BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021
Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.
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RECHT
Bei der Spaltung zur Neugründung
erstellen die Geschäftsführer der
übertragenden Gesellschaft in vertretungsbefugter
Anzahl den schriftlich
aufzustellenden Spaltungsplan, der
mit Zustimmung der Generalversammlung
wirksam wird. Demgegenüber
werden bei einer Spaltung zur
Aufnahme Vermögensteile an eine
bereits bestehende Kapitalgesellschaft
übertragen, weshalb an Stelle des
Spaltungsplans der Spaltungs- und
Übernahmevertrag tritt (vgl § 17 Z 1
SpaltG). Der Spaltungs- und Übernahmevertrag
ist spätestens nach
Beschlussfassung in der Generalversammlung
in Form eines Notariatsaktes
abzuschließen; er ist von den
Geschäftsleitungsorganen der an der
Spaltung beteiligten Gesellschaften in
jeweils vertretungsbefugter Anzahl zu
unterfertigen.
Im Spaltungsplan sind alle Detailbestimmungen
enthalten, nach denen ein
bestimmter Spaltungsvorgang ablaufen
soll. Der Spaltungsplan bildet dadurch
mit seinem Inhalt die Basis für
den weiteren Spaltungsvorgang, den
Spaltungsbericht und den Spaltungsbeschluss.
Im Spaltungsgesetz wird der
Spaltungsplan unter diesem Begriff
geregelt, während das UmgrStG diesen
als „Spaltungsvertrag“ bezeichnet
(vgl § 33 UmgrStG). Der Vorstand (=
Vorstand der Aktiengesellschaft bzw.
GmbH-Geschäftsführer) der übertragenden
Gesellschaft haben einen
Spaltungsplan aufzustellen; dieser besteht
aus dem nachfolgenden Mindestinhalt
(§ 2 SpaltG).
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Firma und Sitz der übertragenden
Gesellschaft und die vorgesehene
Satzung Gesellschaftsverträge) der
an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter;
eine Erklärung der übertragenden
Vermögensteile der übertragenden
Gesellschaft jeweils im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung
von Anteilen an den neuen
Gesellschaften;
das Umtauschverhältnis der Anteile
und ihre Aufteilung auf die Anteilsinhaber
sowie allenfalls die Höhe
einer baren Zuzahlung der beteiligten
Gesellschaften, die 10 v.H.
des gesamten Nennbetrages der ge-
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währten Anteile nicht übersteigen
darf;
Zuzahlungen Dritter, die unbeschränkt
zulässig sind;
die Einzelheiten der Herabsetzung
des Nennbetrages und der Zusammenlegung
von Anteilen der übertragenden
Gesellschaft, wenn diese
ihr Nennkapital gemäß § 3 SpaltG
herabsetzt;
die Einzelheiten für die Gewährung
von Anteilen an der neuen
Gesellschaft;
den Zeitpunkt von dem die Anteile
einen Anspruch auf einen Anteil
am Bilanzgewinn gewähren sowie
alle Besonderheiten in Bezug auf
diesen Anspruch;
den Stichtag, von dem man die
Handlungen der übertragenden
Gesellschaft als für Rechnung der
neuen Gesellschafter vorgenommen
gelten (Spaltungsstichtag);
die Rechte, welche die neuen Gesellschafter
den einzelnen Anteilsinhabern
sowie den Inhabern
besonderer Rechte, wie Anteilen
ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien,
Mehrstimmrechtsanteilen, Gewinnschuldverschreibungen
und
Genussrechte, gewähren, und gegebenenfalls
die für diese Personen
vorgesehenen Maßnahmen;
jenen besonderen Vorteil, der einem
Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsorgans
den an der Spaltung
beteiligten Gesellschaften oder einem
Abschluss-, Gründungs- oder
Spaltungsprüfer gewährt wird;
die genaue Beschreibung und Zuordnung
der Vermögensteile, die
an jede der aufnehmenden Körperschaften
übertragen werden;
eine Regelung über die Zuordnung
von Vermögensteilen, die aufgrund
des Spaltungsplanes keiner der an
der Spaltung beteiligten Gesellschaften
zugeordnet werden können;
die Schlussbilanz der übertragenden
Gesellschaft;
die Eröffnungsbilanzen der neuen
Gesellschaften und bei der Abspaltung
eine Spaltungsbilanz, die das
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der übertragenden Gesellschaft verbleibende
Vermögen aufweist;
bei einer nicht verhältniswahrenden
Spaltung gemäß § 8 Abs. 3 SpaltG
oder eine rechtsformübergreifenden
Spaltung die Bedingungen der von
einer beteiligten Gesellschaft oder
einem Dritten angebotenen Barabfindung
(diese Regelung kann entfallen,
wenn alle Gesellschafter der
übertragenden Gesellschaft schriftlich
in einer gesonderten Erklärung
darauf verzichten).
Der Spaltungsplan wird erst mit Zustimmung
der Gesellschafterversammlung
der übertragenden Gesellschaft
bzw. bei der Spaltung zur Aufnahme
der Gesellschafterversammlungen der
beteiligten Gesellschaften und der Eintragung
in das Firmenbuch wirksam.
Spaltungsbericht der
Geschäftsführung
Das Geschäftsleitungsorgan der übertragenden
Gesellschaft hat einen
schriftlichen Bericht zu erstatten, in
dem
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die Spaltung,
der Spaltungsplan im Einzelnen
und insbesondere das Umtauschverhältnis
der Anteile sowie deren
Aufteilung auf die Gesellschafter /
Aktionäre, sowie
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die Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 5
SpaltG
rechtlich und wirtschaftlich ausführlich
erläutert und begründet werden.
Prüfbericht des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der übertragenden
Gesellschaft hat die Spaltung auf der
Grundlage des Spaltungsberichtes des
Vorstandes und des Spaltungsprüfberichtes
gemäß § 5 SpaltG zu prüfen
und einen schriftlichen Bericht zu
erstatten. Aus dieser Verpflichtung
ergibt sich, dass der Spaltungsbericht
und Prüfbericht vor der Prüfung des
Aufsichtsrats zu erstellen sind. Sämtliche
Mitglieder des Aufsichtsrats
haben an der Erstellung des Berichtes
mitzuwirken; dieser ist jedoch nur
vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu
unterfertigen. In inhaltlicher Hinsicht
38 BÖB Journal 86 | 21