BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021
Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.
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BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN
Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem
Bezug zu konkreten
Leistungen
BFG vom 16.2.2021, RV/7104765/2015
Mag. (FH) Marie-Luise
Kurahs
Steuerberaterin bei BG&P
Binder Grossek & Partner
Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung
GmbH in
Graz mit den Schwerpunkten
Umsatzsteuer, Gastronomie
& Hotels, Reisebüros,
Gewerbe & Dienstleistungen,
VuV
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer betrieb ein Einzelunternehmen.
Da der Beschwerdeführer keine Arbeitnehmer
hatte, beauftragte er zur Erfüllung
der Aufträge Fremdleister. Im Zuge einer Betriebsprüfung
wurden dem Beschwerdeführer
der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen
von Fremdleistungen versagt. Der Vorsteuerabzug
wurde u.a. auf Grund folgender Mängel der
Rechnungsmerkmale versagt: nur Anführen von
Sammelbegriffen (z.B. Hilfstätigkeiten und Pauschale)
ohne genaue Leistungsbeschreibung; nur
Angabe von Bezirken ohne genaue Angabe von
Leistungsorten.
Entscheidung des BFG
Strittig ist im vorliegenden Sachverhalt, ob der
Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Fremdleister
zusteht. Der BFG hat über den Sachverhalt
und den Vorsteuerabzug wie folgt entschieden:
Gemäß § 11 UStG gelten u.a. folgende verpflichtende
Rechnungsmerkmale für den Vorsteuerabzug:
Name und Adresse des leistenden Unternehmers
und des Leistungsempfängers; Art und den
Umfang der sonstigen Leistung; Tag der sonstigen
Leistung oder Leistungszeitraum; Entgelt und der
auf die Lieferung anzuwendende Steuersatz; der
auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag; Ausstellungsdatum;
fortlaufende Nummerierung sowie
UID-Nummer des leistenden Unternehmers.
Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von
über € 10.000,– ist zusätzlich die UID-Nummer
des Leistungsempfängers anzugeben.
Gemäß Art. 226 MwStSystRL hat eine Rechnung
folgende Rechnungsmerkmale zu enthalten:
Ausstellungsdatum; fortlaufende Rechnungsnummer;
UID-Nummer Lieferant; UID-Nummer
Leistungsempfänger; Name und Anschrift des
leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers;
Art und Umfang der erbrachten Leistung;
Leistungsdatum; Steuerbemessungsgrundlage;
anzuwendender Mehrwertsteuersatz sowie zu entrichtender
Mehrwertsteuerbetrag.
Der Vorsteuerabzug steht Unternehmern gemäß
§ 12 Abs. 2 UStG zu, wenn der Leistungsempfänger
in einer ordnungsgemäßen Rechnung die
Steuer für Leistungen gesondert ausweist. Die
Leistung muss im Inland ausgeführt worden sein
und für das Unternehmen erbracht worden sein.
Im vorliegenden Sachverhalt entsprechen die
Rechnungen der Fremdleister nicht den formellen
Bestimmungen nach § 11 UStG bzw. Art. 226
MwStSystRL. In den vorgelegten Rechnungen
sind die Art und der Umfang der Leistungen sowie
der konkrete Leistungsort nicht ersichtlich. Es
wurden vom Beschwerdeführer keine alternativen
Daten und Unterlagen vorgelegt, um die erbrachten
Leistungen und konkreten Leistungsorte (und
damit die materiellen Voraussetzungen) zu überprüfen.
Es liegen keine Aufzeichnungen zur Art
der Leistungen, Anzahl und Namen der Mitarbeiter,
die die Leistung erbracht haben, die Zahl der
Arbeitsstunden, der Leistungszeitraum sowie der
genauen Adresse der Leistungsorte vor. Die Angabe
der Postleitzahlen reicht nicht aus, um den
genauen Leistungsort festzustellen.
Eine Leistung muss nach Art und Umfang bestimmt
sein, um nachzuweisen, dass die verrechnete
Leistung auch wirklich erbracht wurde. Ein
in einer Rechnung angeführtes Pauschalentgelt
bzw. ein angeführter Gesamtpreis ohne genaue
Leistungsbeschreibung kann keinen Bezug zu einer
konkreten Leistung herstellen.
Der Beschwerdeführer hat die Art und den Umfang
der Fremdleistungen nicht nachgewiesen. Aus
diesem Grund sind die Vorsteuerbeträge aus den
Fremdleistungen auf Grund der erheblichen formalen
Mängel der Rechnung nicht anzuerkennen.
18 BÖB Journal 86 | 21