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BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

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Wegunfall mit einem

Monowheel

Ganz allgemein sind die typischen Gefahren eines Arbeitsweges versichert.

Die Wahl des Verkehrsmittels bzw. die Art der Fortbewegung

des versicherten Arbeitnehmers auf Arbeitswegen steht diesem

grundsätzlich frei.

In seiner Entscheidung vom 19.1.2021, 10 ObS 150/20m wurde der

OGH erstmalig mit der Frage konfrontiert, ob ein Arbeitsweg, den

der Arbeitnehmer mit seinem Monowheel zurücklegt, unter dem

Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht oder nicht.

Mag. Christian Marchhart

Arbeitsrecht, Handelsvertretungsrecht,

Vertriebsrecht, Schadenersatz-

und Gewährleistungsrecht,

Versicherungsrecht

office.st.poelten@ulsr.at

http://www.ulsr.at

Der Arbeitnehmer befuhr am Unfalltag

mit seinem Monowheel abwechselnd

die Straße und dem Gehsteig,

kam bei einer Geschwindigkeit von

ca. 20 km/h zu Sturz und erlitt einen

offenen Trümmerbruch des linken

Oberarms.

Im erstinstanzlichen Beweisverfahren

konnte nicht festgestellt werden,

ob der Sturz auf einen äußeren Einfluss

zurückzuführen war, noch ob er

auf dem Gehsteig oder auf der Fahrbahn

erfolgte.

Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer

gegenüber der beklagten

Versicherungsanstalt die Feststellung,

dass der gegenständliche Unfall

ein Arbeitsunfall sei, und die beklagte

Partei schuldig sei, ihm Leistungen

aus der gesetzlichen Unfallversicherung

zu erbringen.

Der OGH wies das Klagebegehren

endgültig ab und führte in seiner

Begründung aus, dass es sich bei einem

Monowheel um kein Fahrzeug

im Sinne der StVO, sondern um ein

Sportgerät handelt.

Die Benutzung eines Monowheels

als Sportgerät setzt eine besondere

Geschicklichkeit voraus.

Der Benützer eines Monowheels

steuert dieses ausschließlich durch die

Verlagerung der Balance. Ein Monowheel

verfügt über keine Bremsen,

weshalb die mit der Benutzung eines

Monowheels auf einem Arbeitsweg

verbundenen Risiken keine typische

Gefahr eines Dienstweges darstellen.

Ein Unfallversicherungsschutz wäre

nach Ansicht des OGH nur dann

zu bejahen, wenn sich bei Benutzung

eines Monowheels eine allgemeine,

typische Weggefahr verwirklicht, die

mit der Verwendung dieses Sportgeräts

in keinem Zusammenhang steht

und für den Unfall ursächlich ist (z.B.

ein verkehrswidriges Verhalten eines

Dritten, das auch etwa bei Benutzung

eines Fahrrades eine unfallverhütende

Reaktion nicht ermöglicht

hätte). Bleibt allerdings (wie im konkreten

Fall) die Ursache des Unfalles

im Unklaren und lässt sich ein ursächlicher

Zusammenhang zwischen

einer allgemeinen Weggefahr und

dem Sturz nicht mehr nachweisen,

geht dies zu Lasten des versicherten

Arbeitnehmers, wenn er mit seinem

Monowheel auf dem Weg zu seiner

Arbeit verunglückt.

Die Verwendung eines Sportgerätes

für den Arbeitsweg ist grundsätzlich

dem privaten Lebensbereich zuzuordnen

und der versicherte Arbeitnehmer

befindet sich demnach in

diesem Bereich, solange nicht bewiesen

ist, dass sich eine allgemeine

Weggefahr verwirklicht hat.

Da nach Ansicht des OGH der gegenständliche

Unfall nicht als Wegunfall

anzuerkennen war, standen

dem versicherten Arbeitnehmers keine

Leistungen aus der gesetzlichen

Unfallversicherung zu.

86 | 21 BÖB Journal 43

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