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Taxi Times DACH - 2. Quartal 2021

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<strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2021</strong> 4,80 €<br />

www.taxi-times.taxi<br />

D – A – CH<br />

PBEFG-NOVELLE TRITT IN KRAFT<br />

BALL LIEGT<br />

BEI BEHÖRDEN<br />

Spahns wichtiges Versprechen<br />

BEDROHUNG FÜR<br />

LANDTAXIS ABGEWENDET<br />

Volvo XC40 Recharge P8<br />

BEFÖRDERUNG IN<br />

EINEM ELEKTRO-TAXI<br />

Ulmers Kolumne<br />

BEWERTUNG<br />

DER ZUVERLÄSSIGKEIT


Sieben ist<br />

Trumpf<br />

Für manche Menschen ist die Sieben eine Glückszahl – etwa für Sie als <strong>Taxi</strong>-Unternehmer.<br />

Schließlich bietet der Touran Platz für bis zu sieben Personen, inklusive Fahrer.<br />

Und auch sein Kofferraum macht Beförderungsprofis glücklich, denn dank eines<br />

cleveren Klapp-Konzepts entsteht Raum für bis zu 1.980 Liter Gepäck. Aber das beste:<br />

Die effizienten Motoren des Touran sorgen für gute Laune an der Zapfsäule.<br />

Profitieren Sie jetzt von seinen <strong>Taxi</strong>-Qualitäten.<br />

Der Touran<br />

Das abgebildete Fahrzeug zeigt Sonderausstattungen.<br />

Bitte beachten Sie die allgemeingültigen Corona-Regelungen.<br />

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TITEL: Adobe Stock / jozsitoeroe MONTAGE: Raufeld Medien FOTO: <strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong><br />

BEHÖRDE IST DER<br />

SCHIEDSRICHTER<br />

Am <strong>2.</strong> August wird die Meisterschaft<br />

um die gewerbliche Personenbeförderung<br />

neu gestartet.<br />

Dann tritt das „Gesetz zur Modernisierung<br />

des Personenbeförderungsrechts“<br />

in Kraft. Es ist eine<br />

ausführliche Überarbeitung des<br />

Personenbeförderungsgesetzes<br />

(PBefG) mit einem letztendlich<br />

aus <strong>Taxi</strong>sicht doch noch befriedigenden<br />

Ergebnis. Der Gesetzgeber hat nun die rechtlichen Grundlagen<br />

für ein Spielfeld geschaffen, auf dem für alle die gleichen<br />

Regeln bestimmt sind (das sogenannte Level-Playing-Field), und<br />

dafür die Genehmigungsbehörden in deren Rolle als Schieds richter<br />

gestärkt.<br />

Die nächsten Wochen und Monate werden zeigen, wie verantwortungsvoll<br />

die Ämter das Spiel leiten werden. Für einen fairen<br />

Markt kann nun endlich die eine oder andere Gelbe oder Rote<br />

Karte gezückt werden – auch auf die Gefahr hin, dass die Entscheidung<br />

hinterher durch Gerichte revidiert oder manifestiert werden<br />

muss. Wer regelkundig das Spiel leitet und Interpretationsräume<br />

schlüssig auslegt, braucht sich davor allerdings nicht zu fürchten.<br />

Es gibt somit keinen Grund, das Spiel ohne Eingreifen laufen zu<br />

lassen, denn dann werden die Plattformanbieter und die schwarzen<br />

Schafe der Branche weiterhin ungestraft übel foulen.<br />

Diese neue Meisterschaft um die gewerbliche Personenbeförderung<br />

benötigt die besten Schiedsrichter. „Der Ball liegt bei den<br />

Behörden“, haben wir deshalb unsere Titelstory genannt. Ab<br />

Seite 4 beleuchten wir auf insgesamt 13 Seiten die neuen Paragrafen,<br />

die den Genehmigungsbehörden vieles ermöglichen – und<br />

die derzeit innerhalb der Amtsstuben bis in die höchsten Leitungsebenen<br />

für Verunsicherung bei deren Auslegung sorgen.<br />

Der Bundesverband <strong>Taxi</strong> und Mietwagen (BVTM) hat deshalb vor<br />

einigen Wochen einen Leitfaden veröffentlicht, der auf 36 Seiten<br />

die wichtigsten Fragen zur PBefG-Novelle beantwortet. In unserer<br />

Titelstory haben wir daraus immer wieder zitiert. Er bietet den<br />

regionalen <strong>Taxi</strong>verbänden und -Betreibern die Basis für den jetzt<br />

immens wichtigen Austausch zwischen <strong>Taxi</strong>- und Mietwagengewerbe<br />

und den Behörden bzw. der kommunalen Politik.<br />

Vielleicht hilft ja auch diese <strong>Taxi</strong>-<strong>Times</strong>-Ausgabe, das neue Spiel<br />

in die richtigen Bahnen zu lenken. Falls ja, freuen wir uns darauf,<br />

künftig von der Pressetribüne aus spannende und faire Spiele<br />

um die Meisterschaft der Personenbeförderung kommentieren<br />

zu dürfen.<br />

Jürgen Hartmann (Chefredakteur)<br />

INHALT<br />

PBEFG-NOVELLE IN DER PRAXIS<br />

4 Die Steuerung der Mietwagen<br />

5 Definition „Abstellorte“<br />

6 Neue Varianten beim <strong>Taxi</strong>tarif<br />

8 Festpreise und Tarifkorridore<br />

10 Gebündelter Bedarfsverkehr<br />

12 Rollstuhlquote ab 20 Konzessionen<br />

13 Fachkunde: Behörden im Dornröschenschlaf<br />

14 Uber & Free Now gehören ins PBefG<br />

WETTBEWERB<br />

15 Uber: App-Verbot im Berufungsverfahren bestätigt<br />

KRANKENFAHRTEN<br />

16 Spahns wichtiges Versprechen<br />

17 Kolumne: Tipps gegen Tricks der Krankenkassen<br />

ELEKTRO-TAXIS<br />

18 News zum ID.4, Wallbox, Mercedes<br />

20 Der Volvo XC 40 Recharge P8 im Test<br />

RECHT<br />

22 Bußgeldkatalog, reduzierte Finanzierungsraten<br />

23 Zuverlässigkeit beim Konzessionsübertrag<br />

TAXI INTERNATIONAL<br />

24 Uber stiehlt sich aus der Verantwortung<br />

QUERBLICK<br />

26 Themen der <strong>Taxi</strong>-<strong>Times</strong>-Regionalausgaben<br />

26 Impressum<br />

DAS AUS FÜR INSIKA<br />

Trotz Warnungen zahlreicher Experten hat die<br />

Bundesregierung eine Novelle der Kassensicherungs-<br />

Verordnung beschlossen. Künftig fallen nun auch<br />

Taxameter darunter. Diese müssen ab 2024 eine zertifizierte<br />

Signiereinheit aufweisen, deren Ausgestaltung<br />

aber erst noch erarbeitet werden muss. INSIKA-<br />

Lösungen werden dann nur noch übergangsweise<br />

anerkannt. Ausführliche Infos zu dieser Thematik können<br />

Sie in der nächsten Ausgabe der<br />

<strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong> nachlesen oder schon jetzt<br />

auf der <strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong>-Website (Stichwortsuche<br />

„Taxameter“ oder „Kassensicherung“).<br />

red<br />

TAXI <strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2021</strong><br />

3


PBEFG-NOVELLE IN DER PRAXIS<br />

Genehmigungsbehörden können das<br />

in Schieflage geratene <strong>Taxi</strong>gewerbe<br />

mit gut durchdachten Mietwagen-<br />

Regulierungen wieder in ruhigere<br />

Gewässer führen.<br />

MIETWAGEN<br />

BESSER<br />

STEUERN<br />

<strong>Taxi</strong>ähnliche Mietwagenverkehre bereiten in vielen Städten große Probleme.<br />

Das neue PBefG gibt den Genehmigungsbehörden weitreichende Möglichkeiten,<br />

regulierend einzugreifen. Wir nennen zwei Beispiele.<br />

SO STEHT ES NEU IM GESETZ<br />

§ 49, Absatz 4, Satz 7: „In Städten mit mehr als 100.000<br />

Ein wohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz<br />

der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk<br />

geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr<br />

auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr mit<br />

Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr<br />

mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen<br />

im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen<br />

und gebündeltem Bedarfsverkehr überschreitet.“<br />

§ 49,<br />

Abs. 7<br />

BEISPIEL 1 – EINSCHRÄNKUNGEN BEI DEN<br />

MIETWAGENGENEHMIGUNGEN:<br />

Die rechtliche Basis dafür liefert der neu formulierte Satz 7 im<br />

§ 49, Absatz 4 (siehe nebenstehender Kasten): In Städten mit<br />

mehr als 100.000 Einwohnern können die Genehmigungsbehörden<br />

zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die<br />

Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch für<br />

Mietwagen anwenden. Damit wäre dann beispielsweise eine<br />

Kontingentierung der Mietwagen möglich (Rechtsbasis: § 13,<br />

Absatz 5a PBefG), eine zeitliche und räumliche Beschränkung<br />

für die Genehmigung der Mietwagenkonzessionen (Rechtsbasis:<br />

§ 50, Absatz 2, PBefG) sowie die Vorgaben von Sozialstandards<br />

(Rechtsbasis: § 50, Absatz 4, PBefG).<br />

Letztlich wäre auf dieser Basis sogar die Definition<br />

einer von Teilen des Gewerbes so vehement<br />

geforderten Vorbestellfrist legitim. „Das Instrument<br />

wurde zwar nicht in den Katalog zusätzlicher<br />

Steuerungsinstrumente aufgenommen, ist<br />

aber eine Form der zeitlichen und räumlichen<br />

Beschränkung des Mietwagenverkehrs“, äußert<br />

sich dazu der Bundesverband <strong>Taxi</strong> und Mietwagen<br />

e. V. (BVTM).<br />

All das ist allerdings nur möglich, wenn neben<br />

der bereits erwähnten Einwohnerzahl der Marktanteil<br />

von appvermittelten Mietwagen 25 Prozent des Gelegenheitsverkehrs<br />

überschreitet. Der BVTM nennt eindeutige Indikatoren,<br />

die eine genaue Untersuchung des Marktanteils erforderlich<br />

machen: In den Städten ist ein nicht-linearer Anstieg an Mietwagen<br />

zu verzeichnen und große Mobilitäts-Apps (wie z. B. Uber und<br />

Free Now) bieten im Stadtgebiet Beförderungen mit Mietwagen an.<br />

Konkret empfiehlt der BVTM den Genehmigungsbehörden:<br />

„Eine genaue Untersuchung sollte dann auf Basis von Daten erfolgen,<br />

die der Genehmigungsbehörde von den Beförderungsunternehmen<br />

zur Verfügung gestellt werden sowie auf Basis von über<br />

den Nationalen Zugangspunkt erhältlichen Daten von Vermittlern<br />

und Beförderern. Ausschlaggebend ist der Anteil des per<br />

App vermittelten Verkehrs mit Mietwagen am Fahrtaufkommen<br />

im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündeltem<br />

Bedarfsverkehr.“<br />

BEISPIEL 2 – VERHINDERUNG VON DUMPING-<br />

PREISEN:<br />

Die rechtliche Basis dafür liefert der neu aufgenommene<br />

§ 51a, PBefG. Er erlaubt den Genehmigungsbehörden,<br />

auch für Mietwagen einen Tarif festzulegen,<br />

der zumindest den Mindestpreis definiert. Damit<br />

können die Kommunen Dumpingpreise mit gesellschaftspolitisch<br />

fatalen Marktverschiebungen<br />

unterbinden. Solche Mindestentgelte für Mietwagen<br />

kommen laut BVTM besonders dann in Betracht,<br />

wenn der Mietwagenverkehr in Konkurrenz zu Bus und<br />

Bahn steht, wenn Mietwagen taxiähnlichen Verkehr bieten<br />

und den regulären <strong>Taxi</strong>betrieb gefährden und wenn Hinweise auf<br />

systematisches Sozialdumping vorliegen.<br />

Die Höhe des Mindestentgelts im Mietwagenverkehr sollte<br />

von der Behörde so bemessen sein, dass es für die Unternehmen<br />

auskömmlich ist und kein Sozialdumping begünstigt. Der BVTM<br />

empfiehlt, das Mindestentgelt für Mietwagen auf der Höhe des<br />

<strong>Taxi</strong>tarifs festzulegen. „Es muss im Kern einen km-Satz ausweisen,<br />

auf den die fahrbedingte Wartezeit umgelegt ist.“ jh<br />

§ 51a,<br />

Abs. 1<br />

SO STEHT ES NEU IM GESETZ<br />

§ 51a, Absatz 1, PBefG: „Die Genehmigungsbehörde kann<br />

zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen für den<br />

Verkehr mit Mietwagen, der in ihrem Bezirk betrieben wird,<br />

tarifbezogene Regelungen, insbesondere Mindestbeförderungsentgelte,<br />

festlegen.“<br />

FOTOS: Adobe Stock / jozsitoeroe, Adobe Stock /Mr Doomits<br />

4 <strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2021</strong> TAXI


PBEFG-NOVELLE IN DER PRAXIS<br />

ABSTELL-<br />

ORTE<br />

BITTE GUT<br />

ABWÄGEN<br />

Abstellorte in Flughafennähe<br />

zu genehmigen, entspricht<br />

nicht der Absicht<br />

des Gesetzgebers.<br />

Die Rückkehrpflicht für Mietwagen bleibt, doch nun haben Behörden die Option,<br />

sogenannte Abstellorte zu genehmigen. Gründe dafür gibt es nur wenige.<br />

Aus den diversen Statements der <strong>Taxi</strong>vertreter zur Novelle<br />

des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) lässt sich<br />

eine mehrheitliche Zufriedenheit heraushören. Nahezu<br />

unisono wird auf die Anfänge hingewiesen, als Verkehrsminister<br />

Andreas Scheuer seine Eckpunkte vorgelegt hatte. Wären diese<br />

so umgesetzt worden, hätte das desaströse Auswirkungen auf<br />

die <strong>Taxi</strong>branche gehabt. Entsprechend hatte sich die <strong>Taxi</strong>branche<br />

dagegen gewehrt – vom einzelnen Fahrer über den Unternehmer<br />

bis zur Funktionärsebene.<br />

Sinnbildlich für den Kampf gegen eine taxifeindliche<br />

Novelle stand der Protest gegen die Aufhebung<br />

der Rückkehrpflicht für Mietwagen. Sie<br />

konnte verhindert werden, auftragslose Mietwagen<br />

müssen weiterhin an ihren Betriebssitz<br />

zurückkehren. Allerdings wird den Behörden nun<br />

die Option eingeräumt, zusätzliche Abstellorte<br />

zu genehmigen. Diese müssen mindestens 15 Kilometer<br />

vom Hauptsitz oder anderen Abstellorten<br />

entfernt sein.<br />

§ 49,<br />

Abs. 5<br />

Aufgrund dieser Entfernungsvorgaben geht der Bundesverband<br />

<strong>Taxi</strong> und Mietwagen (BVTM) davon aus, dass eine Stadt eine<br />

Ausdehnung von mindestens 30 Kilometern haben muss, damit<br />

die rechnerische Voraussetzung für einen Abstellort überhaupt<br />

gegeben ist. Somit kämen auch nur Gemeinden mit einer Fläche<br />

von mindestens 350 km² in Betracht. „Ist die Stadt eher kreisförmig,<br />

ist die erforderliche Fläche sogar noch größer“, schreibt der<br />

BVTM in einem Leitfaden, der speziell an die Genehmigungsbehörden<br />

adressiert ist.<br />

Weil zusätzliche Abstellorte die Rückkehrpflicht als Abgrenzungsmerkmal<br />

zwischen <strong>Taxi</strong> und Mietwagen schwächen, sollte<br />

von der Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht<br />

werden. Dies könnten beispielsweise die Verfügbarkeit von Schnellladepunkten<br />

bei Unternehmen mit vollelektrischen Flotten<br />

sein oder unternehmensspezifische Sonderfälle<br />

wie spezielle Anforderungen an das Abstellen von<br />

historischen Fahrzeugen oder Stretchlimousinen.<br />

Keinen geeigneten Grund für einen zusätzlichen<br />

Abstellort stellt die räumliche Nähe zu<br />

Verkehrsknotenpunkten wie Bahnhöfen oder<br />

Flughäfen dar. „Hier ist davon auszugehen, dass<br />

durch einen zusätzlichen Abstellort im Kern Konkurrenz<br />

zum <strong>Taxi</strong>gewerbe aufgebaut werden soll,<br />

was nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.<br />

Generell sollte in der Nähe von <strong>Taxi</strong>halteplätzen hiervon<br />

abgesehen werden“, empfiehlt der BVTM.<br />

Ebenso eindringlich appelliert der BVTM, zusätzliche Abstellorte<br />

jeweils nur für ein Unternehmen zu genehmigen und keine<br />

geteilte Nutzung von einer Vielzahl von Abstellorten zu ermöglichen.<br />

Die Kontrolle der Rückkehrpflicht solle zudem immer möglich<br />

bleiben. <br />

jh<br />

FOTOS: BER, Adobe Stock / jozsitoeroe<br />

SO STEHT ES NEU IM GESETZ<br />

§ 49, Absatz 5: Die Genehmigungsbehörde kann für<br />

Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten<br />

für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur<br />

Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag<br />

an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz<br />

festlegen. Hierbei ist eine Mindestwegstrecke von<br />

15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder<br />

bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde<br />

zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere<br />

Regelungen treffen über<br />

1. die Anforderungen an den Abstellort und<br />

<strong>2.</strong> die zulässige Anzahl von Abstellorten.<br />

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TAXI <strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2021</strong><br />

5


Beim <strong>Taxi</strong>tarif<br />

können künftig bis<br />

zu vier Varianten<br />

gewählt werden.<br />

Am Ende sollte<br />

aber immer Gelb<br />

gewinnen.<br />

VIER GEWINNT<br />

BEIM TAXITARIF<br />

Die Festlegung des <strong>Taxi</strong>tarifs war schon immer Sache der Kommunen. Jetzt<br />

können auch Festpreise und Tarifkorridore aufgenommen werden. Das sollte<br />

unbedingt in enger Absprache mit dem örtlichen <strong>Taxi</strong>gewerbe erfolgen.<br />

Die Novelle des Personenbeförderungsrechts<br />

(PBefG), am 16. April als „Gesetz<br />

zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts“<br />

im Bundesgesetzblatt veröffentlicht,<br />

hat den Namen „Novelle“ tatsächlich<br />

verdient. Mehr als die Hälfte der über 70 PBefG-<br />

Paragrafen wurde verändert.<br />

Trotz vieler Neugestaltungen wurde aber ein<br />

wichtiger Aspekt beibehalten: <strong>Taxi</strong>s unterliegen als<br />

Teil des ÖPNV auch weiterhin aufgrund ihrer wichtigen<br />

§ 51,<br />

Abs. 1<br />

Bedeutung für die Daseinsvorsorge besonderen Verpflichtungen.<br />

Dazu zählen die Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Letzteres<br />

ermöglicht vor Ort nun allerdings mehr Flexibilität, indem<br />

Beförderungen zu Festpreisen sowie ein Tarifkorridor mit Mindest-<br />

und Höchstpreisen grundsätzlich ermöglicht werden.<br />

INSGESAMT STEHEN DEN<br />

GENEHMIGUNGSBEHÖRDEN NUN<br />

VIER VARIANTEN OFFEN:<br />

1. Es gilt der behördlich festgelegte <strong>Taxi</strong>tarif.<br />

<strong>2.</strong> Es können zusätzlich Festpreise für bestimmte, immer wiederkehrende<br />

Fahrtstrecken definiert werden.<br />

3. Es kann zusätzlich für (vor-)bestellte Fahrten ein fester Kilometersatz<br />

vereinbart werden.<br />

4. Der feste Kilometersatz darf sich innerhalb eines Tarifkorridors<br />

mit einer tariflichen Unter- und einer Höchstgrenze<br />

bewegen.<br />

Für die Genehmigungsbehörden sind die Punkte 2 bis 4 eine<br />

Kann-Option. Wird diese nicht wahrgenommen, gilt grundsätzlich<br />

wie bisher auch für alle <strong>Taxi</strong>fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebiets<br />

der örtlich festgelegte <strong>Taxi</strong>tarif. Dort können auch<br />

weiterhin abweichende Nacht- oder Wochenendtarife geregelt<br />

sein. Der <strong>Taxi</strong>tarif gilt zudem generell für alle Fahrten, bei denen<br />

der Fahrgast am Halteplatz eingestiegen ist oder wenn das <strong>Taxi</strong><br />

vom Straßenrand abgewunken wurde. Wurde ein Festpreis für<br />

bestimmte Wegstrecken in die <strong>Taxi</strong>tarifordnung aufgenommen,<br />

gilt dieser auch, wenn der Fahrgast an einem der<br />

festgelegten Startpunkte einsteigt und zu dem<br />

ebenso festgelegten Zielpunkt fahren will.<br />

Die optional möglichen Festpreis-Optionen sind<br />

im Gesetz in zwei Bereiche untergliedert: Festpreise<br />

für Fahrten zwischen bestimmten Wegstrecken<br />

(§ 51, Abs. 1, Satz 2, Nr. 1, PBefG) und<br />

Festpreise für Fahrten auf vorherige Bestellung (§<br />

51, Abs. 1, Satz 3, PBefG). Letztere müssen nicht an<br />

bestimmte Ziele gebunden sein. „Es handelt sich um zwei<br />

unterschiedliche Formen von Festpreisen, die unterschiedlich<br />

auszugestalten sind“, interpretiert der Bundesverband <strong>Taxi</strong> und<br />

Mietwagen (BVTM) die neuen Bestimmungen.<br />

Gewährt die Behörde einen Tarifkorridor, können die Festpreise<br />

variieren. Allerdings muss in der <strong>Taxi</strong>tarifordnung ein Mindestund<br />

ein Höchstpreis definiert sein. Festpreise innerhalb eines<br />

Tarifkorridors dürfen nur bei (vor-)bestellten Fahrten abgerufen<br />

werden.<br />

In allen Fällen hat die Genehmigungsbehörde freie Hand bei<br />

der Ausgestaltung der jeweiligen Festpreis-Varianten (siehe Seite<br />

8). Der BVTM appelliert an die Genehmigungsbehörden, dieses<br />

Instrument nur anzuwenden, wenn es vom örtlichen <strong>Taxi</strong>gewerbe<br />

gewünscht ist. Den Austausch mit deren Vertretern hält der<br />

Verband dabei für unerlässlich. <br />

jh<br />

SO STEHT ES NEU IM GESETZ<br />

§ 51, Absatz 1: Die Landesregierung wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen<br />

für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung<br />

kann insbesondere Regelungen vorsehen über<br />

1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie<br />

Festpreise für bestimmte Wegstrecken.<br />

FOTOS: Adobe Stock / andrey gonchar, Adobe Stock / jozsitoeroe<br />

6 <strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2021</strong> TAXI


x<br />

taxi-deutschland.net


PBEFG-NOVELLE IN DER PRAXIS<br />

39<br />

ÜBER ALLEM<br />

SCHWEBT DER § 39<br />

Wenn Behörden künftig Festpreise und Korridore in die <strong>Taxi</strong>tarifordnung aufnehmen,<br />

sollte deren Höhe nach genau definierten Kriterien festgelegt werden.<br />

Durch eine Erweiterung des Paragrafen 51, Absatz 1 des<br />

Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) wird nun ausdrücklich<br />

die Möglichkeit eingeräumt, dass <strong>Taxi</strong>fahrten<br />

innerhalb des Pflichtfahrgebietes auch zu Festpreisen durchgeführt<br />

werden können. Ganz neu ist diese Option nicht, sie war<br />

auch bereits in der alten Fassung möglich – indem Gemeinden<br />

unter Beachtung bestimmter Vorgaben Sondervereinbarungen<br />

zuließen (§ 51, Absatz 2). Dazu zählte beispielsweise, dass ein<br />

bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenanzahl oder ein Mindestumsatz<br />

im Monat festgelegt wird. Zudem durfte die Ordnung<br />

des Verkehrsmarktes nicht gestört werden.<br />

Solche klaren Vorgaben fehlen bei der jetzigen Erweiterung<br />

des § 51, Absatz 1, was bei den örtlichen Genehmigungsbehörden<br />

zu einer großen Verunsicherung führt, wie es auch Aleksandar<br />

Dragicevic, Vorstand des Kölner <strong>Taxi</strong>ruf, bei einem Webinar für<br />

seine Stadt bestätigte.<br />

Dragicevic und viele andere Gewerbevertreter befürworten<br />

die Einführung von Festpreisen und sehen es als wirkungsvolles<br />

Instrument im Wettbewerb mit taxiähnlich agierenden Mietwagen<br />

an. „Festpreise geben Fahrgästen Verlässlichkeit“, schreibt auch<br />

der Bundesverband <strong>Taxi</strong> und Mietwagen in einem speziell an die<br />

Behörden gerichteten Leitfaden. Auch der Bremer Ingo Heuermann<br />

sieht darin eine Möglichkeit, dem Wunsch einiger gewerblicher<br />

Kunden nach einer Festpreisvereinbarung nachzukommen, welche<br />

diese lediglich für ihr betriebsinternes Genehmigungsverfahren<br />

benötigten. Preisnachlässe seien da gar nicht das Ziel.<br />

TARIFKORRIDOR DARF KEINE DUMPING-OPTION SEIN<br />

Neben der grundsätzlichen Option,<br />

Festpreise für <strong>Taxi</strong>fahrten zu definieren,<br />

bietet das neue Personenbeförderungsgesetz<br />

(PBefG) darüber hinaus die<br />

Möglichkeit, dafür einen Tarifkorridor<br />

festzulegen. „Das schafft eine preisliche<br />

Flexibilität, innerhalb derer sich die<br />

anbietenden Unternehmen voneinander<br />

differenzieren können. Der unternehmerische<br />

Spielraum wird vergrößert“,<br />

konstatiert der Bundesverband <strong>Taxi</strong><br />

und Mietwagen (BVTM), warnt aber<br />

gleichzeitig davor, dass dies nicht dazu<br />

führen dürfe, dass die Rolle des <strong>Taxi</strong>s als<br />

Teil des ÖPNV und der Daseinsvorsorge<br />

ausgehöhlt und in Frage gestellt wird.<br />

Auch hier wird auf den § 39, Absatz 2,<br />

PBefG verwiesen.<br />

Bei einem Tarifkorridor komme dem<br />

Mindesttarif eine besondere Bedeutung<br />

zu, mahnt der BVTM. Er müsse Preisdumping<br />

wirksam verhindern, weil dies<br />

in der Konsequenz entweder zu Sozialdumping<br />

zulasten der Beschäftigten<br />

oder zu einem Wegbrechen vom Mobilitätsangebot<br />

vor Ort führen würde.<br />

Bei der Definition eines Mindesttarifs<br />

sei darüber hinaus zu berücksichtigen,<br />

dass der <strong>Taxi</strong>tarif ein wichtiger Orientierungspunkt<br />

für die Preisgestaltung,<br />

etwa im Bereich Krankenfahrten, ist.<br />

Dieses Marktsegment hänge mittelbar<br />

von der Tarifgestaltung ab und ist mit<br />

entscheidend für die wirtschaftliche<br />

Stabilität der Unternehmen vor Ort.<br />

„Wird ein Tarifkorridor eingeführt, so<br />

erscheint es plausibel, dass der (bisherige)<br />

<strong>Taxi</strong>tarif dem neuen Mindestpreis<br />

entspricht“, argumentiert der BVTM. jh<br />

FOTO: Adobe Stock / tournee<br />

8 <strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2021</strong> TAXI


PBEFG-NOVELLE IN DER PRAXIS<br />

FOTO: Adobe Stock / jozsitoeroe<br />

Heuermann setzt damit auch ein klares Statement,<br />

dass <strong>Taxi</strong>-Festpreise nicht zwingend günstiger<br />

als der <strong>Taxi</strong>tarif sein müssen. Sie sollten<br />

sich vielmehr unbedingt am <strong>Taxi</strong>tarif orientieren,<br />

lautet das nahezu einstimmige Credo innerhalb der<br />

Branche.<br />

Der Grund ist ganz einfach: „Festpreise hängen weder<br />

von der tatsächlichen Fahrtstrecke (Umleitungen) noch von der<br />

tatsächlichen Fahrzeit (Verkehrssituation) ab“, schreibt der BVTM.<br />

„Sie verlagern dieses Risiko vom Fahrgast auf den Unternehmer.<br />

Bei der Einführung von Festpreisen ist daher zu beachten, dass<br />

die Interessen des Fahrgastes und die Interessen des Unternehmers<br />

in einen fairen Ausgleich gebracht werden. Eine Festpreis-<br />

Option ist grundsätzlich zu begrüßen, wenn ein solcher fairer<br />

Ausgleich gelungen ist.“<br />

§ 39<br />

FUNDIERT UND WIRTSCHAFTLICH KALKULIERT<br />

Die Genehmigungsbehörden stehen damit in der Verantwortung,<br />

Festpreise wie auch Tarifkorridore auf Basis fundierter wirtschaftlicher<br />

Kalkulationen festzusetzen. Dafür ist eine Abstimmung mit<br />

dem örtlichen <strong>Taxi</strong>gewerbe unverzichtbar. Das Zauberwort lautet<br />

„auskömmlich“. Festpreise müssen so definiert sein, dass sie für<br />

den durchführenden <strong>Taxi</strong>unternehmer wirtschaftlich sinnvoll<br />

sind. Die gesetzliche Grundlage bildet der (unverändert gebliebene)<br />

Paragraf 39, Absatz 2 des PBefG: „Die Genehmigungsbehörde<br />

hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu<br />

prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage<br />

des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung<br />

des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung<br />

angemessen sind.“<br />

Wie sieht das nun konkret bei Festpreisen für bestimmte Wegstrecken<br />

mit einem klar definierten Start- und Zielpunkt aus? Hier<br />

sollte der Preis dem durchschnittlichen Beförderungsentgelt ohne<br />

Festpreis entsprechen, empfiehlt der BVTM. Als Parameter nennt<br />

er den Grundpreis, die durchschnittliche Strecke, eine streckenabhängige<br />

Tarifkomponente laut Tarifordnung, eine durchschnittliche<br />

fahrbedingte Wartezeit, die zeitabhängige Tarifkomponente<br />

laut Tarifordnung sowie einen Festpreis-Aufschlag.<br />

Ein Festpreis unabhängig von der Wegstrecke, der nur bei (vor-)<br />

bestellten Fahrten angewendet werden darf (siehe Seite 6), kann<br />

dagegen nicht die tatsächliche Strecke und eventuelle Wartezeit<br />

§ 51,<br />

Abs. 1<br />

abbilden. Er muss laut BVTM daher auf Basis<br />

von vorab gebildeten Erwartungswerten definiert<br />

sein. „Der Fahrpreis wird also nicht durch Messung<br />

des Taxameters gebildet, sondern ähnlich<br />

einem Navigationsgerät, was bei Fahrtantritt angibt,<br />

welche Strecke und welche Fahrzeit erwartet wird.“<br />

Der Bundesverband <strong>Taxi</strong> und Mietwagen empfiehlt, den<br />

Zeitfaktor in Form eines Aufschlags pauschaliert auf die Kilometer<br />

umzulegen. Dies stärke die Preistransparenz für die Fahrgäste<br />

und erleichtere die Nachvollziehbarkeit der Preisbildung sowohl<br />

für Fahrgäste als auch für Behörden.<br />

FESTPREIS MIT MINDESTBETRAG<br />

Für die Gestaltung des Festpreis-Tarifs in der Praxis zählt der<br />

BVTM verschiedene Möglichkeiten auf. So könnte beispielsweise<br />

ein Grundpreis plus einheitlicher Kilometer-Satz definiert werden.<br />

Das Beförderungsentgelt würde sich in diesem Fall aus dem<br />

Grundpreis plus der erwarteten Strecke mal dem km-Satz zusammensetzen,<br />

wobei der Fahrpreis pro Fahrt einen Mindestbetrag<br />

nicht unterschreiten sollte, auch wenn die Strecke sehr kurz ist.<br />

Beispiel: 1,60 Euro je km, aber immer mindestens 4 Euro.<br />

Alternativ könnten auch streckenabhängige Tarifstufen definiert<br />

werden. „Fahrten bis 3 Kilometer kosten x Euro, bis 5 Kilometer<br />

y Euro, bis 10 Kilometer z Euro usw.“, nennt der BVTM<br />

ein Preisbeispiel und fordert, dass bei allen Festpreis-Modellen<br />

beim Kilometer-Satz ein Aufschlag für fahrbedingte Wartezeit zu<br />

berücksichtigen ist, weil andernfalls die Einführung von Festpreisen<br />

faktisch einer Tarifsenkung gleichkäme. Auch hier hat<br />

die Behörde zwingend nach Maßgabe des § 39, Absatz 2, PBefG<br />

zu entscheiden: Der Tarif muss auskömmlich sein. <br />

jh<br />

SO STEHT ES NEU IM GESETZ<br />

§ 51, Absatz 1, Satz 3: Für Fahrten auf vorherige Bestellung<br />

können Festpreise bestimmt oder Regelungen über<br />

Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb<br />

derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren<br />

ist. Die Landesregierung kann die Ermächtigung<br />

durch Rechtsverordnung übertragen.<br />

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GBV-Verkehre haben<br />

nur dann eine Existenzberechtigung,<br />

wenn sie für weniger<br />

Verkehr auf den<br />

Straßen sorgen.<br />

POOLING MUSS<br />

»VERKEHRSEFFIZIENT«<br />

SEIN<br />

Die Legitimation des Poolings in Form eines gebündelten Bedarfsverkehrs ist<br />

eine der wesentlichsten Neuerungen des PBefG. Bei der Genehmigung sollten<br />

Behörden aber genau abwägen.<br />

Beim gebündelten Bedarfsverkehr (GBV) werden verschiedene<br />

Fahrtwünsche entlang ähnlicher Strecken zu einer<br />

(Teil-)Fahrt zusammengefasst. Prominente Beispiele für<br />

solche Dienstleister sind Moia oder CleverShuttle sowie zahlreiche<br />

regionale Angebote. Der GBV ist im neu geschaffenen § 50 geregelt.<br />

Bisher waren die Pooling-Fahrten im Personenbeförderungsgesetz<br />

(PBefG) über den § 2, Abs. 6 als typenähnlicher Verkehr<br />

oder über den § 2, Abs. 7 im Zuge der Experimentierklausel auf<br />

Zeit genehmigt. Mit der Aufnahme als dritte Verkehrsart heißen<br />

Poolingfahrten jetzt „gebündelter Bedarfsverkehr“ und sind dauerhaft<br />

genehmigungsfähig.<br />

Allerdings besteht für die Behörden keine Genehmigungspflicht.<br />

Ein Kriterium für eine mögliche Antragsablehnung oder<br />

spätere Widerrufung ist die sogenannte Bündelungsquote, definiert<br />

im Paragrafen 50, Absatz 3. Sie errechnet sich aus der Zahl<br />

der zurückgelegten Personenkilometer der Fahrgäste, geteilt durch<br />

die zurückgelegten Fahrzeugkilometer, und dient als Indikator,<br />

wie sehr es einem GBV-Betreiber auch tatsächlich gelingt, die<br />

Fahrtwünsche zu bündeln.<br />

BÜNDELUNGSQUOTE IST PFLICHT<br />

Die Bündelungsquote muss zwingend von der Behörde vorgegeben<br />

werden. Maßstab für die Höhe ist die Abgrenzung des GBV<br />

von <strong>Taxi</strong> und Mietwagen sowie die Sicherstellung eines Teils der<br />

verbesserten Verkehrseffizienz. Sie sollte nicht unter 2,0 bestimmt<br />

werden, empfiehlt der Bundesverband <strong>Taxi</strong> und Mietwagen (BVTM)<br />

SO STEHT ES NEU IM GESETZ<br />

Auszug aus § 50, Abs. 1: Gebündelter Bedarfsverkehr ist die<br />

Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, bei der<br />

mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken<br />

gebündelt ausgeführt werden. Der Unternehmer darf die<br />

Aufträge ausschließlich auf vorherige Bestellung ausführen.<br />

[…] Den Taxen und Mietwagen vorbehaltene Zeichen und<br />

Merkmale dürfen für den gebündelten Bedarfsverkehr nicht<br />

verwendet werden.<br />

Auszug aus § 50, Abs. 2: […] Die Genehmigungsbehörde<br />

kann die Beförderung von Personen im gebündelten Bedarfsverkehr<br />

zeitlich oder räumlich beschränken, soweit öffentliche<br />

Verkehrsinteressen dies erfordern. […]<br />

Auszug aus § 50, Abs. 3: Im Stadt- und im Vorortverkehr ist<br />

von der Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem<br />

Aufgabenträger eine Quote für den Anteil an gebündelten<br />

Beförderungsaufträgen festzulegen, der in einem bestimmten<br />

Zeitraum innerhalb des Gebietes zu erreichen ist, in dem der<br />

Verkehr durchgeführt wird (Bündelungsquote). […]<br />

Auszug aus § 50, Abs. 4: Die Genehmigungsbehörde kann<br />

zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen Einzelheiten<br />

zur Rückkehrpflicht und weitere Anforderungen an den<br />

gebündelten Bedarfsverkehr […] regeln. […]<br />

Auszug aus § 13, Abs. 5a: Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr<br />

kann die Genehmigung versagt werden, wenn die<br />

öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt<br />

werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs<br />

die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht<br />

mehr sichergestellt ist. […]<br />

FOTO: Pixabay<br />

10 <strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2021</strong> TAXI


PBEFG-NOVELLE IN DER PRAXIS<br />

FOTO: Adobe Stock / jozsitoeroe<br />

in einem Leitfaden für die Genehmigungsbehörden.<br />

„Das würde bedeuten, dass im Durchschnitt<br />

zwei Fahrgäste gleichzeitig transportiert werden,<br />

was dem Wesen und dem Anspruch eines gebündelten<br />

Bedarfsverkehrs entspricht“, erläutert der<br />

BVTM. Schafft ein GBV diese Hürde nicht, wäre er<br />

eher ein individueller Verkehr wie <strong>Taxi</strong> oder Mietwagen.<br />

§ 50,<br />

Abs. 1<br />

Während die Bewertung eines GBV anhand der Bündelungsquote<br />

klaren Maßgaben entspricht, fällt die Bewertung der im<br />

Gesetz im Paragrafen 13, Absatz 5a formulierten Verkehrseffizienz<br />

schon schwieriger aus. „Der Begriff Verkehrseffizienz wird<br />

im Gesetz nicht näher bestimmt“, konstatiert der BVTM, wagt<br />

aber dennoch eine Interpretation: „Mit Blick auf die Zielformulierung<br />

des PBefG inklusive der Dimensionen Klimaschutz und<br />

Nachhaltigkeit ist davon auszugehen, dass die Verkehrseffizienz<br />

dann nicht mehr sichergestellt ist, wenn ein beantragter Verkehr<br />

die Auslastung des ÖPNV (Bus, Bahn, <strong>Taxi</strong>, Linienbedarfsverkehr)<br />

und/oder den Umweltverbund (Fuß, Fahrrad, ÖPNV) zu schwächen<br />

droht. Eine hohe erwartete Auslastung oder eine hohe erwartete<br />

Bündelungsquote ist nicht ausreichend, da dies zulasten des<br />

Umweltverbunds gehen könnte und in der Praxis auch häufig<br />

geht. Eine Verbesserung der Verkehrseffizienz durch gebündelten<br />

Bedarfsverkehr liegt insbesondere dann vor, wenn Mietwagenverkehr<br />

oder privater motorisierter Individualverkehr durch<br />

gebündelten Individualverkehr ersetzt wird.“<br />

ELEKTRO-FLOTTE REICHT NICHT ALS ARGUMENT<br />

Selbst eine rein elektrisierte GBV-Flotte wäre noch kein Argument<br />

für eine bessere Verkehrseffizienz, wenn die Fahrzeuge beispielsweise<br />

in einem Gebiet eingesetzt werden, in dem auch (ebenfalls<br />

elektrifizierte) Straßenbahnlinien fahren. Entscheidend ist hier<br />

vielmehr, dass auch emissionsfreie Fahrzeuge zu einer Mehrbelastung<br />

im Straßenverkehr führen und somit nicht im Sinne des<br />

öffentlichen Verkehrsinteresses einer Kommune sind.<br />

Jener Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen eröffnet den<br />

Genehmigungsbehörden auch die Option, die Erlaubnis für einen<br />

GBV mit bestimmten Auflagen zu versehen, definiert im § 50,<br />

Absatz 4. Dazu zählen beispielsweise die Kontingentierung der<br />

Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr, eine Rückkehrpflicht<br />

für auftragslose Fahrzeuge (anders als Mietwagen unterliegen<br />

Pooling-Fahrzeuge keiner generellen Rückkehrpflicht),<br />

zeitliche und räumliche Beschränkungen<br />

sowie die Definition von Sozialstandards. Die<br />

räumliche und zeitliche Einschränkung könnte<br />

laut Einschätzung des BVTM in zwei Richtungen<br />

erfolgen. Indem man entweder bestimmte Zeiten und<br />

Gebiete in die Genehmigung explizit und verpflichtend<br />

einschließt oder indem man sie explizit ausschließt.<br />

§ 13,<br />

Abs. 5a<br />

SCHUTZ VOR ROSINENPICKEREI<br />

Ersteres sei dann sinnvoll, wenn verhindert werden soll, dass ein<br />

gebündelter Bedarfsverkehr Rosinenpickerei betreibt und insbesondere<br />

in Randgebieten und Randzeiten keinen Dienst einrichtet,<br />

argumentiert der BVTM. Der Ausschluss bestimmter Zeiten<br />

und Gebiete sei dagegen dann sinnvoll, wenn andere Verkehre<br />

geschützt werden sollen. „Hierbei geht es um den Linienschutz von<br />

Bus und Bahn, aber auch um Linienbedarfsverkehr und <strong>Taxi</strong>“, heißt<br />

es im oben erwähnten Leitfaden. „Beispielsweise wäre denkbar,<br />

dass Flughäfen nicht vom gebündelten Bedarfsverkehr angefahren<br />

werden dürfen, weil diese in der Regel durch den großen ÖPNV<br />

und das <strong>Taxi</strong>gewerbe ausreichend angebunden sind.<br />

Bei der Frage, wie viel ein gebündelter Verkehr kosten darf,<br />

kann die Behörde ebenfalls mitreden. Ähnlich wie künftig auch<br />

bei <strong>Taxi</strong>s (siehe Seite 6 bzw. 8) kann ein Mindest- und ein Höchstpreis<br />

definiert werden bzw. optional auch ein Tarifkorridor. Der<br />

Mindestpreis muss dabei so gewählt sein, dass er für den Betreiber<br />

auskömmlich ist, wobei natürlich berücksichtigt werden muss,<br />

dass sich mehrere Fahrgäste die Fahrt teilen. Unter dem Gesichtspunkt<br />

der Verkehrseffizienz sei ein angemessener Abstand zu<br />

ÖPNV-Tarifen zu wahren, empfiehlt der BVTM. „Der Mindestpreis<br />

für gebündelten Bedarfsverkehr sollte unter dem <strong>Taxi</strong>tarif (weil er<br />

Fahrten bündelt) und oberhalb des ÖPNV-Tarifs (damit der ÖPNV<br />

nicht kannibalisiert wird) liegen.<br />

Höchstpreise sind laut Ansicht des BVTM dann geboten, „wenn<br />

ein Einschluss bestimmter Bedienzeiten und Bediengebiete zur<br />

Auflage gemacht ist. Anderenfalls könnte die Bedienung dieser<br />

Zeiten und Gebiete schlicht durch sehr hohe Abschreckungspreise<br />

umgangen werden. Plausibel erscheint, dass der Höchstpreis<br />

für gebündelten Bedarfsverkehr dem <strong>Taxi</strong>tarif bzw. im Falle eines<br />

Tarifkorridors dem Höchstpreis für <strong>Taxi</strong>s entspricht“. jh<br />

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§ 64c<br />

<strong>Taxi</strong>unternehmer<br />

mit mindestens<br />

20 Fahrzeugen in<br />

der Flotte müssen<br />

künftig auch<br />

Inklusionstaxis<br />

haben.<br />

ROLLSTUHLTAXIS<br />

WERDEN ZUR PFLICHT<br />

Ganz am Ende des PBefG taucht künftig ein Paragraf auf, der vor allem<br />

Mehrwagenbetriebe betrifft. Sie müssen barrierefreie Fahrzeuge in ihrer Flotte<br />

haben. Aber nicht alle und nicht sofort.<br />

Die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten<br />

Menschen finden sich nun auch im neu<br />

hinzugekommenen Paragrafen 64 c des Personenbeförderungsgesetzes<br />

(PBefG). Sie sollen vom Aufgabenträger mit dem<br />

Ziel berücksichtigt werden, eine möglichst weitgehende Barrierefreiheit<br />

zu erreichen. Konkret bedeutet dies, dass jede Kommune<br />

dafür sorgen muss, dass der betroffene Personenkreis jederzeit die<br />

Möglichkeit hat, auf rollstuhltaugliche Fahrzeuge (Inklusionstaxis)<br />

der gewerblichen Personenbeförderung zurückgreifen zu können.<br />

Das PBefG schreibt deshalb ab August <strong>2021</strong> vor, dass <strong>Taxi</strong>unternehmen<br />

mit 20 Fahrzeugen und mehr grundsätzlich mindestens<br />

ein barrierefreies Fahrzeug anbieten müssen. Ab dieser<br />

Flottengröße müssen grundsätzlich fünf Prozent der Flotte barrierefrei<br />

sein. Diese Vorgabe gilt ebenfalls für Unternehmen des<br />

gebündelten Bedarfsverkehrs. Mietwagen sind dagegen von dieser<br />

Verpflichtung befreit, außer es liegen die auf Seite 4 beschriebenen<br />

Voraussetzungen vor, die eine Bewertung des Mietwagens<br />

nach den Vorgaben des gebündelten Bedarfsverkehrs ermöglichen.<br />

Dann kann die 5-Prozent-Regelung auch ab 20 Mietwagen<br />

angewandt werden. Zurück zum <strong>Taxi</strong>: Ein sehr langer Absatz 2<br />

des § 64c ermöglicht es den Genehmigungsbehörden, von den Vorgaben<br />

zur Barrierefreiheit abzuweichen, sofern technische und/<br />

oder wirtschaftliche Gründe dies rechtfertigen. Umgekehrt kann<br />

sie auch zusätzliche Vorgaben im Interesse der Barrierefreiheit<br />

auferlegen, sofern hierdurch keine unzumutbare wirtschaftliche<br />

Härte für die betroffenen Unternehmen entstehen. „Grundsätzlich<br />

ist hier zu berücksichtigen, dass barrierefreie Fahrzeuge für<br />

Unternehmer mit signifikant höheren Kosten verbunden sind“, rät<br />

der Bundesverband <strong>Taxi</strong> und Mietwagen in einem Leitfaden, der<br />

speziell an die Behörden gerichtet ist. Er verweist zudem darauf,<br />

dass gezielte Förderprogramme diesen wirtschaftlichen Nachteil<br />

ggf. teilweise ausgleichen können. Solche Programme existieren<br />

derzeit unter anderem in Berlin, Hamburg, München und Stuttgart.<br />

Die hier angesprochene unzumutbare wirtschaftliche Härte<br />

dürfte auch bei der Frage ins Spiel kommen, ob Mehrwagenbetriebe<br />

mit mehr als 20 <strong>Taxi</strong>s gleich zum <strong>2.</strong> August die erforderliche<br />

Anzahl an Inklusionstaxis in der Flotte haben müssen. „Grundsätzlich<br />

ist davon auszugehen, dass einer sofortigen Umrüstung von<br />

Fahrzeugen wirtschaftliche Gründe entgegenstehen und angemessene<br />

Übergangsfristen einzurichten sind“, interpretiert dies der<br />

BVTM. Er empfiehlt den Dialog zwischen Genehmigungsbehörde<br />

und betroffenen Unternehmen. <br />

jh<br />

SO STEHT ES NEU IM GESETZ<br />

§ 64c, Barrierefreiheit: (1) Beim Verkehr mit Taxen und beim<br />

gebündelten Bedarfsverkehr sollen die Aufgabenträger die<br />

Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten<br />

Menschen mit dem Ziel berücksichtigen, eine möglichst<br />

weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen. Hierfür ist ab<br />

einer Anzahl von 20 Fahrzeugen eine Mindestverfügbarkeit<br />

von barrierefreien Fahrzeugen je Unternehmer vorzusehen,<br />

für die ein bundesweiter Richtwert von 5 Prozent bezogen<br />

auf die Anzahl der von dem Unternehmer betriebenen Fahrzeuge<br />

gilt.<br />

Die Maßgaben des § 35a, Absatz 4a der Straßenverkehrs-<br />

Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die<br />

zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November<br />

2019 (BGBl. I S. 2015) geändert worden sind, an barrierefreie<br />

Fahrzeuge finden Anwendung.<br />

(2) Die Genehmigungsbehörde kann Einzelheiten zur Herstellung<br />

einer weitgehenden Barrierefreiheit im Hinblick auf<br />

die Mindestanzahl vorzuhaltender barrierefreier Fahrzeuge<br />

beim Verkehr mit Taxen und beim gebündelten Bedarfsverkehr<br />

festlegen, soweit dies keine unzumutbare wirtschaftliche<br />

Härte gegenüber dem Unternehmer darstellt. Sie kann<br />

darüber hinaus Ausnahmen im Hinblick auf die Mindestanzahl<br />

vorzuhaltender barrierefreier Fahrzeuge bestimmen, die eine<br />

Einschränkung der Barrierefreiheit rechtfertigen, soweit dies<br />

nachweislich aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen<br />

unumgänglich ist.<br />

FOTOS: Adobe Stock / jozsitoeroe, <strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong><br />

12 <strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2021</strong> TAXI


PBEFG-NOVELLE IN DER PRAXIS<br />

<strong>2.</strong> August <strong>2021</strong><br />

DIE ZEIT DRÄNGT<br />

Die Ortskunde wird abgeschafft, stattdessen muss eine Fachkunde nachgewiesen<br />

werden. Das veranlasst Behörden, schon jetzt keine Prüfungen mehr durchzuführen.<br />

FOTOS: Pixabay, Adobe Stock / jozsitoeroe<br />

§ 48,<br />

Abs. 4<br />

(FeV)<br />

Künftig sollen Neubewerber nur dann einen<br />

Personenbeförderungsschein von der<br />

Behörde ausgestellt bekommen, wenn<br />

sie eine Fachkunde nachweisen. Im Gegenzug<br />

entfällt der Nachweis einer Ortskundeprüfung,<br />

die zuletzt allerdings sowieso nur noch für <strong>Taxi</strong>neulinge<br />

galt.<br />

Die neue Regelung tritt am <strong>2.</strong> August <strong>2021</strong> in<br />

Kraft, führt aber bei vielen Kommunen schon heute<br />

dazu, dass keine Ortskundeprüfungen mehr abgenommen<br />

werden – mit der Folge, dass <strong>Taxi</strong>betriebe Neubewerber um<br />

einen Arbeitsplatz als <strong>Taxi</strong>fahrer nicht einstellen können, weil der<br />

nötige Ortskundenachweis nicht erbracht werden kann. Gleichzeitig<br />

nimmt auch die Nachfrage der Anwärter nach den Prüfungsterminen<br />

ab, vor allem in den lernintensiven Großstädten.<br />

Dabei ist klar geregelt: Wer vor dem <strong>2.</strong> August in Besitz eines<br />

gültigen <strong>Taxi</strong>scheins inklusive nachgewiesener Ortskunde ist,<br />

genießt das sogenannte Übergangsrecht: Der P-Schein behält seine<br />

Gültigkeit auch ohne Nachweis einer Fachkunde und beinhaltet<br />

dann auch eine Fahrerlaubnis für den gebündelten Bedarfsverkehr<br />

sowie für den Linienbedarfsverkehr.<br />

FACHKUNDE NUR FÜR NEUBEWERBER<br />

Die Fachkunde müssen demnach nur Neubewerber nachweisen,<br />

unabhängig von der Verkehrsart. Damit ist also die zuletzt fehlende<br />

Chancengleichheit zwischen <strong>Taxi</strong> und Mietwagen wieder hergestellt.<br />

Über den Inhalt der Fachkunde gab es zum<br />

Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch keine konkreten Ergebnisse.<br />

Forderungen, dazu das <strong>Taxi</strong>gewerbe in Form eines runden<br />

Tisches einzubeziehen, bleiben bisher unerhört. Falls es dem<br />

zuständigen Verkehrsministerium nicht gelingt, rechtzeitig die<br />

Inhalte einer Fachkunde zu definieren, gibt es für die nach Landesrecht<br />

zuständigen Behörden die Möglichkeit,<br />

unter Anwendung des § 74, FeV den P-Schein auch<br />

ohne Nachweis einer Fachkunde auszustellen.<br />

Bayern hat als erstes Bundesland eine solche<br />

Übergangsregelung bereits beschlossen.<br />

Das wäre Wasser auf die Mühlen all jener<br />

Unternehmer, die dann endlich wieder dringend<br />

benötigtes Fahrpersonal einstellen könnten. Und es<br />

wäre ein rotes Tuch für diejenigen, die eine Fachkunde<br />

als wichtiges Instrument einer Qualitätssicherung ansehen.<br />

Genau zwischen diesen beiden Lagern bewegt sich aktuell<br />

die Bandbreite der aktuellen Diskussion. So oder so: Die Zeit<br />

drängt und das Verkehrsministerium täte gut daran, den Landesund<br />

Kommunalbehörden schnellstmöglich Gewissheit über die<br />

künftige Fachkunde zu geben. Damit diese aus ihrem derzeitigen<br />

Dornröschenschlaf wieder aufwachen können. <br />

jh<br />

§ 76,<br />

Nr. 17<br />

SO STEHT ES NEU IM GESETZ<br />

§ 48, Absatz 4, Fahrerlaubnisverordnung (FeV): Die<br />

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen,<br />

wenn der Bewerber […]<br />

7. Falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den<br />

Gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis<br />

der Fachkunde vorlegt.<br />

§ 76, Nummer 14 wird folgender Satz eingefügt: Inhaber<br />

eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, der vor<br />

dem <strong>2.</strong> August <strong>2021</strong> ausgestellt wurde, sind auch berechtigt,<br />

Personenkraftwagen im gebündelten Bedarfsverkehr<br />

und im Linienbedarfsverkehr zu führen.<br />

Wir danken allen Vertragspartnern,<br />

<strong>Taxi</strong>unternehmern und -fahrern für<br />

ihr Durchhaltevermögen in dieser<br />

besonders herausfordernden Zeit.<br />

Wir sind auch weiterhin für Sie da.<br />

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PBEFG-NOVELLE IN DER PRAXIS<br />

STEHEN<br />

UBER UND<br />

FREE NOW<br />

ÜBER DEM<br />

GESETZ?<br />

Eigentlich regelt das neue Gesetz, dass Mobilitätsplattformen als Vermittler<br />

keine Genehmigung brauchen. Doch im Fall von Uber & Co. ist die Einstufung als<br />

Beförderer möglich. Als solche würden sie dann dem PBefG unterliegen.<br />

Erstmals taucht im Personenbeförderungsgesetz<br />

(PBefG) das Wort „Vermittler“<br />

auf. Im neu aufgenommenen § 1,<br />

Absatz 3 wird bestimmt, dass Vermittler dem<br />

PBefG unterliegen und somit alle Bestimmungen<br />

auch angewandt werden können. Dabei definiert<br />

der Gesetzgeber einen Vermittler als „Betreiber von<br />

Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck<br />

auf dem Abschluss über eine genehmigungspflichtige<br />

§ 1,<br />

Abs. 3<br />

Beförderung ausgerichtet ist und die nicht selbst Beförderer sind.“<br />

Allerdings heißt es im neuen § 2, Absatz 1b, dass die reinen<br />

Fahrtenvermittler nicht genehmigungspflichtig sind. Das dürfte<br />

in erster Linie für die klassischen <strong>Taxi</strong>zentralen gelten, nicht aber<br />

für die neuen Mobilitätsanbieter wie Uber und Free Now.<br />

VERMITTLER ZÄHLEN ZUM PBEFG<br />

Der Gesetzgeber habe klargestellt, dass jeder Vermittler, der die<br />

Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich<br />

kontrolliert, Beförderer und Unternehmer im Sinne des Gesetzes<br />

ist und somit in der Konsequenz letztlich auch der Genehmigungspflicht<br />

gemäß Paragraf 2, Absatz 1, PBefG unterliegt, interpretiert<br />

Rechtsanwalt Herwig Kollar die Absicht hinter den neuen Regelungen.<br />

Das gehe aus der Gesetzesbegründung hervor und aus der<br />

Begrifflichkeit „Mobilitätsplattform“, die im Duden als Internetplattform<br />

definiert ist, während <strong>Taxi</strong>zentralen ja auch weiterhin<br />

analoge (telefonische) Vermittlung betreiben.<br />

„Unter bestimmten Bedingungen ist ein App-Vermittler nicht<br />

reiner Vermittler, sondern wird als Beförderer betrachtet“, ist sich<br />

auch der Bundesverband <strong>Taxi</strong> und Mietwagen (BVTM) sicher. Dies<br />

gelte insbesondere dann, wenn gegenüber den Fahrgästen der Eindruck<br />

entstehen kann, dass Uber oder Free Now auch die Beförderer<br />

sind oder wenn der App-Betreiber Einfluss auf die Ausführung<br />

der Beförderung nimmt, also etwa auf Wegstrecken, Preise oder<br />

dergleichen. Die Behörden haben also durchaus ein<br />

rechtliches Instrumentarium, um von Uber & Co.<br />

eine Genehmigung einzufordern. Wird diese nicht<br />

vorgelegt, müsste die Behörde hiergegen vorgehen.<br />

„In Betracht kommt eine Gewerbeuntersagungsverfügung“,<br />

schreibt der BVTM in einem Leitfaden, der<br />

speziell an die Behörden gerichtet ist. „Daneben ist<br />

auch zu prüfen, ob ein Ordnungswidrigkeits-Verfahren<br />

einzuleiten ist.“ Dazu sei auch zu prüfen, ob gegen die einzelnen<br />

Mietwagenunternehmer wegen Beihilfe zur unerlaubten Personenbeförderung<br />

Maßnahmen ergriffen werden müssen.<br />

Wahrscheinlich müssten dann hinterher Gerichte klären, ob<br />

diese Interpretation rechtlich haltbar ist. Helfen könnte dabei ein<br />

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember<br />

2019 (Az. 3-08 O 44/19, bestätigt durch OLG Frankfurt am Main,<br />

Urteil vom 20.05.<strong>2021</strong>, Az. 6 U 18/20). Hier wurde die Genehmigungspflicht<br />

für Uber bereits gerichtlich festgestellt. jh<br />

§ 12,<br />

Abs. 1b<br />

SO STEHT ES NEU IM GESETZ<br />

§ 1, Absatz 3: „Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt<br />

außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß<br />

Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit<br />

von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck<br />

auf den Abschluss eines Vertrages über eine<br />

gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet<br />

ist und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1,<br />

Satz 1 sind.“<br />

§ 2, Absatz 1b: „Wer im Sinne des § 1, Absatz 3 eine<br />

Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung<br />

sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.“<br />

FOTOS: <strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong>, Adobe Stock / jozsitoeroe<br />

14 <strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2021</strong> TAXI


WETTBEWERB<br />

Das <strong>Taxi</strong>gewerbe gewinnt<br />

regelmäßig Gerichtsverfahren vor<br />

Gericht. Und doch ist es mühsam,<br />

das Recht dann auch gegen<br />

Uber & Co. durchzusetzen.<br />

WIE UBER DEN<br />

RECHTSSTAAT TÄUSCHT<br />

Ubers Geschäftsmodell ist auf taxiähnlichen Verkehr ausgerichtet.<br />

Das führt zwangsläufig zu Kollisionen mit dem Gesetz und zu Verurteilungen<br />

durch deutsche Gerichte – deren Umsetzung dann sehr mühsam ist.<br />

FOTO: OLG Frankfurt<br />

Jüngstes Beispiel ist ein vom <strong>Taxi</strong>gewerbe<br />

gewonnenes Berufungsverfahren<br />

vor dem Frankfurter<br />

Oberlandesgericht. Das hatte am 21. Mai<br />

<strong>2021</strong> das viel beachtete Verbotsurteil des<br />

Landgerichts Frankfurt vom 19. Dezember<br />

2019 bestätigt, indem es die Berufung<br />

ablehnte. Damals hatte das Gericht der<br />

Klage von <strong>Taxi</strong> Deutschland stattgegeben<br />

und die Uber-App in der Form, in der sie<br />

bisher betrieben wurde, verboten.<br />

Die Hoffnung der <strong>Taxi</strong>branche, dass die<br />

App damit vom Markt genommen wird,<br />

hatte sich jedoch nicht erfüllt, denn Uber<br />

hatte innerhalb von wenigen Tagen ein paar<br />

Änderungen vorgenommen und die Fahrtenvermittlung<br />

unter dem Vorwand fortgesetzt,<br />

man hätte ja nun die im Urteil<br />

bemängelten Unzulässigkeiten ausgeräumt.<br />

URTEIL OHNE EINFLUSS?<br />

„Das heutige Urteil hat keinen Einfluss auf<br />

unseren Service in Deutschland, denn es<br />

bezieht sich auf unser altes Vermittlungsmodell“,<br />

ließ sich ein Unternehmenssprecher<br />

noch am Tag der Berufungsniederlage von<br />

der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zitieren.<br />

Deutlicher Widerspruch kommt da von<br />

Kläger-Seite. „Uber täuscht die Öffentlichkeit<br />

und die Behörden frech weiter und<br />

behauptet, das Urteil habe keinen Einfluss<br />

auf ihre Geschäftstätigkeit, weil man das<br />

Geschäftsmodell bereits nach dem Urteil<br />

des Landgerichts im Dezember 2019 angepasst<br />

habe. Jedes Mal, wenn Uber behauptet,<br />

man habe das Geschäftsmodell<br />

geändert und beachte nun die Gesetze,<br />

stellt sich bei einer gerichtlichen Überprüfung<br />

heraus, dass wieder nur getäuscht<br />

wurde“, äußert sich Markus Burgdorf,<br />

Pressesprecher von <strong>Taxi</strong> Deutschland. „Die<br />

Hinzuziehung eines Generalunternehmers<br />

ändert nichts daran, dass Uber weiterhin<br />

ohne Genehmigung illegal agiert. Das<br />

Unternehmen, das in Deutschland weder<br />

Steuern noch Sozialabgaben für seine<br />

Fahrer*innen bezahlt, fährt nicht nur ohne<br />

Genehmigung, es verstößt auch jeden Tag<br />

gegen geltende Gesetze.“<br />

Burgdorf spielt damit auf die klare Vorgabe<br />

des Urteils von 2019 an, wonach Uber<br />

seine App nur dann betreiben darf, wenn<br />

man über eine Verkehrsgenehmigung für<br />

den Mietwagenverkehr in Deutschland verfügt.<br />

Dieter Schlenker, Vorsitzender der<br />

Genossenschaft <strong>Taxi</strong> Deutschland, stellt<br />

ebenfalls noch mal klar, dass Uber in<br />

Deutschland noch immer keine Genehmigung<br />

für die Personenbeförderung habe,<br />

und kritisiert die zuständigen Kontrollinstanzen:<br />

„Wir fragen uns allerdings,<br />

warum die Behörden seit Jahren das rechtswidrige<br />

Verhalten von Uber hinnehmen.“<br />

Auch im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebene<br />

Rückkehrpflicht für Mietwagen<br />

wirft <strong>Taxi</strong> Deutschland Uber und seinen<br />

Subunternehmern andauernde Verstöße<br />

vor. „<strong>Taxi</strong> Deutschland hatte das mehrfach<br />

gerichtsfest beweisen können, erinnert<br />

Burgdorf. „Während Uber die Verantwortung<br />

für die Rechtsverstöße auf seine<br />

Subunternehmer schiebt, sieht das Oberlandesgericht<br />

Uber selbst als Täter, weil<br />

die Firma mit ihrer App die Verstöße gegen<br />

die Rückkehrpflicht erst ermögliche.“<br />

STRAFEN FÜR UBER-PARTNER<br />

<strong>Taxi</strong> Deutschland kündigt an, nach der<br />

Zurückweisung der Berufung sein Recht<br />

nun konsequent durchzusetzen. „Wir werden<br />

beim Landgericht Ordnungsgelder<br />

beantragen, die für jede einzelne Fahrt bis<br />

zu 250.000 Euro betragen können. Die Justizkasse<br />

wird sich dann sehr dafür einsetzen,<br />

diese Ordnungsgelder einzutreiben.“<br />

Mit dieser Vorgehensweise wären hauptsächlich<br />

die angeschlossenen Subunternehmer<br />

die Leidtragenden, für die nun<br />

eine schwere Zeit anbreche. „Ob Uber<br />

einen Weg finden wird, diese Ordnungsgelder<br />

auf ihre Subunternehmer abzuwälzen,<br />

so wie sie es mit der Verantwortung<br />

für die Rechtsverstöße immer wieder<br />

machen, bleibt abzuwarten“, sagt Markus<br />

Burgdorf. <br />

jh<br />

TAXI <strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2021</strong><br />

15


KRANKENFAHRTEN<br />

SPAHNS WICHTIGES<br />

VERSPRECHEN<br />

Als der Bundesrat der PBefG-Novelle zustimmte, versteckte er darin eine<br />

Aufforderung an die Bundesregierung, die seitdem wie ein Damoklesschwert<br />

die Existenz der ländlichen <strong>Taxi</strong>- und Mietwagenbetriebe bedrohte.<br />

»Ihre Bedenken kann<br />

ich nachvollziehen.<br />

Umso erfreulicher<br />

ist es, dass ich Ihnen<br />

mitteilen kann, dass<br />

die Bundesregierung<br />

diese gewünschte<br />

Änderung der Freistellungsverordnung<br />

nicht vornehmen<br />

wird.«<br />

Minister Jens Spahn in einem Schreiben<br />

an den <strong>Taxi</strong>verband VSPV<br />

Der Bundesrat hatte die explosive<br />

Bitte formuliert, die Freistellungsverordnung<br />

dahin gehend<br />

zu überarbeiten, dass ehrenamtliche und<br />

sogenannte soziale Fahrdienste von den<br />

Anforderungen des PBefG befreit würden.<br />

Die Initiative beinhaltete einigen Zündstoff,<br />

denn die Ausgliederung der sogenannten<br />

sozialen Fahrdienste aus dem Geltungsbereich<br />

des PBefG käme in ihrer Auswirkung<br />

insbesondere für ländliche <strong>Taxi</strong>- und Mietwagenunternehmen<br />

wohl dem lange Zeit<br />

diskutierten Wegfall der Rückkehrpflicht<br />

auf städtische <strong>Taxi</strong>betriebe gleich.<br />

Unter dem Begriff der „Sozialfahrten“<br />

würde auch die Beförderung von Patienten<br />

(Krankenfahrten) verstanden werden, hatte<br />

der Bundesverband <strong>Taxi</strong> und Mietwagen<br />

BVTM unmittelbar nach Bekanntwerden<br />

der Bitte gewarnt. „Eine solche Freistellung<br />

von Krankenfahrten würde die Mobilitätsstrukturen<br />

vor Ort in erheblichem Maße<br />

gefährden, da ein Freifahrtschein für jene<br />

Beförderungsfälle dazu führen werde, dass<br />

<strong>Taxi</strong>- und Mietwagenbetriebe in ländlichen<br />

Räumen ihren Betrieb nicht mehr aufrechterhalten<br />

können und aus dem Markt ausscheiden.“<br />

Auch der Verband des privaten<br />

gewerblichen Straßenpersonenverkehrs<br />

Nordrhein-Westfalen VSPV e. V. mit Sitz<br />

in Dortmund hatte sich zu dieser Thematik<br />

lautstark zu Wort gemeldet. Die Politik<br />

würde damit das <strong>Taxi</strong>- und Mietwagengewerbe<br />

im ländlichen Raum zu Grabe tragen.<br />

Für den VSPV ist klar, dass es bei dieser<br />

Bitte nur darum gehe, dass Krankenfahrten<br />

künftig nicht mehr der Regulierung<br />

des PBefG unterliegen. Anstelle von <strong>Taxi</strong>und<br />

Mietwagenunternehmen würden diese<br />

künftig von einem „quasi-gewerblichen<br />

Substitut unter dem Deckmantel von Ehrenamt<br />

und Gemeinnützigkeit“ durchgeführt<br />

werden, argumentierte der VSPV-Geschäftsführer<br />

Sascha Waltemate.<br />

ENTWARNUNG AUS DEM BMG<br />

Von genau solchen Krankenfahrten seien<br />

aber <strong>Taxi</strong>- und Mietwagenbetriebe im ländlichen<br />

Raum wirtschaftlich abhängig. Der<br />

Verlust „dieses elementaren Teils der Einnahmenstruktur<br />

der <strong>Taxi</strong>- und Mietwagenunternehmen<br />

wird dazu führen, dass<br />

es im ländlichen Raum demnächst heißen<br />

wird: ‚Kein Anschluss unter dieser Nummer‘,<br />

wenn man ein <strong>Taxi</strong> bestellen möchte“,<br />

warnte Waltemate in einem Schreiben, das<br />

man den zuständigen Ministern in Bund<br />

und Land zukommen ließ.<br />

Mit Erfolg, denn ein paar Wochen später<br />

teilte Bundesgesundheitsminister Jens<br />

Spahn dem VSPV in einem persönlichen<br />

Schreiben mit, dass die Bundesregierung<br />

dieser Bitte nicht nachkommen wolle (siehe<br />

Zitat oben).<br />

Mit diesem klaren Statement ist der Erhalt<br />

der grundsätzlichen Zugehörigkeit solcher<br />

Krankenfahrten unter dem Mantel<br />

des PBefG zunächst einmal sichergestellt.<br />

Andernfalls hätten sich die Krankenkassen<br />

im Sinne des wirtschaftlichen Denkens geradezu<br />

dazu verpflichtet gefühlt, einen Wettbewerb<br />

unter den Anbietern solcher Fahrten<br />

zu inszenieren.<br />

Zudem kann auch nur der Erhalt der Freistellungsverordnung<br />

die arbeitsrechtliche<br />

Absicherung auch ehrenamtlicher Beschäftigter<br />

garantieren. <br />

jh<br />

SO BLEIBT ES<br />

UNVERÄNDERT IM GESETZ<br />

Der § 1 der Freistellungsverordnung<br />

definiert zahlreiche Verkehre<br />

und Beförderungsarten, die nicht<br />

unter das PBefG fallen, darunter<br />

beispielsweise Schülerverkehre,<br />

Bestattungs- oder auch Militärfahrten.<br />

Die Verordnung soll unverändert<br />

beibehalten werden.<br />

FOTO: BMG<br />

16 <strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2021</strong> TAXI


KRANKENFAHRTEN<br />

ERKLÄRUNG<br />

ALS ABSICHERUNG<br />

Immer wieder gibt es Probleme bei der Abrechnung der Fahrtkosten mit den<br />

Krankenkassen. Die Expertin Gisela Spitzlei gibt in dieser Kolumne Tipps gegen<br />

Tricks der Krankenkassen.<br />

FOTOS: Adobe Stock / SimpLine, ARZ<br />

Es ist ein altbekanntes Problem: Nicht jede Verordnung einer<br />

Krankenfahrt garantiert dem <strong>Taxi</strong>- oder Mietwagenunternehmer,<br />

dass er die Fahrtkosten hinterher auch tatsächlich<br />

von der Krankenkasse erstattet bekommt. In solchen Fällen<br />

muss der Betrag dem Fahrgast in Rechnung gestellt werden, dieser<br />

wiederum kann sie bei seiner Krankenkasse einreichen, wo er sie<br />

dann erstattet bekommt.<br />

Nun haben Krankenkassen offenbar eine neue Masche entdeckt,<br />

solchen Zahlungsverpflichtungen zu entgehen: Patienten,<br />

die nach Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse<br />

wegen fehlender Genehmigung eine Rechnung vom Unternehmer<br />

erhalten, wird die Auskunft erteilt, dass es nicht zulässig<br />

sei, dass der Unternehmer dem Fahrgast die Fahrten in Rechnung<br />

stelle. Vielmehr hätte der Unternehmer bzw. dessen Fahrer bei<br />

Fahrtantritt zu prüfen, ob es sich um einen genehmigungspflichtige<br />

Fahrt handelt, und dürfe dann, wenn keine Genehmigung für<br />

Fahrt, Strecke, Datum vorliege, die Verordnung nicht annehmen.<br />

Wenn die Verordnung doch angenommen würde, sei diese dann<br />

auch das für die Fahrt gültige Zahlungsmittel.<br />

GISELA SPITZLEI<br />

war von 1974 bis 2005 <strong>Taxi</strong>unternehmerin<br />

und steht seit<br />

1980 dem Abrechnungszentrum<br />

Spitzlei vor. Gewerbepolitisch<br />

engagiert sie sich seit<br />

1974 und seit den 1990er-<br />

Jahren ist sie im Fachausschuss<br />

Krankenfahrten des<br />

Bundesverbands BVTM, seit<br />

1999 als dessen Vorsitzende.<br />

Mustertext für eine Erklärung:<br />

Mir ist bekannt, dass Krankenfahrten<br />

genehmigt werden müssen. Sollte(n)<br />

die von mir in Anspruch genommene(n)<br />

Fahrt(en) von dem auf der Verordnung<br />

genannten Kostenträger nicht oder nicht<br />

vollständig übernommen werden, geht<br />

die Rechnung über den nicht ausgeglichenen<br />

Betrag zu meinen Lasten und<br />

ist mit einer Frist von acht Tagen nach<br />

Rechnungsstellung zu begleichen. Eventuelle<br />

eigene Ansprüche gegen meinen<br />

Kostenträger bleiben hiervon unberührt.<br />

DER SELTSAME RAT DER KRANKENKASSE<br />

Gerade ist mir wieder ein solcher Fall auf den Tisch gekommen.<br />

Die Krankenkasse hatte die Kostenübernahme wegen fehlender<br />

Genehmigung abgelehnt. Daraufhin erfolgte die Rechnungsstellung<br />

durch den <strong>Taxi</strong>- bzw. Mietwagenunternehmer an den Patienten,<br />

der mit dieser Rechnung dann zu seiner Krankenkasse ging,<br />

um dort eine Kostenübernahme zu erreichen.<br />

Doch anstatt die Möglichkeit einer Kostenübernahme zu prüfen,<br />

wurde dem Patienten angeraten, die Rechnung nicht zu bezahlen,<br />

da der Unternehmer kein Recht habe, diese zu stellen. Er habe<br />

schließlich den Transportschein angenommen und damit sei es<br />

das Problem des Unternehmers, wenn er den Fahrpreis wegen<br />

fehlender Genehmigung nicht von der Krankenkasse erstattet<br />

bekäme. Der Patient ging daraufhin mit der Rechnung zum Unternehmer<br />

und berichtete von der Aussage der Krankenkasse. Diese<br />

Vorgehensweise ist in doppelter Hinsicht sehr ärgerlich für den<br />

Unternehmer. Zum einen, weil er dadurch das ihm zustehende<br />

Entgelt nicht bekommt, zum anderen – und das wiegt viel schwerer<br />

–, weil beim Kunden der Anschein erweckt wird, der <strong>Taxi</strong>- bzw.<br />

Mietwagenunternehmer hätte zu Unrecht eine Rechnung gestellt.<br />

Es soll auch schon Urteile geben, in denen Richter sich genau<br />

diese Denkweise zu eigen gemacht haben, die hier von den Krankenkassen<br />

verbreitet wird. Der Unternehmer und sein Fahrpersonal<br />

hätten als „Profis“ vor Antritt der Fahrt darauf hinzuweisen,<br />

dass die Fahrtkosten trotz Verordnung nicht zwingend übernommen<br />

werden. Der Patient als „Laie“ müsse dieses Wissen nicht<br />

haben.<br />

Im konkreten Fall ging die Sache aber doch noch gut aus, weil<br />

sich der Unternehmer auf eine Quittung berufen konnte, die er<br />

dem Fahrgast bei Fahrtantritt zur Unterschrift vorgelegt hatte<br />

(siehe oben stehender Mustertext).<br />

Der Unternehmer hat der Krankenkasse eine Kopie der Quittung<br />

zugestellt und es sich verbeten, dem Patienten zu erklären, er<br />

dürfe keine Rechnung für eine korrekt erbrachte Leistung erstellen.<br />

Dank dieser Quittung ruderte nun die Krankenkasse wieder<br />

zurück. Dem Patienten wurde versichert, dass man eine Kostenübernahme<br />

wohlwollend prüfen würde.<br />

Mein Tipp gegen diesen Trick der Krankenkasse lautet daher:<br />

Da sich aus den leider öfters nicht korrekt ausgestellten Verordnungen<br />

nicht unbedingt erkennen lässt, ob es sich um eine Fahrt<br />

handelt, welche die Krankenkasse zu zahlen hat oder nicht, sollte<br />

sich der Unternehmer (durch seinen Fahrer) in jedem Fall eine<br />

solche Quittung unterschreiben lassen. Sie kann verhindern, dass<br />

der Unternehmer auf den Fahrtkosten sitzen bleibt. gs<br />

TAXI <strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2021</strong><br />

17


E-TAXIS<br />

Das Hamburger „Projekt<br />

Zukunftstaxi“ lädt<br />

auch andere Städte zum<br />

Nachahmen ein.<br />

DIE 100-E-TAXI-<br />

MARKE<br />

IST GEKNACKT<br />

Das Hamburger „Projekt Zukunftstaxi“ hat die erste Förderrunde<br />

mit Bravour genommen. Bis zum Stichtag 27. Mai wurden knapp<br />

über 100 verbindliche E-<strong>Taxi</strong>-Bestellungen eingereicht.<br />

Der Erfolg ist auch der einfachen und schnell durchführbaren<br />

Antragsstellung zuzuschreiben. Damit die Autos aber auf die Straße<br />

kommen, schrieb die Förderrichtlinie vor, dass der Anspruch<br />

auf die Förderung verfällt, wenn bis zum Stichtag kein Nachweis<br />

einer verbindlichen Fahrzeugbestellung bei der Hamburger Genehmigungsbehörde<br />

eingegangen ist.<br />

Von maximal 150 geförderten Anträgen konnten 102 Unternehmer<br />

rechtzeitig den Nachweis der verbindlichen Bestellung<br />

eines Fahrzeugs einreichen. Die durch die Fristversäumnis übrigen<br />

48 Förderzusagen wurden Nachrückern zugewiesen. Bis mit<br />

der Ausschüttung der Förderbeträge (E-<strong>Taxi</strong> bis zu 10.000 Euro,<br />

E-Inklusionstaxi bis zu 20.000 Euro) begonnen wird, müssen die<br />

Fahrzeuge bis spätestens zum 31. Dezember <strong>2021</strong> in Hamburg<br />

konzessioniert werden.<br />

Interessant ist ein Blick auf die im Projekt beteiligten E-<strong>Taxi</strong>s.<br />

Da wäre beispielsweise ein Smart EQ forfour, der bereits auf der<br />

Straße ist, ebenso wie die ersten beiden Polestar 2 in Hellelfenbein.<br />

Wirklich überraschend sind aber auch die Fahrzeuge, die<br />

zahlenmäßig überwiegen. Über 70 (!) VW ID.4 sollen bis Ende<br />

des Jahres in Hamburg als <strong>Taxi</strong> unterwegs sein, die ersten Zulassungen<br />

erfolgten bereits Anfang Juli. Bei den Inklusionstaxis<br />

wurden die Bestellbetätigungen von 16 TX des britischen Herstellers<br />

LEVC bestätigt. Das mit großem Abstand am häufigsten<br />

vertretene E-<strong>Taxi</strong> ist nach dem ID.4 das Model 3 von Tesla (6). Mit<br />

niedrigen Stückzahlen, aber immerhin auch vertreten sind die<br />

E-<strong>Taxi</strong>s von KIA (2), Mercedes (6), Opel (1) und Nissan (3) sowie ein<br />

Tesla-Model S. <br />

sg<br />

TELEKOM<br />

GIBT STROM<br />

Die Deutsche Telekom hat sich maßgeblich am „Projekt Zukunftstaxi“<br />

beteiligt. Jetzt stellt sie ihr Know-how für die Ladeinfrastruktur<br />

zur Verfügung, denn der richtige Mix zwischen Schnell- und<br />

Normalladen kann der Schlüssel für einen reibungslosen Betriebsablauf<br />

mit einem E-<strong>Taxi</strong> sein. Die Telekom unterstützt <strong>Taxi</strong>unternehmen<br />

von der Beratung zum Geschäftsmodell über<br />

Installationsservices von Wallbox/Ladesäulen bis hin zum Wartungs-<br />

und Entstörservice.<br />

Bundesweit sind mehr als 7.000 eigene Service-Techniker<br />

und zertifizierte Spezialisten für Ladeinfrastruktursysteme der<br />

E-Mobilität im Einsatz. Als eine sinnvolle Ergänzung neben dem<br />

öffentlichen Ladenetz in Hamburg und den Schnellladern von<br />

Comfortcharge kann eine Wallbox im eigenen Betriebshof den<br />

entscheidenden Unterschied machen.<br />

Mit dem Rundum-Service kann die Telekom punkten.<br />

Anfang März <strong>2021</strong> gab es vom Bundesministerium für Verkehr<br />

und digitale Infrastruktur (BMVI) einen weiteren Förderaufruf für<br />

umstiegswillige <strong>Taxi</strong>unternehmen. Mit der finanziellen Subvention<br />

aus den Fördermitteln und der Unterstützung der Telekom sind<br />

die Weichen für eine eigene Ladeinfrastruktur gestellt. sg<br />

FOTOS: Freie und Hansestadt Hamburg, Telekom<br />

18<br />

<strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2021</strong> TAXI


E-TAXIS<br />

NEWSTICKER<br />

WO IST MERCEDES?<br />

Der ID.4 zählt aktuell zu den am häufigsten verkauften E-<strong>Taxi</strong>s in<br />

Deutschland.<br />

VW UNOFFICIAL<br />

Über 70 VW ID.4 werden in Hamburg als E-<strong>Taxi</strong> das Straßenbild<br />

bestimmen. Möglich ist das, weil Volkswagen Automobile Hamburg<br />

gemeinsam mit der Funkanlagen-Elektronik Heinz Reuss GmbH<br />

kooperiert. Ab Werk wird kein <strong>Taxi</strong>paket angeboten. Die ersten beiden<br />

ID.4-<strong>Taxi</strong>s sind allerdings nicht in der Hansestadt geblieben,<br />

sondern fahren jetzt in Gifhorn bei <strong>Taxi</strong> Hoffmann.<br />

Mittlerweile bieten auch andere Funkwerkstätten, wie beispielsweise<br />

Jürgen Weberpals in Köln, die Umrüstung des Stromers an.<br />

Der ID.4 ist mit zwei Batteriepaketen erhältlich. Mit 52 kWh Netto-<br />

Energieinhalt und maximal 170 PS fährt er mit einer Ladung bis zu<br />

346 Kilometer weit. Ordert man den ID.4 mit dem 77-kWh-Akkupaket,<br />

dann treibt ein 204-PS-E-Motor die Hinterräder an. Diese Kombination<br />

ist für maximal 522 Kilometer gut. Hamburger Unternehmer, die<br />

bereits Anfang Juli ihre ersten Schichten absolvierten, berichten von<br />

einem Verbrauch von 15 kw/h pro einhundert Kilometer. sg<br />

Als ehemaliger <strong>Taxi</strong>-Klassenprimus macht<br />

sich Mercedes-Benz gerade in der Öffentlichkeit<br />

rar. Die Produkte in Hellelfenbein<br />

werden nicht aktiv beworben und das,<br />

obwohl sich mit dem Hamburger „Projekt<br />

Zukunftstaxi“ ein toller medialer Effekt<br />

bewirken ließe. Wie sich die Mercedes-<br />

Presseabteilung gegenüber einem <strong>Taxi</strong>unternehmer<br />

äußerte, wird derzeit eine<br />

Strategie entwickelt, die darüber entscheidet,<br />

wie der Konzern sich zukünftig in der<br />

Branche positionieren will.<br />

Bei der Ausstattung mit werkseitigen<br />

<strong>Taxi</strong>paketen hingegen scheint die Strategie<br />

bereits klar zu sein: mehr E-Fahrzeuge<br />

und weniger Limousinen, was sich mit der<br />

<strong>Taxi</strong>-Absage für S-Klasse und EQS erklären<br />

lässt. Trotzdem sind praxistaugliche <strong>Taxi</strong>-<br />

Produkte, auch vollelektrische, verfügbar,<br />

lediglich, so scheint es, fehlt noch die Entscheidung,<br />

ob man sich in Zukunft weiterhin<br />

als Partner des <strong>Taxi</strong>gewerbes verstehen<br />

will. <br />

sg<br />

FOTO: Funkservice Reuss, Julia Schneider<br />

DAS RIDE-HAILING-AUTO<br />

Das britische Start-up Arrival – bis jetzt im E-Bus- und Lieferwagen-<br />

Bereich tätig – bündelt seine Kräfte mit Uber. Beide wollen Autos<br />

entwickeln, die speziell auf den Einsatz im Ride-Hailing (Mietwagenmarkt)<br />

ausgelegt sind. Das Arrival-Car soll im dritten <strong>Quartal</strong> 2023 in<br />

die Produktion gehen. Arrival und Uber untersuchen eine „strategische<br />

Beziehung in Schlüsselmärkten, einschließlich Großbritannien<br />

und der EU“. Produziert werden sollen die Fahrzeuge voraussichtlich<br />

in Großbritannien.<br />

In dem Modell werden leicht zu reinigende Materialien eingesetzt.<br />

Ein umklappbarer Beifahrersitz (für mehr Gepäckraum) ist ebenso<br />

angedacht wie ein Panoramadach. Tom Elvidge, Arrivals Senior Vice<br />

President für Mobilität, sagt: „Wir glauben, dass wir das Fahrerlebnis<br />

für die Fahrer verbessern können, denn wir starten mit einem<br />

leeren Blatt Papier.“ Das Arrival Car soll aber nicht ausschließlich<br />

Uber-Fahrern vorbehalten sein – auch andere Verbraucher sollen das<br />

Auto kaufen können.<br />

Die Kooperation mit Uber spricht auch dafür, dass gegebenenfalls<br />

auch eine direkte Kommunikation zwischen App und Fahrzeug<br />

möglich sein wird. Uber könnte das nutzen, um beispielsweise automatisiert<br />

Fahrgäste in Autos mit ausreichender Batterieleistung zu<br />

buchen. Arrival wird von Investoren wie BlackRock, Hyundai und<br />

Kia unterstützt. Letztere kooperieren bereits mit Uber. wf<br />

Der Mercedes EQV kann sehr flexibel<br />

konfiguriert werden.<br />

SPEZIALREIFEN<br />

FÜRS E-TAXI<br />

In der Regel sind die E-Fahrzeuge bereits<br />

ab Werk mit speziellen Pneus ausgestattet.<br />

Bis auf eine Kennung mit dem Buchstaben<br />

E oder den Hinweis Elect ist kein Unterschied<br />

zu herkömmlichen Reifen erkennbar.<br />

Der liegt im Detail, denn die E-Reifen<br />

sollen im Vergleich zu herkömmlichen Reifen<br />

für bis zu acht Prozent mehr Reichweite<br />

verantwortlich sein. Deshalb empfehlen die<br />

Reifenexperten vom TÜV Süd auch, beim<br />

Neukauf auf entsprechende Ausführungen<br />

zurückzugreifen. Vorgeschrieben ist<br />

das allerdings nicht. Solange die Reifendimensionen<br />

denen im Fahrzeugschein entsprechen,<br />

ist die Verkehrssicherheit nicht<br />

eingeschränkt. <br />

sg<br />

TAXI <strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2021</strong><br />

19


E-TAXIS<br />

Die beiden E-Maschinen<br />

sitzen im P8 direkt über<br />

den Achsen, während die<br />

Batterie im Unterboden<br />

verbaut ist.<br />

DER ERSTE<br />

VON VIELEN<br />

Volvo war einer der ersten Autohersteller, die sich vom Dieselmotor verabschiedet<br />

haben. Jetzt starten die Schweden ihr E-Auto-Line-up mit dem elektrischen XC40<br />

Recharge P8. Zeit für ein paar Testeindrücke.<br />

Auf den ersten Blick ist kein großer<br />

Unterschied zum XC40 mit<br />

Verbrennungsmotor zu erkennen.<br />

Lediglich der abgedeckte Kühlergrill und<br />

der fehlende Auspuff lassen ahnen, dass<br />

es sich um ein E-<strong>Taxi</strong> handelt.<br />

Anders als im kürzlich von <strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong><br />

ebenfalls getesteten XC40 Recharge Plugin-Hybrid<br />

setzte Volvo bei dem Stromer<br />

auf ein gänzlich neues Multimediasystem,<br />

was jetzt komplett auf Google basiert. Das<br />

entspricht dem letzten Stand der Technik,<br />

kann aber auch im ersten Moment zu Irritationen<br />

führen.<br />

Beispielsweise, wenn man im E-<strong>Taxi</strong><br />

verständlicherweise wissen will, wie groß<br />

die Reichweite ist, denn eine Anzeige sucht<br />

man vergeblich. Zwar wird der Ladestand<br />

wie bei einer Tankanzeige im digitalen<br />

Armaturenbrett angezeigt, aber die Reichweite<br />

in Kilometern erfährt man nur mit<br />

einem Trick.<br />

Dieser ist nicht in den Untermenüs des<br />

großen Displays in der Mitte des Armaturenbretts<br />

zu finden, sondern kann nur über<br />

Google abgefragt werden. „Hey, Google, wie<br />

ist meine Reichweite?“ Per Spracheingabe<br />

gibt der Wagen dann genauso über die<br />

Reichweite Auskunft wie er auch bei „Hey,<br />

Google, erzähl mir einen Witz“ einen Kalauer<br />

reißt. Schöne neue Welt! Was geschehen<br />

könnte, wenn Fahrgäste diese Funktion<br />

kennen, mag man sich nicht vorstellen.<br />

Besser wäre es, wenn man diese Funktion<br />

abschalten könnte und die Spracheingabe<br />

ausschließlich über den Knopf am Lenkrad<br />

aktiviert werden könnte. Alternativ ist es<br />

ebenso möglich, über die sogenannte Volvo<br />

Cars App Kontakt zum Fahrzeug zu halten.<br />

Mit ihr kann man auch den Innenraum vorklimatisieren.<br />

INNEN MIT LEDERPOLSTERUNG<br />

Aber zurück zum Auto: Der Innenraum ist<br />

hochmodern und dank der im Testwagen<br />

vorhandenen Lederpolsterung auch sehr<br />

komfortabel. Die Beinfreiheit auf der Rücksitzbank<br />

ist naturgemäß bei einem SUV mit<br />

4,60 Metern Gesamtlänge nicht allzu üppig,<br />

aber in Ordnung.<br />

Eine weitere Besonderheit, an die man<br />

sich aber schnell gewöhnt, ist die Tatsache,<br />

dass der Wagen direkt nach dem Einsteigen<br />

fahrbereit ist. Es muss mit keinem Knopf<br />

der Motor gestartet werden. Mit einem<br />

Wahlhebel in der Mittelkonsole wird die<br />

Fahrtrichtung gewählt und schon geht es<br />

los. Beim Rückwärtsfahren hilft eine Rückfahrkamera,<br />

die bei dem Wagen auch wirklich<br />

empfehlenswert ist, denn die breiten<br />

C-Säulen erschweren den Blick nach hinten.<br />

Auch beim Abbiegen geht der Schulterblick<br />

ins Leere. Der Kofferraum verfügt<br />

über einen doppelten Boden und fasst<br />

da rüber 414 Liter. Unter der Motorhaube<br />

GÜNSTIGER STROM<br />

Viele Unternehmer schrecken vor<br />

der Anschaffung eines E-<strong>Taxi</strong>s<br />

zurück, weil die laufenden Kosten<br />

schwer zu kalkulieren sind. Speziell<br />

der Strompreis variiert sehr stark.<br />

Volvo und Polestar haben deshalb<br />

ihre Kooperation mit Plugsurfing<br />

vertieft. Neu- und Bestandskunden,<br />

welche die Volvo Cars App nutzen,<br />

können ab Juli <strong>2021</strong> für 12 Monate<br />

vergünstigt das Schnellladenetz von<br />

Ionity nutzen und für 35 Cent pro<br />

kW/h laden. <br />

sg<br />

FOTOS: <strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong>, Volvocars<br />

20<br />

<strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2021</strong> TAXI


E-TAXIS<br />

Unter der vorderen Haube ist Platz für Ladekabel und Dachzeichen.<br />

Der XC40 bietet im Fond nicht üppig viel Platz, dafür aber ein gehobenes<br />

Ambiente.<br />

FOTOS: <strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong><br />

ist noch ein zweigeteiltes Staufach, das<br />

Platz für ein Ladekabel und sogar für das<br />

Dachzeichen bietet.<br />

Ist man auf der Straße, dann macht<br />

der P8 oder manchmal auch Pure Electric<br />

genannte XC40 richtig Spaß. Hat man in<br />

den Einstellungen die automatische Bremse<br />

aktiviert, dann kann der Wagen tatsächlich<br />

nur über das Strompedal gefahren werden.<br />

Die Einstellung ist auch insofern empfehlenswert,<br />

da der Wagen – beispielsweise<br />

an einer roten Ampel – stehen bleibt und<br />

zudem die Bremsen schont, weil die Bremsenergie<br />

zurückgewonnen wird, was wiederum<br />

der Reichweite zugutekommt.<br />

Die wird übrigens von Volvo mit<br />

418 Kilometern angegeben, soll aber auch je<br />

nach Betrieb innerstädtisch deutlich höher<br />

sein. Die Energie kommt aus einer Hochvoltbatterie<br />

mit einer Kapazität von 78 kWh.<br />

Ist man mit dem P8 auf der Straße<br />

unterwegs, ist der Wagen immer mehr als<br />

ausreichend motorisiert und verfügt auch –<br />

dank der beiden angetriebenen Achsen (ein<br />

Motor vorne und einer hinten) – über Allradantrieb.<br />

Bekannt ist der Antriebsstrang<br />

bereits aus dem ebenfalls als <strong>Taxi</strong> erhältlichen<br />

Polestar 2, mit dem sich der XC40<br />

einen Großteil der Technik teilt.<br />

ZU VIELE PS FÜR EIN TAXI<br />

Den starken Druck aufs Fahrpedal quittiert<br />

der Volvo mit einer sehr starken Beschleunigung.<br />

408 PS und bis zu 660 Newtonmeter<br />

Drehmoment sind in einem <strong>Taxi</strong><br />

einfach nicht notwendig. Gleiches gilt für<br />

die Beschleunigung von 0 auf 100 km/h.<br />

Das schafft der Wagen in 4,9 Sekunden. Der<br />

Vortrieb ist übrigens wie bei allen neuen<br />

Volvo-Modellen auf 180 km/h begrenzt.<br />

Werte, die ganz vermissen lassen, dass<br />

es sich um ein <strong>Taxi</strong> handelt. Das kann<br />

man übrigens auch im Innenraum schnell<br />

vergessen. Der Testwagen kommt ohne<br />

Funkgerät, ist aber mit einem HALE-Spiegeltaxameter<br />

ausgestattet, der sich nahtlos<br />

ins Interieur einbindet. Der Taster für das<br />

Dachzeichen und der HALE Cey sind im<br />

Fahrzeughimmel verbaut. Der Schalter für<br />

die <strong>Taxi</strong>notalarmanlage ist in der Lenkradverkleidung<br />

so integriert, dass man nicht<br />

Gefahr läuft, mit dem Knie den Alarm auszulösen.<br />

INDUKTIVES HANDY-LADEN<br />

Erwähnenswert ist der in der Mittelkonsole<br />

integrierte Mülleimer. Als wirklich gelungen<br />

kann man auch das optionale induktive<br />

Smartphone-Ladegerät in der Mittelkonsole<br />

bezeichnen. Nicht ganz so optimal ist<br />

hingegen die zusätzliche Halterung für ein<br />

Handy, die teilweise das Display verdeckt.<br />

Das <strong>Taxi</strong>paket ist übrigens schon im<br />

Preis inbegriffen und zudem nicht auf Fahrzeuge<br />

mit bestimmten Ausstattungsdetails<br />

beschränkt. Der Kunde kann grundsätzlich<br />

zwischen einer Ausstattung mit Semitronoder<br />

HALE-Geräten entscheiden. In beiden<br />

Varianten wird ein Spiegeltaxameter<br />

verbaut. Darüber hinaus umfasst das <strong>Taxi</strong>paket<br />

das Dachzeichen inklusive Schalter<br />

und Anschluss und eine <strong>Taxi</strong>-Alarmanlage.<br />

Die Folierung in Hellelfenbein ist optional.<br />

Ganz besonders interessant ist, dass die<br />

Fahrzeuge inklusive Konformitätsprüfung,<br />

Ersteichung sowie mit der Untersuchung<br />

nach § 42 BOKraft ausgeliefert werden. Auf<br />

Wunsch wird auch der Tarif aufgespielt.<br />

Mit anderen Worten, der XC40 kann direkt<br />

nach der Auslieferung als <strong>Taxi</strong> eingesetzt<br />

werden.<br />

Billig ist das ganze Fahrzeug dann letztlich<br />

nicht. Der Testwagen steht mit knapp<br />

unter 55.000 Euro netto in den Büchern.<br />

Auch einen Nachlass wie bei den anderen<br />

Volvo-<strong>Taxi</strong>s (teilweise bis zu 35 Prozent)<br />

sucht man noch vergebens. Immerhin ist<br />

das <strong>Taxi</strong>-Paket bis maximal <strong>2.</strong>999 Euro<br />

inklusive und die Umweltprämie kann<br />

ebenfalls geltend gemacht werden.<br />

Wer sich als <strong>Taxi</strong>unternehmer für den<br />

XC40 entscheidet, hat übrigens auch noch<br />

einen Vorteil gegenüber den Privatkäufern,<br />

denn sie können den Wagen ausschließlich<br />

online kaufen. Für Gewerbetreibende<br />

macht Volvo da eine Ausnahme. Der<br />

XC40 Recharge ist bei Volvo das erste von<br />

vielen künftigen E-Modellen, von denen<br />

einige auch wieder ein <strong>Taxi</strong>paket bekommen<br />

werden. Sie könnten sich vor allem<br />

durch weniger Leistung (nur ein Motor)<br />

und geringere Batteriekapazität sowie<br />

durch einen deutlich niedrigeren Preis<br />

auszeichnen. Das, gepaart mit der reichhaltigen<br />

Ausstattung des Testwagens, ist<br />

das ideale Rezept für ein ausgewogenes<br />

E-<strong>Taxi</strong>. sg<br />

DAS NAVI NIMMT DIE ANGST<br />

VOR LANGEN TOUREN<br />

E-<strong>Taxi</strong>-Skeptiker führen gerne<br />

ins Feld, dass man lange Touren<br />

nicht durchführen könne – aus<br />

Angst, dass einem unterwegs der<br />

Strom ausgeht. Beim Volvo XC40<br />

Recharge P8 AWD empfiehlt sich<br />

bei jeder Fern-Fahrt die Nutzung<br />

des Navigationssystems. Dort wird<br />

bei jeder Streckenberechnung automatisch<br />

auch der für den Zielort<br />

berechnete Ladezustand angezeigt.<br />

Wenn es eng wird oder ein<br />

Ladestopp notwendig ist, werden<br />

alle Ladeoptionen auf der Strecke<br />

angezeigt.<br />

jh<br />

TAXI <strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2021</strong><br />

21


RECHT<br />

ANSPRUCH AUF<br />

GERINGERE RATEN<br />

Darf eine (Auto-)Bank einen Finanzierungsvertrag<br />

kündigen, wenn der Unternehmer seine Raten nicht<br />

mehr bezahlen kann? Der Richterspruch zu dieser<br />

Frage fiel taxifreundlich aus.<br />

Anstatt 1.500 Euro muss ein lockdowngeplagter<br />

<strong>Taxi</strong>unternehmer nur 300 Euro an<br />

monatlichen Raten bezahlen.<br />

Die Münchner Rechtsanwältin Daniela<br />

A. Bergdolt berichtet auf dem<br />

Portal www.anwalt.de von einem<br />

„positiven Gerichtsurteil für die <strong>Taxi</strong>-Branche“,<br />

das man kürzlich vor dem Amtsgericht<br />

Stuttgart-Bad Cannstatt erwirkt habe<br />

(AZ 10 C 458/21). Es ging dabei um einen<br />

<strong>Taxi</strong>unternehmer, der aufgrund der coronabedingten<br />

Umsatzeinbußen die Raten<br />

für die Fahrzeugfinanzierung nicht mehr<br />

bedienen konnte, weshalb die (Auto-)Bank<br />

die Kündigung angedroht hatte, weil die<br />

Finanzierungsraten nicht mehr geleistet<br />

werden konnten. „Die Folge wäre gewesen,<br />

dass das <strong>Taxi</strong> zurückgegeben werden<br />

muss oder die ganze Finanzierungssumme<br />

auf einmal bezahlt werden muss, mehrere<br />

zehntausend Euro – in der aktuellen<br />

Zeit unmöglich“, berichtete Frau Bergdolt.<br />

„Unser Mandant stand also vor der Wahl,<br />

durch den Verlust des <strong>Taxi</strong>s seine berufliche<br />

Existenz aufgeben oder sehr schnell einen<br />

riesigen Geldbetrag aufbringen zu müssen.<br />

Beides unzumutbare Alternativen.“<br />

Folglich ging man vor Gericht und<br />

erzielte dort ein Urteil, wonach die Finanzierungsrate<br />

um drei Viertel gesenkt wird.<br />

Anstatt 1.200 Euro mussten nur noch<br />

300 Euro pro Monat bezahlt werden. Die<br />

Gesamtsumme der Rückzahlung wird nun<br />

anders aufgeteilt, entweder über eine verlängerte<br />

Ratenzahlung oder eine höhere<br />

Schlusssumme. „Für unseren Mandanten<br />

bedeutete dies die Rettung seines Betriebes.<br />

Er kann sein <strong>Taxi</strong>gewerbe weiter betreiben,<br />

und das zu monatlichen Zahlungen, die für<br />

ihn leistbar sind.“<br />

Das Urteil erging vorübergehend, bis<br />

ein weiterer Rechtsstreit Klärung bringt.<br />

Nach Einschätzung von Frau Bergdolt ist<br />

dieser Richterspruch auch auf andere Fälle<br />

übertragbar: „Das Gericht hat argumentiert,<br />

dass wenn man die Interessen beider Vertragsparteien,<br />

des <strong>Taxi</strong>fahrers sowie der<br />

Bank, miteinander vergleicht, die Interessen<br />

des <strong>Taxi</strong>fahrers in dieser Situation<br />

insoweit überwiegen, dass die Finanzierungsrate<br />

abgesenkt werden muss.“ jh<br />

DER ZWEITE VERSUCH<br />

Nach dem Desaster im Jahr 2020 hat das Bundesverkehrsministerium im<br />

April <strong>2021</strong> eine überarbeitete Version des Bußgeldkatalogs herausgegeben.<br />

Für Raser wird es nun richtig teuer.<br />

Schon wer mit 10 km/h zu schnell<br />

erwischt wird, muss künftig die<br />

doppelte Strafe bezahlen: 30 Euro<br />

anstatt 15 Euro innerorts, 20 anstatt<br />

10 Euro außerhalb geschlossener Ortschaften.<br />

Bei 20 km/h-Überschreitung sind es<br />

70 anstatt 35 Euro bzw. 60 anstatt 30 Euro.<br />

Ab 21 km/h sind je nach Höhe mindestens<br />

100 Euro fällig. Das ursprüngliche Vorhaben,<br />

schon ab 21 km/h innerorts bzw.<br />

26 km/h außerorts ein Fahrverbot zu verhängen,<br />

wurde wieder aufgegeben. Hier<br />

bleibt es bei der bisherigen Regelung (ab<br />

31/41 km/h).<br />

Nutzer von Elektro-<strong>Taxi</strong>s dürften sich<br />

über eine Zusatzregelung bei Parkverstößen<br />

freuen. Das Parken auf einem Lade-/<br />

Parkplatz für E-Autos oder Car-Sharing<br />

wurde als neuer Tatbestand aufgenommen<br />

und kostet künftig 70 Euro. Auch<br />

viele andere Verstöße beim Parken oder<br />

Halten werden drastisch teurer, vor allen<br />

Dingen dann, wenn dadurch die Sicherheit<br />

für Fußgänger und Radfahrer gefährdet ist.<br />

Wer beispielsweise auf Geh- oder Radwegen<br />

parkt, muss bis zu 110 Euro bezahlen.<br />

Eine Übersicht über weitere Bußgelder hat<br />

<strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong> auf seiner Website veröffentlicht<br />

(siehe QR-Code).<br />

Wichtig auch für alle Krankenfernfahrten<br />

oder Flughafenshuttles: Wer im Stau<br />

eine Rettungsgasse nutzt oder durchfährt,<br />

wird mit mindestens 200 Euro plus einem<br />

Monat Fahrverbot bestraft.<br />

Der neue Bußgeldkatalog soll voraussichtlich<br />

im September in Kraft treten.<br />

Eine für 2020 geplante Fassung musste<br />

vom Scheuer-Ministerium aufgrund<br />

eines Formfehlers wieder kassiert<br />

werden. <br />

ar<br />

Hier abrufbar:<br />

Die neuen<br />

Bußgeldsätze.<br />

FOTOS: Pixabay<br />

22<br />

<strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2021</strong> TAXI


RECHT<br />

ALLES ZUVERLÄSSIG,<br />

ODER WAS?<br />

Die Zuverlässigkeit des Unternehmers im <strong>Taxi</strong>gewerbe<br />

ist ein zentrales Thema, nicht nur im Prüfalltag der<br />

Genehmigungsbehörden, sondern auch in der Rechtsprechung.<br />

Neuestes Beispiel hierzu ist die<br />

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

(BVerwG) vom<br />

10. Juni <strong>2021</strong>. Worum geht es? Seit Jahren<br />

wird immer wieder ein Urteil des Verwaltungsgerichts<br />

(VG) Köln zur Übertragung<br />

der Genehmigung auf einen Nachfolger<br />

zitiert, die in dürren Worten ausgedrückt<br />

hat, dass sowohl der übertragende (Alt-)<br />

Unternehmer als auch der die Genehmigung<br />

aufnehmende Unternehmer zuverlässig<br />

im Sinne von § 13, Abs. 1, PBefG<br />

sein müssen.<br />

Bis zur Entscheidung des VG Köln konnte<br />

ein „unzuverlässiger“ Genehmigungsinhaber<br />

seine Genehmigungen einfach<br />

übertragen, um auf diesem Wege wenigstens<br />

die Früchte seiner jahrelangen Arbeit<br />

zu ernten. Mit dem Richterspruch aus Köln<br />

war dies vorbei, mit der Folge, dass ein beispielsweise<br />

wegen hoher Steuernachzahlungen<br />

„unzuverlässiger Unternehmer“<br />

den Widerruf der Genehmigung und ein<br />

sich daran anschließendes Privatinsolvenzverfahren<br />

hinnehmen musste.<br />

Dieses Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen<br />

Rechtsprechung lag immer daneben,<br />

denn in einem solchen Fall ist es oftmals<br />

der Verkaufserlös, der die private Insolvenz<br />

verhindert und vor allem die Ansprüche des<br />

Fiskus sichert, sodass die Anwendung dieser<br />

Rechtsprechung folgerichtig auf Widerstand<br />

traf. Damit ist jetzt Schluss, denn<br />

das BVerwG hat nun in eindeutiger Klarheit<br />

beschlossen, dass der unzuverlässige<br />

Unternehmer die Übertragung beantragen<br />

kann, solange einerseits die Genehmigung<br />

noch besteht und ein Widerruf nicht rechtskräftig<br />

entschieden ist.<br />

Mit anderen Worten: Es kommt dem<br />

Übertragungswunsch des „unzuverlässigen<br />

Altunternehmers“ eine gewisse Priorität<br />

zu, die allerdings zwingend erfordert,<br />

dass gegen Widerrufsverfügungen mit<br />

allen rechtlichen Mitteln vorgegangen wird,<br />

damit diese nicht bestandskräftig werden.<br />

SCHUTZ FÜR DIE FAHRGÄSTE<br />

Die Begründung des Richterspruchs zeigt<br />

auf, worum es in der Sache geht: Das PBefG<br />

hat zum Ziel, die Fahrgäste vor unzuverlässigen<br />

Unternehmen zu schützen, eine<br />

ordnungsgemäße Verkehrsbedienung zu<br />

garantieren. Und wenn dies durch den<br />

Übernehmer, der ja seine Zuverlässigkeit<br />

im Genehmigungsverfahren nachweist,<br />

erkennbar geschieht, gibt es keinen Grund,<br />

die Übertragung der Genehmigung zu verhindern.<br />

Die Entscheidung des BVerwG weist<br />

damit Behörden eindeutig in die Schranken,<br />

insbesondere diejenigen, die im Rahmen<br />

der Zuverlässigkeitsbeurteilung der<br />

Unternehmen eine „kurze Lunte“ haben<br />

und oftmals die Maus zum Elefanten<br />

machen. Dies ist auch wichtig, denn der<br />

Katalog des § 1, PBZugV, der den Unzuverlässigkeitsvorwurf<br />

näher konkretisiert,<br />

lässt auch Spielraum zu und die Ergebnisse<br />

der behördlichen Beurteilung sind oft<br />

nicht gerade leicht verständlich und häufig<br />

Gegenstand von Gerichtsverfahren.<br />

Aber bitte nicht falsch verstehen: Das<br />

Gericht stellt keinen Freifahrtschein aus,<br />

sondern setzt auch für die Unternehmen<br />

Grenzen. Und natürlich gilt hier, dass jeder<br />

Einzelfall zählt und neu zu betrachten ist.<br />

Denn das PBefG geht vom zuverlässigen<br />

Unternehmer aus, der sich an die Bestimmungen<br />

hält und der im Sinne des kollegialen<br />

Miteinanders von allen gewünscht<br />

wird. Dies muss das Ziel sein! au<br />

<strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong>-Kolumnist Axel Ulmer aus<br />

Kaiserslautern ist Unternehmensberater<br />

und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt<br />

Verwaltungsrecht/PBefG.<br />

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TAXI <strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2021</strong><br />

23


TAXI INTERNATIONAL<br />

Fahrer-Proteste in<br />

den Niederlanden:<br />

„Uber, wir sind keine<br />

Algorithmen, wir<br />

sind echte Menschen!“<br />

(Text auf<br />

den Transparenten<br />

im rechten Bild).<br />

UBER SCHEUT<br />

VERANTWORTUNG<br />

GEGENÜBER FAHRERN<br />

In immer mehr Ländern muss sich Uber vor Gerichten verantworten,<br />

weil seine Fahrer eigentlich als Angestellte eingestuft werden<br />

müssten. Das hat auch eine hohe politische Relevanz.<br />

Protest gegen Uber in Barcelona.<br />

Derzeit wird weltweit darüber debattiert,<br />

wie die Rechte der Arbeitnehmer<br />

in der Gig Economy geschützt<br />

werden können. Die Europäische Kommission<br />

hat eine öffentliche Konsultationsphase<br />

zu möglichen EU-weiten Vorschriften<br />

eröffnet.<br />

In diesem Zusammenhang ist ein kürzlich<br />

begonnener Prozess in den Niederlanden<br />

ein wichtiger Baustein gegen die<br />

Lobbymaßnahmen auf europäischer Ebene.<br />

Kläger ist die größte Gewerkschaft der Niederlande,<br />

die FNV. Sie verlangt, dass die<br />

etwa 4.000 Uber-Fahrer des Landes als<br />

Arbeitnehmer eingestuft und nach dem<br />

nationalen <strong>Taxi</strong>tarifvertrag bezahlt werden<br />

und zudem von den üblichen Sozialvorteilen<br />

profitieren.<br />

Bisher fahren die Fahrer als „Scheinselbstständige“<br />

für einen Arbeitgeber: Uber.<br />

Das Unternehmen wird nicht müde, immer<br />

wieder weltweit sein Mantra zu wiederholen,<br />

dass Fahrer am liebsten zeitlich flexibel<br />

als Freiberufler arbeiten möchten, und<br />

ignoriert ein Urteil des Europäischen<br />

Gerichtshofs vom Dezember 2017, das den<br />

Konzern als Personenbeförderer einstuft.<br />

Uber gibt sich noch immer als technische<br />

Plattform aus, die lediglich Kunden mit<br />

Fahrern zusammenbringe.<br />

Die Amsterdamer Klage folgt auf eine<br />

Reihe ähnlicher Klagen und politischer<br />

Entscheidungen. In Großbritannien wurde<br />

Uber im Februar in einem Berufungsverfahren<br />

verurteilt und seine Fahrer als<br />

„Worker“ eingestuft, eine Kategorie zwischen<br />

Selbstständigen und Angestellten.<br />

In Frankreich war Ähnliches bereits ein<br />

Jahr zuvor passiert. Auch in Spanien wurden<br />

Uber-Fahrer nach einer gerichtlichen<br />

Anordnung als Arbeitnehmer eingestuft.<br />

In Deutschland verlor Uber bereits eine<br />

Reihe von Gerichtsverfahren. Hier gilt der<br />

Fahrtenvermittler seit Dezember 2019 als<br />

genehmigungspflichtig (AZ 3-08 O 44/19,<br />

bestätigt durch OLG Frankfurt am Main,<br />

Urteil vom 20.5.<strong>2021</strong>, AZ 6 U 18/20).<br />

SPANIEN ALS VORREITER<br />

Als eines der ersten Gesetze in Europa in<br />

Bezug auf die Rechte von Arbeitnehmern<br />

in der Gig Economy hat die spanische<br />

Regierung im Mai als Folge eines Urteil<br />

des Obersten Gerichtshofs von 2020 eine<br />

Verordnung erlassen, wonach Gig-Unternehmer<br />

ihre selbstständigen Partner als<br />

Arbeitnehmer einstufen müssen. Die spanischen<br />

Unternehmen haben bis August Zeit,<br />

sich umzustellen. Nach Berechnungen des<br />

Arbeitsministeriums wurden bereits fast<br />

17.000 Fahrer ohne Vertrag identifiziert.<br />

Arbeitsministerin Yolanda Díaz kommentierte<br />

die Entscheidung: „Die heute verabschiedete<br />

Verordnung (…) bringt uns an die<br />

Spitze eines technologischen Wandels, der<br />

die Rechte der Arbeitnehmer nicht hinter<br />

sich lassen kann.“ Ein Uber-Sprecher kritisierte:<br />

„Diese Regelung wird Tausenden<br />

von Gig-Arbeitern, die Apps flexibel nutzen,<br />

direkt schaden. Sie haben zuvor erklärt,<br />

dass sie nicht als Angestellte eingestuft werden<br />

wollen.“ Adigital, ein Branchenverband<br />

von Gig-Unternehmen wie Deliveroo, meint:<br />

„Das heute vom Kabinett genehmigte Dekret<br />

ist ein schwerer Schlag für die Zukunft der<br />

digitalen Wirtschaft in Spanien.“<br />

Das Urteil lässt Fragen offen – und eine<br />

Reihe von Klagen erwarten. Viele Gig-<br />

Unternehmen suchen bereits nach neuen<br />

Geschäftsmodellen, die es ihnen ermöglichen,<br />

profitabel zu bleiben. Einige stellen<br />

neuerdings Mitarbeiter über Personalfirmen<br />

ein. Andere wie etwa Just-Eat (Take<br />

Away’s spanisches Pendant) arbeiten wiederum<br />

gesetzeskonform mit Arbeitnehmern.<br />

<br />

wf<br />

Uber-Fahrer als<br />

Arbeitnehmer:<br />

eine Übersicht<br />

über die weltweiten<br />

juristischen<br />

Einschätzungen.<br />

FOTOS: FNV, Elite-<strong>Taxi</strong><br />

24 <strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2021</strong> TAXI


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TAXI <strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2021</strong> 25


QUERBLICK<br />

<strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong> Berlin und<br />

München haben eine Auflage<br />

von je 5.000 Exemplaren.<br />

Sie werden in beiden Städten<br />

von <strong>Taxi</strong>unternehmern und<br />

deren Fahrern gelesen.<br />

FOTO: <strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong><br />

WAS B UND M VON<br />

HH LERNEN KÖNNEN<br />

Die beiden Regionalausgaben der <strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong> Berlin und<br />

München beleuchten die dortigen E-<strong>Taxi</strong>-Förderungen<br />

und ziehen den Vergleich zu Hamburg, wo die Resonanz<br />

um ein Vielfaches höher ausfällt.<br />

Die Berliner Landespolitik hat bei<br />

Inklusionstaxis enttäuschende<br />

Erfahrungen mit Fördertöpfen<br />

gemacht. Kann es mit der E-<strong>Taxi</strong>-Förderung<br />

besser laufen? Hamburg macht vor, wie es<br />

geht (siehe QR-Code). Auch in der bayerischen<br />

Metropole ist die Resonanz überschaubar.<br />

<strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong> München schildert<br />

die Unterschiede der beiden Förderprojekte.<br />

Beide Regionalausgaben berichten<br />

von Erfahrungen der E-<strong>Taxi</strong>-Pioniere und<br />

stellen aktuelle <strong>Taxi</strong>modelle mit Elektroantrieb<br />

vor.<br />

Zudem analysieren die Regionalausgaben<br />

die Änderungen des Personenbeförderungsgesetzes<br />

und beschreiben die<br />

künftigen Optionen, die nun speziell den<br />

Genehmigungsbehörden – KVR in München<br />

und LABO in Berlin – offenstehen,<br />

wenn diese denn wollen. In Berlin zumindest<br />

scheint dies zweifelhaft nach den<br />

schlechten Erfahrungen des Gewerbes mit<br />

der Verkehrsverwaltung, der seit Jahren<br />

eklatante Untätigkeit vorgeworfen wird.<br />

Die Herausforderungen, vor die das novellierte<br />

PBefG alle zuständigen Behörden in<br />

Deutschland stellt, sind enorm.<br />

Titelthema der Berliner Ausgabe sind<br />

aber die vom Land finanzierten Seniorenfahrten<br />

zu den Impfzentren und zurück<br />

mit dem <strong>Taxi</strong>, die eine gigantische logistische<br />

Herausforderung für die größte deutsche<br />

<strong>Taxi</strong>funkzentrale bedeuteten – und<br />

für das hauptstädtische Gewerbe mehr als<br />

ein Strohhalm während des Lockdowns<br />

waren, da sie für viele Taxler die Pleite<br />

verhinderten. Die Abrechnung erfolgte<br />

über eigens geschaffene Impf-Coupons,<br />

von denen <strong>Taxi</strong> Berlin bis zu 20.000 täglich<br />

zu bearbeiten hatte. Unter dem Titel<br />

„Das Aus für INSIKA“ beschäftigen sich die<br />

beiden kürzlich erschienenen Ausgaben<br />

mit der Änderung der Kassensicherungs-<br />

Verordnung (KassenSichV), die die technischen<br />

Anforderungen an elektronische<br />

Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im<br />

Geschäftsverkehr definiert. Hier kommen<br />

Veränderungen auf <strong>Taxi</strong>unternehmen zu.<br />

Weitere Berliner Themen sind der verzögerte<br />

ZOB-Umbau und der Wahlkampf, der<br />

hier auch auf Landesebene stattfindet. In<br />

München wird über den neuen <strong>Taxi</strong>verband<br />

Bayern, die IHK-Wahlen und die ausbleibende<br />

politische Resonanz auf <strong>Taxi</strong>proteste<br />

berichtet. <br />

ar<br />

<strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong><br />

München<br />

im E-Kiosk.<br />

<strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong><br />

Berlin<br />

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Alles über das<br />

Hamburger „Projekt<br />

Zukunftstaxi“.<br />

IMPRESSUM<br />

Verlag<br />

taxi-times Verlags GmbH<br />

Persiusstr. 7<br />

10245 Berlin, Deutschland<br />

Telefon: +49 (0)30/55 57 92 67-0,<br />

E-Mail: info@taxi-times.com,<br />

Internet: www.taxi-times.com<br />

Geschäftsführung: Jürgen Hartmann<br />

Bankverbindung<br />

Stadtsparkasse München<br />

BLZ 70150000, Kontonummer 1003173828<br />

IBAN: DE89701500001003173828<br />

BIC: SSKMDEMM<br />

UST-ID: DE293535109<br />

Handelsregister: Amtsgericht München<br />

HRB 209524<br />

Redaktion redaktion@taxi-times.com<br />

Simon Günnewig (sg), Jürgen Hartmann (jh, V.i.S.d.P.),<br />

Axel Rühle (ar)<br />

Mitarbeiter dieser Ausgabe<br />

Wim Faber (wf), Hayrettin Şimşek (hs);<br />

Gisela Spitzlei (gs); Axel Ulmer (au);<br />

Remmer Witte (rw)<br />

Grafik & Produktion<br />

Katja Stellert (Artdirektion),<br />

Ivan Cottrell;<br />

Raufeld Medien GmbH,<br />

Paul-Lincke-Ufer 42/43, 10999 Berlin,<br />

Telefon: +49 (0)30/ 695665936<br />

Anzeigenleitung, Online-Verkauf, Vertrieb<br />

anzeigen@taxi-times.taxi<br />

Telefon: +49 (0)30/55 57 92 67-0<br />

Druck<br />

Silber Druck oHG, Otto-Hahn-Straße 25,<br />

D-34253 Lohfelden<br />

<strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong> <strong>DACH</strong> erscheint seit 2016<br />

Erscheinungsweise 4 x pro Jahr<br />

Heftpreis: 4,80 €, Jahres-Abo: 35 € (inkl. MwSt.<br />

und Versand) ISSN-Nr.: 2367-3834<br />

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<strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong> Berlin<br />

<strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong> München<br />

26 <strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2021</strong> TAXI


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