01.08.2021 Aufrufe

BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

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Homeoffice - Neuregelung 2021

Die Arbeit im Homeoffice ist seit vielen Jahren technisch möglich, spielte in Österreich

bis zur Covid-Krise allerdings nur eine untergeordnete Rolle. Der Gesetzgeber

sah sich nicht veranlasst, diesbezügliche Regelungen zu schaffen, vereinzelt fand

man diese nur in Kollektivverträgen zum Thema Telearbeit.

Seit dem Beginn der Covid-Krise ist Homeoffice für viele Branchen aus dem Alltag

nicht mehr wegzudenken und findet eine große Akzeptanz bei Arbeitnehmern

und Arbeitgebern. Aus diesem Grund kündigte man ein Gesetzespaket an, welches

nun beschlossen und in diesem Artikel behandelt wird.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Begriff des Homeoffice nicht mit Telearbeit (oder

mobilem Arbeiten) gleichzusetzen ist, sondern vielmehr eine Unterform dessen

darstellt.

Florian Schrenk, B.A.,

LL.M.

Lehrgangsleitung (extern)

an der Donau-Universität

Krems (Universitätslehrgang

Arbeits- und Personalrecht).

Lektor an der FH Wien

(Personalverrechnung), Abteilungsleiter

Arbeitsrecht/

Personalverrechnung der

Umgeher WT GmbH.

Laufende Publikation von

Fachartikeln. Leitung der

Informationsplattform www.

aktuelles-arbeitsrecht.at

Gesetzespaket 2021 – zentrale

Bestimmung § 2h AVRAG

Im Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AV-

RAG) wurde § 2h geschaffen, welcher die Kernbestimmungen

zur Arbeit im Homeoffice beinhaltet.

Eingangs beinhaltet der genannte Paragraph eine

Begriffsdefinition, demnach liegt Arbeit im Homeoffice

vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein

Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in

der Wohnung erbringt. Unter Wohnung ist eine

Wohnung, ein Wohnhaus, aber auch der Nebenwohnsitz

oder die Wohnung eines nahen Angehörigen

oder Lebensgefährten gemeint. Nicht

gemeint ist etwa die Arbeit in einem öffentlichen

Coworking Space oder einem Kaffeehaus.

Weiters regelt § 2h AVRAG, dass eine Vereinbarung

zur Arbeit im Homeoffice aus Beweisgründen

schriftlich erfolgen muss. Aufgrund dieser

Wortfolge muss das Schriftformgebot nicht mittels

Unterschriftlichkeit erfüllt werden; eine diesbezügliche

Vereinbarung kann auch auf elektronischem

Weg zustande kommen, wie etwa durch

betriebliche IT-Tools, E-Mails, etc.

Die Gesetzesstelle regelt eine Pflicht des Arbeitgebers,

dem Arbeitnehmer die digitalen Arbeitsmittel

bereitzustellen. Dafür vorausgesetzt ist

jedoch eine regelmäßige Arbeit im Homeoffice.

Unter digitalen Arbeitsmitteln ist wohl in erster

Linie ein Laptop zu verstehen, weitere Betriebsmittel

müssten durch die Art der Tätigkeit

begründet sein. In diesem Zusammenhang ist

zu erwähnen, dass etwaige Ersatzansprüche der

Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Bezug

auf Stromkosten, Druckkosten, etc. aufgrund der

analogen Anwendung des § 1014 ABGB geltend

gemacht werden könnten. Diese kann man durch

einen Pauschalbetrag abgelten, siehe nachfolgend

zur Homeoffice-Pauschale.

Im letzten Absatz des § 2h AVRAG werden die

Kündigungs- und Befristungsmöglichkeiten geregelt.

Eine Homeoffice-Vereinbarung kann von

beiden Seiten aus wichtigem Grund unter Einhaltung

einer Frist von einem Monat zum Letzten

eines Kalendermonats gekündigt werden. Es

können aber zusätzlich auch abweichende Kündigungsbestimmungen

geregelt werden, die nicht

zwingend einen wichtigen Grund erfordern.

Denkbar ist also die Vereinbarung einer regulären

Kündigung z.B. unter Einhaltung einer Frist

von einem Monat zum Quartalsende.

Darüber hinaus ist eine Befristung und unseres

Erachtens auch eine Mehrfachbefristung einer

Homeoffice-Vereinbarung denkbar, wie dies etwa

im Fall einer Überstundenpauschale vom OGH

als zulässig erklärt wurde.

Mag. Wolfram Hitz

Jurist, sozialpolitischer Referent

in der Bundessparte

Information & Consulting

der Wirtschaftskammer Österreich.

Zuvor langjährige

Tätigkeit in der Wirtschaftskammer

Wien mit Vertretung

in arbeitsgerichtlichen

Verfahren. Laufende Vortragstätigkeit,

firmeninterne

Trainings und Schulungen,

Lehrtätigkeit an der Donau

Universität Krems sowie an

der FH Campus Wien, Publikation

von Fachartikeln.

86 | 21 BÖB Journal 41

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