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BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

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Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung

Arbeitskräfteüberlassung

Überlassene Arbeitnehmer/innen als betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmer/innen

des Beschäftigerbetriebes ohne Mindestbeschäftigungsdauer

OGH 9 ObA 65/20d vom 29. September 2020

Überlassene Arbeitnehmer/innen zählen vom Beginn der Überlassung weg auch zur Belegschaft

des Beschäftigers und nicht erst nach einer Überlassungsdauer von 6 Monaten.

4-5/2021

104/2021

Arbeitsunfälle

Sie zählen somit (auch) beim Beschäftigerbetrieb auf jene Zahl an Arbeitnehmer/innen, die

maßgeblich dafür ist, wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.

Unfall mit Monowheel auf Weg zum Arbeitsplatz (oder retour) – kein geschützter Wegunfall

OGH 10 ObS 150/20m vom 19. Jänner 2021

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Grundsätzlich stehen Unfälle, die sich auf dem Arbeitsweg ereignen, unter Unfallversicherungsschutz.

Wird dieser Arbeitsweg jedoch mit einem „Spiel- und Sportgerät“ – hier: mit einem Monowheel

– zurückgelegt, so liegt nur dann ein Unfallversicherungsschutz vor, wenn die Ursache

für den Unfall in den „üblichen Gefahren“ des Dienstwegs gelegen war und nicht durch

spezifische Gefahren, die durch das „Gerät“ ausgelöst wurden, verursacht wurde.

8/2021

211/2021

Arbeitszeit

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Insoweit ist der Versicherte beweispflichtig, dass eine „übliche Dienstwegsgefahr“ die Ursache

für den Unfall war.

Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?

EuGH C-344/19 vom 9. März 2021

EuGH C-580/19 vom 9. März 2021

6/2021

130/2021

Ob eine Rufbereitschaftszeit als Arbeitszeit zu werten ist oder nicht, hängt nach Ansicht des

EuGH von den Umständen ab, inwieweit diese die Möglichkeit, während dieser Zeiträume eigenen

Interessen nachzugehen, ganz erheblich einschränken.

Hier spielen vor allem folgende Faktoren eine Rolle

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Vorgabe, innerhalb welcher Zeit der Arbeitnehmer am Dienstort einlangen muss,

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Umstände des Erscheinens am Arbeitsplatz (innerhalb kurzer Zeit in Dienstuniform oder

Schutzkleidung bzw. mit Blaulicht Vorrechte im Straßenverkehr),

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voraussichtliche Häufigkeit der tatsächlichen Arbeitseinsätze während der Rufbereitschaft,

Dauer der tatsächlichen Arbeitseinsätze während der Rufbereitschaft sowie

der Sicherheits- und Gesundheitsaspekt.

Nicht relevant ist der Umstand, dass sich die Wohnung des Arbeitnehmers vom „gewöhnlichen

Einsatzort“ weit weg entfernt befindet.

Die Wertung, ob Arbeitszeit im Sinne der EU-Richtlinie vorliegt oder nicht, ist dabei jeweils vom

nationalen Gericht vorzunehmen.

EU-Recht mischt sich nicht bei der Frage der Entlohnung von Rufbereitschaftszeiten ein.

Jene Bereitschaftszeiten, die nicht als Arbeitszeit zu werten sind, können als Ruhezeiten (für

Tages- und Wochenruhezeitenzwecke) gewertet werden.

Ausbildungskostenrückersatz

Arbeitgeber dürfen nur insoweit Bereitschaftszeiten einführen, soweit diese nicht so lang dauern

und so häufig sind, dass sie eine Gefahr für die Gesund- bzw. Sicherheit des Arbeitnehmers

darstellen.

Keine schriftliche Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung – Arbeitnehmer/in kann

tatsächliche Rückzahlung von Arbeitgeber/in zurückverlangen

8/2021

201/2021

OGH 9 ObA 121/20i vom 24. Februar 2021

Forderte der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin einige Tage nach der Beendigung des Dienstverhältnisses

(einvernehmliche Auflösung über Ersuchen der Arbeitnehmerin) dazu auf, einen

Rückersatz für Ausbildungskosten zu leisten, weil diese vom Arbeitgeber getragenen Kosten

nun keinen Wert mehr für ihn hätten und zahlt die Arbeitnehmerin den geforderten Betrag

tatsächlich zurück, obwohl vor der Ausbildung keine schriftliche Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung

getroffen wurde, so kann sie diesen bezahlten Betrag vom Arbeitgeber wieder

zurückfordern, da sie hier gemäß § 1431 ABGB versehentlich eine Nichtschuld beglichen hatte.

86 | 21 BÖB Journal 25

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