BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021
Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.
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Homeoffice - Neuregelung 2021
Die Arbeit im Homeoffice ist seit vielen Jahren technisch möglich, spielte in Österreich
bis zur Covid-Krise allerdings nur eine untergeordnete Rolle. Der Gesetzgeber
sah sich nicht veranlasst, diesbezügliche Regelungen zu schaffen, vereinzelt fand
man diese nur in Kollektivverträgen zum Thema Telearbeit.
Seit dem Beginn der Covid-Krise ist Homeoffice für viele Branchen aus dem Alltag
nicht mehr wegzudenken und findet eine große Akzeptanz bei Arbeitnehmern
und Arbeitgebern. Aus diesem Grund kündigte man ein Gesetzespaket an, welches
nun beschlossen und in diesem Artikel behandelt wird.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Begriff des Homeoffice nicht mit Telearbeit (oder
mobilem Arbeiten) gleichzusetzen ist, sondern vielmehr eine Unterform dessen
darstellt.
Florian Schrenk, B.A.,
LL.M.
Lehrgangsleitung (extern)
an der Donau-Universität
Krems (Universitätslehrgang
Arbeits- und Personalrecht).
Lektor an der FH Wien
(Personalverrechnung), Abteilungsleiter
Arbeitsrecht/
Personalverrechnung der
Umgeher WT GmbH.
Laufende Publikation von
Fachartikeln. Leitung der
Informationsplattform www.
aktuelles-arbeitsrecht.at
Gesetzespaket 2021 – zentrale
Bestimmung § 2h AVRAG
Im Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AV-
RAG) wurde § 2h geschaffen, welcher die Kernbestimmungen
zur Arbeit im Homeoffice beinhaltet.
Eingangs beinhaltet der genannte Paragraph eine
Begriffsdefinition, demnach liegt Arbeit im Homeoffice
vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein
Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in
der Wohnung erbringt. Unter Wohnung ist eine
Wohnung, ein Wohnhaus, aber auch der Nebenwohnsitz
oder die Wohnung eines nahen Angehörigen
oder Lebensgefährten gemeint. Nicht
gemeint ist etwa die Arbeit in einem öffentlichen
Coworking Space oder einem Kaffeehaus.
Weiters regelt § 2h AVRAG, dass eine Vereinbarung
zur Arbeit im Homeoffice aus Beweisgründen
schriftlich erfolgen muss. Aufgrund dieser
Wortfolge muss das Schriftformgebot nicht mittels
Unterschriftlichkeit erfüllt werden; eine diesbezügliche
Vereinbarung kann auch auf elektronischem
Weg zustande kommen, wie etwa durch
betriebliche IT-Tools, E-Mails, etc.
Die Gesetzesstelle regelt eine Pflicht des Arbeitgebers,
dem Arbeitnehmer die digitalen Arbeitsmittel
bereitzustellen. Dafür vorausgesetzt ist
jedoch eine regelmäßige Arbeit im Homeoffice.
Unter digitalen Arbeitsmitteln ist wohl in erster
Linie ein Laptop zu verstehen, weitere Betriebsmittel
müssten durch die Art der Tätigkeit
begründet sein. In diesem Zusammenhang ist
zu erwähnen, dass etwaige Ersatzansprüche der
Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Bezug
auf Stromkosten, Druckkosten, etc. aufgrund der
analogen Anwendung des § 1014 ABGB geltend
gemacht werden könnten. Diese kann man durch
einen Pauschalbetrag abgelten, siehe nachfolgend
zur Homeoffice-Pauschale.
Im letzten Absatz des § 2h AVRAG werden die
Kündigungs- und Befristungsmöglichkeiten geregelt.
Eine Homeoffice-Vereinbarung kann von
beiden Seiten aus wichtigem Grund unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zum Letzten
eines Kalendermonats gekündigt werden. Es
können aber zusätzlich auch abweichende Kündigungsbestimmungen
geregelt werden, die nicht
zwingend einen wichtigen Grund erfordern.
Denkbar ist also die Vereinbarung einer regulären
Kündigung z.B. unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zum Quartalsende.
Darüber hinaus ist eine Befristung und unseres
Erachtens auch eine Mehrfachbefristung einer
Homeoffice-Vereinbarung denkbar, wie dies etwa
im Fall einer Überstundenpauschale vom OGH
als zulässig erklärt wurde.
Mag. Wolfram Hitz
Jurist, sozialpolitischer Referent
in der Bundessparte
Information & Consulting
der Wirtschaftskammer Österreich.
Zuvor langjährige
Tätigkeit in der Wirtschaftskammer
Wien mit Vertretung
in arbeitsgerichtlichen
Verfahren. Laufende Vortragstätigkeit,
firmeninterne
Trainings und Schulungen,
Lehrtätigkeit an der Donau
Universität Krems sowie an
der FH Campus Wien, Publikation
von Fachartikeln.
86 | 21 BÖB Journal 41