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BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

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BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN

Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem

Bezug zu konkreten

Leistungen

BFG vom 16.2.2021, RV/7104765/2015

Mag. (FH) Marie-Luise

Kurahs

Steuerberaterin bei BG&P

Binder Grossek & Partner

Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung

GmbH in

Graz mit den Schwerpunkten

Umsatzsteuer, Gastronomie

& Hotels, Reisebüros,

Gewerbe & Dienstleistungen,

VuV

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer betrieb ein Einzelunternehmen.

Da der Beschwerdeführer keine Arbeitnehmer

hatte, beauftragte er zur Erfüllung

der Aufträge Fremdleister. Im Zuge einer Betriebsprüfung

wurden dem Beschwerdeführer

der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen

von Fremdleistungen versagt. Der Vorsteuerabzug

wurde u.a. auf Grund folgender Mängel der

Rechnungsmerkmale versagt: nur Anführen von

Sammelbegriffen (z.B. Hilfstätigkeiten und Pauschale)

ohne genaue Leistungsbeschreibung; nur

Angabe von Bezirken ohne genaue Angabe von

Leistungsorten.

Entscheidung des BFG

Strittig ist im vorliegenden Sachverhalt, ob der

Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Fremdleister

zusteht. Der BFG hat über den Sachverhalt

und den Vorsteuerabzug wie folgt entschieden:

Gemäß § 11 UStG gelten u.a. folgende verpflichtende

Rechnungsmerkmale für den Vorsteuerabzug:

Name und Adresse des leistenden Unternehmers

und des Leistungsempfängers; Art und den

Umfang der sonstigen Leistung; Tag der sonstigen

Leistung oder Leistungszeitraum; Entgelt und der

auf die Lieferung anzuwendende Steuersatz; der

auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag; Ausstellungsdatum;

fortlaufende Nummerierung sowie

UID-Nummer des leistenden Unternehmers.

Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von

über € 10.000,– ist zusätzlich die UID-Nummer

des Leistungsempfängers anzugeben.

Gemäß Art. 226 MwStSystRL hat eine Rechnung

folgende Rechnungsmerkmale zu enthalten:

Ausstellungsdatum; fortlaufende Rechnungsnummer;

UID-Nummer Lieferant; UID-Nummer

Leistungsempfänger; Name und Anschrift des

leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers;

Art und Umfang der erbrachten Leistung;

Leistungsdatum; Steuerbemessungsgrundlage;

anzuwendender Mehrwertsteuersatz sowie zu entrichtender

Mehrwertsteuerbetrag.

Der Vorsteuerabzug steht Unternehmern gemäß

§ 12 Abs. 2 UStG zu, wenn der Leistungsempfänger

in einer ordnungsgemäßen Rechnung die

Steuer für Leistungen gesondert ausweist. Die

Leistung muss im Inland ausgeführt worden sein

und für das Unternehmen erbracht worden sein.

Im vorliegenden Sachverhalt entsprechen die

Rechnungen der Fremdleister nicht den formellen

Bestimmungen nach § 11 UStG bzw. Art. 226

MwStSystRL. In den vorgelegten Rechnungen

sind die Art und der Umfang der Leistungen sowie

der konkrete Leistungsort nicht ersichtlich. Es

wurden vom Beschwerdeführer keine alternativen

Daten und Unterlagen vorgelegt, um die erbrachten

Leistungen und konkreten Leistungsorte (und

damit die materiellen Voraussetzungen) zu überprüfen.

Es liegen keine Aufzeichnungen zur Art

der Leistungen, Anzahl und Namen der Mitarbeiter,

die die Leistung erbracht haben, die Zahl der

Arbeitsstunden, der Leistungszeitraum sowie der

genauen Adresse der Leistungsorte vor. Die Angabe

der Postleitzahlen reicht nicht aus, um den

genauen Leistungsort festzustellen.

Eine Leistung muss nach Art und Umfang bestimmt

sein, um nachzuweisen, dass die verrechnete

Leistung auch wirklich erbracht wurde. Ein

in einer Rechnung angeführtes Pauschalentgelt

bzw. ein angeführter Gesamtpreis ohne genaue

Leistungsbeschreibung kann keinen Bezug zu einer

konkreten Leistung herstellen.

Der Beschwerdeführer hat die Art und den Umfang

der Fremdleistungen nicht nachgewiesen. Aus

diesem Grund sind die Vorsteuerbeträge aus den

Fremdleistungen auf Grund der erheblichen formalen

Mängel der Rechnung nicht anzuerkennen.

18 BÖB Journal 86 | 21

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