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Immo Magazin 2021 - Sommer

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Kosten sparen beim Hauskauf?<br />

Das „verdeckte Bauherrenmodell“<br />

soll<br />

Käufern Ausgaben<br />

ersparen. Aber die<br />

Trennung von Grundstückskaufvertrag<br />

und<br />

Bauvertrag birgt<br />

Risiken.<br />

In Zeiten hoher <strong>Immo</strong>bilienpreise durch eine<br />

Aufspaltung von Grundstückskauf und Bauvertrag<br />

Grunderwerbsteuer und Notarkosten<br />

sparen? Klingt verlockend. Aber Vorsicht!<br />

Was bedeutet „verdecktes Bauherrenmodell“<br />

überhaupt? Beim Kauf einer Neubau-<strong>Immo</strong>bilie<br />

vom Bauträger erwirbt der Käufer üblicherweise<br />

das Haus und das Grundstück, auf dem<br />

das Haus errichtet wird, in einem Bauträgervertrag.<br />

Bei dem sogenannten verdeckten<br />

Bauherrenmodell wird dagegen der Erwerb in<br />

zwei Verträge aufgespalten: den Kaufvertrag<br />

über das Grundstück und einen Werkvertrag/<br />

Bauvertrag mit dem Bauunternehmer über<br />

die Errichtung des Hauses auf dem Grundstück.<br />

Der Grundstückskaufvertrag wird notariell<br />

beurkundet, während der Werkvertrag<br />

mitunter nur privatschriftlich von Käufer und<br />

Bauunternehmer unterzeichnet wird. Dabei<br />

gibt es auch Fälle, in denen Verkäufer und<br />

Bauunternehmer verschiedene Personen<br />

sind, die teilweise aber eng miteinander verbunden<br />

sind.<br />

„Verbraucher sollten bei solchen Gestaltungen<br />

vorsichtig sein, weil die Aufspaltung der<br />

Verträge mit erheblichen Risiken verbunden<br />

ist“, warnt Nadine Lüttchens, Geschäftsführerin<br />

der Notarkammer Koblenz. Während<br />

für Bauträgerverträge die Makler- und Bauträgerverordnung<br />

(MaBV) gilt, die den Käufer<br />

besonders schützt (zum Beispiel bei Insolvenz<br />

des Bauträgers), ist das bei aufgespaltenen<br />

Verträgen meist nicht der Fall. Im Regelfall<br />

will der Käufer das Grundstück nur dann erwerben,<br />

wenn das von ihm beauftragte Haus<br />

auf dem Grundstück auch errichtet werden<br />

kann. Dann müssen jedoch zwingend beide<br />

Verträge notariell beurkundet werden. Geschieht<br />

dies nicht, sind die Verträge wegen<br />

RECHT & FINANZIEREN<br />

der Verletzung der Beurkundungspflicht nichtig.<br />

Das kann für den Käufer im schlimmsten<br />

Fall zum Totalverlust der geleisteten Zahlungen<br />

führen.<br />

„Die Beurkundung beider Verträge ist daher<br />

zwingend, aber darüber hinaus stets sinnvoll,<br />

weil Notare nur dann den Käufer ausreichend<br />

informieren und Vorsorge für mögliche<br />

Störfälle, wie beispielsweise das Fehlen<br />

einer Baugenehmigung oder die Insolvenz<br />

des Bauunternehmers, treffen können“, gibt<br />

Lüttchens zu bedenken. Zusätzlich spart man<br />

mit dem verdeckten Bauherrenmodell auch<br />

nur scheinbar Steuern. Die Finanzämter betrachten<br />

diese Modelle als einheitliche Erwerbsvorgänge<br />

und erheben Grunderwerbsteuer<br />

auf die Gesamtsumme aus Kaufpreis<br />

und Werklohn. Auf die Bauleistung aus dem<br />

Werkvertrag muss der Käufer zudem die Umsatzsteuer<br />

in Höhe von derzeit 19 Prozent entrichten.<br />

Das ist bei einem Bauträgervertrag<br />

anders. Hier fällt nur die Grunderwerbsteuer<br />

auf den Gesamtkaufpreis an. Deshalb: Bei Unklarheiten<br />

sollten Käufer immer das Gespräch<br />

mit einem Notar oder einem sonstigen unabhängigen<br />

Experten suchen.<br />

(ots)<br />

Die neue Grundsteuer in Sachsen<br />

Diplom-<br />

Kaufmann<br />

Jörg Alter,<br />

Steuerberater<br />

Mit Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht<br />

die bisherige Regelung zur<br />

Bemessungsgrundlage der Grundsteuer als verfassungswidrig<br />

erklärt. Dabei hatte das Gericht<br />

dem Gesetzgeber aufgegeben, innerhalb von<br />

2 Jahren eine neue Regelung zu finden. Weiterhin<br />

darf die zum damaligen Zeitpunkt geltende<br />

gesetzliche Regelung bis zum 31. Dezember<br />

2024 angewandt werden. Zwischenzeitlich hat<br />

der Gesetzgeber eine Neuregelung beschlossen.<br />

Da die Grundsteuererhebung Sache der einzelnen<br />

Bundesländer ist, wurde diesen freigestellt,<br />

eigene Regelungen innerhalb eines bestimmten<br />

Gesetzeskorridors zu finden. So gibt es ein<br />

Bundesmodell, einen wertunabhängiges Modell<br />

oder auch ein Kostenmodell.<br />

Davon hat Sachsen mit Landtagsbeschluss vom<br />

29. September 2020 mit einem eigenen Modell<br />

Gebrauch gemacht.<br />

Dabei verbleibt es bei der dreistufigen Ermittlung,<br />

nämlich die Ermittlung des Grundstückswertes,<br />

dass Steuermessbetragsverfahren und<br />

Steuerfestsetzungsverfahren. Die ersten beiden<br />

Verfahren werden durch die Finanzbehörde<br />

durchgeführt und Steuerfestsetzungsverfahren<br />

durch die betreffenden Kommune.<br />

Das besondere in Sachsen ist, dass bei der Steuermesszahl<br />

künftig zwischen den Nutzungsarten<br />

differenziert wird. Gleichzeitig ist soll sichergestellt,<br />

dass die Einnahmen für die Kommunen<br />

insgesamt gleich bleiben und zwar ohne, dass<br />

die kommunalen Hebesätze für die Grundsteuer<br />

sich zu weit von den heutigen entfernen müssen.<br />

Die verschiedenen Nutzungsarten sind „Wohnen“,<br />

„Gewerbe“ und „unbebaut“. Auch werden<br />

zusätzlich regionale Besonderheiten berücksichtigt.<br />

Unabhängig davon wird die Ermittlung des<br />

Grundstückswertes (Wertermittlung des Grundstückes)<br />

anhand der Vorgaben des Gesetzgebers<br />

erfolgen.<br />

Für Wohngrundstücke wird das Ertragswertverfahren<br />

und für Gewerbegrundstücke das<br />

Sachwertverfahren angewandt. Bis auf wenige<br />

Daten hierzu müssen die Eigentümer sämtliche<br />

Grundlagen für die Ermittlung des neuen Wertes<br />

des Grundstückes liefern. Im Einzelnen sind<br />

das: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche,<br />

Alter und Kollegen<br />

j.alter@steuerberater-web.de<br />

www.steuerberater-web.de<br />

Telefon 0351 312910<br />

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Bodenrichtwert, Wohnfläche, <strong>Immo</strong>bilienart (bei<br />

Wohnimmobilien) und das Alter des Gebäudes.<br />

Es kann davon ausgegangen werden, dass ab<br />

Mitte 2022 sämtliche Grundstückseigentümer<br />

durch die Finanzbehörde aufgefordert werden,<br />

eine Steuererklärung für das jeweilige Grundstück<br />

abzugeben.<br />

Als Folge davon wird die Finanzbehörde den<br />

Grundstückswert und den Grundsteuermessbetrag<br />

mittels Bescheid festsetzen.<br />

Bei diesen Bescheiden handelt es sich um Grundlagenbescheide<br />

für die Ermittlung der Höhe der<br />

Grundsteuer. Sollten also diese Bescheide fehlerhaft<br />

sein, darf nicht der spätere Grundsteuerbescheid<br />

mittels Einspruch angefochten werden,<br />

sondern es müssen eben diese Bescheide angefochten<br />

werden.<br />

Somit kann, wie immer an dieser Stelle, nur<br />

empfohlen werden, die neuen Bescheide einem<br />

Steuerberater zur Prüfung vorzulegen.<br />

www.sz-immo.de | September <strong>2021</strong> 31

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