />
6.0 Die Patchwork-Familie im österreichischen Erbrecht ................................................................................. 54<br />
6.1 Stolperfalle – Gewillkürtes Erbrecht .......................................................................................................................................................... 54<br />
6.2 Auswirkungen des Pflichtteilsrechts auf eine Patchwork-Familie. .......................................................................................................... 55<br />
6.3 Vermeidung ungewollter Erbstreitigkeiten ............................................................................................................................................... 56<br />
7.0 Pflichtteilsversicherung nach der Erbrechtsreform 2017 ............................................................................ 58<br />
7.1 Ausgestaltung eines Versicherungsvertrags als Pflichtteilsversicherung ................................................................................................ 58<br />
7.2 Stundung/Ratenzahlung von Pflichtteilszahlungen .................................................................................................................................. 59<br />
7.3 Letztwillig verfügte Stundung/Ratenzahlung ............................................................................................................................................ 59<br />
8.0 Schenkung einer Lebensversicherung unter Mitbestimmung ..................................................................... 60<br />
8.1 Prämienschenkung als steuerliche Optimierungsmöglichkeit ................................................................................................................. 61<br />
8.2 Zuwendungen einer Privatstiftung an im Ausland lebende Begünstigte ................................................................................................ 63<br />
8.2.1 Abweichendes Besteuerungsrecht Österreichs ............................................................................................................................. 64<br />
8.3 Berechnungsbeispiel einer Zuwendung nach Deutschland ..................................................................................................................... 66<br />
9.0 Grenzüberschreitende Prämienschenkung an Begünstigte ......................................................................... 67<br />
9.1 Grenzüberschreitende Prämienschenkung nach Deutschland ................................................................................................................ 67<br />
9.2 Steuerliche Betrachtung der Zuwendung in Österreich ........................................................................................................................... 69<br />
9.3 Steuerliche Betrachtung der Zuwendung beim Begünstigten in Deutschland ....................................................................................... 70<br />
9.3.1 Steuerliche Betrachtung der Zuwendung in Deutschland..................................................................................................................... 70<br />
9.3.1.1 Was unterliegt in Deutschland der Schenkungssteuerpflicht? .................................................................................................. 70<br />
9.4 Steuertarif und Freibeträge ....................................................................................................................................................................... 71<br />
9.5 Steuerbelastungsvergleich zwischen einer Zuwendung aus einer Stiftung vs. einer Prämienschenkung ............................................. 74<br />
3
9.5.1 Steuerbelastungsvergleich für unseren in Deutschland lebenden Begünstigten ........................................................................ 76<br />
9.6 Grenzüberschreitende Prämienschenkung nach Italien .......................................................................................................................... 77<br />
9.6.1 Zuwendung der österreichischen Privatstiftung .................................................................................................................................... 77<br />
9.7 Überblick über die aktuellen Einkommensteuersätze in Italien: ............................................................................................................. 78<br />
9.7.1 Steuerbelastung einer Prämienschenkung nach Italien ........................................................................................................................ 79<br />
9.8 Steuerrechtliche Vorteile einer Prämienschenkung in Italien.................................................................................................................. 80<br />
10.0 Beteiligte an einem Versicherungsvertrag ................................................................................................ 83<br />
10.1 Parteien des Versicherungsvertrags ........................................................................................................................................................ 83<br />
10.2 Der Versicherungsnehmer ....................................................................................................................................................................... 84<br />
10.3 Versicherte Person ................................................................................................................................................................................... 85<br />
10.4 Begünstigter .............................................................................................................................................................................................. 85<br />
10.4.1 Das Wesen des Bezugsrechts ........................................................................................................................................................ 85<br />
10.4.2 Kreis der Begünstigten ................................................................................................................................................................... 86<br />
10.5 Widerrufliches und Unwiderrufliches Bezugsrecht ................................................................................................................................ 87<br />
10.5.1Das widerrufliche Bezugsrecht ....................................................................................................................................................... 87<br />
10.5.2 Das unwiderrufliche Bezugsrecht ................................................................................................................................................. 87<br />
10.6 Die Bezugsberechtigung aus der Sicht des Steuerrechts ....................................................................................................................... 88<br />
11.0 Versicherungslösung als Holding .............................................................................................................. 89<br />
11.1 Freie Wahl des Investments ..................................................................................................................................................................... 89<br />
11.2 Transparente und intransparente Versicherungsverträge ..................................................................................................................... 90<br />
11.3 In- und ausländische Versicherungsprodukte ......................................................................................................................................... 92<br />
11.4 Nicht vergleichbare ausländische Versicherungsprodukte .................................................................................................................... 93<br />
11.5 Einzel- oder Sammelverwahrung des Deckungsstocks........................................................................................................................... 94<br />
11.6 Ertragssteuerliche Folgen bei fehlender Abschirmwirkung der Versicherung...................................................................................... 96<br />
12.0 Er- und Ablebensversicherungen zur Tilgung von Betriebskrediten .......................................................... 98<br />
12.1 Steuerliche Auswirkung, sofern eine Rentenversicherung Betriebsvermögen ist ................................................................................ 99<br />
12.2 Steuerliche Auswirkung, sofern eine Lebensversicherung Betriebsvermögen ist ................................................................................ 99<br />
13.0 Quellensteueroptimierte Fondsdomizilwahl........................................................................................... 100<br />
13.1 US-Quellensteuer sparen mit den richtigen ETFs ................................................................................................................................. 100<br />
13.2 ETFs kommen an Aktien aus den USA nicht vorbei .............................................................................................................................. 102<br />
13.3 Was sollte bei der ETF-Auswahl in Bezug auf die Quellensteuer beachtet werden ........................................................................... 102<br />
14.0 Literaturverzeichnis ............................................................................................................................... 103<br />
15.0 Impressum ............................................................................................................................................ 104<br />
»Stiftung-light - Vermögensschutz, Nachlassplanung, Steueroptimierung« ............................ 106<br />
4
Vorwort<br />
Aus meiner beruflichen Praxis sind mir die Vorbehalte in Bezug auf<br />
Versicherungslösungen zur Vermögensstrukturierung und Nachlassplanung<br />
sehr gut bekannt. Bei vielen Finanzdienstleistern, Steuerberatern und<br />
Rechtsanwälten ist immer noch die vorherrschende Meinung, dass eine<br />
Lebensversicherung ausschließlich zur steueroptimierten<br />
Kapitalveranlagung dient. Im gleichen Atemzug werden die hohen und<br />
intransparenten Verwaltungskosten einer Lebensversicherung genannt,<br />
sowie die mangelnde Flexibilität der am Markt angebotenen Tarife. Diese<br />
Vorurteile mögen bei vielen in Österreich und Deutschland angebotenen<br />
Versicherungstarifen sicherlich zutreffen. Erfreulicherweise gibt es in<br />
Europa zwei Jurisdiktionen (Liechtenstein und Luxemburg), die aufgrund<br />
flexibler rechtlicher, steuerlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen,<br />
durchaus einen Mehrwert im Bereich der Vermögensstrukturierung,<br />
Vermögensnachfolgeplanung und des Vermögensschutzes leisten können.<br />
Dabei sind Lebensversicherungsverträge in der Praxis äußerst vielgestaltig.<br />
Die Einsatzmöglichkeiten gehen weit über die reine Kapitalanlage hinaus.<br />
Der immer gerne verwendete Verkaufsansatz der steuerfreien<br />
Kapitalveranlagung- und Auszahlung, streift nicht mal im Ansatz die<br />
weitreichenden Einsatzmöglichkeiten dieses Produktes. Sobald man sich als<br />
Berater näher mit den rechtlichen Grundlagen eines<br />
Lebensversicherungsvertrages auseinandersetzt, wird man unschwer<br />
feststellen, dass dieses Produkt in seiner rechtlichen Ausgestaltung, sehr<br />
viel Ähnlichkeit mit einer Privatstiftung hat. Auch die Beweggründe für den<br />
Einsatz einer Lebensversicherung, sind denen einer Privatstiftung nahezu<br />
ident. Zu nennen sei an dieser Stelle nicht abschließend, der Schutz vor<br />
einer Vermögenszersplitterung, Übergabe von Vermögen außerhalb des<br />
Nachlasses, Vermeidung von Erbstreitigkeiten, Absicherung der Familie.<br />
Insbesondere durch die vermehrte internationale Mobilität von Menschen<br />
und Vermögen, kommt dem Einsatz eines flexiblen und mobilen<br />
Vermögensstrukturierungsproduktes, wie dem der Lebensversicherung,<br />
immer mehr Bedeutung zu. Mit einer österreichischen Privatstiftung bringt<br />
man diese Attribute wohl eher nicht in Verbindung. Auch wenn 1993 durch<br />
die Einführung des Privatstiftungsgesetzes, eine zunächst moderne<br />
5
Stiftungsreform in Österreich geschaffen wurde, hat die Attraktivität dieser<br />
Vermögensstruktur durch weitereichende Steuerrechtsverschärfungen in<br />
der Vergangenheit, sehr gelitten. Dazu kommen die aus meiner Sicht, sehr<br />
hohen laufenden Verwaltungskosten einer Privatstiftung und gesetzliche<br />
Anforderungen an die Ausgestaltung der Vermögensstruktur.<br />
Das vorliegende <strong>Buch</strong> hat es sich zum Ziel gemacht, die auch für eine<br />
österreichischen Privatstiftung durchaus interessanten<br />
Einsatzmöglichkeiten eines internationalen Lebensversicherungsvertrages<br />
und alternative erbrechtliche Gestaltungen aufzuzeigen. Insbesondere im<br />
Erbrecht Österreichs, kann der Einsatz eines Lebensversicherungsvertrages<br />
durchaus eine kostengünstige, flexible und effiziente Alternative zur<br />
Privatstiftung darstellen.<br />
Salzburg, 21.08.2021<br />
Boris Reichenauer<br />
6
1.0 Stiftung light - Eine Alternative zur österreichischen Privatstiftung<br />
Das Privatstiftungsgesetz wurde 1993 ins Leben gerufen. Anfänglich als<br />
großes Erfolgsmodell gefeiert, wurden seit Einführung des Gesetzes über<br />
20 steuerrechtliche Änderungen vorgenommen, die zu nachhaltigen<br />
Steuerverschlechterungen geführt haben. Eine der prominentesten<br />
Steuerverschlechterungen, ist wohl die Einführung und Erhöhung der<br />
sogenannten "Zwischensteuer" auf mittlerweile 25%. Dies Steuer fällt grds.<br />
auf nahezu alle Kapitalerträge an, die durch die Privatstiftung<br />
erwirtschaftet werden. Unabhängig davon, ob diese Erträge zugeflossen<br />
sind oder nicht.<br />
1.1 Steuerliche Benachteiligung<br />
Die massivste steuerliche Benachteiligung der Stiftung ist neben der<br />
Zwischensteuer, eine indirekte Benachteiligung. Seit 2008 gibt es in<br />
Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Allerdings war<br />
diese Steuer bei vielen Stiftungen genau der Grund für die Errichtung. Denn<br />
damit ließ sich die Erbschaftsteuer sparen. Wird einer Stiftung Vermögen<br />
zugewendet, löst dies Stiftungseingangssteuer aus. Grundsätzlich unterliegt<br />
zudem jede Zuwendung einer Privatstiftung an Begünstigte, der<br />
Kapitalertragssteuer iHv. 27,5%. Wird Vermögen von einer natürlichen<br />
Person an eine andere natürliche Person verschenkt, fällt KEINE<br />
Schenkungssteuer an und im Falle einer Erbschaft natürlich auch KEINE<br />
Erbschaftsteuer.<br />
Der eigentliche Hauptzweck der Privatstiftung ist damit weggefallen.<br />
7
Zudem verursacht eine Privatstiftung auch laufende Kosten. Eine<br />
Privatstiftung benötigt zwingend einen mindestens 3-köpfigen<br />
Stiftungsvorstand. Dieser muss mindestens vier Mal im Jahr<br />
zusammentreten. Aus der Praxis ist mir bekannt, dass eine solche Sitzung<br />
gut und gerne zwischen 2- 3.000 € pro Sitzung kostet. Dazu kommen dann<br />
noch die Kosten für den Stiftungsprüfer und die laufenden<br />
Verwaltungskosten, kommen auch noch hinzu. Es dürfte nicht übertrieben<br />
sein, wenn man hier von laufenden Kosten für eine Privatstiftung, von<br />
monatlich mindestens 15.-20.000 € ausgeht. Da es heutzutage keine<br />
steuerlichen Motive mehr für die Errichtung einer österreichischen<br />
Privatstiftung gibt stellt sich die Frage, welche anderen außersteuerlichen<br />
Beweggründe gibt es noch für die Errichtung einer Privatstiftung? Als ein<br />
Hauptgrund, dürfte hier wohl der familiäre Vermögenszusammenhalt und<br />
die Verhinderung der erbrechtlichen Zerschlagung zu nennen sein.<br />
1.2 Stiftung light als Alternative zur Privatstiftung?<br />
In Zeiten von Forderungen nach völliger Transparenz und Offenlegung aller<br />
Vermögenswerte, steigt das Bedürfnis nach Möglichkeiten einer diskreten<br />
und rechtlich abgesicherten Vermögensstrukturierung. Für komplexe<br />
Vermögensstrukturen sind diese Planungsinstrumente, ein wesentlicher<br />
Bestandteil einer erb- und steuerrechtlich optimierten<br />
Vermögensnachfolgeplanung.<br />
Für Vermögende, die nach einer kostengünstigen und flexiblen Alternative<br />
für ihre Nachlassplanung suchen, gibt es durchaus Alternativen. Oftmals<br />
wird von den Beratern eine Kombination aus Privatstiftung und<br />
Gesellschaftsrecht angeboten. In weiten Teilen der Literatur und der<br />
Beraterschaft völlig außer Acht gelassen, wird die Vermögenstrukturierung<br />
mittels einer Versicherungslösung via Luxemburg oder Liechtenstein.<br />
8
1.3 Vorteile einer Stiftung-light Versicherungslösung<br />
Die Gründe für den Einsatz einer solchen Stiftung-light Versicherungslösung<br />
können vielfältig sein:<br />
• Eine Versicherungslösung stellt ein alternatives Rechtsinstitut zum<br />
Erbrecht in Österreich dar, einschließlich des Pflichtteilsrechts<br />
• Absicherung von bisher aufgebauten Vermögen, für den Fall eines<br />
Konkurses (safe habour)<br />
• Optimierung von Pflichtteilsrechten bei Patchworkfamilien<br />
Vermeidung von Erbstreitigkeiten<br />
• Schenkung unter Mitbestimmung (1 %/ 99 %)<br />
• Gegenüber Einem Bankdepot besteht eine privilegierte<br />
Besteuerung<br />
• Generationenübergreifende Vermögensweitergabe<br />
• Vermögen kann in seiner Einheit erhalten werden, ohne dieses im<br />
Rahmen der Erbfolge zerteilen zu müssen<br />
9
• Die volle Vermögenssubstanz bleibt für nachfolgende<br />
Generationen erhalten.<br />
• Steueroptimierte Kapitalveranlagung für Privatstiftungen<br />
• Vermeidung der Zwischensteuer<br />
• Alternative zur Liechtensteinischen Substiftung<br />
• Quellensteueroptimierung von ausländischen Kapitalerträgen<br />
10
1.4 Stiftung-light als Alternative zur Liechtensteinischen Substiftung<br />
Liechtensteinische Stiftungen haben nach eigenen Recherchen, in der<br />
jüngeren Vergangenheit für österreichische Stifter wieder an Bedeutung<br />
gewonnen. Nicht zuletzt begünstigt durch das Steuerabkommen zwischen<br />
Österreich und Liechtenstein, kann eine Liechtensteinische Stiftung<br />
mittlerweile auch aus steuerrechtlicher Sicht rechtssicher errichtet werden.<br />
Aber auch durch die politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im<br />
europäischen Raum, ist das Interesse an liechtensteinischen Stiftungen<br />
deutlich gestiegen. Neben einer langjährigen Tradition von<br />
liechtensteinischen Stiftungen, erscheint auf dem ersten Blick auch die<br />
Besteuerung einer liechtensteinischen Stiftung gegenüber einer<br />
österreichischen Stiftung, vielfach günstiger zu sein. Die wesentlichen<br />
wirtschaftlichen Motive zur Errichtung einer Substiftung<br />
liegen – abgesehen von steuerrechtlichen Erwägungen – in<br />
• der Aufteilung des Vermögens der Hauptstiftung,<br />
• der Neuordnung des Vermögens der Stiftung,<br />
• der Trennung der Begünstigten oder einer Stiftermehrheit und<br />
• der Erweiterung des Stifterkreises und der hieraus ggf. resultierenden<br />
Möglichkeit der Einräumung von Stifterrechten.<br />
Die Besteuerung liechtensteinischer Stiftungen wird Großteils durch das<br />
Steuerabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein bestimmt. Die<br />
nachfolgende Tabelle bietet einen Überblick über die unterschiedliche<br />
Besteuerung von österreichischen und liechtensteinischen Stiftungen. In<br />
die Tabelle wurde zudem auch eine Übersicht über die Besteuerung einer<br />
liechtensteinischen Versicherungslösung „Stiftung-light“ aufgenommen.<br />
11
1.4.1 Laufende Kosten einer liechtensteinischen Familienstiftung<br />
Sofern sich die Verwaltung des in die Stiftung eingebrachten Vermögens<br />
auf liquide Anlagen begrenzt und keine besonderen rechtlichen<br />
Abstimmungen und Regelungen in Bezug auf die Begünstigtenregelung<br />
erforderlich sind, sollten sich die laufenden Kosten für das<br />
Stiftungsmanagement zwischen 0,4% und 0,8% p.a. bezogen auf das<br />
Gesamtstiftungsvermögen, belaufen. Trotzdem darf man nicht außer Acht<br />
lassen, dass die laufende Bewirtschaftung einer Stiftung auch zusätzliche<br />
Kosten verursachen kann. Auch eine liechtensteinische Familienstiftung,<br />
unterliegt in Liechtenstein gewissen regulatorischen Vorgaben, die eine<br />
Einbindung von Wirtschaftsprüfern / Steuerberatern notwendig macht.<br />
1.4.2 Besteuerung einer intransparenten liechtensteinischen<br />
Familienstiftung<br />
Aus Vereinfachungsgründen wird nachfolgend, nur auf die Besteuerung<br />
einer intransparenten Familienstiftung eingegangen. Seit 01.01.2014<br />
unterliegen Zuwendungen an intransparente liechtensteinische Stiftungen,<br />
den Sonderbestimmungen des Art. 33 f des Steuerabkommens zwischen<br />
Österreich und Liechtenstein. Der Steuersatz beträgt zwischen 5% und<br />
10%. In der Regel sollte allerdings der Steuersatz von 5% schlagend<br />
werden.<br />
Bei der Widmung von in Österreich belegenen Immobilienvermögen, fällt<br />
die o.g. Stiftungseingangssteuer nicht an. Jedoch unterliegen solche<br />
Zuwendungen in Österreich der Grunderwerbsteuer, sowie dem<br />
Stiftungseingangssteueräquivalent. Die Steuerbelastung einer<br />
Immobilienwidmung, kann daher bis zu 6% des Grundstückswertes<br />
betragen.<br />
12
1.4.3 Besteuerung einer intransparenten liechtensteinischen Stiftung-light<br />
Versicherungslösung<br />
Versicherungsverhältnisse werden in Österreich traditionell der<br />
Versicherungssteuer unterworfen. Voraussetzungen für eine<br />
Versicherungssteuerpflicht ist ein Versicherungsverhältnis iSd. § 1 VersStG.<br />
Bemessungsgrundlage für die Versicherungssteuer ist gem. § 3 VersStG das<br />
Versicherungsentgelt oder vereinfacht ausgedrückt, die<br />
Versicherungsprämie. Der Steuersatz liegt dabei zwischen 4% und 11%,<br />
wobei in der Praxis idR. immer der 4% ige Steuersatz zur Anwendung<br />
gelangt.<br />
1.5 Laufende Besteuerung einer intransparenten Stiftung<br />
Die laufende Besteuerung einer liechtensteinischen Stiftung, richtet sich<br />
nach dem FL-Steuergesetz. Allerdings sind in Liechtenstein nachfolgend<br />
aufgeführte Erträge von der ordentlichen Besteuerung ausgenommen:<br />
‣ Erträge aus der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich<br />
genutzter ausländischer Grundstücke<br />
‣ Ausländische Betriebsstättenergebnisse<br />
‣ Miet- und Pachterträge aus im Ausland gelegenen Grundstücken<br />
‣ Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an liechtensteinischen<br />
oder ausländischen juristischen Personen<br />
‣ Kapitalgewinne aus der Veräußerung oder Liquidation von<br />
Beteiligungen an liechtensteinischen oder ausländischen<br />
juristischen Personen<br />
‣ Erträge aus, vereinfacht ausgedrückt, Investmentfonds<br />
13
Unabhängig davon, liegt die Ertragssteuer in Liechtenstein gem. Art.44<br />
SteG, bei 12,5 %, wobei auch in Verlustjahren eine Mindesteuer von CHF<br />
1.800 abzuführen ist. Zudem gilt gem. Art. 54 SteG, eine angemessene<br />
Verzinsung des modifizierten Eigenkapitals als steuerlich abzugsfähige<br />
Ausgabe.<br />
Nachfolgende Abbildung zeigt eine Gegenüberstellung der steuerlichen<br />
Rahmenbedingungen von Privatstiftungen in Österreich, Liechtenstein und<br />
einer liechtensteinischen Versicherungslösung.<br />
Österreichische Liechtensteinische Stiftung light<br />
Privatstiftung Privatstiftung Liechtenstein<br />
Intransparenz Intransparenz Intransparenz<br />
Stifungseingangssteuer idR. 2,5% 5% bs 10 %<br />
Versicherungssteuer 4%<br />
Laufende<br />
Besteuerung<br />
Dividenden<br />
Inlandische Dividenden idR. steuerfrei idR. steuerfrei idR. steuerfrei<br />
Ausländische Dividenden 0% bis 30 % 0% bis 30 % 0% bis 30 %<br />
Sonstige Kapitalerträge 25 % Zwischensteuer steuerfrei steuerfrei<br />
Gewerbliche Einkünfte 25% KöSt 12,50% 0,00%<br />
Mieterträge<br />
Ausgangsbesteuerung<br />
Ausschüttung von 27,5 % KESt 27,5 % unter Anrechnung steuerfrei<br />
Erträgen mit Verrechnung der FL-Steuer bei Laufzeit 10/15 Jahre<br />
(= Zuwendung) der Zwischensteuer<br />
Substanz- unter bestimmten unter bestimmten steuerfrei<br />
ausschüttung Voraussetzungen Voraussetzungen möglich<br />
steuerneutral möglich steuerneutral möglich<br />
14
1.5.1 Quellensteuer, dass unbekannte Wesen<br />
In dem mitunter wichtigsten Gebiet, der Vermögensanlage und –<br />
Verwaltung, besteht jedoch bei der Mehrzahl der Stiftungen in Österreich<br />
immer noch enormer Handlungsbedarf. Hier war und ist nach den<br />
Erfahrungen der letzten Jahre schnelles Handeln nach wie vor gefragt. Aber<br />
haben dies auch alle Stiftungen erkannt, neues geplant, Leitlinien<br />
implementiert und strikte Kontrollarbeiten ausgeführt?<br />
1.5.2 Anlageform Aktienfonds – der Teufel steckt im Detail<br />
Diese Frage stellt sich primär dann, wenn Stiftungen bereits Anlagen zur<br />
Risikostreuung wie Aktienfonds und/oder ETF´s getätigt haben bzw. auch<br />
wenn sie dies erst noch beabsichtigen. Die Entscheidung zur Umsetzung<br />
von Aktieninvestments / Aktienfonds in einem Stiftungsportfolio, wird<br />
zumeist als größte Hürde angesehen. Sind dann die Investitionen nach<br />
mehr oder weniger Aufwand erst einmal durchgeführt, kann eine Stiftung –<br />
selbst wenn Sie nach bestem Wissen und Gewissen Controlling-<br />
Maßnahmen implementiert – in Gefahr geraten, dem damit<br />
zusammenhängenden „Kleingedrucktem“ nicht genug Aufmerksamkeit zu<br />
widmen. Denn der sprichwörtliche Teufel steckt wieder einmal im Detail<br />
und das dieses am Ende den Stiftungsvorstand in Haftungsprobleme<br />
bringen kann, bleibt vielfach unerkannt<br />
15
1.5.3 Haftungsrisiken werden oftmals unterschätzt<br />
Grundsätzlich obliegt es dem Vorstand einer Stiftung das Vermögen der<br />
Stiftung zu erhalten und ertragreich anzulegen – was angesichts des<br />
aktuellen Zinsumfeldes kompliziert genug erscheint. Implizit umfasst diese<br />
Sorgfaltspflicht selbstverständlich auch so zu handeln, dass jeglicher<br />
Schaden, auch und insbesondere für das Vermögen der Stiftung, von dieser<br />
abgewendet wird. Ein Stolperstein kann in diesem Zusammenhang eine<br />
Steuerart sein, die sicherlich einigen vom Namen her bekannt ist:<br />
die (ausländische) Quellensteuer.<br />
Oft sind US-amerikanischen Aktien Bestandteil eines diversifizierten<br />
Fondsportfolios. Vorhandene bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen<br />
(DBA) ermöglichen es österreichischen Anlegern die im Ausland angefallene<br />
Quellensteuer (z. b. in den USA 30% auf Dividenden aus Aktieninvestments)<br />
zurückzufordern. Solche Doppelbesteuerungsabkommen bestehen jedoch<br />
nicht nur mit den USA. Es bedarf meist eines umfangreichen<br />
verwaltungstechnischen Aufwands, um Rückforderungen zu<br />
bewerkstelligen. Und dass selbst die in Steuerfragen so gewieften<br />
deutschen Steuerzahler diesen Aufwand zumeist scheuen, wird durch<br />
folgende Zahlen belegt:<br />
Eine veröffentlichte Studie der GOAL Group zeigt, dass Investoren im Jahr<br />
2010 weltweit 17,39 Milliarden US-Dollar (12,24 Mrd. Euro) an<br />
rechtmäßigen Rückerstattungen aus internationalen Kapitalanlagen<br />
eingebüßt haben, da die Quellensteuer auf Dividenden und Erträge nicht<br />
ordnungsgemäß zurückgefordert wurde und das, obwohl eine<br />
Rückforderung dieses toten Kapitals, durch eingespielte Prozesse<br />
regelmäßig zurückgefordert werden kann.<br />
16
In der aktuellen Literatur zum Thema „Liechtensteinische Substiftung“, wird<br />
jedoch der Bereich „Quellensteuer“ grundsätzlich kaum behandelt. Dies<br />
verwundert umso mehr, als das die Quellensteuer einen renditemindernde<br />
Liquiditätsabfluss für die Stiftung bedeutet und sich der Steuersatz auf bis<br />
zu 30% der erzielten Erträge belaufen kann. Diesbezüglich besteht auch für<br />
das Stiftungsmanagement, eine besondere Herausforderung. Durch den<br />
gezielten Einsatz von quellensteueroptimierten Veranlagungsstrategien,<br />
lässt sich die Quellensteuerbelastung von ausländischen Kapitalerträgen<br />
auf ein Minimum reduzieren, oft sogar vermeiden.<br />
1.5.4 Verantwortung des Stiftungsvorstands<br />
Angesichts dieser Dimensionen stellt sich die Frage, ob ein<br />
Stiftungsvorstand, der die Rückforderung einer ausländischen<br />
Quellensteuer (beispielsweise von US-Aktien im Bestand seines<br />
Stiftungsfonds) nicht stringent verfolgt und damit die mögliche Rendite des<br />
Stiftungsvermögens mindert, nicht konsequenterweise in Haftung<br />
genommen werden kann.<br />
Letztlich wird durch das Beispiel der unterlassenen<br />
Quellensteuerrückforderung sehr transparent, dass mit der Entscheidung –<br />
egal ob erstmals oder fortlaufend – Aktienanlagen im Stiftungsvermögen zu<br />
implementieren, dem Controlling und der Verwaltung des<br />
Stiftungsvermögens eine sehr hohe und existenzielle Bedeutung<br />
zukommen kann. „Dass Stiftungen, wie auch vermögende Privatpersonen,<br />
neben der professionellen Auswahl von Anlagevehikeln im weiteren Verlauf<br />
multiple Themenbereiche im Auge behalten müssen, setzt die<br />
vorhandenen Zeitbudgets, beispielsweise für die eigentliche<br />
Stiftungsarbeit, massiv unter Druck.<br />
17
1.6 Unterstützung für Stiftungen<br />
Unternehmerfamilien und vermögende Privatpersonen holen sich deshalb<br />
bereits vielfach Unterstützung bei Family Offices oder echten<br />
Privatbankiers. Die Koordination steuerrelevanter Themen gehört hier<br />
ebenso zum guten Ton wie die Koordination sämtliche externer<br />
Dienstleister. Verlust- und Haftungsrisiken für Vorstände und<br />
Stiftungsvermögen könnten so ganz automatisch vermieden werden. Allein<br />
dieser Aspekt relativiert etwaige Kosten für Honorare, besonders dann,<br />
wenn man Sie in Relation zu den im Raum stehenden Risiken setzt.<br />
18
2.0 Stiftung-light Versicherungslösung vor dem Hintergrund der EU-Erb-<br />
Verordnung<br />
Es gibt rund 583.700 österreichische Staatsbürger, sowohl Expatriates als<br />
auch Emigranten, die ihren ständigen Wohnsitz außerhalb Österreichs<br />
haben.<br />
Jedes Jahr wandern ca. 110.000 Österreicher ins Ausland aus.<br />
2.1 Änderungen im Erbfall im EU-Ausland<br />
Beim Erben im EU-Ausland ist für Todesfälle seit dem 17.08.2015, nun nicht<br />
mehr die Staatsbürgerschaft entscheidend, sondern der Aufenthaltsort<br />
zum Zeitpunkt des Todes. Lebt und stirbt ein Österreicher beispielsweise in<br />
Italien, wird auf die Verlassenschaft italienisches Erbrecht angewendet.<br />
Achtung: Davon ist das gesamte Vermögen betroffen, In- und Ausland!<br />
19
2.2 Vorteil einer Versicherungslösung vor dem Hintergrund der EU-ErbVO<br />
Eine Stiftung-light Versicherungslösung auf den Todesfall, qualifiziert nicht<br />
als „Rechtsgeschäft von Todes wegen“ und unterfällt somit auch nicht dem<br />
Erbstatut (Erbrecht nach Maßgabe des letzten gewöhnlichen Aufenthalts).<br />
Damit werden langwieriger Erbauseinandersetzungen vermieden.<br />
1<br />
Angenommen sei der Fall, dass ein vermögender, österreichischer<br />
Unternehmer, seinen Wohnsitz nach Italien verlegt und dort zusammen mit<br />
seiner Lebensgefährtin, seinen Lebensmittelpunkt begründet. Hier stellt<br />
sich nun u.a. die Frage, welches Erbrecht würde im Falle des Ablebens des<br />
Unternehmers zur Anwendung kommen.<br />
1<br />
Eigene Abbildung<br />
20
2.2.1 Auswirkungen auf das Erbe, wenn italienisches Erbrecht zur<br />
Anwendung kommt<br />
• Erblasser hat einen Abkömmling, dann hat der Abkömmling<br />
Anspruch auf 50% des Nachlasses.<br />
• Gibt es mehr als einen Abkömmling, dann haben die Abkömmlinge<br />
Anspruch auf 66% des Nachlasses.<br />
• Gibt es einen Ehegatten und einen Abkömmling, dann beläuft sich<br />
der Pflichtteil auf 66% des Nachlasses.<br />
• Gibt es einen Ehegatten und mehrere Abkömmlinge, dann beläuft<br />
sich der Pflichtteil auf 75% des Nachlasses.<br />
• Keine Möglichkeit auf Pflichtteilsverzicht vor Ableben des<br />
Erblassers<br />
• Keine Pflichtteilreduzierung möglich<br />
• Keine Stundung möglich<br />
Das Italienisches Recht, kennt keine Partnerschaft wie in Österreich. Somit<br />
fällt dem/der Partner/in nicht automatisch ein Erbrecht zu.<br />
Einsatz einer Stiftung-light Versicherungslösung, kann zur Absicherung des<br />
Partners oder der Partnerin sinnvoll sein.<br />
21
2.3 Vermeidung der Anwendung italienischen Erbrechts<br />
Wenn der Erblasser das italienische Recht nicht zur Anwendung kommen<br />
lassen will, dann hat er zwei Möglichkeiten:<br />
1.Rechtsgültiges Testament erstellen lassen – teilweise psychologische<br />
Hürde<br />
2.Versicherungslösung mit rechtlich korrekter Bezugsrechtsregelung –<br />
(Vertrag zu Gunsten Dritter)<br />
Im Endergebnis: Keine Anwendung italienischen Erbrechts<br />
2<br />
2<br />
Eigene Abbildung<br />
22
3.0 Steueroptimierte Kapitalveranlagung für österreichische<br />
Privatstiftungen<br />
Aktuell gibt es knapp ca. 3.200 Privatstiftungen mit einem<br />
Gesamtvermögen von rund 70 Milliarden Euro. Dabei besteht das typische<br />
Vermögen einer österreichischen Privatstiftung aus<br />
Unternehmensbeteiligungen (64%), Liegenschaften (24%) du sonstigen<br />
Vermögen (z.B. Wertpapiere). 3<br />
In der Praxis schließen Privatstiftungen Lebensversicherungen ab, die das<br />
Leben einer natürlichen Person (Stifter oder Begünstigte) absichern.<br />
Sinnhaftigkeit einer Investition in eine Lebensversicherung auf das Leben<br />
eines Begünstigten, kann z.B. dann gegeben sein, wenn durch das Ableben<br />
eines Begünstigten Zuwendungen der Privatstiftungen an Angehörige<br />
ausgelöst werden und sich die Privatstiftung der Versicherungsauszahlung<br />
bedienen kann.<br />
Durch Einsatz einer Stiftung-light Versicherungslösung, kann eine<br />
Zwischenbesteuerung von Kapitalerträgen vermieden werden.<br />
Die Besteuerung der Privatstiftung erfolgt auf drei Ebenen:<br />
• Eingangsbesteuerung anlässlich von Zuwendungen an die<br />
Privatstiftung<br />
• laufende Besteuerung der Privatstiftung analog juristischer<br />
Personen<br />
• Ausgangsbesteuerung anlässlich einer Zuwendung von Vermögen<br />
an Begünstigte<br />
Nachfolgend wird aus Vereinfachungsgründen, nur auf die Zwischensteuer<br />
und deren Optimierung und Vermeidung näher eingegangen.<br />
3<br />
Studien nach Kalss, Aktuelle Daten zu Privatstiftungen, Newsletter ZKB, 5/2017,2<br />
23
3.1 Der Zwischensteuer unterliegen:<br />
• Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des (iSd.) § 27<br />
Abs 2 Z 2 EStG<br />
• Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen iSd. § 27 Abs. 3 EStG<br />
und<br />
• Einkünfte aus Derivaten iSd. § 27 Abs. 4 EstG<br />
3.2 Laufende Besteuerung der Privatstiftung bei Direktveranlagung in<br />
Investmentfonds<br />
In- und ausländische Fonds werden steuerlich als transparent betrachtet.<br />
Erzielte Erträge werden somit unmittelbar der Privatstiftung zugerechnet.<br />
Ergebnis:<br />
100% der erwirtschafteten Erträge (Zinsen, Dividenden als auch 100% der<br />
realisierten und ausgeschütteten Substanzgewinne unterliegen der<br />
Zwischensteuer in Höhe von 25%. Bei thesaurierenden Investmentfonds<br />
erfolgt die Besteuerung der Privatstiftung auf Basis ausschüttungsgleicher<br />
Erträge. Ausländische Fonds unterliegen einer Pauschalsteuer, sofern die<br />
laufenden Erträge nicht durch einen steuerlichen Vertreter ermittelt oder<br />
selbst nachgewiesen werden. Die Ausschüttung ist zur Gänze der<br />
Zwischensteuer zu unterwerfen.<br />
4<br />
4<br />
Eigene Abbildung<br />
24
3.3 Tabellarische Übersicht über die Einkünfte aus Überlassung von Kapital<br />
25
3.4 Einkünfte die nicht der Zwischenbesteuerung unterliegen:<br />
z.B. Er- und Ablebensversicherungen (§ 27a Abs.2 Z 6<br />
Erbschaftssteuergesetz (EStG))<br />
Voraussetzungen für eine Steuerpflicht:<br />
‣ Versicherungsvertrag erhält eine Erlebensfallkomponenten<br />
‣ Die Prämie wird als Einmalerlag einbezahlt<br />
‣ Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Anfallen der<br />
Versicherungssumme mindestens 15 Jahre<br />
Es handelt sich um kumulative Voraussetzungen<br />
5<br />
Praxistipp:<br />
Da die Kriterien eines steuerpflichtigen Versicherungsvertrages relativ<br />
einfach „nicht erfüllt“ werden können, stellt eine Stiftung-light<br />
Versicherungslösung einen wichtigen Bestandteil von steuerlich<br />
optimierten Veranlagungsüberlegungen dar. Insbesondere vor dem<br />
Hintergrund, dass Versicherungsverträge nicht von der Besteuerung der<br />
Kursgewinne erfasst werden!<br />
5<br />
Eigene Abbildung<br />
26
6<br />
6<br />
Eigene Abbildung<br />
27
3.5 Beispielberechnung<br />
Nachfolgendes Beispiel zeigt einen möglichen Liquiditätsvorteil einer<br />
Kapitalveranlagung mittels Stiftung-light Versicherungslösung, gegenüber<br />
einer Kapitalveranlagung einer Privatstiftung mit Zwischenbesteuerung der<br />
Kapitalerträge.<br />
Bei dieser Betrachtung wurde der zusätzliche Liquiditätsvorteil einer<br />
Versicherungslösung, durch eine Quellensteueroptimierung von<br />
ausländischen Kapitalerträgen, aus Vereinfachungsgründen außer Acht<br />
gelassen.<br />
Gegenübergestellt wurde eine Kapitalanlage in ein ETF-Portfolio über ein<br />
Depot der Privatstiftung und einer Veranlagung über eine Stiftung-light<br />
Versicherungslösung. Dabei wurde eine Veranlagungssumme von 250.000<br />
€ angenommen. Auf Ebene der Versicherung, fällt im Gegensatz zur<br />
Direktanlage über einer Privatstiftung, zu Beginn die Versicherungssteuer<br />
iHv. 4% an. Die kalkulierten laufenden Kosten beider Veranlagungsformen,<br />
sind unten in der Tabelle aufgeführt.<br />
28
Einmalerlag:<br />
Direktanlage:<br />
Die oben aufgeführte Grafik, zeigt einen möglichen Verlauf der beiden<br />
Veranlagungsformen auf. Dabei wurden pauschale Annahmen getroffen,<br />
die im Einzelfall natürlich auf die individuellen Gegebenheiten der<br />
Privatstiftung angepasst werden müssen.<br />
29
3.6 Quellensteueroptimierung für österreichische Privatstiftungen<br />
Privatstiftungen unterliegen in Österreich als Körperschaften, grundsätzlich<br />
der Körperschaftsteuer iHv. 25%. Dabei werden bestimmte<br />
Kapitaleinkünfte auf Ebene der Privatstiftung einer Zwischensteuer iHv.<br />
25% unterworfen. Grundsätzlich stellt die Zwischensteuer eine<br />
Vorabbesteuerung späterer Zuwendungen an die Begünstigten dar.<br />
3.6.1 Problemstellung in einem konkreten vom BFG entschiedenen Fall<br />
Eine österreichische Privatstiftung erzielte Kapitaleinkünfte aus<br />
Investmentfonds. Die Einkünfte wären auf Ebene der Privatstiftung<br />
grundsätzlich der Zwischensteuer iHv. 25% zu unterwerfen. Zusätzlich<br />
wurden die Einkünfte teilweise auch mit ausländischer Quellensteuer<br />
belastet. In den streitbefangenen Jahren (2013 bis 2017), lagen jedoch<br />
keine körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte vor, somit wurde auch keine<br />
Körperschaftsteuer festgesetzt. Zusätzlich wurden von der Stiftung,<br />
jährliche KESt- pflichtige Zuwendungen an die Begünstigten getätigt, was<br />
im Endresultat dazu führte, dass keine Zwischensteuer festgesetzt wurde.<br />
Hier stellte sich dann die Frage, ob in so einem Fall, überhaupt eine<br />
Anrechnung von ausländischer Quellensteuer erfolgen kann.<br />
Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer setzt zwingend die anteilige<br />
Besteuerung ausländischer Einkünfte mit österreichischer<br />
Körperschaftsteuer bzw. Zwischensteuer bei der Privatstiftung voraus.<br />
Im vom BFG entschiedenen Fall 7 , wurde bei der Privatstiftung in den<br />
streitbefangenen Jahren weder Zwischensteuer noch Körperschaftsteuer<br />
festgesetzt. Daher war auch keine Anrechnung der ausländischen<br />
Quellensteuer in Österreich möglich. Auch ein Vortrag der ausländischen<br />
Quellensteuer zur Anrechnung in späteren Jahren ist nicht möglich 8 .<br />
7<br />
BFG 12.3.2020, RV/7105183/2016<br />
8<br />
Erkenntnis des VwGH v. 27,11,2017, 2012/14/002<br />
30
Ebenfalls ist nach Ansicht des BFG keine Anrechnung auf die<br />
Kapitalertragssteuer für die Zuwendungen an die Begünstigten der<br />
Privatstiftung möglich. Im Endresultat wurde damit die ausländische<br />
Quellensteuer zu einer effektiven Steuerbelastung und die damit im<br />
Zusammenhang stehenden Kapitalerträge, somit doppelt besteuert.<br />
FAZIT:<br />
Sofern Privatstiftungen ausländische Kapitaleinkünfte erzielen, ist eine<br />
sorgfältige Prüfung und Planung in Bezug auf das Timing von<br />
Zuwendungen vorzunehmen. Im Worst Case wird die ausländische<br />
Quellensteuer mangels Anrechenbarkeit, letztlich zum Kostenfaktor.<br />
Lösungsansatz:<br />
Durch Einsatz einer Stiftung-Light Versicherungslösung, lässt sich das<br />
Problem der fehlenden Anrechnung von ausländischer Quellensteuer sehr<br />
einfach vermeiden. Im Rahmen einer solchen Struktur, kann<br />
Kapitalvermögen nicht nur steuerfrei (ohne Zwischensteuer) und<br />
quellensteueroptimiert vereinnahmt werden. Zudem bleibt<br />
Zwischensteuersubstrat auf Ebene der Privatstiftung für allfällige<br />
Zuwendungen an Begünstigte erhalten.<br />
Allfällig im Ausland anfallende Quellensteuern auf ausländische<br />
Kapitalerträge, werden auf Basis gültiger Doppelbesteuerungsabkommen<br />
zurückgefordert. Im Zusammenhang mit US-Quellensteuern, lässt sich<br />
durch den gezielten Einsatz von ETF´s, die Quellensteuer reduzieren, oder<br />
sogar gänzlich vermeiden.<br />
31
4.0 Laufende Besteuerung einer intransparenten Stiftung-light<br />
Versicherungslösung<br />
4.1 Versicherungsgesellschaft in Liechtenstein<br />
Private Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein,<br />
müssen nach Art. 13a VAG, zwingend die Rechtsform der<br />
Aktiengesellschaft, der Europäischen Gesellschaft (SE), der Genossenschaft<br />
oder Europäischen Genossenschaft (SCE) haben. Sowohl statutarischer Sitz<br />
als auch die Hauptverwaltung des Unternehmens müssen sich im<br />
Fürstentum Liechtenstein befinden. Die laut Finanzmarktaufsicht<br />
Liechtenstein (FMA) bewilligten Versicherungsunternehmen, sind alle in<br />
der Rechtsform der Aktiengesellschaft gegründet und qualifizieren als<br />
Körperschaft (juristische Person) im Sinne des liechtensteinischen<br />
Personen- und Gesellschaftsrechts. Als juristische Person unterliegt die<br />
Gesellschaft nach Art. 44 Abs.1 SteG mit ihren gesamten Erträgen der<br />
unbeschränkten Steuerpflicht, sofern sich ihr Sitz oder der Ort ihrer<br />
tatsächlichen Verwaltung in Liechtenstein befindet. Aufgrund der zuvor<br />
aufgeführten aufsichtsrechtlichen Vorgaben begründen liechtensteinische<br />
Versicherungsunternehmen grundsätzlich immer eine unbeschränkte<br />
Steuerpflicht in Liechtenstein.<br />
4.2 Besteuerung der Versicherungsgesellschaft in Liechtenstein<br />
Die Versicherungsgesellschaft mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein<br />
unterliegt dort gemäß Art. 44 SteG-FL der persönlichen Steuerpflicht.<br />
Neben dem Steuergesetz (SteG) und dem Personen- und Gesellschaftsrecht<br />
(PGR) kommen für Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum<br />
Liechtenstein, auch die Spezialnormen über die Rechnungslegungs- und<br />
Berichterstattungspflichten im Rahmen des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
(VersAG) und der Versicherungsaufsichtsverordnung (VersAV) zur<br />
Anwendung. Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht, ist der<br />
steuerpflichtige Reinertrag des Versicherers nach Art.47 Abs.1 SteG,<br />
32
Bemessungsgrundlage für die Ertragssteuer. Gem. Art.61 SteG beläuft sich<br />
der Ertragssteuersatz auf 12,5% des steuerpflichtigen Reinertrags, welcher<br />
nach Maßgabe der nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht zu<br />
erstellenden Jahresrechnung zu ermitteln ist. 9 Der steuerpflichtige<br />
Reinertrag wird nach Art.47 Abs.1 SteG definiert als Gesamtheit der um die<br />
geschäftsmäßig begründeten Aufwendungen gekürzten Erträge. Neben<br />
dem Ertragssteuersatz gilt eine Mindestertragssteuer von 1.800 CHF.<br />
Dieser in Art. 62 Abs.1 normierten Mindestertragssteuer, unterliegen<br />
sowohl unbeschränkt als auch beschränkt steuerpflichtige juristische<br />
Personen unabhängig vom Jahresergebnis. Die Mindestertragssteuer ist<br />
jedoch im vollen Umfang auf die Ertragssteuer anrechenbar. Neben dem<br />
Vorliegen einer juristischen Person bedarf es eines weiteren<br />
Tatbestandsmerkmals, damit eine Struktur der unbeschränkten<br />
Steuerpflicht in Liechtenstein unterliegt. Eine juristische Person unterliegt<br />
in Liechtenstein nur dann der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn sich<br />
auch der Ort der tatsächlichen Verwaltung in Liechtenstein befindet.<br />
Aus liechtensteinischer Sicht dürfte eine in Liechtenstein ansässige<br />
Versicherungsgesellschaft somit unzweifelhaft der unbeschränkten<br />
Steuerpflicht in Liechtenstein unterliegen, was auch auf die etwaige<br />
Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen, ein maßgeblicher Einfluss<br />
hat.<br />
9<br />
Vgl. Hosp/Lang, Rechtsquellen zum Steuerstandort Liechtenstein, S. 37. 1.Auflage, 2011<br />
33
4.3 Rechnungslegung<br />
Im Rahmen der Rechnungslegung eines Versicherungsunternehmens und<br />
nach Maßgabe der nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht zu<br />
erstellenden Jahresrechnung und den Spezialnormen des VersAG und der<br />
VersAV, hat der Versicherer entsprechende Ausweisvorschriften für<br />
versicherungstechnische Rückstellungen zu beachten. Diese Rückstellungen<br />
müssen gewährleisten, dass das Versicherungsunternehmen alle seine aus<br />
Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen im Rahmen<br />
dessen, was bei vernünftiger Betrachtungsweise vorhersehbar ist, erfüllen<br />
kann. Auf Grundlage der in der VersAV bestimmten Ausweisvorschriften für<br />
Kapitalanlagen, ist für börsenkotierte Kapitalanlagen der Börsenwert am<br />
Bilanzstichtag maßgeblich. Bei Investmentfonds und Kapitalanlagen, die<br />
nicht an einer Börse gehandelt werden, gilt der Zeitwert als maßgeblicher<br />
Wert zum Bilanzstichtag.<br />
Da der Versicherer in Bezug auf den Versicherungsvertrag jedoch auch eine<br />
Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer hat, ist in<br />
Höhe des Rückkaufswertes unter den Passiven jährlich eine<br />
versicherungstechnische Rückstellung für diese Verpflichtung auszuweisen.<br />
Insofern erfolgt auf Ebene der Versicherung, eine buchhalterische<br />
„Neutralisierung“ der Erträge.<br />
Die Besteuerung auf Ebene der liechtensteinischen<br />
Versicherungsgesellschaft, ist somit für den Versicherungsnehmer<br />
grundsätzlich nicht von Relevanz.<br />
Es kommt für den Versicherungsnehmer zu einer grds. steuerfreien<br />
Thesaurierung aller erzielten Erträge. Aber auch hier gilt es, das Thema der<br />
Quellensteuer zu beachten. Durch die Vielfalt der am Markt erhältlichen<br />
ETFs und Investmentfonds, lassen sich problemlos quellensteueroptimierte<br />
und kostengünstige Veranlagungsstrategien umsetzen.<br />
34
4.4 Besteuerung der Auszahlung aus einer intransparenten Stiftung-light<br />
Versicherungslösung<br />
Auch im Bereich der Besteuerung von Versicherungsleistungen, gab es in<br />
der Vergangenheit immer wieder Steuerverschärfungen. Zuletzt durch das<br />
BudgetbegleitG 2011, wurden die Bestimmungen für die Besteuerung von<br />
Lebensversicherungsverträgen von § 27 Abs 1 Z 6 EstG nach § 27 Abs 5Z 3<br />
EstG verschoben und gleichzeitig die maßgebliche Höchstlaufzeit im<br />
Rahmen des EStG, sowie die vereinbarte Laufzeit von qualifizierten<br />
Rentenversicherungsverträgen von zehn auf 15 Jahre angehoben. Dadurch<br />
kam es auch in diesem Bereich, zu einer weiteren Verengung der<br />
Steuerfreiheit von Erlebensversicherungen. Aufgrund des erwähnten § 27<br />
Abs 5 Z 3 EstG, müssen für die Steuerpflicht drei Voraussetzungen<br />
vorliegen. 10<br />
10<br />
EStR 2000 Rz 6207; BMF 07.03.2012, Abschn. 1.2.1.10.1<br />
35
‣ Da alle drei o.g. genannten Merkmale gleichzeitig vorliegen<br />
müssen, lösen etwa die Leistungen aus einer Kapital-Er- und<br />
Ablebensversicherung mit Einmalerlag und Einmalauszahlung keine<br />
Steuerpflicht aus, wenn die Laufzeit des Versicherungsvertrages<br />
mindestens 15 Jahre beträgt.<br />
‣ Wechselt man das Merkmal „Einmalerlag“, gegen eine laufende<br />
Prämienzahlung aus, kommt es ebenfalls nicht zu einer<br />
Steuerpflicht der Auszahlung.<br />
Insofern eröffnet der § 27a Abs. 2 Z 6 EStG, im Zusammenhang mit einer<br />
steueroptimierten „Zuwendung“ von Kapital an einen Begünstigten, einen<br />
gewissen gestalterischen und steuerrechtlichen Spielraum.<br />
36
4.5 Steuerrechtliche Vorteile gegenüber einer Zuwendung durch eine<br />
Liechtensteinische Familienstiftung<br />
Zuwendungen egal welcher Art von ausländischen Stiftungen, die mit einer<br />
österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, sind bei einem in<br />
Österreich ansässigen Begünstigten als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
gem. § 27 Abs. 5 Z 7 EStG zu qualifizieren.<br />
Damit fällt bei jeder Zuwendung des Vermögens von liechtensteinischen<br />
Stiftungen an den Stifter oder an österreichische Begünstigte eine<br />
sogenannte Sondereinkommenssteuer iHv. 27,5 % an. Dabei spielt der<br />
Zeitraum der Kapitalveranlagung, keine Rolle.<br />
Im Gegenzug dazu wurde vorgängig aufgezeigt, dass es unter klar<br />
definierten steuerrechtlichen Bedingungen, bei einer Auszahlung der<br />
Versicherungsleistung, zu keiner Steuerbelastung kommt.<br />
37
4.6 Weitere Vorteile und Einsatzmöglichkeiten einer Stiftung-light<br />
Versicherungslösung<br />
Aus Sicht eines Stifters, oder auch einer Privatstiftung, lassen sich durch<br />
den Einsatz einer Stiftung-light Versicherungslösung, nahezu alle Ziele<br />
erreichen, die auch mit einer Privatstiftung oder einer Liechtensteinischen<br />
Familienstiftung erreicht werden sollen. In weiten Teilen hat der Einsatz<br />
einer Stiftung-light Versicherungslösung, sogar weitreichende<br />
steuerrechtliche Vorteile.<br />
38
‣ Ein wesentlicher Vorteil stellt dabei die Vermeidung der<br />
Zwischensteuer dar.<br />
‣ Sofern es im Zuge der Vermögensübertragung auf die<br />
liechtensteinische Stiftung nicht zu einer Auflösung der<br />
österreichischen Privatstiftung kommt, wird das auf Ebene der<br />
österreichischen Privatstiftung vorhandene Guthaben aus<br />
bezahlten Zwischensteuern, nicht gutgeschrieben.<br />
‣ Beginn der Zwei-Jahres-Frist (Anfechtung bei Schenkung) bei einer<br />
Privatstiftung hängt davon ab, ob der Zuwendende ein<br />
Vermögensopfer erbracht hat. Hat sich der Stifter ein umfassendes<br />
Änderungs- und Widerrufsrecht vorbehalten, beginnt die Frist des<br />
§ 785 ABGB erst mit Verzicht des Stifters auf diese<br />
Gestaltungsrechte.<br />
‣ Bei einer Stiftung-light Versicherungslösung, beginnt die Frist<br />
bereits bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts im<br />
Ablebensfall. Trotzdem besteht Zugriff auf das eingebrachte Kapital<br />
und auch die laufende Veranlagung, steht voll im Ermessen des<br />
Versicherungsnehmers (Stifters).<br />
‣ Durch eine Stiftung-light Versicherungslösung, lassen sich sehr<br />
einfach und kostengünstig, getrennte Rechnungskreise für<br />
unterschiedliche Begünstigte einrichten.<br />
‣ Ein besonderer Vorteil gegenüber einer Privatstiftung oder auch<br />
Liechtensteinischen Familienstiftung ist insbesondere, dass der<br />
Versicherungsvertrag individuell auf die steuerlichen<br />
Gegebenheiten im Ansässigkeitsstaat des Begünstigten angepasst<br />
werden kann.<br />
‣ Steueroptimierte Prämienschenkung, statt pauschale<br />
Steuerbelastung der Zuwendung iHv. 27,5 %.<br />
‣ Ausnutzung von abkommensrechtlichen Vorteilen bei<br />
grenzüberschreitenden „Zuwendungen“.<br />
39
‣ Analog einer Liechtensteinischen Familienstiftung, kann durch den<br />
Einsatz einer Stiftung-light Versicherungslösung, Vermögen vor<br />
Zerschlagung geschützt werden.<br />
‣ Durch Aufteilung der Versicherungsnehmereigenschaft (1% / 99%),<br />
ist eine Schenkung unter Mitbestimmung möglich.<br />
‣ Kein Einfluss oder Einsichtsrechte von Begünstigten<br />
‣ Keine Offenlegung von Begünstigten und diskrete<br />
Kapitalveranlagung<br />
40
4.7 Besteuerung der Zuwendung einer intransparenten Stiftung an<br />
österreichische Begünstigte<br />
Zuwendungen egal welcher Art von ausländischen Stiftungen, die mit einer<br />
österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, sind bei einem in<br />
Österreich ansässigen Begünstigten als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
gem. § 27 Abs. 5 Z 7 EStG zu qualifizieren. 11<br />
Damit fällt bei jeder Zuwendung des Vermögens von liechtensteinischen<br />
Stiftungen an den Stifter oder an österreichische Begünstigte eine<br />
sogenannte Sondereinkommenssteuer iHv. 27,5 % an.<br />
11<br />
Wiedermann/Wilplinger (Hrsg.). Die Vermögensnachfolge im Steuerrecht<br />
41
5.0 Asset Protection<br />
5.1 Fürstliche Privilegien<br />
Hinter diesem vertriebstechnisch sehr einprägsamen und seriösen Begriff<br />
(Fürstliche Privilegien), verbergen sich u.a. Produktgestaltungen aus dem<br />
Bereich der Lebensversicherungen, die es Versicherungsgesellschaften aus<br />
Liechtenstein ermöglichen, sogenannte anteilsgebundene Versicherungen<br />
im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, europaweit anzubieten.<br />
Der Unterschied zu klassischen Versicherungsprodukten besteht<br />
insbesondere darin, dass für anteilsgebundene Versicherungen sogenannte<br />
Einzeldeckungsstöcke geführt werden können.<br />
Diese pro Versicherungspolizze geführten Deckungsstöcke bedeuten nichts<br />
anderes, als dass für jeden Versicherungsvertrag ein eigenes<br />
Wertpapierdepot geführt wird. Die Zuordnung der einzelnen<br />
Vermögenswerte zu den einzelnen Versicherungspolizzen und damit auch<br />
der Einfluss auf die Ausgestaltung des Deckungsstocks (Wertpapierdepots)<br />
und Veranlagung der Wertpapiere, ermöglicht dem Versicherungsnehmer<br />
einen weitestgehenden Einfluss auf seinen Versicherungsvertrag.<br />
Insbesondere die für vermögende Privatkunden angebotenen<br />
Versicherungsprodukte, lassen ein Maximum an Flexibilität und<br />
Individualität für den Versicherungskunden zu. Eine derartige<br />
Versicherungslösung, kann ganz auf die individuellen Wünsche des<br />
Versicherungskunden abgestimmt werden und bietet sich somit als<br />
perfektes Instrument der Vermögensstrukturierung an 12 .<br />
12<br />
Vgl. Müller/Fleischhacker-Hofko/Skreiner, Liechtensteinische Lebensversicherungen im<br />
Spannungsfeld des österreichischen Pflichtteilsrechts, JfEV, Ausgabe 4, 2009<br />
42
5.2 Liechtensteinisches Versicherungsaufsichtsrecht<br />
Die Europäische Union harmonisiert zwar seit Jahrzehnten die<br />
Rahmenbedingungen in der Lebens-, Nichtlebens- und der<br />
Rückversicherung mit dem Ziel der Schaffung eines einheitlichen<br />
Versicherungsbinnenmarktes. Der Begriff «Versicherung» bzw.<br />
«Lebensversicherung» wird jedoch in den Richtlinien nicht definiert,<br />
sondern vorausgesetzt bzw. wird die inhaltliche Ausgestaltung des Begriffs<br />
den Mitgliedstaaten überlassen. Lediglich durch die explizite Anführung von<br />
Versicherungszweigen in Anhang I zur Richtlinie 2002/83/EG über die<br />
Lebensversicherung wird umrissen, was Lebensversicherung im Sinne des<br />
EU-Rechts sein kann. Die Beantwortung dieser Frage nach<br />
liechtensteinischem Recht hängt von den zulässigen Vermögenswerten in<br />
der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß Art. 43 Abs. 2 VersAV ab:<br />
Zulässig sind demzufolge Anteile eines Anlagefonds oder eines anderen<br />
Sondervermögens sowie Vermögenswerte, die an einen Aktienindex oder<br />
einen anderen Bezugswert gebunden sind.<br />
Das Liechtensteinische VersAG umschreibt in Art. 4 abhängig vom<br />
versicherten Ereignis verschiedene Arten der Lebensversicherung. In<br />
Anhang 2 Zi. 3 VersAG werden u.a. die Versicherungszweige der anteilbzw.<br />
fondsgebundene Lebensversicherung aufgeführt. Bei der anteil – bzw.<br />
fondsgebundenen Lebensversicherung wird das Anlagerisiko von der<br />
Versicherungsgesellschaft auf den Versicherungsnehmer verlagert.<br />
Der Versicherungsnehmer wählt dabei Art und Inhalt der dem<br />
Versicherungsprodukt zugrunde- gelegten Kapitalanlagen aus und trägt<br />
damit vollumfänglich die Risiken und Chancen, der gewählten<br />
Kapitalveranlagung. Die anteil- bzw. fondsgebundene Lebensversicherung<br />
nach dem liechtensteinischen Modell zeichnet sich durch gewisse<br />
Besonderheiten aus:<br />
43
Grundsätzlich ermöglicht die Versicherungsaufsichtsgesetzgebung eine<br />
Einzeldepotverwaltung, während in anderen Jurisdiktionen die<br />
Kapitalanlagen häufig in Sammeldeckungsstöcken investiert werden.<br />
Zudem ist die Versicherungsaufsichtsgesetzgebung in Bezug auf die<br />
zulässigen Kapitalanlagen umfassender ausgestaltet 13 .<br />
In der Praxis findet der interessierte Kunde in Liechtenstein zwei Varianten<br />
der anteil- bzw. fondsgebunden Lebensversicherung. In der ersten Variante<br />
bietet das Versicherungsunternehmen von sich aus dem<br />
Versicherungsnehmer Investmentfonds, sonst zulässige Anteile oder<br />
Anlagepläne an. Die Auswahl der zulässigen Anlageformen, wird dabei vom<br />
Versicherungsunternehmen vorgegeben. In der sogenannten „Private<br />
Insurance“ Variante bestimmt der Versicherungsnehmer von sich aus und<br />
ohne Zutun des Versicherers die Investmentfonds, oder sonst zulässige<br />
Anteile oder Anlagepläne. Dabei kann es sich je nach<br />
Versicherungsgesellschaft, auch um nicht börsenkotierte Anteile von<br />
Aktiengesellschaften oder klassischen GmbH`s handeln. Auch die<br />
Veranlagung in z.B. vermögensverwaltende Kommanditanteile einer<br />
Kommanditgesellschaft nach österreichischem Recht wäre möglich. Diese<br />
am Markt auch als Anlageprivileg vermarktete Flexibilität bei der<br />
Veranlagung von Versicherungsprämien, bietet für vermögende Kunden<br />
und insbesondere für Unternehmer interessante Gestaltungsmöglichkeiten<br />
im Rahmen der Vermögenstrukturierung- und Weitergabe.<br />
13<br />
Als Marketinginstrument in der Vergangenheit häufig als «Anlageprivileg» als Teil der mit einer<br />
liechtensteinischen Lebensversicherungslösung verbundenen «fürstlichen Privilegien» tituliert.<br />
44
5.3 Quellensteueroptimierte Investitionen<br />
Das über eine Stiftung- Light investierte Kapital, ist auch im Falle eines<br />
Konkurses der Versicherungsgesellschaft geschützt. Das Kapital von<br />
Investoren, gilt als Sondervermögen, welches nicht für Gläubiger der<br />
Versicherung zur Verfügung steht. Des Weiteren können grds. jegliche<br />
Arten von Erträgen steuerfrei thesauriert und die von Luxemburg und<br />
Liechtenstein abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, genutzt<br />
werden. Insbesondere im Zusammenhang mit quellensteuerbelasteten<br />
Erträgen, kann dies zu einem nennenswerten Steuervorteil für den Investor<br />
führen.<br />
Gem. einer Studie der GOAL Group aus London, haben Investoren allein im<br />
Jahr 2016 weltweit 17, 39 Milliarden US-Dollar (12, 24 Mrd. Euro) an<br />
rechtmäßigen Rückerstattungen aus internationalen Kapitalanlagen<br />
eingebüßt. Deutsche Investoren verzichteten auf 982 Millionen US- Dollar<br />
(691 Mio. Euro) an Rückerstattungen. Dabei spielt die Internationalität der<br />
Kapitalveranlagung lokalen Finanzbehörden in die Hände. Mittels einer<br />
Stiftung- Light, lässt sich die Quellensteuerbelastung im Optimalfall<br />
komplett vermeiden.<br />
45
5.4 Gründe für den Einsatz einer Stiftung-light Versicherungslösung<br />
Nahezu jeder von uns hat wohl ein bestimmtes Bild vor Augen, wenn es um<br />
das Thema Lebensversicherung geht. In den wenigsten Fällen wird eine<br />
Lebensversicherung wohl mit den Begriffen Vermögensplanung,<br />
Vermögenssicherung und Vermögensnachfolge in Verbindung gebracht.<br />
Doch genau darum geht es!<br />
Lebensversicherungsverträge sind nicht nur dafür gedacht, sein Kapital<br />
steuerlich privilegiert über einen längeren Zeitraum zu veranlagen.<br />
Gegenüber Vermögensstrukturen wie Depots mit Investmentfonds und den<br />
in Österreich bekannten Privatstiftungen, bietet eine Versicherungslösung<br />
weitreichende Vorteile.<br />
46
Die Gründe für den Einsatz einer Versicherungslösung können vielfältig<br />
sein:<br />
Eine Versicherungslösung stellt ein alternatives Rechtsinstitut zum Erbrecht<br />
in Österreich dar, einschließlich des Pflichtteilsrechts<br />
• Absicherung von bisher aufgebauten Vermögen, für den Fall eines<br />
Konkurses (safe habour)<br />
• Optimierung von Pflichtteilsrechten bei Patchworkfamilien<br />
Vermeidung von Erbstreitigkeiten<br />
• Schenkung unter Mitbestimmung (1 %/ 99 %)<br />
• Gegenüber Einem Bankdepot besteht Eine privilegierte<br />
Besteuerung<br />
• Generationenübergreifende Vermögensweitergabe<br />
• Vermögen kann in seiner Einheit erhalten werden, ohne dieses im<br />
Rahmen der Erbfolge zerteilen zu müssen<br />
• Die volle Vermögenssubstanz bleibt für nachfolgende<br />
Generationen erhalten.<br />
• Steueroptimierte Kapitalveranlagung für Privatstiftungen<br />
• Vermeidung der Zwischensteuer<br />
• Alternative zur Liechtensteinischen Substiftung<br />
• Quellensteueroptimierung von ausländischen Kapitalerträgen<br />
Merke: Eine Versicherungslösung, sollte niemals nur<br />
aus steuerlichen Überlegungen abgeschlossen werden.<br />
47
5.5 Ein Beispiel<br />
5.5.1 Absicherung der Familie für eine finanzielle Schieflage<br />
Die Absicherung der eigenen Familie für den Fall einer Insolvenz, stellt ein<br />
nicht zu unterschätzendes Bedürfnis eines/r unternehmerisch geprägten<br />
Kundin/en dar. Nicht nur in Zeiten von Corona, befindet sich das Vermögen<br />
von Unternehmerinnen- und Unternehmern und deren Familien in Gefahr.<br />
Einmal aufgebautes Vermögen, sollte möglich vor Risiken/einem Verlust<br />
geschützt werden.<br />
Dabei geht es u.a um:<br />
• Vermögensbewahrung<br />
• Vermögensschutz<br />
• Finanzrisikomanagement<br />
• Finanzieller Schutz der eigenen Familie<br />
48
5.6 Vermögensschutz durch Einsatz einer Stiftung-light<br />
Versicherungslösung<br />
5.6.1 Ausschluss der Exekution und des Konkurses<br />
Werden Nachkommen oder Ehepartner im Rahmen eines<br />
Versicherungsvertrages nach liechtensteinischen Vers VG versichert, so<br />
profitiert der Versicherungsnehmer von den Regelungen des Art. 78<br />
Versicherungsvertragsgesetz (Vers VG) des Fürstentum Liechtensteins.<br />
Hinter diesem Artikel, versteckt sich das Exekutions- und Konkursprivileg.<br />
Gemäß dieser Bestimmung, sind weder der Versicherungsanspruch des<br />
jeweiligen Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers, im<br />
Rahmen einer Exekution oder eines Konkurses, pfändbar [9]. Gem. Art. 79<br />
Vers VG, dürfen sowohl der Ehegatte bzw. der Lebenspartner oder die<br />
Nachkommen des Versicherungsunternehmers, sofern diese Begünstigte<br />
ist, in den Lebensversicherungsvertrag eintreten. Damit einhergehend,<br />
werden diese auch zu neuen Versicherungsnehmern gem. Art. 79 Vers VG.<br />
Ob und inwieweit die in diesen Versicherungsverträgen enthaltenen<br />
Begünstigten Regelungen im Falle eines Erbfalls, dem österreichischen<br />
Pflichtteilsrecht zuwiderlaufen, wird nachfolgend auch vor dem<br />
Hintergrund des Erbrechtsänderungsgesetzes 2017 durchleuchtet. Das<br />
Ergebnis wird maßgeblichen Einfluss auf die Frage haben, ob<br />
Lebensversicherungen bei einer allfälligen Pflichtteilsklage in Österreich zu<br />
berücksichtigen sein wird. Zudem regelt Art. 80 des FL-Vers VG,<br />
dass gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versicherung<br />
zugunsten Dritter, die Vorschriften der Rechtssicherungsordnung über die<br />
Anfechtungsklage vorbehalten bleiben.<br />
49
5.6.2 Die Angreifbarkeit von Vermögenswerten im Ausland<br />
Auch wenn das liechtensteinische Konkursprivileg einen gewissen Schutz<br />
für einen Begünstigten eines Versicherungsanspruchs bietet, erscheint dies<br />
vor dem Hintergrund international diversifizierte Vermögensstrukturen,<br />
doch ein fragiler Schutz zu sein. Es stellt sich in diesem Zusammenhang<br />
nämlich die Frage, ob der Schutz nur auf Vermögenswerte Anwendung<br />
findet, die sich in Liechtenstein befinden, oder ob auch Konstellationen<br />
vorstellbar sind bei denen Urteile von Gerichten ergehen können, die sich<br />
am Ort des gelegenen Vermögens befinden und unter welchen<br />
Voraussetzungen diese vollstreckbar sein können. Ein Risikofaktor könnte<br />
dabei die Tatsache darstellen, dass Liechtenstein nicht dem Lugano-<br />
Übereinkommen beigetreten ist [10]. Dieses Abkommen regelt verbindlich<br />
die internationale Zuständigkeit der Gerichte und die daraus folgende<br />
Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen in Zivilsachen.<br />
Für die Mitgliedsstaaten gibt das Abkommen verbindliche Regeln vor und<br />
soll Bürger aus dem Vertragsgebiet, vor unerwarteten Gerichtsständen<br />
schützen [11]. Für gilt allerdings nicht für das Fürstentum Liechtenstein. Ein<br />
Urteil aus einem Land des Lugano-Übereinkommens, kann somit in allen<br />
anderen Mitgliedsstaaten vollstreckt werden. Es wäre somit unerheblich,<br />
ob sich ein Konto in der Schweiz befindet, oder Vermögenswerte in<br />
Österreich, jederzeit könnte auf Grundlage eines in Europa ergangen<br />
Urteils, eine Vollstreckung in das Vermögen stattfinden. Bezogen auf ein in<br />
Liechtenstein ansässiges Unternehmen mit Vermögenswerten in einem<br />
Mitgliedsstaat des Übereinkommens besteht somit das Risiko, an jedem<br />
Ort mit exorbitanten Gerichtsständen verklagt zu werden und im Zweifel<br />
mit einer Vollstreckung in sein Vermögen konfrontiert zu werden. Das<br />
Fürstentum Liechtenstein bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten zum<br />
Vermögensschutz, insbesondere mittels Stiftungen und<br />
Lebensversicherungslösungen. Allerdings gilt auch in Liechtenstein, dass bei<br />
vorsätzlicher Schädigung von Gläubigern innerhalb einer gewissen Frist,<br />
Klagemöglichkeiten bestehen. Dies auch im Zusammenhang mit erb- und<br />
eherechtlichen Sachverhalten.<br />
50
5.7 Vermögensschutz bei einem überschuldeten Nachlass<br />
5.7.1Vermögensschutz durch Einsatz einer Lebensversicherung<br />
5.7.2 Absicherung der Familie für den Fall einer finanziellen Schieflage<br />
Die Absicherung der eigenen Familie für den Fall einer Insolvenz, stellt ein<br />
nicht zu unterschätzendes Bedürfnis eines unternehmerisch geprägten<br />
Kunden dar. Nicht nur in Zeiten von Corona, befindet sich das Vermögen<br />
von Unternehmern und dessen Familie in Gefahr. Einmal aufgebautes<br />
Vermögen, sollte wenn möglich vor Risiken/ einem Verlust geschützt<br />
werden.<br />
Dabei geht es um:<br />
• Vermögensbewahrung – Reduzierung von Kosten und Steuern<br />
• Asset Protection – Schutz vor politischen Risiken,<br />
Steueränderungsrisiken<br />
• Finanzrisikomanagement – Steuerung von Markt- und<br />
Finanzproduktrisiken<br />
• Finanzieller Schutz der eigenen Familie<br />
Hierbei stellt sich im Zusammenhang mit einem Stiftung-light<br />
Versicherungsvertrag immer auch die Frage, ob durch den Einsatz dieser<br />
Versicherungslösung, Vermögenswerte vor dem Zugriff von Gläubigern und<br />
dem Insolvenzverwalter geschützt werden können.<br />
51
Denn allzu oft wägen sich auch die Erben in einer vermeintlichen<br />
finanziellen Sicherheit.<br />
Ein in guten Zeiten aufgebautes finanzielles Polster, steht im Falle eines<br />
Konkurses oder überschuldeten Nachlass im Risiko.<br />
Fällt dieses Polster in den Nachlass, werden vereinfacht gesagt, die<br />
Schulden aus dem Unternehmen mit dem liquiden Vermögen verrechnet.<br />
Ist der Saldo des Gesamtvermögens negativ, handelt es sich um einen<br />
überschuldeten Nachlass. (aktuelles Beispiel – Konkurs über den Nachlass<br />
von Palfinger). Ist der Nachlass überschuldet, ist es im Österreichischen<br />
Verlassenschaftsverfahren nicht notwendig das Erbe auszuschlagen.<br />
Es reicht KEINE Erbantrittserklärung abzugeben.<br />
Die Kehrseite der Medaille ist aber auch, dass die vermeintliche finanzielle<br />
Absicherung der Familie, sich im schlimmsten Fall „in Luft“ auflöst und die<br />
Familie ohne finanzielle Mittel dasteht. Auch Erbstreitigkeiten können<br />
durch ihren zeitlichen Verlauf, ein nicht zu unterschätzendes finanzielles<br />
Risiko für die eigene Familie darstellen.<br />
Eine Stiftung-light Versicherungslösung stellt hier ein probates Mittel zur<br />
Gefahrenabwehr dar!!<br />
Freies und liquides Vermögen bei der Bank, wird in eine<br />
Versicherungslösung eingezahlt und fällt durch optimale<br />
Bezugsrechtskonstellationen, nicht in den Nachlass.<br />
52
5.8 Anfechtung unentgeltlicher Zuwendungen<br />
5.8.1 Anfechtung einer Stiftung-light Versicherungslösung<br />
Im Zusammenhang mit einer Stiftung-light Versicherungslösung, stellen<br />
sich auch Fragen hinsichtlich möglicher Anfechtungsgründe nach §§ 27 ff<br />
der Insolvenzordnung. Insbesondere stellt sich die Frage, welche<br />
Rechtshandlungen eines insolventen Schuldners, die zur Begünstigung<br />
eines Dritten geführt haben, im Rahmen einer Insolvenz durch den<br />
Insolvenzverwalter angefochten werden können [13].<br />
Sofern eine Anfechtung erfolgreich ist, würde die Rechtshandlung gem. §<br />
27 IO gegenüber den Insolvenzgläubigern als unwirksam erklärt werden.<br />
Gem. § 28 IO können solche Rechtshandlungen angefochten werden, die in<br />
der Absicht vorgenommen wurden, Gläubiger zu benachteiligen.<br />
Dies setzt beim Vertragspartner aber das Wissen über eine mögliche<br />
Benachteiligung voraus.<br />
Grundsätzlich gilt aber, dass gem. § 29 IO unentgeltliche Verfügungen<br />
anfechtbar sind, die ein insolventer Schuldner innerhalb von zwei Jahren<br />
vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen hat. Hierbei handelt es sich um<br />
die sogenannte Schenkungsanfechtung.<br />
Weiters sind nach § 30 IO, Sicherstellungen oder Befriedigungen eines<br />
Gläubigers innerhalb eines Jahres vor der Insolvenzeröffnung oder nach<br />
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit anfechtbar.<br />
Hierbei handelt es sich um die Anfechtung wegen Begünstigung.<br />
Ferner sind gem. § 31 IO innerhalb von sechs Monaten vor<br />
Verfahrenseröffnung vorgenommene nachteilige Rechtsgeschäfte, schon<br />
aufgrund des Wissens (müssen) der Insolvenz oder dem bereits<br />
eingebrachten Eröffnungsantrag anfechtbar.<br />
53
6.0 Die Patchwork-Familie im österreichischen Erbrecht<br />
Patchwork-Familien sind kein Phänomen des 21. Jahrhunderts. Bereits in<br />
der Antike gab es „Patchwork-Familien“, da wo die Wiedervermählung<br />
schlicht weg über das über das Überleben im bäuerlichen Bereich<br />
entschied.<br />
Trotz gesetzgeberischer Bemühungen der letzten Jahrzehnte, ist das<br />
Regelungskonstrukt für Patchwork-Familien immer noch äußerst dünn.<br />
Jedes 10. Kind lebt in Österreich in einer Patchwork-Familie, in denen<br />
360.000 Personen leben.<br />
Das österreichische Erbrecht stellt die Patchwork-Familien dabei vor<br />
größere Herausforderungen<br />
Die gesetzlichen Bestimmungen können im Fall des Falles, für Patchwork-<br />
Familien ungewollte erbrechtliche Auswirkungen haben:<br />
Aufgrund der geringen Anzahl an Testamenten in Österreich, kommt dem<br />
gesetzlichen Erbrecht eine besondere Bedeutung zu. Ohne Testament oder<br />
anderweitige Verfügung, gilt in Österreich das gesetzliche Erbrecht.<br />
Positive Neuerung ergibt sich aus § 748 ABGB, wonach auch dem<br />
Lebensgefährten, ein außerordentliches Erbrecht zufällt.<br />
6.1 Stolperfalle – Gewillkürtes Erbrecht<br />
Für Patchwork-Familien ist es aufgrund der gesetzlichen Erbfolge<br />
unumgänglich, rechtzeitig für kluge Nachfolgeregelungen zu sorgen.<br />
Weitgehend unbekannt ist die Bestimmung, dass letztwillige Verfügungen<br />
aufgehoben werden, wenn Ehe, Lebensgemeinschaft oder Adoption<br />
aufgelöst werden. Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass das<br />
Testament durch die Auflösung der Familienverhältnisse nicht mehr gültig<br />
ist.<br />
54
Bei Auflösung einer Patchwork-Familie, ist auch das Testament neu zu<br />
fassen.<br />
Alternative Lösung:<br />
Versicherungsvertrag mit entsprechender Begünstigten Regelung!<br />
6.2 Auswirkungen des Pflichtteilsrechts auf eine Patchwork-Familie.<br />
Interessante Einsatzmöglichkeit für eine Versicherungslösung bietet das<br />
Anrechnungsrecht. Also immer dann, wenn z. B. eine lebzeitige Schenkung<br />
vorgenommen wurde.<br />
Beispiel:<br />
Ein verheiratetes Paar, haben jeweils ein Kind aus erster Ehe. Sie haben<br />
keine eigenen Kinder. Da es sich bei einem Stiefkind nicht um einen<br />
Verwandten handelt, gehört es nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten<br />
gen. § 757 ABGB an.<br />
Möglichkeit (mind. 2 Jahre vor Ableben), durch Schenkung an das jeweilige<br />
Stiefkind die Pflichtteilsrechte des leiblichen Kindes und des Ehegatten zu<br />
übergehen.<br />
55
6.3 Vermeidung ungewollter Erbstreitigkeiten<br />
Patchwork-Familien unterliegen nicht nur im ganz „normalen“ Alltag<br />
teilweise besonderen Herausforderungen. Eine erschwerende Situation,<br />
kann sich insbesondere bei Schicksalsschlägen ergeben. Eine aktuelle<br />
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt auf, mit welchen<br />
Herausforderungen die Erben in einer Patchwork-Familie insbesondere bei<br />
Schicksalsschlägen zu kämpfen haben.<br />
Folgender Sachverhalt in Kürze:<br />
Ehegatten DA und MA kamen bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Sie<br />
hatten keine gemeinsamen Kinder und es gab auch kein Testament. DA<br />
hatte 2 Kinder aus erster Ehe und MA, brachte drei Kinder aus erster Ehe<br />
mit in die neue Partnerschaft.<br />
Strittiger Sachverhalt vor Gericht:<br />
Im Verfahren über das Erbrecht nach DA war strittig, ob MA seine Ehegattin<br />
überlebt hat, weil in diesem Fall MA seine Verlassenschaft gemeinsam mit<br />
den Kindern von DA zu je einem Drittel erbberechtigt sind. Andernfalls<br />
wären nur die leiblichen Kinder von DA zu je 50% erbberechtigt.<br />
In den beiden Sterbeurkunden wurden als Todeszeitpunkt 9:31 für DA und<br />
10:50 für MA angegeben. Das Erstgericht stellt ursprünglich das Erbrecht<br />
der beiden Kinder von DA zu je 50% fest und wies die Erbantrittserklärung<br />
der drei Kinder des MA zurück.<br />
Entgegen den beiden Vorinstanzen kam der Oberste Gerichtshof zur<br />
Entscheidung, dass die beiden Kinder aus der ersten Ehe der DA, lediglich<br />
zu je 1/3 gesetzliche Erben neben der Verlassenschaft des Stiefvaters sind.<br />
Damit stand im Endergebnis fest, dass die drei Kinder des MA, ebenfalls zu<br />
einem Drittel (also hier zu je ein Neuntel) aus der Verlassenschaft ihrer<br />
Stiefmutter erbberechtigt sind.<br />
56
Es mag dahingestellt sein, ob diese Regelung tatsächlich im Sinne der<br />
beiden Verunglückten gewesen wäre. Zudem dürfte der jahrelange<br />
Rechtstreit nicht nur erhebliche Kosten für die gerichtliche<br />
Auseinandersetzung verursacht, sondern auch zu einem persönlichen<br />
Zerwürfnis der „Erben“ geführt haben.<br />
Zur Vermeidung jahrelanger ungewollter Erbstreitigkeiten ist es<br />
unerlässlich, bereits zu Lebzeiten eine der Lebenssituation angepasste<br />
Nachfolgeregelung zu installieren. Andernfalls kann es wie in dem<br />
vorliegenden Fall, zu langwierigen Erbauseinandersetzungen und<br />
persönlichen Zerwürfnissen kommen, die beide Elternteile mit Sicherheit so<br />
nicht gewollt haben. Ein Lösungsansatz der bereits zu Lebzeiten neben<br />
einem Testament, ohne viel Aufwand installiert werden kann, ist der<br />
Einsatz einer Versicherungslösung.<br />
57
7.0 Pflichtteilsversicherung nach der Erbrechtsreform 2017<br />
Die Erbschaftsreform von 2017 bietet auch Gestaltungsmöglichkeiten für<br />
eine Stiftung-light Versicherungslösung.<br />
7.1 Ausgestaltung eines Versicherungsvertrags als Pflichtteilsversicherung<br />
Ein kurzer Exkurs zum Pflichtteil:<br />
Pflichtteil ist der Anteil am Wert des Vermögens des Verstorbenen, der<br />
dem Pflichtteilsberechtigten zukommen soll. Pflichtteilsberechtigt sind die<br />
Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des<br />
Verstorbenen. Als Pflichtteil gem. § 759 Allgemeinen Bürgerlichen<br />
Gesetzbuch (ABGB) gebührt jeder pflichtteilsberechtigten Person 50%<br />
dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.<br />
Der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich sofort fällig, sofern er durch<br />
Zuwendungen gedeckt wird. Sollte der/die Pflichtteilsberechtigte Anspruch<br />
auf einen Geldpflichtteil haben, so kann er diesen erst nach einem Jahr<br />
verlangen. Dem Pflichtteilsberechtigten stehen bis zur Auszahlung Zinsen,<br />
die 4% p.a. betragen.<br />
58
7.2 Stundung/Ratenzahlung von Pflichtteilszahlungen<br />
Entstehen und Fälligkeit des Anspruchs:<br />
• Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Verstorben.<br />
• Er wird sofort fällig, wenn der Pflichtteil durch Zuwendungen (z.B.<br />
Schenkung auf den Todesfall, Vermächtnis) gedeckt wird.<br />
• Hat der Pflichtteilsberechtigte hingegen Anspruch auf einen<br />
Geldpflichtteil, weil er durch Zuwendungen nicht oder nur teilweise<br />
gedeckt ist, kann er diesen erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen<br />
verlangen.<br />
• Dem Pflichtteilsberechtigten steht allerdings bis zur Auszahlung<br />
Zinsen in Höhe von 4% p.a. zu.<br />
7.3 Letztwillig verfügte Stundung/Ratenzahlung<br />
Der letztwillig Verfügende kann die Stundung des Pflichtteilanspruchs auf<br />
höchstens fünf Jahre nach seinem Tod oder die Auszahlung in Raten<br />
innerhalb dieses Zeitraums anordnen. Im Falle einer solchen Stundung kann<br />
der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil erst nach Ablauf der Stundung<br />
verlangen.<br />
Lösungsansatz im Rahmen einer Stiftung-light Versicherungslösung<br />
• Einzahlung eines Einmalerlags<br />
• Nutzung einer Term-Fix Klausel, um Zahlungen auf maximal fünf<br />
Jahre zu strecken<br />
• Alternativ, mit Versicherung die Auszahlung von Teilbeträgen<br />
vereinbaren<br />
59
8.0 Schenkung einer Lebensversicherung unter Mitbestimmung<br />
Ein Vater möchte seinem Sohn und den 2 Enkeln, bereits vor seinem Tod<br />
Vermögen übertragen. Allerdings befürchtet er, dass der Sohn mit dem<br />
Geld leichtfertig „die Wirtschaft“ ankurbelt.<br />
Selbstverständlich möchte der Vater zu Lebzeiten, Entscheidungen, die mit<br />
seinem Vermögen zusammenhängen, mitbestimmen.<br />
Er zahlt den freien Teil seines liquiden Vermögens, in eine Stiftung- light<br />
Versicherungslösung ein.<br />
Der große Vorteil einer solchen Struktur, zeigt nachfolgende einfache<br />
Gestaltungsmöglichkeit:<br />
Der Vater überträgt unentgeltlich die Versicherung, aber nur zu 99%.!<br />
VN wird der Sohn zu 99% bzw. die Enkel und der Vater wird VN mit 1%.!<br />
60
Da über Verfügungen über einen Versicherungsvertrag alle<br />
Versicherungsnehmer ihre Zustimmung geben müssen, kann weder der<br />
Sohn noch die Enkel den Vertrag kündigen, abtreten oder Teilleistungen in<br />
Anspruch nehmen.<br />
Der Vater behält lebzeitig die Kontrolle über das im Versicherungsvertrag<br />
vorhandene Vermögen.<br />
8.1 Prämienschenkung als steuerliche Optimierungsmöglichkeit<br />
Zahlungen der Versicherungsprämien durch eine dritte Person, sind in der<br />
Gestaltung von Lebensversicherungsverträgen nicht nur legitim. Im<br />
Rahmen von Überlegungen zur steuerlichen Optimierung von<br />
Lebensversicherungsverträgen, können Prämienschenkungen einen ganz<br />
wesentlichen Beitrag zur steuerreduzierten Übertragung von Vermögen<br />
leisten. Werden Versicherungsbeiträge unentgeltlich anstelle des<br />
Versicherungsnehmers, durch eine dritte Person geleistet, sind diese<br />
laufenden Zahlungen (oder auch Einmalbeiträge), Schenkungen iSd ErbStG,<br />
sofern Bereicherungsabsicht besteht (Knörzer, 2012). Insbesondere im<br />
Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Zuwendungen an im Ausland<br />
ansässige Begünstigte, kann eine Prämienschenkung einen signifikanten<br />
Steuervorteil für den Zuwendungsempfänger generieren. Besonders<br />
deutlich wird dieser Vorteil, wenn man die Zuwendung an einen in<br />
Deutschland lebenden (und dort auch der unbeschränkten Steuerpflicht<br />
unterliegenden) Begünstigten einer österreichischen Privatstiftung, mit<br />
einer direkten Zuwendung des Stifters aus seinem Privatvermögen<br />
vergleicht.<br />
61
Folgendes vereinfachtes Beispiel soll den Steuervorteil deutlich machen:<br />
Eine in Österreich wohnhafte natürliche Person, überträgt weite Teile ihres<br />
Vermögens, an eine österreichische Privatstiftung. Als Begünstigte aus<br />
dieser Stiftung, werden unter anderem seine beiden Kinder und deren<br />
Enkel eingesetzt. Zur Vereinfachung sei angeführt, dass die Begünstigten<br />
bereits in der Stiftungserklärung bezeichnet werden. Die beiden Kinder<br />
sollen eine einmalige lebzeitige Zuwendung iHv. € 500.000.- erhalten und<br />
die Enkel jeweils eine Zuwendung (nachdem sie volljährig sind) iHv. €<br />
200.000.-.<br />
In unserem Beispiel sei angenommen, dass Kind 1 in Österreich lebt und<br />
Kind 2 in Deutschland.<br />
Grundsätzlich gilt, dass Zuwendungen jeder Art (in offener oder verdeckter<br />
Form) von eigennützigen Privatstiftungen, grundsätzlich unter die Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen fallen. Zuwendungen an Begünstigte unterliegen<br />
somit gem. § 93 Abs. 2 Z 1 EStG, der Kapitalertragssteuer iHv. 27,5%.<br />
Dadurch kommt es für natürliche Personen zur Endbesteuerung.<br />
Grundsätzlich haben Begünstigte aber auch das Wahlrecht, zur<br />
Veranlagung mit dem besonderen Steuersatz gem. § 27a Abs. 1 EStG, oder<br />
aber auch die Möglichkeit zur Veranlagung zum Tarif.<br />
Für in Österreich lebende Begünstigte, ist die Besteuerung vom Grundsatz<br />
her klar und einfach geregelt. Aber auch hier gibt es aus meiner Sicht, nicht<br />
unerhebliches "Steuervermeidungspotential", durch Einsatz einer<br />
Versicherungslösung.<br />
62
8.2 Zuwendungen einer Privatstiftung an im Ausland lebende Begünstigte<br />
Wendet die Privatstiftung Vermögen an einen im Ausland (wie in unserem<br />
Beispiel Deutschland) lebenden Begünstigten zu, unterliegt diese<br />
Zuwendung in Österreich der beschränkten Steuerpflicht gem. § 98 Abs. 1 Z<br />
5 lit a EStG. Ist die Besteuerung von Zuwendung an im Inland lebende<br />
Begünstigte noch relativ einfach geregelt, stellen sich die Steuerfolgen im<br />
Bereich der grenzüberschreitenden Zuwendung, als deutlich komplexer<br />
dar. Im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Zuwendung, stellt<br />
sich immer auch die Frage, ob das österreichische Besteuerungsrecht nicht<br />
durch ein Doppelbesteuerungsabkommen beseitigt wird.<br />
Merke: Die Einordnung der Einkünfte nach einem<br />
Doppelbesteuerungsabkommen, geht jener nach dem nationalen<br />
Steuerrecht vor.<br />
Soweit der Begünstigte in einem Land ansässig ist, mit dem Österreich ein<br />
DBA abgeschlossen hat, welches auf dem OECD-Musterabkommen basiert,<br />
verliert Österreich das Besteuerungsrecht, da gem. Art. 21 des OECD-MA,<br />
das Besteuerungsrecht vollständig dem Ansässigkeitsstaat des Begünstigten<br />
zugewiesen wird. Somit hat Österreich auch grds. keine Möglichkeit, die<br />
Zuwendung an der Quelle mit Kapitalertragssteuer zu belasten. Ein im<br />
Ausland lebender Begünstigter, hat vor diesem Hintergrund in der Regel ein<br />
Recht auf vollständige Entlastung von der Kapitalertragssteuer, gem. DBA.<br />
63
8.2.1 Abweichendes Besteuerungsrecht Österreichs<br />
Wie so oft im nationalen und internationalen Steuerrecht, bestimmt aber<br />
mal wieder die Ausnahme, die Regel. Soll heißen, dass es in unserem<br />
Beispielfall mit einer Zuwendung an einen in Deutschland lebenden<br />
Begünstigten, wiederum eine Abweichung vom Standardfall gibt.<br />
Österreich hat mit einigen Ländern, darunter auch Deutschland, ein von<br />
Musterabkommen abweichende Regelung in Bezug auf das<br />
Besteuerungsrecht für Zuwendungen aus einer Privatstiftung<br />
abgeschlossen. Gem. Art. 10 des DBA zwischen Österreich und<br />
Deutschland, steht Österreich für Zuwendungen ein<br />
Quellenbesteuerungsrecht iHv. 15% zu, da Zuwendungen nach diesem DBA<br />
unter den Dividendenartikel (Art.10) subsumiert werden.<br />
Ein Quellenbesteuerungsrecht Österreichs, wird zudem in all jenen DBA`s<br />
zu finden sein, bei denen es eine Erweiterung des Dividendenbegriffes gibt,<br />
sodass auch die Zuwendungen in diesem Fall ausnahmsweise unter den<br />
Dividendenartikel zu subsumieren sind. 14<br />
Solche Ausnahmen bestehen u.a. bei den nachfolgenden DBA:<br />
‣ 25% Quellensteuer: Armenien, Brasilien, China, Indien, Japan,<br />
Malaysia, Mexiko, Nepal, Pakistan, Saudi-Arabien, Singapur, Türkei,<br />
Thailand, Venezuela<br />
‣ 15% Quellensteuer: Australien, Barbados, Deutschland, UK,<br />
Kanada, Kuba, Mazedonien, Neuseeland, San Marino<br />
‣ 10% Quellensteuer: Iran, Irland, Tschechien<br />
14<br />
Arnold in Arnold/Ludwig (Hrsg.), Stiftungshandbuch, RZ 13/65b<br />
64
Da es sich bei einer Zuwendung einer österreichischen Privatstiftung dem<br />
Grunde nach um ein unentgeltliches Geschäft handelt, kann die<br />
Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Begünstigten auch unter die<br />
Erbschafts- und Schenkungssteuer fallen. Aus meiner Sicht gibt es keine<br />
gesetzliche Fiktion, dass die Zuwendungen per se als Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen beim Begünstigten besteuert werden. Den meisten<br />
ausländischen Steuerrechtsnormen, ist diese Fiktion fremd. 15<br />
Doch die Quellenbesteuerung für Österreich, ist ja nur eine Seite der<br />
Medaille. Denn der Begünstigte aus unserem Beispielfall, muss die<br />
Zuwendung aus der österreichischen Privatstiftung, auch in seiner<br />
Einkommenssteuererklärung in Deutschland angeben und versteuern.<br />
15<br />
Arnold in Arnold/Ludwig (Hrsg.), Stiftungshandbuch, RZ 13/69<br />
65
8.3 Berechnungsbeispiel einer Zuwendung nach Deutschland<br />
Nachfolgendes Berechnungsbeispiel, soll die Gesamtsteuerbelastung für<br />
unseren in Deutschland lebenden Begünstigten aufzeigen:<br />
Zuwendung aus Privatstiftung 500.000 €<br />
Quellensteuer gem. Art. 10 DBA D/AT 15% -75.000 €<br />
Nettozuwendung nach Abzug der KESt: 425.000 €<br />
Besteuerung der Zuwendung im Ansässigkeitsstaat:<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen n. § 20 (1) EStG 500.000 €<br />
Besonderer Steuersatz gem. § 32 d EStG: 26,375% -131.875 €<br />
inkl. Solidaritätszuschlag<br />
Anrechnung der österreichischen Quellensteuer 75.000 €<br />
Nettozuwendung nach Besteuerung in Deutschland 368.125 €<br />
Gesamtsteuerbelastung der Zuwendung: 26,375% -131.875 €<br />
Gesamtsteuerbelastung bei Zuwendung aus der Privatstiftung: -131.875 €<br />
Gesamtsteuerbelastung bei einer Prämienschenkung: 11.000 €<br />
Liquiditätsvorteil für eine Stiftung-light Versicherungslösung: 120.875 €<br />
Die Zuwendung aus der österreichischen Privatstiftung, löst beim in<br />
Deutschland ansässigen Begünstigten eine Steuerbelastung von<br />
insgesamt € 131.875 aus.<br />
66
Aufgrund der abweichenden Regelung im DBA zwischen Österreich und<br />
Deutschland und der damit einhergehenden Subsumierung der Zuwendung<br />
unter den Dividendenartikel (Art. 10), kommt es de Facto zu einer<br />
Umqualifizierung der Einkunftsart und letztendlich zu einem<br />
Quellenbesteuerungsrecht für Österreich.<br />
Diese hohe Steuerbelastung, ließe sich durch Einsatz einer Stiftung-light<br />
Versicherungslösung vermeiden.<br />
9.0 Grenzüberschreitende Prämienschenkung an Begünstigte<br />
9.1 Grenzüberschreitende Prämienschenkung nach Deutschland<br />
Im Gegensatz zu einer Zuwendung aus einer Privatstiftung, handelt es sich<br />
bei einer Prämienschenkung nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen und<br />
unterliegt somit auch nicht der Kapitalertragssteuer iHv. 27,5 %. Es fällt im<br />
Optimalfall auch keine Versicherungssteuer an.<br />
Die nachfolgend aufgezeigte Struktur zeigt eine Möglichkeit auf, die<br />
Zuwendung aus unserem Beispielfall, steueroptimiert dem Begünstigten in<br />
Deutschland zukommen zu lassen.<br />
Lösungsvorschlag:<br />
Der in Deutschland ansässige Begünstigte der Privatstiftung, schließt eine<br />
Stiftung-light Versicherungsvertrag nach deutschem Vertragsrecht ab.<br />
Prämienhöhe: € 500.000.- Einmalbeitrag<br />
67
Versicherungsnehmer 1: Sohn des Stifters zu 99 %<br />
Versicherungsnehmer 2: Vater zu 1 %<br />
Versicherte Person 1: Vater<br />
Versicherte Person 2: Sohn<br />
Unwiderruflich Begünstigter im Ablebensfall: Sohn wohnhaft in<br />
Deutschland<br />
Die Prämienzahlung iHv. € 500.000.- erfolgt durch den Stifter, aus seinem<br />
Privatvermögen.<br />
Dadurch, dass der Stifter selbst als Versicherungsnehmer mit 1% und der<br />
Begünstige als VN nur zu 99 % eingesetzt wird, behält der Stifter seine<br />
lebzeitige Kontrolle über das Vermögen in der Versicherung.<br />
Mögliche Vertragskonstellation:<br />
68
9.2 Steuerliche Betrachtung der Zuwendung in Österreich<br />
Werden Versicherungsbeiträge unentgeltlich anstelle des<br />
Versicherungsnehmers, durch eine dritte Person geleistet, sind diese<br />
laufenden Zahlungen (oder auch Einmalbeiträge), Schenkungen iSd. ErbStG,<br />
sofern Bereicherungsabsicht besteht (Knörzer, 2012).<br />
Eine Bereicherungsabsicht, soll an dieser Stelle als gegeben angesehen<br />
werden. Bekanntermaßen trat die Erbschafts- und Schenkungssteuer nach<br />
zwei Erkenntnissen des VfGH und aufgrund des Schenkungsmeldegesetzes<br />
per 01.08.2008 außer Kraft.<br />
Somit fällt für die ins unserem Beispielfall geleistete Prämienzahlung des<br />
Vaters, in Österreich keine Schenkungssteuer an. Jedoch lösen gem. §<br />
121a BAO, Schenkungen unter Lebenden eine Meldepflicht aus. Die<br />
Meldepflicht würde in unserem Beispielfall schlagend, da bei Erwerben<br />
zwischen nahen Angehörigen, deren gemeiner Wert den Betrag von €<br />
50.000.- pro Kalenderjahr überschreitet, eine Meldung an die<br />
Finanzbehörden verpflichtend ist.<br />
69
9.3 Steuerliche Betrachtung der Zuwendung beim Begünstigten in<br />
Deutschland<br />
9.3.1 Steuerliche Betrachtung der Zuwendung in Deutschland<br />
9.3.1.1 Was unterliegt in Deutschland der Schenkungssteuerpflicht?<br />
Als Schenkungen unter Lebenden sieht der Gesetzgeber nach § 7 ErbStG<br />
unter anderem jede freigebige Zuwendung zu Lebzeiten ohne<br />
Gegenleistung. Schenkungen können finanzieller oder materieller Natur<br />
sein, also zum Beispiel Geldgeschenke, Immobilien oder Geschäftsanteile.<br />
Des Finanzamtes betrachtet diese Geschenke als vorgezogene Erbfälle.<br />
Ohne Schenkungssteuer würde das Risiko bestehen, dass Erblasser ihr<br />
Vermögen nicht erst als Erbschaft, sondern bereits vor ihrem Tod<br />
weitergeben, um die Steuer auf die Erbschaft zu sparen. Damit die Steuer<br />
auf das spätere Erbe nicht auf diese Weise vom Erblasser vor dem Tode<br />
umgangen werden kann, erhebt das Finanzamt Steuern auf Schenkungen,<br />
sollte sich die Summe nicht in den geltenden Schenkungssteuer-<br />
Freibeträgen bewegen.<br />
70
9.4 Steuertarif und Freibeträge<br />
Gem. § 1 Abs.1 Nr.2 ErbStG unterliegen der Erb-/Schenkungssteuer, auch<br />
die Schenkung an unseren in Deutschland lebenden Begünstigten. Die<br />
Höhe der Schenkungssteuer hängt in gleicher Weise wie die Höhe der<br />
Erbschaftsteuer<br />
• von der Steuerklasse unseres Begünstigten ab<br />
• und vom Wert der steuerpflichtigen Zuwendung<br />
• Je näher unser Begünstigter mit dem in Österreich lebenden<br />
Schenker verwandt ist und je geringer der Wert der Zuwendung ist,<br />
umso niedriger ist der Steuersatz. Dies wird deutlich, wenn man die<br />
gesetzliche Erbschaftsteuertabelle betrachtet:<br />
•<br />
Steuerpflichtiger Prozentsatz in der Steuerklasse<br />
Erwerb bis € I II III<br />
75.000,00 € 7 15 30<br />
300.000,00 € 11 20 30<br />
600.000,00 € 15 25 30<br />
6.000.000,00 € 19 30 30<br />
13.000.000,00 € 23 35 50<br />
26.000.000,00 € 27 40 50<br />
über 26.000.000 € 30 43 50<br />
71
Diese Freibeträge gelten bei der Schenkungssteuer<br />
Grad der<br />
Verwandtschaft<br />
Steuerklasse<br />
Freibetrag<br />
Kinder und<br />
Enkel, deren<br />
Eltern<br />
verstorben sind<br />
I<br />
400.000<br />
Euro<br />
Stief- und<br />
Adoptivkinder<br />
I<br />
400.000<br />
Euro<br />
Eltern und<br />
Großeltern<br />
II<br />
20.000<br />
Euro<br />
Begünstigte,<br />
die nicht<br />
verwandt sind<br />
III<br />
20.000<br />
Euro<br />
72
Vereinfachtes Berechnungsbeispiel für die Berechnung der<br />
Schenkungssteuer:<br />
Zuwendung des Vaters als Prämienschenkung: 500.000 €<br />
Quellensteuer gem. Art. 10 DBA D/AT 0 €<br />
Nettozuwendung nach Abzug der KESt: 500.000 €<br />
Besteuerung der Zuwendung im Ansässigkeitsstaat:<br />
Schenkung gem. § 1 Abs.1 Nr.2 ErbStG 500.000 €<br />
Freibetrag: Steuerklasse I: -400.000 €<br />
Steuertarif der Klasse I: 11% -11.000 €<br />
Anrechnung der österreichischen Quellensteuer 0 €<br />
Nettozuwendung nach Besteuerung in Deutschland 489.000 €<br />
Gesamtsteuerbelastung der Zuwendung: 2,20% -11.000 €<br />
Gegenüber einer Zuwendung aus einer Privatstiftung, ergibt dies einen<br />
nennenswerten Liquiditätsvorteil von € 120.875.-<br />
73
9.5 Steuerbelastungsvergleich zwischen einer Zuwendung aus einer<br />
Stiftung vs. einer Prämienschenkung<br />
Grundsätzlich gilt, dass Zuwendungen jeder Art (in offener oder verdeckter<br />
Form) von eigennützigen Privatstiftungen, unter die Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen fallen. Zuwendungen an Begünstigte unterliegen somit<br />
gem. § 93 Abs. 2 Z 1 EStG, der Kapitalertragssteuer iHv. 27,5%. Dadurch<br />
kommt es für natürliche Personen zur Endbesteuerung. Grundsätzlich<br />
haben Begünstigte aber auch das Wahlrecht, zur Veranlagung mit dem<br />
besonderen Steuersatz gem. § 27a Abs. 1 EStG, oder aber auch die<br />
Möglichkeit zur Veranlagung zum Tarif.<br />
Für in Österreich lebende Begünstigte, ist die Besteuerung vom Grundsatz<br />
her klar und einfach geregelt. Aber auch hier gibt es aus meiner Sicht, ein<br />
nicht unerhebliches "Steuervermeidungspotential", durch Einsatz einer<br />
Versicherungslösung. Auch für das in Österreich lebende Kind unseres<br />
Stifters, kann eine Prämienschenkung eine sinnvolle Alternative zu einer<br />
Zuwendung aus seiner Privatstiftung sein.<br />
Zahlung der Versicherungsprämien durch eine dritte Person, sind in der<br />
Gestaltung von Lebensversicherungsverträgen nicht nur gesetzlich legitim.<br />
Im Rahmen von Überlegungen zur steuerlichen Optimierung von<br />
Lebensversicherungsverträgen, können Prämienschenkungen einen ganz<br />
wesentlichen Beitrag zur steuerreduzierten Übertragung von Vermögen<br />
leisten.<br />
74
Werden Versicherungsbeiträge unentgeltlich anstelle des<br />
Versicherungsnehmers, durch eine dritte Person geleistet, sind diese<br />
laufenden Zahlungen (oder auch Einmalbeiträge), Schenkungen iSd ErbStG,<br />
sofern Bereicherungsabsicht besteht (Knörzer, 2012). Und eine<br />
Prämienschenkung unterliegt in Österreich seit 01.01.2008, nicht mehr der<br />
Schenkungssteuer. Somit könnte unser Stifter durch eine<br />
Prämienschenkung, 27,5 % Kapitalertragssteuer einsparen. Bei Abschluss<br />
eines Versicherungsvertrages, würde lediglich die 4%ige<br />
Versicherungssteuer anfallen. Wobei auch die Versicherungssteuer durch<br />
entsprechende Gestaltung, vermieden werden könnte.<br />
75
9.5.1 Steuerbelastungsvergleich für unseren in Deutschland lebenden<br />
Begünstigten<br />
Zuwendung aus Privatstiftung 500.000 € Zuwendung des Vaters als Prämienschenkung: 500.000 €<br />
Quellensteuer gem. Art. 10 DBA D/AT 15% -75.000 € Quellensteuer gem. Art. 10 DBA D/AT 0 €<br />
Nettozuwendung nach Abzug der KESt: 425.000 € Nettozuwendung nach Abzug der KESt: 500.000 €<br />
Besteuerung der Zuwendung im Ansässigkeitsstaat:<br />
Besteuerung der Zuwendung im Ansässigkeitsstaat:<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen n. § 20 (1) EStG 500.000 € Schenkung gem. § 1 Abs.1 Nr.2 ErbStG 500.000 €<br />
Besodnerer Steuersatz gem. § 32 d EStG: 26,375% -131.875 € Freibetrag: Steuerklasse I: -400.000 €<br />
inkl. Solidaritätszuschlag<br />
Steuertarif der Klasse I: 11% -11.000 €<br />
Anrechnung der österreichischen Quellensteuer 75.000 € Anrechnung der österreichischen Quellensteuer 0 €<br />
Nettozuwendung nach Besteuerung in Deutschland 368.125 € Nettozuwendung nach Besteuerung in Deutschland 489.000 €<br />
Gesamtsteuerbelastung der Zuwendung: 26,375% -131.875 € Gesamtsteuerbelastung der Zuwendung: 2,20% -11.000 €<br />
Gesamtsteuerbelastung bei Zuwendung aus der Privatstiftu-131.875 €<br />
Gesamtsteuerbelastung bei einer Prämienschenkung: -11.000 €<br />
Liquiditätsvorteil für eine Stiftung-light Versicherungslösung -120.875 €<br />
76
9.6 Grenzüberschreitende Prämienschenkung nach Italien<br />
9.6.1 Zuwendung der österreichischen Privatstiftung<br />
Wie bereits ausgeführt, kann es bei einer Zuwendung ins Ausland, zu einem<br />
Verlust des Besteuerungsrechts für Österreich kommen. Soweit der<br />
Begünstigte in einem Land ansässig ist, mit dem Österreich ein DBA<br />
abgeschlossen hat, welches auf dem OECD-Musterabkommen basiert,<br />
verliert Österreich das Besteuerungsrecht, da gem. Art. 21 des OECD-MA,<br />
das Besteuerungsrecht vollständig dem Ansässigkeitsstaat des Begünstigten<br />
zugewiesen wird. Somit hat Österreich auch grds. keine Möglichkeit, die<br />
Zuwendung an der Quelle mit Kapitalertragssteuer zu belasten. Ein im<br />
Ausland lebender Begünstigter, hat vor diesem Hintergrund in der Regel ein<br />
Recht auf vollständige Entlastung von der Kapitalertragssteuer, gem. DBA.<br />
Eine Zuwendung einer österreichischen Privatstiftung an einen<br />
Begünstigten in Italien, würde somit eine Steuerpflicht des Begünstigten in<br />
Italien auslösen. Die imposta sul reddito delle persone fisiche (IRPEF) in<br />
Italien gilt für alle ansässigen und nicht ansässigen natürlichen Personen.<br />
77
9.7 Überblick über die aktuellen Einkommensteuersätze in Italien:<br />
Zu versteuerndes Einkommen<br />
Steuersatz<br />
bis 15.000 Euro 23%<br />
15.001 bis 28.000 Euro 27%<br />
28.001 bis 55.000 Euro 38%<br />
55.001 bis 75.000 Euro 41%<br />
über 75.000 Euro 43%<br />
Je nach Höhe der Zuwendung der österreichischen Privatstiftung an den in<br />
Italien ansässigen Begünstigten, würde diese eine Steuerbelastung von bis<br />
zu 43% auslösen.<br />
Darüber hinaus kommen kommunale und regionale Zuschlagssätze zur<br />
Anwendung.<br />
78
9.7.1 Steuerbelastung einer Prämienschenkung nach Italien<br />
Die für die italienische Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer<br />
festgelegten Steuersätze und Freibeträge sind in Artikel 2 Absatz 48 des<br />
Gesetzesdekrets Nr. 262 von 2006 geregelt. Derzeit gelten folgende<br />
Steuersätze und Freibeträge in Italien:<br />
4%, bei erbrechtlichen Übergängen bzw. im Schenkungsweg zugunsten des<br />
Ehepartners oder der Verwandten in gerader Linie (Eltern und<br />
Abkömmlinge) auf den Gesamtnettowert, der den Wert von 1 Million Euro<br />
pro Begünstigten (Freibetrag) übersteigt;<br />
6% bei erbrechtlichen Übergängen bzw. im Schenkungsweg zugunsten von<br />
Geschwistern, die auf den Gesamtnettowert anzuwenden sind, der 100.000<br />
Euro pro Begünstigten (Freibetrag) übersteigt;<br />
6%, bei erbrechtlichen Übergängen bzw. im Schenkungsweg zugunsten anderer<br />
Verwandter bis zum vierten Grad, ohne Freibetrag;<br />
8%, bei Übertragungen zugunsten aller anderen Personen auf den gesamten<br />
Nettowert ohne Freibetrag.<br />
Zusätzlich zu den Freibeträgen von 100.000 Euro und 1 Million Euro bestehen<br />
weitere Freibeträge in Höhe von 1,5 Millionen Euro bei erbrechtlichen Übergängen<br />
bzw. im Schenkungsweg zugunsten von Menschen mit Behinderungen, die nach<br />
dem Gesetz Nr. 104 von 1992 als schwerwiegend anerkannt sind. 16<br />
Bei Zuwendung einer österreichischen Privatstiftung an einen in Italien lebenden<br />
Begünstigten, würde Österreich gemäß Doppelbesteuerungsabkommen, das<br />
Besteuerungsrecht verlieren und ausschließlich Italien hätte das<br />
Besteuerungsrecht gem. Art. 21 des DBA zwischen Österreich und Italien.<br />
16<br />
https://www.rechtsanwalt-pagliaro.eu/de/8-ttigkeiten/330-berechnung-erbschaftssteuer-italien,<br />
abgerufen am 08.09.2021.<br />
79
Aufgrund der hohen erb- und schenkungssteuerlichen Freibeträge in Italien, bietet<br />
sich als steueroptimierte Variante, eine Prämienschenkung an den in Italien<br />
lebenden Begünstigten an.<br />
Auch in diesem Fall, käme die nachfolgende Vertragskonstellation zum Tragen:<br />
9.8 Steuerrechtliche Vorteile einer Prämienschenkung in Italien<br />
Die „fondsgebundene“ Lebensversicherung kann ein Instrument zur<br />
Erhöhung der Nachsteuerrendite darstellen.<br />
Erster Vorteil: aufgeschobene Besteuerung<br />
In Lebensversicherungsverträgen erzielte Einkünfte sind nur dann<br />
steuerpflichtig, wenn die Police zurückgegeben/eingelöst wird ("in der<br />
Kapitalauszahlung aus Lebensversicherungsverträgen enthaltene<br />
Einkünfte"). Folglich sind die aus dem der Police zugrunde liegenden<br />
Portfolio erzielten Erträge nicht zum Zeitpunkt der Vereinnahmung<br />
steuerpflichtig, sondern erst dann, wenn die Police<br />
zurückgegeben/eingelöst wird.<br />
Es erfolgt somit eine aufgeschobene Besteuerung.<br />
Es dürfte auf der Hand liegen, dass der Steueraufschub auch eine höhere<br />
"Nachsteuerrendite" mit sich bringen kann.<br />
80
Weiterer Vorteil: Verrechnung von Verlusten bei Investmentfonds und<br />
andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) nach italienischem<br />
und ausländischem Recht<br />
Artikel 3 Absatz 12 des Dekrets sieht vor, dass auf Kapitalerträge ein<br />
Einkommenssteuersatz von 26 % zur Anwendung kommt.<br />
Im italienischen Steuerrecht besteht die Kuriosität, dass Verluste aus der<br />
Veranlagung von Investmentfonds, nicht mit Gewinnen aus derselben<br />
Einkunftsart verrechnet werden können. Sie gehören nicht zu den<br />
Kapitaleinkünften gemäß Artikel 44 Absatz 1 <strong>Buch</strong>stabe g) TUIR, sondern zu<br />
den sonstigen Einkünften gemäß Artikel 67 Absatz 1 <strong>Buch</strong>stabe c-ter TUIR<br />
gehören (siehe Rundschreiben Nr. 33/E vom 15/07/2011 der<br />
Steuerverwaltung).<br />
Im negativen Fall kann es daher vorkommen, dass selbst bei einem<br />
negativen Wert eines aus Fonds bestehenden Portfolios (weil die Verluste<br />
größer sind als die Gewinne) eine Steuerabgabe anfällt, da die Gewinne<br />
steuerlich nicht mit den Verlusten verrechnet werden können.<br />
Diese Regelung macht Portfolios, die ausschließlich oder überwiegend aus<br />
Fonds bestehen, steuerlich ineffizient.<br />
Die fondsgebundene Lebensversicherung beseitigt diesen Nachteil.<br />
81
Die Erträge aus der Police sind nämlich an den Wert der Police zum<br />
Zeitpunkt des Rückkaufs/der Rückzahlung gebunden und werden<br />
steuerrechtlich erst dann vom Steuerzahler vereinnahmt.<br />
Diese absurde Steuerpolitik führt dazu, dass Kapitalgewinne und -verluste<br />
aus OGAW steuerpflichtig werden können und der Steuerpflichtige trotz<br />
erzielter Verluste, Einkommenssteuern bezahlen muss.<br />
Die aufgezeigten Regelungen im italienischen Steuerrecht (insbesondere<br />
Verlustverrechnung) zeigen auf, dass es insbesondere bei<br />
grenzüberschreitenden Zuwendungen aus einer österreichischen<br />
Privatstiftung, an einen Begünstigten in Italien, gestalterische<br />
Überlegungen geben kann. Aufgrund der Regelungen im DBA zwischen<br />
Italien und Österreich, fallen Zuwendungen aus einer österreichischen<br />
Privatstiftung nicht unter den Artikel 10 (Dividendenartikel), sondern unter<br />
den Artikel 21 (sonstige Einkünfte). Wie vorgängig ausgeführt, gehören<br />
Verluste nicht zu den Kapitaleinkünften gemäß Artikel 44 Absatz 1<br />
<strong>Buch</strong>stabe g) TUIR, sondern zu den sonstigen Einkünften gemäß Artikel 67<br />
Absatz 1 <strong>Buch</strong>stabe c-ter TUIR. Sofern Verluste aus einem Investmentfonds<br />
nicht ausgeglichen werden können, wäre es überlegenswert, gezielt eine<br />
Zuwendung an den in Italien ansässigen Begünstigten vorzunehmen und<br />
somit doch noch in den Genuss einer Verlustverrechnung zu kommen.<br />
82
10.0 Beteiligte an einem Versicherungsvertrag<br />
Den Beteiligten an einem Versicherungsvertrag, kommt beim Einsatz einer<br />
Versicherungslösung eine besondere Bedeutung zu. Die Möglichkeit einer<br />
individuellen Gestaltung von Bezugsrechten und oder der Einsatz von<br />
mehreren Versicherungsnehmern im Rahmen einer Vertragsgestaltung,<br />
können nicht nur zum Schutz von aufgebauten Vermögen beitragen. Durch<br />
eine individuelle Bezugsrechtsgestaltung lassen sich Erbstreitigkeiten<br />
vermeiden und das Vermögen vor Zersplitterung schützen. Umso wichtiger<br />
ist es zu verstehen, welche Rolle die Beteiligten an einem<br />
Versicherungsvertrag spielen und wie sie optimal im Sinne einer<br />
erbrechtlichen Gestaltung eingesetzt werden können.<br />
10.1 Parteien des Versicherungsvertrags<br />
Neben dem Versicherer gibt es drei unterschiedliche Personengruppen, die<br />
an einem Versicherungsvertragsverhältnis beteiligt sein können.<br />
83
10.2 Der Versicherungsnehmer<br />
Auch wenn der Begriff des Versicherungsnehmers im VersVG nicht definiert<br />
ist, scheint der Gesetzgeber die Definition als bekannt vorauszusetzen.<br />
Grundsätzlich gilt, dass der Versicherungsnehmer der Vertragspartner der<br />
Versicherung ist. 17 Der Versicherungsnehmer hat die vertraglich<br />
vereinbarten Versicherungsprämien an den Versicherer zu leisten. Dabei<br />
stehen dem Versicherungsnehmer umfassend Vermögens- und<br />
Gestaltungsrechte zu, die sowohl steuer- als auch zivilrechtlich<br />
weitreichende Auswirkungen haben können.<br />
Insbesondere handelt es sich dabei um:<br />
• Anspruch auf Leistung im Versicherungsfall gem.<br />
Versicherungsvertrag,<br />
• Vertraglich normierte Kündigungs- und Rücktrittsrechte,<br />
• Beantragung von Polizzendarlehen,<br />
• Prämienfreistellungen,<br />
• Begünstigtenbenennung, sowie Bezugsrechtsänderungen,<br />
• Abtretung, Verpfändung oder Vinkulierung der Ansprüche<br />
gegenüber der Versicherung,<br />
• Auswahl der Veranlagungsstrategie für die Versicherungsprämie<br />
17<br />
Vgl. Bellavite-Hövermann, Rechtliche Möglichkeiten der Übertagung von Lebensversicherungen und<br />
deren steuerlichen Folgen, 15ff.<br />
84
10.3 Versicherte Person<br />
Die versicherte Person ist im Gegensatz zum Versicherungsnehmer<br />
diejenige Person, die bei Ableben oder Erleben, den Versicherungsfall<br />
auslöst<br />
18<br />
[2]. Gem. § 159 VVG ist es möglich, nicht nur den<br />
Versicherungsnehmer als versicherte Person einzusetzen, sondern<br />
losgelöst eine dritte Person als versicherte Person im Ablebensfall zu<br />
benennen. Voraussetzung dafür, ist gem. § 159 Abs. 2 VVG aber die<br />
schriftliche Zustimmung der versicherten Person.<br />
10.4 Begünstigter<br />
10.4.1 Das Wesen des Bezugsrechts<br />
Sowohl der Versicherungsnehmer selbst auch eine dritte Person, können<br />
durch den Versicherungsnehmer als Begünstigte der Versicherungsleistung<br />
eingesetzt werden. Eine gesonderte Zustimmung des Versicherers, bedarf<br />
es dabei nicht. Bereits durch Kenntnis des Versicherers, erlangt die<br />
Bezugsberechtigung ihre Wirksamkeit [3]. In der Praxis sind<br />
unterschiedliche Ausgestaltungen der Bezugsberechtigung anzutreffen.<br />
Eine Möglichkeit besteht darin, dass die Bezugsberechtigung zu Lebzeiten<br />
dem Versicherungsnehmer eingeräumt wird, aber die Bezugsberechtigung<br />
im Ablebensfall an eine dritte Person übergeht.<br />
Eine in der Praxis auch oft anzutreffende Aufspaltung des Bezugsrechts ist<br />
jene, bei der sich eine Bezugsberechtigung lediglich auf die<br />
Versicherungssumme bezieht und eine andere auf die Überschussanteile.<br />
18<br />
Vgl. Knörzer, Lebensversicherung im Steuerrecht, S.30, Aufl. 1 (2012)<br />
85
Die Zuwendung des Bezugsrechts durch den Versicherungsnehmer<br />
begründet für den Begünstigten allerdings lediglich eine Anwartschaft [4].<br />
Der Begünstigte erwirbt in diesem Fall erst bei Eintritt des<br />
Versicherungsfalls, seine Rechte. Diese kann er dann wie bei einem echten<br />
Vertrag zu Gunsten Dritter iSd. § 881 ABGB, unmittelbar gegenüber dem<br />
Versicherer geltend machen [5].<br />
Grundsätzlich werden zwei Formen der Bezugsberechtigung unterschieden.<br />
Die widerrufliche Bezugsberechtigung und die unwiderrufliche<br />
Bezugsberechtigung. Insbesondere aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten,<br />
hat diese Unterscheidung weitreichende Auswirkungen.<br />
10.4.2 Kreis der Begünstigten<br />
Begünstigt werden können Einzelpersonen oder Personenmehrheiten. Die<br />
Begünstigten können bereits existent sein, müssen es aber nicht (so<br />
können z. B. die ”künftigen Enkel” des VN begünstigt werden). Auch wenn<br />
namentliche Bezeichnung nicht erforderlich ist, sollte die Bestimmung<br />
jedoch eindeutig sein. Überwiegend werden Dritte als Bezugsberechtigte<br />
für den Todesfall bestimmt, während der VN sich den Leistungsempfang im<br />
Erlebensfall meistens selbst vorbehält. Außer den allgemeinen<br />
Nichtigkeitsgründen (z. B. Sittenwidrigkeit) bestehen keine<br />
Beschränkungen bei der Bestimmung des Bezugsrechts.<br />
86
10.5 Widerrufliches und Unwiderrufliches Bezugsrecht<br />
10.5.1Das widerrufliche Bezugsrecht<br />
……stellt in der Praxis wohl den Regelfall dar. Der widerruflich Begünstigte<br />
erwirbt den Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit dem Eintritt<br />
des Versicherungsfalls. Bis dahin stellt das Bezugsrecht nur<br />
eine Anwartschaft, ”eine Hoffnung auf die später einmal fällig werdende<br />
Leistung” dar. Das Bezugsrecht wird grundsätzlich nicht vererbt, wenn der<br />
Begünstigte vor Eintritt des Versicherungsfalls stirbt, vielmehr steht es<br />
dann dem Versicherungsnehmer zu. Allerdings kann der<br />
Versicherungsnehmer bei Einräumung des Bezugsrechts, dessen<br />
Vererblichkeit anordnen.<br />
Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls kann der Versicherungsnehmer die<br />
Begünstigung jederzeit ändern. Durch Abtretung, Verpfändung oder<br />
Pfändung der Rechte aus dem LV-Vertrag erhält der Rechtserwerber auch<br />
das Recht zur Bestimmung oder Änderung des Bezugsrechts.<br />
10.5.2 Das unwiderrufliche Bezugsrecht<br />
……kann durch eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung sofort oder<br />
durch späteren Verzicht auf das Widerrufsrecht begründet werden. Mit der<br />
Errichtung einer unwiderruflichen Begünstigung erwirbt der Berechtigte ein<br />
sofort wirksames Recht, über das er verfügen, das er vererben [8] und das<br />
gegen ihn gepfändet werden kann. Der Versicherungsnehmer verliert<br />
grundsätzlich die Fähigkeit, auf das Bezugsrecht einzuwirken. Das Recht,<br />
über die Begünstigung zu verfügen, kann bei ihm aber auch nicht mehr<br />
gepfändet werden. Gilt das Bezugsrecht nur für den Todesfall, so ist es als<br />
auflösend bedingt zu betrachten. Trotz unwiderruflicher Begünstigung<br />
bleibt der Versicherungsnehmer aller sonstigen Rechte und Pflichten aus<br />
dem Versicherungsvertrag.<br />
87
Allerdings kann ein unwiderrufliches Bezugsrecht auch durch den<br />
Versicherungsnehmer eingeschränkt werden. Diese Möglichkeit ergibt sich,<br />
da die Normen des VVG dispositiv sind. Im Rahmen einer Kündigung des<br />
Versicherungsvertrages, könnte das Bezugsrecht rücknehmbar sein oder<br />
das unwiderrufliche Bezugsrecht wird als auflösend bedingt eingeräumt,<br />
sodass es bei Eintritt der Bedingung ebenfalls rücknehmbar ist.<br />
10.6 Die Bezugsberechtigung aus der Sicht des Steuerrechts<br />
Wurde kein Bezugsberechtigter im Versicherungsvertrag benannt und<br />
handelt es sich bei dem Versicherungsvertrag um eine<br />
Ablebensversicherung und ist der Versicherungsnehmer gleich versicherte<br />
Person, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass. Gem. § 533 des<br />
ABGB, wird die Versicherungssumme dann mit vererbt. In diesem<br />
Zusammenhang ergeben sich dann auch steuerrechtliche Fragestellungen.<br />
Wird die Versicherungsleistung nicht an den Versicherungsnehmer,<br />
sondern an eine begünstigte dritte Person ausgezahlt, stellt sich aus<br />
steuerrechtlicher Sicht die Frage, wem das wirtschaftliche Eigentum an den<br />
Forderungen gegenüber dem Versicherungsunternehmen während der<br />
Laufzeit des Vertrages zuzuordnen ist.<br />
88
11.0 Versicherungslösung als Holding<br />
11.1 Freie Wahl des Investments<br />
Die spezifischen aufsichtsrechtlichen Gesetze in Luxemburg und in<br />
Liechtenstein erlauben es im Rahmen einer Versicherungslösung,<br />
grundsätzlich jede Form von Investments zu tätigen. Auf Basis einer<br />
schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der Versicherungsgesellschaft<br />
und dem Investor wird vereinbart, wie hoch der Investmentbetrag ist und<br />
in welche Vermögensanlagen das Kapital investiert werden soll. Die<br />
Versicherungsgesellschaft hat dabei keinen Einfluss auf die Auswahl der<br />
Investments. Die Versicherungsgesellschaft stellt de facto einen<br />
„rechtlichen Mantel“ (analog einer eigenen Gesellschaft) zur Verfügung,<br />
unter dessen Namen der Investor seine ganz private Anlagestrategie diskret<br />
und steueroptimiert umsetzen kann.<br />
89
11.2 Transparente und intransparente Versicherungsverträge<br />
Lebensversicherungsverträge haben grundsätzlich den Vorteil einer<br />
ertragssteuerlichen Intransparenz. Diese führt idR. dazu, dass die im<br />
Deckungsstock der Versicherung erzielten Erträge, während der Laufzeit<br />
des Versicherungsvertrages nicht dem Versicherungsnehmer zugerechnet<br />
werden. Im Rahmen einer international diversifizierten Veranlagung der<br />
eingezahlten Versicherungsprämien durch den Versicherer, ist die etwaige<br />
Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen immer aus Sicht des<br />
Versicherungsunternehmens zu beurteilen und nicht aus Sicht des<br />
Versicherungsnehmers. Dies gilt auch bei Fondsgebundenen<br />
Lebensversicherungen gem. § 27 Abs. 5 Z 3 EStG, die steuerrechtlich<br />
anderen Lebensversicherungsarten gleichgestellt sind. Voraussetzung dafür<br />
ist allerdings, dass das wirtschaftliche Eigentum an den<br />
„Kapitalanlageprodukten“ dem Versicherungsunternehmen zugewiesen<br />
werden kann und nicht dem Versicherungsnehmer. Eine weitere Art der<br />
Lebensversicherung ist die depotgebundene Lebensversicherung, die<br />
steuerlich ebenfalls einer fondsgebundenen Lebensversicherung<br />
gleichgestellt ist. Diese liegt dann vor, wenn sich die Versicherungssumme<br />
grundsätzlich nach dem Wert eines vorher definierten Depots von<br />
Kapitalanlageprodukten richtet. Bis in das Jahr 2009 hinein, wurden<br />
insbesondere Versicherungsverträge aus dem Fürstentum Liechtenstein<br />
und Luxemburg am Markt angeboten. Diese Verträge waren so<br />
ausgestaltet, dass der Versicherungsnehmer sein Depot in einen<br />
sogenannten „Versicherungsmantel“ einbringen und auch selbst verwalten<br />
konnten. Der Versicherungsnehmer blieb während der Gesamtlaufzeit des<br />
Versicherungsvertrages wirtschaftlich Berechtigter des Depots. Der bei<br />
einem Lebensversicherungsprodukt klassische Risikoschutz, wurde dabei<br />
auf ein Minimum (idR. 1% der Versicherungssumme) reduziert. Der<br />
steuerrechtlichen Behandlung dieser auch als „Insurance Wrapper“<br />
bekannten Versicherungsverträge, in Analogie zu einer fondsgebundenen<br />
Lebensversicherung, ist das BMF mit Schreiben vom 23.10.2010<br />
entgegengetreten.<br />
90
Unter bestimmten Umständen erfolgt bei vermögensverwaltenden<br />
Versicherungsverträgen, ein ertragssteuerlicher Durchgriff (steuerliche<br />
Transparenz) auf die sich im Deckungsstock befindlichen Kapitalanlagen.<br />
Diese steuerliche Transparenz hat somit weitreichende steuerrechtliche<br />
Folgen für den Versicherungsnehmer. Neben der laufenden Besteuerung<br />
der Kapitalerträge auf Ebene des Versicherungsnehmers, stellt sich bei<br />
grenzüberschreitenden Kapitalveranlagungen zudem die Frage der<br />
Abkommensberechtigung, nach den jeweiligen<br />
Doppelbesteuerungsabkommen.<br />
91
11.3 In- und ausländische Versicherungsprodukte<br />
Das BMF-Schreiben v. 23.10.2010 geht zum einen von inländischen<br />
Versicherungsprodukten aus und von einer grundsätzlich wirtschaftlichen<br />
Betrachtungsweise bei ausländischen Versicherungsprodukten. Für das<br />
BMF ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob ausländische<br />
Versicherungsprodukte mit inländischen Versicherungsprodukten<br />
vergleichbar sind. Sollte diese Prüfung negativ ausfallen, muss im Rahmen<br />
einer Einzelfallbetrachtung geprüft werden, ob der Versicherungsnehmer<br />
einen weitreichenden Einfluss auf die Veranlagung der<br />
Versicherungsprämien hat und somit als wirtschaftlich Berechtigter<br />
qualifiziert und ihm somit die Einkünfte direkt zuzurechnen sind. Im<br />
Zusammenhang mit index- und fondsgebundenen Lebensversicherungen<br />
verlangt das BMF zwei zusätzliche Merkmale, damit diese Produkte mit<br />
einem inländischen Lebensversicherungsprodukt vergleichbar sind:<br />
‣ Es bedarf der Übernahme eines ausreichenden<br />
versicherungstechnischen Risikos durch das<br />
Versicherungsunternehmen. Dieses ist anzunehmen, sofern im<br />
Ablebensfall ein Risikokapital von mindestens 5% der<br />
Deckungsrückstellung vorhanden ist.<br />
‣ Des Weiteren muss es sich lt. BMF um einen Tarif gem. § 18 Abs. 1<br />
VAG handeln, der einem größeren Personenkreis zugänglich ist und<br />
konzipiert wurde. Der Tarif muss zudem der Finanzmarktaufischt<br />
vorgelegt werden.<br />
92
Das BMF geht insbesondere dann nicht von einer Vergleichbarkeit<br />
ausländischer Versicherungsprodukte mit inländischen<br />
Versicherungsprodukten aus, wenn im Wesentlichen kein<br />
Versicherungsrisiko übernommen wird. Zudem soll nach Ansicht des BMF<br />
auch die Möglichkeit der Depotübertragung als Einmalerlag, bereits ein<br />
Indiz für die fehlende Vergleichbarkeit sein.<br />
11.4 Nicht vergleichbare ausländische Versicherungsprodukte<br />
Sofern auf der ersten Prüfungsstufe, Indizien für eine mangelnde<br />
Vergleichbarkeit eines ausländischen Versicherungsproduktes mit einem<br />
inländischen Versicherungsprodukt vorliegen, soll laut BMF im Rahmen<br />
einer Einzelfallprüfung amtsseitig das wirtschaftliche Eigentum an dem<br />
Versicherungsvertrag geprüft werden. Dabei ist zu untersuchen, ob der<br />
Versicherungsnehmer weitreichende Einflussrecht- und Möglichkeiten auf<br />
die Disposition der im Deckungsstock befindlichen Kaitalanlageprodukte /<br />
Wertpapiere hat, welche unter Umständen zu einer Zurechnung der<br />
Erträge aus dem Deckungsstock auf Ebene des Versicherungsnehmers<br />
führen könnte. Dies soll laut BMF-Schreiben v. 23.10.2010 zumindest dann<br />
gelten, wenn der Versicherungsnehmer ohne Einschränkungen auf die<br />
einzelnen Dispositionen der Wertpapiere im Deckungsstock Einfluss<br />
nehmen kann und wie über ein eigenes Wertpapierdepot verfügt.<br />
Zu den „schädlichen“ Einflussrechten laut BMF, gehören u.a.:<br />
• Auswahl der Depotbank<br />
• Freie Wahl des Vermögensverwalters<br />
• Kapitalauszahlung in Form eines Depotübertrags ist möglich<br />
93
Allerdings sollen laut BMF die o.g. Kriterien nicht als kumulative<br />
Anforderungen anzusehen sein. Vielmehr soll es für den<br />
ertragssteuerlichen Durchgriff durch den Versicherungsvertrag, auf das<br />
Gesamtbild der Verhältnisse ankommen. Die mangelnde Vergleichbarkeit<br />
des ausländischen Versicherungsvertrages, führt somit nicht automatisch<br />
zu einem ertragssteuerlichen Durchgriff auf den Versicherungsnehmer. Es<br />
führt in einem nächsten Schritt lediglich dazu, dass eine Einzelfallprüfung<br />
stattfindet.<br />
11.5 Einzel- oder Sammelverwahrung des Deckungsstocks<br />
Die insbesondere bei Versicherungsgesellschaften aus Liechtenstein<br />
anzutreffenden Einzeldeckungsstöcke für jeden Versicherungsnehmer,<br />
sollen nach Auffassung des BMF, ein mögliches Indiz für eine fehlende<br />
Vergleichbarkeit darstellen. Diese Auffassung des BMF, ist vollumfänglich<br />
abzulehnen und entbehrt jeglicher Logik. Dass die Art der Verwahrung der<br />
im Depot befindlichen Wertpapiere bei ausländischen<br />
Versicherungsprodukten, ein taugliches Kriterium für die Zurechnung der<br />
Erträge aus dem Deckungsstock beim Versicherungsnehmer darstellen soll,<br />
erschließt sich an dieser Stelle nicht. Bereits aus praktischen Gründen aus<br />
dem Bereich des Steuerrechts, ist diese Ansicht abzulehnen und nicht<br />
zielführend. Zu denken sei insbesondere an die Verwahrung von<br />
Wertpapieren und das aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu<br />
erfolgende Verbrauchsfolgeprinzip.<br />
In diesem Zusammenhang ist die Einzelverwahrung von Wertpapieren für<br />
steuerrechtliche Bestimmung von Behaltefristen nach § 30 EStG sehr<br />
wichtig.<br />
94
Die Verwahrungsart für österreichische Versicherungsunternehmen, wird<br />
in § 78 Abs. 3 und § 79 Abs. 3 VAG geregelt und in der Kapitalanlage-VO<br />
konkretisiert. Ohne eine entsprechende gesetzliche Vorgabe steht die Art<br />
der Verwahrung grundsätzlich ausschließlich in der Disposition des<br />
Versicherers. Im Vergleich zur österreichischen Regelung, kann in<br />
Liechtenstein nach Art 46 der Versicherungsaufsichtsverordnung, die<br />
zuständige Behörde (hier Finanzmarktaufsicht Liechtenstein) die Art der<br />
Verwahrung in Einzelfall bestimmen.<br />
In der Praxis hängt die Verwahrung der einzelnen Titel stark von den<br />
technischen Möglichkeiten des einzelnen Versicherers ab. In welchem<br />
Zusammenhang die Verwahrungsart mit dem Umfang der<br />
Verfügungsmacht stehen soll und warum dies ein Kriterium für eine<br />
Einzelfallprüfung sein soll, erschließt sich an dieser Stelle nicht.<br />
Insbesondere im Zusammenhang mit einer fondsgebundenen<br />
Lebensversicherung, kann die Art der Verwahrung der Fondanteile, keine<br />
Rückschlüsse auf den tatsächlichen Einfluss des Versicherungsnehmers auf<br />
die Disposition der einzelnen Titel im jeweiligen Investmentfond zulassen.<br />
95
11.6 Ertragssteuerliche Folgen bei fehlender Abschirmwirkung der<br />
Versicherung<br />
Sofern dem Versicherungsnehmer auch nach einer Übertragung von<br />
Wirtschaftsgütern, diese als wirtschaftliches Eigentum weiterhin<br />
zugerechnet werden, werden ihm auch die daraus erzielten Erträge<br />
steuerlich zugerechnet. Die zivilrechtliche Übertragung von<br />
Wirtschaftsgütern (Wertpapiere, Gesellschaftsanteil etc.) erfolgt in diesem<br />
Fall ertragsteuerlich neutral. Etwaige „stille Reserven oder noch nicht<br />
realisierte Wertsteigerungen iSd § 27 Abs. 3 EStG, sind unbeachtlich.<br />
Daraus folgt aus steuerlicher Sicht, dass die erzielten Erträge aus dem<br />
Deckungsstock, weiterhin vom Versicherungsnehmer zu versteuern sind.<br />
Der Zeitpunkt der Versteuerung, richtet sich allerdings dabei nicht nach<br />
dem Zufluss der Erträge (in diesem Fall die Auszahlung der<br />
Versicherungsleistung), sondern nach dem Zeitpunkt der Erzielung durch<br />
die Versicherung. Unterliegt der Versicherungsnehmer in Österreich der<br />
unbeschränkten Steuerpflicht und werden die Wertpapiere in einem Depot<br />
einer in Österreich domizilierten Bank verwahrt, unterliegen die daraus<br />
erzielten Erträge unter den Voraussetzungen der §§ 93 ff EStG der<br />
Kapitalertragssteuer. Werden die Wertpapiere dagegen in einer<br />
ausländischen Depotstelle verwahrt, wird in der Regel kein<br />
Kapitalertragssteuerabzug durch die depotführende Bank vorgenommen.<br />
Daraus folgt allerdings, eine Deklarationspflicht über die erzielten<br />
Kapitalerträge für den Versicherungsnehmer. Dieser Pflicht<br />
nachzukommen, bedingt für den Versicherungsnehmer aber auch, dass er<br />
von dem Versicherer ordentliche Kapitalertragsaufstellungen erhält, um die<br />
erzielten Kapitalerträge ordnungsgemäß deklarieren zu können.<br />
96
Aufgrund der ertragssteuerlichen Transparenz des Versicherungsvertrages,<br />
kommt es auch bei einer Übertragung des Versicherungsvertrages an einen<br />
Dritten, zu einer Veräußerung der sich im Deckungsstock befindlichen<br />
Wertpapiere oder anderer Wirtschaftsgüter. Sofern sich im Deckungsstock<br />
der Versicherung, Kapitalanlagen gem. § 27 Abs. 6 Z 1 lit b EStG befinden,<br />
unterliegt eine Veräußerung des Versicherungsvertrages unabhängig von<br />
seiner steuerrechtlichen Qualifikation, der Einkommenssteuerpflicht.<br />
Bei Nicht-Kapitalanlagen, tritt indes eine Steuerpflicht nach Maßgabe der<br />
Spekulationsfrist iSd. § 30 EStG ein. Auch ein Wegzug des<br />
Versicherungsnehmers ins Ausland, kann steuerrechtliche Folgen in der<br />
Form der Wegzugsbesteuerung gem. § 27 Abs 6 Z 1 lit b EStG, nach sich<br />
ziehen. Sofern in diesem Zusammenhang das österreichische<br />
Besteuerungsrecht, an denen sich im Deckungsstock befindlichen<br />
Kapitalanlagen oder anderen Wirtschaftsgütern eingeschränkt wird, kommt<br />
es aus steuerlicher Sicht zu einer Veräußerung.<br />
Das bisherige Nichtfestsetzungskonzept im Bereich der<br />
Wegzugsbesteuerung, erfuhr allerdings eine Neuerung durch das AbgÄG<br />
2015. Seit 1.1.2016 erfährt das bisherige Nichtfestsetzungskonzept eine<br />
Einschränkung auf den tatsächlichen Wegzug einer natürlichen Person<br />
sowie auf eine unentgeltliche Übertragung an eine andere natürliche<br />
Person (bei Erbschaft, Vermächtnis, oder Schenkung). Somit fallen<br />
zukünftig Unentgeltliche Übertragungen an ausländische Stiftungen oder<br />
Trusts nicht mehr unter das Nichtfestsetzungskonzept. Für alle anderen<br />
Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts im<br />
Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und<br />
Vollstreckungshilfe führen, kommt das bereits im betrieblichen Bereich<br />
gemäß § 6 Z 6 EStG vorgesehene Ratenzahlungskonzept zur Anwendung.<br />
Der Steuerpflichtige hat somit auf Antrag die Möglichkeit, die festgesetzte<br />
Abgabenschuld in – über einen Zeitraum von sieben Jahren – gleichmäßig<br />
verteilten Raten zu leisten.<br />
97
12.0 Er- und Ablebensversicherungen zur Tilgung von Betriebskrediten<br />
Er- und Ablebensversicherung können Betriebsvermögen darstellen, wenn<br />
der Abschluss dieser Versicherung ausschließlich zwecks Ansparens für die<br />
Tilgung eines Betriebskredites aufgenommen wird.<br />
Lebensversicherung stellen in der Regel Privatvermögen dar. Eine<br />
Zuordnung zum Betriebsvermögen kommt nur ausnahmsweise in Betracht.<br />
Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der endfälligen Tilgung<br />
eines Betriebskredites und der Lebensversicherung nachvollziehbar sein.<br />
In einem vom BFG zu entscheidendem Fall, wurde als Begünstigte die<br />
finanzierende Bank oder der Versicherungsnehmer eingesetzt:<br />
Die vom VN abgeschlossenen Lebensversicherungen dienten dem<br />
geplanten Vermögensaufbau aufgrund der direkt nachvollziehbaren<br />
Zuordnung zu endfälligen Investitionskrediten und werden daher als<br />
notwendiges Betriebsvermögen qualifiziert. Die Versicherung ist von<br />
vorneherein für betriebliche Zwecke abzuschließen.<br />
Aus Sicht des Bundesfinanzgericht (BFG) ist es unerheblich, dass einzelne<br />
Lebensversicherungen eine kürzere Laufzeit als die endfälligen Darlehen<br />
hatten.<br />
98
12.1 Steuerliche Auswirkung, sofern eine Rentenversicherung<br />
Betriebsvermögen ist<br />
Zählt eine Rentenversicherung zum Betriebsvermögen, sind die<br />
Versicherungsbeiträge steuerlich abzugsfähig. Im Gegenzug ist der<br />
Rentenanspruch gegen die Versicherung mit dem Rentenbarwert zu<br />
kapitalisieren und zu aktivieren.<br />
Der Rentenanspruch muss jährlich neu bewertet werden. Wird der<br />
Rentenanspruch in der Auszahlungsphase geringer, ist die Forderung<br />
entsprechend erfolgswirksam aufzulösen.<br />
Im Gegenzug zählen die entsprechenden Rentenzahlungen zu den<br />
Betriebseinnahmen. Dadurch werden praktisch nur die in den Renten<br />
enthaltenden Zinsen besteuert.<br />
12.2 Steuerliche Auswirkung, sofern eine Lebensversicherung<br />
Betriebsvermögen ist<br />
Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung folgt die<br />
Versicherungsleistung der Wertentwicklung von einem oder mehreren<br />
Investmentfonds. Der Rückkaufswert entspricht dem aktuellen Fondswert<br />
zum Zeitpunkt des Rückkaufs. Eine Aktivierung des Deckungskapitals<br />
würde, unzulässiger Weise, zu einer Vereinnahmung von noch nicht<br />
realisierten Erträgen/Verlusten führen, was dem strengen<br />
Niederstwertprinzip widersprechen würde. Folglich findet bei FLV keine<br />
Aktivierung eines Versicherungsanspruchs statt. Die Versicherungsprämie<br />
ist eine Betriebsausgabe. Bei Eintritt des Versicherungsfalls besteht<br />
Steuerpflicht für die gesamte Ablaufleistung.<br />
STEUERAUFSCHUB BIS ZUM VERSICHERUNGSFALL!<br />
99
13.0 Quellensteueroptimierte Fondsdomizilwahl<br />
13.1 US-Quellensteuer sparen mit den richtigen ETFs<br />
Aber was sind denn überhaupt Quellensteuern?<br />
Quellensteuern sind Steuern auf Dividenden und Zinszahlungen, die direkt<br />
an der Quelle einbehalten werden. Dies erfolgt durch den Staat, aus dem<br />
die Zahlung an den Fonds kommt. Dabei hängt die Höhe des<br />
Quellensteuersatzes unter anderem davon ab, ob der Fonds als Inhaber der<br />
Wertpapiere von einem Doppelbesteuerungsabkommen profitiert oder<br />
nicht. Die Höhe der länderspezifischen (reduzierten) Quellensteuersätze<br />
differiert in Irland oder z.B. in Luxemburg. Unterschiedliche<br />
Quellensteuersätze wirken sich somit auf die Nettoerträge des Fonds aus.<br />
Auf Beteiligungserträge (Dividenden) von US-Aktien behält der<br />
amerikanische Fiskus z.B. eine Quellensteuer in Höhe von 30% ein.<br />
Damit keine doppelte Steuerbelastung eintritt, haben alle größeren<br />
europäischen Staaten mit den USA ein Doppelbesteuerungsankommen<br />
abgeschlossen, u.a. auch die Republik Österreich.<br />
Im Rahmen eines solchen Doppelbesteuerungsabkommen, wird<br />
vereinfacht ausgedrückt geregelt, welcher Staat ein Besteuerungsrecht für<br />
gewisse Erträge zusteht und welcher Quellensteuersatz zur Anwendung<br />
kommt. Zudem soll mit einem Doppelbesteuerungsabkommen, eine<br />
doppelte Besteuerung von Erträgen grundsätzlich vermieden werden.<br />
Umso wichtiger ist es, sich bei der Auswahl seines Investmentfonds / ETF<br />
auch Gedanken über das Fondsdomizil zu machen. Also den Ort an dem der<br />
Fonds/ETF aufgelegt wurde. Je nach Fondsdomizil, kann sich die<br />
Quellensteuer zu einem renditeminimierenden Kostenfaktor entwickeln.<br />
100
Wie sich diese Quellensteuerreduzierung auf die Rendite eines Fonds/ ETFs<br />
auswirkt, soll das nachfolgende Beispiel zeigen:<br />
Angenommen sei eine Dividendenrendite eines US-ETF von 3 % p.a. Die<br />
Zahlstelle der ausschüttenden US-Gesellschaft ist gesetzlich dazu<br />
verpflichtet, 30% Quellensteuer direkt an die US-Steuerbehörde<br />
abzuführen. Somit erhält der ETF lediglich 70% seiner eigentlichen<br />
Dividende ausbezahlt. Das sind immerhin stolze 0,9% p.a. an<br />
Steuerbelastung.<br />
Sofern der Staat in dem der Investmentfonds / ETF aufgelegt wurde, ein<br />
Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA abgeschlossen hat und<br />
Investmentfonds / ETF auch abkommensberechtigt sind, kann die<br />
Quellensteuer entsprechend reduziert und rückgefordert werden. Wenn<br />
z.B. physische ETFs in Irland aufgelegt wurden, reduziert sich die<br />
Quellensteuer auf Beteiligungserträge/ Dividenden auf Basis des<br />
bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Irland und USA,<br />
von 30% auf 15%.<br />
Es dürfte somit nicht sonderlich überraschen, dass in Irland aufgelegte ETFs<br />
(bei gleicher Kostenquote), eine bessere Wertentwicklung aufweisen, als<br />
ETF´s die in z.B. Luxemburg aufgelegt wurden.<br />
101
13.2 ETFs kommen an Aktien aus den USA nicht vorbei<br />
Bekanntermaßen sind die USA der größte Kapitalmarkt der Welt.<br />
Folgerichtig machen US-Aktien in den meisten globalen Aktien-Indizes den<br />
Löwenanteil aus. Der MSCI-World, besteht zum Beispiel aus über 60 % US-<br />
Aktien und das obwohl weltweit 23 Märkte abgebildet werden. Wenn man<br />
in ein weltweit gestreutes Investmentportfolio investieren möchte, kommt<br />
man an US-Aktien nicht vorbei. Umso wichtiger ist es, den Kostenfaktor<br />
„Quellensteuern“ zu beachten und wenn möglich, zu reduzieren.<br />
13.3 Was sollte bei der ETF-Auswahl in Bezug auf die Quellensteuer<br />
beachtet werden<br />
Von der Quellensteuerbenachteiligung sind alle ETFs betroffen, die:<br />
• vor allem US-Werte im Portfolio halten<br />
• in Luxemburg, Deutschland oder Frankreich aufgelegt wurden<br />
• den Index physisch abbilden<br />
In der Just-ETF-Datenbank finden sich derzeit 22 ETF´s mit rund 13,7 Mrd.<br />
Euro verwalteten Vermögen und US-Werten, die diesen Kriterien<br />
entsprechen.<br />
Viele Anbieter haben physische ETFs bereits nach Irland verlagert, wie etwa<br />
iShares im Jahr 2016, aber auch die UBS hat eine eigene irische ETF-Palette,<br />
obwohl die meisten ETFs von UBS in Luxemburg aufgelegt wurden.<br />
Von Beginn an in Irland aufgelegt wurden die ETFs der Anbieter Vanguard,<br />
Invesco und Franklin Tempelton.<br />
102
14.0 Literaturverzeichnis<br />
[1] Vgl. Bellavite-Hövermann, Rechtliche Möglichkeiten der Übertagung von<br />
Lebensversicherungen und deren steuerlichen Folgen, 15ff.<br />
[2] Vgl. Knörzer, Lebensversicherung im Steuerrecht, S.30, Aufl. 1 (2012)<br />
[3] Vgl. Römer/Langheid, VVG, § 166 Rz. 6, 1023<br />
[4] Vgl. Grubmann, VVG, § 167 E 40,408<br />
[5] Vgl. Heiss/Lorenz, VVG, 398 Rz 11; Schauer, Versicherungsvertragsrecht,<br />
472<br />
[6] Vgl. Grubmann, VVG, § 166 E 15, 405; Römer/Langheid, VVG, § 166 Rz<br />
28, 1031<br />
[7] Schauer, Versicherungsvertragsrecht, 471.<br />
[8] Für die Vererblichkeit OGH 18.3.1976, 7 Ob 21/76, SZ 49/41, NZ 1978,9;<br />
Ehrenzweig, Versicherungs-Vertragsrecht, 411<br />
[9] Frick in Schurr, Handbuch des Vermögensschutzes, S.369, RZ 62, 2015<br />
[10] Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die<br />
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und<br />
Handelssachen. Abgeschlossen wurde das Abkommen am 30.10.2007 in<br />
Lugano. Hierbei handelt es sich aber um eine revidierte Fassung, des bereits<br />
am 16.9.1988 abgeschlossenen Abkommens.<br />
[11] Frick, Anerkennung 92.<br />
[12] Vgl. Parapatits, Der Vertrag zugunsten Dritter (2011), Seite 241<br />
[13] Arnold in Arnold/Ludwig (Hrsg), Stiftungshandbuch<br />
[14] Wiedermann /Wilpinger (Hrsg), Die Vermögensnachfolge im<br />
Steuerrecht (2017<br />
103
15.0 Impressum<br />
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Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages und des Autors unzulässig.<br />
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104
105
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UWG (Österreich) nehme ich Titelschutz in Anspruch für<br />
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