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BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

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Aufspaltung zur Aufnahme bedeutet,

dass eine Gesellschaft ihr gesamtes

Vermögen bei gleichzeitigem Erlöschen

ohne Liquidation auf zwei oder

mehrere bereits bestehende Kapitalgesellschaften

überträgt. Zugleich

werden von den aufnehmenden Körperschaften

die ihnen zugewiesenen

Vermögensteile erworben (§ 1 Abs. 2

Z 1 SpaltG).

Bei der in der Praxis wesentlich häufiger

anzutreffenden Abspaltung zur

Neugründung (§ 1 Abs. 2 Z 2 SpaltG)

kommt es unter Fortbestand der spaltenden

Gesellschaft zur Übertragung

eines oder mehrerer Vermögensteile

dieser Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

auf andere dadurch

errichtete neue Kapitalgesellschaften;

diese entsteht (entstehen)

mit der Eintragung der Spaltung in

das Firmenbuch.

Im Zuge einer Abspaltung zur Aufnahme

wird Vermögen der spaltenden

Gesellschaft zum Teil auf eine

oder mehrere Kapitalgesellschaften

übertragen; die spaltende Gesellschaft

bleibt mit dem sog Restvermögen –

und allenfalls wesentlich reduziertem

Geschäftsbetrieb – bestehen. Auch

diese Übertragung erfolgt im Wege

der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1

Abs. 2 Z 2 SpaltG).

Im Falle einer kombinierten Spaltung

zur Neugründung und zur Aufnahme

(§ 1 Abs. 3 SpaltG) erfolgt die gleichzeitige

Übertragung von Vermögensteilen

auf im Rahmen der Spaltung

neu entstehende und bereits errichtete

Körperschaften.

Durch eine verhältniswahrende Spaltung

werden die Gesellschafter der

übertragenden Gesellschaft im gleichen

Verhältnis wie bei dieser an einer

oder mehrerer aufnehmenden Körperschaft(en)

beteiligt. Daher haben nach

Durchführung der Spaltung die Beteiligungsverhältnisse

an der übertragenden

Gesellschaft und aufnehmenden

Körperschaft identisch zu sein.

Bei der nicht verhältniswahrenden

Spaltung werden die Gesellschafter

der übertragenden Gesellschaft in einem

anderen Verhältnis wie bei dieser

an einer oder mehrerer aufnehmenden

Körperschaften beteiligt (§ 8 Abs. 3

SpaltG).

Unter einer Squeeze-Out Spaltung

wird das Hinausdrängen von Minderheitsgesellschaftern

(allerdings mit deren

Zustimmung) unter Ausnutzung

gesetzlich zulässiger Mittel verstanden.

Im Falle einer rechtsformwahrenden

Spaltung haben die an der Spaltung

beteiligten Gesellschaften die gleiche

Rechtsform. Dem gegenüber ist die

rechtsformübergreifende Spaltung dadurch

gekennzeichnet, dass die an der

Spaltung beteiligten Gesellschaften in

einer unterschiedlichen Rechtsform

(GmbH, [Europäische] Aktiengesellschaft)

geführt werden.

Bei der Konzentrationsspaltung sind

die an dieser Umstrukturierungsmaßnahme

beteiligten Gesellschaften

vor der Spaltung zur Aufnahme

beteiligungsmäßig nicht miteinander

verbunden. Die aufnehmende Körperschaft

überträgt als Gegenleistung

für die Vermögensübertragung den

Gesellschaftern der spaltenden Gesellschaft

neue Anteile (§ 1 Abs. 2

SpaltG).

Von einer Konzernspaltung wird gesprochen,

wenn die beteiligten Gesellschaften

bereits vor der Spaltung

zu Aufnahme anteilsmäßig miteinander

verbunden sind. Bei der

Up-Stream-Spaltung überträgt die

Tochtergesellschaft ihr Vermögen

auf die Muttergesellschaft. Eine Anteilsgewährung

an die Konzernmutter

unterbleibt in dem Ausmaß, zu

dem diese an der Tochtergesellschaft

beteiligt ist oder die Tochtergesellschaft

eigene Anteile besitzt, die an

die Konzernmutter übertragen werden

(§ 17 Z 5 SpaltG iVm § 224 Abs. 1

AktG). Down-Stream-Spaltung bedeutet,

dass die Muttergesellschaft ihr

Vermögen auf die Tochtergesellschaft

überträgt. Bei der Side-Stream-Spaltung

wird das Vermögen von einer

Tochtergesellschaft auf eine andere

Konzerntochter übertragen; eine Anteilsgewährung

ist gemäß § 224 Abs. 2

Z 1 AktG nicht erforderlich, wenn die

Gesellschafter an der spaltenden und

an der aufnehmenden Körperschaft im

selben Ausmaß beteiligt sind und das

Unterbleiben der Anteilsgewährung

keine verbotene Einlagenrückgewähr

darstellt (§ 17 Z 5 SpaltG iVm § 224

Abs. 2 Z 1 AktG).

Als Inlandsspaltung wird die Übertragung

von Vermögen von einer inländischen

Gesellschaft auf eine oder

mehrere inländische Körperschaft(en)

unter Anwendung des Spaltungsgesetzes

sowie Art VI Umgründungssteuergesetz

(§ 32 Abs. 1 Z 1 UmgrStG)

bezeichnet. Als Auslandsspaltung wird

die Übertragung von Vermögen von

einer ausländischen Gesellschaft auf

eine oder mehrere ausländische Körperschaft(en)

verstanden.

Eine grenzüberschreitende Spaltung

liegt dann vor, wenn Vermögen von

einer

ÐÐ

ÐÐ

ausländischen Gesellschaft auf eine

oder mehrere inländische Körperschaft(en)

–Import-Spaltung –,

inländischen Gesellschaft auf eine

oder mehrere ausländische Körperschaft(en)

–Export-Spaltung –

übertragen wird.

Der Begriff Handelsspaltung fasst

sämtliche im Spaltungsgesetz (oder

vergleichbarer ausländischer Bestimmungen)

erfassten Spaltungsgattungen

zusammen; diesen ist die subsidiäre

Anwendung aktienrechtlicher und

steuerrechtlicher (Art V UmgrStG)

Bestimmungen über die Übertragung

von einer auf eine andere Kapitalgesellschaft

im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

gemein.

Die Steuerspaltung ist in den §§ 38a

bis f UmgrStG geregelt; sie erfolgt –

außerhalb des Spaltungsgesetzes – im

Geltungsbereich des allgemeinen Gesellschaftsrechts.

Spaltungsplan vs. Spaltungsund

Übernahmevertrag

Der Spaltungsplan / Spaltungs- und

Übernahmevertrag ist das Kernstück

jeder Spaltung. Er ist die rechtsgeschäftliche

Grundlage jeder Spaltung

und soll die Beschlussfassung durch

die Generalversammlung vorbereiten.

Der Spaltungsplan ist kein Vertrag,

sondern eine einseitige, nicht empfangsbedürftige

Willenserklärung der

übertragenden Gesellschaft. In Anbetracht

der Tatsache, dass die neu zu

errichtende Gesellschaft noch nicht

besteht, kann sie auch nicht Vertragspartner

sein.

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