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BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

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RECHT

In den Gesetzesmaterialien wird explizit

auf datenschutzrechtliche Aspekte

hingewiesen. Neben den technischen

Gegebenheiten – etwa einer sicheren

Internetverbindung, einer Firewall

etc. – wird etwa auch darauf verwiesen,

dass im Homeoffice ausgedruckte Daten

ordnungsgemäß vernichtet werden

sollen.

Zumal wohl nach wie vor hunderttausende

Arbeitnehmerinnern und

Arbeitnehmer zumindest teilweise im

Homeoffice tätig sind und dies nach

der Krise in vielen Fällen beibehalten

werden wird, empfiehlt es sich eine

ausführliche schriftliche Homeoffice-Vereinbarung

abzuschließen.

Weitere Bestimmungen

Der Gesetzgeber hat weitere Gesetze

in Bezug auf die Arbeit im Homeoffice

geändert, vielfach handelte es sich

um Klarstellungen.

Überblick über die

gesetzlichen Neuregelungen

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In § 97 Abs 1 Z 27 ArbVG wurde

ein eigener Betriebsvereinbarungstatbestand

geschaffen. Es können

Rahmenvereinbarungen für die

Arbeit im Homeoffice in Betriebsvereinbarungen

geregelt sein. Die

Betriebsvereinbarung ersetzt aber

nicht die zuvor erwähnte einzelvertragliche

Vereinbarung.

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Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

(DHG) wurde erweitert und

soll Anwendung finden, wenn eine

im Haushalt des Arbeitnehmers/

der Arbeitnehmerin lebende Person

im Zusammenhang mit Arbeiten

im Homeoffice einen Schaden an

Arbeitsmitteln des Arbeitgebers

verursacht. Praktischer Anwendungsfall

könnte etwa sein, dass

die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte

des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin

das digitale Arbeitsmittel

beschädigt. Im Regressfall

wären die Mäßigungsregelungen

des DHG anzuwenden.

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In § 4 ArbIG wurde klargestellt,

dass Organe des Arbeitsinspektorats

zur Durchführung ihrer Aufgaben

nicht berechtigt sind, Wohnungen

von Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmern im Homeoffice

zu betreten. In diesem Zusammenhang

sei erwähnt, dass auch der Arbeitgeber

kein Zutrittsrecht hat. Im

Sinne der Fürsorgepflicht sind den

Arbeitnehmern aber Informationen

zur bestmöglichen Gestaltung des

Arbeitsplatzes im Homeoffice zur

Verfügung zu stellen, es gibt hier

etwa Broschüren der AUVA.

Im ASVG wurde die nachfolgend

behandelte Homeoffice-Pauschale

mit Verweis auf das EStG abgabenfrei

gestellt. Darüber hinaus wurde

klargestellt, dass Unfälle im Homeoffice

grundsätzlich als Arbeitsunfälle

zu sehen sind, so diese in

einem zeitlichen und ursächlichen

Zusammenhang mit dem Homeoffice

stehen. So ist etwa der Einkauf

von Mittagessen während der

Homeoffice-Tätigkeit, aber auch

der direkte Weg von der oder zur

Kinderbetreuungseinrichtung vom

Unfallversicherungsschutz erfasst.

Homeoffice-Pauschale

Das EStG sieht die Möglichkeit zur

steuerfreien Zahlung einer Homeoffice-Pauschale

vor.

Zahlungen des Arbeitgebers an den

Arbeitnehmer sind an bis zu 100 Tagen

in der Höhe von bis zu EUR 3,-

pro Tag abgabenfrei.

Diese Zahlungen können sowohl die

einleitend erwähnten Pauschalabgeltungen

für nicht zur Verfügung

gestellte, aber erforderliche digitale

Arbeitsmittel umfassen, als auch allenfalls

freiwillig geleistete Abgeltungen.

In Summe (verpflichtende, als auch

freiwillige Zahlungen) ist der Betrag

mit EUR 300,- pro Jahr gedeckelt.

Im Falle einer Abgabenprüfung kann

der Nachweis erforderlich sein, dass an

den entsprechenden Tagen (ganztägig)

im Homeoffice gearbeitet wurde.

ACHTUNG: Hier ist keine Mindestanzahl

von 26 Tagen Arbeitsleistung

im Homeoffice erforderlich!

In der Lohnverrechnung müssen die

Homeoffice-Tage angeführt werden.

Diese Tage scheinen dann am Lohnkonto

auf und werden am L16 angeführt.

Im Falle einer Abgabenprüfung

kann es unter Umständen notwendig

sein, dass man Zeitaufzeichnungen

mit entsprechenden Vermerken vorlegen

muss.

Das EStG sieht darüber hinaus Absetzmöglichkeiten

für vom Arbeitnehmer

angeschafftes ergonomisches

Mobiliar im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung

vor. Zu diesem

Themenkomplex empfiehlt sich die

Informationsseite des BMF zum Homeoffice-Pauschale.

Der Gesetzgeber hat im Gesetzespaket

Homeoffice hinsichtlich Arbeitszeit

nichts geregelt. Es ist unseres

Erachtens darauf zu achten, dass

entweder die vertraglich vereinbarten

Arbeitszeiten auch im Homeoffice

eingehalten werden oder explizit Abweichendes

vereinbart wird. Wichtig

ist uns darauf hinzuweisen, dass auch

im Homeoffice u.a. Höchstarbeitszeitgrenzen

und Mindestruhezeiten

gelten.

Conclusio

Abgesehen von der zentralen Bestimmung

im AVRAG und der Homeoffice-Pauschale

beinhaltet das Gesetzespaket

weitgehend Klarstellungen.

Weder kann Homeoffice vom Arbeitgeber

angeordnet werden, noch vom

Arbeitnehmer einseitig angetreten

werden, auch arbeitszeitrechtliche Bestimmungen

blieben vom Gesetzgeber

unberührt. Es empfiehlt sich unseres

Erachtens im Sinne einer Nachhaltigkeit

eine detaillierte Vereinbarung

abzuschließen, wenn aus dem Kriseninstrument

eine Dauereinrichtung

werden soll.

42 BÖB Journal 86 | 21

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