01.08.2021 Aufrufe

BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

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RECHT

Aus eins mach zwei

Die Spaltung einer GmbH – ein Überblick

Prof. Prof. (FH) Mag. Dr.

Christian Fritz LL.M. LL.M.

MBA

ist geschäftsführender

Gesellschafter der Kanzlei

Fritz sowie der Siess Fritz &

Partner Steuerberatung in

Innsbruck. Christian Fritz ist

allgemein beeideter und gerichtlich

zertifizierter Sachverständiger,

Wirtschaftsmediator

und Verfasser von

über 50 Fachbüchern zum

Gesellschafts- und Unternehmensrecht.

Er ist an

mehreren Fachhochschulen

sowie der Universität Innsbruck

als Lehrbeauftragter

tätig.

www.kanzleifritz.at

Während der Beitrag in der GmbH-Ecke im BÖB-Journal 85/21 „Aus zwei mach

eins“ lautete, wird in dieser Ausgabe der umgekehrte Weg beschritten. Die

nachfolgenden Ausführungen wollen über das Wesen einer Spaltung, die verschiedenen

Formen sowie die wichtigsten Grundlagen in praxistauglicher Form

informieren.

Grundsätzliches

Eine Spaltung liegt vor, wenn eine GmbH das

Vermögen auf eine oder mehrere andere Kapitalgesellschaften

überträgt und die Gesellschafter

der spaltenden Gesellschaft als Gegenleistung für

diese Vermögensübertragung neue Anteile der

aufnehmenden Körperschaft erhalten. Je nachdem,

ob die spaltende Körperschaft ihr gesamtes

Vermögen überträgt und untergeht oder nur einen

Teil ihres Vermögens überträgt und weiter bestehen

bleibt, liegt eine Aufspaltung oder eine Abspaltung

vor.

Gemeinsames Wesensmerkmal aller im Spaltungsgesetz

geregelten Spaltungsformen ist, dass

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einzelne Vermögensteile einer Kapitalgesellschaft

(übertragende Gesellschaft)durch Gesamtrechtsnachfolge

unter Ausschluss der Abwicklung der übertragenden

Gesellschaft auf eine andere(entweder

neu errichtete oder bereits bestehende) Kapitalgesellschaft

übertragen wird und

der (vermögensrechtliche) Ausgleich auf Gesellschafterebene

durch Gewährung von Gesellschaftsanteilen

an der aufnehmenden Körperschaft

erfolgt.

Die Gesellschafter der spaltenden Gesellschaft erhalten

als Gegenleistung entweder Anteile an der

aufnehmenden Körperschaft oder – für den Verzicht

ihrer Beteiligung – eine Barabfindung.

Rechtsgrundlage für Spaltungen in diesem Kapitel

besprochenen Sinn ist das Spaltungsgesetz

einschließlich einer Vielzahl von aktienrechtlichen

Bestimmungen (insbesondere die §§ 225d

bis 225m AktG).

Die verschiedenen Formen

einer Spaltung

Die (unternehmens- und steuerrechtliche) Umstrukturierungsmaßnahme

Spaltung ist von einer

Vielzahl unterschiedlicher Begriffe und Wesensmerkmale

geprägt. Vielfach wird eine Unterscheidung

vorgenommen in eine

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rechtliche Kategorisierung (Auf- und Abspaltung,

Spaltung zur Neugründung und Spaltung

zur Aufnahme, verhältniswahrende und nicht

verhältniswahrende Spaltung);

internationale Kategorisierung (Inlandsspaltung,

Auslandsspaltung,grenzüberschreitende

Spaltung):

wirtschaftliche Kategorisierung (Konzentrationsspaltung,

Konzernspaltung)

Bei einer Spaltung zur Neugründung (§§ 2 bis

16 SpaltG) wird Vermögen der übertragenden

Gesellschaft auf eine im Zuge der Spaltung neu

errichtete Kapitalgesellschaft übertragen.

Im Zuge einer Spaltung zur Aufnahme (§§ 2 bis

17 SpaltG) wird das Vermögen der übertragenden

Gesellschaft auf eine oder mehrere bereits

bestehende Gesellschaft(en) übertragen. Die Gesellschafter

geben Anteile an der spaltenden Gesellschaft

auf und erhalten dafür als Gegenleistung

Anteile an der aufnehmenden Körperschaft.

Bei der Aufspaltung zur Neugründung (§ 1 Abs. 2

Z 1 SpaltG) wird die übertragende Gesellschaft

ohne Abwicklung unter gleichzeitiger Übertragung

ihres Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

auf andere dadurch neu errichtete

Kapitalgesellschaften beendet; zugleich werden

von den aufnehmenden Körperschaften die ihnen

zugewiesenen Vermögensteile erworben.

36 BÖB Journal 86 | 21

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