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BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

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Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung

Kinderbetreuungsgeld

(Fortsetzung)

1. Bezog ein Elternteil innerhalb des „Beobachtungszeitraumes“ (= 182 Kalendertage vor der

Geburt des Kindes) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (hier: Arbeitslosengeld),

dann ist dieser Leistungsbezug auch dann schädlich, wenn er dieser Leistungsbezug die

„Härtefälletagesgrenze“ von 14 Kalendertagen nicht überstieg.

2. Im vorliegenden Fall wurde ein Dienstverhältnis per 31.8.2018 einvernehmlich beendet und

im Anschluss daran (somit ab 1.9.2018) Arbeitslosengeld bis einschließlich 12.9.2018 bezogen

(= somit bis einen Tag vor der Geburt der Tochter).

Kinderbetreuungsgeld für Krisenpflegeperson erst nach 91 Tagen durchgehender

Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Krisenpflegekind

OGH 10 ObS 13/21s vom 26. Februar 2021

8/2021

213/2021

Kollektivverträge

§ 2 Abs 6 letzter Satz KBGG idF der Novelle BGBl I 2019/24 (also: seit 1.7.2018) ist so zu verstehen,

dass eine Krisenpflegeperson Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das Krisenpflegekind

nur dann hat, wenn sie es mindestens 91 Tage durchgehend in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft

betreut.

Zwei interessante Rahmenänderungen im Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Baugewerbe

per 1.5.2021

8/2021

207/2021

KV-Abschluss im Gastgewerbe - die Details zum Abschluss per 1.4.2021 6/2021

142/2021

Sanierungsunternehmen als Mischbetrieb – Bau-KV oder Gebäudereiniger-KV

7/2021

OGH 8 ObA 14/20x vom 29. Juni 2020

177/2021

1. Verfügt ein Unternehmen, welches Sanierungen nach Sturm, Brand, Wasserschäden oder

sonstigen Kontaminierungen durchführt, über mehrere Gewerbeberechtigungen und dabei

unter anderem auch für das Gewerbe der Gebäudereinigung sowie jenes des Baugewerbes

(Baumeister), so stellt sich die Frage nach der Anwendung des richtigen Kollektivvertrages.

2. Nachdem dieses Unternehmen als „Mischbetrieb“ geführt wird (= ohne fachlich-organisatorische

Abgrenzung der einzelnen Bereiche), ist es entweder der Kollektivvertrag für die

Gebäudereiniger oder der Kollektivvertrag für das Baugewerbe (Anmerkung: in Bezug auf

die Höhe der Entlohnung: ein „riesiger Unterschied“, da die KV-Löhne nach dem Bau-KV um

einiges höher liegen).

3. Nach den gerichtlichen Feststellungen kam keinem der Bereiche eine maßgebliche wirtschaftliche

Bedeutung zu und wurde das Sanierungsunternehmen von außen weder eindeutig

als „Reinigungsunternehmen“ noch als „Bauunternehmen“ wahrgenommen.

4. Aus diesem Grund ist jener Kollektivvertrag zur Anwendung zu bringen, der die größere Zahl

von Arbeitnehmer/innen erfasst. Um dies festzustellen, ging das Verfahren in die Verlängerung

(Anmerkung: dem Bau-KV sind knapp 130.000 Arbeiter/innen aus Baugewerbe und

Bauindustrie unterworfen; dem „Reiniger-KV“ unterliegen knapp 40.000 Arbeiter/innen).

Kommunalsteuer Mittelbar dienende Anlagen als kommunalsteuerrelevante Betriebsstätten – Überlegungen

zur Situation beim Homeoffice

7/2021

189/2021

Konkurrenzklausel

VwGH Ro 2019/15/0178 vom 10. September 2020

Dem rechtlichen Element von „Verfügungsmacht“ ist - für den Zweck des weiten Betriebsstättenbegriffes

des KommStG 1993 - schon dadurch ausreichend entsprochen, dass das die

überlassenen Arbeitnehmer beschäftigende Unternehmen sich mit dem Tätigwerden der

Arbeitnehmer des Arbeitskräfteüberlassers in seinen Anlagen und Einrichtungen einverstanden

erklärt hat, worauf eine Arbeitskräfteüberlassung in der Regel beruht (vgl. VwGH 13.9.2006,

2002/13/0051 = WPA 20/2006, Artikel Nr. 675/2006).

Gültigkeit einer vereinbarten Konkurrenzklausel und Entfall der vereinbarten Karenzentschädigung

trotz Dienstgeberkündigung

OGH 9 ObA 36/20i vom 29. Juni 2020

Kündigte der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer deshalb, weil dieser Arbeitskollegen immer

wieder mobbte und denunzierte, so durfte er sich wegen des schuldbaren Arbeitnehmerverhaltens

auf die vereinbarte Konkurrenzklausel berufen.

Dass die vereinbarte Karenzentschädigung gemäß der getroffenen Vereinbarung im Falle einer

Arbeitgeberkündigung wegen schuldbaren Arbeitnehmerverhaltens nicht zum Tragen kommen

sollte, stößt auf keine rechtlichen Bedenken.

4-5/2021

105/2021

30 BÖB Journal 86 | 21

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