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BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

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RECHT

Geschäftsführung haftet bei

fehlender interner Kontrolle

Mag. Wolfgang Dibiasi

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

und Geschäftsführer

von ARTUS mit den

Schwerpunkten individuelle

und kurzfristige Beratung

zu internationalen Steuern,

Steueroptimierung,

Wirtschaftsprüfung, Unternehmensgründungen,

Rechnungswesen, Reporting,

Controlling, Due Diligence,

Umstrukturierungen

sowie die Betreuung von

Betriebsprüfungen.

w.dibiasi@artus.at

www.artus.at

Mit der Tatsache, dass die Geschäftsführung bei fehlender interner Kontrolle

haftbar ist, sah sich ein Geschäftsführer einer GmbH konfrontiert, als er für das

Fehlverhalten seiner Buchhalterin wegen Missachtung seiner Kontroll- und Geschäftsführerpflichten

zu Schadenersatzleistungen durch die Entscheidung des

OGH (OGH 9 ObA 136/19v vom 26.8.2020) verurteilt wurde.

Geschäftsführer haben dafür zu sorgen, dass ein internes Kontrollsystem (IKS)

und damit insbesondere ein 4-Augen-Prinzip eingerichtet ist. Ist dieses IKS nicht

funktionsfähig und missachtet der Geschäftsführer diese Verpflichtung, so ist dieser

ggf. für allfällige Schäden verantwortlich und haftbar.

Was ist passiert?

Ausgangslage war, dass die Buchhalterin der

GmbH Geld veruntreut hatte, indem sie Geld aus

der Handkasse entnommen hatte sowie Überweisungen

auf ihr eigenes Konto durchführte. Dies

war möglich, da der Geschäftsführer, anders als

in der Konzernrichtlinie der Alleingesellschafterin

vorgesehen, kein 4-Augen-Prinzip, vor allem

beim Zahlungsverkehr, durchführte. Daher blieben

diese dolosen Überweisungen von ihm unbemerkt.

Der Jahresabschlussprüfer stellte fest,

dass die Buchhaltung und Zahlungsverkehr nicht

ordnungsgemäß organisiert waren und der Geschäftsführer

veranlasste eine Nachschulung, unterließ

jedoch eine Änderung in der Organisation

und des internen Kontrollsystems. Nach Feststellungen

der Innenrevision führte dies zu Entlastung

des Geschäftsführers.

In weiterer Folge wurde Schadenersatz beim Geschäftsführer

durch die Alleingesellschafterin der

GmbH geltend gemacht. Gestützt wurde dies

durch das GmbH-Gesetz (§ 22 Abs 1 GmbHG),

welches ein „den Anforderungen des Unternehmens

entsprechendes Internes Kontrollsystem“

(IKS) verlangt. Dabei gelangte der OGH zu der

Erkenntnis, dass es irrelevant sei, ob ein neues

oder bereits vorhandenes internes Kontrollsystem

verwendet wird. Es muss jedoch regelmäßig evaluiert

werden und den Ansprüchen des Unternehmens

entsprechen. Vor allem ein 4-Augen-Prinzip

muss durchgängig gewährleistet sein.

Des Weiteren präzisierte der OGH, dass es sich bei

der fünfjährigen Verjährungsfrist der Ansprüche

an den Geschäftsführer für den Verfall etwaiger

offener Ansprüche um eine gesetzlich zwingende

Regelung handelt und diese daher vertraglich,

zumindest nicht im Vorhinein, beschränkt werden

kann. Ebenso wenig verhindert die erfolgte Entlastung

des Geschäftsführers das Geltendmachen

von Schadenersatz-Ansprüchen.

Was ist nun ein Internes

Kontrollsystem (IKS)?

Ein Internes Kontrollsystem ist ein System, das

mithilfe von organisatorischen Maßnahmen und

Verfahren die Unternehmensaktivitäten steuert und

kontrolliert. Es dient der Sicherung des Vermögens

der Gesellschaft, der Gewährleistung der Zuverlässigkeit

und Genauigkeit der internen und externen

Rechnungslegung sowie der Sicherstellung der

Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der

vorgeschriebenen Unternehmensrichtlinien.

44 BÖB Journal 86 | 21

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