01.08.2021 Aufrufe

BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

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Fazit

Aufgrund der dargestellten Implikationen

des Austritts Großbritanniens

aus der EU sowie aus der Zollunion auf

die Abwicklung von Lieferungen nach

Großbritannien empfehlen wir Ihnen,

bereits bestehende Lieferbeziehungen

genau unter die Lupe zu nehmen, d.h.

insbesondere zu prüfen, wer fortan

für die Einfuhr- und Zollabwicklung

in Großbritannien verantwortlich ist.

Dies ist entscheidend, um eine etwaige

Registrierungsverpflichtung bzw. den

Lieferort zu bestimmen und ebenso

für die Feststellung, wer Schuldner

der britischen Einfuhrumsatzsteuer

ist bzw. wer in weiterer Folge den

Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen

darf. Auch bei der Planung neuer Liefergeschäfte

ist es ganz wesentlich, auf

die korrekte Verwendung der Incoterms

zu achten, um eine etwaige Registrierungsverpflichtung

zu erkennen

bzw. zu vermeiden und das Recht auf

Vorsteuerabzug der britischen Einfuhrumsatzsteuer

nicht zu gefährden.

Sollten Sie im Rahmen von Liefergeschäften

Schuldner der britischen

Einfuhrumsatzsteuer sein, achten Sie

bitte auf die für den Vorsteuerabzug

erforderlichen Nachweise (C79-Bescheid

bzw. „postponed import VAT

statement“ beim neuen Verfahren

„postponed import VAT accounting“).

Für eine Inanspruchnahme der Zollbefreiung

muss zudem der erforderliche

Präferenznachweis vorliegen.

Für Rückfragen zu diesen sehr praxisrelevanten Themen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen Ansprechpartner

unserer Service Line „Indirect Tax & Customs“ gerne zur Verfügung.

Steuerliche Behandlung von

Bitcoins

Die Kursrallye bei Kryptowährungen, insbesondere beim Bitcoin, führt dazu, dass

auch immer mehr Privatpersonen entsprechend investieren. Sofern ein Investment

in Bitcoin in Form eines Wertpapiers erfolgt, ist die steuerliche Behandlung

einfach. Die inländische depotführende Stelle hat bei einem entsprechenden

Veräußerungsgewinn 27,5% Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dies entfaltet für

den Anleger die sog. Endbesteuerung – sprich: es ist keine Aufnahme in die persönliche

Einkommensteuererklärung erforderlich.

Wie sieht es jedoch aus, wenn Bitcoins per se als Währung über ein sog. Wallet

gehalten werden?

Mag. Michael E. Obernberger,

MBA

Teamleiter, Steuerberater &

Prokurist bei ARTUS

info@artus.at

Transaktionen von Bitcoins

im Privatvermögen

Im Privatvermögen gehaltene Bitcoins führen zu

einer Steuerpflicht, wenn es zu sogenannten Spekulationsgewinnen

kommt. Hierfür müssen zwei

Voraussetzungen erfüllt sein:

ÐÐ

ÐÐ

zuerst muss ein Gewinn durch den Verkauf von

Bitcoins erzielt werden.

zudem muss die Zeitspanne, die zwischen dem

Kauf und dem Verkauf der Bitcoins liegt, weniger

als ein Jahr betragen.

Als Verkauf zählen hierbei die folgenden drei

Transaktionen:

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

Tausch der Bitcoins gegen Euro

Tausch in eine andere Kryptowährung

Tausch gegen Waren / Dienstleistungen

Sollte ein solcher Verkauf mit Spekulationsgewinnen

vorliegen, so sind diese prinzipiell steuerpflichtig.

Es gibt hierbei eine Freigrenze von

440 Euro pro Jahr. Wird diese überschritten, so

müssen die Gewinne in die Steuererklärung als

sonstige Einkünfte (Spekulationsgewinne) auf-

86 | 21 BÖB Journal 15

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