BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021
Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.
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Aufspaltung zur Aufnahme bedeutet,
dass eine Gesellschaft ihr gesamtes
Vermögen bei gleichzeitigem Erlöschen
ohne Liquidation auf zwei oder
mehrere bereits bestehende Kapitalgesellschaften
überträgt. Zugleich
werden von den aufnehmenden Körperschaften
die ihnen zugewiesenen
Vermögensteile erworben (§ 1 Abs. 2
Z 1 SpaltG).
Bei der in der Praxis wesentlich häufiger
anzutreffenden Abspaltung zur
Neugründung (§ 1 Abs. 2 Z 2 SpaltG)
kommt es unter Fortbestand der spaltenden
Gesellschaft zur Übertragung
eines oder mehrerer Vermögensteile
dieser Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
auf andere dadurch
errichtete neue Kapitalgesellschaften;
diese entsteht (entstehen)
mit der Eintragung der Spaltung in
das Firmenbuch.
Im Zuge einer Abspaltung zur Aufnahme
wird Vermögen der spaltenden
Gesellschaft zum Teil auf eine
oder mehrere Kapitalgesellschaften
übertragen; die spaltende Gesellschaft
bleibt mit dem sog Restvermögen –
und allenfalls wesentlich reduziertem
Geschäftsbetrieb – bestehen. Auch
diese Übertragung erfolgt im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1
Abs. 2 Z 2 SpaltG).
Im Falle einer kombinierten Spaltung
zur Neugründung und zur Aufnahme
(§ 1 Abs. 3 SpaltG) erfolgt die gleichzeitige
Übertragung von Vermögensteilen
auf im Rahmen der Spaltung
neu entstehende und bereits errichtete
Körperschaften.
Durch eine verhältniswahrende Spaltung
werden die Gesellschafter der
übertragenden Gesellschaft im gleichen
Verhältnis wie bei dieser an einer
oder mehrerer aufnehmenden Körperschaft(en)
beteiligt. Daher haben nach
Durchführung der Spaltung die Beteiligungsverhältnisse
an der übertragenden
Gesellschaft und aufnehmenden
Körperschaft identisch zu sein.
Bei der nicht verhältniswahrenden
Spaltung werden die Gesellschafter
der übertragenden Gesellschaft in einem
anderen Verhältnis wie bei dieser
an einer oder mehrerer aufnehmenden
Körperschaften beteiligt (§ 8 Abs. 3
SpaltG).
Unter einer Squeeze-Out Spaltung
wird das Hinausdrängen von Minderheitsgesellschaftern
(allerdings mit deren
Zustimmung) unter Ausnutzung
gesetzlich zulässiger Mittel verstanden.
Im Falle einer rechtsformwahrenden
Spaltung haben die an der Spaltung
beteiligten Gesellschaften die gleiche
Rechtsform. Dem gegenüber ist die
rechtsformübergreifende Spaltung dadurch
gekennzeichnet, dass die an der
Spaltung beteiligten Gesellschaften in
einer unterschiedlichen Rechtsform
(GmbH, [Europäische] Aktiengesellschaft)
geführt werden.
Bei der Konzentrationsspaltung sind
die an dieser Umstrukturierungsmaßnahme
beteiligten Gesellschaften
vor der Spaltung zur Aufnahme
beteiligungsmäßig nicht miteinander
verbunden. Die aufnehmende Körperschaft
überträgt als Gegenleistung
für die Vermögensübertragung den
Gesellschaftern der spaltenden Gesellschaft
neue Anteile (§ 1 Abs. 2
SpaltG).
Von einer Konzernspaltung wird gesprochen,
wenn die beteiligten Gesellschaften
bereits vor der Spaltung
zu Aufnahme anteilsmäßig miteinander
verbunden sind. Bei der
Up-Stream-Spaltung überträgt die
Tochtergesellschaft ihr Vermögen
auf die Muttergesellschaft. Eine Anteilsgewährung
an die Konzernmutter
unterbleibt in dem Ausmaß, zu
dem diese an der Tochtergesellschaft
beteiligt ist oder die Tochtergesellschaft
eigene Anteile besitzt, die an
die Konzernmutter übertragen werden
(§ 17 Z 5 SpaltG iVm § 224 Abs. 1
AktG). Down-Stream-Spaltung bedeutet,
dass die Muttergesellschaft ihr
Vermögen auf die Tochtergesellschaft
überträgt. Bei der Side-Stream-Spaltung
wird das Vermögen von einer
Tochtergesellschaft auf eine andere
Konzerntochter übertragen; eine Anteilsgewährung
ist gemäß § 224 Abs. 2
Z 1 AktG nicht erforderlich, wenn die
Gesellschafter an der spaltenden und
an der aufnehmenden Körperschaft im
selben Ausmaß beteiligt sind und das
Unterbleiben der Anteilsgewährung
keine verbotene Einlagenrückgewähr
darstellt (§ 17 Z 5 SpaltG iVm § 224
Abs. 2 Z 1 AktG).
Als Inlandsspaltung wird die Übertragung
von Vermögen von einer inländischen
Gesellschaft auf eine oder
mehrere inländische Körperschaft(en)
unter Anwendung des Spaltungsgesetzes
sowie Art VI Umgründungssteuergesetz
(§ 32 Abs. 1 Z 1 UmgrStG)
bezeichnet. Als Auslandsspaltung wird
die Übertragung von Vermögen von
einer ausländischen Gesellschaft auf
eine oder mehrere ausländische Körperschaft(en)
verstanden.
Eine grenzüberschreitende Spaltung
liegt dann vor, wenn Vermögen von
einer
ÐÐ
ÐÐ
ausländischen Gesellschaft auf eine
oder mehrere inländische Körperschaft(en)
–Import-Spaltung –,
inländischen Gesellschaft auf eine
oder mehrere ausländische Körperschaft(en)
–Export-Spaltung –
übertragen wird.
Der Begriff Handelsspaltung fasst
sämtliche im Spaltungsgesetz (oder
vergleichbarer ausländischer Bestimmungen)
erfassten Spaltungsgattungen
zusammen; diesen ist die subsidiäre
Anwendung aktienrechtlicher und
steuerrechtlicher (Art V UmgrStG)
Bestimmungen über die Übertragung
von einer auf eine andere Kapitalgesellschaft
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
gemein.
Die Steuerspaltung ist in den §§ 38a
bis f UmgrStG geregelt; sie erfolgt –
außerhalb des Spaltungsgesetzes – im
Geltungsbereich des allgemeinen Gesellschaftsrechts.
Spaltungsplan vs. Spaltungsund
Übernahmevertrag
Der Spaltungsplan / Spaltungs- und
Übernahmevertrag ist das Kernstück
jeder Spaltung. Er ist die rechtsgeschäftliche
Grundlage jeder Spaltung
und soll die Beschlussfassung durch
die Generalversammlung vorbereiten.
Der Spaltungsplan ist kein Vertrag,
sondern eine einseitige, nicht empfangsbedürftige
Willenserklärung der
übertragenden Gesellschaft. In Anbetracht
der Tatsache, dass die neu zu
errichtende Gesellschaft noch nicht
besteht, kann sie auch nicht Vertragspartner
sein.
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