BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021
Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.
Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.
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Fazit
Aufgrund der dargestellten Implikationen
des Austritts Großbritanniens
aus der EU sowie aus der Zollunion auf
die Abwicklung von Lieferungen nach
Großbritannien empfehlen wir Ihnen,
bereits bestehende Lieferbeziehungen
genau unter die Lupe zu nehmen, d.h.
insbesondere zu prüfen, wer fortan
für die Einfuhr- und Zollabwicklung
in Großbritannien verantwortlich ist.
Dies ist entscheidend, um eine etwaige
Registrierungsverpflichtung bzw. den
Lieferort zu bestimmen und ebenso
für die Feststellung, wer Schuldner
der britischen Einfuhrumsatzsteuer
ist bzw. wer in weiterer Folge den
Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen
darf. Auch bei der Planung neuer Liefergeschäfte
ist es ganz wesentlich, auf
die korrekte Verwendung der Incoterms
zu achten, um eine etwaige Registrierungsverpflichtung
zu erkennen
bzw. zu vermeiden und das Recht auf
Vorsteuerabzug der britischen Einfuhrumsatzsteuer
nicht zu gefährden.
Sollten Sie im Rahmen von Liefergeschäften
Schuldner der britischen
Einfuhrumsatzsteuer sein, achten Sie
bitte auf die für den Vorsteuerabzug
erforderlichen Nachweise (C79-Bescheid
bzw. „postponed import VAT
statement“ beim neuen Verfahren
„postponed import VAT accounting“).
Für eine Inanspruchnahme der Zollbefreiung
muss zudem der erforderliche
Präferenznachweis vorliegen.
Für Rückfragen zu diesen sehr praxisrelevanten Themen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen Ansprechpartner
unserer Service Line „Indirect Tax & Customs“ gerne zur Verfügung.
Steuerliche Behandlung von
Bitcoins
Die Kursrallye bei Kryptowährungen, insbesondere beim Bitcoin, führt dazu, dass
auch immer mehr Privatpersonen entsprechend investieren. Sofern ein Investment
in Bitcoin in Form eines Wertpapiers erfolgt, ist die steuerliche Behandlung
einfach. Die inländische depotführende Stelle hat bei einem entsprechenden
Veräußerungsgewinn 27,5% Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dies entfaltet für
den Anleger die sog. Endbesteuerung – sprich: es ist keine Aufnahme in die persönliche
Einkommensteuererklärung erforderlich.
Wie sieht es jedoch aus, wenn Bitcoins per se als Währung über ein sog. Wallet
gehalten werden?
Mag. Michael E. Obernberger,
MBA
Teamleiter, Steuerberater &
Prokurist bei ARTUS
info@artus.at
Transaktionen von Bitcoins
im Privatvermögen
Im Privatvermögen gehaltene Bitcoins führen zu
einer Steuerpflicht, wenn es zu sogenannten Spekulationsgewinnen
kommt. Hierfür müssen zwei
Voraussetzungen erfüllt sein:
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ÐÐ
zuerst muss ein Gewinn durch den Verkauf von
Bitcoins erzielt werden.
zudem muss die Zeitspanne, die zwischen dem
Kauf und dem Verkauf der Bitcoins liegt, weniger
als ein Jahr betragen.
Als Verkauf zählen hierbei die folgenden drei
Transaktionen:
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Tausch der Bitcoins gegen Euro
Tausch in eine andere Kryptowährung
Tausch gegen Waren / Dienstleistungen
Sollte ein solcher Verkauf mit Spekulationsgewinnen
vorliegen, so sind diese prinzipiell steuerpflichtig.
Es gibt hierbei eine Freigrenze von
440 Euro pro Jahr. Wird diese überschritten, so
müssen die Gewinne in die Steuererklärung als
sonstige Einkünfte (Spekulationsgewinne) auf-
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