BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021
Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.
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PERSONALVERRECHNUNG
Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung
Homeoffice Die neuen Homeoffice-Regelungen in Frage und Antwort 4-5/2021
103/2021
Arbeitsrechtlicher Teil des Homeoffice-Pakets vom Nationalrat beschlossen - aktualisierte
FAQ – Mustervereinbarung
(Un)Pfändbarkeit der Homeoffice-Pauschale - Homeoffice-Pauschale bei freien Dienstnehmer/innen
Steuerliche Homeoffice-Regelungen sowie Lohnkontenverordnung sind nun jeweils als
Bundesgesetzblätter verlautbart
6/2021
137/2021
6/2021
146/2021
6/2021
158/2021
Homeoffice und DZ 6/2021
159/2021
Homeoffice und Kommunalsteuer 6/2021
160/2021
Homeoffice und U-Bahnabgabe 6/2021
161/2021
Homeoffice und Sozialversicherung 6/2021
162/2021
Interessante FAQ-Ergänzungen zur Homeoffice-Pauschale 7/2021
192/2021
Weitere Antworten der Finanzverwaltung auf wichtige Praxisfragen zur steuerlichen
Homeoffice-Regelung
7/2021
193/2021
Aktualisierte Homeoffice-Leitfäden des BMA 8/2021
208/2021
Impfen Die WKO informiert: Impfen und Arbeitsrecht 8/2021
211/2021
Insolvenz
Begrenzte IESG-Sicherung für nicht konsumiertes Zeitguthabenentgelt umfasst auch
allfällige Zuschläge
OGH 8 ObS 1/19h vom 29. August 2019
1. Entgelte für Zeitguthaben (aus Überstunden, Durchrechnungen, Gleitzeit, Zeitzuschlägen),
für welche der Konsum von Zeitausgleich vorgesehen bzw. vereinbart war, sind im Falle
einer Arbeitgeberinsolvenz seit dem 1.8.2017 betraglich mit 25 % der täglichen Höchstbeitragsgrundlage
je offene Stunde nach dem IESG gesichert (§ 1 Abs. 4 Z 3 IESG).
2. Der OGH ist der Ansicht, dass sich diese betraglich nach oben limitierte Sicherung für
derartige Zeitguthaben auf das gesamte für eine derartige Stunde zu bezahlende Entgelt
bezieht (also nicht nur auf das Grundstundenentgelt), sondern auch einen allfällig dafür zu
bezahlenden (Überstunden)zuschlag.
Provision nach dem Austritt und vor der Insolvenzeröffnung fällig – keine IESG-Sicherung
OGH 8 ObS 6/20w vom 23. Oktober 2020
1. Wurde ein Entgelt (hier: Provision) nach dem Ende der Beschäftigung, jedoch noch vor
dem „Stichtag“ (§ 3 Abs. 1 IESG = Tag der Insolvenzeröffnung) fällig, so fällt es nicht mehr in
den vom IESG gesicherten Zeitraum.
2. Kam es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einer Vereinbarung, wonach Provisionen
grundsätzlich erst im Monat nach der Rechnungslegung an den Kunden „fällig“ werden
und gilt diese Vereinbarung auch (abweichend von § 10 Abs. 4 AngG) für den Fall des
Austrittes (= zulässige abweichende Vereinbarung) , so sind jene Provisionen, die auf diese
Art und Weise erst nach dem Austritt fällig werden, auch dann nicht IESG gesichert, wenn
diese Fälligkeit innerhalb der letzten sechs Monate vor der Insolvenzeröffnung eintrat.
IESG-Sicherung der offenen Entgelte einer zur Verlassenschaftskuratorin bestellten Arbeitnehmerin
OGH 8 ObS 8/20i vom 23. Oktober 2020
1. Wurde eine Arbeitnehmerin, nachdem ihr Arbeitgeber (ein Einzelunternehmer) verstorben
war, vom Verlassenschaftsgericht zur Verlassenschaftskuratorin bestellt und wurde über die
Verlassenschaft in weiterer Folge die Insolvenz eröffnet, so waren die ausständigen Bezüge
dieser Arbeitnehmerin nach dem IESG gesichert.
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174/2021
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