BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021
Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.
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Wegunfall mit einem
Monowheel
Ganz allgemein sind die typischen Gefahren eines Arbeitsweges versichert.
Die Wahl des Verkehrsmittels bzw. die Art der Fortbewegung
des versicherten Arbeitnehmers auf Arbeitswegen steht diesem
grundsätzlich frei.
In seiner Entscheidung vom 19.1.2021, 10 ObS 150/20m wurde der
OGH erstmalig mit der Frage konfrontiert, ob ein Arbeitsweg, den
der Arbeitnehmer mit seinem Monowheel zurücklegt, unter dem
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht oder nicht.
Mag. Christian Marchhart
Arbeitsrecht, Handelsvertretungsrecht,
Vertriebsrecht, Schadenersatz-
und Gewährleistungsrecht,
Versicherungsrecht
office.st.poelten@ulsr.at
http://www.ulsr.at
Der Arbeitnehmer befuhr am Unfalltag
mit seinem Monowheel abwechselnd
die Straße und dem Gehsteig,
kam bei einer Geschwindigkeit von
ca. 20 km/h zu Sturz und erlitt einen
offenen Trümmerbruch des linken
Oberarms.
Im erstinstanzlichen Beweisverfahren
konnte nicht festgestellt werden,
ob der Sturz auf einen äußeren Einfluss
zurückzuführen war, noch ob er
auf dem Gehsteig oder auf der Fahrbahn
erfolgte.
Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer
gegenüber der beklagten
Versicherungsanstalt die Feststellung,
dass der gegenständliche Unfall
ein Arbeitsunfall sei, und die beklagte
Partei schuldig sei, ihm Leistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung
zu erbringen.
Der OGH wies das Klagebegehren
endgültig ab und führte in seiner
Begründung aus, dass es sich bei einem
Monowheel um kein Fahrzeug
im Sinne der StVO, sondern um ein
Sportgerät handelt.
Die Benutzung eines Monowheels
als Sportgerät setzt eine besondere
Geschicklichkeit voraus.
Der Benützer eines Monowheels
steuert dieses ausschließlich durch die
Verlagerung der Balance. Ein Monowheel
verfügt über keine Bremsen,
weshalb die mit der Benutzung eines
Monowheels auf einem Arbeitsweg
verbundenen Risiken keine typische
Gefahr eines Dienstweges darstellen.
Ein Unfallversicherungsschutz wäre
nach Ansicht des OGH nur dann
zu bejahen, wenn sich bei Benutzung
eines Monowheels eine allgemeine,
typische Weggefahr verwirklicht, die
mit der Verwendung dieses Sportgeräts
in keinem Zusammenhang steht
und für den Unfall ursächlich ist (z.B.
ein verkehrswidriges Verhalten eines
Dritten, das auch etwa bei Benutzung
eines Fahrrades eine unfallverhütende
Reaktion nicht ermöglicht
hätte). Bleibt allerdings (wie im konkreten
Fall) die Ursache des Unfalles
im Unklaren und lässt sich ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen
einer allgemeinen Weggefahr und
dem Sturz nicht mehr nachweisen,
geht dies zu Lasten des versicherten
Arbeitnehmers, wenn er mit seinem
Monowheel auf dem Weg zu seiner
Arbeit verunglückt.
Die Verwendung eines Sportgerätes
für den Arbeitsweg ist grundsätzlich
dem privaten Lebensbereich zuzuordnen
und der versicherte Arbeitnehmer
befindet sich demnach in
diesem Bereich, solange nicht bewiesen
ist, dass sich eine allgemeine
Weggefahr verwirklicht hat.
Da nach Ansicht des OGH der gegenständliche
Unfall nicht als Wegunfall
anzuerkennen war, standen
dem versicherten Arbeitnehmers keine
Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung zu.
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