BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021
Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.
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Über das Setzen von Verweisen geht
die (partielle) Integration von Angaben
aus einem Bericht in einem
anderen hinaus – was v.a. in der viel
diskutierten Form einer integrierten
nichtfinanziellen Berichterstattung
von Bedeutung ist. Hiernach muss
die (konsolidierte) nichtfinanzielle
Berichterstattung nicht ausschließlich
in Form eines geschlossenen
Kapitels in den (Konzern-)Lagebericht
aufgenommen werden, sondern
die Angabepflichten können
auch an mehreren verschiedenen
dafür passenden Stellen im (Konzern-)Lagebericht
erfüllt werden. 12
Da es für die Berichtsadressaten
jedoch irreführend sein kann, wenn
i.S. einer Einklangsprüfung geprüfte
Angaben der Lageberichterstattung
gleichrangig neben solchen
der nichtfinanziellen Berichterstattung
stehen, die nur auf ihr Vorliegen
extern geprüft werden, ist die
Angaben gem. § 243b UGB bzw.
§ 267a UGB ebenfalls den strengeren
Prüfungsbestimmungen für den
(Konzern-)Lagebericht zu unterwerfen,
13 sofern sie nicht auf andere
Art und Weise klar voneinander
unterschieden werden (etwa durch
graphische Hervorhebungen oder
Referenztabellen). 14
Unterliegt ein (Mutter-)Unternehmen
nicht der Pflicht zur (konsolidierten)
nichtfinanziellen Berichterstattung, so
bedeutet dies, dass es die Pflicht zur
Angabe nichtfinanzieller Leistungsindikatoren
gem. § 243 Abs. 5 bzw.
§ 267 Abs. 2 UGB zu beachten hat.
Dieser ist auch nachzukommen, wenn
eine nichtfinanzielle Berichterstattung
auf freiwilliger Basis erfolgt – denn
es ist dem Gesetzeswortlaut in § 243
Abs. 5 UGB bzw. § 267a Abs. 1 UGB
unzweifelhaft zu entnehmen, dass die
genannte Angabepflicht für den (Konzern-)Lagebericht
nur im Falle einer
Pflicht zur (konsolidierten) nichtfinanziellen
Berichterstattung entfällt. 15
Diese nichtfinanziellen Leistungsindikatoren
sind somit in Folge vom (Konzern-)Abschlussprüfer
nach Maßgabe
des § 269 UGB zu prüfen.
Nicht möglich ist es also, im (Konzern-)Lagebericht
einen Verweis auf
Informationen, die in einer freiwilligen
(konsolidierten) nichtfinanziellen
Berichterstattung enthalten sind, aufzunehmen
und damit im Ergebnis v.a.
der Prüfpflicht durch den (Konzern-)
Abschlussprüfer zu entgehen. Hiergegen
sprechen bereits grds die zuvor
dargestellten allgemein anerkannten
Grundregelungen zur Verweissetzung.
Auch das Finden von „Umgehungslösungen“
ist nicht möglich: Erfolgt die
freiwillige nichtfinanzielle Berichterstattung
in Form einer (konsolidierten)
nichtfinanziellen Erklärung, so ist diese
gesamthaft als freiwillige Angabe im
Rahmen der (Konzern-)Lageberichterstattung
zu würdigen und ohnedies
in ihrer Gesamtheit entsprechend zu
prüfen. Fragen zu möglichen Verweisen
zwischen (Konzern-)Lagebericht und
(konsolidierter) nichtfinanzieller Berichterstattung
stellen sich sohin genau
genommen gar nicht erst. Eine Annahme,
dass die Angaben eines stattdessen
erstellten freiwilligen (konsolidierten)
nichtfinanziellen Berichtes formell
wie ausgelagerte (freiwillige) Lageberichtsangaben
behandelt werden können,
in die folglich Pflichtangaben für
die (Konzern-)Lageberichterstattung
ausgelagert werden können, 16 scheitert
bereits an berufsständischen Vorgaben
für die Abschlussprüfung, die eine klare
Abgrenzung der Angaben der (Konzern-)Lageberichterstattung
– v.a. in
Form einer in sich geschlossenen Darstellung
im Rahmen der Geschäftsberichterstattung
– einfordern. 17
Praktische Befunde aus
der Praxis österreichischer
Immobilienkonzerne
Vorbemerkung
Aufgrund der Spezifika ihres Geschäftsmodells
sind es Immobilienkonzerne,
für welche die im vorliegenden
Beitrag geschilderte Problematik
besonders relevant ist. Durch ihre typischerweise
hohe Bilanzsumme kann
eine Klassifikation als großes Unternehmen
bzw. als großer Konzern i.S.d.
UGB schnell in Betracht kommen.
Herausfordernder ist jedoch das Erreichen
der Schwelle von 500 beschäftigten
Arbeitnehmern.
Gegenwärtig ist der Prime Market
der Wiener Börse von einer relativ
hohen Zahl an Immobilienkonzerne
geprägt. Diese sind, in absteigender
Marktkapitalisierung per 31.12.2020:
die CA Immo, die Immofinanz, die
S Immo, die UBM Development sowie
die Warimpex. Hinsichtlich des
verfolgten Geschäftsmodells nimmt
zunächst die UBM Development eine
Sonderstellung ein, da sie primär
Immobilienentwickler ist und die Bestandsbewirtschaftung
damit eine untergeordnete
Rolle für den Konzern
spielt. Die CA Immo ist von einem Fokus
auf die Entwicklung und die Verwaltung
von Büroimmobilien charakterisiert,
während die weiteren Konzerne
ein gemischteres Portfolio aufweisen,
das schwerpunktmäßig Büro- und
Einzelhandelsimmobilien im Fall der
Immofinanz sowie Büro- und Hotelimmobilien
im Fall der S Immo sowie
der Warimpex abdeckt.
Zur letzten bereits vollständig vorliegenden
Berichtssaison, für das Geschäftsjahr
2019, unterlag einzig die
S Immo der Pflicht zur nichtfinanzi-
12
Dazu grundlegend vor dem Hintergrund der deutschen Rechtslage Haaker/Freiberg, Integrierte nichtfinanzielle Erklärung? PiR 2017, 186.
13
Zur Problematik ausführlich und m.w.N. Novotny/Ziskovsky in Straube/Ratka/Rauter, UGB II 3 (2018) § 243b UGB Tz. 9.
14
Vgl. Frey/Haberl-Arkhurst/Baumüller in iwp, WP-Jahrbuch 2018, 97. Strenger in allen Fällen eine Prüfung nach den Maßstäben für die (Konzern-)Lageberichterstattung
fordernd demgegenüber Ruhnke/Schmidt, Veröffentlichungs- und Prüfungspflichten im Zusammenhang mit der Erklärung zur Unternehmensführung
und der nichtfinanziellen Erklärung, DB 2017, 2557 (2563).
15
Vgl Baumüller in Bertl/Fröhlich/Mandl, Handbuch Rechnungslegung I (2018) § 243b UGB Tz. 9; gleichsinnig Mittelbach-Hörmanseder in Hirschler, Bilanzrecht
I 2 (2019) § 243b UGB Tz. 8. Pietzka/Milla in Bertl/ Mandl, Handbuch zum RLG (2020) § 267a UGB Tz. 4.
16
Was allerdings ebenso mit der Verpflichtung einherginge, diese einer Einklangsprüfung zu unterwerfen.
17
Ausführlich Blazek/Maukner/Baumüller in iwp, Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2017, 95.
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