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BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

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ellen Berichterstattung – auf konsolidierter

Basis gem. § 267a UGB. Dabei

ist die vergleichsweise hohen Zahl

von 623 Arbeitnehmern des Konzerns

zu betonen, die v.a. den beiden betriebenen

Hotels zuzurechnen sind. 18

Im Falle der anderen vier Immobilienkonzerne

ist es demgegenüber die

jeweils weitaus geringere Zahl an beschäftigten

Arbeitnehmern, die dazu

führt, dass eine (konsolidierte) nichtfinanzielle

Berichtspflicht (gegenwärtig)

nicht vorliegt. Was alle diese vier

Immobilienkonzerne eint, das ist der

Umstand, dass sie freiwillige konsolidierte

nichtfinanzielle Berichterstattungen

(bzw. in einem Fall zumindest

eine sehr stark an den Vorgaben des

§ 267a UGB angelehnte Berichterstattung

zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren)

erstellten – die sich jedoch

in formalen wie materiellen Aspekten

stark voneinander unterscheiden. Gemeinsam

ist ihnen ebenso, dass sie

keiner freiwilligen externen Prüfung

unterworfen wurden.

Im Folgenden werden diese vier freiwilligen

nichtfinanziellen Berichterstattungen

charakterisiert und im

Lichte der Befunde aus dem theoretischen

Teil des vorliegenden Beitrages

diskutiert. Dabei sollen mögliche Fallstricke

in der praktischen Perspektive

dargestellt werden – und die Vielzahl

an Zugängen zum gegenständlichen

Thema in der Praxis aufgezeigt werden.

Auf eine ausdrückliche Nennung

der betroffenen Konzerne und ihrer

Konzernabschlussprüfer wird dabei

verzichtet, um die zugrunde liegenden

fachlichen Problemstellungen in den

Vordergrund zu rücken.

Fall 1

Im Konzernlagebericht 2019 findet

sich ein umfangreiches Kapitel

„Nicht-finanzielle Leistungsindikatoren“

aufgenommen. In erweiterter

Form, ergänzt u.a. um die Bestandteile

weiterer Berichte, wurde dieses Kapitel

zusätzlich noch als gesonderter Nachhaltigkeitsbericht

19 veröffentlicht.

Die im Konzernlagebericht gewählte

Formulierung lässt unmittelbar an

die Angabepficht gem. § 267 Abs. 2

UGB denken. Die getätigten Angaben

orientieren sich allerdings darüber

hinausgehend offensichtlich an

den Vorgaben zur nichtfinanziellen

Berichterstattung; eine explizite Referenzierung

auf die Vorgaben gem.

§ 267a UGB erfolgt dabei aber nicht.

Bemerkenswert ist weiters die folgende

Aussage, welche die angedachte

Nähe zur nichtfinanziellen Berichterstattung

nochmals unterstreicht: „Die

Nachhaltigkeitsdaten in diesem Bericht

wurden nicht von Dritten überprüft.“

Im Bestätigungsvermerk des

Konzernabschlussprüfers findet sich

jedoch keine klarstellende Aussage zu

seiner Behandlung dieses Kapitels im

Konzernlagebericht.

Es ist im Gesamtbild der vorliegenden

Informationen davon auszugehen, dass

die aus dem Geschäftsbericht zitierte

Formulierung irreführend ist und

nicht auf eine Negation der Durchführung

der gesetzlich gebotenen Einklangsprüfung

durch den Konzernabschlussprüfer

abstellt, sondern eine

Abgrenzung dieser Einklangsprüfung

zur weitergehenden inhaltlichen Prüfung

für die Finanzberichterstattung

herzustellen versucht. 20 Diesfalls erfolgte

die Platzierung der Aussage

zumindest unglücklich, als diese Abgrenzung

für die gesamte (Konzern-)

Lageberichterstattung Gültigkeit hat

und vielmehr einen falschen Eindruck

zur Gesamtsystematik der Prüfungsintensität

für die verschiedenen Unternehmensberichte

vermittelt. In diesem

Sinne wäre es nicht zuletzt im Interesse

des Konzernabschlussprüfers selbst

gewesen, auf eine Streichung dieser

Formulierung hinzudrängen.

Fall 2

Der Konzernlagebericht 2019 enthält

eine konsolidierte nichtfinanzielle

Erklärung. Diesem Kapitel wird jedoch

folgende klarstellende Aussage

vorangestellt: „[Das Unternehmen]

ist seit dem Geschäftsjahr 2019 aufgrund

§ 267a Abs. 1 UGB nicht mehr

zur Aufstellung einer konsolidierten

nichtfinanziellen Erklärung/eines

konsolidierten nichtfinanziellen Berichts

gemäß § 267a UGB verpflichtet.

Als Unternehmen von öffentlichem

Interesse erstellt [das Unternehmen]

dennoch freiwillig eine nichtfinanzielle

Erklärung nach § 267a UGB.“

Besonders wichtig ist die unmittelbar

folgende Feststellung: „Im Rahmen

der konsolidierten nichtfinanziellen

Erklärung werden die nichtfinanziellen

Leistungsindikatoren (gemäß

§ 267 Abs. 2 UGB) berichtet.“ Diese

nichtfinanziellen Leistungsindikatoren

werden in tabellarischer Form

aufgelistet und die Fundstellen in der

freiwilligen konsolidierten nichtfinanziellen

Berichterstattung angeführt.

Terminologisch bzw. im Hinblick auf

die in der Gliederung des Konzernlageberichts

verwendeten Begrifflichkeiten

weisen die zitierten Passagen

Optimierungspotential auf, 21 doch

bringen sie klar zum Ausdruck, was

das Vorgehen des Unternehmens bezweckt.

V.a. werden die Trennlinien

zwischen gesetzlich verpflichtender

Berichterstattung gem. § 267 Abs. 2

UGB und freiwilliger darüber hinausgehender

Berichterstattung gem.

§ 267a UGB durch die einleitenden

Ausführungen klar gezogen.

Problematisch ist allerdings der Umgang

mit diesen Informationen durch

den Konzernabschlussprüfer, auf den

zwar nicht in der konsolidierten nichtfinanziellen

Erklärung selbst, aber in

dessen Bestätigungsvermerk eingegangen

wird: „[…] Zu der im Kon-

18

Vgl S Immo, Geschäftsbericht 2019 (2020) 33.

19

Auch hierin erfolgte keine Bezugnahme auf die Berichtspflichten gem. § 243b UGB bzw. § 267a UGB.

20

In diese Richtung weist auch eine vom Vorstand erteilte Auskunft im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung des Unternehmens für das Geschäftsjahr

2019.

21

Die Wahl einer Kapitelüberschrift „nichtfinanzielle Leistungsindikatoren“ wäre aus Gründen der Klarheit zu bevorzugen gewesen, wie dies etwa in Fall 1

geschah.

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