19.09.2021 Aufrufe

Buch_final

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort 5<br />

1.0 Stiftung light - Eine Alternative zur österreichischen Privatstiftung ............................................... 7<br />

1.1 Steuerliche Benachteiligung......................................................................................................................................................................... 7<br />

1.2 Stiftung light als Alternative zur Privatstiftung? ......................................................................................................................................... 8<br />

1.3 Vorteile einer Stiftung-light Versicherungslösung ...................................................................................................................................... 9<br />

1.4 Stiftung-light als Alternative zur Liechtensteinischen Substiftung .......................................................................................................... 11<br />

1.4.1 Laufende Kosten einer liechtensteinischen Familienstiftung ........................................................................................................ 12<br />

1.4.2 Besteuerung einer intransparenten liechtensteinischen Familienstiftung................................................................................... 12<br />

1.4.3 Besteuerung einer intransparenten liechtensteinischen Stiftung-light Versicherungslösung .................................................... 13<br />

1.5 Laufende Besteuerung einer intransparenten Stiftung ............................................................................................................................ 13<br />

1.5.1 Quellensteuer, dass unbekannte Wesen ........................................................................................................................................ 15<br />

1.5.2 Anlageform Aktienfonds – der Teufel steckt im Detail .................................................................................................................. 15<br />

1.5.3 Haftungsrisiken werden oftmals unterschätzt ............................................................................................................................... 16<br />

1.5.4 Verantwortung des Stiftungsvorstands .......................................................................................................................................... 17<br />

1.6 Unterstützung für Stiftungen ..................................................................................................................................................................... 18<br />

2.0 Stiftung-light Versicherungslösung vor dem Hintergrund der EU-Erb-Verordnung ...................................... 19<br />

2.1 Änderungen im Erbfall im EU-Ausland ...................................................................................................................................................... 19<br />

2.2 Vorteil einer Versicherungslösung vor dem Hintergrund der EU-ErbVO ................................................................................................ 20<br />

2.2.1 Auswirkungen auf das Erbe, wenn italienisches Erbrecht zur Anwendung kommt ..................................................................... 21<br />

2.3 Vermeidung der Anwendung italienischen Erbrechts .............................................................................................................................. 22<br />

3.0 Steueroptimierte Kapitalveranlagung für österreichische Privatstiftungen ................................................. 23<br />

3.1 Der Zwischensteuer unterliegen: ............................................................................................................................................................... 24<br />

3.2 Laufende Besteuerung der Privatstiftung bei Direktveranlagung in Investmentfonds .......................................................................... 24<br />

3.3 Tabellarische Übersicht über die Einkünfte aus Überlassung von Kapital............................................................................................... 25<br />

3.4 Einkünfte die nicht der Zwischenbesteuerung unterliegen: .................................................................................................................... 26<br />

3.5 Beispielberechnung .................................................................................................................................................................................... 28<br />

3.6 Quellensteueroptimierung für österreichische Privatstiftungen ............................................................................................................. 30<br />

3.6.1 Problemstellung in einem konkreten vom BFG entschiedenen Fall ............................................................................................. 30<br />

4.0 Laufende Besteuerung einer intransparenten Stiftung-light Versicherungslösung ...................................... 32<br />

4.1 Versicherungsgesellschaft in Liechtenstein .............................................................................................................................................. 32<br />

4.2 Besteuerung der Versicherungsgesellschaft in Liechtenstein .................................................................................................................. 32<br />

4.3 Rechnungslegung ................................................................................................................................................................................. 34<br />

4.4 Besteuerung der Auszahlung aus einer intransparenten Stiftung-light Versicherungslösung ............................................................... 35<br />

2


4.5 Steuerrechtliche Vorteile gegenüber einer Zuwendung durch eine Liechtensteinische Familienstiftung ............................................ 37<br />

4.6 Weitere Vorteile und Einsatzmöglichkeiten einer Stiftung-light Versicherungslösung .......................................................................... 38<br />

4.7 Besteuerung der Zuwendung einer intransparenten Stiftung an österreichische Begünstigte ............................................................. 41<br />

5.0 Asset Protection ........................................................................................................................................ 42<br />

5.1 Fürstliche Privilegien................................................................................................................................................................................... 42<br />

5.2 Liechtensteinisches Versicherungsaufsichtsrecht .................................................................................................................................... 43<br />

5.3 Quellensteueroptimierte Investitionen ..................................................................................................................................................... 45<br />

5.4 Gründe für den Einsatz einer Stiftung-light Versicherungslösung ........................................................................................................... 46<br />

5.5 Ein Beispiel .................................................................................................................................................................................................. 48<br />

5.5.1 Absicherung der Familie für eine finanzielle Schieflage ........................................................................................................................ 48<br />

5.6 Vermögensschutz durch Einsatz einer Stiftung-light Versicherungslösung ............................................................................................ 49<br />

5.6.1 Ausschluss der Exekution und des Konkurses ................................................................................................................................ 49<br />

5.6.2 Die Angreifbarkeit von Vermögenswerten im Ausland.................................................................................................................. 50<br />

5.7 Vermögensschutz bei einem überschuldeten Nachlass ........................................................................................................................... 51<br />

5.7.1Vermögensschutz durch Einsatz einer Lebensversicherung .......................................................................................................... 51<br />

5.7.2 Absicherung der Familie für den Fall einer finanziellen Schieflage ............................................................................................... 51<br />

5.8 Anfechtung unentgeltlicher Zuwendungen .............................................................................................................................................. 53<br />

5.8.1 Anfechtung einer Stiftung-light Versicherungslösung ................................................................................................................... 53<br />

6.0 Die Patchwork-Familie im österreichischen Erbrecht ................................................................................. 54<br />

6.1 Stolperfalle – Gewillkürtes Erbrecht .......................................................................................................................................................... 54<br />

6.2 Auswirkungen des Pflichtteilsrechts auf eine Patchwork-Familie. .......................................................................................................... 55<br />

6.3 Vermeidung ungewollter Erbstreitigkeiten ............................................................................................................................................... 56<br />

7.0 Pflichtteilsversicherung nach der Erbrechtsreform 2017 ............................................................................ 58<br />

7.1 Ausgestaltung eines Versicherungsvertrags als Pflichtteilsversicherung ................................................................................................ 58<br />

7.2 Stundung/Ratenzahlung von Pflichtteilszahlungen .................................................................................................................................. 59<br />

7.3 Letztwillig verfügte Stundung/Ratenzahlung ............................................................................................................................................ 59<br />

8.0 Schenkung einer Lebensversicherung unter Mitbestimmung ..................................................................... 60<br />

8.1 Prämienschenkung als steuerliche Optimierungsmöglichkeit ................................................................................................................. 61<br />

8.2 Zuwendungen einer Privatstiftung an im Ausland lebende Begünstigte ................................................................................................ 63<br />

8.2.1 Abweichendes Besteuerungsrecht Österreichs ............................................................................................................................. 64<br />

8.3 Berechnungsbeispiel einer Zuwendung nach Deutschland ..................................................................................................................... 66<br />

9.0 Grenzüberschreitende Prämienschenkung an Begünstigte ......................................................................... 67<br />

9.1 Grenzüberschreitende Prämienschenkung nach Deutschland ................................................................................................................ 67<br />

9.2 Steuerliche Betrachtung der Zuwendung in Österreich ........................................................................................................................... 69<br />

9.3 Steuerliche Betrachtung der Zuwendung beim Begünstigten in Deutschland ....................................................................................... 70<br />

9.3.1 Steuerliche Betrachtung der Zuwendung in Deutschland..................................................................................................................... 70<br />

9.3.1.1 Was unterliegt in Deutschland der Schenkungssteuerpflicht? .................................................................................................. 70<br />

9.4 Steuertarif und Freibeträge ....................................................................................................................................................................... 71<br />

9.5 Steuerbelastungsvergleich zwischen einer Zuwendung aus einer Stiftung vs. einer Prämienschenkung ............................................. 74<br />

3


9.5.1 Steuerbelastungsvergleich für unseren in Deutschland lebenden Begünstigten ........................................................................ 76<br />

9.6 Grenzüberschreitende Prämienschenkung nach Italien .......................................................................................................................... 77<br />

9.6.1 Zuwendung der österreichischen Privatstiftung .................................................................................................................................... 77<br />

9.7 Überblick über die aktuellen Einkommensteuersätze in Italien: ............................................................................................................. 78<br />

9.7.1 Steuerbelastung einer Prämienschenkung nach Italien ........................................................................................................................ 79<br />

9.8 Steuerrechtliche Vorteile einer Prämienschenkung in Italien.................................................................................................................. 80<br />

10.0 Beteiligte an einem Versicherungsvertrag ................................................................................................ 83<br />

10.1 Parteien des Versicherungsvertrags ........................................................................................................................................................ 83<br />

10.2 Der Versicherungsnehmer ....................................................................................................................................................................... 84<br />

10.3 Versicherte Person ................................................................................................................................................................................... 85<br />

10.4 Begünstigter .............................................................................................................................................................................................. 85<br />

10.4.1 Das Wesen des Bezugsrechts ........................................................................................................................................................ 85<br />

10.4.2 Kreis der Begünstigten ................................................................................................................................................................... 86<br />

10.5 Widerrufliches und Unwiderrufliches Bezugsrecht ................................................................................................................................ 87<br />

10.5.1Das widerrufliche Bezugsrecht ....................................................................................................................................................... 87<br />

10.5.2 Das unwiderrufliche Bezugsrecht ................................................................................................................................................. 87<br />

10.6 Die Bezugsberechtigung aus der Sicht des Steuerrechts ....................................................................................................................... 88<br />

11.0 Versicherungslösung als Holding .............................................................................................................. 89<br />

11.1 Freie Wahl des Investments ..................................................................................................................................................................... 89<br />

11.2 Transparente und intransparente Versicherungsverträge ..................................................................................................................... 90<br />

11.3 In- und ausländische Versicherungsprodukte ......................................................................................................................................... 92<br />

11.4 Nicht vergleichbare ausländische Versicherungsprodukte .................................................................................................................... 93<br />

11.5 Einzel- oder Sammelverwahrung des Deckungsstocks........................................................................................................................... 94<br />

11.6 Ertragssteuerliche Folgen bei fehlender Abschirmwirkung der Versicherung...................................................................................... 96<br />

12.0 Er- und Ablebensversicherungen zur Tilgung von Betriebskrediten .......................................................... 98<br />

12.1 Steuerliche Auswirkung, sofern eine Rentenversicherung Betriebsvermögen ist ................................................................................ 99<br />

12.2 Steuerliche Auswirkung, sofern eine Lebensversicherung Betriebsvermögen ist ................................................................................ 99<br />

13.0 Quellensteueroptimierte Fondsdomizilwahl........................................................................................... 100<br />

13.1 US-Quellensteuer sparen mit den richtigen ETFs ................................................................................................................................. 100<br />

13.2 ETFs kommen an Aktien aus den USA nicht vorbei .............................................................................................................................. 102<br />

13.3 Was sollte bei der ETF-Auswahl in Bezug auf die Quellensteuer beachtet werden ........................................................................... 102<br />

14.0 Literaturverzeichnis ............................................................................................................................... 103<br />

15.0 Impressum ............................................................................................................................................ 104<br />

»Stiftung-light - Vermögensschutz, Nachlassplanung, Steueroptimierung« ............................ 106<br />

4


Vorwort<br />

Aus meiner beruflichen Praxis sind mir die Vorbehalte in Bezug auf<br />

Versicherungslösungen zur Vermögensstrukturierung und Nachlassplanung<br />

sehr gut bekannt. Bei vielen Finanzdienstleistern, Steuerberatern und<br />

Rechtsanwälten ist immer noch die vorherrschende Meinung, dass eine<br />

Lebensversicherung ausschließlich zur steueroptimierten<br />

Kapitalveranlagung dient. Im gleichen Atemzug werden die hohen und<br />

intransparenten Verwaltungskosten einer Lebensversicherung genannt,<br />

sowie die mangelnde Flexibilität der am Markt angebotenen Tarife. Diese<br />

Vorurteile mögen bei vielen in Österreich und Deutschland angebotenen<br />

Versicherungstarifen sicherlich zutreffen. Erfreulicherweise gibt es in<br />

Europa zwei Jurisdiktionen (Liechtenstein und Luxemburg), die aufgrund<br />

flexibler rechtlicher, steuerlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen,<br />

durchaus einen Mehrwert im Bereich der Vermögensstrukturierung,<br />

Vermögensnachfolgeplanung und des Vermögensschutzes leisten können.<br />

Dabei sind Lebensversicherungsverträge in der Praxis äußerst vielgestaltig.<br />

Die Einsatzmöglichkeiten gehen weit über die reine Kapitalanlage hinaus.<br />

Der immer gerne verwendete Verkaufsansatz der steuerfreien<br />

Kapitalveranlagung- und Auszahlung, streift nicht mal im Ansatz die<br />

weitreichenden Einsatzmöglichkeiten dieses Produktes. Sobald man sich als<br />

Berater näher mit den rechtlichen Grundlagen eines<br />

Lebensversicherungsvertrages auseinandersetzt, wird man unschwer<br />

feststellen, dass dieses Produkt in seiner rechtlichen Ausgestaltung, sehr<br />

viel Ähnlichkeit mit einer Privatstiftung hat. Auch die Beweggründe für den<br />

Einsatz einer Lebensversicherung, sind denen einer Privatstiftung nahezu<br />

ident. Zu nennen sei an dieser Stelle nicht abschließend, der Schutz vor<br />

einer Vermögenszersplitterung, Übergabe von Vermögen außerhalb des<br />

Nachlasses, Vermeidung von Erbstreitigkeiten, Absicherung der Familie.<br />

Insbesondere durch die vermehrte internationale Mobilität von Menschen<br />

und Vermögen, kommt dem Einsatz eines flexiblen und mobilen<br />

Vermögensstrukturierungsproduktes, wie dem der Lebensversicherung,<br />

immer mehr Bedeutung zu. Mit einer österreichischen Privatstiftung bringt<br />

man diese Attribute wohl eher nicht in Verbindung. Auch wenn 1993 durch<br />

die Einführung des Privatstiftungsgesetzes, eine zunächst moderne<br />

5


Stiftungsreform in Österreich geschaffen wurde, hat die Attraktivität dieser<br />

Vermögensstruktur durch weitereichende Steuerrechtsverschärfungen in<br />

der Vergangenheit, sehr gelitten. Dazu kommen die aus meiner Sicht, sehr<br />

hohen laufenden Verwaltungskosten einer Privatstiftung und gesetzliche<br />

Anforderungen an die Ausgestaltung der Vermögensstruktur.<br />

Das vorliegende <strong>Buch</strong> hat es sich zum Ziel gemacht, die auch für eine<br />

österreichischen Privatstiftung durchaus interessanten<br />

Einsatzmöglichkeiten eines internationalen Lebensversicherungsvertrages<br />

und alternative erbrechtliche Gestaltungen aufzuzeigen. Insbesondere im<br />

Erbrecht Österreichs, kann der Einsatz eines Lebensversicherungsvertrages<br />

durchaus eine kostengünstige, flexible und effiziente Alternative zur<br />

Privatstiftung darstellen.<br />

Salzburg, 21.08.2021<br />

Boris Reichenauer<br />

6


1.0 Stiftung light - Eine Alternative zur österreichischen Privatstiftung<br />

Das Privatstiftungsgesetz wurde 1993 ins Leben gerufen. Anfänglich als<br />

großes Erfolgsmodell gefeiert, wurden seit Einführung des Gesetzes über<br />

20 steuerrechtliche Änderungen vorgenommen, die zu nachhaltigen<br />

Steuerverschlechterungen geführt haben. Eine der prominentesten<br />

Steuerverschlechterungen, ist wohl die Einführung und Erhöhung der<br />

sogenannten "Zwischensteuer" auf mittlerweile 25%. Dies Steuer fällt grds.<br />

auf nahezu alle Kapitalerträge an, die durch die Privatstiftung<br />

erwirtschaftet werden. Unabhängig davon, ob diese Erträge zugeflossen<br />

sind oder nicht.<br />

1.1 Steuerliche Benachteiligung<br />

Die massivste steuerliche Benachteiligung der Stiftung ist neben der<br />

Zwischensteuer, eine indirekte Benachteiligung. Seit 2008 gibt es in<br />

Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Allerdings war<br />

diese Steuer bei vielen Stiftungen genau der Grund für die Errichtung. Denn<br />

damit ließ sich die Erbschaftsteuer sparen. Wird einer Stiftung Vermögen<br />

zugewendet, löst dies Stiftungseingangssteuer aus. Grundsätzlich unterliegt<br />

zudem jede Zuwendung einer Privatstiftung an Begünstigte, der<br />

Kapitalertragssteuer iHv. 27,5%. Wird Vermögen von einer natürlichen<br />

Person an eine andere natürliche Person verschenkt, fällt KEINE<br />

Schenkungssteuer an und im Falle einer Erbschaft natürlich auch KEINE<br />

Erbschaftsteuer.<br />

Der eigentliche Hauptzweck der Privatstiftung ist damit weggefallen.<br />

7


Zudem verursacht eine Privatstiftung auch laufende Kosten. Eine<br />

Privatstiftung benötigt zwingend einen mindestens 3-köpfigen<br />

Stiftungsvorstand. Dieser muss mindestens vier Mal im Jahr<br />

zusammentreten. Aus der Praxis ist mir bekannt, dass eine solche Sitzung<br />

gut und gerne zwischen 2- 3.000 € pro Sitzung kostet. Dazu kommen dann<br />

noch die Kosten für den Stiftungsprüfer und die laufenden<br />

Verwaltungskosten, kommen auch noch hinzu. Es dürfte nicht übertrieben<br />

sein, wenn man hier von laufenden Kosten für eine Privatstiftung, von<br />

monatlich mindestens 15.-20.000 € ausgeht. Da es heutzutage keine<br />

steuerlichen Motive mehr für die Errichtung einer österreichischen<br />

Privatstiftung gibt stellt sich die Frage, welche anderen außersteuerlichen<br />

Beweggründe gibt es noch für die Errichtung einer Privatstiftung? Als ein<br />

Hauptgrund, dürfte hier wohl der familiäre Vermögenszusammenhalt und<br />

die Verhinderung der erbrechtlichen Zerschlagung zu nennen sein.<br />

1.2 Stiftung light als Alternative zur Privatstiftung?<br />

In Zeiten von Forderungen nach völliger Transparenz und Offenlegung aller<br />

Vermögenswerte, steigt das Bedürfnis nach Möglichkeiten einer diskreten<br />

und rechtlich abgesicherten Vermögensstrukturierung. Für komplexe<br />

Vermögensstrukturen sind diese Planungsinstrumente, ein wesentlicher<br />

Bestandteil einer erb- und steuerrechtlich optimierten<br />

Vermögensnachfolgeplanung.<br />

Für Vermögende, die nach einer kostengünstigen und flexiblen Alternative<br />

für ihre Nachlassplanung suchen, gibt es durchaus Alternativen. Oftmals<br />

wird von den Beratern eine Kombination aus Privatstiftung und<br />

Gesellschaftsrecht angeboten. In weiten Teilen der Literatur und der<br />

Beraterschaft völlig außer Acht gelassen, wird die Vermögenstrukturierung<br />

mittels einer Versicherungslösung via Luxemburg oder Liechtenstein.<br />

8


1.3 Vorteile einer Stiftung-light Versicherungslösung<br />

Die Gründe für den Einsatz einer solchen Stiftung-light Versicherungslösung<br />

können vielfältig sein:<br />

• Eine Versicherungslösung stellt ein alternatives Rechtsinstitut zum<br />

Erbrecht in Österreich dar, einschließlich des Pflichtteilsrechts<br />

• Absicherung von bisher aufgebauten Vermögen, für den Fall eines<br />

Konkurses (safe habour)<br />

• Optimierung von Pflichtteilsrechten bei Patchworkfamilien<br />

Vermeidung von Erbstreitigkeiten<br />

• Schenkung unter Mitbestimmung (1 %/ 99 %)<br />

• Gegenüber Einem Bankdepot besteht eine privilegierte<br />

Besteuerung<br />

• Generationenübergreifende Vermögensweitergabe<br />

• Vermögen kann in seiner Einheit erhalten werden, ohne dieses im<br />

Rahmen der Erbfolge zerteilen zu müssen<br />

9


• Die volle Vermögenssubstanz bleibt für nachfolgende<br />

Generationen erhalten.<br />

• Steueroptimierte Kapitalveranlagung für Privatstiftungen<br />

• Vermeidung der Zwischensteuer<br />

• Alternative zur Liechtensteinischen Substiftung<br />

• Quellensteueroptimierung von ausländischen Kapitalerträgen<br />

10


1.4 Stiftung-light als Alternative zur Liechtensteinischen Substiftung<br />

Liechtensteinische Stiftungen haben nach eigenen Recherchen, in der<br />

jüngeren Vergangenheit für österreichische Stifter wieder an Bedeutung<br />

gewonnen. Nicht zuletzt begünstigt durch das Steuerabkommen zwischen<br />

Österreich und Liechtenstein, kann eine Liechtensteinische Stiftung<br />

mittlerweile auch aus steuerrechtlicher Sicht rechtssicher errichtet werden.<br />

Aber auch durch die politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im<br />

europäischen Raum, ist das Interesse an liechtensteinischen Stiftungen<br />

deutlich gestiegen. Neben einer langjährigen Tradition von<br />

liechtensteinischen Stiftungen, erscheint auf dem ersten Blick auch die<br />

Besteuerung einer liechtensteinischen Stiftung gegenüber einer<br />

österreichischen Stiftung, vielfach günstiger zu sein. Die wesentlichen<br />

wirtschaftlichen Motive zur Errichtung einer Substiftung<br />

liegen – abgesehen von steuerrechtlichen Erwägungen – in<br />

• der Aufteilung des Vermögens der Hauptstiftung,<br />

• der Neuordnung des Vermögens der Stiftung,<br />

• der Trennung der Begünstigten oder einer Stiftermehrheit und<br />

• der Erweiterung des Stifterkreises und der hieraus ggf. resultierenden<br />

Möglichkeit der Einräumung von Stifterrechten.<br />

Die Besteuerung liechtensteinischer Stiftungen wird Großteils durch das<br />

Steuerabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein bestimmt. Die<br />

nachfolgende Tabelle bietet einen Überblick über die unterschiedliche<br />

Besteuerung von österreichischen und liechtensteinischen Stiftungen. In<br />

die Tabelle wurde zudem auch eine Übersicht über die Besteuerung einer<br />

liechtensteinischen Versicherungslösung „Stiftung-light“ aufgenommen.<br />

11


1.4.1 Laufende Kosten einer liechtensteinischen Familienstiftung<br />

Sofern sich die Verwaltung des in die Stiftung eingebrachten Vermögens<br />

auf liquide Anlagen begrenzt und keine besonderen rechtlichen<br />

Abstimmungen und Regelungen in Bezug auf die Begünstigtenregelung<br />

erforderlich sind, sollten sich die laufenden Kosten für das<br />

Stiftungsmanagement zwischen 0,4% und 0,8% p.a. bezogen auf das<br />

Gesamtstiftungsvermögen, belaufen. Trotzdem darf man nicht außer Acht<br />

lassen, dass die laufende Bewirtschaftung einer Stiftung auch zusätzliche<br />

Kosten verursachen kann. Auch eine liechtensteinische Familienstiftung,<br />

unterliegt in Liechtenstein gewissen regulatorischen Vorgaben, die eine<br />

Einbindung von Wirtschaftsprüfern / Steuerberatern notwendig macht.<br />

1.4.2 Besteuerung einer intransparenten liechtensteinischen<br />

Familienstiftung<br />

Aus Vereinfachungsgründen wird nachfolgend, nur auf die Besteuerung<br />

einer intransparenten Familienstiftung eingegangen. Seit 01.01.2014<br />

unterliegen Zuwendungen an intransparente liechtensteinische Stiftungen,<br />

den Sonderbestimmungen des Art. 33 f des Steuerabkommens zwischen<br />

Österreich und Liechtenstein. Der Steuersatz beträgt zwischen 5% und<br />

10%. In der Regel sollte allerdings der Steuersatz von 5% schlagend<br />

werden.<br />

Bei der Widmung von in Österreich belegenen Immobilienvermögen, fällt<br />

die o.g. Stiftungseingangssteuer nicht an. Jedoch unterliegen solche<br />

Zuwendungen in Österreich der Grunderwerbsteuer, sowie dem<br />

Stiftungseingangssteueräquivalent. Die Steuerbelastung einer<br />

Immobilienwidmung, kann daher bis zu 6% des Grundstückswertes<br />

betragen.<br />

12


1.4.3 Besteuerung einer intransparenten liechtensteinischen Stiftung-light<br />

Versicherungslösung<br />

Versicherungsverhältnisse werden in Österreich traditionell der<br />

Versicherungssteuer unterworfen. Voraussetzungen für eine<br />

Versicherungssteuerpflicht ist ein Versicherungsverhältnis iSd. § 1 VersStG.<br />

Bemessungsgrundlage für die Versicherungssteuer ist gem. § 3 VersStG das<br />

Versicherungsentgelt oder vereinfacht ausgedrückt, die<br />

Versicherungsprämie. Der Steuersatz liegt dabei zwischen 4% und 11%,<br />

wobei in der Praxis idR. immer der 4% ige Steuersatz zur Anwendung<br />

gelangt.<br />

1.5 Laufende Besteuerung einer intransparenten Stiftung<br />

Die laufende Besteuerung einer liechtensteinischen Stiftung, richtet sich<br />

nach dem FL-Steuergesetz. Allerdings sind in Liechtenstein nachfolgend<br />

aufgeführte Erträge von der ordentlichen Besteuerung ausgenommen:<br />

‣ Erträge aus der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich<br />

genutzter ausländischer Grundstücke<br />

‣ Ausländische Betriebsstättenergebnisse<br />

‣ Miet- und Pachterträge aus im Ausland gelegenen Grundstücken<br />

‣ Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an liechtensteinischen<br />

oder ausländischen juristischen Personen<br />

‣ Kapitalgewinne aus der Veräußerung oder Liquidation von<br />

Beteiligungen an liechtensteinischen oder ausländischen<br />

juristischen Personen<br />

‣ Erträge aus, vereinfacht ausgedrückt, Investmentfonds<br />

13


Unabhängig davon, liegt die Ertragssteuer in Liechtenstein gem. Art.44<br />

SteG, bei 12,5 %, wobei auch in Verlustjahren eine Mindesteuer von CHF<br />

1.800 abzuführen ist. Zudem gilt gem. Art. 54 SteG, eine angemessene<br />

Verzinsung des modifizierten Eigenkapitals als steuerlich abzugsfähige<br />

Ausgabe.<br />

Nachfolgende Abbildung zeigt eine Gegenüberstellung der steuerlichen<br />

Rahmenbedingungen von Privatstiftungen in Österreich, Liechtenstein und<br />

einer liechtensteinischen Versicherungslösung.<br />

Österreichische Liechtensteinische Stiftung light<br />

Privatstiftung Privatstiftung Liechtenstein<br />

Intransparenz Intransparenz Intransparenz<br />

Stifungseingangssteuer idR. 2,5% 5% bs 10 %<br />

Versicherungssteuer 4%<br />

Laufende<br />

Besteuerung<br />

Dividenden<br />

Inlandische Dividenden idR. steuerfrei idR. steuerfrei idR. steuerfrei<br />

Ausländische Dividenden 0% bis 30 % 0% bis 30 % 0% bis 30 %<br />

Sonstige Kapitalerträge 25 % Zwischensteuer steuerfrei steuerfrei<br />

Gewerbliche Einkünfte 25% KöSt 12,50% 0,00%<br />

Mieterträge<br />

Ausgangsbesteuerung<br />

Ausschüttung von 27,5 % KESt 27,5 % unter Anrechnung steuerfrei<br />

Erträgen mit Verrechnung der FL-Steuer bei Laufzeit 10/15 Jahre<br />

(= Zuwendung) der Zwischensteuer<br />

Substanz- unter bestimmten unter bestimmten steuerfrei<br />

ausschüttung Voraussetzungen Voraussetzungen möglich<br />

steuerneutral möglich steuerneutral möglich<br />

14


1.5.1 Quellensteuer, dass unbekannte Wesen<br />

In dem mitunter wichtigsten Gebiet, der Vermögensanlage und –<br />

Verwaltung, besteht jedoch bei der Mehrzahl der Stiftungen in Österreich<br />

immer noch enormer Handlungsbedarf. Hier war und ist nach den<br />

Erfahrungen der letzten Jahre schnelles Handeln nach wie vor gefragt. Aber<br />

haben dies auch alle Stiftungen erkannt, neues geplant, Leitlinien<br />

implementiert und strikte Kontrollarbeiten ausgeführt?<br />

1.5.2 Anlageform Aktienfonds – der Teufel steckt im Detail<br />

Diese Frage stellt sich primär dann, wenn Stiftungen bereits Anlagen zur<br />

Risikostreuung wie Aktienfonds und/oder ETF´s getätigt haben bzw. auch<br />

wenn sie dies erst noch beabsichtigen. Die Entscheidung zur Umsetzung<br />

von Aktieninvestments / Aktienfonds in einem Stiftungsportfolio, wird<br />

zumeist als größte Hürde angesehen. Sind dann die Investitionen nach<br />

mehr oder weniger Aufwand erst einmal durchgeführt, kann eine Stiftung –<br />

selbst wenn Sie nach bestem Wissen und Gewissen Controlling-<br />

Maßnahmen implementiert – in Gefahr geraten, dem damit<br />

zusammenhängenden „Kleingedrucktem“ nicht genug Aufmerksamkeit zu<br />

widmen. Denn der sprichwörtliche Teufel steckt wieder einmal im Detail<br />

und das dieses am Ende den Stiftungsvorstand in Haftungsprobleme<br />

bringen kann, bleibt vielfach unerkannt<br />

15


1.5.3 Haftungsrisiken werden oftmals unterschätzt<br />

Grundsätzlich obliegt es dem Vorstand einer Stiftung das Vermögen der<br />

Stiftung zu erhalten und ertragreich anzulegen – was angesichts des<br />

aktuellen Zinsumfeldes kompliziert genug erscheint. Implizit umfasst diese<br />

Sorgfaltspflicht selbstverständlich auch so zu handeln, dass jeglicher<br />

Schaden, auch und insbesondere für das Vermögen der Stiftung, von dieser<br />

abgewendet wird. Ein Stolperstein kann in diesem Zusammenhang eine<br />

Steuerart sein, die sicherlich einigen vom Namen her bekannt ist:<br />

die (ausländische) Quellensteuer.<br />

Oft sind US-amerikanischen Aktien Bestandteil eines diversifizierten<br />

Fondsportfolios. Vorhandene bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen<br />

(DBA) ermöglichen es österreichischen Anlegern die im Ausland angefallene<br />

Quellensteuer (z. b. in den USA 30% auf Dividenden aus Aktieninvestments)<br />

zurückzufordern. Solche Doppelbesteuerungsabkommen bestehen jedoch<br />

nicht nur mit den USA. Es bedarf meist eines umfangreichen<br />

verwaltungstechnischen Aufwands, um Rückforderungen zu<br />

bewerkstelligen. Und dass selbst die in Steuerfragen so gewieften<br />

deutschen Steuerzahler diesen Aufwand zumeist scheuen, wird durch<br />

folgende Zahlen belegt:<br />

Eine veröffentlichte Studie der GOAL Group zeigt, dass Investoren im Jahr<br />

2010 weltweit 17,39 Milliarden US-Dollar (12,24 Mrd. Euro) an<br />

rechtmäßigen Rückerstattungen aus internationalen Kapitalanlagen<br />

eingebüßt haben, da die Quellensteuer auf Dividenden und Erträge nicht<br />

ordnungsgemäß zurückgefordert wurde und das, obwohl eine<br />

Rückforderung dieses toten Kapitals, durch eingespielte Prozesse<br />

regelmäßig zurückgefordert werden kann.<br />

16


In der aktuellen Literatur zum Thema „Liechtensteinische Substiftung“, wird<br />

jedoch der Bereich „Quellensteuer“ grundsätzlich kaum behandelt. Dies<br />

verwundert umso mehr, als das die Quellensteuer einen renditemindernde<br />

Liquiditätsabfluss für die Stiftung bedeutet und sich der Steuersatz auf bis<br />

zu 30% der erzielten Erträge belaufen kann. Diesbezüglich besteht auch für<br />

das Stiftungsmanagement, eine besondere Herausforderung. Durch den<br />

gezielten Einsatz von quellensteueroptimierten Veranlagungsstrategien,<br />

lässt sich die Quellensteuerbelastung von ausländischen Kapitalerträgen<br />

auf ein Minimum reduzieren, oft sogar vermeiden.<br />

1.5.4 Verantwortung des Stiftungsvorstands<br />

Angesichts dieser Dimensionen stellt sich die Frage, ob ein<br />

Stiftungsvorstand, der die Rückforderung einer ausländischen<br />

Quellensteuer (beispielsweise von US-Aktien im Bestand seines<br />

Stiftungsfonds) nicht stringent verfolgt und damit die mögliche Rendite des<br />

Stiftungsvermögens mindert, nicht konsequenterweise in Haftung<br />

genommen werden kann.<br />

Letztlich wird durch das Beispiel der unterlassenen<br />

Quellensteuerrückforderung sehr transparent, dass mit der Entscheidung –<br />

egal ob erstmals oder fortlaufend – Aktienanlagen im Stiftungsvermögen zu<br />

implementieren, dem Controlling und der Verwaltung des<br />

Stiftungsvermögens eine sehr hohe und existenzielle Bedeutung<br />

zukommen kann. „Dass Stiftungen, wie auch vermögende Privatpersonen,<br />

neben der professionellen Auswahl von Anlagevehikeln im weiteren Verlauf<br />

multiple Themenbereiche im Auge behalten müssen, setzt die<br />

vorhandenen Zeitbudgets, beispielsweise für die eigentliche<br />

Stiftungsarbeit, massiv unter Druck.<br />

17


1.6 Unterstützung für Stiftungen<br />

Unternehmerfamilien und vermögende Privatpersonen holen sich deshalb<br />

bereits vielfach Unterstützung bei Family Offices oder echten<br />

Privatbankiers. Die Koordination steuerrelevanter Themen gehört hier<br />

ebenso zum guten Ton wie die Koordination sämtliche externer<br />

Dienstleister. Verlust- und Haftungsrisiken für Vorstände und<br />

Stiftungsvermögen könnten so ganz automatisch vermieden werden. Allein<br />

dieser Aspekt relativiert etwaige Kosten für Honorare, besonders dann,<br />

wenn man Sie in Relation zu den im Raum stehenden Risiken setzt.<br />

18


2.0 Stiftung-light Versicherungslösung vor dem Hintergrund der EU-Erb-<br />

Verordnung<br />

Es gibt rund 583.700 österreichische Staatsbürger, sowohl Expatriates als<br />

auch Emigranten, die ihren ständigen Wohnsitz außerhalb Österreichs<br />

haben.<br />

Jedes Jahr wandern ca. 110.000 Österreicher ins Ausland aus.<br />

2.1 Änderungen im Erbfall im EU-Ausland<br />

Beim Erben im EU-Ausland ist für Todesfälle seit dem 17.08.2015, nun nicht<br />

mehr die Staatsbürgerschaft entscheidend, sondern der Aufenthaltsort<br />

zum Zeitpunkt des Todes. Lebt und stirbt ein Österreicher beispielsweise in<br />

Italien, wird auf die Verlassenschaft italienisches Erbrecht angewendet.<br />

Achtung: Davon ist das gesamte Vermögen betroffen, In- und Ausland!<br />

19


2.2 Vorteil einer Versicherungslösung vor dem Hintergrund der EU-ErbVO<br />

Eine Stiftung-light Versicherungslösung auf den Todesfall, qualifiziert nicht<br />

als „Rechtsgeschäft von Todes wegen“ und unterfällt somit auch nicht dem<br />

Erbstatut (Erbrecht nach Maßgabe des letzten gewöhnlichen Aufenthalts).<br />

Damit werden langwieriger Erbauseinandersetzungen vermieden.<br />

1<br />

Angenommen sei der Fall, dass ein vermögender, österreichischer<br />

Unternehmer, seinen Wohnsitz nach Italien verlegt und dort zusammen mit<br />

seiner Lebensgefährtin, seinen Lebensmittelpunkt begründet. Hier stellt<br />

sich nun u.a. die Frage, welches Erbrecht würde im Falle des Ablebens des<br />

Unternehmers zur Anwendung kommen.<br />

1<br />

Eigene Abbildung<br />

20


2.2.1 Auswirkungen auf das Erbe, wenn italienisches Erbrecht zur<br />

Anwendung kommt<br />

• Erblasser hat einen Abkömmling, dann hat der Abkömmling<br />

Anspruch auf 50% des Nachlasses.<br />

• Gibt es mehr als einen Abkömmling, dann haben die Abkömmlinge<br />

Anspruch auf 66% des Nachlasses.<br />

• Gibt es einen Ehegatten und einen Abkömmling, dann beläuft sich<br />

der Pflichtteil auf 66% des Nachlasses.<br />

• Gibt es einen Ehegatten und mehrere Abkömmlinge, dann beläuft<br />

sich der Pflichtteil auf 75% des Nachlasses.<br />

• Keine Möglichkeit auf Pflichtteilsverzicht vor Ableben des<br />

Erblassers<br />

• Keine Pflichtteilreduzierung möglich<br />

• Keine Stundung möglich<br />

Das Italienisches Recht, kennt keine Partnerschaft wie in Österreich. Somit<br />

fällt dem/der Partner/in nicht automatisch ein Erbrecht zu.<br />

Einsatz einer Stiftung-light Versicherungslösung, kann zur Absicherung des<br />

Partners oder der Partnerin sinnvoll sein.<br />

21


2.3 Vermeidung der Anwendung italienischen Erbrechts<br />

Wenn der Erblasser das italienische Recht nicht zur Anwendung kommen<br />

lassen will, dann hat er zwei Möglichkeiten:<br />

1.Rechtsgültiges Testament erstellen lassen – teilweise psychologische<br />

Hürde<br />

2.Versicherungslösung mit rechtlich korrekter Bezugsrechtsregelung –<br />

(Vertrag zu Gunsten Dritter)<br />

Im Endergebnis: Keine Anwendung italienischen Erbrechts<br />

2<br />

2<br />

Eigene Abbildung<br />

22


3.0 Steueroptimierte Kapitalveranlagung für österreichische<br />

Privatstiftungen<br />

Aktuell gibt es knapp ca. 3.200 Privatstiftungen mit einem<br />

Gesamtvermögen von rund 70 Milliarden Euro. Dabei besteht das typische<br />

Vermögen einer österreichischen Privatstiftung aus<br />

Unternehmensbeteiligungen (64%), Liegenschaften (24%) du sonstigen<br />

Vermögen (z.B. Wertpapiere). 3<br />

In der Praxis schließen Privatstiftungen Lebensversicherungen ab, die das<br />

Leben einer natürlichen Person (Stifter oder Begünstigte) absichern.<br />

Sinnhaftigkeit einer Investition in eine Lebensversicherung auf das Leben<br />

eines Begünstigten, kann z.B. dann gegeben sein, wenn durch das Ableben<br />

eines Begünstigten Zuwendungen der Privatstiftungen an Angehörige<br />

ausgelöst werden und sich die Privatstiftung der Versicherungsauszahlung<br />

bedienen kann.<br />

Durch Einsatz einer Stiftung-light Versicherungslösung, kann eine<br />

Zwischenbesteuerung von Kapitalerträgen vermieden werden.<br />

Die Besteuerung der Privatstiftung erfolgt auf drei Ebenen:<br />

• Eingangsbesteuerung anlässlich von Zuwendungen an die<br />

Privatstiftung<br />

• laufende Besteuerung der Privatstiftung analog juristischer<br />

Personen<br />

• Ausgangsbesteuerung anlässlich einer Zuwendung von Vermögen<br />

an Begünstigte<br />

Nachfolgend wird aus Vereinfachungsgründen, nur auf die Zwischensteuer<br />

und deren Optimierung und Vermeidung näher eingegangen.<br />

3<br />

Studien nach Kalss, Aktuelle Daten zu Privatstiftungen, Newsletter ZKB, 5/2017,2<br />

23


3.1 Der Zwischensteuer unterliegen:<br />

• Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des (iSd.) § 27<br />

Abs 2 Z 2 EStG<br />

• Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen iSd. § 27 Abs. 3 EStG<br />

und<br />

• Einkünfte aus Derivaten iSd. § 27 Abs. 4 EstG<br />

3.2 Laufende Besteuerung der Privatstiftung bei Direktveranlagung in<br />

Investmentfonds<br />

In- und ausländische Fonds werden steuerlich als transparent betrachtet.<br />

Erzielte Erträge werden somit unmittelbar der Privatstiftung zugerechnet.<br />

Ergebnis:<br />

100% der erwirtschafteten Erträge (Zinsen, Dividenden als auch 100% der<br />

realisierten und ausgeschütteten Substanzgewinne unterliegen der<br />

Zwischensteuer in Höhe von 25%. Bei thesaurierenden Investmentfonds<br />

erfolgt die Besteuerung der Privatstiftung auf Basis ausschüttungsgleicher<br />

Erträge. Ausländische Fonds unterliegen einer Pauschalsteuer, sofern die<br />

laufenden Erträge nicht durch einen steuerlichen Vertreter ermittelt oder<br />

selbst nachgewiesen werden. Die Ausschüttung ist zur Gänze der<br />

Zwischensteuer zu unterwerfen.<br />

4<br />

4<br />

Eigene Abbildung<br />

24


3.3 Tabellarische Übersicht über die Einkünfte aus Überlassung von Kapital<br />

25


3.4 Einkünfte die nicht der Zwischenbesteuerung unterliegen:<br />

z.B. Er- und Ablebensversicherungen (§ 27a Abs.2 Z 6<br />

Erbschaftssteuergesetz (EStG))<br />

Voraussetzungen für eine Steuerpflicht:<br />

‣ Versicherungsvertrag erhält eine Erlebensfallkomponenten<br />

‣ Die Prämie wird als Einmalerlag einbezahlt<br />

‣ Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Anfallen der<br />

Versicherungssumme mindestens 15 Jahre<br />

Es handelt sich um kumulative Voraussetzungen<br />

5<br />

Praxistipp:<br />

Da die Kriterien eines steuerpflichtigen Versicherungsvertrages relativ<br />

einfach „nicht erfüllt“ werden können, stellt eine Stiftung-light<br />

Versicherungslösung einen wichtigen Bestandteil von steuerlich<br />

optimierten Veranlagungsüberlegungen dar. Insbesondere vor dem<br />

Hintergrund, dass Versicherungsverträge nicht von der Besteuerung der<br />

Kursgewinne erfasst werden!<br />

5<br />

Eigene Abbildung<br />

26


6<br />

6<br />

Eigene Abbildung<br />

27


3.5 Beispielberechnung<br />

Nachfolgendes Beispiel zeigt einen möglichen Liquiditätsvorteil einer<br />

Kapitalveranlagung mittels Stiftung-light Versicherungslösung, gegenüber<br />

einer Kapitalveranlagung einer Privatstiftung mit Zwischenbesteuerung der<br />

Kapitalerträge.<br />

Bei dieser Betrachtung wurde der zusätzliche Liquiditätsvorteil einer<br />

Versicherungslösung, durch eine Quellensteueroptimierung von<br />

ausländischen Kapitalerträgen, aus Vereinfachungsgründen außer Acht<br />

gelassen.<br />

Gegenübergestellt wurde eine Kapitalanlage in ein ETF-Portfolio über ein<br />

Depot der Privatstiftung und einer Veranlagung über eine Stiftung-light<br />

Versicherungslösung. Dabei wurde eine Veranlagungssumme von 250.000<br />

€ angenommen. Auf Ebene der Versicherung, fällt im Gegensatz zur<br />

Direktanlage über einer Privatstiftung, zu Beginn die Versicherungssteuer<br />

iHv. 4% an. Die kalkulierten laufenden Kosten beider Veranlagungsformen,<br />

sind unten in der Tabelle aufgeführt.<br />

28


Einmalerlag:<br />

Direktanlage:<br />

Die oben aufgeführte Grafik, zeigt einen möglichen Verlauf der beiden<br />

Veranlagungsformen auf. Dabei wurden pauschale Annahmen getroffen,<br />

die im Einzelfall natürlich auf die individuellen Gegebenheiten der<br />

Privatstiftung angepasst werden müssen.<br />

29


3.6 Quellensteueroptimierung für österreichische Privatstiftungen<br />

Privatstiftungen unterliegen in Österreich als Körperschaften, grundsätzlich<br />

der Körperschaftsteuer iHv. 25%. Dabei werden bestimmte<br />

Kapitaleinkünfte auf Ebene der Privatstiftung einer Zwischensteuer iHv.<br />

25% unterworfen. Grundsätzlich stellt die Zwischensteuer eine<br />

Vorabbesteuerung späterer Zuwendungen an die Begünstigten dar.<br />

3.6.1 Problemstellung in einem konkreten vom BFG entschiedenen Fall<br />

Eine österreichische Privatstiftung erzielte Kapitaleinkünfte aus<br />

Investmentfonds. Die Einkünfte wären auf Ebene der Privatstiftung<br />

grundsätzlich der Zwischensteuer iHv. 25% zu unterwerfen. Zusätzlich<br />

wurden die Einkünfte teilweise auch mit ausländischer Quellensteuer<br />

belastet. In den streitbefangenen Jahren (2013 bis 2017), lagen jedoch<br />

keine körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte vor, somit wurde auch keine<br />

Körperschaftsteuer festgesetzt. Zusätzlich wurden von der Stiftung,<br />

jährliche KESt- pflichtige Zuwendungen an die Begünstigten getätigt, was<br />

im Endresultat dazu führte, dass keine Zwischensteuer festgesetzt wurde.<br />

Hier stellte sich dann die Frage, ob in so einem Fall, überhaupt eine<br />

Anrechnung von ausländischer Quellensteuer erfolgen kann.<br />

Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer setzt zwingend die anteilige<br />

Besteuerung ausländischer Einkünfte mit österreichischer<br />

Körperschaftsteuer bzw. Zwischensteuer bei der Privatstiftung voraus.<br />

Im vom BFG entschiedenen Fall 7 , wurde bei der Privatstiftung in den<br />

streitbefangenen Jahren weder Zwischensteuer noch Körperschaftsteuer<br />

festgesetzt. Daher war auch keine Anrechnung der ausländischen<br />

Quellensteuer in Österreich möglich. Auch ein Vortrag der ausländischen<br />

Quellensteuer zur Anrechnung in späteren Jahren ist nicht möglich 8 .<br />

7<br />

BFG 12.3.2020, RV/7105183/2016<br />

8<br />

Erkenntnis des VwGH v. 27,11,2017, 2012/14/002<br />

30


Ebenfalls ist nach Ansicht des BFG keine Anrechnung auf die<br />

Kapitalertragssteuer für die Zuwendungen an die Begünstigten der<br />

Privatstiftung möglich. Im Endresultat wurde damit die ausländische<br />

Quellensteuer zu einer effektiven Steuerbelastung und die damit im<br />

Zusammenhang stehenden Kapitalerträge, somit doppelt besteuert.<br />

FAZIT:<br />

Sofern Privatstiftungen ausländische Kapitaleinkünfte erzielen, ist eine<br />

sorgfältige Prüfung und Planung in Bezug auf das Timing von<br />

Zuwendungen vorzunehmen. Im Worst Case wird die ausländische<br />

Quellensteuer mangels Anrechenbarkeit, letztlich zum Kostenfaktor.<br />

Lösungsansatz:<br />

Durch Einsatz einer Stiftung-Light Versicherungslösung, lässt sich das<br />

Problem der fehlenden Anrechnung von ausländischer Quellensteuer sehr<br />

einfach vermeiden. Im Rahmen einer solchen Struktur, kann<br />

Kapitalvermögen nicht nur steuerfrei (ohne Zwischensteuer) und<br />

quellensteueroptimiert vereinnahmt werden. Zudem bleibt<br />

Zwischensteuersubstrat auf Ebene der Privatstiftung für allfällige<br />

Zuwendungen an Begünstigte erhalten.<br />

Allfällig im Ausland anfallende Quellensteuern auf ausländische<br />

Kapitalerträge, werden auf Basis gültiger Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zurückgefordert. Im Zusammenhang mit US-Quellensteuern, lässt sich<br />

durch den gezielten Einsatz von ETF´s, die Quellensteuer reduzieren, oder<br />

sogar gänzlich vermeiden.<br />

31


4.0 Laufende Besteuerung einer intransparenten Stiftung-light<br />

Versicherungslösung<br />

4.1 Versicherungsgesellschaft in Liechtenstein<br />

Private Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein,<br />

müssen nach Art. 13a VAG, zwingend die Rechtsform der<br />

Aktiengesellschaft, der Europäischen Gesellschaft (SE), der Genossenschaft<br />

oder Europäischen Genossenschaft (SCE) haben. Sowohl statutarischer Sitz<br />

als auch die Hauptverwaltung des Unternehmens müssen sich im<br />

Fürstentum Liechtenstein befinden. Die laut Finanzmarktaufsicht<br />

Liechtenstein (FMA) bewilligten Versicherungsunternehmen, sind alle in<br />

der Rechtsform der Aktiengesellschaft gegründet und qualifizieren als<br />

Körperschaft (juristische Person) im Sinne des liechtensteinischen<br />

Personen- und Gesellschaftsrechts. Als juristische Person unterliegt die<br />

Gesellschaft nach Art. 44 Abs.1 SteG mit ihren gesamten Erträgen der<br />

unbeschränkten Steuerpflicht, sofern sich ihr Sitz oder der Ort ihrer<br />

tatsächlichen Verwaltung in Liechtenstein befindet. Aufgrund der zuvor<br />

aufgeführten aufsichtsrechtlichen Vorgaben begründen liechtensteinische<br />

Versicherungsunternehmen grundsätzlich immer eine unbeschränkte<br />

Steuerpflicht in Liechtenstein.<br />

4.2 Besteuerung der Versicherungsgesellschaft in Liechtenstein<br />

Die Versicherungsgesellschaft mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein<br />

unterliegt dort gemäß Art. 44 SteG-FL der persönlichen Steuerpflicht.<br />

Neben dem Steuergesetz (SteG) und dem Personen- und Gesellschaftsrecht<br />

(PGR) kommen für Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum<br />

Liechtenstein, auch die Spezialnormen über die Rechnungslegungs- und<br />

Berichterstattungspflichten im Rahmen des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

(VersAG) und der Versicherungsaufsichtsverordnung (VersAV) zur<br />

Anwendung. Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht, ist der<br />

steuerpflichtige Reinertrag des Versicherers nach Art.47 Abs.1 SteG,<br />

32


Bemessungsgrundlage für die Ertragssteuer. Gem. Art.61 SteG beläuft sich<br />

der Ertragssteuersatz auf 12,5% des steuerpflichtigen Reinertrags, welcher<br />

nach Maßgabe der nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht zu<br />

erstellenden Jahresrechnung zu ermitteln ist. 9 Der steuerpflichtige<br />

Reinertrag wird nach Art.47 Abs.1 SteG definiert als Gesamtheit der um die<br />

geschäftsmäßig begründeten Aufwendungen gekürzten Erträge. Neben<br />

dem Ertragssteuersatz gilt eine Mindestertragssteuer von 1.800 CHF.<br />

Dieser in Art. 62 Abs.1 normierten Mindestertragssteuer, unterliegen<br />

sowohl unbeschränkt als auch beschränkt steuerpflichtige juristische<br />

Personen unabhängig vom Jahresergebnis. Die Mindestertragssteuer ist<br />

jedoch im vollen Umfang auf die Ertragssteuer anrechenbar. Neben dem<br />

Vorliegen einer juristischen Person bedarf es eines weiteren<br />

Tatbestandsmerkmals, damit eine Struktur der unbeschränkten<br />

Steuerpflicht in Liechtenstein unterliegt. Eine juristische Person unterliegt<br />

in Liechtenstein nur dann der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn sich<br />

auch der Ort der tatsächlichen Verwaltung in Liechtenstein befindet.<br />

Aus liechtensteinischer Sicht dürfte eine in Liechtenstein ansässige<br />

Versicherungsgesellschaft somit unzweifelhaft der unbeschränkten<br />

Steuerpflicht in Liechtenstein unterliegen, was auch auf die etwaige<br />

Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen, ein maßgeblicher Einfluss<br />

hat.<br />

9<br />

Vgl. Hosp/Lang, Rechtsquellen zum Steuerstandort Liechtenstein, S. 37. 1.Auflage, 2011<br />

33


4.3 Rechnungslegung<br />

Im Rahmen der Rechnungslegung eines Versicherungsunternehmens und<br />

nach Maßgabe der nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht zu<br />

erstellenden Jahresrechnung und den Spezialnormen des VersAG und der<br />

VersAV, hat der Versicherer entsprechende Ausweisvorschriften für<br />

versicherungstechnische Rückstellungen zu beachten. Diese Rückstellungen<br />

müssen gewährleisten, dass das Versicherungsunternehmen alle seine aus<br />

Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen im Rahmen<br />

dessen, was bei vernünftiger Betrachtungsweise vorhersehbar ist, erfüllen<br />

kann. Auf Grundlage der in der VersAV bestimmten Ausweisvorschriften für<br />

Kapitalanlagen, ist für börsenkotierte Kapitalanlagen der Börsenwert am<br />

Bilanzstichtag maßgeblich. Bei Investmentfonds und Kapitalanlagen, die<br />

nicht an einer Börse gehandelt werden, gilt der Zeitwert als maßgeblicher<br />

Wert zum Bilanzstichtag.<br />

Da der Versicherer in Bezug auf den Versicherungsvertrag jedoch auch eine<br />

Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer hat, ist in<br />

Höhe des Rückkaufswertes unter den Passiven jährlich eine<br />

versicherungstechnische Rückstellung für diese Verpflichtung auszuweisen.<br />

Insofern erfolgt auf Ebene der Versicherung, eine buchhalterische<br />

„Neutralisierung“ der Erträge.<br />

Die Besteuerung auf Ebene der liechtensteinischen<br />

Versicherungsgesellschaft, ist somit für den Versicherungsnehmer<br />

grundsätzlich nicht von Relevanz.<br />

Es kommt für den Versicherungsnehmer zu einer grds. steuerfreien<br />

Thesaurierung aller erzielten Erträge. Aber auch hier gilt es, das Thema der<br />

Quellensteuer zu beachten. Durch die Vielfalt der am Markt erhältlichen<br />

ETFs und Investmentfonds, lassen sich problemlos quellensteueroptimierte<br />

und kostengünstige Veranlagungsstrategien umsetzen.<br />

34


4.4 Besteuerung der Auszahlung aus einer intransparenten Stiftung-light<br />

Versicherungslösung<br />

Auch im Bereich der Besteuerung von Versicherungsleistungen, gab es in<br />

der Vergangenheit immer wieder Steuerverschärfungen. Zuletzt durch das<br />

BudgetbegleitG 2011, wurden die Bestimmungen für die Besteuerung von<br />

Lebensversicherungsverträgen von § 27 Abs 1 Z 6 EstG nach § 27 Abs 5Z 3<br />

EstG verschoben und gleichzeitig die maßgebliche Höchstlaufzeit im<br />

Rahmen des EStG, sowie die vereinbarte Laufzeit von qualifizierten<br />

Rentenversicherungsverträgen von zehn auf 15 Jahre angehoben. Dadurch<br />

kam es auch in diesem Bereich, zu einer weiteren Verengung der<br />

Steuerfreiheit von Erlebensversicherungen. Aufgrund des erwähnten § 27<br />

Abs 5 Z 3 EstG, müssen für die Steuerpflicht drei Voraussetzungen<br />

vorliegen. 10<br />

10<br />

EStR 2000 Rz 6207; BMF 07.03.2012, Abschn. 1.2.1.10.1<br />

35


‣ Da alle drei o.g. genannten Merkmale gleichzeitig vorliegen<br />

müssen, lösen etwa die Leistungen aus einer Kapital-Er- und<br />

Ablebensversicherung mit Einmalerlag und Einmalauszahlung keine<br />

Steuerpflicht aus, wenn die Laufzeit des Versicherungsvertrages<br />

mindestens 15 Jahre beträgt.<br />

‣ Wechselt man das Merkmal „Einmalerlag“, gegen eine laufende<br />

Prämienzahlung aus, kommt es ebenfalls nicht zu einer<br />

Steuerpflicht der Auszahlung.<br />

Insofern eröffnet der § 27a Abs. 2 Z 6 EStG, im Zusammenhang mit einer<br />

steueroptimierten „Zuwendung“ von Kapital an einen Begünstigten, einen<br />

gewissen gestalterischen und steuerrechtlichen Spielraum.<br />

36


4.5 Steuerrechtliche Vorteile gegenüber einer Zuwendung durch eine<br />

Liechtensteinische Familienstiftung<br />

Zuwendungen egal welcher Art von ausländischen Stiftungen, die mit einer<br />

österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, sind bei einem in<br />

Österreich ansässigen Begünstigten als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

gem. § 27 Abs. 5 Z 7 EStG zu qualifizieren.<br />

Damit fällt bei jeder Zuwendung des Vermögens von liechtensteinischen<br />

Stiftungen an den Stifter oder an österreichische Begünstigte eine<br />

sogenannte Sondereinkommenssteuer iHv. 27,5 % an. Dabei spielt der<br />

Zeitraum der Kapitalveranlagung, keine Rolle.<br />

Im Gegenzug dazu wurde vorgängig aufgezeigt, dass es unter klar<br />

definierten steuerrechtlichen Bedingungen, bei einer Auszahlung der<br />

Versicherungsleistung, zu keiner Steuerbelastung kommt.<br />

37


4.6 Weitere Vorteile und Einsatzmöglichkeiten einer Stiftung-light<br />

Versicherungslösung<br />

Aus Sicht eines Stifters, oder auch einer Privatstiftung, lassen sich durch<br />

den Einsatz einer Stiftung-light Versicherungslösung, nahezu alle Ziele<br />

erreichen, die auch mit einer Privatstiftung oder einer Liechtensteinischen<br />

Familienstiftung erreicht werden sollen. In weiten Teilen hat der Einsatz<br />

einer Stiftung-light Versicherungslösung, sogar weitreichende<br />

steuerrechtliche Vorteile.<br />

38


‣ Ein wesentlicher Vorteil stellt dabei die Vermeidung der<br />

Zwischensteuer dar.<br />

‣ Sofern es im Zuge der Vermögensübertragung auf die<br />

liechtensteinische Stiftung nicht zu einer Auflösung der<br />

österreichischen Privatstiftung kommt, wird das auf Ebene der<br />

österreichischen Privatstiftung vorhandene Guthaben aus<br />

bezahlten Zwischensteuern, nicht gutgeschrieben.<br />

‣ Beginn der Zwei-Jahres-Frist (Anfechtung bei Schenkung) bei einer<br />

Privatstiftung hängt davon ab, ob der Zuwendende ein<br />

Vermögensopfer erbracht hat. Hat sich der Stifter ein umfassendes<br />

Änderungs- und Widerrufsrecht vorbehalten, beginnt die Frist des<br />

§ 785 ABGB erst mit Verzicht des Stifters auf diese<br />

Gestaltungsrechte.<br />

‣ Bei einer Stiftung-light Versicherungslösung, beginnt die Frist<br />

bereits bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts im<br />

Ablebensfall. Trotzdem besteht Zugriff auf das eingebrachte Kapital<br />

und auch die laufende Veranlagung, steht voll im Ermessen des<br />

Versicherungsnehmers (Stifters).<br />

‣ Durch eine Stiftung-light Versicherungslösung, lassen sich sehr<br />

einfach und kostengünstig, getrennte Rechnungskreise für<br />

unterschiedliche Begünstigte einrichten.<br />

‣ Ein besonderer Vorteil gegenüber einer Privatstiftung oder auch<br />

Liechtensteinischen Familienstiftung ist insbesondere, dass der<br />

Versicherungsvertrag individuell auf die steuerlichen<br />

Gegebenheiten im Ansässigkeitsstaat des Begünstigten angepasst<br />

werden kann.<br />

‣ Steueroptimierte Prämienschenkung, statt pauschale<br />

Steuerbelastung der Zuwendung iHv. 27,5 %.<br />

‣ Ausnutzung von abkommensrechtlichen Vorteilen bei<br />

grenzüberschreitenden „Zuwendungen“.<br />

39


‣ Analog einer Liechtensteinischen Familienstiftung, kann durch den<br />

Einsatz einer Stiftung-light Versicherungslösung, Vermögen vor<br />

Zerschlagung geschützt werden.<br />

‣ Durch Aufteilung der Versicherungsnehmereigenschaft (1% / 99%),<br />

ist eine Schenkung unter Mitbestimmung möglich.<br />

‣ Kein Einfluss oder Einsichtsrechte von Begünstigten<br />

‣ Keine Offenlegung von Begünstigten und diskrete<br />

Kapitalveranlagung<br />

40


4.7 Besteuerung der Zuwendung einer intransparenten Stiftung an<br />

österreichische Begünstigte<br />

Zuwendungen egal welcher Art von ausländischen Stiftungen, die mit einer<br />

österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, sind bei einem in<br />

Österreich ansässigen Begünstigten als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

gem. § 27 Abs. 5 Z 7 EStG zu qualifizieren. 11<br />

Damit fällt bei jeder Zuwendung des Vermögens von liechtensteinischen<br />

Stiftungen an den Stifter oder an österreichische Begünstigte eine<br />

sogenannte Sondereinkommenssteuer iHv. 27,5 % an.<br />

11<br />

Wiedermann/Wilplinger (Hrsg.). Die Vermögensnachfolge im Steuerrecht<br />

41


5.0 Asset Protection<br />

5.1 Fürstliche Privilegien<br />

Hinter diesem vertriebstechnisch sehr einprägsamen und seriösen Begriff<br />

(Fürstliche Privilegien), verbergen sich u.a. Produktgestaltungen aus dem<br />

Bereich der Lebensversicherungen, die es Versicherungsgesellschaften aus<br />

Liechtenstein ermöglichen, sogenannte anteilsgebundene Versicherungen<br />

im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, europaweit anzubieten.<br />

Der Unterschied zu klassischen Versicherungsprodukten besteht<br />

insbesondere darin, dass für anteilsgebundene Versicherungen sogenannte<br />

Einzeldeckungsstöcke geführt werden können.<br />

Diese pro Versicherungspolizze geführten Deckungsstöcke bedeuten nichts<br />

anderes, als dass für jeden Versicherungsvertrag ein eigenes<br />

Wertpapierdepot geführt wird. Die Zuordnung der einzelnen<br />

Vermögenswerte zu den einzelnen Versicherungspolizzen und damit auch<br />

der Einfluss auf die Ausgestaltung des Deckungsstocks (Wertpapierdepots)<br />

und Veranlagung der Wertpapiere, ermöglicht dem Versicherungsnehmer<br />

einen weitestgehenden Einfluss auf seinen Versicherungsvertrag.<br />

Insbesondere die für vermögende Privatkunden angebotenen<br />

Versicherungsprodukte, lassen ein Maximum an Flexibilität und<br />

Individualität für den Versicherungskunden zu. Eine derartige<br />

Versicherungslösung, kann ganz auf die individuellen Wünsche des<br />

Versicherungskunden abgestimmt werden und bietet sich somit als<br />

perfektes Instrument der Vermögensstrukturierung an 12 .<br />

12<br />

Vgl. Müller/Fleischhacker-Hofko/Skreiner, Liechtensteinische Lebensversicherungen im<br />

Spannungsfeld des österreichischen Pflichtteilsrechts, JfEV, Ausgabe 4, 2009<br />

42


5.2 Liechtensteinisches Versicherungsaufsichtsrecht<br />

Die Europäische Union harmonisiert zwar seit Jahrzehnten die<br />

Rahmenbedingungen in der Lebens-, Nichtlebens- und der<br />

Rückversicherung mit dem Ziel der Schaffung eines einheitlichen<br />

Versicherungsbinnenmarktes. Der Begriff «Versicherung» bzw.<br />

«Lebensversicherung» wird jedoch in den Richtlinien nicht definiert,<br />

sondern vorausgesetzt bzw. wird die inhaltliche Ausgestaltung des Begriffs<br />

den Mitgliedstaaten überlassen. Lediglich durch die explizite Anführung von<br />

Versicherungszweigen in Anhang I zur Richtlinie 2002/83/EG über die<br />

Lebensversicherung wird umrissen, was Lebensversicherung im Sinne des<br />

EU-Rechts sein kann. Die Beantwortung dieser Frage nach<br />

liechtensteinischem Recht hängt von den zulässigen Vermögenswerten in<br />

der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß Art. 43 Abs. 2 VersAV ab:<br />

Zulässig sind demzufolge Anteile eines Anlagefonds oder eines anderen<br />

Sondervermögens sowie Vermögenswerte, die an einen Aktienindex oder<br />

einen anderen Bezugswert gebunden sind.<br />

Das Liechtensteinische VersAG umschreibt in Art. 4 abhängig vom<br />

versicherten Ereignis verschiedene Arten der Lebensversicherung. In<br />

Anhang 2 Zi. 3 VersAG werden u.a. die Versicherungszweige der anteilbzw.<br />

fondsgebundene Lebensversicherung aufgeführt. Bei der anteil – bzw.<br />

fondsgebundenen Lebensversicherung wird das Anlagerisiko von der<br />

Versicherungsgesellschaft auf den Versicherungsnehmer verlagert.<br />

Der Versicherungsnehmer wählt dabei Art und Inhalt der dem<br />

Versicherungsprodukt zugrunde- gelegten Kapitalanlagen aus und trägt<br />

damit vollumfänglich die Risiken und Chancen, der gewählten<br />

Kapitalveranlagung. Die anteil- bzw. fondsgebundene Lebensversicherung<br />

nach dem liechtensteinischen Modell zeichnet sich durch gewisse<br />

Besonderheiten aus:<br />

43


Grundsätzlich ermöglicht die Versicherungsaufsichtsgesetzgebung eine<br />

Einzeldepotverwaltung, während in anderen Jurisdiktionen die<br />

Kapitalanlagen häufig in Sammeldeckungsstöcken investiert werden.<br />

Zudem ist die Versicherungsaufsichtsgesetzgebung in Bezug auf die<br />

zulässigen Kapitalanlagen umfassender ausgestaltet 13 .<br />

In der Praxis findet der interessierte Kunde in Liechtenstein zwei Varianten<br />

der anteil- bzw. fondsgebunden Lebensversicherung. In der ersten Variante<br />

bietet das Versicherungsunternehmen von sich aus dem<br />

Versicherungsnehmer Investmentfonds, sonst zulässige Anteile oder<br />

Anlagepläne an. Die Auswahl der zulässigen Anlageformen, wird dabei vom<br />

Versicherungsunternehmen vorgegeben. In der sogenannten „Private<br />

Insurance“ Variante bestimmt der Versicherungsnehmer von sich aus und<br />

ohne Zutun des Versicherers die Investmentfonds, oder sonst zulässige<br />

Anteile oder Anlagepläne. Dabei kann es sich je nach<br />

Versicherungsgesellschaft, auch um nicht börsenkotierte Anteile von<br />

Aktiengesellschaften oder klassischen GmbH`s handeln. Auch die<br />

Veranlagung in z.B. vermögensverwaltende Kommanditanteile einer<br />

Kommanditgesellschaft nach österreichischem Recht wäre möglich. Diese<br />

am Markt auch als Anlageprivileg vermarktete Flexibilität bei der<br />

Veranlagung von Versicherungsprämien, bietet für vermögende Kunden<br />

und insbesondere für Unternehmer interessante Gestaltungsmöglichkeiten<br />

im Rahmen der Vermögenstrukturierung- und Weitergabe.<br />

13<br />

Als Marketinginstrument in der Vergangenheit häufig als «Anlageprivileg» als Teil der mit einer<br />

liechtensteinischen Lebensversicherungslösung verbundenen «fürstlichen Privilegien» tituliert.<br />

44


5.3 Quellensteueroptimierte Investitionen<br />

Das über eine Stiftung- Light investierte Kapital, ist auch im Falle eines<br />

Konkurses der Versicherungsgesellschaft geschützt. Das Kapital von<br />

Investoren, gilt als Sondervermögen, welches nicht für Gläubiger der<br />

Versicherung zur Verfügung steht. Des Weiteren können grds. jegliche<br />

Arten von Erträgen steuerfrei thesauriert und die von Luxemburg und<br />

Liechtenstein abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, genutzt<br />

werden. Insbesondere im Zusammenhang mit quellensteuerbelasteten<br />

Erträgen, kann dies zu einem nennenswerten Steuervorteil für den Investor<br />

führen.<br />

Gem. einer Studie der GOAL Group aus London, haben Investoren allein im<br />

Jahr 2016 weltweit 17, 39 Milliarden US-Dollar (12, 24 Mrd. Euro) an<br />

rechtmäßigen Rückerstattungen aus internationalen Kapitalanlagen<br />

eingebüßt. Deutsche Investoren verzichteten auf 982 Millionen US- Dollar<br />

(691 Mio. Euro) an Rückerstattungen. Dabei spielt die Internationalität der<br />

Kapitalveranlagung lokalen Finanzbehörden in die Hände. Mittels einer<br />

Stiftung- Light, lässt sich die Quellensteuerbelastung im Optimalfall<br />

komplett vermeiden.<br />

45


5.4 Gründe für den Einsatz einer Stiftung-light Versicherungslösung<br />

Nahezu jeder von uns hat wohl ein bestimmtes Bild vor Augen, wenn es um<br />

das Thema Lebensversicherung geht. In den wenigsten Fällen wird eine<br />

Lebensversicherung wohl mit den Begriffen Vermögensplanung,<br />

Vermögenssicherung und Vermögensnachfolge in Verbindung gebracht.<br />

Doch genau darum geht es!<br />

Lebensversicherungsverträge sind nicht nur dafür gedacht, sein Kapital<br />

steuerlich privilegiert über einen längeren Zeitraum zu veranlagen.<br />

Gegenüber Vermögensstrukturen wie Depots mit Investmentfonds und den<br />

in Österreich bekannten Privatstiftungen, bietet eine Versicherungslösung<br />

weitreichende Vorteile.<br />

46


Die Gründe für den Einsatz einer Versicherungslösung können vielfältig<br />

sein:<br />

Eine Versicherungslösung stellt ein alternatives Rechtsinstitut zum Erbrecht<br />

in Österreich dar, einschließlich des Pflichtteilsrechts<br />

• Absicherung von bisher aufgebauten Vermögen, für den Fall eines<br />

Konkurses (safe habour)<br />

• Optimierung von Pflichtteilsrechten bei Patchworkfamilien<br />

Vermeidung von Erbstreitigkeiten<br />

• Schenkung unter Mitbestimmung (1 %/ 99 %)<br />

• Gegenüber Einem Bankdepot besteht Eine privilegierte<br />

Besteuerung<br />

• Generationenübergreifende Vermögensweitergabe<br />

• Vermögen kann in seiner Einheit erhalten werden, ohne dieses im<br />

Rahmen der Erbfolge zerteilen zu müssen<br />

• Die volle Vermögenssubstanz bleibt für nachfolgende<br />

Generationen erhalten.<br />

• Steueroptimierte Kapitalveranlagung für Privatstiftungen<br />

• Vermeidung der Zwischensteuer<br />

• Alternative zur Liechtensteinischen Substiftung<br />

• Quellensteueroptimierung von ausländischen Kapitalerträgen<br />

Merke: Eine Versicherungslösung, sollte niemals nur<br />

aus steuerlichen Überlegungen abgeschlossen werden.<br />

47


5.5 Ein Beispiel<br />

5.5.1 Absicherung der Familie für eine finanzielle Schieflage<br />

Die Absicherung der eigenen Familie für den Fall einer Insolvenz, stellt ein<br />

nicht zu unterschätzendes Bedürfnis eines/r unternehmerisch geprägten<br />

Kundin/en dar. Nicht nur in Zeiten von Corona, befindet sich das Vermögen<br />

von Unternehmerinnen- und Unternehmern und deren Familien in Gefahr.<br />

Einmal aufgebautes Vermögen, sollte möglich vor Risiken/einem Verlust<br />

geschützt werden.<br />

Dabei geht es u.a um:<br />

• Vermögensbewahrung<br />

• Vermögensschutz<br />

• Finanzrisikomanagement<br />

• Finanzieller Schutz der eigenen Familie<br />

48


5.6 Vermögensschutz durch Einsatz einer Stiftung-light<br />

Versicherungslösung<br />

5.6.1 Ausschluss der Exekution und des Konkurses<br />

Werden Nachkommen oder Ehepartner im Rahmen eines<br />

Versicherungsvertrages nach liechtensteinischen Vers VG versichert, so<br />

profitiert der Versicherungsnehmer von den Regelungen des Art. 78<br />

Versicherungsvertragsgesetz (Vers VG) des Fürstentum Liechtensteins.<br />

Hinter diesem Artikel, versteckt sich das Exekutions- und Konkursprivileg.<br />

Gemäß dieser Bestimmung, sind weder der Versicherungsanspruch des<br />

jeweiligen Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers, im<br />

Rahmen einer Exekution oder eines Konkurses, pfändbar [9]. Gem. Art. 79<br />

Vers VG, dürfen sowohl der Ehegatte bzw. der Lebenspartner oder die<br />

Nachkommen des Versicherungsunternehmers, sofern diese Begünstigte<br />

ist, in den Lebensversicherungsvertrag eintreten. Damit einhergehend,<br />

werden diese auch zu neuen Versicherungsnehmern gem. Art. 79 Vers VG.<br />

Ob und inwieweit die in diesen Versicherungsverträgen enthaltenen<br />

Begünstigten Regelungen im Falle eines Erbfalls, dem österreichischen<br />

Pflichtteilsrecht zuwiderlaufen, wird nachfolgend auch vor dem<br />

Hintergrund des Erbrechtsänderungsgesetzes 2017 durchleuchtet. Das<br />

Ergebnis wird maßgeblichen Einfluss auf die Frage haben, ob<br />

Lebensversicherungen bei einer allfälligen Pflichtteilsklage in Österreich zu<br />

berücksichtigen sein wird. Zudem regelt Art. 80 des FL-Vers VG,<br />

dass gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versicherung<br />

zugunsten Dritter, die Vorschriften der Rechtssicherungsordnung über die<br />

Anfechtungsklage vorbehalten bleiben.<br />

49


5.6.2 Die Angreifbarkeit von Vermögenswerten im Ausland<br />

Auch wenn das liechtensteinische Konkursprivileg einen gewissen Schutz<br />

für einen Begünstigten eines Versicherungsanspruchs bietet, erscheint dies<br />

vor dem Hintergrund international diversifizierte Vermögensstrukturen,<br />

doch ein fragiler Schutz zu sein. Es stellt sich in diesem Zusammenhang<br />

nämlich die Frage, ob der Schutz nur auf Vermögenswerte Anwendung<br />

findet, die sich in Liechtenstein befinden, oder ob auch Konstellationen<br />

vorstellbar sind bei denen Urteile von Gerichten ergehen können, die sich<br />

am Ort des gelegenen Vermögens befinden und unter welchen<br />

Voraussetzungen diese vollstreckbar sein können. Ein Risikofaktor könnte<br />

dabei die Tatsache darstellen, dass Liechtenstein nicht dem Lugano-<br />

Übereinkommen beigetreten ist [10]. Dieses Abkommen regelt verbindlich<br />

die internationale Zuständigkeit der Gerichte und die daraus folgende<br />

Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen in Zivilsachen.<br />

Für die Mitgliedsstaaten gibt das Abkommen verbindliche Regeln vor und<br />

soll Bürger aus dem Vertragsgebiet, vor unerwarteten Gerichtsständen<br />

schützen [11]. Für gilt allerdings nicht für das Fürstentum Liechtenstein. Ein<br />

Urteil aus einem Land des Lugano-Übereinkommens, kann somit in allen<br />

anderen Mitgliedsstaaten vollstreckt werden. Es wäre somit unerheblich,<br />

ob sich ein Konto in der Schweiz befindet, oder Vermögenswerte in<br />

Österreich, jederzeit könnte auf Grundlage eines in Europa ergangen<br />

Urteils, eine Vollstreckung in das Vermögen stattfinden. Bezogen auf ein in<br />

Liechtenstein ansässiges Unternehmen mit Vermögenswerten in einem<br />

Mitgliedsstaat des Übereinkommens besteht somit das Risiko, an jedem<br />

Ort mit exorbitanten Gerichtsständen verklagt zu werden und im Zweifel<br />

mit einer Vollstreckung in sein Vermögen konfrontiert zu werden. Das<br />

Fürstentum Liechtenstein bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten zum<br />

Vermögensschutz, insbesondere mittels Stiftungen und<br />

Lebensversicherungslösungen. Allerdings gilt auch in Liechtenstein, dass bei<br />

vorsätzlicher Schädigung von Gläubigern innerhalb einer gewissen Frist,<br />

Klagemöglichkeiten bestehen. Dies auch im Zusammenhang mit erb- und<br />

eherechtlichen Sachverhalten.<br />

50


5.7 Vermögensschutz bei einem überschuldeten Nachlass<br />

5.7.1Vermögensschutz durch Einsatz einer Lebensversicherung<br />

5.7.2 Absicherung der Familie für den Fall einer finanziellen Schieflage<br />

Die Absicherung der eigenen Familie für den Fall einer Insolvenz, stellt ein<br />

nicht zu unterschätzendes Bedürfnis eines unternehmerisch geprägten<br />

Kunden dar. Nicht nur in Zeiten von Corona, befindet sich das Vermögen<br />

von Unternehmern und dessen Familie in Gefahr. Einmal aufgebautes<br />

Vermögen, sollte wenn möglich vor Risiken/ einem Verlust geschützt<br />

werden.<br />

Dabei geht es um:<br />

• Vermögensbewahrung – Reduzierung von Kosten und Steuern<br />

• Asset Protection – Schutz vor politischen Risiken,<br />

Steueränderungsrisiken<br />

• Finanzrisikomanagement – Steuerung von Markt- und<br />

Finanzproduktrisiken<br />

• Finanzieller Schutz der eigenen Familie<br />

Hierbei stellt sich im Zusammenhang mit einem Stiftung-light<br />

Versicherungsvertrag immer auch die Frage, ob durch den Einsatz dieser<br />

Versicherungslösung, Vermögenswerte vor dem Zugriff von Gläubigern und<br />

dem Insolvenzverwalter geschützt werden können.<br />

51


Denn allzu oft wägen sich auch die Erben in einer vermeintlichen<br />

finanziellen Sicherheit.<br />

Ein in guten Zeiten aufgebautes finanzielles Polster, steht im Falle eines<br />

Konkurses oder überschuldeten Nachlass im Risiko.<br />

Fällt dieses Polster in den Nachlass, werden vereinfacht gesagt, die<br />

Schulden aus dem Unternehmen mit dem liquiden Vermögen verrechnet.<br />

Ist der Saldo des Gesamtvermögens negativ, handelt es sich um einen<br />

überschuldeten Nachlass. (aktuelles Beispiel – Konkurs über den Nachlass<br />

von Palfinger). Ist der Nachlass überschuldet, ist es im Österreichischen<br />

Verlassenschaftsverfahren nicht notwendig das Erbe auszuschlagen.<br />

Es reicht KEINE Erbantrittserklärung abzugeben.<br />

Die Kehrseite der Medaille ist aber auch, dass die vermeintliche finanzielle<br />

Absicherung der Familie, sich im schlimmsten Fall „in Luft“ auflöst und die<br />

Familie ohne finanzielle Mittel dasteht. Auch Erbstreitigkeiten können<br />

durch ihren zeitlichen Verlauf, ein nicht zu unterschätzendes finanzielles<br />

Risiko für die eigene Familie darstellen.<br />

Eine Stiftung-light Versicherungslösung stellt hier ein probates Mittel zur<br />

Gefahrenabwehr dar!!<br />

Freies und liquides Vermögen bei der Bank, wird in eine<br />

Versicherungslösung eingezahlt und fällt durch optimale<br />

Bezugsrechtskonstellationen, nicht in den Nachlass.<br />

52


5.8 Anfechtung unentgeltlicher Zuwendungen<br />

5.8.1 Anfechtung einer Stiftung-light Versicherungslösung<br />

Im Zusammenhang mit einer Stiftung-light Versicherungslösung, stellen<br />

sich auch Fragen hinsichtlich möglicher Anfechtungsgründe nach §§ 27 ff<br />

der Insolvenzordnung. Insbesondere stellt sich die Frage, welche<br />

Rechtshandlungen eines insolventen Schuldners, die zur Begünstigung<br />

eines Dritten geführt haben, im Rahmen einer Insolvenz durch den<br />

Insolvenzverwalter angefochten werden können [13].<br />

Sofern eine Anfechtung erfolgreich ist, würde die Rechtshandlung gem. §<br />

27 IO gegenüber den Insolvenzgläubigern als unwirksam erklärt werden.<br />

Gem. § 28 IO können solche Rechtshandlungen angefochten werden, die in<br />

der Absicht vorgenommen wurden, Gläubiger zu benachteiligen.<br />

Dies setzt beim Vertragspartner aber das Wissen über eine mögliche<br />

Benachteiligung voraus.<br />

Grundsätzlich gilt aber, dass gem. § 29 IO unentgeltliche Verfügungen<br />

anfechtbar sind, die ein insolventer Schuldner innerhalb von zwei Jahren<br />

vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen hat. Hierbei handelt es sich um<br />

die sogenannte Schenkungsanfechtung.<br />

Weiters sind nach § 30 IO, Sicherstellungen oder Befriedigungen eines<br />

Gläubigers innerhalb eines Jahres vor der Insolvenzeröffnung oder nach<br />

Eintritt der Zahlungsunfähigkeit anfechtbar.<br />

Hierbei handelt es sich um die Anfechtung wegen Begünstigung.<br />

Ferner sind gem. § 31 IO innerhalb von sechs Monaten vor<br />

Verfahrenseröffnung vorgenommene nachteilige Rechtsgeschäfte, schon<br />

aufgrund des Wissens (müssen) der Insolvenz oder dem bereits<br />

eingebrachten Eröffnungsantrag anfechtbar.<br />

53


6.0 Die Patchwork-Familie im österreichischen Erbrecht<br />

Patchwork-Familien sind kein Phänomen des 21. Jahrhunderts. Bereits in<br />

der Antike gab es „Patchwork-Familien“, da wo die Wiedervermählung<br />

schlicht weg über das über das Überleben im bäuerlichen Bereich<br />

entschied.<br />

Trotz gesetzgeberischer Bemühungen der letzten Jahrzehnte, ist das<br />

Regelungskonstrukt für Patchwork-Familien immer noch äußerst dünn.<br />

Jedes 10. Kind lebt in Österreich in einer Patchwork-Familie, in denen<br />

360.000 Personen leben.<br />

Das österreichische Erbrecht stellt die Patchwork-Familien dabei vor<br />

größere Herausforderungen<br />

Die gesetzlichen Bestimmungen können im Fall des Falles, für Patchwork-<br />

Familien ungewollte erbrechtliche Auswirkungen haben:<br />

Aufgrund der geringen Anzahl an Testamenten in Österreich, kommt dem<br />

gesetzlichen Erbrecht eine besondere Bedeutung zu. Ohne Testament oder<br />

anderweitige Verfügung, gilt in Österreich das gesetzliche Erbrecht.<br />

Positive Neuerung ergibt sich aus § 748 ABGB, wonach auch dem<br />

Lebensgefährten, ein außerordentliches Erbrecht zufällt.<br />

6.1 Stolperfalle – Gewillkürtes Erbrecht<br />

Für Patchwork-Familien ist es aufgrund der gesetzlichen Erbfolge<br />

unumgänglich, rechtzeitig für kluge Nachfolgeregelungen zu sorgen.<br />

Weitgehend unbekannt ist die Bestimmung, dass letztwillige Verfügungen<br />

aufgehoben werden, wenn Ehe, Lebensgemeinschaft oder Adoption<br />

aufgelöst werden. Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass das<br />

Testament durch die Auflösung der Familienverhältnisse nicht mehr gültig<br />

ist.<br />

54


Bei Auflösung einer Patchwork-Familie, ist auch das Testament neu zu<br />

fassen.<br />

Alternative Lösung:<br />

Versicherungsvertrag mit entsprechender Begünstigten Regelung!<br />

6.2 Auswirkungen des Pflichtteilsrechts auf eine Patchwork-Familie.<br />

Interessante Einsatzmöglichkeit für eine Versicherungslösung bietet das<br />

Anrechnungsrecht. Also immer dann, wenn z. B. eine lebzeitige Schenkung<br />

vorgenommen wurde.<br />

Beispiel:<br />

Ein verheiratetes Paar, haben jeweils ein Kind aus erster Ehe. Sie haben<br />

keine eigenen Kinder. Da es sich bei einem Stiefkind nicht um einen<br />

Verwandten handelt, gehört es nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten<br />

gen. § 757 ABGB an.<br />

Möglichkeit (mind. 2 Jahre vor Ableben), durch Schenkung an das jeweilige<br />

Stiefkind die Pflichtteilsrechte des leiblichen Kindes und des Ehegatten zu<br />

übergehen.<br />

55


6.3 Vermeidung ungewollter Erbstreitigkeiten<br />

Patchwork-Familien unterliegen nicht nur im ganz „normalen“ Alltag<br />

teilweise besonderen Herausforderungen. Eine erschwerende Situation,<br />

kann sich insbesondere bei Schicksalsschlägen ergeben. Eine aktuelle<br />

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt auf, mit welchen<br />

Herausforderungen die Erben in einer Patchwork-Familie insbesondere bei<br />

Schicksalsschlägen zu kämpfen haben.<br />

Folgender Sachverhalt in Kürze:<br />

Ehegatten DA und MA kamen bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Sie<br />

hatten keine gemeinsamen Kinder und es gab auch kein Testament. DA<br />

hatte 2 Kinder aus erster Ehe und MA, brachte drei Kinder aus erster Ehe<br />

mit in die neue Partnerschaft.<br />

Strittiger Sachverhalt vor Gericht:<br />

Im Verfahren über das Erbrecht nach DA war strittig, ob MA seine Ehegattin<br />

überlebt hat, weil in diesem Fall MA seine Verlassenschaft gemeinsam mit<br />

den Kindern von DA zu je einem Drittel erbberechtigt sind. Andernfalls<br />

wären nur die leiblichen Kinder von DA zu je 50% erbberechtigt.<br />

In den beiden Sterbeurkunden wurden als Todeszeitpunkt 9:31 für DA und<br />

10:50 für MA angegeben. Das Erstgericht stellt ursprünglich das Erbrecht<br />

der beiden Kinder von DA zu je 50% fest und wies die Erbantrittserklärung<br />

der drei Kinder des MA zurück.<br />

Entgegen den beiden Vorinstanzen kam der Oberste Gerichtshof zur<br />

Entscheidung, dass die beiden Kinder aus der ersten Ehe der DA, lediglich<br />

zu je 1/3 gesetzliche Erben neben der Verlassenschaft des Stiefvaters sind.<br />

Damit stand im Endergebnis fest, dass die drei Kinder des MA, ebenfalls zu<br />

einem Drittel (also hier zu je ein Neuntel) aus der Verlassenschaft ihrer<br />

Stiefmutter erbberechtigt sind.<br />

56


Es mag dahingestellt sein, ob diese Regelung tatsächlich im Sinne der<br />

beiden Verunglückten gewesen wäre. Zudem dürfte der jahrelange<br />

Rechtstreit nicht nur erhebliche Kosten für die gerichtliche<br />

Auseinandersetzung verursacht, sondern auch zu einem persönlichen<br />

Zerwürfnis der „Erben“ geführt haben.<br />

Zur Vermeidung jahrelanger ungewollter Erbstreitigkeiten ist es<br />

unerlässlich, bereits zu Lebzeiten eine der Lebenssituation angepasste<br />

Nachfolgeregelung zu installieren. Andernfalls kann es wie in dem<br />

vorliegenden Fall, zu langwierigen Erbauseinandersetzungen und<br />

persönlichen Zerwürfnissen kommen, die beide Elternteile mit Sicherheit so<br />

nicht gewollt haben. Ein Lösungsansatz der bereits zu Lebzeiten neben<br />

einem Testament, ohne viel Aufwand installiert werden kann, ist der<br />

Einsatz einer Versicherungslösung.<br />

57


7.0 Pflichtteilsversicherung nach der Erbrechtsreform 2017<br />

Die Erbschaftsreform von 2017 bietet auch Gestaltungsmöglichkeiten für<br />

eine Stiftung-light Versicherungslösung.<br />

7.1 Ausgestaltung eines Versicherungsvertrags als Pflichtteilsversicherung<br />

Ein kurzer Exkurs zum Pflichtteil:<br />

Pflichtteil ist der Anteil am Wert des Vermögens des Verstorbenen, der<br />

dem Pflichtteilsberechtigten zukommen soll. Pflichtteilsberechtigt sind die<br />

Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des<br />

Verstorbenen. Als Pflichtteil gem. § 759 Allgemeinen Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch (ABGB) gebührt jeder pflichtteilsberechtigten Person 50%<br />

dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.<br />

Der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich sofort fällig, sofern er durch<br />

Zuwendungen gedeckt wird. Sollte der/die Pflichtteilsberechtigte Anspruch<br />

auf einen Geldpflichtteil haben, so kann er diesen erst nach einem Jahr<br />

verlangen. Dem Pflichtteilsberechtigten stehen bis zur Auszahlung Zinsen,<br />

die 4% p.a. betragen.<br />

58


7.2 Stundung/Ratenzahlung von Pflichtteilszahlungen<br />

Entstehen und Fälligkeit des Anspruchs:<br />

• Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Verstorben.<br />

• Er wird sofort fällig, wenn der Pflichtteil durch Zuwendungen (z.B.<br />

Schenkung auf den Todesfall, Vermächtnis) gedeckt wird.<br />

• Hat der Pflichtteilsberechtigte hingegen Anspruch auf einen<br />

Geldpflichtteil, weil er durch Zuwendungen nicht oder nur teilweise<br />

gedeckt ist, kann er diesen erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen<br />

verlangen.<br />

• Dem Pflichtteilsberechtigten steht allerdings bis zur Auszahlung<br />

Zinsen in Höhe von 4% p.a. zu.<br />

7.3 Letztwillig verfügte Stundung/Ratenzahlung<br />

Der letztwillig Verfügende kann die Stundung des Pflichtteilanspruchs auf<br />

höchstens fünf Jahre nach seinem Tod oder die Auszahlung in Raten<br />

innerhalb dieses Zeitraums anordnen. Im Falle einer solchen Stundung kann<br />

der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil erst nach Ablauf der Stundung<br />

verlangen.<br />

Lösungsansatz im Rahmen einer Stiftung-light Versicherungslösung<br />

• Einzahlung eines Einmalerlags<br />

• Nutzung einer Term-Fix Klausel, um Zahlungen auf maximal fünf<br />

Jahre zu strecken<br />

• Alternativ, mit Versicherung die Auszahlung von Teilbeträgen<br />

vereinbaren<br />

59


8.0 Schenkung einer Lebensversicherung unter Mitbestimmung<br />

Ein Vater möchte seinem Sohn und den 2 Enkeln, bereits vor seinem Tod<br />

Vermögen übertragen. Allerdings befürchtet er, dass der Sohn mit dem<br />

Geld leichtfertig „die Wirtschaft“ ankurbelt.<br />

Selbstverständlich möchte der Vater zu Lebzeiten, Entscheidungen, die mit<br />

seinem Vermögen zusammenhängen, mitbestimmen.<br />

Er zahlt den freien Teil seines liquiden Vermögens, in eine Stiftung- light<br />

Versicherungslösung ein.<br />

Der große Vorteil einer solchen Struktur, zeigt nachfolgende einfache<br />

Gestaltungsmöglichkeit:<br />

Der Vater überträgt unentgeltlich die Versicherung, aber nur zu 99%.!<br />

VN wird der Sohn zu 99% bzw. die Enkel und der Vater wird VN mit 1%.!<br />

60


Da über Verfügungen über einen Versicherungsvertrag alle<br />

Versicherungsnehmer ihre Zustimmung geben müssen, kann weder der<br />

Sohn noch die Enkel den Vertrag kündigen, abtreten oder Teilleistungen in<br />

Anspruch nehmen.<br />

Der Vater behält lebzeitig die Kontrolle über das im Versicherungsvertrag<br />

vorhandene Vermögen.<br />

8.1 Prämienschenkung als steuerliche Optimierungsmöglichkeit<br />

Zahlungen der Versicherungsprämien durch eine dritte Person, sind in der<br />

Gestaltung von Lebensversicherungsverträgen nicht nur legitim. Im<br />

Rahmen von Überlegungen zur steuerlichen Optimierung von<br />

Lebensversicherungsverträgen, können Prämienschenkungen einen ganz<br />

wesentlichen Beitrag zur steuerreduzierten Übertragung von Vermögen<br />

leisten. Werden Versicherungsbeiträge unentgeltlich anstelle des<br />

Versicherungsnehmers, durch eine dritte Person geleistet, sind diese<br />

laufenden Zahlungen (oder auch Einmalbeiträge), Schenkungen iSd ErbStG,<br />

sofern Bereicherungsabsicht besteht (Knörzer, 2012). Insbesondere im<br />

Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Zuwendungen an im Ausland<br />

ansässige Begünstigte, kann eine Prämienschenkung einen signifikanten<br />

Steuervorteil für den Zuwendungsempfänger generieren. Besonders<br />

deutlich wird dieser Vorteil, wenn man die Zuwendung an einen in<br />

Deutschland lebenden (und dort auch der unbeschränkten Steuerpflicht<br />

unterliegenden) Begünstigten einer österreichischen Privatstiftung, mit<br />

einer direkten Zuwendung des Stifters aus seinem Privatvermögen<br />

vergleicht.<br />

61


Folgendes vereinfachtes Beispiel soll den Steuervorteil deutlich machen:<br />

Eine in Österreich wohnhafte natürliche Person, überträgt weite Teile ihres<br />

Vermögens, an eine österreichische Privatstiftung. Als Begünstigte aus<br />

dieser Stiftung, werden unter anderem seine beiden Kinder und deren<br />

Enkel eingesetzt. Zur Vereinfachung sei angeführt, dass die Begünstigten<br />

bereits in der Stiftungserklärung bezeichnet werden. Die beiden Kinder<br />

sollen eine einmalige lebzeitige Zuwendung iHv. € 500.000.- erhalten und<br />

die Enkel jeweils eine Zuwendung (nachdem sie volljährig sind) iHv. €<br />

200.000.-.<br />

In unserem Beispiel sei angenommen, dass Kind 1 in Österreich lebt und<br />

Kind 2 in Deutschland.<br />

Grundsätzlich gilt, dass Zuwendungen jeder Art (in offener oder verdeckter<br />

Form) von eigennützigen Privatstiftungen, grundsätzlich unter die Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen fallen. Zuwendungen an Begünstigte unterliegen<br />

somit gem. § 93 Abs. 2 Z 1 EStG, der Kapitalertragssteuer iHv. 27,5%.<br />

Dadurch kommt es für natürliche Personen zur Endbesteuerung.<br />

Grundsätzlich haben Begünstigte aber auch das Wahlrecht, zur<br />

Veranlagung mit dem besonderen Steuersatz gem. § 27a Abs. 1 EStG, oder<br />

aber auch die Möglichkeit zur Veranlagung zum Tarif.<br />

Für in Österreich lebende Begünstigte, ist die Besteuerung vom Grundsatz<br />

her klar und einfach geregelt. Aber auch hier gibt es aus meiner Sicht, nicht<br />

unerhebliches "Steuervermeidungspotential", durch Einsatz einer<br />

Versicherungslösung.<br />

62


8.2 Zuwendungen einer Privatstiftung an im Ausland lebende Begünstigte<br />

Wendet die Privatstiftung Vermögen an einen im Ausland (wie in unserem<br />

Beispiel Deutschland) lebenden Begünstigten zu, unterliegt diese<br />

Zuwendung in Österreich der beschränkten Steuerpflicht gem. § 98 Abs. 1 Z<br />

5 lit a EStG. Ist die Besteuerung von Zuwendung an im Inland lebende<br />

Begünstigte noch relativ einfach geregelt, stellen sich die Steuerfolgen im<br />

Bereich der grenzüberschreitenden Zuwendung, als deutlich komplexer<br />

dar. Im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Zuwendung, stellt<br />

sich immer auch die Frage, ob das österreichische Besteuerungsrecht nicht<br />

durch ein Doppelbesteuerungsabkommen beseitigt wird.<br />

Merke: Die Einordnung der Einkünfte nach einem<br />

Doppelbesteuerungsabkommen, geht jener nach dem nationalen<br />

Steuerrecht vor.<br />

Soweit der Begünstigte in einem Land ansässig ist, mit dem Österreich ein<br />

DBA abgeschlossen hat, welches auf dem OECD-Musterabkommen basiert,<br />

verliert Österreich das Besteuerungsrecht, da gem. Art. 21 des OECD-MA,<br />

das Besteuerungsrecht vollständig dem Ansässigkeitsstaat des Begünstigten<br />

zugewiesen wird. Somit hat Österreich auch grds. keine Möglichkeit, die<br />

Zuwendung an der Quelle mit Kapitalertragssteuer zu belasten. Ein im<br />

Ausland lebender Begünstigter, hat vor diesem Hintergrund in der Regel ein<br />

Recht auf vollständige Entlastung von der Kapitalertragssteuer, gem. DBA.<br />

63


8.2.1 Abweichendes Besteuerungsrecht Österreichs<br />

Wie so oft im nationalen und internationalen Steuerrecht, bestimmt aber<br />

mal wieder die Ausnahme, die Regel. Soll heißen, dass es in unserem<br />

Beispielfall mit einer Zuwendung an einen in Deutschland lebenden<br />

Begünstigten, wiederum eine Abweichung vom Standardfall gibt.<br />

Österreich hat mit einigen Ländern, darunter auch Deutschland, ein von<br />

Musterabkommen abweichende Regelung in Bezug auf das<br />

Besteuerungsrecht für Zuwendungen aus einer Privatstiftung<br />

abgeschlossen. Gem. Art. 10 des DBA zwischen Österreich und<br />

Deutschland, steht Österreich für Zuwendungen ein<br />

Quellenbesteuerungsrecht iHv. 15% zu, da Zuwendungen nach diesem DBA<br />

unter den Dividendenartikel (Art.10) subsumiert werden.<br />

Ein Quellenbesteuerungsrecht Österreichs, wird zudem in all jenen DBA`s<br />

zu finden sein, bei denen es eine Erweiterung des Dividendenbegriffes gibt,<br />

sodass auch die Zuwendungen in diesem Fall ausnahmsweise unter den<br />

Dividendenartikel zu subsumieren sind. 14<br />

Solche Ausnahmen bestehen u.a. bei den nachfolgenden DBA:<br />

‣ 25% Quellensteuer: Armenien, Brasilien, China, Indien, Japan,<br />

Malaysia, Mexiko, Nepal, Pakistan, Saudi-Arabien, Singapur, Türkei,<br />

Thailand, Venezuela<br />

‣ 15% Quellensteuer: Australien, Barbados, Deutschland, UK,<br />

Kanada, Kuba, Mazedonien, Neuseeland, San Marino<br />

‣ 10% Quellensteuer: Iran, Irland, Tschechien<br />

14<br />

Arnold in Arnold/Ludwig (Hrsg.), Stiftungshandbuch, RZ 13/65b<br />

64


Da es sich bei einer Zuwendung einer österreichischen Privatstiftung dem<br />

Grunde nach um ein unentgeltliches Geschäft handelt, kann die<br />

Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Begünstigten auch unter die<br />

Erbschafts- und Schenkungssteuer fallen. Aus meiner Sicht gibt es keine<br />

gesetzliche Fiktion, dass die Zuwendungen per se als Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen beim Begünstigten besteuert werden. Den meisten<br />

ausländischen Steuerrechtsnormen, ist diese Fiktion fremd. 15<br />

Doch die Quellenbesteuerung für Österreich, ist ja nur eine Seite der<br />

Medaille. Denn der Begünstigte aus unserem Beispielfall, muss die<br />

Zuwendung aus der österreichischen Privatstiftung, auch in seiner<br />

Einkommenssteuererklärung in Deutschland angeben und versteuern.<br />

15<br />

Arnold in Arnold/Ludwig (Hrsg.), Stiftungshandbuch, RZ 13/69<br />

65


8.3 Berechnungsbeispiel einer Zuwendung nach Deutschland<br />

Nachfolgendes Berechnungsbeispiel, soll die Gesamtsteuerbelastung für<br />

unseren in Deutschland lebenden Begünstigten aufzeigen:<br />

Zuwendung aus Privatstiftung 500.000 €<br />

Quellensteuer gem. Art. 10 DBA D/AT 15% -75.000 €<br />

Nettozuwendung nach Abzug der KESt: 425.000 €<br />

Besteuerung der Zuwendung im Ansässigkeitsstaat:<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen n. § 20 (1) EStG 500.000 €<br />

Besonderer Steuersatz gem. § 32 d EStG: 26,375% -131.875 €<br />

inkl. Solidaritätszuschlag<br />

Anrechnung der österreichischen Quellensteuer 75.000 €<br />

Nettozuwendung nach Besteuerung in Deutschland 368.125 €<br />

Gesamtsteuerbelastung der Zuwendung: 26,375% -131.875 €<br />

Gesamtsteuerbelastung bei Zuwendung aus der Privatstiftung: -131.875 €<br />

Gesamtsteuerbelastung bei einer Prämienschenkung: 11.000 €<br />

Liquiditätsvorteil für eine Stiftung-light Versicherungslösung: 120.875 €<br />

Die Zuwendung aus der österreichischen Privatstiftung, löst beim in<br />

Deutschland ansässigen Begünstigten eine Steuerbelastung von<br />

insgesamt € 131.875 aus.<br />

66


Aufgrund der abweichenden Regelung im DBA zwischen Österreich und<br />

Deutschland und der damit einhergehenden Subsumierung der Zuwendung<br />

unter den Dividendenartikel (Art. 10), kommt es de Facto zu einer<br />

Umqualifizierung der Einkunftsart und letztendlich zu einem<br />

Quellenbesteuerungsrecht für Österreich.<br />

Diese hohe Steuerbelastung, ließe sich durch Einsatz einer Stiftung-light<br />

Versicherungslösung vermeiden.<br />

9.0 Grenzüberschreitende Prämienschenkung an Begünstigte<br />

9.1 Grenzüberschreitende Prämienschenkung nach Deutschland<br />

Im Gegensatz zu einer Zuwendung aus einer Privatstiftung, handelt es sich<br />

bei einer Prämienschenkung nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen und<br />

unterliegt somit auch nicht der Kapitalertragssteuer iHv. 27,5 %. Es fällt im<br />

Optimalfall auch keine Versicherungssteuer an.<br />

Die nachfolgend aufgezeigte Struktur zeigt eine Möglichkeit auf, die<br />

Zuwendung aus unserem Beispielfall, steueroptimiert dem Begünstigten in<br />

Deutschland zukommen zu lassen.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

Der in Deutschland ansässige Begünstigte der Privatstiftung, schließt eine<br />

Stiftung-light Versicherungsvertrag nach deutschem Vertragsrecht ab.<br />

Prämienhöhe: € 500.000.- Einmalbeitrag<br />

67


Versicherungsnehmer 1: Sohn des Stifters zu 99 %<br />

Versicherungsnehmer 2: Vater zu 1 %<br />

Versicherte Person 1: Vater<br />

Versicherte Person 2: Sohn<br />

Unwiderruflich Begünstigter im Ablebensfall: Sohn wohnhaft in<br />

Deutschland<br />

Die Prämienzahlung iHv. € 500.000.- erfolgt durch den Stifter, aus seinem<br />

Privatvermögen.<br />

Dadurch, dass der Stifter selbst als Versicherungsnehmer mit 1% und der<br />

Begünstige als VN nur zu 99 % eingesetzt wird, behält der Stifter seine<br />

lebzeitige Kontrolle über das Vermögen in der Versicherung.<br />

Mögliche Vertragskonstellation:<br />

68


9.2 Steuerliche Betrachtung der Zuwendung in Österreich<br />

Werden Versicherungsbeiträge unentgeltlich anstelle des<br />

Versicherungsnehmers, durch eine dritte Person geleistet, sind diese<br />

laufenden Zahlungen (oder auch Einmalbeiträge), Schenkungen iSd. ErbStG,<br />

sofern Bereicherungsabsicht besteht (Knörzer, 2012).<br />

Eine Bereicherungsabsicht, soll an dieser Stelle als gegeben angesehen<br />

werden. Bekanntermaßen trat die Erbschafts- und Schenkungssteuer nach<br />

zwei Erkenntnissen des VfGH und aufgrund des Schenkungsmeldegesetzes<br />

per 01.08.2008 außer Kraft.<br />

Somit fällt für die ins unserem Beispielfall geleistete Prämienzahlung des<br />

Vaters, in Österreich keine Schenkungssteuer an. Jedoch lösen gem. §<br />

121a BAO, Schenkungen unter Lebenden eine Meldepflicht aus. Die<br />

Meldepflicht würde in unserem Beispielfall schlagend, da bei Erwerben<br />

zwischen nahen Angehörigen, deren gemeiner Wert den Betrag von €<br />

50.000.- pro Kalenderjahr überschreitet, eine Meldung an die<br />

Finanzbehörden verpflichtend ist.<br />

69


9.3 Steuerliche Betrachtung der Zuwendung beim Begünstigten in<br />

Deutschland<br />

9.3.1 Steuerliche Betrachtung der Zuwendung in Deutschland<br />

9.3.1.1 Was unterliegt in Deutschland der Schenkungssteuerpflicht?<br />

Als Schenkungen unter Lebenden sieht der Gesetzgeber nach § 7 ErbStG<br />

unter anderem jede freigebige Zuwendung zu Lebzeiten ohne<br />

Gegenleistung. Schenkungen können finanzieller oder materieller Natur<br />

sein, also zum Beispiel Geldgeschenke, Immobilien oder Geschäftsanteile.<br />

Des Finanzamtes betrachtet diese Geschenke als vorgezogene Erbfälle.<br />

Ohne Schenkungssteuer würde das Risiko bestehen, dass Erblasser ihr<br />

Vermögen nicht erst als Erbschaft, sondern bereits vor ihrem Tod<br />

weitergeben, um die Steuer auf die Erbschaft zu sparen. Damit die Steuer<br />

auf das spätere Erbe nicht auf diese Weise vom Erblasser vor dem Tode<br />

umgangen werden kann, erhebt das Finanzamt Steuern auf Schenkungen,<br />

sollte sich die Summe nicht in den geltenden Schenkungssteuer-<br />

Freibeträgen bewegen.<br />

70


9.4 Steuertarif und Freibeträge<br />

Gem. § 1 Abs.1 Nr.2 ErbStG unterliegen der Erb-/Schenkungssteuer, auch<br />

die Schenkung an unseren in Deutschland lebenden Begünstigten. Die<br />

Höhe der Schenkungssteuer hängt in gleicher Weise wie die Höhe der<br />

Erbschaftsteuer<br />

• von der Steuerklasse unseres Begünstigten ab<br />

• und vom Wert der steuerpflichtigen Zuwendung<br />

• Je näher unser Begünstigter mit dem in Österreich lebenden<br />

Schenker verwandt ist und je geringer der Wert der Zuwendung ist,<br />

umso niedriger ist der Steuersatz. Dies wird deutlich, wenn man die<br />

gesetzliche Erbschaftsteuertabelle betrachtet:<br />

•<br />

Steuerpflichtiger Prozentsatz in der Steuerklasse<br />

Erwerb bis € I II III<br />

75.000,00 € 7 15 30<br />

300.000,00 € 11 20 30<br />

600.000,00 € 15 25 30<br />

6.000.000,00 € 19 30 30<br />

13.000.000,00 € 23 35 50<br />

26.000.000,00 € 27 40 50<br />

über 26.000.000 € 30 43 50<br />

71


Diese Freibeträge gelten bei der Schenkungssteuer<br />

Grad der<br />

Verwandtschaft<br />

Steuerklasse<br />

Freibetrag<br />

Kinder und<br />

Enkel, deren<br />

Eltern<br />

verstorben sind<br />

I<br />

400.000<br />

Euro<br />

Stief- und<br />

Adoptivkinder<br />

I<br />

400.000<br />

Euro<br />

Eltern und<br />

Großeltern<br />

II<br />

20.000<br />

Euro<br />

Begünstigte,<br />

die nicht<br />

verwandt sind<br />

III<br />

20.000<br />

Euro<br />

72


Vereinfachtes Berechnungsbeispiel für die Berechnung der<br />

Schenkungssteuer:<br />

Zuwendung des Vaters als Prämienschenkung: 500.000 €<br />

Quellensteuer gem. Art. 10 DBA D/AT 0 €<br />

Nettozuwendung nach Abzug der KESt: 500.000 €<br />

Besteuerung der Zuwendung im Ansässigkeitsstaat:<br />

Schenkung gem. § 1 Abs.1 Nr.2 ErbStG 500.000 €<br />

Freibetrag: Steuerklasse I: -400.000 €<br />

Steuertarif der Klasse I: 11% -11.000 €<br />

Anrechnung der österreichischen Quellensteuer 0 €<br />

Nettozuwendung nach Besteuerung in Deutschland 489.000 €<br />

Gesamtsteuerbelastung der Zuwendung: 2,20% -11.000 €<br />

Gegenüber einer Zuwendung aus einer Privatstiftung, ergibt dies einen<br />

nennenswerten Liquiditätsvorteil von € 120.875.-<br />

73


9.5 Steuerbelastungsvergleich zwischen einer Zuwendung aus einer<br />

Stiftung vs. einer Prämienschenkung<br />

Grundsätzlich gilt, dass Zuwendungen jeder Art (in offener oder verdeckter<br />

Form) von eigennützigen Privatstiftungen, unter die Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen fallen. Zuwendungen an Begünstigte unterliegen somit<br />

gem. § 93 Abs. 2 Z 1 EStG, der Kapitalertragssteuer iHv. 27,5%. Dadurch<br />

kommt es für natürliche Personen zur Endbesteuerung. Grundsätzlich<br />

haben Begünstigte aber auch das Wahlrecht, zur Veranlagung mit dem<br />

besonderen Steuersatz gem. § 27a Abs. 1 EStG, oder aber auch die<br />

Möglichkeit zur Veranlagung zum Tarif.<br />

Für in Österreich lebende Begünstigte, ist die Besteuerung vom Grundsatz<br />

her klar und einfach geregelt. Aber auch hier gibt es aus meiner Sicht, ein<br />

nicht unerhebliches "Steuervermeidungspotential", durch Einsatz einer<br />

Versicherungslösung. Auch für das in Österreich lebende Kind unseres<br />

Stifters, kann eine Prämienschenkung eine sinnvolle Alternative zu einer<br />

Zuwendung aus seiner Privatstiftung sein.<br />

Zahlung der Versicherungsprämien durch eine dritte Person, sind in der<br />

Gestaltung von Lebensversicherungsverträgen nicht nur gesetzlich legitim.<br />

Im Rahmen von Überlegungen zur steuerlichen Optimierung von<br />

Lebensversicherungsverträgen, können Prämienschenkungen einen ganz<br />

wesentlichen Beitrag zur steuerreduzierten Übertragung von Vermögen<br />

leisten.<br />

74


Werden Versicherungsbeiträge unentgeltlich anstelle des<br />

Versicherungsnehmers, durch eine dritte Person geleistet, sind diese<br />

laufenden Zahlungen (oder auch Einmalbeiträge), Schenkungen iSd ErbStG,<br />

sofern Bereicherungsabsicht besteht (Knörzer, 2012). Und eine<br />

Prämienschenkung unterliegt in Österreich seit 01.01.2008, nicht mehr der<br />

Schenkungssteuer. Somit könnte unser Stifter durch eine<br />

Prämienschenkung, 27,5 % Kapitalertragssteuer einsparen. Bei Abschluss<br />

eines Versicherungsvertrages, würde lediglich die 4%ige<br />

Versicherungssteuer anfallen. Wobei auch die Versicherungssteuer durch<br />

entsprechende Gestaltung, vermieden werden könnte.<br />

75


9.5.1 Steuerbelastungsvergleich für unseren in Deutschland lebenden<br />

Begünstigten<br />

Zuwendung aus Privatstiftung 500.000 € Zuwendung des Vaters als Prämienschenkung: 500.000 €<br />

Quellensteuer gem. Art. 10 DBA D/AT 15% -75.000 € Quellensteuer gem. Art. 10 DBA D/AT 0 €<br />

Nettozuwendung nach Abzug der KESt: 425.000 € Nettozuwendung nach Abzug der KESt: 500.000 €<br />

Besteuerung der Zuwendung im Ansässigkeitsstaat:<br />

Besteuerung der Zuwendung im Ansässigkeitsstaat:<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen n. § 20 (1) EStG 500.000 € Schenkung gem. § 1 Abs.1 Nr.2 ErbStG 500.000 €<br />

Besodnerer Steuersatz gem. § 32 d EStG: 26,375% -131.875 € Freibetrag: Steuerklasse I: -400.000 €<br />

inkl. Solidaritätszuschlag<br />

Steuertarif der Klasse I: 11% -11.000 €<br />

Anrechnung der österreichischen Quellensteuer 75.000 € Anrechnung der österreichischen Quellensteuer 0 €<br />

Nettozuwendung nach Besteuerung in Deutschland 368.125 € Nettozuwendung nach Besteuerung in Deutschland 489.000 €<br />

Gesamtsteuerbelastung der Zuwendung: 26,375% -131.875 € Gesamtsteuerbelastung der Zuwendung: 2,20% -11.000 €<br />

Gesamtsteuerbelastung bei Zuwendung aus der Privatstiftu-131.875 €<br />

Gesamtsteuerbelastung bei einer Prämienschenkung: -11.000 €<br />

Liquiditätsvorteil für eine Stiftung-light Versicherungslösung -120.875 €<br />

76


9.6 Grenzüberschreitende Prämienschenkung nach Italien<br />

9.6.1 Zuwendung der österreichischen Privatstiftung<br />

Wie bereits ausgeführt, kann es bei einer Zuwendung ins Ausland, zu einem<br />

Verlust des Besteuerungsrechts für Österreich kommen. Soweit der<br />

Begünstigte in einem Land ansässig ist, mit dem Österreich ein DBA<br />

abgeschlossen hat, welches auf dem OECD-Musterabkommen basiert,<br />

verliert Österreich das Besteuerungsrecht, da gem. Art. 21 des OECD-MA,<br />

das Besteuerungsrecht vollständig dem Ansässigkeitsstaat des Begünstigten<br />

zugewiesen wird. Somit hat Österreich auch grds. keine Möglichkeit, die<br />

Zuwendung an der Quelle mit Kapitalertragssteuer zu belasten. Ein im<br />

Ausland lebender Begünstigter, hat vor diesem Hintergrund in der Regel ein<br />

Recht auf vollständige Entlastung von der Kapitalertragssteuer, gem. DBA.<br />

Eine Zuwendung einer österreichischen Privatstiftung an einen<br />

Begünstigten in Italien, würde somit eine Steuerpflicht des Begünstigten in<br />

Italien auslösen. Die imposta sul reddito delle persone fisiche (IRPEF) in<br />

Italien gilt für alle ansässigen und nicht ansässigen natürlichen Personen.<br />

77


9.7 Überblick über die aktuellen Einkommensteuersätze in Italien:<br />

Zu versteuerndes Einkommen<br />

Steuersatz<br />

bis 15.000 Euro 23%<br />

15.001 bis 28.000 Euro 27%<br />

28.001 bis 55.000 Euro 38%<br />

55.001 bis 75.000 Euro 41%<br />

über 75.000 Euro 43%<br />

Je nach Höhe der Zuwendung der österreichischen Privatstiftung an den in<br />

Italien ansässigen Begünstigten, würde diese eine Steuerbelastung von bis<br />

zu 43% auslösen.<br />

Darüber hinaus kommen kommunale und regionale Zuschlagssätze zur<br />

Anwendung.<br />

78


9.7.1 Steuerbelastung einer Prämienschenkung nach Italien<br />

Die für die italienische Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer<br />

festgelegten Steuersätze und Freibeträge sind in Artikel 2 Absatz 48 des<br />

Gesetzesdekrets Nr. 262 von 2006 geregelt. Derzeit gelten folgende<br />

Steuersätze und Freibeträge in Italien:<br />

4%, bei erbrechtlichen Übergängen bzw. im Schenkungsweg zugunsten des<br />

Ehepartners oder der Verwandten in gerader Linie (Eltern und<br />

Abkömmlinge) auf den Gesamtnettowert, der den Wert von 1 Million Euro<br />

pro Begünstigten (Freibetrag) übersteigt;<br />

6% bei erbrechtlichen Übergängen bzw. im Schenkungsweg zugunsten von<br />

Geschwistern, die auf den Gesamtnettowert anzuwenden sind, der 100.000<br />

Euro pro Begünstigten (Freibetrag) übersteigt;<br />

6%, bei erbrechtlichen Übergängen bzw. im Schenkungsweg zugunsten anderer<br />

Verwandter bis zum vierten Grad, ohne Freibetrag;<br />

8%, bei Übertragungen zugunsten aller anderen Personen auf den gesamten<br />

Nettowert ohne Freibetrag.<br />

Zusätzlich zu den Freibeträgen von 100.000 Euro und 1 Million Euro bestehen<br />

weitere Freibeträge in Höhe von 1,5 Millionen Euro bei erbrechtlichen Übergängen<br />

bzw. im Schenkungsweg zugunsten von Menschen mit Behinderungen, die nach<br />

dem Gesetz Nr. 104 von 1992 als schwerwiegend anerkannt sind. 16<br />

Bei Zuwendung einer österreichischen Privatstiftung an einen in Italien lebenden<br />

Begünstigten, würde Österreich gemäß Doppelbesteuerungsabkommen, das<br />

Besteuerungsrecht verlieren und ausschließlich Italien hätte das<br />

Besteuerungsrecht gem. Art. 21 des DBA zwischen Österreich und Italien.<br />

16<br />

https://www.rechtsanwalt-pagliaro.eu/de/8-ttigkeiten/330-berechnung-erbschaftssteuer-italien,<br />

abgerufen am 08.09.2021.<br />

79


Aufgrund der hohen erb- und schenkungssteuerlichen Freibeträge in Italien, bietet<br />

sich als steueroptimierte Variante, eine Prämienschenkung an den in Italien<br />

lebenden Begünstigten an.<br />

Auch in diesem Fall, käme die nachfolgende Vertragskonstellation zum Tragen:<br />

9.8 Steuerrechtliche Vorteile einer Prämienschenkung in Italien<br />

Die „fondsgebundene“ Lebensversicherung kann ein Instrument zur<br />

Erhöhung der Nachsteuerrendite darstellen.<br />

Erster Vorteil: aufgeschobene Besteuerung<br />

In Lebensversicherungsverträgen erzielte Einkünfte sind nur dann<br />

steuerpflichtig, wenn die Police zurückgegeben/eingelöst wird ("in der<br />

Kapitalauszahlung aus Lebensversicherungsverträgen enthaltene<br />

Einkünfte"). Folglich sind die aus dem der Police zugrunde liegenden<br />

Portfolio erzielten Erträge nicht zum Zeitpunkt der Vereinnahmung<br />

steuerpflichtig, sondern erst dann, wenn die Police<br />

zurückgegeben/eingelöst wird.<br />

Es erfolgt somit eine aufgeschobene Besteuerung.<br />

Es dürfte auf der Hand liegen, dass der Steueraufschub auch eine höhere<br />

"Nachsteuerrendite" mit sich bringen kann.<br />

80


Weiterer Vorteil: Verrechnung von Verlusten bei Investmentfonds und<br />

andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) nach italienischem<br />

und ausländischem Recht<br />

Artikel 3 Absatz 12 des Dekrets sieht vor, dass auf Kapitalerträge ein<br />

Einkommenssteuersatz von 26 % zur Anwendung kommt.<br />

Im italienischen Steuerrecht besteht die Kuriosität, dass Verluste aus der<br />

Veranlagung von Investmentfonds, nicht mit Gewinnen aus derselben<br />

Einkunftsart verrechnet werden können. Sie gehören nicht zu den<br />

Kapitaleinkünften gemäß Artikel 44 Absatz 1 <strong>Buch</strong>stabe g) TUIR, sondern zu<br />

den sonstigen Einkünften gemäß Artikel 67 Absatz 1 <strong>Buch</strong>stabe c-ter TUIR<br />

gehören (siehe Rundschreiben Nr. 33/E vom 15/07/2011 der<br />

Steuerverwaltung).<br />

Im negativen Fall kann es daher vorkommen, dass selbst bei einem<br />

negativen Wert eines aus Fonds bestehenden Portfolios (weil die Verluste<br />

größer sind als die Gewinne) eine Steuerabgabe anfällt, da die Gewinne<br />

steuerlich nicht mit den Verlusten verrechnet werden können.<br />

Diese Regelung macht Portfolios, die ausschließlich oder überwiegend aus<br />

Fonds bestehen, steuerlich ineffizient.<br />

Die fondsgebundene Lebensversicherung beseitigt diesen Nachteil.<br />

81


Die Erträge aus der Police sind nämlich an den Wert der Police zum<br />

Zeitpunkt des Rückkaufs/der Rückzahlung gebunden und werden<br />

steuerrechtlich erst dann vom Steuerzahler vereinnahmt.<br />

Diese absurde Steuerpolitik führt dazu, dass Kapitalgewinne und -verluste<br />

aus OGAW steuerpflichtig werden können und der Steuerpflichtige trotz<br />

erzielter Verluste, Einkommenssteuern bezahlen muss.<br />

Die aufgezeigten Regelungen im italienischen Steuerrecht (insbesondere<br />

Verlustverrechnung) zeigen auf, dass es insbesondere bei<br />

grenzüberschreitenden Zuwendungen aus einer österreichischen<br />

Privatstiftung, an einen Begünstigten in Italien, gestalterische<br />

Überlegungen geben kann. Aufgrund der Regelungen im DBA zwischen<br />

Italien und Österreich, fallen Zuwendungen aus einer österreichischen<br />

Privatstiftung nicht unter den Artikel 10 (Dividendenartikel), sondern unter<br />

den Artikel 21 (sonstige Einkünfte). Wie vorgängig ausgeführt, gehören<br />

Verluste nicht zu den Kapitaleinkünften gemäß Artikel 44 Absatz 1<br />

<strong>Buch</strong>stabe g) TUIR, sondern zu den sonstigen Einkünften gemäß Artikel 67<br />

Absatz 1 <strong>Buch</strong>stabe c-ter TUIR. Sofern Verluste aus einem Investmentfonds<br />

nicht ausgeglichen werden können, wäre es überlegenswert, gezielt eine<br />

Zuwendung an den in Italien ansässigen Begünstigten vorzunehmen und<br />

somit doch noch in den Genuss einer Verlustverrechnung zu kommen.<br />

82


10.0 Beteiligte an einem Versicherungsvertrag<br />

Den Beteiligten an einem Versicherungsvertrag, kommt beim Einsatz einer<br />

Versicherungslösung eine besondere Bedeutung zu. Die Möglichkeit einer<br />

individuellen Gestaltung von Bezugsrechten und oder der Einsatz von<br />

mehreren Versicherungsnehmern im Rahmen einer Vertragsgestaltung,<br />

können nicht nur zum Schutz von aufgebauten Vermögen beitragen. Durch<br />

eine individuelle Bezugsrechtsgestaltung lassen sich Erbstreitigkeiten<br />

vermeiden und das Vermögen vor Zersplitterung schützen. Umso wichtiger<br />

ist es zu verstehen, welche Rolle die Beteiligten an einem<br />

Versicherungsvertrag spielen und wie sie optimal im Sinne einer<br />

erbrechtlichen Gestaltung eingesetzt werden können.<br />

10.1 Parteien des Versicherungsvertrags<br />

Neben dem Versicherer gibt es drei unterschiedliche Personengruppen, die<br />

an einem Versicherungsvertragsverhältnis beteiligt sein können.<br />

83


10.2 Der Versicherungsnehmer<br />

Auch wenn der Begriff des Versicherungsnehmers im VersVG nicht definiert<br />

ist, scheint der Gesetzgeber die Definition als bekannt vorauszusetzen.<br />

Grundsätzlich gilt, dass der Versicherungsnehmer der Vertragspartner der<br />

Versicherung ist. 17 Der Versicherungsnehmer hat die vertraglich<br />

vereinbarten Versicherungsprämien an den Versicherer zu leisten. Dabei<br />

stehen dem Versicherungsnehmer umfassend Vermögens- und<br />

Gestaltungsrechte zu, die sowohl steuer- als auch zivilrechtlich<br />

weitreichende Auswirkungen haben können.<br />

Insbesondere handelt es sich dabei um:<br />

• Anspruch auf Leistung im Versicherungsfall gem.<br />

Versicherungsvertrag,<br />

• Vertraglich normierte Kündigungs- und Rücktrittsrechte,<br />

• Beantragung von Polizzendarlehen,<br />

• Prämienfreistellungen,<br />

• Begünstigtenbenennung, sowie Bezugsrechtsänderungen,<br />

• Abtretung, Verpfändung oder Vinkulierung der Ansprüche<br />

gegenüber der Versicherung,<br />

• Auswahl der Veranlagungsstrategie für die Versicherungsprämie<br />

17<br />

Vgl. Bellavite-Hövermann, Rechtliche Möglichkeiten der Übertagung von Lebensversicherungen und<br />

deren steuerlichen Folgen, 15ff.<br />

84


10.3 Versicherte Person<br />

Die versicherte Person ist im Gegensatz zum Versicherungsnehmer<br />

diejenige Person, die bei Ableben oder Erleben, den Versicherungsfall<br />

auslöst<br />

18<br />

[2]. Gem. § 159 VVG ist es möglich, nicht nur den<br />

Versicherungsnehmer als versicherte Person einzusetzen, sondern<br />

losgelöst eine dritte Person als versicherte Person im Ablebensfall zu<br />

benennen. Voraussetzung dafür, ist gem. § 159 Abs. 2 VVG aber die<br />

schriftliche Zustimmung der versicherten Person.<br />

10.4 Begünstigter<br />

10.4.1 Das Wesen des Bezugsrechts<br />

Sowohl der Versicherungsnehmer selbst auch eine dritte Person, können<br />

durch den Versicherungsnehmer als Begünstigte der Versicherungsleistung<br />

eingesetzt werden. Eine gesonderte Zustimmung des Versicherers, bedarf<br />

es dabei nicht. Bereits durch Kenntnis des Versicherers, erlangt die<br />

Bezugsberechtigung ihre Wirksamkeit [3]. In der Praxis sind<br />

unterschiedliche Ausgestaltungen der Bezugsberechtigung anzutreffen.<br />

Eine Möglichkeit besteht darin, dass die Bezugsberechtigung zu Lebzeiten<br />

dem Versicherungsnehmer eingeräumt wird, aber die Bezugsberechtigung<br />

im Ablebensfall an eine dritte Person übergeht.<br />

Eine in der Praxis auch oft anzutreffende Aufspaltung des Bezugsrechts ist<br />

jene, bei der sich eine Bezugsberechtigung lediglich auf die<br />

Versicherungssumme bezieht und eine andere auf die Überschussanteile.<br />

18<br />

Vgl. Knörzer, Lebensversicherung im Steuerrecht, S.30, Aufl. 1 (2012)<br />

85


Die Zuwendung des Bezugsrechts durch den Versicherungsnehmer<br />

begründet für den Begünstigten allerdings lediglich eine Anwartschaft [4].<br />

Der Begünstigte erwirbt in diesem Fall erst bei Eintritt des<br />

Versicherungsfalls, seine Rechte. Diese kann er dann wie bei einem echten<br />

Vertrag zu Gunsten Dritter iSd. § 881 ABGB, unmittelbar gegenüber dem<br />

Versicherer geltend machen [5].<br />

Grundsätzlich werden zwei Formen der Bezugsberechtigung unterschieden.<br />

Die widerrufliche Bezugsberechtigung und die unwiderrufliche<br />

Bezugsberechtigung. Insbesondere aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten,<br />

hat diese Unterscheidung weitreichende Auswirkungen.<br />

10.4.2 Kreis der Begünstigten<br />

Begünstigt werden können Einzelpersonen oder Personenmehrheiten. Die<br />

Begünstigten können bereits existent sein, müssen es aber nicht (so<br />

können z. B. die ”künftigen Enkel” des VN begünstigt werden). Auch wenn<br />

namentliche Bezeichnung nicht erforderlich ist, sollte die Bestimmung<br />

jedoch eindeutig sein. Überwiegend werden Dritte als Bezugsberechtigte<br />

für den Todesfall bestimmt, während der VN sich den Leistungsempfang im<br />

Erlebensfall meistens selbst vorbehält. Außer den allgemeinen<br />

Nichtigkeitsgründen (z. B. Sittenwidrigkeit) bestehen keine<br />

Beschränkungen bei der Bestimmung des Bezugsrechts.<br />

86


10.5 Widerrufliches und Unwiderrufliches Bezugsrecht<br />

10.5.1Das widerrufliche Bezugsrecht<br />

……stellt in der Praxis wohl den Regelfall dar. Der widerruflich Begünstigte<br />

erwirbt den Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit dem Eintritt<br />

des Versicherungsfalls. Bis dahin stellt das Bezugsrecht nur<br />

eine Anwartschaft, ”eine Hoffnung auf die später einmal fällig werdende<br />

Leistung” dar. Das Bezugsrecht wird grundsätzlich nicht vererbt, wenn der<br />

Begünstigte vor Eintritt des Versicherungsfalls stirbt, vielmehr steht es<br />

dann dem Versicherungsnehmer zu. Allerdings kann der<br />

Versicherungsnehmer bei Einräumung des Bezugsrechts, dessen<br />

Vererblichkeit anordnen.<br />

Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls kann der Versicherungsnehmer die<br />

Begünstigung jederzeit ändern. Durch Abtretung, Verpfändung oder<br />

Pfändung der Rechte aus dem LV-Vertrag erhält der Rechtserwerber auch<br />

das Recht zur Bestimmung oder Änderung des Bezugsrechts.<br />

10.5.2 Das unwiderrufliche Bezugsrecht<br />

……kann durch eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung sofort oder<br />

durch späteren Verzicht auf das Widerrufsrecht begründet werden. Mit der<br />

Errichtung einer unwiderruflichen Begünstigung erwirbt der Berechtigte ein<br />

sofort wirksames Recht, über das er verfügen, das er vererben [8] und das<br />

gegen ihn gepfändet werden kann. Der Versicherungsnehmer verliert<br />

grundsätzlich die Fähigkeit, auf das Bezugsrecht einzuwirken. Das Recht,<br />

über die Begünstigung zu verfügen, kann bei ihm aber auch nicht mehr<br />

gepfändet werden. Gilt das Bezugsrecht nur für den Todesfall, so ist es als<br />

auflösend bedingt zu betrachten. Trotz unwiderruflicher Begünstigung<br />

bleibt der Versicherungsnehmer aller sonstigen Rechte und Pflichten aus<br />

dem Versicherungsvertrag.<br />

87


Allerdings kann ein unwiderrufliches Bezugsrecht auch durch den<br />

Versicherungsnehmer eingeschränkt werden. Diese Möglichkeit ergibt sich,<br />

da die Normen des VVG dispositiv sind. Im Rahmen einer Kündigung des<br />

Versicherungsvertrages, könnte das Bezugsrecht rücknehmbar sein oder<br />

das unwiderrufliche Bezugsrecht wird als auflösend bedingt eingeräumt,<br />

sodass es bei Eintritt der Bedingung ebenfalls rücknehmbar ist.<br />

10.6 Die Bezugsberechtigung aus der Sicht des Steuerrechts<br />

Wurde kein Bezugsberechtigter im Versicherungsvertrag benannt und<br />

handelt es sich bei dem Versicherungsvertrag um eine<br />

Ablebensversicherung und ist der Versicherungsnehmer gleich versicherte<br />

Person, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass. Gem. § 533 des<br />

ABGB, wird die Versicherungssumme dann mit vererbt. In diesem<br />

Zusammenhang ergeben sich dann auch steuerrechtliche Fragestellungen.<br />

Wird die Versicherungsleistung nicht an den Versicherungsnehmer,<br />

sondern an eine begünstigte dritte Person ausgezahlt, stellt sich aus<br />

steuerrechtlicher Sicht die Frage, wem das wirtschaftliche Eigentum an den<br />

Forderungen gegenüber dem Versicherungsunternehmen während der<br />

Laufzeit des Vertrages zuzuordnen ist.<br />

88


11.0 Versicherungslösung als Holding<br />

11.1 Freie Wahl des Investments<br />

Die spezifischen aufsichtsrechtlichen Gesetze in Luxemburg und in<br />

Liechtenstein erlauben es im Rahmen einer Versicherungslösung,<br />

grundsätzlich jede Form von Investments zu tätigen. Auf Basis einer<br />

schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der Versicherungsgesellschaft<br />

und dem Investor wird vereinbart, wie hoch der Investmentbetrag ist und<br />

in welche Vermögensanlagen das Kapital investiert werden soll. Die<br />

Versicherungsgesellschaft hat dabei keinen Einfluss auf die Auswahl der<br />

Investments. Die Versicherungsgesellschaft stellt de facto einen<br />

„rechtlichen Mantel“ (analog einer eigenen Gesellschaft) zur Verfügung,<br />

unter dessen Namen der Investor seine ganz private Anlagestrategie diskret<br />

und steueroptimiert umsetzen kann.<br />

89


11.2 Transparente und intransparente Versicherungsverträge<br />

Lebensversicherungsverträge haben grundsätzlich den Vorteil einer<br />

ertragssteuerlichen Intransparenz. Diese führt idR. dazu, dass die im<br />

Deckungsstock der Versicherung erzielten Erträge, während der Laufzeit<br />

des Versicherungsvertrages nicht dem Versicherungsnehmer zugerechnet<br />

werden. Im Rahmen einer international diversifizierten Veranlagung der<br />

eingezahlten Versicherungsprämien durch den Versicherer, ist die etwaige<br />

Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen immer aus Sicht des<br />

Versicherungsunternehmens zu beurteilen und nicht aus Sicht des<br />

Versicherungsnehmers. Dies gilt auch bei Fondsgebundenen<br />

Lebensversicherungen gem. § 27 Abs. 5 Z 3 EStG, die steuerrechtlich<br />

anderen Lebensversicherungsarten gleichgestellt sind. Voraussetzung dafür<br />

ist allerdings, dass das wirtschaftliche Eigentum an den<br />

„Kapitalanlageprodukten“ dem Versicherungsunternehmen zugewiesen<br />

werden kann und nicht dem Versicherungsnehmer. Eine weitere Art der<br />

Lebensversicherung ist die depotgebundene Lebensversicherung, die<br />

steuerlich ebenfalls einer fondsgebundenen Lebensversicherung<br />

gleichgestellt ist. Diese liegt dann vor, wenn sich die Versicherungssumme<br />

grundsätzlich nach dem Wert eines vorher definierten Depots von<br />

Kapitalanlageprodukten richtet. Bis in das Jahr 2009 hinein, wurden<br />

insbesondere Versicherungsverträge aus dem Fürstentum Liechtenstein<br />

und Luxemburg am Markt angeboten. Diese Verträge waren so<br />

ausgestaltet, dass der Versicherungsnehmer sein Depot in einen<br />

sogenannten „Versicherungsmantel“ einbringen und auch selbst verwalten<br />

konnten. Der Versicherungsnehmer blieb während der Gesamtlaufzeit des<br />

Versicherungsvertrages wirtschaftlich Berechtigter des Depots. Der bei<br />

einem Lebensversicherungsprodukt klassische Risikoschutz, wurde dabei<br />

auf ein Minimum (idR. 1% der Versicherungssumme) reduziert. Der<br />

steuerrechtlichen Behandlung dieser auch als „Insurance Wrapper“<br />

bekannten Versicherungsverträge, in Analogie zu einer fondsgebundenen<br />

Lebensversicherung, ist das BMF mit Schreiben vom 23.10.2010<br />

entgegengetreten.<br />

90


Unter bestimmten Umständen erfolgt bei vermögensverwaltenden<br />

Versicherungsverträgen, ein ertragssteuerlicher Durchgriff (steuerliche<br />

Transparenz) auf die sich im Deckungsstock befindlichen Kapitalanlagen.<br />

Diese steuerliche Transparenz hat somit weitreichende steuerrechtliche<br />

Folgen für den Versicherungsnehmer. Neben der laufenden Besteuerung<br />

der Kapitalerträge auf Ebene des Versicherungsnehmers, stellt sich bei<br />

grenzüberschreitenden Kapitalveranlagungen zudem die Frage der<br />

Abkommensberechtigung, nach den jeweiligen<br />

Doppelbesteuerungsabkommen.<br />

91


11.3 In- und ausländische Versicherungsprodukte<br />

Das BMF-Schreiben v. 23.10.2010 geht zum einen von inländischen<br />

Versicherungsprodukten aus und von einer grundsätzlich wirtschaftlichen<br />

Betrachtungsweise bei ausländischen Versicherungsprodukten. Für das<br />

BMF ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob ausländische<br />

Versicherungsprodukte mit inländischen Versicherungsprodukten<br />

vergleichbar sind. Sollte diese Prüfung negativ ausfallen, muss im Rahmen<br />

einer Einzelfallbetrachtung geprüft werden, ob der Versicherungsnehmer<br />

einen weitreichenden Einfluss auf die Veranlagung der<br />

Versicherungsprämien hat und somit als wirtschaftlich Berechtigter<br />

qualifiziert und ihm somit die Einkünfte direkt zuzurechnen sind. Im<br />

Zusammenhang mit index- und fondsgebundenen Lebensversicherungen<br />

verlangt das BMF zwei zusätzliche Merkmale, damit diese Produkte mit<br />

einem inländischen Lebensversicherungsprodukt vergleichbar sind:<br />

‣ Es bedarf der Übernahme eines ausreichenden<br />

versicherungstechnischen Risikos durch das<br />

Versicherungsunternehmen. Dieses ist anzunehmen, sofern im<br />

Ablebensfall ein Risikokapital von mindestens 5% der<br />

Deckungsrückstellung vorhanden ist.<br />

‣ Des Weiteren muss es sich lt. BMF um einen Tarif gem. § 18 Abs. 1<br />

VAG handeln, der einem größeren Personenkreis zugänglich ist und<br />

konzipiert wurde. Der Tarif muss zudem der Finanzmarktaufischt<br />

vorgelegt werden.<br />

92


Das BMF geht insbesondere dann nicht von einer Vergleichbarkeit<br />

ausländischer Versicherungsprodukte mit inländischen<br />

Versicherungsprodukten aus, wenn im Wesentlichen kein<br />

Versicherungsrisiko übernommen wird. Zudem soll nach Ansicht des BMF<br />

auch die Möglichkeit der Depotübertragung als Einmalerlag, bereits ein<br />

Indiz für die fehlende Vergleichbarkeit sein.<br />

11.4 Nicht vergleichbare ausländische Versicherungsprodukte<br />

Sofern auf der ersten Prüfungsstufe, Indizien für eine mangelnde<br />

Vergleichbarkeit eines ausländischen Versicherungsproduktes mit einem<br />

inländischen Versicherungsprodukt vorliegen, soll laut BMF im Rahmen<br />

einer Einzelfallprüfung amtsseitig das wirtschaftliche Eigentum an dem<br />

Versicherungsvertrag geprüft werden. Dabei ist zu untersuchen, ob der<br />

Versicherungsnehmer weitreichende Einflussrecht- und Möglichkeiten auf<br />

die Disposition der im Deckungsstock befindlichen Kaitalanlageprodukte /<br />

Wertpapiere hat, welche unter Umständen zu einer Zurechnung der<br />

Erträge aus dem Deckungsstock auf Ebene des Versicherungsnehmers<br />

führen könnte. Dies soll laut BMF-Schreiben v. 23.10.2010 zumindest dann<br />

gelten, wenn der Versicherungsnehmer ohne Einschränkungen auf die<br />

einzelnen Dispositionen der Wertpapiere im Deckungsstock Einfluss<br />

nehmen kann und wie über ein eigenes Wertpapierdepot verfügt.<br />

Zu den „schädlichen“ Einflussrechten laut BMF, gehören u.a.:<br />

• Auswahl der Depotbank<br />

• Freie Wahl des Vermögensverwalters<br />

• Kapitalauszahlung in Form eines Depotübertrags ist möglich<br />

93


Allerdings sollen laut BMF die o.g. Kriterien nicht als kumulative<br />

Anforderungen anzusehen sein. Vielmehr soll es für den<br />

ertragssteuerlichen Durchgriff durch den Versicherungsvertrag, auf das<br />

Gesamtbild der Verhältnisse ankommen. Die mangelnde Vergleichbarkeit<br />

des ausländischen Versicherungsvertrages, führt somit nicht automatisch<br />

zu einem ertragssteuerlichen Durchgriff auf den Versicherungsnehmer. Es<br />

führt in einem nächsten Schritt lediglich dazu, dass eine Einzelfallprüfung<br />

stattfindet.<br />

11.5 Einzel- oder Sammelverwahrung des Deckungsstocks<br />

Die insbesondere bei Versicherungsgesellschaften aus Liechtenstein<br />

anzutreffenden Einzeldeckungsstöcke für jeden Versicherungsnehmer,<br />

sollen nach Auffassung des BMF, ein mögliches Indiz für eine fehlende<br />

Vergleichbarkeit darstellen. Diese Auffassung des BMF, ist vollumfänglich<br />

abzulehnen und entbehrt jeglicher Logik. Dass die Art der Verwahrung der<br />

im Depot befindlichen Wertpapiere bei ausländischen<br />

Versicherungsprodukten, ein taugliches Kriterium für die Zurechnung der<br />

Erträge aus dem Deckungsstock beim Versicherungsnehmer darstellen soll,<br />

erschließt sich an dieser Stelle nicht. Bereits aus praktischen Gründen aus<br />

dem Bereich des Steuerrechts, ist diese Ansicht abzulehnen und nicht<br />

zielführend. Zu denken sei insbesondere an die Verwahrung von<br />

Wertpapieren und das aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu<br />

erfolgende Verbrauchsfolgeprinzip.<br />

In diesem Zusammenhang ist die Einzelverwahrung von Wertpapieren für<br />

steuerrechtliche Bestimmung von Behaltefristen nach § 30 EStG sehr<br />

wichtig.<br />

94


Die Verwahrungsart für österreichische Versicherungsunternehmen, wird<br />

in § 78 Abs. 3 und § 79 Abs. 3 VAG geregelt und in der Kapitalanlage-VO<br />

konkretisiert. Ohne eine entsprechende gesetzliche Vorgabe steht die Art<br />

der Verwahrung grundsätzlich ausschließlich in der Disposition des<br />

Versicherers. Im Vergleich zur österreichischen Regelung, kann in<br />

Liechtenstein nach Art 46 der Versicherungsaufsichtsverordnung, die<br />

zuständige Behörde (hier Finanzmarktaufsicht Liechtenstein) die Art der<br />

Verwahrung in Einzelfall bestimmen.<br />

In der Praxis hängt die Verwahrung der einzelnen Titel stark von den<br />

technischen Möglichkeiten des einzelnen Versicherers ab. In welchem<br />

Zusammenhang die Verwahrungsart mit dem Umfang der<br />

Verfügungsmacht stehen soll und warum dies ein Kriterium für eine<br />

Einzelfallprüfung sein soll, erschließt sich an dieser Stelle nicht.<br />

Insbesondere im Zusammenhang mit einer fondsgebundenen<br />

Lebensversicherung, kann die Art der Verwahrung der Fondanteile, keine<br />

Rückschlüsse auf den tatsächlichen Einfluss des Versicherungsnehmers auf<br />

die Disposition der einzelnen Titel im jeweiligen Investmentfond zulassen.<br />

95


11.6 Ertragssteuerliche Folgen bei fehlender Abschirmwirkung der<br />

Versicherung<br />

Sofern dem Versicherungsnehmer auch nach einer Übertragung von<br />

Wirtschaftsgütern, diese als wirtschaftliches Eigentum weiterhin<br />

zugerechnet werden, werden ihm auch die daraus erzielten Erträge<br />

steuerlich zugerechnet. Die zivilrechtliche Übertragung von<br />

Wirtschaftsgütern (Wertpapiere, Gesellschaftsanteil etc.) erfolgt in diesem<br />

Fall ertragsteuerlich neutral. Etwaige „stille Reserven oder noch nicht<br />

realisierte Wertsteigerungen iSd § 27 Abs. 3 EStG, sind unbeachtlich.<br />

Daraus folgt aus steuerlicher Sicht, dass die erzielten Erträge aus dem<br />

Deckungsstock, weiterhin vom Versicherungsnehmer zu versteuern sind.<br />

Der Zeitpunkt der Versteuerung, richtet sich allerdings dabei nicht nach<br />

dem Zufluss der Erträge (in diesem Fall die Auszahlung der<br />

Versicherungsleistung), sondern nach dem Zeitpunkt der Erzielung durch<br />

die Versicherung. Unterliegt der Versicherungsnehmer in Österreich der<br />

unbeschränkten Steuerpflicht und werden die Wertpapiere in einem Depot<br />

einer in Österreich domizilierten Bank verwahrt, unterliegen die daraus<br />

erzielten Erträge unter den Voraussetzungen der §§ 93 ff EStG der<br />

Kapitalertragssteuer. Werden die Wertpapiere dagegen in einer<br />

ausländischen Depotstelle verwahrt, wird in der Regel kein<br />

Kapitalertragssteuerabzug durch die depotführende Bank vorgenommen.<br />

Daraus folgt allerdings, eine Deklarationspflicht über die erzielten<br />

Kapitalerträge für den Versicherungsnehmer. Dieser Pflicht<br />

nachzukommen, bedingt für den Versicherungsnehmer aber auch, dass er<br />

von dem Versicherer ordentliche Kapitalertragsaufstellungen erhält, um die<br />

erzielten Kapitalerträge ordnungsgemäß deklarieren zu können.<br />

96


Aufgrund der ertragssteuerlichen Transparenz des Versicherungsvertrages,<br />

kommt es auch bei einer Übertragung des Versicherungsvertrages an einen<br />

Dritten, zu einer Veräußerung der sich im Deckungsstock befindlichen<br />

Wertpapiere oder anderer Wirtschaftsgüter. Sofern sich im Deckungsstock<br />

der Versicherung, Kapitalanlagen gem. § 27 Abs. 6 Z 1 lit b EStG befinden,<br />

unterliegt eine Veräußerung des Versicherungsvertrages unabhängig von<br />

seiner steuerrechtlichen Qualifikation, der Einkommenssteuerpflicht.<br />

Bei Nicht-Kapitalanlagen, tritt indes eine Steuerpflicht nach Maßgabe der<br />

Spekulationsfrist iSd. § 30 EStG ein. Auch ein Wegzug des<br />

Versicherungsnehmers ins Ausland, kann steuerrechtliche Folgen in der<br />

Form der Wegzugsbesteuerung gem. § 27 Abs 6 Z 1 lit b EStG, nach sich<br />

ziehen. Sofern in diesem Zusammenhang das österreichische<br />

Besteuerungsrecht, an denen sich im Deckungsstock befindlichen<br />

Kapitalanlagen oder anderen Wirtschaftsgütern eingeschränkt wird, kommt<br />

es aus steuerlicher Sicht zu einer Veräußerung.<br />

Das bisherige Nichtfestsetzungskonzept im Bereich der<br />

Wegzugsbesteuerung, erfuhr allerdings eine Neuerung durch das AbgÄG<br />

2015. Seit 1.1.2016 erfährt das bisherige Nichtfestsetzungskonzept eine<br />

Einschränkung auf den tatsächlichen Wegzug einer natürlichen Person<br />

sowie auf eine unentgeltliche Übertragung an eine andere natürliche<br />

Person (bei Erbschaft, Vermächtnis, oder Schenkung). Somit fallen<br />

zukünftig Unentgeltliche Übertragungen an ausländische Stiftungen oder<br />

Trusts nicht mehr unter das Nichtfestsetzungskonzept. Für alle anderen<br />

Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts im<br />

Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und<br />

Vollstreckungshilfe führen, kommt das bereits im betrieblichen Bereich<br />

gemäß § 6 Z 6 EStG vorgesehene Ratenzahlungskonzept zur Anwendung.<br />

Der Steuerpflichtige hat somit auf Antrag die Möglichkeit, die festgesetzte<br />

Abgabenschuld in – über einen Zeitraum von sieben Jahren – gleichmäßig<br />

verteilten Raten zu leisten.<br />

97


12.0 Er- und Ablebensversicherungen zur Tilgung von Betriebskrediten<br />

Er- und Ablebensversicherung können Betriebsvermögen darstellen, wenn<br />

der Abschluss dieser Versicherung ausschließlich zwecks Ansparens für die<br />

Tilgung eines Betriebskredites aufgenommen wird.<br />

Lebensversicherung stellen in der Regel Privatvermögen dar. Eine<br />

Zuordnung zum Betriebsvermögen kommt nur ausnahmsweise in Betracht.<br />

Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der endfälligen Tilgung<br />

eines Betriebskredites und der Lebensversicherung nachvollziehbar sein.<br />

In einem vom BFG zu entscheidendem Fall, wurde als Begünstigte die<br />

finanzierende Bank oder der Versicherungsnehmer eingesetzt:<br />

Die vom VN abgeschlossenen Lebensversicherungen dienten dem<br />

geplanten Vermögensaufbau aufgrund der direkt nachvollziehbaren<br />

Zuordnung zu endfälligen Investitionskrediten und werden daher als<br />

notwendiges Betriebsvermögen qualifiziert. Die Versicherung ist von<br />

vorneherein für betriebliche Zwecke abzuschließen.<br />

Aus Sicht des Bundesfinanzgericht (BFG) ist es unerheblich, dass einzelne<br />

Lebensversicherungen eine kürzere Laufzeit als die endfälligen Darlehen<br />

hatten.<br />

98


12.1 Steuerliche Auswirkung, sofern eine Rentenversicherung<br />

Betriebsvermögen ist<br />

Zählt eine Rentenversicherung zum Betriebsvermögen, sind die<br />

Versicherungsbeiträge steuerlich abzugsfähig. Im Gegenzug ist der<br />

Rentenanspruch gegen die Versicherung mit dem Rentenbarwert zu<br />

kapitalisieren und zu aktivieren.<br />

Der Rentenanspruch muss jährlich neu bewertet werden. Wird der<br />

Rentenanspruch in der Auszahlungsphase geringer, ist die Forderung<br />

entsprechend erfolgswirksam aufzulösen.<br />

Im Gegenzug zählen die entsprechenden Rentenzahlungen zu den<br />

Betriebseinnahmen. Dadurch werden praktisch nur die in den Renten<br />

enthaltenden Zinsen besteuert.<br />

12.2 Steuerliche Auswirkung, sofern eine Lebensversicherung<br />

Betriebsvermögen ist<br />

Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung folgt die<br />

Versicherungsleistung der Wertentwicklung von einem oder mehreren<br />

Investmentfonds. Der Rückkaufswert entspricht dem aktuellen Fondswert<br />

zum Zeitpunkt des Rückkaufs. Eine Aktivierung des Deckungskapitals<br />

würde, unzulässiger Weise, zu einer Vereinnahmung von noch nicht<br />

realisierten Erträgen/Verlusten führen, was dem strengen<br />

Niederstwertprinzip widersprechen würde. Folglich findet bei FLV keine<br />

Aktivierung eines Versicherungsanspruchs statt. Die Versicherungsprämie<br />

ist eine Betriebsausgabe. Bei Eintritt des Versicherungsfalls besteht<br />

Steuerpflicht für die gesamte Ablaufleistung.<br />

STEUERAUFSCHUB BIS ZUM VERSICHERUNGSFALL!<br />

99


13.0 Quellensteueroptimierte Fondsdomizilwahl<br />

13.1 US-Quellensteuer sparen mit den richtigen ETFs<br />

Aber was sind denn überhaupt Quellensteuern?<br />

Quellensteuern sind Steuern auf Dividenden und Zinszahlungen, die direkt<br />

an der Quelle einbehalten werden. Dies erfolgt durch den Staat, aus dem<br />

die Zahlung an den Fonds kommt. Dabei hängt die Höhe des<br />

Quellensteuersatzes unter anderem davon ab, ob der Fonds als Inhaber der<br />

Wertpapiere von einem Doppelbesteuerungsabkommen profitiert oder<br />

nicht. Die Höhe der länderspezifischen (reduzierten) Quellensteuersätze<br />

differiert in Irland oder z.B. in Luxemburg. Unterschiedliche<br />

Quellensteuersätze wirken sich somit auf die Nettoerträge des Fonds aus.<br />

Auf Beteiligungserträge (Dividenden) von US-Aktien behält der<br />

amerikanische Fiskus z.B. eine Quellensteuer in Höhe von 30% ein.<br />

Damit keine doppelte Steuerbelastung eintritt, haben alle größeren<br />

europäischen Staaten mit den USA ein Doppelbesteuerungsankommen<br />

abgeschlossen, u.a. auch die Republik Österreich.<br />

Im Rahmen eines solchen Doppelbesteuerungsabkommen, wird<br />

vereinfacht ausgedrückt geregelt, welcher Staat ein Besteuerungsrecht für<br />

gewisse Erträge zusteht und welcher Quellensteuersatz zur Anwendung<br />

kommt. Zudem soll mit einem Doppelbesteuerungsabkommen, eine<br />

doppelte Besteuerung von Erträgen grundsätzlich vermieden werden.<br />

Umso wichtiger ist es, sich bei der Auswahl seines Investmentfonds / ETF<br />

auch Gedanken über das Fondsdomizil zu machen. Also den Ort an dem der<br />

Fonds/ETF aufgelegt wurde. Je nach Fondsdomizil, kann sich die<br />

Quellensteuer zu einem renditeminimierenden Kostenfaktor entwickeln.<br />

100


Wie sich diese Quellensteuerreduzierung auf die Rendite eines Fonds/ ETFs<br />

auswirkt, soll das nachfolgende Beispiel zeigen:<br />

Angenommen sei eine Dividendenrendite eines US-ETF von 3 % p.a. Die<br />

Zahlstelle der ausschüttenden US-Gesellschaft ist gesetzlich dazu<br />

verpflichtet, 30% Quellensteuer direkt an die US-Steuerbehörde<br />

abzuführen. Somit erhält der ETF lediglich 70% seiner eigentlichen<br />

Dividende ausbezahlt. Das sind immerhin stolze 0,9% p.a. an<br />

Steuerbelastung.<br />

Sofern der Staat in dem der Investmentfonds / ETF aufgelegt wurde, ein<br />

Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA abgeschlossen hat und<br />

Investmentfonds / ETF auch abkommensberechtigt sind, kann die<br />

Quellensteuer entsprechend reduziert und rückgefordert werden. Wenn<br />

z.B. physische ETFs in Irland aufgelegt wurden, reduziert sich die<br />

Quellensteuer auf Beteiligungserträge/ Dividenden auf Basis des<br />

bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Irland und USA,<br />

von 30% auf 15%.<br />

Es dürfte somit nicht sonderlich überraschen, dass in Irland aufgelegte ETFs<br />

(bei gleicher Kostenquote), eine bessere Wertentwicklung aufweisen, als<br />

ETF´s die in z.B. Luxemburg aufgelegt wurden.<br />

101


13.2 ETFs kommen an Aktien aus den USA nicht vorbei<br />

Bekanntermaßen sind die USA der größte Kapitalmarkt der Welt.<br />

Folgerichtig machen US-Aktien in den meisten globalen Aktien-Indizes den<br />

Löwenanteil aus. Der MSCI-World, besteht zum Beispiel aus über 60 % US-<br />

Aktien und das obwohl weltweit 23 Märkte abgebildet werden. Wenn man<br />

in ein weltweit gestreutes Investmentportfolio investieren möchte, kommt<br />

man an US-Aktien nicht vorbei. Umso wichtiger ist es, den Kostenfaktor<br />

„Quellensteuern“ zu beachten und wenn möglich, zu reduzieren.<br />

13.3 Was sollte bei der ETF-Auswahl in Bezug auf die Quellensteuer<br />

beachtet werden<br />

Von der Quellensteuerbenachteiligung sind alle ETFs betroffen, die:<br />

• vor allem US-Werte im Portfolio halten<br />

• in Luxemburg, Deutschland oder Frankreich aufgelegt wurden<br />

• den Index physisch abbilden<br />

In der Just-ETF-Datenbank finden sich derzeit 22 ETF´s mit rund 13,7 Mrd.<br />

Euro verwalteten Vermögen und US-Werten, die diesen Kriterien<br />

entsprechen.<br />

Viele Anbieter haben physische ETFs bereits nach Irland verlagert, wie etwa<br />

iShares im Jahr 2016, aber auch die UBS hat eine eigene irische ETF-Palette,<br />

obwohl die meisten ETFs von UBS in Luxemburg aufgelegt wurden.<br />

Von Beginn an in Irland aufgelegt wurden die ETFs der Anbieter Vanguard,<br />

Invesco und Franklin Tempelton.<br />

102


14.0 Literaturverzeichnis<br />

[1] Vgl. Bellavite-Hövermann, Rechtliche Möglichkeiten der Übertagung von<br />

Lebensversicherungen und deren steuerlichen Folgen, 15ff.<br />

[2] Vgl. Knörzer, Lebensversicherung im Steuerrecht, S.30, Aufl. 1 (2012)<br />

[3] Vgl. Römer/Langheid, VVG, § 166 Rz. 6, 1023<br />

[4] Vgl. Grubmann, VVG, § 167 E 40,408<br />

[5] Vgl. Heiss/Lorenz, VVG, 398 Rz 11; Schauer, Versicherungsvertragsrecht,<br />

472<br />

[6] Vgl. Grubmann, VVG, § 166 E 15, 405; Römer/Langheid, VVG, § 166 Rz<br />

28, 1031<br />

[7] Schauer, Versicherungsvertragsrecht, 471.<br />

[8] Für die Vererblichkeit OGH 18.3.1976, 7 Ob 21/76, SZ 49/41, NZ 1978,9;<br />

Ehrenzweig, Versicherungs-Vertragsrecht, 411<br />

[9] Frick in Schurr, Handbuch des Vermögensschutzes, S.369, RZ 62, 2015<br />

[10] Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die<br />

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und<br />

Handelssachen. Abgeschlossen wurde das Abkommen am 30.10.2007 in<br />

Lugano. Hierbei handelt es sich aber um eine revidierte Fassung, des bereits<br />

am 16.9.1988 abgeschlossenen Abkommens.<br />

[11] Frick, Anerkennung 92.<br />

[12] Vgl. Parapatits, Der Vertrag zugunsten Dritter (2011), Seite 241<br />

[13] Arnold in Arnold/Ludwig (Hrsg), Stiftungshandbuch<br />

[14] Wiedermann /Wilpinger (Hrsg), Die Vermögensnachfolge im<br />

Steuerrecht (2017<br />

103


15.0 Impressum<br />

© 2021 Boris Reichenauer<br />

der Inter Tax GmbH.<br />

ist eine eingetragene Wort Bild Marke<br />

Das Werk, einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede<br />

Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages und des Autors unzulässig.<br />

Dies gilt insbesondere für die elektronische oder sonstige Vervielfältigung,<br />

Übersetzung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung.<br />

Alle Rechte vorbehalten.<br />

104


105


Unter Hinweis auf §5 Abs. 3 MarkenG (Deutschland) sowie §80 UrhG, §9<br />

UWG (Österreich) nehme ich Titelschutz in Anspruch für<br />

»Stiftung-light - Vermögensschutz, Nachlassplanung, Steueroptimierung«<br />

in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen für alle Medien,<br />

insbesondere für Fernsehen, Film, Hörfunk, Druckerzeugnisse, Bild-, Daten- und<br />

Tonträger, sowie elektronische und digitale Medien einschließlich Multimedia-<br />

Anwendungen (On- und Offline-Dienste)<br />

Boris Reichenauer<br />

Inter Tax GmbH<br />

106

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!