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BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

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RECHT

Bei der Spaltung zur Neugründung

erstellen die Geschäftsführer der

übertragenden Gesellschaft in vertretungsbefugter

Anzahl den schriftlich

aufzustellenden Spaltungsplan, der

mit Zustimmung der Generalversammlung

wirksam wird. Demgegenüber

werden bei einer Spaltung zur

Aufnahme Vermögensteile an eine

bereits bestehende Kapitalgesellschaft

übertragen, weshalb an Stelle des

Spaltungsplans der Spaltungs- und

Übernahmevertrag tritt (vgl § 17 Z 1

SpaltG). Der Spaltungs- und Übernahmevertrag

ist spätestens nach

Beschlussfassung in der Generalversammlung

in Form eines Notariatsaktes

abzuschließen; er ist von den

Geschäftsleitungsorganen der an der

Spaltung beteiligten Gesellschaften in

jeweils vertretungsbefugter Anzahl zu

unterfertigen.

Im Spaltungsplan sind alle Detailbestimmungen

enthalten, nach denen ein

bestimmter Spaltungsvorgang ablaufen

soll. Der Spaltungsplan bildet dadurch

mit seinem Inhalt die Basis für

den weiteren Spaltungsvorgang, den

Spaltungsbericht und den Spaltungsbeschluss.

Im Spaltungsgesetz wird der

Spaltungsplan unter diesem Begriff

geregelt, während das UmgrStG diesen

als „Spaltungsvertrag“ bezeichnet

(vgl § 33 UmgrStG). Der Vorstand (=

Vorstand der Aktiengesellschaft bzw.

GmbH-Geschäftsführer) der übertragenden

Gesellschaft haben einen

Spaltungsplan aufzustellen; dieser besteht

aus dem nachfolgenden Mindestinhalt

(§ 2 SpaltG).

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Firma und Sitz der übertragenden

Gesellschaft und die vorgesehene

Satzung Gesellschaftsverträge) der

an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter;

eine Erklärung der übertragenden

Vermögensteile der übertragenden

Gesellschaft jeweils im Wege der

Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung

von Anteilen an den neuen

Gesellschaften;

das Umtauschverhältnis der Anteile

und ihre Aufteilung auf die Anteilsinhaber

sowie allenfalls die Höhe

einer baren Zuzahlung der beteiligten

Gesellschaften, die 10 v.H.

des gesamten Nennbetrages der ge-

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währten Anteile nicht übersteigen

darf;

Zuzahlungen Dritter, die unbeschränkt

zulässig sind;

die Einzelheiten der Herabsetzung

des Nennbetrages und der Zusammenlegung

von Anteilen der übertragenden

Gesellschaft, wenn diese

ihr Nennkapital gemäß § 3 SpaltG

herabsetzt;

die Einzelheiten für die Gewährung

von Anteilen an der neuen

Gesellschaft;

den Zeitpunkt von dem die Anteile

einen Anspruch auf einen Anteil

am Bilanzgewinn gewähren sowie

alle Besonderheiten in Bezug auf

diesen Anspruch;

den Stichtag, von dem man die

Handlungen der übertragenden

Gesellschaft als für Rechnung der

neuen Gesellschafter vorgenommen

gelten (Spaltungsstichtag);

die Rechte, welche die neuen Gesellschafter

den einzelnen Anteilsinhabern

sowie den Inhabern

besonderer Rechte, wie Anteilen

ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien,

Mehrstimmrechtsanteilen, Gewinnschuldverschreibungen

und

Genussrechte, gewähren, und gegebenenfalls

die für diese Personen

vorgesehenen Maßnahmen;

jenen besonderen Vorteil, der einem

Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsorgans

den an der Spaltung

beteiligten Gesellschaften oder einem

Abschluss-, Gründungs- oder

Spaltungsprüfer gewährt wird;

die genaue Beschreibung und Zuordnung

der Vermögensteile, die

an jede der aufnehmenden Körperschaften

übertragen werden;

eine Regelung über die Zuordnung

von Vermögensteilen, die aufgrund

des Spaltungsplanes keiner der an

der Spaltung beteiligten Gesellschaften

zugeordnet werden können;

die Schlussbilanz der übertragenden

Gesellschaft;

die Eröffnungsbilanzen der neuen

Gesellschaften und bei der Abspaltung

eine Spaltungsbilanz, die das

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der übertragenden Gesellschaft verbleibende

Vermögen aufweist;

bei einer nicht verhältniswahrenden

Spaltung gemäß § 8 Abs. 3 SpaltG

oder eine rechtsformübergreifenden

Spaltung die Bedingungen der von

einer beteiligten Gesellschaft oder

einem Dritten angebotenen Barabfindung

(diese Regelung kann entfallen,

wenn alle Gesellschafter der

übertragenden Gesellschaft schriftlich

in einer gesonderten Erklärung

darauf verzichten).

Der Spaltungsplan wird erst mit Zustimmung

der Gesellschafterversammlung

der übertragenden Gesellschaft

bzw. bei der Spaltung zur Aufnahme

der Gesellschafterversammlungen der

beteiligten Gesellschaften und der Eintragung

in das Firmenbuch wirksam.

Spaltungsbericht der

Geschäftsführung

Das Geschäftsleitungsorgan der übertragenden

Gesellschaft hat einen

schriftlichen Bericht zu erstatten, in

dem

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die Spaltung,

der Spaltungsplan im Einzelnen

und insbesondere das Umtauschverhältnis

der Anteile sowie deren

Aufteilung auf die Gesellschafter /

Aktionäre, sowie

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die Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 5

SpaltG

rechtlich und wirtschaftlich ausführlich

erläutert und begründet werden.

Prüfbericht des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat der übertragenden

Gesellschaft hat die Spaltung auf der

Grundlage des Spaltungsberichtes des

Vorstandes und des Spaltungsprüfberichtes

gemäß § 5 SpaltG zu prüfen

und einen schriftlichen Bericht zu

erstatten. Aus dieser Verpflichtung

ergibt sich, dass der Spaltungsbericht

und Prüfbericht vor der Prüfung des

Aufsichtsrats zu erstellen sind. Sämtliche

Mitglieder des Aufsichtsrats

haben an der Erstellung des Berichtes

mitzuwirken; dieser ist jedoch nur

vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu

unterfertigen. In inhaltlicher Hinsicht

38 BÖB Journal 86 | 21

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