BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021
Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.
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ellen Berichterstattung – auf konsolidierter
Basis gem. § 267a UGB. Dabei
ist die vergleichsweise hohen Zahl
von 623 Arbeitnehmern des Konzerns
zu betonen, die v.a. den beiden betriebenen
Hotels zuzurechnen sind. 18
Im Falle der anderen vier Immobilienkonzerne
ist es demgegenüber die
jeweils weitaus geringere Zahl an beschäftigten
Arbeitnehmern, die dazu
führt, dass eine (konsolidierte) nichtfinanzielle
Berichtspflicht (gegenwärtig)
nicht vorliegt. Was alle diese vier
Immobilienkonzerne eint, das ist der
Umstand, dass sie freiwillige konsolidierte
nichtfinanzielle Berichterstattungen
(bzw. in einem Fall zumindest
eine sehr stark an den Vorgaben des
§ 267a UGB angelehnte Berichterstattung
zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren)
erstellten – die sich jedoch
in formalen wie materiellen Aspekten
stark voneinander unterscheiden. Gemeinsam
ist ihnen ebenso, dass sie
keiner freiwilligen externen Prüfung
unterworfen wurden.
Im Folgenden werden diese vier freiwilligen
nichtfinanziellen Berichterstattungen
charakterisiert und im
Lichte der Befunde aus dem theoretischen
Teil des vorliegenden Beitrages
diskutiert. Dabei sollen mögliche Fallstricke
in der praktischen Perspektive
dargestellt werden – und die Vielzahl
an Zugängen zum gegenständlichen
Thema in der Praxis aufgezeigt werden.
Auf eine ausdrückliche Nennung
der betroffenen Konzerne und ihrer
Konzernabschlussprüfer wird dabei
verzichtet, um die zugrunde liegenden
fachlichen Problemstellungen in den
Vordergrund zu rücken.
Fall 1
Im Konzernlagebericht 2019 findet
sich ein umfangreiches Kapitel
„Nicht-finanzielle Leistungsindikatoren“
aufgenommen. In erweiterter
Form, ergänzt u.a. um die Bestandteile
weiterer Berichte, wurde dieses Kapitel
zusätzlich noch als gesonderter Nachhaltigkeitsbericht
19 veröffentlicht.
Die im Konzernlagebericht gewählte
Formulierung lässt unmittelbar an
die Angabepficht gem. § 267 Abs. 2
UGB denken. Die getätigten Angaben
orientieren sich allerdings darüber
hinausgehend offensichtlich an
den Vorgaben zur nichtfinanziellen
Berichterstattung; eine explizite Referenzierung
auf die Vorgaben gem.
§ 267a UGB erfolgt dabei aber nicht.
Bemerkenswert ist weiters die folgende
Aussage, welche die angedachte
Nähe zur nichtfinanziellen Berichterstattung
nochmals unterstreicht: „Die
Nachhaltigkeitsdaten in diesem Bericht
wurden nicht von Dritten überprüft.“
Im Bestätigungsvermerk des
Konzernabschlussprüfers findet sich
jedoch keine klarstellende Aussage zu
seiner Behandlung dieses Kapitels im
Konzernlagebericht.
Es ist im Gesamtbild der vorliegenden
Informationen davon auszugehen, dass
die aus dem Geschäftsbericht zitierte
Formulierung irreführend ist und
nicht auf eine Negation der Durchführung
der gesetzlich gebotenen Einklangsprüfung
durch den Konzernabschlussprüfer
abstellt, sondern eine
Abgrenzung dieser Einklangsprüfung
zur weitergehenden inhaltlichen Prüfung
für die Finanzberichterstattung
herzustellen versucht. 20 Diesfalls erfolgte
die Platzierung der Aussage
zumindest unglücklich, als diese Abgrenzung
für die gesamte (Konzern-)
Lageberichterstattung Gültigkeit hat
und vielmehr einen falschen Eindruck
zur Gesamtsystematik der Prüfungsintensität
für die verschiedenen Unternehmensberichte
vermittelt. In diesem
Sinne wäre es nicht zuletzt im Interesse
des Konzernabschlussprüfers selbst
gewesen, auf eine Streichung dieser
Formulierung hinzudrängen.
Fall 2
Der Konzernlagebericht 2019 enthält
eine konsolidierte nichtfinanzielle
Erklärung. Diesem Kapitel wird jedoch
folgende klarstellende Aussage
vorangestellt: „[Das Unternehmen]
ist seit dem Geschäftsjahr 2019 aufgrund
§ 267a Abs. 1 UGB nicht mehr
zur Aufstellung einer konsolidierten
nichtfinanziellen Erklärung/eines
konsolidierten nichtfinanziellen Berichts
gemäß § 267a UGB verpflichtet.
Als Unternehmen von öffentlichem
Interesse erstellt [das Unternehmen]
dennoch freiwillig eine nichtfinanzielle
Erklärung nach § 267a UGB.“
Besonders wichtig ist die unmittelbar
folgende Feststellung: „Im Rahmen
der konsolidierten nichtfinanziellen
Erklärung werden die nichtfinanziellen
Leistungsindikatoren (gemäß
§ 267 Abs. 2 UGB) berichtet.“ Diese
nichtfinanziellen Leistungsindikatoren
werden in tabellarischer Form
aufgelistet und die Fundstellen in der
freiwilligen konsolidierten nichtfinanziellen
Berichterstattung angeführt.
Terminologisch bzw. im Hinblick auf
die in der Gliederung des Konzernlageberichts
verwendeten Begrifflichkeiten
weisen die zitierten Passagen
Optimierungspotential auf, 21 doch
bringen sie klar zum Ausdruck, was
das Vorgehen des Unternehmens bezweckt.
V.a. werden die Trennlinien
zwischen gesetzlich verpflichtender
Berichterstattung gem. § 267 Abs. 2
UGB und freiwilliger darüber hinausgehender
Berichterstattung gem.
§ 267a UGB durch die einleitenden
Ausführungen klar gezogen.
Problematisch ist allerdings der Umgang
mit diesen Informationen durch
den Konzernabschlussprüfer, auf den
zwar nicht in der konsolidierten nichtfinanziellen
Erklärung selbst, aber in
dessen Bestätigungsvermerk eingegangen
wird: „[…] Zu der im Kon-
18
Vgl S Immo, Geschäftsbericht 2019 (2020) 33.
19
Auch hierin erfolgte keine Bezugnahme auf die Berichtspflichten gem. § 243b UGB bzw. § 267a UGB.
20
In diese Richtung weist auch eine vom Vorstand erteilte Auskunft im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung des Unternehmens für das Geschäftsjahr
2019.
21
Die Wahl einer Kapitelüberschrift „nichtfinanzielle Leistungsindikatoren“ wäre aus Gründen der Klarheit zu bevorzugen gewesen, wie dies etwa in Fall 1
geschah.
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