Immo Magazin 2021 - Sommer
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Kosten sparen beim Hauskauf?<br />
Das „verdeckte Bauherrenmodell“<br />
soll<br />
Käufern Ausgaben<br />
ersparen. Aber die<br />
Trennung von Grundstückskaufvertrag<br />
und<br />
Bauvertrag birgt<br />
Risiken.<br />
In Zeiten hoher <strong>Immo</strong>bilienpreise durch eine<br />
Aufspaltung von Grundstückskauf und Bauvertrag<br />
Grunderwerbsteuer und Notarkosten<br />
sparen? Klingt verlockend. Aber Vorsicht!<br />
Was bedeutet „verdecktes Bauherrenmodell“<br />
überhaupt? Beim Kauf einer Neubau-<strong>Immo</strong>bilie<br />
vom Bauträger erwirbt der Käufer üblicherweise<br />
das Haus und das Grundstück, auf dem<br />
das Haus errichtet wird, in einem Bauträgervertrag.<br />
Bei dem sogenannten verdeckten<br />
Bauherrenmodell wird dagegen der Erwerb in<br />
zwei Verträge aufgespalten: den Kaufvertrag<br />
über das Grundstück und einen Werkvertrag/<br />
Bauvertrag mit dem Bauunternehmer über<br />
die Errichtung des Hauses auf dem Grundstück.<br />
Der Grundstückskaufvertrag wird notariell<br />
beurkundet, während der Werkvertrag<br />
mitunter nur privatschriftlich von Käufer und<br />
Bauunternehmer unterzeichnet wird. Dabei<br />
gibt es auch Fälle, in denen Verkäufer und<br />
Bauunternehmer verschiedene Personen<br />
sind, die teilweise aber eng miteinander verbunden<br />
sind.<br />
„Verbraucher sollten bei solchen Gestaltungen<br />
vorsichtig sein, weil die Aufspaltung der<br />
Verträge mit erheblichen Risiken verbunden<br />
ist“, warnt Nadine Lüttchens, Geschäftsführerin<br />
der Notarkammer Koblenz. Während<br />
für Bauträgerverträge die Makler- und Bauträgerverordnung<br />
(MaBV) gilt, die den Käufer<br />
besonders schützt (zum Beispiel bei Insolvenz<br />
des Bauträgers), ist das bei aufgespaltenen<br />
Verträgen meist nicht der Fall. Im Regelfall<br />
will der Käufer das Grundstück nur dann erwerben,<br />
wenn das von ihm beauftragte Haus<br />
auf dem Grundstück auch errichtet werden<br />
kann. Dann müssen jedoch zwingend beide<br />
Verträge notariell beurkundet werden. Geschieht<br />
dies nicht, sind die Verträge wegen<br />
RECHT & FINANZIEREN<br />
der Verletzung der Beurkundungspflicht nichtig.<br />
Das kann für den Käufer im schlimmsten<br />
Fall zum Totalverlust der geleisteten Zahlungen<br />
führen.<br />
„Die Beurkundung beider Verträge ist daher<br />
zwingend, aber darüber hinaus stets sinnvoll,<br />
weil Notare nur dann den Käufer ausreichend<br />
informieren und Vorsorge für mögliche<br />
Störfälle, wie beispielsweise das Fehlen<br />
einer Baugenehmigung oder die Insolvenz<br />
des Bauunternehmers, treffen können“, gibt<br />
Lüttchens zu bedenken. Zusätzlich spart man<br />
mit dem verdeckten Bauherrenmodell auch<br />
nur scheinbar Steuern. Die Finanzämter betrachten<br />
diese Modelle als einheitliche Erwerbsvorgänge<br />
und erheben Grunderwerbsteuer<br />
auf die Gesamtsumme aus Kaufpreis<br />
und Werklohn. Auf die Bauleistung aus dem<br />
Werkvertrag muss der Käufer zudem die Umsatzsteuer<br />
in Höhe von derzeit 19 Prozent entrichten.<br />
Das ist bei einem Bauträgervertrag<br />
anders. Hier fällt nur die Grunderwerbsteuer<br />
auf den Gesamtkaufpreis an. Deshalb: Bei Unklarheiten<br />
sollten Käufer immer das Gespräch<br />
mit einem Notar oder einem sonstigen unabhängigen<br />
Experten suchen.<br />
(ots)<br />
Die neue Grundsteuer in Sachsen<br />
Diplom-<br />
Kaufmann<br />
Jörg Alter,<br />
Steuerberater<br />
Mit Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht<br />
die bisherige Regelung zur<br />
Bemessungsgrundlage der Grundsteuer als verfassungswidrig<br />
erklärt. Dabei hatte das Gericht<br />
dem Gesetzgeber aufgegeben, innerhalb von<br />
2 Jahren eine neue Regelung zu finden. Weiterhin<br />
darf die zum damaligen Zeitpunkt geltende<br />
gesetzliche Regelung bis zum 31. Dezember<br />
2024 angewandt werden. Zwischenzeitlich hat<br />
der Gesetzgeber eine Neuregelung beschlossen.<br />
Da die Grundsteuererhebung Sache der einzelnen<br />
Bundesländer ist, wurde diesen freigestellt,<br />
eigene Regelungen innerhalb eines bestimmten<br />
Gesetzeskorridors zu finden. So gibt es ein<br />
Bundesmodell, einen wertunabhängiges Modell<br />
oder auch ein Kostenmodell.<br />
Davon hat Sachsen mit Landtagsbeschluss vom<br />
29. September 2020 mit einem eigenen Modell<br />
Gebrauch gemacht.<br />
Dabei verbleibt es bei der dreistufigen Ermittlung,<br />
nämlich die Ermittlung des Grundstückswertes,<br />
dass Steuermessbetragsverfahren und<br />
Steuerfestsetzungsverfahren. Die ersten beiden<br />
Verfahren werden durch die Finanzbehörde<br />
durchgeführt und Steuerfestsetzungsverfahren<br />
durch die betreffenden Kommune.<br />
Das besondere in Sachsen ist, dass bei der Steuermesszahl<br />
künftig zwischen den Nutzungsarten<br />
differenziert wird. Gleichzeitig ist soll sichergestellt,<br />
dass die Einnahmen für die Kommunen<br />
insgesamt gleich bleiben und zwar ohne, dass<br />
die kommunalen Hebesätze für die Grundsteuer<br />
sich zu weit von den heutigen entfernen müssen.<br />
Die verschiedenen Nutzungsarten sind „Wohnen“,<br />
„Gewerbe“ und „unbebaut“. Auch werden<br />
zusätzlich regionale Besonderheiten berücksichtigt.<br />
Unabhängig davon wird die Ermittlung des<br />
Grundstückswertes (Wertermittlung des Grundstückes)<br />
anhand der Vorgaben des Gesetzgebers<br />
erfolgen.<br />
Für Wohngrundstücke wird das Ertragswertverfahren<br />
und für Gewerbegrundstücke das<br />
Sachwertverfahren angewandt. Bis auf wenige<br />
Daten hierzu müssen die Eigentümer sämtliche<br />
Grundlagen für die Ermittlung des neuen Wertes<br />
des Grundstückes liefern. Im Einzelnen sind<br />
das: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche,<br />
Alter und Kollegen<br />
j.alter@steuerberater-web.de<br />
www.steuerberater-web.de<br />
Telefon 0351 312910<br />
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Bodenrichtwert, Wohnfläche, <strong>Immo</strong>bilienart (bei<br />
Wohnimmobilien) und das Alter des Gebäudes.<br />
Es kann davon ausgegangen werden, dass ab<br />
Mitte 2022 sämtliche Grundstückseigentümer<br />
durch die Finanzbehörde aufgefordert werden,<br />
eine Steuererklärung für das jeweilige Grundstück<br />
abzugeben.<br />
Als Folge davon wird die Finanzbehörde den<br />
Grundstückswert und den Grundsteuermessbetrag<br />
mittels Bescheid festsetzen.<br />
Bei diesen Bescheiden handelt es sich um Grundlagenbescheide<br />
für die Ermittlung der Höhe der<br />
Grundsteuer. Sollten also diese Bescheide fehlerhaft<br />
sein, darf nicht der spätere Grundsteuerbescheid<br />
mittels Einspruch angefochten werden,<br />
sondern es müssen eben diese Bescheide angefochten<br />
werden.<br />
Somit kann, wie immer an dieser Stelle, nur<br />
empfohlen werden, die neuen Bescheide einem<br />
Steuerberater zur Prüfung vorzulegen.<br />
www.sz-immo.de | September <strong>2021</strong> 31