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BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

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CONTROLLING

zernlagebericht enthaltenen konsolidierten

nichtfinanziellen Erklärung ist

es unsere Verantwortung zu prüfen, ob

sie aufgestellt wurde, sie zu lesen und

abzuwägen, ob sie angesichts des bei

der Prüfung gewonnenen Verständnisses

wesentlich im Widerspruch zum

Konzernabschluss steht oder sonst wesentlich

falsch dargestellt erscheint.“

Dies lässt unmissverständlich erkennen,

dass die freiwillige konsolidierte

nichtfinanzielle Erklärung wie eine

verpflichtend zu erstellende behandelt

wurde – d.h. einer bloßen Vorlageprüfung

unterworfen und anschließend

i.S.d. ISA 720 kritisch gelesen wurde.

Noch dazu legt dies nahe, dass selbst

die hierin enthaltenen verpflichtend

anzugebenden nichtfinanziellen Leistungsindikatoren

gem. § 267 Abs. 2

UGB einer solchen Behandlung unterzogen

wurden. Ein solches Vorgehen

steht jedoch weder im Einklang

mit den diesbzgl klaren Vorgaben des

§ 269 UGB, noch mit der bisherigen

Praxis im Umgang mit freiwilligen

Angaben im Rahmen der (Konzern-)

Lageberichterstattung. Sohin ist entweder

auf eine irreführende Formulierung

im Bestätigungsvermerk zu

schließen – oder auf eine fachliche

Verfehlung des Konzernabschlussprüfers.

Fall 3

Der Geschäftsbericht 2019 weist einen

gesonderten Abschnitt auf, der

mit „Nicht-finanzieller Bericht“ betitelt

ist. In diesem heißt es eingangs

klarstellend (obschon terminologisch

fehlerhaft): „Die vorliegende nicht-finanzielle

Erklärung enthält die geforderten

Angaben gemäß § 267a

Abs. 1–3 UGB bzw. § 243b Abs. 1–3

UGB.“ In diesem sind dem Anschein

nach auch sämtliche nichtfinanziellen

Leistungsindikatoren gem. § 267

Abs. 2 UGB gebündelt worden; eine

gesonderte Behandlung solcher nichtfinanziellen

Leistungsindikatoren im

Konzernlagebericht findet sich jedenfalls

nicht.

Der vorliegende Sachverhalt legt den

Schluss nahe, dass seitens der Unternehmensvertreter

irrtümlich angenommen

wurde, eine freiwillige nichtfinanzielle

Berichterstattung gem.

§ 267a UGB ginge mit einer Befreiung

von der Angabepflicht gem. § 267

Abs. 2 UGB einher. Die Folge dieses

Missverständnisses ist jedoch eine

unvollständige Konzernlageberichterstattung,

die entsprechend angreifbar

bzw. sanktionierbar ist.

Das Vorgehen des Konzernabschlussprüfers

ist ebenfalls nicht geeignet,

diesen Befund in Ansätzen zu heilen.

Seinem Bestätigungsvermerk ist

zu entnehmen, dass er den erstellten

freiwilligen nichtfinanziellen Bericht

(korrekter Weise) als sonstige Information

gem. ISA 720 identifiziert und

behandelt hat. Wunder nimmt freilich

die (gesetzlich gebotene) Feststellung

an derselben Stelle, dass auch die Gesetzmäßigkeit

der Konzernlageberichterstattung

(die deren Vollständigkeit

mit umfasst) von diesem geprüft

wurde – und hierbei offensichtlich

nicht festgestellt wurde, dass der Angabepflicht

gem. § 267 Abs. 2 UGB

nicht nachgekommen wurde (bzw.

nicht schon zuvor auf den Prüfungsmandanten

eingewirkt wurde, eine

ordnungsgemäße Berichterstattung

sicherzustellen).

Fall 4

Im Geschäftsbericht 2019 findet sich

ebenfalls ein gesondertes Kapitel unter

dem Titel „Konsolidierter nichtfinanzieller

Bericht“. Im Untertitel des Kapitels

wird betont, dass es sich hierbei

um die „Angaben gemäß § 267a UGB“

handeln soll. Eine Aussage, dass dieser

freiwillig erstellt wurde, findet sich

demgegenüber nicht. Gleichermaßen

fehlt eine Angabe nichtfinanzieller

Leistungsindikatoren im Konzernlagebericht;

dieses weist zwar ein Kapitel

„Nachhaltigkeit“ auf; dieses enthält jedoch

ausschließlich folgende Aussage:

„Wir verweisen auf den konsolidierten

nichtfinanziellen Bericht gemäß

§ 267a UGB.“ Potentiell relevante

nichtfinanzielle Leistungsindikatoren

finden sich nur ansatzweise in anderen

Kapiteln wie „Mitarbeiter“ (zum Personalstand)

oder „Märkte“ (gehaltene

Flächen in Quadratmeter); bereits der

Vergleich mit der Berichterstattung

zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren,

wie sie vor der Erstanwendung

des NaDiVeG erfolgte, offenbart, dass

diese Angaben aber nicht i.S.d. § 243

Abs. 5 UGB verstanden werden können.

Im gegenständlichen Fall liegt sohin

erneut ein offensichtliches Missverständnis

vor, das auf die Annahme

einer befreienden Wirkung der Berichterstattung

gem. § 267a UGB im

Hinblick auf die Angabepflicht gem.

§ 267 Abs. 2 UGB hinweist. 22 Dies bedeutet

im Ergebnis, dass wie im zuvor

dargestellten Fall 3 eine unvollständige

Konzernlageberichterstattung vorliegt.

Auch hier nimmt der Konzernabschlussprüfer

keinen Bezug auf die

festgestellte Problematik und unterwirft

den freiwilligen konsolidierten

nichtfinanziellen Bericht lediglich

einer Behandlung gem. ISA 720. Eine

weitere Befassung mit der Materie

i.S.d. Mandantens erfolgte offensichtlich

nicht.

Fazit

Mehr als vier Jahre nach dem Inkrafttreten

des NaDiVeG finden sich in der

Praxis der nichtfinanziellen Berichterstattung

noch immer Unsicherheiten

in der Anwendung der zahlreichen

Gestaltungsoptionen, die Unternehmen

in der Berichterstattung über ihre

Nachhaltigkeitsleistung offenstehen.

Dieser Befund unterstreicht erneut

den hohen Komplexitätsgrad der Berichtspflichten,

die mit dem NaDiVeG

in das österreichische Bilanzrecht eingefügt

wurden.

Ein bisher (zu) wenig beachtetes Problemfeld

zeigt sich bei der freiwilligen

nichtfinanziellen Berichterstattung.

Eine Heilung der im vorliegenden Beitrag

festgestellten Defizite in der Praxis

ließe sich dabei mit vergleichsweise

geringfügigen Eingriffen herstellen.

Handlungsempfehlungen hierfür hat

der vorliegende Beitrag dargelegt.

22

Eine Bestätigung dieser Annahme erfolgte durch den CFO des Konzerns in einer E-Mail-Korrespondenz am 6.10.2020.

50 BÖB Journal 86 | 21

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