01.08.2021 Aufrufe

BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

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BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN

Umsatzsteuer: Handlungsbedarf

iZm EU-Lieferschwellen

vor/ab 1.7.2021

Mag. Günther Platzer

Head of Indirect Tax &

Customs, Steuerberater

+43 732 69412 - 5578

guenther.platzer@icon.at

Ab 1. Juli 2021 entfallen die bisherigen Lieferschwellen in den einzelnen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union. Dies hat eine künftige Besteuerung von

B2C-Umsätzen (Business To Consumer) im Bestimmungsland ab dem ersten Cent

zur Folge. Um in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von umsatzsteuerlichen

Registrierungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden, kann das

vereinfachende „EU-OSS“ (EU One-Stop-Shop) in Anspruch genommen werden.

In Vorbereitung auf die einheitliche EU-OSS-Registrierung wird derzeit dem

Vernehmen nach in gar nicht wenigen Unternehmen entdeckt, dass die derzeit

(noch) geltenden Lieferschwellen in div. EU-Staaten längst überschritten wurden.

Was nun? Was tun? Im nachfolgenden Beitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie in einer

derartigen Situation reagieren sollten, um negative steuerliche bzw. auch finanzstrafrechtliche

Konsequenzen zu vermeiden.

Karin Schmidthaler, LL.B.

Assistant Tax

+43 732 69412 - 3162

karin.schmidthaler@icon.at

www.icon.at

EU-OSS - Neuregelung und

Anwendungsbereich ab 1.7.2021

Im 1. Halbjahr 2021 gelten in den einzelnen

EU-Mitgliedstaaten noch die bisherigen Lieferschwellen

für Versandhandelslieferungen an

Nichtunternehmer. Ab 1. Juli 2021 löst bereits

die erste Versandhandelslieferung eine Umsatzsteuerpflicht

im Bestimmungsland aus, sofern

der Gesamtbetrag der Entgelte für sämtliche

grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen und

-Dienstleistungen die Grenze von 10.000 Euro

im Kalenderjahr (Vorjahr oder aktuelles Jahr)

übersteigt. Mit dem Wegfall der länderspezifischen

Lieferschwellen bzw. mit Inkrafttreten der

neuen allgemeinen Betragsgrenze müssten sich

Versandhändler in all jenen EU-Mitgliedstaaten

umsatzsteuerlich registrieren lassen, in denen

B2C-Umsätze ausgeführt werden. Dies würde

naturgemäß einen erheblichen administrativen

und auch finanziellen Aufwand bedeuten. Eine

Lösung hierfür kann die Registrierung zum sog.

EU-OSS-Verfahren („EU One-Stop-Shop“)

sein. Vorteil des EU-OSS ist, dass mit nur einer

einzigen umsatzsteuerlichen Registrierung alle

B2C-Umsätze aus Versandhandelsgeschäften

sowie grenzüberschreitenden B2C-Dienstleistungen

gemeldet werden können, die in anderen

EU-Mitgliedstaaten steuerbar und steuerpflichtig

sind (siehe zum zwischenzeitig ausgebauten

EU-OSS-Verfahren auch bereits unseren

NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | Änderungen

im EU/EWR-Raum ab 2021“ vom 21.12.2020

bzw. auch unsere Beitragsserie zu aktuellen Entwicklungen

im e-commerce, zuletzt unseren

NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | e-commerce

- Neuerungen im Einfuhrversandhandel“ vom

25.3.2021).

Bevor jedoch mit dem neuen System gestartet

wird, sollte überlegt bzw. geprüft werden, ob die

bisherigen Versandhandelsumsätze in der Vergangenheit

jeweils richtig erfasst und gemeldet

wurden, um im Zuge der Neuanmeldung zum

EU-OSS Verfahren keine ungeplanten Steuerrisiken

einzugehen.

22 BÖB Journal 86 | 21

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