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BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

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hat die Prüfung durch den Aufsichtsrat

insbesondere die Angemessenheit

des Umtauschverhältnisses und die

Zweckmäßigkeit der Spaltung zum

Gegenstand.

Restvermögensprüfung

der Geschäftsführung

sowie des Aufsichtsrats

Gegenstand der Restvermögensprüfung

ist die Prüfung und Feststellung,

dass der Wert des verbleibenden Nettoaktivvermögens

der übertragenden

Gesellschaft wenigstens der Höhe des

Nennkapitals zuzüglich gebundener

Rücklagen nach Durchführung der

Spaltung entspricht. Sofern die Restvermögensdeckung

gegeben ist, kann

bei der übertragenden Gesellschaft

eine ordentliche Kapitalherabsetzung

unterbleiben.

Generalversammlung

Die Geschäftsführung der übertragenden

Gesellschaft hat gemäß § 7 Abs. 1

SpaltG den Spaltungsplan / Spaltungsund

Übernahmevertrag mindestens

einen Monat vor der Beschlussfassung

in der Generalversammlung beim Firmenbuchgericht

einzureichen und einen

Hinweis darauf im Amtsblatt der

Wiener Zeitung zu veröffentlichen. In

der veröffentlichten Bekanntmachung

sind die Gesellschafter, die Gläubiger

sowie die Belegschaftsvertretung auf

ihre Rechte hinzuweisen; ein Verzicht

auf die Bekanntmachung ist nicht

zulässig. Die Einreichung des Spaltungsplans

bei Gericht und die Veröffentlichung

des Hinweises auf die Einreichung

sind nicht erforderlich, wenn

die Gesellschaft diese spätestens einen

Monat vor dem Tag der Beschlussfassung

durch die Anteilsinhaber in elektronischer

Form in der Edikts Datei

veröffentlicht (§ 7 Abs. 1a SpaltG).

Ist die übertragende Gesellschaft eine

GmbH, sind den Gesellschaftern bis

spätestens 14 Tage vor der Beschlussfassung

folgende Unterlagen zuzusenden

(§ 7 Abs. 4 SpaltG):

ÐÐ

Jahresabschlüsse der übertragenden

Gesellschaft (insbesondere die

Spaltungsbilanz),

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

den Vorschlag des Spaltungsplans,

die Jahresabschlüsse und Lageberichte

(Geschäftsberichte) der

übertragenden Gesellschaft für die

letzten drei Geschäftsjahre,

den Spaltungsbericht,

den Prüfungsbericht,

den Bericht des Aufsichtsrats.

Die Eröffnungsbilanzen und vor allem

die Spaltungsbilanz sind zwingender

Bestandteil des vorgeschlagenen Spaltungsplans

und müssen daher an dieser

Stelle nicht noch einmal ausdrücklich

angeführt werden.

Spaltungsbeschluss

Das Spaltungsgesetz sieht für die

verhältniswahrende Spaltung für die

Beschlussfassung in der Generalversammlung

eine qualifizierte Mehrheit

(75 v.H.) vor; für die nicht verhältniswahrende

Spaltung ist überdies die

Zustimmung von mindestens 90 v.H.

des Stammkapitals erforderlich.

Anfechtung des

Generalversammlungsbeschlusses

Ähnlich wie nach § 225b AktG wird

die Anfechtungsklage gegen den Spaltungsbeschluss

wegen der Unangemessenheit

des Umtauschverhältnisses

bzw. der Barabfindung ausgeschlossen.

Durch die Formulierung sind auch

darauf gestützte Klagen gemäß § 41

GmbHG ausgeschlossen, nicht jedoch

Klagen, die auf andere Gründe, insbesondere

echte Nichtigkeitsgründe

iSd § 199 AktG gestützt werden. Der

Schutz der Minderheiten bei einer

nicht verhältniswahrenden Spaltung

besteht in der Notwendigkeit einer

qualifizierten Mehrheit (Zustimmung

von 90% des gesamten Nennkapitals)

und in der durch das Barabfindungsangebot

abgesicherten Austrittsmöglichkeit.

Ausgeschlossen ist gemäß § 9 Abs. 2

SpaltG die Anfechtung

ÐÐ

des Umtauschverhältnisses einschließlich

der baren Zuzahlung;

ÐÐ

der Unangemessenheit der baren

ÐÐ

ÐÐ

Abfindung bei der nichtverhältniswahrenden

oder rechtsformübergreifenden

Spaltung;

wegen mangelhafter Erläuterung

des Umtauschverhältnisses, der Zuzahlungen;

der Aufteilungen der Anteile oder

der Barabfindung in den vorbereiteten

Unterlagen.

Firmenbuchanmeldung

Sämtliche Vorstandsmitglieder und

Geschäftsführer der an der Spaltung

beteiligten Gesellschaften haben die

Spaltung und die Errichtung der neuen

Gesellschaften zur Eintragung in

das Firmenbuch anzumelden. Zuständig

dafür ist das für die übertragende

Gesellschaft zuständige Firmenbuchgericht

(§ 120 Abs. 6 JN).

Der Firmenbuchanmeldung ist in Urschrift,

Ausfertigung oder beglaubigter

Abschrift beizufügen:

ÐÐ

notarielles Protokoll über den Spaltungsbeschluss

samt Spaltungsplan

und Bilanz;

ÐÐ

eventuell beglaubigte Zustimmungserklärungen

einzelner Anteilsinhaber;

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

Gründungsberichte und Prüfungsberichte

die nach den Gründungsvorschriften

für die Eintragung der entstehenden

Gesellschaften erforderlichen

Urkunden;

allenfalls erforderliche behördliche

Genehmigungen der Spaltung;

der Nachweis der Veröffentlichung

der beabsichtigten Spaltung;

die Erklärung eines Dritten, bare

Zuzahlungen zu leisten und

der Nachweis von Sicherheiten.

Gerichtszuständigkeit

Die Spaltung wird bei der übertragenden

Gesellschaft eingetragen. Der

Grundgedanke für die Zuständigkeit

eines einzigen Gerichtes für alle beim

Spaltungsvorgang erforderlichen Eintragungen

ist, den Spaltungsvorgang

als einheitlichen Vorgang dem Firmenbuchgericht

der übertragenden

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