BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021
Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.
Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
hat die Prüfung durch den Aufsichtsrat
insbesondere die Angemessenheit
des Umtauschverhältnisses und die
Zweckmäßigkeit der Spaltung zum
Gegenstand.
Restvermögensprüfung
der Geschäftsführung
sowie des Aufsichtsrats
Gegenstand der Restvermögensprüfung
ist die Prüfung und Feststellung,
dass der Wert des verbleibenden Nettoaktivvermögens
der übertragenden
Gesellschaft wenigstens der Höhe des
Nennkapitals zuzüglich gebundener
Rücklagen nach Durchführung der
Spaltung entspricht. Sofern die Restvermögensdeckung
gegeben ist, kann
bei der übertragenden Gesellschaft
eine ordentliche Kapitalherabsetzung
unterbleiben.
Generalversammlung
Die Geschäftsführung der übertragenden
Gesellschaft hat gemäß § 7 Abs. 1
SpaltG den Spaltungsplan / Spaltungsund
Übernahmevertrag mindestens
einen Monat vor der Beschlussfassung
in der Generalversammlung beim Firmenbuchgericht
einzureichen und einen
Hinweis darauf im Amtsblatt der
Wiener Zeitung zu veröffentlichen. In
der veröffentlichten Bekanntmachung
sind die Gesellschafter, die Gläubiger
sowie die Belegschaftsvertretung auf
ihre Rechte hinzuweisen; ein Verzicht
auf die Bekanntmachung ist nicht
zulässig. Die Einreichung des Spaltungsplans
bei Gericht und die Veröffentlichung
des Hinweises auf die Einreichung
sind nicht erforderlich, wenn
die Gesellschaft diese spätestens einen
Monat vor dem Tag der Beschlussfassung
durch die Anteilsinhaber in elektronischer
Form in der Edikts Datei
veröffentlicht (§ 7 Abs. 1a SpaltG).
Ist die übertragende Gesellschaft eine
GmbH, sind den Gesellschaftern bis
spätestens 14 Tage vor der Beschlussfassung
folgende Unterlagen zuzusenden
(§ 7 Abs. 4 SpaltG):
ÐÐ
Jahresabschlüsse der übertragenden
Gesellschaft (insbesondere die
Spaltungsbilanz),
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
den Vorschlag des Spaltungsplans,
die Jahresabschlüsse und Lageberichte
(Geschäftsberichte) der
übertragenden Gesellschaft für die
letzten drei Geschäftsjahre,
den Spaltungsbericht,
den Prüfungsbericht,
den Bericht des Aufsichtsrats.
Die Eröffnungsbilanzen und vor allem
die Spaltungsbilanz sind zwingender
Bestandteil des vorgeschlagenen Spaltungsplans
und müssen daher an dieser
Stelle nicht noch einmal ausdrücklich
angeführt werden.
Spaltungsbeschluss
Das Spaltungsgesetz sieht für die
verhältniswahrende Spaltung für die
Beschlussfassung in der Generalversammlung
eine qualifizierte Mehrheit
(75 v.H.) vor; für die nicht verhältniswahrende
Spaltung ist überdies die
Zustimmung von mindestens 90 v.H.
des Stammkapitals erforderlich.
Anfechtung des
Generalversammlungsbeschlusses
Ähnlich wie nach § 225b AktG wird
die Anfechtungsklage gegen den Spaltungsbeschluss
wegen der Unangemessenheit
des Umtauschverhältnisses
bzw. der Barabfindung ausgeschlossen.
Durch die Formulierung sind auch
darauf gestützte Klagen gemäß § 41
GmbHG ausgeschlossen, nicht jedoch
Klagen, die auf andere Gründe, insbesondere
echte Nichtigkeitsgründe
iSd § 199 AktG gestützt werden. Der
Schutz der Minderheiten bei einer
nicht verhältniswahrenden Spaltung
besteht in der Notwendigkeit einer
qualifizierten Mehrheit (Zustimmung
von 90% des gesamten Nennkapitals)
und in der durch das Barabfindungsangebot
abgesicherten Austrittsmöglichkeit.
Ausgeschlossen ist gemäß § 9 Abs. 2
SpaltG die Anfechtung
ÐÐ
des Umtauschverhältnisses einschließlich
der baren Zuzahlung;
ÐÐ
der Unangemessenheit der baren
ÐÐ
ÐÐ
Abfindung bei der nichtverhältniswahrenden
oder rechtsformübergreifenden
Spaltung;
wegen mangelhafter Erläuterung
des Umtauschverhältnisses, der Zuzahlungen;
der Aufteilungen der Anteile oder
der Barabfindung in den vorbereiteten
Unterlagen.
Firmenbuchanmeldung
Sämtliche Vorstandsmitglieder und
Geschäftsführer der an der Spaltung
beteiligten Gesellschaften haben die
Spaltung und die Errichtung der neuen
Gesellschaften zur Eintragung in
das Firmenbuch anzumelden. Zuständig
dafür ist das für die übertragende
Gesellschaft zuständige Firmenbuchgericht
(§ 120 Abs. 6 JN).
Der Firmenbuchanmeldung ist in Urschrift,
Ausfertigung oder beglaubigter
Abschrift beizufügen:
ÐÐ
notarielles Protokoll über den Spaltungsbeschluss
samt Spaltungsplan
und Bilanz;
ÐÐ
eventuell beglaubigte Zustimmungserklärungen
einzelner Anteilsinhaber;
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
ÐÐ
Gründungsberichte und Prüfungsberichte
die nach den Gründungsvorschriften
für die Eintragung der entstehenden
Gesellschaften erforderlichen
Urkunden;
allenfalls erforderliche behördliche
Genehmigungen der Spaltung;
der Nachweis der Veröffentlichung
der beabsichtigten Spaltung;
die Erklärung eines Dritten, bare
Zuzahlungen zu leisten und
der Nachweis von Sicherheiten.
Gerichtszuständigkeit
Die Spaltung wird bei der übertragenden
Gesellschaft eingetragen. Der
Grundgedanke für die Zuständigkeit
eines einzigen Gerichtes für alle beim
Spaltungsvorgang erforderlichen Eintragungen
ist, den Spaltungsvorgang
als einheitlichen Vorgang dem Firmenbuchgericht
der übertragenden
86 | 21 BÖB Journal 39