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BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

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Über das Setzen von Verweisen geht

die (partielle) Integration von Angaben

aus einem Bericht in einem

anderen hinaus – was v.a. in der viel

diskutierten Form einer integrierten

nichtfinanziellen Berichterstattung

von Bedeutung ist. Hiernach muss

die (konsolidierte) nichtfinanzielle

Berichterstattung nicht ausschließlich

in Form eines geschlossenen

Kapitels in den (Konzern-)Lagebericht

aufgenommen werden, sondern

die Angabepflichten können

auch an mehreren verschiedenen

dafür passenden Stellen im (Konzern-)Lagebericht

erfüllt werden. 12

Da es für die Berichtsadressaten

jedoch irreführend sein kann, wenn

i.S. einer Einklangsprüfung geprüfte

Angaben der Lageberichterstattung

gleichrangig neben solchen

der nichtfinanziellen Berichterstattung

stehen, die nur auf ihr Vorliegen

extern geprüft werden, ist die

Angaben gem. § 243b UGB bzw.

§ 267a UGB ebenfalls den strengeren

Prüfungsbestimmungen für den

(Konzern-)Lagebericht zu unterwerfen,

13 sofern sie nicht auf andere

Art und Weise klar voneinander

unterschieden werden (etwa durch

graphische Hervorhebungen oder

Referenztabellen). 14

Unterliegt ein (Mutter-)Unternehmen

nicht der Pflicht zur (konsolidierten)

nichtfinanziellen Berichterstattung, so

bedeutet dies, dass es die Pflicht zur

Angabe nichtfinanzieller Leistungsindikatoren

gem. § 243 Abs. 5 bzw.

§ 267 Abs. 2 UGB zu beachten hat.

Dieser ist auch nachzukommen, wenn

eine nichtfinanzielle Berichterstattung

auf freiwilliger Basis erfolgt – denn

es ist dem Gesetzeswortlaut in § 243

Abs. 5 UGB bzw. § 267a Abs. 1 UGB

unzweifelhaft zu entnehmen, dass die

genannte Angabepflicht für den (Konzern-)Lagebericht

nur im Falle einer

Pflicht zur (konsolidierten) nichtfinanziellen

Berichterstattung entfällt. 15

Diese nichtfinanziellen Leistungsindikatoren

sind somit in Folge vom (Konzern-)Abschlussprüfer

nach Maßgabe

des § 269 UGB zu prüfen.

Nicht möglich ist es also, im (Konzern-)Lagebericht

einen Verweis auf

Informationen, die in einer freiwilligen

(konsolidierten) nichtfinanziellen

Berichterstattung enthalten sind, aufzunehmen

und damit im Ergebnis v.a.

der Prüfpflicht durch den (Konzern-)

Abschlussprüfer zu entgehen. Hiergegen

sprechen bereits grds die zuvor

dargestellten allgemein anerkannten

Grundregelungen zur Verweissetzung.

Auch das Finden von „Umgehungslösungen“

ist nicht möglich: Erfolgt die

freiwillige nichtfinanzielle Berichterstattung

in Form einer (konsolidierten)

nichtfinanziellen Erklärung, so ist diese

gesamthaft als freiwillige Angabe im

Rahmen der (Konzern-)Lageberichterstattung

zu würdigen und ohnedies

in ihrer Gesamtheit entsprechend zu

prüfen. Fragen zu möglichen Verweisen

zwischen (Konzern-)Lagebericht und

(konsolidierter) nichtfinanzieller Berichterstattung

stellen sich sohin genau

genommen gar nicht erst. Eine Annahme,

dass die Angaben eines stattdessen

erstellten freiwilligen (konsolidierten)

nichtfinanziellen Berichtes formell

wie ausgelagerte (freiwillige) Lageberichtsangaben

behandelt werden können,

in die folglich Pflichtangaben für

die (Konzern-)Lageberichterstattung

ausgelagert werden können, 16 scheitert

bereits an berufsständischen Vorgaben

für die Abschlussprüfung, die eine klare

Abgrenzung der Angaben der (Konzern-)Lageberichterstattung

– v.a. in

Form einer in sich geschlossenen Darstellung

im Rahmen der Geschäftsberichterstattung

– einfordern. 17

Praktische Befunde aus

der Praxis österreichischer

Immobilienkonzerne

Vorbemerkung

Aufgrund der Spezifika ihres Geschäftsmodells

sind es Immobilienkonzerne,

für welche die im vorliegenden

Beitrag geschilderte Problematik

besonders relevant ist. Durch ihre typischerweise

hohe Bilanzsumme kann

eine Klassifikation als großes Unternehmen

bzw. als großer Konzern i.S.d.

UGB schnell in Betracht kommen.

Herausfordernder ist jedoch das Erreichen

der Schwelle von 500 beschäftigten

Arbeitnehmern.

Gegenwärtig ist der Prime Market

der Wiener Börse von einer relativ

hohen Zahl an Immobilienkonzerne

geprägt. Diese sind, in absteigender

Marktkapitalisierung per 31.12.2020:

die CA Immo, die Immofinanz, die

S Immo, die UBM Development sowie

die Warimpex. Hinsichtlich des

verfolgten Geschäftsmodells nimmt

zunächst die UBM Development eine

Sonderstellung ein, da sie primär

Immobilienentwickler ist und die Bestandsbewirtschaftung

damit eine untergeordnete

Rolle für den Konzern

spielt. Die CA Immo ist von einem Fokus

auf die Entwicklung und die Verwaltung

von Büroimmobilien charakterisiert,

während die weiteren Konzerne

ein gemischteres Portfolio aufweisen,

das schwerpunktmäßig Büro- und

Einzelhandelsimmobilien im Fall der

Immofinanz sowie Büro- und Hotelimmobilien

im Fall der S Immo sowie

der Warimpex abdeckt.

Zur letzten bereits vollständig vorliegenden

Berichtssaison, für das Geschäftsjahr

2019, unterlag einzig die

S Immo der Pflicht zur nichtfinanzi-

12

Dazu grundlegend vor dem Hintergrund der deutschen Rechtslage Haaker/Freiberg, Integrierte nichtfinanzielle Erklärung? PiR 2017, 186.

13

Zur Problematik ausführlich und m.w.N. Novotny/Ziskovsky in Straube/Ratka/Rauter, UGB II 3 (2018) § 243b UGB Tz. 9.

14

Vgl. Frey/Haberl-Arkhurst/Baumüller in iwp, WP-Jahrbuch 2018, 97. Strenger in allen Fällen eine Prüfung nach den Maßstäben für die (Konzern-)Lageberichterstattung

fordernd demgegenüber Ruhnke/Schmidt, Veröffentlichungs- und Prüfungspflichten im Zusammenhang mit der Erklärung zur Unternehmensführung

und der nichtfinanziellen Erklärung, DB 2017, 2557 (2563).

15

Vgl Baumüller in Bertl/Fröhlich/Mandl, Handbuch Rechnungslegung I (2018) § 243b UGB Tz. 9; gleichsinnig Mittelbach-Hörmanseder in Hirschler, Bilanzrecht

I 2 (2019) § 243b UGB Tz. 8. Pietzka/Milla in Bertl/ Mandl, Handbuch zum RLG (2020) § 267a UGB Tz. 4.

16

Was allerdings ebenso mit der Verpflichtung einherginge, diese einer Einklangsprüfung zu unterwerfen.

17

Ausführlich Blazek/Maukner/Baumüller in iwp, Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2017, 95.

48 BÖB Journal 86 | 21

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