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BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

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die Frage nach der Relevanz der Auswirkungen

wirtschaftlicher Tätigkeiten,

die (Mutter-)Unternehmen entfalten;

je exponierter ein Unternehmen

in der öffentlichen Wahrnehmung ist

– z.B. wegen seiner Branche oder wegen

einer Kapitalmarktorientierung –,

desto dringlicher werden freilich die

dahingehenden Fragen gestellt.

Entscheiden sich Unternehmen aus

den angeführten Gründen, wie es in

der Vergangenheit bereits üblich war,

ihre Unternehmenspublikationen um

einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern,

so gestaltet sich dieser Schritt

vergleichsweise wenig problematisch. 5

Wird demgegenüber eine Berichterstattung

vorgelegt, die als (konsolidierte)

nichtfinanzielle Berichterstattung

einen Zusammenhang zu den Vorgaben

gem. § 243b UGB bzw. § 267a

UGB herstellt – was sich z.B. für nicht

berichtspflichtige kapitalmarktorientierte

Unternehmen anbietet –, stellen

sich besondere Probleme. Diesen widmet

sich das folgende Kapitel.

Rechtliche Folgen einer

freiwilligen nichtfinanziellen

Berichterstattung

Die Pflicht zur Erstellung einer (konsolidierten)

nichtfinanziellen Berichterstattung

geht mit Ausstrahlungswirkungen

auf weitere Berichtspflichten

sowie auf die Pflichten des (Konzern-)

Abschlussprüfers einher. Diese sind im

Umkehrschluss aber auch dann zu bedenken,

wenn ohne das Vorliegen einer

Berichtspflicht eine (konsolidierte)

nichtfinanzielle Berichterstattung erstellt

wird. Dass eine freiwillige nichtfinanzielle

Berichterstattung überhaupt

möglich ist, hiergegen findet

sich kein Einwand im österreichischen

Bilanzrecht bzw. in den relevanten angrenzenden

Normen. Im Hinblick an

die zahlreichen Berührungspunkte zur

(Konzern-)Lageberichterstattung ist

einzig zu fordern, dass die Form dieser

freiwilligen Berichterstattung diesbezgl.

zu keinen Konflikten mit grundlegenden

Anforderungen an eine ordnungsgemäße

Berichterstattung, etwa

der Klarheit und Übersichtlichkeit,

führt. 6 Dies kann durch entsprechende

Abgrenzungen und Benennungen der

Berichte gewährleistet werden.

Als Folgewirkung der Pflicht zur Erstellung

einer (konsolidierten) nichtfinanziellen

Berichterstattung ist bedeutsam,

dass damit die Pflicht zur

Angabe nichtfinanzieller Leistungsindikatoren

im Lagebericht entfällt. Für

die nichtkonsolidierte Lageberichterstattung

wurde dahingehend bereits

der Wortlaut des § 243 Abs. 5 UGB

abgeändert, für die Konzernlageberichterstattung

ergibt sich dies demgegenüber

aus dem Wortlaut des § 267a

Abs. 1 UGB. Es ist kein Verweis aus

dem (Konzern-)Lagebericht auf die

nichtfinanzielle Berichterstattung o.Ä.

gefordert; werden dennoch nichtfinanzielle

Leistungsindikatoren im

(Konzern-)Lagebericht angegeben, so

sind diese folglich als freiwillige Angaben

zu klassifizieren und weiter zu

behandeln.

Für die Abschlussprüfung ist folgende

Unterscheidung von Bedeutung, die

§ 269 UGB zu den Verantwortlichkeiten

des (Konzern-)Abschlussprüfers

im Hinblick auf die (Konzern-)Lageberichterstattung

bzw. auf die (konsolidierte)

nichtfinanzielle Berichterstattung

festhält. Der „Einklangsprüfung“

für den (Konzern-)Lagebericht, welche

die darin enthaltenen nichtfinanziellen

Leistungsindikatoren umfasst, 7

steht eine bloße „Vorlageprüfung“ 8

für die nichtfinanzielle Berichterstattung

gegenüber. Darüber hinaus ist

eine Behandlung der (konsolidierten)

nichtfinanziellen Berichterstattung als

sonstige Information gem. ISA 720,

sohin ein „kritisches Lesen“ durch den

(Konzern-)Abschlussprüfer, erforderlich.

9 Dennoch verbleibt eine Inkonsistenz

hinsichtlich des Verhältnisses

von Berichterstattungsumfang und

Prüfungsintensität, die in der Literatur

bereits früh kritisiert wurde – vom Gesetzgeber

jedoch in Kauf genommen

zu sein scheint. 10

Relevant sind in diesem Zusammenhang

der geschilderten Gesetzesbestimmungen

schließlich Fragen zum

Zusammenspiel von (konsolidierter)

nichtfinanzieller Berichterstattung

und (Konzern-)Lageberichterstattung.

Hierbei kommt den nicht kodifizierten

Regelungen ordnungsgemäßer

Berichterstattung Bedeutung zu, die

das Setzen von Verweisen sowie weitergehende

Integrationsmöglichkeiten

betreffen:

ÐÐ

Durch das Setzen von Verweisen

ist es möglich, einer Berichtspflicht

durch eine Bezugnahme auf bereits

an anderer Stelle bzw. in einem anderen

Bericht getätigte Angaben

nachzukommen. Die hierfür beachtliche

systematische Regelung

ist jene, dass nur ein Verweis auf

eine andere Stelle möglich ist, die

zumindest mit derselben Intensität

(extern) geprüft wird. D.h. es kann

zwar anstelle einer gesonderten Angabe

in der (konsolidierten) nichtfinanziellen

Berichterstattung von

dieser auf den (Konzern-)Lagebericht

verwiesen werden, in die umgekehrte

Verweisrichtung ist dies

allerdings nicht möglich. 11

5

Zur Abgrenzung z.B. Kleindiek in Dicken/Fehrenbacher/Hennrichs/Kleindiek/Watrin, BeckOGK (2020) § 289b HGB Tz. 45 f.

6

Hierzu AFRAC-Stellungnahme 9:Lageberichterstattung (UGB)(September2019), Tz. 23.

7

Wiewohl hierbei ein überschaubarer Handlungsbereich für den (Konzern-)Abschlussprüfer verbleibt, der sich nebst einer allgemeinen Plausibilitätsbeurteilung

v.a. auf die Ableitung der berichteten Leistungsindikatoren aus den Unternehmensunterlagen beschränken wird. Vgl. ausführlich Blazek/Maukner/

Baumüller, Prüfung des Lageberichts nach dem RÄG 2014, in iwp, Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2017 (2017) 85 (97).

8

Zum Wesen dieser Vorlageprüfung u.a. Hirschböck/Völkl/Gedlicka in Straube/Ratka/Rauter, UGB II 3 (2019) § 269 UGB Tz. 53.

9

Hierzu weiterführend Frey/Haberl-Arkhurst/Baumüller, NaDiVeG: Gesetzliche Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung – Herausforderungen

für den Berufsstand, in iwp, Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2018 (2018) 79 (97); Baumüller, Nichtfinanzielle Berichterstattung (2020) 135 ff.

10

Dazu bereits Gruber, Die CSR-Reporting-Richtlinie, ZFR 2015, 103 (107); Blazek/Maukner/Baumüller in iwp, Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2017, 113.

11

Siehe hierzu auch AFRAC-Stellungnahme 9:Lageberichterstattung (UGB)(September2019), Tz. 4 und 20; Frey, Mindestanforderungen an die Berichterstattung

laut NaDiVeG, RWZ 2018, 28 (30).

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