BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021
Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.
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Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung
Arbeitskräfteüberlassung
Überlassene Arbeitnehmer/innen als betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmer/innen
des Beschäftigerbetriebes ohne Mindestbeschäftigungsdauer
OGH 9 ObA 65/20d vom 29. September 2020
Überlassene Arbeitnehmer/innen zählen vom Beginn der Überlassung weg auch zur Belegschaft
des Beschäftigers und nicht erst nach einer Überlassungsdauer von 6 Monaten.
4-5/2021
104/2021
Arbeitsunfälle
Sie zählen somit (auch) beim Beschäftigerbetrieb auf jene Zahl an Arbeitnehmer/innen, die
maßgeblich dafür ist, wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
Unfall mit Monowheel auf Weg zum Arbeitsplatz (oder retour) – kein geschützter Wegunfall
OGH 10 ObS 150/20m vom 19. Jänner 2021
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Grundsätzlich stehen Unfälle, die sich auf dem Arbeitsweg ereignen, unter Unfallversicherungsschutz.
Wird dieser Arbeitsweg jedoch mit einem „Spiel- und Sportgerät“ – hier: mit einem Monowheel
– zurückgelegt, so liegt nur dann ein Unfallversicherungsschutz vor, wenn die Ursache
für den Unfall in den „üblichen Gefahren“ des Dienstwegs gelegen war und nicht durch
spezifische Gefahren, die durch das „Gerät“ ausgelöst wurden, verursacht wurde.
8/2021
211/2021
Arbeitszeit
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Insoweit ist der Versicherte beweispflichtig, dass eine „übliche Dienstwegsgefahr“ die Ursache
für den Unfall war.
Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?
EuGH C-344/19 vom 9. März 2021
EuGH C-580/19 vom 9. März 2021
6/2021
130/2021
Ob eine Rufbereitschaftszeit als Arbeitszeit zu werten ist oder nicht, hängt nach Ansicht des
EuGH von den Umständen ab, inwieweit diese die Möglichkeit, während dieser Zeiträume eigenen
Interessen nachzugehen, ganz erheblich einschränken.
Hier spielen vor allem folgende Faktoren eine Rolle
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Vorgabe, innerhalb welcher Zeit der Arbeitnehmer am Dienstort einlangen muss,
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Umstände des Erscheinens am Arbeitsplatz (innerhalb kurzer Zeit in Dienstuniform oder
Schutzkleidung bzw. mit Blaulicht Vorrechte im Straßenverkehr),
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voraussichtliche Häufigkeit der tatsächlichen Arbeitseinsätze während der Rufbereitschaft,
Dauer der tatsächlichen Arbeitseinsätze während der Rufbereitschaft sowie
der Sicherheits- und Gesundheitsaspekt.
Nicht relevant ist der Umstand, dass sich die Wohnung des Arbeitnehmers vom „gewöhnlichen
Einsatzort“ weit weg entfernt befindet.
Die Wertung, ob Arbeitszeit im Sinne der EU-Richtlinie vorliegt oder nicht, ist dabei jeweils vom
nationalen Gericht vorzunehmen.
EU-Recht mischt sich nicht bei der Frage der Entlohnung von Rufbereitschaftszeiten ein.
Jene Bereitschaftszeiten, die nicht als Arbeitszeit zu werten sind, können als Ruhezeiten (für
Tages- und Wochenruhezeitenzwecke) gewertet werden.
Ausbildungskostenrückersatz
Arbeitgeber dürfen nur insoweit Bereitschaftszeiten einführen, soweit diese nicht so lang dauern
und so häufig sind, dass sie eine Gefahr für die Gesund- bzw. Sicherheit des Arbeitnehmers
darstellen.
Keine schriftliche Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung – Arbeitnehmer/in kann
tatsächliche Rückzahlung von Arbeitgeber/in zurückverlangen
8/2021
201/2021
OGH 9 ObA 121/20i vom 24. Februar 2021
Forderte der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin einige Tage nach der Beendigung des Dienstverhältnisses
(einvernehmliche Auflösung über Ersuchen der Arbeitnehmerin) dazu auf, einen
Rückersatz für Ausbildungskosten zu leisten, weil diese vom Arbeitgeber getragenen Kosten
nun keinen Wert mehr für ihn hätten und zahlt die Arbeitnehmerin den geforderten Betrag
tatsächlich zurück, obwohl vor der Ausbildung keine schriftliche Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung
getroffen wurde, so kann sie diesen bezahlten Betrag vom Arbeitgeber wieder
zurückfordern, da sie hier gemäß § 1431 ABGB versehentlich eine Nichtschuld beglichen hatte.
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