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BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

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BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN

genommen werden. Die Besteuerung

erfolgt dann - zusammen mit etwaigen

anderen Einkünften - mit dem progressiven

Einkommensteuertarif.

Werden Krypto-Assets zinstragend

veranlagt, gilt, dass realisierte Wertänderungen

(sowohl die Zinsen, als

auch realisierte Wertsteigerungen)

mit 27,5% zu versteuern sind. Eine

zinstragende Veranlagung findet

statt, indem Krypto-Assets an andere

Marktteilnehmer verliehen werden.

Wird als Gegenleistung für die Überlassung

eine zusätzliche Einheit Krypto-Asset

zugesagt, stellt diese „Zinsen“

dar und sind somit als Einkünfte aus

Überlassung von Kapital steuerpflichtig.

Führen im Privatvermögen gehaltene

Bitcoins hingegen zu Verlusten,

so können diese nur mit Gewinnen

aus anderen Spekulationsgeschäften

innerhalb desselben Jahres verrechnet

werden.

Wichtig: Für den Nachweis beim Finanzamt

ist es erforderlich, dass die

Transaktionen genau aufgezeichnet

werden (Euro-Wert beim Kauf sowie

bei der Veräußerung, Datum der

Transaktion, etc.). Dies ist im Vergleich

zu einem Wertpapierdepot

nicht ganz leicht, da es eben gerade

kein Depot inkl. Abrechnungen/Aufstellungen/Steuerreports

etc gibt. Der

Nachweis kann daher bspw. anhand

eines Excels oder mit speziell dafür

geeigneter Software erfolgen.

Transaktionen von Bitcoins

im Betriebsvermögen

Werden Bitcoins im Betriebsvermögen

gehalten, so kommt es bei der Besteuerung

von Gewinnen nicht auf die

Haltedauer an. Es kommt bei einem

Gewinn aus einem Verkauf immer zu

einer Besteuerung zum progressiven

Tarif. Für Kapitalgesellschaften bedeutet

dies eine Besteuerung mit 25%

Körperschaftssteuer. Die Ausführungen

zu zinstragenden Veranlagungen

gelten im betrieblichen Bereich entsprechend

(s. oben).

Behandlung von Mining

Unter Mining versteht man allgemein

das Schaffen von neuen Einheiten von

Kryptowährungen. Diese Tätigkeit ist

nach Auffassung der Finanzverwaltung

als gewerbliche Tätigkeit einzustufen

und demnach auch ertragsteuerlich

entsprechend zu behandeln, also in

die Einkommensteuererklärung aufzunehmen.

Bei der Ermittlung der Einnahmen

ist hierbei der Marktwert der

erschaffenen Einheiten anzusetzen. Als

Betriebsausgaben können beispielweise

die Abschreibung von dafür angeschaffter

Hardware oder auch anteilige

Stromkosten geltend gemacht werden.

Zusätzlich zur Aufnahme der Mining-Tätigkeit

in die Steuererklärung

ist zu beachten, dass der Beginn der

Tätigkeit binnen eines Monats dem

Finanzamt mittels eines Eröffnungsfragebogens

mitzuteilen ist.

Umsatzsteuer fällt bei diesem Vorgang

nach der momentanen Rechtsprechung

des EuGHs und der Auslegung

der Finanzverwaltung keine an. Somit

steht auch kein Vorsteuerabzug zu.

Anmerkung der Redaktion: Der Inhalt

dieses Artikels gilt sinngemäß für alle

Kryptowährungen.

16 BÖB Journal 86 | 21

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