BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021
Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.
Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
die Frage nach der Relevanz der Auswirkungen
wirtschaftlicher Tätigkeiten,
die (Mutter-)Unternehmen entfalten;
je exponierter ein Unternehmen
in der öffentlichen Wahrnehmung ist
– z.B. wegen seiner Branche oder wegen
einer Kapitalmarktorientierung –,
desto dringlicher werden freilich die
dahingehenden Fragen gestellt.
Entscheiden sich Unternehmen aus
den angeführten Gründen, wie es in
der Vergangenheit bereits üblich war,
ihre Unternehmenspublikationen um
einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern,
so gestaltet sich dieser Schritt
vergleichsweise wenig problematisch. 5
Wird demgegenüber eine Berichterstattung
vorgelegt, die als (konsolidierte)
nichtfinanzielle Berichterstattung
einen Zusammenhang zu den Vorgaben
gem. § 243b UGB bzw. § 267a
UGB herstellt – was sich z.B. für nicht
berichtspflichtige kapitalmarktorientierte
Unternehmen anbietet –, stellen
sich besondere Probleme. Diesen widmet
sich das folgende Kapitel.
Rechtliche Folgen einer
freiwilligen nichtfinanziellen
Berichterstattung
Die Pflicht zur Erstellung einer (konsolidierten)
nichtfinanziellen Berichterstattung
geht mit Ausstrahlungswirkungen
auf weitere Berichtspflichten
sowie auf die Pflichten des (Konzern-)
Abschlussprüfers einher. Diese sind im
Umkehrschluss aber auch dann zu bedenken,
wenn ohne das Vorliegen einer
Berichtspflicht eine (konsolidierte)
nichtfinanzielle Berichterstattung erstellt
wird. Dass eine freiwillige nichtfinanzielle
Berichterstattung überhaupt
möglich ist, hiergegen findet
sich kein Einwand im österreichischen
Bilanzrecht bzw. in den relevanten angrenzenden
Normen. Im Hinblick an
die zahlreichen Berührungspunkte zur
(Konzern-)Lageberichterstattung ist
einzig zu fordern, dass die Form dieser
freiwilligen Berichterstattung diesbezgl.
zu keinen Konflikten mit grundlegenden
Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Berichterstattung, etwa
der Klarheit und Übersichtlichkeit,
führt. 6 Dies kann durch entsprechende
Abgrenzungen und Benennungen der
Berichte gewährleistet werden.
Als Folgewirkung der Pflicht zur Erstellung
einer (konsolidierten) nichtfinanziellen
Berichterstattung ist bedeutsam,
dass damit die Pflicht zur
Angabe nichtfinanzieller Leistungsindikatoren
im Lagebericht entfällt. Für
die nichtkonsolidierte Lageberichterstattung
wurde dahingehend bereits
der Wortlaut des § 243 Abs. 5 UGB
abgeändert, für die Konzernlageberichterstattung
ergibt sich dies demgegenüber
aus dem Wortlaut des § 267a
Abs. 1 UGB. Es ist kein Verweis aus
dem (Konzern-)Lagebericht auf die
nichtfinanzielle Berichterstattung o.Ä.
gefordert; werden dennoch nichtfinanzielle
Leistungsindikatoren im
(Konzern-)Lagebericht angegeben, so
sind diese folglich als freiwillige Angaben
zu klassifizieren und weiter zu
behandeln.
Für die Abschlussprüfung ist folgende
Unterscheidung von Bedeutung, die
§ 269 UGB zu den Verantwortlichkeiten
des (Konzern-)Abschlussprüfers
im Hinblick auf die (Konzern-)Lageberichterstattung
bzw. auf die (konsolidierte)
nichtfinanzielle Berichterstattung
festhält. Der „Einklangsprüfung“
für den (Konzern-)Lagebericht, welche
die darin enthaltenen nichtfinanziellen
Leistungsindikatoren umfasst, 7
steht eine bloße „Vorlageprüfung“ 8
für die nichtfinanzielle Berichterstattung
gegenüber. Darüber hinaus ist
eine Behandlung der (konsolidierten)
nichtfinanziellen Berichterstattung als
sonstige Information gem. ISA 720,
sohin ein „kritisches Lesen“ durch den
(Konzern-)Abschlussprüfer, erforderlich.
9 Dennoch verbleibt eine Inkonsistenz
hinsichtlich des Verhältnisses
von Berichterstattungsumfang und
Prüfungsintensität, die in der Literatur
bereits früh kritisiert wurde – vom Gesetzgeber
jedoch in Kauf genommen
zu sein scheint. 10
Relevant sind in diesem Zusammenhang
der geschilderten Gesetzesbestimmungen
schließlich Fragen zum
Zusammenspiel von (konsolidierter)
nichtfinanzieller Berichterstattung
und (Konzern-)Lageberichterstattung.
Hierbei kommt den nicht kodifizierten
Regelungen ordnungsgemäßer
Berichterstattung Bedeutung zu, die
das Setzen von Verweisen sowie weitergehende
Integrationsmöglichkeiten
betreffen:
ÐÐ
Durch das Setzen von Verweisen
ist es möglich, einer Berichtspflicht
durch eine Bezugnahme auf bereits
an anderer Stelle bzw. in einem anderen
Bericht getätigte Angaben
nachzukommen. Die hierfür beachtliche
systematische Regelung
ist jene, dass nur ein Verweis auf
eine andere Stelle möglich ist, die
zumindest mit derselben Intensität
(extern) geprüft wird. D.h. es kann
zwar anstelle einer gesonderten Angabe
in der (konsolidierten) nichtfinanziellen
Berichterstattung von
dieser auf den (Konzern-)Lagebericht
verwiesen werden, in die umgekehrte
Verweisrichtung ist dies
allerdings nicht möglich. 11
5
Zur Abgrenzung z.B. Kleindiek in Dicken/Fehrenbacher/Hennrichs/Kleindiek/Watrin, BeckOGK (2020) § 289b HGB Tz. 45 f.
6
Hierzu AFRAC-Stellungnahme 9:Lageberichterstattung (UGB)(September2019), Tz. 23.
7
Wiewohl hierbei ein überschaubarer Handlungsbereich für den (Konzern-)Abschlussprüfer verbleibt, der sich nebst einer allgemeinen Plausibilitätsbeurteilung
v.a. auf die Ableitung der berichteten Leistungsindikatoren aus den Unternehmensunterlagen beschränken wird. Vgl. ausführlich Blazek/Maukner/
Baumüller, Prüfung des Lageberichts nach dem RÄG 2014, in iwp, Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2017 (2017) 85 (97).
8
Zum Wesen dieser Vorlageprüfung u.a. Hirschböck/Völkl/Gedlicka in Straube/Ratka/Rauter, UGB II 3 (2019) § 269 UGB Tz. 53.
9
Hierzu weiterführend Frey/Haberl-Arkhurst/Baumüller, NaDiVeG: Gesetzliche Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung – Herausforderungen
für den Berufsstand, in iwp, Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2018 (2018) 79 (97); Baumüller, Nichtfinanzielle Berichterstattung (2020) 135 ff.
10
Dazu bereits Gruber, Die CSR-Reporting-Richtlinie, ZFR 2015, 103 (107); Blazek/Maukner/Baumüller in iwp, Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2017, 113.
11
Siehe hierzu auch AFRAC-Stellungnahme 9:Lageberichterstattung (UGB)(September2019), Tz. 4 und 20; Frey, Mindestanforderungen an die Berichterstattung
laut NaDiVeG, RWZ 2018, 28 (30).
86 | 21 BÖB Journal 47